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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.10.1975 – C-22/75
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1975:140
In der Rechtssache 22/75
BERTHOLD KÜSTER, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Ber-trange (Luxemburg), Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 a, rue des Glacis, Luxemburg, zugelassen beim Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg,
Klagepartei,
gegen
EUROPÄISCHES PARLAMENT, Luxemburg, vertreten durch seinen Generalsekretär Hans Nord als Bevollmächtigten, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg, zugelassen in Luxemburg,
beklagte Partei,
wegen Nichtigerklärung des internen Auswahlverfahrens A/50 zur Besetzung einer Abteilungsleiterstelle in der Generaldirektion Ausschüssse und Interparlamentarische Delegationen
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Monaco, der Richter A. M. Donner und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Mit Stellenausschreibung Nr. A/50 vom 30. September 1974 eröffnete das Europäische Parlament ein internes Auswahlverfahren zur Besetzung einer Abteilungsleiterstelle (Besoldungsgruppe A 3) in der Generaldirektion Ausschüsse und Interparlamentarische Delegationen. Die fragliche Stelle war zuvor Gegenstand der Stellenbekanntgabe Nr. 1509 vom 12. März 1974. Dagegen ging der Kläger mit der Klage Nr. 79/74 vor, die durch Urteil des Gerichtshofes vom 19. Juni 1975 abgewiesen wurde.
Die in den Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlichte Stellenausschreibung Nr. A/50 forderte — ebenso wie die Stellenbekanntgabe Nr. 1509 — an Befähigungen und Kenntnissen unter anderem eine gründliche Kenntnis der englischen Sprache, und zwar aus arbeitstechnischen Gründen.
Herr Küster bewarb sich, erhob aber gleichwohl mit Schreiben vom 18. Oktober 1974 Beschwerde gegen die Eröffnung des Auswahlverfahrens.
Da die Beschwerde nicht beschieden wurde, hat der Kläger am 19. Februar 1975 die vorliegende Klage erhoben.
Außerdem hat er der Klageschrift einen Antrag auf Aussetzung des angefochtenen Auswahlverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache beigefügt Dieser Antrag ist durch Beschluß des Präsidenten der Ersten Kammer vom 25. Februar 1975 abgelehnt worden.
2. Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
zu erkennen, daß die vorliegende Klage form- und fristgerecht erhoben ist;
zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger den in seinen Angriffsmitteln näher bezeichneten Beweis anbietet;
in der Sache selbst
zu erkennen, daß die vorliegende Klage aus den in der Klageschrift angestellten Erwägungen begründet ist, und demgemäß die Eröffnung des internen Auswahlverfahrens A/50 für nichtig und wirkungslos zu erklären;
zu erkennen, daß diese Nichtigerklärung die Wirkungslosigkeit aller gegebenenfalls sich anschließender Verfahren nach sich zieht, die deshalb dem Kläger nicht entgegengehalten werden können;
das Parlament zu verurteilen, die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.
Die beklagte Partei beantragt,
zur Kenntnis zu nehmen, daß sie die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage ganz dem Ermessen des Gerichtshofes überläßt;
in der Sache selbst die Klage als unbegründet abzuweisen;
über die Kosten nach den anwendbaren Vorschriften zu entscheiden.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Der Kläger macht geltend, die Anstellungsbehörde habe das interne Auswahlverfahren A/50 eröffnet, ohne die tatsächlich gegebenen Möglichkeiten einer Beförderung ausgeschöpft zu haben, denn der Kläger erfülle auch nach Ansicht seiner Vorgesetzten die Voraussetzungen für eine Beförderung. In Wirklichkeit beruhe die Eröffnung des Auswahlverfahrens auf dem Bemühen der Anstellungsbehörde, die freie Planstelle einem britischen Staatsangehörigen vorzubehalten, was gegen die Artikel 7, 29 Absatz 1 Buchstabe a und 45 des Statuts sowie gegen Artikel 27 Absatz 3 verstoße, wonach kein Dienstposten … den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden dürfe.
Deshalb beruhe das umstrittene Auswahlverfahren auf einem Ermessensmißbrauch; dies beweise die Erklärung des Generalsekretärs, die freie Planstelle sei einem britischen Staatsangehörigen vorbehalten (wofür Zeugenbeweis angeboten werde), sowie das in der Stellenausschreibung aufgestellte Bewertungssystem, insbesondere soweit es die Bewertung der Befähigungsnachweise, der mündlichen Prüfungen über die Art der Tätigkeiten und die Sprachkenntnisse betreffe. Die Anwendung dieses Auswahlsystems habe die Bevorzugung von Bewerbern englischer Muttersprache zur Folge.
Die beklagte Partei hat zunächst geltend gemacht, die Klage sei unzulässig, diese Einrede aber in ihrer Gegenerwiderung angesichts des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Gerichtshofes vom 19. Juni 1975 in der Rechtssache 79/74 (Küster/Europäisches Parlament) fallengelassen.
