Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.11.1975 – C-30/75
ECLI:EU:C:1975:153
In der Rechtssache 30/75
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Corte Suprema di Cassazione in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
UNIL-IT S.p.A., Mailand,
gegen
STAATLICHE FINANZVERWALTUNG
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1962 (ABl. Nr. 76 vom 24. August 1962, S. 2140) und einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 13/64/EWG des Rates vom 5. Februar 1964 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. 34 vom 27. Februar 1964, S. 549)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und H. Kutscher, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, M. Sørensen, A.J. Mackenzie Stuart und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Anwendung der innergemeinschaftlichen Regelung zugunsten von Waren im Handel zwischen den Mitgliedstaaten hing gemäß einer Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1960 (ABl. Nr. 4 vom 20. Januar 1961, S. 29) — je nach Lage des Einzelfalles — von der Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung DD 1 oder DD 3 ab. Die Bescheinigung DD 1 wurde ausgestellt, wenn die Waren unmittelbar aus dem ausführenden Mitgliedstaat in den einführenden Mitgliedstaat befördert werden, während in den anderen Fällen die Bescheinigung DD 3 als Beweisurkunde verwandt -wurde.
Mit Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1962 (ABl. Nr. 76 vom 24. August 1962, S. 2140) wurde indes für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik innergemeinschaftlichen Abschöpfungen unterlagen, die Bescheinigung DD 4 als Beweisurkunde bei der Anwendung der innergemeinschaftlichen Abschöpfung eingeführt. Von welchem Zeitpunkt an bei diesen Erzeugnissen eine Bescheinigung DD 4 vorgelegt werden mußte, bestimmte sich jeweils nach dem Inkrafttreten einer innergemeinschaftlichen Abschöpfungsregelung für das fragliche Erzeugnis. Dies war bei Milch und Milcherzeugnissen — unter anderem bei Käse — der 1. November 1964, wie aus Artikel 32 der Ratsverordnung Nr. 13/64/EWG vom 5. Februar 1964 (ABl. Nr. 34 vom 27. Februar 1964, S. 549) über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Organisation für Milch und Milcherzeugnisse in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 der Ratsverordnung Nr. 82/64/EWG vom 30. Juni 1964 (ABL Nr. 105 vom 1. Juli 1964, S. 1626) hervorgeht.
Die italienische Firma Van den Bergh S.p.A., die Rechtsvorgängerin der UNIL-IT, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, führte nach dem 1. November 1964 Käsepartien aus der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden ein, die bereits im Oktober 1964 abgesandt und mit den Bescheinigungen DD 1 und DD 3 versehen worden waren, den — wie es scheint — einzigen Beweisurkunden, welche die Behörden der beiden ausführenden Staaten seinerzeit auszustellen in der Lage waren.
Die italienische Verwaltung stellte sich auf den Standpunkt, die fraglichen Erzeugnisse seien wie Waren aus Drittländern zu behandeln, da bei der nach dem 1. November 1964 erfolgten Einfuhr keine DD 4-Bescheinigung vorgelegt worden sei, und verlangte die Zahlung von 90115000 Lire. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhob vor dem Tribunale Mailand mit Erfolg Klage auf Rückerstattung der entrichteten Abgaben. Die Corte di appello Mailand hingegen wies auf die Berufung der Finanzverwaltung die Klage der Firma UNIL-IT ab.
