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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.1975 – C-42/74

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1975:100

In den verbundenen Rechtssachen 42/74 und 62/74

LUIGI VELLOZZI, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Emile Drappier, zugelassen bei der Cour d'Appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, 34b, rue Philippe II, Luxemburg,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihre Rechtsberater Giorgio Pincherle und Thomas F. Cusack als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Herr P. Lamoureux, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der die Einsetzung eines Invaliditätsausschusses im Hinblick auf Artikel 73 des Beamtenstatuts abgelehnt wurde, und Aufhebung der Entscheidung der Kommission, Artikel 60 des Statuts auf den Kläger anzuwenden,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. J. Mackenzie Stuart, der Richter H. Kutscher und M. Serensen (Berichterstatter),

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Der Kläger ist Beamter der Kommission mit der Grundamtsbezeichnung Verwaltungssekretär und in die Besoldungsgruppe C 3 eingestuft. Von seinem Dienstantritt (1960) bis zum Jahre 1968 nahm er die Aufgaben eines gelernten Offset-Druckers in der Offset-Druckerei wahr. Im Juli 1968 wurde er in die Generaldirektion Wettbewerb versetzt, wo er mit Verwaltungsarbeiten betraut ist.

Nachdem der Kläger häufig wegen Krankheit beurlaubt war, ließ ihn die Kommission im Jahre 1968 gemäß Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 4 des Beamtenstatuts von einem Invaliditätsausschuß untersuchen.

Dieser Ausschuß stellte in seinem am 5. Dezember 1968 und 13. Januar 1969 erstellten Bericht fest, daß der Kläger an einer asthmatischen oder asthmaartigen Bronchitis leide, die zu einem erheblichen Teil auf die Arbeitsbedingungen in der Offset-Druckerei des Veröffentlichungsdienstes zurückzuführen sei. Der Ausschuß stellte gleichzeitig eine Besserung des vorher von mehreren Ärzten festgestellten asthmaartigen Zustandes fest, die nach seiner Ansicht sehr wahrscheinlich dadurch zu erklärten war, daß der Betroffene seit Februar 1968 einer anderen Dienststelle zugewiesen war. Die Schlußfolgerung des Ausschusses lautete: Sein Gesundheitszustand hindert Herrn Vellozzi nicht zu arbeiten, erfordert aber unbedingt, daß er seine Tätigkeit in einem gegen Witterungseinflüsse geschützten Raum und in einer von Reizstoffen für die Atmungsorgane freien Atmosphäre ausübt.

Gestützt auf diesen Bericht machte der Kläger Ansprüche aus Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 (dauernde Teilinvalidität) des Beamtenstatuts geltend. Die von ihm im Juni 1971 erhobene Klage, die auf Aufhebung der Entscheidung gerichtet war, mit der die Kommission diesen Antrag abgelehnt hatte, wurde vom Gerichtshof mit Urteil vom 13. Juli 1972 (Rechtssache 29/71 — Slg. 1972, 513) als unbegründet abgewiesen.

Nach der Klageerhebung setzte die Kommission einen neuen Invaliditätsausschuß mit dem Auftrag ein, nicht nur zum Vorliegen einer dauernden Vollinvalidität des Herrn Vellozzi Stellung zu nehmen, sondern auch zu prüfen, ob etwa eine dauernde, auf seine Arbeitsbedingungen zurückzuführende Teilinvalidität vorliege, und zutreffendenfalls den Invaliditätsgrad zu ermitteln.

Im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes setzte der Invaliditätsausschuß seine Arbeiten fort. Ein von ihm erstellter Bericht wurde der Kommission am 31. März 1973 durch Herrn Dr. Therasse, der vom Gerichtshof zum Mitglied des Ausschusses bestellt worden war, übermittelt Der Bericht war von dem Arzt Dr. De Coster erstellt worden, der von den beiden anderen Ärzten im gegenseitigen Einvernehmen benannt worden war. Seine Schlußfolgerung lautete, bei Herrn Vellozzi liege eine mit 10 % zu bewertende dauernde Teilinvalidität vor, deren Symptome nicht auf nachgewiesen berufsbedingte Krankheitsursachen zurückzuführen seien. Der Bericht war von Herrn Dr. Therasse durch Zusatz des Vermerks Einverstanden am Schluß des Berichtes gebilligt worden. Das vom Kläger benannte Ausschußmitglied, Herr Dr. d'Avanzo, hatte es abgelehnt, die Schlußfolgerungen des Berichtes zu unterzeichnen.

