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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.09.1975 – C-89/74

ECLI:EU:C:1975:118

In den verbundenen Rechtssachen 89/74, 18 und 19/75

betreffend die dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'Appel Bordeaux in den vor dieser anhängigen Strafverfahren

PPROCUREUR GÉNÉRAL BEI DER COUR D'APPEL Bordeaux

gegen

1. ROBERT JEAN ARNAUD, wohnhaft in Teuillac, Gironde, Angeklagter,

(Rechtssache 89/74),

2. CLAUDE CAMILLE RABY, wohnhaft in Vignonet, Gironde, Angeklagter,

ferner beteiligt:

INSTITUT NATIONAL DES APPELLATIONS D'ORIGINE, Paris, Antragsteller im Adhäsionsverfahren,

SYNDICAT GIRONDIN DE DÉFENSE CONTRE LA FRAUDE, Bordeaux, Antragsteller im Adhäsionsverfahren,

LIGUE DES VITICULTEURS DE LA GIRONDE, Bordeaux, Antragsteller im Adhäsionsverfahren,

(Rechtssache 18/75),

3. ROGER GALLET, wohnhaft in Capian, Gironde, Angeklagter,

ferner beteiligt:

DIRECTEUR GÉNÉRAL DES IMPÔTS, Bordeaux, Antragsteller im Adhäsionsverfahren,

LIGUE DES VITICULTEURS DE LA GIRONDE, Bordeaux, Antragsteller im Adhäsionsverfahren,

(Rechtssache 19/75),

vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung bestimmter Vorschriften der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99, S. 1), der Verordnung Nr. 817/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. L 99, S. 20) und der Verordnung Nr. 1539/71 der Kommission vom 19. Juli 1971 zur Bestimmung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor (ABl. L 163, S. 41) hinsichtlich einer im französischen Recht bestehenden gesetzlichen Vermutung der Überalkoholisierung

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und A. J. Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, R. Monaco, P. Pescatore, H. Kutscher, M. Sørensen (Berichterstatter) und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Die Vorlageurteile und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Wein ist ein Erzeugnis, das aus der Gärung frischer Weintrauben oder des Saftes aus frischen Weintrauben entsteht. Die Trauben enthalten Zucker, der sich in Gegenwart von Hefe auf natürlichem Wege in Alkohol umwandelt.

Der natürliche Alkoholgehalt des Erzeugnisses kann durch verschiedene Verfahren künstlich erhöht (angereichert) werden, nämlich durch Avinierung, d. h. unmittelbares Zusetzen von Alkohol zum Wein oder Most, oder durch Chaptalisierung, d. h. unmittelbares Zusetzen von Zucker zum Most oder zum Lesegut

Diese unterschiedlichen Praktiken sind teils verboten, teils einer strengen Regelung unterworfen.

2. Eine derartige Regelung enthalten die Gemeinschaftsverordnungen, durch die mit Wirkung vom 1. Juni 1970 die gemeinsame Marktorganisation für Wein geschaffen wurde. Die beiden grundlegenden Verordnungen sind die Verordnung Nr. 816/70 zur Fesdegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein, die, soweit nichts anderes bestimmt ist, für sämtliche Erzeugnisse dieses Sektors gilt, und die Verordnung Nr. 817/70 zur Fesdegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete.

Titel IV der Verordnung Nr. 816/70 ist überschrieben: Regeln über önologische Verfahren und das Inverkehrbringen. Artikel 18 nennt die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten zulassen können, daß der natürliche Alkoholgehalt der Weintrauben, des Mostes und der Weine erhöht wird. In den folgenden Artikeln sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Erhöhung vorgenommen werden darf, und im besonderen die dabei anzuwendenden Methoden. Nicht vorgesehen ist der Zusatz von Alkohol zur Erhöhung des Alkoholgehalts; er ist folglich verboten. Bestätigt wird dies durch das grundsätzliche Verbot des Artikels 25 der Verordnung.

Ähnliche Vorschriften finden sich in Artikel 7 und 9 der Verordnung Nr. 817/70.

3. Das Zusetzen von Alkohol zum Wein war vor Inkrafttreten der Gemeinschaftsregelung auf Grund des französischen Rechts verboten. Das Gesetz vom 24. Juni 1894 über Betrugsvergehen beim Weinverkauf enthielt eine diesbezügliche Vorschrift, die in Artikel 8 des Dekrets vom 1. Dezember 1936, den sogenannten Code du Vin, übernommen wurde. Durch das Dekret Nr. 72.309 vom 21. April 1972 wurde im Anschluß an die Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation für Wein das Gesetz vom 24. Juli 1894 aufgehoben, soweit es die Zugäbe von Alkohol zum Wein betraf.

Auch die Zuckerung war im französischen Recht vor der Gründung der gemeinsamen Marktorganisation für Wein geregelt Sie war in bestimmten Weinbauzonen untersagt, in anderen erlaubt.

4. Um Zuwiderhandlungen wirksam zu ahnden, stellte das Dekret vom 19. April 1898 über überalkoholisierte Weine, das in Artikel 8 des Code du Vin einging, folgende Vermutung der Überalkoholisierung auf:

Es wird vermutet, daß Rotwein, bei dem das Verhältnis des Alkohols zum reduzierten Extrakt über 4,6, und Weißwein, bei dem es über 6,5 liegt, überalkoholisiert ist Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn anhand einer Gegenüberstellung der verschiedenen Weinbestandteile, einer Kostprobe, der Herstellungsbedingungen und des Herkunftsortes der Nachweis möglich ist, daß der Wein ausschließlich durch Gärung frischer Weintrauben gewonnen wurde.

Die Vermutung beruht auf folgendem Ausgangspunkt:

Wein enthält flüchtige Stoffe (in geringer Anzahl, aber in reichlicher Menge, wie Alkohol, flüchtige Säuren) und nichtflüchtige Stoffe (wie Salze, Säuren, Glycerin, Pektine). Die nichtflüchtigen Stoffe bilden den Trockenextrakt des Weins.

