Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.02.1976 – C-45/75

ECLI:EU:C:1976:22

In der Rechtssache 45/75

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

REWE-ZENTRALE DES LEBENSMITTEL-GROSSHANDELS EGMBH, Köln,

gegen

HAUPTZOLLAMT LANDAU/PFALZ

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 37 Absatz 1 und 95 Absatz 1 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten H. Kutscher und A. O'Keeffe, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, M. Sørensen und A. J. Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Das Vorlageersuchen und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ließ im Januar 1971 in der Bundesrepublik Deutschland 16000 1 aus Italien eingeführten Wermut zum freien Verkehr abfertigen. Neben anderen Abgaben waren für diese Einfuhr 9824 DM Monopolausgleich zu entrichten.

2. Die Pflicht zur Zahlung des Monopolausgleichs ergibt sich aus § 151 des deutschen Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (BrMonG). Danach ist der im Inland hergestellte Branntwein grundsätzlich an die Monopolverwaltung zum Branntweinübernahmepreis abzuliefern, der nach dem von der Verwaltung festgesetzten Branntweingrundpreis berechnet wird. Dieser Alkohol wird von der Bundesmonopolverwaltung zu einem ebenfalls festgesetzten Preis verkauft, der den reinen Warenwert, die Verwaltungs- und Betriebskosten sowie die Branntweinsteuer umfaßt.

Bestimmter im Inland, insbesondere aus Obst, hergestellter Branntwein (§ 76 BrMonG), einschließlich des im Inland zur Herstellung von Wermut verwendeten, ist von der Ablieferungspflicht ausgenommen. Für Branntwein, welcher der Ablieferungspflicht nicht unterliegt, ist der sogenannte Branntweinaufschlag zu zahlen (§ 78 BrMonG). Dieser Aufschlag entspricht dem Unterschied zwischen dem Branntweinverkaufspreis und dem Branntweingrundpreis, vermindert um den Durchschnittsbetrag der Kosten, die die Bundesmonopolverwaltung durch die Nichtübernahme des Branntweins erspart. Der so berechnete Branntweinaufschlag wir nur dann geschuldet, wenn jährlich mehr als 60 hl Weingeist hergestellt werden. Bei größerer Erzeugung steigt der Branntweinaufschlag, und ab einer Jahreserzeugung von rund 330 hl entspricht die Belastung dem nachstehend zu behandelnden Monopolausgleich. Der Branntweinaufschlag ist stets höher als die Branntweinsteuer; die Differenz zwischen den beiden Beträgen wird Aufschlagspitze genannt.

Eingeführter Branntwein unterliegt einer Ausgleichsabgabe, dem sogenannten Monopolausgleich, der ebenso berechnet wird wie der Branntweinaufschlag, doch werden die pauschalen Verwaltungskosten nicht abgezogen. Der Teil des Monopolausgleichs, der die Branntweinsteuer übersteigt, wird als Monopolausgleichspitze bezeichnet. Diese Spitze entspricht angeblich den Verkaufskosten, die der Monopolverwaltung bei den vom Monopol verkauften einheimischen Erzeugnissen entstehen und diese Erzeugnisse belasten; sie gilt als Ausgleich für diese Kosten.

3. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens rügt die Festsetzung dieses Teils des Monopolausgleichs, weil es sich dabei um eine Monopolabgabe handele, welche eingeführte Erzeugnisse diskriminiere. Sie hat Sprungklage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhoben. Dieses hält die Artikel 37 und 95 EWG-Vertrag, auf welche die Klägerin des Ausgangsverfahrens ihre Klage stützt, für auslegungsbedürftig und hat dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1. Ist Artikel 37 Absatz 1 des EWG-Vertrags — ebenso wie Artikel 95 Absatz 1 — dahin auszulegen, daß die einzelnen Angehörigen der Mitgliedstaaten aus ihm seit dem Ende der Übergangszeit unmittelbar individuelle Rechte herleiten können, die von den staatlichen Gerichten zu beachten sind?

2. Widerspricht die Erhebung des als Monopolausgleichspitze bezeichneten Teils des Monopolausgleichs bei der Einfuhr von italienischem Wermutwein deshalb den Grundsätzen des Artikels 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags — und, falls Frage 1 bejaht wird, auch denen des Artikels 37 Absatz 1 —, weil sie nicht die Belastung der vergleichbaren inländischen Erzeugnisse mit einer Steuer, sondern mit den eigenen Kosten der staatlichen Monopolverwaltung ausgleichen soll?

3. Falls Frage 2 verneint wird:

Sind bei Anwendung der Artikel 37 Absatz 1 und 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags nur die Monopolausgleichspitze einerseits und die Monopolkosten andererseits miteinander zu vergleichen, oder kommt es darauf an, ob das eingeführte Erzeugnis durch die Erhebung der Monopolausgleichspitze in seinem Gesamtpreis nicht schlechter gestellt wird als die vergleichbaren inländischen Erzeugnisse?

4. Falls die erste Alternative der Frage 3 bejaht wird:

Wird eingeführter italienischer Wermutwein dadurch im Sinne der Artikel 37 Absatz 1 und 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags diskriminiert, daß das Branntweinmonopolgesetz für den Weingeist eingeführter Erzeugnisse zu Trinkzwecken eine Monopolausgleichspitze in einheitlicher Höhe, für vergleichbare inländische Erzeugnisse aber nach gestuften Erzeugungsmengen gestaffelte Belastungen mit den Kosten der staatlichen Monopolverwaltung vorsieht?

Der Vorlagebeschluß vom 10. April 1975 ist am 12. Mai 1975 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG

A — Erklärungen der Kommission

Die Kommission schlägt vor, die erste Frage zu bejahen. Artikel 37 Absatz 1 räume den Mitgliedstaaten eine gewisse Ermessensbefugnis nur für die Dauer der Übergangszeit ein. Seit deren Ablauf erhalte die Vorschrift eine klare und eindeutige Verpflichtung, die unbedingt und von der Einschaltung der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaftsorgane unabhängig sei. Bereits in der Rechtssache 6/64 (EuGH 15. Juli 1964 — Costa/ENEL — Slg. 1964, 1275 f.) habe der Gerichtshof die unmittelbare Anwendbarkeit von Artikel 37 Absatz 2 bejaht, dem derselbe Diskriminierungsbegriff zugrunde liege wie Absatz 1.