Da der Rechtsstreit nach Auffassung der nunmehr mit der Sache befaßten Corte Suprema di Cassazione Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwirft, hat sie gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a — 1)Ergab sich — infolge der durch die Entscheidung der EWG-Kommission vom 17. Juli 1962 gemäß Atikel 9 und 10 des EWG-Vertrags erlassenen Bestimmungen in Verbindung mit den durch die Ratsverordnung Nr. 13/64/EWG vom 5. Februar 1964 in Kraft gesetzten Bestimmungen — aus der unmittelbaren Anwendung der Abschöpfungsregelung, wie sie durch die letztgenannte rechtliche Maßnahme im Sektor von Milch und Milcherzeugnissen eingeführt worden ist, innerhalb eines jeden der Mitgliedstaaten bereits von dem in Artikel 24 der Verordnung selbst oder nachfolgender abgeänderter Fassungen derselben festgesetzten Anfangstermin an und unabhängig vom Erlaß einschlägiger innerstaatlicher Rechtsnormen durch die einzelnen Staaten die Verpflichtung zur Verwendung der nach dem erstgenannten Rechtsakt vorgesehenen Verkehrsbescheinigung DD 4, um in den Genuß der Gemeinschaftsbehandlung zu kommen, und stand dies in Einklang mit der Erkenntnis des Gerichtshofes in dessen Urteil vom 22. Oktober 1970 in der Rechtssache 12/70 (Craeynest und Vandewalle)?a — 2)Gilt diese normative Regelung auch für die Fälle, in denen das erwähnte Anfangsdatum für die Anwendung der Verordnung Nr. 13/64/EWG in die Zeit zwischen der Ausfuhr der Waren aus einem der Mitgliedstaaten und der Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat fiel?
b) Ist, falls die vorstehenden Fragen bejaht werden sollten, die durch die oben genannte Verordnung Nr. 13/64/EWG eingeführte Regelung (aufgrund von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der angeführten Entscheidung vom 17. Juli 1962 und Anmerkung II des als Muster beigefügten Fomblatts in Verbindung mit dem letzten Absatz der Erwägungsgründe) anwendbar nur in den Fällen einer unmittelbaren Beförderung, die Gegenstand der Verkehrsbescheinigung DD 1 gemäß der Entscheidung der EWG-Kommission vom 5. Dezember 1960 (Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2) ist, oder darüber hinaus auch in den anderen Fällen, die Gegenstand der gleichfalls in dieser Entscheidung vom 5. Dezember 1960 (Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2) vorgesehenen weiteren Bescheinigung DD 3 sind?
Der Vorlagebeschluß vom 22. November 1974 ist am 18. März 1975 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Kommission und die italienische Regierung haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.
II — Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung
A — Erklärungen der Kommission
Die Kommission erläutert zunächst die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung der Bescheinigung DD 1 bei der unmittelbaren Einfuhr aus einem Mitgliedstaat und der Bescheinigung DD 3 in den übrigen Fällen sowie über die Einführung der Bescheinigung DD 4 bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die innergemeinschaftlichen Abschöpfungen unterliegen (Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1962), und führt anschließend aus, durch die Verordnung Nr. 13/64 sei eine gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse errichtet worden, in deren Rahmen um der Gemeinschaftspräferenz willen niedrigere innergemeinschaftliche Abschöpfungsbeträge erhoben würden als bei Drittlandserzeugnissen.
Im Zusammenhang mit der ersten Frage verweist die Kommission auf das Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1970 (Craeynest und Vandewalle/Belgischer Staat, 12/70 - Slg. 1970, 905), aus dem hervorgehe, daß die Verpflichtung, bei den fraglichen Erzeugnissen ab 1. November 1964 ausschließlich die Bescheinigung DD 4 zu verwenden, zum einen auf der seit dem 1. November 1964 unmittelbar geltenden Verordnung Nr. 13/64 und zum anderen auf der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1962 beruhe, die unabhängig von einzelstaatlichen Durchführungsmaßnahmen in allen ihren Teilen verbindlich sei. Auch die Entscheidung gelte unmittelbar, weil sie nicht an Bedingungen geknüpft und hinreichend klar sei.
Die einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen hätten daher keine Rechte oder Pflichten begründen, sondern lediglich rein deklaratorisch auf die nach den unmittelbar geltenden Gemeinschaftsbestimmungen bestehenden Rechte und Pflichten verweisen können.
