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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.11.1975 – C-49/75

ECLI:EU:C:1975:158

In der Rechtssache 49/75

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Sozialgericht Augsburg (5. Kammer) in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

CAMILLA BORELLA geborene Locatelli, Pizzighettone (Cremona),

gegen

LANDESVERSICHERUNGSANSTALT SCHWABEN, Augsburg,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und H. Kutscher, der Richter A.M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, M. Sørensen, Mackenzie Stuart und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Das Vorabentscheidungsersuchen und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Am 23. Oktober 1973 stellte die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die in Italien wohnende italienische Staatsangehörige Witwe Borella geborene Locatelli, bei der im Ausgangsverfahren beklagten Landesversicherungsanstalt Schwaben einen Antrag auf Hinterbliebenenrente aus der deutschen Rentenversicherung der Arbeiter.

Ihr am 20. September 1973 verstorbener Ehemann hatte in der Zeit vom 24. März 1941 bis zum 3. Januar 1942 in Deutschland gearbeitet und für neun Monate Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet Mit Bescheid vom 9. April 1965 wurde dem Versicherten aus diesen Versicherungszeiten ab 1. April 1964 Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt. Mit Bescheid vom 21. September 1972 wurde diese Rente ab 1. Juli 1972 in Erwerbsunfähigkeitsrente umgewandelt.

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens lehnte mit Bescheid vom 10. September 1974 den Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens mit der Begründung ab, die deutschen Versicherungszeiten erreichten nicht die in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgeschriebenen zwölf Monate.

Gegen diesen ablehnenden Bescheid richtet sich die Klage vor dem Sozialgericht Augsburg, das mit Beschluß vom 28. Mai 1975 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

Ist Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149), dahin gehend auszulegen, daß der Träger eines Mitgliedstaats verpflichtet ist, den Hinterbliebenen eines Versicherten, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind und dessen Staatsangehörigkeit besitzen, Leistungen zu gewähren, wenn die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten des Versicherten weniger als ein Jahr betragen, dem verstorbenen Versicherten jedoch aus diesen Versicherungszeiten bis zu seinem Tode nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 Leistungen zustanden?

Das Sozialgericht weist auf eine ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes hin, nach der dieser zwar nicht befugt sei, eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts unter die Normen des Gemeinschaftsrechts einzuordnen, aber einem einzelstaatlichen Gericht die Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben könne, die ihm bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnten.

Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt: Der Träger eines Mitgliedstaats ist … nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, wenn die Gesamtdauer dieser nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als ein Jahr beträgt und nach diesen Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch ausschließlich aufgrund dieser Zeiten erworben worden ist.

Das vorlegende Gericht sieht eine solche Ausnahmeregelung in § 1263 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO), vor, wonach eine Hinterbliebenenrente gewählt wird, wenn dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes Versichertenrente zustand.

Nach Auffassung des Sozialgerichts kann der Rentenanspruch auf einem — auch fehlerhaften — Bescheid beruhen. Gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 gegolten habe, hätten die fraglichen Versicherungszeiten nur insgesamt sechs Monate betragen müssen. Aus der Übergangsvorschrift des Artikels 118 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74) ergebe sich keine Regelung der vorliegenden Frage, wenn wie hier ein neuer Versicherungsfall vorliege, denn Artikel 118 Absatz 2 schreibe nur für denselben Versicherungsfall eine Neufeststellung vor.

Der Vorlagebeschluß ist am 5. Juni 1975 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

II — Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung, daß ihr ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der deutschen Rentenversicherung zustehe. Wenn auch die deutschen Beitragszeiten bei der in Italien zu zahlenden Rente berücksichtigt werden könnten, so dürfe doch nicht übersehen werden, daß die aus den in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten zu gewährenden Renten in der deutschen und italienischen Rentenversicherung unterschiedliche Höhen hätten. Es genüge der Hinweis, daß in der Bundesrepublik die Renten jährlich angepaßt würden und daß die in den beiden Staaten gewährten Renten eine unterschiedliche Kaufkraft besäßen.

