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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.10.1975 – C-33/75

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:126

Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 15. Oktober 1975

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Herr Galati, der Kläger des nationalen Verfahrens, aus dem sich die heute zu behandelnde Vorlage ergeben hat, ist italienischer Staatsbürger und sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Italien einer bezahlten Beschäftigung nachgegangen. Im Januar 1971 hat er aus gesundheitlichen Gründen eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgegeben, d. h. es ist in diesem Zeitpunkt — wie in dem Vorabentscheidungsersuchen formuliert wurde — der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit eingetreten. Mit Rücksicht darauf beantragte der Kläger wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit eine Teilrente aus der deutschen Rentenversicherung. Dieser Antrag wurde durch Bescheid der Landesversicherungsanstalt Schwaben vom 14. August 1973 zurückgewiesen. Die Zurückweisung stützte sich darauf, daß der Kläger die Wartezeit von 60 Kalendermonaten, die in den Paragraphen 1246 Absatz 3 und 1247 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung vorgesehen ist, nicht erfüllt habe.

Der Kläger hatte im deutschen Sozialversicherungssystem 27 Monate zurückgelegt und in Italien bis Januar 1971 für insgesamt 142 Wochen Pflichtbeiträge entrichtet Er hat ferner für die Zeit vom 27. Juni 1971 bis zum 4. Juli 1971, wie in Artikel 1 des Erlasses des italienischen Präsidenten der Republik Nr. 1432 vom 31. September 1971 vorgesehen, die Genehmigung zur Leistung von zwei freiwilligen Wochenbeiträgen erhalten und diese Beiträge offenbar auch entrichtet

Die Landesversicherungsanstalt steht jedoch auf dem Standpunkt, die freiwillige italienische Versicherungszeit sei unbeachtlich, weil sie nicht vor dem Eintritt des Versicherungsfalles liege. Das deutsche Recht (§ 1246 Abs. 3, § 1247 Abs. 3, § 1255 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung) schreibe nämlich vor, daß die als Wartezeit geltende Versicherungszeit vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegt worden sein müsse und daß nur vor dem Eintritt des Versicherungsfalles entrichtete Beiträge berücksichtigt werden können. Darauf aber komme es an, denn allein nach deutschem Recht sei zu entscheiden, ob die italienischen Versicherungszeiten auf die Wartezeit angerechnet werden können. Lasse man die freiwillige italienische Versicherungszeit unberücksichtigt, so ergebe sich zwar bei Anwendung der Umrechnungsregeln des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4 oder des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 574/72 eine italienische Versicherungszeit von 32,77 Monaten und — bei Einrechnung der 27 deutschen Versicherungsmonate — eine Gesamtzeit von 59,77 Monaten. Dies reiche aber nicht aus, weil schon bei der Umrechnung der italienischen Versicherungswochen in Versicherungsmonate der verbleibende Monatsrest entfalle. Es könne also nicht an eine Aufrundung auf 60 Monate gedacht werden, wie sie in § 1250 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung vorgesehen sei.

Gegen diesen Bescheid hat Herr Galati Klage beim Sozialgericht Augsburg erhoben.

Was die erwähnten Umrechnungsvorschriften angeht, so hält das Sozialgericht Augsburg unter anderem die Ansicht für vertretbar, der Dezimalwert sei bei der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten wie ein angefangener deutscher Beitragsmonat zu behandeln, was eine Aufrundung nach § 1250 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung erlauben würde. Bezüglich der Berücksichtigung freiwilliger italienischer Versicherungszeiten hält das Gericht eine Auslegung des Artikels 45 der Verordnung Nr. 1408/71 für vertretbar, wonach der deutsche Versicherungsträger verpflichtet ist, freiwillige, auch nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geleistete und gemäß Artikel 9 des erwähnten Präsidentenerlasses auf die italienische Wartezeit anrechenbare Beiträge so zu behandeln, als wären sie auf die deutsche Wartezeit anrechenbar.

