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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.10.1975 – C-36/75

ECLI:EU:C:1975:137

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 36/75

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal administratif Paris in den vor diesem anhängigen Rechtsstreit

ROLAND RUTILI, wohnhaft in Gennevilliers,

gegen

MINISTER DES INNERN,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 48 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, des Kammerpräsidenten H. Kutscher, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, M. Serensen und A. J. Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Sachverhalt, Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Der am 27. April 1940 in Loudun im französischen Departement Vienne geborene italienische Staatsangehörige Roland Rutili, der seit seiner Geburt in Frankreich wohnt und mit einer Französin verheiratet ist, besaß bis 1968 eine Aufenthaltsberechtigung (carte de résident privilégié) und wohnte in Audun-le-Tiche (im französischen Departement Meurthe-et-Moselle), wo er arbeitete und gewerkschaftlich tätig war.

Am 12. August 1968 erließ das Innenministerium eine Ausweisungsverfügung gegen ihn.

Am 10. September 1968 erging gegen ihn die Anweisung, im Departement Puy-de-Dôme Aufenthalt zu nehmen.

Mit Verfügung vom 19. November 1968 nahm der Innenminister die Ausweisungs- und die Aufenthaltsanweisungsverfügung gegen Herrn Rutili zurück und unterrichtete den Präfekten des Departements Moselle über seinen Beschluß, Herrn Rutili den Aufenthalt in den Departements Moselle, Meurthe-et-Moselle, Meuse und Vosges zu verbieten.

Am 17. Januar 1970 beantragte Herr Rutili die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG.

Am 9. Juli 1970 klagte er beim Tribunal administratif Paris gegen die stillschweigende Verweigerung dieser Erlaubnis.

Am 23. Oktober 1970 erteilte der Préfet de police auf Weisung des Innenministers vom 17. Juli Herrn Rutili die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG, jedoch beschränkt durch ein Aufenthaltsverbot für die Departements Moselle, Meurthe-et-Moselle, Meuse und Vosges.

Am 16. Dezember 1970 erhob Herr Rutili beim Tribunal administratif Paris Klage auf Aufhebung der den räumlichen Geltungsbereich seiner Aufenthaltserlaubnis beschränkenden Entscheidung.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte sich heraus, daß die Anwesenheit des Betroffenen in den lothringischen Departements vom Innenminister als die öffentliche Ordnung zu gefährden geeignet, angesehen wird, und daß Herrn Rutili gewisse — allerdings bestrittene — Aktivitäten vorgeworfen werden, und zwar im wesentlichen politische Aktionen anläßlich der Parlamentswahlen vom März 1967 und der Ereignisse der Monate Mai — Juni 1968 sowie seine Beteiligung an einer Demonstration anläßlich der Gedenkfeier am 14. Juli 1968 in Audun-le-Tiche.

Mit Urteil vom 16. Dezember 1974 hat das Tribunal administratif Paris gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag beschlossen, sein Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes über folgende Fragen auszusetzen:

1. Betrifft die in Artikel 48 EWG-Vertrag benutzte Wendung vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen nur die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die jeder Mitgliedstaat der EWG zur Beschränkung der Freizügigkeit und des Aufenthalts von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten in seinem Staatsgebiet erlassen hat, oder betrifft sie auch in Anwendung solcher Vorschriften erlassene Einzelentscheidungen?

2. Welcher genaue Sinn ist dem Wort gerechtfertigt beizulegen?

Das Urteil des Tribunal administratif Paris ist am 9. April 1975 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 16. Juni, die Regierung der Französischen Republik am 20. Juni und die Regierung der Italienischen Republik am 26. Juni 1975 schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

Am 2. September 1975 hat die Regierung der Französischen Republik dem Gerichtshof auf Ersuchen erläutert, unter welchen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, gegen französische Staatsangehörige Aufenthaltsverbote für einen Teil des Staatsgebiets zu erlassen.

II — Vor dem Gerichtshof abgegebene schriftliche Erklärungen

A — Zur ersten Frage

Die Regierung der Französischen Republik vertritt die Auffassung, die Antwort auf dièse Frage ergebe sich aus der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. S. 850), welche die Voraussetzungen festsetze, unter denen Einzelmaßnahmen aus diesen Gründen getroffen werden können; insbesondere heiße es in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie: Bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darf ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelpersonen ausschlaggebend sein. Auf diese Richtlinie beziehe sich ausdrücklich die im Urteil des Tribunal administratif Paris zitierte Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 13) in ihrer dritten Begründungserwägung.

