Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.11.1975 – C-95/74

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:148

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Abgesehen von allen Zweckmäßigkeitserwägungen wäre es rechtlich nur aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers zulässig, das Wechselkursrisiko, das in unseren Tagen normalerweise von den auf dem internationalen Markt tätigen Unternehmen eingegangen wird, der Allgemeinheit aufzubürden.

Der Gerichtshof hat bereits hervorgehoben, daß das System der Währungsausgleichsbeträge bei der Ausfuhr, die der Gemeinschaftsgesetzgeber den Erstattungen bei der Ausfuhr nur hinsichtlich ihrer Finanzierung gleichgestellt hat, nicht zum Schutze subjektiver Interessen der beteiligten Wirtschaftskreise errichtet wurde, sondern hauptsächlich zur Bekämpfung der Schwierigkeiten, die sich aus den Währungsschwankungen für ein geordnetes Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen ergeben können, und daß dieses System folglich nicht als eine Art Absicherung der Unternehmer gegen Risiken einer Änderung der Wechselkurse angesehen werden kann. Wenn der Gerichtshof im Urteil 74/74, (CNTA — Slg. 1975, 533), in dem diese Kriterien enthalten sind und das einen wichtigen Präzedenzfall für die vorliegenden Rechtssachen darstellt, die Haftung der Gemeinschaft für einen Teil des Schadens (das sogenannte damnum emergens) bejaht hat, den das klägerische Unternehmen durch die ohne jede Vorankündigung und ohne Übergangsmaßnahmen vorgenommene Änderung der Ausgleichsbetragsregelung erlitten hatte, so wissen wir doch, daß die anschließende Verurteilung ausschließlich auf die Verletzung des Vertrauens gestützt war, das das klägerische Unternehmen berechtigterweise in die Beibehaltung der früheren günstigeren Regelung setzen konnte. Existenz und Schutzwürdigkeit dieser Erwartungshaltung wurden vom Gerichtshof angesichts der für diesen Fall charakteristischen Umstände — insbesondere Fehlen jeder Vorankündigung für die mit sofortiger Wirkung verabschiedeten Änderungen und gänzliches Ausbleiben von Ubergangsmaßnahmen — anerkannt.

Das Hauptproblem der vorliegenden Rechtssachen besteht also darin, ob die Klägerinnen unter Berücksichtigung des Geschehensablaufs sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung des Systems berufen können, das gegolten hat, bevor mit der Verordnung des Rates Nr. 1112/73 vom 30. April 1973 die Nachfolgeregelung geschaffen und ab 4. Juni 1973 aufgrund der Verordnung der Kommission Nr. 1463/73 vom 30. Mai 1973 auf solche Ausfuhrgeschäfte angewendet wurde, die nach diesem Zeitpunkt in Erfüllung vor der Durchführung oder dem Inkrafttreten dieser Änderungsmaßnahmen unwiderruflich eingegangener Verbindlichkeiten vorgenommen wurden.

Ich will vorausschicken, daß der Schutz der Interessen einzelner an der Beibehaltung eines vom Gesetzgeber geänderten oder abgeschafften Systems auch im Lichte Ihrer oben erwähnten Rechtsprechung nur ausnahmsweise, und zwar hauptsächlich aus Billigkeitsgründen, in Betracht kommt. Zur Anerkennung eines schutzwürdigen berechtigten Vertrauens mit dieser Folge ist es daher in jedem Fall erforderlich, daß derjenige, der sich darauf berufen will, weiter in der objektiv berechtigten Überzeugung handeln konnte, daß das System, unter dessen Geltung er seine Geschäfte tätigte, bis zu der Zeit, zu der die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erwerb und die genaue Festsetzung seines Anspruchs auf Ausgleichsbeträge erfüllt sein würden, keine Änderungen erfahren würde. Bekanntlich sind diese Beträge ihrer Natur nach im Gegensatz zu den Erstattungen bei der Ausfuhr für eine Vorausfestsetzung ungeeignet. Sie werden erst im Zeitpunkt der Ausfuhr nach dem zwischen den betreffenden Währungen gültigen Wechselkurs festgesetzt.

