Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.10.1975 – C-30/75
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:125
Herr Präsident,
meine Herren Richter,
Zum Verständnis des Vorabentscheidungsersuchens, das uns heute beschäftigt, ist zunächst folgendes vorauszuschikken.
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des EWG-Vertrags gelten Kapitel 1 Abschnitt 1 und Kapitel 2 des Ersten Titels aus dem Zweiten Teil des Vertrags (d. h. die Vorschriften über die Abschaffung der Zölle und über die Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten) für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden. Nach Artikel 10 Absatz 2 regelt die Kommission die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen hinsichtlich der Anwendung des Artikels 9 Absatz 2 ….
Das ist zunächst geschehen in einer Entscheidung vom 4. Dezember 1958über die Anwendung einer Bescheinigung für den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten… (ABl. Nr. 33 vom 31. Dezember 1958), die mit Wirkung vom 1. Januar 1961 durch eine andere, den gleichen Gegenstand betreffende Kommissionsentscheidung vom 5. Dezember 1960 (ABl. Nr. 4 vom 20. Januar 1961) ersetzt wurde. In der zuletzt genannten Entscheidung ist angeordnet, daß Waren in den Genuß der bereits erwähnten Vertragsbestimmungen über den Abbau der Zölle und die Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen dann kommen, wenn den Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaats … eine von der Zollbehörde des ausführenden Mitgliedstaates ausgestellte Beweisurkunde vorgelegt wird. In Artikel 2 der Entscheidung heißt es ferner:
Wenn die Waren unmittelbar aus dem ausführenden Mitgliedstaat in den einführenden Mitgliedstaat befördert werden, besteht die in Artikel 1 genannte Beweisurkunde in einer Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt DD 1.
In den anderen Fällen besteht diese Beweisurkunde in einer Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt DD 3.
Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten als unmittelbar aus dem ausführenden Mitgliedstaat in den einführenden Mitgliedstaat befördert alle Waren, die
a) aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, ohne dabei das Gebiet eines Nichtmitgliedstaats zu berühren;
b) über das Gebiet eines oder mehrerer Nichtmitgliedstaaten befördert werden, sofern die Beförderung durch diese Nichtmitgliedstaaten aufgrund eines einzigen Frachtpapiers erfolgt, das in einem Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.
Artikel 3 verfügt außerdem, daß die Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt DD 1 von den Zollstellen des ausführenden Mitgliedstaats ausgestellt wird. Dasselbe gilt gemäß Artikel 5 für die Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt DD 3. Vordrucke dieser Bescheinigungen sind der Entscheidung als Muster beigefügt.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1962über die besonderen Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung der innergemeinschafdichen Abschöpfung, die durch die Verordnungen des Rats über die schrittweise Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen auf bestimmten Landwirtschaftssektoren vorgesehen worden sind (ABl. Nr. 76 vom 24. August 1962, S. 2140). Diese Entscheidung bestimmt in Artikel 1:
Zur Anwendung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsregelungen im einführenden Mitgliedstaat wird im Rahmen der in Artikel 10 Absatz 2 erster Unterabsatz des Vertrages vorgesehenen Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen eine Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt DD 4 eingeführt. Diese Warenverkehrsbescheinigung wird auf Antrag des Ausführers und gegebenenfalls nach Bestätigung bestimmter, in ihr enthaltener Angaben durch die dafür zuständige Behörde von den Zollstellen des ausführenden Mitgliedstaats ausgestellt.
In Artikel 2 der Entscheidung heißt es:
Die Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt DD 4 kann nur dann verwendet werden, wenn die Waren, auf die sie sich bezieht, aus dem ausführenden Mitgliedstaat unmittelbar in den einführenden Mitgliedstaat befördert werden.
