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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.11.1975 – C-49/75

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:147

Schlussanträge des generalanwalts Gerhard Reischl

vom 11. november 1975

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In dem vor dem Sozialgericht Augsburg anhängigen Verfahren, aus dem sich die heute zu behandelnde Vorlage ergeben hat, geht es um einen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente nach der deutschen Rentenversicherung für Arbeiter. Er wird von Frau Borella, einer italienischen Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Italien, geltend gemacht

Der Ehemann der Frau Borella hatte außer 119 anrechnungsfähigen italienischen Versicherungsmonaten 10 anrechnungsfähige deutsche Versicherungsmonate. Er hatte nämlich in der Zeit vom 24. März 1941 bis 3. Januar 1942 für 9 Monate Beiträge zur deutschen Invalidenversicherung entrichtet; 1 Monat wurde nach deutschem Recht als Ausfallzeit anerkannt. Mit Rücksicht darauf erhielt Herr Borella aufgrund eines Bescheides vom 9. April 1965 mit Wirkung vom 1. April 1964 Rente wegen Berufsunfähigkeit und aufgrund eines Bescheides vom 21. September 1972 mit Wirkung vom 1. Juli 1972 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

Am 20. September 1973 verstarb Herr Borella. Am 23. Oktober 1973 stellte Frau Borella einen Antrag auf Gewährung von Witwenrente. Er wurde von der Landesversicherungsanstalt Schwaben mit der Begründung zurückgewiesen, der verstorbene Ehemann habe in Deutschland nur Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr zurückgelegt

Daraufhin erhob Frau Borella Klage beim Sozialgericht Augsburg.

Das Gericht kam bei der Prüfung des Sachverhalts zu der Erkenntnis, nach § 1263 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung sei Hinterbliebenenrente fällig, wenn dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes eine Versicherungsrente zustand, und sei es auch nur aufgrund eines fehlerhaften Bescheides. — Andererseits stand das Gericht vor einer Einwendung der Landesversicherungsanstalt die sich, weil es sich um einen neuen, nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 eingetretenen Versicherungsfall handele, auf Artikel 48 Absatz 1 der genannten Verordnung bezog. Danach sei der deutsche Träger nicht zu Leistungen verpflichtet weil die Gesamtdauer der nach deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten des Verstorbenen weniger als ein Jahr betrage.

Mit Rücksicht auf diesen Umstand setzte das Gericht durch Beschluß vom 28. Mai 1975 das Verfahren aus und legte nach Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

Ist Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149), dahin gehend auszulegen, daß der Träger eines Mitgliedstaats verpflichtet ist den Hinterbliebenen eines Versicherten, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind und dessen Staatsangehörigkeit besitzen, Leistungen zu gewähren, wenn die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten des Versicherten weniger als ein Jahr betragen, dem verstorbenen Versicherten jedoch aus diesen Versicherungszeiten bis zu seinem Tode nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 Leistungen zustanden?

Welche Bemerkungen sich dazu aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts ergeben, ist in wenigen Sätzen zu sagen.

Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 hat folgenden Wortlaut:

Der Träger eines Mitgliedstaats ist unabhängig von Artikel 46 Absatz 2 nicht verpflichtet Leistungen aus Zeiten zu gewähren, wenn die Gesamtdauer dieser nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als ein Jahr beträgt und nach diesen Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch ausschließlich aufgrund dieser Zeiten erworben worden ist