Die Verordnung Nr. 1112/73 hat das System der mit Verordnung Nr. 974/71 errichteten Ausgleichsbeträge wesentlich geändert, und zwar auf dem Agrarbereich in Durchführung des Beschlusses vom 11. März 1973, mit dem der Rat der Finanzminister der Mitgliedstaaten sich dafür ausgesprochen hatte, für die Währungen der Mitgliedstaaten — aus konjunkturellen Gründen vorläufig mit Ausnahme von drei Mitgliedstaaten — einen Abstand von höchstens 2,25 % beizubehalten. Dies bedeutete für die Mitgliedstaaten das Ende der Stützung des US-Dollars und folglich dessen Preisgabe als Bezugswährung im System der gemeinschaftlichen Marktmechanismen und insbesondere im System der Ausgleichsbeträge im internationalen Handel.

Am 12. März beauftragte der Rat die Kommission mit der Vorbereitung der infolgedessen für das Funktionieren der Mechanismen der gemeinschaftlichen Organisation der Agrarmärkte erforderlichen Änderungen. Ab diesem Zeitpunkt mußte jedem umsichtigen Unternehmer klar sein, daß das System der Währungsausgleichsbeträge nicht länger auf dem Wechselkursverhältnis der betreffenden nationalen Währung zum US-Dollar würde basieren können. Und wenn dies nicht gleich jeder erkannt haben sollte, hätte er es spätestens am 21. März merken müssen, als die Kommission dem Rat den Entwurf der Verordnung für die beabsichtigte Änderung des Systems der Ausgleichsbeträge unterbreitete. Dieser Entwurf wurde in den betroffenen Wirtschaftskreisen zweifellos sofort bekannt.

Da dieser Änderungsvorschlag nicht auf einer Eigeninitiative der Kommission, sondern auf einem Auftrag des Rates selbst beruhte, muß ausgeschlossen werden, daß die Unternehmer unter diesen Umständen bei Ausfuhrgeschäften mit voraussichtlicher Laufzeit von mehreren Monaten noch ein berechtigtes Vertrauen in die Beibehaltung einer Regelung haben konnten, von der man wußte, daß sie von Grund auf geändert werden würde. Es war nämlich ohne weiteres vorherzusehen, daß die Annahme der Neuregelung durch den Rat, der sie selbst angefordert hatte, bei normalem Verlauf der Dinge auf keine großen Schwierigkeiten stoßen würde. Und da nicht minder einleuchtend war, daß diese Regelung die Berechnung der Ausgleichsbeträge unabhängig von den Schwankungen des Dollars gegenüber den europäischen Währungen machen sollte, hatten die Unternehmer ausreichende Informationen zur Hand, um sich darauf einzustellen, daß die Gemeinschaftsregelung sie in naher Zukunft nicht mehr gegen Schwankungen aufgrund einer Dollarbaisse schützen werde. Ab diesem Zeitpunkt hätte sich ein vorsichtiger Unternehmer entweder durch Festlegung einer anderen Währung als des Dollars für seine Auslandslieferungen oder durch Vereinbarung ganz kurzer Lieferfristen oder jedenfalls dadurch schützen müssen, daß er das Wechselkursrisiko einkalkulierte, das sich aus der angekündigten Gesetzesänderung kurzfristig für seine künftigen Verpflichtungen ergeben konnte.

Für bis zum 4. Juni durchgeführte Ausfuhrgeschäfte konnten die Unternehmen die frühere Regelung in Anspruch nehmen. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die baldige Änderung der Ausgleichsbetragsregelung erkennbar wurde, stand den Betroffenen ein angemessener Zeitraum für Abhilfemaßnahmen zur Verfügung.

Keine hier interessierende Lizenz war vor dem 30. März 1973 beantragt worden. Zu diesem Zeitpunkt waren alle betroffenen Unternehmer über den Vorschlag der Kommission vom 21. März auf dem laufenden.

