Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1975

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.11.1975 – C-99/74

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:149

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Klägerin, ein Unternehmen mit Sitz in einem französischen überseeischen Departement, führte im Wirtschaftsjahr 1972/73 Getreide nach Drittländern aus. Vor diesen Ausfuhren hatte ihr die zuständige französische Behörde (ONIC) Ausfuhrlizenzen unter Vorausfestsetzung der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 139/67 des Rates sowie in der Verordnung Nr. 1041/67 der Kommission über die Durchführungsvorschriften für die Erstattungen vorgesehenen Erstattungen erteilt Nach Artikel 10 der letzteren Verordnung wird die Erstattung von dem Mitgliedstaat gewährt, auf dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhr-Zollförmlichkeiten erfüllt worden sind. Gemäß Artikel 227 Absatz 2 EWG-Vertrag gelten die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Landwirtschaft mit Inkrafttreten des Vertrages auch für die französischen überseeischen Departements mit Ausnahme allein des Artikels 40 Absatz 4, wonach, um der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte die Erreichung ihrer Ziele zu ermöglichen, ein oder mehrere Ausrichtungs- oder Garantiefonds für die Landwirtschaft geschaffen werden können.

Ferner ist in Artikel 9 Absatz 1 der Ratsverordnung Nr. 120/67 eine Übergangsvergütung für die am Ende des Getreidewirtschaftsjahres vorhandenen Bestände an bestimmten Getreidearten vorgesehen. Aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1554/73 ist der Staat zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, auf dessen Gebiet sich das Erzeugnis befindet Am Ende des Getreidewirtschaftsjahres 1972/73 verfügte die Klägerin über Bestände, die ihrer Ansicht nach unter die genannten Bestimmungen fielen. Daher beantragte sie bei dem für sie zuständigen Mitgliedstaat neben Ausfuhrerstattungen auch eine Übergangsvergütung für Lagerbestände.

Auf die wiederholten Eingaben der Klägerin bei der ONIC, der für die Zahlung der fraglichen Beträge zuständigen französischen Stelle, reagierte diese Behörde unter Hinweis darauf, daß mangels Finanzierung durch die Gemeinschaft keine Mittel zur Verfügung stünden, mit der hinhaltenden Erklärung, die Frage werde weiter geprüft Die Klägerin wandte sich daraufhin am 28. August 1974 mit einer Verwaltungsbeschwerde an die Kommission und verlangte die Zahlung eines Betrages in Höhe der Summe der Erstattungen und Übergangsvergütungen, auf die sie nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts einen Anspruch gegen den für sie zuständigen Mitgliedstaat zu haben behauptete.

Die stillschweigende Ablehnung dieses Antrags ist Gegenstand der vorliegenden auf Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützten Klage.

Die Klägerin ist der Autfassung, die Gemeinschaft hafte ihr dafür, daß ihre Forderungen noch nicht befriedigt worden seien. In der Tat hat der von der Gemeinschaft aufgrund des erwähnten Artikels 40 Absatz 4 eingerichtete Sonderfonds, über den die Gemeinschaft sowohl die Erstattungen bei Ausfuhren nach Drittländern als auch die in der genannten Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Übergangsvergütungen für Lagerbestände finanziert, seine Tätigkeit bis jetzt nicht auf die französischen überseeischen Departements ausgedehnt Die Klägerin meint, ihr Heimatstaat komme der ihm aufgrund der Gemeinschaftsverordnungen obliegenden Pflicht zur Zahlung der Erstattungen und der Übergangsvergütungen nicht nach, da die Gemeinschaft diese Ausgaben nicht finanziere; der Grund dafür, daß die ihr zustehenden Beträge nicht ausgezahlt worden seien, liege somit darin, daß der Tätigkeitsbereich des EAGFL nicht auf die französischen überseeischen Departements ausgedehnt worden sei.

Im Lichte des Urteils Haegeman (96/71, Slg. 1972, 1005) betrachtet, halte ich die vorliegende Klage für unzulässig. Wie in der Rechtssache Haegeman zielt der durch die Zahlungsverweigerung der Kommission ausgelöste Schadensersatzanspruch im Grunde darauf ab, den bisher nicht befriedigten Zahlungsanspruch zu erfüllen. In der früheren Rechtssache ging es um die Rückerstattung einer angeblich zu Unrecht erhobenen Gemeinschaftsabgabe, während es hier um die Zahlung eines Zuschusses geht, den die Klägerin nach dem Gemeinschaftsrecht glaubt beanspruchen zu können.

In beiden Fällen ergibt sich der Anspruch in erster Linie aus den Beziehungen des einzelnen zur innerstaatlichen Verwaltung, die in dem einen Fall etwas ohne Rechtsgrund erlangt und in dem anderen Fall eine geschuldete Geldleistung unterlassen haben soll. Wie Sie in der erwähnten Rechtssache entschieden haben, sind im Rahmen der Beziehungen zwischen Einzelpersonen und der Abgabenverwaltung, die angeblich zu Unrecht eine Gemeinschaftsabgabe erhoben hat, die innerstaatlichen Gerichte dazu berufen, die Abgabenerhebung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Da die etwaige Haftung der Gemeinschaft vornehmlich vom Ergebnis einer solchen Prüfung abhängt, muß eine ähnliche Sperrwirkung auch bei der vorliegend unmittelbar gegen die Gemeinschaft gerichteten Schadensersatzklage eingreifen, sofern nicht zuvor der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft und somit geklärt worden ist, ob die von der Klägerin gegen ihren Heimatstaat erhobenen Forderungen begründet sind, welche Gründe im einzelnen die französische Verwaltung zu ihrem Verhalten gegenüber der Klägerin bewogen haben, und ob dieses Verhalten rechtmäßig ist Zwar hängt die etwaige Haftung der Gemeinschaft vom Ergebnis der Prüfung dieser Fragen ab, doch folgt aus dem erwähnten Urteil, wie ich meine, zwingend, daß diese Fragen nicht vom Gerichtshof in erster Instanz aufgrund einer Schadensersatzklage geklärt werden können, sondern in erster Linie von den zuständigen mitgliedstaatlichen Gerichten geprüft werden müssen, die gegebenenfalls von der Möglichkeit Gebrauch machen dürfen, den Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung um eine Auslegung zu ersuchen.

