Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.12.1975 – C-64/75

ECLI:EU:C:1975:171

In der Rechtssache 64/75

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'Appel Lyon in dem dort anhängigen Strafverfahren

PROCUREUR GÉNÉRAL BEI DER COUR D'APPEL LYON

gegen

HENRI MOMMESSIN, wohnhaft in Charnay les Macon, Angeklagter,

JEAN-CLAUDE CHEVALIER, wohnhaft in Saint Etienne les Oullières, Angeklagter,

ferner beteiligt:

INSTITUT NATIONAL DES APPELLATIONS D'ORIGINE, Paris, Antragsteller im Adhäsionsverfahren,

DIRECTION GÉNÉRALE DES IMPÔTS DU DÉPARTEMENT DU RHÔNE, Lyon, Antragstellerin im Adhäsionsverfahren,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1539/71 der Kommission vom 19. Juli 1971zur Bestimmung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor (ABl. L 163, S. 41) im Hinblick auf eine Analysemethode, die nach französischem Recht einer gesetzlichen Vermutung der Uberalkoholisierung zugrunde liegt,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, des Kammerpräsidenten H. Kutscher, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, M. Serensen und A. J. Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Das Vorlageurteil und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Wein ist ein Erzeugnis, das aus der Gärung frischer Weintrauben oder des Saftes frischer Weintrauben entsteht. Die Trauben enthalten Zucker, der sich in Gegenwart von Hefe auf natürlichem Wege in Alkohol umwandelt.

Der natürliche Alkoholgehalt des Erzeugnisses kann durch verschiedene Verfahren künstlich erhöht (angereichert) werden, nämlich durch Avinierurig, d. h. unmittelbares Zusetzen von Alkohol zum Wein oder Most, oder durch Chaptalisierung, d. h. unmittelbares Zusetzen von Zucker zum Most oder zum Lesegut. Diese unterschiedlichen Praktiken sind teils verboten, teils einer strengen Regelung unterworfen.

2. Eine derartige Regelung enthalten die Gemeinschaftsverordnungen, durch die mit Wirkung vom 1. Juni 1970 die gemeinsame Marktorganisation für Wein geschaffen wurde. In der Verordnung Nr. 816/70 zur Fesdegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein finden sich, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen, die für alle Erzeugnisse dieses Sektors maßgeblichen Vorschriften. Titel IV der Verordnung Nr. 816/70 ist überschrieben: Regeln über önologische Verfahren und das Inverkehrbringen. Artikel 18 nennt die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten zulassen können, daß der natürliche Alkoholgehalt der Weintrauben, des Mostes und der Weine erhöht wird. In den folgenden Artikeln sind die Voraussetzungen, unter denen die Erhöhung vorgenommen werden darf, und im besonderen die dabei anzuwendenden Methoden festgelegt. Nicht vorgesehen ist der Zusatz von Alkohol zur Erhöhung des Alkoholgehalts; er ist folglich verboten. Bestätigt wird dies durch das grundsätzliche Verbot des Artikels 25 der Verordnung.

Ähnliche Vorschriften finden sich in Artikel 7 und 9 der Verordnung Nr. 817/70 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete.

3. Das Zusetzen von Alkohol zum Wein war vor Inkrafttreten der Gemeinschaftsregelung nach französischem Recht untersagt. Das Gesetz vom 24. Juni 1894 über Betrügereien beim Weinverkauf enthielt eine diesbezügliche Vorschrift, die in Artikel 8 des Dekrets vom 1. Dezember 1936, den sogenannten Code du Vin, übernommen wurde. Durch das Dekret Nr. 72 309 vom 21. April 1972 wurde im Anschluß an die Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation für Wein das Gesetz vom 24. Juli 1894 aufgehoben, soweit es das Zusetzen von Alkohol zum Wein betraf.

Auch die Zuckerung war im französischen Recht vor der Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation für Wein geregelt. Sie war in bestimmten Weinbauzonen untersagt, in anderen erlaubt.

