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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.09.1975 – C-25/75

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:108

Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 17. September 1975

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In dem Vorlageverfahren, zu dem ich heute Stellung nehme, geht es um die Auslegung der Kommissionsverordnung Nr. 67/67 vom 22. März 1967 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. 1967, Nr. 57).

Diese Verordnung ist ergangen aufgrund der Ratsverordnung Nr. 19/65 vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. 1965, Nr. 36). Sie bestimmt in Artikel 1, daß Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags gemäß dessen Absatz 3 unter den in der Verordnung genannten Voraussetzungen für nicht anwendbar erklärt wird auf Vereinbarungen, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und in denen sich ein Vertragspartner dem anderen gegenüber verpflichtet, zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb eines abgegrenzten Gebietes des Gemeinsamen Marktes bestimmte Waren nur an ihn zu liefern. Gemäß Artikel 3 dieser Verordnung ist ihr Artikel 1 Absatz 1 jedoch nicht anwendbar, wenn

b) die Vertragspartner es Zwischenhändlern oder Verbrauchern erschweren, sich die Vertragswaren bei anderen Händlern innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu beschaffen, insbesondere wenn die Vertragspartner

2. sonstige Rechte ausüben oder Maßnahmen treffen, um Händler oder Verbraucher daran zu hindern, Vertragswaren anderweitig im Gemeinsamen Markt zu beziehen oder im Vertragsgebiet zu veräußern.

Zum Ausgangsverfahren ist folgendes zu bemerken:

Die Firma Fratelli Dalle Crode mit Sitz in Conegliano (Italien) hatte am 25. Februar 1968 mit der Firma Van Vliet Kwasten- en Ladderfabriek in Nimwegen (Niederlande) einen Alleinvertriebsvertrag abgeschlossen. Ihm zufolge hatte die Firma Fratelli Dalle Crode der Firma Van Vliet ab 1. März 1968 die Alleinvertretung für das Gebiet der Beneluxstaaten bezüglich Pinseln mit Plastikstiel, die von Dalle Crode hergestellt werden, sowie bezüglich aller Plastikteile, die zu den von Dalle Crode hergestellten Pinseln erforderlich sind, übertragen. In dem Vertrag war außerdem festgelegt, Dalle Crode werde dafür sorgen, daß Lieferungen dieser Waren an Kunden in Italien (Grossisten und Fabrikanten) nicht für den Export in die Beneluxstaaten verwendet würden. Dafür waren entsprechende Mitteilungen der Firma Dalle Crode an ihre Kunden in Italien, ausdrückliche Auflagen bei der Lieferung sowie bestimmte Sanktionen vorgesehen. Nach kurzer Laufzeit wurde der Vertrag aus Gründen, die jetzt nicht weiter interessieren, von Dalle Crode am 28. September 1969 gekündigt

Zu einem Gerichtsverfahren, in dem dieser Vertrag eine Rolle spielt kam es, weil die Firma Dalle Crode gegen die Firma Van Vliet auf Zahlung von Kaufpreis wegen erbrachter Lieferungen klagte. In diesem Verfahren, das in erster Instanz bei der Arrondissementsrechtbank in Arnhem anhängig war, machte die Firma Van Vliet geltend, die Firma Dalle Crode habe Wegwerfpinsel mit Plastikstiel ohne die Beteiligung der Firma Van Vliet in den Niederlanden in den Handel gebracht Dies stelle eine Vertragsverletzung dar, und deswegen sei die Firma Dalle Crode der Firma Van Vliet zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet

Die Arrondissementsrechtbank verurteilte die Firma Van Vliet zur Zahlung und wies ihre Widerklage auf Zuerkennung einer Entschädigung ab. Das Gericht stand auf dem Standpunkt der Vertrag, wegen dessen Verletzung Van Vliet eine Entschädigung verlange, sei nach Gemeinschaftsrecht nichtig, könne also nicht die Rechtsbasis für einen Entschädigungsanspruch wegen Vertragsverletzung bilden