Aber auch eine Prüfung der Klage auf ihre Begründetheit kann zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis führen, selbst wenn dabei die von der Klägerin vorgetragenen und von der Beklagten nicht bestrittenen Tatsachen als richtig unterstellt werden.

Einige grundsätzliche Erwägungen reichen nämlich aus, um aufzuzeigen, daß die Schadensersatzklage offensichtlich unbegründet ist; dabei ist es nicht erforderlich, auf die Frage einzugehen, ob es der Gemeinschaft, wie die Klägerin meint, als Rechtsverstoß anzulasten ist, daß ihre Finanzierungsregelung nicht gilt, falls ein Unternehmen Tätigkeiten der vorstehend geschilderten Art in den französischen überseeischen Departements entfaltet

Dabei unterstelle ich, daß der Klägerin aufgrund der Agrarbestimmungen der Gemeinschaft gegen den französischen Staat ein Anspruch auf die im voraus festgesetzten Erstattungsbeträge nach Maßgabe der von der ONIC bewilligten Ausfuhrlizenzen sowie auf eine Übergangsvergütung für die am Ende des Wirtschafts-lahres vorhandenen Getreidebestände zustand. Die Klägerin bestreitet nicht, daß sie ihre daraus hergeleiteten Forderungen gegen die Verwaltung ihres Heimatstaates bei den zuständigen französischen Gerichten klageweise geltend machen muß. Sie glaubt jedoch, zwischen dieser Klage und einer unmittelbar gegen die Gemeinschaft gerichteten Schadensersatzklage wählen zu können, da sie auf dem Standpunkt steht, die Weigerung der französischen Behörden, ihren Verpflichtungen nachzukommen, sei maßgeblich dadurch beeinflußt worden, daß die Gemeinschaft es abgelehnt habe, derartige Ausgaben zu finanzieren.

Unterläßt es die Gemeinschaft, eine Leistung zu erbringen, die sie einem Mitgliedstaat schuldet, so wird der betreffende Staat im Rahmen des Gemeinschaftssystems nicht von den Verbindlichkeiten frei, die ihm selber aufgrund des Gemeinschaftsrechts obliegen, zumal wenn diesen Verbindlichkeiten Rechte Dritter korrespondieren, denn diesen gegenüber muß jeder Versuch, sich auf den Grundsatz inadimplenti non est adimplendum (Einrede des nicht erfüllten Vertrages) zu berufen, scheitern.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofes gestattet es im übrigen die Gemeinschaftsrechtsordnung selbst in Dringlichkeitsfällen niemandem, im Wege der Selbsthilfe vorzugehen (vgl. die Urteile in den Rechtssachen: EuGH 7/61 — Kommission/Regierung der Italienischen Republik — Slg. 1961, 748; 90-91/63 — Kommission/Großherzogtum Luxemburg und Königreich Belgien — Slg. 1964, 1346; 52-55/65 — Bundesrepublik Deutschland/Kommission — Slg. 1966, 237). Anstelle der vom Völkerrecht den Staaten zugestandenen herkömmlichen Selbstschutzbefugnisse einschließlich des Grundsatzes inadimplenti non est adimplendum hat diese Rechtsordnung Mittel und Wege gefunden, die die Rechtssicherheit und die allseitige Achtung des Rechts weit wirksamer gewährleisten. Glaubt ein Staat, durch die Kommission oder den Rat in einem seiner Rechte verletzt worden zu sein, so bietet der Vertrag ihm angemessene Rechtsschutzgarantien. Nur dieser Weg steht ihm offen, um im Falle von Meinungsverschiedenheiten über eine Rechtsfrage mit der Gemeinschaftsexekutive sein Recht durchzusetzen.

Falls der Klägerin ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung seitens der für sie zuständigen Staatsverwaltung zustand, war für den von ihr erlittenen Schaden, rechtlich gesehen, die Weigerung der Behörde ursächlich, der insoweit bestehenden Verpflichtung nachzukommen. Da bei einer solchen Gestaltung des Sachverhalts die Weigerung eine widerrechtliche Handlung darstellt, wird zwangsläufig der Ursachenzusammenhang zwischen der möglicherweise widerrechtlichen Handlung der Gemeinschaft und dem von einzelnen erlittenen Schaden unterbrochen.

Die von der Klägerin geltend gemachte sogenannte Durchgnffshaftung erscheint zwar im Zivilrecht bei bestimmten Fallgestaltungen sachgerecht, um den Gläubiger angemessen zu schützen, falls ein Dritter schuldhaft das Leistungsunvermögen des Schuldners mitverursacht hat, doch ist für eine derartige Haftung kein Raum, wenn der einzelne aufgrund des Gemeinschaftsrechts Ansprüche gegen einen Mitgliedstaat erheben kann.

Mithin ist die Klage nicht nur unzulässig, sondern auch offensichdich unbegründet; daher ist sie abzuweisen und die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.