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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.11.1975 – C-45/75

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:157

Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 20. November 1975

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In dem Vorlageverfahren, das uns heute beschäftigt, geht es um bestimmte Regelungen des in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Branntweinmonopols. Ich halte es deshalb für angebracht, zunächst einmal einige Bemerkungen zu den Grundvorschriften des Monopols zu machen, die in einem Gesetz vom 8. April 1922, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974, niedergelegt sind.

Als Regel gilt danach, daß im Inland hergestellter Branntwein der Bundesmonopolverwaltung abzuliefern ist. Die Hersteller erhalten dafür vom Monopol einen Ubernahmepreis. Dieser beruht auf dem Branntweingrundpreis, der von der Bundesmonopolverwaltung so festgesetzt wird, daß er die durchschnittlichen Herstellungskosten eines Hektoliters Weingeist in gut geleiteten landwirtschaftlichen Kartoffelbrennereien mittleren Umfangs — das sind Brennereien, die jährlich durchschnittlich 500 hl Weingeist erzeugen — deckt. Außerdem gibt es Abzüge und Zuschläge, vor allem nach Maßgabe der Erzeugungsmengen. Verkauft wird der Branntwein vom Monopol zu einem gleichfalls von der Monopolverwaltung festgesetzten Verkaufspreis. Der regelmäßige Verkaufspreis — neben ihm gibt es, was jetzt aber nicht weiter interessiert, je nach Verwendungszweck ermäßigte Verkaufspreise — umfaßt die Branntweinsteuer und die sogenannte Preisspitze, d. h. den Ubernahmepreis und den Betrag, der zur Deckung der Kosten des Monopols bestimmt ist.

Soweit Ausnahmen von der Ablieferungspflicht bestehen — so zum Beispiel für aus Obststoffen hergestellten Branntwein —, wird ein Branntweinaufschlag erhoben. Er entspricht grundsätzlich dem Unterschied zwischen dem regelmäßigen Branntweinverkaufspreis und dem Branntweingrundpreis, vermindert um den Durchschnittsbetrag der Kosten, die die Bundesmonopolverwaltung durch die Nichtübernahme des Branntweins erspart; letztere waren für den Zeitraum, der im Ausgangsverfahren von Interesse ist, auf 21 DM festgesetzt worden. Darüber hinaus sind aber auch Zu- und Abschläge nach Art und Menge des erzeugten Branntweins vorgesehen; namentlich spielt eine Rolle, ob der Branntwein im Rahmen des von der Monopolverwaltung festgesetzten Brennrechts hergestellt worden ist.

Bei der Einfuhr von Branntwein und weingeisthaltigen Erzeugnissen wird die Monopolausgleichsabgabe fällig. Als weingeisthaltige Erzeugnisse gelten auch Weine und dem Wein ähnliche — auch aromatisierte — Getränke, deren Weingeistgehalt einen bestimmten Prozentsatz übersteigt. Der regelmäßige Monopolausgleich für Branntwein zu Trinkzwecken und für weingeisthaltige Getränke ist gleich dem Unterschied zwischen dem regelmäßigen Branntweinverkaufspreis und dem Branntweingrundpreis. Er enthält also die Branntweinsteuer und eine sogenannte Monopolausgleichspitze, die dem Betrag der auf 1 hl Weingeist entfallenden anteiligen Kosten, die der Bundesmonopolverwaltung durch Übernahme ablieferungspflichtigen und ablieferungsfähigen inländischen Branntweins und dessen Verkauf entstehen, entspricht.

In dem nationalen Verfahren, aus dem sich das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ergeben hat, geht es vor allem um die Zulässigkeit dieser Monopolausgleichspitze.

Die Firma Rewe-Zentrale, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, hat im Oktober 1970 Wermutwein aus Italien zu ihrem offenen Zollager abfertigen lassen und im Januar 1971 bestimmte Mengen in den Freiverkehr entnommen. Dabei wurde von ihr in Anwendung der angeführten Bestimmungen Monopolausgleich verlangt. Soweit er die erwähnte Spitze umfaßte, hält die Firma Rewe seine Erhebung im Hinblick auf die Artikel 37 Absatz 1 und 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags für unzulässig. Sie macht geltend, gleichartige inländische Erzeugnisse hätten eine solche Abgabe nicht zu tragen. Sie steht ferner auf dem Standpunkt, die Kosten der Monopolverwaltung seien, weil es sich nicht um eine gesetzlich fixierte, feststehende inländische Abgabe handele, sondern um eine Belastung in variabler Höhe, die sich nach Preisfaktoren orientiere, nicht ausgleichsfähig. Eine Diskriminierung liege auch vor, soweit importierte Erzeugnisse mit inländischen Erzeugnissen verglichen würden, die den Branntweinaufschlag zu tragen hätten. Insoweit sei von Bedeutung, daß beim Branntweinaufschlag eine Kürzung um den Durchschnittsbetrag der von der Monopolverwaltung ersparten Kosten erfolge und daß bestimmte Erhöhungen und Verminderungen vorgesehen seien. Korrekterweise müsse für den Belastungsvergleich aber auf die niedrigste Belastung inländischer Erzeugnisse abgestellt werden.

Aus diesen Gründen leitete die Firma Rewe ein Verfahren beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz ein. Dieses setzte durch Beschluß vom 10. April 1975 das Verfahren aus und legte nach Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1. Ist Artikel 37 Absatz 1 des EWG-Vertrags — ebenso wie Artikel 95 Absatz 1 — dahin auszulegen, daß die einzelnen Angehörigen der Mitgliedstaaten aus ihm seit dem Ende der Übergangszeit unmittelbar individuelle Rechte herleiten können, die von den staatlichen Gerichten zu beachten sind?

2. Widerspricht die Erhebung des als Monopolausgleichspitze bezeichneten Teils des Monopolausgleichs bei der Einfuhr von italienischem Wermutwein deshalb den Grundsätzen des Artikels 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags — und, falls Frage 1 bejaht wird, auch denen des Artikels 37 Absatz 1 —, weil sie nicht die Belastung der vergleichbaren inländischen Erzeugnisse mit einer Steuer, sondern mit den eigenen Kosten der staatlichen Monopolverwaltung ausgeichen soll?

3. Falls Frage 2 verneint wird:

Sind bei Anwendung der Artikel 37 Absatz 1 und 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags nur die Monopolausgleichspitze einerseits und die Monopolkosten andererseits miteinander zu vergleichen oder kommt es darauf an, ob das eingeführte Erzeugnis durch die Erhebung der Monopolausgleichspitze in seinem Gesamtpreis nicht schlechter gestellt wird als die vergleichbaren inländischen Erzeugnisse?

