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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.10.1975 – C-25/75
ECLI:EU:C:1975:122
In der Rechtssache 25/75
betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom Gerechtshof Arnhem (Erster Zivilsenat) in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
VAN VLIET KWASTEN- EN LADDERFABRIEK NV, Nijmegen (Niederlande),
gegen
FRATELLI DALLE CRODE, Conegliano (Italien),
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 67/67/EWG der Kommission vom 22. März 1967 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. 1967, Nr. 57), namentlich ihrer Artikel 1 und 3,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, R. Monaco (Berichterstatter), P. Pescatore, H. Kutscher, M. Sørensen und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Vorlagebeschluß und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Mit Vertriebsvereinbarung vom 25. Februar 1968 gewährte die Gesellschaft nach italienischem Recht Fratelli Dalle Crode (nachstehend Dalle Crode genannt) mit Wirkung vom 1. März 1968 der Gesellschaft nach niederländischem Recht Van Vliet Kwasten- en Ladderfabriek NV (nachstehend Van Vliet genannt) für alle von ihr hergestellten Pinsel mit Plastikstiel und alle für die Pinselherstellung erforderlichen Einzelteile die Alleinvertretung in den Beneluxländern.
Artikel 4 und 5 der besagten Vereinbarung lauten wie folgt:
«Artikel 4:Die Gebrüder Dalle Crode garantieren, daß die Lieferungena)ihrer Pinsel mit Plastikstiel,b)ihrer Beschläge und Plastikzubehörteile für Pinsel,c)von allem, was mit Plastikpinseln zusammenhängt,an Kunden in Italien, einerlei ob Großhändler, Hersteller usw, entsprechend unserer gegenseitigen Abmachung nicht für den Export nach Ländern innerhalb der Benelux bestimmt sein dürfen.Artikel 5:Die oben unter Artikel 4 genannten Bestimmungen für die Lieferung an Kunden von Dalle Crode in Italien sollen von Dalle Crode den Kunden durch Druckschriften oder dergleichen oder durch Textstempelaufdrucke, Hinweise auf allen Angeboten, Preislisten und Rechnungen, in jedem Fall aber vor oder bei Abfassung der jeweiligen Kaufverträge bekanntgemacht werden.Der Verkauf in Italien muß folgenden Bestimmungen entsprechen: Dalle Crode liefert die Markenartikel mit der ausdrücklichen Auflage, nicht nach den Beneluxländern zu exportieren oder exportieren zu lassen. Wenn sich der betreffende Abnehmer nicht an diese Vereinbarung hält, dann ist er dem Käufer gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet Jeder Verstoß durch ihn selbst oder Dritte kann zu einer Schadensersatzforderung gegen die Firma Dalle Crode führen.
Als Dalle Crode die Vereinbarung am 28. September 1969 kündigte, hielt sich Van Vliet aus diesem Grunde für berechtigt, gegenüber ihrer Verpflichtung zur Bezahlung bestimmter Lieferungen die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben. Dalle Crode verklagte Van Vliet in erster Instanz vor der Arrondissementsrechtbank Arnhem auf Zahlung der für die Lieferungen geschuldeten Beträge. Mit Widerklage forderte Van Vliet von Dalle Crode Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Vereinbarung.
Zur Begründung ihrer Klage und um ihr Recht zur Kündigung des Vertrages darzutun, berief sich Dalle Crode darauf, daß die vorgenannten Artikel 4 und 5 des Vertrages nichtig seien, da sie im Widerspruch zu Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag stünden und nicht unter die Gruppenfreistellung der Verordnung Nr. 67/67 der Kommission vom 22. März 1967 (ABl. 1967, Nr. 57) über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages fielen. Die Arrondissementsrechtbank Arnhem gab mit Urteil vom 3. Februar 1972 der Klage von Dalle Crode statt, verurteilte Van Vliet zur Zahlung des geforderten Betrags und wies deren Klage als unzulänglich ab. Gegen dieses Urteil legte Van Vliet beim Gerechtshof Arnhem Berufung ein.
