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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.12.1975 – C-57/75

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:166

Schlussanträge des generalanwalts Jean-Pierre Warner

vom 3. Dezember 1975

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In dieser Rechtssache legt die französische Cour de Cassation dem Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsersuchens eine neue Frage nach der Auslegung der früheren Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vor.

Sie wissen, daß nach Artikel 24 in Verbindung mit Anhang F der Verordnung Nr. 3 die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Invaliditätsversicherung in solche des Typs A, wonach die Leistungen bei Invalidität grundsätzlich unabhängig von der Dauer der zurückgelegten Zeiten berechnet wurden, und solche des Typs B, wonach der Betrag dieser Leistungen grundsätzlich von der Versicherungsdauer abhängig war, eingeteilt waren.

Das Problem in dieser Rechtssache beruht darauf, daß die einschlägigen französischen Rechtsvorschriften zum Typ A gehören. Um auf Grand dieser Rechtsvorschriften rentenberechtigt zu sein, muß man mindestens während der letzten zwölf Monate vor dem Eintritt der Invalidität nach ihnen versichert gewesen sein und außerdem eine bestimmte Stundenzahl gearbeitet haben. Doch hatte ein Versicherter, der diese Voraussetzungen erfüllte — und, soviel ich weiß, gilt dies heute noch —, unabhängig von der Dauer der tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten Anspruch auf eine Rente, deren Grundbetrag einem Prozentsatz seines Durchschnittsentgelts während eines Zeitraums von zehn Jahren entsprach, wobei sich dieser Prozentsatz nach dem Grad der Invalidität richtete. Bis 1972 waren die letzten zehn Jahre vor dem Eintritt der Invalidität maßgebend. Nach einem Dekret vom 29. Dezember 1972 wurden daraus die zehn Jahre mit den höchsten Bezügen in der Zeit nach dem 31. Dezember 1947.

Herr Fernand Plaquevent, der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens, ist im März 1904 geboren. Er besitzt die französische Staatsangehörigkeit. Von Dezember 1931 bis September 1944 arbeitete er in Frankreich und von Oktober 1944 bis Dezember 1952, als er invalide wurde, in Deutschland. Nach dem Eintritt der Invalidität erhielt er vom zuständigen deutschen Sozialversicherungsträger zunächst Leistungen aus der Krankenversicherung und sodann, ab August 1954, eine Invalidenrente. Die entsprechenden deutschen Rechtsvorschriften gehören zum Typ B; dies hat jedoch keine unmittelbare Bedeutung für unser Problem, das im wesentlichen das gleiche wäre, wenn die Rechtsvorschriften dem Typ A angehörten.

Im Jahre 1961 beantragte Herr Plaquevent bei der Caisse primaire d'assurance maladie Le Havre, der Beschwerdegegnerin des Ausgangsverfahrens, eine französische Invalidenrente. Nach französischem Recht allein besaß er keinen Anspruch auf eine solche Rente, weil er im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität nicht in Frankreich versichert gewesen war. Die Beschwerdegegnerin des Ausgangsverfahrens behandelte jedoch seine deutschen Versicherungszeiten nach Maßgabe der Verordnung Nr. 3 als in Frankreich zurückgelegt und bewilligte ihm eine Rente mit Wirkung vom 1. Januar 1959, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 3. Die Rente wurde am 1. April 1964 in eine Altersrente umgewandelt.

In dem Rechtsstreit zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens geht es um die Berechnung der Invalidenrente, die der Beschwerdeführer vom 1. Januar 1959 bis 1. April 1964 bezog. Die dem Gerichtshof eingereichten Schriftsätze geben die Entstehungsgeschichte dieses Rechtsstreits ziemlich genau wieder. Sie ist verwickelt sowohl in verfahrensrechtlicher Hinsicht als auch von den materiellrechtlichen Argumenten her gesehen, die von den Beteiligten jeweils vorgebracht wurden. Sie brauchen jedoch nicht auf all diese komplizierten Einzelheiten einzugehen, um die von der Cour de Cassation vorgelegte Frage zu beantworten. Diese bezieht sich nur auf einen Streitpunkt zwischen den Beteiligten, kurz gesagt darauf, ob es richtig war, bei der Berechnung der französischen Invalidenrente des Beschwerdeführers das Verfahren der Proratisierung anzuwenden.

Die Commission de première instance de sécurité sociale Le Havre bejahte dies mit Beschluß vom 21. Juni 1971. Der Beschluß wurde von der Cour d'Appel Rouen mit Urteil vom 18. Oktober 1972 bestätigt. Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer die Cour de Cassation angerufen.