4. Um Zuwiderhandlungen wirksam zu ahnden, stellte das Dekret vom 19. April 1898 über überalkoholisierte Weine, das in Artikel, 8 des Code du Vin einging, folgende Vermutung der Uberalkoholisierung auf.

Es wird vermutet, daß Rotwein, bei dem das Verhältnis des Alkohols zum reduzierten Extrakt über 4,6, und Weißwein, bei dem es über 6,5 liegt, überalkoholisiert ist. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn anhand einer Gegenüberstellung der verschiedenen Weinbestandteile, einer Kostprobe, der Herstellungsbedingungen und des Herkunftsortes der Nachweis möglich ist, daß der Wein ausschließlich durch Gärung frischer Weintrauben gewonnen wurde.

Die Vermutung beruht auf folgenden Prämissen:

Wein enthält flüchtige Stoffe (in geringer Anzahl, aber in reichlicher Menge, wie Alkohol, flüchtige Säuren) und nichtflüchtige Stoffe (wie Salze, Säuren, Glycerin, Pektine). Die nichtflüchtigen Stoffe bilden den Trockenextrakt des Weins.

Durch den Zusatz von Alkohol (Avinierung) und von Zucker (Chaptalisierung) wird ein Ungleichgewicht zwischen den Weinbestandteilen geschaffen. Sie bewirken eine Erhöhung der Alkoholmenge, ohne daß sich dabei die Menge der meisten anderen Substanzen erhöht. Der Trockenextrakt nimmt also nicht in demselben Verhältnis wie der Alkohol zu. Die Erfahrung hat aber gezeigt, daß zwischen dem Gewicht des reduzierten Trokkenextrakts und dem des im Wein enthaltenen Alkohols ein bestimmtes Verhältnis besteht. Es läßt daher auf eine Anreicherung des Weins durch Avinierung oder Chaptalisierung schließen, wenn das Verhältnis zwischen reduziertem Trockenextrakt und Alkohol gewisse gesetzlich festgelegte Grenzwerte überschreitet.

5. Um diese Vermutung in der Praxis zu handhaben, ist es erforderlich, die Methode zur Berechnung des Trockenextrakts zu bestimmen

Für die Berechnung des Trockenextrakts sind mehrere Analysemethoden entwikkelt worden. Hiervon ist eine die 100o-Methode, bei der gewogen wird, was nach Verdampfung der flüchtigen Stoffe des Weins bei 100o zurückbleibt. Eine andere ist die 70o-Vakuum-Methode, bei der gewogen wird, was nach Verdampfung dieser Stoffe bei 70o im Vakuum übrigbleibt. Eine dritte Methode ist die densimetrische Methode, bei welcher der Trockenextrakt indirekt aus der Dichte des Weins berechnet wird, nachdem der Alkohol entzogen und der Wein durch Zugabe von Wasser auf sein Ausgangsvolumen gebracht worden ist.

Die Wahl zwischen den unterschiedlichen Methoden zur Berechnung des Trokkenextrakts ist von praktischer Bedeutung; offensichtlich wechseln nämlich die erzielten Ergebnisse je nach den verschiedenen Methoden. (Die 100o-Methode führt zu einem geringeren Trockenextrakt als die beiden anderen Methoden, weil bei der Verdampfung bei 100o eine bestimmte Anzahl von Partikeln der weniger resistenten Bestandteile in der Luft dispergiert.)

In Frankreich wurde die 100o-Methode zum Nachweis des Alkohol-Trockenextraktverhältnisses durch Verordnung vom 18. Januar 1907 eingeführt und durch eine Verordnung vom 22. April 1908 näher geregelt.

In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1539/71 der Kommission vom 19. Juli 1971 zur Bestimmung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor heißt es:

Die Analysemethoden für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 816/70 und 817/70 sind im Anhang dieser Verordnung angegeben.

Nummer 3 des Anhangs schreibt vor:

Der Gesamttrockenextrakt wird indirekt aus der. Dichte des Destillationsrückstands von der Alkoholbestimmung berechnet.