Da der Gerechtshof Arnhem der Auffassung war, die soeben angeführten Bestimmungen der fraglichen Vereinbarung verstießen gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, hat er geprüft, ob nicht für die Vereinbarung — entsprechend der von Van Vliet vertretenen Ansicht — aufgrund der Verordnung Nr. 67/67 der Kommission vom 22. März 1967 eine Nichtanwendbarkeitserklärung im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 gilt
Er hat festgestellt, die Entscheidung dieser Frage hänge von der Auslegung des Artikels 3 der genannten Verordnung, insbesondere des Wortes erschweren im Zusammenhang mit dem Ausdruck hindern, ab; er hat sodann mit Urteil vom 18. Februar 1975 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen vorgelegt:
1. Gehören zu den in Artikel 3 [der Verordnung Nr. 67/67 der Kommission] von der Freistellung ausgenommenen Vereinbarungen auch Alleinvertriebsvereinbarungen zwischen einem Hersteller in einem der Mitgliedstaaten und einem Alleinvertriebshändler sonstwo im Gemeinsamen Markt, die Bestimmungen enthalten, bei deren Einhaltung nur Hersteller und Händler im Mitgliedstaat des vertragschließenden Herstellers gehindert werden, Vertragserzeugnisse ins Vertragsgebiet zu verkaufen, während Händler und Verbraucher im Vertragsgebiet nur gehindert werden, Vertragserzeugnisse aus dem Mitgliedstaat des vertragschließenden Herstellers zu beziehen?
2. Macht es für die Beantwortung der Frage 1 einen Unterschied, a) ob für Händler und Verbraucher im Vertragsgebiet die tatsächliche Möglichkeit bestehen bleibt, Vertragserzeugnisse sonstwo im Gemeinsamen Markt außerhalb des Vertragsgebiets und außerhalb des Mitgliedstaates des vertragschließenden Herstellers zu beziehen, und b) ob, wenn diese tatsächliche Möglichkeit bestehenbleibt, Händler und Verbraucher im Vertragsgebiet bei Einhaltung der unter 1. bezeichneten Vertragsbestimmungen erkennbar davon absehen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen?
2. Eine Ausfertigung der Vorlageentscheidung ist am 7. März 1975 beim Gerichtshof eingegangen.
Die Van Vliet Kwasten- en Ladderfabriek NV, vertreten durch Rechtsanwalt V. M. Phijffer, Nijmegen, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Bastiaan van der Esch als Bevollmächtigten, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen eingereicht
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes abgegebene schriftliche Erklärungen
A — Erklärungen der Van Vliet Kwasten- en Ladderfabriek NV
1. Die Firma Van Vliet weist darauf hin, daß es sich bei der von der umstrittenen Vereinbarung erfaßten Ware im vorliegenden Fall um einen Plastikstiel in verschiedenen Größen, Formen und Farben für Pinsel handele; sie bestreitet sodann, daß Artikel 4 und 5 dieser Vereinbarung eine Einschränkung des Wettbewerbs anderer italienischer Unternehmen (Hersteller oder Zwischenhändler) beim Absatz der besagten Ware auf dem Benelux-Markt bewirkten.
Mit diesem zwischen einem niederländischen Alleinvertriebshändler und einem italienischen Hersteller zustande gekommenen Vertrag sei keineswegs ein geschlossenes System errichtet worden, das den Zugang der italienischen Hersteller oder Händler zum Benelux-Markt verhindert habe. Der Vertrag habe Dalle Crode zwar verboten, ihre Produkte auf dem Wege über ihre italienischen Abnehmer auf diesem Markt in den Handel zu bringen; er habe aber nicht ausgeschlossen, daß diese Waren durch französische und deutsche Hersteller oder Zwischenhändler abgesetzt würden.