Dagegen hat die Firma Van Vliet Berufung beim Gerichtshof in Arnhem eingelegt Sie ist der Auffassung, Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags und die bereits erwähnte Kommissionsverordnung Nr. 67/67 seien nicht richtig angewandt worden; in Wahrheit falle der von ihr und der Firma Dalle Crode abgeschlossene Vertrag in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, denn dafür sei allein maßgebend, daß es Kunden in den Beneluxstaaten möglich gewesen sei, bei Abnehmern von Dalle Crode in Frankreich und in Westdeutschland zu beziehen, d. h. daß nicht jeglicher Wettbewerb verhindert worden sei. Außerdem steht Van Vliet auf dem Standpunkt das erstinstanzliche Gericht habe eine Bekanntmachung der Kommission vom 27. Mai 1970uber Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen (ABl. 1970, C 64) mißachtet In dieser Bekanntmachung vertritt die Kommission — wenn ich das hier einflechten darf — die Auffassung,

daß Vereinbarungen zwischen Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb auf die Erzeugung oder Verteilung von Waren gerichtet ist nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags fallen,

wenn die Erzeugnisse, die Gegenstand der Vereinbarung sind, in dem Gebiet des Gemeinsamen Marktes, auf das sich die Vereinbarung auswirkt nicht mehr als 5 Prozent des Umsatzes mit gleichen Erzeugnissen oder solchen, die für den Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihres Verwendungszwecks oder ihrer Preislage als gleichartig anzusehen sind, ausmachen und

wenn der gesamte jährliche Umsatz der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen 15 Millionen RE oder, soweit es sich um Vereinbarungen zwischen Handelsunternehmen handelt, 20 Millionen RE nicht überschreitet.

Die Berufungsinstanz kam bei der Würdigung dieses Vorbringens zu dem Ergebnis, von einer unrichtigen Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags und der erwähnten Bekanntmachung der Kommission vom 27. Mai 1970 könne nicht gesprochen werden. Bezüglich der Auslegung des Artikels 3 der Kommissionsverordnung Nr. 67/67 glaubte der Gerichtshof in Arnhem jedoch ein Problem zu erkennen, und zwar nicht zuletzt im Hinblick auf die Einlassungen der Firma Dalle Crode, nach denen für Kunden in den Beneluxstaaten Bezugsmöglichkeiten in Frankreich und in der Bundesrepublik Deutschland deswegen nur theoretisch bestünden, weil die Firma Dalle Crode Lieferungen nach anderen EWG-Ländern als den Beneluxstaaten nicht tätige.

Das genannte Gericht hat deshalb durch Beschluß vom 18. Februar 1975 das Verfahren ausgesetzt und nach Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Gehören zu den in Artikel 3 von der Freistellung ausgenommenen Vereinbarungen auch Alleinvertriebsvereinbarungen zwischen einem Hersteller in einem der Mitgliedstaaten und einem Alleinverkäufer sonstwo im Gemeinsamen Markt, die Bestimmungen enthalten, bei deren Einhaltung nur Hersteller und Händler im Mitgliedstaat des vertragschließenden Herstellers gehindert werden, Vertragserzeugnisse ins Vertragsgebiet zu verkaufen, während Händler und Verbraucher im Vertragsgebiet nur gehindert werden, Vertragserzeugnisse aus dem Mitgliedstaat des vertragschließenden Herstellers zu beziehen?

2. Macht es für die Beantwortung der unter 1. bezeichneten Frage einen Unterschied,

a) ob für Händler und Verbraucher im Vertragsgebiet die tatsächliche Möglichkeit bestehenbleibt, Vertragserzeugnisse sonstwo im Gemeinsamen Markt außerhalb des Vertragsgebiets und außerhalb des Mitgliedstaates des vertragschließenden Herstellers zu beziehen, und

b) ob, wenn diese tatsächliche Möglichkeit bestehenbleibt, Händler und Verbraucher im Vertragsgebiet bei Einhaltung der unter 1. bezeichneten Vertragsbestimmungen erkennbar davon absehen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen?