Zur zweiten Frage bemerkt die Kommission zunächst, daß es Sache des Gerichtshofes sei, aus einer Frage dasjenige herauszuschälen, was die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffe; anschließend führt sie aus, die Frage gelte dem Teil des Monopolausgleichs, der dazu diene, die der Monopolverwaltung durch die Übernahme und den Verkauf entstehenden Kosten zu decken oder aus Gründen des Wettbewerbs auszugleichen. Es sei zu fragen, ob Belastungen dieser Art, die auf die Existenz des Monopols zurückzuführen seien und dessen Finanzierung sichern sollten, aus Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse treffen dürften, die von der Monopolverwaltung nicht übernommen würden? Nach Auffassung der Kommission fallen nicht nur rein fiskalische Aufgaben unter Artikel 95, sondern auch solche, die zur Finanzierung einer staatlichen Verwaltungseinrichtung, wie einer Monopolverwaltung, beitragen und ihrer Kostendeckung dienen. Diese weite Auslegung ergebe sich unter anderem aus dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 2 und 3/62 (EuGH 14. Dezember 1962 — Kommission/Großherzogtum Luxemburg und Königreich Belgien — Slg. 1962, 883). Die Kommission schließt daraus, soweit inländische und eingeführte Waren in gleicher Weise und in gleicher Höhe zur Finanzierung des Monopols herangezogen würden, erscheine es unter dem Gesichtspunkt des Artikels 95 Absatz 1 unbedenklich, daß die Monopolbelastung keinen fiskalischen Charakter habe. Für die Anwendung der Artikel 95 Absatz 1 und 37 Absatz 1 sei jedoch festzustellen, daß die Erhebung einer Abgabe nicht allein deswegen zu beanstanden sei, weil sie der Finanzierung einer Verwaltungseinrichtung diene. Vielmehr müsse eine Diskriminierung vorliegen.

Zu Artikel 37 vertritt die Kommission die Ansicht, das Diskriminierungsverbot des Artikels 37 führe — seit Ende der Übergangszeit — zu demselben Effekt wie dasjenige des Artikels 95. Dem innerstaatlichen Gericht obliege es zu prüfen, ob der Anwendungsbereich der Artikel 95 Absatz 1 oder 37 Absatz 1 gegeben sei oder ob nicht unter Berücksichtigung des Bestimmungszwecks der Abgabe zu schließen sei, daß diese in Wahrheit eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll darstelle (EuGH 19. Juni 1973 — Capolongo, 77/72 — Slg. 1973, 611, und EuGH 18. Juni 1975 — IGAV, 94/74 — Slg. 1975, 699).

Zur unmittelbaren Geltung von Artikel 37 führt die Kommission weiter aus, die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Konsequenzen des Ablaufs der Übergangszeit (EuGH 21. Juni 1974 — Reyners, 2/74 — Slg. 1974, 631; 3. Dezember 1974 — Van Binsbergen, 33/74 — Slg. 1974, 1299; 12. Dezember 1974 — Walrave und Koch, 36/74 — Slg. 1974, 1405; 10. Dezember 1974 — Charmasson, 48/74 — Slg. 1974, 1383) lasse erkennen, daß die Ausnahme, welche die Kommission bis zum Erlaß einer gemeinsamen Marktordnung im Hinblick auf das deutsche Handelsmonopol für Alkohol glaubte zugestehen zu können (Empfehlung vom 22. Dezember 1969 an die Bundesrepublik Deutschland betreffend die Umformung des staatlichen Handelsmonopols für Alkohol, ABl. L 31 vom 9. 2. 1970, S. 20) seit dem Ende der Übergangszeit hinfällig geworden sei, ungeachtet der Tatsache, daß eine gemeinsame Marktordnung noch nicht verabschiedet sei. So könne die weitere Erhebung der Monopolausgleichspitze in Anwendung der Grundsätze, die der Gerichtshof in den bereits zitierten Rechtssachen 77/72, Capolongo, und 94/74, IGAV, aufgestellt habe, gegen das Verbot der Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle verstoßen, sofern ihre Erhebung dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die allein den erfaßten einheimischen Erzeugnissen zugute kommen.

Die dritte Frage erklärt sich nach Auffassung der Kommission daraus, daß der Beklagte des Ausgangsverfahrens vor dem innerstaatlichen Richter argumentiert habe, bei Berücksichtigung der Gesamtpreissituation diskriminiere die Erhebung des Monopolausgleichs nicht den ausländischen, sondern wegen der niedrigeren Preise im Ausland den inländischen Branntwein. Die Kommission meint, nach dem Vertrag gehe es lediglich darum, die Belastung mit Abgaben zu vergleichen, die jeweils die inländischen Waren und die gleichartigen Waren aus anderen Mitgliedstaaten zu tragen hätten. Eine Berücksichtigung der Gesamtpreissituation oder einzelner Komponenten, die für den Gestehungspreis einer eingeführten Ware maßgeblich sind, sei nach dem Vertrag weder vorgesehen noch zulässig.

Zur vierten Frage merkt die Kommission an, eine Differenzierung der Belastung je nach Erzeugungsmengen schließe Diskriminierungen nicht mit Sicherheit aus, selbst wenn diese Diskriminierungen nur von untergeordneter Bedeutung seien, da 95 % der einheimischen Branntweinerzeugung über der begünstigten Mindestgrenze lägen.

B — Erklärungen der Bundesregierung

Nach Auffassung der Bundesregierung ist die erste Frage zu bejahen. Ebenso wie die Artikel 9, 12 und 37 Absatz 2 enthalte Artikel 37 Absatz 1 ein Diskriminierungsverbot, das einen vollständigen und rechtlich vollkommenen Gemeinschaftsrechtssatz darstelle, der seinem Wesen nach geeignet sei, unmittelbare Wirkungen zwischen dem einzelnen und den Mitgliedstaaten und ihren Angehörigen hervorzurufen. Der Verpflichtung, bis zum Ende der Übergangszeit die Monopole schrittweise umzuformen, komme ebenfalls unmittelbare Wirksamkeit zu.

Die Bundesregierung weist jedoch auf Artikel 37 Absatz 4 hin, wonach Absatz 1 bei Handelsmonopolen, die mit einer Regelung zur Erleichterung des Absatzes oder der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbunden sind, nur Anwendung finden solle, wenn gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der Erzeuger gewährleistet seien. Insoweit sei die Umformungsverpflichtung nach Artikel 37 Absatz 1 durch den Erlaß von geeigneten Maßnahmen seitens der Gemeinschaft bedingt mit der Folge, daß der Vorschrift eine unmittelbare Geltung fehle.