2. Der Umstand, daß mögliche Kunden im Benelux-Markt auf Beschaffungsschwierigkeiten stießen, da sie ja, sofern sie sich nicht bei Van Vliet versorgten, gezwungen seien, sich an Unternehmen in Frankreich oder Westdeutschland zu wenden, welche die besagten Waren aus Italien eingeführt hätten, könne hier nicht als entscheidend angesehen werden. Dadurch werde der innergemeinschaftliche Handelsverkehr nicht behindert, berücksichtige man dessen derzeitige Entwicklung und den Abbau der Zollschranken zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Tatsache, daß keine zusätzlichen Kosten oder Abgaben bei der Einfuhr der betreffenden Waren entstünden. Ferner bedeute der Bezug dieser Erzeugnisse auf dem Wege über einen anderen Händler als Van Vliet in Frankreich oder Westdeutschland für die möglichen Kunden in den Beneluxstaaten kein zusätzliches Glied in der Handelskette: Die Waren legten in beiden Fällen die gleiche Strecke zurück, nur in anderen Abschnitten.
Man könne zwar einwenden, die Möglichkeit zu Paralleleinfuhren über Frankreich oder Westdeutschland bestehe eher theoretisch als tatsächlich. Hier gehe es aber im wesentlichen darum, ob eine solche Möglichkeit überhaupt bestehe. Auf jeden Fall dürfe man nicht aus den Augen verlieren, daß die Bestimmungen der Vereinbarung eine derartige Möglichkeit nicht ausschlössen und Dalle Crode auf der Handelsebene einen Zwischenhändler, und zwar einen Pinselfabrikanten, benötigt habe, um mit ihrer Ware die Verbraucher in den Beneluxländern zu erreichen. Ob dieser Zwischenhändler oder Fabrikant nun innerhalb oder außerhalb des geschützten Gebietes niedergelassen sei, spiele im Rahmen des freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt keine Rolle.
3. Die Firma Van Vliet erklärt, ein ansehnlicher Teil des ihr entstandenen Schadens sei durch direkte Lieferungen von Dalle Crode an andere Abnehmer im geschützten Gebiet verursacht worden; sie bemerkt sodann, eine Alleinvertriebsvereinbarung sei gemäß den von der Kommission in ihrer Bekanntmachung vom 27. Mai 1970 aufgestellten Kriterien mit dem EWG-Vertrag nicht unvereinbar, wenn die Größenverhältnisse der daran beteiligten Unternehmen so bescheiden seien, daß selbst bei einem absoluten Gebietsschutz (wovon vorliegend keine Rede sei) der Wettbewerb im Vertragsgebiet nicht spürbar beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang sei die Behauptung vollkommen unzutreffend, die beiden Parteien hätten wegen der streitigen Vereinbarung in den Beneluxländern einen Marktanteil von mehr als 5 % bei den betreffenden Erzeugnissen; denn bei ordnungsgemäßer Berechnung dieses Anteils müßten auch die Substitutionserzeugnisse berücksichtigt werden. Zutreffend sei dagegen, daß der Jahresumsatz der vertragschließenden Unternehmen eindeutig weniger als 15000000 RE (damals etwa 55000000 Gulden) betragen habe.
Aufgrund dieser Erklärung gelangt Van Vliet zu dem Schluß, daß die strittige Vertriebsvereinbarung den anderen italienischen Händlern und Herstellern von Plastikstielen für Pinsel die Möglichkeit offengelassen habe, ihre Waren — ebenso wie die Vertragswaren — unmittelbar im Vertragsgebiet, abzusetzen. Die einzige Beschränkung, die die Vereinbarung mit sich bringe, bestehe darin, daß die italienischen Hersteller und Händler, die Plastikstiele von Dalle Crode bezogen hätten, diese nicht direkt in das geschützte Gebiet weiterverkaufen dürften. Dalle Crode selbst habe aufgrund der Vereinbarung die Möglichkeit gehabt, Parallelimporte durch Lieferung der fraglichen Waren an französische und westdeutsche Hersteller oder Händler zu bewirken, denen sie nicht habe zu verbieten brauchen, diese Erzeugnisse in den Beneluxländern weiterzuveräußern.