Die Kommission sandte dem Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 1973 eine Ablichtung der Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses. Da er diese Schlußfolgerungen für ungültig hielt, stellte der Kläger am 2. Januar 1974 einen Antrag auf Einsetzung eines neuen Invaliditätsausschusses.

Die zuständige Stelle der Kommission lehnte diesen Antrag mit einem Schreiben vom 23. April 1974 ab.

Der Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte der Kommission sandte dem Kläger am 3. April 1974 folgendes Schreiben:

Am 15. März 1973 sind Sie durch den Vertrauensarzt der Kommission, Herrn Dr. Romain, untersucht worden.

Er hat Sie für dienstfähig unter den vom Invaliditätsausschuß geschilderten Bedingungen befunden.

Bei dieser Sachlage habe ich in meiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde entschieden, daß jedes Fernbleiben vom Dienst Ihrerseits vom Empfang des vorliegenden Schreibens an gemäß Artikel 60 des Statuts auf Ihren Jahresurlaub und danach auf Ihr Gehalt angerechnet wird.

Diese Entscheidung wurde nach erneuten Untersuchungen durch den Gesundheitsdienst der Kommission mit Schreiben vom 10. und 14. Mai 1974 bestätigt. Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 11. Juli 1974noch einmal mitgeteilt, daß wegen [seines] unbefugten Fernbleibens vom Dienst Artikel 60 des Statuts Anwendung findet und daß sein Juligehalt vorsorglich gesperrt worden sei, da sein Jahresurlaub für 1974 verbraucht sei.

Der Kläger reichte am 16. Mai und 5. August 1974 gegen die Entscheidung, Artikel 60 des Statuts auf ihn anzuwenden, Beschwerden ein.

2. Die Klageschrift in der Rechtssache 42/74, die auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Kommission vom 23. April 1974 über die Bildung eines Invaliditätsausschusses gerichtet ist, ist am 15. Juni 1974 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Kommission hat mit Schriftsatz vom 10. Juli 1974 eine prozeßhindernde Einrede erhoben und gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung beantragt, der Gerichtshof möge vorab über die Klagezulässigkeit entscheiden.

Der Kläger hat zu dieser Einrede nicht Stellung genommen.

Die Klageschrift in der Rechtssache 62/74, die auf Aufhebung der Entscheidung über die Anwendung von Artikel 60 des Statuts gerichtet ist, ist am 23. August 1974 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Mit besonderem der Klageschrift in der Rechtssache 62/74 beigefügtem Schriftsatz hat der Kläger beantragt, im Wege einstweiliger Anordnung den Vollzug der Maßnahme auszusetzen, mit der die Sperrung seiner Bezüge verfügt wurde.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist durch Beschluß des Präsidenten der Zweiten Kammer vom 17. September 1974 abgelehnt worden.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat durch Beschluß vom 21. November 1974 die beiden Klagen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Kommission ist mit Schreiben vom 22. November 1974 aufgefordert worden, in ihrer Gegenerwiderung in der Rechtssache 62/74 zu den beiden Klagen Stellung zu nehmen.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Anträge der Parteien

In der Rechtssache 42/74 beantragt der Kläger,

die in dem Schreiben der Kommission vom 23. April 1974 enthaltene Entscheidung, mit der der Antrag des Klägers vom 2. Januar 1974 abgelehnt wurde, aufzuheben;

festzustellen, daß die Kommission im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 73 des Beamtenstatuts sowie in Anwendung des Artikels 59 Absatz 3 des Statuts einen Invaliditätsausschuß zu bilden hat;

der Kommission die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen;

die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.

