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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.07.1975 – C-4/74
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1975:104
In den verbundenen Rechtssachen 4/74 und 30/74
GIUSEPPE SCUPPA, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Tervueren, Belgien, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arnaud Lyon-Caen, zugelassen beim Conseil d'Etat und bei der Cour de Cassation von Frankreich, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Marc Sohier als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Pierre Lamoureux, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
im wesentlichen wegen Ersatz des Schadens, der angeblich durch die Verfügung der Kommission vom 16. Mai 1973 über die Versetzung des Klägers entstanden ist (Klage 4/74), und Anfechtung der Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1973 über das endgültige Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst (Klage 30/74),
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. J. Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore (Berichterstatter) und H. Kutscher,
Generalanwalt: A. Trabucchi
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Ablauf des Verfahrens und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt
Herr Giuseppe Scuppa, der italienischer Staatsangehörigkeit ist, trat am 21. Mai 1959 in den Dienst der Kommission der EWG (Exekutivsekretariat) ein.
Er wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 1968 versetzt und von der Stelle eines mit Landwirtschartsfragen betrauten Hauptverwaltungsrats im Generalsekretariat der Kommission zum Leiter der Abteilung VI/E/3 (Sozialstruktur in der Landwirtschaft, Grundbesitzfragen) der Direktion Landwirtschaftliche Strukturen und Umwelt innerhalb der Generaldirektion Landwirtschaft befördert.
Herr Scuppa trat sein Amt auf seiner neuen Stelle am 2. März 1969 an. Die Kommission hatte zuvor, am 10. Februar 1969, auf der Ebene der Direktion VI/E einen Arbeitsplan zu dem sozio-strukturellen Memorandum, Mansholt-Plan genannt, aufgestellt. Dieser Arbeitsplan unterstellte den Leiter der Abteilung VI/E/3 dem Leiter der Abteilung VI/E/1.
In den folgenden Monaten meinte Herr Scuppa häufig, sich über sein Unterstellungsverhältnis gegenüber einem Kollegen beklagen zu müssen, der in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft war und den gleichen Dienstposten innehatte wie er, sowie über Verhaltensweisen und Vorfälle, die er in ihrem allgemeinen Zusammenhang und wegen ihres wiederholten Vorkommens für Schikanen, Einschüchterungen und Kränkungen hielt, die geeignet seien, sein berufliches Ansehen und seine Autorität innerhalb der von ihm verantwortlich zu leitenden Verwaltungseinheit zu beeinträchtigen.
Die Kommission ließ Herrn Scuppa am 9. März 1973 wissen, sie habe ihn in ihrer Sitzung vom 13. Februar 1973 im Rahmen der Neugliederung der Dienststellen infolge der Erweiterung der Gemeinschaften in seinem Amt als Abteilungsleiter in der Generaldirektion Landwirtschaft bestätigt.
Herr Scuppa wurde mit Verfügung vom 16. Mai 1973 von der Abteilung VI/E/3 als Abteilungsleiter zur Abteilung VI/D/4 (Tabak, Hopfen, Kartoffeln und sonstige Erzeugnisse der Sonderkulturen) versetzt. Diese Verfügung wurde ihm nicht zugestellt, sondern am 17. Mai durch den stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion VI mündlich zur Kenntnis gegeben.
Gegen die Versetzungsverfügung vom 16. Mai erhob Herr Scuppa am 15. Juni 1973 gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts bei der Kommission auf dem Dienstwege Beschwerde. Diese am 18. Juni 1973 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragene Beschwerde wurde nicht beschieden.
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sowie das endgültige Ausscheiden von Beamten dieser Gemeinschaften aus dem Dienst (Abl. L 272, S. 1) äußerte Herr Scuppa am 20. Juni 1973 den Wunsch, es möge auf ihn eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst angewandt werden. In diesem Antrag gab Herr Scuppa namendich folgendes an:
Dieser Antrag wird aus den Gründen und unter den Bedingungen eingereicht, die der Unterzeichnete in seiner am 18. Juni 1973 beim Generalsekretariat eingetragenen Beschwerde (Art 90 des Statuts) dargelegt hat Sollte die Kommission — was wünschenswert wäre — vor einer Entscheidung über den vorliegenden Antrag (also vor dem 30. Juni 1973) in einer den Unterzeichneten zufriedenstellenden Weise über die Beschwerde befinden, so gilt dieser Antrag als zurückgenommen.
Für den abweichenden Fall erklärt der Unterzeichnete entsprechend, daß eine Verfügung der Anstellungsbehörde über sein Ausscheiden aus dem Dienst nicht mehr als Bescheid auf den vorliegenden Antrag anzusehen und daher auf eine von ihm im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Beschwerde erhobene Klage für nichtig zu erklären oder zurückzunehmen ist.
In ihrer Sitzung vom 27. Juni 1973 beschloß die Kommission, dem Antrag des Herrn Scuppa stattzugeben; sie ordnete die Beendigung seines Dienstverhältnisses mit Wirkung vom 1. Juli 1973 an. Diese Entscheidung wurde Herrn Scuppa mit Schreiben vom 9. Juli mitgeteilt.
Am 19. Juli 1973 bat Herr Scuppa die Kommission, ihn im Hinblick auf die Entscheidung vom 27. Juni 1973 und den Zusammenhang zwischen seinem Endassungsantrag vom 20. Juni und seiner Beschwerde vom 15. Juni wissen zu lassen, wie über seine Beschwerde entschieden worden sei.
Am 6. Oktober 1973 reichte Herr Scuppa bei der Kommission Beschwerde gegen die Entscheidung über das Ausscheiden aus dem Dienst vom 27. Juni 1973 ein. Diese Beschwerde wurde nicht beantwortet.