Das Sozialgericht hat durch Beschluß vom 27. Januar 1975 das Verfahren ausgesetzt und nach Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Entfällt bei der Umrechnung von Versicherungszeiten, die in Wochen ausgedrückt sind, in solche, die in Monaten ausgedrückt sind (Art 15 Abs. 3 Verordnung EWG Nr. 574/72 des Rates vom 21. 3. 1972 über die Durchführung der VO (EWG) Nr. 1408/71, ABl. L 74 vom 27. 3. 1972), der eventuell verbleibende Dezimalrest oder ist dieser wie ein .voller bzw. angefangener Monat bei der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten vom zuständigen Träger zu berücksichtigen?

2. Ist Artikel 45 Absatz 1 letzter Halbsatz Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5. 7. 1971) als Fiktion zu interpretieren, in dem Sinne, daß auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat vom zuständigen Träger ungeprüft wie eigene anrechenbare versicherungszeiten behandelt werden, oder ist eine Überprüfung der im anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten nach den für den feststellenden Träger geltenden Rechtsvorschriften zulässig?

Dazu ist meines Erachtens folgende Stellungnahme angebracht.

1. Zur ersten Frage

Was das Problem der Umrechnung von Versicherungszeiten, die in Wochen ausgedrückt sind, in solche, die in Monaten ausgedrückt sind, angeht, so ist vorweg festzuhalten, daß die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 4 und der Verordnung Nr. 574/72 insofern übereinstimmen, und daß auch an der Richtigkeit des vorhin erwähnten rechnerischen Ergebnisses — bei Annahme der 6-Tage-Woche und bei alleiniger Berücksichtigung der italienischen Versicherungszeiten, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegt worden sind — kein Zweifel besteht.

Es kommt hier also darauf an, ob die Ansicht der Landesversicherungsanstalt zutrifft, nach der mangels ausdrücklicher Bestimmungen in den Gemeinschaftsverordnungen Dezimalstellen nicht zu berücksichtigen sind, oder ob der Kommission gefolgt werden muß, die meint, das Fehlen solcher gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften führe dazu, daß Dezimalstellen in die vorgesehene Zusammenrechnung übernommen werden und nach dem nationalen Recht des zuständigen Trägers über ihre Aufrandung zu entscheiden ist.

Die Auffassung der Landesversicherungsanstalt, daß nur die gemeinschaftsrechtlichen Umrechnungsvorschriften mit Rücksicht auf ihre Koordinierungsfunktion bestimmen könnten, wieweit italienische Zeiten bei der Umrechnung als deutsche zu behandeln seien, und daß nach der Zweckbestimmung dieser Vorschriften als Ergebnis nur volle Zeiteinheiten gemäß dem Recht des zuständigen Trägers in Betracht kommen könnten, halte ich nicht für richtig. Für den zuletzt genannten Gedanken finden sich in den Gemeinschaftsverordnungen keinerlei Anhaltspunkte. Zum ersten Punkt ist zu sagen, daß gemeinschaftsrechtliche Koordinierungsvorschriften nicht notwendig eine umfassende Regelung beinhalten müssen; es ist also nicht undenkbar, daß dort, wo Lücken bestehen, auf das nationale Recht zurückgegriffen werden muß.

Maßgebend für die Entscheidung muß aber der Grundgedanke der Verordnung Nr. 3 und der an ihre Stelle getretenen Verordnung Nr. 1408/71 sein, Wanderarbeitnehmer vor Nachteilen und Rechtsverlusten zu bewahren. Wenn die Verordnungen die Berücksichtigung der in den verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten vorschreiben, so bildet dies geradezu den Kern der gemeinschaftsrechtlichen Regelung. Davon ausgehend erscheint es völlig unannehmbar, ohne besondere ausdrückliche Vorschrift im Rahmen der Umrechnungsbestimmungen der Verordnungen einen Teil der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungszeiten einfach wegfallen zu lassen.

