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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.10.1975 – C-22/75
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:134
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Das Verfahren, zu dem ich heute Stellung nehme, stellt in gewissem Sinne die Fortsetzung des Verfahrens 79/74 dar. Ich kann mich deshalb, was den Sachverhalt angeht, mit wenigen Bemerkungen begnügen.
Die beiden Verfahren gehen darauf zurück, daß das Europäische Parlament beschlossen hat, in seiner Generaldirektion Ausschüsse und Interparlamentarische Delegationen eine Stelle der Gehaltsgruppe A3 zu besetzen. Dafür wurden unter anderem gründliche Kenntnisse der englischen Sprache verlangt.
Aus diesem Grund hat Herr Küster, der als Beamter des Europäischen Parlaments der Gehaltsgruppe A4 angehört, schon gegen den ersten Akt des Besetzungsverfahrens, die Stellenausschreibung 1059, ein gerichtliches Verfahren, eben die Rechtssache 79/74, anhängig gemacht Er war damit, wie sich inzwischen gezeigt hat, nicht erfolgreich. Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 19. Juni 1975 ausdrücklich erklärt, die erwähnten sprachlichen Anforderungen seien gerechtfertigt, es sei dafür ein dienstliches Interesse zu erkennen.
Schon vor dem Ende dieses Gerichtsverfahrens ist das Parlament zur zweiten Etappe des Besetzungsverfahrens — die erste besteht nach Artikel 29 des Personalstatuts bekanntlich in der Prüfung der Beförderungs- und Versetzungsmöglichkeiten — übergegangen und hat das interne Auswahlverfahren A/50 ausgeschrieben.
Daran hat sich Herr Küster beteiligt Er hat aber auch, nachdem er erfolglos Beschwerde gegen die Eröffnung des Auswahlverfahrens eingelegt hatte, aufs neue den Gerichtshof angerufen und so das vorliegende Verfahren anhängig gemacht Nach seiner Auffassung hätte das interne Auswahlverfahren A/50 nicht eingeleitet werden dürfen. Dementsprechend lautet der Feststellungsantrag, den er in seiner Klageschrift formuliert hat
Zu erwähnen ist noch, daß das kritisierte Auswahlverfahren inzwischen abgeschlossen worden ist In seinem Rahmen wurde Herr Küster zwar vom Prüfungsausschuß auf die Eignungsliste gesetzt, ernannt wurde aber ein anderer Bewerber, und zwar entgegen der ursprünglichen Annahme des Klägers nicht ein britischer oder irischer Staatsbürger, sondern ein Beamter niederländischer Staatsangehörigkeit
Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung des gegenwärtigen Falles ist vorweg darauf hinzuweisen, daß vom ursprünglichen Streitstoff nur ein Teil übriggeblieben ist
Das beklagte Parlament hat aufgrund des Urteils 79/74 seine Einwendungen gegen die Zulässigkeit fallengelassen. Dies geschah offensichtlich zu Recht, denn seine anfänglich vertretene These, eine Klage sei zur Verfechtung des klägerischen Standpunktes ausreichend, war deswegen nicht haltbar, weil erst in dem zweiten, dem vorliegenden Verfahren, eine Verletzung des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe a des Personalstatuts gerügt werden konnte.
Ebenfalls aufgrund des Urteils 79/74 hat auch der Kläger einen Teil seiner ursprünglich geltend gemachten Angriffsmittel fallengelassen. Dies geschah gleichfalls aus gutem Grund. Wenn nämlich die Kritik an dem Erfordernis gründlicher englischer Sprachkenntnisse in bezug auf die erste Etappe des Besetzungsvenahrens keinen Bestand haben kann, so muß ein Gleiches natürlich auch für den nächsten Schritt, das interne Auswahlverfahren, gelten.
Demnach sind jetzt nur noch zwei Vorwürfe zu untersuchen: einmal der der Verletzung des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe a des Personalstatuts und zum anderen der des Ermessensmißbrauches.
Zu der angeblichen Mißachtung des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe a des Personalstatuts verweist der Kläger auf die Tatsache, daß er wiederholt für beförderungswürdig befunden worden ist und daß er auch auf die Eignungsliste des Auswahlverfahrens A/50 kam. Unstreitig habe er also eine Anwartschaft auf Beförderung gehabt, der nach Artikel 29 des Personalstatuts hätte Rechnung getragen werden müssen. Im vorliegenden Fall müsse man aber den Eindruck haben, daß die Beförderungsmöglichkeit nicht einmal geprüft worden sei. Jedenfalls habe das Parlament keine sachlichen Gründe für eine Außerachtlassung der Beförderungschancen des Klägers anrühren können.