In der Rechtssache 62/74 beantragt der Kläger,

festzustellen, daß die Anwendung der Vorschriften des Artikels 60 des Beamtenstatuts auf den Kläger nichtig ist;

die mit Schreiben vom 3. April 1974 zugestellte Entscheidung, mit der Artikel 60 des Beamtenstatuts auf den Kläger angewandt wurde, aufzuheben;

die mit Schreiben vom 10. Mai, 14. Mai und 11. Juli 1974 zugestellten Entscheidungen, mit denen die Anwendung des Artikels 60 des Statuts auf den Kläger bestätigt wurde, aufzuheben;

die mit Schreiben vom 11. Juli 1974 zugestellte Entscheidung, das Gehalt des Klägers für Juli 1974 vorsorglich zu sperren, aufzuheben;

der Kommission die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

In der Rechtssache 42/74 macht der Kläger geltend, der von Herrn Dr. De Coster erstellte und von Herrn Dr. Therasse mit dem Vermerk Einverstanden unterzeichnete Bericht könne nicht als Bericht des Invaliditätsausschusses angesehen werden, da er keine gemeinsame Arbeit der drei im Ausschuß versammelten Ärzte darstelle. Herr Dr. d'Avanzo sei übrigens mit dem von den beiden anderen Ärzten erstellten Bericht nicht einverstanden und vertrete die Auffassung, der Kläger könne infolge Krankheit seinen Dienst nicht ausüben. In einem solchen Fall bestehe Veranlassung, den Invaliditätsausschuß gemäß Artikel 59 Absatz 3 des Beamtenstatuts gutachtlich zu hören.

Die Kommission verweist darauf, daß der mit vorliegender Klage angefochtene Bescheid die Antwort auf einen Antrag darstelle, der nach Maßgabe des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts gestellt worden sei. Eine Klage sei daher nach Artikel 91 des Statuts nur dann zulässig, wenn der Kläger zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 eingereicht habe. Da er keine derartige Beschwerde bei der Kommission erhoben habe, sei die Klage unzulässig.

In der Rechtssache 62/74 verweist der Kläger auf Artikel 59 des Statuts, wonach der Beamte Krankheitsurlaub erhält, der nachweist, daß er wegen Erkrankung seinen Dienst nicht ausüben kann. Der Kläger betont, er habe durch ärztliche Atteste ordnungsgemäß nachgewiesen, daß er seinen Dienst nicht verrichten könne; die Kommission habe daher zu Unrecht Artikel 60 des Statuts auf ihn angewandt Diese Vorschrift setze ein unbefugtes Fernbleiben vom Dienst voraus — dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben — und finde schon nach ihrem Wortlaut beim Fernbleiben vom Dienst wegen Krankheit keine Anwendung.

Der Kläger verweist darüber hinaus auf Artikel 59 Absatz 3 des Statuts, in dem es heißt, daß bei Widerspruch … der Invaliditätsausschuß gutachtlich zu hören [ist]. Er trägt vor, die Kommission habe zu Unrecht die Anwendung des Artikels 60 verfügt, ohne den Invaliditätsausschuß gutachtlich zu hören: Was seinen Gesundheitszustand und seine Dienstfähigkeit betreffe, so sei ganz eindeutig Widerspruch erhoben worden.

Die Kommission führt in ihrer Klagebeantwortung aus, der zweite Invaliditätsausschuß habe entschieden, daß der Kläger dienstfähig sei.

Sie stellt fest, der Kläger habe zwar seit 1971 nicht mehr gearbeitet, er habe aber gleichwohl in jedem Jahr seinen Jahresurlaub genommen.

Sie habe den Kläger bereits am 14. August 1973 aufgefordert, seine Arbeit wiederaufzunehmen. Er sei auf die Folgen einer eventuellen Weigerung hingewiesen worden. Seitdem sei die Verwaltung mit besonderer Sorgfalt den Fehlzeiten des Klägers dadurch nachgegangen, daß sie den Ärztlichen Dienst der Kommission um die Vornahme von Kontrolluntersuchungen gebeten habe. Die Kommission verweist insoweit auf die Schlußfolgerungen der sechs von verschiedenen Ärzten des Ärztlichen Dienstes am 15. Oktober und 23. November 1973 sowie am 29. Januar, 18. März, 30. April und 21. Mai 1974 durchgeführten Kontrolluntersuchungen. Das Ergebnis dieser Untersuchungen sei die Feststellung gewesen, daß der Kläger dienstfähig sei. Die Kommission verweist gleichermaßen auf die Schreiben der Herren Dr. De Coster und Dr. Therasse vom 14. Juni und 16. Juli 1973, in denen die Dienstfähigkeit des Klägers festgestellt wird.

Sie führt aus, alle vom Kläger eingereichten ärztlichen Atteste enthielten dieselbe Diagnose, wegen der sein Fall den beiden Invaliditätsausschüssen vorgelegt worden sei.