Will man einen derartigen Verlust vermeiden, so könnte man an sich daran denken, unter Rückgriff auf allgemeine Rechtsprinzipien der Mitgliedstaaten oder doch wenigstens die vorherrschende Praxis die Notwendigkeit einer Aufrundung anzuerkennen. Ich habe aber Bedenken, so weit zu gehen, da dies eine teilweise Harmonisierung des Sozialversicherungsrechts bedeuten würde, die von der Zweckbestimmung der Verordnungen nicht gedeckt ist. Deshalb bleibt als angemessene Lösung nur die von der Kommission vorgeschlagene Übernahme eines Umrechnungsrestes in die nach den Verordnungen vorgeschriebene Zusammenrechnung bestehender Versicherungszeiten und die Beurteilung nach nationalem Recht, ob eine Aufrundung in Frage kommt oder nicht.

Damit kommt man zwar möglicherweise, weil einheitliche Aufrundungsregelungen offenbar nicht bestehen, in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Ergebnissen. Das halte ich aber nicht für entscheidend, weil derartige Abweichungen im Sozialversicherungsrecht ohnehin vielfach nicht zu vermeiden sind, solange es an einer Vereinheitlichung fehlt

Ebensowenig darf meines Erachtens eine Rolle spielen, daß es nach der von der Kommission vertretenen These unter Umständen zu einer mehrmaligen Aufrundung kommt, ein Umstand, der die Landesversicherungsanstalt veranlaßt hat, von einer Besserstellung von Wanderarbeitnehmern zu sprechen, während Artikel 51 des Vertrages nur eine Beseitigung von Diskriminierungen verlange. Läge nämlich tatsächlich, weil nicht nach Ländern und Fällen differenziert werden kann, eine Besserstellung vor, so wäre sie nach den Grundprinzipien der Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht, solange der Gemeinschaftsgesetzgeber oder der nationale Gesetzgeber andere Lösungen nicht bereithält, eher hinzunehmen als ein Rechtsverlust von Wanderarbeitnehmern, wie er bei der Nichtberücksichtigung eines Teils der Versicherungszeiten zweifellos gegeben wäre. Darüber hinaus erscheint es aber auch höchst fraglich, ob der von der Landesversicherungsanstalt angestellte Vergleich mit rein nationalen Arbeitsverhältnissen, der ja ihre These von der angeblichen Besserstellung der Wanderarbeitnehmer tragen soll, überhaupt zulässig ist Ich habe den Eindruck, daß hier Situationen miteinander verglichen werden, die gar nicht vergleichbar sind, nämlich diejenige von Arbeitnehmern, für die nur ein nationales Recht maßgebend war, und die Lage von Wanderarbeitnehmern, die mehreren Rechtsordnungen unterworfen waren und für die gewisse scheinbare Vorteile nichts anderes sind als ein angemessener Ausgleich für zahlreiche, mit der Wanderbewegung verbundene Nachteile.

Schließlich möchte ich noch betonen, daß auch zwei weitere von der Landesversicherungsanstalt angeführte Gesichtspunkte den Standpunkt der Kommission schwerlich erschüttern können.

Dies gilt einmal für die Bemerkung, das Problem bei der Umrechnung verbleibender Dezimalreste sei bei der Überarbeitung der Verordnung Nr. 4 bekannt gewesen und man habe gleichwohl die Umrechnungsvorschriften unverändert in die Verordnung Nr. 574/72 übernommen. Dies trifft zweifellos zu. Meines Erachtens kann dies aber nur bedeuten, daß man die sich aus der Verordnung Nr. 4 ergebende Lösung, wie ich sie eben dargestellt habe, als angemessen erachtete und Änderungen für überflüssig hielt.

Dies gilt weiter für den Hinweis der Landesversicherungsanstalt auf den Gesetzeszweck von deutschen Aufrundungsvorschriften, nach dem nur deutsche Versicherungszeiten in Betracht kommen sollen. Für mich ist ganz offensichtlich, daß derartige Überlegungen gerade aufgrund des Gemeinschaftsrechtes ausscheiden müssen. Dies folgt, wie die Kommission mit Recht betont hat, eindeutig aus Artikel 8 der Verordnung Nr. 3 und aus Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71, d. h. aus dem für Wanderarbeitnehmer geltenden Gleichbehandlungsgebot

Zu der ersten Frage sollte deshalb festgehalten werden, daß nach Gemeinschaftsrecht bei der Ümrechnung von kleineren Zeiteinheiten in größere Zeiteinheiten verbleibende Reste nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, daß sie in die notwendige Zusammenrechnung einbezogen werden müssen und daß über die Möglichkeit einer Aufrundung nach nationalem Recht zu entscheiden ist.