B — Erklärungen der Kommission der EG
Die Kommission bezieht sich zunächst auf die Vorschriften ihrer — aufgrund der Verordnung Nr. 19/65 des Rates vom 2. März 1965 (ABl. 1965, Nr. 36) erlassenen — Verordnung Nr. 67/67 vom 22. März 1967 (ABl. 1967, Nr. 57) über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1.
Sie verweist auf die Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung und folgert aus diesen Bestimmungen, daß eine gewisse Alleinvertretung als vereinbar mit dem EWG-Vertrag anzusehen sei, allerdings nur unter einer strikten Voraussetzung, daß nämlich der mit der Vereinbarung erschlossene Markt für Vertragswaren offenbleibe, die anderweitig in der Gemeinschaft lieferbar seien. Fehle diese Voraussetzung, so könne die in der Verordnung Nr. 67/67 vorgesehene Freistellung für die Vereinbarung nicht gelten; diese falle dann vielmehr unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag. Nach diesen Überlegungen geht die Kommission auf die beiden Fragen ein und bemerkt:
a) Zur ersten Frage
Eine Vereinbarung, so wie sie in der ersten Frage beschrieben sei, gehöre zum Anwendungsbereich des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 67/67 und könne demzufolge nicht unter die in dieser Verordnung geregelte Freistellung fallen. Zwar könnten vorliegend Parallelimporte in die Beneluxländer aus anderen Mitgliedstaaten als Italien stattfinden. Dies ändere aber nichts daran, daß aus Italien ein Parallelimport eben nicht möglich sei. Daher wirke sich die betreffende Vereinbarung dahin aus, daß der Absatz und der Bezug der Vertragserzeugnisse anderswo im Gemeinsamen Markt erschwert würden. Zum einen nämlich dürften sich Zwischenhändler oder Verbraucher der Beneluxstaaten die in Rede stehenden Waren nicht bei den italienischen Abnehmern von Dalle Crode beschaffen, und zum anderen sei es eben diesen Abnehmern untersagt, die genannten Waren in den Beneluxstaaten abzusetzen. Gerade deshalb verstoße die streitige Vereinbarung gegen das Prinzip des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft, das Artikel 85 EWG-Vertrag zugrunde liege. Zwischen den anderen Mitgliedstaaten bleibe der Handelsverkehr zwar frei; was aber diese Staaten und Italien anlange, so erfülle er nicht die genannte einschränkende Voraussetzung.
b) Zur zweiten Frage
Die Annahmen, von denen die zweite Frage ausgehe, hätten auf die Beantwortung der ersten Frage keinen Einfluß.
Denn unterstellt, die Vertragserzeugnisse könnten aus anderen Mitgliedstaaten nach den Beneluxstaaten eingeführt werden, so bleibe es doch dabei, daß eine Vereinbarung wie die hier ins Auge gefaßte den freien Verkehr mit den in Italien lieferbaren Waren im Gemeinsamen Markt verhindere, da Direktimporte aus diesem Land aufgrund der Alleinvertriebsvereinbarung nicht in Frage kämen. Nichts schließe außerdem aus, daß die Zwischenhändler und Verbraucher in den Beneluxstaaten, obgleich sie von der Möglichkeit Gebrauch machten, die Vertragswaren aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu beziehen, es nicht dennoch vorgezogen hätten, die Waren direkt aus Italien einzuführen. Jedenfalls sei auf diese Weise wegen der strittigen Alleinvertretung ein Teil des Gemeinsamen Marktes verschlossen.
