Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.12.1975 – C-57/75
ECLI:EU:C:1975:169
In der Rechtssache 57/75
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der französischen Cour de Cassation, Kammer für Sozialsachen, in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
FERNAND PLAQUEVENT, wohnhaft in Moers-Scherpenberg (Deutschland),
gegen
1. CAISSE PRIMAIRE D'ASSURANCE MALADIE LE HAVRE
2. DIRECTEUR RÉGIONAL DE LA SÉCURITÉ SOCIALE ROUEN
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 28 der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, M. Serensen, A. J. Mackenzie Stuart und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Das Vorlageurteil und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Der französische Staatsangehörige Fernand Plaquevent, der in der Bundesrepublik Deutschland wohnt, war vom 1. Dezember 1931 bis 30. September 1944 in Frankreich und vom 1. Oktober 1944 bis 12. Dezember 1952 in der Bundesrepublik als Arbeitnehmer beschäftigt. Durch Krankheit gezwungen, seine Arbeit zum letztgenannten Zeitpunkt aufzugeben, erhielt er zunächst Leistungen aus der Krankenversicherung. Danach, vom 1. August 1954 an, ist ihm vom deutschen Versicherungsträger eine anteilig nach seinen Beschäftigungszeiten in der Bundesrepublik berechnete Invalidenrente bewilligt worden.
Im Jahre 1961 wandte er sich unter Berufung auf die Verordnungen Nr. 3 und 4 und insbesondere auf Artikel 53 der Verordnung Nr. 3 an den französischen Sozialversicherungsträger, um von diesem eine Invalidenrente aufgrund seiner früheren Arbeitnehmertätigkeit in Frankreich zu erlangen.
Die französischen Rechtsvorschriften über die Invaliditätsversicherung gehören zum Typ A, das heißt die Leistungen werden unabhängig von der Dauer der Versicherungszeiten berechnet. Die Höhe der Rente entspricht einem — nach dem Invaliditätsgrad abgestuften — Prozentsatz des durchschnittlichen Jahresentgelts, das der Arbeitnehmer während der letzten zehn Versicherungsjahre vor der Einstellung der Tätigkeit (nach einem Dekret von 1972: während der zehn Jahre mit dem höchsten Entgelt nach dem 31. Dezember 1947) bezogen hat. Die Rente wird dem Arbeitnehmer gewährt, der am ersten Tag des Monats, in dem die Arbeit wegen Invalidität eingestellt wird, seit 12 Monaten versichert gewesen ist und der außerdem nachweist, daß er während der letzten vier Kalendervierteljahre oder der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 800 Stunden gearbeitet hat, davon mindestens 200 Stunden während des ersten Vierteljahres oder der ersten drei Monate der Bezugsperiode, je nachdem, worauf abgestellt wird.
Die Caisse primaire d'assurance maladie Le Havre (Sozialversicherungskrankenkasse, nachstehend Kasse genannt) stellte fest, daß Herr Plaquevent nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Rente erfüllte und die Entstehung eines Rentenanspruchs in seinem Fall daher von der Berücksichtigung der Versicherungszeiten in der Bundesrepublik abhängig war. Die Kasse rechnete infolgedessen die in Frankreich und Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten, nämlich insgesamt 77 Vierteljahre, davon 44 in Frankreich, zusammen, berechnete dann nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3 den theoretischen Rentenbetrag und bewilligte Herrn Plaquevent eine Rente nach dem Verhältnis zwischen der Dauer der französischen Zeiten und der Gesamtdauer der Beschäftigungszeiten in Frankreich und Deutschland, also in Höhe von 44/77 des theoretischen Rentenbetrags.