Die Regierung der Italienischen Republik hält es für wünschenswert, daß generell-abstrakte Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten der EWG die Gründe der öffentlichen Ordnung, die geeignet sind, die sich aus Artikel 48 EWG-Vertrag ergebenden Rechte zu beschränken, genauer formulieren und auf einheitliche gemeinschaftliche Kriterien stützen; auf diese Weise würde der Ermessensspielraum bei Einzelmaßnahmen der Verwal rung, mit der die abstrakte Regelung auf den konkreten Fall angewendet wird, erheblich vermindert Beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts könnten allerdings Einzelmaßnahmen der Verwaltung Beschränkungen der Freizügigkeit bewirken; aber die Gründe der öffentlichen Ordnung seien in jedem Einzelfall im Lichte der gemeinschaftlichen Regelung zu beurteilen, deren Zweck es gerade sei, dieses Ermessen im Hinblick auf die in Artikel 48 bezeichneten Ziele einzuschränken.

Zur Frage, ob mit einer Einzelmaßnahme der Verwaltung ein auf gewisse Gebiete eines Staats beschränktes Aufenthaltsverbot angeordnet werden kann, sei festzustellen, daß nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 68/360/EWG die Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der EWG-Länder für das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, gelten müsse, und daß die Mitgliedstaaten nach Artikel 10 dieser Richtlinie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen dürften. Gründe der öffentlichen Ordnung schienen demnach geeignet, ein Aufenthaltsverbot für bestimmte Teile des Staatsgebiets zu rechtfertigen.

Jedoch ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 67/74 (Bonsignore/Oberstadtdirektor der Stadt Köln — Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln — Slg. 1975, 297), daß Abweichungen von den Regeln über die Freizügigkeit eng auszulegende Ausnahmevorschriften sind; nur persönliches Verhalten besonders schwerwiegender Art komme deshalb als Rechtfertigung für solche Ausnahmen in Frage. Deshalb könne man die Auffassung vertreten, das Gemeinschaftsrecht lasse eine abgestufte Beurteilung ordnungsbehördlich sanktionierten Verhaltens je nach seiner Schwere nicht zu, und man könne die Zulässigkeit der weniger belastenden Maßnahme des Aufenthaltsverbots lediglich für bestimmte Teile des Staatsgebiets anzweifeln. Außerdem lasse der Umstand, daß nicht die Ausweisung, sondern ein räumlich beschränktes Aufenthaltsverbot verfügt worden sei, vielleicht die Feststellung zu, daß das die Grundlage für die Sanktion bildende Verhalten nicht in dem Maße besonders schwerwiegend sei, wie das die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften verlangten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften meint, die Frage, ob der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung nach Artikel 48 Absatz 3 EWG-Vertrag auch für Einzelentscheidungen gelte, die in Anwendung von einem Mitgliedstaat erlassener Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Beschränkung der Freizügigkeit und des Aufenthalts der Angehörigen der Mitgliedstaaten erlassen worden sind, sei — mit einigen Klarstellungen — zu bejahen.

a) Das herkömmliche weite Ermessen der Ausländerbehörden sei durch die Richtlinie 64/221/EWG eingeschränkt, die sowohl mit materiell-rechtlichen (Art 2, 3 und 4) als auch mit Verfahrensvorschriften (Art 5 bis 9) einen Rahmen für die Tätigkeit der nationalen Behörden setzen wolle. Gewisse Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zum Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, insbesondere Artikel 48 des Vertrages und Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 64/221/EWG seien in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbares Recht Daher sei das Ermessen der nationalen Ordnungsbehörden nicht nur durch die — gegebenenfalls durch Übernahme der Vorschriften der Richtlinie ins innerstaatliche Recht ergänzten — Ermessensschranken des nationalen Rechts eingegrenzt, sondern auch durch Ermessensschranken, die durch unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Gemeinschaftsrichtlinie aufgerichtet würden.

b) Gerade beim Erlaß von Einzelentscheidungen seien diese Schranken von ausschlaggebender Bedeutung: Die Richtlinie fordere eine Untersuchung jedes Einzelfalles.

c) Die in Artikel 48 Absatz 3 EWG-Vertrag benutzte Wendung vorbehaltlich der aus Gründen der öffendichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen betreffe deshalb in erster Linie Einzelentscheidungen, die gegenüber Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten der EWG getroffen werden.

B — Zur zweiten Frage

Nach Auffassung der Regierung der Französischen Republik ergibt sich die genaue Bedeutung des Wortes gerechtfertigt in der Wendung vorbehaltlich der aus Gründen der öffendichen Ordnung … gerechtfertigten Beschränkungen des Artikels 48 EWG-Vertrag aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 41/74 (van Duyn/Home Office — Vorabentscheidungsersuchen der Chancery Division des High Court of Justice — Slg. 1974, 1337). Dort habe der Gerichtshof insbesondere ausgeführt:

Der Begriff der öffentlichen Ordnung ist im Gemeinschaftsrecht, namentlich, wenn er eine Ausnahme von dem wesentlichen Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer rechtfertigt, eng zu verstehen; daher darf seine Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Nachprüfung durch die Organe der Gemeinschaft bestimmt werden. Dennoch können die besonderen Umstände, die möglicherweise die Berufung auf den Begriff der öffentlichen Ordnung rechtfertigen, von Land zu Land und im zeitlichen Wechsel verschieden sein, so daß insoweit den zuständigen innerstaatlichen Behörden ein Beurteilungsspielraum innerhalb der durch den Vertrag gesetzten Grenzen zuzubilligen ist

Sonach kann ein Mitgliedstaat aus Gründen der öffentlichen Ordnung gegebenenfalls einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats die Rechtsvorteile aus der Anwendung des Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Ausübung einer bestimmten entgeltlichen Beschäftigung versagen, obwohl er seinen eigenen Staatsangehörigen keine vergleichbare Beschränkung auferlegt.