Durch den Zusatz von Alkohol (Avinierung) und von Zucker (Chaptalisierung) wird ein Ungleichgewicht zwischen den Weinbestandteilen geschaffen. Sie bewirken eine Erhöhung der Alkoholmenge, ohne daß sich dabei die Menge der meisten anderen Substanzen erhöht. Der Trockenextrakt nimmt also nicht in demselben Verhältnis wie der Alkohol zu. Die Erfahrung hat aber gezeigt, daß zwischen dem Gewicht des reduzierten Trokkenextrakts und dem des im Wein enthaltenen Alkohols eine bestimmte Wechselbeziehung besteht. Es läßt daher auf eine Anreicherung des Weins durch Avinierung oder Chaptalisierung schließen, wenn das Verhältnis zwischen reduziertem Trockenextrakt und Alkohol gewisse gesetzlich festgelegte Grenzwerte überschreitet

5. Um diese Vermutung in der Praxis zu handhaben, ist es erforderlich, die Methode zur Berechnung des Trockenextrakts zu bestimmen

Für die Berechnung des Trockenextrakts sind mehrere Analysemethoden entwikkelt worden. Hiervon ist eine die 100o-Methode, bei der gewogen wird, was nach Verdampfung der flüchtigen Stoffe des Weins bei 100o zurückbleibt. Eine andere ist die 70o-Vakuum-Methode, bei der gewogen wird, was nach Verdampfung dieser Stoffe bei 70o im Vakuum übrigbleibt Eine dritte Methode ist die densimetrische Methode, bei welcher der Trockenextrakt indirekt aus der Dichte des Weins berechnet wird, nachdem der Alkohol entzogen und der Wein durch Zugabe von Wasser auf sein Ausgangsvolumen gebracht worden ist

Die Wahl zwischen den unterschiedlichen Methoden zur Berechnung des Trokkenextrakts ist von praktischer Bedeutung; offensichtlich wechseln nämlich die erzielten Ergebnisse je nach den verschiedenen Methoden. (Die 100o-Methode führt zu einem geringeren Trockenextrakt als die beiden anderen Methoden, weil bei der Verdampfung bei 100o eine bestimmte Anzahl von Partikeln der weniger resistenten Bestandteile in der Luft dispergiert)

In Frankreich wurde die 100o-Methode zum Nachweis des Alkohol-Trockenextraktverhältnisses durch Verordnung vom 18. Januar 1907 eingeführt und durch eine Verordnung vom 22. April 1908 näher geregelt.

Artikel 2 der französischen Verordnung vom 22. Januar 1974 betreffend die Gruppe der Landweine setzt die Anwendbarkeit dieser Methode zur Bestimmung des Verhältnisses Alkohol/reduzierter Extrakt voraus. Er ist wie folgt abgefaßt:

Mit Ausnahme der Messung des Trokkenextrakts, die zwecks etwaiger Ermittlung des Verhältnisses des Alkohols zum reduzierten Extrakt im Sinne von Artikel 8 des Code du Vin weiterhin bei 100o erfolgt, werden die im vorstehenden Artikel genannten Analysen nach den durch die Verordnung (EWG) Nr. 1539/71 vom 19. Juli 1971 vorgeschriebenen Methoden durchgeführt.

In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1539/71 der Kommission vom 19. Juli 1971 zur Bestimmung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor heißt es:

Die Analysemethoden für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 816/70 und 817/70 sind im Anhang dieser Verordnung angegeben.

Nummer 3 des Anhangs schreibt vor:

Der Gesamttrockenextrakt wird indirekt aus der Dichte des Destillationsrückstands von der Alkoholbestimmung berechnet

6. Die Herren Arnaud, Raby und Gallet sind Winzer und Weinhersteller im Departement Gironde. Gegen sie wurde Strafanklage mit dem Vorwurf erhoben, sie hätten 1971 (Arnaud und Raby) und 1972 (Gallet) bestimmte Mengen Rotwein unerlaubt durch Avinierung oder Chaptalisierung (Arnaud) beziehungsweise Chaptalisierung (Raby und Gallet) angereichert.

Herr Arnaud und Herr Gallet wurden vom Tribunal Correctionnel Bordeaux zu Geldstrafen verurteilt Das Gericht stützte sich insoweit auf die Ergebnisse der Analyse des Trockenextrakts nach der 100o-Methode.

Herr Raby wurde vom Tribunal de Grande Instance Libourne freigesprochen. Das Gericht berücksichtigte dabei die Analyse des Trockenextrakts nach der densimetrischen Methode und ließ das mit der 100o-Methode gewonnene Ergebnis außer acht

Gegen die drei Urteile wurde bei der Cour d'Appel Bordeaux Berufung eingelegt

Da die drei Angeklagten unter anderem geltend machten, die Vorschriften der Gemeinschaftsverordnungen Nr. 816/70, 817/70 und 1539/71 bewirkten sowohl die Außerkraftsetzung von Artikel 8 des Code du Vin, auf dem die Anklagen beruhten, als auch das Verbot, die 100o-Methode als Grundlage für die gesetzliche Vermutung der Überalkoholisierung zu benutzen, nat die Cour d'Appel Bordeaux die Verfahren durch Urteile vom 22. Mai 1974 ausgesetzt und gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag den Gerichtshof um Entscheidung ersucht,

1.ob die Verordnungen Nr. 816/70 und 817/70 und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene die Weitergeltung der Bestimmungen des Artikels 8 des Code du Vin gestatten (Dekret vom 19. April 1898 in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1894);

2.ob die Verwendung der 100o-Trokkenextraktanalysemethode, von der Artikel 8 ausgeht, mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1539/71 vereinbar ist, die diese Methode ausschließen;

3.ob Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 1974 nicht der Verordnung Nr. 1539/71 widerspricht

7. Die Vorlageurteile sind am 7. November 1974 (Rechtssache 89/74) und am 11. Februar 1975 (Rechtssachen 18 und 19/75) bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Herr Arnaud und Herr Gallet, vertreten durch Rechtsanwalt J. Rozier, zugelassen bei der Cour d'Appel Bordeaux, Herr Raby, vertreten durch Rechtsanwalt J. Froidefond, zugelassen in Libourne, der Procureur Général bei der Cour d'Appel Bordeaux, die französische Regierung, vertreten durch den Inspecteur général beim Service de la répression des fraudes im Ministerium für Landwirtschaft R. Pisani, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch den Botschafter A. Maresca, Beistand: Vice avvocato dello Stato J. M. Braguglia, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater G. Marenco, haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat durch Beschluß vom 26. Februar 1975 auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts die Rechtssachen 18 und 19/75 zu gemeinsamer schriftlicher Verhandlung und durch Beschluß vom 28. Mai 1975 alle drei Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen. Er hat indessen die Parteien aufgefordert, weitere Erklärungen darüber abzugeben, ob es möglich ist, anhand des mit der densimetrischen Methode bestimmten Verhältnisses des Alkohols zum Trockenextrakt das Verhältnis zu ermitteln, das sich bei einer Anwendung der 100o-Methode ergeben würde.

