Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.06.1975 – C-50/74
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:92
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Das Personal der Gemeinsamen Kernforschungsstelle, die ihre Tätigkeit in vier verschiedenen Forschungsanstalten ausübt, kann im wesentlichen in drei verschiedene Gruppen eingeteilt werden:
die Beamten; sie werden auf Dauerplanstellen geführt, in die sie durch einseitigen Akt des Organs eingewiesen werden; ihre Rechtsstellung ist durch das Statut und somit eine Verordnung umschrieben; ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach dem Statut; ihre Bezüge werden gemäß den Artikeln 62 bis 70 des Statuts festgesetzt;
die Atomanlagenbediensteten; auch sie haben im Haushaltsplan der Gemeinsamen Kernforschungsstelle ausgewiesene Dauerplanstellen inne; ihre Rechtsstellung ist jedoch vertraglich festgelegt; obgleich die Vorschriften der Artikel 11 bis 26 des Statuts über die Rechte und Pflichten der Beamten für sie entsprechend gelten, werden ihre Bezüge gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vom Rat für jeden Ort der dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der örtlichen Gepflogenheiten festgesetzt;
schließlich die örtlichen Bediensteten; ihre Stellen sind nicht im Stellenplan aufgeführt; sie werden aus im Haushaltsplan pauschal bereitgestellten Mitteln vergütet; ihre Bezüge werden nach Artikel 79 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten von jedem Organ auf der Grundlage der Vorschriften und Gepflogenheiten festgelegt, die am Ort ihrer dienstlichen Verwendung bestehen.
Während sich also die Bezüge der in den Forschungsanstalten verwendeten Beamten — vorbehaltlich der Anwendung eines je nach dem Beschäftigungsland wechselnden Berichtigungskoeffizienten — nach der im Statut vorgesehenen allgemeinen Gehaltstabelle errechnen, werden die Bezüge der Atomanlagenbediensteten und der örtlichen Bediensteten ausschließlich auf Grund der besonderen Bedingungen am Ort ihrer dienstlichen Verwendung festgelegt.
In der Praxis hat der Rat für drei der Euratom-Forschungsanstalten, nämlich Karlsruhe in der Bundesrepublik, Mol in Belgien und Petten in den Niederlanden — sämtlich Staaten, in denen nationale Kernforschungsanstalten bestehen —, die für die Bediensteten dieser nationalen Kernforschungsanstalten geltenden Gehaltsskalen als Maßstab für die Festsetzung benutzt.
Die Bediensteten der Forschungsanstalt Ispra befinden sich in einer besonderen Lage. Da keine italienische Forschungsanstalt existiert, hat der Rat, wie der Verordnung Nr. 9/63/Euratom des Rates vom 18. Dezember 1963 zu entnehmen ist, für die Festlegung ihrer Bezüge den örtlich geltenden Tarifvertrag der metalmeccanici herangezogen.
Die monatlichen Grundbezüge dieser Bediensteten wurden nach Artikel 3 der genannten Verordnung gemäß einer Tabelle im Anhang zur Verordnung festgesetzt. Artikel 17 bestimmt: Bei Erhöhungen der Bezüge in den Industriezweigen, für die der italienische Tarifvertrag, Metalmeccanici gilt, wird die Tabelle der Bezüge … geändert.
Es blieb nicht aus, daß nach einigen Jahren Verzerrungen zwischen dem Besoldungsniveau der Beamten und dem Niveau der Bezüge der Atomanlagenbediensteten und der örtlichen Bediensteten auftraten. Dies war um so weniger annehmbar, als die gleichen Aufgaben unterschiedslos von Personen der verschiedenen Gruppen wahrgenommen wurden, was zu Ungleichheiten in der Behandlung führte.
Darüber hinaus war die Einstufung dieser Bediensteten, namentlich die der örtlichen, nicht immer nach objektiven Gesichtspunkten vorgenommen worden; daraus entstanden gewisse zusätzliche Diskriminierungen.
Mangels einer allgemeinen Bereinigung der Situation durch Zusammenfassung der für alle Atomanlagenbediensteten geltenden Systeme in einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung, welche die Kommission im Jahre 1971 erfolglos vorgeschlagen hatte, suchte der Rat daher die Diskriminierungen pragmatisch dort auszugleichen, wo sie den stärksten Anstoß erregten, nämlich in Ispra. Er stellte der Kommission am 20. Juli 1972 Haushaltsmittel in Höhe von 600000 RE zur Verfügung, um sie in den Stand zu setzen, das Besoldungsniveau der örtlichen Bediensteten dieser Forschungsanstalt zu verbessern, ohne allerdings den rechtlichen Status dieser Bediensteten zu verändern. Er erteilte der Kommission ferner den Auftrag, im Rahmen der bereitgestellten Mittel Verbesserungen des Besoldungsniveaus bestimmter Atomanlagenbediensteter vorzuschlagen, vorausgesetzt, daß es um die Beseitigung krasser Unterschiede gehe und keine Auswirkungen auf andere Anstalten der Gemeinsamen Forschungsstelle entstünden.