Ehe ich auf diese Fragen eingehe, erscheint es mir angebracht, in einigen Sätzen deutlich zu machen, daß ein Teil von dem, was von der Firma Van Vliet im Laufe des Verfahrens vorgebracht worden ist, für die Vorabentscheidung irrelevant ist

Das trifft einmal zu für ihre Bemerkung, als maßgebende Waren, auf die der Alleinvertnebsvertrag sich bezogen habe, seien, weil die Firma Dalle Crode keine Pinsel herstelle, praktisch vor allem Plastikstiele für Pinsel und andere Kunststoffteile, die zur Herstellung dieses Produkts erforderlich seien, anzusehen. Ganz eindeutig betrifft dies den Bereich der Anwendung des Rechts auf den Einzelfall und ist daher allein im Ausgangsverfahren abzuhandeln. Jetzt dagegen geht es lediglich um die Auslegung einer allgemeinen Vorschrift des Wettbewerbsrechts und für sie sind Besonderheiten des konkreten Falles wie die angeführten sicherlich ohne Bedeutung.

Ein Gleiches trifft zu für die andere Bemerkung, die in Frage stehende Abmachung habe nicht den Wettbewerb anderer italienischer Unternehmen, die Plastikstiele für Pinsel herstellten oder verkauften, eingeschränkt wobei offensichtlich nicht an die Abnehmer von Dalle Crode gedacht ist Ob ein solcher Wettbewerb besteht, ist nicht interessant, denn nach der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 67/67 kommt es nur an auf die Beschränkung des Wettbewerbs durch die Konzentradon des Absatzes in einem bestimmten Gebiet auf einen Alleinvertreter sowie auf die Frage, ob die Freistellungsverordnung verlangt, daß Wettbewerb besteht innerhalb des Bereichs der vom Konzedenten hergestellten oder vertriebenen Waren, und zwar auch im Vertragsgebiet des Konzessionärs.

Entsprechendes gilt schließlich für den Hinweis der Firma Van Vliet auf den bescheidenen Umfang der Vertragspartner, auf den Umfang ihres Jahresumsatzes und den Marktanteil des vom Vertrag erfaßten Produktes im Vertragsgebiet, der nach Ansicht der Firma Van Vliet auch unter Beücksichtigung gleichartiger Waren, die eine Substitutionskonkurrenz darstellen können, zu bestimmen ist. Auch dies sind offensichtlich Fragen tatsächlicher Natur, die in erster Linie im Rahmen des Ausgangsverfahrens behandelt werden müssen. Außerdem beziehen sie sich ersichtlich auf die bereits erwähnte Bekanntmachung der Kommission vom 27. Mai 1970. Nicht sie aber ist Gegenstand des Auslegungsersuchens und demnach Prüfungsmaßstab für das vorlegende Gericht, sondern allein die Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 67/67.

Diese Freistellungsverordnung ist — und damit komme ich zum eigentlichen Problem des Vorlageverfahrens — auszulegen im Hinblick auf einen Vertrag, nach dem der Alleinvertrieb für bestimmte Waren in einem bestimmten Gebiet, den Beneluxstaaten, auf ein Unternehmen übertragen worden ist und nach dem der Konzedent mit Sitz in Italien sich verpflichtet hat, dafür zu sorgen, daß seine italienischen Abnehmer (Grossisten und Produzenten, nicht aber Endverbraucher) keine Exporte in die Beneluxstaaten tätigen, während er offenbar frei war, die Vertragserzeugnisse in andere Länder der Gemeinschaft zu liefern und sie von dort in die Beneluxstaaten gelangen zu lassen.

