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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.11.1975 – C-50/75

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:151

Schlussanträge des generalanwalts Alberto Trabucchi

vom 13. november 1975

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Witwe eines Arbeitnehmers bezog aus Luxemburg, wo ihr Ehemann vor seinem Tode von 1954 bis 1962 gearbeitet hatte, sowie aus Deutschland, wo er von 1965 bis 1967 beschäftigt war, Hinterbliebenenrente. Da der Versicherte vor Vollendung des 55. Lebensjahres verstorben war und die Witwe unterhaltsberechtigte Kinder hatte, gewährte der deutsche Versicherungsträger eine erhöhte Hinterbliebenenrente; diese war nicht allein nach den tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet, sondern auch unter Einbeziehung der offenen Monate zwischen dem Tode und dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hätte. Im Anschluß an diese Berechnung führte der Versicherungsträger die in Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vorgesehene Proratisierung durch; dazu berücksichtigte er das Verhältnis zwischen den nach deutschem Recht zurückgelegten Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider beteiligter Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten.

Auch nach luxemburgischem Recht besteht unter den vorgenannten Umständen Anspruch auf einen Zuschlag zur gewöhnlichen Rente, der nach einem festen, an den Mindestsoziallohn anknüpfenden Koeffizienten berechnet und bis zu dem Zeitpunkt gewährt wird, zu dem der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hätte.

Vor den internen Stellen der beiden beteiligten Staaten kam es zu einer Auseinandersetzung über die Frage, ob die in der gleichzeitigen Gewährung des Zuschlags nach luxemburgischem und der erhöhten Rente nach deutschem Recht liegende Kumulierung der Leistungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.

Das luxemburgische Oberste Schiedsamt der Sozialversicherungen erkannte der Witwe den Anspruch auf die Sonderzuschläge nach dem nationalen Recht zu; gegen dieses Urteil legte der luxemburgische Versicherungsträger Kassationsbeschwerde beim Kassationshof ein und trug vor, nach dem Gemeinschaftsrecht sei die Gewährung der luxemburgischen Zuschläge ausgeschlossen.

Weiter wurde insbesondere geltend gemacht, da der Arbeitnehmer im Zeitpunkt seines Todes in der Bundesrepublik beschäftigt gewesen sei, folge aus Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, daß er seinerzeit nicht bei der luxemburgischen Rentenkasse versichert gewesen sei. Daher sei der luxemburgische Versicherungsträger nicht zur Zahlung des Sonderzuschlags verpflichtet, denn nach den nationalen Rechtsvorschriften habe bei sukzessiver Zugehörigkeit zu auf Beiträgen beruhenden Rentensystemen der Versicherungsträger den fraglichen Zuschlag zu zahlen, bei dem der Versicherte bei seinem Tode versichert gewesen sei.

Ferner berief sich die luxemburgische Rentenkasse auf Artikel 51 des EWG-Vertrags sowie die Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3, aus denen sich ihrer Ansicht nach ergibt, daß die Kumulierung im vorliegenden Fall verboten sei, weil die Leistungen sich nicht ergänzten, sondern überschnitten; dies gelte nur dann nicht, wenn auch der luxemburgische Zuschlag nach dem Proratisierungsverfahren berechnet werden könne, was jedoch die Tatsacheninstanzen verneint hätten.

Im Rahmen dieses Streitfalls hat der Kassationshof Luxemburg mehrere Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 3 und des Artikels 51 des Vertrages vorgelegt.

Die erste Frage des Kassationshofes geht dahin, ob Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 bewirken könne, daß der nationale Versicherungsträger von bestimmten, aus dem staatlichen Recht folgenden Verpflichtungen — hier also von der Verpflichtung zur Zahlung des oben genannten Sonderzuschlags — befreit werde, wenn der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes dem Rentensystem eines anderen Mitgliedstaats angehört hat.

Die Vorschrift bestimmt, daß für Arbeitnehmer, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt sind, dessen Rechtsvorschriften auch dann gelten, wenn sie im Hoheitsgebiet eines anderen Staates wohnen. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache 19/67 (Van der Vecht, Slg. 1967, 462) klargestellt, daß Artikel 12 eine Kollisionsnorm ist, die jede kumulative Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften vermeiden will, die zu einer überflüssigen Häufung der Beitragspflichten des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers führen könnte. Dies wäre dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Laufe seines Arbeitslebens gegen seinen Willen gleichzeitig verschiedenen nationalen Sozialgesetzgebungen unterworfen wäre. Über diesen Fall und über diese Zweckbestimmung hinaus enthält Artikel 12 keine Bestimmung, der zu entnehmen wäre, daß die gleichzeitige Anwendung mehrerer Rechtsordnungen verboten ist; dies hat der Gerichtshof mit dem Urteil in der Rechtssache 92/63 (Nonnenmacher, Slg. 1964, 613) entschieden.