Die Kommission schlägt vor, die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Alleinvertriebsvereinbarungen zwischen einem Hersteller in einem der Mitgliedstaaten und einem Alleinvertriebshändler sonstwo im Gemeinsamen Markt, durch welche die Abnehmer im Mitgliedstaat des Herstellers daran gehindert werden, Vertragserzeugnisse in das Vertragsgebiet zu verkaufen, gehören zu den in Artikel 3 der Verordnung Nr. 67/67 von der Freistellung ausgenommenen Vereinbarungen.
2. Für die Beurteilung einer derartigen Vereinbarung macht es keinen Unterschied, ob für Händler und Verbraucher im Vertragsgebiet die tatsächliche Möglichkeit bestehenbleibt, Vertragserzeugnisse sonstwo im Gemeinsamen Markt, aber außerhalb des Mitgliedstaates des Herstellers, zu beziehen. Ebensowenig spielt es eine Rolle, ob die Händler und Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
III — Mündliches Verfahren
Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 9. Juli 1975 mündlich verhandelt. Hierbei hat die Gesellschaft Fratelli Dalle Crode, vertreten durch Rechtsanwalt Teixeira de Mattos, Amsterdam, namentlich folgendes ausgeführt:
Die fragliche Wettbewerbsbeschränkung, die Dalle Crode auferlegt worden sei, komme unter den in Artikel 2 der Verordnung Nr. 67/67 erschöpfend aufgezählten Beschränkungen nicht vor. Es handele sich dabei nicht um eine dem Alleinvertriebshändler auferlegte Beschränkung, da sie den Hersteller treffe. Darüber hinaus belaste sie auch Dritte; denn sie erweise sich für italienische Händler, die Vertragserzeugnisse von Dalle Crode kauften, als ein Verbot, nach den Beneluxstaaten auszuführen.
Was die Möglichkeit angehe, die genannten Erzeugnisse über Frankreich oder Deutschland in die Beneluxstaaten einzuführen, so sei sie rein theoretisch; entsprechende Versuche von Dalle Crode seien fehlgeschlagen.
Die streitige Vereinbarung betreffe nicht nur Plastikstiele und Plastikteile für Pinsel, sondern auch Pinsel mit Plastikstielen. Man habe den Wettbewerb italienischer Händler, die Pinsel von Dalle Crode bezogen hätten, in den Niederlanden und den Beneluxstaaten verhindern wollen, da Van Vliet selbst auch aus den Einzelteilen Pinsel hergestellt habe. Diese Händler repräsentierten übrigens annähernd die Hälfte des italienischen Marktes für die betreffenden Erzeugnisse.
Die Behauptung von Van Vliet, Dalle Crode habe die fraglichen Waren direkt in das Vertragsgebiet geliefert, werde von Dalle Crode energisch bestritten. Überdies sei die Behauptung im vorliegenden Fall ohne Belang.
Die Van Vliet Kwasten- en Ladderfabriek NV, vertreten durch Rechtsanwalt V. M. Phijffer, hat in der Sitzung folgendes vorgetragen:
Bei der Lösung der von dem innerstaatlichen Richter vorgelegten Rechtsfrage müsse der dem vorliegenden Fall zugrunde liegende Sachverhalt berücksichtigt werden.
Die Anwendung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 67/67 sei von zwei Umständen abhängig. Sie setze voraus, daß die Vertragspartner es anderen erschweren, sich die Vertragswaren zu beschaffen, und daß sie insbesondere Rechte ausüben oder Maßnahmen treffen, um andere am Bezug dieser Waren zu hindern.