4. Falls die erste Alternative der Frage 3 bejaht wird:

Wird eingeführter italienischer Wermutwein dadurch im Sinne der Artikel 37 Absatz 1 und 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags diskriminiert, daß das Branntweinmonopolgesetz für den Weingeist eingeführter Erzeugnisse zu Trinkzwecken eine Monopolausgleichspitze in einheitlicher Höhe, für vergleichbare inländische Erzeugnisse aber nach gestuften Erzeugungsmengen gestaffelte Belastungen mit den Kosten der staatlichen Monopolverwaltung vorsieht?

Es erscheint mir angebracht, der Untersuchung dieser Fragen zwei Vorbemerkungen vorauszuschicken. Sie beziehen sich zum einen auf den Marktordnungsbegriff und zum anderen auf den im vorliegenden Fall wegen der Art der importierten Erzeugnisse maßgebenden Vergleichsmaßstab.

a) Sowohl die Bundesregierung als auch die Kommission haben hervorgehoben, die deutsche, das Branntweinmonopol betreffende Regelung sei, soweit es um Alkohol geht, der aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen wird, als eine nationale Marktordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu bezeichnen. Nach meiner Ansicht wurde dies überzeugend begündet und sollte bei der Behandlung des Falles nicht aus den Augen verloren werden.

Insofern kann man einmal verweisen auf den Marktordnungsbegriff und die dafür nach Gemeinschaftsrecht geltenden Merkmale, wie sie im Urteil der Rechtssache 48/74 (EuGH 10. Dezember 1974 — Charmasson/Minister für Wirtschaft und Finanzen, Paris — Slg. 1974, 1383) herausgearbeitet worden sind. Von einer Marktordnung ist danach zu sprechen, wenn eine hoheitliche Regulierung des Marktes besteht mit dem Ziel, den Markt zu stabilisieren, mit Hilfe einer Absatzsicherung für eine angemessene Lebenshaltung der in Frage kommenden landwirtschaftlichen Bevölkerung zu sorgen und die Versorgung der Verbraucher sicherzustellen.

Fest steht andererseits, daß aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnener Rohalkohol durch Ratsverordnung Nr. 7a vom 18. Dezember 1959 in den Anhang II des EWG-Vertrags aufgenommen und damit als landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne der Artikel 38 bis 46 des Vertrages anerkannt worden ist.

Ebenso offenkundig ist, daß die Regelung des Branntweinmonopols ein Marktgleichgewicht sichern soll — Produktion und Bedarf sollen möglichst ausgeglichen werden — und daß sie über die Gewährleistung der Verwertung landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse und des Absatzes von Alkohol mit Hilfe einer Preisgarantie auf eine Einkommenssicherung abzielt, wobei unterschiedlichen Betriebsgrößen und Herstellungskosten bei der Bemessung der Ubernahmepreise oder, soweit es sich um ablieferungsfreien Alkohol handelt, des Branntweinaufschlages Rechnung getragen wird. Diese agrarpolitische Zielsetzung kommt auch in einer Reihe von Vorschriften des Branntweinmonopols in vollkommener Klarheit zum Ausdruck. Ich beziehe mich etwa auf § 25 des Branntweinmonopolgesetzes, nach dem landwirtschaftliche Brennereien mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden sein müssen, in der Brennerei nur Kartoffeln und Getreide verarbeitet werden dürfen und die Rückstände des Brennereibetriebes restlos an das Vieh der Brennereiwirtschaft verfüttert werden müssen. Ich erinnere ferner daran, daß gemäß § 32 dieses Gesetzes ein agrarwirtschaftliches Bedürfnis für die Errichtung neuer landwirtschaftlicher Brennereien vorliegen muß, daß nach § 33 das Brennrecht unter Berücksichtigung der landwirtschaftlich genutzten Fläche festgelegt wird und daß dem § 33a zufolge bei der Festsetzung des Brennrechts von Bedeutung ist, ob Brennereigüter auf den Anbau von Kartoffeln und ihre Verarbeitung zu Branntwein dringend angewiesen sind. Im übrigen darf auch nicht vergessen werden, daß nach § 37 Obstgemeinschaftsbrennereien Branntwein ausschließlich aus Obststoffen herstellen, die die Mitglieder der betreffenden Genossenschaft selbst gewonnen haben, und daß — darauf will ich mich jetzt beschänken, die Aufzählung ist aber keineswegs vollständig — nach § 65 bei der Festsetzung des Branntweingrundpreises von den durchschnittlichen Herstellungskosten eines Hektoliters Weingeist in gut geleiteten landwirtschaftlichen Kartoffelbrennereien mittleren Umfangs ausgegangen wird.

Meines Erachtens sind diese Erkenntnisse so bedeutsam, daß sie am Beginn dieser Untersuchung gar nicht klar genug herausgestellt werden können. Auf die Folgerungen, die daraus für den gegenwärtigen Fall gezogen werden können, wird später einzugehen sein.

b) Entsprechendes gilt für die zweite Vorbemerkung, die der notwendigen Einengung der Betrachtung dient.

Kernfrage des Verfahrens ist, ob importierter Alkohol gegenüber einheimischen Erzeugnissen diskriminiert wird. Bei ihrer Beurteilung ist wichtig, welches einheimische Produkt als Vergleichsmaßstab herangezogen wird. Im Ausgangsverfahren geht es um den Import italienischen Wermutweines. Bei seiner Herstellung wird offenbar Alkohol aus Wein verwendet. Vergleichbares inländisches Erzeugnis muß also ebenfalls Alkohol aus Wein sein. Was aber dieses inländische Erzeugnis angeht, so ist im Verfahren klargeworden, daß es nach dem Branntweinmonopolgesetz nicht von der Ablieferungspflicht erfaßt wird und daß es vom Monopol — dies ergibt sich aus § 76 — gar nicht übernommen werden kann. Wenn dies zutrifft — letztlich hat dies das vorlegende Gericht zu entscheiden —, wenn also derartiger Alkohol nicht vom Monopol angekauft und verkauft wird, dann kann insofern monopolbedingte Belastung nicht die Differenz zwischen Ubernahmepreis und Verkaufspreis sein. Für ein solches Erzeugnis ist vielmehr die vergleichbare inländische Belastung der Branntweinaufschlag, also eine Abgabe, die — weil auch für solchen Alkohol nach § 106 des Branntweinmonopolgesetzes die vom Monopol festgesetzten Verkaufspreise gelten — dem Unterschied zwischen Verkaufspreis und Grundpreis unter Berücksichtigung des Durchschnittsbetrags der ersparten Kosten (21 DM) und gegebenenfalls gewisser Zu- und Abschläge entspricht.

Meines Erachtens ist es angebracht, schon jetzt darauf hinzuweisen, daß auch diese Tatsache bei der weiteren Behandlung des Falles nicht aus den Augen verloren werden .darf.

