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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.11.1975 – C-99/74

ECLI:EU:C:1975:161

In der Rechtssache 99/74

SOCIÉTÉ DES GRANDS MOULINS DES ANTILLES, vertreten durch ihren bevollmächtigten geschäftsführenden Direktor, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Denis Bredin, zugelassen bei der Cour d'Appel Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, 20, rue Philippe II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater J. H. J. Bourgeois als Bevollmächtigten, Beistand: G. zur Hausen. Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervion, Rechtsberater der Kommission, CFL-Gebäude, Place de la Gare, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Schadensersatzes nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und H. Kutscher, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, M. Sørensen, Mackenzie Stuart und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. 1967, S. 2269) kann für die am Ende eines Getreidewirtschaftsjahres vorhandenen Bestände an bestimmten in der Gemeinschaft geernteten Getreidearten eine Ubergangsvergütung gewährt werden.

Bei Mais ist eine solche Vergütung unter bestimmten Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben. Für die am Ende des Wirtschaftsjahres 1972/73 vorhandenen Bestände legte der Rat in der Verordnung Nr. 1406/73 (ABl. L 139, S. 30) die Höhe dieser Vergütungen und einige Voraussetzungen für ihre Gewährung fest

Die Kommission stellte mit ihrer Verordnung Nr. 1554/73 (ABl. L 156, S. 13) weitere Bedingungen für die Gewährung einer Übergangsvergütung auf. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung wir diese Vergütung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bewilligt, auf dessen Gebiet sich die Lagerbestände befinden. Diese Behörde ist die Interventionsstelle oder jede andere vom Mitgliedstaat zu benennende Stelle (Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1554/73).

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67/EWG kann der Unterschied zwischen den Notierungen, die auf dem Weltmarkt für die unter die gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, um die Ausfuhr dieser Erzeugnisse zu ermöglichen.

In Absatz 2 dieses Artikels ist vorgesehen, daß die Erstattung, die von der Kommission nach dem Verwaltungsausschußverfahren festgesetzt wird, für die gesamte Gemeinschaft gleich ist und auf Antrag gewährt wird.

Nach Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 139/67/EWG des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide und über die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags (ABl. Nr. 125, S. 2453/67) wird die Erstattung für die fraglichen Erzeugnisse gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind.

In der Verordnung Nr. 1041/67/EWG der Kommission über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (ABl. Nr. 314, S. 9), wird klargestellt, daß die Zahlung der Erstattung dem Mitgliedstaat obliegt, von dessen Hoheitsgebiet die Ware ausgeführt wird. Artikel 10 Absatz 1 bestimmt: Die Erstattung wird von dem Mitgliedstaat gewährt, auf dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind.

Der EWG-Vertrag gilt gemäß Artikel 227 Absatz 1 für die Französische Republik. Nach Absatz 2 dieses Artikels gelten für die französischen überseeischen Departements (DOM) mit Inkrafttreten des Vertrages seine besonderen und allgemeinen Bestimmungen über die Landwirtschaft, mit Ausnahme des Artikels 40 Absatz 4.

Artikel 227 Absatz 2 Unterabsatz 2 lautet: Die Bedingungen für die Anwendung der anderen Bestimmungen dieses Vertrages werden binnen zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten durch einstimmige Entscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission beschlossen.

In Artikel 40 Absatz 4 EWG-Vertrag heißt es: „Um der in Absatz 2 genannten gemeinsamen Organisation die Erreichung ihrer Ziele zu ermöglichen, können ein oder mehrere Ausrichtungs- oder Garantiefonds für die Landwirtschaft geschaffen werden.

Gestützt auf Artikel 40 Absatz 4 EWG-Vertrag wurde durch die Verordnung Nr. 25 des Rates vom 4. April 1962 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. 30, 1962, S. 991) der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) errichtet

Der EAGFL finanziert die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt werden (vgl. Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 94, S. 13).

Die für die vorhandenen Bestände gewährten Ubergangsvergütungen werden über den EAGFL finanziert (siehe Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 787/69 des Rates vom 22. April 1969 über die Finanzierung von Interventionsausgaben auf dem Binnenmarkt für Getreide und Reis, ABl. L 105, S. 4).