II — Schriftliches Verfahren und Anträge der Parteien
Herr Scuppa hat am 15. Januar 1974 eine Klage — eingetragen unter der Nr. 4/74 — erhoben, mit der er im wesendichen beantragt hat,
die Verfügung der Kommission vom 16. Mai 1973 aufzuheben, mit der er seines Amtes als Leiter der Abteilung VI/E/3 enthoben und ihm das Amt des Leiters der Abteilung VI/D/4 zugewiesen wurde;
die stillschweigende ablehnende Entscheidung über seine Beschwerde vom 15. Juni 1973 aufzuheben;
demgemäß die Ernennung des Herrn John Scully zum Leiter der Abteilung VI/E/3 aufzuheben;
die Kommission zu Schadensersatz in Höhe eines belgischen Franken, vorbehaldich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens, zu verurteilen;
der Kommission alle Kosten aufzulegen.
Die Kommission hat am 19. Februar 1974 gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung beantragt, die Klage vorab als unzulässig abzuweisen und die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
Herr Scuppa hat am 8. Mai 1974 eine zweite Klage — eingetragen unter der Nr. 30/74 — erhoben, mit der er im wesentlichen beantragt,
die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission über seine Beschwerde vom 6. Oktober 1973 aufzuheben;
festzustellen, daß sein Antrag auf freiwilliges Ausscheiden vom 20. Juni 1973 aus den in seinem Antrag vom 20. Juni 1973, seiner Beschwerde vom 6. Oktober 1973 und seiner Klage vom 15. Januar 1974 dargelegten Gründen gestellt wurde;
festzustellen, daß die am 27. Juni 1973 von der Kommission erlassene Entscheidung über das Ausscheiden aus dem Dienst durch die rechtswidrige Verfügung vom 16. Mai 1973 und das Fehlverhalten der Kommission verursacht wurde;
die Kommission zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den finanziellen Leistungen zu zahlen, die er bei einem Verbleiben im Dienst der Kommission bezogen hätte, und den Leistungen, die er infolge des beantragten freiwilligen Ausscheidens aus dem Dienst erhalten wird;
hilfsweise,
die Entscheidung vom 27. Juni 1973 aufzuheben;
den Klager durch Wiedereinweisung in seine Stelle als Leiter der Abteilung VI/E/3 und Wiederherstellung seiner Laufbahn in die Dienststellung zurückzuversetzen, die er vor der rechtswidrigen Versetzungsverfügung vom 16. Mai 1973 innehatte;
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Mit am 24. Mai 1974 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger zu der von der Kommission in der Rechtssache 4/74 erhobenen prozeßhindernden Einrede Stellung genommen.
Der Kläger hat in der Klage 30/74 und mit dem Schriftsatz vom 24. Mai 1974 seine mit der Klage 4/74 gestellten Anträge dahin geändert, daß er in erster Linie nicht mehr die Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 16. Mai 1973, sondern Schadensersatz für die Folgen ihrer Rechtswidrigkeit begehrt.
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat durch Beschluß vom 28. Mai 1974 die Rechtssachen 4/74 und 30/74 zu gemeinsamer schriftlicher und mündlicher Verhandlung verbunden.
Mit ihrer am 10. Juni 1974 eingereichten Klagebeantwortung in der Rechtssache 30/74 beantragt die Kommission,
die Klage als teilweise unzulässig und jedenfalls unbegründet in vollem Umfang abzuweisen;
dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat durch Beschluß vom 9. Juli 1974 die Entscheidung über die von der Kommission in der Rechtssache 4/74 erhobene prozeßhindernde Einrede dem Endurteil vorbehalten.
Mit ihrer am 30. Juli 1974 eingereichten Klagebeantwortung in der Rechtssache 4/74 beantragt die Kommission,
die Klage als unzulässig und jedenfalls unbegründet in vollem Umfang abzuweisen;
dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Er hat indessen den Parteien mit Schreiben vom 22. Januar 1975 bestimmte Hinweise darüber gegeben, in welcher Reihenfolge er die verschiedenen mit den Klagen aufgeworfenen Fragen in der mündlichen Verhandlung erörtert wissen wollte.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren
A — Rechtssache 4/74
Zur Zulässigkeit
Die Kommission hält die Klage unter ihren beiden Gesichtspunkten für unzulässig.
1. Was die Anfechtungsklage angeht, so fehle eine wesendiche Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage auf Anfechtung eines Verwaltungsaktes, nämlich das Klageinteresse.
Daß die Klage einer Person, die am Tage der Klageerhebung beim Gerichtshof der Gemeinschaften nicht mehr Bediensteter eines der Organe der Gemeinschaften ist, unzulässig sei, ergebe sich aus der Verbindung zweier ganz allgemein anerkannter Grundsätze: Das Klageinteresse beurteile sich nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung; es fehle für die Anfechtung einer das Beamtenverhältnis betreffenden Maßnahme den Personen, die nicht Bedienstete einer öffenüich-rechüichen Körperschaft oder Anstalt sind. Um das Klageinteresse einer Person bejahen zu können, müsse ihr eine obsiegende Entscheidung des Gerichts über ihre Klageansprüche einen sofortigen oder späteren Rechtsschutz verschaffen können. Vorliegend aber sei die Vollstreckung eines Urteils, mit dem die streitige Versetzungsverfügung aufgehoben werde, nicht geeignet, die Rechtsposition des Klägers zu verändern; denn er habe infolge des Verlustes seiner Beamteneigenschaft und des Ausscheidens aus dem Dienst der Organe der Gemeinschaften keinen Anspruch mehr auf die Wahrnehmung irgendeines ihrer Dienstposten oder speziell seines früheren Amtes.
2. Zu der Schadensersatzklage sei zunächst zu bemerken, daß der Kläger nicht einmal annähernd die Höhe des Schadens angegeben habe, den er erlitten haben wolle. Dies zeige, wie reichlich unbestimmt auch in seinen Augen das Vorliegen eines Schadens sei.
Was den Sachvortrag angehe, so sei zu den Ereignissen aus der Zeit vor der Versetzungsverfügung mit allen Vorbehalten bezüglich ihrer Glaubhaftigkeit und der ihnen vom Kläger gegebenen Auslegung zu bemerken, daß sie vor der Beschwerde vom 15. Juni 1973 niemals Gegenstand einer Verwaltungsbeschwerde gewesen seien. Bei Einlegung der Beschwerde habe der Kläger daher bereits die Beschwerdefrist versäumt gehabt, so daß er die beanstandeten Handlungen nicht mehr rechtswirksam habe angreifen können. Der Kläger habe somit die Voraussetzung des Artikels 91 Absatz 2 des Beamtenstatuts, also die Pflicht, sich vor Klageerhebung in den Formen und Fristen des Artikels 90 mit einer Beschwerde an die Anstellungsbehörde zu wenden, nicht erfüllt. Seine Schadensersatzklage sei daher insoweit offensichtlich unzulässig.