Zur zweiten Frage vertritt die Bundesregierung die Auffassung, die hier maßgebliche Vorschrift sei Artikel 37 und nicht Artikel 95. Die letztere Bestimmung könne nicht auf eine Einfuhrabgabe wie die Monopolausgleichspitze angewendet werden, die als Ausgleich dafür erhoben werde, daß inländische Waren mit einer Monopolabgabe belastet seien: Die inländische Abgabe sei ein wesentlicher Faktor des Monopols. Die Erhebung einer Abgabe zum Ausgleich der Monopolkosten sei ein essentieller Bestandteil des deutschen Branntweinmonopols, denn nach den Grundsätzen des deutschen Rechts müßten für die Finanzierung der Verwaltungskosten eines Handels- und Finanzmonopols dessen Benutzer aufkommen. Der Wegfall der Monopolausgleichspitze würde bedeuten, daß auf den Monopolkostenausgleich gleichermaßen verzichtet werden müßte, damit die inländischen Erzeugnisse nicht schlechter gestellt würden als die importierten Trinkbranntweine. Eine Überwälzung auf das Budget des Bundeshaushalts würde die Allgemeinheit belasten und komme daher ebenfalls nicht in Betracht. Da die Erhebung der Monopolausgleichspitze ein essentieller Bestandteil des deutschen Branntweinmonopols sei, sei sie ausschließlich unter den Voraussetzungen von Artikel 37 des Vertrages zu verurteilen.

In diesem der zweiten Frage gegebenen Rahmen kommt es nach Auffassung der Bundesregierung bei der Untersuchung, ob die Erhebung der Monopolausgleichspitze mit dem Diskriminierungsverbot des Artikels 7 vereinbar ist, darauf an, ob die Monopolkosten ausgleichsfähig sind.

Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß es nach den allgemeinen Regeln bei den Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr zulässig ist, andere Abgaben als Steuern auszugleichen. Der Gerichtshof habe bereits für Recht erkannt, daß finanzielle Belastungen nicht unter das Verbot der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung fielen, wenn sie Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung seien, die systematisch sämtliche inländischen und eingeführten Waren nach gleichen Kriterien erfasse (EuGH 14. Dezember 1972 — SpA Marimex/Italienische Finanzverwaltung, 29/72 — Slg. 1972, 1309). Derartige Belastungen seien also ausgleichsfähig.

Die Untersuchung der Frage, ob eine Diskriminierung zwischen einheimischen und eingeführten Erzeugnissen im Hinblick auf Artikel 37 vorliege, müsse die besonderen Gegebenheiten des Monopols berücksichtigen. Hierzu sei festzustellen, daß die auf dem inländischen Erzeugnis ruhende Abgabe in gleicher Weise wie die Monopolausgleichspitze öffentlich-rechtlich ausgestaltet sei: Die Ermittlung ihrer Höhe erfolge grundsätzlich nach gleichen Maßstäben, beide Abgaben würden in derselben Weise beigetrieben und genössen den strafrechtlichen Schutz steuerrechtlicher Forderungen. Eine absolute, formale Identität beider Belastungen könne nicht verlangt werden, denn das Monopol stelle eine Marktordnung dar, die ohne eine unterschiedliche Regelung für inländische und eingeführte Erzeugnisse nicht auskomme.

Da Artikel 37 nicht die Beseitigung, sondern die Umformung der staatlichen Handelsmonopole vorsehe, müsse auch die Fortgeltung der Regeln anerkannt werden, welche für den Bestand eines Monopols wesentlich seien. Ein Wegfall der Monopolausgleichspitze käme einer Deformierung dieser Einrichtung gleich, nämlich einem Zwang zur Erhaltung des Monopols durch den Staat zu Lasten der Allgemeinheit statt der Benutzer.

Die Bundesregierung schlägt daher vor, die zweite Frage wie folgt zu beantworten:

Artikel 95 Absatz 1 ist nicht dahin auszulegen, daß die Erhebung von Ausgleichsabgaben im Rahmen eines Handelsmonopols unter diese Vorschrift fällt. Artikel 37 Absatz 1 ist nicht dahin auszulegen, daß die Erhebung des als Monopolausgleichspitze bezeichneten Teils des Monopolausgleichs bei der Einfuhr von italienischem Wermutwein deswegen dieser Vorschrift widerspricht, weil sie nicht die Belastung der vergleichbaren inländischen Erzeugnisse mit einer Steuer, sondern mit den eigenen Kosten der staatlichen Monopolverwaltung ausgleichen soll.

Zur dritten Frage vertritt die Bundesregierung die Auffassung, für die Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 müsse (da Artikel 95 auch hier nicht anwendbar sei) der Vergleich sich ausschließlich auf die Monopolausgleichspitze und die Monopolkosten beziehen.

Zur vierten Frage führt die Bundesregierung aus, die differenzierte Belastung gelte nicht für sämtliche unter das Monopol fallenden Erzeugnisse, sondern vielmehr lediglich für Obstbranntweine (wie Wermut) und Kornbranntweine. Die gestaffelte inländische Abgabenerhebung bei Obstbranntwein werde im Falle von Einfuhren durch den einheitlichen Monopolausgleichssatz pauschal ausgeglichen. Ein derartiges System pauschaler Belastungen eingeführter Waren sei im innergemeinschaftlichen Handel nicht unüblich und beruhe auf der Erwägung, daß sich die Herkunft des eingeführten Erzeugnisses und die Produktionsmenge des Herkunftsbetriebes nur unter großen Schwierigkeiten feststellen ließen. Im übrigen habe die Kommission in ihrer Empfehlung vom 22. Dezember 1969 an die Bundesrepublik Deutschland die Einführung eines derartigen Systems empfohlen (ABl. L 31 vom 9. 2. 1970, S. 20 ff.).

Die pauschale Besteuerung des eingeführten Obstbranntweins entspreche in der Höhe der Belastung, die für 97 % des inländischen Obstbranntweins gelte. Jedenfalls liege der inländischen Belastung nach abgestuften Sätzen eine agrar- und mittelstandspolitische Zielsetzung zugrunde; sie falle daher unter Artikel 37 Absatz 4.