Ich bin daher der Ansicht, daß in keinem der von den Klägerinnen angeführten Fälle das subjektive Merkmal des berechtigten Vertrauens vorliegt, das Voraussetzung für die Verpflichtung der Gemeinschaft zum Ausgleich der Verluste der Unternehmen ist, die aufgrund ihrer Erwartung unwiderrufliche Verpflichtungen eingegangen sind.

Die Klägerinnen berufen sich jedoch nicht allein auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, sondern behaupten außerdem, hinsichtlich der Ausgleichsbeträge sogar auf ein erworbenes Recht zurückgreifen zu können; dabei handele es sich um einen Anspruch auf eine künftige Zahlung, deren Höhe bei der Ausfuhr bestimmt werde.

Dieser Ansicht haben Sie jedoch bereits widersprochen. Das erwähnte Urteil in der Rechtssache 74/74 gab zwar dem Kläger hinsichtlich der Nichtgewährung des erwarteten Ausgleichsbetrages teilweise recht, es war jedoch ausschließlich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes und nicht auf die Anerkennung eines Rechtes gegründet und bejahte auf dieser Grundlage die Verpflichtung zur Entschädigung des dem Kläger entstandenen Schadens lediglich insoweit, als dies zur Vermeidung von Einbußen unbedingt erforderlich war: Eine derartige Einschränkung wäre nicht zulässig gewesen, wenn der Betroffene hinsichtlich der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge ein echtes Recht auf Anwendung der Vorschriften hätte geltend machen können, die im Zeitpunkt der Beantragung oder Erlangung der Ausfuhrlizenz in Kraft waren.

Der Unterschied, der nach Ansicht der Klägerinnen der vorliegenden Rechtssachen zwischen dem in der genannten Rechtssache einschlägigen fakultativen System und dem hier zur Anwendung gelangenden obligatorischen System bestehen soll, ist ohne Belang für die Frage, ob ein Anspruch der Unternehmer auf Ausgleichsbeträge besteht oder nicht. Sobald nämlich ein Staat unter der Geltung des fakultativen Systems von der ihm von der Gemeinschaftsregelung eingeräumten Möglichkeit zur Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen Gebrauch macht, besteht für ein Ausfuhrunternehmen hinsichtlich der Anwendung des Systems der Ausgleichsbeträge kein wesentlicher Unterschied zu den Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht obligatorisch die Zahlung dieser Beträge vorsieht, ohne daß hierfür ein Beschluß des betreffenden Staates erforderlich wäre.

Falls der Gerichtshof dieser Argumentation nicht bezüglich aller einschlägigen Geschäfte folgen sollte, trage ich hilfsweise vor, daß jedenfalls alle die Schadensersatzklagen abgewiesen werden müssen, denen Geschäfte zugrunde liegen, für die nach dem 30. April 1973 Lizenzen beantragt wurden.

Entsprechend dem erwähnten Beschluß der Finanzminister vom 11. März 1973 sieht Artikel 1 der genannten Verordnung des Rates vom 30. April, der an die Stelle von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 trat, für die Festsetzung der Ausgleichsbeträge einen neuen Mechanismus vor, der im Gegensatz zur früheren Regelung nicht mehr auf das Wechselkursverhältnis der Währung des fraglichen Mitgliedstaats zum US-Dollar abstellt.

