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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.11.1975 – C-50/75

ECLI:EU:C:1975:159

In der Rechtssache 50/75

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg als Kassationshof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

CAISSE DE PENSION DES EMPLOYÉS PRIVÉS (Rentenkasse für Privatangestellte), Luxemburg,

gegen

HELGA MASSONET, verwitwete Bernard Weber, wohnhaft in Colmar-Berg, Luxemburg,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 3 des Rates über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. Nr. 30 vom 16. Dezember 1958, S. 561), insbesondere der Artikel 12, 27 und 28 dieser Verordnung,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, des Kammerpräsidenten H. Kutscher, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, M. Serensen und Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Das Vorlageurteil und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Am 14. September 1967 verstarb der am 25. Juli 1930 geborene luxemburgische Staatsangehörige Bernhard Weber. Er hinterließ eine Witwe, Helga Massonet, und zwei Kinder, geboren 1963 bzw. 1965. Er hatte von 1954 bis 1962 im Großherzogtum Luxemburg gearbeitet und dort 67 Monatsbeiträge entrichtet; von Oktober 1965 bis zum 1. September 1967 war er wegen einer in Deutschland 13 Monate lang ausgeübten Tätigkeit bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin versichert

Die Bundesversicherungsanstalt gewährte der Witwe mit Wirkung vom 1. September 1967 eine Rente. Deren Berechnung legte sie das Angestelltenversicherungsgesetz und die Verordnungen Nr. 3 und 4 (EWG) über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zugrunde. Sie entschied, nach § 45 Absatz 2 dieses Gesetzes habe die Witwe Anspruch auf erhöhte Hinterbliebenenrente, da sie mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehe. Aus diesem Grunde berücksichtigte die Bundesversicherungsanstalt nicht nur die von Herrn Weber tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten, sondern auch die offenen Monate zwischen seinem Tode und dem Zeitpunkt zu dem er das 55. Lebensjahr vollendet hätte — die sogenannte Zurechnungszeit —, im vorliegenden Falle 215 Monate.

Die Bundesversicherungsanstalt errechnete zunächst welche Leistung Frau Weber hätte beanspruchen können, wenn alle Versicherungszeiten nach deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären, und setzte dann den Betrag fest der Frau Weber entsprechend der Dauer der tatsächlich nach deutschem Recht zurückgelegten Versicherungszeiten im Verhältnis zur Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten zustand.

Auch die Rentenkasse für Privatangestellte in Luxemburg gewährte der Witwe ab demselben Zeitpunkt eine Rente. Bei der Berechnung der Rentenvorschüsse schrieb sie Sonderzuschläge gut, welche nach den Artikeln 4 und 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 1968 über die Reform der Versicherung für Invaliditäts- und Todesfälle bei den auf Beiträgen beruhenden Rentensystemen im Falle vorzeitigen Todes vorgesehen sind. Die Rentenkasse berichtigte sich später und lehnte es ab, bei der Berechnung der luxemburgischen Rente die Sonderzuschläge einzubeziehen. Anspruch auf Sonderzuschläge hat eine Witwe, die ein Kind erzieht und deren Ehegatte vor Vollendung des 55. Lebensjahres verstorben ist. Sie werden für jeden vollen Kalendermonat gewährt, der zwischen dem Beginn des Rentenanspruchs und der Vollendung des 55. Lebensjahres offen ist. Die Sonderzuschläge werden bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres auf 1,6 vom Hundert des monatlichen Mindestsoziallohns und für den folgenden Zeitraum vorbehaltlich bestimmter Sonderregelungen auf 1,6 vom Hundert dieses Lohnes zuzüglich 20 vom Hundert festgesetzt.