6. Herr Henri Mommessin, Generaldirektor der Aktiengesellschaft Mommessin, und Herr Jean-Claude Chevalier, Winzer, sind mit Urteil des Tribunal de Grande Instance Villefranche-sur-Saône vom 12. Juni 1973 verurteilt worden, Herr Chevalier, weil er 1971 und 1972 Wein rechtswidrig chaptalisiert hatte, beide, weil sie diesen Wein unter der Bezeichnung Beaujolais Villages in Verkehr gebracht hatten.

Gegen das Urteil wurde bei der Cour d'Appel Lyon Berufung eingelegt.

Die Cour d'Appel war der Auffassung, daß der Unterschied zwischen den gemeinschaftsrechtlichen und den nationalen Vorschriften über die Gewinnung des Trockenextrakts die Argumentation der Verteidigung erheblich erscheinen läßt und dazu zwingt zu prüfen, ob die in der Verordnung festgelegten Analysemethoden überall und auch für die Ermittlung von Betrügereien verbindlich sind, wie Mommessin behauptet, oder ob, wie die Anklage sagt, ihre Anwendung auf die Klassifizierung der Weine für den Handel beschränkt ist, und daß zwar die Begründungserwägungen dieser Verordnung ausführen, die in ihr festgelegten Methoden, [müßten] für alle Handelsgeschäfte und Kontrolloperationen obligatorisch sein', die Verordnungen Nr. 816/70 und 817/70, zu deren Durchführung die Verordnung Nr. 1539/71 ergangen ist, aber auf Artikel 43 des Vertrags von Rom Bezug nehmen — der ausschließlich die Gestaltung und Durchführung einer gemeinsamen Agrarpolitik betrifft — und sich auf die gemeinsame Marktordnung für Wein beziehen. Sie hat deshalb mit Urteil vom 23. Mai 1975 das Verfahren ausgesetzt und nach Artikel 177 EWG-Vertrag den Gerichtshof um Entscheidung darüber ersucht,

ob die in der Verordnung (EWG) Nr. 1539/71 vom 19. Juli 1971 festgelegten gemeinschafdichen Analysemethoden für den Weinsektor auch bei der Ermittlung und Ahndung von Weinbetrügereien eingehalten werden müssen.

7. Das Vorlageurteil ist am 21. Juli 1975 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die französische Regierung und die Kommission haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

8. Mit Urteilen vom 30. September 1975 hat der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen 89/74, 18, 19/75 und in den verbundenen Rechtssachen 10 bis 14/75 die von der Cour d'Appel Bordeaux und der Cour d'Appel Aix- en-Provence vorgelegten Fragen beschieden, die mit der vorliegend gestellten im wesentlichen übereinstimmen.

II — Beim Gerichtshof eingegangene schriftliche Erklärungen

1. Erklärungen der französischen Regierung

Die französische Regierung weist darauf hin, daß die Verordnung Nr. 1539/71 ausweislich ihrer Überschrift ganz allgemein Analysemethoden zum Gegenstand habe, also keine abschließende Aufzählung sämtlicher Analysemethoden enthalte. Die in der Verordnung vorgesehenen Methoden dienten nur dazu, die nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 817/70 insbesondere für die Charakterisierung der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete maßgeblichen Faktoren zu ermitteln. Es sei davon auszugehen, daß die Verordnung Nr. 1539/71 nur für die Identifizierung und Charakterisierung der Weine gelte, nicht aber für Kontrollmaßnahmen auf dem Gebiet der Betrugs und Fälschungsvergehen.

Im übrigen scheine diese Auffassung von der Kommission geteilt zu werden, die in ihrer Antwort vom 29. Mai 1974 auf eine schriftliche parlamentarische Anfrage ihre Absicht erklärt habe, dem Rat Bestimmungen über gemeinsame Methoden oder Normen vorzuschlagen, die es ermöglichten, Verstöße gegen die Vorschriften über die önologischen Verfahren aufzudecken.