II — Beim Gerichtshof eingegangene schriftliche Erklärungen

1. Erklärungen der Herren Arnaud, Raby und Gallet

Die Herren Arnaud, Raby und Gallet vertreten den Standpunkt, die Verordnungen Nr. 816/70 und 817/70 ließen eine Fortgeltung von Artikel 8 des Code du Vin nicht an.

Artikel 25 der Verordnung Nr. 816/70 verbiete das Zusetzen von Alkohol zum Wein und setze damit zweifellos das Gesetz vom 24. Juli 1894 außer Kraft, weil jede Gemeinschaftsverordnung die Unanwendbarkeit entgegenstehender und sogar mit ihr übereinstimmender innerstaatlicher Bestimmungen bewirke. Da die Vermutung der Überalkoholisierung aber gerade auf Grund dieses Gesetzes durch das Dekret von 1898 eingeführt worden sei, sei die Folge, daß auch dieses Dekret, das in Artikel 8 des Code du Vin Eingang gefunden habe, außer Kraft getreten sei.

Unter Hinweis auf die Artikel der Verordnungen Nr. 816/70 und 817/70, die die Chaptalisierung des Weins betreffen, sowie die Definitionen des zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weins, des Tafelweins und des Qualitätsweins bestimmter Anbaugebiete (Qualitätswein b. A) machen sie geltend, die Ordnungsmäßigkeit der Chaptalisierung sei nicht vom Ergebnis des Alkohol-Trockenextraktverhältnisses abhängig, denn in keiner gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung werde gesagt, daß ein Wein nicht der Definition des zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weins entspreche, wenn das Verhältnis des Alkohols zum Trockenextrakt bei Weißwein über 6,5 und bei Rotwein über 4,6 liege.

Die Vermutung der Überalkoholisierung entpuppe sich als diskriminierende Maßnahme gegenüber den von ihr erfaßten Weinen, falls sie allein bei diesen und nicht bei den übrigen in der Gemeinschaft hergestellten Weinen eingreife. Sie berge die Gefahr in sich, daß im französischen Hoheitsgebiet Weine als verfälscht angesehen würden, die in anderen Mitgliedstaaten als handelsüblich gälten.

Sie schließen hieraus, die Vermutung dürfe nicht — gestützt auf ein Dekret von 1898 — allein in einem der Mitgliedstaaten angewandt werden, wenn sie sonst in keinem dieser Staaten bekannt sei.

Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auf die Schwierigkeiten, die sich bei einem Rückgriff auf die Vermutung ergäben, wenn gegen die Anreicherung des Weins rechtlich nichts einzuwenden sei und vor allen Dingen wenn ein französischer Wein mit dem Wein eines anderen Anbaugebiets der Gemeinschaft vermischt werde, der in rechtlich zulässiger Weise chaptalisiert worden sei.

Darüber hinaus sei die französische Regelung auf diesem Gebiet insbesondere wegen der Entwicklung neuer Verfahren zur Weinbereitung sowie wegen der Unsicherheit der mit der 100o-Trockenextraktmethode gewonnenen Ergebnisse mehrfach Gegenstand der Kritik seitens der önologischen Lehre gewesen. Die französische Verwaltung sehe sich genötigt, einen Spielraum bei den Höchstwerten des Verhältnisses und sogar eine Abänderung dieser Werte zuzugestehen. Beispiele dafür seien der Runderlaß Nr. 424 vom 2. März 1965 und der Runderlaß vom 25. März 1974 (der das Verhältnis für Beaujolais-Weine des Jahrgangs 1973, die in beschleunigten Verfahren hergestellt worden seien, aufgelockert habe).

Sie bemerken schließlich, die Lehre halte eine Ersetzung der 100o-Methode durch die densimetrische Methode für wünschenswert. Zudem habe das Internationale Übereinkommen von 1954 zur Vereinheitlichung der Methoden zur Untersuchung von Wein als Referenzmethode die 70o-Vakuum-Methode und als gebräuchliche Methode die densimetrische Methode vorgesehen und die 100o -Methode ausdrücklich der direkten Messung des Extrakts zuckerhaltiger Weine vorbehalten.

Zur zweiten Frage tragen die Herren Arnaud, Raby und Gallet vor, die Verordnung Nr. 1539/71 schließe die Anwendung der 100o-Methode aus und schreibe stattdessen die densimetrische Methode vor. Die Frage sei daher zu verneinen, zumal die Ergebnisse der einen Methode nicht mit denen der anderen zu vergleichen seien. Es handele sich um zwei vollkommen verschiedene Methoden. Es sei nicht möglich, anhand des Ergebnisses der einen Methode das Ergebnis der anderen zu ermitteln. Es gebe weder einen Berichtigungskoeffizienten noch eine Tabelle, die es ermögliche, vom einen Ergebnis zum anderen zu gelangen. Im übrigen seien die mit der 100o-Methode erzielten Ergebnisse aus mancherlei Gründen nicht zuverlässig. Die densimetrische Methode sei sicherer und zuverlässiger.

Zur dritten Frage machen sie geltend, Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 1974 verstoße gegen die Verordnung Nr. 1539/71, denn er ziele darauf ab, eine abgeschaffte Analysemethode zu neuem Leben zu erwecken.

2. Erklärungen des Procureur Général bei der Cour d'Appel Bordeaux

Der Procureur Général untersucht die einschlägige französische Regelung und erklärt, alle diese Vorschriften deuteten auf den offenkundigen Willen des Landwirtschaftsministers hin, an der Vermutung der Überalkoholisierung auf der Grundlage der 100o-Methode zur Bestimmung des Trockenextrakts festzuhalten.