Frau Weber erhob gegen die Kasse Klage zum Schiedsamt der Sozialversicherungen, das mit Urteil vom 20. Dezember 1972 der Klägerin die Sonderzuschläge zuerkannte. Diese Entscheidung wurde vom Obersten Schiedsamt der Sozialversicherungen mit Urteil vom 4. Juli 1974 bestätigt

Hiergegen legte die Rentenkasse Kassationsbeschwerde beim Obergerichtshof Luxemburg ein, der mit Urteil vom 15. Mai 1975 das Verfahren ausgesetzt und gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

1. a)Kann — gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang — die Verordnung Nr. 3 der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und insbesondere ihr Artikel 12, wonach für die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigten Arbeitnehmer dessen Rechtsvorschriften gelten, Auswirkungen auf eine interne Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats der EWG haben, nach der bei sukzessiver, alternativer oder kumulativer Zugehörigkeit zu auf Beiträgen beruhenden Rentensystemen die bei vorzeitigem Tod eines Versicherten zu leistenden Rentensonderzuschläge von dem Versicherungsträger zu erbringen sind, dem der Versicherte zuletzt angehört hat; kann sie ferner gegebenenfalls bewirken, daß der nach den staatlichen Rechtsvorschriften intern verpflichtete Versicherungsträger von seiner Verpflichtung, die entsprechenden Sonderzuschläge zu tragen, ganz oder teilweise befreit wird?b)Wie muß die Antwort insbesondere lauten, wenn in einem ersten Staat der Anspruch auf den Zuschlag allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erworben worden ist ohne daß auf das sogenannte Zusammenrechnungsverfahren zurückgegriffen zu werden braucht während er in einem zweiten Staat in dem der Betreffende später versichert war, nur mit Hilfe der Zusammenrechnung entstanden ist wobei im übrigen unstreitig der von dem Sozialversicherungsträger des ersten Staates zu zahlende Zuschlag nicht von der Versicherungsdauer abhängt sondern aus einem festen, monatlich zu entrichtenden Geldbetrag besteht der bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen ist zu dem der Verstorbene sein 55. Lebensjahr vollendet hätte?

2. Verbieten Artikel 51 des Vertrages von Rom und die Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, daß eine Witwe gleichzeitig den unter Buchstabe b der ersten Frage näher erläuterten Sonderzuschlag in dem ersten Staat und eine weitere in dem zweiten Staat gewährte Leistung erhält wenn beide Leistungen für denselben Zeitraum, nämlich bis der verstorbene Ehegatte sein 55. Lebensjahr vollendet hätte, zu erbringen sind?

3. Verbieten Artikel 51 des Vertrages von Rom und die Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, daß eine Witwe, die in dem zweiten Staat eine mit Hilfe der Zusammenrechnung und Proratisierung berechnete erhöhte Rente erhält, gleichzeitig in dem ersten Staat einen Rentensonderzuschlag bezieht, wie er vorstehend unter Buchstabe b der ersten Frage näher erläutert wurde, ohne daß der letztgenannte Zuschlag anteilig berechnet wäre?

2. In dem Vorlageurteil des Obergerichtshofes sind die drei Kassationsbeschwerdegründe der Rentenkasse wie folgt zusammengefaßt:

In der Erwägung, daß in dem ersten Kassationsbeschwerdegrund gerügt wird, die vorinstanzlichen Richter hätten gegen Artikel 4 und 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 1968 verstoßen, da diese Bestimmungen angesichts der Stellung des verstorbenen Versicherten Weber und seiner hinterbliebenen Ehefrau Massonet die luxemburgische Rentenkasse nicht zur Zahlung von Sonderzuschlägen verpflichteten;