Zur Beibehaltung der Bestimmungen von Artikel 8 des Code du Vin merkt die französische Regierung insbesondere an, das Verhältnis des Alkoholgewichts zum reduzierten Extrakt stelle keine weinanalytische Größe dar, sondern drücke eine önologische Regel aus, deren Ergebnis es ermögliche, im jeweiligen Fall durch einen Vergleich mit unveränderlichen Erfahrungswerten eine Uberalkoholisierung festzustellen.

Es liege auf der Hand, daß bei der Anwendung einer solchen Regel auf die ausdrücklich in ihr vorausgesetzten Faktoren und die in ihr festgelegten Mengen zurückgegriffen werden müsse.

Was den Trockenextrakt angehe, sei Verwechslungen vorzubeugen, die sich daraus ergeben könnten, daß ähnliche Bezeichnungen für ganz verschiedenartige Summen von Bestandteilen verwendet würden. Bevor mit arrêté vom 24. Juni 1963 der Gesamttrockenextrakt definiert worden sei, habe die französische Regelung nur den bei 100o bestimmten Trockenextrakt gekannt. Dieser Extrakt unterscheide sich insofern vom Gesamttrockenextrakt, als gewisse trockene Substanzen durch Kochen bei 100o verbrennten. Dieser Trockenextrakt werde im allgemeinen 100o-Trockenextrakt genannt. Er entspreche in gewissen Fällen (nicht mehr als 1 Gramm Zucker pro Liter und Fehlen von Kaliumsulfat) dem in Artikel 8 des Code du Vin erwähnten reduzierten Extrakt, könne aber keinesfalls als Gesamttrockenextrakt angesehen werden.

Die Analytiker seien sich im übrigen darin einig, daß es nicht möglich sei, einen Umrechnungskoeffizienten zu finden, der einen Überging vom Gesamttrockenextrakt zum Trockenextrakt bei 100o gestatte. Bei der Ermittlung des Trockenextrakts bei 100o gemäß der französischen Konzeption würden der größte Teil der Dextrane und Pektinderivate sowie ein Teil des Glycerins nicht berücksichtigt. Daher sei bei demselben Wein die Zahl, die den Wert des mit der Methode bei 100o gewonnenen Extrakts ausdrücke, niedriger als die, welche durch die densimetrische Methode ermittelt werde. Gerade die große Veränderlichkeit in den Mengenverhältnissen der Substanzen der erwähnten Art bei den verschiedenen Weinen mache aber eine Umrechnung der Ergebnisse einer Methode in die der anderen praktisch unmöglich.

Es gebe keine gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, welche die Methode zur Bestimmung des Trockenextrakts oder des reduzierten Extrakts definiere. Mithin könne eine innerstaatliche Bestimmung, die mit einer Gemeinschaftsnorm weder konkurriere noch in Widerspruch stehe, nicht als unanwendbar betrachtet werden.

Daher sei die Methode zur Bestimmung des Trockenextrakts bei 100o, die für die Anwendung von Artikel 8 des Code du Vin erforderlich sei, mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1539/71 vereinbar.

2. Erklärungen der Kommission

Die Kommission beantwortet zunächst die Frage, ob die in der Verordnung Nr. 1539/71 festgesetzten Methoden bei der Ermittlung und Ahndung von Weinbetrügereien verbindlich sind, und anschließend die, ob die Verordnung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit beläßt, für die zur Feststellung des Alkohol/Trockenextraktverhältnisses erforderliche Bestimmung des Weintrockenextrakts die 100o -Analysemethode vorzuschreiben.