Würden die deutschen Zeiten bei der Berechnung der in Italien zu zahlenden Renten übernommen, so erwüchsen dadurch der Klägerin des Ausgangsverfahrens finanzielle Nachteile, für die der Zweck des Artikels 48 der Verordnung Nr. 1408/71, das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, keine Rechtfertigung liefere. Trotz dieses Grundsatzes sei die Rente dem Versicherten über den Stichtag, den 1. Oktober 1972, hinaus gewährt worden,

Hier müsse der Grundsatz des Vertrauensschutzes durchgreifen, dem der Charakter eines Grundrechtes zukomme, das auch für die Gemeinschaften gelte; der Grundsatz besage hier, daß die Rente weiterzuzahlen sei, die jahrelang dem Ehemann der Klägerin des Ausgangsverfahrens gezahlt wurde.

Nach Ansicht der Beklagten des Ausgangsverfahrens können keine wohlerworbenen Rechte geltend gemacht werden, wenn ein neuer Versicherungsfall (hier der Tod des Versicherten am 20. September 1973) nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 am 30. September 1972 eingetreten sei. Daher sei Artikel 48 Absatz 1 anzuwenden (was nicht zuletzt aus Artikel 94 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 99 der Verordnung folge) und nicht Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4, selbst wenn dem verstorbenen Versicherten noch nach dieser Vorschrift eine Versichertenrente gewährt worden sei.

Die Gewährung einer deutschen Leistung lasse sich auch nicht mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes begründen. Zwar zeigten die Übergangsregelungen des Artikels 118 der Verordnung Nr. 574/72, daß dieser Grundsatz dem Gemeinschaftsrecht nicht fremd sei, sie stellten hierfür aber darauf ab, daß der Versicherungsfall vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 eingetreten sei. Letztere verstoße nicht gegen den erwähnten Grundsatz, sondern wolle lediglich die Gewährung von Kleinstrenten vermeiden. Die umstrittene Versicherungszeit sei von dem italienischen Träger zu übernehmen und bei der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung zu berücksichtigen.

Aus der zweiten Alternative des Artikels 48 Absatz 1 könne ein Leistungsanspruch ebenfalls nicht abgeleitet werden, da dies voraussetzen würde, daß nach deutschen Rechtsvorschriften ein Rentenanspruch ausschließlich aufgrund der neun Versicherungsmonate erworben worden wäre. In der deutschen Rentenversicherung werde jedoch grundsätzlich eine Wartezeit von 60 Monaten verlangt

Auf keinen Fall könne die deutsche Vorschrift des § 1263 Absatz 2 RVO den Anspruch begründen: Diese könne sich nur auf einen innerstaatlichen deutschen Rentenanspruch beziehen. Ein innerstaatlicher Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach der genannten Bestimmung könne aber nicht aus einer Versicherungsrente des Verstorbenen abgeleitet werden, dessen Anspruch nur unter Zusammenrechnung der mitgliedstaatlichen Zeiten nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 habe begründet werden können. Eine rein deutsche Versicherungsrente sei in diesem Fall nicht gezahlt worden, da der Rentenanspruch auf supranationalem Recht beruht habe. Der deutsche Gesetzgeber sei nicht befugt, Pro-rata-Renten nach den EWG-Verordnungen zu gewähren oder weiterzugewähren.

Nach Auffassung der Kommission ist Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht anwendbar. Dies ergebe sich daraus, daß nach § 1263 Absatz 2 RVO Hinterbliebenenrente zu gewähren sei, wenn dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes Versichertenrente zugestanden habe. Dieses Recht sei durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 nicht beeinträchtigt worden, wie sich aus Artikel 94 Absatz 5 in Verbindung mit der siebten Begründungserwägung der Verordnung ergebe.