daß Herr Weber bei seinem Tode bei einem deutschen Sozialversicherungsträ ger versichert-gewesen sei und daß Artiel 12 der Verordnung Nr. 3 allgemein bestimme, daß für Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte, die im Hoheitsgebiet eines Staates beschäftigt sind, dessen Rechtsvorschriften auch dann gelten, wenn sie im Hoheitsgebiet eines anderen Staates wohnen; daß sich daraus ergebe, daß Herr Weber nicht bei der luxemburgischen Rentenkasse versichert gewesen sei und seine Hinterbliebenen daher von der Kasse den Sonderzuschlag nicht beanspruchen könnten, der durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 1968 in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 1963 über die Koordinierung der Rentensysteme eingeführt worden sei, wonach bei sukzessiver, alternativer oder kumulativer Zugehörigkeit zu auf Beiträgen beruhenden Rentensystemen der zur Rentenzahlung verpflichtete Versicherungsträger, bei dem der Versicherte zuletzt versichert war, den bei Invalidität oder Tod des Versicherten zur Vollendung des 55. Lebensjahres gewährten Sonderzuschlag zu zahlen habe, vorausgesetzt, daß die Zugehörigkeit zur Versicherung mindestens 12 Monate betrug, es sei denn, es handle sich um einen Unfall;

In der Erwägung, daß mit dem zweiten Kassationsbeschwerdegrund die Verletzung des Artikels 51 des Vertrages von Rom und der Artikel 27 und 28 der EWG-Verordnung Nr. 3 deshalb gerügt wird, weil die in dem angefochtenen Urteil getroffene Entscheidung zu einer Kumulierung der, erhöhten Hinterbliebenenrente' mit dem luxemburgischen Sonderzuschlag führe, denn die Witwe erhalte für ein und denselben Zeitraum, nämlich bis ihr verstorbener Gatte das 55. Lebensjahr vollendet hätte, die beiden Leistungen gleichzeitig;

daß nach Ansicht der Kassationsklägerin eine solche Kumulierung der Leistungen durch die bereits genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verboten ist, da die Leistungen sich nicht ergänzten, sondern überschnitten;

In der Erwägung, daß die Kassationsklägerin noch ein drittes Angriffsmittel vorbringt, das auf die Verletzung des Artikels 51 des Vertrages von Rom und der Artikel 27 und 28 der EWG-Verordnung Nr. 3 gestützt ist, die darin zu sehen sei, daß die vorinstanzlichen Richter es zu Unrecht abgelehnt hätten, den luxemburgischen Sonderzuschlag anteilig im Verhältnis zu den im Großherzogtum Luxemburg und in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten zu berechnen, obgleich, sowohl die Billigkeit als auch die weite Auslegung des Begriffs Leistung in den Artikeln 51 des Vertrages von Rom und 27 der Verordnung Nr. 3 sowie das Verbot der Überschneidung von Versicherungszeiten verlangten, den Sonderzuschlag nach den von Herrn Weber in Deutschland und im Großherzogtum Luxemburg zurückgelegten Versicherungszeiten anteilig zu berechnen'.

3. Das Vorlageurteil ist am 5. Juni 1975 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberaterin, Fräulein Marie-José Jonczy, hat nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

II — Vor dem Gerichtshof abgegebene schriftliche Erklärungen

Nach Ansicht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften lautet die erste Frage im Kern, ob Mitgliedstaat A aufgrund des Artikels 12 der Verordnung Nr. 3 seine Rechtsvorschriften auf das System des Mitgliedstaats B anwenden kann, wenn jemand nacheinander beim Rentenversicherungssystem des Mitgliedstaats A und dann beim System des Mitgliedstaats B versichert war.

Die Kommission erinnert daran, daß Artikel 12 eine Kollisionsnorm sei; unter Hinweis auf Absatz 4 der Entscheidungsgründe (EuGH 5. Dezember 1967 — Van der Vecht, 19/67 — Slg. 1967, 462) macht sie sodann geltend, auf Herrn Weber sei für die Zeit, in der er in Luxemburg gearbeitet habe, luxemburgisches Recht und von dem Zeitpunkt an, zu dem er in Deutschland zu arbeiten begonnen habe, deutsches Recht anzuwenden. Artikel 12 bewirke also gerade das Gegenteil dessen, was die luxemburgische Kasse aus ihm herauslese.