Herr Plaquevent bestritt die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids mit der Begründung, er verstoße gegen Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3. Vor allem rügte er, daß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b und Buchstabe c kumulativ angewandt worden seien. Diese Buchstaben lauten wie folgt:
b) besteht nach Buchstabe a ein Anspruch, so bestimmt jeder in Betracht kommende Träger zunächst den Betrag der Leistung, auf welche die betreffende Person Anspruch hätte, wenn sämtliche nach Artikel 27 zusammengerechneten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten ausschließlich nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären; aufgrund dieses Betrags setzt der Träger den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis fest, das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten besteht; dieser Betrag ist die Leistung, die der Träger der betreffenden Person schuldet; …
c) ergibt sich aus den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, daß die Berechnung der Leistungen auf einem durchschnittlichen Entgelt, Beitrag, Steigerungsbetrag oder auf dem Verhältnis beruht, in dem während der zurückgelegten Beitragszeiten das Bruttoentgelt der betreffenden Person zu dem durchschnittlichen Bruttoentgelt aller Versicherten mit Ausnahme der Lehrlinge gestanden hat, so werden diese Durchschnittswerte oder Verhältniszahlen für die Berechnung der von dem Träger dieses Staates zu tragenden Leistungen unter ausschließlicher Berücksichtigung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten bestimmt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, oder unter Berücksichtigung des Bruttoentgelts der betreffenden Person während dieser Zeiten …
Herr Plaquevent machte namentlich geltend, die anteilige Berechnung sei zwar im Falle des Buchstaben b, also dann möglich, wenn das für die Feststellung der Rente maßgebende Kriterium die Versicherungsdauer sei, nicht aber im Falle des Buchstaben c, das heißt, wenn nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Rentenantrag gestellt werde, die Berechnung der Leistungen von anderen Kriterien als der Dauer der Versicherungszeiten, insbesondere vom Durchschnittsentgelt, abhänge.
Nachdem die Cour d'Appel Rouen den genannten Bescheid mit Urteil vom 18. Oktober 1972 bestätigt hatte, wurde am 3. Januar 1973 bei der französischen Cour de Cassation Kassationsbeschwerde eingelegt.
In der Erwägung, daß der Rechtsstreit eine Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 3 aufwerfe, hat die Cour de Cassation durch Urteil vom 11. Juni 1975 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage vorgelegt:
Wenn für den Erwerb des Anspruchs auf Invalidenrente durch einen Versicherten, für den nacheinander die Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten galten, die in dem einen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen waren, weil der Versicherte die Voraussetzungen für die Entstehung dieses Anspruchs in dem anderen Staat nicht erfüllte, und wenn nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Staates die Berechnung der Leistungen auf einem durchschnittlichen Entgelt oder Beitrag unabhängig von der Beschäftigungsdauer beruht, ist dann die anteilige Berechnung nach Zusammenrechnung sämtlicher Versicherungszeiten gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 wie in dem erstgenannten Staat vorzunehmen, um die von diesem auf der Grundlage der Versicherungszeiten erbrachten Leistungen zu ergänzen, oder ist eine volle Rente ohne anteilige Berechnung zu gewähren?
2. Eine Ausfertigung des Vorlageurteils ist am 2. Juli 1975 beim Gerichtshof eingegangen.
Herr Plaquevent, vertreten durch Rechtsanwalt J. G. Nicolas, zugelassen beim Conseil d'État und bei der Cour de Cassation, die Kasse, vertreten durch Rechtsanwalt G. H. George, zugelassen beim Conseil d'État und bei der Cour de Cassation, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberaterin Frau M. J. Jonczy, haben schriftliche Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG
A — Schriftliche Erklärungen des Herrn Fernand Plaquevent
Herr Plaquevent trägt vor, Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3, in dem es um die Methode der Rentenberechnung gehe, unterscheide zwei Fälle, je nachdem, ob das insoweit maßgebende Kriterium die Versicherungsdauer oder ein anderes,, etwa das durchschnittliche Entgelt, sei.
Auf diese beiden Fälle stellten Buchstabe a und b einerseits und Buchstabe c des genannten Artikels andererseits ab.