Die Norm kann also einen nationalen Versicherungsträger nicht von den Verpflichtungen entbinden, die ihm nach dem innerstaatlichen Recht bezüglich der bei ihm von einem Versicherten zurückgelegten Versicherungszeiten auferlegt sind.

Die Ablehnung oder Beschränkung von Ansprüchen der Versicherten, zu der es andernfalls kommen würde, wäre mit der Zielsetzung der Artikel 48 und 51 des Vertrages unvereinbar. Deren Verwirklichung setzt die Beseitigung von Hindernissen in Gestalt gesetzlicher Bestimmungen voraus, die geeignet sind, die Wanderarbeitnehmer zu benachteiligen; sie gestattet sicher nicht die Einführung neuer Hindernisse mit Hilfe des Gemeinschaftsrechts. Dies wäre jedoch der Fall, wenn dessen Anwendung den Wanderarbeitnehmer in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht in eine schlechtere Lage bringen würde, als sie ihm nach nationalem Recht gewährleistet ist

Diese Antwort, die ganz allgemein gültig ist gilt erst recht dann, wenn der Anspruch des Versicherten, wie hier, allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erworben wurde.

Weiter fragt das höchste luxemburgische Gericht danach, ob Artikel 51 des EWG-Vertrags und die Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 des Rates die Kumulierung verbieten, die sich aus der gleichzeitigen uneingeschränkten Anwendung nationaler Rechtsvorschriften zweier Staaten ergibt mit der Folge, daß der Staat nach dessen Rechtsordnung ein Rentensonderzuschlag ohne Proratisierung vorgesehen ist diese zusätzliche Leistung der Witwe verweigern muß, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Staates für denselben fiktiven Versicherungszeitraum eine mit Hilfe der Zusammenrechnung und Proratisierung berechnete erhöhte Rente bezieht

Ich möchte vor allem bemerken, daß es sich bei dem vom vorlegenden Gericht geschilderten Fall um eine unvollständige Kumulierung handelt weil die fiktive Versicherungszeit trotz der Überschneidung in den beiden fraglichen Staaten offenbar aus unterschiedlichen Gründen und in verschiedener Weise Berücksichtigung findet; auf alle Fälle könnte es sich nur um eine teilweise Kumulierung handeln, weil sich der Zeitraum, der nach den Vorschriften der Bundesrepublik bei der Berechnung der erhöhten Rente berücksichtigt wird, wegen der Proratisierung im Ergebnis nur anteilig auf die Höhe der deutschen Rente auswirkt

Das ungereimte Ergebnis der Kumulierung, auf das die luxemburgische Rentenkasse abhebt läßt sich nicht unter Heranziehung des Artikels 28 der Verordnung Nr. 3 verhindern, weil nach Ihrer ständigen Rechtsprechung bei einer ohne Rückgriff auf das Zusammenrechnungsverfahren erworbenen Leistung keine Proratisierung durchgeführt werden darf (vgl. Rechtssache 2/67, De Moor, Slg. 1967, 264, und ferner Rechtssache 140/73, Mancuso, Slg. 1973, 1455). Ferner würde der schlichte Wegfall des luxemburgischen Sonderzuschlags für die Betroffene einen Verlust bedeuten, der auch nicht mit der allgemeinen Forderung nach einem Kumulierungsverbot zu rechtfertigen wäre, weil die erhöhte Rente nach deutschem Recht aufgrund anteiliger Berechnung gewährt wird.

Ganz unabhängig vom vorliegenden Fall ist außerdem hinzuzufügen, daß die gleichzeitige Anwendung mehrerer nationaler Rentensysteme auf dieselbe Person bei sozialen Vorteilen, die nicht lediglich den Gegenwert für Beitragsleistungen des Arbeitnehmers darstellen, sondern von der sozialen Forderung nach einem garantierten Mindesteinkommen getragen sind, zweifellos zu ungerechtfertigten Kumulierungen führen kann, wenn sich die fiktiven Versicherungszeiten überschneiden und in die Berechnung der von den Versicherungsträgern der verschiedenen Staaten geschuldeten Leistungen eingehen. Dazu kann es gerade dann kommen, wenn fiktive Versicherungszeiten im Spiel sind; dies zeigt, daß eine unmittelbare Entsprechung der Leistungen fehlt.

