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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.10.1975 – C-33/75

ECLI:EU:C:1975:143

In der Rechtssache 33/75

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWGV vom Sozialgericht Augsburg in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

BENITO GALATI, Terrasini,

gegen

LANDESVERSICHERUNGSANSTALT SCHWABEN, Augsburg,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 2. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und H. Kutscher, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, M. Sørensen, A. J. Mackenzie Stuart und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Mit Beschluß vom 27. Januar 1975 ersucht das Sozialgericht Augsburg den Gerichtshof um Entscheidung über folgende Fragen:

1. Entfällt bei der Umrechnung von Versicherungszeiten, die in Wochen ausgedrückt sind, in solche, die in Monaten ausgedrückt sind (Art 15 Abs. 3 Verordnung EWG Nr. 574/72 des Rates vom 21. 3. 1972 über die Durchführung der VO (EWG) Nr. 1408/71, ABl. L 74 vom 27. 3. 1972), der eventuell verbleibende Dezimalrest oder ist dieser wie ein voller bzw. angefangener Monat bei der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten vom zuständigen Träger' zu berücksichtigen?

2. Ist Artikel 45 Absatz 1 letzter Halbsatz Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5. 7. 1971) als Fiktion zu interpretieren, in dem Sinne, daß auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat vom zuständigen Träger ungeprüft wie eigene anrechenbare Versicherungszeiten behandelt werden, oder ist eine Überprüfung der im anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten nach den für den feststellenden Träger geltenden Rechtsvorschriften zulässig?

Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein in Italien wohnhafter italienischer Staatsangehöriger, ist im Januar 1971 erwerbsunfähig geworden. Er hatte in der Bundesrepublik Deutschland 27 Versicherungsmonate zurückgelegt und in Italien bis Januar 1971 für 142 Wochen Pflichtbeiträge entrichtet; später hat er mit Ermächtigung durch das Istituto nazionale della previdenza sociale gemäß Artikel 1 des Decreto Nr. 1432 vom 31. Dezember 1971 (Gazetta ufficiale Nr. 131 vom 22 Mai 1972, S. 3859) für die Zeit vom 27. Juni bis 4. Juli 1971 zwei freiwillige Wochenbeiträge entrichtet

Er hat bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens eine Teilrente aus der deutschen Rentenversicherung wegen Erwerbs-, hilfsweise Berufsunfähigkeit beantragt. Sein Antrag wurde mit Bescheid vom 14. August 1973 mit der Begründung abgelehnt, die für solche Versicherungsfälle geltende Wartezeit von 60 Kalendermonaten sei auch bei Berücksichtigung der in Italien zurückgelegten Zeiten nicht erfüllt Die Beklagte ist der Ansicht, bei Anwendung des Artikels 45 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 seien die italienischen Zeiten zwar heranzuziehen, es sei aber allein nach innerstaatlichem Recht zu entscheiden, ob diese Zeiten im Einzelfall auf die Wartezeit anre chenbar sind (nach den § § 1246 Absatz 3 und 1247 Absatz 3 RVO seien aber, nur die vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Zeiten anrechenbar, und nach § 1255 Absatz 8 RVO seien nur die vor Eintritt des Versicherungsfalles gezahlten Beiträge bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen).

Das Sozialgericht führt zunächst aus, daß die Entscheidung des Rechtsstreites von der Auslegung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 574/72 abhänge. Was die Frage betrifft, wie zu verfahren ist, wenn sich bei der Umrechnung von Tagen in Monate ein Dezimalrest ergibt, hält es drei Lösungen für möglich:

Entweder entfalle der angefangene Monat (dies sei die Auffassung der Beklagten),

oder der angefangene Monat werde für die Umrechnung als voller Monat angesehen (so verführen sämtliche Versicherungssysteme der Gemeinschaft),

oder die in Dezimalstellen ausgedrückte Zeit werde wie ein angefangener deutscher Beitragsmonat behandelt, das heißt es werde nach § 1250 aufgerundet (dieser Lösung neige das vorlegende Gericht zu).

Das Sozialgericht weist ferner darauf hin, daß die Nachteile, die sich aus der Nichtanrechnung ergeben würden, ihre Ursache ausschließlich in der Wanderbewegung des versicherten Arbeitnehmers hätten und daß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 gerade diese Nachteile verhindern solle.

Der Vorlagebeschluß ist am 24. März 1975 ins Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Beklagte des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen abgegeben.

Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

a) Erklärungen der Beklagten des Ausgangsverfahrens

— Zur ersten Frage:

Gehe man gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 574/72 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4 von einer Sechs-Tage-Woche aus, so ergebe die Umrechnung der 142 italienischen Wochen in Monate 32,77 Monate.

Die EWG-Verordnungen schrieben ein bestimmtes Umrechnungsverfahren vor, enthielten aber keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Behandlung der Dezimalsteilen. Die Wartezeit von 60 Kalendermonaten, die nach der deutschen Gesetzgebung erfüllt sein müsse, sei nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 574/72, der das Umrechnungsverfahren für die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten und nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten regelt, nicht erfüllt.

In der amtlichen Erläuterung zu dem erwähnten Artikel 15 heiße es:

Werden Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedsstaaten zurückgelegt wurden, in unterschiedlichen Zeiteinheiten (Tage, Wochen, Monate, Vierteljahre, Jahre) ausgedrückt, ist es von Bedeutung, daß alle Staaten bei der Zusammenrechnung dieser Zeiten einheitliche Umrechnungsregeln befolgen.

Da es keine Bestimmungen für den Fall gebe, daß ein Rest verbleibt, der geringer ist als die im System des übernehmenden Trägers geltende Zeiteinheit, müsse dieser Rest bei der Errechnung der nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten außer Betracht bleiben. Der Verordnunggeber der Gemeinschaft habe im Fehlen einer Bestimmung über die Auf- oder Abrundung keine auszufüllende Gesetzeslücke gesehen.

Das von der Beklagten des Ausgangsrechtsstreits angewandte Umrechnungsverfahren benachteilige den ausländischen Wanderarbeitnehmer nicht. Auch bei deutschen Versicherten würden Versicherungszeiten, die sie nach den italienischen Rechtsvorschriften zurückgelegt haben, nicht nach den deutschen Bestimmungen, sondern nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 574/72 umgerechnet Artikel 51 EWG-Vertrag, der nur vorschreibe, daß mögliche Wanderungsnachteile für die Arbeitnehmer zu verhindern seien, solle nicht zu einer zusätzlichen Besserstellung führen. Eine solche könne aber hier eintreten, denn durch die getrennte Berechnung der in den beteiligten Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten könne sich für den Wanderarbeitnehmer ein Vorteil ergeben, wenn bei der Umrechnung dieser Zeiten die Summe noch einmal aufgerundet werde.

Eine solche Auslegung des Artikels 15 Absatz 3 entspreche am ehesten dem Gleichbehandlungsgrundsatz und den Koordinierungsbestrebungen der Mitgliedstaaten.

— Zur zweiten Frage:

Rechtliche Voraussetzungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats erfüllt sein müssen (insbesondere die Wartezeit und der Eintritt des Versicherungsfalles nach deutschem Recht) könnten nicht im Wege der Fiktion zu einer Leistung in einem anderen Mitgliedstaat führen. Die Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 enthielten ebensowenig wie die Verordnungen Nr. 3 und 4 eigene Bestimmungen über die Wartezeit im Sinne des deutschen Sozialversicherungsrechts. Dies folge daraus, daß nicht alle Mitgliedstaaten wartezeitabhängige Leistungen kennen. Für die Wartezeit bleibe das nationale Recht allein maßgeblich, wenngleich für den Erwerb des Leistungsanspruchs alle mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten heranzuziehen seien. Ebenso wie Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3, der vorsah, daß der Träger jedes dieser Mitgliedstaaten… nach seinen Rechtsvorschriften [bestimmt], ob die betreffende Person… die Voraussetzungen für den Anspruch auf die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen erfüllt, sei auch Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der auf jenen Artikel Bezug nehme, dahin auszulegen, daß nichtdeutsche Versicherungszeiten so zu berücksichtigen seien, als handele es sich um deutsche Zeiten. Demnach sei nach den deutschen Rechtsvorschriften zu entscheiden, ob aufgrund dieser Zeiten die Wartezeit erfüllt ist.