Im übrigen sei Artikel 6 des luxemburgischen Gesetzes vom 25. Oktober 1968 unbestreitbar eine rein interne Koordinationsnorm. Um sie auf den Bereich der Gemeinschaft zu übertragen, müsse die Verordnung Nr. 3, die Koordinationsnormen der nationalen Rechtsordnungen auf Gemeinschaftsebene anhebe, entweder eine vergleichbare Vorschrift enthalten oder eine solche, die auf die einzelstaatlichen Bestimmungen verweise. Es müsse jedoch festgestellt werden, daß derartige Vorschriften in der Verordnung Nr. 3 nicht existierten.

Die Kommission schlägt dem Gerichtshof deshalb vor, auf die erste Vorlagefrage wie folgt zu antworten:

Weder Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 noch eine sonstige Vorschrift dieser Verordnung kann bewirken, daß der nach den staatlichen Rechtsvorschriften intern verpflichtete Versicherungsträger von seiner Verpflichtung, die nach den betreffenden staatlichen Rechtsvorschriften zu gewährenden Leistungen zu tragen, ganz oder zum Teil befreit wird.

Der Umstand, daß der Anspruch auf die Leistung in einem ersten Mitgliedstaat allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erworben wurde und daß er in einem zweiten Staat, in dem der Verstorbene später versichert war, nur durch Zusammenrechnung und anteilige Berechnung entstanden ist, ändert an der oben zu 1. a) gegebenen Antwort nichts.

Die Kommission veranschaulicht ihre Antwort auf die zweite und dritte Frage mit einem Uberblick über die Berechnung der Hinterbliebenenrente nach luxemburgischem und deutschem Recht In beiden Ländern werde die Rente auf der Grundlage der Rente wegen Berufsunfähigkeit berechnet die der Versicherte gegebenenfalls hätte beanspruchen können.

Da sich im vorliegenden Fall die Versicherungszeiten nach Ansicht der Kommission zum Teil überlagern — ein Teil der deutschen Rente errechne sich auf der Grundlage einer fiktiven Versicherungszeit, die sich mit der Zeit decke, die zur Berechnung des Sonderzuschlags nach luxemburgischem Recht diene —, meint sie, die beiden Fragen liefen auf das Problem hinaus, inwieweit sich die nach den Vorschriften der beiden Mitgliedstaaten vorgesehenen Rentenzuschläge, die sich auf dieselbe fiktive Versicherungszeit bezögen, kumulieren ließen, und zwar insbesondere dann, wenn eine der beiden Renten durch Zusammenrechnung und anteilige Berechnung ermittelt werde, während die andere Rente ohne Rückgriff auf dieses Verfahren gegeben sei.

Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 sehe die Zusammenrechnung nur insoweit vor, als die fraglichen Zeiten sich nicht überschneiden; deshalb könne auf die zweite Frage geantwortet werden, daß Artikel 51 des EWG-Vertrags sowie die Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 es untersagten, daß eine Witwe gleichzeitig den Sonderzuschlag in einem ersten Staat und eine weitere in einem zweiten Staat gewährte Leistung erhält, wenn sich beide Leistungen auf ein und denselben Versicherungszeitraum beziehen.

Das Problem bleibe jedoch offen, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um eine Rente handele, die allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erworben worden sei, denn der Gerichtshof habe die allgemeine Anwendung der anteiligen Berechnung abgelehnt, und daraus ergebe sich, daß selbst, wenn in einem Staat die Zusammenrechnung zur Begründung des Rentenanspruchs erforderlich sei, dies nicht die anteilige Berechnung in einem anderen Staat rechtfertige, in dem der Anspruch ohne Zusammenrechnung erworben wurde.