Spätestens ab Veröffentlichung dieser Verordnung war es also klar, daß die Unternehmer nicht mehr auf die Weitergeltung der früheren Regelung rechnen konnten, deren Anwendung ohne weiteres ab dem Zeitpunkt beendet sein würde, zu dem die erforderlichen Durchführungsbestimmungen in Kraft treten würden, welche die Kommission nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 974/71 zu erlassen hatte. Zwar schwieg die Verordnung Nr. 1112 über den Zeitpunkt, zu dem diese Durchführungsbestimmungen von der Kommission zu treffen waren; da es sich jedoch um ein Gebiet handelte, das gegen die damaligen Währungsschwankungen besonders anfällig war, konnte sich jeder vorsichtige Unternehmer ausrechnen, daß diese Vorschriften nicht lange auf sich warten lassen würden. Und da im übrigen in der Verordnung Nr. 1112/73 keine Übergangsmaßnahme vorgesehen war, kann man ohne weiteres davon ausgehen, daß einem Vertrauen in dem Sinne, wie die Klägerinnen es verstehen, spätestens ab 30. April 1973 der Boden entzogen war. Es stand den Unternehmen zwar frei, auf Übergangsmaßnahmen zu hoffen, doch mußte dies auf ihr Risiko und ihre Gefahr hin geschehen.

Unter diesen Umständen sind Schadensersatzklagen, soweit sie auf das berechtigte Vertrauen abstellen und sich auf Ausfuhrgeschäfte beziehen, deren Lizenzen nach Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1112/73 beantragt wurden, völlig unbegründet.

Was nun die Ausfuhrgeschäfte anbelangt, für die Lizenzen erteilt wurden, die zwischen dem 30. März und dem 30. April 1973 beantragt wurden, ist zu unterscheiden, ob Lizenzen mit normaler Gültigkeitsdauer oder Lizenzen mit besonderer Gültigkeitsdauer beantragt waren. Im ersten Fall wird die Lizenz nämlich nahezu automatisch aufgrund des Antrags erteilt, sobald sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind: Das Recht auf Ausfuhr mit Vorausfestsetzung der Erstattung läßt sich daher auf den Zeitpunkt der Beantragung der Lizenz selbst und auf die damit verbundene Verpflichtung zur Zahlung der vom Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Kaution zurückführen.

Wird dagegen eine Ausfuhrlizenz mit längerer als der normalen Gültigkeitsdauer beantragt, ist deren Bewilligung keineswegs sicher, denn sie hängt von einer besonderen Ermächtigung der Kommission ab, die hierfür über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. In diesem Fall entsteht die endgültige Verpflichtung zur Durchführung der Ausfuhr erst, wenn der Antragsteller einen positiven Bescheid erhält. Hinsichtlich der Geschäfte mit Lizenzen von außergewöhnlich langer Gültigkeitsdauer ist daher zu prüfen, ob diese vor oder nach dem 30. April 1973 erteilt und nicht lediglich beantragt wurden. Beruhen die Geschäfte auf nach diesem Zeitpunkt erteilten Lizenzen, so kann, wie ich bereits in bezug auf die nach diesem Zeitpunkt beantragten Lizenzen — auch solche mit normaler Gültigkeitsdauer — bemerkt habe, ein schutzwürdiges Vertrauen nicht anerkannt werden.

Ich beantrage daher in erster Linie die Abweisung aller Klagen und die Verurteilung der Klägerinnen zur Tragung der Kosten.

Hilfsweise beantrage ich die Abweisung der Klagen, denen Ausfuhrgeschäfte zugrunde liegen, die aufgrund von nach dem 30. April 1973 beantragten Lizenzen oder aufgrund von zwar vor diesem Zeitpunkt beantragten, aber erst nachher erteilten Lizenzen mit besonderer Gültigkeitsdauer durchgeführt wurden. Den übrigen Klagen könnte nur begrenzt, d. h. zum Ersatz des damnum emergens, stattgegeben werden. Für Schadensersatzklagen, die sich auf zwar vorher erhaltene, aber nachher übertragene Lizenzen beziehen, wäre jedoch in jedem Fall der Nachweis zu fordern, daß die Übertragung in Erfüllung bestimmter und vor diesem Zeitpunkt unwiderruflich eingegangener Verpflichtungen erfolgte. Andernfalls wäre das berechtigte Vertrauen des Klägers zu verneinen.

Bei dieser Fallgestaltung müßte den in Frage kommenden Klägerinnen aufgegeben werden, sämtliche insoweit erforderlichen Angaben zu machen; ihnen gegenüber wäre die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.