Die Kommission erinnert zur ersten dieser beiden Fragen daran, daß diese speziell die Betrugshandlung der Uberchaptalisierung betreffe, die durch gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen geregelt sei. Die Mitgliedstaaten werden nach Auffassung der Kommission bei der Ermittlung und Ahndung von Zuwiderhandlungen Einzelner gegen diese Bestimmungen im Rahmen der Anwendung der Verordnungen Nr. 816/70 und 817/70 tätig. Da es ihnen ferner nach Artikel 39a der Verordnung Nr. 816/70 und Artikel 9 der Verordnung Nr. 1594/70 obliege, alle zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten, falle die staatliche Tätigkeit bei der Ermittlung und Ahndung von Betrügereien ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Verordnungen Nrn. 816/70 und 817/70.

Selbst angenommen, daß der Verordnungsgeber der Gemeinschaft mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 1539/71 im wesentlichen die Analysemethoden zur Bestimmung der in der Gemeinschaftsregelung ausdrücklich erwähnten Weinbestandteile habe fesdegen wollen, bleibe doch die Tatsache bestehen, daß die Vorschriften der Verordnung eine größere Tragweite erkennen ließen, was die Be

fründungserwägungen der Verordnung estätigten. In diesem Zusammenhang sei namentlich auf die dritte Erwägung hinzuweisen. Zwar sprächen die ausdrücklich als Rechtsgrundlage für die Verordnung angeführten Artikel für die restriktive Auslegung. Diesem Umstand könne aber nicht mehr Gewicht beigemessen werden als dem unzweideutigen Wortlaut der Verordnung und ihrer Begründung.

Zur zweiten Frage vertritt die Kommission die Ansicht, die Mitgliedstaaten seien nach der Verordnung Nr. 1539/71 nicht befugt, für die Bestimmung des Weintrockenextraktes, die erforderlich ist, um das Verhältnis des Alkohols zum reduzierten Trockenextrakt festzustellen, anstelle der densimetrischen Methode eine andere Methode zur Analyse des Trockenextrakts vorzuschreiben.

In diesem Zusammenhang sei zu betonen, daß nach den zwingenden Vorschriften der Verordnung nur die in ihrem Anhang angegebenen Analysemethoden für die Ermittlung der in ihr aufgezählten Bestandteile verwendet werden dürften.

Die Kommission stellt anschließend fest, für die Vermutung der Uberalkoholisierung sei der Gesamttrockenextrakt und nichts anderes zu ermitteln, beispielsweise nicht der reduzierte Trockenextrakt oder der einfache Trockenextrakt, wie verschiedentlich behauptet worden sei. Im Rahmen des französischen Rechts lasse sich nicht die Ansicht vertreten, mit der 100o-Methode solle etwas anderes festgestellt werden als der Gesamttrockenextrakt, da die französischen Rechtsvorschriften ihrerseits den reduzierten Trokkenextrakt als Derivat des Gesamttrockenextraktes definierten.

Die französische Regierung, vertreten durch den Inspecteur principal beim Service de la répression des fraudes (Fahndungsdienst) im Ministère de l'Agriculture R. Tinlot, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater G. Marenco, haben in der öffentlichen Sitzung vom 20. November 1975 mündliche Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. November 1975 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Cour d'Appel Lyon hat mit Urteil vom 23. Mai 1975, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juli 1975, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1539/71 der Kommission vom 19. Juli 1971 zur Bestimmung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor (ABl. L 163, S. 41) vorgelegt.

2/4 Dem Vorlageurteil ist zu entnehmen, daß sich die Frage in einem Strafverfahren stellt, das gegen einen Winzer und einen Weinhändler eingeleitet wurde, die angeklagt sind, bestimmte Rotweinmengen unerlaubt angereichert und unter der Bezeichnung Beaujolais Villages verkauft zu haben. Die Strafverfolgung beruht auf Artikel 8 des Code du Vin, wonach in Anknüpfung an die Bestimmungen des Dekerets vom 19. April 1898 eine Überalkoholisierung vermutet wird, wenn das Verhältnis des Alkohols zum reduzierten Extrakt bei Rotwein über 4,6 und bei Weißwein über 6,5 liegt, vorbehaltlich gewisser Berichtigungen, mit denen besonderen Weinbereitungsarten Rechnung getragen wird. Nach den von den französischen Behörden erlassenen Bestimmungen über die Verfolgung von Betrügereien und Fälschungen auf diesem Gebiet wird die sogenannte 100o -Analysemethode zur Messung des Trockenextraktes benutzt, um das in Artikel 8 des Code du Vin erwähnte Verhältnis des Alkohols zum reduzierten Extrakt zu ermitteln.