In Beantwortung der zweiten Frage vertritt die Kommission die Auffassung, die Verpflichtung zur Benutzung der DD 4-Bescheinigung habe auch in den Fällen bestanden, in denen Waren vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 13/64 aus einem Mitgliedstaat ausgeführt, aber erst nach Inkrafttreten in einen anderen Mitgliedstaat eingefühlt worden seien. Durch die am 1. November 1964 in Kraft getretene Verordnung Nr. 13/64 sei auf einer vorläufigen Grundlage eine gemeinsame Marktorganisation für Milcherzeugnisse errichtet worden, in deren Rahmen innergemeinschaftliche Abschöpfungen vorgesehen gewesen seien, die allerdings, um die Gemeinschaftspräferenz sicherzustellen, nicht so hoch bemessen worden seien wie die bei den Einfuhren aus Drittländern erhobenen Abschöpfungen. Seit dem 1. November 1964 sei es daher entscheidend darauf angekommen, mit Sicherheit feststellen zu können, ob ein Erzeugnis den Voraussetzungen genügt habe, von denen die gemäß Verordnung Nr. 13/64 eingeführte innergemeinschaftliche Vorzugsbehandlung abhängig gewesen sei. Wie aber aus der Entscheidung vom 17. Juli 1962, insbesondere deren Artikel 3 Absatz 2, hervorgehe, sei bei der Anwendung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsregelung lediglich die Bescheinigung DD 4 als Beweisurkunde in Betracht gekommen. Zudem hätte die einführende Firma nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Entscheidung vorgehen können, denn diese Bestimmung sehe zum Schutze der berechtigten Interessen der einzelnen vor, daß die Bescheinigung DD 4 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie sich beziehe, ausgestellt werden könne, wenn sie infolge eines Irrtums oder unverschuldeten Versehens bei der Ausfuhr der Waren nicht beantragt worden ist.
Zur dritten Frage legt die Kommission dar, die Bescheinigung DD 4 dürfe nur verwendet werden, wenn die Waren aus dem ausführenden Mitgliedstaat unmittelbar in den einführenden Mitgliedstaat befördert werden. In Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung vom 17. Juli 1962 werde dieser Ausdruck ebenso definiert wie in Artikel 2 der Entscheidung vom 5. Dezember 1960, der die Bescheinigung DD 1 zum Gegenstand habe. Daraus erhelle, daß bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen an die Stelle der Bescheinigung DD 1 die Bescheinigung DD 4 getreten sei. Dies habe zur Folge, daß die Bescheinigung DD 3 nicht verwendet werden dürfe, falls für diese Erzeugnisse eine innergemeinschaftliche Abschöpfungsregelung gelte. Denn die DD 3-Bescheinigung, deren Ausstellung keine Nachprüfungen vorausgingen, wie sie für die Waren vorgeschrieben seien, die Agrarabschöpfungen unterlägen, stelle nicht sicher, daß das fragliche Erzeugnis den in der Verordnung Nr. 13/64 genannten Voraussetzungen genüge, an die das innergemeinschaftliche Präferenzsystem anknüpfe.
B — Erklärungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens
Die Firma UNIL, Klägerin des Ausgangsverfahrens, meint, die italienische Corte Suprema di Cassazione beziehe sich zu Unrecht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1970 (Rechtssache Craeynest und Vandewalle/Belgischer Staat, 12/70). In jenem Verfahren sei es um Schmuggeleinfuhren gegangen, die Strafverfolgungsmaßnahmen gegen die Verantwortlichen hätten nach sich ziehen können, hier dagegen gehe es darum, daß Milcherzeugnisse, die unbestrittenermaßen aus einem Land des Gemeinsamen Marktes gestammt hätten, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften eingeführt worden seien.
Die Verordnung Nr. 13/64 habe bei Milcherzeugnissen zum 1. November 1964 lediglich ein Abschöpfungssystem eingeführt, ohne den Mitgliedstaaten verbindlich vorzuschreiben, wie sie beim Nachweis des Gemeinschaftsursprungs der importierten Waren im einzelnen zu verfahren hätten. Auch die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1962 verpflichte die Mitgliedstaaten nicht, die Bescheinigung DD 4 als einzig zulässige Urkunde für den Beweis des Gemeinschaftsursprungs der Waren einzuführen. Die Bescheinigungen DD 1, DD 3 und DD 4 dienten der Erleichterung und Vereinheitlichung für alle die Fälle, in denen geprüft werden müsse, ob die notwendigen Voraussetzungen erfüllt seien, um in den Genuß der Gemeinschaftsregelung zu kommen. Den Zollbehörden sei es jedoch weiterhin unbenommen, die Vorlage sonstiger Urkunden zum Nachweis des Gemeinschaftsursprungs der eingeführten Waren zu verlangen.