Der Eintritt des Versicherungsfalles sei ein dem deutschen Recht immanenter Begriff von grundsätzlicher Bedeutung. Er besage, daß für die Erfüllung der Wartezeit bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nur solche Zeiten berücksichtigt werden könnten, die vor Eintritt des Versicherungsfalles liegen. Im Gegensatz zum italienischen Recht trete also der Versicherungsfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach deutschem Recht unabhängig vom Willen des Berechtigten ein, der ihn weder willkürlich bestimmen noch durch entsprechende Stellung des Rentenantrags verschieben könne. Die EWG-Verordnungen über die soziale Sicherheit hätten allerdings auch den Zweck, Nachteile für den einzelnen zu verhindern. Hieraus folge, daß ein Italiener nicht schlechter behandelt werden dürfe als ein Deutscher. Dies geschehe aber auch nicht, da für beide auf das deutsche Versicherungsfallprinzip abgestellt werde. Wollte man Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 so auslegen, wie es das vorlegende Gericht vorschlägt, so würde dies dazu führen, daß ein Italiener infolge der Möglichkeit, den Versicherungsfall zu verschieben und die Wartezeit durch die Zahlung freiwilliger Beiträge in Italien zu erfüllen, besser gestellt würde als ein Deutscher.

Diese Auslegung führe auch zu einer Kollission mit dem deutschen Verfassungsrecht, und zwar mit dem Gleichheitssatz des Artikels 3 des Grundgesetzes. Der Beschluß Nr. 55 der Verwaltungskommission, der zur Auslegung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 gedient habe, gebe insoweit nichts her, um die Weitergeltung des deutschen Versicherungsfallprinzips im EWG-Bereich zu durchbrechen. Nach Artikel 28 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 habe der Träger jedes Mitgliedstaats selbständig nach den für ihn maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu entscheiden, ob die erforderliche Wartezeit erfüllt und ob und wann der Versicherungsfall der Invalidität eingetreten sei.

Es sei also zulässig, daß der im Einzelfall zuständige Träger die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften überprüfe.

b) Erklärungen der Kommission

— Zur ersten Frage:

Die auf den Fall anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften besagten nichts darüber, was mit einem Dezimalrest zu geschehen habe, der bei der Umrechnung anfallen könne. Daraus folge, daß ein solcher Dezimalrest weder abnoch aufzurunden, sondern unverändert in die Zusammenrechnung zu übernehmen sei, was im vorliegenden Fall 59,77 Monate ergebe.

Ob das Ergebnis dieser Zusammenrechnung für den Erwerb des Rentenanspruchs ausreicht, sei nach nationalem Recht zu entscheiden. Sei die Aufrechnung von Dezimalresten nach nationalem Recht zulässig (was nach § 1250 Absatz 3 RVO offenbar der Fall sei), so hätten Wanderarbeitnehmer insoweit die gleichen Rechte wie die Staatsangehörigen des jeweiligen Staates.

— Zur zweiten Frage:

Die in Artikel 45 Absatz 1 gebrauchte Wendung … als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind sei nicht als Einschränkung der in diesem Artikel vorgesehenen Pflicht zur Berücksichtigung fremder Versicherungszeiten in dem Sinne auszulegen, daß sie etwa den zuständigen Träger verpflichtete, die fremden Versicherungszeiten auf ihre Vereinbarkeit mit dem für ihn geltenden nationalen Recht zu überprüfen. Der in Artikel 45 Absatz 1 gebrauchte Ausdruck Versicherungszeiten bezeichne nach der in Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408 gegebenen Begriffsbestimmung die Beitragsoder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind. Der zuständige Träger müsse also auf die Rechtsvorschriften abstellen, unter denen diese Zeiten zurückgelegt wurden. Zu dem gleichen Ergebnis sei der Gerichtshof in seinem Urteil 2/72 vom 6. Juni 1972 (Murru — Commission régionale d'assurance maladie de Paris — Slg. 1972, 333) gelangt, obwohl es in der damaligen Sache für den betroffenen Arbeitnehmer vorteilhafter gewesen wäre, wenn der zuständige Träger auf seine eigenen Rechtsvorschriften abgestellt hätte. Man könne sich allerdings fragen, ob die Anrechnung von Beiträgen, die nach Eintritt des Versicherungsfalles geleistet wurden, noch zur Sphäre jener Fragen gehöre, für deren Lösung die Verordnung Nr. 1408/71 auf das Recht des Beschäftigungsortes verweise, und ob es sich nicht vielmehr um eine Frage der Definition der Wartezeit im Sinne der § § 1246 Absatz 3 und 1247 Absatz 3 RVO und somit um eine Frage der Auslegung und Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften handle. Dies würde aber der ratio des Artikels 45 Absatz 1 der Verordnung und des Artikels 51 EWG-Vertrag zuwiderlaufen. Für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer genüge es nicht, die Wanderarbeitnehmer den einheimischen Arbeitnehmern gleichzustellen, sondern man müsse sie auch vor Nachteilen oder Verlusten schützen, die aus der Wanderbewegung entstehen könnten.