Erste Frage

Im Rahmen der ersten Frage, der wir uns nach diesen notwendigen Vorbemerkungen zuwenden, ist zunächst zu klären, ob Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags seit dem Ende der Übergangszeit unmittelbar individuelle Rechte begründen, die von den staatlichen Gerichten beachtet werden müssen.

Die Beantwortung der Frage bereitet, wenn man sich strikt an ihren Wortlaut hält, keine Schwierigkeiten. Alle Beteiligten, die sich dazu geäußert haben, empfehlen übereinstimmend eine bejahende Beantwortung, und dafür gibt es in der Tat gute Gründe.

Es ist einmal zu unterstreichen, daß es sich um eine klare Verpflichtung handelt: Dies gilt nicht nur für Artikel 95 Absatz 1, sondern auch für Artikel 37 Absatz 1, nach dem vom Ende der Übergangszeit an bei staatlichen Handelsmonopolen jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen sein muß. Von Interesse ist zum anderen, daß der Gerichtshof schon in der Rechtssache 6/64 (EuGH 15. Juli 1964 — Flaminio Costa/ENEL — Slg. 1964, 1275) die unmittelbare Anwendbarkeit von Artikel 37 Absatz 2, dem zufolge die Einführung neuer Diskriminierungen untersagt ist, anerkannt hat. Daraus kann mit Recht gefolgert werden, daß der Diskriminierungsbegriff als solcher, der ja in den Absätzen 1 und 2 des Artikels 37 den gleichen Inhalt hat, der unmittelbaren Anwendbarkeit nicht im Wege steht (Staatsanwaltschaft von Italien/Società agricola industria latte (SAIL), 82/71 — Slg. 1972, 153).

Indessen erscheint es mir fraglich, ob wir uns mit diesen Feststellungen begnügen sollen oder ob nicht vielmehr wie in einer Reihe anderer Verfahren nach dem bekanntgewordenen Sachverhalt Veranlassung besteht, über die Fragestellung hinaus gemeinschaftsrechtlich wichtige Aspekte aufzuzeigen, die für die Entscheidung des Falles von Bedeutung sind. Ich denke dabei namentlich an die Ausführungen der Bundesregierung, in denen auf Artikel 37 Absatz 4 hingewiesen und die These vertreten worden ist, daraus ergebe sich für bestimmte Sachverhalte eine Relativierung des Diskriminierungsverbotes des Artikels 37 Absatz 1. Tatsächlich sollte die Untersuchung zumindest auf diesen Gesichtspunkt erstreckt werden.

In Artikel 37 Absatz 4 heißt es:

Ist mit einem staatlichen Handelsmonopol eine Regelung zur Erleichterung des Absatzes oder der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbunden, so sollen bei der Anwendung dieses Artikels gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger gewährleistet werden; …

Nach meiner Ansicht macht schon der Wortlaut klar, daß mit dieser Vorschrift für die erwähnten Erzeugnisse — und wohl nicht nur für solche des Anhangs II — ein Junktim bezweckt ist: Die Anwendung des Diskriminierungsverbotes kommt nur insoweit in Frage, als gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger durch bestimmte positive Maßnahmen gewährleistet werden. Dies ist keineswegs zu verstehen im Sinne einer sogenannten Soll-Vorschrift mit geminderter rechtlicher Bedeutung. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und die Tatsache, daß die Delegationen verschiedener Mitgliedstaaten großen Wert auf die Aufnahme der zitierten Formulierungen gelegt haben, lassen nur die Annahme zu, es müsse sich um eine Bestimmung zwingenden Charakters handeln.

Gleichwertige Sicherheiten — darauf wurde im Verfahren zu Recht hingewiesen — könnten zwar mit Hilfe nationaler Maßnahmen hergestellt werden. Angemessener dürften freilich solche des Gemeinschaftsrechts, namentlich im Rahmen der Einführung gemeinsamer Marktordnungen, sein. Letzteres gilt mit Sicherheit in einem Bereich wie dem vorliegenden, wo eine gemeinsame Marktordnung tatsächlich angestrebt wird (vgl. den Kommissionsvorschlag vom 6. März 1972 für eine Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Äthylalkohol landwirtschaftlicher Herkunft und ergänzende Bestimmungen für Äthylalkohol nichtlandwirtschaftlicher Herkunft sowie bestimmte alkoholhaltige Erzeugnisse, ABl. 1972, C 43, S. 3).

Dem entspricht auch die Haltung der Kommission, wie sie in einer an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Empfehlung vom 22. Dezember 1969 betreffend die Umformung des staatlichen Handelsmonopols für Alkohol zum Ausdruck gekommen ist. In ihr wird dargelegt, die nationale Marktordnung für. Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs solle durch eine solche des Gemeinschaftsrechts ersetzt werden. Bis zum Inkrafttreten der gemeinsamen Marktordnung werden unter Hinweis auf Artikel 37 Absatz 4 besondere Maßnahmen für notwendig erklärt. So darf eingeführter Trinkbranntwein, was die Eingangsabgaben anbelangt, grundsätzlich so behandelt werden, als sei er in einer Brennerei mit einer Erzeugung von jährlich 10000 hl Weingeist hergestellt worden; ferner wird die Erhebung einer Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr alkoholischer Getränke für zulässig erklärt. Auch kann die Verwendung von Äthylalkohol nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs, der gleichfalls mit einer besonderen Abgabe belegt werden darf, beschänkt werden.

Man kann deshalb sicherlich sagen, daß gute Gründe für die These sprechen, Artikel 37 Absatz 1 gelte für Erzeugnisse, die in Artikel 37 Absatz 4 angesprochen sind, so lange nicht vorbehaltlos, als nicht auf Gemeinschaftsebene — wie angestrebt — gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der Erzeuger von Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs geschaffen sind.

Im Hinblick auf die eingangs gemachten Bemerkungen zur Existenz einer nationalen deutschen Marktordnung für Alkohol und die Tatsache, daß in einem solchen Fall die Sonderregeln der Artikel 39 bis 46 des EWG-Vertrags maßgebend sind, wird man wohl noch weiter ausgreifen und die Frage aufwerfen können, ob die allgemeinen Bestimmungen der Artikel 37 Absatz 1 und 95 Absatz 1, die in allen Fragen des vorlegenden Gerichts eine Rolle spielen, deswegen mit dem Ablauf der Übergangszeit noch keine uneingeschränkte Geltung haben können, weil die nationale Marktordnung noch nicht durch eine gemeinsame Marktordnung ersetzt worden ist.