Zu dem angeblich infolge der Begleitumstände der Versetzungsverfügung selbst erlittenen Schaden sei festzustellen, daß die Verfügung keine Auswirkungen gehabt habe; denn der Kläger habe die Tätigkeit auf der ihm gerade zugewiesenen neuen Stelle nicht aufgenommen. Die Schadensersatzklage sei darüber hinaus wegen ihres außerordentlich engen Zusammenhangs mit der Anfechtungsklage unzulässig. Schließlich könne der Kläger kein Recht aufzeigen, das durch ein Fehlverhalten der Kommission verletzt sein könnte: Das Statut verleihe einem Beamten kein Recht auf Gehör vor der Zuweisung eines seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstpostens seiner Laufbahngruppe im Wege der Versetzung.
Der Kläger hält die prozeßhindernde Einrede der Kommission für unbegründet.
1. Die gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage angeführten Rechtsprechungsgrundsätze seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Die Versetzungsverfügung vom 16. Mai 1973 verletze unbestreitbar die Interessen des Klägers und auf Grund der Umstände, unter denen sie ergangen sei, insbesondere seine immateriellen Belange. Er habe daher das größte Interesse daran, daß der Gerichtshof die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung feststelle.
Daß der Kläger sein neues Amt tatsächlich nicht angetreten habe, beseitige nicht sein Klageinteresse: Dafür sei die Kommission weitgehend selbst verantwortlich gewesen; der Antrag auf Ausscheiden aus dem Dienst sei außerdem unter dem Vorbehalt gestellt worden, daß die Rechtswidrigkeit der Versetzung nicht eingestanden werde, und der Kläger habe in keiner Weise eine Wiedereinsetzung in das Beamtenverhältnis ausgeschlossen.
Soweit der Kläger schließlich Ersatz des Schadens begehrt, der durch die rechtswidrige Versetzungsverfügung verursacht worden sei, so müsse der Richter zuvor jedenfalls deren Fehlerhaftigkeit feststellen.
2. Zur Schadensersatzklage sei im Hinblick auf ihren engen Zusammenhang mit der Anfechtungsklage zu bemerken, daß letztere nicht unzulässig sei, daß die Schadensersatzklage in ihrem rechtlichen Charakter selbständig sei und eigenen Klagevoraussetzungen unterliege und daß der Kläger seine Anträge auf Aufhebung und auf Schadensersatz stets ordnungsgemäß voneinander geschieden habe.
Der Einwand, es sei kein Schaden entstanden oder dieser sei der Höhe nach nicht bestimmt, gehöre zur Begründetheit und nicht zur Zulässigkeit der Klage.
Die Beschwerde vom 15. Juni 1973 habe ausdrücklich auf die vor der Versetzung liegenden Vorfälle Bezug genommen. Der Einwand des Fristablaufs könne übrigens allein schon deshalb nicht durchgreifen, weil die Schadensersatzklage nicht den Fristen des Artikels 91 des Statuts unterliege. Die Einwendungen der Kommission gegen die Zulässigkeit des Angriffsmittels, das sich auf die Rechtswidrigkeit der näheren Umstände der Versetzung stützt, seien weder begründet noch erheblich.
Die Kommission führt zu der während des Verfahrens vom Kläger vorgenommenen Änderung der Anträge seiner Klage 4/74, wonach er nun hauptsächlich Schadensersatz begehrt, aus: Der Schadensersatzantrag sei unzulässig, da wegen der fehlenden Identität des Gegenstands der Verwaltungsbeschwerde und der späteren Klageanträge den an eine Verwaltungsbeschwerde vor Klageerhebung zu stellenden Anforderungen nicht genügt sei. Unbestreitbar sei nämlich Gegenstand der Beschwerde vom 15. Juni 1973 ausschließlich die Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 16. Mai 1973 gewesen.
Die Änderung der mit der Klage 4/74 gestellten Anträge bewirke überdies, daß infolge der Verbindung dieser Anträge mit denen der Klage 30/74 auch die Klage 4/74 wegen offensichtlich fehlenden Klageinteresses unzulässig sei; dies gelte sowohl für den Anfechtungsantrag als auch für den Schadensersatzantrag, unbeschadet der anderen Gründe für die Unzulässigkeit dieser beiden Anträge. Da der Kläger nicht mehr — jedenfalls im Hauptantrag — seine Wiederverwendung im Dienst der Kommission begehre, fehle ihm jedes berechtigte Interesse für die Aufhebung der mit der Klage 4/74 angefochtenen Versetzungsverfügung. Diese Klage sei daher zwangsläufig gegenstandslos geworden.
Die Feststellung einer etwaigen Fehlerhaftigkeit der streitigen Versetzungsverfügung habe mit dem Interesse nichts zu tun, das dem Anfechtungsantrag der Klage 4/74 beigemessen werden könne.
Infolge der Verbindung der Anträge der Klage 4/74 mit denen der Klage 30/74 sei notwendigerweise der mit der ersten Klage verfolgte Schadensersatzantrag wegen fehlenden Klageinteresses ebenfalls insoweit unzulässig, als er mit dem in der späteren Klage verfolgten Schadensersatzantrag verbunden sei.
Der Kläger hält den Einwand der Kommission für gänzlich unerheblich, da die streitige Änderung der Anträge der mage 4/74 im Rahmen dieser Klage vorgenommen und vollkommen ordnungsgemäß sei. Die Kommission habe auch zu Unrecht die solcherart geänderte Klage als gegenstandslos bezeichnet: Der Kläger verfolge mit der Klage 4/74 nach wie vor ein bestimmtes und selbständiges Ziel; der einzige Unterschied zu den ursprünglichen Anträgen bestehe in der Reihenfolge, in der sie gestellt würden.