Die dem Kläger übertragenen Aufgaben seien mit seinem Gesundheitszustand vereinbar. Der Raum, in dem er seinen Dienst habe verrichten müssen, sei vom Vertrauensarzt der Kommission besichtigt worden. Dieser habe in einem Schreiben vom 10. April 1974 die Meinung vertreten, die Tätigkeit könne unter den gegebenen Bedingungen, jedoch unter Ausschluß der Arbeit in der Registratur, wieder aufgenommen werden. Die auszuübenden Tätigkeiten seien dem Kläger am 25. Juli 1974 mitgeteilt worden; er sei darauf hingewiesen worden, daß die Registraturarbeit entfalle, so daß nur noch eine Amtsbotentätigkeit verbleibe.

Die Kommission betont ihre vorsichtige und verständnisvolle Haltung, die sie dem Kläger gegenüber an den Tag gelegt habe, bevor sie schließlich die Maßnahmen ergriffen habe, deren Aufhebung er begehre.

Sie bemerkt, ein Invaliditätsausschuß könne mit Rücksicht auf seine Zusammensetzung und Rechtsnatur mit der Mehrheit seiner Mitglieder beraten, Schlußfolgerungen ziehen und den Schlußbericht billigen. Nach dem Statut sei ein Invaliditätsausschuß nicht verpflichtet, die Schlußfolgerungen einstimmig zu ziehen; eine derartige Regelung hätte, da sie Ausnahmecharakter habe, ausdrücklich vorgesehen werden müsse. Zur Unterstützung dieses Vorbringens beruft sich die Kommission im übrigen auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 3/66 (Alfieri/Europäisches Parlament) vom 14. Dezember 1966.

Sie trägt vor, Artikel 60 könne nicht dahin ausgelegt werden, daß jeder Beamte, der vorgibt krank zu sein, ipso facto der Anwendung dieser Vorschrift entzogen sei. Sie erinnert daran, daß nach Artikel 59 Absatz 1 nur der Beamte, der nachweist, daß er seinen Dienst nicht ausüben kann, Krankheitsurlaub erhält, also nur unter bestimmten Voraussetzungen und jedenfalls nur, soweit eine Kontrollmöglichkeit für den Dienstherrn bestehe.

Was die Auslegung des Artikels 59 Absatz 3 des Statuts angeht, so möchte die Kommission — ohne damit einer korrekten Auslegung vorzugreifen, nach der die Vorschrift wohl an den Fall des Absatzes 2 (Beurlaubung von Amts wegen) anknüpfe — die Aufmerksamkeit auf den Umstand lenken, daß der Invaliditätsausschuß ausdrücklich nur in schwerwiegenden Fällen eine Rolle zu spielen habe.

Die Kommission trägt schließlich vor, selbst wenn sie — was nicht der Fall sei — der klägerischen These zustimme, sei eine erneute Vorlage an den Invaliditätsausschuß nicht erforderlich, da dieser bereits zweimal hintereinander zu der Krankheit Stellung genommen habe, die auch Gegenstand sämtlicher ärztlichen Atteste des Klägers gewesen sei. Den Invaliditätsausschuß bei dieser Sachlage erneut zu befassen, sei nicht nur unsinnig, sondern bedeute auch eine Mißachtung aller früheren Arbeiten des Ausschusses; ebenso hieße dies außer acht lassen, daß der Streit bereits seit 1968 mit demselben Inhalt andauere.

Der Kläger weist in seiner Erwiderung auf die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses vom 5. Dezember 1968 hin. Er hält es für unlogisch, daß Herr Dr. Therasse, Mitglied dieses ersten Ausschusses, den Bericht des Herrn Dr. De Coster habe billigen können, der zu der Schlußfolgerung gelangt war, die Krankheit des Klägers sei nicht auf nachgewiesen berufsbedingten Ursachen zurückzuführen. Dieses widersprüchliche Verhalten des Herrn Dr. Therasse genüge, um den angeblichen Schlußfolgerungen des zweiten Invaliditätsausschusses jeden Beweiswert zu nehmen.

Der Kläger macht überdies geltend, der Invaliditätsausschuß setze sich aus einem Kollegium von drei Ärzten zusammen. Da das Statut nicht vorsehe, daß der Ausschuß mit Mehrheit seiner Mitglieder Schlußfolgerungen ziehen könne, finde daher zwangsläufig der Grundsatz der Einstimmigkeit Anwendung.