Die Regierung der Italienischen Republik vertritt die Auffassung, der Ausdruck gerechtfertigt bedeute insbesondere im Hinblick auf Artikel 6 der Richtlinie 64/221/EWG zunächst einmal, daß Maßnahmen, die die nach Artikel 48 gewährleisteten Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung beschränken, erschöpfend zu begründen seien; dies scheine für die im Ausgangsverfahren angefochtene Entscheidung offensichtlich nicht zuzutreffen.

Die Begründung dieser Entscheidung ermögliche es auch nicht zu prüfen, ob im konkreten Fall der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 64/221/EWG formulierte Grundsatz beachtet worden sei, insbesondere ob die angefochtene Maßnahme ausschließlich gegen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerichtet sei, die von der in Betracht kommenden Einzelperson ausgehen, oder ob sie als — unzulässige — Abschreckungsmaßnahme gegenüber anderen Ausländern getroffen worden sei.

Außerdem seien nach Gemeinschaftsrecht solche Beschränkungen der Freizügigkeit nicht gerechtfertigt, bei denen den Betroffenen keine Rechtsbehelfe im Sinne der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG gewährleistet seien.

Nach allem könnten ausnahmsweise nach Artikel 48 Absatz 3 des Vertrages zulässige Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus Gründen der öffentlichen Ordnung dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn sie den materiell-rechtlichen und den Verfahrensvorschriften der Richtlinie 64/221/EWG entsprächen, die gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes eng auszulegen seien.

Nach Auffassung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften läßt sich der genaue Sinn des Wortes gerechtfertigt unter drei Gesichtspunkten beurteilen:

a) Die Maßnahme müsse zunächst einmal in dem Sinne gerechtfertigt sein, daß die Entscheidung, die gegenüber dem Betroffenen ergeht, mit Gründen versehen sein müsse.

Da die Maßnahme nur auf hinreichende, im persönlichen Verhalten des Betroffenen liegende Gründe gestützt werden dürfe, müßten diese Gründe dem Betroffenen bekanntgegeben werden, um es ihm insbesondere zu erlauben, von den nach Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG vom Mitgliedstaat zu eröffnenden Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen. Gemäß Artikel 6 dieser Richtlinie seien dem Betroffenen … die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, bekanntzugeben, es sei denn, daß Gründe der Sicherheit des Staates dieser Bekanntgabe entgegenstehen. Im vorliegenden Fall sei es Sache des für die Entscheidung über die Hauptsache zuständigen Gerichts zu beurteilen, ob die Gründe in diesem Sinne gerechtfertigt worden seien.

b) Zur Tragweite des Begriffs der öffentlichen Ordnung als mögliche Rechtfertigung für Maßnahmen gegenüber Ausländern sei insbesondere im Hinblick auf die Richtlinie 64/221/EWG, die Rechtsprechung des Gerichtshofes und die vom französischen Innenminister vertretene Auffassung folgendes zu erwägen:

Das Recht, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten, stelle einen unverzichtbaren Bestandteil der Freizügigkeit der Personen dar, welche ihrerseits eine der Grundlagen der Gemeinschaft bilde. Die Ausübung dieses in Artikel 48 EWG-Vertrag festgelegten Rechts auf Einreise und Aufenthalt unterliege nur den in dessen Absatz 3 abschließend aufgezählten Vorbehalten bezüglich der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit; diese seien als Ausnahmen eng auszulegen.

Auf den Begriff der öffentlichen Ordnung dürfe deshalb nur in besonders schwerwiegenden Fällen zurückgegriffen werden.

In den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft seien die Grundrechte des Menschen, die libertés publiques, vom Staat bestätigt und anerkannt Das innerstaatliche positive Recht formuliere die einzelnen Freiheitsrechte und lege dabei deren Schranken fest, die einerseits die gleichzeitige Ausübung dieser Freiheitsrechte erlauben, andererseits den Schutz der Gesellschaft sichern sollten. Diese Beschränkungen bildeten einen grundlegenden Maßstab für die Entscheidung, von wo ab eine Aktivität als Gefahr für die Gesellschaft angesehen werden könne. Deshalb könne eine Betätigung, die in der legitimen Ausübung eines vom nationalen Recht als solches anerkannten Grundrechts bestehe, nicht als Gefährdung der öffentlichen Ordnung dieses Staates angesehen werden, wenn sie von einem Ausländer ausgehe.