Auf die nach nationalem Recht gegebenenfalls in Betracht kommenden Aufrundungsvorschriften, wie etwa § 1250 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung, auf den das vorlegende Gericht Bezug genommen hat, ist jetzt ebensowenig weiter einzugehen wie auf die dazu von der Landesversicherungsanstalt vorgebrachten Bedenken. Ob die erwähnten Vorschriften auf den vorliegenden Fall angewandt werden können, gegebenenfalls analog, wie die Kommission gemeint hat, ist eine Frage, die allein das vorlegende Gericht, natürlich unter Berücksichtigung der angeführten gemeinschaftsrechtlichen Prinzipien, zu entscheiden hat

2. Zur zweiten Frage

Es ist denkbar, daß das Ausgangsverfahren aufgrund der zu der ersten Frage gegebenen Antwort entschieden werden kann. Das hat auch das vorlegende Gericht angedeutet. Wesentlich hängt dies indes von der Auslegung nationalen Rechts und von der Klärung der von der Landesversicherungsanstalt aufgeworfenen Probleme ab, die das vorlegende Gericht vielleicht noch nicht abschließend durchgeführt hat. Es erscheint daher in keinem Falle möglich, zu erklären, die zweite Frage sei gegenstandslos, ganz abgesehen davon, daß sie nicht bloß hilfsweise gestellt worden ist.

Weiterhin zu untersuchen ist demnach, ob Artikel 45 Absatz 1 letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1408/71 dahin ausgelegt werden muß, daß auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat vom zuständigen Träger ungeprüft wie eigene anrechenbare Versicherungszeiten behandelt werden müssen.

Die Kommission vertritt dazu die Meinung, das Gemeinschaftsrecht schließe eine Prüfung ausländischer Versicherungszeiten, die berücksichtigt werden können, nach nationalem Recht aus; über die Anrechnungsfähigkeit ausländischer Versicherungszeiten entscheide nach den Gemeinschaftsverordnungen allein die Rechtsordnung, unter der sie zurückgelegt worden seien. Die Landesversicherungsanstalt dagegen meint, für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sei das nationale Recht des zuständigen Trägers maßgeblich; namentlich bestimme sich danach, ob eine Wartezeit erfüllt sei und ob Versicherungszeiten nach Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt werden können.

Bei der Untersuchung dieses Streitpunktes können wir uns nicht auf die Verordnung Nr. 1408/71 beschränken; es ist auch die Verordnung Nr. 3 miteinzubeziehen. Dies ergibt sich aus Artikel 118 der Verordnung Nr. 574/72 in der Fassung der Verordnung Nr. 878/73 sowie aus der Tatsache, daß der Versicherungsfall vor dem 1. Oktober 1972 eingetreten ist, daß vor diesem Zeitpunkt keine Feststellung für den Rentenantrag erfolgt ist und dali aufgrund des Versicnerungsfalles Leistungen für die Zeit vor diesem Zeitpunkt zu gewähren sind. Bei einer solchen Sachlage ist es daher, wie die Kommission mit Recht betont hat, notwendig, für die Zusammenrechnung bis zum 30. September 1972 auf die Artikel 24, 26, 27 und 28 der Verordnung Nr. 3, für die Zeit seit dem 1. Oktober 1972 auf die Artikel 40 und 44 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 zurückzugreifen.

In Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 ist festgelegt, daß immer dann, wenn für einen Versicherten die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, die nach den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs zusammengerechnet werden. Was als Versicherungszeit gilt, ist in Artikel 1 Buchstabe p definiert Danach umfaßt der Ausdruck Versicherungszeiten die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die in den Rechtsvorschriften über ein Beitragssystem, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als Versicherungszeiten bestimmt sind oder berücksichtigt werden. Es wird also eindeutig abgestellt auf die Rechtsordnung, nach der die Versicherungszeiten zurückgelegt werden, und es ist allein maßgebend, ob von ihr eine Anerkennung als Versicherungszeit erfolgt Somit liegt die Schlußfolgerung durchaus nahe, daß keine Überprüfung nach dem Recht des feststellenden Trägers erfolgen darf, auch nicht, was den Zeitpunkt angeht, zu dem die Versicherungszeit zurückgelegt worden ist

Andererseits ist freilich Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 nicht zu übersehen. Unter Buchstabe a ist hier davon die Rede, daß der Träger jedes Mitgliedstaates nach seinen Rechtsvorschriften bestimmt, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung der in Artikel 27 vorgesehenen Zusammenrechnung der Zeiten die Voraussetzungen für den Anspruch auf die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen erfüllt Unter Buchstabe b ist zur Bestimmung der anteiligen Rente vorgesehen, daß der in Betracht kommende Träger aufgrund des sogenannten Zunächst-Betrages den geschuldeten Betrag nach dem Verhältais festsetzt das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Zeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Zeit besteht

Hierzu ist jedoch zu bemerken, daß die in Artikel 28 unter Buchstabe b verwendete Formulierung vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht überbewertet werden darf. Sie bedeutet nicht zwingend den Ausschluß der Berücksichtigung von Versicherungszeiten, soweit sie nach nationalem Recht in Betracht kommen; denn offensichtlich ist es nicht der Zweck der Verordnung Nr. 3, das nationale Recht im Sinne einer Rechtsbeschneidung zu ändern, wo es eine Berücksichtigung von Versicherungszeiten nach Eintritt des Versicherungsfalles vorsieht

Was daneben Artikel 28 Buchstabe a angeht, so ist einmal zu bedenken, daß es sich nur um eine Berechnungsvorschrift handelt und daß es ihr im Hinblick auf unser Problem an völliger Klarheit sicher fehlt Ihre maßgebliche Bewertung sollte daher letztlich unter Hervorkehrung der Ratio der Verordnung Nr. 3 und des Artikels 51 des EWG-Vertrags erfolgen. Es darf also nicht vergessen werden, daß maßgebendes Ziel dieser Bestimmungen — in der Rechtsprechung wurde es wiederholt betont — ist, die Wanderarbeitnehmer vor Rechtsverlusten zu bewahren. Tatsächlich ist aber nicht zu leugnen, daß es zu einem solchen Rechtsverlust für italienische Wanderarbeitnehmer bei Anwendung der von der Landesversicherungsanstalt vertretenen These käme: Ein Teil ihrer Versicherungszeiten bliebe unberücksichtigt, während dies nicht der Fall wäre, wenn sie die gesamten Versicherungszeiten in Italien zurückgelegt hätten. Die Tatsache, daß ein Rechtsverlust zu einer Beeinträchtigung des Rechts auf Freizügigkeit führen könnte, muß meines Erachtens ausschlaggebend sein. Für die Auslegung der hier interessierenden Bestimmungen kann daraus nur gefolgert werden, daß der Akzent entscheidend auf Artikel 27 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe p gesetzt werden muß, d. h. auf den Grundsatz, daß ausländische Versicherungszeiten, die nach dem maßgebenden Recht als solche anerkannt sind, ohne Uberprüfung durch die Träger anderer Mitgliedstaaten von diesen bei der Zusammenrechnung berücksichtigt werden müssen.

In dieser Meinung fühle ich mich außerdem bestärkt durch das Urteil der Rechtssache 2/72 (EuGH 6. Juni 1972 — Salvatore Murru/Caisse régionale d'assurance maladie de Paris — Slg. 1972, 333), auf das auch die Kommission hingewiesen hat In ihm geht es um das verwandte Problem der gleichgestellten Zeiten (Art 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 3). Dazu wurde deutlich der Grundsatz unterstrichen, daß die Verordnung auf die Voraussetzungen verweist, die nach innerstaatlichem Recht erfüllt sein müssen, damit eine bestimmte Zeit als den eigentlichen Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt werden kann (Slg. 1972, 338), und dies, obwohl es für den Betroffenen jenes Falles günstiger gewesen wäre, wenn auf das Recht des feststellenden Trägers abgestellt worden wäre.