Dabei gilt für den Begriff unmittelbare Beförderung die gleiche Definition wie nach Artikel 2 der Entscheidung vom 5. Dezember 1960. In Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Entscheidung wird ferner bestimmt:
Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt DD 4 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums oder unverschuldeten Versehens bei der Ausfuhr der Waren nicht beantragt worden ist…
Auch dieser Entscheidung ist in der Anlage ein Vordruck der Warenverkehrsbescheinigung DD 4 als Muster beigefügt
Schließlich ist noch die Ratsverordnung Nr. 13/64 vom 5. Februar 1964über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisadon für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. 34 vom 27. Februar 1964, S. 549) zu erwähnen. Diese Verordnung, deren Regelung für die Interventionen und den Handelsverkehr ihrem Artikel 32 (in der Fassung der Ratsverordnung Nr. 82/64) zufolge ab 1. November 1964 anzuwenden war, brachte noch keine Vereinheitlichung der Preise. Die Mitgliedstaaten konnten vielmehr Richtpreise für die wichtigsten Milchprodukte in bestimmten Grenzen selbständig festsetzen. Deshalb gab es es nach der Verordnung Nr. 13/64 nicht nur Abschöpfungen auf Drittlandimporte, sondern auch solche im innergemeinschaftlichen Verkehr, letztere freilich dergestalt, daß für eine Gemeinschaftspräferenz gesorgt war.
Alle diese Vorschriften sind von Bedeutung für den beim italienischen Kassationshof anhängigen Rechtsstreit, aus dem das jetzt zu beurteilende Vorlageverfahren hervorgegangen ist.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens oder genauer eine Firma, die später mit der Klägerin fusioniert worden ist, hat Käse aus der Bundesrepublik Deutschland und aus den Niederlanden nach Italien importiert. Die Einfuhren erfolgten nach dem 1. November 1964, der Käse war aber in den Exportländern schon im Oktober 1964 abgesandt worden. Er war zum Teil von Warenverkehrsbescheinigungen DD 1, zum Teil von Warenverkehrsbescheinigungen DD 3 begleitet. Mit Rücksicht darauf, d. h. weil keine Warenverkehrsbescheinigungen DD 4 vorgelegt worden waren, sah die italienische Finanzverwaltung die Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten nicht als erwiesen an und erhob deshalb Abgaben wie bei der Einfuhr aus dritten Ländern.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Warenherkunft im Zeitpunkt der Einfuhr hinreichend mit den Bescheinigungen DD 1 und DD 3 nachgewiesen worden sei. Sie hat deshalb beim Tribunale in Mailand gegen die staatliche Finanzverwaltung auf teilweise Erstattung der geleisteten Abgaben geklagt Das Tribunale in Mailand gab der Klage statt mit der Begründung, daß die Warenverkehrsbescheinigung DD 4 zwar durch Decreto legge vom 29. Oktober 1964 in Italien eingeführt worden sei, daß dieses aber mangels Umsetzung keine Rechtswirksamkeit erlangt habe. Dazu sei es erst gekommen durch Decreto legge vom 13. Dezember 1964, das in ein Gesetz vom 19. Februar 1965 umgesetzt worden sei. Diese Maßnahme habe jedoch die Rechtslage nicht rückwirkend geändert; sie sei im Zeitpunkt der vom Gericht zu beurteilenden Einfuhren noch nicht verbindlich gewesen.
Das Urteil des Tribunale wurde auf Berufung der Finanzverwaltung durch Urteil des Appellationsgerichtes Mailand aufgehoben. Dieses vertrat die Ansicht, die Warenverkehrsbescheinigung DD 4 sei durch Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1962, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sei, wirksam für alle Waren eingeführt worden, auf die das Abschöpfungssystem zur Anwendung komme. Das Gericht schloß außerdem aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 12/70 (EuGH 22. Oktober 1970 — Craeynest und Vandewalle/Belgischer Staat — Slg. 1970, 905), die Warenverkehrsbescheinigung DD 4 sei als Herkunftsnachweis im innergemeinschafdichen Verkehr mit Marktordnungswaren unersetzbar.
Dagegen wiederum hat die Klägerin Kassationsbeschwerde eingelegt. Zu ihrer Begründung macht sie in erster Linie geltend, die Verordnung Nr. 13/64 habe keine rechtliche Regelung zur Feststellung der Warenherkunft getroffen; die Kommissionsentscheidung vom 17. Juli 1962 aber könne nicht als unmittelbar anwendbar angesehen werden. Bis zu ihrer rechtswirksamen Umsetzung in nationales Recht, die erst später erfolgt sei, habe das bis dahin geltende System angewandt werden müssen, d. h. es sei für den Herkunftsnachweis die Vorlage der Warenbescheinigungen DD 1 und DD 3 ausreichend gewesen. Ferner steht die Klägerin auf dem Standpunkt, eine Vorlage der Bescheinigung DD 4 habe in keinem Fall für Waren verlangt werden können, die vor dem 1. November 1964 versandt worden und dabei von den seinerzeit allein gültigen Warenverkehrsbescheinigungen DD 1 und DD 3 begleitet gewesen seien. Auf den Zeitpunkt des Imports, der nach dem 1. November 1964 gelegen sei, komme es nicht an. Schließlich vertrat die Beschwerdeführerin noch die Ansicht, die Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung DD 3 beweise, daß die von ihr gedeckten Waren nicht unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat gekommen seien. Es liege also ein anderer Fall im Sinne des Artikels 2 der Kommissionsentscheidung vom 5. Dezember 1960 vor. Dafür sei aber nach wie vor die Bescheinigung DD 3 ausreichender Herkunftsnachweis, weil die Bescheinigung DD 4 nur die Bescheinigung DD 1 ersetzt habe.