Die Firma Van Vliet vertritt dazu die Auffassung, es könne nicht von einer Hinderung im Sinne der Vorbehaltsvorschrift des Artikels 3 der Verordnung Nr. 67/67 gesprochen werden, weil Dalle Crode die Möglichkeit hatte, über Unternehmen in Frankreich oder in der Bundesrepublik Deutschland seine Erzeugnisse in den Beneluxstaaten abzusetzen. Das sei auch nicht als Erschwerung anzusehen, denn beim Absatz über Frankreich oder die Bundesrepublik Deutschland entstünden keine zusätzlichen Kosten, es sei keine zusätzliche Handelsstufe notwendig, und es kämen die gleichen Entfernungen in Betracht. Im übrigen müsse für die Freistellungsverordnung, als entscheidend gelten, ob die Möglichkeit für Parallelimporte bestanden habe; nicht maßgeblich sei hingegen das tatsächliche Fehlen von Handelsströmen aus Italien nach Frankreich und in die Bundesrepublik Deutschland.

Die Kommission ist demgegenüber der Ansicht — und ihr hat sich in der mündlichen Verhandlung die Firma Dalle Crode angeschlossen —, ausschlaggebend sei, daß der Alleinvertriebsvertrag direkte Parallelimporte aus Italien in die Beneluxstaaten ausgeschlossen habe. Schon damit seien die Voraussetzungen des Artikels 3 der Verordnung Nr. 67/67 erfüllt, die Vertragspartner hätten es Zwischenhändlern oder Verbrauchern erschwert, sich die Vertragswaren bei anderen Händlern innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu beschaffen, sie hätten Maßnahmen getroffen, um Händler oder Verbraucher daran zu hindern, Vertragswaren anderweitig im Gemeinsamen Markt zu beziehen. Die Frage dagegen, ob tatsächlich die Möglichkeit des Erwerbs außerhalb von Italien bestanden habe und ob entsprechende Handelsströme tatsächlich existierten, sei für die Anwendung der genannten Bestimmung ohne Bedeutung.

Bei der Beurteilung dieser Auseinandersetzung sollten wir zuerst einmal den Artikel 2 der Verordnung Nr. 67/67 betrachten. Insoweit wurde geltend gemacht in Artikel 2 seien alle Beschränkungen erschöpfend aufgeführt, die in Alleinvertriebsvereinbarungen enthalten sein könnten, ohne daß dies zu einem Ausschluß der Freistellung führe. Exportverbote der hier interessierenden Art seien dort nicht erwähnt, und damit sei klar, daß Vereinbarungen mit solchen Elementen von der Freistellungsverordnung nicht erfaßt würden.

Diese Argumentation erscheint mir zweifelhaft Unter Berufung auf den Wortlaut von Artikel 2 könnte man einwenden, er enthalte nur Aussagen darüber, welche Wettbewerbsbeschränkungen dem Alleinvertriebshändler auferlegt werden dürften und welche Verpflichtungen für ihn begründet werden könnten, ohne daß die Anwendung des Artikels 1 ausgeschlossen sei. In Artikel 2 ist dagegen von Einschränkungen der Handlungsmöglichkeiten des Konzedenten nicht die Rede, und es ist zumindest nicht ohne weiteres klar, daß Artikel 2 auch im Hinblick auf diesen Vertragspartner eine erschöpfende Aufzählung bezweckt.

Aus diesem Grunde ziehe ich es vor, die Antwort auf die Frage, welche Beschränkungen der Handlungsfreiheit des Konzedenten geduldet werden können, dem Artikel 3 der Verordnung Nr. 67/67 zu entnehmen. Ich halte es, mit anderen Worten, für sinnvoller, den Schwerpunkt der Untersuchung der jetzt interessierenden Problematík auf diese Vorschrift zu legen, und zwar namentlich auf den mit b bezeichneten Absatz.

In dieser Bestimmung — ich brauche sie nicht wörtlich zu verlesen — ist in einem einleitenden Satz von der Erschwerung der Beschaffung der Vertragswaren bei anderen Händlern innerhalb des Gemeinsamen Marktes die Rede; in dem unter 2 angeführten Beispielsfall wird außerdem von der Hinderung, Vertragswaren anderweitig im Gemeinsamen Markt zu beziehen, gesprochen.