Nachdem der Ausschuß der Ständigen Vertreter am 31. Januar 1973 die Vorschläge der Kommission geprüft hatte, beschloß der Rat am 5. Februar 1973 ohne Aussprache die nachstehende Verteilung des als Ausgleichszulage zu gewährenden Betrags von 600000 RE auf örtliche Bedienstete und Atomanlagenbedienstete der Forschungsanstalt Ispra:
1. 150000 RE für eine bestimmte Anzahl von örtlichen Bediensteten und 20000 RE für bestimmte, unterwertig eingestufte Atomanlagenbedienstete;
2. 42000 RE für die mit Sekretariataufgaben betrauten örtlichen Bediensteten und Atomanlagenbediensteten;
3. 388000 RE schließlich zur Finanzierung einer durchschnittlich 7 — 8 %igen Erhöhung der Bezüge aller örtlichen Bediensteten und Atomanlagenbediensteten der Forschungsanstalt.
Nachdem sie von diesen finanziellen Verbesserungen erfahren hatten, beantragten am 3. April 1973 59 Atomanlagenbedienstete der Forschungsanstalt Karlsruhe bei der Kommission, die bewilligte Gehaltserhöhung auf sämtliche Atomanlagenbedienstete der anderen Forschungsanstalten zu erstrecken.
Gegen den ablehnenden Bescheid vom 8. August 1973 legten die Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde ein; diese wies die Kommission am 1. April 1974 zurück.
Die vorliegende Klage zielt auf die Aufhebung dieser Entscheidung ab. Außerdem begehren die Kläger die Verurteilung der Kommission zur Zahlung einer Zulage in Höhe der den Atomanlagenbediensteten von Ispra zuerkannten Gehaltserhöhung.
Man könnte die Klagezulässigkeit aus dem Grunde in Zweifel ziehen, daß die Klage sich nicht gegen eine vollstreckbare Entscheidung, sondern gegen eine bloß vorbereitende Maßnahme richtet.
Denn die Kommission ist ja keineswegs dafür zuständig, die Bezüge der Atomanlagenbediensteten selbst festzusetzen oder zu erhöhen. Diese Befugnisse stehen nach Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten allein dem Rat zu. Die Rolle der Kommission beschränkt sich darauf, Vorschläge zu unterbreiten. Im vorliegenden Fall hat die Kommission bekanntlich auf Aufforderung des Rates und auf der Grundlage seines ersten Beschlusses vom 20. Juli 1972 die Aufgabe übernommen, einen Vorschlag für die Verteilung der bewilligten Haushaltsmittel in Höhe von 600000 RE vorzulegen.
Die eigentliche Entscheidung liegt im Beschluß vom 5. Februar 1973, mit dem der Rat nach Stellungnahme des Ausschusses der Ständigen Vertreter den Vorschlag der Kommission angenommen hat.
Zudem ist zu bemerken, daß die damit im Grundsatz getroffene Entscheidung erst später durch die Verordnungen Nr. 1618 vom 27. Juni 1974 und Nr. 3096 vom 3. Dezember 1974 des Rates tatsächlich verabschiedet wurde und Verbindlichkeit und unmittelbare Geltung erlangte.
Man könnte deswegen die Auffassung vertreten, der Beschluß aus dem Jahre 1973 sei für sich allein lediglich eine vorbereitende Handlung innerhalb des internen Entscheidungsprozesses des Rates gewesen und nur die Verordnungen stellten beschwerende Maßnahmen dar.
Keine der beklagten Parteien erhebt jedoch ausdrücklich diese prozeßhindernde Einrede. Es ist daher wohl vorzuziehen, zur Sache selbst Stellung zu nehmen.