Buchstabe a stelle den Grundsatz der Zusammenrechnung für die Entstehung des Rentenanspruchs auf. Buchstabe b gebe an, wie der Betrag der Leistung zu berechnen sei. Beide Vorschriften bezögen sich insoweit auf den Fall, daß der Rentenanspruch gemäß den vorhergehenden Bestimmungen, das heißt durch Zusammenrechnung aller Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten, erworben worden sei, und sie schrieben dieses Zusammenrechnungsverfahren für die Bestimmung des theoretischen Leistungsbetrags vor, auf dessen Grundlage der Versicherungsträger den geschuldeten Betrag pro rata temporis festsetze.
Daraus folge, daß Buchstabe b den Grundsatz der Zusammenrechnung nicht nur für die Entstehung des Rentenanspruchs aufstelle, sondern auch für die Festsetzung des auszuzahlenden Betrags. Es sei daher ganz normal, daß die Vorschrift die Anwendung der anteiligen Berechnung für die Festsetzung des Leistungsbetrags vorschreibe. Die anteilige Berechnung sei dann logische Folge der Zusammenrechnung, wenn diese bei der Feststellung der Leistung stattfinde.
Hingegen sehe Buchstabe c weder für die Entstehung des Rentenanspruchs noch für die Ermittlung des auszuzahlenden Betrags eine Zusammenrechnung vor. Die Vorschrift berücksichtige nur ein durchschnittliches Entgelt, einen durchschnittlichen Beitrag usw., die allein aufgrund der nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Rentenantrag gestellt werde, zurückgelegten Zeiten oder aufgrund des Bruttoentgelts der betreffenden Person während dieser Zeiten bestimmt würden, ohne daß die Zeiten in anderen Mitgliedstaaten heranzuziehen wären. Unter diesen Umständen sei es logisch, daß keine Proratisierung ins Auge gefaßt worden sei: Da die in anderen Mitgliedstaaten ausgeübte Beschäftigung bei der Festsetzung des auszuzahlenden Rentenbetrags unberücksichtigt bleibe, sei es wohl kaum erforderlich, diesen Betrag durch eine Proratisierung zu kürzen, indem man ihn auf mehrere Sozialversicherungsträger aufteile.
Mit anderen Worten, die Prüfung der Artikel 27 und 28 ergebe, daß die anteilige Berechnung nur dann möglich sei, wenn die Zusammenrechnung nicht allein für die Entstehung des Anspruchs, sondern auch und vor allem für die Feststellung der Leistungen vorgeschrieben sei; sie setze daher voraus, daß das für die Feststellung maßgebende Kriterium die Versicherungsdauer sei. Die anteilige Berechnung scheide jedoch dann aus, wenn in dieser Beziehung ein anderes Kriterium, wie das Durchschnittsentgelt, gelte und die Rente ohne Zusammenrechnung festgestellt werde, auch wenn dieses Verfahren für die Entstehung des Leistungsanspruchs erforderlich gewesen sei.
Man dürfe daher nicht die Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1, in denen die Voraussetzungen für die Entstehung des Rentenanspruchs aufgestellt seien, mit denen vermengen, die sich mit der Methode der Leistungsberechnung befaßten. Die Vorschriften der Buchstaben b und c könnten nicht kumulativ angewandt werden. Sie schlössen sich gegenseitig aus, da die Zusammenrechnung nach Buchstabe b sowohl für die Entstehung des Anspruchs als auch für die Bestimmung der auszuzahlenden Leistungen erforderlich sei, während dies nach Buchstabe c für die Leistungsfeststellung nicht gelte.