Die Charakterisierung der Standpunkte der am Verfahren Beteiligten hat schon deutlich gemacht daß die Firma Van Vliet den Akzent eindeutig auf den zuletzt genannten Beispielsfall und das Wort hindern legt Vor allem so kommt sie zu der Ansicht für Abnehmer in den Beneluxstaaten stelle der Ausschluß des Bezugs aus einem Mitgliedstaat kein Hindernis dar, Vertragswaren anderweitig im Gemeinsamen Markt zu beziehen; ein anderweitiger Bezug sei also nicht unmöglich gemacht es fehle an einem absoluten Gebietsschutz des Konzessionärs, und deshalb greife der Vorbehalt des Artikels 3 der Verordnung Nr. 67/67 nicht ein.

Diese Argumentation kann auf den ersten Blick durchaus bestechend erscheinen. Nach dem, was wir im Verfahren von der Kommission an Erwägungen und Deduktionen gehört haben, habe ich aber doch den Eindruck, daß der Standpunkt Van Vliets nicht hieb- und stichfest ist

Wenn ich dies sage, denke ich nicht so sehr an den Hinweis der Kommission auf andere sprachliche Fassungen der Vorschrift die meines Erachtens im großen und ganzen den gleichen Sinn erkennbar machen und wohl kaum zwingend belegen, erschweren und hindern besage im Grunde dasselbe. Wichtig erscheint mir vielmehr zunächst einmal der Hinweis auf die Gesetzeskonstruktion. Daraus folgt daß der einleitende Satz des Absatzes b des Artikels 3 die prinzipielle Aussage enthält während in Nummer 2 lediglich ein Beispielsfall angeführt ist Bei der Auslegung ist also dem ersten Teil größeres Gewicht zuzuerkennen, jedenfalls kann nicht dem Beispielsfall der verbindliche Maßstab entnommen werden. Da im einleitenden Satz aber nur von erschweren die Rede ist liegt danach die Auslegung durchaus nahe, der Artikel 3 erfasse schon Sachverhalte, in denen nur der Bezug aus einem Mitgliedstaat ausgeschlossen ist Tatsächlich könnte ja bei der Verhinderung aller Parallelimporte nicht mehr von einer Erschwerung gesprochen werden, sondern es wäre dann unmöglich, Vertragswaren bei anderen Händlern innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu beschaffen.

Zu diesem Beginn einer Argumentation, den man vielleicht für sich allein betrachtet nicht unbedingt als zwingend im Sinne der These der Kommission ansehen mag, kommen außerdem noch andere Erwägungen, die in ihrer Gesamtheit für die Richtigkeit des Standpunktes der Kommission sprechen.

Insofern erscheint es mir nützlich, sich daran zu erinnern, daß im Rahmen der zu Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags ergangenen Freistellungsverordnung ihr Artikel 3 die Funktion hat, klarzumachen, daß die in Frage stehenden Abmachungen — wie es in Artikel 85 Absatz 3 heißt — keine Beschränkungen enthalten dürfen, die für die Verwirklichung der in Artikel 85 Absatz 3 genannten Ziele nicht unerläßlich sind, und daß sie nicht die Möglichkeit eröffnen dürfen, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Da es sich hier um einen wichtigen Vorbehalt handelt, drängt sich so die Konsequenz auf, Bestimmungen, die zu seiner Konkretisierung ergangen sind, streng zu interpretieren.

In dieser Einstellung werde ich des weiteren bestärkt durch die der Verordnung Nr. 67/67 beigegebenen Begründungen und ihre erkennbare Entstehungsgeschichte.

