Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.12.1975 – C-95/74
ECLI:EU:C:1975:172
In den verbundenen Rechtssachen 95 bis 98/74, 15 und 100/75
UNION NATIONALE DES COOPÉRATIVES AGRICOLES DE CÉRÉALES (95/74),
SOCIÉTÉ COOPÉRATIVE AGRICOLE DE LA HAUTE NORMANDIE (96/74),
SOCIÉTÉ DE COMMERCE, DE STOCKAGE ET D'ÉTUDES DE L'OUEST EUROPÉEN, DITE CAF-GRAINS (97/74),
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Espinosa, .zugelassen bei der Cour d'Appel Paris, und Rechtsanwalt Ryziger, zugelassen beim Conseil d'État und bei der Cour de Cassation, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34b, rue Philippe II, Luxemburg,
COMPAGNIE CONTINENTALE FRANCE (98/74), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Denis Bredin, zugelassen bei der Cour d'Appel Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, 20, rue Philippe II, Luxemburg,
COMPAGNIE ALGÉRIENNE DE MEUNERIE SA (15/75), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edouard Brisac, zugelassen bei der Cour d'Appel Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg,
COMPTOIR COMMERCIAL ANDRÉ ET CIE (100/75), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Claude Lussan, zugelassen bei der Cour d'Appel Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg,
Klageparteien,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihre Rechtsberater Peter Gilsdorf und Bernard Paulin als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Luxemburg, Bâtiment CFL, place de la Gare,
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch Herrn Daniel Vignes, Direktor des Juristischen Dienstes, Zustellungsbevollmächtigter: Herr J. N. Van den Houten, Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank, 2, place de Metz, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Schadenersatz nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher (Kammerpräsident), der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, M. Serensen, A. J. Makkenzie Stuart und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: A. Trabucchi
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
A - Sachverhalt
Die Rechtsstreitigkeiten gehen darauf zurück, daß zwischen April und Juni 1973 die Methode zur Berechnung der Ausgleichsbeträge geändert wurde. Die Klägerinnen sind Getreideexporteure; sie alle schlossen — mit Ausnahme des Comptoir Commercial André et Cie und, was einen Teil ihrer Verträge anlangt, der Compagnie Continentale France — vor der Änderung Verträge über die Ausfuhr von Getreide nach Drittländern ab und erfüllten, sie nach der Änderung. Der Comptoir Commercial André et Cie schloß seinen Vertrag nach der Änderung ab, aber vor ihrer erstmaligen Anwendung. Einige Ausfuhrverträge der Compagnie Continentale France wurden erst abgeschlossen, nachdem die Änderung anwendbar geworden war. Sämtliche Klägerinnen konnten den Betrag der Ausfuhrerstattung vorher festsetzen lassen.
1. Die Erstattungen bei der Ausfuhr und die Ausfuhrlizenzen
Um die Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse, u.a. der Gerste und des Weichweizens, auf der Grundlage der Notierungen oder Preise zu ermöglichen, die auf dem Weltmarkt für diese Erzeugnisse gelten, kann nach der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.
Die Höhe dieser Erstattung bei der Ausfuhr, die entsprechend dem von den Dienststellen der Kommission festgestellten Preisniveau auf dem Weltmarkt täglichen Schwankungen unterliegt, richtet sich normalerweise nach dem am Tag der Ausfuhr gültigen Satz. Um jedoch dem Exporteur eine gewisse Sicherheit zu bieten, kann auf seinen an die zuständige nationale Stelle zu richtenden Antrag die Erstattung bei der Ausfuhr im voraus auf den Betrag festgesetzt werden, der am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz galt.
Hinsichdich der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen kennt die Gemeinschaftsregelung zwei verschiedene Systeme. Zur Zeit der Ereignisse betrug die normale Gültigkeitsdauer zwei Monate ab dem Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz (Artikel 1 der Verordnung Nr. 133/73). Zur Erleichterung bestimmter schwieriger Ausfuhrgeschäfte konnte von Fall zu Fall eine längere Gültigkeitsdauer festgesetzt werden (Artikel 24 der Verordnung Nr. 2637/70).
Uber die Einräumung dieser längeren Gültigkeitsdauer entscheidet die Kommission auf der Grundlage der von der zuständigen staatlichen Stelle mitgeteilten Angaben nach Anhörung des Verwaltungsausschusses vorab.
Die Kommission setzt in ihrer Entscheidung fest, welche Laufzeit eingeräumt wird, und schreibt ferner vor, daß der über das Geschäft zustandegekommene Vertrag der staatlichen Interventionsstelle innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen ist, widrigenfalls ihre Entscheidung gegenstandslos bleibt und der Antrag auf die Lizenz hinfällig wird.
Im Gegensatz zu den normalen Lizenzen, die umgehend erteilt werden, erhält der Antragsteller eine Lizenz mit längerer Gültigkeitsdauer erst nach Durchführung des geschilderten Verfahrens, was oft mehrere Wochen in Anspruch nimmt.
Vor der Entscheidung der Kommission hat der Ausfuhrhändler keine Garantie, daß er das beabsichtigte Geschäft zu bestimmten Konditionen durchführen kann.
Eine besondere Gültigkeitsdauer kann nur für Geschäfte über mindestens 75000 t eingeräumt werden.
2. Die Ausgleichsbeträge
Die Währungsausgleichsbeträge, ursprünglich als Maßnahme gegen die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der D-Mark und des Guldens gedacht, wurden durch die Verordnung Nr. 974/71/EWG des Rates (ABl. 1971, L 106, S. 1) eingeführt. Der Ausgleichsbetrag wird so berechnet, daß auf den repräsentativen Weltmarktpreis des fraglichen Erzeugnisses ein bestimmter Prozentsatz angewendet wird. Als Pauschalbetrag kann er naturgemäß nicht auf die Besonderheiten des Einzelgeschäfts abstellen. Er kann nicht im voraus festgesetzt werden, vielmehr ist immer der im Zeitpunkt der Ausfuhr geltende Betrag anwendbar. Das System der Währungsausgleichsbeträge ist geändert worden, um der Aufwertungstendenz der übrigen Währungen in der Gemeinschaft und der Abwertungstendenz des US-Dollars Rechnung zu tragen.
Im Februar 1973 wurde folgende — trotz verschiedener Änderungen im Prinzip unverändert gebliebene — Methode zur Berechnung des Währungsausgleichsbetrages angewendet:
Die Ausgleichsbeträge sind gleich den Beträgen, die sich ergeben, wenn auf die Preise der Prozentsatz des Unterschieds zwischen
der dem Internationalen Währungsfonds erklärten und von diesem anerkannten Parität der nationalen Währung des betreffenden Mitgliedstaats und
dem arithmetischen Mittel der während eines festzulegenden Zeitraums im Kassageschäft festgestellten Wechselkurse dieser Währung gegenüber dem Dollar der Vereinigten Staaten angewendet wird (Artikel 2 der Verordnung Nr. 974/71).
Das Mittel der Wechselkurse des Dollars der Vereinigten Staaten wird während eines der wöchentlichen Festsetzung des Ausgleichsbetrages vorausgehenden Bezugszeitraums (von rund drei Wochen) festgestellt.
Artikel 7 der Verordnung Nr. 974/71 (in der Fassung der Verordnung Nr. 509/73) bestimmt:
1. Mit Wirkung vom 1. Juli 1972 gelten für die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik die im Handelsverkehr mit dritten Ländern gewährten Ausgleichsbeträge als Teil der Erstattungen bei der Ausfuhr nach den dritten Ländern.
2. Mit Wirkung vom 1. Januar 1973 gelten für die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik die im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erhobenen oder gewährten Ausgleichsbeträge als Teil der Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte.
Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/61, der noch in Kraft ist, besagt, die Verordnung werde
nicht mehr angewandt, sobald die betreffenden Mitgliedstaaten die internationale Regelung betreffend die Bandbreiten der Wechselkurse gegenüber der offiziellen Parität erneut anwenden.
Die Verordnung (EWG) Nr. 837/72 der Kommission vom 24. April 1972 (ABl. L 98, S. 10) über besondere Bestimmungen für die im voraus festgesetzten Abschöpfungen und Erstattungen im Getreidesektor, die immer noch in Kraft ist, sieht ein besonderes System für den Fall vor, daß sich die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge ändern sollte.
Ihre zweite Begründungserwägung lautet:
Die zur Zeit bestehende Regelung der Ausgleichsbeträge könnte sich infolge einer fortschreitenden Rückkehr zu einer stabileren Währungslage spürbar ändern. Diese Änderungen könnten zu einer bedeutenden Senkung der Ausgleichsbeträge führen, die weder auf eine entsprechende Entwicklung der festgestellten Kassakurse noch der Preise zurückzuführen ist.
Ihre vierte Begründungserwägung lautet:
Durch die Senkung der Ausgleichsbeträge [besteht] für die Ausfuhren, für die die Erstattung im voraus festgesetzt wurde, die Gefahr, daß sie nicht mehr durchgeführt werden können, da die Berechnung der Ausführer abgestellt war auf die Gewährung der im voraus festgesetzten Erstattung sowie der betreffenden Ausgleichsbeträge, die sich im übrigen in der Mehrzahl der Fälle seit langem nicht mehr maßgeblich geändert haben. Die nachteiligen Folgen dieser Situation können ebenfalls vermieden werden, wenn die für den Ausführer zum Zeitpunkt der Vorausfixierung bestehende wirtschaftliche Lage aufrechterhalten wird.
Ihre fünfte Begründungserwägung lautet:
Es ist gerecht, den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die Vorausfestsetzung zu widerrufen, wobei jedoch die Verpflichtung zur Einruhr oder Ausfuhr bestehenbleibt.
Für den Fall einer Änderung der Vorschriften über die Berechnung der Ausgleichsbeträge sieht die Verordnung zwei Möglichkeiten vor:
entweder wird der Ausgleichsbetrag angewendet, der am Tag der Vorausfestsetzung der Erstattung gültig war,
oder dem Betroffenen wird auf Antrag der Widerruf der Vorausfestsetzung gewährt mit der Folge, daß der Ausgleichsbetrag und die Erstattung nach dem Tag der Ausfuhr festgesetzt werden.
Die vierte Begründungserwägung der Verordnung (EWG) Nr. 648/73 der Kommission vom 1. März 1973 (ABl. 1973, L 64, S. 1) über Durchführungsbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge nach der Verordnung Nr. 509/73 lautet:
Es ist zu betonen, daß zwischen den Währungsausgleichsbeträgen auf der einen Seite und den Abschöpfungen und Erstattungen auf der anderen Seite keine natürliche Identität besteht.
Mit der Abwertung des US-Dollars am 13. Februar 1973, die zur Verabschiedung der Verordnungen Nrn. 509/73 und 648/73 führte, setzte sich die internationale Währungskrise fort. Der übermäßige Dollarzufluß, der erneut in mehreren Mitgliedstaaten zu verzeichnen war, nötigte diese dazu, besondere Abwehrmaßnahmen zu ergreifen.