Sofern man den Standpunkt einnehme, daß Artikel 37 Absatz 4 seit dem Ablauf der Übergangszeit seine Funktion verloren habe, bleibe zu berücksichtigen, daß die Begünstigung klein- und mittelständischer Branntweinerzeuger den Charakter einer Beihilfe im Sinne von Artikel 92 ff. EWG-Vertrag habe. Da die Regelung bereits bei Eingehung des EWG-Vertrags bestanden habe, wäre die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nur auf entsprechende Intervention der Kommission zu ihrer Abschaffung verpflichtet gewesen. Die Kommission habe sich indes in Kenntnis dieser Regelung für eine Pauschalbelastung der importierten Erzeugnisse ausgesprochen.

Die Bundesregierung schlägt daher vor, die vierte Frage wie folgt zu beantworten:

Artikel 37 Absatz 1 ist nicht dahin auszulegen, daß eingeführter italienischer Wermutwein dadurch im Sinne dieser Vorschrift des EWG-Vertrags diskriminiert wird, daß das Branntweinmonopolgesetz für den Weingeist eingeführter Erzeugnisse zu Trinkzwecken eine Monopolausgleichspitze in einheitlicher Höhe, für vergleichbare inländische Erzeugnisse aber nach gestuften Erzeugungsmengen gestaffelte Belastungen mit den Kosten der staatlichen Monopolverwaltung vorsieht.

C — Erklärungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens vertritt zur ersten Frage die Auffassung, daß Artikel 37 Absatz 1 angesichts des Wortlauts von Artikel 8 Absatz 7 EWG-Vertrag unmittelbare Wirkung entfalte.

Im Zusammenhang mit der zweiten Frage erläutert die Klägerin des Ausgangsverfahrens zunächst Artikel 95. Nach dieser Vorschrift dürften nur solche Belastungen berücksichtigt werden, die durch die Erhebung von inländischen Abgaben entstünden, und nicht Belastungen, die mit der Herstellung und dem Vertrieb der Ware zusammenhingen. Im vorliegenden Fall werde der Importeur zur Zahlung eines Beitrages herangezogen, der den Wettbewerbsnachteil der inländischen Hersteller ausgleichen solle, welche die Kosten der Monopolverwaltung zu tragen hätten. Der Anwendungsbereich des Artikels 95 lasse sich nicht derartig erweitern, daß jeder beliebige Ausgleich zwischen einer steuerlichen Belastung für eingeführte Waren und einer wirtschaftlichen Belastung ähnlicher einheimischer Waren möglich werde.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens untersucht sodann Artikel 37 Absatz 1 und führt aus, das in dieser Bestimmung enthaltene Verbot inkorporiere dasjenige des Artikels 95, so daß die Ausführungen zu Artikel 95 in gleicher Weise auch für Artikel 37 zu gelten hätten. Im vorliegenden Falle würden die eingeführten Waren dadurch diskriminiert, daß sie nicht nur die echten inländischen Abgaben, sondern auch die Produktions- und Vertriebskosten der inländischen Hersteller und der Monopolverwaltung ausgleichen sollten. Mittels der Monopolausgleichspitze werde jeder Preiswettbewerb zwischen den nationalen Monopolwaren und den eingeführten Waren von vorneherein unterbunden.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens schlägt vor, die zweite Frage wie folgt zu beantworten:

Die Erhebung von Abgaben auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse verstößt immer dann und insoweit gegen Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 1 EWG-Vertrag, wenn die entsprechenden inländischen Erzeugnisse einem staatlichen Handelsmonopol unterliegen und die Grenzabgabe nicht die Belastung der vergleichbaren inländischen Erzeugnisse mit einer Steuer, sondern nur mit den eigenen Kosten der staatlichen Monopolverwaltung ausgleichen soll.

Hinsichtlich der dritten Frage folgert die Klägerin des Ausgangsverfahrens aus ihren vorstehenden Ausführungen, daß der Belastungsvergleich gemäß Artikel 95 Absatz 1 sich nur auf die Abgaben, nicht aber auf die Preise beziehen dürfe. Sie meint daher, bei der Anwendung der Artikel 37 Absatz 1 und 95 Absatz 1 EWG-Vertrag seien nur die Monopolausgleichspitze und die Monopolkosten miteinander zu vergleichen.

Zur vierten Frage legt die Klägerin des Ausgangsverfahrens dar, Diskriminierung im Sinne des Artikels 37 EWG-Vertrag bedeute die wettbewerbliche Schlechterstellung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren gegenüber den Waren, die dem Monopol unterlägen, durch alle Maßnahmen, die dem Monopol zuzurechnen seien. Vorliegend werde bei eingeführten Erzeugnissen nicht entsprechend § 79 Absatz 1 BrMonG wie für heimische Waren ein Abschlag um den Durchschnittsbetrag der durch die Nichtablieferung des Branntweins ersparten Kosten der Monopolverwaltung vorgenommen. Außerdem würden die Erhöhungen und Verminderungen nach § 79 Absatz 2 bis 6 BrMonG nur beim Branntweinaufschlag, also bei inländischen Monopolwaren, nicht aber auch beim Monopolausgleich berücksichtigt, der die eingeführten Waren belaste.

Die vierte Frage ist nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens daher wie folgt zu beantworten:

Aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren werden dadurch im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag diskriminiert, wenn die nationale Monopolregelung für den Weingeist von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen zu Trinkzwecken eine Monopolausgleichspitze in einheitlicher Höhe, für vergleichbare inländische Erzeugnisse aber nach gestuften Erzeugungsmengen gestaffelte Belastungen mit den Kosten der staatlichen Monopolverwaltung vorsieht.

In der Sitzung vom 28. Oktober 1975 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch ihren Leitenden Justitiar G. Meier, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Herrn M. Seidel, und die Kommission, vertreten durch Herrn R. Wagenbauer, ihre im schriftlichen Verfahren gemachten Ausführungen ergänzt.

Sie haben insbesondere nähere Ausführungen zu einigen Punkten gemacht, zu denen der Gerichtshof Fragen gestellt hat.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vom Gerichtshof um Mitteilung darüber gebeten, ob der Branntweinaufschlag und/oder der Monopolausgleich oder ein Teil dieser Abgaben (Branntweinaufschlagspitze, Monopolausgleichspitze) für die Verwaltung des Monopols oder für andere Zwecke bestimmt seien, hat erklärt, die Branntweinaufschlagspitze diene der Finanzierung des Monopols, während die Monopolausgleichspitze, die dem Bundeshaushalt und nicht dem Monopol zufließe, nur den Zweck habe, den Preis der eingeführten Erzeugnisse an den durch die Bundesmonopolverwaltung für einheimische Erzeugnisse festgesetzten Verkaufspreis anzugleichen.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat ferner erklärt, der Verkaufspreis für inländischen Alkohol decke den an die Brennerei gezahlten Kaufpreis, die steuerliche Belastung des Erzeugnisses und die Monopolkosten, die in der Spitze repräsentiert seien.