Soweit es um die Ausübung von Grundrechten gehe, müsse die Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch einen Ausländer nicht nur anhand der nationalen Vorschriften beurteilt werden, mit denen das Gastland seinen Staatsbürgern solche Rechte gewährleiste, sondern auch anhand der vom Gastland auf diesem Gebiet eingegangenen internationalen Verpflichtungen.

Der Umstand, daß ein Ausländer unter denselben Voraussetzungen wie Inländer gewerkschaftliche Rechte ausübt, könne für sich allein nicht als Gefährdung der öffentlichen Ordnung angesehen werden. Die Ausübung gewerkschaftlicher Rechte werde durch Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) gewährleistet und sei in mehreren internationalen Dokumenten verankert. Die Gewährleistung dieses Rechts ermögliche es den Ausländern, ohne Diskriminierung aufgrund ihrer nationalen Abstammung oder Herkunft das Recht auf Kollektivverhandlungen wirkungsvoll auszuüben und in diesem Rahmen bei Interessenkonflikten zu Kollektivaktionen, einschließlich Streik, zu schreiten. Die Ausübung gewerkschaftlicher Rechte unterliege gewissen gesetzlichen Beschränkungen, die in einer demokratischen Gesellschaft zur Gewährleistung der Rechte und Freiheiten anderer sowie zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Gesundheit oder der guten Sitten notwendig seien. Hierzu sei zu bemerken, daß der Begriff der speziell den Ausländern auferlegten politischen Neutralität im Rahmen einer Gemeinschaft, die eine immer engere Eingliederung des Wanderarbeitnehmers im Gastland anstrebe und die gern ihre politische Zielsetzung hervorhebe, mit Vorsicht zu gebrauchen sei. Ohne Zweifel könne das Gastland der politischen Betätigung der Ausländer Schranken setzen; jedoch müsse vermieden werden, daß das Gastland unter dem Vorwand der Forderung politischer Neutralität die normale Ausübung legitimer und vom Gemeinschaftsrecht gewährleisteter wirtschaftlicher und sozialer Rechte verhindere.

c) Zu der Frage, ob die getroffene Maßnahme im vorliegenden Fall gerechtfertigt sei, lasse sich folgendes sagen:

Die Richtlinie 64/221/EWG erwähne ausdrücklich die Verweigerung der Einreise und die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet als mögliche Einzelmaßnahmen gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaats; dagegen spreche sie nicht davon, daß Aufenthaltsverbote für einen Teil des Staatsgebiets auf Gründe der öffentlichen Ordnung gestützt werden könnten.

Zunächst könne man versucht sein zu glauben, daß die Ordnungsbehörden, wenn sie einen Ausländer ausweisen dürften, erst recht befugt seien, eine weniger strenge Maßnahme zu ergreifen, und daß man sie dazu triebe, sich in allen Fällen für die Ausweisung zu entscheiden, wenn ihnen die weniger durchgreifende Maßnahme nicht zur Verfügung steht

Jedoch stelle das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und Wohnsitz zu nehmen, ein Grundrecht des Menschen dar; auch müsse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 68/360/EWG die Aufenthaltserlaubnis — die nur ein Ausweis sei, in dem das von der Richtlinie anerkannte Aufenthaltsrecht seinen verwaltungsmäßigen Ausdruck finde — grundsätzlich für das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der sie erteilt habe, gelten. Man könne sich fragen, ob die französischen Behörden berechtigt gewesen seien, die Bedeutung dieser gemeinschaftlichen Bestimmung durch das Dekret vom 5. Januar 1970 zu beschränken, in dem es heiße: Die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG gilt vorbehaltlich von Innenminister aus Gründen der öffentlichen Ordnung zu treffender Einzelentscheidung für das gesamte französische Staatsgebiet.

Jedoch könne Ausländern in gewissen Fällen, in denen Gründe der öffendichen Ordnung tatsächlich speziell für Ausländer geltende Beschränkungen zu rechtfertigen schienen, ein Wohnsitz angewiesen werden. Die Anwendung der allgemeinen Vorschrift des Dekrets vom 5. Januar 1970 auf Ausländer müsse aber in jedem Einzelfall gerechtfertigt sein. Im vorliegenden Fall scheine jedoch die im Ausgangsverfahren angefochtene Maßnahme diskriminierend oder unbegründet zu sein.

Endlich könne ein Aufenthaltsverbot für den Betroffenen, wie auch für seine Familie sehr schwerwiegende Folgen haben.

d) Fasse man zusammen, so müsse eine Einzelmaßnahme, um im Sinne des Artikels 48 gerechtfertigt zu sein,

entsprechend den Vorschriften der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG mit Gründen versehen sein;

auf besonders schwer wiegende Gründe gestützt sein, dies insbesondere, wenn die den Angehörigen eines Mitgliedstaats vorgeworfene Betätigung in der Ausübung eines vom Gastland ausdrücklich anerkannten Freiheitsrechts oder eines in einem internationalen Abkommen festgelegten Grundrechts bestehe; die Ausübung gewerkschaftlicher Rechte könne, soweit sie in einer für Inländer zulässigen Form geschehe, nicht als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne des Artikels 48 Absatz 3 angesehen werden;

geeignet sein, in jeweils dem Einzelfall entsprechender Weise der Gefahr zu begegnen, die der Betroffene für die öffentliche Ordnung darstelle, und zwar unter Berücksichtigung der in ihr angeordneten Beschränkung der Freizügigkeit und der von ihr bewirkten Folgen für den Betroffenen und seine Familienangehörigen.