Die Commission de première instance de sécurité sociale Le Havre und die Cour d'Appel Rouen vertraten die Auffassung, die Rente des Beschwerdeführers sei wie folgt zu berechnen:

1. Das Durchschnittsentgelt des Beschwerdeführers während der letzten zehn Jahre seiner Arbeitnehmertätigkeit in Frankreich wird ermittelt; das sind 5048,08 FF jährlich, ein Betrag, der nunmehr unstreitig ist.

2. Auf diesen Durchschnittswert wird der in den französischen Rechtsvorschriften für den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers vorgesehene Prozentsatz angewandt, um den Grundbetrag der Rente zu bestimmen. Der Prozentsatz wechselte im Laufe der Jahre; er betrug manchmal 30 %, dann wieder 40 % oder 50 %. 1959 zum Beispiel, als 40 % festgelegt waren, belief sich die Grundrente des Beschwerdeführers auf 2019,23 FF jährlich.

3. Die Grundrente wird nach dem Verhältnis gekürzt, das zwischen der Dauer der Versicherungszeiten des Beschwerdeführers in Frankreich und der Gesamtdauer seiner französischen und deutschen Versicherungszeiten besteht, das heißt nach dem Verhältnis von 44 zu 77. Für 1959 bedeutete dies eine Kürzung der Grundrente von 2019,23 FF auf 1153,84 FF.

Der Beschwerdeführer meint nun, dieser dritte Schritt sei nicht erforderlich gewesen und der Umstand allein, daß seine deutschen Versicherungszeiten als in Frankreich zurückgelegt behandelt werden mußten, um ihm einen Anspruch auf eine französische Rente zu verschaffen, habe nicht zu einer Proratisierung bei der Rentenberechnung führen können.

Ob diese Auffassung zutrifft, ist eine Frage der Auslegung der Verordnung Nr. 3 und insbesondere ihrer Artikel 24 bis 28.

Bei der Darstellung dieser Artikel werde ich mich der Einfachheit halber des Präsens bedienen, obgleich die Bestimmungen nicht mehr in Kraft sind.

Artikel 24, den ich bereits erwähnt habe, leitet das Kapitel über Invalidenrenten ein und umschreibt unter Bezugnahme auf Anhang F die Rechtsvorschriften des Typs A und die des Typs B.

Nach Artikel 25 können im Fall eines Arbeitnehmers, für den nur die Rechtsvorschriften des Typs A galten, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten besondere Bestimmungen enthalten, die von den Vorschriften des Artikels 26 abweichen.

Artikel 26 sieht, soweit er hier einschlägig ist, vor, daß in allen anderen Fällen die Bestimmungen der Artikel 27 und 28 (Renten bei Alter und Tod) entsprechende Anwendung finden.

In Artikel 27 Absatz 1 ist der allgemeine Grundsatz der Zusammenrechnung aus Artikel 51 EWG-Vertrag niedergelegt. Der Absatz ist Ihnen bekannt. Er lautet:

Galten für einen Versicherten nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs die nach den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. (ABl. Nr. 30 vom 16. 12. 1958)

Artikel 27 Absatz 2 ist hier nicht von Bedeutung.

Artikel 28 ist eine umfangreiche, aus vier Absätzen bestehende Vorschrift, in der festgelegt ist, wie die allgemeinen Grundsätze des Artikels 27 im einzelnen durchzuführen sind. Absatz 1 ist der längste dieser Absätze und zugleich der einzige, der hier in Betracht kommt. Er ist in die Buchstaben a bis g unterteilt, die durch den folgenden Passus eingeleitet werden:

Beanspruchen ein in Artikel 27 bezeichneter Versicherter oder seine Hinterbliebenen Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften von Mitgliedstaaten, nach denen der Versicherte Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten zurückgelegt hat, so werden die Leistungen auf folgende Weise festgestellt… (ABl. Nr. 30 vom 16. 12. 1958)

Buchstabe a besagt:

Der Träger jedes dieser Mitgliedstaaten bestimmt nach seinen Rechtsvorschriften, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung der in Artikel 27 vorgesehenen Zusammenrechnung der Zeiten die Voraussetzungen für den Anspruch auf die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen erfüllt. (ABl. Nr. 30 vom 12. 12. 1958)

Buchstabe b beschreibt das sogenannte Proratisierungsverfahren. Er hat folgenden Wortlaut:

besteht nach Buchstabe a ein Anspruch, so bestimmt jeder in Betracht kommende Träger zunächst den Betrag der Leistung, auf welche die betreffende Person Anspruch hätte, wenn sämtliche nach Artikel 27 zusammengerechneten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten ausschließlich nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären; aufgrund dieses Betrags setzt der Träger den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis fest, das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten besteht; dieser Betrag ist die Leistung, die der Träger der betreffenden Person schuldet. (ABl. Nr. 30 vom 16. 12. 1958)

Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin des Ausgangsverfahrens sind dies die Vorschriften, nach denen der Beschwerdeführer Anspruch auf eine — anteilig zu berechnende — Rente hat. Dies wäre zweifellos richtig, wenn die Vorschriften allein stünden.

Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch auf Buchstabe c. Dieser lautet, soweit er hier von Interesse ist:

ergibt sich aus den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, daß die Berechnung der Leistungen auf einem durchschnittlichen Entgelt, Beitrag, Steigerungsbetrag … beruht,… so werden diese Durchschnittswerte … für die Berechnung der von dem Träger dieses Staates zu tragenden Leistungen unter ausschließlicher Berücksichtigung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten bestimmt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden Sind… (ABl. Nr. 30 vom 16. 12. 1958)

Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, wenn Buchstabe c eingreife, so wie es fraglos bei ihm der Fall sei, da die Berechnung der französischen Rente auf dem durchschnittlichen Entgelt beruhe, finde Buchstabe b keine Anwendung. Die beiden Bestimmungen schlössen sich gegenseitig aus. Demnach, und dies sei logisch, finde die anteilige Berechnung nur dann statt, wenn die Zusammenrechnung nicht nur für die Begründung eines Rentenanspruchs, sondern auch für die Berechnung der Rente erforderlich sei, das heißt wenn nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats der Rentenbetrag von der Dauer der Versicherungszeiten abhänge. Wenn dagegen — wie in seinem Fall — die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats den Rentenbetrag zu einem durchschnittlichen Entgelt unabhängig von der Versicherungsdauer in Beziehung setzten, dann sei für eine anteilige Berechnung kein Raum.

Diese Argumentation hat ihre Vorzüge; ich bin aber zu dem Schluß gelangt, daß sie zurückgewiesen werden sollte.

Bei richtiger Auslegung dürfte Artikel 28 Absatz 1 wie folgt aufgebaut und anzuwenden sein:

Nach Buchstabe a hat der zuständige Versicherungsträger im konkreten Fall zunächst zu bestimmen, ob nach seinen Rechtsvorschriften (das heißt nach denen, die in dem Staat gelten, dem er angehört) der Antragsteller aufgrund der Zusammenrechnung einen Leistungsanspruch besitzt. Hat der Antragsteller in einem bestimmten Mitgliedstaaten einen Leistungsanspruch, ohne daß auf die Zusammenrechnung zurückgegriffen zu werden braucht, so steht ihm, wie der Gerichtshof in einer Vielzahl von bekannten Entscheidungen ausgeführt hat, dieser Anspruch selbstverständlich unabhängig vom Gemeinschaftsrecht zu, und für ihn gilt weder die anteilige Berechnung noch irgendeine andere gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, die Leistungskumulierungen verhindern soll. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Denn der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens mußte sich für die Begründung seines Leistungsanspruchs auf das Zusammenrechnungsverfahren berufen. Er war sozusagen ein Anwendungsfall des Buchstabens a.

Buchstabe b findet stets dann Anwendung, wenn ein Leistungsanspruch nach Buchstabe a begründet ist. Buchstabe b beginnt nämlich mit den Worten: Besteht nach Buchstabe a ein Anspruch … Diese Voraussetzung gilt ohne eine Einschränkung. Demnach mußte die in Buchstabe b vorgesehene anteilige Berechnung auf die Rente angewandt werden, auf die der Beschwerdeführer nach Buchstabe a einen Anspruch erworben hatte.

Die Bedeutung der Buchstaben c und d des Artikels 28 Absatz 1 erscheint auf den ersten Blick unklar. Bei näherer Betrachtung stellt sich jedoch heraus, daß sie den Besonderheiten der Sozialversicherungsvorschriften einiger Mitgliedstaaten Rechnung tragen, nicht aber von den allgemeinen Grundsätzen der Buchstaben a und b abweichen sollen.