Zur Begründetheit
Erster Anfechtungsgrund
Der Kläger macht geltend, die beanstandete Versetzungsverfügung verletze Artikel 25 des Beamtenstatuts, insbesondere die Absätze 2 und 3, und verstoße gegen wesentliche Formvorschriften.
Obwohl sie eine individuelle Verfügung sei, sei sie ihm weder schriftlich mitgeteilt noch unverzüglich in den Gebäuden des Organs durch Aushang bekanntgegeben worden. Außerdem sei sie nicht ausdrücklich mit Gründen versehen, jedenfalls nicht gegenüber dem Kläger, da es an jeder diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung fehle.
Die Verordnung Nr. 2530/72 habe aber das Beamtenstatut keineswegs aufgehoben noch die Kommission ermächtigt, bei der Neugliederung ihrer Dienststellen infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten von den Bestimmungen des Statuts abzuweichen. Der Kommission könne nicht die Möglichkeit zuerkannt werden, sich in einer angeblichen Ausnahmesituation eigenmächtig von der Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze zu dispensieren, da gerade in einem solchen Falle die Anwendung des Statuts am notwendigsten sei.
Die Kommission macht allgemein geltend, wegen des Zwecks, des Umfangs und des Ausnahmecharakters der bei der Neuorganisation der Dienststellen infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen sowie deshalb, weil alle diese sich gegenseitig bedingenden Maßnahmen gleichzeitig in recht kurzer Frist hätten erwogen und beschlossen werden müssen, hätte von der Einhaltung des üblichen Verfahrens keine Rede sein können; dies habe vornehmlich die Stellenbekanntgaben, die Ausschreibungen sowie die vorherige Kontaktaufnahme mit allen Beteiligten betroffen. Unter diesem besonderen Blickwinkel müsse die Rechtmäßigkeit der erlassenen Verfügungen beurteilt werden, und zwar, sowohl was ihre Rechtfertigung und die Gründe, die zu ihnen geführt hätten, als auch, was das eingeschlagene Verfahren angehe. Im Falle der Generaldirektion Landwirtschaft seien alle individuellen Verfügungen bezüglich der Dienstposten der Abteilungsleiter in Form der Bestätigung eines neuen namentlichen Organisationsplans ergangen, der die verschiedenen, gleichzeitig beschlossenen Maßnahmen des Ausscheidens aus dem Dienst, der Versetzung und der Einstellung insgesamt enthalten habe.
Im einzelnen sei zum ersten Klagegrund auf folgendes hinzuweisen:
a) Daß dem Kläger die streitige Versetzungsverfügung nicht schriftlich mitgeteilt worden sei, stelle keinen Anfechtungsgrund dar; dies habe nur zur Folge, daß dem Kläger der Ablauf der Frist zur Erhebung der Klage gegen diese Verfügung nicht entgegengehalten werden könne.
b) Daß die angefochtene Verfügung nicht durch Aushang bekanntgegeben worden sei, könne der Kläger nicht geltend machen; denn dies habe sich nur gegenüber Dritten auswirken können.
c) Daß eine ausdrückliche Begründung gefehlt habe, sei nicht entscheidend: Um festzustellen, ob den Erfordernissen des Artikels 25 des Statuts genügt sei, müsse man die Umstände betrachten, unter denen die streitige Verfügung erlassen worden sei. Da sie zusammen mit sämtlichen anderen Ausnahmemaßnahmen angeordnet worden sei, müsse ihre Begründung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung aller Gründe für das Verfahren der Neuorganisation beurteilt werden.
Zweiter Anfechtungsgrund
Der Kläger rügt, die angegriffene Verfügung verstoße gegen Artikel 4 des Statuts und sei deshalb fehlerhaft.
Die Planstelle des Leiters der Abteilung VI/D/4, in die der Kläger mit der streitigen Verfügung im Wege der Versetzung eingewiesen wurde, sei unter Verstoß gegen Artikel 4 des Statuts nicht vorher bekanntgemacht worden und tatsächlich niemals frei gewesen.
Die Kommission bemerkt hierzu, die nach Maßgabe der Verordnung Nr. 2530/72 vorübergehend und ausnahmsweise angeordneten Maßnahmen hätten zwangsläufig sämtliche Planstellen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 betroffen. Daher seien diese Stellen nicht bekanntgegeben worden.
Der Kläger könne sich jedenfalls nicht auf die Unterlassung der Bekanntgabe berufen, da diese höchstens die Rechte Dritter habe verletzen können, die an der fraglichen Planstelle interessiert gewesen seien.
Dritter Anfechtungsgrund
Der Kläger vertritt die Auffassung, die angefochtene Verfügung verletze den Grundsatz, daß die Ermessensausübung eine vollständige und umfassende Würdigung aller Umstände des Falles voraussetze.
Die Bearbeitung der streitigen Verfügung sei nämlich vor dem Kläger mit Absicht streng geheimgehalten worden. Die Kommission habe mit dem derart geflissentlich bewahrten Stillschweigen bezweckt und erreicht, daß jede Auskunft des Klägers von ihr ferngehalten worden sei, die ihre Entscheidung hätte beeinflussen können. Die Kommission habe die Verfügung überdies unter Voraussetzungen bearbeitet und getroffen, die es ihr nicht ermöglich hätten, über alle sachdienlichen Informationen zu verfügen.
Die Kommission führt aus, dieser Klagegrund stütze sich auf bloße Behauptungen, die auf einer unzutreffenden Beurteilung des Sachverhalts beruhten und für die keinerlei Beweis erbracht sei. Sie habe alle ihre Entlassungs-, Versetzungsund Einstellungsverfügungen, darunter die streitige Verfügung, in Kenntnis aller Beurteilungsfaktoren erlassen, die ihr wünschenswert erschienen seien, um dieses außergewöhnlich umfangreiche Verfahren zum Erfolg zu führen.
Beamte hätten außerdem keinen Anspruch darauf, vor einer Entscheidung über ihre Versetzung auf einen Dienstposten ihrer Besoldungsgruppe gefragt oder gehört zu werden; eine fehlende vorherige Anhörung könne die Rechtmäßigkeit einer derartigen Entscheidung in einem solchen Falle nicht berühren.