III — Mündliches Verfahren

Der Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Manville, zugelassen in Paris, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean-Claude Séché, haben in der Sitzung vom 1. Oktober 1975 mündliche Ausführungen gemacht.

In dieser Sitzung hat der Kläger des Ausgangsverfahrens geltend gemacht, die den räumlichen Geltungsbereich seiner Aufenthaltserlaubnis beschränkende Entscheidung sei sowohl nach französischem als auch nach Gemeinschaftsrecht unrechtmäßig; was das Gemeinschaftsrecht angeht, so sei insbesondere das Grundrecht der Freizügigkeit und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Oktober 1975 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1/2 Das Tribunal administratif Paris stellt mit Urteil vom 16. Dezember 1974, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 9. April 1975, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen danach, wie der in Artikel 48 EWG-Vertrag formulierte Vorbehalt der öffentlichen Ordnung unter Berücksichtigung der zur Durchführung dieses Artikels erlassenen Maßnahmen, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (ABl. L 257, S. 2 und S. 13), auszulegen ist. Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit aufgeworfen worden, den ein in Frankreich wohnender italienischer Staatsangehöriger wegen einer Entscheidung angestrengt hat, durch die ihm die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG eingeschränkt durch ein Aufenthaltsverbot für bestimmte französische Departements erteilt worden ist.

3/4 Aus den Akten des Tribunal administratif und den Ausführungen der Beteiligten vor dem Gerichtshof erhellt, daß gegen den Kläger des Ausgangsverfahrens im Jahre 1968 zunächst eine Ausweisungsverfügung und später eine Anweisung ergangen ist, in einem bestimmten Departement Aufenthalt zu nehmen. Diese Maßnahme ist am 23. Oktober 1970 durch ein Aufenthaltsverbot für vier Departements ersetzt worden, unter anderem für das Departement, in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hatte und in dem seine Familie weiterhin wohnt.

5/6 Aus den Akten sowie aus den Angaben, die der Gerichtshof erhalten hat, geht weiterhin hervor, daß dem Kläger des Ausgangsverfahrens die Gründe für die gegen ihn ergangenen Maßnahmen im Laufe des von ihm anhängig gemachten Verfahrens vor dem Tribunal administratif, also nach Erhebung der Klage (16. Dezember 1970) in allgemeiner Form eröffnet worden sind. Nach den — vom Betroffenen allerdings bestrittenen — Angaben des Innenministeriums vor dem Tribunal administratif werden dem Kläger politische und gewerkschaftliche Betätigungen während der Jahre 1967 und 1968 zur Last gelegt, und es wird behauptet, seine Anwesenheit in den in der Entscheidung bezeichneten Departements werde aus diesem Grund als zur Störung der öffentlichen Ordnung geeignet angesehen.

7 Um die in diesem Rechtsstreit hinsichtlich der Grundsätze der Freizügigkeit und der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten entstandenen Fragen des Gemeinschaftsrechts entscheiden zu können, hat das Tribunal administratif zwei Fragen vorgelegt, anhand deren die Tragweite des in Artikel 48 des Vertrages formulierten Vorbehalts der öffentlichen Ordnung näher umschrieben werden soll.

Zu ersten Frage

8 Die erste Frage geht dahin, ob die Wendung vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung … gerechtfertigten Beschränkungen in Artikel 48 des Vertrages nur die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betrifft, die jeder Mitgliedstaat zur Beschränkung der Freizügigkeit und des Aufenthalts von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten in seinem Staatsgebiet erlassen hat, oder auch in Anwendung solcher Vorschriften erlassene Einzelentscheidungen.

9/13 Nach Artikel 48 Absatz 1 wird innerhalb der Gemeinschaft die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hergestellt. Nach Absatz 2 umfaßt sie die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Nach Absatz 3 gibt sie den Arbeitnehmern das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, sich dort zur Ausübung einer Beschäftigung aufzuhalten und nach deren Beendigung dort zu verbleiben. Schließlich ist nach Artikel 7 des Vertrages vorbehaltlich besonderer Bestimmungen des Vertrages in dessen Anwendungsbereich allgemein jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Indessen kann nach Artikel 48 Absatz 3 die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, insbesondere ihr Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, den aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen unterworfen werden.

14/15 Zur Verwirklichung der angeführten Bestimmungen sind verschiedene Durchführungsmaßnahmen, insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und die Richtlinie 68/360/EWG des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer erlassen worden. Der die öffentliche Ordnung betreffende Vorbehalt ist in der Richtlinie des Rates 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964, S. 850), näher geregelt.