Während einer längeren Schließung der Devisenbörsen wurde in einer. Sitzung des Rates der Finanzminister am 11. und 12. März 1973 festgelegt, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten zu ergreifen hätten.
Die bei dieser Sitzung verabschiedeten Maßnahmen sahen ein Floaten der Währungen von sechs Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern unter Beibehaltung der zwischen den meisten der Mitgliedstaaten vereinbarten Bandbreiten vor, während die Währungen der drei übrigen Mitgliedstaaten, nämlich des Vereinigten Königreichs, Irlands und Italiens, vorläufig getrennt und unabhängig von den übrigen Gemeinschaftswährungen floaten sollten.
Infolgedessen stellten die Zentralbanken der Mitgliedstaaten die Stützung des US-Dollars ein.
Am 12. März 1973 erbat der Rat der Agrarminister von der Kommission ebenfalls Vorschläge über eine Reform der Ausgleichsbeträge, um der neuen Situation Rechnung zu tragen.
Am 21. März 1973 verabschiedete und veröffentlichte die Kommission ihren Preisvorschlag für das Wirtschaftsjahr 1973/74, der Ausgleichsbeträge vorsah. Bis zur Annahme dieser Vorschläge durch den Rat wendete die Kommission weiterhin das durch die Verordnung Nr. 974/71 festgelegte System der Ausgleichsbeträge an, das in seiner Grundstruktur trotz verschiedener Änderungen im wesentlichen erhalten geblieben war.
Zwischen der Veröffentlichung des Vorschlags der Kommission über die Änderung der Verordnung Nr. 974/71 und seiner Annahme durch den Rat am 30. April 1973 haben die Klägerinnen mit Importhändlern aus der UdSSR und aus Polen Lieferverträge abgeschlossen; diese Geschäfte liegen den Klagen in den Rechtssachen 95 bis 97/74 und 15/75 und — teilweise auch — in der Rechtssache 98/74 zugrunde.
Durch Verordnung Nr. 1112/73/EWG des Rates vom 30. April 1973 (Abl. 1973, L 114, S. 4), in Kraft getreten am 1. Mai 1973, wurde Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71/EWG wie folgt gefaßt:
… die Ausgleichsbeträge [sind] gleich den Beträgen, die sich ergeben, wenn auf die Preise folgendes angewandt wird:
a) bei den Mitgliedstaaten, deren Währungen in einem jeweiligen Abstand im Kassageschäft von höchstens 2,25 % gehalten werden, der Prozentsatz, der dem Unterschied entspricht zwischen
dem im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik verwendeten Umrechnungskurs und
dem sich aus dem Leitkurs ergebenden Umrechnungskurs;
b) bei den Mitgliedstaaten, die nicht unter Buchstabe a fallen, der Durchschnitt der Prozentsätze, der dem Unterschied entspricht zwischen
dem Verhältnis des im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik verwendeten Umrechnungskurses der Währung des betreffenden Mitgliedstaats zu der amtlichen Parität oder, bei Nichteinhaltung dieser Parität, dem Leitkurs der einzelnen unter Buchstabe a fallenden Mitgliedstaaten und
dem in einem festzulegenden Zeitraum festgestellten Kassakurs der Währungen des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber jeder Währung der unter Buchstabe a fallenden Mitgliedstaaten.
Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1112/73 ist diese von dem Zeitpunkt an anwendbar, zu dem ihre nach Maßgabe des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 zu erlassenden Durchführungsbestimmungen in Kraft treten.
Am 18. Mai 1973 schloß die Klägerin der Rechtssache 100/75 einen Liefervertrag mit einer japanischen Gesellschaft; dieser Vertrag liegt ihrer Klage zugrunde.
Am 30. Mai 1973 erließ die Kommission zwei Ausführungsverordnungen zur Verordnung Nr. 1112/73 (Verordnungen Nr. 1463/73 und Nr. 1469/73), die im Amtsblatt erst am 4. Juni 1973, dem Tage ihres Inkrafttretens, veröffentlicht wurden.
Nach der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1469/73 führt die neue Berechnungsmethode der Währungsausgleichsbeträge dazu, daß für Dänemark und Frankreich keine Beträge festgesetzt werden.
Die Verordnung (EWG) Nr. 2042/73 der Kommission mit Ubergangsmaßnahmen zur Anwendung des neuen Systems der ab 4. Juni 1973 gültigen Währungsausgleichsbeträge (ABl. 1973, L 207, S. 34) erläutert in ihren Begründungserwägungen die Folgen der neuen Berechnungsmethode:
Eine der Folgen der Einführung des neuen Systems der Währungsausgleichsbeträge zum 4. Juni 1973 ist, daß der Währungsausgleichsbetrag eines Mitgliedstaats nicht mehr das Verhältnis zu seiner Währung gegenüber dem US-Dollar ausdrückt. Die Schwankungen des US-Dollars oder jeder anderen Währung gegenüber den gemeinsam freischwebenden Währungen der Mitgliedstaaten werden bei der Berechnung der Abschöpfung und der Erstattung berücksichtigt.
Die Exporteure waren über die anstehende Änderung der Bestimmungen hinsichtlich der Paritäten durch die Verordnung (EWG) Nr. 1112/73 des Rates vom 30. April 1973 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 … unterrichtet. Der Zeitpunkt der Durchführung des neuen Systems ist jedoch erst durch Verordnung (EWG) Nr. 1463/73 der Kommission vom 30. Mai 1973 über Durchführungsbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge auf den 4. Juni 1973 festgesetzt worden.
Hatte ein Exporteur vor diesem Zeitpunkt eine Abschöpfung oder eine Erstattung im voraus festgesetzt, so kann er aufgrund der beim Ubergang von einem System zum andern eingetretenen Entwicklung des Dollars einen Schaden erleiden.
In Anbetracht der Tatsache, daß die neue Regelung am 4. Juni 1973 in Kraft tritt, sollte billigerweise vorgesehen werden, daß für alle Ein- oder Ausfuhren, für die die Vorausfestsetzung der Abschöpfung oder Erstattung vor diesem Zeitpunkt beantragt worden ist, der am 3. Juni 1973 gültige Währungsausgleichsbetrag anwendbar ist… Diese Maßnahmen sind jedoch nur auf Antrag anzuwenden.
Artikel 1 der Verordnung bestimmt:
Auf Antrag des Beteiligten wird auf alle Einfuhrgeschäfte …, die nach dem 3. Juni 1973 getätigt werden und für die eine Abschöpfung oder Erstattung vor dem 4. Juni 1973 im voraus festgesetzt bzw. für die, sofern es sich um den Zukkersektor handelt, vor diesem Zeitpunkt ein Zuschlag erteilt worden ist, an Stelle des am Tag der Einfuhr … gültigen Währungsausgleichsbetrags der am 3. Juni 1973 gültige Währungsausgleichsbetrag einschließlich des für die Abschöpfung oder die Erstattung am 3. Juni 1973 gültigen Koeffizienten angewandt.
Diese Verordnung trat am 28. Juli 1973 in Kraft und galt ab 4. Juni 1973.
3. Bei sämtlichen Klägerinnen handelt es sich um Getreideausfuhrunternehmen mit Sitz in Frankreich, die für in Frankreich erzeugte und zur Ausfuhr in die UdSSR, nach Polen und nach Japan bestimmte Gerste- und Weichweizenpartien Ausfuhrlizenzen erhalten hatten.
Die Klägerinnen haben die Lizenzen mit folgenden Daten und Bedingungen erhalten:
Auf die Union nationale des coopératives agricoles de céréales lauten 131 Teillizenzen für 169599 t für die UdSSR bestimmter Gerste, die aus der Aufspaltung von fünf zwischen dem 20. und 24. April ausgestellten Lizenzen stammen, die ursprünglich am 30. März 1973 die Compagnie Continentale France beantragt hatte. In allen Fällen war als letzter Tag der Ausfuhr (besondere Gültigkeitsdauer) der 31. Juli festgesetzt.
Die Klägerin erhielt diese Teillizenzen zwischen dem 25. April und dem 26. Juli.
Auf die Société Coopérative Agricole de la Haute Normandie lautet eine Teillizenz für 6000t Gerste zur Ausfuhr in die UdSSR. Diese gehört zu einer von der Compagnie Continentale France am 30. März mit Laufzeit bis 31. Juli (besondere Gültigkeitsdauer) beantragten und zwischen dem 20. und 24. April ausgestellten Lizenz.
Auf die Société de Commerce, de stockage et d'études de l'Ouest européen lauten sieben Teillizenzen für 60000 t Gerste zur Ausfuhr in die UdSSR, die aus der Aufspaltung einer der Compagnie Continentale France zwischen dem 20. und 24. April (besondere Gültigkeitsdauer) erteilten Lizenz stammten; letzter Tag der Ausfuhr war der 31. Juli. Die Teillizenz war um den 20. Juli von der Compagnie Continentale France auf die Klägerin übertragen worden.
Die Lizenzen der Compagnie Continentale France lassen sich in drei Gruppen auf März, April und Mai 1973 aufteilen.
1. Sechs von der Compagnie Continentale France am 30. März beantrage Lizenzen für die Ausfuhr von Gerste in die UdSSR; sie wurden am 20. April mit Gültigkeit bis 31. Juli (besondere Gültigkeitsdauer) erteilt; für einige Lieferungen wurde die Gültigkeit bis 15. August verlängert. Sie teilen sich auf in 278 Teillizenzen über insgesamt 226919 t, ausgestellt zwischen Anfang Mai und Ende Juli.
2. Zwei von der Compagnie Continentale France am 2. April zur Ausfuhr von Gerste in die UdSSR beantragte Lizenzen mit Gültigkeit bis 30. Juni (normale Gültigkeitsdauer), auf deren Grundlage zwischen dem 15. Mai und dem 21. Juni drei Teillizenzen für 1906 t ausgestellt wurden.
3. Sieben von der Compagnie Continentale France zwischen dem 9. und dem 15. Mai beantragte Lizenzen zur Ausfuhr von Gerste in die UdSSR mit Gültigkeit bis zum 31. Juli (normale Gültigkeitsdauer), auf deren Grundlage im Juni/Juli 88 Teillizenzen über insgesamt 16952 t ausgestellt wurden. Neun von der Compagnie Continentale France zwischen dem 2. und 22. Mai beantragte Lizenzen zur Ausfuhr von Weichweizen in die UdSSR mit Gültigkeit bis zum 31. Juli (normale Gültigkeitsdauer), auf deren Grundlage im Juli 88 Teillizenzen über insgesamt 191017 t ausgestellt wurden.
Die Compagnie Algérienne de Meunerie besitzt nur eine von ihr am 30. März beantragte Lizenz für die Ausfuhr von 35 t Gerste nach Polen gemäß einem Vertrag vom 23. März. Sie wurde ihr am 20. April zur Ausfuhr vor dem 31. Juli (besondere Gültigkeitsdauer) erteilt.