Zur Beantwortung der dritten Frage genügt es deshalb nach Ansicht der Kommission, den Gerichtshof zu zitieren, der folgende Auffassung vertreten habe: Soweit, wie es Artikel 27 voraussetzt, die Versicherungszeiten .sich nicht überschneiden', widerspricht es dem Gemeinschaftsrecht nicht, daß ein Leistungsanspruch, der ausschließlich aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften und nach ihnen zurückgelegter Beitragszeiten besteht, mit einem weiteren Leistungsanspruch zusammentrifft, der in einem anderen Staat nur dank der Zusammenrechnung begründet ist (EuGH 5. Juli 1967 — 1/67, Ciechelski, und 2/67, de Moor — Slg. 1967, 240 und 264).

Nun sei aber festzustellen, daß es im vorliegenden Fall zeitliche Überschneidungen gebe und daß sich im Gemeinschaftsrecht keine Vorschrift finden lasse, die eine Antwort auf dieses Problem erteile, zumal Artikel 11 der Verordnung Nr. 3 ausdrücklich bestimme, daß er nicht für die Alters- und Hinterbliebenenversicherung gelte.

Die Kommission verweist jedoch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (EuGH 6. Dezember 1973 — 140/73, Macuso — Slg. 1973, 1449, und EuGH 13. Dezember 1967 — 12/67, Guissart, Slg. 1967, 570), aus der sich unter anderem ergebe, Artikel 11 könne dahin ausgelegt werden, daß er die Anwendung der die Überschneidung von Versicherungszeiten regelnden innerstaatlichen Vorschriften gestatte. Wenn man davon ausgehe, daß das Zusammentreffen mehrerer Leistungen im vorliegenden Fall einen Mißbrauch darstelle und daß Artikel 11 anwendbar sei, so bedeute dies, daß sich Luxemburg bei der Überschneidung von Versicherungszeiten auf seine gegen die Kumulierung gerichteten Vorschriften berufen könne. Weitere Voraussetzung hierfür sei allerdings das Bestehen solcher Bestimmungen in Luxemburg, was nicht der Fall zu sein scheine.

Ganz allgemein fragt sich die Kommission, ob es der Billigkeit entspreche, Artikel 11 in einem solchen Fall anzuwenden. Sie macht geltend, mit einer solchen Lösung gebe es keine Rechtssicherheit; es sei schwierig festzustellen, welcher Betrag genau von der Rente abzuziehen sei, und daraus ergebe sich eine große Unsicherheit, weil dieser Abzug vom Stand der Gesetzgebung in den betroffenen Mitgliedstaaten abhänge. Ein solches Ergebnis sei ebenso unbillig wie unlogisch. Es bedeute das genaue Gegenteil dessen, was mit Artikel 51 des Vertrages und den zu seiner Ausführung ergangenen Bestimmungen habe erreicht werden sollen.

Auch wenn es wohl sicher sei, daß die Leistung im Falle der Überschneidung von Versicherungszeiten zu kürzen sei, und auch wenn es zutreffe, daß der Gerichtshof die Ansicht vertreten habe, die innerstaatlichen Behörden hätten darüber zu befinden, wie nach ihrer Rechtsordnung die Kürzung vorzunehmen sei, so müsse diese Aussage doch abgestuft werden. Sie sei so zu verstehen, daß den innerstaatlichen Versicherungsträgern die Möglichkeit belassen bleibe, mangels einschlägiger gemeinschaftlicher Vorschriften den Grundsatz der Nichtüberschneidung von Versicherungszeiten so anzuwenden, wie es ihre nationale Rechtsordnung vorsehe.

Zusammenfassend schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, auf die zweite und dritte Frage wie folgt zu antworten:

Artikel 51 des Vertrages sowie die Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 verbieten es, daß ein Versicherter gegenüber den Versicherungsträgern mehrerer Mitgliedstaaten Leistungen geltend macht, die sich jeweils auf ein und dieselbe Versicherungszeit beziehen.