Nach meiner Ansicht bestehen Zweck und Effekt der einschlägigen Passage des Buchstaben c, die ich verlesen habe, nur darin, den zuständigen Sozialversicherungsträger des Mitgliedstaats, in dem die Berechnung der Rente auf einem durchschnittlichen Entgelt, Beitrag oder Steigerüngsbetrag beruht, von der Verpflichtung zu befreien, auch die in anderen Mitgliedstaaten erzielten Entgelte, entrichteten Beiträge oder gewährten Steigerungsbeträge bei der Bestimmung dieser Durchschnittswerte zu berücksichtigen. Eine solche Verpflichtung könnte, worauf die Kommission hingewiesen hat, für den Versicherungsträger beträchtliche und mitunter unüberwindliche Schwierigkeiten mit sich bringen. Daher konnte Buchstabe c nach meiner Auffassung im vorliegenden Fall nur dazu führen, daß für die Anwendung der französischen Rechtsvorschriften das durchschnittliche Entgelt des Beschwerdeführers in bezug auf das, was er in den letzten zehn Jahren seiner Arbeitnehmertätigkeit in Frankreich verdiente, zu ermitteln war und sein Arbeitsverdienst in Deutschland bei der Berechnung seiner französischen Rente außer Betracht blieb. Weiter ging die Vorschrift nicht.

Über die Buchstaben e, f und g des Artikels 28 Absatz 1, die sich auf den Fall beziehen, daß jemand trotz Zusammenrechnung nicht oder nicht gleich die Leistungsvoraussetzungen für eine Rente in allen Mitgliedstaaten erfüllt, in denen er versichert war, brauche ich nichts weiter zu sagen, als daß sie offenbar von der Voraussetzung ausgehen, daß Buchstabe b immer dann eingreift, wenn ein Rentenanspruch nach Buchstabe a begründet ist, und sie somit die Richtigkeit meiner Auffassung bestätigen.

Die Kommission hat erklärt, daß eine solche Auffassung zu ungereimten Ergebnissen führen könne. Denn wenn der Beschwerdeführer sein Erwerbsleben in Deutschland begonnen und in Frankreich beendet hätte anstatt umgekehrt, dann würde er in Deutschland die gleiche Rente wie jetzt beziehen und hätte obendrein in Frankreich Anspruch auf eine volle Rente ohne eine anteilige Berechnung. In dem Fall würde er nämlich die Voraussetzungen für die Rentengewährung nach französischem Recht erfüllen, ohne daß eine Zusammenrechnung stattfinden müßte. In ihren schriftlichen Erklärungen hat die Kommission mit anschaulichen Beispielen gezeigt, daß bei einer solchen Auffassung die Rentenansprüche einer Person, die teilweise in einem Mitgliedstaat mit Rechtsvorschriften des Typs A und zum Teil in einem Staat mit Rechtsvorschriften des Typs B gearbeitet hat, unterschiedlich ausfallen, je nachdem in welchem Staat die betreffende Person zuerst gearbeitet hat.

Der Standpunkt, den der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens vertritt, führt jedoch auch zu Ungereimtheiten, allerdings anderer Art. Hierbei würden nämlich beide Renten eines Antragstellers, der nacheinander in zwei Mitgliedstaaten mit Rechtsvorschriften des Typs B gearbeitet hat und in beiden für den Erwerb der Rente auf die Zusammenrechnung angewiesen ist, anteilig zu berechnen sein. Demgegenüber hätte ein Antragsteller, der nacheinander in zwei Mitgliedstaaten mit Rechtsvorschriften des Typs A gearbeitet hat, Anspruch auf zwei volle Renten, unabhängig davon, ob in einem der beiden Staaten eine Zusammenrechnung erforderlich gewesen ist oder nicht.

Tatsache ist — und dies hat der Gerichtshof häufig betont —, daß keine Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen über die soziale Sicherheit, gleich, ob es sich um die Verordnung Nr. 3 oder die jetzige Verordnung Nr. 1408/71 handelt, ungereimte Ergebnisse verhindern kann, solange diese Verordnungen die verschiedenen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nur koordinieren sollen, ohne sie zu harmonisieren.

Im Ergebnis bin ich der Ansicht, Sie sollten auf die von der Cour de Cassation vorgelegte Frage für Recht erkennen, daß nach der Verordnung Nr. 3 bei richtiger Auslegung dann, wenn für einen Versicherten nacheinander die Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten galten und in einem Staat die in dem anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten für die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenrente zu berücksichtigen sind, die anteilige Berechnung nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b bei der Berechnung der Rente, auf die der Anspruch besteht, stattfinden muß, auch wenn der Betrag dieser Rente nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staats aufgrund eines durchschnittlichen Entgelts unabhängig von der Dauer der Versicherungszeiten berechnet wird.