16/18 Alle diese Bestimmungen legen ohne Ausnahme den Mitgliedstaaten Verpflichtungen auf. Daher haben die Gerichte den Normen des Gemeinschaftsrechts, die gerichtlich geltend gemacht werden können, gegenüber den Bestimmungen des nationalen Rechts zur Durchsetzung zu verhelfen, wenn Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die ein Mitgliedstaat zur Beschränkung der Freizügigkeit und des Aufenthalts von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten in seinem Staatsgebiet erlassen hat, gegen eine dieser Verpflichtungen verstoßen. Soweit die Bestimmungen des Vertrages und des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts die Rechtsstellung oder den Schutz des einzelnen zum Gegenstand haben, ist es außerdem Sache der nationalen Gerichte zu prüfen, ob Einzelentscheidungen mit den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu vereinbaren sind. Das gilt nicht nur für die in den Artikeln 7 und 48 des Vertrages und in der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 verankerten Grundsätze des Diskriminierungsverbots und der Freizügigkeit, sondern auch für die Bestimmungen der Richtlinie 64/221/EWG, mit denen die Tragweite des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung abgegrenzt und den von Maßnahmen zur Einschränkung ihrer Freizügigkeit oder ihres Aufenthaltsrechts betroffenen Personen gewisse Mindestgarantien hinsichtlich des Verfahrens gegeben werden sollen.

19/20 Dies folgt sowohl daraus, daß die den Angehörigen der Mitgliedstaaten durch den Vertrag und die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 unmittelbar eingeräumten Rechte zu wahren sind, wie auch aus der ausdrücklichen Bestimmung des Artikels 3 der Richtlinie 64/221/EWG, wonach bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelpersonen ausschlaggebend sein [darf]. Diese Betrachtungsweise drängt sich um so mehr auf, als die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den staatlichen Behörden im allgemeinen Wertungen vorbehalten, die möglicherweise jeder richterlichen Kontrolle entzogen wären, wenn die Gerichte ihre Prüfung nicht auch auf Einzelentscheidungen ausdehnen dürften, die im Rahmen des Vorbehalts in Artikel 48 Absatz 3 des Vertrages getroffen werden.

21 Auf die gestellte Frage ist daher zu antworten, daß die Wendung vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung … gerechtfertigten Beschränkungen in Artikel 48 nicht nur die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betrifft, die jeder Mitgliedstaat zur Beschränkung der Freizügigkeit und des Aufenthalts von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten in seinem Staatsgebiet erlassen hat, sondern auch in Anwendung solcher Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassene Einzelentscheidungen.

Zur zweiten Frage

22 Mit der zweiten Frage wird der Gerichtshof ersucht, den Sinn des Wortes gerechtfertigt in der Wendung vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung … gerechtfertigten Beschränkungen (Art. 48 Abs. 3 des Vertrages) genauer zu bestimmen.

23/25 In der genannten Vorschrift bedeutet der Ausdruck gerechtfertigte Beschränkungen, daß insbesondere hinsichtlich des Rechts der Angehörigen der Mitgliedstaaten, sich frei zu bewegen und sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, nur solche Beschränkungen zulässig sind, die den Erfordernissen des Rechts, und zwar auch des Gemeinschaftsrechts, entsprechen. Insoweit sind einerseits die materiell-rechtlichen und andererseits die Form- oder Verfahrensbestimmungen zu berücksichtigen, von denen die Ausübung der den Staaten in Artikel 48 Absatz 3 auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbehaltenen Befugnisse abhängt. Außerdem sind die besonderen Probleme zu untersuchen, die sich nach Gemeinschaftsrecht dadurch ergeben, daß die vor das Tribunal administratif gebrachte Maßnahme aus einem Aufenthaltsverbot besteht, das auf einen Teil des Staatsgebiets beschränkt ist

Zur materiell-rechtlichen Rechtfertigung von Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung

26/28 Die Mitgliedstaaten können auch weiterhin kraft des Vorbehalts des Artikels 48 Absatz 3 im wesentlichen frei nach ihren nationalen Bedürfnissen bestimmen, was die öffentliche Ordnung verlangt. Dieser Begriff ist jedoch im Gemeinschaftsrecht, namentlich, wenn er eine Ausnahme von den wesentlichen Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer rechtfertigt, eng zu verstehen, so daß seine Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Nachprüfung durch die Organe der Gemeinschaft bestimmt werden darf. Nach allem darf das Recht der Angehörigen der Mitgliedstaaten, ins Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen, sich dort aufzuhalten und frei zu bewegen, nur beschränkt werden, wenn ihre Anwesenheit oder ihr Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt.