In dem hier zu entscheidenden Fall habe es weder italienische Rechtsvorschriften noch Gemeinschaftsregelungen gegeben, die vom 1. November 1964 an die ausschließliche Verwendung der Bescheinigung DD 4 zwingend vorgeschrieben hätten. Zudem sei die Firma UNIL außerstande gewesen, sich die Bescheinigung DD 4 zu beschaffen, da die Zollstellen zum Zeitpunkt der Ausfuhr, im Oktober 1964, für Milcherzeugnisse nach den geltenden Bestimmungen nur DD 1- und DD 3-Bescheinigungen ausgestellt hätten.
Es widerspreche dem Geist der Gemeinschaftsverträge, die für Einfuhren aus Drittländern geltende Regelung bei Einfuhren von Erzeugnissen anzuwenden, denen Bescheinigungen beigegeben seien, durch die zweifelsfrei der, Gemeinschaftsursprung belegt werde.
Bei der Prüfung der zweiten Frage zeige sich deutlich, daß die Zollbehörden es zu Unrecht abgelehnt hätten, der umstrittenen Einfuhr die gemeinschaftsrechtliche Vorzugsbehandlung zuteil werden zu lassen. Den Waren habe eine Bescheinigung DD 1 und eine Bescheinigung DD 3 beigelegen. Das habe gemäß Artikel 2 der Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1960 darauf hingedeutet, daß diese Waren oder jedenfalls die durch eine DD 3-Bescheinigung abgedeckten Waren nicht unmittelbar im Sinne des erwähnten Artikels 2 Absatz 2 aus dem ausführenden Mitgliedstaat in den einführenden Mitgliedstaat befördert worden seien.
Durch Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung vom 17. Juli 1962 werde aber klargestellt, daß die Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt DD 4 nur dann verwendet werden (kann), wenn die Waren, auf die sie sich bezieht, aus dem ausführenden Mitgliedstaat unmittelbar in den einführenden Mitgliedstaat befördert werden. In Absatz 2 dieses Artikels werde der Begriff unmittelbare Beförderung ebenso definiert wie in dem auf die Bescheinigung DD 1 gemünzten Artikel 2 der Entscheidung vom 5. Dezember 1960. Daraus sei zu folgern, daß die Bescheinigung DD 4 nur bei den der innergemeinschafdichen Abschöpfung unterliegenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Gegenstand einer unmittelbaren Einfuhr seien, die Bescheinigung DD 1 ersetzt habe. Die Bescheinigung DD 3 gelte weiterhin für mittelbare Einfuhren.
C — Erklärungen der italienischen Regierung
Die italienische Regierung vertritt die Ansicht, der Gerichtshof habe die erste Frage bereits mit seinem Urteil vom 22. Oktober 1970 (Craeynest und Vandewalle/Belgischer Staat, 12/70) zureichend beantwortet. Danach hänge die Gewährung der innergemeinschaftlichen Präferenz von der Vorlage der Bescheinigung DD 4 ab; ferner sei es den Mitgliedstaaten verwehrt, eine andere Urkunde als diese Bescheinigung zum Nachweis dafür zuzulassen, daß die Waren aus der Gemeinschaft stammten oder sich im freien Verkehr befänden. Werde zum Nachweis des Gemeinschaftsursprungs in den einzelnen Mitgliedstaaten nur ein einziges Beweismittel zugelassen, so könne bei Fehlen einzelstaatlicher Bestimmungen über die Verwendung der Bescheinigung DD 4 die Folge nur die sein, daß die gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Präferenzbehandlung versagt werde.