Wenn ich diese Frage aufwerfe, ist mir wohl bewußt, daß der Gerichtshof einschlägige Äußerungen in der Rechtssache 48/74 schon abgegeben hat. Ich erinnere an die Feststellung, nationale Marktordnungen könnten bis zur Errichtung einer gemeinsamen Marktordnung beibehalten werden, nicht jedoch über Ende der Übergangszeit hinaus. Nach dem Ablauf der Übergangszeit rechtfertigten nationale Marktordnungen, die beim Inkrafttreten des Vertrages bestanden, auch wenn eine entsprechende gemeinsame Politik noch nicht festgelegt worden sei, nicht mehr eine Durchbrechung der Vorschrift des Artikels 33 über die Nichtanwendung mengenmäßiger Beschränkungen. Meines Erachtens ist es wichtig, daß die entscheidende Feststellung des Gerichtshofes die zu mengenmäßigen Einfuhrbeschänkungen für Bananen in Frankreich war und daß insofern erklärt wurde, die Beibehaltung bloßer Kontingentierungsregelungen erfülle nicht die Voraussetzungen, die an die Existenz einer nationalen Marktordnung zu stellen seien. Die Ausführungen zur Weitergeltung nationaler Marktordnungen stellen demnach lediglich ein obiter dictum der erwähnten Entscheidung dar, und es muß deshalb erlaubt sein, auf sie in einem Fall zurückzukommen, in dem sich das Problem der Marktordnung tatsächlich stellt und in dem die Auswirkungen einer für die nationalen Marktordnungen nachteiligen These in aller Klarheit sichtbar werden.

In der Tat — lassen Sie mich das gleich sagen — gibt es bei der Behandlung des Problems, ob nationale Marktordnungen nach Ablauf der Übergangszeit noch Bestand haben können, gute Gründe dafür, nicht zu einseitig den Grundsatz des Artikels 8

— das Ende der Übergangszeit ist gleichzeitig der Endtermin für das Inkrafttreten aller vorgesehenen Vorschriften sowie für die Durchführung aller Maßnahmen, die zur Errichtung des Gemeinsamen Marktes gehören —

sowie den Grundsatz des Artikels 40

— die Mitgliedstaaten legen die gemeinsame Agrarpolitik vor dem Ende der Übergangszeit fest —

zu betonen. Andernfalls kommen nämlich andere, im Vertrag gleichfalls mit Deutlichkeit verankerte Maximen zu kurz. So sollte nicht übersehen werden, daß in der Eingangsbestimmung des Titels über die Landwirtschaft, in Artikel 38 Absatz 4, betont wird, daß mit dem Funktionieren und der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik der Mitgliedstaaten Hand in Hand gehen müsse. Diese Bestimmung legt fest, daß es ohne gemeinsame Agrarpolitik keine Entwicklung des Gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse gibt. Weiterhin darf nicht vergessen werden, daß in Artikel 43 Absatz 2 von der Ablösung der einzelstaatlichen Marktordnungen durch eine der in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehenen gemeinsamen Organisationsformen die Rede ist sowie daß in Artikel 43 Absatz 3 von einer Ersetzung einzelstaatlicher Marktordnungen durch die in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehene gemeinsame Organisation gesprochen wird, wobei das Erfordernis gilt, daß gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger geboten werden. Dies bringt den Gedanken zum Ausdruck, daß Brüche zu vermeiden seien und als Regel die kontinuierliche Entwicklung mit der Gewährleistung der notwendigen Anpassungen zu gelten habe. Schon hiernach muß man die These für schwer vertretbar halten, vom Ende der Übergangszeit an sei ohne Rücksicht auf den Stand der Verwirklichung einer gemeinsamen Politik eine Berufung auf nationale Marktordnungen mit dem Ziel, die Anwendung der allgemeinen Vertragsbestimmungen auszuschließen oder einzuschränken, nicht mehr möglich.

In der Rückschau wird überdies erkennbar, daß die Verwirklichung der gemeinsamen Agrarpolitik — dafür sorgten vielfältige Interessengegensätze — kompliziert und zeitraubend war. Eine zusätzliche Erschwerung brachten die bekannten Vorgänge vom Januar 1966, die den Grundsatz der Einstimmigkeit einführten, während im Vertrag — Artikel 43 — Ratsentscheidungen mit qualifizierter Mehrheit vorgesehen sind. Wahrscheinlich ist es nicht zuletzt darauf, d. h. auf die mühseligen Paketverhandlungen, zurückzuführen, daß nicht alle Agrarbereiche vor dem 31. Dezember 1969 abschließend behandelt werden konnten. Bei dieser Sachlage, die zum Teil schon bei der Festlegung der Vertragsbestimmungen vorauszusehen war, erscheint mir die Annahme völlig ausgeschlossen, es sei der Wille der Vertragsautoren gewesen, mit dem Ende der Übergangszeit und unabhängig vom Stand der Verwirklichung einer gemeinsamen Agrarpolitik zur Anwendung der allgemeinen Vertragsbestimmungen zu gelangen, auch wenn dies zu einer schweren Beeinträchtigung der Interessen führen würde, die mit Hilfe nationaler Marktordnungen geschützt werden. Ohne weiteres sind hier Sachverhalte vorstellbar, in denen nur einer oder wenige Mitgliedstaaten Interesse an der Ablösung einer nationalen Marktordnung durch eine gemeinsame Marktordnung hatten. Wäre die These, mit dem Ende der Übergangszeit sei eine Berufung auf nationale Marktordnungen ohnehin nicht mehr möglich, richtig, so wäre es solchen Mitgliedstaaten beträchtlich erschwert gewesen, ihr Ziel zu erreichen, während andere Mitgliedstaaten, allein interessiert an der Anwendung der allgemeinen Vertragsbestimmungen, ihr Ziel einfach durch Obstruktion und Zeitablauf hätten erreichen können. Man muß daher, eben weil man nicht davon ausgehen kann, irgendein Mitgliedstaat hätte ein solches Ergebnis, das gleichbedeutend mit der leichtfertigen Preisgabe eigener wesentlicher Interessen wäre, akzeptiert, notwendig der Auffassung zuneigen, daß das Ende der Übergangszeit keine starre zeitliche Grenze in bezug auf die Anwendung der allgemeinen Vertragsbestimmungen ist, daß vielmehr auch danach noch Sonderregelungen aus nationalen Marktordnungen Bedeutung haben müssen, solange eine gemeinsame Marktordnung nicht geschaffen ist.

Dafür sprechen im übrigen auch die folgenden zwei Überlegungen, die ich der Vollständigkeit halber nicht auslassen will.

Es war nicht auszuschließen, daß gemeinsame Marktordnungen erst kurz vor dem Ende der Übergangszeit festgelegt wurden. Bis zu ihrem Inkrafttreten bedurfte es einer Überleitungs- und Anpassungszeit mit besonderen Regeln für die einzelnen Mitgliedstaaten. Dies wäre nicht zulässig gewesen, wenn vom Ende der Übergangszeit an nur die allgemeinen Vertragsvorschriften oder Regeln der gemeinsamen Marktordnungen hätten angewandt werden dürfen.