In der Sache selbst betont die beklagte Partei zunächst, daß kein Bewerber ein absolutes Recht auf Beförderung für sich in Anspruch nehmen könne, und weist dann darauf hin, daß die Stellenausschreibung zwar eine gründliche Kenntnis der englischen Sprache verlange, aber nicht zur Bedingung mache, daß der Bewerber Englisch als Muttersprache spreche oder wie seine Muttersprache beherrsche. Im übrigen sei die gewünschte Kenntnis durch ein sachliches Kriterium gerechtfertigt, das sich aus den Anforderungen der Arbeit der parlamentarischen Ausschüsse ergebe. Hinter dem Erfordernis verberge sich keineswegs die Absicht, eine bestimmte Nationalität zu bevorzugen; vielmehr gründe es sich ausschließlich auf das dienstliche Interesse.
Die beklagte Partei spricht sich im übrigen gegen die Zulassung des vom Kläger angebotenen Beweises aus. Der Generalsekretär habe die ihm zugeschriebene Äußerung nicht getan; welche Ziele das Organ verfolge, könne sich überdies nur aus den förmlich beschlossenen und vollzogenen Rechtsakten und nicht aus irgendwelchen Äußerungen ergeben, die von diesem oder jenem Beamten stammten.
Der Kläger erwidert, auch wenn die Beamten kein absolutes Recht auf Beförderung hätten, so lasse sich doch nicht bestreiten, daß ihnen eine entsprechende Anwartschaft zustehe. Die Wahrung dieser Anwartschaft gebiete, daß bei der Anwendung des Artikels 29 Absatz 1 des Statuts die darin vorgesehene Prüfung mit der größten Sorgfalt unter Beachtung der gesamten Interessen der Beförderungsbewerber vorgenommen werde. Außerdem lasse sich mit Recht fragen, ob die für eine Beförderung in Frage kommenden Bewerber im Falle eines internen Auswahlverfahrens gegenüber den übrigen Bewerbern nicht bevorzugt oder wenigstens in einer den Verhältnissen angepaßten Weise beurteilt werden müßten.
Im übrigen sei der der Rechtssache 79/74 zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem des vorliegenden Falles identisch: Im ersten Falle habe es sich nämlich darum gehandelt, einen Pool von Abteilungsleitern zu schaffen, während es beim Auswahlverfahren A/50 nur um die Besetzung einer einzigen Planstelle gehe.
Der Kläger bemerkt schließlich, nach Ansicht nochgestellter Beamter des Organs gebe es nach dem derzeitigen Stellenplan keine für einen deutschen Staatsangehörigen in Betracht kommende Abteilungsleiterstelle. Daher sei die in Artikel 45 des Status vorgesehene Abwägung der Verdienste entgegen dem zwingenden Charakter dieser Bestimmung unterblieben.
Die beklagte Partei trägt in ihrer Gegenerwiderung vor, der Kläger habe in seinem letzten Schriftsatz stillschweigend auf die aus der gründlichen Kenntnis der englischen Sprache hergeleitete Rüge verzichtet Da dieser Verzicht, der sich aus den vom Gerichtshof in seinem Urteil 79/74 vom 19. Juni 1975 aufgestellten Grundsätzen erkläre, jedoch nicht in aller Form ausgesprochen worden sei, müsse die beklagte Partei ihre diesbezüglichen Anträge aufrechterhalten.
Im übrigen sei die aus der behaupteten Verletzung des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts hergeleitete Rüge vom Gerichtshof in seinem Urteil 23/74 vom 12. März 1975 ebenfalls zurückgewiesen worden. Der Sachverhalt, den der Gerichtshof bei dieser Gelegenheit geprüft habe, sei mit dem des vorliegenden Falles identisch. Der vom Kläger herausgestellte Unterschied, daß das in der Rechtssache 23/74 angefochtene Auswahlverfahren die Einstellung von fünf Abteilungsleitern bezweckt habe, während es bei dem hier in Frage stehenden Auswahlverfahren lediglich um die Auswahl eines einzigen Bewerbers gehe, sei belanglos, denn die Vorschriften des Statuts über die Einstellung seien unter allen Umständen zu beachten.
Schließlich erinnert die beklagte Partei bezüglich der Rüge des Ermessensmißbrauchs daran, daß der Kläger in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber des Auswahlverfahrens A/50 aufgenommen worden sei und daß es sich bei dem erfolgreichen Bewerber nicht um einen britischen Staatsangehörigen handele.
IV — Mündliches Verfahren
Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. Oktober 1975 mündlich verhandelt Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 23. Oktober 1975 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit der am 19. Februar 1975 nach Artikel 91 des Beamtenstatuts eingereichten Klage beantragt der Kläger, die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerde vom 18. Oktober 1974 durch das Europäische Parlament aufzuheben und demgemäß das interne Auswahlverfahren A/50 vom 30. September 1974 zur Besetzung einer Abteilungsleiterstelle (Besoldungsgruppe A 3) in der Generaldirektion Ausschüsse und Interparlamentarische Delegationen für unwirksam zu erklären.