Der Comptoir Commercial André et Cie ist Inhaber einer Teillizenz für 14000 t Gerste zur Ausfuhr nach Japan. Diese Teillizenz gehört zu einer von den Établissements G. & P. Levy am 11. Mai 1973 beantragten Lizenz mit Gültigkeitsdauer bis 31. Juli (normale Gültigkeitsdauer). Sie ist am 27. Juni 1973 in Ausführung einer. Vereinbarung vom 24. Mai 1973 zwischen den Etablissements G. & P. Levy und der Klägerin auf letztere übertragen worden.
4. Im April 1973 wurde von zehn französischen Getreideausfuhrgesellschaften ein Protokoll über die Erfüllung eines Vertrages unterzeichnet, der am 28. März 1973 zwischen ihnen und dem VO Exportkhleb Moskau über die Lieferung von 500000 t französischer Gerste abgeschlossen worden war. Dieser Vertrag war von der französischen Regierung ausgehandelt worden. Es handelt sich um einen Prestigevertrag, der mit einer geringeren Gewinnspanne verbunden ist. Die Klägerinnen der Rechtssachen 95 bis 98/74 gehören zu diesem Konsortium mit der Bezeichnung France Céréales.
Nach Artikel 3 des Protokolls vom April 1973 war die Compagnie Continentale France damit beauftragt, sowohl bei den französischen Behörden als auch gegebenenfalls bei den Behörden des Gemeinsamen Marktes die Formalitäten zu erledigen; der Auftrag beinhaltete auch die Beantragung der mit der Ausfuhr zusammenhängenden Lizenzen und Bescheinigungen, die Erlangung von Erstattungen sowie ganz allgemein die Führung der gesamten Verhandlungen mit den genannten Behörden einschließlich der Befugnis, sich in Streitfällen zu vergleichen. Dies erklärt, warum die Mehrzahl der fraglichen Ausfuhrlizenzen von der Compagnie Continentale France erlangt und dann auf die Klägerinnen der Rechtssachen 95 bis 97/74 übertragen wurden.
5. Nach dem neuen System der Ausgleichsbeträge richten sich diese nicht mehr unmittelbar nach dem Wechselkurs des US-Dollars. Dafür errechnet sich die Ausfuhrerstattung nunmehr auf der Basis der nach dem repräsentativen Wechselkurs des Dollars und nicht der amtlichen Dollarparität in Rechnungseinheiten und französische Francs umgerechneten Weltmarktpreise. Selbst nach dieser neuen Berechnungsmethode schrumpfte jedoch die Ausfuhrerstattung ab Juni 1973 auf Null zusammen. Dagegen erhielten diejenigen Klägerinnen, die eine Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung auf den am 30. März gültigen Betrag hatten erreichen können, eine Höchsterstattung von 38 Rechnungseinheiten je Tonne. Schon am 5. Juni machten einige der Klägerinnen die Kommission darauf aufmerksam, daß die Neuregelung Ausfuhrgeschäfte erfasse, die noch nach breits ausgestellten Lizenzen abzuwickeln seien, und verlangten Übergangsmaßnahmen.
Aufgrund der Verordnung Nr. 2042/73 erhielten die Klägerinnen auf Antrag den am 3. Juni 1973 gültigen Ausgleichsbetrag. Der Bezugszeitraum für das Mittel des Kurses des US-Dollars zur Berechnung dieses Betrages war die Zeit vom 17. bis 23. Mai; der Kurs betrug damals 4,425 FF.
Die Klägerinnen meinen, wenn die frühere Methode zur Berechnung der Ausgleichsbeträge in Kraft geblieben wäre, hätten sie im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausfuhr einen höheren als den am 3. Juni 1973 gültigen Währungsausgleichsbetrag erhalten.
B — Verfahren
Da die finanziellen Auswirkungen der Anwendung der Verordnung Nr. 1112/73 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1463/73 durch die Verordnung Nr. 2042/73 nach ihrer Ansicht nur teilweise ausgeglichen wurden, haben die Klägerinnen jeweils Schadensersatzklage gegen die Kommission und den Rat erhoben.
Mit Beschluß vom 25. Februar 1975 sind die Rechtssachen 95 bis 98/74 für die Zwecke des Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.
Mit Beschluß vom 17. März 1975 ist die Rechtssache 15/75 für die Zwecke des Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung mit den verbundenen Rechtssachen 95 bis 98/74 verbunden worden.
Mit Beschluß vom 26. September 1975 ist die Rechtssache 100/75 zum Zwecke des Verfahrens mit den verbundenen Rechtssachen 95 bis 98/74 und 15/75 verbunden worden; die Klägerin hat auf die Einreichung weiterer Schriftsätze verzichtet. Zur Frage der Haftung der Gemeinschaft haben die beklagten Parteien auf ihre in den verbundenen Rechtssachen 95 bis 98/74 und 15/75 eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Er hat den Klägerinnen der Rechtssachen 95 bis 97/74 aufgegeben, Abschriften der Originalausfuhrlizenzen vorzulegen; der Klägerin der Rechtssache 98/74 hat er aufgegeben, Abschriften der Verträge über die streitigen Ausfuhren vorzulegen.
C — Anträge der Parteien
In der Rechtssache 95/74
beantragt die Klägerin, den Rat und die Kommission als Gesamtschuldner zur Zahlung von 3314203,67 FF als Schadensersatz zuzüglich Prozeßzinsen ab Klageerhebung zu verurteilen.
In der Rechtssache 96/74
beantragt die Klägerin, den Rat und die Kommission zur Zahlung von 153460,31 FF als Schadensersatz zuzüglich Prozeßzinsen ab Klageerhebung zu verurteilen.
In der Rechtssache 97/74
beantragt die Klägerin, den Rat und die Kommission als Gesamtschuldner zur Zahlung von 418369,47 FF als Schadensersatz zuzüglich Prozeßzinsen ab Klageerhebung zu verurteilen.
In der Rechtssache 98/74
beantragt die Klägerin,
1. die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch den Rat und die Kommission, zur Zahlung von 11662442,21 FF zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den die Klägerin unter den vorgenannten Umständen erlitten hat, zuzüglich Zinsen in Höhe des Diskontsatzes der Bank von Frankreich ab Erhebung der vorliegenden Klage;
2. die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch den Rat und die Kommission, zur Tragung der gesamten Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verurteilen.
In der Rechtssache 15/75
beantragt die Klägerin,
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, gegebenenfalls nach Überprüfung von der Klägerin vorgelegten Aufstellung durch einen Sachverständigen, zur Zahlung von 671011,84 FF als Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe des Diskontsatzes der Bank von Frankreich ab Erhebung der vorliegenden Klage und ferner zur Tragung aller Kosten zu verurteilen.
In der Rechtssache 100/75
beantragt die Klägerin,
a) die gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, gerichtete Klage auf Ersatz des Schadens für zulässig und begründet zu erklären,
welcher der Klägerin bei den nach dem 4. Juni 1973 mit Lizenz Nr. FA/079593 — Teillizenz FA/112019 — durchgeführten Ausfuhren für Japan bestimmter Gerste durch die Verletzung ihrer wohlerworbenen Rechte oder zumindest durch die Verletzung des allgemeinen Grundsatzes entstanden ist, wonach das berechtigte Vertrauen der Betroffenen in die Anwendung der im Zeitpunkt der Eingehung ihrer Verbindlichkeiten in Kraft befindlichen Bestimmungen zu schützen ist,
b) hilfsweise die gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, gerichtete Klage auf Ersatz des Schadens für zulässig und begründet zu erklären,
welchen die Klägerin bei den nach dem 4. Juni 1973 mit Lizenz Nr. FA/079593 — Teillizenz FA/112019 — durchgeführten Ausfuhren aufgrund der Amtsfehler der Kommission erlitten hat, die
zum einen — die Getreideausfuhrhändler bis zum 28. Juli 1973 im ungewissen ließ über die Übergangsmaßnahmen zur Durchführung des ab 4. Juni anwendbaren neuen Systems der Währungsausgleichsbeträge und
zum anderen — in der Verordnung Nr. 2042/73 der Tatsache in keiner Weise Rechnung getragen hat, daß die Getreideausfuhrhändler in jedem Fall ihr Wechselkursrisiko im Verhältnis zum Dollar frühestens am 5. Juni 1973 abdecken konnten,
c) die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft im einen wie im anderen Falle — gegebenenfalls nach Überprüfung der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung durch einen Sachverständigen — zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages von 175368,61 FF nebst Zinsen in Höhe des Diskontsatzes der Bank von Frankreich ab Erhebung der vorliegenden Klage, sowie zur Tragung aller Kosten zu verurteilen.
Der Rat beantragt,
die Klagen 95 bis 98/74, 15/75 und 100/75 für unzulässig und jedenfalls für unbegründet zu erklären, sie abzuweisen und die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Kommission beantragt,
die Klagen 95 bis 98/74, 15/75 und 100/75 abzuweisen und die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
D — Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. Zur Zulässigkeit
Der Rat erhebt gegenüber den Klagen 95 bis 97/74 eine Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung, die Klägerinnen hätten nach dem 4. Juni vorher ausgestellte Lizenzen im Wege der Übertragung erhalten und könnten deshalb weder eine Verletzung der Rechtssicherheit noch ihrer wohlerworbenen Rechte geltend machen. Zu dieser Zeit, also am 4. Juni, seien die Durchführungsbestimmungen der Kommission bereits in Kraft gewesen. Die Anspruchsgrundlage der Klägerinnen sei damit hinfällig, und die Klagen seien unzulässig.
Demgegenüber verweisen die Klägerinnen der Rechtssachen 95 bis 98/74 auf die Existenz der stillen Gesellschaft France Céréales, der sie angehörten. Im Rahmen dieses Zusammenschlusses sei die Compagnie Continentale France damit beauftragt gewesen, alle später auf die Partner übertragenen Lizenzen zu beantragen. Die Compagnie Continentale France habe somit die Interessen einer Vereinigung wahrgenommen, deren Gesellschafter die Hägerinnen seien. Daß die Ausfuhrlizenzen erst nach dem 4. Juni 1973 übertragen worden seien, könne den Klägerinnen nicht die ihnen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der stillen Gesellschaft zustehende Klagebefugnis nehmen.
2. Zum Wesen des neuen Systems der Ausgleichs betrage nach der Verordnung (EWG) Nr. 1112/73 des Rates
Die Compagnie Continentale France macht geltend, unter dem Etikett einer Verbesserung der Berechnung der Ausgleichsbeträge sei deren Zielsetzung grundlegend geändert worden. Im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hätten die betreffenden Mitgliedstaaten die internationale Regelung noch nicht wieder angewendet; dies sei aber nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 974/71 der einzig zulässige Grund für die Beendigung der Anwendung des mit dieser Verordnung eingeführten Systems Schlüter/Hauptzollamt Lörrach,9/73 — Slg. 1973, 1159).