Wenn also gemäß Artikel 1 des italienischen Decreto vom 31. Dezember 1971 eine Ermächtigung zur Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalles erteilt worden sei und freiwillige Beiträge geleistet worden seien, sei der zuständige deutsche Träger gehalten, diese Beiträge ungeprüft zu berücksichtigen.

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch ihren Direktor Wanders, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Koch als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 25. September 1975 mündliche Ausführungen gemacht

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Oktober 1975 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Beschluß vom 27. Januar 1975, beim Gerichtshof eingegangen am 24. März 1975, hat das Sozialgericht Augsburg nach Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer gestellt. Die Fragen sind in einem Rechtsstreit aufgeworfen worden, in dem es um einen Antrag auf Teilrente aus der deutschen Rentenversicherung wegen Erwerbs-, hilfsweise Berufsunfähigkeit geht, der bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben gestellt worden ist; Antragsteller ist der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein italienischer Staatsangehöriger, der in der Bundesrepublik Deutschland 27 Versicherungsmonate zurückgelegt und in Italien für 142 Wochen Pflichtbeiträge sowie für zwei Wochen freiwillige Beiträge geleistet hat. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die nach den deutschen Rechtsvorschriften für diese Versicherungsfälle vorgesehene Wartezeit von 60 Kalendermonaten sei auch bei Berücksichtigung der in Italien zurückgelegten Versicherungszeiten nicht erfüllt. Sie macht insbesondere geltend, bei Anwendung des Artikels 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 seien zwar die in den anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten heranzuziehen, doch sei im Einzelfall nur nach innerstaatlichem Recht zu entscheiden, ob diese Versicherungszeiten auf die für die Entstehung des Rentenanspruchs erforderliche Wartezeit anzurechnen seien.

2 Die erste Frage geht dahin, ob bei der Umrechnung von Versicherungszeiten, die in Wochen ausgedrückt sind, in solche, die in Monaten ausgedrückt sind (Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl. L 74 vom 27. März 1972), der eventuell verbleibende Dezimalrest entfällt oder ob dieser vom zuständigen Träger wie ein voller bzw. angefangener Monat bei der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten zu berücksichtigen ist. Die zweite Frage lautet, ob Artikel 45 Absatz 1 letzter Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971) als Fiktion zu interpretieren ist, in dem Sinne, daß auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat vom zuständigen Träger ungeprüft wie eigene anrechenbare Versicherungszeiten behandelt werden, oder ob eine Überprüfung der im anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten nach den für den feststellenden Träger geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist.

3 Wenn eine in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegte Versicherungszeit von weniger als einem Monat nach den deutschen Rechtsvorschriften als voller Monat anzusehen ist — dies ist die Auffassung des Sozialgerichts Augsburg —, so ist eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungszeit, bei der sich nach der zum Zwecke der Zusammenrechnung vorgenommenen Umrechnung in Monate noch ein Dezimalrest ergibt, gleichfalls auf die nächsthöhere in Monaten ausgedrückte Einheit aufzurunden, damit die Arbeitnehmer durch den Wechsel in ein anderes Land nicht die in ihrem Herkunftsland erworbenen Rechte verlieren.

4 Mit Rücksicht auf die zur ersten Frage erteilte Antwort wird die zweite Frage gegenstandslos.

Kosten

5 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Sozialgericht Augsburg gemäß dessen Beschluß vom 27. Januar 1975 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Wenn eine in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegte Versicherungszeit von weniger als einem Monat nach den deutschen Rechtsvorschriften als voller Monat anzusehen ist, so ist eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Versichenrungszeit, bei der sich nach der zum Zwecke der Zusammenrechnung vorgenommenen Umrechnung in Monate noch ein Dezimalrest ergibt, gleichfalls auf die nächsthöhere in Monaten ausgedrückte Einheit aufzurunden, damit die Arbeitnehmer durch den Wechsel in ein anderes Land nicht die in ihrem Herkunftsland erworbenen Rechte verlieren.