Artikel 48 Absatz 1 sei auch deshalb unanwendbar, weil er lediglich eine Ausnahme von dem Grundsatz der Berücksichtigung fremder Versicherungs- oder Wohnzeiten vorsehe, wozu Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung die Träger verpflichte; vorliegend sei der Anspruch aber unabhängig von der Zurücklegung solcher Zeiten erworben worden.

Die Kommission schlägt daher vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 ist nicht auf Leistungen anwendbar, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, ohne daß für den Erwerb des Leistungsanspruchs gemäß Artikel 45 dieser Verordnung Versicherungs- oder Wohnzelten zu berücksichtigen sind, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.

Die Regierung der Italienischen Republik führt zunächst aus, der Rechtsstreit könne anhand des innerstaatlichen Rechts und unabhängig von den gemeinschaftsrechtlichen Koordinierungs- und Harmonisierungsvorschriften in einem für die Klägerin des Ausgangsverfahrens günstigen Sinne entschieden werden.

Der Gerichtshof habe mehrmals betont, daß die der Koordinierung der verschiedenen Systeme dienenden Bestimmungen dann nicht anwendbar seien, wenn die Rechtsvorschriften eines Staates allein den Anspruch auf bestimmte Leistungen begründeten, und daß diese Bestimmungen auch nicht herangezogen werden könnten, um Leistungen zu kürzen, die ein Versicherungsträger gemäß seinen eigenen Rechtsvorschriften schulde.

Die Ziele der gemeinschaftsrechtlichen Regelung würden vereitelt, wenn ihre Anwendung den Verlust von Rechten zur Folge hätte, die in einem Mitgliedstaat bereits aufgrund der dort geltenden Rechtsvorschriften erworben worden seien.

Aus dem Vorstehenden ergebe sich, daß Artikel 48 Absatz 1 vorliegend nicht anzuwenden sei, da die fragliche Rente aufgrund deutscher Rechtsvorschriften aus in Deutschland geleisteten Versicherungsbeiträgen gewährt worden sei und nach denselben Rechtsvorschriften der Klägerin des Ausgangsverfahrens die Hinterbliebenenrente zustehe.

Jede in dieser Hinsicht denkbare Diskriminierung wäre im übrigen durch Artikel 7 EWG-Vertrag, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 28 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 28 a der Verordnung Nr. 1408/71 verboten.

Die Hinterbliebenenrente habe nicht aufgrund von Artikel 48 Absatz 1 versagt werden dürfen, da die Rente des Ehemannes der Klägerin des Ausgangsverfahrens seinerzeit aus Versicherungsbeiträgen gewährt worden sei, die für weniger als ein Jahr entrichtet worden seien.

Artikel 48 Absatz 2 sei hier nicht anzuwenden, da er nur dann Bedeutung erlange, wenn in einem Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeiten von insgesamt weniger als einem Jahr keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen begründeten.

Überdies handele es sich hier gar nicht um einen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus bestimmten Versicherungszeiten, sondern um eine Hinterbliebenenrente und somit um einen Anspruch, der sich grundsätzlich, jedenfalls nach deutschem Recht, nur von der dem verstorbenen Versicherten zuvor gewährten Rente herleite und allein aufgrund dieser festgestellten Rente bestehe.

Aus Artikel 118 der Verordnung Nr. 574/72 lasse sich kein Umkehrschluß ziehen, da nach seinem letzten Teil Abänderungen in pejus unzulässig seien. Es scheine sehr zweifelhaft, ob das Ereignis Tod für die Bestimmung des Eintritts des Versicherungsfalles im Sinne der fraglichen Vorschrift brauchbar sein könne. Eine unterschiedliche Behandlung der Hinterbliebenen, je nachdem, ob der Versicherte, von dem sie ihr Recht ableiten, vor oder nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 verstorben ist, sei keineswegs zulässig.