Die Verordnung Nr. 1112/73 bewirke in der Praxis bei Ausfuhren von einem Mitgliedstaat in ein Drittland, daß etwaige Schwankungen im Verhältnis zwischen dem Kurs des US-Dollars und dem von diesem Mitgliedstaat im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik für seine eigene Währung verwendeten Umrechnungskurs nicht ausgeglichen würden.
Da die Ausgleichsbeträge die Folgen mangelnder Übereinstimmung einer Währung eines Mitgliedstaats mit ihrer Parität zum US-Dollar nicht mehr korrigierten, schützten sie entgegen ihrer ursprünglichen Funktion die Ausfuhrhändler nicht mehr vor Währungsschwankungen. Die Kommission habe dann den Schutz der Ausfuhrhändler vor Währungsschwankungen den Erstattungen selbst übertragen.
Die Compagnie Continentale France ist der Ansicht, diese Änderung der Rolle der Erstattungen überschreite den Rahmen der bloßen Durchführung einer Verordnung des Rates.
Die Kommission vertritt die Ansicht, die Änderung des Berechnungsmodus der Ausgleichsbeträge sei vielmehr eine Angleichung dieses Systems an die neue internationale Währungslage.
In der Gemeinschaftsregelung sei nirgends vom Schutz der Ausfuhrhändler vor Schwankungen des Dollars die Rede. Wie aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 974/71 hervorgehe, sei das neue System eingeführt worden, um einer Desorganisation des Interventionssystems sowie anomale[n] Preisbewegungen …, die die normale konjunkturelle Entwicklung im Agrarbereich gefährden, entgegenzuwirken.
Das mit diesem System verfolgte Ziel der Ausgleichung sei also abstrakt und pauschalierend formuliert worden; dabei habe notwendigerweise von den individuellen Gegebenheiten der einzelnen Handelsgeschäfte abgesehen werden müssen (Balkan,5/73 — Slg. 1973, 1091).
Zwar sei der Händler nach der alten Regelung, wenn der Vertrag eine Bezahlung in Dollar vorsehe und der Wert des Dollars sich bis zum Zeitpunkt der Lieferung gegenüber dem Vertragsabschluß geändert habe, gegen nachteilige Folgen einer derartigen Änderung mehr oder weniger geschützt gewesen; dies sei jedoch eine Tatfrage, die von zahlreichen Umständen des Einzelfalls abhängig gewesen sei, und entspreche keineswegs einer Zielsetzung der früheren Regelung.
Die Änderung der Berechnung der Abschöpfungen und Erstattungen mit dem Ziel, den tatsächlichen Wechselkurs des Dollars und nicht seine amtliche Parität zu berücksichtigen, gehöre zu den Befugnissen, die der Kommission aufgrund des Artikels 3 der Verordnung Nr. 129/62 eingeräumt seien.
Der Rat fügt hinzu, die den Ausgleichsbeträgen zugrunde liegende Konzeption sei unverändert geblieben. Der Rat habe aus den währungspolitischen Beschlüssen vom 11. März 1973 bestimmte Schlußfolgerungen gezogen und die Ursache von Mißständen beseitigt.
3. Zu den Rechten der Klägerinnen
Die Klägerinnen der Rechtssachen 95 bis 97/74 tragen vor, die Verordnung Nr. 1112/73 sei rechtswidrig, und zwar einmal wegen der Auswirkungen, die sie auf früher abgeschlossene Geschäfte gehabt habe, und zum anderen deshalb, weil sie erworbene Rechte verletze und ihr somit rückwirkende Kraft zukomme.
Ein erworbenes Recht der Gersteausfuhrhändler auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages ergebe sich aus der Tatsache, daß der ursprünglich fakultative Ausgleichsbetrag mit der Verordnung Nr. 2746/72 obligatorisch und automatisch geworden sei.
Die Klägerinnen meinen, sie hätten mit der Erteilung der Ausfuhrlizenzen mit vorheriger Festsetzung des Erstattungsbetrages das Recht auf Beibehaltung der zu diesem Zeitpunkt in Kraft befindlichen Berechnungsmethode des Ausgleichsbetrages für die innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenzen durchgeführten Ausfuhren erworben. Daß es sich um ein Recht handele, ergebe sich aus folgendem:
a) Die Gewährung eines Ausgleichsbetrages sei mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2746/72 obligatorisch und automatisch geworden;
b) die Ausgleichsbeträge würden hinsichtlich der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik als integrierender Bestandteil der Erstattungen bei der Ausfuhr in Drittländer angesehen; der Anspruch auf eine bestimmte Berechnungsmethode der Ausgleichsbeträge entstehe aus demselben Rechtsgrund wie der Anspruch auf die Erstattungen;
c) in der Verordnung Nr. 1112/73 sei vorgesehen worden, sie solle nicht unmittelbar, sondern erst ab dem Tag anwendbar sein, an dem die für ihre Anwendung erforderlichen Durchführungsbestimmungen in Kraft treten; daraus ergebe sich, daß der Gesetzgeber den Willen zum Erlaß von Übergangsmaßnahmen gehabt habe, die wegen des Vorliegens eines erworbenen Rechts erforderlich seien.
Das in der Rechtssache 1/73 (Westzucker/EVSt. Zucker — Slg. 1973, 723) ergangene Urteil lasse sich auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar übertragen. Es liege auf der Hand, daß zwischen den Vorschriften über Äusgleichsbeträge für Zucker und denen über Ausgleichsbeträge für Getreide ein Unterschied bestehe.
Die Klägerin in der Rechtssache 98/74 meint, mit der Erteilung von Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung sei ein Recht,
den am Tag der Ausstellung der Lizenz anwendbaren Erstattungsbetrag zu erhalten,
die Lizenz innerhalb einer bestimmten Frist benutzen zu können
und Währungsausgleichsbeträge zu erhalten,
entstanden.
Mit der Änderung von Zielsetzung und Berechnungsmethode der Währungsausgleichsbeträge habe der Rat diejenigen Ausfuhrhändler, die im Besitz am 4. Juni 1973 noch nicht verwendeten Lizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung gewesen seien, um wohlerworbene Rechte gebracht:
a) Mit dem Wegfall der Berücksichtigung des US-Dollars sei der den Ausfuhrhändlern nach den Grundverordnungen eingeräumte Schutz entfallen;
b) Zwar würden die Schwankungen des US-Dollars künftig zur täglichen Festsetzung des tatsächlichen Abschöpfungs- und Erstattungsbetrags berücksichtigt; die vor dem 4. Juni 1973 im voraus festgesetzten Erstattungen spiegelten jedoch die Schwankungen des US-Dollars nicht wider. Ausfuhrhändler, die sich in der Lage der Klägerin befänden, hätten Anspruch auf Erstattungen, die Wähungsschwankungen nicht berücksichtigten. Gleichzeitig werde ihnen der Währungsausgleichsbetrag verweigert, der diese Schwankungen abdecken solle.
c) Die Verordnung Nr. 509/73 des Rates habe, indem sie die bloße Möglichkeit einer Gewährung von Ausgleichbeträgen der Mitgliedstaaten im Falle der Schwankung einer Währung über die vorgesehenen Grenzen hinaus in eine Verpflichtung umgewandelt habe, bewirkt, daß jede Erteilung von Lizenzen einen Anspruch auf Ausgleichsbeträge entstehen lasse; diese seien fällig, sobald die nach der Verordnung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien.
Diese Überlegungen würden durch die Verordnung Nr. 2042/73 der Kommission bestätigt:
a) Mit dem Erlaß von Übergangsmaßnahmen zur Beseitigung des Schadens, den die im Besitz von Lizenzen mit Vorausfestsetzung befindlichen Ausfuhrhändler erlitten hätten, habe die Kommission gezeigt, daß sie sich durch eine höherrangige, die einzelnen schützende Rechtsnorm gebunden fühle. Jede andere Erklärung nehme der Verordnung den Charakter einer Ausführungsvorschrift.
b) Diese Verordnung mache die Verletzung erworbener Rechte offenkundig. Um dieser Verletzung abzuhelfen, begrenze diese Verordnung, die den Anspruch der Ausfuhrhändler auf einen Schutz vor Währungsschwankungen anerkenne, den Schutz willkürlich auf den Umfang, der bestanden hätte, wenn sämtliche gültigen Lizenzen bis zum 3. Juni 1973 ausgenutzt worden wären.
Die Klägerin der Rechtssache 15/75 macht geltend, das vor dem 4. Juni 1973 in Kraft gewesene System der Währungsausgleichsbeträge habe die Getreideausfuhrhändler gegen das Risiko von *ährungsschwankungen im Verhältnis zum Dollar geschützt. Unter der Geltung dieses Systems habe sie eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung erhalten und damit für diese Ausfuhr den Anspruch auf Anwendung des früheren Systems erworben.
Die Klägerin der Rechtssache 100/75 bringt im wesentlichen die gleichen Argumente vor wie die Klägerin der Rechtssache 15/75.
Nach Ansicht des Rates sind zur Anerkennung erworbener Rechte mindestens zwei Voraussetzungen erforderlich:
1. Die individuelle Maßnahme, aufgrund derer ein erworbenes Recht geltend gemacht wird, müsse denselben Gegenstand betreffen wie die, auf die sich das Recht beziehe;
2. die Regelung dürfe nicht, insbesondere weil auf Gründen der öffentlichen Ordnung beruhend, widerruflich und veränderbar sein.
Der Ausgleichsbetrag stelle einen spezifischen Mechanismus mit spezifischer Aufgabe dar und verlange gegenüber den Erstattungen unabhängige Anwendungsregeln. Da sich die Änderung der Berechnungsmethode der Ausgleichsbeträge durch die Verordnung Nr. 1112/73 gerade wegen der Aufgabe dieses Mechanismus aufgedrängt habe, habe sie sofort angewendet werden können.
In Artikel 7 der Verordnung Nr. 974/71 (in der zur Zeit der Ereignisse in Kraft gewesenen Fassung) seien die Ausgleichsbeträge den Erstattungen lediglich budgetmäßig gleichgestellt worden. Dies sei Ausfluß der Entscheidung, die Ausgleichsbeträge nicht mehr national, sondern gemeinschaftlich zu finanzieren.
Da der Ausgleichsbetrag zu dem am Tag der Ausfuhr anwendbaren Satz gewährt werde, sei es vollkommen ausgeschlossen, Ausgleichsbeträge und Vorausfestsetzung der Erstattung auch hinsichtlich Aufgabe und Berechnungsmethode gleichzustellen.
Währungsausgleichsbeträge und Erstattungen unterscheiden sich nach Aufgabe und Wesen erheblich voneinander. Die Ausgleichsbeträge stellten eine Währungskorrektur dar, welche die Beibehaltung einheitlicher Preise auf dem Markt trotz der Aufgabe fester Wechselkursparitäten erlaube. Aus den Vorschriften über die Erstattungen ließen sich keine erworbenen Rechte hinsichtlich der Ausgleichsbeträge herleiten. Der Ausgleichsbetrag solle nicht feste Wechselkurse garantieren, sondern Störungen im Handel unter den Mitgliedstaaten vermeiden.