Vierter Anfechtungsgrund
Der Kläger rügt, die angefochtene Verfügung verletze die Artikel 7, 25 und 27 des Statuts und verstoße gegen den Grundsatz, daß jede Verwaltungsverfügung mit einer sachlich zutreffenden und mit den geltenden Rechtsvorschriften in Einklang stehenden Begründung versehen sein muß. Sie sei rechtsfehlerhaft und ermessensmißbräuchlich.
Eine Verwaltungsverfügung müsse — wenn auch nicht ausdrücklich — mit Gründen versehen sein, und diese Begründung sei nur dann rechtmäßig, wenn sie sich ausschließlich auf das dienstliche Interesse stütze und frei sei von jeder Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit Darüber hinaus dürfe ein Ermessen nur zu dem Zweck ausgeübt werden, für den es eingeräumt sei.
Vorliegend aber könne die beanstandete Versetzungsverfügung offensichtlich weder ausschließlich mit dem dienstlichen Interesse begründet werden, noch sei sie frei von Rücksichten auf die Staatsangehörigkeit Ihr hafte ganz im Gegenteil der Makel des Ermessensmißbrauchs an: Sie sei in Wahrheit eine verschleierte Disziplinarstrafe. Die auf die Neuorganisation ihrer Dienststellen gestützte Begründung der Kommission sei nichts als ein Vorwand. Der Kläger sei persönlich das Opfer einer verschleierten Disziplinarmaßnahme geworden, nachdem sich die Kommission darüber klar geworden sei, daß eine Entlassung nicht möglich gewesen sei. Gründe des dienstlichen Interesses könnten seine Versetzung von einem Dienstposten, dessen Anforderungen er voll genügt habe, auf eine Stelle, für die seine Befähigung weniger offensichtlich gewesen sei, nicht rechtfertigen.
Die Kommission betont, die Gründe, die zur Einstellung des Herrn Scully als Leiter der Abteilung E/3 und zur Versetzung des Klägers an die Spitze der Abteilung D/4 geführt hätten, seien absolut regelmäßig und lägen unbestreitbar ausschließlich im dienstlichen Interesse. Die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen zu den Meinungsverschiedenheiten mit seinen Vorgesetzten und Kollegen in den Jahren vor der streitigen Verfügung sowie zu den Umständen, unter denen die Verfügung zustande gekommen sei, enthielten keinerlei bestimmte und schlüssige Anhaltspunkte dafür, daß seine Versetzung eine verschleierte Strafmaßnahme gewesen sei. Der Beweis dafür, daß eine Strafmaßnahme keineswegs gewollt gewesen sei, liege ganz im Gegenteil gerade darin, daß er auf einen Dienstposten derselben Besoldungsgruppe und vergleichbarer Verantwortung versetzt worden sei. Wenn man ihn hätte bestrafen wollen, dann hätte dies durch eine Entlassung von Amts wegen nach der Verordnung Nr. 2530/72 geschehen können.
Antrag auf Schadensersatz
Nach Auffassung des Klägers hat die Kommission Amtsfehler begangen, durch die ihm ein Schaden entstanden sei.
Diese Amtsfehler bestünden namentlich in der Unterstellung des Klägers unter einen Beamten derselben Besoldungsgruppe und mit dem gleichen Amt, in den erlittenen Schikanen und Einschüchterungen, in den Umständen, unter denen die angegriffene Verfügung ergangen sei, und dem Geheimnis, das sie umgeben habe, in ihrer Rechtswidrigkeit, in ihren Folgen und Auswirkungen und insbesondere in ihrem unbedingt entscheidenden Einfluß auf seinen Entlassungsantrag sowie in dem allgemeinen Verhalten der Kommission in der Folgezeit.
Diese Amtsfehler hätten dem Kläger sowohl immateriellen als auch materiellen Schaden zugefügt, der zu ersetzen sei.
Die Kommission vertritt den Standpunkt, sie habe die Rechte des Klägers aus dem Statut nicht verletzt und daher keinen Amtsfehler ihm gegenüber begangen.
Die angebliche Unterwerfung des Klägers rühre von der unrichtigen Einschätzung einer Geschäftsverteilung her, die aus Gründen rationeller Arbeitsorganisation erforderlich gewesen sei. Die Schikanen und Einschüchterungen hätten in Wirklichkeit aus Auseinandersetzungen und Spannungen bestanden, die der Kläger durch sein Verhalten selbst hervorgerufen habe. Weder diese Vorgänge noch das Geheimnis, das die angefochtene Verfügung umgeben habe, oder das übrige Vorbringen begründeten einen Amtsfehler.
Der Kläger könne sich jedenfalls nicht wirksam auf einen Schaden berufen, für den er Ersatz begehren könne.
B — Rechtssache 30/74
Zur Zulässigkeit
Die Kommission hält die Klage für unzulässig, soweit ihr Streitgegenstand über die Beschwerde vom 6. Oktober 1973 hinausgeht In der Beschwerde seien insbesondere die Anträge auf Schadensersatz in Geld und auf Wiederherstellung der vor der Versetzungsverfügung vom 16. Mai bestehenden Lage nicht gestellt worden.
Die Klage sei zudem insoweit unzulässig, als mit ihr die Anträge der Klage 4/74 abgeändert würden.
Der Kläger trägt zum ersten Punkt vor, einmal habe seine Verwaltungsbeschwerde vom 6. Oktober 1973 die Frage des Schadensersatzes ausdrücklich angesprochen und zum anderen sei der Gerichtshof im Rahmen einer Klage im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung (recours de pleine juridiction) auch bei Fehlen ordnungsgemäßer Anträge nicht nur befugt, eine Aufhebung auszusprechen, sondern auch von Amts wegen zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen.
Die zweite prozeßhindernde Einrede sei weder in tatsächlicher Hinsicht begründet, da die Klage 30/74 die Klage 4/74 nicht abändere und deren Anträge unangetastet lasse, noch in rechtlicher Beziehung, da die beiden Rechtssachen vom Gerichtshof verbunden worden seien.