5 Die Frage der Cour d'Appel Lyon geht dahin, ob die in der Verordnung (EWG) Nr. 1539/71 vom 19. Juli 1971 festgelegten gemeinschaftsrechtlichen Analysemethoden für den Weinsektor auch bei der Ermittlung und Ahndung von Weinbetrügereien eingehalten werden müssen.

6/7 Nach Artikel 1 der genannten Verordnung gelten die im Anhang angegebenen Analysemethoden für die Durchführung der am 28. April 1970 ergangenen Ratsverordnungen Nr. 816/70 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein und Nr. 817/70 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. L 99, S. 1 und S. 20). Die Nummer 3 des Anhangs bestimmt: Der Gesamttrockenextrakt wird indirekt aus der Dichte des Destillationsrückstands von der Alkoholbestimmung berechnet.

8/12 Für die Entscheidung, ob diese Methode (und die übrigen in der Verordnung festgelegten Analysemethoden) bei der Ermittlung und Ahndung von Betrügereien zwingend vorgeschrieben sind, ist zunächst zu beachten, daß diese Verfahren in erster Linie festgesetzt wurden, um die Werte der verschiedenen Weinbestandteile messen zu können, die gegeben sein müssen, damit der Wein als Tafelwein oder Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete im Sinne der Verordnungen Nrn. 816/70 und 817/70 bezeichnet werden kann. Nach der dritten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 1539/71 müssen aber diese Methoden … für alle Handelsgeschäfte und Kontrolloperationen obligatorisch sein. Hieraus ist zu schließen, daß diese Methoden nicht nur für die Weinanalyse zu Handelszwecken zwingend vorgeschrieben sind, sondern auch für die Fälle, in denen die Bestimmung der fraglichen Bestandteile dem Nachweis von Betrügereien und Fälschungen dient. Andererseits ist festzustellen, daß die in der Verordnung Nr. 1539/71 festgelegten Analysemethoden nur für die Bestimmung der im Anhang der Verordnung aufgeführten Weinbestandteile vorgesehen sind. Somit enthält die Verordnung keine erschöpfende Regelung, sondern beläßt den Mitgliedstaaten die Befugnis, andere Analysemethoden zur Bestimmung derjenigen Weinbestandteile heranzuziehen, die bei der Anwendung der Verordnungen Nrn. 816/70 und 817/70 nicht in Betracht kommen.

13/14 Um dem einzelstaatlichen Gericht sämtliche gemeinschaftsrechtlichen Auslegungskriterien an die Hand zu geben, die ihm für die Beurteilung der Wirkungen der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nützlich sein können, ist indessen noch zu prüfen, ob diese der Anwendung der 100o-Methode im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Vermutung entgegenstehen, wie sie Artikel 8 Code du Vin begründet. Hier stellt sich zunächst die Frage, ob eine solche gesetzliche Vermutung, die der Ermittlung von Fällen der Überalkoholisierung dient, sich unabhängig von der benutzten Analysemethode mit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung vereinbaren läßt.

15/17 Hierzu ist zu bemerken, daß die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen bisher zwar nicht alle önologischen Verfahren erfassen, daß aber die Verordnung Nr. 816/70 unter Titel IV eingehende Vorschriften über die Weinanreicherung enthält, auf welche die Artikel 7 und 9 der Verordnung Nr. 817/70 verweisen. Laut Artikel 39a der Verordnung Nr. 816/70, der durch Artikel 12 der Verordnung Nr. 2680/72 des Rates vom 12. Dezember 1972 eingefügt wurde, treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um für die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung zu sorgen. Durch diese Vorschrift wird übrigens Artikel 9 der Verordnung Nr. 1594/70 der Kommission vom 5. August 1970 bekräftigt und verallgemeinert, dem zufolge bis zur Verabschiedung gemeinsamer Bestimmungen auf diesem Gebiet die Mitgliedstaaten jede geeignete Maßnahme ergreifen, um die Einhaltung der Bestimmungen über die Anreicherung, die Säuerung und die Entsäuerung zu gewährleisten.