Ferner erinnere ich an Artikel 44 Absatz 6, nach dem am Ende der Übergangszeit ein Verzeichnis der noch bestehenden Mindestpreise aufgestellt wird und der Rat bestimmt, welches System im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwenden ist. Auf dieser Grundlage ist die Ratsentscheidung vom 20. Dezember 1969 ergangen und ihre Gültigkeit wiederholt verlängert worden. Sie sah, weil es nicht möglich war, vor dem Ende der Übergangszeit für alle Erzeugnisse, die Gegenstand einer Mindespreisregelung waren, eine gemeinsame Marktorganisation zu schaffen, ausdrücklich bestimmte Ausnahmeregelungen für einzelne Mitgliedstaaten (Erhebung von Ausgleichsabgaben, Weitergeltung einer Mindestpreisregelung) vor. Auch dies ist schwerlich vereinbar mit der These, in Ermangelung einer gemeinsamen Marktorganisation seien vom Ende der Übergangszeit an die allgemeinen Vertragsbestimmungen anwendbar gewesen.

Will man aber trotz alledem die aufgezeigte Auslegung der Artikel 39 bis 46 und die Ansicht, nationale Marktordnungsregeln hätten über das Ende der Übergangszeit hinaus Bestand haben können, nicht gelten lassen, so kommt man nach meiner Überzeugung zumindest an einer Erwägung nicht vorbei.

Im Titel II über die Landwirtschaft ist an verschiedenen Stellen das Prinzip festgehalten, die notwendigen Anpassungen schrittweise durchzuführen. Ich verweise etwa auf Artikel 39 Absatz 2 oder auf Artikel 43. Auch in Artikel 37 Absatz 4 findet sich eine entsprechende Regel. Für die gemeinsame Agrarpolitik stellt sie geradezu eine Grundmaxime dar: Abrupte Übergänge von einer Ordnung in eine andere sollen tunlichst vermieden werden. Ich bin der Auffassung, daß dieser Idee auch im vorliegenden Verfahren Rechnung getragen werden müßte, unter Umständen indem man auf die in den Artikeln 171 und 174 des EWG-Vertrags enthaltenen Grundgedanken zurückgreift. Dies würde zu folgendem Ergebnis führen: Die Erkenntnis von der Anwendung der allgemeinen Vertragsvorschriften vom Ende der Übergangszeit an könnte, weil sie erst vor kurzem in der Rechtsprechung gewonnen worden ist, während bis dahin die allgemeine Auffassung eine andere war, nicht unmittelbar, sondern erst nach Ablauf einer gewissen Schonfrist, die der Gerichtshof in einem rechtsschöpferischen Akt bestimmen mag, wirksam werden. Nur so ließen sich nach meiner Überzeugung unbillige Härten vermeiden und Übergänge ohne Brüche sowie die notwendigen Anpassungen vornehmen.

Wie immer man also die Sachlage beurteilt, ob unter Hinweis auf den Fortbestand nationaler Marktordnungen, unter Bezugnahme auf den Vorbehalt in Artikel 37 Absatz 4 oder unter Verwertung des zuletzt genannten Gedankens, es ist im Rahmen der ersten Frage unerläßlich, festzuhalten, daß Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 95 Absatz 1 vom Ende der Übergangszeit an in einem Fall wie dem vorliegenden nicht vorbehaltlos angewandt werden können. Ihre Anwendung kommt vielmehr nur insoweit in Frage, als sie weder den Bestand des nationalen Handelsmonopols oder der nationalen Marktordnung gefährdet noch eine wesentliche Beeinträchtigung wichtiger Elemente der nationalen Regelung mit sich bringt.

Zweite Frage

An zweiter Stelle ist zu untersuchen, ob die bei Einfuhr italienischen Wermutweines erhobene Monopolausgleichspitze deshalb mit Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 1 unvereinbar ist, weil sie dazu bestimmt ist, die Belastung vergleichbarer inländischer Erzeugnisse mit den Kosten der Monopolverwaltung auszugleichen.

Diese Frage geht zurück auf die These der Klägerin des Ausgangsverfahrens, bei dem nach dem Vertrag notwendigen Belastungsvergleich könnten nur gesetzlich fixierte, feststehende inländische Abgaben berücksichtigt werden; dagegen hätten außer Betracht zu bleiben Rechnungsposten, bei denen Preis- und Kostenfaktoren (Kosten der Herstellung und des Vertriebs) eine Rolle spielten, die pauschaler Natur seien und für die inländische Erzeugung keine einheitliche Geltung hätten.

In diesem Zusammenhang erinnere ich vorweg noch einmal daran, daß vergleichbares inländisches Produkt, auf das es für den Ausgangsprozeß ankommt, ablieferungsfreier Alkohol ist. Er trägt die vom Kläger angesprochene Belastung nicht, weil er nicht über das Monopol läuft und vom Monopol daher auch nicht behandelt, transportiert oder vertrieben wird. Er ist vielmehr mit einem Aufschlag in variabler Höhe belegt, der zum Zwecke der internen Gleichstellung mit Monopolwaren erhoben wird, um einen Wettbewerbsvorsprung ablieferungsfreien Alkohols zu vermeiden; nur insoweit kann für dieses Produkt von einem Monopolzwang gesprochen werden.

Wenn wir uns dieser Tatsache eingedenk zunächst der Auslegung des Artikels 95 zuwenden, so ist dafür vor allem wichtig, daß es sich um eine — wie die Kommission mit Recht betont hat — recht weit gefaßte Vorschrift handelt. Sie erfaßt Abgaben gleich welcher Art, ist also keineswegs auf rein fiskalische Abgaben beschränkt. Weil es danach auf die Zweckbestimmung offensichtlich nicht ankommt und weil der Branntweinaufschlag wegen der hoheitlichen Festsetzung seiner maßgeblichen Faktoren (Verkaufspreis, Grundpreis) — ganz abgesehen von seiner ausdrücklichen gesetzlichen Bezeichnung als Verbrauchssteuer — sicher als eine hoheitliche Abgabe anzusprechen ist, liegt es demnach nahe, anzunehmen, daß auch er, und zwar in seinem gesamten Umfang, nicht nur hinsichtlich des Steueranteils, für Artikel 95 relevant ist.