Zunächst einmal ist das im ursprünglichen Antrag der Kläger enthaltene Vorbringen zurückzuweisen, die Kommission habe mit ihrem Vorschlag, die Bezüge der Atomanlagenbediensteten der Forschungsanstalt Ispra zu erhöhen, die ihr vom Rat mit seinem Beschluß vom 20. Juli 1972, nur die Lage einiger besonders kraß diskriminierter Bediensteter zu verbessern, übertragenen Befugnisse überschritten. Denn es steht fest, daß der Rat seine Haltung und diesen ersten Beschluß geändert und einen neuen Beschluß gefaßt hat, der an die Stelle des früheren getreten ist. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Klage in Wirklichkeit, und die Frage ist nur, ob sich der Rat dabei an die Vorschriften des Artikels 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gehalten hat, die ihn verpflichten, die Bezüge der Atomanlagenbediensteten unter Zugrundelegung der örtlichen Gepflogenheiten … für jeden Ort der dienstlichen Verwendung festzulegen.
Die Kläger vertreten den Standpunkt, die Wendung unter Zugrundelegung der örtlichen Gepflogenheiten beziehe sich ausschließlich auf Abänderungen von örtlich geltenden Tarifverträgen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen; nur deren Änderung könne eine Änderung der Bezüge der Atomanlagenbediensteten rechtfertigen.
Diese Ansicht beruht, so scheint mir, auf einer zu engen Auslegung der Bezugnahme auf die örtlichen Gepflogenheiten und läßt im übrigen den Grundsatz außer acht, daß die Befugnis des Rates dahin geht, die Bezüge der Atomanlagenbediensteten für jeden Ort der dienstlichen Verwendung festzulegen.
Die finanzielle Lage der Atomanlagenbediensteten der Forschungsanstalt Ispra ist zwar an die im Tarifvertrag der metalmeccanici vorgesehene Gehaltsentwicklung gebunden. Keine Bestimmung des Artikels 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten schließt aber aus, daß sich der Rat für eine Aufbesserung der Bezüge dieses Personals unabhängig von der bloßen Bezugnahme auf den Tarifvertrag auf alle die örtlichen Umstände stützen darf, die eine solche Erhöhung rechtfertigen können, und daß er dabei namentlich den allgemeinen Anstieg der Gehälter und Lebenshaltungskosten in Italien in Betracht zieht.
Soweit ein derartiger Beschluß auf der Berücksichtigung besonderer Gegebenheiten des jeweiligen Dienstortes beruht, ist er nicht dazu angetan, das Personal der anderen Forschungsanstalten der Gemeinschaften in rechtswidriger Weise zu diskriminieren.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zwar ein allgemeiner Rechtssatz, der auch im öffentlichen Dienstrecht der Gemeinschaften Anwendung findet Damit von einer Diskriminierung gesprochen werden kann, müssen aber gleiche oder vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt werden. Hierauf hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung verschiedentlich hingewiesen, auf dem Gebiet des Beamtenstatuts namentlich mit den Urteilen vom 12. Juli 1969 (Pasetti/Kommission, 20/68 — Slg. 1969, 246) und vom 16. Juni 1971 (verbundene Rechtssachen 63 bis 75/70 — Slg. 1971, 555).
Aus der in Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten enthaltenen Vorschrift, daß die Bezüge der Atomanlagenbediensteten für jeden Ort der dienstlichen Verwendung zu bestimmen sind, geht ganz klar hervor, daß die Lage der in den einzelnen Forschungsanstalten verwendeten Bediensteten eben nicht vergleichbar ist, weil ihr Besoldungsniveau an Hand je besonderer Kriterien mit Bezug auf die örtlichen Gepflogenheiten festgelegt wird.
Das zuständige Organ hat also für jede dieser Forschungsanstalten die Umstände zu würdigen, die eine Änderung der Bezüge ihrer Bediensteten rechtfertigen können.
Es ist nicht nur nicht gehalten, sämtlichen Bediensteten, die in allen Forschungsanstalten zu dieser Personalgruppe gehören, die gleichen oder parallele Gehaltserhöhungen zu gewähren; sein Vorgehen wäre sogar rechtswidrig, wenn es dabei nicht auf Gründe abstellte, die sich aus den besonderen Verhältnissen an jedem Ort der dienstlichen Verwendung ergeben.
Die Atomanlagenbediensteten der Forschungsanstalt Karlsruhe verlangen demnach zu Unrecht, daß ihnen die Maßnahmen zugute kommen, die auf Grund der besonderen Umstände der Gehaltsentwicklung und Lebensbedingungen in Italien für ihre Kollegen in Ispra getroffen werden.
Bei dieser Sach- und Rechtslage beantrage ich, die Klage abzuweisen und nach Artikel 70 der Verfahrensordnung zu erkennen, daß jede der Parteien ihre Kosten selbst trägt.