Ein gleicher Vorwurf ist von dem Kläger schon in der Rechtssache 23/74 erhoben worden. In meinen Schlußanträgen zu dieser Rechtssache habe ich dargelegt, wie der Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Personalstatuts interpretiert werden muß. Daran halte ich immer noch fest Inzwischen hat sich auch die Kammer dazu geäußert Mit Klarheit kann man dem Urteil der genannten Rechtssache entnehmen, daß die Anstellungsbehörde bei Vorhandensein mehrerer beförderungsfähiger Personen durchaus zu dem Schluß gelangen kann, im dienstlichen Interesse und im Interesse der Objektivität sei die Durchführung eines internen Auswahlverfahrens angezeigt.
Mir scheint, daß schon aufgrund dieser Erkenntnis eine negative Beurteilung des jetzt interessierenden Angriffsmittels möglich ist.
Das beklagte Parlament hat nämlich zu seiner Verteidigung ausdrücklich auf die erwähnte Urteilsbegründung Bezug genommen. Man kann daher wohl davon ausgehen, daß der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens ähnlich gelagert ist wie der der Rechtssache 23/74, d.h. es waren offenbar mehrere beförderungsfähige Kandidaten für die Besetzung des ausgeschriebenen Postens vorhanden. Wenn es sich aber so verhält, kann man tatsächlich nicht beanstanden, sondern muß als sachgerecht anerkennen, daß das Parlament die Besetzung des Postens nicht im Rahmen der ersten, vom Statut vorgesehenen Etappe vorgenommen, sondern zum Zwecke der objektiven Prüfung mehrerer Bewerber ein Auswahlverfahren eingeleitet hat
Hält man diese Erwägung nicht für ausreichend, etwa unter Berufung darauf, daß das beklagte Parlament keine detaillierten Erklärungen zur Zusammensetzung des Kandidatenkreises abgegeben hat, so läßt sich doch die Stichhaltigkeit einer anderen Überlegung schwerlich in Zweifel ziehen. Sie bezieht sich auf die Einlassung des Parlaments, die Prüfung der Beförderungsmöglichkeiten nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a habe keine befriedigenden Resultate erbracht. In der Tat darf nicht vergessen werden, daß bei der Besetzung eines Postens im Wege der Beförderung auch die mit der Stelle verbundenen Anforderungen eine Rolle spielen. Dies waren im vorliegenden Fall nach der Stellenausschreibung gründliche Kenntnisse der englischen Sprache. Hält man sich dies vor Augen, so erscheint es nach allem, was uns bekanntgeworden ist, nicht verwunderlich, daß die Feststellung, der Kläger genüge diesen Anforderungen, nicht bereits im Rahmen des Beförderungsverfahrens, also aufgrund der Bewerbung und der Personalakte des Klägers, getroffen werden könnte. In der Klageschrift, mit der das vorliegende Verfahren anhängig gemacht worden ist, ist nämlich in bezug auf den Kläger allein die Rede von einer bonne connaissance active et passive de l'anglais (Seite 2) sowie von einer connaissance assez étendue de la langue anglaise (Seite 5). Dem entsprechen die Einlassungen des Klägers in dem vorausgegangenen Verfahren 79/74. Auf Seite 2 der Klageschrift lesen wir: L'avis de vacance 1059 avait prévu l'occupation du poste par promotion ou mutation, n'ignorant pas un instant qu'il ne pouvait y avoir aucun candidat mutable ou promouvable, qui remplirait la condition de la connaissance approfondie de la langue anglaise. Auf Seite 4 der Replik findet sich im Anschluß an die Feststellung, der Kläger habe eine bonne connaissance de l'anglais die Frage: Pourrait-il soutenir que cette connaissance est approfondie, tant qu'il ne présente pas un diplôme universitaire d'étude de la langue? — Ebenso deutlich sind die zurückhaltenden Feststellungen in der Bewerbung des Klägers vom 2. April 1974 und die von ihm stammenden Angaben in dem nach Artikel 43 des Personalstatuts erstellten Bericht vom 5. Dezember 1973. In der Bewerbung ist lediglich die Rede davon, der Kläger habe seit 1959 von allen Sprachkenntnissen — diese Äußerung bezieht sich auf alle Amtssprachen außer Dänisch — mündlich und schriftlich Gebrauch gemacht. Der Kommentar des Klägers in dem ihm geltenden Bericht nach Artikel 43 des Personalstatuts besagt zu den anderen Amtssprachen, d.h. den Sprachen außer Dänisch und Französisch, allein der Kläger habe im Rahmen seiner Tätigkeit seit 1959 Gelegenheit gehabt, sie zu benutzen.