Zur Begründetheit
Der Kläger behauptet, sein Entlassungsantrag und die Entscheidung über das Ausscheiden aus dem Dienst vom 27. Juni 1973 seien auf die Versetzungsverfügung vom 16. Mai 1973 zurückzuführen. Der Kausalzusammenhang zwischen den beiden Entscheidungen der Kommission ergebe sich aus der zeitlichen Reihenfolge der Ereignisse, bereits aus der Formulierung seines Antrags auf freiwilliges Ausscheiden und aus dessen Gegenstand. Da die Versetzungsverfügung rechtswidrig und die Entscheidung über die Beendigung des Dienstverhältnisses nur deren Folge gewesen sei, müsse die Kommission zwangsläufig hieraus alle rechtlichen Konsequenzen ziehen, ihm namentlich den erlittenen Schaden ersetzen und — in zweiter Linie — auf Grund der Aufhebung der Entscheidung über die Endassung seine Wiederverwendung als Beamter unter Wiederherstellung seiner Laufbahn aussprechen.
Die Entlassungsverfügung sei im übrigen deshalb fehlerhaft, weil die Kommission die Bedingtheit seines Antrags nicht berücksichtigt habe. Ferner sei sie deswegen rechtswidrig, weil sie — ebenso wie die Versetzungsverfügung, an die sie anknüpfe — eine verschleierte Disziplinarstrafe darstelle und in jedem Fall aus Gründen erlassen worden sei, die gänzlich außerhalb des Dienstinteresses lägen.
Die Kommission hält die Argumente nicht für stichhaltig, auf die der Kläger seinen Entschädigungsantrag stützt Sollte die Entlassungsverfügung nämlich rechtmäßig sein, so könne sie weder einen Amtsfehler begründen noch Veranlassung zum Schadensersatz geben. Sollte der Gerichtshof sie aber für rechtswidrig halten, so sei sie aufzuheben, und das Entschädigungsbegehren werde gegenstandslos. In jedem Fall aber sei die Höhe der vom Kläger beantragten Entschädigung unangemessen.
Hinsichtlich der Anfechtungsklage sei zu der Rüge, die angegriffene Entscheidung habe die Bedingheit des vom Kläger gestellten Antrags nicht berücksichtigt, folgendes zu sagen: Die Verordnung Nr. 2530/72 schreibe keineswegs einen Antrag auf freiwilliges Ausscheiden vor, und die Rechtmäßigkeit einer Entlassungsmaßnahme könne nicht vom Vorliegen eines Antrags oder von den Bedingungen, unter denen er gestellt werde, abhängen. Die Verordnung sehe jedenfalls nicht vor, daß die Entlassungsanträge mit Bedingungen versehen sein könnten; schon die Eigenart des Verfahrens der Neugliederung der Dienststellen stünde der Möglichkeit entgegen, derartige Anträge einzureichen.
Es bestehe überhaupt kein sachlicher Zusammenhang zwischen der Versetzungsverfügung und dem Antrag des Klägers, der eine selbständige Willenserklärung verkörpert habe. Der Kläger habe keinerlei Tatsachen vorgetragen, die die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Entscheidung beweisen könnten.
IV — Mündliches Verfahren
Die Parteien haben in der Sitzung vom 6. Februar 1975 gemäß den Hinweisen des Gerichtshofes (Zweite Kammer) zunächst über die Rechtssache 30/74, sodann über die Rechtssache 4/74 mündlich verhandelt
Hinsichtlich der Klage 30/74 haben sich die Parteien in erster Linie über die Zulässigkeit der verschiedenen Anträge aus der Klageschrift geäußert Was insbesondere die Hilfsanträge angeht, so haben sie zum einen über den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 27. Juni 1973 verhandelt und zum anderen über den Antrag auf Wiedereinsetzung des Klägers in die Dienststellung, die er vor der Versetzungsverfügung vom 16. Mai 1973 innehatte. Bezüglich der Begründetheit der Klage haben sie die Frage der rechtlichen Gültigkeit und Tragweite der vom Kläger mit seinem Entlassungsantrag vom 20. Juni 1973 verknüpfen Bedingungen im einzelnen geprüft, vornehmlich auch, ob der Kläger berechtigt war, solche Bedingungen zu stellen, und die Kommission befugt war, einen derartig abgefaßten Antrag zu berücksichtigen.
Was die Klage 4/74 anlangt, so ist der Vortrag der Parteien auf die Prüfung der Klagezulässigkeit beschränkt worden.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. März 1975 vorgetragen.
Mit Schreiben vom 20. März 1975 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) die Parteien davon unterrichtet, daß beschlossen worden sei, auf die Begründetheit der Klage 4/74 einzugehen, und sie aufgefordert mitzuteilen, ob sie hierüber mündlich zu verhandeln wünschten.
Der der Kläger dem Gerichtshof erklärt hat, er wünsche zur Begründetheit der Klage 4/74 und zu den Gesichtspunkten mündlich Stellung zu nehmen, die in der vorangegangenen Sitzung auf Verlangen des Gerichtshofes nicht erörtert worden sind, ist Termin zur mündlichen Verhandlung über die Begründetheit der Rechtssache 4/74 auf den 15. Mai 1975 anberaumt worden. Im Laufe dieser Sitzung hat der Kläger seine Klagegründe und Schlußfolgerungen vorgetragen. Die Kommission hat sich auf ihre Schriftsätze bezogen. Der Generalanwalt hat nochmals Schlußanträge in der Sitzung vom 26. Juni 1975 vorgetragen.
V — Verbindung der Rechtssachen
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat durch Beschluß vom 27. Juni 1975 die Rechtssachen 4/74 und 30/74 zu gemeinsamer abschließender Entscheidung verbunden.
Entscheidungsgründe§
1 Die Klagen zielen im wesentlichen ab
a) in der Rechtssache 4/74: auf Gewährung von Schadensersatz wegen der Verfügung der Kommission vom 16. Mai 1974, mit der der Kläger seines Amtes als Leiter der Abteilung VI/E/3 der Generaldirektion Landwirtschaft enthoben und in das Amt des Leiters der Abteilung VI/D/4 derselben Generaldirektion eingesetzt wurde, hilfsweise auf Aufhebung dieser Verfügung;
b) in der Rechtssache 30/74: auf eine Reihe von Feststellungen in bezug auf die Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1973 über das Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst, die Aufhebung dieser Entscheidung und Gewährung von Schadensersatz.