Mit Rücksicht auf dieses Vorbringen setzte der Kassationshof durch Beschluß vom 22. November 1974 das Verfahren aus und legte gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende drei Fragen zur Vorabentscheidung vor:
a — 1)Ergab sich — infolge der durch die Entscheidung der EWG-Kommission vom 17. Juli 1962 gemäß Artikel 9 und 10 des EWG-Vertrags erlassenen Bestimmungen in Verbindung mit den durch die Ratsverordnung Nr. 13/64/EWG vom 5. Februar 1964 in Kraft gesetzten Bestimmungen — aus der unmittelbaren Anwendung der Abschöpfungsregelung, wie sie durch die letztgenannte rechtliche Maßnahme im Sektor von Milch und Milcherzeugnissen eingeführt worden ist, innerhalb eines jeden der Mitgliedstaaten bereits von dem in Artikel 32 der Verordnung selbst oder nachfolgender abgeänderter Fassungen derselben festgesetzten Anfangstermin an und unabhängig vom Erlaß einschlägiger innerstaatlicher Rechtsnormen durch die einzelnen Staaten die Verpflichtung zur Verwendung der nach dem erstgenannten Rechtsakt vorgesehenen Verkehrsbescheinigung DD 4, um in den Genuß der Gemeinschaftsbehandlung zu kommen, und stand dies in Einklang mit der Erkenntnis des Gerichtshofes in dessen Urteil vom 22. Oktober 1970 in der Rechtssache 12/70?a — 2)Gilt diese normative Regelung auch für die Fälle, in denen das erwähnte Anfangsdatum für die Anwendung der Verordnung Nr. 13/64/EWG in die Zeit zwischen der Ausfuhr der Waren aus einem der Mitgliedstaaten und der Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat fiel?
b) Ist, falls die vorstehenden Fragen bejaht werden sollten, die durch die oben genannte Verordnung Nr. 13/64/EWG eingeführte Regelung (aufgrund von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der angeführten Entscheidung vom 17. Juli 1962 und Anmerkung II des als Muster beigefügten Formblatts in Verbindung mit dem letzten Absatz der Erwägungsgründe) anwendbar nur in den Fällen einer unmittelbaren Beförderung, die Gegenstand der Verkehrsbescheinigung DD 1 gemäß der Entscheidung der EWG-Kommission vom 5. Dezember 1960 (Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2) ist, oder darüber hinaus auch in den anderen Fällen, die Gegenstand der gleichfalls in dieser Entscheidung vom 5. Dezember 1960 (Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2) vorgesehenen weiteren Bescheinigung DD 3 sind?
Zu diesen Fragen, zu denen sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die italienische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften geäußert haben, nehme ich wie folgt Stellung:
I — Zur ersten Frage:
Zu dem Problem, ob vom 1. November 1964 an und unabhängig vom Erlaß nationaler Rechtsnormen die Verpflichtung zur Verwendung der Warenverkehrsbescheinigung DD 4 für Importeure bestand, die in Genuß der innergemeinschaftlichen Abschöpfung kommen wollten, haben die italienische Regierung und die Kommission vorweg mit Recht auf das Urteil der Rechtssache 12/70 hingewiesen. Tatsächlich kann diesem die Beantwortung der Frage zu einem wesentlichen Teil entnommen werden.