Es ist daher wahrhaftig nicht verwunderlich, daß die Anstellungsbehörde des Parlaments trotz anerkannter Beförderungswürdigkeit des Klägers allein auf der Basis der über ihn existierenden und in seine Personalakte aufgenommenen Unterlagen eine Beförderung in den ausgeschriebenen Posten nicht aussprechen wollte, vielmehr einem Auswahlverfahren den Vorzug gab, in dem gerade auch die Sprachkenntnisse in einer mündlichen Prüfung genau verifiziert werden konnten.
Es läßt sich demnach keinesfalls die Ansicht vertreten, die Ausschreibung des internen Auswahlwettbewerbs müsse wegen Mißachtung des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe a des Personalstatuts aufgehoben werden.
Was den anderen, jetzt noch zu untersuchenden Vorwurf des Ermessensmißbrauchs angeht, so müssen dabei nach dem Urteil 79/74 zwei Umstände, die der Kläger als Indizien gewertet sehen wollte, außer Betracht bleiben. Das ist einmal die Tatsache, daß für den ausgeschriebenen Posten gründliche Kenntnisse der englischen Sprache verlangt wurden, und es sind zum anderen die angeblichen Erklärungen eines hohen Beamten des Parlaments, nach denen die Stelle für einen britischen Staatsangehörigen reserviert sei.
Zur Stützung der klägerischen These verbleiben also nur zwei Faktoren: Einmal die Tatsache, daß der Kläger bei der Besetzung eines A-3-Postens nicht zum Zuge kam, obwohl die über ihn nach Artikel 43 des Personalstatuts erstellten Berichte günstig sind und obwohl er dreimal in Auswahlverfahren auf die Eignungsliste gesetzt worden ist. Zum anderen soll der Umstand eine Rolle spielen, daß zwar in der Stellenausschreibung eine mündliche Prüfung der Sprachkenntnisse und der anderen für die Stelle erforderlichen Kenntnisse vorgesehen war, daß aber unter dem Gesichtspunkt Sprachkenntnisse höchstens zehn Punkte zuerkannt werden konnten, während für die Titel eine Höchstbenotung von 40 Punkten und für die anderen Kenntnisse eine solche von 30 Punkten vorgesehen war.
Zum ersten Punkt dieses Vorbringens genügt eigentlich der Hinweis auf die Urteile, nach denen die Nichtberücksichtigung des Klägers im Rahmen des Beförderungsverfahrens nicht beanstandet werden kann, sowie die Erkenntnis, daß der Kläger in den Auswahlverfahren nicht zum Zuge kam, weil ihm besser benotete Kandidaten vorgezogen worden sind. Einen Anhaltspunkt für Ermessensmißbrauch liefern diese Vorgänge sicher nicht
Zum zweiten Faktor hat das Parlament insbesondere auf das Urteil der Rechtssache 23/74 hingewiesen. Von einem Ermessensmißbrauch kann danach im gegenwärtig interessierenden Zusammenhang nur gesprochen werden, wenn die für ein Auswahlverfahren festgelegten Grundsätze zu einer willkürlichen Benachteiligung von Kandidaten führen. Es gibt in diesem Bereich also einen beträchtlichen Ermessensspielraum, und es steht fest, daß von einer Überschreitung seiner Grenzen nur gesprochen werden kann, wenn der erwähnte Nachweis gelingt Davon kann meines Erachtens im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Mir erscheint es jedenfalls nicht offensichtlich unangemessen, wenn im Rahmen eines Auswahlverfahrens den Titeln der Bewerber und ihren sachlichen Kenntnissen ein größeres Gewicht beigemessen wird als den Sprachkenntnissen.
Auch der Vorwurf des Ermessensmißbrauchs kann also der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.
Zusammenfassend kann ich somit nur vorschlagen, die Klage als unbegründet abzuweisen und über die Kosten des Verfahrens, wie in solchen Fällen üblich, nach Artikel 70 der Verfahrensordnung zu entscheiden.