29/31 In dieser Hinsicht verpflichtet Artikel 3 der Richdinie 64/221/EWG die Mitgliedstaaten, für diese Beurteilung auf die persönliche Situation der unter dem Schutz des Gemeinschaftsrechts stehenden Person abzustellen und nicht auf pauschale Wertungen. Außerdem dürfen nach Artikel 2 dieser Richtlinie die aus der öffentlichen Ordnung hergeleiteten Gründe nicht dadurch von ihrer Funktion losgelöst werden, daß sie für wirtschaftliche Zwecke geltend gemacht werden. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68, der die gleiche Behandlung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und der Ausübung gewerkschaftlicher Rechte garantiert, läßt erkennen, daß der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung auch nicht aus Gründen gemacht werden darf, die mit der Ausübung dieser Rechte im Zusammenhang stehen.

32 Insgesamt stellen sich die Beschränkungen der ausländerpolizeilichen Befugnisse der Mitgliedstaaten als eine besondere Ausprägung eines allgemeineren Grundsatzes dar, der in den Artikeln 8, 9, 10 und 11 der am 4. November 1950 im Rom unterzeichneten und von allen Mitgliedstaaten ratifizierten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in Artikel 2 des am 16. September 1963 in Strafiburg unterzeichneten Protokolls Nr. 4 zu dieser Konvention verankert ist, die gleichlautend bestimmen, daß die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgenommenen Einschränkungen der in den genannten Artikeln zugesicherten Rechte nicht den Rahmen dessen überschreiten dürfen, was für diesen Schutz in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.

Zur Rechtfertigung von Maßnahmen der öffentlichen Ordnung hinsichtlich des Verfahrens

33/36 Die Richtlinie 64/221/EWG verfolgt nach der dritten Begründungserwägung ihrer Präambel unter anderem das Ziel in jedem Mitgliedstaat … den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten hinreichende Möglichkeiten einzuräumen, Rechtsbehelfe gegenüber Verwaltungsakten … einzulegen, die zum Schutz der öffentlichen Ordnung ergehen. Nach Artikel 8 dieser Richtlinie muß der Betroffene gegen ihn betreffende Entscheidungen die Rechtsbehelfe einlegen können, die Inländern gegenüber Verwaltungsakten zustehen. Mangels solchen Rechtsbehelfs muß der Betroffene nach Artikel 9 zumindest die Möglichkeit haben, sich vor einer zuständigen Stelle verteidigen oder vertreten zu lassen; diese muß eine andere sein als diejenige, die die Maßnahme zur Beschränkung seiner Freiheit getroffen hat. Außerdem sind nach Artikel 6 dem Betroffenen die Gründe, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, bekanntzugeben, es sei denn, daß Gründe der Sicherheit des Staates dieser Bekanntgabe entgegenstehen.

37/39 Aus alledem ergibt sicht, daß jeder, der durch die genannten Bestimmungen geschützt wird, eine zweifache Garantie haben muß, die in der Bekanntgabe der Gründe jeder seine Freiheit beschränkenden Maßnahme und in der Gewährung eines Rechtsbehelfs besteht. Die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen Anstalten treffen, um sicherzustellen, daß jeder von einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme Betroffene tatsächlich in den Genuß dieses zweifachen Schutzes kommt Dies erfordert insbesondere, daß der betreffende Staat dem Betroffenen zugleich mit der Bekanntgabe einer gegen ihn verhängten freiheitsbeschränkenden Maßnahme die Gründe hierfür genau und vollständig eröffnet, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zweckentsprechend zu verteidigen.

Insbesondere zur Rechtfertigung von auf einen Teil des Staatsgebiets beschränkten Aufenthaltsverboten

40/42 Die vom Tribunal administratif vorgelegten Fragen sind wegen einer Maßnahme aufgeworfen worden, mit der ein Aufenthaltsverbot für einen begrenzten Teil des Staatsgebiets verhängt worden ist Auf eine Frage des Gerichtshofes hat die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß derartige Maßnahmen gegenüber französischen Staatsangehörigen als Nebenstrafe bei bestimmten strafgerichtlichen Verurteilungen sowie nach der Erklärung des Notstandes verhängt werden können. Dagegen beruhen die Bestimmungen, nach denen gewisse Bezirke des Staatsgebiets für ausländische Staatsangehörige verboten werden können, auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die spezifisch für Ausländer gelten.

43 Hierzu verweist die Regierung der Französischen Republik auf Artikel 4 der Richtlinie 64/220/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (ABl. 1964, S. 845), wonach vorbehaltlich individueller Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit … sich das Aufenthaltsrecht auf das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats [erstreckt].

44/45 Diese Bestimmung stellt offensichtlich eine Besonderheit dieser nur für das Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs geltenden Richtlinie dar und kehrt in den Richtlinien über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer — insbesondere der zur Zeit gültigen Richtlinie 68/360/EWG — ebensowenig wieder wie auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs in der Richtlinie des Rates 73/148/EWG vom 21. März 1973 (ABl. L 172, S. 14), die inzwischen an die Stelle der Richtlinie 64/220/EWG getreten ist Nach der von der Kommission in mündlichen Verhandlungen geäußerten Auffassung bedeutet das Fehlen dieser Klausel in den derzeit sowohl für Arbeitnehmer als auch auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs geltenden Richtlinien jedoch nicht, daß die Mitgliedstaaten vollkommen daran gehindert wären, gegen Ausländer aus anderen Mitgliedstaaten auf einen Teil des Staatsgebiets beschränkte Aufenthaltsverbote auszusprechen.