Was die Begründung der Verordnung angeht, so ist von Interesse, daß in ihr ausdrücklich hervorgehoben wird — und dies hat man offensichtlich auf Artikel 3 zu beziehen —, es müsse die Möglichkeit von Parallelimporten gewährleistet werden, die für Wettbewerb auf der Handelsstufe sorgen. Wenn von Parallelimporten gesprochen wird, liegt es ohne weiteres nahe, an direkte Importe aus dem Mitgliedstaat des Konzedenten zu denken. Bezeichnend ist jedenfalls, daß in der Begründung der Verordnung von Parallelimporten schlechthin die Rede ist und daß insofern keine zulässigen Einschränkungen oder Differenzierungen zu erkennen sind. Auch denke ich dabei an die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs, die — etwa in der Rechtssache 22/71 (EuGH 25. November 1971 — Béguelin Import Co. und andere/SAGL Import Export und andere — Slg. 1971, 960) — die Wichtigkeit von Parallelimporten unterstreicht, wenn sie davon spricht, es dürfe nicht verhindert werden, daß Waren aus anderen Mitgliedstaaten in das geschützte Gebiet eingeführt werden, es dürfe keine Möglichkeit geben, Paralleleinfuhren zu unterbinden. Dies legt für Bestimmungen, die solche Vorgänge betreffen, zweifellos eine strenge Auslegung nahe. Dafür spricht desgleichen, daß in der Literatur (vgl. etwa Mestmäcker, Europäisches Wettbewerbsrecht, S. 242) in diesem Zusammenhang erklärt wird, es sei ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Europäischen Wettbewerbsrechts, daß der Zugang zum Markt nicht unterbunden, daß Parallelimporte aus anderen Mitgliedstaaten nicht verhindert werden dürfen, denn nur so lasse sich eine Korrektur der Preis- und Absatzpolitik der Unternehmen erreichen, die auf einzelne nationale Märkte bezogen bleibe und Preisdifferenzierung nach den verschiedenen Märkten betreibe.

Was zum anderen die Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 67/67 anbelangt, so läßt sich leicht zeigen, daß sie keine andere als die soeben angedeutete Grundorientierung bei der Auslegung des Artikels 3 im Hinblick auf den Ausschluß von Parallelimporten aus einem einzigen Mitgliedstaat zuläßt Von Bedeutung ist insofern die Kommissionsverordnung Nr. 153/62 vom 3. Mai 1962 (ABl. 1962, Nr. 139). Sie sieht vereinfachte Anmeldeformalitäten vor für Alleinvertriebsverträge, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und in denen sich ein Vertragspartner dem anderen gegenüber verpflichtet zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb eines abgegrenzten Gebiets des Gemeinsamen Marktes bestimmte Waren nur an ihn zu liefern. Wichtig ist hier — das kann dem maßgebenden Formblatt entnommen werden —, daß der Anmelder erklärt, daß durch die Übertragung der Alleinvertretung es Zwischenhändlern oder Verbrauchern nicht erschwert wird, sich das Vertragserzeugnis bei einem anderen Vertragshändler oder irgendeinem Zwischenhändler innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu beschaffen. Auf diese Verordnung mit ihrem weitreichenden Begriff der Erschwerung, der durchaus an den des einleitenden Satzes des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 67/67 erinnert, ist in der grundlegenden Ratsverordnung Nr. 19/65 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 auf Gruppen von Vereinbarungen ausdrücklich Bezug genommen. Es heißt nämlich in der Verordnungsbegründung, die Kommission habe durch ihre Praxis, insbesondere durch ihre Verordnung Nr. 153/62, zu erkennen gegeben, daß bei bestimmten Gruppen von Vereinbarungen die zur Verfälschung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt besonders geeignet sind, keine Erleichterung der in der Verordnung Nr. 17/62 (ABl. 1962, Nr. 13) vorgesehenen Verfahren in Betracht gezogen werden kann. Aus diesem Umstand kann man durchaus — wie es die Kommission getan hat — den Schluß ziehen, der Verordnung Nr. 67/67 sei die Funktion zugedacht, die Kontinuität in der Behandlung und Beurteilung von Alleinvertriebsverträgen zu wahren, und zwar gerade auch im Sinne einer strengen Beurteilung von Klauseln, die Parallelimporte betreffen.

Schließlich kann vor dem Hintergrund dieser für die Auslegung der Verordnung Nr. 67/67 wichtigen Grunderkenntnisse noch die folgende Überlegung angestellt werden.