Herr Plaquevent schlägt schließlich vor, die gestellte Frage wie folgt zu beantworten:
Buchstabe b und Buchstabe c des Artikels 28 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft schließen sich gegenseitig aus. Die erstgenannte Vorschrift, die als einzige die anteilige Berechnung vorsieht, bezieht sich nur auf den Fall, daß die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nicht allein für die Entstehung des Rentenanspruchs, sondern auch für dessen Feststellung erforderlich ist. Dagegen schließt Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c eine anteilige Berechnung für den Fall aus, daß die Zusammenrechnung zwar für die Entstehung des Rentenanspruchs, nicht aber für dessen Feststellung erforderlich ist, weil die im Ausland zurückgelegten Zeiten unberücksichtigt bleiben, und zwar mit Rücksicht darauf, daß nur das durchschnittliche Entgelt, der durchschnittliche Beitrag oder der durchschnittliche Steigerungsbetrag während der in dem Staat, in dem der Rentenantrag gestellt wird, zurückgelegten Zeiten maßgebend sind.
B — Schriftliche Erklärungen der Caisse primaire d'assurance maladie Le Havre
Die Kasse schildert zunächst den Sachverhalt, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, und untersucht sodann die in dem Verfahren in Rede stehenden Vorschriften des Artikels 28 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3. Sie bemerkt, daß nach Buchstabe a und b dieses Artikels alle Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten zusammenzurechnen seien und der theoretische Betrag, der sich für alle diese Zeiten ausschließlich aufgrund der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats ergebe, in dem der Rentenantrag gestellt werde, nach Maßgabe der Dauer der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten anteilig zu berechnen sei. Die Bestimmungen des Buchstaben c, die den besonderen Fall regelten, daß die Berechnung der Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Rente beantragt werde, auf einem durchschnittlichen Entgelt, Beitrag usw. beruhe, sähen vor, daß diese Durchschnittswerte oder Verhältniszahlen unter ausschließlicher Berücksichtigung der Versicherungszeiten … bestimmt [werden], die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind. Die Buchstaben b und c des Artikels 28 Absatz 1 führten daher zum gleichen Ergebnis. In dem einen wie in dem anderen Fall werde nämlich der Betrag der Rente nur in bezug auf die Versicherungszeiten bestimmt, die in dem Mitgliedstaat zurückgelegt worden seien, der die Rente schulde. Zwischen diesen Vorschriften bestehe demnach kein Widerspruch; in beiden Fällen finde bei der Rentenberechnung eine Zusammenrechnung einerseits und eine Proratisierung andererseits statt.
Zusammenfassend schlägt die Kasse vor, die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Waren für den Erwerb des Anspruchs auf Invalidenrente durch einen Versicherten, für den nacheinander die Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten galten, die Versicherungszeiten in einem der Staaten zu berücksichtigen, weil der Versicherte in dem anderen Staat nicht die Voraussetzungen für die Entstehung dieses Anspruchs erfüllte, und beruht die Berechnung der Leistungen nach den Rechtsvorschriften des letztgenannten Staates auf einem durchschnittlichen Entgelt oder Beitrag unabhängig von der Beschäftigungsdauer, so ist die anteilige Berechnung nach Zusammenrechnung aller Versicherungszeiten gemäß Artikel .28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 wie in dem erstgenannten Staat vorzunehmen, um die von diesem aufgrund der Versicherungszeiten gewährten Leistungen zu ergänzen.
C — Schriftliche Erklärungen der Kommission der EG
Die Kommission teilt nicht die Auffassung des Herrn Plaquevent, daß in Buchstabe b und c des Artikels 28 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 zwei unterschiedliche und sich gegenseitig ausschließende Arten der Leistungsfeststellung geregelt seien, je nachdem welches Kriterium nach den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften maßgebend sei: die Dauer der Versicherungszeiten oder etwa das durchschnittliche Entgelt.
Sowohl in seiner ursprünglichen Fassung als auch in der Fassung der Ratsverordnung Nr. 47/67 vom 7. März 1967 sei Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c vielmehr eine Regel für die Berechnung des theoretischen Betrags einer Leistung für die Fälle, in denen die Berechnung der Leistung nach den vom Sozialversicherungsträger angewandten Rechtsvorschriften namentlich auf den Entgelten beruhe, die der Arbeitnehmer in der Zeit bezogen habe, als diese Rechtsvorschriften für ihn galten. Nach Buchstabe c berücksichtige der Versicherungsträger nicht die Entgelte des Arbeitnehmers während der Zeit, in der für ihn die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats galten, sondern er bestimme den theoretischen Betrag allein aufgrund der Entgelte, die unter der Herrschaft der von ihm angewandten Rechtsvorschriften bezogen worden seien.