Im Zusammenhang mit der zweiten Frage führt die italienische Regierung aus, die Kommission hätte nach Artikel 32 letzter Absatz der Verordnung Nr. 13/64 im Verwaltungsausschußverfahren Übergangsbestimmungen erlassen können. Von dieser Befugnis habe die Kommission keinen Gebrauch gemacht, was darauf hindeute, daß das System keines Korrektivs bedurft habe. Etwaige Zweifelsfälle, wie der vorliegende, hätten außerdem auf Antrag nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Entscheidung vom 17. Juli 1962 gelöst werden können, denn nach dieser Bestimmung dürfe die Bescheinigung DD 4 ausnahmsweise auch nach der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich beziehe, ausgestellt werden, wenn ein unverschuldetes Versehen vorliege.
Zur dritten Frage vertritt die italienische Regierung die Auffassung, mit der Entscheidung vom 17. Juli 1962 seien die den Agrarabschöpfungen unterliegenden Waren dem Anwendungsbereich der Entscheidung vom 5. Dezember 1960 entzogen und den bei der Zulassung zur innergemeinschafdichen Präferenzregelung geltenden strengeren Vorschriften unterworfen worden. Die neuen Vorschriften schlössen aber die mittelbare Beförderung in den einführenden Staat aus. Dieser Ausschluß, den es nicht nur bei Milch, sondern auch bei anderen Erzeugnissen gebe, beruhe auf der objektiven Beschaffenheit der Waren, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterlägen, sowie auf den Besonderheiten einer gemeinsamen Marktorganisation mit innergemeinschaftlichen Abschöpfungen, die anhand einer Gegenüberstellung der in dem aus- und dem einführenden Mitgliedstaat jeweils geltende Preise berechnet würden.
In der Sitzung vom 23. September 1975 haben die Kommission, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Maestripieri, die italienische Regierung, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Zagari, und die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Herrn Rossi, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Oktober 1975 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die italienische Corte Suprema di Cassazione hat mit Urteil vom 22. November 1974, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 18. März 1975, aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1962 (ABl. Nr. 76 vom 24. August 1962, S. 2140) sowie einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 13/64 des Rates vom 5. Februar 1964 (ABl. Nr. 34 vom 27. Februar 1964, S. 549) in der durch die Verordnung Nr. 82/64 des Rates vom 30. Juni 1964 (ABl. Nr. 105 vom 1. Juli 1964, S. 1626) geänderten Fassung vorgelegt.
2/3 Die Entscheidung, um die es hier geht, regelt die besonderen Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung der innergemeinschaftlichen Abschöpfung im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik. Sie ergänzt eine denselben Gegenstand betreffende Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1960 (ABl. Nr. 4 vom 20. Januar 1961, S. 29), die für sämtliche zwischen den Mitgliedstaaten beförderten Waren, je nach dem Einzelfall, Bescheinigungen nach Formblatt DD 1 oder DD 2 einführte, die den Zollbehörden beim Grenzübertritt der Ware vorzulegen waren. Die umstrittene Entscheidung führt abweichend von der Entscheidung vom 5. Dezember 1960 bei Waren, die einer Abschöpfung beim Grenzübertritt unterliegen, eine besondere Bescheinigung — nach Formblatt DD 4 — ein, von deren Vorlage bei der zollamtlichen Abfertigung der Waren im einführenden Mitgliedstaat es abhängt, ob auf diese die innergemeinschaftliche Abschöpfungsregelung Anwendung findet, die günstiger ist als die für Erzeugnisse aus Drittländern geltende Regelung. Die Bescheinigung DD 4 ist so angelegt, daß mit ihrer Hilfe nachgeprüft werden kann, ob die Voraussetzungen gegeben sind, an die die innergemeinschaftliche Regelung geknüpft ist, nicht zuletzt also, ob es sich um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt, die tatsächlich in der Gemeinschaft hergestellt sind.
4 Die Verordnung Nr. 13/64 des Rates über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse in der durch die Verordnung Nr. 82/64 geänderten Fassung sieht für die unter die Verordnung fallenden Erzeugnisse, darunter Käse, die Errichtung zweier Abschöpfungssysteme vor — zum einen für den Handel mit Drittländern und zum anderen für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten —, die am 1. November 1974 in Kraft getreten sind. Seit diesem Zeitpunkt wird die innergemeinschaftliche Abschöpfungsregelung angewandt, wenn der Zollstelle des einführenden Mitgliedstaats, bei der die Waren gestellt werden, innerhalb einer Frist von einem Monat gemäß Artikel 1 und 4 der Entscheidung vom 17. Juli 1962 die Warenverkehrsbescheinigung DD 4 vorgelegt wird.