Nach Ansicht des Klägers ist Artikel 59 Absatz 3 offensichtlich sowohl auf die Fälle des Absatzes 2 als auch auf die des Absatzes 1 anwendbar: Absatz 3 gelte für den Fall eines Widerspruchs, der auch im Rahmen des Absatzes 1 nicht ausgeschlossen werden könne. Die Stellung des Absatzes 3 im systematischen Aufbau des Artikels 59 spreche ebenfalls für diese Auslegung.

Der Kläger erklärt schließlich, den Rechtsausführungen der Kommission über die Nichtanwendbarkeit des Artikels 59 Absatz 3 könne mit Rücksicht auf den Bericht des zweiten Invaliditätsausschusses in erster Linie deshalb nicht gefolgt werden, weil die Schlußfolgerungen dieses Ausschusses ungültig seien, und sodann, weil der im Jahre 1973 vorgelegte Bericht keine Stellungnahme zu einem im Jahre 1974 erhobenen Widerspruch enthalten könne. Tatsächlich seien es die von der Kommission zur Nachprüfung bestellten Ärzte gewesen, die eine Dienstfähigkeit des Klägers anerkannt hätten. Die Kommission habe sich insoweit Befugnisse angemaßt, die dem Invaliditätsausschuß zustünden. Die Ärzte der Kommission hätten sich aber nicht um eine Überprüfung der hygienischen Verhältnisse am Arbeitsplatz gekümmert, und die Kommission sei den Empfehlungen des Invaliditätsausschusses vom 5. Dezember 1968 bezüglich der Arbeitsbedingungen nicht gefolgt. Als endlich im April 1974 ein Arzt der Kommission, Herr Dr. Turner, eine solche Überprüfung vorgenommen habe, sei er zu dem Ergebnis gelangt, die Arbeit in der Registratur müsse fortfallen. Dieser Vorbehalt hinsichtlich der Wiederaufnahme der Arbeit sowie das Gutachten des Herrn Dr. Romain, eines anderen Arztes der Kommission, nach dessen Auffassung die Schlußfolgerungen des Berichtes vom 5. Dezember 1968 weiterhin gültig seien, bewiesen, daß sogar unter den Ärzten der Kommission Uneinigkeit bestanden habe; denn die anderen Ärzte hätten sich bedingungslos und ohne jeden Vorbehalt für die Dienstfähigkeit des Klägers ausgesprochen. Die Kommission sei indessen den Gutachten der Herren Dr. Romain und Dr. Turner nicht gefolgt.

Die Kommission bestreitet in ihrer Gegenerwiderung entschieden, daß sich die Berichte der beiden Invaliditätsausschüsse widersprechen. Sie macht geltend, der Kläger verwechsle bewußt eine Bronchitis, die zwar teilweise durch die Arbeitsbedingungen verursacht sei, aber die Arbeit nicht behindere, und eine Dienstunfähigkeit, deren berufsbedingte Herkunft nachgewiesen werden müsse (schon weil die Feststellung eines Kausalzusammenhangs eine notwendige Voraussetzung sei).

Was die korrekte Anwendung des Artikels 60 angeht, so hat die Kommission nach ihrer Ansicht zur Genüge dargelegt, daß die Verwaltung dem Kläger seit 1973 Abmahnungen gesandt habe, mit denen sie ihn auf die Folgen seines Fernbleibens vom Dienst hingewiesen habe. Diese Schreiben seien die Konsequenz aus den gleichzeitig vom Invaliditätsausschuß und den Ärzten der Kommission getroffenen Feststellungen gewesen, wonach Herr Vellozzi dienstfähig sei. In der Folgezeit habe sich gegenüber der früheren Sachlage kein einziger neuer Umstand ergeben, so daß die Rechtsposition der Verwaltung unverändert geblieben sei.

Die Kommission erklärt schließlich, Herr Dr. Romain habe am 18. März 1974 die Frage der Arbeitsbedingungen des Klägers deshalb aufgeworfen, weil die Generaldirektion IV zu jener Zeit vom Berlaymont-Gebäude in ein anderes Gebäude umgezogen sei. Dies habe im folgenden Monat zum Besuch des Herrn Dr. Turner an Ort und Stelle sowie zu einer Neuabgrenzung der Aufgaben des Klägers (Ausschluß der Arbeit in der Registratur) geführt. Es bestünden daher eine Widersprüche in den Stellungnahmen der Ärzte der Kommission. Vor dem Umzug habe es keinerlei Probleme gegeben. Nach der Verlegung seien für den Kläger ein seiner Gesundheit zuträglicher Raum sowie eine angemessene Arbeit vorgesehen gewesen.

Nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens hat der Gerichtshof die Kommission aufgefordert, den Bericht des zweiten Invaliditätsausschusses vorzulegen und eine Frage zur Dienstfähigkeit des Klägers zu beantworten. Die Kommission hat diese Frage mit Schreiben vom 13. Februar 1975 beantwortet. Sie hat sich aber trotz ihres Wunsches, der Aufforderung des Gerichtshofes zur Vorlage des Berichtes des Invaliditätsausschusses nachzukommen, hierzu nicht in der Lage gesehen, da zwei Mitglieder des Invaliditätsausschusses die Weitergabe des Berichtes abgelehnt hatten.

Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt E. Drappier, und die Kommission, vertreten durch Herrn G. Pincherle, haben in der Sitzung vom 20. Februar 1975 mündlich verhandelt. Im Verlauf der Sitzung hat der Kläger namentlich betont, er habe niemals behauptet, daß er völlig dienstunfähig sei, sondern nur, daß die Arbeit, die er bei der Kommission zu verrichten habe, mit seinem Gesundheitszustand unvereinbar sei.

Nach der Sitzung hat der Gerichtshof den Parteien Gelegenheit gegeben, eine Regelung zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreites zu suchen. Dieser Vergleichsversuch ist erfolglos geblieben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. Juni 1975 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1/4 Mit der am 15. Juni 1974 in der Rechtssache 42/74 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung einer Entscheidung der Kommission vom 23. April 1974, mit der sie seinen Antrag auf Einsetzung eines Invaliditätsausschusses ablehnte, der die Ursachen seiner Krankheit untersuchen und gegebenenfalls den Invaliditätsgrad festsetzen sollte. Dieser Antrag war gestellt worden, nachdem ein von der Kommission im Jahre 1971 zur Untersuchung des Klägers einberufener Invaliditätsausschuß seine Schlußfolgerungen vorgelegt hatte, deren Gültigkeit der Kläger indessen bestreitet. Mit der am 23. August 1974 in der Rechtssache 62/74 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 3. April 1974, wonach jedes Fernbleiben des Klägers vom Dienst gemäß Artikel 60 des Statuts auf seinen Jahresurlaub und danach auf sein Gehalt angerechnet werde. Der Anfechtungsantrag wird vornehmlich damit begründet, daß Artikel 60 des Statuts auf den Kläger nicht habe angewandt werden dürfen, weil sein Fernbleiben vom Dienst nicht unbefugt, sondern durch Krankheit bedingt gewesen sei.

5 Der Gerichtshof hat die beiden Rechtssachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und dem in der Rechtssache 42/74 von der Kommission gestellten Antrag, vorab über die Klagezulässigkeit zu entscheiden, nicht entsprochen.

6/7 Die beiden Klagen werfen das Problem auf, ob sich die Kommission bei der Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Einsetzung eines neuen Invaliditätsausschusses sowie bei ihrer Weigerung, sein Fernbleiben vom Dienst auf die Krankheit zurückzuführen, zulässigerweise auf die Schlußfolgerungen des im Jahre 1971 gebildeten Invaliditätsausschusses berufen konnte. Der Kläger macht insoweit geltend, die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses könnten nicht als gültig angesehen werden; sie seien von den drei in dem Ausschuß versammelten Ärzten nicht gemeinsam erarbeitet worden, da das von ihm selbst benannte Ausschußmitglied deren Unterzeichnung abgelehnt habe.

8/10 Es geht nicht an, daß das von einem der Beteiligten benannte Mitglied eines Invaliditätsausschusses durch Verweigerung der Unterschrift das in Artikel 59 des Statuts vorgesehene Verfahren blockieren und so die Anwendung der Statutsbestimmungen vereiteln kann. Wenn das Statut einen aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschuß vorsieht, geht es davon aus, daß dieser bei fehlender Übereinstimmung mehrheitlich entscheiden kann. Da die Schlußfolgerungen die Mehrheitsmeinung wiedergeben, sind sie als gültig im Sinne des Statuts anzusehen.