Aus zwingenden wirtschaftspolitischen Gründen seien die Organe befugt, auf Auswirkungen unter dem alten Recht entstandener Sachverhalte neue Vorschriften anzuwenden (Westzucker,57/72 — Slg. 1973, 321; Westzucker,1/73 — Slg. 1973, 723; Sopad,143/73 — Slg. 1973, 1433).
Hinsichtlich der Ausgleichsbeträge stünde es den Gemeinschaftsorganen nicht nur frei, Maßnahmen mit sofortiger Wirkung zu erlassen, sie könnten auch eine globale Bewertung der Vor- und Nachteile der aufzustellenden Regelung vornehmen (Balkan,5/73 — Slg. 1973, 1091).
Wollte man die Erfordernisse der Ausgleichsbetragsregelung nicht anerkennen und jedesmal im Bedarfsfall die Anpassung der Ausgleichsbeträge verhindern, so laufe man Gefahr, das Durcheinander des internationalen Währungsmarktes und des Weltagrarmarktes in den Gemeinschaftshandel mit Agrarerzeugnissen hineinzutragen.
In Artikel 8 der Verordnung Nr. 974/71 habe der Rat lediglich anerkannt, daß die Ausgleichsbeträge als Abweichung von der Einheit des Marktes nicht für alle Zeiten gelten sollten. Die Widerruflichkeit der Ausgleichsbeträge ergebe sich auch aus den sechs Begründungserwägungen dieser Verordnung. Ein weiterer Hinweis sei die Häufigkeit ihrer Änderungen. Und schließlich habe die Verordnung Nr. 837/72 vorgeschrieben, was im Falle der Änderung der Vorschriften über die Berechnung der Ausgleichsbeträge zu geschehen habe.
Die Kommission trägt vor, man habe bewußt davon abgesehen, in das System der Währungsausgleichsbeträge die Möglichkeit einer Vorausfestsetzung aufzunehmen. Hierzu erinnert die Kommission an die beiden bereits in der Verordnung Nr. 837/72 für den Fall einer Änderung der Vorschriften über die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge vorgesehenen Möglichkeiten.
Der Währungsausgleichsbetrag könne nicht allgemein der in der Agrarregelung vorgesehenen Erstattung gleichgestellt werden, da ihre Zielsetzungen verschieden seien. Gleichgestellt seien sie nur hinsichtlich der Finanzierung.
Der Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag bei der Ausfuhr entstehe erst mit der tatsächlichen Vornahme der Ausfuhr und erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie stattfinde. Das System der Ausgleichsbeträge könne nicht als eine Art Absicherung der Unternehmer gegen die Risiken einer Änderung der Währungskurse angesehen werden (CNTA/Kommission, 74/74 Slg. 1975, 533). Daß ein Mitgliedstaat zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages verpflichtet sei, könne dessen Rechtsnatur nicht berühren.
4. Zum Vertrauen der Klägerinnen in die Beibehaltung der Berechnungsmethode der Ausgleichsbeträge
Die Klägerinnen der Rechtssachen 95 bis 97/74 meinen, sie seien ihre Verpflichtungen gegenüber ihren sowjetischen Handelspartnern auf der Basis der im Zeitpunkt des Abschlusses der Ausfuhrverträge bestehenden Gemeinschaftsregelung eingegangen. Von den Gemeinschaftslizenzen sei ohne besondere Eilmaßnahmen für die Verladung der Schiffsfracht Gebrauch gemacht worden, weil die Klägerinnen darauf vertraut hätten, daß ihnen die Ausgleichsbeträge entsprechend der im Zeitpunkt der Ausstellung der Ausfuhrlizenzen bestehenden Rechtslage gewährt würden. Selbst wenn die Verordnungen vom 30. April und 30. Mai 1973 rechtmäßig seien, müßten deshalb die Gemeinschaftsorgane die den Klägerinnen durch die Anwendung dieser Verordnungen auf vor ihrer Veröffentlichung ausgestellte Ausfuhrlizenzen entstandenen Schäden ersetzen.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, solange sich das aus den Verordnungen Nr. 974/71 und Nr. 2746/72 ergebende System von Ausgleichsbeträgen in Kraft befinde, könnten sie sich tatsächlich nicht anders als geschehen verhalten. Sie wüßten nicht und bräuchten nicht zu wissen, ob Änderungen der Verordnungen über die Ausgleichsbeträge beabsichtigt seien. Aus den damaligen Informationen habe sich nicht ergeben, zu welchem genauen Zeitpunkt die neuen Verordnungen in Kraft treten sollten. Es sei, wenn man nicht auf eine Dollarbaisse habe spekulieren wollen, unmöglich gewesen, eine andere als die tatsächlich eingenommene Haltung einzunehmen.
Nach Ansicht der Klägerin der Rechtssache 98/74 hätten die Ausfuhrhändler aufgrund der Verordnung Nr. 509/73 des Rates mit Recht sicher sein können, daß sie die Ausgleichsbeträge erhalten würden.
Auch ein vorsichtiger, über die Entscheidungen oder Vorschläge der Gemeinschaftsbehörden unterrichteter Ausfuhrhändler habe vernünftigerweise nicht vorhersehen können, daß die neuen Bestimmungen ohne Ubergangsmaßnahmen sofort angewendet werden würden.
Auf einen schlichten Vorschlag der Kommission brauche ein Rechtssubjekt sein Verhalten nicht einzurichten, weil es dem Rat zum einen vollkommen freistehe, den Vorschlag abzulehnen oder an die Kommission zurückzuverweisen, und weil zum anderen zwischen der Übermittlung des Vorschlags und dem Inkraftsetzen der Neuregelung eine sehr große Zeitspanne liegen könne.
Aufgrund zahlreicher Umstände sei die Klägerin sicher gewesen, daß sie für die Geschäfte, die vor dem 4. Juni 1973 zur Ausstellung von Ausfuhrlizenzen geführt hätten, Anspruch auf Ausgleichsbeträge zur Abdeckung der aus den Schwankungen des US-Dollars herrührenden Differenz habe.
Der Wortlaut der Verordnung Nr. 1112/73 selbst habe für bereits laufende Verträge keinerlei Änderung der Berechnüngsmethode der Ausgleichsbeträge und Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern erkennen lassen.
Die Klägerin der Rechtssache 15/75 sieht in der Ausstellung der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung des Erstattungsbetrages zugleich die stillschweigende Zusage, daß auf die von ihr mit der auf vier Monate begrenzt gültigen Lizenz vorzunehmenden Gersteausfuhren die Währungsausgleichsbetragsregelung angewendet werde, die sich am 30. März 1973 in Kraft befand, zumal es im internationalen Getreidehandel — auch weiterhin — üblich sei, die überwiegende Mehrzahl der Ausfuhrgeschäfte in Dollar abzuwickeln. Die Klägerin habe daher zu Recht darauf vertraut, daß die am 30. März 1973 in Kraft befindliche Ausgleichsbetragsregelung auf die mit der. Lizenz von diesem Tag erfolgenden Ausfuhren angewendet würde.
Die Klägerin habe das Wechselkursrisiko
gegenüber dem Dollar nicht selbst abdekken können, solange das frühere System der Währungsausgleichsbeträge anwendbar geblieben sei. Nach diesem System hätte die Klägerin nämlich im Falle einer Dollarbaisse gegenüber dem Franc einen finanziellen Ausgleichsbetrag erhalten, im Falle einer Hausse des Dollars gegenüber dem Franc dagegen einen Ausgleichsbetrag zahlen müssen. Wenn die Klägerin die als Gegenleistung für ihre Ausfuhren erwarteten Dollars auf Termin verkauft hätte und der Dollar gegenüber dem Franc dann bis zum Tag der Ausfuhren gestiegen wäre, hätte die Klägerin einen Währungsausgleichsbetrag bezahlen und somit einen beträchtlichen Verlust hinnehmen müssen.
Die Klägerin habe vertraglich weder die Möglichkeit gehabt, von den Ausfuhren Abstand zu nehmen noch sie zu beschleunigen.
Die Klägerin der Rechtssache 100/75 macht geltend, ihr Vertrauen in die Anwendung der früheren Berechnungsmethode der Ausgleichsbeträge sei schutzwürdig, weil sie bei Meidung des — teilweisen — Verlusts der Kaution verpflichtet gewesen sei, die Ausfuhren innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenzen durchzuführen.
Nach Ansicht der Kommission setzt der Tatbestand der Verletzung des berechtigten Vertrauens in die Beibehaltung eines Systems zur Berechnung der Ausgleichsbeträge folgendes voraus:
Es müsse sich um unwiderruflich abgeschlossene Geschäfte handeln;
die aus dem Wechselkursrisiko herrührenden Verluste müßten unvermeidbar gewesen sein;
es dürfe kein zwingendes Interesse des Gemeinwohls engegenstehen;
die Abschaffung des Systems müsse mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Ankündigung stattfinden;
die Gemeinschaft dürfe keine Übergangsmaßnahmen getroffen haben, die es einem umsichtigen Unternehmer gestatteten, den Verlust abzuwenden oder einen Ausgleich für den Verlust zu erlangen (CNTA/Kommission, 74/74 — Slg. 1975, 533).
Wer eine Lizenz mit besonderer Gültigkeitsdauer beantrage, könne im Zeitpunkt der Antragstellung nicht sicher sein, eine solche Lizenz auch zu erhalten. Die in diesem Zeitpunkt zu leistende Kaution wäre im Falle der Nichtdurchführung des Vertrages nicht verwirkt gewesen, sondern wäre als vorläufige Kaution zurückgezahlt worden, wenn sich vor der Ausstellung der Lizenz erwiesen habe, daß sich das Geschäft nicht realisieren lasse. Vor der Erteilung der Lizenzen könne also kein unwiderruflich eingegangenes Geschäft im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes vorliegen.
Die Tatsache, daß die Hägerinnen am 23., 28. und 29. März, also vor der Ausstellung der Lizenzen und sogar vor Ablauf des Verfahrens für die vorherige Ermächtigung Verträge abgeschlossen hätten, beweise, daß sie gegen das Risiko der Nichtausstellung der Lizenzen durch eine Revisions- oder Aufhebungsklausel geschützt gewesen seien oder selbst ein solches Risiko auf sich genommen hätten, so daß ihr Vertrauen keinen Schutz verdiene.
Seit dem Vorschlag der Kommission vom 21. März 1973 habe sich die Änderung des Systems vorhersehen lassen. Auch wenn die Änderung seinerzeit nicht sicher gewesen sei, habe ein umsichtiger und vorsichtiger Unternehmer seine Vorsichtsmaßnahmen treffen müssen. Da am 21. März 1973 noch kein Vertrag abgeschlossen gewesen sei, hätten die Klägerinnen von dem beabsichtigten Geschäft Abstand nehmen können. Jedenfalls sei die Änderung der Regelung spätestens am 30. April 1973 mit der Verabschiedung der Verordnung Nr. 1112/73 vorhersehbar geworden.
