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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.09.1975 – C-50/74

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1975:117

In der Rechtssache 50/74

FRIEDRICH ASMUSSEN UND 58 ANDERE, sämtlich Atomanlagenbedienstete der Gemeinsamen Kernforschungsstelle (GKFS) der Europäischen Atomgemeinschaft mit Dienstort Karlsruhe, vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Putzeys, zugelassen bei der Cour d'appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Gerichtsvollzieher Nicolas Wennmacher, 17, boulevard Royal, Luxemburg,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Giorgio Pincherle als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Pierre Lamoureux, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

und

RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch Herrn Daniel Vignes, Berater im Juristischen Dienst, als Bevollmächtigten, Beistand und Mitbevollmächtigter: Herr Antonio Sacchettini, Berater im Juristischen Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: Herr J. N. Van den Houten, Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank, 2, place de Metz, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Kommission vom 1. April 1974 über die Beschwerde, mit der die Kläger sich gegen die Verwendung eines Betrages von 600000 RE ausschließlich für örtliche Bedienstete und Atomanlagenbedienstete der Forschungsanstalt Ispra wenden, sowie wegen Schadensersatzes

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. J. Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore (Berichterstatter) und H. Kutscher,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften erklärte sich in seiner 204. Sitzung, die am 20. Juli 1972 in Brüssel stattfand und die künftige Regelung der Bezüge der aus Forschungs- und Investitionsmitteln bezahlten Bediensteten der Laufbahngruppen C und D zum Gegenstand hatte, damit einverstanden, der Kommission Haushaltsmittel in Höhe von 600000 RE zur Verfügung zu stellen, die ihr in erster Linie ermöglichen sollten, die finanzielle Lage der in Ispra beschäftigten örtlichen Bediensteten zu verbessern, ohne deren Rechtsstatus zu verändern. Man kam außerdem überein, daß die Kommission mit dem Ausschuß der Ständigen Vertreter prüfen werde, ob im Rahmen der 600000 RE auch für bestimmte Atomanlagenbedienstete der Forschungsanstalt Ispra Verbesserungen vorgesehen werden sollten; hierbei wurde zur Bedingung gemacht, daß es sich nur um die Beseitigung krasser Unterschiede handeln dürfe und daß keine Auswirkungen auf andere Anstalten der Gemeinsamen Forschungsstelle entstehen dürften.

Die von der Kommission zur Verwirklichung dieser Vorhaben vorgeschlagenen Maßnahmen wurden vom Ausschuß der Ständigen Vertreter in seiner Sitzung am 31. Januar 1973 geprüft

Der Rat stimmte in seiner 226. Sitzung am 5. Februar 1973 in Brüssel den von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen hinsichtlich der Aufteilung der als Ausgleichszulage zu gewährenden 600000 RE unter örtliche Bedienstete und Atomanlagenbedienstete der Forschungsanstalt Ispra ohne Aussprache zu und legte die nachstehend aufgeführten Posten fest:

a) Finanzielle Maßnahmen zugunsten einer bestimmten Anzahl von örtlichen Bediensteten der Forschungsanstalt Ispra (etwa 120), deren Aufgaben denen von Atomanlagenbediensteten der zwei höchsten Besoldungsgruppen gleichwertig waren: 150000 RE,

In diesem Zusammenhang sollten auch einige Fälle von zu niedrig eingestuften Atomanlagenbediensteten (etwa zehn) geregelt werden: 20000 RE;

b) Zulage für das Personal mit Sekretär- und Telefonistenaufgaben: 42000 RE (46 örtl. Bedienstete, 80 Atomanlagenbedienstete);

c) Finanzielle Maßnahmen zur Erhöhung (durchschnitdich 7 bis 8 %) der Gehälter aller örtlichen Bediensteten und Atomanlagenbediensteten der Forschungsanstalt Ispra: 388000 RE (307 örtl. Bedienstete, 421 Atomanlagenbedienstete).

Gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts beantragten die Kläger am 3. April 1973 bei der Kommission, sie möge die den Atomanlagenbediensteten in Ispra bewilligte Gehaltserhöhung auf sāmtliche Atomanlagenbedienstete erstrecken.

Die Kommission lehnte diesen Antrag am 8. August 1973 ab.

Gegen die Ablehnung ihres Antrags erhoben die Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 1973, eingetragen am 30. Oktober, gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts bei der Kommission Beschwerde.

Die Kommission wies die Beschwerde zurück und unterrichtete die Kläger hiervon mit Schreiben vom 1. April 1974, zugegangen zwischen dem 18. April und 24. Mai 1974.