Nach Meinung der Klägerin des Ausgangsverfahrens decken die Branntweinausgleichspitze und die Monopolausgleichspitze 1. sämtliche Verwaltungsund Geschäftskosten des Monopols, 2. die Kosten der Verwertung des übernommenen Branntweins und 3. Ausfuhrerstattungen und defizitäre Verkaufspreise.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat in Beantwortung einer vom Gerichtshof gestellten Frage noch vorgetragen, die im Verkaufspreis für einheimischen Alkohol enthaltenen Monopolkosten, welche die Monopolausgleichspitze ausgleichen solle, belasteten eingeführten Alkohol als Produktionskosten bereits im Herkunftsland, namentlich wenn auch dort eine Monopolregelung bestehe.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 20. November 1975 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 10. April 1975, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 12. Mai 1975, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Artikel 37 Absatz 1 und 95 Absatz 1 EWG-Vertrag gestellt. Die Fragen haben sich in einem Rechtsstreit zwischen einem Importeur italienischen Wermuts und der Zollverwaltung der Bundesrepublik Deutschland ergeben. In diesem Rechtsstreit geht es um die Vereinbarkeit der in der Bundesrepublik auf eingeführten Alkohol erhobenen Verbrauchsteuer, des sogenannten Monopolausgleichs, mit den vorerwähnten Vertragsbestimmungen.

2 Nach dem deutschen Gesetz über das Branntweinmonopol ist Branntwein landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs an die Monopolverwaltung zu einem amtlich festgesetzten Preis abzuliefern; diese verkauft ihn nach Behandlung zu je nach dem Verwendungszweck, zu dem die Weiterveräußerung erfolgt, unterschiedlichen Preisen, die gleichfalls amtlich festgesetzt sind. Der Verkaufspreis des Branntweins umfaßt den Gegenwert für den Branntwein, einen Betrag zur Deckung der Monopolkosten, wozu die Weiterverarbeitungs-, Lagerungs- und Verwaltungskosten gehören, sowie die Branntweinsteuer. Bei Branntwein zu Trinkzwecken umfassen die Monopolkosten auch eine Preiskomponente, welche die Verluste ausgleichen soll, die der Monopolverwaltung beim Verkauf einiger zu sonstigen Zwecken bestimmter Branntweinarten unter den Gestehungskosten entstehen.

3 Nach § 76 des Branntweinmonopolgesetzes sind bestimmte einheimische Branntweine, insbesondere Kornbranntweine und bestimmte Obstbranntweine, von der Pflicht zur Ablieferung an das Monopol befreit. Kennzeichnend für die Lage, in der es zum Ausgangsrechtsstreit kam, ist also ein staatliches Monopol, das sich auf den Kauf und die Verwertung eines Erzeugnisses erstreckt, das jedoch nur einen Teil der nationalen Erzeugung dieser Ware erfaßt, während ein anderer Teil von der Privatwirtschaft gekauft und verwertet wird.

4 Für den von der Ablieferungspflicht befreiten Branntwein ist eine Branntweinaufschlag genannte Abgabe zu zahlen, die dem Unterschied zwischen dem Branntweingrundpreis des Monopols und dem regelmäßigen Branntweinverkaufspreis entspricht; der Branntweinaufschlag umfaßt neben der Branntweinsteuer, die gleich hoch ist wie bei Monopolbranntwein, einen Beitrag zu den Monopolkosten. Dieser Beitrag, die sogenannte Branntweinaufschlagspitze, entspricht den Monopolkosten, die im Verkaufspreis von Monopolbranntwein zu Trinkzwecken enthalten sind, wird aber um den Durchschnittsbetrag (21 DM/hl zu dem für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Zeitraum) der Kosten vermindert, die die Monopolverwaltung durch die Nichtübernahme des Branntweins erspart. Der Branntweinaufschlagbetrag, den man so erhält, wird sodann um Beträge zwischen 5 % und mehr als 100 % des Branntweingrundpreises vermindert, wenn es sich um Brennereien mit geringer Erzeugung handelt, oder aber er erhöht sich progressiv mit der Jahreserzeugung, wenn es sich um Brennereibetriebe handelt, die größere Mengen erzeugen. Die Überwälzung eines Teiles der Verwaltungskosten des Monopols auf den von der Ablieferungspflicht befreiten Branntwein ist, wie vorgetragen wurde, auf den Willen des staatlichen Gesetzgebers zurückzuführen, alle Verbraucher inländischen Branntweins, ob dieser nun von der Ablieferungspflicht ausgenommen ist oder von der Monopolverwaltung vertrieben wird, die Monopolkosten tragen zu lassen. Die Branntweinaufschlagspitze fließt deshalb auch der Monopolverwaltung zu und gehört zu deren Einnahmequellen.

5 Für eingeführte Branntweine und weingeisthaltige Getränke wird — für letztere nach Maßgabe ihres Weingeistgehalts — eine Monopolausgleich genannte Abgabe erhoben, die neben der Steuer, die Monopolbranntwein zu tragen hat (Branntweinsteuer), eine zusätzliche Belastung umfaßt, die als Entsprechung des Betrages gilt, der beim Verkaufspreis für Monopolbranntwein die vorstehend beschriebenen Monopolkosten decken soll. Da diese sogenannte Monopolausgleichspitze nicht der Finanzierung des Monopols dient, sondern wie auch der Monopolausgleich, von dem sie ein Bestandteil ist, in den allgemeinen Staatshaushalt fließt, dient ihre Erhebung nach den Bekundungen der Bundesregierung der Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen eingeführten Branntweinen und weingeisthaltigen Getränken auf der einen Seite und einheimischem Branntwein sowie weingeisthaltigen Getränken, die im Inland aus von der Ablieferungspflicht befreitem Branntwein hergestellt worden sind, auf der anderen Seite. Die Bundesrepublik Deutschland hat außerdem in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß dieser Schutz mittelbar der Möglichkeit der Eigenfinanzierung des Monopols [dient], und daß ohne die Erhebung der Ausgleichspitze auf eingeführte Erzeugnisse … sich … nicht die inländischen Erzeugnisse mit den Kosten des Monopols belasten [ließen]. Anders als im Falle des Branntweinaufschlags für von der Ablieferungspflicht befreiten inländischen Branntwein wird dieser Betrag jedoch weder um einen Durchschnittsbetrag vermindert noch sodann progressiv vermindert oder erhöht, sondern er gilt ein für allemal; der Betrag, der sich so errechnet, ist im übrigen die Obergrenze für die progressive Erhöhung des Branntweinaufschlags. Die Bundesregierung trägt allerdings vor, die progressive Erhöhung des Branntweinaufschlags führe — zumindest bei Verschlußbrennereien, die Obstbranntwein herstellen — dazu, daß Branntweinaufschlag und Monopolausgleich die gleiche Höhe erreichten, sobald es sich um Branntwein aus Brennereien mit einer Jahreserzeugung von mehr als 330 hl jährlich handele, was für 95 % der Erzeugung zutreffe.