Was die Ansprüche anlange, die aus den nach dem 4. Juni 1973 übertragenen Ausfuhrlizenzen hergeleitet würden, so hätten deren Erwerber sich angesichts der tatsächlich eingetretenen Änderung der Regelung vorsehen müssen.
Die Verluste seien auch nicht unvermeidlich gewesen. Die Hägerinnen hätten Vorkehrungen treffen können, um sich wenigstens ab 4. Juni 1973 gegen das Wechselkursrisiko abzudecken. Zwischen dem 30. April und dem 4. Juni habe theoretisch die Gefahr bestanden, daß der Dollar über die frühere Parität hinaus ansteige und damit die Erlangung eines Ausgleichsbetrages möglich mache. Nach dem 4. Juni habe dagegen die Schwankung des Dollars nicht den geringsten Einfluß mehr auf die Berechnung des Ausgleichsbetrages haben können. Das einzige Risiko, das die Unternehmer beim Verkauf ihrer Dollars als Termingelder und im Falle eines späteren Anziehens des Dollars eingegangen seien, habe zu diesem Zeitpunkt in der Gefahr bestanden, eine Vergünstigung zu verlieren.
Der Rat hebt hervor, daß mehr als zwei Drittel der Anträge auf Ausfuhrlizenzen am 30. März oder am 2. April und das restliche Drittel zwischen dem 2. und 22. Mai gestellt worden seien. Die Lizenzen für die Anträge vom 30. März seien von der ONIC erst um oder ab dem 20. und 25. April ausgestellt worden. Erst von diesen Zeitpunkten an hätten also Ansprüche entstehen können. Vorher hätten die Klägerinnen nicht die Gewißheit gehabt, eine Lizenz zu erlangen, die eine Lieferung nach dem 31. Mai gewährleistete. In der Zeit um den 20. bis 25. April seien die Vorbereitungsarbeiten für die Verordnung Nr. 1112/73 bereits sehr weit fortgeschritten gewesen.
Ausgehend von der normalen Gültigkeitsdauer der Lizenzen für die im März gestellten Anträge habe die Kommission den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1112/73 auf Montag, den 4. Juni, festgesetzt. Für Lizenzen mit normaler Gültigkeitsdauer sei keine weitere Ubergangsmaßnahme erforderlich gewesen.
Später seien Ubergangsmaßnahmen getroffen worden, um den Fall der Klägerinnen zu regeln, die Lizenzen mit besonderer Gültigkeitsdauer erhalten hätten.
In jedem Fall dürfe man nicht außer acht lassen, daß die Gemeinschaftsbehörden die Betroffenen darauf aufmerksam gemacht hätten, daß das Allgemeinwohl im Spiel sei und daß es Übergangsmaßnahmen gebe; die Haftung der Gemeinschaft könne daher nicht ausgelöst worden sein (CNTA/Kommission, 74/74 — bereits zitiert).
Das berechtigte Vertrauen, auf das sich die Unternehmer berufen könnten, dürfe sie nicht blind machen.
In jedem Fall könnten die Klägerinnen der Rechtssachen 95 bis 97/74, die ihre Lizenzen von der Compagnie Continentale France im Juni/Juli 1973 und damit nach Erscheinen der Verordnung Nr. 1463/73 erhalten hätten, nicht behaupten, von der Verordnung überrascht worden zu sein.
Was die im Mai beantragten Lizenzen mit normaler Gültigkeitsdauer bis Ende Juli anlange, so lägen die Daten der Antragstellung, also die Zeit zwischen dem 2. und 22. Mai, später als der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1112/73. Auf das Erscheinen der Durchführungsverordnung habe man von einem Tag auf den anderen gefaßt sein müssen.
Schließlich trägt der Rat vor, die Verordnung Nr. 1112/73 sei schon allein deshalb erforderlich geworden, weil die Gemeinschaft sich am 12. März vom Dollar der Vereinigten Staaten gelöst habe. Wenn die Klägerinnen einen Schaden erlitten hätten, dann allein deswegen, weil der Dollarkurs ab 12. Mai immer tiefer gesunken sei und die Klägerinnen, wie sie selbst einräumten, sich nicht vorgesehen hätten. Die Gemeinschaft sei nicht verpflichtet, ihre Angehörigen vor sämtlichen Währungsschwankungen zu schützen und Währungsrisiken den Steuerzahlern aufzubürden.
5. Zur Übergangsregelung
Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, sie habe keine ausreichenden Ubergangsmaßnahmen getroffen.
Die Klägerinnen der Rechtssachen 95 bis 97/74 sind der Ansicht, die getroffenen Ubergangsmaßnahmen schlössen einen Schaden nicht aus. Die Haftung der Gemeinschaft sei wegen Verletzung des Grundsatzes begründet, daß die Folgen der Währungspolitik alle gleich treffen müssen.
Die Compagnie Continentale France bringt vor, Wortlaut und Anwendungsmodalitäten der Ubergangsmaßnahmen zeigten, wie mangelhaft und wenig durchdacht sie seien. Den Exporteuren von Agrarerzeugnissen, die nach dem 4. Juni, dem Beginn der Anwendbarkeit der Neuregelung, Lizenzen erhalten hätten, sei der Währungsausgleich über die Erstattungen gewährleistet, die in Zukunft die Funktion des Ausgleichs für Schwankungen des Dollars mitübernähmen. Die Klägerinnen hätten aber die Vorausfestsetzung ihrer Erstattungen nach der alten Regelung erhalten, derzufolge sich die Höhe dieser Erstattungen nicht nach den Schwankungen des Dollars gerichtet habe.
Im übrigen hätte die Verordnung über die Ubergangsmaßnahmen im Hinblick auf die Anwendung des neuen Berechnungssystems für Ausgleichsbeträge gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Neuregelung veröffentlicht werden müssen. Die Veröffentlichung am 27. Juli 1973 habe jedoch jede Vorhersehbarkeit hinsichtlich der Ubergangsregelung für Ausgleichsbeträge ausgeschlossen.
Nach Ansicht der Compagnie Algérienne de Meunerie sind die Übergangsmaßnahmen, die normalerweise vor dem Inkrafttreten des neuen Systems hätten beschlossen und gleichzeitig mit diesem hätten für anwendbar erklärt werden müssen, zu spät erlassen worden — und zwar um ungefähr zwei Monate.
Durch Verschulden der Kommission seien die Getreideausfuhrhändler bis zum 28. Juli 1973 darüber im unklaren geblieben, welche Ubergangsmaßnahmen wegen der Anwendung des neuen Systems von Ausgleichsbeträgen getroffen werden würden.
Solange das alte System der Währungsausgleichsbeträge, das die Getreideausfuhrhändler vor Wechselkursrisiken gegenüber dem Dollar geschützt habe, anwendbar geblieben sei und solange die Betroffenen den Zeitpunkt seiner Aufhebung nicht gekannt hätten, hätten die Getreideausfuhrhändler aus den bereits genannten Gründen nichts unternehmen können, um sich gegen die Schwankungen des Dollars zu schützen.
Die Verordnung Nr. 2042/73 trage dem Umstand nicht Rechnung, daß die verspätete Veröffentlichung der Verordnungen Nr. 1463/73 und 1469/73 vom 30. Mai 1973 im Amtsblatt vom 4. Juni 1973 es den Getreideausfuhrhändlern jedenfalls unmöglich gemacht habe, Maßnahmen zur Abdeckung des Wechselkursrisikos zu treffen, und zwar nicht nur bis zum 3. Juni, sondern mindestens bis 5. Juni 1973.
Für Ausfuhrhändler, die ihre Lizenzen vor dem 4. Juni 1973 beantragt hätten, sei eine große Ungleichheit geschaffen worden, je nachdem ob sie am 4. Juni 1973 sämtliche Ausfuhren, zu denen sie sich mit der Beantragung der Lizenzen verpflichtet hätten, durchgeführt gehabt hätten oder nicht; damit sei der Grundsatz der Gleichheit der einzelnen vor der öffentlichen Gewalt verletzt.
Der Comptoir Commercial André et Cie macht im wesentlichen dieselben Argumente geltend wie die Klägerin der Rechtssache 15/75.
Der Rat meint, soweit ihm die Klägerinnen Fehler der Ubergangsregelung zum Vorwurf machten, richte sich ihre Klage gegen den falschen Beklagten. Dieser Klagegrund sei dem Rat gegenüber unzulässig.
Die Kommission trägt vor, der eigentliche Vorwurf der Klägerinnen richte sich gegen das Fehlen einer geeigneten Übergangsregelung; die Übergangsregelung der Verordnung Nr. 2042/73 sei aber eine reine Billigkeitsmaßnahme gewesen, deren Erlaß ganz im Belieben der Kommission gestanden habe. Wenn diese Verordnung zulasse, daß die Unternehmer wegen der Entwicklung des Dollars einen Schaden erlitten, so bedeute dies nicht, daß dieser Schaden der Gemeinschaft anzulasten sei. Im Falle einer Vorausfestsetzung seien die betreffenden Unternehmer in einer unangenehmen Lage gewesen, so daß es gerecht und billig gewesen sei, zu ihren Gunsten eine Übergangsmaßnahme zu treffen.
Die Befugnis der Kommission, aus Billigkeitsgründen und ohne Rechtspflicht derartige Ubergangsmaßnahmen zu erlassen, ergebe sich aus Artikel 6 der Verordnung Nr. 974/71, wonach der Kommission, und zwar ebenfalls im Rahmen des Verwaltungsausschußverfahrens, weitgehende Befugnisse eingeräumt seien, die zu sonstigen Abweichungen von Verordnungen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik führen könnten.
Wenn man davon ausgehe, daß bis zum 4. Juni 1973 eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich des Berechnungsmodus bestanden habe, so sei diese doch jedenfalls ab diesem Zeitpunkt behoben worden. Die als Ubergangsmaßnahme vorgesehene Beibehaltung des am 3. Juni 1973 anwendbaren Währungsbetrages sei gleichbedeutend gewesen mit einer Berücksichtigung des Dollarwechselkurses, wie er sich bis zu diesem Zeitpunkt entwickelt habe. Dagegen wäre es nach Ansicht der Kommission über diese Billigkeitserwägungen hinausgegangen, die Wechselkursgarantie noch auf Dollarschwankungen nach diesem Zeitpunkt auszudehnen, zumal sich die weitere Wechselkursentwicklung des Dollars unmöglich habe vorhersagen lassen. Daher sei es nach dem 4. Juni 1973 Sache der Ausfuhrhändler gewesen, sich selbst — etwa durch Verkauf der von den Vertragspartnern zu erwartenden Dollarzahlungen als Termingelder — gegen das mit der künftigen Entwicklung des Dollars verbundene Wechselkursrisiko abzusichern.