Dies sei nach seiner Auffassung ganz im Sinne der Verordnungen Nr. 816/70 und 817/70, die den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegten, Weinerzeugnisse zu kontrollieren. Daher könne man sich schlecht vorstellen, daß mit diesen Verordnungen den Staaten die Möglichkeit habe abgeschnitten werden sollen, eine derartige Kontrolle wirksam auszuüben. Die Bestimmung des Alkohol-Trockenextraktverhältnisses stelle im übrigen für die Kontrolldienste das einzige Mittel dar, um auf Überalkoholisierung zurückzuführende Verfälschungen bei Importweinen festzustellen.

Außerdem sei die Verordnung Nr. 1539/71 zur Durchführung von Artikel 20 und 39 der Verordnung Nr. 816/70 und von Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung Nr. 817/70 erlassen worden. Alle diese Artikel dienten der Identifizierung von Tafelweinen und Qualitätsweinen b. A., und die Verordnung Nr. 1539/71 bezwecke nur, die Analysemethoden zu bestimmen, welche den Nachweis dieser Identität ermöglichten.

Er fügt hinzu, es sei nicht möglich, anhand des Verhältnisses des Alkohols zum densimetrisch ermittelten Trockenextrakt mit hinreichender Treffsicherheit das Verhältnis des Alkohols zu dem bei 100o gemessenen Trockenextrakt zu ermitteln. Denn die beiden Techniken gingen von ihren Ansätzen und ihren Ergebnissen her weit auseinander. Feste Bezugsgrößen zwischen diesen beiden Bestimmungsarten könne es nicht geben.

3. Erklärungen der französischen Regierung

Die französische Regierung bemerkt zunächst, das Verhältnis des Alkoholgewichts zum reduzierten Extrakt stelle keine weinanalytische Größe dar, sondern drücke eine önologische Regel aus, deren Ergebnis es ermögliche, im jeweiligen Fall durch einen Vergleich mit erfahrungsgemäß unveränderlichen Werten eine Uberalkoholisierung festzustellen.

Es liege auf der Hand, daß man bei der Anwendung einer solchen Regel auf die ausdrücklich vorausgesetzten Elemente in den festgelegten Mengen zurückgreifen müsse.

Was den Trockenextrakt angehe, müsse Verwechslungen vorgebeugt werden, die sich daraus ergeben könnten, daß ähnliche Bezeichnungen für ganz verschiedenartige Summen von Bestandteilen verwendet würden. Bevor mit Verordnung vom 24. Juni 1963 der Gesamttrockenextrakt definiert worden sei, habe die französische Regelung nur den bei 100o bestimmten Trockenextrakt gekannt. Dieser Extrakt unterscheide sich insofern vom Gesamttrockenextrakt, als gewisse trockene Substanzen durch Kochen bei 100o verbrennten. Dieser Trockenextrakt werde im allgemeinen 100o-Trockenextrakt genannt. Er entspreche in gewissen Fällen (nicht mehr als 1 Gramm Zucker pro Liter und Fehlen von Kaliumsulfat) dem in Artikel 8 des Code du Vin erwähnten reduzierten Extrakt, könne aber keinesfalls als Gesamttrockenextrakt angesehen werden.

Die Analytiker seien sich im übrigen darin einig, daß es nicht möglich sei, einen Umrechnungskoeffizienten zu finden, der einen Übergang vom Gesamttrockenextrakt zum Trockenextrakt gestatte. Bei der Ermüdung des Trockenextrakts bei 100o gemäß der französischen Konzeption werde der größte Teil der Dextrane und Pektinderivate sowie ein Teil des Glycerins nicht berücksichtigt. Daher sei bei demselben Wein die Zahl, die den Wert des mit der Methode bei 100o gewonnenen Extrakts ausdrücke, niedriger als die, welche durch die densimetrische Methode ermittelt werde. Gerade die große Veränderlichkeit in den Mengenverhältnissen der Substanzen der erwähnten Art bei den verschiedenen Weinen mache aber eine Umrechnung der Ergebnisse einer Methode in die der anderen praktisch unmöglich.

Es gebe keine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, welche die Methode zur Bestimmungen des Trockenextrakts oder des reduzierten Extrakts definiere. Mithin könne eine innerstaatliche Bestimmung, die mit einer Gemeinschaftsnorm weder konkurriere noch in Widerspruch stehe, nicht als unanwendbar betrachtet werden.

Zu den beiden anderen Fragen trägt die französische Regierung vor, die Bejahung der Fortgeltung von Artikel 8 des Code du Vin habe zwangsläufig das gleiche Ergebnis für Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 1974 zur Folge.

In erster Linie sei hervorzuheben, daß auf dem Gebiet der Betrugs- und Fälschungsfahndung keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung ergangen sei, abgesehen davon, daß den Mitgliedstaaten aufgegeben worden sei, alle Maßnahmen zur Einhaltung der gemeinschaftrechtlichen Regeln zu ergreifen. In diesem Zusammenhang sei namentlich Artikel 39 a der Verordnung Nr. 816/70 — eingefügt durch die Verordnung Nr. 2680/72 des Rates vom 12. Dezember 1972 (ABl. L 289, S. 1) — zu erwähnen, der festlege, daß die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Vorkehrungen treffen, um für die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung zu sorgen.

Was die Vorschriften der Verordnung Nr. 1539/71 anlangt, sei in der Überschrift der Verordnung nur allgemein von Analysemethoden die Rede; die Verordnung erfasse daher nicht sämtliche Analysemethoden. Es sei davon auszugehen, daß sich die Verordnung Nr. 1539/71 inhaltlich auf die Identifizierung und Charakterisierung der Weine beschränke unter Ausschluß jeglicher Kontrollmaßnahmen auf dem Gebiet der Betrugs- und Fälschungsvergehen. Deshalb bestehe zwischen den Vorschriften der Verordnung vom 19. April 1898 (Artikel 8 des Code du Vin) und dem Gemeinschaftsrecht offensichtlich weder ein Widerspruch noch eine Konkurrenz. Es sei paradox, wenn den Mitgliedstaaten auferlegt werde, die zur Anwendung der Verordnungen erforderlichen Kontrollmaßnahmen zu treffen, und ihnen zugleich die Mittel zur Ausübung dieser Kontrollen aus der Hand geschlagen würden.

4. Erklärungen der Regierung der Italienischen Republik

Nach Untersuchung der in Rede stehenden französischen Regelung erklärt die italienische Regierung, die Vermutung der Überalkoholisierung spiele eine Rolle bei der Überprüfung eines Weines auf das Vorliegen gewisser wesensnotwendiger Eigenschaften. Sie habe daher nichts mit der Bestimmung dieser Eigenschaften zu tun, sondern mit der Kontrolle ihres Vorhandenseins.