Die italienische Regierung schlägt daher dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen:

Beschränkungen, welche die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Kriterien für die Gewährung von Versicherungsleistungen in den Beziehungen zwischen den innerstaatlichen Systemen vorsehen, können nicht herangezogen werden, um Leistungen zu versagen oder zu kürzen, die den Berechtigten bereits nach den Rechtsvorschriften eines einzelnen Mitgliedstaats zustehen.

Hilfsweise schlägt die italienische Regierung vor, die vorliegende Frage zu bejahen.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwältin Helga Niesei, München, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Norbert Koch als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 22. Oktober 1975 mündliche Ausführungen gemacht

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. November 1975 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Sozialgericht Augsburg stellt mit Beschluß vom 28. Mai 1975, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 5. Juni 1975, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 48 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 19).

2 Die genannte Bestimmung sieht folgendes vor: Der Träger eines Mitgliedstaats ist unabhängig von Artikel 46 Absatz 2 nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, wenn die Gesamtdauer dieser nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als ein Jahr beträgt und nach diesen Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch ausschließlich aufgrund dieser Zeiten erworben worden ist.

3 Der Gerichtshof wird ersucht zu entscheiden, ob diese Vorschrift dahin auszulegen ist, daß der Träger eines Mitgliedstaats verpflichtet ist, den Hinterbliebenen eines Versicherten, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind und dessen Staatsangehörigkeit besitzen, auch dann Leistungen zu gewähren, wenn die nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten des Versicherten weniger als ein Jahr betragen, vorausgesetzt, daß dem verstorbenen Versicherten aus diesen Versicherungszeiten bis zu seinem — nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 eingetretenen — Tode Leistungen zustanden. Um diese Frage geht es in einem Rechtsstreit über den bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben gestellten Antrag einer italienischen Staatsangehörigen, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, auf Hinterbliebenenrente aus der deutschen Rentenversicherung der Arbeiter, der im Hinblick darauf gestellt worden ist, daß der im September 1973 verstorbene Ehemann der Klägerin zwischen dem 24. März 1941 und dem 3. Januar 1942 in Deutschland gearbeitet und dort neun Monatsbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet hatte. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nicht die in dem genannten Artikel 48 Absatz 1 vorgesehene Dauer von 12 Monaten erreichten.

4 Den Akten ist zu entnehmen, daß der zuständige Träger mit Bescheid vom 9. April 1965 dem Ehemann der Klägerin des Ausgangsverfahrens aus diesen Versicherungszeiten eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt hatte, die später ab 1. Juli 1972 in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgewandelt wurde. Das Sozialgericht führt aus, daß nach § 1263 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung eine Hinterbliebenenrente gewährt wird, wenn dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes Versichertenrente zustand.

5 Artikel 48 Absatz 1 ist schon nach seinem Wortlaut nur anwendbar, wenn zwei Voraussetzungen zugleich erfüllt sind, nämlich erstens, daß die Gesamtdauer [der] … Versicherungszeiten weniger als ein Jahr beträgt, und zweitens, daß nach [den] Rechtsvorschriften [des betreffenden Mitgliedstaats] kein Leistungsanspruch ausschließlich aufgrund dieser Zeiten erworben worden ist. Sonach ist diese Vorschrift nicht anzuwenden, wenn der Leistungsanspruch des Wanderarbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen bereits allein aus den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats hergeleitet werden kann.

Kosten

6 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Sozialgericht Augsburg gemäß dessen Beschluß vom 28. Mai 1975 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Da Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nur anwendbar ist, wenn zwei Voraussetzungen zugleich erfüllt sind, nämlich erstens, daß die Gesamtdauer [der] … Versicherungszeiten weniger als ein Jahr beträgt, und zweitens, daß nach [den] Rechtsvorschriften [des betreffenden Mitgliedstaats] kein Leistungsanspruch ausschließlich aufgrund dieser Zeiten erworben worden ist, ist diese Vorschrift nicht anzuwenden, wenn der Leistungsanspruch des Wanderarbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen bereits allein aus den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats hergeleitet werden kann.