Soweit sich die der Leistungsberechnung zugrunde gelegten Versicherungszeiten nicht überschneiden, verbieten Artikel 51 des Vertrages sowie die Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 nicht das Zusammentreffen eines in einem Mitgliedstaat durch Zusammenrechnung und Proratisierung entstandenen Leistungsanspruchs mit einem Anspruch, der in einem anderen Staat ausschließlich aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften ohne Rückgriff auf das Zusammenrechnungs- und Proratisierungsverfahren begründet ist.

In der Sitzung vom 21. Oktober 1975 haben die Rentenkasse für Privatangestellte in Luxemburg, vertreten durch Rechtsanwalt P. Beghin, Luxemburg, Frau Weber, vertreten durch Rechtsanwalt J. Lucius, Luxemburg, und die Kommission, vertreten durch ihre Rechtsberaterin M.-J. Jonczy, mündliche Ausführungen gemacht; dabei hat der Vertreter der Rentenkasse die Kassationsbeschwerdegründe näher dargelegt und vertieft, während der Vertreter von Frau Weber auf seine vor dem Kassadonshof eingereichten Schriftsätze verwiesen hat.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. November 1975 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Urteil vom 15. Mai 1975, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Juni 1975, stellt der Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg als Kassationshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 51 des Vertrages sowie der Artikel 12, 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. Nr. 30 vom 16. Dezember 1958, S. 561).

2/6 Den Fragen liegt ein Rechtsstreit über die Berechnung der Hinterbliebenenrentenansprüche der Witwe eines luxemburgischen Staatsangehörigen zugrunde, der zunächst in Luxemburg und danach bis zu seinem Tode in der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet und an Versicherungszeiten in Luxemburg 67 sowie in Deutschland 13 Monate zurückgelegt hatte. Da die Witwe unterhaltsberechtigte Kinder hatte, gewährte ihr der deutsche Versicherungsträger erhöhte Hinterbliebenenrente; diese war nicht allein nach den vom Verstorbenen tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet, sondern auch unter Einbeziehung der offenen Monate bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er das 55. Lebensjahr vollendet hätte. Der deutsche Versicherungsträger setzte dann den auf ihn entfallenden Betrag entsprechend der Dauer der tatsächlich nach deutschem Recht zurückgelegten Versicherungszeiten im Verhältnis zur Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider beteiligter Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten fest Der luxemburgische Versicherungsträger gewährte der Witwe zwar die Hinterbliebenenrente, lehnte jedoch die Zahlung der Sonderzuschläge ab, die nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Witwe zustehen, wenn sie ein Kind erzieht und ihr Ehegatte vor Vollendung des 55. Lebensjahres verstorben ist; die Sonderzuschläge lauten auf einen festen Geldbetrag und werden für jeden vollen Kalendermonat gewährt, der bis zu dem Zeitpunkt offen ist, zu dem der Verstorbene das 55. Lebensjahr vollendet hätte. Der luxemburgische Versicherungsträger beruft sich zur Rechtfertigung seiner ablehnenden Haltung im Kassationsverfahren auf drei Beschwerdegründe, die zum einen auf Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 und zum anderen auf Artikel 51 des Vertrages sowie die Artikel 27 und 28 der genannten Verordnung gestützt sind.

7 Der Obergerichtshof ersucht mit den drei Vorlagefragen um eine Auslegung dieser Bestimmungen, um über die drei Beschwerdegründe des luxemburgischen Versicherungsträgers entscheiden zu können.

8/12 Vor einer näheren Prüfung der einzelnen Fragen sind einige allgemeine Bemerkungen angebracht. Sinn und Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3 sind durch eine Auslegung im Lichte der Artikel 48 und 51 des Vertrages zu klären, die Grundlage, Rahmen und Grenzen für die Verordnungen über die soziale Sicherheit sind. Da diese Artikel die Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch die Gewährung bestimmter Rechte sichern sollen, läge es außerhalb ihrer Zielsetzung und ihres Rahmens, wenn den Arbeitnehmern ihre Rechte gemindert würden, ohne daß sie zum Ausgleich die in den Verordnungen vorgesehenen Ansprüche erhielten. In den Fällen jedoch, in denen die Verordnungen den Arbeitnehmern Ansprüche auf Sozialleistungen gewähren, die sie ohne deren Anwendung nicht hätten, dürfen den Arbeitnehmern zum Ausgleich für die ihnen aus den Verordnungen entstehenden Vorteile Beschränkungen auferlegt werden. Kommt dieser Ausgleich nicht in Betracht, so sind solche Beschränkungen nicht zu rechtfertigen, denn sie würden den Arbeitnehmer in eine weniger günstige Lage als die bringen, die sich ohne diese Verordnungen aus der Anwendung des innerstaatlichen Rechts ergeben würde.