Bei einer Prüfung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen erweise sich, daß die Aufgabe, das Vorliegen der wesendichen Eigenschaften des Weins zu kontrollieren, mit einigen Ausnahmen den Mitgliedstaaten überlassen sei. In diesem Zusammenhang sei auf Artikel 39 a der Verordnung Nr. 816/70 und Artikel 9 der Verordnung Nr. 1594/70 (ABl. L 173, S. 23) hinzuweisen.

Da es demnach den Mitgliedstaaten freistehe, Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsregeln zu gewährleisten, sei in den Fällen, in denen der innerstaatliche Richter die Vermutung der Überalkoholisierung für eine solche Kontrollmaßnahme halte, deren Aufrechterhaltung mit der Rechtsordnung der Gemeinschaft vereinbar.

Die Antwort auf die zweite Frage sei der Verordnung Nr. 1539/71 zu entnehmen, welche die gemeinsamen Analysemethoden für den Weinsektor bestimmt Einige der Motive, die der Verordnung zugrunde lägen, vornehmlich die dritte Begründungserwägung (Diese Methoden müssen demnach für alle Handelsgeschäfte und Kontrolloperationen obligatorisch sein) nötigten zu der Annahme, daß die Verordnung auch für Analysemethoden gelte, die zur Kontrolle derjenigen wesentlichen Eigenschaften erforderlich seien, welche die gemeinschaftsrechtliche Regelung für das betreffende Erzeugnis verlange. Diese Annahme werde durch den Wortlaut des Artikels 1 dieser Verordnung erhärtet, zumal die Verordnung Nr. 816/70 in Artikel 39 a den Mitgliedstaaten vorschreibe, alle zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, um für die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu sorgen. Bei anderer Auffassung sei im übrigen die Zielsetzung der gemeinsamen Marktorganisation gefährdet, da dann ein Erzeugnis, das in einem bestimmten Land auf Grund einer bestimmten Analysemethode als Tafelwein angesehen werde, der die vorgeschriebenen Bedingungen erfülle, in einem anderen Land, das eine andere Analysemethode für verbindlich erklärt habe, möglicherweise nicht als Tafelwein anerkannt werde.

Aus dem Umstand, daß von den gemeinschaftsrechtlichen Analysemethoden eine — nämlich die densimetrische — die gleiche Kontrolle bezwecke wie die innerstaatliche Trockenextraktmethode bei 100o, sei zu schließen, daß die gemeinschaftsrechtliche Analysemethode anzuwenden sei.

5. Erklärungen der Kommission

Mit dem Hinweis darauf, daß der Gerichtshof im Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag nur zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts befugt sei, und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die zweite und die dritte Frage ein und dasselbe Problem bezüglich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwerfen, äußert die Kommission die Auffassung, die Fragen müßten wie folgt formuliert werden:

1.Gestatten die Verordnungen Nr. 816/70 und 817/70 sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen den Mitgliedstaaten, auf eine Vermutung der Überalkoholisierung von Weinen zurückzugreifen, die auf dem Verhältnis Alkohol/reduzierter Extrakt beruht?

2.Bejahendenfalls: Gestattet die Verordnung Nr. 1539/71 den Mitgliedstaaten, die 100o-Analysemethode für die Ermittlung des Verhältnisses Alkohol/reduzierter Extrakt erforderliche Bestimmung des Trockenextrakts vorzuschreiben?

Nach Auffassung der Kommission stellt sich mit der ersten Frage das Problem, inwieweit die Mitgliedstaaten zur Anwendung innerstaatlicher Vorschriften befugt sind, um die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über önologische Verfahren zu kontrollieren und durch Sanktionen zu sichern.

Ihre Schlußfolgerung lautet, die Mitgliedstaaten könnten nicht nur, sondern müßten sogar alle zweckdienlichen Vorkehrungen treffen, damit die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Sie verweist insoweit vor allem auf Artikel 9 der Verordnung Nr. 1594/70, aber auch auf Artikel 39a der Verordnung Nr. 816/70 und Artikel 13 der Verordnung Nr. 817/70. Sie bemerkt, die bis jetzt erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Harmonisierung der Kontrollmaßnahmen stellten keine erschöpfende Regelung dar, und keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts stehe einer Anwendung der auf dem Alkohol-Trockenextraktverhältnis beruhenden Vermutung der Überalkoholisierung entgegen.

Indessen sei das Vorgehen der Mitgliedstaaten durch das Verbot eingeschränkt, Maßnahmen zu ergreifen, die in ihrer Wirkung mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen gleichkämen. Um eine solche Maßnahme handele es sich, wenn ein Mitgliedstaat die Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten strenger kontrolliere als die eigene Produktion.

Gegen diese Schlußfolgerung könne nicht eingewandt werden, die besagte Vermutung laufe darauf hinaus, die gemeinschaftsrechtliche Regelung über die Anreicherung des Weins durch eine bloße Übereinstimmung der Ergebnisse der chemischen Analyse mit den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Werten zu ersetzen. Dieser Einwand wäre nur dann begründet, wenn es sich um eine unwiderlegbare Vermutung handelte. Sei es aber weitgehend möglich, den Beweis des Gegenteils zu erbringen, so sei die fragliche Vermutung als ein echtes Kontrollmittel anzusehen.

Darüber hinaus sei zwischen der theoretischen Frage nach der Zulässigkeit des Rückgriffs auf die umstrittene Vermutung und der Frage zu unterscheiden, ob im konkreten Fall die Werte, die der Vermutung zugrunde lägen, korrekt festgesetzt seien. Würden zum Beispiel Werte festgesetzt, die zwar für alle Weine der Gemeinschaft gälten, an die aber nur bei Weinen aus anderen Mitgliedstaaten und nicht auch bei inländischen Weinen strafrechtliche Folgen geknüpft wären, so läge darin eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung. Sie könne sich zwar im vorliegenden Verfahren unmöglich dazu äußern, ob die nach französischem Recht maßgeblichen Werte für alle Weine der Gemeinschaft angemessen seien. Nichts zwinge aber dazu, von vornherein anzunehmen, daß Weine aus anderen Mitgliedstaaten auf Grund dieser Werte strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt seien.