In dem Urteil wird nämlich ganz klar festgehalten, daß es für den Nachweis der Herkunft von Waren aus der Gemeinschaft, und zwar von Waren, die unter die Marktordnung der Verordnung Nr. 13/64 fallen, auf die Kommissionsentscheidung vom 17. Juli 1962 ankommt. In dem Urteil wird ferner nachdrücklich der zwingende Charakter dieser Entscheidung betont, nicht zuletzt unter Hinweis auf ihren Artikel 7, der Ausnahmen nur für bestimmte Fälle vorsieht. Endlich wird festgehalten, daß Importeure von Waren aus anderen Mitgliedstaaten nur für solche Waren in den Genuß einer innergemeinschaftlichen Regelung kommen können, für die die Warenverkehrsbescheinigung DD 4 vorliegt.
Daß damit — entgegen der Ansicht der Klägerin — klargestellt worden ist, daß die Verwendung der Bescheinigung DD 4 zwingend und als absolutes Beweismittel vorgesehen worden sei, läßt sich an verschiedenen Stellen aus den Urteilsgründen ableiten. So spricht der Gerichtshof davon, daß die Entscheidung vom 17. Juli 1962 den Zweck habe, durch die Vereinheitlichung der Formalitäten für den innergemeinschaftlichen Handel zur Beseitigung aller Hemmnisse im Handel zwischen Mitgliedstaaten beizutragen. Ferner wird hervorgehoben, die genannte Entscheidung solle sicherstellen, daß aus den Mitgliedstaaten stammende Waren unter einheitlichen Voraussetzungen in den Genuß der Maßnahmen zur innergemeinschaftlichen Liberalisierung gelangen. Der Gerichtshof betont außerdem die Notwendigkeit, die DD 4-Bescheinigung als einheitliche Beweismittel in allen Mitgliedstaaten in völlig gleicher Weise zu verwenden, womit nicht zu vereinbaren wäre, wenn die nationalen Verwaltungsbehörden für den Ursprungsnachweis außer der genannten Bescheinigung auch andere Beweismittel heranziehen könnten.
Demgegenüber vermag der Hinweis der Klägerin des gegenwärtigen Verfahrens auf Artikel 2 der Entscheidung vom 17. Juli 1962 und die Tatsache, daß in ihm das Wort kann verwendet wird, zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Nach dem Gesamtwortlaut dieser Bestimmung ist ganz offensichtlich, daß es hier nicht um die Einräumung einer Ermessensbefugnis für die nationale Verwaltung geht, sondern allein um die zwingende Beschränkung der Verwendung der DD 4-Bescheinigung auf Fälle unmittelbarer Beförderung vom Exportstaat in den Importstaat.
Auch kann nicht etwa — was die Klägerin versucht hat — gesagt werden, das Urteil der Rechtssache 12/70 beziehe sich lediglich auf Fälle betrügerischer Einfuhren. Tatsächlich sind die Feststellungen, auf die ich vorhin hingewiesen habe, ganz allgemein gehalten, und es heißt erst im Anschluß daran im letzten Absatz der Entscheidungsgründe, diese Erwägungen gälten in Ermangelung entgegenstehender Bestimmungen auch für den Fall, daß die Höhe der durch eine Schmuggeleinfuhr hinterzogenen Abschöpfungen festzustellen sei.
Die erste Frage ist damit indes, wie ohne weiteres ersichtlich ist, noch nicht erschöpfend behandelt. Es muß auch noch darauf eingegangen werden, ob die Verpflichtung zur Vorlage der DD 4-Bescheinigung ab 1. November 1964, d.h. vom Zeitpunkt der Anwendung der Gemeinsamen Milchmarktordnung an, und unabhängig vom Erlaß nationaler Normen galt.
Die Klägerin bestreitet dies mit der Begründung, daß die Verordnung Nr. 13/64 keine zwingenden Regeln über das Verfahren und die Kontrolle der Warenherkunft enthalte. Der Kommissionsentscheidung vom 17. Juli 1962 komme eine solche Wirkung nicht zu. Sie habe vielmehr entsprechende Anordnungen in staatlichen Vorschriften notwendig gemacht. Diese aber hätten in Italien im Zeitpunkt der jetzt interessierenden Einfuhren noch nicht existiert.