In Artikel 3 des Beschlusses des Rates vom 21. April 1970 (ABl. L 94) wird bestimmt: Ab 1. Januar 1971 werden die Einnahmen aus Agrarabschöpfungen in vollem Umfang in den Haushaltsplan der Gemeinschaften eingesetzt

2. Die Klägerin hat ihren Sitz in Baie-Mahault (Guadeloupe), in einem der französischen überseeischen Departements im Sinne von Artikel 227 Absatz 2 EWG-Vertrag.

Im Wirtschaftsjahr 1972/73 führte die Klägerin Mehl und Kleie nach Drittländern aus. Dafür beantragte und erhielt sie Ausfuhrlizenzen unter Vorausfestsetzung des Ausfuhrerstattungsbetrages.

Für ihre am Ende des Getreidewirtschaftsjahres 1972/73 vorhandenen Getreidebestände glaubte sie, einen Anspruch auf die in dem erwähnten Artikel 9 der Verordnung Nr. 120/67 vorgesehene Übergangsvergütung zu haben.

Der Erstattungsbetrag, den die Klägerin nach erfolgter Ausfuhr aufgrund der Ausfuhrlizenzen unter Vorausfestsetzung geltend macht, beläuft sich auf 222975,97 FF, die Übergangsvergütung für Lagerbestände auf 278452,18 FF.

3. Die Klägerin beantragte die Zahlung dieser Beträge mehrfach schriftlich beim Office National Interprofessionnel des Céréales (ONIC), der zuständigen französischen Behörde.

Mit Schreiben vom 11. Mai 1973 antwortete ONIC, sie habe die notwendigen Schritte zur Einleitung eines besonderen Verfahrens unternommen, das die Möglichkeit eröffnen soll, Erstattungen bei der Ausfuhr aus französischen überseeischen Departements zu gewähren, denn gemäß Artikel 227 EWG-Vertrag können Erstattungen im Falle der überseeischen Departements nicht aus Mitteln des EAGFL finanziert werden.

Am 5. August 1974 teilte ONIC der Klägerin nochmals mit, das Problem der Übergangsvergütungen und der Erstattungen werde immer noch untersucht Es ist ein unnatürlicher Zustand, daß den Bewohnern der überseeischen Departements Ausfuhrerstattungen und Vergütungen am Ende des Wirtschaftsjahres versagt, Abschöpfungen bei der Einfuhr und Ausfuhr dagegen erhoben werden.

4. Die Klägerin beantragte mit Verwaltungsbeschwerde vom 27. August 1974 bei der Kommission die Zahlung eines Betrages von 501428,15 FF, der der Summe der Erstattungen und Übergangsvergütungen für Lagerbestände entspricht, auf die sie einen Anspruch zu haben behauptet

Auf die stillschweigende Ablehnung ihrer Beschwerde hat die Klägerin mit einem am 19. Dezember 1974 beim Gerichtshof eingegangenem Schriftsatz eine Schadensersatzklage gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag erhoben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu verurteilen, an sie 501428,15 französische Franken zuzüglich Zinsen zum Diskontsatz der Banque de France seit dem 27. August 1974, dem Tag der Inverzug-setzung der Kommission durch die Einreichung der Verwaltungsbeschwerde, bis zur tatsächlichen Zahlung zu zahlen und der Beklagten alle Kosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen,

die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III — Zusammengefaßte Wiedergabe der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Zur Zulässigkeit

1. Die Kommission ist der Auffassung, da sich die vorliegende Klage im wesentlichen als eine Zahlungsklage entpuppe, könne Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages dafür nicht die Anspruchsgrundlage bilden.

Eine Schadensersatzklage setze, anders als eine sonstige Leistungsklage, voraus, daß zumindest ein Schaden behauptet werde (Schlußanträge von Generalanwalt Mayras in der Rechtssache 96/71 — Haegeman/Kommission — Slg. 1972, 1005).