5/10 Die an dem vor der Corte Suprema di Cassazione ausgetragenen Rechtsstreit beteiligte Firma führte nach dem 1. November 1964 aus der Bundesrepublik und den Niederlanden Käsepartien nach Italien ein, die im Oktober 1964 versandt und, je nachdem, mit DD 1-Bescheinigungen (im Falle der unmittelbaren Beförderung nach Italien) oder mit DD 3-Bescheinigungen (im Falle der als mittelbar bewerteten Beförderung nach Italien) versehen worden waren. Die Firma UNIL war, wie sie behauptet, nicht in der Lage, sich bei der deutschen oder der niederländischen Verwaltung die besagte DD 4-Bescheinigung für die hier in Rede stehende Lieferung zu beschaffen. Überdies gab es im Zeitpunkt der streitigen Einfuhr, jedenfalls soweit diese vor dem 19. November 1964 erfolgte, in Italien weder gesetzliche Vorschriften noch verwaltungsinterne Maßnahmen, durch die die Verpflichtung, eine DD 4-Bescheinigung vorzulegen, auf die unter die Verordnung Nr. 13/64 fallenden Waren ausgedehnt wurde. Dieses Erfordernis wurde erst in einem Ministerialerlaß vom 19. November 1964 aufgestellt, während ein fernschriftlich verbreitetes Rundschreiben für die Zeit vom 1. bis zum 19. November bestimmt hatte, daß Milcherzeugnisse unter dem Vorbehalt späterer Abgabenfestsetzung (dazio in sospeso) vorläufig zum Verkehr in Italien zuzulassen seien. Erst durch ein Decreto legge vom 23. Dezember 1964 (Gazzetta Ufficiale vom 23. Dezember 1964) wurde das doppelte Abschöpfungssystem bei Milcherzeugnissen rückwirkend zum 1. November 1964 eingeführt. Nach Angaben der Klägerin des Ausgangsverfahrens, die in der mündlichen Verhandlung entsprechende Erklärungen ihrer Geschäftspartner in den Ausfuhrländern vorgelegt hat, scheiterten ihre Bemühungen, sich im November 1964 DD 4-Bescheinigungen zu beschaffen, an der ablehnenden Haltung der Zollbehörden in den betreffenden Ländern. Rund achtzehn Monate nach der Einfuhr verlangte die italienische Verwaltung von der Klägerin des Ausgangsverfahrens die Zahlung der im Handel mit Drittländern anwendbaren Abschöpfungen mit der Begründung, die Einruhr sei nicht durch eine DD 4-Bescheinigung abgedeckt gewesen.
Zur ersten Frage
11 Die erste Frage geht dahin, ob sich aufgrund der Entscheidung vom 17. Juli 1962 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 13/64 des Rates vom 5. Februar 1964 aus der unmittelbaren Geltung der in der Verordnung Nr. 13/64 getroffenen Abschöpfungsregelung in den einzelnen Mitgliedstaaten seit dem 1. November 1964 unabhängig vom Erlaß entsprechender innerstaatlicher Rechtsnormen durch die Mitgliedstaaten die Verpflichtung ableiten ließ, die Bescheinigung DD 4 zu verwenden, um in den Genuß der Gemeinschaftspräferenz zu kommen.