2 Wegen der vom Kläger hergestellten Verbindung zwischen der Klage 4/74 betreffend die Versetzungsverfügung und der Klage 30/74 betreffend die Entlassungsentscheidung ist zuerst zu klären, was Streitgegenstand der beiden Klagen ist.
3/8 Der Kläger wurde am 18. Dezember 1968 zum Leiter der Abteilung VI/E/3 der Generaldirektion Landwirtschaft befördert. Am 10. Februar 1969 stellte die Kommission einen Arbeitsplan zur Durchführung des Memorandums über die Reform der Landwirtschaft in der EWG auf, der eine gewisse sachliche Unterordnung der Abteilung VI/E/3, mit deren Leitung der Kläger soeben betraut worden war, unter die Abteilung VI/E/1 derselben Generaldirektion beinhaltete. Infolge dieser Verwaltungsregelung kam es im Verhältnis des Klägers zur Verwaltung der Kommission wiederholt zu Schwierigkeiten, die im übrigen von den Parteien gegensätzlich dargestellt werden. Die Kommission übertrug dem Kläger schließlich im Wege der Versetzung mit Verfügung vom 16. Mai 1973, die Gegenstand der Klage 4/74 ist, das Amt des Leiters der Abteilung VI/D/4 der Generaldirektion Landwirtschaft. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger am 18. Juni 1973 Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts. Die Beschwerde wurde von der Kommission nicht beschieden.
9/10 Am 20. Juni 1673 stellte der Kläger bei der Kommission einen Antrag auf Ausscheiden aus dem Dienst gemäß Artikel 2 der Verordnung des Rates vom 4. Dezember 1972 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sowie das endgültige Ausscheiden von Beamten dieser Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 272, S. 1). Dieser Antrag war mit einer zusätzlichen Erklärung versehen, die folgendermaßen lautete:
Dieser Antrag wird aus den Gründen und unter den Bedingungen eingereicht, die der Unterzeichnete in seiner am 18. Juni 1973 beim Generalsekretariat eingetragenen Beschwerde (Artikel 90 des Statuts) dargelegt hat Sollte die Kommission — was wünschenswert wäre — vor einer Entscheidung über den vorliegenden Antrag (also vor dem 30. Juni 1973) in einer den Unterzeichneten zufriedenstellenden Weise über die Beschwerde befinden, so gilt dieser Antrag als zurückgenommen.
Für den abweichenden Fall erklärt der Unterzeichnete entsprechend, daß eine Verfügung der Anstellungsbehörde über sein Ausscheiden aus dem Dienst nicht mehr als Bescheid auf den vorliegenden Antrag anzusehen und daher auf eine von ihm im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Beschwerde erhobene Klage für nichtig zu erklären oder zurückzunehmen ist.
11/14 Am 27. Juni 1973 beschloß die Kommission, das Dienstverhältnis des Klägers mit Wirkung vom 1. Juli 1973 zu beenden. Diese Entscheidung wurde dem Betroffenen mit Schreiben vom 9. Juli 1973 zur Kenntnis gebracht; darin bestätigte die Kommission den Eingang des Antrags und teilte mit, sie habe den Antrag berücksichtigt und ihm stattgegeben. Der Kläger erhob am 8. Oktober 1973 gegen die erlassene Verfügung Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts. Auch diese Beschwerde wurde nicht beschieden.
15/16 Im Anschluß an seine fruchtlos gebliebene Beschwerde vom 18. Juni 1973 hat der Kläger mit Klageschrift vom 15. Januar 1974 die Klage 4/74 erhoben. Auf die ebenfalls ergebnislos gebliebene Beschwerde vom 8. Oktober 1973 hat er mit Klageschrift vom 8. Mai 1974 die Klage 30/74 eingereicht.
Zur Klage 4/74 (Versetzungsverfügung)
17/19 Die Kommission hat gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung beantragt, vorab über die Zulässigkeit der Klage 4/74 zu entscheiden. Der Gerichtshof hat durch Beschluß vom 9. Juli 1974 die Entscheidung über die prozeßhindernde Einrede dem Endurteil vorbehalten. Zur Begründung der Einrede hat die Kommission namentlich geltend gemacht, der Kläger habe zur Zeit der Klageerhebung — am 15. Januar 1974 — aufgrund der Entscheidung über das Ausscheiden aus dem Dienst vom 27. Juni 1973 nicht mehr die Eigenschaft eines Beamten der Gemeinschaft besessen und daher kein berechtigtes Interesse für einen Antrag auf Abänderung einer Dienststellung, die endgültig aufgegeben sei.
20/21 Der Kläger hat in der Verhandlung aufgrund seines Vorbringens nachweisen können, daß er trotz der Entscheidung über das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst ein berechtigtes Interesse an einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung hat, zumal auch die Entlassungsverfügung von ihm beanstandet wird. Daher ist die prozeßhindernde Einrede der Kommission zurückzuweisen und die Begründetheit der Klage zu untersuchen.
22/25 Die Kommission hatte aufgrund des Arbeitsplans zur Durchführung der Landwirtschaftsreform, die den Verwaltungsstellen der Gemeinschaft ganz beträchtliche Leistungen abverlangte, die Generaldirektion Landwirtschaft besonders oragnisiert und dabei eine namentliche Geschäftsverteilung für alle betroffenen Dienste und Beamten vorgenommen. Nach diesem Plan war dem Leiter der Abteilung VI/E/1 in der für Fragen landwirtschaftlicher Strukturen und Umwelt zuständigen Direktion E die besondere Aufgabe übertragen, die allgemeinen Richtlinien für gewisse Tätigkeiten der anderen Abteilungen dieser Direktion festzulegen. Der Kläger lehnte es bereits bei seinem tatsächlichen Amtsantritt als Leiter der Abteilung VI/E/3 im März 1969 ab, das von ihm als Unterordnung bezeichnete Verhältnis gegenüber dem Leiter der ersten Abteilung zu akzeptieren, und blieb bei dieser Einstellung. Während der vier Jahre, in denen er Leiter der Abteilung VI/E/3 war, spannte sich sein berufliches Verhältnis zum Leiter der Abteilung VI/E/1 zunehmend an und bestimmte sich durch immer nachdrücklicher und persönlicher werdende Beschwerden seinerseits.