2. Ferner fehle es an der Passivlegitimation, denn zwar finde sich die Anspruchsgrundlage für Erstattungen oder Übergangsvergütungen wegen vorhandener estände im Gemeinschaftsrecht, doch sei es nicht Aufgabe der Gemeinschaft, die Beträge an die einzelnen auszuzahlen.

Die Gewährung der Erstattungen und Vergütungen durch die Behörden der Mitgliedstaaten und die etwaige Finanzierung dieser Zahlungen durch die Gemeinschaft seien zwei verschiedene Dinge. Die Frage der Finanzierung spiele in die Beziehungen zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission hinein (verbundene Rechtssachen 178, 179 und 180/73 — Belgischer Staat und Großherzogtum Luxemburg/Mertens u.a. — Slg. 1974, 383). Soweit die Klage gegen die Gemeinschaft gerichtet werde, sei sie mithin unzulässig.

3. Jedenfalls sei die Klage zur Zeit noch nicht zulässig. Aus der Entscheidungskompetenz der Mitgliedstaaten bei der Gewährung von Erstattungen und Vergütungen folge, daß es Sache der mitgliedstaatlichen Gerichte sei zu erkennen, ob einem Unternehmen ein Zahlungsanspruch zustehe. Der Gerichtshof könne beim jetzigen Sachstand nicht über einen Antrag auf Ersatz etwaiger Schäden befinden, die sich aus der Nichtzahlung der Erstattungen herleiten ließen (EuGH 96/73 — Haegeman/Kommission — a.a.O.).

Das Urteil in der Rechtssache 43/72, Merkur-Außenhandels-GmbH (Slg. 1973, 1055) sei nicht einschlägig.

Die vorliegend aufgeworfene Frage, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zustehe, weil die Kommission die fraglichen Zahlungen abgelehnt habe, sei eng verknüpft mit der Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf diese Zahlung habe und nicht, wie in der Rechtssache Merkur, mit der Frage nach der Gültigkeit eines Rechtsaktes der Gemeinschaft.

Die Klägerin entgegnet, falle der behauptete Schaden der Höhe nach mit dem geschuldeten Betrag zusammen, so sei dies kein Gesichtspunkt, der es rechtfertige, die Zulässigkeit der Klage nach Artikel 215 Absatz 2 zu verneinen (EuGH 153/73 — Holtz/Rat und Kommission — Slg. 1974, 675, und die verbundenen Rechtssachen 9 und 11/71 — Compagnie d'approvisionnement/Kommission — Slg. 1972, 391).

Es sei abwegig, nachteilige Schlüsse daraus zu ziehen, daß die Klägerin ihre Schadensersatzforderung freiwillig auf den Betrag ihres Leistungsanspruchs beschränkt habe.

Bei der Frage, ob eine Klage als Schadensersatzklage zu qualifizieren sei, spiele es keine Rolle, ob sie zu einem vergleichbaren Ergebnis führe wie eine andere Klage (EuGH 5/71 — Aktien-Zuk-kerfabrik Schöppenstedt/Rat — Slg. 1971, 975; EuGH 4/69 — Lütticke/Kommission — Slg. 1971, 325; EuGH 153/73 — Holtz/Rat und Kommission — Slg. 1974, 675; EuGH 43/72 — Merkur-Außenhandels-GmbH/Kommission — Slg. 1973, 1055).

Der eigentliche Gegenstand der Schadensersatzklage sei die Wiedergutmachung des durch die Organe in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schadens. Das betreffende Organ müsse rechtswidrig oder schuldhaft gehandelt haben (vgl. Schlußanträge der Generalanwälte Dutheillet de Lamothe und Mayras in den Rechtssachen Compagnie d'approvisionnement und Merkur-Außenhan-delsgesellschafti

Da die Klägerin Ersatz des Schadens begehre, der dadurch entstanden sei, daß ihr rechtswidrig und schuldhaft gewisse Beträge vorenthalten worden seien, auf die sie einen Anspruch gehabt habe, sei die Klage zulässig.