2/4 Zur Begründung seiner Anträge macht er geltend, das Auswahlverfahren sei insbesondere deshalb fehlerhaft, weil die Anstellungsbehörde dessen Eröffnung beschlossen habe, ohne nachgewiesen zu haben, daß die in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt seien. Denn nach diesem Artikel könne die Anstellungsbehörde ein Auswahlverfahren innerhalb des Organs nach Absatz 1 Buchstabe b nur dann eröffnen, wenn die Besetzung der freien Stelle im Wege der Beförderung oder Versetzung sich als unmöglich erweise. Da der Kläger auch nach Ansicht seiner Dienstvorgesetzten die für eine Beförderung auf den freien Dienstposten erforderlichen Voraussetzungen erfülle und sich um die Stelle beworben habe, könne dieser Nachweis nicht erbracht werden, so daß die Entscheidung, ein internes Auswahlverfahren durchzuführen, rechtswidrig sei.
5/9 Wenn mehrere Bewerber für eine Beförderung oder Versetzung geeignet erscheinen, kann die Anstellungsbehörde zu dem Schluß kommen, daß im dienstlichen Interesse und um der Unparteilichkeit bei der Einstellung willen ein internes Auswahlverfahren wünschenswert sei. Die Ansicht des Klägers würde darauf hinauslaufen, dem Stellvertreter eines Beamten, dessen Dienstposten frei geworden ist, einen Anspruch auf Nachfolge in diesen Dienstposten schon allein deswegen zuzubilligen, weil aus seiner Personalakte hervorgeht, daß er die notwendige Eignung dafür besitzt. Dem stehen jedoch sowohl das dienstliche Interesse als auch die Rechte anderer Beamten entgegen. Daß das umstrittene Einstellungsverfahren nur der Besetzung eines einzigen und nicht mehrerer Dienstposten diene, ist ohne Belang. Aus diesem Grund ist die Rüge zurückzuweisen.
10/12 Der Kläger trägt weiter vor, das in der Stellenausschreibung genannte Erfordernis, wonach aus arbeitstechnischen Gründen eine gründliche Kenntnis der englischen Sprache erforderlich sei, sei nicht aus Gründen des dienstlichen Interesses gerechtfertigt; vielmehr verberge sich dahinter die Absicht, den fraglichen Dienstposten einem Angehörigen einer bestimmten Nationalität vorzubehalten. Zur Unterstützung dieser Rüge macht der Kläger unter anderem geltend, das in der umstrittenen Stellenausschreibung den Sprachkenntnissen beigelegte Gewicht für die mündliche Prüfung mache deutlich, welche ausschlaggebende Bedeutung der gründlichen Kenntnis der englischen Sprache zukomme, die auch unter den für eine etwaige Ernennung erforderlichen Befähigungsnachweisen genannt sei. Aus diesen Gründen verletze die Stellenausschreibung Artikel 27 Absatz 3 des Statuts, wonach kein Dienstposten … den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden [darf].
13/20 Diesem Grundsatz steht jedoch nicht entgegen, daß die Anstellungsbehörde bei der Einstellung eines Beamten ihre Auswahl von besonderen Sprachkenntnissen abhängig macht, die im dienstlichen Interesse erforderlich sind. Der besondere Aufgabenkreis der Ausschußsekretariate, welche die Ausschußmitglieder in ihrer Tätigkeit zu unterstützen haben, läßt es im vorliegenden Fall gerechtfertigt erscheinen, daß für die Einstellung unter anderem eine gründliche Kenntnis einer der Sprachen verlangt wird, derer sich diese aus den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten stammenden Mitglieder bedienen. Insbesondere kann die Einstellung eines Beamten mit gründlicher Kenntnis der englischen Sprache den dienstlichen Bedürfnissen entsprechen, die nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft entstanden sind. Die Ausführungen in den Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung erlauben nicht die Annahme, daß im vorliegenden Fall weder die Art und die Aufgaben des freien Dienstpostens noch dienstliche Erfordernisse die Einstellung eines Beamten mit gründlichen Englischkenntnissen gerechtfertigt hätten. Im übrigen stellt die angefochtene Stellenausschreibung mit dem umstrittenen Erfordernis nicht auf derart gründliche Kenntnisse ab, daß nur Beamte mit Englisch als Muttersprache den Anforderungen genügen können; vielmehr läßt die ausdrückliche Bezugnahme auf arbeitstechnische Gründe zur Rechtfertigung dieses Erfordernisses eindeutig erkennen, daß sich das Niveau der verlangten Sprachkenntnis nach den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen richten soll. Darüber hinaus ist der Aufzählung der sonstigen geforderten Befähigungen und Kenntnisse zu entnehmen, daß die gründliche Kenntnis der englischen Sprache nicht der einzige bestimmende Gesichtspunkt für die Auswahl des geeigneten Bewerbers ist. Da die angegriffene Stellenausschreibung ganz im Gegenteil zu verstehen gibt, daß die Auswahl nur unter Abwägung mehrerer Gesichtspunkte getroffen werden kann, die alle gleichermaßen durch das dienstliche Interesse gerechtfertigt sind, muß die Anstellungsbehörde alle diese Gesichtspunkte berücksichtigen. Die vorliegende Rüge ist daher unbegründet
21 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kosten
22/24 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen; nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.