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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.11.1975 – C-64/75
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:163
Schlussanträge des generalanwalts alberto trabucchi
Vom 26. november 1975
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In einem Strafverfahren, in dem es um die Anwendung der französischen Rechtsvorschriften über die Kontrolle und Ahndung von Weinfälschungen geht, hat die Cour d'Appel Lyon uns die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die in der Verordnung (EWG) Nr. 1539/71 vom 19. Juli 1971 festgelegten gemeinschaftsrechtlichen Analysemethoden für den Weinsektor auch bei der Ermittlung und Ahndung von Weinbetrügereien eingehalten werden müssen.
Zwar ist diese Vorlage weiter gefaßt als die entsprechenden Fragen, die die Cour d'Appel Bordeaux auf dem gleichen Gebiet vorgelegt hat (verbundene Rechtssachen 89/74, 18 und 19/75); der Vorlageentscheidung läßt sich aber eindeutig entnehmen, daß das vorlegende Gericht nur zu wissen wünscht, ob die französischen Behörden von der gesetzlichen Vermutung der Überalkoholisierung des Artikels 8 Code du Vin Gebrauch machen dürfen, die auf dem Verhältnis des Alkohols zum Trockenextrakt beruht, der nach der Verdampfungsmethode bei 100o ermittelt wird. Die Rechtsfrage, die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erheblich ist, deckt sich also im wesendichen mit der schon von der Cour d'Appel Bordeaux in den erwähnten Rechtssachen gestellten Frage; außerdem scheint sie auch in den von der Cour d'Appel Aix- en-Provence vorgelegten Fragen — verbundene Rechtssachen 10 bis 14/75 — mit enthalten zu sein.
Sie haben am 30. September 1975 über diese Vorlagen entschieden. Wir haben es also vorliegend mit einem Auslegungsersuchen zu tun, das eine Frage zum Gegenstand hat, über die Sie bereits in ähnlichen Fällen eine Vorabentscheidung erlassen haben.
Nach diesen Urteilen gilt die für die Klassifizierung der Weine ergangene Verordnung (EWG) Nr. 1539/71 über die Bestimmung gemeinsamer Analysemethoden grundsätzlich auch für die Ermittlung und Ahndung gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften verstoßender Betrügereien. Soweit eine gemeinschaftsrechdiche Methode als allein gültig angesehen wird, um einen bestimmten Weinbestandteil für die Klassifizierung zu ermitteln, gibt es keinen Grund, diese Methode nicht auch bei der Verfolgung von Betrügereien anzuwenden, um denselben Bestandteil zu ermitteln. Soweit technisch möglich, muß aus Gründen der Einheitlichkeit die gemeinschaftsrechtliche Methode allgemein angewandt werden.
Dieser allgemeine Grundsatz hindert jedoch nicht, daß die französischen Behörden erforderlichenfalls bei Lücken in der gemeinschaftsrechtlichen Regelung vorläufig zur Verfolgung von Betrügereien noch Methoden des innerstaatlichen Rechts anwenden, vorausgesetzt, daß bestimmte Rechtsschutzgarantien gewahrt bleiben.
Im vorliegenden Verfahren hat sich nichts Neues ergeben, das mich veranlassen könnte, den Entscheidungsvorschlag zu überprüfen, den ich Ihnen in meinen Schlußanträgen in den erwähnten Rechtssachen 89/74, 18 und 19/75 gemacht habe und dem Sie im wesentlichen gefolgt sind.
Daher schlage ich Ihnen vor, die von der Cour d'Appel Lyon vorgelegte Frage mit dem Tenor Ihres Urteils in den verbundenen Rechtssachen 89/74, 18 und 19/75, den Sie auch in Nr. 3 des Tenors des Urteils in den Rechtssachen 10 bis 14/75 übernommen haben, zu beantworten und für Recht zu erkennen:
Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts darf sich ein Mitgliedstaat in Anknüpfung an das Verhältnis des Alkohols zu dem nach der 100o-Methode bestimmten Trockenextrakt der Vermutung der Überalkoholisierung als nationales Kontrollinstrument bedienen, sofern diese Vermutung widerlegt werden kann und so gehandhabt wird, daß Weine aus anderen Mitgliedstaaten weder rechtlich noch tatsächlich benachteiligt werden.