26/29 Die vom Kläger beanstandeten Regelungen des Arbeitsplans gehören zu den Maßnahmen, die die Behörde der Gemeinschaften rechtmäßigerweise zur internen Organisation ihrer Dienststellen treffen konnte. Insbesondere verbietet keine Bestimmung des Status, daß im dienstlichen Interesse ein Abteilungsleiter unter der Aufsicht seines Dienstvorgesetzten zur Koordinierung bestimmter Arbeiten dem Leiter einer anderen Abteilung unterstellt wird. Die unter strengster Beachtung der Dienststellung und der finanziellen Rechte des Klägers erlassene Versetzungsverfügung war keineswegs ein Indiz für eine böswillige Einstellung ihm gegenüber, sondern für die Kommission ein rechtmäßiges Mittel zur Beendigung eines Zustandes, der sowohl für den geordneten Dienstbetrieb als auch für die persönlichen Interessen aller Beteiligten nachteilig war. Diese auf berechtigte Gründe gestützte Verfügung hat dem Kläger demanch keinen Schaden zugefügt, den die Kommission zu ersetzen hätte.
30 Sonach ist die Klage 4/74 abzuweisen.
Zur Klage 30/74 (Ausscheiden aus dem Dienst)
31 Die Kommission hat Einwendungen gegen die Zulässigkeit bestimmter Anträge aus der Klageschrift 30/74 mit der Begründung erhoben, diese seien in Wirklichkeit der Klage 4/74 zuzurechnen.
32/33 Diese Einwendungen sind begründet. Aus der Klage 30/74 ist daher das gesamte Vorbringen auszuschließen, das zu dem Rechtsstreit über die Versetzungsverfügung gehört, den der Gerichtshof vorstehend entschieden hat. Infolge dieses Ausschlusses ergibt sich, daß Hauptgegenstand der Klage 30/74 das Bestreiten der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 27. Juni 1973 über das Ausscheiden aus dem Dienst und ein damit zusammenhängender Antrag auf Ersatz immateriellen und materiellen Schadens ist.
34/35 Nach Ansicht des Klägers ist die Entlassungsentscheidung deshalb fehlerhaft, weil die Kommission die Bedingtheit seines Antrags nicht berücksichtigt habe. Die Entscheidung sei darüber hinaus lediglich Folge der Schwierigkeiten gewesen, denen er vorher in seinem Verhältnis zu den Dienststellen der Kommission ausgesetzt gewesen sei; sie sei somit eine wegen seines früheren Verhaltens verhängte verschleierte Strafmaßnahme.
36/39 Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über das Ausscheiden aus dem Dienst ist im Hinblick auf die Verordnung Nr. 2530/72 zu beurteilen, auf der die Entscheidung beruht Die Organe der Gemeinschaften waren gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung bis zum 30. Juni 1974 ermächtigt, gegenüber Beamten bestimmter Besoldungsgruppen im dienstlichen Interesse Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zu ergreifen. Die betreffenden Organe stellten nach Absatz 2 des Artikels ein Verzeichnis der von diesen Maßnahmen betroffenen Beamten unter Berücksichtigung einer Reihe von Erwägungen im Zusammenhang mit Alter, Befähigung, Leistungen, dienstlicher Führung, familiären Verhältnissen und Dienstalter auf. Absatz 3 des genannten Artikels fügt hinzu: Soweit es das dienstliche Interesse erlaubt, berücksichtigt das Organ mit Vorrang die Anträge der Beamten, die den Wunsch äußern, daß auf sie eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst gemäß Absatz 1 angewandt wird.
40/46 Aus all diesen Bestimmungen ergibt sich, daß der in der Verordnung vorgesehene Personalabbau in den höheren Besoldungsgruppen auf Initiative der betreffenden Organe und anhand einer Reihe von ihnen zu beurteilender Kriterien von Amts wegen vorgenommen wurde und daß der Antrag der Betroffenen nur die Wirkung hatte, ihnen — übrigens vorbehaltlich des dienstlichen Interesses — einen Vorrang zu verschaffen. Da der Kläger einen solchen Antrag stellte, war die Kommission berechtigt, seinem Wunsche Rechnung zu tragen, ohne die unklar formulierten Bedingungen berücksichtigen zu müssen, die zudem keinen Bezug zu den in der Verordnung Nr. 2530/72 festgelegten Kriterien hatten. Diese Bedingungen konnten nur darauf abzielen, die Kommission zu veranlassen, einen früheren Streit zu einem für den Kläger vorteilhaften Abschluß zu bringen. Die erlassene Verfügung stellte auch keineswegs eine verschleierte Strafmaßnahme dar, sondern muß als Ausdruck des Wunsches der Kommission verstanden werden, das Dienstverhältnis eines Beamten, dessen geleistete Dienste und Hingabe sie wiederholt und gerade auch in dem Entlassungsschreiben anerkannt hatte, auf ehrenvolle Weise zu beenden. Diese Beurteilung des Sachverhalts steht im übrigen mit Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2530/72 in Einklang, wonach die vorgesehenen Entlassungsmaßnahmen keine Disziplinarmaßnahmen sind. Man kann daher die Kommission nicht dafür tadeln, daß sie unter Außerachtlassung aller unbeachtlichen Gesichtspunkte den Wunsch des Klägers zur Kenntnis nahm und sein Ausscheiden aus dem Dienst verfügte. Da die finanziellen Folgen der Beendigung des Dienstverhältnisses in der Verordnung Nr. 2530/72 abschließend und in zufriedenstellender Weise geregelt sind, ist der Hilfsantrag auf Schadensersatz unbegründet.
47 Die Klage 30/74 ist nach allem abzuweisen.
Kosten
48/50 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist in beiden Verfahren mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klagen 4/74 und 30/74 werden abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.