In den Schreiben bestätigte sie uneingeschränkt den Wortlaut ihres Bescheids vom 8. August 1973: Der Rat habe in seinem Beschluß vom 20. Juli 1972 ausdrücklich bestimmt, auf welche Bedienstete der der Kommission zur Verfügung gestellte Betrag von 600000 RE verteilt werden sollte. Sie habe diesen Beschluß lediglich ausführen können, ohne irgend etwas daran zu ändern. Sie bestätigte den Klägern darüber hinaus, daß sie dem Rat bereits vor geraumer Zeit Vorschläge namenüich zur Beseitigung der Ungleichheiten in den Beschäftigungsbedingungen der verschiedenen Personalgruppen unterbreitet habe.

II — Schriftliches Verfahren

Die gemeinschaftliche Klage der 59 Kläger ist am 10. Juli 1974 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

III — Anträge der Parteien

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der Kommission vom 1. April 1974 aufzuheben;

den Rat zu verurteilen, ihnen eine Zulage in Höhe der Gehaltserhöhung für die Atomanlagenbediensteten in Ispra zu zahlen, die den gleichen Status haben wie sie;

den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

die Klage als unzulässig oder unbegründet abzuweisen;

den Klägern die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Rat beantragt,

die Klage in vollem Umfang abzuweisen;

den Klägern die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

IV — Im schriftlichen Verfahren vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

Die Kommission trägt vor, der Rat habe in seinen Beschlüssen vom 20. Juli 1972 und 5. Februar 1973 die Aufteilung der 600000 RE festgelegt und sie habe diese Aufteilung nicht ändern und sich der Ausführung der Beschlüsse nicht entziehen können. Die ihr obliegenden bloßen Ausführungsmaßnahmen hätten die Kläger nicht beschweren können. Sie habe demnach keine Entscheidung getroffen, die die Kläger geschädigt hätte, und es könne ihr kein Verhalten zur Last gelegt werden, das die Rechte der Kläger aus den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen verletzt hätte.

Im übrigen sei die Haltung der Kläger derart widersprüchlich, daß ihnen das Klageinteresse fehle. Die Kläger behaupteten, die Kommission habe ihre Befugnisse überschritten, indem sie den in Ispra beschäftigten Atomanlagenbediensteten eine Gehaltsaufbesserung bewilligt habe, ohne dies mit den örtlichen Verhältnissen zu begründen; gleichzeitig beanspruchten sie aber eine Zulage in Höhe eben dieser finanziellen Vergünstigungen. Unterstelle man einmal, daß eine Rechtswidrigkeit vorliege, so könnten sich die Kläger nicht auf diese berufen, um zu verlangen, daß zu ihren Gunsten erneut rechtswidrig vorgegangen und gerade gegen die Vorschrift verstoßen werde, deren Verletzung sie rügen (nämlich Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften).

Nach Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen — der wesendichen Grundlage der Klage — werde die Regelung der Bezüge für die Atomanlagenbediensteten der GKFS für jeden Ort der dienstlichen Verwendung unter Zugrundelegung der örtlichen Gepflogenheiten festgelegt Also könne sich das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Umständen, die nur für die in Ispra beschäftigten Personen Bedeutung haben könnten, nicht auf die Rechte der in Karlsruhe verwendeten Atomanlagenbediensteten auswirken. Diese Bediensteten könnten daher in einem Falle, der sie nicht betreffe, kein Klageinteresse haben.

Die Kläger sind der Ansicht, die von der Kommission vertretene restriktive Auslegung des Klageinteresses stimme nicht mit dem gewöhnlichen Inhalt dieses Begriffs überein, den sich der Gerichtshof zu eigen gemacht habe. Jeder Atomanlagenbedienstete, der auf Grund einer rechtswidrigen oder durch die Überschreitung von Befugnissen fehlerhaften Entscheidung ein Opfer diskriminierender Behandlung geworden sei, habe unbestreitbar ein gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung dieser Entscheidung und an der Erlangung angemessenen Schadensersatzes.

Ein aufhebendes Urteil habe nicht die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge, in dem die Höhe der an die Atomanlagenbediensteten auszuzahlenden Bezüge festgesetzt worden sei, sondern nur die des davon abtrennbaren Beschlusses, die festgesetzten Beträge nur unter die Atomanlagenbediensteten in Ispra aufzuteilen. Sonach könne jener Beschluß nur durch eine Aufteilung unter sämtliche Atomanlagenbedienstete ausgeführt werden, womit das Gleichgewicht auf der zweiten Stufe wiederhergestellt werde.