11 Der Kläger macht darüber hinaus in der Rechtssache 62/74 geltend, die im Jahre 1973 aufgestellten Schlußfolgerungen hätten nicht zu einem im Jahre 1974 erhobenen Widerspruch Stellung beziehen können.

12/20 In diesem Zusammenhang ist auf den Inhalt des dem Invaliditätsausschuß erteilten Auftrags und auf die Tragweite seiner Schlußfolgerungen sowie auf den Gegenstand des Widerspruchs hinzuweisen. Der Invaliditätsausschuß hatte unter anderem den Auftrag erhalten, zu untersuchen, ob bei dem Betroffenen eine dauernde Teilinvalidität vorliegt und wie sich diese auf seine Eignung auswirkt, einer Planstelle seiner Laufbahn entsprechende Aufgaben wahrzunehmen. Der Ausschuß war über die vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten vollständig unterrichtet. Er bewertete in seinen Schlußfolgerungen vom 31. März 1973 die dauernde Teilinvalidität des Klägers mit 10 %. Die beiden Arzte, die die Schlußfolgerungen unterzeichnet hatten, erklärten mit Schreiben vom 14. und 16. Juni 1973, daß der Kläger nach den vorgenommenen Untersuchungen fähig ist, die seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Aufgaben wahrzunehmen. Mit einem vom Generaldirektor für Personal unterzeichneten Schreiben vom 14. August 1973 wurden dem Kläger die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses sowie das erwähnte Schreiben vom 16. Juni 1973 zugeschickt. Auf der anderen Seite enthielten alle vom Kläger zur Rechtfertigung seiner Abwesenheit vom Dienst während längerer Zeiträume vorgelegten ärztlichen Atteste dieselbe Diagnose, deretwegen sein Fall dem Invaliditätsausschuß unterbreitet worden war und nach der er gemäß der Stellungnahme der beiden Ausschußmitglieder nicht an der Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeiten gehindert sein konnte. Im übrigen gelangten die Mitglieder des Ärztlichen Dienstes der Kommission nach Untersuchung des Klägers zu Schlußfolgerungen, die mit denen des Invaliditätsausschusses übereinstimmten. Hieraus folgt, daß das Fernbleiben des Klägers vom Dienst nicht als auf seiner Krankheit beruhend angesehen werden konnte; die Kommission durfte es deshalb mit Recht als unbefugt im Sinne des Artikels 60 des Statuts werten.

21/23 Der Kläger trägt jedoch außerdem vor, die Entscheidung der Kommission, gemäß Artikel 60 zu verfahren, sei jedenfalls deshalb rechtsungültig, weil der Invaliditätsausschuß nicht gutachtlich gehört worden sei, wie dies Artikel 59 Absatz 3 des Statuts bei Widerspruch vorsehe. Ein Widerspruch im Sinne dieser Vorschrift liege stets dann vor, wenn die Kommission ein entsprechend Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgelegtes ärztliches Zeugnis über die Erkrankung eines Beamten nicht anerkenne. Die Kommission hat Vorbehalte bezüglich der Berechtigung einer derartigen Auslegung des Artikels 59 Absatz 3 angebracht und dabei namentlich zu bedenken gegeben, daß sich diese Bestimmung wohl nur auf Widersprüche im Zusammenhang mit der Beurlaubung von Amts wegen gemäß Absatz 2 beziehe.

24/26 Wie auch immer die fragliche Vorschrift auszulegen sein mag, ihre Anwendung setzt zwangsläufig einen Widerspruch voraus, über den noch nicht endgültig entschieden worden ist. Hier hatte der Invaliditätsausschuß den Streitpunkt bereits rechtswirksam geklärt; denn die vom Kläger eingereichten ärztlichen Atteste enthielten nichts Neues über die Art seiner Krankheit oder seine Dienstfähigkeit. Es lag demnach kein Widerspruch vor, zu dem ein Invaliditätsausschuß hätte gutachtlich gehört werden können.

27 Nach allem ergibt sich, daß weder die Weigerung der Kommission, einen neuen Invaliditätsausschuß einzusetzen, noch ihre Entscheidung über die Anwendung des Artikels 60 des Statuts auf den Kläger fehlerhaft und damit aufzuheben sind. Die beiden Klagen sind somit abzuweisen.

Kosten

28 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen in den Rechtssachen 42 und 62/74 werden abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.