6 Da die Abgabe im Zuge der Umformung eines Handelsmonopols zugleich eingeführte und gleichartige inländische Erzeugnisse belastet, ist ihre Vereinbarkeit mit den Artikeln 95 und 37 zu prüfen, um die es im übrigen auch vor dem innerstaatlichen Gericht geht. Die vom Finanzgericht vorgelegten Fragen sind unter Berücksichtigung der vorstehend geschilderten Umstände zu beantworten.

7 Zunächst sind die auf Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages und sodann die auf Artikel 37 bezüglichen Fragen zu prüfen.

Zu Artikel 95 Absatz 1

8 Die erste Frage geht dahin, ob die einzelnen Angehörigen der Mitgliedstaaten aus Artikel 95 Absatz 1 seit dem Ende der Übergangszeit Rechte herleiten können, die von den staatlichen Gerichten zu beachten sind.

9 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juni 1966 in der Rechtssache 57/65 (Lütticke — Slg. 1966, 268) für Recht erkannt hat, erzeugt die genannte Vorschrift unmittelbare Wirkungen und begründet individuelle Rechte des einzelnen, die von den staatlichen Gerichten zu beachten sind.

10 Der Gerichtshof wird sodann ersucht zu entscheiden, ob die Erhebung des als Monopolausgleichspitze bezeichneten Teils des Monopolausgleichs bei der Einfuhr von italienischem Wermutwein deshalb Artikel 95 Absatz 1 widerspricht, weil sie nicht die Belastung der vergleichbaren inländischen Erzeugnisse mit einer Steuer, sondern mit den eigenen Kosten der staatlichen Monopolverwaltung ausgleichen soll.

11 Der Gerichtshof kann zwar im Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages nicht über die Vereinbarkeit von Bestimmungen eines nationalen Gesetzes mit dem Vertrag befinden, doch ist er befugt, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, die dieses in die Lage versetzen, die Frage der Vereinbarkeit selbst zu entscheiden.

12 Nach Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages [erheben] die Mitgliedstaaten … auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. Die Durchführung dieser Vorschrift setzt die Anwendung von Kriterien voraus, die den Schluß auf das Vorhandensein oder Fehlen einer solchen Gleichartigkeit zulassen. Damit die Verbotsnorm des Artikels 95 Absatz 1 anwendbar ist, reicht es insoweit nicht aus, daß beide Erzeugnisse denselben Ausgangsstoff — etwa Weingeist — enthalten, selbst wenn die Abgabenbelastung ganz oder teilweise an diesen Ausgangsstoff anknüpft; vielmehr sind die Abgaben für Erzeugnisse zu vergleichen, die auf der gleichen Produktions- oder Vertriebsstufe in den Augen des Verbrauchers gleiche Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen. Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Beurteilung kann in diesem Zusammenhang sein, ob das inländische und das eingeführte Erzeugnis derselben Position des Gemeinsamen Zolltarifs zugeordnet sind oder nicht.

13 Wenn daher in einem Mitgliedstaat für Äthylalkohol eine Sonderregelung mit besonderen steuerlichen Folgen besteht, so ist eingeführter Äthylalkohol die gleichartige Ware im Sinne des Artikels 95. Ist das eingeführte Erzeugnis hingegen ein weingeisthaltiges Getränk, wenn auch auf der Basis von Äthylalkohol, so ist die dafür zu zahlende Abgabe an der Abgabenhöhe für gleichartige inländische Erzeugnisse zu messen. Fehlt es an einem spezifisch gleichartigen inländischen Erzeugnis, dann ist das Diskriminierungsverbot des Artikels 95 beachtet, wenn die auf das eingeführte Erzeugnis erhobene Belastung einer inländischen Belastung gleicher Art und gleicher Höhe entspricht.

14 Der in Artikel 95 verankerte Grundsatz der Abgabengleichheit bei inländischem und eingeführtem Erzeugnis gilt unabhängig davon, ob andere als steuerliche Faktoren auf die Gestehungskosten der zu vergleichenden Erzeugnisse einwirken. Insbesondere darf der Anwendungsbereich dieser Norm nicht dahin ausgedehnt werden, daß sie einen Ausgleich zuließe zwischen einer steuerlichen Belastung, die ein eingeführtes Erzeugnis treffen soll, und einer Belastung anderer, etwa wirtschaftlicher Art, die das gleichartige inländische Erzeugnis zu tragen hat. Ein solcher Fall ist nicht gegeben, wenn auf das eingeführte und auf das gleichartige inländische Erzeugnis eine öffentliche Abgabe in gleicher Höhe erhoben wird, die hoheitlich eingeführt und der Höhe nach festgesetzt ist, selbst wenn ein Teil der vom inländischen Erzeugnis zu tragenden Abgabe auf das eingeführte Erzeugnis zugunsten des allgemeinen Staatshaushalts erhoben wird.

15 Dagegen ist eine Verletzung von Artikel 95 Absatz 1 zu bejahen, wenn die auf das eingeführte Erzeugnis erhobene Abgabe und die Belastung, die das gleichartige inländische Erzeugnis zu tragen hat, in verschiedener Weise und nach verschiedenen Bestimmungen berechnet werden mit dem Ergebnis, daß das eingeführte Erzeugnis — sei es auch nur in bestimmten Fällen — höher belastet wird. Demgegenüber läßt sich nicht einwenden, der Grund dafür, daß das eingeführte Erzeugnis pauschal betroffen wird, das inländische Erzeugnis jedoch mit degressiven oder progressiven Abstufungen, sei darin zu sehen, daß im ersteren Falle die notwendigen Erhebungen nicht vorgenommen werden könnten. Wenn es sich in der Tat als unmöglich erweisen sollte, für inländische und eingeführte Erzeugnisse gleichermaßen degressive oder progressive Abgaben festzusetzen, so bleibt jedenfalls zur Wahrung des Diskriminierungsverbots des Artikels 95 die Möglichkeit, beide Erzeugnisse mit einer gleichen pauschalen oder festen Abgabe zu belasten. Im übrigen hatte die Kommission in ihrer Empfehlung vom 22. Dezember 1969 an die Bundesregierung angeregt, die Abgabentatbestände in dieser Weise einander anzugleichen. Die Bundesregierung entsprach dieser Anregung jedoch nicht.