Da in der am 30. April 1973 in Kraft getretenen Regelung nichts auf eine Übergangsregelung für ältere Verträge hingedeutet habe, hätten die Klägerinnen im übrigen keinen akzeptablen Grund gehabt, derartige Maßnahmen zu erwarten, ohne Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.
Die betroffenen Kreise hätten sich über die geringe Neigung der Kommission zum Erlaß von Ubergangsmaßnahmen sehr wohl im klaren sein müssen. Die Verzögerung bei der Verabschiedung der Verordnung Nr. 2042/73 habe weitgehend auf der großen Unschlüssigkeit der Kommission beruht, etwas in dieser Richtung zu unternehmen. Ihre Erfahrungen mit anderen Ubergangsmaßnahmen seien entmutigend gewesen. Die damit dem Handel eröffneten Möglichkeiten seien nämlich mißbraucht worden; insbesondere habe man den zuständigen nationalen Stellen fingierte Verträge vorgelegt, um in den Genuß der günstigeren Übergangsregelung zu kommen. Diese Erfahrung habe die Kommission dazu veranlaßt, vor der Verabschiedung derartiger Maßnahmen vorsichtig zu sein. Daß der Ausfuhrhändler eine Vorausfestsetzung zum Beispiel am 30. März 1973 erhalten habe, bedeute keineswegs, daß er auch seinen Vertrag zu diesem Zeitpunkt schon geschlossen habe. Er habe ihn ohne weiteres zu einem späteren Zeitpunkt schließen und damit bereits den neuen Berechnungsmodus der Währungsbeträge berücksichtigen können.
Im übrigen hätte die Einführung einer den Vorstellungen der Klägerinnen entsprechenden Ubergangsregelung einen äußerst komplizierten und in keinem Verhältnis zum angestrebten Zweck stehenden Verwaltungsapparat erfordert.
Selbst wenn man davon ausgehe, daß die von der Kommission ergriffene Übergangsmaßnahme nicht voll befriedigt habe oder daß den Vorstellungen der Klägerinnen eher entsprechende weitreichendere Ubergangsmaßnahmen möglich gewesen wären, sei man noch weit von einer besonders schweren und offenbaren Rechtsverletzung entfernt. Auch wenn man den Grandsatz einer Haftung aufgrund rechtmäßigen Tuns anerkenne, müsse dennoch auch hier verlangt werden, daß der geltend gemachte Schaden die Folge einer hinreichend qualifizierten Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm sei. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles sei man sehr weit von einer Sachlage entfernt, in der der Gesetzgeber den Grundsatz der Gleichheit gegenüber den öffentlichen Lasten dadurch verletzt habe, daß er den Klägerinnen einen besonderen und schweren Schaden zugefügt habe.
Die tatsächliche Abschaffung der Währungsausgleichsbeträge sei mit einer Verspätung von mehr als einem Monat ab Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1112/73 vorgenommen worden; daher hätten sich ihre Auswirkungen auf den französischen Markt ohne weiteres ausrechnen lassen. Der Unterschied gegenüber dem Sachverhalt in der Rechtssache CNTA (bereits zitiert) sei daher eindeutig. Im übrigen seien der Abschaffung mehrere Ankündigungen vorausgegangen.
Die Kommission sei nicht zum Erlaß von Maßnahmen verpflichtet, die die Betroffenen wieder in die Rechtslage versetzten, in der sie sich ohne Änderung der Vorschriften befinden würden. Der Umstand, daß diese Maßnahmen mit einer gewissen Verzögerung ergangen seien, habe den Klägerinnen keinen Schaden zugefügt. Diese Maßnahmen hätten zumindest zu einem Ausgleich für den Teil der Verluste geführt, die die Ausfuhrhändler nicht durch eigene Absicherungen vor den Wechselkursrisiken hätten vermeiden können. Ubergangsmaßnahmen könnten auch in Gestalt einer Entschädigungsregelung getroffen werden (vgl. Urteil CNTA, bereits zitiert).
6. Zum Schaden
Für die Klägerinnen besteht der Schaden, für den sie Ersatz begehren, in der Differenz zwischen dem nach der Verordnung Nr. 2042/73 tatsächlich bezogenen Ausgleichsbetrag und dem Betrag, den sie erhalten hätten, wenn die im Zeitpunkt der Erlangung der Ausfuhrlizenzen gültige Berechnungsmethode der Ausgleichsbeträge während der gesamten Gültigkeitsdauer der betreffenden Lizenzen unverändert geblieben wäre. Mit dem Vorschlag, auf diese Berechnungsmethode zurückzugreifen, wenden sich die Hägerinnen gegen den etwaigen Erlaß eines Zwischenurteils, das nur über den Grund der Haftung befände.
Der Rat und die Kommission wollen im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens nicht in eine Diskussion über den Umfang des Schadens eintreten, da sie die Ansicht vertreten, der Gerichtshof müsse erst über eine etwaige Haftung der Gemeinschaft befinden. Beide Parteien bezweifeln jedoch, ob die von den Klägerinnen behaupteten Verluste tatsächlich eingetreten seien. Die Kommission meint, wenn der Gerichtshof die Rüge der Verletzung erworbener Rechte zurückweise, müßten die Klägerinnen dartun, worin ihre tatsächlichen Verluste bestünden.
In der Sitzung vom 9. Oktober 1975 ist mündlich verhandelt worden.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. November 1975 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/2 Ziel der sechs Klagen ist die Verurteilung der Gemeinschaft zur Zahlung verschiedener Beträge zum Ersatz des Schadens, den die Klägerinnen angeblich dadurch erlitten haben, daß die mit der Verordnung Nr. 1112/73 des Rates (ABl. 1973, L 114, S. 4) eingeführte, neue Methode zur Berechnung der Ausgleichsbeträge auf Ausfuhren angewendet worden ist, für die bereits zu einem früheren Zeitpunkt Ausfuhrlizenzen ausgestellt worden waren. Auch wenn die von der Kommission mit ihrer Verordnung Nr. 2042/73 (ABl. 1973, L 207, S. 34) getroffenen Ubergangsmaßnahmen den aus der Anwendung der neuen Methode herrührenden Schaden vermindert hätten, so reichten diese Maßnahmen nach dem Vortrag der Klägerinnen doch nicht aus, um alle Auswirkungen dieser Methode zu beseitigen.
Zur Zulässigkeit
3 Ohne ausdrücklich eine prozeßhindernde Einrede zu erheben, äußert die Kommission gegen die Klagen in den Rechtssachen 95 bis 98/74 Bedenken aus Artikel 37 § 4 der Verfahrensordnung, soweit den Klageschriften die Ausfuhrverträge und -lizenzen nicht beigefügt waren, auf die die Klägerinnen sich berufen, um geltend zu machen, sie hätten ein Recht auf die Anwendung einer bestimmten Methode zur Berechnung der Ausgleichsbeträge erworben und hätten im Vertrauen auf deren Weitergeltung gehandelt.
4/5 Die angeführten Mängel konnten nicht nur die Beklagten in der Vorbereitung ihrer Verteidigung behindern, sondern sind darüber hinaus ohne hinreichende Erklärung erst nach Schluß des schriftlichen Verfahrens und wenige Tage vor Eröffnung dès mündlichen Verfahrens behoben worden. Zwar kann im gegenwärtigen Verfahrensstadium über die Höhe eines etwa entstandenen Schadens nicht befunden werden, doch ist der Gerichtshof nicht gehindert, über die Vorfrage einer etwaigen Haftung der Gemeinschaft zu entscheiden.
6/7 In den Rechtssachen 95 bis 97/74 und 100/75 und zum Teil in der Rechtssache 98/74 hatten Dritte die Ausfuhrlizenzen vor der Änderung des Systems von Ausgleichsbeträgen oder vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit erhalten, während die Teillizenzen erst später auf die Klägerinnen übertragen wurden. Gegen diese Klagen erhebt der Rat ausdrücklich eine prozeßhindernde Einrede mit der Begründung, der Anspruch auf Schadensersatz nach Artikel 215 EWG-Vertrag sei nicht übertragbar, weshalb die von den Klägerinnen herangezogene Anspruchsgrundlage hinfällig sei.
8/10 Die Klägerinnen der Rechtssachen 95 bis 97/74 und 100/75 berufen sich auf Verträge, die sie vor der Änderung oder vor deren Anwendbarkeit abgeschlossen haben und aufgrund derer sie verpflichtet waren, den sich aus den Lizenzen ergebenden Verpflichtungen nachzukommen. Da das Gemeinschaftsrecht die Übertragung von Teillizenzen gestattet, muß den Klägerinnen Gelegenheit gegeben werden darzutun, daß sie zur Gruppe derjenigen gehören, die Rechte erworben haben oder deren Vertrauen schutzwürdig ist. Der Umstand, daß die Klägerinnen bestimmte Teillizenzen im Wege der Übertragung von Dritten erhalten hatten, kann zwar für die Begründetheit der Klage bedeutsam werden, läßt aber deren Zulässigkeit unberührt.
Zur Begründetheit
11/12 Die Klägerinnen machen in erster Linie geltend, die Anwendung der neuen Methode zur Berechnung der Ausgleichsbeträge auf bereits vorher vereinbarte Ausfuhrgeschäfte habe die Rechte verletzt, die sie durch die Erteilung der Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung des Ausfuhrerstattungsbetrags erworben hätten. Sie räumen zwar ein, daß Ausgleichsbeträge nicht im voraus festgesetzt werden können, meinen jedoch, die bei der Beantragung der Ausfuhrlizenzen in Kraft gewesene Berechnungsmethode für diese Beträge müsse während der gesamten Gültigkeitsdauer der Lizenzen für alle auf ihrer Grundlage durchgeführten Ausfuhren fortgelten.
13/15 Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 974/71 gewähren den Ausfuhrhändlern keinen Anspruch auf die Beibehaltung einer bestimmten Methode zur Berechnung der Ausgleichsbeträge. Nach Artikel 1 dieser Verordnung entsteht der Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag und die Verpflichtung zu dessen Zahlung erst mit der Durchführung der Ausfuhr und erst von dem Zeitpunkt an, zu dem diese stattfindet. Die Rüge einer Verletzung erworbener Rechte ist daher zu verwerfen.
16 Die Klägerinnen tragen ferner vor, die Anwendung der neuen Methode zur Berechnung der Ausgleichsbeträge habe ihr berechtigtes Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Regelung verletzt.