Die streitige Vereinbarung falle nicht unter diesen Artikel, da die fraglichen Waren ja in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erhältlich seien und leicht aus diesen Staaten in die Beneluxstaaten eingeführt werden könnten. Die Vereinbarung sei außerdem auf unbestimmte Zeit geschlossen worden und habe durch einfache Kündigung gelöst werden können.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. September 1975 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/2 Der Gerechtshof Arnhem hat mit Urteil vom 18. Februar 1975, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 7. März 1975, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 85 EWG-Vertrag sowie des Artikels 3 der Verordnung Nr. 67/67 der Kommission vom 22. März 1967 (ABl. 1967, Nr. 57) vorgelegt Bei diesen Fragen geht es darum, ob Alleinvertriebsvereinbarungen zwischen einem Hersteller und einem Alleinvertriebshändler in verschiedenen Mitgliedstaaten, durch die sich der Hersteller verpflichtet, Zwischenhändlern und Verbrauchern in seinem Staat den Verkauf von Vertragswaren in das Vertragsgebiet zu verbieten, mit den gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsbestimmungen vereinbar sind.
3/4 Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof ersucht zu entscheiden, ob derartige Vereinbarungen den Tatbestand des Artikels 3 der Verordnung Nr. 67/67 erfüllen und deshalb von der Erklärung der Nichtanwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag ausgenommen sind, die gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 67/67 für bestimmte Gruppen von Vereinbarungen gilt Die zweite Frage geht dahin, ob es für die Beantwortung der ersten Frage einen Unterschied macht, ob für Händler und Verbraucher im Vertragsgebiet die tatsächliche Möglichkeit bestehenbleibt, Vertragswaren anderweitig im Gemeinsamen Markt außerhalb des Mitgliedstaates des Herstellers zu beziehen, und ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
5 Da die beiden Fragen miteinander im Zusammenhang stehen, sind sie gemeinsam zu behandeln.
6/7 Artikel 1 der Verordnung Nr. 67/67 der Kommission vom 22. März 1967 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen definiert die Vereinbarungen, auf welche die Vorschriften des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag für nicht anwendbar erklärt werden. Wie sich aus der sechsten und siebten Begründungserwägung der Verordnung ergibt, ist die Nichtanwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf diese Gruppe von Alleinvertriebsvereinbarungen durch die Vorteile gerechtfertigt, die solche Vereinbarungen bei der gegenwärtigen Situation des Handels für die Verbesserung und Kontinuität der Versorgung sowie die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsordnung namentlich zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen mit sich bringen.
8/9 Nach der neunten und zehnten Begründungserwägung der Verordnung muß jedoch die Freistellung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden, um die sich aus dem Alleinvertrieb ergebenden Vorteile für die Verbraucher sicherzustellen und den Wettbewerb auf der Handelsstufe zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sieht Artikel 3 der Verordnung vor, daß die Vorschriften des Artikels 1 Absatz 1 nicht anwendbar sind, wenn
…
b) die Vertragspartner es Zwischenhändlern oder Verbrauchern erschweren, sich die Vertragswaren bei anderen Händlern innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu beschaffen, insbesondere wenn die Vertragspartner
1. …
2. … Maßnahmen treffen, um Händler oder Verbraucher daran zu hindern, Vertragswaren anderweitig im Gemeinsamen Markt zu beziehen oder im Vertragsgebiet zu veräußern.
10/11 Nach dieser Vorschrift läßt die Verordnung Nr. 67/67 zwar die Nichtanwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten betreffenden Alleinvertriebsvereinbarungen zu, verlangt aber auch, daß solche Vereinbarungen nicht im Ergebnis den Bezug der betreffenden Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft erschweren und nicht zu Marktaufteilungen führen, die gegen die Grundprinzipien des Gemeinsamen Marktes verstoßen. Die Voraussetzungen, die die Nichtanwendung von Artikel 85 Absatz 1 rechtfertigen, sind also nur dann erfüllt, wenn die Alleinvertriebsvereinbarung nicht die Möglichkeit von Parallelimporten ausschließt.