Die Haltung der Kläger sei keineswegs widersprüchlich. Entweder werde die Überschreitung der Befugnisse anerkannt, und die Kläger seien bei der Aufteilung der Haushaltsmittel zu berücksichtigen, oder die Beklagten hätten zwar nicht formal gegen Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen verstoßen, aber doch dem allgemeinen Grundsatz der Gleichheit aller Atomanlagenbediensteten im Vergleich mit den örtlichen Richtbezügen zuwidergehandelt. In diesem Falle bleibe die Aufteilung nur unter die Atomanlagenbediensteten von Ispra bestehen und müßten daher alle übrigen Atomanlagenbediensteten eine Aufbesserung zum gleichen Satz erhalten.

B — Zur Begründetheit

1. Anfechtungsklage

Die Kläger machen geltend, die Entscheidung der Kommission vom 1. April 1974 verstoße gegen Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen und sei wegen Befugnisüberschreitung fehlerhaft.

a) Der Rat habe der Kommission am 20. Juli 1972 die Befugnis erteilt, mit Hilfe von 600000 RE bereitgestellten Haushaltsmitteln in erster Linie die finanzielle Lage der in Ispra beschäftigten örtlichen Bediensteten zu verbessern und ferner krasse Ungleichheiten zu beseitigen, die zu Lasten bestimmter Atomanlagenbediensteter gingen. Die Kommission habe aber beschlossen, diese Haushaltsmittel nicht nur für eine Aufbesserung der den örtlichen Bediensteten zustehenden Gehälter, sondern auch für verschiedene andere Maßnahmen zu verwenden, insbesondere für eine allgemeine Erhöhung der Bezüge aller örtlichen Bediensteten und Atomanlagenbediensteten in Ispra.

Deshalb habe die Kommission den ihr vom Rat erteilten Auftrag überschritten und überdies eine Diskriminierung zwischen den an den verschiedenen Dienstorten beschäftigten Atomanlagenbediensteten geschaffen.

b) Selbst unterstellt, die Kommission habe sich im Rahmen der ihr vom Rat erteilten Ermächtigung gehalten, sei sie doch nach Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen verpflichtet gewesen, bei der Aufteilung des Geldes unter die Atomanlagenbediensteten die örtlichen Gepflogenheiten zugrunde zu legen. Jedoch seien die Gehälter aller Atomanlagenbediensteten der Forschungsanstalt Ispra erhöht worden, ohne daß irgendwelche örtlichen Verhältnisse eine Anderung der in Italien geltenden Gehälterregelung gerechtfertigt hätten.

Die Kommission hält die Rügen der Kläger für unbegründet

a) Zu der Rüge der Befugnisüberschreitung sei unbeschadet ihrer Ausführungen zur Klagezulässigkeit festzustellen, daß der Beschluß des Rates vom 20. Juli 1972 hinsichtlich der geographischen Begrenzung der finanziellen Maßnahmen unverändert geblieben sei, während die Begünstigten und die ihnen zu gewährenden Beträge im Beschluß vom 5. Februar 1973 präzisiert oder bestimmt worden seien. Das Vorbringen über eine Überschreitung des Auftrags — durch eine reine Haushaltsmaßnahme — entbehre daher der Grundlage.

b) Was die Rüge der Diskriminierung angehe, so sei festzustellen, daß die Gehaltserhöhung für die in Ispra beschäftigten Atomanlagenbediensteten in dem weiteren Rahmen der Beseitigung örtlich begrenzter Diskriminierungen und der den örtlichen Bediensteten zu gewährenden Gehaltserhöhung zu sehen sei. Für diese zweite Maßnahme habe sie keine spezielle Zustimmung des Rates einzuholen brauchen, da ihr die erforderlichen Mittel im Beschluß vom 20. Juli 1972 zur Verfügung gestellt worden seien und Artikel 79 der Beschäftigungsbedingungen ihr die entsprechenden Befugnisse verleihe. In dem Bestreben, eine spätere Diskriminierung zwischen örtlichen und Atomanlagenbediensteten in Ispra zu vermeiden, habe sie den Rat gebeten, den Atomanlagenbediensteten die gleiche Gehaltserhöhung zu bewilligen. Wegen der besonderen Situation der Forschungsanstalt Ispra seien die Bezüge der beiden Gruppen von Bediensteten stets nach den gleichen Kriterien festgesetzt worden.