46/49 Das Recht, ins Hochheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, sich darin aufzuhalten und frei zu bewegen, wird vom Vertrag jeweils mit Bezug auf das gesamte Hoheitsgebiet dieser Staaten und nicht mit Bezug auf dessen Teilgebiete definiert. Der in Artikel 48 Absatz 3 hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen Ordnung formulierte Vorbehalt hat dieselbe Tragweite wie die Rechte, deren Ausübung er einzuschränken ermöglicht. Hieraus folgt, daß Aufenthaltsverbote unter Berufung auf diesen Vorbehalt des Artikels 48 Absatz 3 nur für das gesamte Staatsgebiet ausgesprochen werden dürfen. Hinsichtlich partieller, auf bestimmte Teile des Staatsgebiets beschränkter Aufenthaltsverbote müssen dagegen die unter dem Schutz des Gemeinschaftsrechts stehenden Personen gemäß Artikel 7 des Vertrages, soweit dessen Anwendbarkeit reicht, den Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats gleichgestellt werden.

50 Sonach kann ein Mitgliedstaat gegen einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, für den die Bestimmungen des Vertrages gelten, räumlich beschränkte Aufenthaltsverbote nur in den Fällen aussprechen, in denen solche Verbote gegenüber den eigenen Staatsangehörigen zulässig sind.

51/53 Die zweite Frage ist deshalb dahin zu beantworten, daß die Berechtigung von Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung anhand aller Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beurteilen ist, die dazu bestimmt sind, zum einen das freie Ermessen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet zu beschränken und zum anderen die Verteidigung der Rechte von Personen zu garantieren, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung freiheitsbeschränkenden Maßnahmen unterworfen werden. Solche Beschränkungen und Garantien ergeben sich insbesondere aus der den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtung, Maßnahmen ausschließlich auf Grand des persönlichen Verhaltens der betroffenen Personen zu erlassen, sich auf diesem Gebiet aller Maßnahmen zu enthalten, die anderen Zielen als den Erfordernissen der öffentlichen Ordnung dienen oder die Ausübung der gewerkschaftlichen Rechte beeinträchtigen könnten, jeder von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen betroffenen Person — außer wenn Gründe der Sicherheit des Staates entgegenstehen — unverzüglich die Gründe mitzuteilen, auf die sich die Entscheidung stützt, und endlich die Möglichkeit zur Einlegung zweckentsprechender Rechtsbehelfe zu gewährleisten. Insbesondere können für einen Teil des Staatsgebiets geltende Beschränkungen des Aufenthaltsrechts von einem Mitgliedstaat gegenüber Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten, für die die Bestimmungen des Vertrages gelten, nur in den Fällen und unter den Voraussetzungen ausgesprochen werden, in denen solche Maßnahmen gegenüber den eigenen Staatsangehörigen des betreffenden Staates angewendet werden können.

Kosten

54/55 Die Auslagen der Regierung der Französischen Republik, der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Tribunal administratif Paris anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal administratif Paris mit Urteil vom 16. Dezember 1974 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Wendung vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung … gerechtfertigten Beschränkungen in Artikel 48 betrifft nicht nur die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die jeder Mitgliedstaat zur Beschränkung der Freizügigkeit und des Aufenthalts von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten in seinem Staatsgebiet erlassen hat, sondern auch in Anwendung solcher Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassene Einzelentscheidungen.

2. Die Berechtigung von Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung ist anhand aller Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beurteilen, die dazu bestimmt sind, zum einen das freie Ermessen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet zu beschränken und zum anderen die Verteidigung der Rechte von Personen zu garantieren, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung freiheitsbeschränkenden Maßnahmen unterworfen werden.

Solche Beschränkungen und Garantien ergeben sich insbesondere aus der den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtung, Maßnahmen ausschließlich aufgrund des persönlichen Verhaltens der betroffenen Personen zu erlassen, sich auf diesem Gebiet aller Maßnahmen zu enthalten, die anderen Zielen als den Erfordernissen der öffentlichen Ordnung dienen oder die Ausübung der gewerkschaftlichen Rechte beeinträchtigen könnten, jeder von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen betroffenen Person — außer wenn Gründe der Sicherheit des Staates entgegenstehen — unverzüglich die Gründe mitzuteilen, auf die sich die Entscheidung stützt, und endlich die Möglichkeit zur Einlegung zweckentsprechender Rechtsbehelfe zu gewährleisten.

Insbesondere können für einen Teil des Staatsgebiets geltende Beschränkungen des Aufenthaltsrechts von einem Mitgliedstaat gegenüber Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten, für die die Bestimmungen des Vertrages gelten, nur in den Fällen und unter den Voraussetzungen ausgesprochen werden, in denen solche Maßnahmen gegenüber den eigenen Staatsangehörigen des betreffenden Staates angewendet werden können.