18/21 Daraus folgt, daß es den Mitgliedstaaten obliegt, wirksame Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, wobei es ihnen in den durch andere Normen des Gemeinschaftsrechts gezogenen Grenzen freisteht, die Methoden zu wählen, die sie insoweit für geeignet halten. Wenn daher ein Mitgliedstaat eine gesetzliche Vermutung der Überalkoholisierung zur Aufdeckung unerlaubter Anreicherungsverfahren einführt oder beibehält, die — wie die des Artikels 8 des Code du Vin — auf dem Verhältnis des Alkohols zum Trockenextrakt beruht, dann fragt es sich, ob eine derartige Bestimmung als eine in den nationalen Zuständigkeitsbereich fallende Kontrollmaßnahme oder als eine analytische Norm anzusehen ist, die möglicherweise mit der einschlägigen Gemeinschaftsregelung unvereinbar ist. Eine solche gesetzliche Vermutung ist als Kontrollinstrument und nicht als analytische Norm zu beurteilen, sofern sie nicht unwiderleglich ist, sondern entkräftet werden kann. Mithin hindert die gegenwärtige gemeinschaftsrechtliche Regelung — wie übrigens auch das innerstaatliche Gericht annimmt — einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht, zu Kontrollzwekken eine gesetzliche Vermutung zu verwenden, um Fälle der Überalkoholisierung aufzudecken.

22 Weiter ist zu prüfen, ob die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Methoden der Weinanalyse die Anwendung einer derartigen Kontrollmaßnahme in einem Mitgliedstaat dennoch deswegen ausschließen, weil sie die Verwendung einer nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung nicht zulässigen Analysemethode notwendig macht.

23/26 Gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 1539/71 wurde die im Anhang für die Bestimmung des Gesamttrockenextraktes vorgeschriebene densimetrische Methode ebenso wie die übrigen im Anhang angegebenen Analysemethoden für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 816/70 und 817/70 eingeführt. Um entscheiden zu können, ob die densimetrische Methode vorgeschrieben ist, muß daher zunächst geklärt werden, ob die innerstaatliche Kontrollmaßnahme der Durchführung der Verordnungen Nrn. 816/70 oder 817/70 zuzurechnen ist. Hierzu ist zu bemerken, daß die Verordnung Nr. 816/70 den Mitgliedstaaten zwar die Auswahl geeigneter Kontrollmaßnahmen überläßt, ihnen aber nichtsdestoweniger zur Pflicht macht, die Einhaltung der Bestimmungen über önologische Verfahren einschließlich des Verbotes der Weinanreicherung zu überwachen. So ist die Rechtslage jedenfalls, seit durch die am 1. Januar 1973 in Kraft getretene Verordnung Nr. 2680/72 vom 12. Dezember 1972 der neue Artikel 39a in die Verordnung Nr. 816/70 eingefügt wurde, in dem es heißt: Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.

27 Daraus folgt, daß eine innerstaatliche Kontrollmaßnahme zur Aufdeckung von Fällen der Weinanreicherung dann in den Bereich der Durchführung der Verordnung Nr. 816/70 und demgemäß auch der Verordnung Nr. 1539/71 über die Analysemethoden fällt, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts handelt.