Jedenfalls ist es nicht angezeigt, in diesem Zusammenhang auf das Urteil der Rechtssachen 2 und 3/62 (EuGH 14. Dezember 1962 — Kommission der EWG/Großherzogtum Luxemburg und Königreich Belgien — Slg. 1962, 867) zu verweisen und zu versuchen, mit Hilfe seiner Feststellungen eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Bekanntlich wird in diesem Urteil unterstrichen, Artikel 95 gestatte nicht irgendeinen Ausgleich wirtschaftlicher Belastungen, insbesondere mit dem Ziel, eine Preisangleichung herbeizuführen. Denn beim Monopolausgleich geht es tatsächlich nicht um einen Ausgleich der Vorbelastung eines bei der Herstellung von Alkohol verwendeten Ausgangsproduktes, sondern um einen Ausgleich der unmittelbaren Belastung des Endproduktes mit dem Branntweinaufschlag. Von Preisangleichung kann andererseits deswegen nicht gesprochen werden, weil trotz Erhebung des Monopolausgleichs selbstverständlich ausländische Gestehungspreise, die von den inländischen abweichen, voll zur Wirkung kommen können.

Im Grunde kann aber wohl dahingestellt bleiben, wie Artikel 95 und der in ihm verwendete Abgabenbegriff auszulegen ist. Meines Erachtens stellt im Falle der Beurteilung von Monopolbelastungen und eines Monopolausgleichs Artikel 37 den allein entscheidenden Maßstab dar, da Artikel 37 im Verhältnis zu Artikel 95 als die lex specialis zu gelten hat. Für die Richtigkeit dieses Standpunktes beziehe ich mich auf das Urteil der Rechtssache13/70 (EuGH 16. Dezember 1970 — Francesco Cinzano & Cia GmbH/Hauptzollamt Saarbrücken — Slg. 1970, 1089). In jenem Verfahren ging es um die Einfuhrbelastung von Waren, für die im Inland Monopolzwang besteht; eine Beurteilung erfolgte allein nach Artikel 37 und seinem Diskriminierungsverbot. In dem genannten. Urteil wurde ausdrücklich festgehalten, eine Diskriminierung sei nicht gegeben, wenn für importierte Erzeugnisse gleiche Bedingungen geschaffen werden, wie sie für dem Monopol unterworfene inländische Erzeugnisse gelten. Einfuhrabgaben, die mit der Existenz eines staatlichen Monopols im Zusammenhang stünden, verstießen nicht gegen Artikel 37, wenn die Belastung einen Umfang erreiche, der der Belastung inländischer Erzeugnisse entspreche.

Hält man sich daran, so ist also allein maßgebend, daß es in den Absatzbedingungen keine Unterschiede gibt. Auf die Zweckbestimmung einer Abgabe kommt es nach Artikel 37 nicht an, und so spricht nichts dagegen, im Rahmen des Artikels 37 auch die Kosten der Verwaltung des Monopols zu berücksichtigen.

Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, die Einbeziehung der Verwaltungskosten des Monopols in den Belastungsvergleich führe deswegen zu einer Diskriminierung importierter Waren, weil sie ohnehin schon im Exportland die Kosten für Verarbeitung und Vertrieb zu tragen hätten. Dieses Argument könnte allenfalls durchgreifen bei einem Vergleich mit der Belastung von Produkten, die über das Monopol laufen, und nur, soweit es sich effektiv um Fertigungs- sowie Vertriebskosten handelt. Für den Branntweinaufschlag, der im vorliegenden Verfahren allein interessiert, hat das Argument dagegen keine Bedeutung, denn der insoweit in Betracht kommende inländische Alkohol fließt nicht über das Monopol, kommt also nicht in den Genuß von Leistungen des Monopols bei der Herstellung und beim Vertrieb und hat gleichwohl wie importierte Erzeugnisse einen Belastungsausgleich zu tragen.

Im übrigen muß man in diesem Zusammenhang auch die Stichhaltigkeit des von der Bundesregierung vorgebrachten Arguments anerkennen, die Eliminierung des Kostenelements, das in der Aufschlagspitze enthalten ist, aus dem Belastungsvergleich führe zu einem für das Monopol vollkommen unannehmbaren Ergebnis.

Die Folge wäre nämlich entweder, daß es zu einem beträchtlichen Wettbewerbsvorsprung für importierte Erzeugnisse käme, die sowieso weithin mit geringeren Herstellungskosten belastet sind. Die Absatzchancen der Monopolerzeugnisse wären also stark verringert, was zu einer schweren Beeinträchtigung, wenn nicht gar zu einer Gefährdung der Existenz des Monopols führen würde, und dies, obgleich Artikel 37 keine Beseitigung der nationalen Handelsmonopole verlangt.

Oder man wäre gezwungen, auch inländische Erzeugnisse von diesem Teil der Monopolbelastung freizustellen, die Monopolverwaltungskosten also aus dem allgemeinen Haushalt zu finanzieren. Das aber, d. h. die Subventionierung des Monopols durch die Allgemeinheit, wird niemand als sachgerecht bezeichnen können. Angemessener ist es sicherlich, die Monopolkosten denjenigen aufzuerlegen, die die Monopolerzeugnisse beanspruchen. Die Eigenfinanzierung des Monopols ist also, wie die Bundesregierung mit Recht betont hat, ein wesentlicher Bestandteil der Monopolregelung; deshalb müssen die mit ihr verbundenen Wirkungen im Rahmen des nach Artikel 37 zulässigen Ausgleichs sicherlich berücksichtigt werden.

An sich ist damit alles Notwendige zur Beantwortung der zweiten Frage gesagt. Eine zusätzliche Bemerkung ist allenfalls noch angebracht im Hinblick auf die von der Kommission in ihrem Schriftsatz aufgeworfene Frage, ob nicht wegen der Zweckbestimmung der Monopolausgleichspitze, falls sie nämlich zur Finanzierung des Monopols und damit zur Finanzierung einer Tätigkeit verwendet werden sollte, die nur inländischen Erzeugnissen zugute komme, von einer nach dem Vertrag unzulässigen Abgabe mit zollgleichen Wirkungen gesprochen werden müsse. Dabei bezog sich die Kommission auf die Urteile der Rechtssachen 77/72 (EuGH 19. Juni 1973 — Carmine Capolongo/Azienda Agricola Maya - Slg. 1973, 611) und 94/74 (EuGH 18. Juni 1975 — Industria Gomma Articoli Vari (IGAV)/Ente Nazionale per la Cellulosa e per la Carta (ENCC) — Slg. 1975, 699). In ihnen wird als eine zollgleiche Abgabe ein Beitrag qualifiziert, den inländische und importierte Erzeugnisse gleichermaßen zu tragen haben, der aber dazu bestimmt ist, die Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu finanzieren und zu fördern, eine Tätigkeit, die inländischen Erzeugnissen in spezifischer Weise zugute kommt, so daß die Beitragsbelastung einheimischer Erzeugnisse als Gegenleistung für erhaltene Vorteile anzusehen ist.