Vorliegend werde nach den französischen Rechtsvorschriften die Invalidenrente auf der Grundlage des durchschnittlichen Entgelts während der letzten zehn Jahre berechnet. Da Herr Plaquevent während dieser Zeit in Deutschland beschäftigt gewesen sei, sei das Durchschnittsentgelt gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c nicht in bezug auf die in Deutschland erzielten, sondern in bezug auf diejenigen Entgelte bestimmt worden, die er während seiner Versicherungszeit in Frankreich erhalten habe.
Die in Buchstabe c aufgestellte Regel sei demnach ein Mittel, um die Berechnung des theoretischen Rentenbetrags zu vereinfachen. Dies sei in Anbetracht der administrativen und praktischen Schwierigkeiten gerechtfertigt, auf die der Träger, der die Leistung feststelle, stoßen würde, wenn er auch die Entgelte während der Zeit berücksichtigen müßte, in der für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats galten.
Entgegen der Auffassung von Herrn Plaquevent enthalte Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c keine Methode zur Leistungsfeststellung; diese stehe in Buchstabe b des Absatzes. Die beiden Bestimmungen schlössen sich keineswegs aus, denn Buchstabe c verhindere nicht, daß die Leistung durch eine anteilige Berechnung festgestellt werde, wenn sich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats auch der Leistungsbetrag nach der Dauer der Versicherungszeiten richte. Dies sei vor allem bei den französischen Rechtsvorschriften über Altersrenten der Fall, deren Berechnung auf dem Entgelt während der zehn günstigsten Versicherungsjahre beruhe und deren Betrag von der Anzahl der Versicherungsjahre abhänge.
Da sich aber nach den hier in Rede stehenden französischen Rechtsvorschriften der Leistungsbetrag nicht nach der Dauer der Versicherungszeiten richte und sich die deutschen Zeiten daher nicht auf den theoretischen Rentenbetrag auswirkten, gehe es eigentlich um das Problem, ob es gerechtfertigt sei, die Leistung durch eine anteilige Berechnung auch dann zu kürzen, wenn die Zusammenrechnung zwar für die Entstehung des Leistungsanspruchs, nicht aber für die Berechnung des theoretischen Betrags und damit für die Leistungsfeststellung erforderlich sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes dürfe, wenn die Zusammenrechnung nicht gemäß Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 für die Entstehung des Leistungsanspruchs erforderlich gewesen sei, auch die anteilige Berechnung gemäß Artikel 28 nicht stattfinden. Die umgekehrte Frage, ob, wenn die Zusammenrechnung stattfinde, dies notwendigerweise zur anteiligen Berechnung führe, habe der Gerichtshof dagegen noch nicht entschieden.
Für die Antwort auf diese Frage müsse untersucht werden, welches der Zweck der Zusammenrechnung einerseits und der anteiligen Berechnung andererseits sei.
Das Verfahren der Zusammenrechnung bezwecke nicht allein, die in- und ausländischen Versicherungszeiten für die Entstehung des Leistungsanspruchs zusammenzurechnen. Denn bei Rechtsvorschriften des Typs A könne es nicht dazu dienen, den Anspruch entstehen zu lassen, wenn die betreffende Person solchen Rechtsvorschriften nicht mehr unterliege.
Zweck des Verfahrens sei vielmehr auch zu ermöglichen, daß ein in einem Mitgliedstaat für die Entstehung des Leistungsanspruchs aufgestelltes Tatbestandsmerkmal als in diesem Staat erfüllt angesehen werde, obgleich es sich in einem anderen Staat verwirklicht habe. Mangels einer solchen Gleichstellung wären die Mitgliedstaaten mit Rechtsvorschriften des Typs A von jeder Leistungspflicht gegenüber den Arbeitnehmern frei, die nicht mehr unter diese Rechtsvorschriften fielen.