Zur ersten Frage

13/14 Die erste Frage geht dahin, ob die Verordnung Nr. 3 und insbesondere deren Artikel 12, wonach für die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigten Arbeitnehmer dessen Rechtsvorschriften gelten, Auswirkungen auf eine interne Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats haben kann, nach der bei sukzessiver, alternativer oder kumulativer Zugehörigkeit zu auf Beiträgen beruhenden Rentensystemen die bei vorzeitigem Tod eines Versicherten zu leistenden Rentensonderzuschläge von dem Versicherungsträger zu erbringen sind, dem der Versicherte zuletzt angehört hat; ob sie ferner gegebenenfalls bewirken kann, daß der nach den staatlichen Rechtsvorschriften intern verpflichtete Versicherungsträger von seiner Verpflichtung, die entsprechenden Sonderzuschläge zu tragen, befreit wird. Weiter wird insbesondere danach gefragt, wie die Antwort lauten muß, wenn in einem ersten Staat der Anspruch auf den Zuschlag allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erworben worden ist, ohne daß auf das sogenannte Zusammenrechnungsverfahren zurückgegriffen zu werden braucht, während er in einem zweiten Staat, in dem der Betroffene später versichert war, nur mit Hilfe der Zusammenrechnung entstanden ist.

15/17 Artikel 12 der Verordnung Nr. 3, wonach für Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Staates gelten, in dem sie beschäftigt sind, zielt zum einen darauf ab, jede überflüssige Häufung oder Verflechtung der Beitragspflichten und Haftungen zu vermeiden, die sich aus der gleichzeitigen oder abwechselnden Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergäben, und soll zum anderen verhindern, daß die Betroffenen in Ermangelung einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht schutzlos bleiben. Ziel der Bestimmung ist es mithin, positive oder negative Gesetzeskollisionen zu regeln, die im Anwendungsbereich der Verordnung auftreten können; sie ermächtigt einen nationalen Versicherungsträger weder ausdrücklich noch stillschweigend zur Kürzung von Leistungen, auf die ein Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Ansprach haben. Bestimmt daher eine Rechtsnorm eines Mitgliedstaats, daß bei sukzessiver, alternativer oder kumulativer Zugehörigkeit zu auf Beiträgen beruhenden Rentensystemen dieses Staates ein bei vorzeitigem Tod eines Versicherten zu leistender Rentensonderzuschlag von dem Versicherungsträger zu erbringen ist, dem der Versicherte zuletzt angehört hat, so kann sich dies lediglich auf das Verhältnis zwischen den Versicherungsträgern dieses Staates beziehen.

Zur zweiten und dritten Frage

18/19 Die zweite Frage geht dahin, ob es Artikel 51 des EWG-Vertrags und die Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3Verbieten, daß eine Witwe gleichzeitig den in einem ersten Staat ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten geleisteten Sonderzuschlag und eine weitere, in einem zweiten Staat nach Zusammenrechnung gewährte Leistung erhält, wenn beide Leistungen für denselben Zeitraum zu erbringen sind. Die dritte Frage lautet, ob es die genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verbieten, daß eine Witwe, die in dem zweiten Staat eine mit Hilfe der Zusammenrechnung und Proratisierung berechnete erhöhte Rente erhält, gleichzeitig in dem ersten Staat einen Sonderzuschlag bezieht, wie er vorstehend näher erläutert wurde, ohne daß der Zuschlag anteilig berechnet wäre.