Zur Begründetheit

Die Klägerin meint für den Fall, daß sie Erstattungen oder Ubergangsvergütungen für vorhandene Bestände verlangen könne, müsse die Gemeinschaft diesen Anspruch aus ihren eigenen Mitteln befriedigen, da die gemeinsame Finanzierung einen Grundsatz der Agrarpolitik darstelle. Soweit die Kommission es abgelehnt habe, an die Klägerin Erstattungen zu zahlen, habe sie gegen den EWG-Vertrag und die Durchführungsverordnungen verstoßen. Damit sei der Kommission eindeutig ein Amtsfehler unterlaufen, dessen Folgen die Gemeinschaft wiedergutzumachen habe.

Die Kommission entgegnet, werde der Einfachheit halber unterstellt, daß die Klägerin sämtliche Voraussetzungen erfülle, von deren Vorliegen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und Ubergangsvergütungen für die Lagerung von Erzeugnissen abhängig macht, so stehe ihr ein Anspruch auf diese Beträge zu.

Das Prinzip der Finanzierung durch die Gemeinschaft lasse sich nicht unmittelbar aus den der Landwirtschaft gewidmeten Bestimmungen des Vertrages herleiten. Erst die auf Artikel 40 Absatz 4 des Vertrages gestützte Verordnung Nr. 25 habe sich zu diesem Grundsatz bekannt.

Da der genannte Artikel aber nicht ipso jure in den überseeischen Departements gelte, greife das Prinzip der Gemeinschaftsfinanzierung dort nicht ohne weiteres durch.

Artikel 227 Absatz 2 des Vertrages diene gerade dem Zweck, diese Gebiete von der gemeinschaftlichen Finanzierung der Agrarpolitik auszunehmen, solange kein gegenteiliger Beschluß ergangen sei.

Die Gemeinschaft sei daher weder gehalten, die Zahlung der entsprechenden Beträge zu finanzieren, noch gar verpflichtet, diese selber zu zahlen.

Letztlich seien die von der Klägerin beanstandeten Verhältnisse weder auf die Weigerung der Kommission, die umstrittenen Beträge auszuzahlen, noch auf den Umstand, daß die Gemeinschaft die gemeinsame Finanzierung nicht auf die fraglichen Geschäfte erstreckt habe, sondern auf das Verhalten der zuständigen französischen Behörde zurückzuführen.

Die Klägerin erwidert, ohne die Finanzierung durch die Gemeinschaft könne der Mitgliedstaat seine Aufgabe nicht wahrnehmen, zumal die Einnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik nicht in die Staatskasse flössen. Der Weigerung der Gemeinschaft, die Zahlung der fraglichen Beträge zu finanzieren, komme bei der Beurteilung des Verhaltens der Kommission entscheidendes Gewicht zu.

Die Verordnung Nr. 25 sei nur der Ausdruck eines allgemeineren Grundsatzes, der unlöslich mit dem gemeinsamen Agrarmarkt verbunden sei und daher im gesamten räumlichen Bereich dieses Marktes Geltung beanspruche. Einheitliche Preise und, allgemeiner gesprochen, eine gemeinsame Politik machten grundsätzlich eine gemeinschaftliche Finanzierung erforderlich.

Der Zusammenhang zwischen der gemeinschaftlichen Finanzierung der Ausgaben der gemeinsamen Agrarpolitik und der Zuweisung der Einnahmen aus dieser Politik an die Gemeinschaft sei offenkundig. Der Ubergang zur Stufe des Einheitsmarktes bedinge, daß der Gemeinschaft sämtliche Einnahmen zuflössen, die von den gemeinschaftlichen Agrarmaßnahmen herrührten.

Somit gelte der Grundsatz der Gemein-schaftsfinanzierung von Rechts wegen auch in den DOM. Die Gemeinschaft verletzte die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, wenn sie es ablehne, Ausgaben zu finanzieren, die sich aus der Anwendung der Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide auf die überseeischen Gebiete ergäben. Nach dem Urteil in der Rechtssache Merkur dürfe eine Klage der vorliegenden Art unmittelbar beim Gerichtshof erhoben werden, ohne daß die Kommission einwenden könne, für die Zahlung der Erstattungen und Vergütungen, die den Anlaß des Rechtsstreits bildeten, sei der Mitgliedstaat zuständig.