c) Eine Gehaltserhöhung sei im wesentlichen wegen der sehr unterschiedlichen Gehaltsaufbesserungen, die bei den einzelnen Forschungsanstalten bereits stattgefunden hätten, und wegen der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Italien im Vergleich zu Deutschland erforderlich gewesen. Ganz folgerichtig habe sie daher verlangt, daß bei der Aufteilung der 600000 RE Haushaltsmittel auch die örtlichen Bediensteten und demgemäß auch die Atomanlagenbediensteten der Forschungsanstalt berücksichtigt werden sollten, da für die Anpassung der Gehaltstabellen der beiden Gruppen die gleichen Bedingungen gälten. Diese sich aus dem Tarifvertrag der metalmeccanici ergebenden Bedingungen seien jedoch nicht der einzige Grund für Gehaltserhöhungen. Zwar müsse der Rat den Tarifvertrag zugrunde legen, er sei aber nicht gezwungen, sich an den Vertrag zu halten. Er dürfe auch andere örtliche Umstände berücksichtigen, die in einem allgemeinen Anstieg der Lebenshaltungskosten zum Ausdruck kämen, auch wenn dieser im alle zwei Jahre neu ausgehandelten Tarifvertrag noch keinen Niederschlag gefunden habe.

Der Rat bemerkt, daß die mit der Klage angefochtene Maßnahme von der Kommission getroffen worden sei. Daher hätte er seine Entlassung aus dem Rechtsstreit beantragen können.

a) Mit der Verteilung der 600000 RE auf alle, nicht nur einige, Atomanlagenbedienstete in Ispra sei die Kommission nicht über den Auftrag hinausgegangen, den ihr der Rat am 20. Juli 1972 erteilt habe. Denn der Beschluß vom 20. Juli 1972 sei durch den vom 5. Februar 1973 abgeändert worden.

b) Die Rüge des angeblichen Verstoßes gegen die örtlichen Gepflogenheiten und demgemäß gegen Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen beruhe auf einer allzu formalistischen Betrachtungsweise. Der Rat messe dem Umstand, daß die Bezüge für jeden Ort der diensdichen Verwendung festgelegt werden, mehr Gewicht bei als dem, daß er die örtlichen Gepflogenheiten zugrunde zu legen habe. Mit dieser Formulierung seien übrigens eher bestimmte Modalitäten des Arbeitsentgelts gemeint (monatliche oder wöchentliche Zahlung, Vorhandensein einer Gehaltstabelle usw.). Keineswegs gehe aus den Beschäftigungsbedingungen hervor, daß die Bezüge der Atomanlagenbediensteten nur bei einer Änderung der örtlichen Gehälter abgeändert werden dürften oder daß es einen absoluten Maßstab für die Abänderung gebe.

Mangels einer nationalen Forschungsstelle sei man im Falle Ispra auf eine Extrapolation, ausgehend von dem am ehesten vergleichbaren Tarifvertrag der metalmeccanici und, allgemeiner, von der Gehaltsentwicklung in Italien, angewiesen gewesen. Auch seien noch weitere Faktoren zu berücksichtigen gewesen. Dabei habe der Rat aber weder in Artikel 94 (Atomanlagenbedienstete) noch in Artikel 79 (örtliche Bedienstete) der Beschäftigungsbedingungen eine einschlägige materielle Norm gefunden. Seine Beschlüsse vom 20. Juli 1972 und 5. Februar 1973 verstießen daher gegen keine Rechtsvorschrift

c) Zur Rüge der Diskriminierung sei zu bemerken, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur dann eine Diskriminierung vorliege, wenn gleichliegende Sachverhalte ungleich, nicht aber, wenn nicht vergleichbare Sachverhalte verschieden behandelt würden.

Der Gedanke, daß eine unterschiedliche Bezahlung der Atomanlagenbediensteten in den einzelnen Forschungsanstalten eine Diskriminierung bedeute, widerspreche im übrigen dem positiven Recht, da nach Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen die Bezüge für jeden Ort der dienstlichen Verwendung festgesetzt würden.

Weder was ihren Anspruch auf gleiche Erhöhung oder gleiche Bezüge wie die Atomanlagenbediensteten in Ispra noch was ihren Rückstand diesen gegenüber angehe, hätten die Kläger auch nur den geringsten Beweis dafür erbracht, daß sie diskriminiert worden seien.

Die Kläger nehmen in ihrer Erwiderung die Erklärung des Rates zur Kenntnis, daß sein Beschluß vom 5. Febmar 1973 den früheren Beschluß vom 20. Juli 1972 abgeändert habe. Darin erblicken sie die Bestätigung dafür, daß die Kommission mit ihrem Vorschlag die Grenzen des ihr im Beschluß des Rates vom 20. Juli 1972 erteilten Auftrags überschritten habe. Diese offensichdiche Überschreitung von Befugnissen, die ihren vom Rat ohne Aussprache angenommenen Vorschlag fehlerhaft mache, sei dazu angetan, die Nichtigkeit des Ratsbeschlusses vom 5. Februar 1973 und infolgedessen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich zu ziehen.

Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen räume dem Rat zwar das Recht ein, die Regelung der Bezüge für jeden Ort der diensdichen Verwendung verschieden festzulegen, erlege ihm aber auch die Verpflichtung auf, sich hierbei im Rahmen der örtlichen Gepflogenheiten zu halten. In den Regelungen der Bezüge seien nicht nur nebensächliche Bedingungen, sondern hauptsächlich die Berechnungsarten und die Höhe der Bezüge festgelegt.

Der Entscheidung, die Bezüge der in Ispra beschäftigten Atomanlagenbediensteten zu erhöhen, lägen, wie auch die Kommission zugestanden habe, Erwägungen zugrunde, die mit den örtlichen Gepflogenheiten in keinem Zusammenhang stünden. Die Entscheidung sei daher offensichtlich wegen Befugnisüberschreitung fehlerhaft

Die Kommission bestreitet, daß sie ihre Befugnisse überschritten habe: Sie habe dem Rat ihre Vorstellungen, die den Besonderheiten des zu regelnden Vorgangs am besten entsprochen hätten, ordnungsgemäß unterbreitet.

Die sehr enge Auslegung des Begriffs örtliche Gepflogenheiten , die der Rat nach Ansicht der Kläger insbesondere bei der Regelung der Bezüge zugrunde zu legen habe, werde schon durch den Wortlaut des Artikels 94 der Beschäftigungsbedingungen widerlegt. Die Gemeinschaftsbehörden hätten die Vorschrift schon dadurch anders ausgelegt, daß sie bei der Festsetzung der Bezüge für die Bediensteten in Ispra den innerstaatlich geltenden Tarifvertrag der metalmeccanici herangezogen hätten; von der gleichen Auslegung sei man bei den umstrittenen Gehaltsaufbesserungen ausgegangen.

Die Kläger legten selbst eine formalistische Betrachtungsweise an den Tag, indem sie örtliche Gepflogenheit strikt mit der Anwendung des Tarifvertrags der metalmeccanici gleichsetzten.

Der Rat bemerkt, sein Beschluß vom 20. Juli 1972 habe der Kommission, die dessen Ausführung vorzubereiten gehabt habe, einen Ermessensspielraum belassen. Schließlich habe er einen neuen Beschluß in einem nicht umstrittenen und nicht zu beanstandenden Verfahren gefaßt, nachdem der Ausschuß der Ständigen Vertreter die Vorschläge der Kommission in ihrer Anwesenheit und im Rahmen auftragsgetreuer Ausführung geprüft habe. Es liege die Ausführung, nicht die Überschreitung eines Auftrags vor.

Zur Rüge des Verstoßes gegen Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen sei zu sagen, daß mit der Klage nun wohl der Beschluß des Rates vom 5. Februar 1973 und nicht mehr eine Maßnahme der Kommission angefochten werde.

Was die Begründetheit betreffe, so gehe aus der Formulierung unter Zugrundelegung hervor, daß die angezogene Bestimmung eine automatische Übernahme der örtlichen Gepflogenheiten in eine Rechtsvorschrift ausschließe. Die Tragweite des Begriffs örtliche Gepflogenheiten selbst könne außerdem nur in bezug auf die Materie beurteilt werden, die im jeweiligen Einzelfall geregelt werde. Insbesondere könne schwerlich angenommen werden, daß die Bezüge der in Ispra beschäftigten Atomanlagenbediensteten ausschließlich nach Maßgabe der am Ort dieser Forschungsanstalt bestehenden Verhältnisse geändert werden dürften und andere Vergleichsmaßstäbe, wie die Kaufkraft des Gehalts in dem fraglichen Gebiet und die allgemeine Gehaltsentwicklung in dem Land, in dem sich die Forschungsanstalt befindet, vollständig außer Betracht blieben.

2. Schadensersatzklage

Die Kläger tragen vor, der Rat habe ihnen dadurch einen Schaden zugefügt, daß er den Atomanlagenbediensteten in Ispra auf Kosten aller übrigen Atomanlagenbediensteten finanzielle Vergünstigungen bewilligt habe. Sie hätten einen Anspruch auf Beseitigung dieser Ungleichheit durch Zuerkennung einer Entschädigung in Höhe der Vergünstigungen, die den Atomanlagenbediensteten in Ispra gewährt worden seien; dies gelte auch dann, wenn bei der Bewilligung dieser Vergünstigungen keine Befugnisse überschritten worden seien.

Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen verlange zweifellos keine rechnerische Gleichheit der in den einzelnen Forschungsanstalten gezahlten Bezüge und lasse eine durch die unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse bedingte Ungleichheit auf der ersten Stufe zu. Diese Ungleichheit auf der ersten Stufe werde aber durch das aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz folgende stillschweigende Erfordernis der Gleichheit auf der zweiten Stufe ausgeglichen. Diese Gleichheit auf der zweiten Stufe beinhalte, daß an unterschiedliche Sachverhalte der gleiche Maßstab für die Gehaltsfestsetzung angelegt werde. Diese Gleichheit sei verletzt worden, indem der Rat davon abgesehen habe, auf die Änderungen der Bezüge der metalmeccanici abzustellen.

Überdies hafte die Kommission dafür, daß sie das berechtigte Vertrauen der Kläger, zumindest unwillentlich, getäuscht habe, indem sie die Zurückweisung der Beschwerde nur mit der — nun vom Rat bestrittenen — Behauptung begründet habe, die Verteilung der Haushaltsmittel entspreche dem Beschluß des Rates vom 20. Juli 1972, dabei aber nicht den angeblich abändernden Beschluß vom 5. Februar 1973 erwähnt habe.

Die Kommission bemerkt, daß der erste Teil der Schadensersatzklage sie nicht unmittelbar angehe. Auf jeden Fall sei aber darauf hinzuweisen, daß der Unterschied zwischen den Gehältern der Atomanlagenbediensteten in Karlsruhe und Ispra sich aus den Regelungen ergebe, die für sie je nach dem Ort ihrer dienstlichen Verwendung gelten. Der Beweis hierfür sei, daß die Atomanlagenbediensteten in Ispra die erheblich höheren Gehaltsaufbesserungen nicht beansprucht hätten, die ihre Karlsruher Kollegen von 1971 bis heute erhalten hätten.

Von einer Diskriminierung könne daher im vorliegenden Fall keine Rede sein. Übrigens hätten die Kläger auch nichts Objektives vorgetragen, was zum Beweis einer diskriminierenden Behandlung dienen könnte, der sie ausgesetzt gewesen wären.

Zu der ihr selbst zugeschriebenen Haftung für die Täuschung des berechtigten Vertrauens der Kläger sei festzustellen, daß die Kläger ein Verschulden der Kommission nicht nachgewiesen, ja nicht einmal behauptet hätten.

Der Rat ist der Auffassung, daß ihm ein Uberschreiten seiner Befugnisse vorliegend nicht zur Last gelegt werden könne. Außerdem habe er sich weder eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung noch einer Störung des Gleichgewichts auf irgendeiner Stufe schuldig gemacht

Das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen erkennten zwar das Diskriminierungsverbot an, enthielten aber für bestimmte Gruppen von Bediensteten wegen der bei ihrer Einstellung zu beachtenden Besonderheiten auch Abweichungen. So in Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen. Bei Abweichungen von der allgemeinen Regelung nach Maßgabe der verschiedenen Dienstorte könnten die Bezüge der in den einzelnen Forschungsanstalten beschäftigten Bediensteten nicht automatisch und gleichzeitig angepaßt werden; eine Gleichzeitigkeit könne sich höchstens dann ergeben, wenn — was höchst unwahrscheinlich ist — die verschiedenen örtlichen Gepflogenheiten, die der Rat zugrunde zu legen habe, miteinander übereinstimmten.

V — Mündliches Verfahren

Die Parteien haben in der Sitzung vom 29. Mai 1975 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. Juni 1975 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

Zur Zulässigkeit

1 Die von 59 Atomanlagenbediensteten der Anstalt Karlsruhe der Gemeinsamen Kernforschungsstelle erhobene Klage ist auf die Aufhebung von Maßnahmen des Rates und der Kommission gerichtet, mit denen Haushaltsmittel in Höhe von 600000 RE zur Verbesserung der finanziellen Lage von örtlichen Bediensteten und Atomanlagenbediensteten der Anstalt Ispra verteilt wurden; sie zielt darauf ab, daß die in den anderen Anstalten beschäftigten Bediensteten der gleichen Gruppe entweder in die Verteilung der Mittel einbezogen werden oder daß ihnen eine gleich hohe Gehaltsaufbesserung als Schadensersatz gezahlt wird.

2/3 Die Kläger, die gleichzeitig den Rat und die Kommission verklagen, sagen nicht eindeutig, welches die sie beschwerende Maßnahme im Sinne des nach Artikel 46 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften entsprechend geltenden Artikels 90 des Beamtenstatuts ist. Es ist daher zunächst festzustellen, was Gegenstand der Klage ist.