Dem so gewonnenen Ergebnis kann im übrigen auch nicht wirksam entgegengehalten werden, daß es auf diese Weise zu einer Besserstellung von Wanderarbeitnehmern gegenüber Arbeitnehmern käme, die allein deutsche Versicherungszeiten aufzuweisen haben, weil nämlich ausländischen Versicherungszeiten größere Wirkungen beigemessen würden als deutschen, nach Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Zeiten. Auch hierzu läßt sich sagen, daß die angeführte These auf einen Vergleich nicht vergleichbarer Situationen zurückgeht Außerdem müßte im gegenwärtigen Zusammenhang ebenfalls bemerkt werden, daß eine derartige Besserstellung, sollte von ihr tatsächlich gesprochen werden können, nach dem System der Verordnung Nr. 3 eher hinzunehmen wäre als Rechtsverluste von Wanderarbeitnehmern.

Für die Verordnung Nr. 1408/71 ist nichts Abweichendes anzunehmen.

Zwar enthält der Artikel 45, der dem Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 entspricht, den Zusatz als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Dies darf aber mit Sicherheit nicht als eine Einschränkung des Grundsatzes der Berücksichtigung von Versicherungszeiten verstanden werden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden. Mit der Kommission muß man dies aus dem Umstand schließen, daß der Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 ebenso wie der Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 mit Klarheit das grundlegende Prinzip der Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten festgelegt hat Zudem ist die Definition der Versicherungszeiten in Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 noch eindeutiger im Sinne der von mir vertretenen Ansicht, heißt es in ihr doch, Versicherungszeiten seien die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden sind, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind oder als zurückgelegt gelten….

Was darüber hinaus die aus Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71, der dem Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 entspricht, hergeleiteten Argumente angeht, so gelten die zu Artikel 28 gemachten Bemerkungen offensichtlich voll und ganz auch im gegenwärtigen Zusammenhang. In Anbetracht der Ähnlichkeit der verwendeten Formulierungen braucht dies wohl nicht weiter belegt zu werden.

Für beide Verordnungen halte ich demnach tatsächlich die von der Kommission empfohlene Auslegung für zutreffend.

Daß sich in dieser Weise auch der Beschluß der Verwaltungskommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 20. April 1964 (ABl. 1964, S. 2475) ausspricht, ist zwar, weil solche Beschlüsse den Gerichtshof nicht binden, nicht entscheidend, aber doch immerhin von Interesse. Dabei geht es übrigens entgegen der Ansicht der Landesversicherungsanstalt auch nicht nur um die Berechnung des Zunächst-Betrages für Staaten, in denen Versicherungszeiten nach Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt werden können, sondern es handelt sich um eine ganz allgemeine Aussage. Der Einfachheit halber verzichte ich darauf, dies durch Verlesung des Beschlusses zu belegen. Ich verweise lediglich auf seinen Tenor, der in ABl. 1964, S. 2476, abgedruckt ist.

3. Zusammenfassend kann ich demnach vorschlagen, auf die vom Sozialgericht Augsburg gestellten Fragen wie folgt zu antworten:

a) Dezimalreste, die bei der Umrechnung von Versicherungszeiten aus kleineren in größere Zeiteinheiten nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 4 und Artikel 15 der Verordnung Nr. 574/72 entstehen, sind bei der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten mitzuzählen. Die Zulässigkeit einer Aufrundung des Ergebnisses der Zusammenrechnung richtet sich nach den innerstaatlichen Vorschriften, die für den feststellenden Versicherungsträger gelten. Dabei haben Wanderarbeitnehmer die gleichen Rechte wie Angehörige des zuständigen Mitgliedstaats.

b) Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 und Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 verpflichten den zuständigen Träger eines Mitgliedstaates, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten und auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten wie eigene anrechenbare Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Eine Überprüfung der in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten nach dem für ihn geltenden Recht ist dem zuständigen Träger versagt