Wenn in einem Alleinvertriebsvertrag nur der Ausschluß von Parallelimporten in das Konzessionsgebiet aus einem Mitgliedstaat vorgesehen ist und von den übrigen Mitgliedstaaten nicht gesprochen wird, so kommen dafür eigentlich nur zwei Deutungen in Frage.

Denkbar ist, daß tatsächlich nur der Markt des ausgeschlossenen Mitgliedstaates für etwaige Parallelbezüge in Betracht kommt und daß es deshalb gar nicht notwendig war, andere nicht existierende Bezugsmöglichkeiten zu erwähnen. Bei dieser Annahme hat die Alleinvertriebsvereinbarung mit ihrem beschränkten Exportverbot in Verbindung mit allen Begleitumständen, die bei ihrer Würdigung zu beachten sind, also in Verbindung mit dem Verhalten des Konzedenten, tatsächlich zur Folge, daß der Konzessionär absoluten Gebietsschutz genießt.

Bestehen dagegen tatsächlich Bezugsmöglichkeiten auch in anderen Mitgliedstaaten, so muß angenommen werden, daß die Beschränkung des Exportverbotes auf einen Mitgliedstaat deshalb erfolgt, weil seine Marktverhältnisse für Parallelimporte von besonderem Interesse sind. Dies liegt gerade dann nahe, wenn es sich bei dem ausgeschlossenen Mitgliedstaat um das Gebiet handelt, in dem der Konzedent seinen Sitz hat Um den in seiner unmittelbaren Nähe liegenden Markt wird sich der Konzedent nämlich in besonders intensiver Weise bemühen; hier dürften seine Hauptabnehmer ihren Sitz haben (wie es bei Dalle Crode — wir haben es gehört — tatsächlich der Fall ist), und hier werden daher die Wettbewerbsverhältnisse für Marktbedingungen sorgen, die Parallelbezüge in das Konzessionsgebiet besonders attraktiv machen, jedenfalls im allgemeinen wesentlich interessanter als solche aus Mitgliedstaaten mit geringerer Absatztätigkeit des Konzedenten.

In beiden Fällen ist nicht von der Hand zu weisen, daß eine Klausel in Alleinvertriebsvereinbarungen mit Exportverboten für den Mitgliedstaat des Konzedenten von besonderem Gewicht für die Wettbewerbsverhältnisse ist Es kann daher nicht daran gedacht werden, derartige Beschränkungen im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnung, die an sich für im Grunde harmlose Einschränkungen des Wettbewerbs gedacht ist zu tolerieren.

Dies alles zwingt meines Erachtens dazu, bei der Auslegung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 67/67 der Kommission zu folgen und als Erschwerungen oder Bezugsbehinderungen im Sinne der Littera b den Ausschluß von Parallelimporten aus dem Mitgliedstaat des Konzedenten anzusehen, auch wenn ein gleicher Ausschluß nicht für andere Mitgliedstaaten gilt Bei dieser Betrachtung ist es offensichtlich auch unerheblich — und damit werden die anderen Bestandteile der vorgelegten Frage erfaßt —, ob tatsächlich die Möglichkeit des Bezugs in anderen Mitgliedsländern besteht und ob von ihr effektiv Gebrauch gemacht wird.

Demnach ist das Vorabentscheidungsersuchen des Gerichtshofs in Arnhem insgesamt wie folgt zu beantworten:

Alleinvertriebsvereinbarungen, die zwischen einem Produzenten in einem Mitgliedstaat und einem Konzessionär in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen werden und die vorsehen, daß Abnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller seinen Sitz hat, daran gehindert werden, die Vertragsprodukte in das Konzessionsgebiet zu exportieren, gehören zu den Abmachungen, die nach Artikel 3 der Kommissionsverordnung Nr. 67/67 nicht freigestellt sind. Für die Beurteilung solcher Verträge ist es ohne Bedeutung, ob Abnehmer im Konzessionsgebiet tatsächlich die Möglichkeit haben, die Vertragsprodukte in anderen Gebieten des Gemeinsamen Marktes außerhalb des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller seinen Sitz hat, zu erwerben, und ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird oder nicht