Anschließend weist die Kommission einen weiteren möglichen Einwand gegen die dargelegte Schlußfolgerung zurück. Die Vermutung der Überalkoholisierung lasse die legalen Möglichkeiten der Weinanreicherung unberührt, denn es genügten einfache Rechenoperationen, mit denen der Betroffene gegebenenfalls das Vorliegen einer zulässigen Anreicherung nachweisen könne.

Die derogierende Wirkung des Gemeinschaftsrechts bestehe im wesentlichen darin, daß innerstaatliche Rechtsvorschriften insoweit unanwendbar würden, als ihr Inhalt den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts entgegenstehe. Ein Mitgliedstaat könne allerdings — und müsse mitunter — auch weiter gehen und die innerstaatlichen Vorschriften förmlich aufheben. Eine derartige förmliche Aufhebung sei dann aber ein Akt des betreffenden Mitgliedstaats. Im vorliegenden Fall schließe zwar Artikel 25 der Verordnung Nr. 816/70 nach seinem Inhalt die Anwendbarkeit einer Bestimmung in einem Mitgliedstaat aus, die inhaltlich mit Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1894 übereinstimme. Der Artikel habe aber keinerlei Auswirkungen auf die Vermutung der Überalkoholisierung, es sei denn, es werde dargetan, daß sich die beiden Vorschriften widersprächen.

Zur zweiten Frage erklärt die Kommission zunächst, die Antwort könne nur dann lauten, die 100o-Methode müsse durch das densimetrische Verfahren ersetzt werden, wenn die Werte des Alkohol-Trockenextraktverhältnisses einer Korrektur bedürften. Es gebe jedoch keine Umrechnungsformeln für die Werte des mit Hilfe der verschiedenen Methoden gewonnenen Extrakts. Die önologische Wissenschaft scheine im übrigen auch noch nicht geklärt zu haben, wie sich anhand des mit der densimetrischen Methode gewonnenen Extrakts das Verhältnis Alkohol/Extrakt ermitteln lasse. Eine solche Antwort habe daher zur Folge, daß die Arbeit der Fahndungsdienste erschwert werde.

Der Verordnungsgeber der Gemeinschaft habe mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 1539/71 in erster Linie bezweckt, die Analysemethoden zur Bestimmung derjenigen Weinbestandteile zu umschreiben, die in der Gemeinschaftsregelung ausdrücklich erwähnt seien.

Darüber hinaus aber beinhalte die Verordnung noch mehr. Sie bestimme nämlich die Analysemethode für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 816/70 und 817/70. Um zu dem Schluß gelangen zu können, die Verordnung Nr. 1539/71 sei unanwendbar auf Kontrollmaßnahmen, die im Ermessen der Mitgliedstaaten lägen, müsse der Satzteil für die Durchführung der Verordnungen Nr. 816/70 und 817/70 dahin ausgelegt werden, daß er nur auf die Fälle abstelle, in denen die Bestandteile, für welche eine Analysemethode festgelegt werde, in den beiden Verordnungen ausdrücklich genannt seien. Eine solche einschränkende Auslegung, die sich schon allgemein schwer begründen lasse, sei um so weniger gerechtfertigt, als die innerstaatlichen Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 39 a der Verordnung Nr. 816/70 und Artikel 9 der Verordnung Nr. 1594/70 ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Verordnungen Nr. 816/70 und 817/70 fielen.

Die einschränkende Auslegung lasse sich auch nicht leichter anhand der in der Präambel der Verordnung Nr. 1539/71 wiedergegebenen Motive begründen. In diesem Zusammenhang sei namentlich auf die dritte Begründungserwägung hinzuweisen. Die ausdrücklich als Rechtsgrundlage der Verordnung genannten Artikel sprächen zwar für die restriktive Auslegung. Diesem Umstand könne aber nicht mehr Gewicht beigemessen werden als dem eindeutigen Wortlaut der Verordnungsvorschriften und der Motive.

Auf Grund dieser Überlegungen vertritt die Kommission die Auffassung, daß die zweite Frage der Cour d'Appel Bordeaux zu verneinen sei.

Die Herren Arnaud, Raby und Gallet, vertreten durch Rechtsanwalt J. Rozier, die französische Regierung; vertreten durch den Inspecteur principal beim Service de la répression des fraudes (Fahndungsdienst) R. Tinlot, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater G. Marenco, haben in der öffentlichen Sitzung vom 11. Juni 1975 mündliche Erklärungen abgegeben.

In dieser Sitzung haben die Parteien die nachstehend zusammengefaßten neuen Sach- und Rechtsausführungen gemacht:

Die französische Regierung meint, die Verordnung Nr. 1539/71 könne sich nicht auf Untersuchungsmethoden im Rahmen der Bekämpfung von Betrügereien und Fälschungen erstrecken. Solche Methoden gebe es auf internationaler Ebene nicht, da das Internationale Weinamt lediglich Analysemethoden für die Bestimmung der Weinbestandteile entwickelt habe.

Die französische Regierung stellt im übrigen in Abrede, daß die an die Vermutung geknüpfte Regelung obsolet geworden sei. Von 1965 bis 1974 seien 54 Akten wegen Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Überalkoholisierung an die Gerichte weitergeleitet worden; 45 dieser Verfahren hätten französische Weine, 8 italienische Weine und eines spanischen Wein betroffen. 18 der 54 Verfahren seien vor 1970 anhängig gemacht worden.

Die Herren Arnaud, Raby und Gallet betonen vor allem, die auf die Vermutung gegründete Regel wirke bis in die Struktur des Erzeugnisses hinein. Sie sei daher nicht einfach eine Kontrollmaßnahme; vielmehr gebe sie die Definition eines neuen zusätzlichen Merkmals, um das die gemeinschaftsrechtliche Regelung erweitert werde. Sie weisen auf die Schwierigkeiten hin, die sich für die Betroffenen aus der Notwendigkeit ergäben, den Beweis des Gegenteils zu erbringen, und erklären, es sei für Weinhändler und insbesondere Weinimporteure zuweilen sogar unmöglich, diesen Beweis zu führen.