Demgegenüber steht die Kommission auf dem Standpunkt, es sei einmal wichtig, daß die Verordnung Nr. 13/64 mit ihrer Handelsregelung vom 1. November 1964 an unmittelbar anwendbar gewesen sei. Zum anderen gebe es auch Bestimmungen in Entscheidungen, die nationale normative Akte überflüssig erscheinen ließen. Dies müsse für die Entscheidung vom 17. Juli 1962 angenommen werden. Sie sei ausreichend klar und genau, enthalte eine unbedingte Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, ohne ihnen einen Ermessensspielraum zu belassen, und es sei ihr sogar ein Vordruck der zu verwendenden DD 4-Bescheinigung in der Anlage beigefügt.
Was diesen Streitpunkt angeht, so möchte ich auch hier — wenn ich das gleich sagen darf — der Ansicht der Kommission den Vorzug geben.
In der Rechtsprechung ist tatsächlich auch schon in bezug auf Entscheidungen von unmittelbaren Wirkungen in den Mitgliedstaaten gesprochen worden. Ich verweise auf das Urteil der Rechtssache 38/69 (EuGH 18. Februar 1970, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik - Slg. 1970, 57) sowie — und dies ist noch deutlicher — auf das Urteil der Rechtssache 9/70 (EuGH 6. Oktober 1970, Franz Grad/Finanzamt Traunstein — Slg. 1970, 838). Nichts zwingt im übrigen zu der Annahme, daß die angeführten Feststellungen nur für Entscheidungen mit Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten zuträfen, wenn von der Begründung von Rechten einzelner gesprochen werden könne. und daß etwas Abweichendes angenommen werden müßte, wo Entscheidungen Verpflichtungen für Marktbürger begründeten oder wo — wie im vorliegenden Fall — Vergünstigungen aus Marktordnungen (gemeinschaftsinterne Abschöpfungen) an Bedingungen geknüpft würden, die in einer Entscheidung präzisiert worden seien.
Da die in den Urteilen zur unmittelbaren Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts angeführten Voraussetzungen im Falle der Entscheidung vom 17. Juli 1962 aus den von der Kommission angegebenen Gründen aber ohne Zweifel vorliegen, muß tatsächlich angenommen werden, daß mit dem Inkrafttreten der Handelsregelung der Verordnung Nr. 13/64, d.h. vom 1. November 1964 an, die Erhebung der innergemeinschaftlichen Abschöpfung von der Beachtung der Vorschriften der Kommissionsentscheidung abhängig war.
Insgesamt steht damit fest, daß auf die erste Frage nicht anders als entsprechend dem Vorschlag der Kommission geantwortet werden kann.
II — Zur zweiten Frage:
In diesem Zusammenhang ist zu untersuchen, ob die Regelung der Entscheidung vom 17. Juli 1962 auch für Fälle gilt, in denen die Ausfuhr vor dem 1. November 1964 erfolgte, während der Importvorgang nach diesem Zeitpunkt stattfand.
Wie die Kommission mit Recht betonte, ist für die Beantwortung dieser Frage zunächst einmal maßgebend, daß vom 1. November 1964 an zwingend die Anwendung der Handelsregelung der Verordnung Nr. 13/64 vorgeschrieben war. Von diesem Zeitpunkt an entfielen Zölle und mengenmäßige Beschränkungen sowie die Anwendung des Artikels 44 des EWG-Vertrages. Soweit Preisdifferenzen zwischen den Mitgliedstaaten bestanden, diente ihrem Ausgleich die innergemeinschaftliche Abschöpfung.
Andererseits setzt die Anwendung der Handelsregelung der Verordnung Nr. 13/64 Kontrollen dahingehend voraus, daß die davon erfaßten Waren den Bedingungen der Verordnung, insbesondere dem Artikel 12 § 4, entsprachen. Sie mußten in dem exportierenden Mitgliedstaat geerntet oder hergestellt worden sein, oder es mußten für sie die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt worden sein, d. h. sie mußten zum Verbrauch auf dem Markt des Exportlandes zugelassen sein. Man kann auch sagen, daß sichergestellt sein mußte, daß derartige Waren das Preisniveau reflektierten, das sich aus der Gemeinsamen Marktordnung ergab.
Sieht man sich die in Betracht kommenden Warenverkehrsbescheinigungen an, so ist ohne weiteres einleuchtend, daß für den erwähnten Zweck die Bescheinigungen DD 1 und DD 3 nicht ausreichten, da sie ja nur dem Herkunftsnachweis sowie der Identifizierung der Waren dienten. Tatsächlich kam zum Nachweis der Erfüllung der Bedingungen der Verordnung Nr. 13/64 nur die Warenverkehrsbescheinigung DD 4 in Frage, denn nur sie sieht Rubriken und Erklärungen vor, die die Eigenart der Waren, die Erhebung von Abschöpfungen und die Gewährung von Erstattungen betreffen.