4/5 Der Rat hat sich am 20. Juli 1972 bereit erklärt, der Kommission Haushaltsmittel in Höhe von 600000 RE zur Verfügung zu stellen, um die finanzielle Lage von örtlichen Bediensteten und bestimmten Atomanlagenbediensteten der Forschungsanstalt Ispra zu verbessern. Im Anschluß an einen Meinungsaustausch zwischen der Kommission und dem Ausschuß der Ständigen Vertreter hat er am 5. Februar 1973 auf Vorschlag der Kommission über die Verwendung dieser Haushaltsmittel entschieden, indem er die empfangsberechtigten Bediensteten und die an die einzelnen Empfängergruppen auszuschüttenden Beträge festgelegt hat.

6/8 Am 3. April 1973 haben die Kläger bei der Kommission beantragt, die den Atomanlagenbediensteten in Ispra bewilligte Gehaltserhöhung auf die Atomanlagenbediensteten der anderen Anstalten der Forschungsstelle zu erstrekken. Nachdem die Kommission den Antrag am 8. August 1973 abgelehnt hatte, haben die Kläger mit am 30. Oktober 1973 eingetragenem Schreiben vom 29. Oktober gegen diese Ablehnung bei der Kommission Beschwerde erhoben. Die Kommission hat die Beschwerde zurückgewiesen, wovon die Kläger mit Schreiben vom 1. April 1974, zugegangen zwischen dem 18. April und 24. Mai 1974, unterrichtet worden sind.

9/11 Am 10. Juli 1974 ist bei der Kanzlei des Gerichtshofes eine gemeinschaftliche Klage eingegangen, die gleichzeitig gegen den Rat und die Kommission gerichtet ist. In Ansehung der Kommission zielt die Klage auf die Aufhebung ihrer endgültig ablehnenden Entscheidung vom 1. April 1974 ab. Gegen den Rat erheben die Kläger vermögensrechtliche Ansprüche; sie verlangen entweder die Aufteilung der Haushaltsmittel unter alle Bediensteten mit dem gleichen Status wie die Atomanlagenbediensteten in Ispra oder die Zahlung einer Ausgleichsentschädigung als Schadensersatz, mit der das Gleichgewicht zwischen allen Bediensteten der einzelnen Anstalten der Forschungsstelle wiederhergestellt werden soll.

12/13 Die Kommission hält die vorstehend beschriebene Klage für unzulässig, soweit sie davon betroffen ist. Sie vertritt die Ansicht, sie habe den Klägern gegenüber keine Entscheidung getroffen, die sie hätte beschweren können, da sie nur tätig geworden sei, um die vom Rat beschlossenen Maßnahmen durchzuführen.

14 Der Rat hat keine prozeßhindernde Einrede erhoben.

15/17 Zwar können vor allem wegen der Unbestimmtheit des Streitgegenstands ernsthafte Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen, es ist aber zu berücksichtigen, daß diese Unbestimmtheit im wesentlichen auf die Eigenart des vorliegend angewandten Beschlußverfahrens zurückzuführen ist, bei dem die angefochtene Maßnahme unter Beteiligung zweier Organe, Rat und Kommission, die sich dazu noch des Ausschusses der Ständigen Vertreter als Mittler bedienten, stufenweise zustande kam. Bei dieser Sachlage war es für die Kläger, die über das Zustandekommen der sie interessierenden Entscheidung wenig unterrichtet waren, besonders schwierig, das Organ herauszufinden, an das sie sich wenden mußten, und den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem ihre Klage gegen eine Maßnahme erhoben werden konnte, die ihnen unbegreifbar erscheinen mochte. Deshalb kann ihnen nicht angelastet werden, daß sie den Rat und die Kommission gleichzeitig verklagt, ihre Beschwerde vorher nur bei der Kommission — ihrem unmittelbaren Arbeitgeber — eingereicht und mit ihrer Klage vorbereitende Handlungen angegriffen haben, die erst nach Klageerhebung zu Durchführungsmaßnahmen führten.

18 Unter diesen Umständen ist auf die Begründetheit der Klage einzugehen.

Zur Begründetheit

19 Die Kläger machen in erster Linie geltend, der vom Rat auf Vorschlag der Kommission gefaßte Beschluß vom 5. Februar 1973 sei bei der Entscheidung der Rechtssache nicht zu berücksichtigen, da die Einzelaufteilung der Haushaltsmittel unter verschiedene Gruppen von Bediensteten der Forschungsanstalt Ispra nicht mit dem Beschluß des Rates vom 20. Juli 1972 übereinstimme.