Ich habe bereits in der genannten Rechtssache Mancuso herauszustellen versucht, welcher ungerechtfertigte Vorteil sich aus dem Nebeneinanderbestehen nicht koordinierter nationaler Rentenversicherungssysteme zugunsten der Empfänger mehrerer sich auf dasselbe Risiko beziehender Invalidenrenten ergeben kann. Außerdem hat der Gerichtshof in dem Urteil zu dieser Rechtssache ausgeführt, daß die Verordnung Nr. 3 die nationalen Stellen nicht dazu verpflichte, die Kumulierung allein aufgrund ihrer Rechtsvorschriften gegebener Invalidenleistungen zu unterbinden. Vor die Alternative gestellt, entweder Gefahr zu laufen, ohne Rückgriff auf das Zusammenrechnungsverfahren erworbene nationale Leistungen in bestimmten Fällen aufgrund eines allgemeinen, mit der Kumulierung im Zusammenhang stehenden Ausschlußkriteriums unzureichend zu schützen, oder dem Arbeitnehmer möglicherweise ein Ubermaß an Schutz zu bieten, hat sich der Gerichtshof stets für die zweite Lösung entschieden. Dabei hat der Gerichtshof mangels genauer Regeln für die Koordinierung auf unterschiedlichen Berechnungsmethoden und Systemen beruhender nationaler Rechtsvorschriften (der vorliegende Fall liefert uns hierfür ein Beispiel) zweifellos dem Umstand Rechnung getragen, daß in dieser Materie ein allgemeines grundsätzliches Kumulierungsverbot zu einer übermäßigen Kürzung des Schutzes der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Arbeitnehmers führen könnte.

Der Gerichtshof hat bereits in der Rechtssache 34/69 (Duffy, Slg. 1969, 603) folgendes ausgeführt: In den Fällen jedoch, in denen die Verordnungen den Arbeitnehmern Ansprüche auf Sozialleistungen gewähren, die sie ohne deren Anwendung nicht hätten, dürfen den Arbeitnehmern zum Ausgleich für die ihnen aus den Verordnungen entstehenden Vorteile Beschränkungen auferlegt werden. Fehlt es an diesem Ausgleich, so sind solche Beschränkungen nicht zu rechtfertigen, denn sie würden den Arbeitnehmer in eine weniger günstige Lage als die bringen, die sich ohne diese Verordnungen aus der Anwendung des innerstaatlichen Rechts oder der zwischen den Mitgliedstaaten abgeschlossenen besonderen Abkommen ergeben würde. Diesem allgemeinen Grundsatz, der im Zusammenhang mit der Hinterbliebenenrente einer Witwe aufgestellt und neuerdings in der Rechtssache Mancuso auf einen Fall des Zusammentreffens sich auf dasselbe Risiko beziehender Invalidenrenten ausgedehnt wurde, kommt auch in der vorliegenden Sache Bedeutung zu. Dies um so mehr, als der Gerichtshof vor kurzem im Urteil vom 21. Oktober dieses Jahres in der Rechtssache 24/75 (Petroni) den Versuch des Gemeinschaftsgesetzgebers, mit der Verordnung Nr. 1408/71, die an die Stelle der Verordnung Nr. 3 getreten ist, gegenüber den früheren Vorschriften weitreichendere Gemeinschaftsregeln zur Begrenzung der Kumulierung von Sozialversicherungsleistungen aufzustellen, für — zumindest teilweise — gescheitert erachtet hat. Außerdem bestätigt die Entscheidung den Grundsatz, daß das Gemeinschaftsrecht nicht zur Kürzung der dem Versicherten oder seinen Hinterbliebenen allein nach dem internen Recht zustehenden Leistungen herhalten kann, wenn der Anspruch auf eine Rentenleistung allein aufgrund des internen Rechts, also ohne Rückgriff auf das im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Zusammenrechnungsverfahren, erworben wurde.

Da der Anspruch auf die Rente und auf die damit verbundenen Zuschläge, mit denen wir es hier zu tun haben, in Luxemburg allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erworben worden ist, folgt aus diesem Grundsatz, daß der betreffende Versicherungsträger das Gemeinschaftsrecht in einem derartigen Fall nicht als Grundlage für die Verhinderung der beanstandeten Kumulierung heranziehen kann.

Zur Verhinderung derartiger Erscheinungen, die den von den nationalen Versicherungssystemen zu erfüllenden sozialen Aufforderungen nicht entsprechen, könnten die zuständigen staatlichen Stellen geeignete Maßnahmen zur Änderung ihrer derzeitigen sozialrechtlichen Bestimmungen treffen und damit die Probleme berücksichtigen, die daraus herrühren, daß für die Arbeitnehmer über das nationale Territorium hinaus Freizügigkeit eingeführt wurde und daß in diesem Gebiet nebeneinander verschiedene und autonome Sozialversicherungssysteme bestehen. Wie die Kommission jedoch mit Recht betonte, bringt dies die Gefahr der Ungleichbehandlung und der Rechtsunsicherheit mit sich. Die beste Lösung wäre auch insoweit die Harmonisierung der einzelnen nationalen Rechtsordnungen.

Nach allem schlage ich vor, die dem Gerichtshof vom Kassationshof Luxemburg gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer kann nicht bewirken, daß der Bezugsberechtigte einer Rentenversicherungsleistung damit zusammenhängende Ansprüche verliert, die ihm nach den nationalen Rechtsvorschriften zustehen.

2. Im Lichte des Artikels 51 des EWG-Vertrags ausgelegt, verbieten die Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 nicht die Kumulierung von Versicherungsleistungen, deren Berechnung sich auf denselben Zeitraum bezieht, wenn der Anspruch auf diese Leistungen bereits allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erworben wurde.