17/20 Es empfiehlt sich, zunächst Zweck und Entwicklung des Systems der Ausgleichsbeträge aufzuzeigen. Das System gemeinschaftlicher Rechnungseinheiten, die im Verhältnis zu einem bestimmten Goldgewicht ausgedrückt werden, ermöglichte früher dank fester Bezugsverhältnisse zwischen den Währungen der Mitgliedstaaten die Festsetzung einheitlicher Preise für die gesamte Gemeinschaft. Die währungspolitischen Ereignisse im Jahre 1971, die faktisch zu einer Preisgabe der internationalen Regelung über die Bandbreiten der Wechselkurse geführt hatten, veranlaßten den Rat zu einer Regelung, die es den Mitgliedstaaten im Bedarfsfall erlaubte, im Handelsverkehr mit den übrigen Mitgliedstaaten wie im Handel mit Drittländern Ausgleichsbeträge bei der Einfuhr zu erheben oder bei der Ausfuhr zu gewähren. Diese Regelung zielte darauf ab, die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise bestimmter Agrargrunderzeugnisse, für die Interventionspreise vorgesehen waren, zu neutralisieren und damit Verkehrsverlagerungen zu verhindern.
21/24 Der provisorische Charakter der Ausgleichsregelung wird durch die Verordnung Nr. 974/71 des Rates unterstrichen; denn nach ihrem Artikel 8 Absatz 2 wird diese Verordnung nicht mehr angewandt, sobald die betreffenden Mitgliedstaaten die internationale Regelung betreffend die Bandbreiten der Wechselkurse … erneut anwenden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen läßt diese Bestimmung, die der Verordnung einen automatisch eintretenden Endtermin geben soll, die Pflicht der Gemeinschaftsorgane unberührt, das System immer dann zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um seine Korrekturfunktion zu gewährleisten. Andernfalls hätte die Anwendung des Systems der Ausgleichsbeträge zu einer Quelle neuer Störungen werden können. Da es in der Praxis mehrmals geändert und tatsächlich in allen alten Mitgliedstaaten allgemein angewendet wurde, erklärte es der Rat mit der Verordnung Nr. 2746/72 für verbindlich und bezog es hinsichtlich seiner Finanzierung in die gemeinsame Agrarpolitik ein.
25/27 Trotz dieser Änderungen blieb die Berechnungsmethode in den Jahren 1971 und 1972 gleich; sie besteht darin, daß auf die Preise der fraglichen Agrarerzeugnisse ein Prozentsatz angewendet wird, der dem Unterschied zwischen der amtlichen Parität der nationalen Währung und ihrem tatsächlichen Wechselkurs gegenüber dem US-Dollar entspricht. Auf diesem Weg wollte der Rat dem Umstand Rechnung tragen, daß ein beträchtlicher Teil des Handelsverkehrs in Dollar abgewickelt wird. Solange der Wechselkurs des US-Dollars bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge Berücksichtigung fand, bot dieses System bei auf Dollar lautenden Verträgen tatsächlich einen gewissen Schutz gegen das Risiko einer Dollarabwertung, obgleich ein solcher Schutz nie zu den Zielen der Regelung gehörte.
28/31 Da der Druck auf den US-Dollar Anfang des Jahres 1973 trotz seiner Abwertung im Februar nicht nachließ, beschloß der Rat in seiner Sitzung vom 11. und 12. Mai 1973 erstens, daß die Zentralbanken der Mitgliedstaaten die Stützung des Dollars einstellen, und zweitens, daß die Währungen von sechs Mitgliedstaaten nach außen floaten, unter sich jedoch bestimmte Bandbreiten beibehalten sollten. Daher und aufgrund der Aufforderung des Rates vom 12. Mai 1973 schlug die Kommission dem Rat am 21. März vor, den Dollar als Bezugswährung aufzugeben und ihn für die sechs Mitgliedstaaten mit gemeinsam floatender Währung durch die Bezugnahme auf Leitkurse und für die drei übrigen Mitgliedstaaten durch die Bezugnahme auf repräsentative Kurse zu ersetzen, die sich nach am Markt während eines Bezugszeitraums festgestellten Kursen errechnen. Die Wahrscheinlichkeit, daß der Rat den seit 12. März erwarteten und in den betroffenen Kreisen durch die Presse sowie durch ihre regelmäßigen Kontakte mit der Kommission sofort bekanntgewordenen Vorschlag der Kommission vom 21. März annehmen würde, wurde mit jedem Tag größer, zumal der Beschluß des Rates vom 12. März eine tägliche Änderung der Wechselkurse zwischen den Währungen der Mitgliedstaaten und dem Dollar mit sich brachte. Der Rat entsprach dem Vorschlag mit seiner Verordnung Nr. 1112/73 vom 30. April 1973, die am selben Tag veröffentlicht wurde und am 1. Mai in Kraft trat.
32/33 Die Verordnung Nr. 1112/73 ist nach ihrem Artikel 3 von dem Zeitpunkt an anwendbar, zu dem ihre … Durchführungsbestimmungen in Kraft treten. Diese Durchführungsbestimmungen wurden von der Kommission am 30. Mai 1973 erlassen, jedoch erst am 4. Juni 1973, dem Tag ihres Wirksamwerdens, im Amtsblatt veröffentlicht.
34 Um in diesem Zusammenhang die Transaktionen zu prüfen, die den verschiedenen Klagen zugrunde liegen, ist danach zu unterscheiden, ob die Ausfuhrverträge vor oder nach der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1112/73 abgeschlossen wurden.
Zu den nach dem 30. April .1973 abgeschlossenen Verträgen
35/37 Denjenigen Klägerinnen, die ihre Ausfuhrverträge nach dem 30. April 1973 abschlossen, konnte die Verordnung Nr. 1112/73 sowie die neue Methode zur Berechnung der Ausgleichsbeträge nicht unbekannt sein. Nichts in der Verordnung erlaubte den Schluß, die Durchführungsbestimmungen würden für vor dem Zeitpunkt der Anwendung der neuen Berechnungsmethode abgeschlossene Verträge irgendwelche Ubergangsmaßnahmen vorsehen. Den betreffenden Klägerinnen stand es frei, bei der Abfassung ihrer Kaufverträge die ihnen zweckmäßig erscheinenden Vorkehrungen zu treffen; sie können daher nicht geltend machen, ihre Verpflichtungen im Vertrauen auf die Beibehaltung der früheren Berechnungsmethode für die beabsichtigten Ausfuhrgeschäfte eingegangen zu sein.
Zu den vor dem 30. April 1973 abgeschlossenen Verträgen
Der Vertrag vom 23. März
38/41 Der Ausfuhrvertrag der Klägerin in der Rechtssache 15/75 wurde am 23. März 1973 abgeschlossen, also am selben Tag, an dem der Vorschlag der Kommission beim Rat eingebracht wurde. Vertragspartner war das polnische Unternehmen Rollimpex; verkauft wurden 35000 t europäische Gerste zu einem in Dollar ausgedrückten Preis. Die Klägerin erklärt, sie habe den Vertrag durch Lieferung aus der Gemeinschaft stammender oder in europäischen Nichtmitgliedstaaten erzeugter Gerste erfüllen können. Im letzteren Falle hätte sie die Gerste mit Dollar gekauft, während sie im ersteren Fall zum Gemeinschaftspreis gekauft, aber gegebenenfalls eine Erstattung bei der Ausfuhr und einen Ausgleichsbetrag erhalten hätte.
42/46 Da die Klägerin sich im Vertrag hinsichtlich der Herkunft der Gerste ein Wahlrecht vorbehalten hat, kann sie nicht geltend machen, sie sei ihre Verpflichtungen im Vertrauen auf die Existenz eines Ausgleichsbetrages eingegangen; noch weniger kann sie sich auf ihr Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Berechnungsmethode berufen. Als die Klägerin am 30. März 1973 ihr Wahlrecht ausübte, indem sie sich für die Ausfuhr in der Gemeinschaft erzeugter Gerste entschied, und als sie eine Ausfuhrlizenz mit besonderer Gültigkeitsdauer und mit Vorausfestsetzung des Erstattungsbetrages beantragte, traf sie als umsichtiger Ausfuhrhändler eine wirtschaftliche Entscheidung aufgrund der Marktlage mit allen einer solchen Entscheidung innewohnenden Risiken. Zu diesen am 30. März oder spätestens am 20. April — dem Tag der Lizenzausstellung und letztmöglichen Termin zur Rücknahme des Antrags — vorhersehbaren Risiken gehörte auch die wahrscheinliche Änderung der Methode zur Berechnung der Ausgleichsbeträge. Selbst wenn nicht sicher war, daß der Rat dem Änderungsvorschlag der Kommission entsprechen würde, mußte zu dieser Zeit für einen umsichtigen Unternehmer zumindest klar erkennbar sein, daß die Einführung einer neuen Berechnungsmethode unmittelbar bevorstand. Die Klägerin kann sich daher nicht auf ein berechtigtes Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Berechnungsmethode berufen.
Zu den Verträgen vom 28. und 29. März
47 Mit Vertrag vom 28. März 1973, abgeschlossen in Moskau zwischen einem sowjetischen Importeur und einem französischen Exporteur, dem Groupement d'Intérêts Économiques France Céréales, verpflichtete sich letzterer zum Verkauf von 300000 — am folgenden Tag erhöht auf 500000 — t französische Gerste zu einem in Dollar ausgedrückten Preis.
48/50 Die Klägerinnen in den Rechtssachen 95 bis 98/74 erklären, dieser Vertrag sei von der französischen Regierung als Prestigevertrag ausgehandelt worden; er habe daher dem Ausfuhrhändler nur eine geringe Gewinnspanne gelassen und den Zweck gehabt, dem französischen Getreidehandel einen neuen Markt zu erschließen. Nach Abschluß des Vertrages habe die französische Regierung mehrere französische Händler zum Eintritt in den Vertrag aufgefordert und habe — so die Klägerin der Rechtssache 98/74 — einen entsprechenden Druck ausgeübt. Die Klägerinnen und mehrere andere Händler hätten im April 1973 ein Gesellschaftskonto im Hinblick auf die Erfüllung des Vertrages errichtet.
51 Die hierzu vorgelegte Urkunde trägt jedoch kein Datum und enthält im übrigen keinen Hinweis auf die Teilnahme der Klägerin der Rechtssache 96/74.
52/55 In jedem Fall war am 29. März der Vorschlag der Kommission bereits vom Rat beraten, und die Änderung des Systems für die Methode zur Berechnung der Ausgleichsbeträge war unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände vorherzusehen. Daher läßt sich nicht behaupten, der französische Bevollmächtigte habe zu dieser Zeit bei der Aushandlung des Vertrages vom 29. März im Vertrauen auf die Beibehaltung der früheren Methode zur Berechnung der Ausgleichsbeträge gehandelt. Daß der Vertrag am 29. März zu einer Zeit, in der die Zentralbanken der Mitgliedstaaten nicht mehr zur Stützung des Dollars zu intervenieren verpflichtet waren, auf 500000 t mit langfristiger Abwicklung und auf Dollarbasis abgeschlossen wurde, bedeutete in der Tat ein beträchtliches wirtschaftliches Risiko. Nach alledem läßt sich nicht sagen, die Klägerinnen hätten im Zeitpunkt ihres Eintritts in das Geschäft ein berechtigtes Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Regelung haben können.
56 Sonach sind die Klagen abzuweisen.
Kosten
57/59 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihren Klagen unterlegen sind, haben sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.