12/16 Artikel 12 der Verordnung Nr. 13/64 untersagt mit Wirkung vom 1. November 1964 im Handel zwischen den Mitgliedstaaten die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung bei den unter diese Normierung fallenden Erzeugnissen. Die Verordnung sieht während der Übergangszeit für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr Abschöpfungen vor, deren Betrag die Mitgliedstaaten nach Artikel 8 unter Beachtung der in der Verordnung aufgestellten Kriterien festsetzen. Diese Verordnung gewährt den Unternehmen einen Anspruch darauf, daß sie im innergemeinschaftlichen Warenverkehr mit einer geringeren Abschöpfung belastet werden als bei der Einfuhr gleichartiger Erzeugnisse aus Drittländern. Aufgrund der Entscheidung vom 17. Juli 1962 dürfen die Mitgliedstaaten nur die DD 4-Bescheinigung auf Vorlage zum Nachweis dafür zulassen, daß die Voraussetzungen für die Erhebung der Abschöpfung zum günstigeren Satz vorliegen. Diese Verpflichtung, die auferlegt wurde, um Mißbräuche bei dem den Unternehmen obliegenden Nachweis ihrer Anspruchsberechtigung vorzubeugen, bedingt, daß die betreffenden Mitgliedstaaten die Unternehmen in die Lage versetzen, ihrer Beweispflicht nachkommen zu können. Das ist so lange nicht der Fall, wie der einführende Mitgliedstaat nicht die zur obligatorischen Vorlage der DD 4-Bescheinigung notwendigen Maßnahmen ergreift, so daß den Waren beim Grenzübertritt zwangsläufig nur die nach den früheren Rechtsvorschriften vorgesehenen Bescheinigungen beiliegen können. Daher darf das Gebot, einzig und allein die DD 4-Bescheinigung auf Vorlage zum Nachweis dafür zuzulassen, daß die Voraussetzungen vorliegen, die den Anspruch begründen, nur mit der innergemeinschaftlichen Abschöpfung belastet zu werden, nicht dem Unternehmen entgegengehalten werden, das im Augenblick des Grenzübertritts der Waren den Formvorschriften genügt, die in dem einführenden Mitgliedstaat zu diesem Zeitpunkt noch gelten.
17 Zwar heißt es in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Entscheidung vom 17. Juli 1962: Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt DD 4 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums oder unverschuldeten Versehens bei der Ausfuhr der Waren nicht beantragt worden ist. Diese Bestimmung erfaßt jedoch andere Fälle als den, daß der betreffende Mitgliedstaat, noch nicht verbindlich die Vorlage einer DD 4-Bescheinigung vorgeschrieben hat.
18 Mithin ist die erste Frage wie folgt zu beantworten: Die Entscheidung vom 17. Juli 1962 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 13/64 in der durch die Verordnung Nr. 82/64 geänderten Fassung berechtigt die Unternehmen dazu, nur die innergemeinschaftliche Abschöpfung zu zahlen, sofern sie unter Vorlage einer DD 4-Bescheinigung den Nachweis erbringen, daß die Voraussetzungen vorliegen, die erforderlich sind, um in den Genuß der innergemeinschaftlichen Abschöpfung zu kommen, doch kann der Mitgliedstaat, der keine Maßnahmen zur tatkräftigen Durchführung dieser Entscheidung getroffen hat, sich den Unternehmen gegenüber nicht auf die mangelnde Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen berufen, vielmehr muß er vorübergehend andere geeignete Mittel zum Nachweis dafür zulassen, daß die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
19 Die Antwort auf die erste Frage macht die weiteren Fragen gegenstandslos.
Kosten
20 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem mitgliedstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Corte Suprema di Cassazione mit Urteil vom 22. November 1974 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Entscheidung vom 17. Juli 1962 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 13/64 in der durch die Verordnung Nr. 82/64 geänderten Fassung berechtigt die Unternehmen dazu, nur die innergemeinschaftliche Abschöpfung zu zahlen, sofern sie unter Vorlage einer DD 4-Bescheinigung den Nachweis erbringen, daß die Voraussetzungen vorliegen, die erforderlich sind, um in den Ge nuß der innergemeinschaftlichen Abschöpfung zu kommen, doch kann der Mitgliedstaat, der keine Maßnahmen zur tatsächlichen Durchführung dieser Entscheidung getroffen hat, sich den Unternehmen gegenüber nicht auf die mangelnde Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen berufen, vielmehr muß er vorübergehend andere geeignete Mittel zum Nachweis dafür zulassen, daß die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.