28/32 Für die Beantwortung der gestellten Frage ist jedoch noch zu untersuchen, ob sich eine auf dem Verhältnis des Alkohols zum Trockenextrakt beruhende gesetzliche Vermutung in der Praxis handhaben läßt, wenn der Gesamttrockenextrakt ausschließlich nach der gemäß Verordnung Nr. 1539/71 vorgeschriebenen densimetrischen Methode zu bestimmen ist. Die in Rede stehende Vermutung basiert auf dem önologischen Erfahrungssatz, daß bei natürlicher Gärung das Gewicht des im Wein enthaltenen Alkohols zu dem im Wein befindlichen reduzierten Trockenextrakt in einem bestimmten Verhältnis steht. Der Begriff des reduzierten Trockenextrakts, der in diesem Zusammenhang eine Rolle spielt, unterscheidet sich von dem in der Gemeinschaftsregelung verwandten Begriff des Gesamttrockenextrakts offenbar nicht nur dadurch, daß gewisse Substanzen ausgeschieden werden, sondern auch dadurch, daß er die Anwendung der sogenannten 100o-Methode für die Extraktion der Trockensubstanzen des Weins voraussetzt. Denn der reduzierte Trokkenextrakt läßt sich offenbar nicht anhand einer anderen Analysemethode, etwa der densimetrischen, berechnen; auch lehrt die Erfahrung, daß es keine Koeffizienten gibt, die es ermöglichen, aus den mit Hilfe anderer Methoden erzielten Werten des Trockenextrakts die Werte zu errechnen, die sich bei Anwendung der 100o-Methode ergäben. Bisher ist trotz der Kritik, die an dieser Methode in wissenschaftlichen und berufsständischen Kreisen geübt wurde, zur Begründung der gesetzlichen Vermutung der Überalkoholisierung noch keine Ersatzmethode gefunden worden.

33 Aus allem folgt, daß die 100o -Methode zwar nur mit Vorsicht angewandt werden kann, daß aber die Vermutung praktisch entwertet würde, wenn anstelle dieser Methode die densimetrische Methode vorgeschrieben wäre.

34/36 Die Anwendung der in der Gemeinschaftsverordnung vorgesehenen densimetrischen Methode ist kein Selbstzweck, sondern ein Mittel, um die Einhaltung der Gemeinschaftsnormen über önologische Verfahren und die Weinqualität zu gewährleisten. Daher widerspräche es in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Kontrollmaßnahmen den mit der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelung verfolgten Zielen, die Anwendung dieser Methode zu verlangen, selbst wenn dadurch die zur Zeit für die Aufdeckung der Überalkoholisierung als einzig geeignet bekannte Kontrollmaßnahme ihrer Wirksamkeit beraubt wird. Bis zur Entwicklung geeigneterer Methoden verwehrt es demnach die gemeinschaftsrechtliche Regelung auf dem Weinsektor den Mitgliedstaaten nicht, sich der 100o-Methode zu bedienen, um als Ausgangspunkt für die auf dem Verhältnis des Alkohols zum Trockenextrakt beruhende gesetzliche Vermutung der Überalkoholisierung den Trockenextrakt des Weins zu bestimmen.

37 Wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 30. September 1975 in den verbundenen Rechtssachen 89/74, 18, 19/75 und in den verbundenen Rechtssachen 10 bis 14/75 klargestellt hat, muß ferner eine solche Vermutung bei Weinen aus den übrigen Mitgliedstaaten so angewandt werden, daß jegliche Diskriminierung vermieden wird.

Kosten

38/39 Die Auslagen der französischen Regierung und die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Cour d'Appel Lyon mit Urteil vom 23. Mai 1975 vorgelegten Frage für Recht erkannt:

Die Verordnungen Nr. 816/70, 817/70 und 1539/71 sind wie folgt auszulegen :

Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts darf sich ein Mitgliedstaat in Anknüpfung an das Verhältnis des Alkohols zu dem nach der 100o -Methode bestimmten Trockenextrakt der Vermutung der Überalkoholisierung als nationales Kontrollinstrument bedienen, sofern diese Vermutung widerlegt werden kann und so gehandhabt wird, daß Weine aus anderen Mitgliedstaaten weder rechtlich noch tatsächlich benachteiligt werden.