16 Für Artikel 95 muß im übrigen die von den beiden Erzeugnissen zu tragende Abgabe selbst gleich sein, ohne daß deren Auswirkung auf den Endpreis des inländischen und des eingeführten Erzeugnisses zu berücksichtigen ist.

17 Soweit die zweite, die dritte und die vierte Frage die Auslegung des Artikels 95 Absatz 1 betreffen, ist somit zu antworten, daß diese Bestimmung dahin auszulegen ist, daß sie es untersagt, das eingeführte Erzeugnis nach anderen Berechnungsmethoden und Bestimmungen zu belasten als das gleichartige inländische Erzeugnis — zum Beispiel durch einen einheitlichen Betrag im einen Falle und durch progressive Belastung im anderen —, mit dem Ergebnis einer höheren Belastung des eingeführten Erzeugnisses, selbst wenn sich dieser Unterschied nur in einer geringen Anzahl von Fällen ergibt; die gegebenenfalls unterschiedliche Auswirkung dieser Abgaben auf die Preise der beiden Erzeugnisse ist nicht zu berücksichtigen. Andererseits untersagt es Artikel 95 Absatz 1 nicht, auf ein eingeführtes Erzeugnis und ein gleichartiges inländisches Erzeugnis eine gleiche Abgabe zu erheben, auch wenn ein Teil der von dem inländischen Erzeugnis zu tragenden Belastung den Finanzmitteln eines Staatsmonopols zufließt, während die Abgabe auf das eingeführte Erzeugnis zugunsten des allgemeinen Staatshaushalts erhoben wird.

Zu Artikel 37 Absatz 1

18 Die Fragen, die sich auf Artikel 37 beziehen, gehen im wesentlichen dahin, ob der Monopolausgleich, soweit er die wie vorstehend erläutert berechnete Spitze umfaßt, nicht gegen Artikel 37 des Vertrages verstößt.

19 Nachdem feststeht, daß Artikel 95 des Vertrages Abgaben der hier streitigen Art nicht untersagt, falls sie das eingeführte Erzeugnis und das gleichartige inländische Erzeugnis gleichermaßen treffen, könnte die Beantwortung der Fragen, die die Auslegung des Artikels 37 betreffen, überflüssig erscheinen, denn diese Fragen sind anscheinend im Hinblick auf die Klärung des Problems gestellt, ob Artikel 37 als lex specialis im Falle eines Monopols Abweichungen vom Verbot des Artikels 95 gestattet.

20 Indessen können diese Fragen auch auf die Entscheidung abzielen, ob der Monopolausgleich, selbst wenn er dem Branntweinaufschlag angeglichen wird, nicht deshalb Artikel 37 des Vertrages verletzt, weil er — zumindest teilweise und sei es auch nur mittelbar — zum Ausgleich der Monopolkosten bestimmt ist und aus diesem Grunde möglicherweise eine Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen darstellt.

21 Daß eine staatliche Maßnahme den Anforderungen von Artikel 95 genügt, bedeutet noch nicht, daß sie auch im Hinblick auf andere Vorschriften, wie etwa Artikel 37, rechtmäßig ist. Auch die zur Auslegung des Artikels 37 gestellten Fragen müssen somit beantwortet werden.

22 Die erste Frage geht dahin, ob der einzelne aus Artikel 37 Absatz 1 des Vertrages seit dem Ende der Übergangszeit Rechte herleiten kann, die von den staatlichen Gerichten zu beachten sind.

23 Nach dem Hinweis auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ihre staatlichen Handelsmonopole während der Übergangszeit schrittweise umzuformen, umschreibt Artikel 37 Absatz 1 den dieses Gebiet beherrschenden Grundsatz dahin, daß am Ende dieser Übergangszeit in den Versorgungs- und Absatzbedingungen der in einigen Mitgliedstaaten einem Monopol unterworfenen Erzeugnisse jede Diskriminierung zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen sein muß.

24 Das Verbot jeglicher Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbeziehungen der Waren, die von den Angehörigen der verschiedenen Mitgliedstaaten hergestellt oder vertrieben werden, ist ein Grundprinzip der Anwendung des Vertrages, das nach seiner Rechtsnatur die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Angehörigen der Mitgliedstaaten unmittelbar betrifft. Als Verweisung auf ein Bündel von Rechtsvorschriften, die auf die eigenen Staatsbürger tatsächlich angewandt werden, ist dieser Grundsatz wesensmäßig geeignet, daß Einzelpersonen ihn unmittelbar geltend machen. Das Verbot jeglicher Diskriminierung in diesem Bereich nach Ablauf der Übergangszeit begründet eine Verpflichtung, deren Ergebnis klar umrissen ist und deren Erfüllung dadurch, daß die vorgesehene Umformung schrittweise erfolgen sollte, zwar erleichtert, nicht aber bedingt werden sollte. Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 37 Absatz 3 die Zeitfolge der Umformungsmaßnahmen der Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen für dieselben Waren anzupassen war. Die Vertragsbestimmungen, die den Mitgliedstaaten die Beseitigung jeglicher Diskriminierung innerhalb einer bestimmten Frist auferlegen, werden unmittelbar anwendbar, auch wenn diese Pflichten bei Ablauf der Frist noch nicht erfüllt sind. Die genannte Verpflichtung ist daher nach Ablauf der Übergangszeit an keine Bedingung mehr geknüpft, bedarf zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahme der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten und ist infolgedessen ihrem Wesen nach geeignet, Rechte von Einzelpersonen zu begründen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben. Die Frist, die den Mitgliedstaaten gesetzt ist, um ihre staatlichen Monopole schrittweise derart umzuformen, daß am Ende der Übergangszeit jede Diskriminierung ausgeschlossen ist, soll die Schaffung neuer, mit diesem Grundsatz zu vereinbarender Verhältnisse erleichtern und kann deshalb nach Ablauf der Übergangszeit dessen Anwendung nicht mehr verhindern.