Da der Schaden unmittelbar durch die Weigerung der Gemeinschaft verursacht worden sei, die finanziellen Lasten zu übernehmen und den berechtigten Anspruch der Klägerin zu befriedigen, sei die Kommission schadensersatzpflichtig.

In ihrer Gegenerwiderung führt die Kommission aus, in der Rechtssache 23/71 — Leonesio (Slg. 1972, 287), in der es um eine Schlachtprämie gegangen sei, die zu 50 % von der Gemeinschaft finanziert worden sei, habe die italienische Regierung den Verzug bei der Zahlung der Prämie mit dem Hinweis auf das italienische Haushaltsrecht gerechtfertigt Diese Argumentation habe der Gerichtshof verworfen. Die Finanzierung einer Geldleistung, die einzelne aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung beanspruchen könnten, sei weder Voraussetzung für das Bestehen dieses Anspruchs noch für dessen Verwirklichung. Der geographische Anwendungsbereich des Grundsatzes der gemeinschaftlichen Finanzierung erstrecke sich nach den einschlägigen Vorschriften nicht auf die DOM. Auch besage dieser Grundsatz nicht ohne weiteres, daß die Ausgaben der gemeinsamen Agrarpolitik in vollem Umfange durch die Gemeinschaft zu finanzieren seien. Die Kommission sehe keinen Grund, weshalb der Mitgliedstaat die fraglichen Erstattungen und Vergütungen nicht gewähren könne, zumal er zu ihrer Auszahlung verpflichtet sei.

Die Klägerin müsse vor dem mitgliedstaatlichen Richter die Rechte geltend machen, die sie aus einer unmittelbar geltenden Vorschrift des Gemeinschaftsrechts herleite.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 14. Oktober 1975 mündliche Ausführungen gemacht

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. November 1975 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Ausweislich ihrer Klageschrift beantragt die Klägerin die Verurteilung der Gemeinschaft zur Zahlung von 501428,15 FF

zum Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden ist, daß die Kommission der Europäischen Gemeinschaften es unberechtigterweise stillschweigend abgelehnt hat, folgende Beträge zu zahlen:

1. Die ihr zustehenden Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide aus dem französischen überseeischen Departement … nach einem Drittland.

2. Die Ubergangsvergütung für Lagerbestände am Ende des Wirtschaftsjahres 1972/73 in Höhe von 278452,18 FF.

2/4 Die Klägerin mit Sitz in einem der französischen überseeischen Departements beantragte mehrere Getreideausfuhrlizenzen unter Vorausfestsetzung des Erstattungsbetrags. Sie ist der Auffassung, die habe sämtliche Voraussetzungen erfüllt, an die Artikel 16 der Verordnung Nr. 120/67 (ABl. 1967, S. 2269) sowie die zu deren Durchführung ergangenen Verordnungen den Anspruch auf die im voraus festgesetzten Erstattungen knüpften. Da sie für die am Ende des Wirtschaftsjahres 1972/73 von ihr eingelagerten Getreidebestände die notwendigen Formalitäten erledigt habe, könne sie die in Artikel 9 der Verordnung Nr. 120/67 und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen vorgesehenen Vergütungen beanspruchen.

5/6 Nach Artikel 10 der Kommissionsverordnung Nr. 1041767/EWG (ABl. Nr. 314, S. 9) wird die Erstattung von dem Mitgliedstaat gewährt, auf dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhr-Zollförmlichkeiten erfüllt worden sind. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1554/73 (ABl. L 156, S. 13) wird die Ubergangsvergütung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewilligt, auf dessen Gebiet sich die Lagerbestände befinden.

7 Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 120/67 über die Gewährung einer Ausfuhrerstattung und einer Ubergangsvergütung für Lagerbestände sowie die Durchführungsverordnungen der Kommission über den Betrag und die Zah-lungsmodalitäten gelten unmittelbar im gesamten Hoheitsgebiet der Französischen Republik.

8 Um die Zahlung der ihr aufgrund des unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts zustehenden Beträge zu erreichen, wandte sich die Klägerin zwar erfolglos an die zuständige Behörde der Französischen Republik, doch unterließ sie es, in diesem Staate den Rechtsweg zu beschreiten.