Die Kommission macht geltend, die 100o-Methode sei nicht die einzige Methode, mit der ein für die Überalkoholisierung charakteristisches Verhältnis nachgewiesen werden könne. In Frankreich werde das Verhältnis gegenwärtig zwar auf der Grundlage der 100o-Methode ermittelt. Außerdem lasse sich zur Zeit das Verhältnis des Alkohols zum Trockenextrakt nicht anhand einer anderen Methode ermitteln. Sicherlich sei es aber möglich, mit Hilfe von ausschließlich auf der Grundlage der densimetrischen Methode durchgeführten Versuchen eine neue Formel für das Verhältnis des Alkohols zum Trockenextrakt zu finden.

Die französische Regierung erwidert, es sei unter Umständen möglich, eine neue Vermutung aufzustellen, der das Verhältnis des Alkohols zum reduzierten Gesamttrockenextrakt zugrunde liege, bei der aber der Gesamttrockenextrakt durch Dichtemessung berechnet und die Reduktion auf der Grundlage des so errechneten Gesamttrockenextrakts vorgenommen werde. Die Aufstellung einer derartigen Regel erfordere jedoch viel Zeit und Mühe. Es bedürfe jedenfalls mehrerer Jahre, um ausreichende Erfahrungen zu sammeln.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. Juli 1975 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Cour d'Appel Bordeaux hat mit Urteilen vom 22. Mai 1974, beim Gerichtshof eingegangen am 7. November 1974 (Rechtssache 89/74) und am 11. Februar 1975 (Rechtssachen 18 und 19/75), gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag einige Fragen nach der Auslegung der Verordnungen Nr. 816/70 und 817/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99, S. 1) und zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. L 99, S. 20) sowie der Verordnung Nr. 1539/71 der Kommission vom 19. Juli 1971 zur Bestimmung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor (ABl. L 163, S. 41) vorgelegt.

2 Da die drei Rechtssachen den gleichen Gegenstand betreffen, sind sie zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

3/4 Den Vorlageurteilen ist zu entnehmen, daß die Fragen im Zusammenhang mit Strafverfahren gestellt werden, die gegen französische Winzer namentlich wegen unerlaubter Anreicherung von Rotwein eingeleitet wurden. Die Strafverfolgung beruht auf Artikel 8 des Code du Vin, wonach in Anknüpfung an die Bestimmungen des Dekrets vom 19. April 1898 eine Überalkoholisierung vermutet wird, wenn das Verhältnis des Alkohols zum reduzierten Extrakt bei Rotwein über 4,6 und bei Weißwein über 6,5 liegt, vorbehaltlich gewisser Berichtigungen, mit denen besonderen Weinbereitungsarten Rechnung getragen wird.

5 Im wesentlichen geht die Frage der Cour d'Appel Bordeaux dahin, ob die Gemeinschaftsregelung auf dem Weinsektor den Mitgliedstaaten gestattet, sich einer gesetzlichen Vermutung der Überalkoholisierung nach dem Beispiel des Artikels 8 des französischen Code du Vin zu bedienen.

6/8 Gemäß der Verordnung Nr. 816/70 sind gewisse Verfahren, wie etwa die Erhöhung des Alkoholgehalts durch Weinaufbereitung, die Säuerung, die Entsäuerung sowie die Süßung nur unter den in Artikel 18 bis 21 festgelegten Bedingungen zulässig, während Artikel 25 den Zusatz von Alkohol zum Wein untersagt. Laut Artikel 39 a der Verordnung Nr. 816/70, der auf Grund des Artikels 12 der Verordnung Nr. 2680/72 des Rates vom 12. Dezember 1972 eingefügt wurde, treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um für die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung zu sorgen. Durch diese Vorschrift wird übrigens Artikel 9 der Verordnung Nr. 1594/70 der Kommission vom 5. August 1970 bekräftigt und verallgemeinert, dem zufolge bis zur Verabschiedung gemeinsamer Bestimmungen auf diesem Gebiet die Mitgliedstaaten jede geeignete Maßnahme ergreifen, um die Einhaltung der Bestimmungen über die Anreicherung, die Säuerung und die Entsäuerung zu gewährleisten.

9/12 Daraus folgt, daß es den Mitgliedstaaten obliegt, wirksame Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, wobei es ihnen allerdings in den durch sonstige Regeln des Gemeinschaftsrechts gezogenen Grenzen freisteht, die Methoden zu wählen, die sie insoweit für geeignet halten. Wenn daher ein Mitgliedstaat eine gesetzliche Vermutung der Überalkoholisierung zur Aufdeckung unerlaubter Anreicherungsverfahren einführt oder beibehält, die — wie die des Artikels 8 des Code du Vin — auf dem Verhältnis des Alkohols zum Trockenextrakt beruht, dann fragt es sich, ob eine derartige Bestimmung als eine in den nationalen Zuständigkeitsbereich fallende Kontrollmaßnahme oder als eine analytische Norm anzusehen ist, die möglicherweise mit der einschlägigen Gemeinschaftsregelung unvereinbar ist. Eine solche gesetzliche Vermutung ist als Kontrollinstrument und nicht als analytische Norm zu berurteilen, sofern sie nicht unwiderleglich ist, sondern entkräftet werden kann. Das heißt, daß beim gegenwärtigen Stand der Gemeinschaftsregelung ein Mitgliedstaat grundsätzlich zu Kontrollzwecken eine gesetzliche Vermutung verwenden darf, um Fälle der Überalkoholisierung aufzudecken.

13/16 Die gesetzliche Vermutung der Überalkoholisierung als nationales Kontrollinstrument wäre indessen unzulässig, falls der Rückgriff auf sie Weine aus anderen Mitgliedstaaten zu benachteiligen geeignet wäre und somit eine durch Artikel 30 EWG-Vertrag und Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 816/70 verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellen würde. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn für Weine aus einem anderen Mitgliedstaat nicht im gleichen Maße und unter den gleichen Bedingungen wie für einheimische Weine die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eröffnet würde, die Vermutung zu widerlegen. Das gleiche müßte gelten, wenn die Gesetzesbestimmung so angewandt würde, daß sie auch in besonders gelagerten Einzelfällen eine schlichte Umkehr der Beweislast bewirkte, ohne Rücksicht darauf, daß gewisse Fakten, wie die klimatischen Verhältnisse im Herstellungsgebiet, die Weinbereitungsart und andere, das Verhältnis des Alkohols zum Trockenextrakt beeinflussende allgemeine Umstände, ausreichen können, um die Vermutung der Überalkoholisierung zu entkräften. Ob dies zutrifft, hat in erster Linie der innerstaatliche Richter festzustellen.