Demnach drängt sich das Ergebnis auf, daß nach dem System der Verordnung Nr. 13/64 auf den Zeitpunkt des Waren-imports abzustellen und daß die Erhebung der innergemeinschaftlichen Abschöpfung an die Vorlage der DD 4-Bescheinigung geknüpft war.
Für die Richtigkeit dieser Ansicht, d. h. die Notwendigkeit, ab 1. November 1964 Abschöpfungen zu erheben, kann zusätzlich — wie es die Kommission getan hat — auf deren Verordnung Nr. 138/64 (ABl. 1964, S. 2604) hingewiesen werden. Sie betraf Waren, die vor dem 1. November 1964 in ein deutsches Zollgutlager verbracht und erst danach definitiv importiert worden sind. Außerdem läßt sich, was die Verpflichtung, DD4-Bescheinigungen für Importe ab 1. November 1964 zu benutzen, angeht, auch auf die Kommissionsverordnung Nr. 159/64 (ABl. 1964, S. 2728) und ihre Bestimmungen über die in die DD 4-Bescheinigung ab 31. Oktober 1964 aufzunehmenden Angaben verweisen.
Gegen die Richtigkeit dieser Ansicht kann nicht wirksam argumentiert werden unter Hinweis auf die Tatsache, daß im vorliegenden Fall bei der Absendung der Waren die die DD 4-Bescheinigung betreffenden Regelungen noch nicht in Kraft waren und daß es also nicht möglich war, DD 4-Bescheinigungen, die ja vom Exportstaat prinzipiell beim Export auszustellen sind, zu erhalten.
In diesem Zusammenhang weist die italienische Regierung mit Recht darauf hin, daß nach Artikel 32 letzter Absatz der Verordnung Nr. 13/64 Übergangsregelungen hätten getroffen werden können. Da dies nicht geschehen ist, bleibt nur der Schluß, daß sie nicht als notwendig angesehen worden sind, und zwar offensichtlich im Hinblick auf andere bestehende Regelungen. Als solche kommt für die hier interessierende Problematik nur Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Entscheidung vom 17. Juli 1962 in Betracht, nach der Warenverkehrsbescheinigungen DD 4 ausnahmsweise auch nach Ausfuhr der Ware, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden können. Diese Bestimmung muß also ungeachtet der Hervorhebung der Begriffe Irrtum und unverschuldetes Versehen dahin ausgelegt werden, daß von ihr auch Fälle erfaßt werden, in denen eine Ausstellung der Bescheinigung im Zeitpunkt des Exports noch nicht möglich war.
Prinzipiell sollte man zu der zweiten Frage deshalb festhalten, daß eine Vorlage der DD 4-Bescheinigung zum Zwecke der Anwendung der innergemeinschaftlichen Abschöpfung auch für Waren erforderlich war, die vor dem 1. November 1964 im Exportland abgesandt wurden und erst danach im Einfuhrland eintrafen.
Ob etwas anderes bei Sachverhalten gelten kann, in denen eine nachträgliche Ausstellung der Bescheinigung nicht mehr möglich ist, ist eine Frage, die vom vorlegenden Gericht nicht gestellt worden ist, die aber aufgrund der Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sichtbar wurde. Ich erinnere dazu an ihre Bemerkung, die italienische Zollverwaltung habe bei der Einfuhr die Vorlage der DD 4-Bescheinigung nicht verlangt, sondern auf ihre Notwendigkeit erst siebzehn Monate später hingewiesen, d. h. zu einer Zeit, zu der bei den Behörden der Exportstaaten solche Bescheinigungen nicht mehr zu bekommen gewesen seien.