Nach dem, was wir im Verfahren gehört haben, dürfte jedoch klargeworden sein, daß diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht paßt. Dafür ist einfach maßgebend — offenbar sieht auch die Kommission das jetzt so —, daß die Monopolausgleichspitze nicht zur Finanzierung des Monopols dient. Die Monopolausgleichspitze fließt vielmehr, und zwar ohne Zweckbestimmung, in den Bundeshaushalt. Da andererseits aus dem Bundeshaushalt das Monopol in keiner Weise subventioniert wird, besteht tatsächlich kein Anlaß, im gegenwärtigen Fall an die erwähnte Rechtsprechung anzuknüpfen und den Begriff der Abgabe mit zollgleichen Wirkungen ins Spiel zu bringen.

Dritte Frage

Der dritten Frage zufolge soll sodann untersucht werden, ob bei der Anwendung der Artikel 37 Absatz 1 und 95 Absatz 1 nur die Monopolausgleichspitze und die Monopolkosten verglichen werden dürfen oder ob der Umstand entscheidende Bedeutung hat, daß importierte Erzeugnisse auch bei Belastung mit der Monopolausgleichspitze in ihrem Gesamtpreis nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare inländische Produkte.

Offenbar ist diese Frage im Hinblick darauf formuliert worden, daß ausländische Erzeugnisse vielfach geringere Gestehungskosten haben und deshalb trotz der Belastung mit dem Monopolausgleich im Inland ohne weiteres abgesetzt werden können, ja sogar inländischen Erzeugnissen gegenüber einen Preisvorsprung haben.

Zu dieser Frage haben alle am Verfahren Beteiligten die Ansicht geäußert, daß es für die genannten Vertragsartikel nicht auf die Höhe des Gesamtpreises ankomme. Offensichtlich ist diese Deutung auch die einzig richtige.

Artikel 37 spricht von der Vermeidung jeder Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten. Dies hat man so zu verstehen, daß es allein auf die durch das Monopol bedingten Belastungen ankommt. Nur in dieser Höhe dürfen auch die Einfuhren belastet werden. Dagegen ist offensichtlich nicht Gegenstand des Artikels 37 ein Preisvergleich, also eine Preisangleichung, wie sie in manchen landwirtschaftlichen Marktordnungen praktiziert wird. Insoweit könnte man übrigens zutreffend auf das Urteil 2 und 3/62 (EuGH 14. Dezember 1962 — Kommission der EWG/Großherzogtum Luxemburg und Königreich Belgien — Slg. 1962, 883) und den dort entwickelten Gedanken verweisen, nach dem in dem hier interessierenden Bereich nicht jeder beliebige Ausgleich, etwa auch der Ausgleich wirtschaftlicher Belastungen einheimischer Waren, möglich ist.

Vierte Frage

Im Rahmen der vierten Frage ist schließlich noch zu prüfen, ob eine Diskriminierung importierten italienischen Wermutweines deswegen anzunehmen ist, weil er eine Monopolausgleichspitze in einheitlicher Höhe trägt, während vergleichbare inländische Erzeugnisse nach Erzeugungsmengen des Herstellungsbetriebes gestaffelte Belastungen mit den Kosten der Monopolverwaltung zu tragen haben.

Dazu hat sich im Verfahren gezeigt, daß sich der Monopolausgleich aus dem Betrag der Branntweinsteuer und den Kosten der Verwaltung des Monopols zusammensetzt. Er betrug zur Zeit der streitigen Einfuhren 1266 DM. Für vergleichbaren inländischen Branntwein, der nicht ablieferungspflichtig ist, war der Branntweinaufschlag infolge der Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen am Branntweingrundpreis, der auch hier verbindlicher Maßstab ist, gestaffelt. Es gab Branntweinaufschläge ausgehend von einem Betrag in Höhe von 929,80 DM bis zu einem Betrag von 1463 DM oder genauer, weil gemäß § 79 des Branntweinmonopolgesetzes der Betrag des Monopolausgleichs offenbar die obere Grenze bildet, bis zu einem Betrag von 1266 DM. Es könnte also naheliegen, von einer Diskriminierung zu sprechen, namentlich wenn man das Diskriminierungsverbot dahin versteht, daß importierte Erzeugnisse in keinem Falle höher belastet werden dürfen als irgendwelche vergleichbaren inländischen Produkte.

Mir erscheint es jedoch zweifelhaft, ob eine solche Betrachtung angemessen ist. Wir haben im Verfahren auch gehört, daß von einem bestimmten Produktionsumfang an (332 hl Weingeist pro Jahr) inländische Produkte im gleichen Umfang mit Branntweinaufschlag belastet sind wie importierte Erzeugnisse mit Monopolausgleich. Dies gilt, weil offenbar die Brennrechte, die in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen, regelmäßig überschritten werden, für 97 % der hier interessierenden Produktion. Nur ganz geringe Mengen im Inland erzeugten Branntweins kommen also in den Vorzug einer geringeren Belastung. Dieser Erkenntnis sollte man meines Erachtens Rechnung tragen. Ich halte es, mit anderen Worten gesagt, für vertretbar, auf die Rege/belastung inländischer Erzeugnisse abzustellen und nach ihr die zuläs sige Belastung importierter Erzeugnisse zu bemessen. Die Tatsache, daß bei gewissen Sachverhalten im innerstaatlichen Bereich eine Belastungsverringerung stattfindet, sollte man dagegen als Beihilfetatbestand ansehen, der auf agrar- und mittelstandspolitische Erwägungen zurückgeht. Verfährt man so, erfaßt man also die wenigen Fälle geringerer Belastung im Rahmen der Beihilfevorschriften, so hätte dies zur Folge, daß sie nicht beanstandet werden können, da sie offenbar schon bei Inkrafttreten des Vertrages bestanden und eine Entscheidung der Kommission nach Artikel 92 ff. nicht ergangen ist, wenn nicht überhaupt eine Kritik an diesem Sachverhalt aufgrund der Artikel 92 ff. deswegen ausscheidet, weil die Beihilferegelungen für die Landwirtschaft nicht gelten. Keinesfalls kann man daher meines Erachtens den Standpunkt vertreten, daß alle Importgeschäfte ebenfalls nur mit einer entsprechend verminderten Belastung belegt werden dürfen.

Will man dieser Beurteilung nicht folgen, so ist es allerdings unerläßlich, auf die eingangs angestellten Erwägungen zu Artikel 37 Absatz 4 sowie zur Existenz einer nationalen Marktordnung und der Notwendigkeit zurückzukommen, auch jetzt noch, soweit erforderlich, gewisse Abweichungen von den allgemeinen Vertragsbestimmungen zuzulassen, damit die Absatz- und Einkommensgarantien mit ihren Differenzierungen nach Produktionsmengen ihre für das Funktionieren der nationalen Marktordnung wesentlichen Wirkungen entfalten können. In diesem Falle hat man sich also, da eine entsprechend differenzierte Anwendung auf Importerzeugnisse in Ermangelung zuverlässiger Kenntnisse und Kontrollen der Herkunftsverhältnisse nicht möglich ist, zu überlegen, wie sich die Herstellung einer absoluten Gleichbehandlung, d. h. der Wegfall der vorhin erwähnten Begünstigungen, auswirken würde.