Wie im Verfahren von verschiedenen Seiten dargelegt wurde, ist der Zweck dieser Vorschrift ganz klar. Der aufwendige Verwaltungsapparat der Sozialversicherung soll nicht in Bewegung gesetzt werden, wo nur Ansprüche aus ganz kurzen Versicherungszeiten zur Debatte stehen. Klar ist andererseits freilich auch die Begrenzung dieser Zweckbestimmung: Es geht nicht — was auch denkbar gewesen wäre — um den Ausschluß von Leistungsansprüchen bei kurzen Versicherungszeiten schlechthin, d. h. um die Vermeidung der Festsetzung von Minirenten, die durch bei der Überweisung entstehende Bank- und Postgebühren nahezu aufgezehrt würden; die Vorschrift gilt vielmehr nur für Ansprüche, zu deren Begründung es einer Zusammenrechnung von Versicherungszeiten aus verschiedenen Mitgliedstaaten bedarf. Dies folgt eindeutig aus der Bezugnahme auf Artikel 46 Absatz 2, wobei die französische Fassung mit der Verwendung des Wortes non-obstant noch deutiicher macht, daß der Artikel 48 Absatz 1 eine Ausnahme von der Vorschrift des Artikels 46 Absatz 2 enthält Ebenso klar in diesem Sinne ist der Schlußteil des Artikels 48 Absatz 1. Danach gilt als negatíve Voraussetzung für den Ausschluß des Anspruchs, daß nicht nach den Rechtsvorschriften des in Anspruch genommenen Trägers ein Leistungsanspruch ausschließlich aufgrund der Zeiten erworben worden ist die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Trägers zurückgelegt worden sind.

Artikel 48 Absatz 1 greift demnach offensichtlich nicht ein, wenn ein Anspruch einfach von der Existenz eines anderen Anspruchs abhängt und für seine Festsetzung allein die Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes ausreicht. Zwar kann hier unter Umständen nicht gesagt werden, daß der Leistungsanspruch ausschließlich aufgrund von Zeiten besteht die in dem Mitgliedstaat des feststellenden Trägers zurückgelegt worden sind; dies gilt vor allem dann, wenn der Anspruch, aus dem sich der Anspruch des Hinterbliebenen ableitet von der Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten abhing, was im Hinblick auf die deutschen Wartezeitvoraussetzungen für den Rentenanspruch des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zutraf. Nicht dies aber ist entscheidend, sondern die Erkenntnis, daß es für die Feststellung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente keines Rechenvorganges im Sinne der Artikel 45 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71, d.h. der Prüfung von Versicherungszeiten und ihrer Dauer, bedurfte.

Wie wir im Verfahren gehört haben — die entsprechende Prüfung obliegt allerdings, weil es um die Auslegung des nationalen Rechtes geht dem vorlegenden Gericht —, verhält es sich offenbar so im gegenwärtigen Fall. Dem Ehemann der Klägerin stand bis zu seinem Tod eine deutsche Rente zu. Dies ergab sich aus dem seinerzeit noch anwendbaren Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4, nach dem eine Mindestversicherungszeit von sechs Monaten maßgebend war. Bei diesem Zustand blieb es auch, nachdem die Verordnung Nr. 4 mit Wirkung vom 1. Oktober 1972 durch Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 mit seiner Mindestzeitregelung von einem Jahr abgelöst worden war. Daß dies rechtmäßig war, läßt sich — wie die Kommission gezeigt hat — mit Hilfe eines Umkehrschlusses aus Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit dem siebten Erwägungsgrund dieser Verordnung belegen.

Für den deutschen Rentenanspruch der Klägerin kommt es demnach offenbar allein auf § 1263 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung an, wonach Hinterbliebenenrente gewährt wird, wenn dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes Versicherungsrente zustand. Diese Vorschrift muß natürlich — auch darauf hat die Kommission mit Recht hingewiesen — im Lichte des europäischen Rechts ausgelegt werden; ihre Anwendung kann also nicht auf deutsche Anspruchsinhaber beschränkt werden, sondern sie gilt mit Rücksicht auf das Gleichbehandlungsgebot der Gemeinschaftsverordnungen zum Sozialversicherungsrecht ebenso für Wanderarbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen. Da aber bei der Festlegung der Hinterbliebenenrente sicherlich nicht auf die Zurücklegung von Versicherungs- oder Wohnsitzzeiten abzustellen ist kann es auch nicht unter Berufung auf Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zu einer Versagung des Anspruchs kommen.

Ohne daß auf weitere Erwägungen — Vertrauensschutz, Vermeidung von Rechtsverlusten etc. — eingegangen werden müßte, kann folglich auf die vom Sozialgericht Augsburg vorgelegte Frage wie folgt geantwortet werden:

Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist nicht anwendbar, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Ansprüche auf Leistungen bestehen, ohne daß für deren Feststellung nach Artikel 45 dieser Verordnung Versicherungs- oder Wohnzeiten zu berücksichtigen sind, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.