9/10 Vielmehr forderte die Klägerin am 27. August 1974 die Kommission zur Zahlung auf. Auf die stillschweigende Ablehnung dieses Antrages durch die Kommission erhob die Klägerin unter Berufung auf Artikel 215 EWG-Vertrag die vorliegende Klage.

11/14 Die Kommission macht drei prozeßhindernde Einreden geltend. Erstens: Die Klägerin leite ein Verschulden aus der Zahlungsverweigerung der Kommission her; unabdingbares Merkmal einer Schadensersatzklage aber sei, daß ein über die Nichtzahlung hinausgehender Schaden behauptet werde. Zweitens: Die Klage sei gegen den falschen Klagegegner gerichtet, denn nicht die Gemeinschaft, sondern allein die Mitgliedstaaten seien für die Zahlung der fraglichen Beträge zuständig. Drittens: Die Klage sei zur Zeit unzulässig, denn die einzelstaatlichen Gerichte hätten noch keine Gelegenheit gehabt, sich zu der Frage zu äußern, ob der Klägerin Ansprüche gegen die zuständige Staatsverwaltung zustünden.

15 Die Schadensersatzklage der Artikel 178 und 215 des Vertrages ist als ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht worden, die ihrem besonderen Zweck angepaßt sind.

16/17 Weigert sich ein Gemeinschaftsorgan, eine Leistung zu erbringen, die, wenn überhaupt, aufgrund des Gemeinschaftsrechts einem Mitgliedstaat obliegt, so begründet das keine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft. Die auf die außervertragliche Haftung gestützte Klage setzt voraus, daß ein von einer Handlung oder Unterlassung der Gemeinschaft herrührender Schaden geltend gemacht wird.

18/19 In ihrer Erwiderung hat die Klägerin ihre Klage näher erläutert und versucht, diese in den Bereich der Klage wegen außervertraglicher Haftung zu rücken. Die unberechtigte Weigerung der Kommission, die Ausgaben zu finanzieren, die die Französische Republik in den überseeischen Departements aufgrund der Agrarverordnung zu tragen habe, sei die Ursache dafür gewesen, daß die zuständigen französischen Behörden die Zahlung der ihr zustehenden Beträge abgelehnt hätten; diese unberechtigte Weigerung der Kommission löse die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft aus.

20 Die Klägerin steht weiterhin auf dem Standpunkt, nach der Verordnung Nr. 120/67 und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen könne sie entweder die Kommission oder die französische Behörde auf Zahlung in Anspruch nehmen.

21 Das mit der Klage in Wirklichkeit verfolgte Ziel ist es, die Gemeinschaft anstelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Auszahlung der Beträge zu veranlassen, die die Klägerin aufgrund des Gemeinschaftsrechts für sich beansprucht

22/23 Die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere Artikel 10 der Verordnung Nr. 1041/67 und Artikel 3 der Verordnung Nr. 1554/73 gestatten keinen Zweifel daran, daß es Sache der mitgliedstaatlichen Behörden ist, zu zahlen oder die Zahlung zu verweigern. Daher sind die einzelstaatlichen Gerichte zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen zuständig; hierbei haben sie unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts, gegebenenfalls unter Rückgriff auf Artikel 177 des Vertrages, das Gemeinschaftsrecht anzuwenden.

24 Nach alledem ist es nicht zu billigen, wenn die Klägerin versucht, sich über den eindeutigen Wortlaut der Durchführungsverordnungen hinwegzusetzen, wonach die nationalen Behörden zuständig sind, zumal etwaige Ansprüche gegen diese Behörden nicht von einer vorherigen Finanzierungszusage der Gemeinschaft abhängen.

25 Da die Klägerin nicht geltend gemacht hat, durch eine Handlung oder Unterlassung der Gemeinschaft betroffen zu sein und hierdurch einen Schaden erlitten zu haben, ist ihre auf Artikel 178 des Vertrages gestützte Klage unzulässig.

Kosten

26/28 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Daher hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.