25 Sodann wird die Frage gestellt, ob die Erhebung des als Monopolausgleichspitze bezeichneten Teils des Monopolausgleichs bei der Einfuhr von italienischem Wermutwein deshalb den Grundsätzen des Artikels 37 Absatz 1 widerspricht, weil sie nicht die Belastung der vergleichbaren inländischen Erzeugnisse mit einer Steuer, sondern mit den eigenen Kosten der staatlichen Monopolverwaltung ausgleichen soll.

26 Artikel 37 Absatz 1 betrifft nicht ausschließlich mengenmäßige Beschränkungen, sondern untersagt nach Ablauf der Übergangszeit jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten. Hieraus folgt, daß seine Anwendung nicht auf die Ein- oder Ausfuhren beschränkt ist, die unmittelbar Gegenstand des Monopols sind, sondern alle Maßnahmen erfaßt, die mit dessen Existenz im Zusammenhang stehen und sich bei bestimmten Waren, mögen diese dem Monopol unterliegen oder nicht, auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken, also auch Abgaben, durch die eingeführte Erzeugnisse gegenüber den dem Monopol unterliegenden inländischen Erzeugnissen diskriminiert werden. Diese Auslegung entspricht im übrigen dem in Artikel 95 Absatz 2 ausgesprochenen Verbot, dem zufolge die Mitgliedstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben erheben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen. Nach allem ist es mit dem Verbot des Artikels 37 Absatz 2 grundsätzlich nicht zu vereinbaren, allein dem eingeführten Erzeugnis einen Beitrag zu den Monopolkosten, sei es auch in Form einer Steuer, aufzubürden.

27 Dieser Fall ist indessen nicht gegeben, wenn auf das eingeführte und auf das gleichartige inländische Erzeugnis eine öffentliche Abgabe in gleicher Höhe erhoben wird, die hoheitlich eingeführt und der Höhe nach festgesetzt ist, selbst wenn ein Teil der vom inländischen Erzeugnis zu tragenden Abgabe den Finanzmitteln eines Staatsmonopols zufließt, während die Abgabe auf das eingeführte Erzeugnis zugunsten des allgemeinen Staatshaushalts erhoben wird. Eine Diskriminierung im Sinne des Artikels 37 ist daher nicht gegeben, wenn für das eingeführte Erzeugnis die gleichen Bedingungen geschaffen werden, wie sie für das dem Monopol unterworfene inländische Erzeugnis bestehen. Dagegen ist eine Verletzung nicht nur des Artikels 95, sondern auch des Artikels 37 des Vertrages zu bejahen, wenn die Belastung des eingeführten Erzeugnisses von der des gleichartigen inländischen Erzeugnisses, das unmittelbar oder mittelbar dem Monopol unterworfen ist, abweicht. Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß Artikel 37 Absatz 1 dahin auszulegen ist, daß die Belastung eines eingeführten Erzeugnisses mit einem Beitrag zu den Monopolkosten, sei es auch in Form einer Steuer, als Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, daß diese Vorschrift es jedoch nicht verbietet, ein eingeführtes Erzeugnis und ein gleichartiges inländisches Erzeugnis gleich zu belasten, selbst wenn die dem inländischen Erzeugnis auferlegte Belastung zum Teil der Finanzierung des Monopols dient, während die Abgabe auf das eingeführte Erzeugnis zugunsten des allgemeinen Staatshaushalts erhoben wird.

28 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat nach Schluß der mündlichen Verhandlung deren Wiederöffnung beantragt, mit der Begründung, die Ausführungen der Bundesregierung und der Kommission zu einer in der Rechtssache 91/75 (Hauptzollamt Göttingen/Miritz) vom Gerichtshof gestellten Frage seien geeignet, die Entscheidung des Gerichtshofes auch in der vorliegenden Sache zu beeinflussen.

29 Die erwähnten Ausführungen, die sich auf ein sogenanntes Preisausgleichssystem innerhalb des deutschen Branntweinmonopols beziehen, tragen jedoch zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Zusammenhang mit der Beantwortung der in dieser Rechtssache gestellten Fragen nichts Entscheidendes bei. Der Gerichtshof hält daher eine Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung nicht für geboten.

Kosten

30 Die Auslagen der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz gemäß dessen Beschluß vom 10. April 1975 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages erzeugt unmittelbare Wirkungen und begründet individuelle Rechte des einzelnen, die von den staatlichen Gerichten zu beachten sind.

2. Artikel 95 Absatz 1 ist dahin auszulegen, daß er es untersagt, das eingeführte Erzeugnis nach anderen Berechnungsmethoden und Bestimmungen zu belasten als das gleichartige inländische Erzeugnis — zum Beispiel durch einen einheitlichen Betrag im einen Falle und durch progressive Belastung im anderen —, mit dem Ergebnis einer höheren Belastung des eingeführten Erzeugnisses, selbst wenn sich dieser Unterschied nur in einer geringen Anzahl von Fällen ergibt; die gegebenenfalls unterschiedliche Auswirkung dieser Abgaben auf die Preise der beiden Erzeugnisse ist nicht zu berücksichtigen.

3. Artikel 95 Absatz 1 untersagt es nicht, auf ein eingeführtes Erzeugnis und ein gleichartiges inländisches Erzeugnis eine gleiche Abgabe zu erheben, auch wenn ein Teil der von dem inländischen Erzeugnis zu tragenden Belastung den Finanzmitteln eines Staatsmonopols zufließt, während die Abgabe auf das eingeführte Erzeugnis zugunsten des allgemeinen Staatshaushalts erhoben wird.

4. Artikel 37 Absatz 1 des Vertrages ist geeignet, Rechte von Einzelpersonen zu begründen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben.

5. Artikel 37 Absatz 1 ist dahin auszulegen, daß die Belastung eines eingeführten Erzeugnisses mit einem Beitrag zu den Monopolkosten, sei es auch in Form einer Steuer, als Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, daß diese Vorschrift es jedoch nicht verbietet, ein eingeführtes Erzeugnis und ein gleichartiges inländisches Erzeugnis zu belasten, selbst wenn die dem inländischen Erzeugnis auferlegte Belastung zum Teil der Finanzierung des Monopols dient, während die Abgabe auf das eingeführte Erzeugnis zugunsten des allgemeinen Staatshaushalts erhoben wird.