20/23 Artikel 51 EWG-Vertrag und Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 stellen im wesentlichen auf den Fall ab, daß der Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats allein keinen Leistungsanspruch hat, weil er nach diesen Vorschriften keine ausreichenden Versicherungszeiten zurückgelegt hat. Um diesem Mangel abzuhelfen, sehen diese Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, die Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften jedes dieser Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten vor. Bei Alters- und Hinterbliebenenrenten sind die Artikel 27 und 28 auf diesen Sachverhalt anwendbar, jedoch nicht, wenn in einem Staat das Ziel des Artikels 51 allein aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften erreicht wird. Die genannten Bestimmungen können also nicht bewirken, daß den Hinterbliebenen eines verstorbenen Versicherten Leistungen vorenthalten werden, auf die sie bereits allein aufgrund der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften Anspruch haben.

24 Im Verlauf des Verfahrens ist geltend gemacht worden, der luxemburgische Versicherungsträger sei zur Zahlung des Sonderzuschlages deshalb nicht verpflichtet, weil es sich um einen Fall der Überschneidung von Versicherungszeiten handele.

25/26 Nach Artikel 27 werden zwar die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nicht zusammengerechnet, soweit sie sich überschneiden; eine Überschneidung von Zeiten im Sinne dieses Artikels liegt jedoch dann nicht vor, wenn ein Sonderzuschlag, der nach dem Recht eines dieser Staaten zugunsten der Hinterbliebenen eines Versicherten vorgesehen ist, unabhängig von einer tatsächlichen oder fiktiven Versicherungszeit für einen bestimmten Zeitraum ohne unmittelbaren Bezug zu der vom Verstorbenen zurückgelegten Versicherungszeit gewährt oder berechnet wird. Nichts anderes gilt nach Gemeinschaftsrecht für den Fall, daß ein Mitgliedstaat — wozu er auch dann befugt ist, wenn der Anspruch auf eine Leistung ohne Rückgriff auf das Zusammenrechnungsverfahren gegeben ist — Maßnahmen nach seinem eigenen Recht zur Verhinderung ungerechtfertigter Kumulierungen ergreift, die sich aus der Überschneidung von Versicherungszeiten ergeben können.

27/28 Wenn diese Auslegung auch in gewissen Fällen, denen keine Überschneidung von Versicherungszeiten zugrunde liegt, zu einer Kumulierung von Renten führen kann, so ginge dieses Ergebnis nicht auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, sondern auf die derzeit geltende Regelung zurück, die in Ermangelung eines gemeinsamen Sozialversicherungssystems auf einer bloßen Koordinierung noch nicht vereinheitlichter nationaler Rechtsvorschriften beruht. Wie im übrigen aus Artikel 11 der Verordnung Nr. 3 hervorgeht, könnten die nationalen Rechtsvorschriften dieses Problem regeln, wenn es sich um Leistungen handelt, die ohne Anwendung der Artikel 27 und 28 dieser Verordnung erworben worden sind.

29 Auf die drei Fragen ist somit zu antworten, daß Artikel 51 des EWG-Vertrags und die Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere deren Artikel 12, 27 und 28, dahin auszulegen sind, daß sie einen nationalen Versicherungsträger nicht zur Kürzung von Leistungen ermächtigen, auf die ein Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und ohne Rückgriff auf das Zusammenrechnungsverfahren Anspruch haben.

Kosten

30/31 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg als Kassationshof mit Urteil vom 15. Mai 1975 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 51 des EWG-Vertrags und die Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere deren Artikel 12, 27 und 28, sind dahin auszulegen, daß sie einen nationalen Versicherungsträger nicht zur Kürzung von Leistungen ermächtigen, auf die ein Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und ohne Rückgriff auf das Zusammenrechnungsverfahren Anspruch haben.