Meines Erachtens sind die Konsequenzen — das maßgebende Urteil obliegt aber gegebenenfalls selbstverständlich dem vorlegenden Gericht — ganz eindeutig.

Würde bei der Einfuhr auf die Monopolausgleichspitze verzichtet, wie es die Klägerin des Ausgangsverfahrens an einer Stelle verlangt, oder würde — das ist die an anderer Stelle vorgebrachte These der Klägerin — auf importierte Erzeugnisse die niedrigste inländische Abgabe, d. h. der niedrigste überhaupt anwendbare Branntweinaufschlag erhoben, so wäre wohl nicht zuletzt wegen des in einer Reihe von Mitgliedstaaten geltenden niedrigeren Preisniveaus für Importwaren ein solcher Wettbewerbsvorsprung gegeben, daß der Absatz des inländischen Monopolalkohols schwer gefährdet wäre. Man hätte, mit anderen Worten, mit einer tiefgreifenden Beeinträchtigung der nationalen Marktordnung und des nationalen Monopols, ja im Endergebnis sogar mit einer Beseitigung des Monopols zu rechnen.

Würde aber — das ist die andere denkbare Möglichkeit zur Vermeidung jeglicher Diskriminierung — für kleinere inländische Produzenten die Normalbelastung eingeführt, was gleichbedeutend wäre mit der Annahme geringerer Übernahme- oder Verkaufspreise, so würden die höheren Herstellungskosten solcher Betriebe nicht mehr gedeckt. Sie wären also zur Aufgabe der Produktion gezwungen, und dies hätte Auswirkungen auf die Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und auf die Einkommensverhältnisse der betroffenen Erzeuger. Dazu hat die Bundesregierung meines Erachtens eindrucksvolle Zahlen geliefert. Wir entnehmen ihnen, daß rund 1300 landwirtschaftliche Brennereien, 27000 Abfindungsbrennereien, die Obst aus eigener Ernte verarbeiten, sowie 200000 Stoffbesitzer mit einer Erzeugung von 85000 hl pro Jahr betroffen wären. Uber die Viehhaltung — die bei der Alkoholerzeugung anfallende Schlempe wird verfüttert — wären Auswirkungen auf rund 4000 landwirtschaftliche Betriebe zu befürchten, und dies nicht zuletzt in Regionen, die, wie das Grenzgebiet zur DDR, ohnehin zu den wirtschaftlich schwachen zählen und in denen in den letzten Jahren eine große Zahl neuer Betriebsstätten mit beträchtlicher Verschuldung geschaffen worden sind. Dafür, daß dieses Bild der Wirklichkeit entspricht, sprechen im übrigen auch Feststellungen, die sich in der bereits erwähnten Empfehlung der Kommission vom 22. Dezember 1969 finden. Ich zitiere nur den einen Satz: Die uneingeschränkte Öffnung des deutschen Marktes für die Erzeugnisse der übrigen Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten der gemeinsamen Marktordnung (für Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs) könnte … den Absatz des deutschen Äthylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs sowie die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Trinkbranntweins und damit die Beschäftigung und Lebenshaltung der Erzeuger der betreffenden landwirtschaftlichen Rohstoffe gefährden.

Man kann also festhalten, daß eine strenge Anwendung der Grundsätze der Artikel 37 Absatz 1 und 95 Absatz 1 auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens weitreichende Auswirkungen auf die nationale Marktordnung und das nationale Handelsmonopol hätte und der nationalen Regelung so ein wesentliches Charakteristikum, die Orientierung an den Interessen der Klein- und Mittelbetriebe, nähme. Dies berechtigt zu der Feststellung, daß auf die geschilderte Differenzierung, die ein wichtiger Bestandteil der nationalen Regelung ist, vorläufig nicht verzichtet werden kann und daß sie, sollte man ihr wirklich diskriminierenden Charakter zusprechen wollen, zumindest im Hinblick auf die nach Artikel 37 Absatz 4 und nach den Sondervorschriften über die Landwirtschaft notwendige Relativierung des Diskriminierungsverbots nicht zu beanstanden wäre.

Damit ist nach meinem Dafürhalten — auf weitere aus Artikel 90 Absatz 2 (Finanzmonopole) hergeleitete Argumente braucht wohl nicht eingegangen zu werden — auch zu der vierten Frage alles im Rahmen eines Vorlageverfahrens Notwendige gesagt.

5. Nach alledem schlage ich vor, auf die vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz gestellten Fragen wie folgt zu antworten:

a) Die Artikel 37 Absatz 1 und 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags begründen seit dem Ende der Übergangszeit Rechte der einzelnen, die vor staatlichen Gerichten geltend gemacht werden können. Die genannten Vorschriften gelten jedoch nicht uneingeschränkt, soweit Artikel 37 Absatz 4 eingreift oder eine nationale Marktordnung besteht und gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betroffenen Erzeuger nicht durch eine gemeinsame Marktordnung gewährleistet werden.

b) Die Artikel 37 Absatz 1 und 95 Absatz 1 schließen nicht aus, daß bei dem Vergleich der Belastungen, die einerseits aus anderen Mitgliedstaaten importierte Erzeugnisse und andererseits vergleichbare inländische Produkte zu tragen haben, die Kosten einer staatlichen Monopolverwaltung berücksichtigt werden.

c) Bei der Anwendung der Artikel 37 Absatz 1 und 95 Absatz 1 kommt es nur auf den Vergleich der hoheitlichen Belastungen an, die importierte Erzeugnisse und inländische Erzeugnisse unmittelbar zu tragen haben, nicht dagegen auf die Frage, ob der Gesamtpreis importierter Erzeugnisse bei Berücksichtigung der Einfuhrabgaben nicht über dem Preisniveau liegt, das für vergleichbare inländische Erzeugnisse gilt.

d) Eine Diskriminierung im Sinne der Artikel 37 Absatz 1 und 95 Absatz 1 liegt nicht vor in Fällen, in denen der Monopolausgleich, den importierte Erzeugnisse zu tragen haben, einheitlich festgesetzt ist, während die Belastung vergleichbarer inländischer Erzeugnisse nach Produktionsmengen der Herstellungsbetriebe gestaffelt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Importbelastung der inländischen Regelbelastung entspricht oder wenn auf eine Differenzierung der inländischen Belastung im Hinblick auf die Erfordernisse einer nationalen Marktordnung nicht verzichtet werden kann.