12/15 Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, daß der streitige Alleinvertriebsvertrag dem Hersteller die Verpflichtung auferlegt, den Händlern und Verbrauchern in seinem Staat zu verbieten, die fraglichen Erzeugnisse in das Vertragsgebiet zu exportieren oder exportieren zu lassen. Da also in diesem Vertrag vereinbart wird, daß einer der Vertragspartner Maßnahmen zu treffen hat, um Händler und Verbraucher im Mitgliedstaat des Herstellers daran zu hindern, die betreffenden Waren im Vertragsgebiet zu veräußern, erfüllt er einen der Tatbestände des Artikels 3 Buchstabe b Nr. 2 der Verordnung Nr. 67/67. Eine derartige Abmachung geht, da sie für Dritte einen Eingriff in ihre Handlungsfreiheit zur Folge hat, über die Beschränkungen hinaus, die im Rahmen einer Alleinvertriebsvereinbarung auferlegt werden dürfen, welche dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag entgehen könnte. Dadurch, daß sie die Möglichkeit von Parallelimporten ausschließt, bewirkt diese Verpflichtung außerdem, daß den Händlern und Verbrauchern im Vertragsgebiet der Bezug von Vertragserzeugnissen erschwert wird.
16 Selbst wenn unterstellt wird, für die Händler und Verbraucher im Vertragsgebiet bleibe die tatsächliche Möglichkeit bestehen — ob sie diese nun nutzen oder nicht —, sich die fraglichen Waren im Gemeinsamen Markt außerhalb des Staates des Herstellers zu beschaffen, so fällt die Alleinvertriebsvereinbarung dennoch unter die Vorschriften des Artikels 3 der vorerwähnten Verordnung, weil wegen der besagten Beschänkung für eine erhebliche Menge der Vertragswaren Parallelimporte ausgeschlossen sind.
17/18 Eine Alleinvertriebsvereinbarung zwischen einem Hersteller in einem Mitgliedstaat und einem Alleinvertriebshändler sonstwo im Gemeinsamen Markt fällt sonach unter Artikel 3 der Verordnung Nr. 67/67/EWG der Kommission, wenn sie für den Hersteller die Verpflichtung begündet, Händlern und Verbrauchern in seinem Staat zu verbieten, die betreffenden Waren in das Vertragsgebiet zu exportieren oder exportieren zu lassen, und wenn sie sich dahin auswirkt, daß es Händlern und Verbrauchern im Vertragsgebiet unmöglich gemacht wird, die Waren in erheblichen Mengen direkt aus dem Staat des Herstellers zu beziehen. Eine solche Vereinbarung fällt selbst dann unter die Vorschriften des Artikels 3 der Verordnung Nr. 67/67, wenn für die Händler und Verbraucher im Vertragsgebiet die tatsächliche Möglichkeit bestehenbleibt — ob sie diese nun nutzen oder nicht —, die Vertragswaren im Gemeinsamen Markt außerhalb des Staates des Herstellers zu beziehen.
Kosten
19 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Gerechtshof Arnhem gemäß dessen Urteil vom 18. Februar 1975 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Eine Alleinvertriebsvereinbarung zwischen einem Hersteller in einem Mitgliedstaat und einem Alleinvertriebshändler sonstwo im Gemeinsamen Markt fällt unter Artikel 3 der Verordnung Nr. 67/67/EWG der Kommission, wenn sie für den Hersteller die Verpflichtung begründet, Händlern und Verbrauchern in seinem Staat zu verbieten, die betreffenden Waren in das Vertragsgebiet zu exportieren oder exportieren zu lassen, und wenn sie sich dahin auswirkt, daß es Händlern und Verbrauchern im Vertragsgebiet unmöglich gemacht wird, die Waren in erheblichen Mengen direkt aus dem Staat des Herstellers zu beziehen.
2. Eine solche Vereinbarung fällt selbst dann unter die Vorschriften des Artikels 3 der Verordnung Nr. 67/67, wenn für die Händler und Verbraucher im Vertragsgebiet die tatsächliche Möglichkeit bestehenbleibt — ob sie diese nun nutzen oder nicht —, die Vertragswaren im Gemeinsamen Markt außerhalb des Staates des Herstellers zu beziehen.