17 Ferner ist zu prüfen, ob die Gemeinschaftsvorschriften über die Methoden der Weinanalyse entgegenstehen, wenn sich ein Mitgliedstaat eines Kontrollinstruments bedient, dessen Ansatzpunkt darin liegt, daß in sämtlichen Fällen, in denen das Verhältnis des Alkohols zum Trockenextrakt bestimmte Grenzwerte übersteigt, eine Überalkoholisierung vermutet wird.

18/19 Laut Artikel 1 der am 1. September 1971 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 1539/71 der Kommission vom 19. Juli 1971 zur Bestimmung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor sind die Analysemethoden für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 816/70 und 817/70 im Anhang der Verordnung angegeben. Nummer 3 des Anhangs bestimmt: Der Gesamttrockenextrakt wird indirekt aus der Dichte des Destillationsrückstands von der Alkoholbestimmung berechnet.

20/23 Um entscheiden zu können, ob diese Analysemethode vorgeschrieben ist, muß daher zunächst geklärt werden, ob die fragliche innerstaatliche Kontrollmaßnahme von der Verordnung Nr. 816/70 oder gegebenenfalls der Verordnung Nr. 817/70 über Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete erfaßt wird, die allerdings keine Sondervorschriften enthält, welche den Zusatz von Alkohol zum Wein verbieten. Hierzu ist zu bemerken, daß die Verordnung Nr. 816/70 den Mitgliedstaaten zwar die Auswahl geeigneter Kontrollmaßnahmen überläßt, ihnen aber nichtsdestoweniger zur Pflicht macht, die Einhaltung der Bestimmungen über önologische Verfahren einschließlich des Verbotes der Alkoholzugabe zum Wein zu überwachen. So jedenfalls ist die Rechtslage, seit durch die am 1. Januar 1973 in Kraft getretene Verordnung Nr. 2680/72 vom 12. Dezember 1972 der neue Artikel 39 a in die Verordnung Nr. 816/70 eingefügt wurde, in dem es heißt: Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen. Daraus folgt, daß eine innerstaatliche Kontrollmaßnahme zur Aufdeckung von Fällen des gemeinschaftsverbotswidrigen Zusatzes von Alkohol zum Wein in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 816/70 und demgemäß auch der Verordnung Nr. 1539/71 über die Analysemethoden fällt.

24/28 Für die Beantwortung der gestellten Frage ist jedoch noch zu ermitteln, ob sich eine auf dem Verhältnis des Alkohols zum Trockenextrakt beruhende gesetzliche Vermutung in der Praxis handhaben läßt, wenn der Gesamttrokkenextrakt ausschließlich nach der gemäß Verordnung Nr. 1539/71 vorgeschriebenen densimetrischen Methode zu bestimmen ist. Die in Rede stehende Vermutung basiert auf der önologischen Erfahrungsregel, daß das Gewicht des im Wein enthaltenen Alkohols bei natürlicher Gärung ein bestimmtes Verhältnis zu dem im Wein befindlichen reduzierten Trockenextrakt aufweist Der Begriff des reduzierten Trockenextrakts, der in diesem Zusammenhang eine Rolle spielt, unterscheidet sich von dem in der Gemeinschaftsregelung verwandten Begriff des Gesamttrockenextrakts offenbar nicht nur deshalb, weil gewisse Substanzen ausgeschieden werden, sondern auch weil er die Anwendung der sogenannten 100o -Methode für die Extraktion der Trockensubstanzen des Weins voraussetzt. Denn der reduzierte Trockenextrakt läßt sich offenbar nicht anhand einer anderen Analysemethode, etwa der densimetrischen, berechnen; auch lehrt die Erfahrung, daß es keine Koeffizienten gibt, die es ermöglichen, aus den mit Hilfe anderer Methoden erzielten Werten des Trockenextrakts die Werte zu errechnen, die sich bei Anwendung der 100o-Methode ergäben. Bisher ist trotz der Kritik, die an dieser Methode in wissenschaftlichen und berufsständischen Kreisen geübt wurde, zur Begründung der gesetzlichen Vermutung der Überalkoholisierung noch keine Ersatzmethode gefunden worden.

29 Aus allem folgt, daß die 100o-Methode zwar nur mit Vorsicht angewandt werden kann, daß aber die Vermutung praktisch entwertet würde, wenn anstelle dieser Methode die densimetrische Methode vorgeschrieben wäre.

30/32 Die Anwendung der in der Gemeinschaftsverordnung vorgesehenen densimetrischen Methode ist kein Selbstzweck, sondern ein Mittel, um die Einhaltung der Gemeinschaftsnormen über önologische Verfahren und die Weinqualität zu gewährleisten. Daher widerspräche es in Ermangelung gemeinschaftlicher Kontrollmaßnahmen den mit der einschlägigen Gemeinschaftsregelung verfolgten Zielen, die Anwendung dieser Methode zu verlangen, selbst wenn dadurch die zur Zeit für die Aufdeckung der Überalkoholisierung als einzig geeignet bekannte Kontrollmaßnahme ihrer Wirksamkeit beraubt wird. Bis zur Entwicklung geeigneterer Methoden verwehrt es demnach die Gemeinschaftsregelung auf dem Weinsektor den Mitgliedstaaten nicht, sich der 100o-Methode zu bedienen, um als Ausgangspunkt für die auf dem Verhältnis des Alkohols zum Trockenextrakt beruhende gesetzliche Vermutung der Überalkoholisierung den Trockenextrakt des Weins zu bestimmen.

Kosten

33/34 Die Auslagen der französischen Regierung, der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Cour d'Appel Bordeaux gemäß deren Urteilen vom 22. Mai 1974 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Verordnungen Nr. 816/70, 817/70 und 1539/71 sind wie folgt auszulegen:

Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts darf sich ein Mitgliedstaat in Anknüpfung an das Verhältnis des Alkohols zu dem nach der 100o -Methode bestimmten Trockenextrakt der Vermutung der Uberalkoholisierung als nationales Kontrollinstrument bedienen, sofern diese Vermutung widerlegt werden kann und so gehandhabt wird, daß Weine aus anderen Mitgliedstaaten weder rechtlich noch tatsächlich benachteiligt werden.