20/23 Es ist nicht ersichtlich, daß der Beschluß vom 5. Februar 1973 dem vom 20. Juli 1972 widerspreche. Mit dem Beschluß vom 20. Juli 1972 hat der Rat nur vorbereitend und ohne Festlegung weiterer Einzelheiten beschlossen, daß Haushaltsmittel in Höhe von 600000 RE zur Verbesserung der finanziellen Lage von örtlichen Bediensteten und bestimmten Atomanlagenbediensteten der Forschungsanstalt Ispra ausgeschüttet werden sollten. Der dem Beschluß des Rates vom 5. Februar 1973 zugrunde liegende Vorschlag der Kommission gibt das zwischen ihr und dem Ausschuß der Ständigen Vertreter erzielte Einvernehmen über die Einzelheiten der Aufteilung besagter Summe wieder. Dieser Zusammenhang macht deutlich, daß der Rat mit seinem Beschluß vom 20. Juli 1972 nur eine vorbereitende Grundsatzentscheidung treffen wollte, so daß bei der Würdigung des dem Gerichtshof vorgelegten Sachverhalts der Beschluß vom 5. Februar 1973 als Ausdruck des endgültigen Willens des Rates anzusehen ist.

24 Die Rüge ist folglich zurückzuweisen.

25/30 In zweiter Linie machen die Kläger zur Begründung der Anfechtungsklage und der Schadensersatzklage geltend, Rat und Kommission seien zugunsten der Bediensteten der Anstalt Ispra über die nach Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften auf dem Gebiet der Bezüge zulässigen Maßnahmen hinausgegangen. Präziser machen sie geltend, daß die Organe aufgrund dieser Vorschrift verpflichtet seien, die Gehaltsskalen unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten festzulegen. Diese Gepflogenheiten seien für die anderen Forschungsanstalten in der Weise definiert worden, daß auf die Bezüge der vergleichbaren Bediensteten der nationalen Forschungsstellen abgestellt worden sei. Da eine solche Forschungsstelle in Italien fehle, werde dort der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der eisenschaffenden und -verarbeitenden Industrie (metalmeccanici) herangezogen. Zu der Zeit, als die Gehälter der Bediensteten der Forschungsanstalt Ispra erhöht wurden, sei aber der Tarifvertrag, der in ihrem Falle die einzige Bezugsgröße für die Bestimmung der örtlichen Gepflogenheiten sei, nicht geändert worden. Die Organe hätten die Erhöhung aus Gründen vorgenommen, die mit dieser Bezugsgröße nichts zu tun hätten, nämlich wegen des Anstiegs der Lebenshaltungskosten in Italien und um die Gehaltsunterschiede innerhalb des Personals der Forschungsanstalt Ispra zu verringern. Hierdurch hätten sie die vergleichbaren Bediensteten der anderen Anstalten diskriminiert, deren Vergütungen an die in den nationalen Forschungsstellen gezahlten Gehälter gebunden seien.

31 In Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften heißt es:

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission… unter Zugrundelegung der örtlichen Gepflogenheiten folgendes fest:

a) die Regelung der Bezüge der Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle für jeden Ort der dienstlichen Verwendung;

b) die ihnen gewährten Zulagen, Versicherungen, sozialen Vergünstigungen und damit zusammenhängende Vorteile aller Art.

32/34 Dieser Vorschrift ist zunächst zu entnehmen, daß die Regelung der Bezüge für jeden Ort der dienstlichen Verwendung besonders festgelegt wird. Sodann folgt daraus, daß die örtlichen Gepflogenheiten nur zugrunde zu legen sind, das heißt, daß sie nur eine Richtschnur sind, welche die Berücksichtigung anderer Umstände keineswegs ausschließt. Sonach wird den zuständigen Organen in Artikel 94 ein weites Ermessen eingeräumt, was die Anpassung der den örtlichen Bediensteten und Atomanlagenbediensteten zu zahlenden Bezüge an die örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Anstalt anbelangt; sie können dabei sowohl den Erfordernissen des inneren Dienstbetriebs der Anstalt als auch den Anforderungen Rechnung tragen, die sich aus den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen am Sitz der Anstalt ergeben.

35/36 Die zu diesem Zweck ergehenden Maßnahmen sind nur dann zu beanstanden, wenn sich bei einem Vergleich mit der Regelung der Bezüge der in den Anstalten anderer Mitgliedstaaten beschäftigten Bediensteten ergibt, daß Rat und Kommission das ihnen durch Artikel 94 eingeräumte Ermessen zum Nachteil dieser Bediensteten mißbraucht haben. Die Kläger haben jedoch keinen Beweis dafür erbracht, daß die zuständigen Organe ihren Entscheidungen Erwägungen zugrunde gelegt hätten, die von Artikel 94 nicht gedeckt sind, oder daß sie einen derartigen Ermessensmißbrauch begangen hätten.

37 Die Klage ist somit abzuweisen.

Kosten

38/40 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kläger sind mit ihrem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.