Will man auch dazu wenigstens in Andeutungen Stellung nehmen, so kann dies eigentlich nur in folgender Weise geschehen: Offensichtlich darf es sich nicht um Sachlagen handeln, in denen eine Ausstellung der DD 4-Bescheinigung wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen der Verordnung Nr. 13/64 niemals möglich gewesen wäre. Es kann vielmehr nur um die Erfassung solcher Fälle gehen, in denen wegen Verstreichens eines längeren Zeitraumes zwingende objektive Gründe die nachträgliche Ausstellung der DD 4-Bescheinigung durch die Behörden des Exportlandes ausschließen. Bei einer solchen Sachlage könnte man sich tatsächlich vorstellen, daß der Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen, die für die Erhebung innergemeinschaftlicher Abschöpfungen gelten, auch mit anderen Mitteln geführt wird. Denn selbstverständlich kann es nicht angehen, daß Importeuren Nachteile entstehen, die bei zügiger Behandlung ihrer Einfuhren durch die Instanzen des Importlandes vermieden worden wären. Zu betonen ist freilich in jedem Fall, daß bei der Prüfung derartiger Sachlagen strenge Anforderungen gelten müssen. Andernfalls wäre das System der innergemeinschaftlichen Abschöpfungen und ihre möglichst einheitliche Anwendung im gesamten Bereich der Gemeinschaft ernsthaften Gefahren ausgesetzt.
III — Zur dritten Frage:
Schließlich ist noch zu klären, ob die Regelung der Verordnung Nr. 13/64 (Erhebung innergemeinschaftlicher Abschöpfungen) nur anwendbar war in Fällen unmittelbarer Beförderung oder aber auch in anderen Fällen, d. h. solchen, für die nach der Entscheidung vom 5. Dezember 1960 die DD 3-Bescheinigung vorgesehen ist
Meines Erachtens kann die Antwort darauf nach dem bisher Ausgeführten und aufgrund des Wortlauts der Entscheidung vom 17. Juli 1962 ohne Schwierigkeiten gefunden werden.
In Artikel 1 der zuletzt genannten Entscheidung heißt es, es werde zur Anwendung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsregelungen im einführenden Mitgliedstaat eine Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt DD 4 eingeführt Der Begründung der Entscheidung ist zu entnehmen, daß die der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsregelung unterliegenden Waren aus dem Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung vom 5. Dezember 1960 ausgeschlossen und für sie andere Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen eingeführt werden. Artikel 2 der Entscheidung vom 17. Juli 1962 bestimmt überdies, daß die Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt DD 4 nur verwendet werden kann, wenn die Waren, auf die sie sich bezieht, aus dem ausführenden Mitgliedstaat unmittelbar in den einführenden Mitgliedstaat befördert werden, d. h. die DD 4-Bescheinigung ersetzt insoweit die DD 1 -Bescheinigung der Entscheidung aus dem Jahre 1960. Daraus ergibt sich mit aller notwendigen Klarheit, daß der Herkunftsnachweis der DD 3-Bescheinigung, die für indirekte Transporte gilt, im Rahmen der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsregelung keinen Platz hat Dafür gibt es auch einleuchtende Gründe. Es ist ohne weiteres klar, daß sich die DD 3-Bescheinigung für Waren, die der innergemeinschaftlichen Abschöpfung unterworfen werden sollen, nicht eignet; denn ihre Ausstellung ist nicht mit einer Prüfung verbunden, wie sie für Waren gilt, die der Abschöpfung unterliegen. Die DD 3-Bescheinigung gibt, mit anderen Worten, nicht die Garantie, daß die Waren, die sie begleitet, den Bedingungen der Verordnung Nr. 13/64 entsprechen.
IV — Auf die Fragen des italienischen Kassationshofes kann demnach insgesamt wie folgt geantwortet werden:
a) Nach der Verordnung Nr. 13/64 in Verbindung mit der Kommissionsentscheidung vom 17. Juli 1962 kamen ab 1. November 1964 Importe von Waren, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt und von der Verordnung Nr. 13/64 erfaßt wurden, abgesehen von den in der Entscheidung festgelegten Ausnahmen und unabhängig vom Erlaß nationaler Vorschriften, nur dann in den Genuß der innergemeinschaftlichen Behandlung, wenn für die Waren DD 4-Bescheinigungen vorgelegt wurden.
Dies gilt grundsätzlich auch für Fälle, in denen die Absendung im Exportstaat vor dem genannten Zeitpunkt erfolgte.
b) Die innergemeinschaftliche Behandlung blieb auf Waren beschränkt, für die DD 4-Bescheinigungen vorgelegt wurden, die also im Wege des direkten Transportes aus dem Exportstaat in den Importstaat gelangten.