Man könne daher den Schluß ziehen: Wenn der Leistungsanspruch kraft Zusammenrechnung entstanden sei, dann sei die Kürzung durch die anteilige Berechnung insoweit gerechtfertigt, als sie ein Gegenstück zum Vorteil der Zusammenrechnung darstelle, ohne die der Arbeitnehmer überhaupt keinen Leistungsanspruch hätte. Bei dieser Schlußfolgerung sei aber auch zu bedenken, daß die anteilige Berechnung eine doppelte Funktion habe. Zum einen sei sie technisch notwendig, um den Betrag einer Leistung (auf die der Anspruch erst durch Zusammenrechnung entstehe) zu berechnen, der nicht aufgrund der Versicherungsdauer, sondern der Beitragshäufigkeit (Großbritannien und Irland) bestimmt werde. Zum anderen bezwecke sie, dem Arbeitnehmer einen Leistungsbetrag zu sichern, der streng proportional zur Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten sei, um auf diese Weise jede ungerechtfertigte Kumulierung zu vermeiden.
Da der Betrag der Leistung bei Invalidität aber in den meisten Fällen das Produkt aus dem Wert jedes Versicherungsjahres und der Zahl aller Versicherungsjahre sei, könne die Leistung in diesen Fällen nach dem innerstaatlichen Recht allein berechnet werden, auch wenn der Anspruch auf diese Leistung nur durch eine Zusammenrechnung entstehe. Dann stelle die Regel der Proratisierung, da sie für die Berechnung des Leistungsbetrags nicht unbedingt erforderlich sei, nur ein Kumulierungsverbot dar, und man müsse sich daher fragen, ob sich ihre Anwendung, wenn dies ihre einzige Funktion sei, überhaupt rechtfertigen lasse.
Die Antwort, die der Gerichtshof für die Fälle gegeben habe, in denen der Leistungsanspruch ohne Zusammenrechnung entstehe, sei bekannt: Die Vorschnften des Artikels 28 der Verordnung Nr. 3 dürften nicht dazu dienen, eine eigenständige Rente zu kürzen. Sollte in einigen Fällen eine ungerechtfertigte Rentenkumulierung auftreten, so sei es Aufgabe der innerstaatlichen Rechtssysteme, ein solches Problem zu lösen.
Soweit der Gerichtshof eine allgemeine Proratisierung abgelehnt habe und es sich nur darum handele, eine Leistung zur Vermeidung von Kumulierungen zu kürzen, stelle sich die Frage, ob es gerechtfertigt sei, unterschiedliche Kürzungsregeln anzuwenden, je nachdem ob der Anspruch ohne oder mit Zusammenrechnung entstanden sei. Wenn ein Versicherter mit der gleichen Versicherungsdauer in Deutschland und Frankreich zuletzt in Frankreich statt in Deutschland gearbeitet hätte und in Frankreich invalide geworden wäre, dann wäre die Zusammenrechnung nicht erforderlich, und der Versicherte hätte zusätzlich zu seiner deutschen Rente Anspruch auf die gesamte französische Rente. Der Gerichtshof habe aber ausgeführt, daß die Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 auf Rechtsvorschriften des Typs A abstellten und daß sie nur zusammen angewandt werden könnten; anscheinend habe er angenommen, daß dann, wenn der Rentenanspruch nach Rechtsvorschriften dieses Typs ohne eine Zusammenrechnung entstanden sei, allein diese Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangten, daß aber dann, wenn er nur durch eine Zusammenrechnung entstanden sei, die anteilige Berechnung stattfinden müsse.
Die Kommission bemerkt, daß sie ihren Erklärungen wegen des engen Zusammenhangs zwischen der vorliegenden Rechtssache und den außerdem vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtssachen 24/75, Petroni, und 50/75, Massonet, keinen Entscheidungsvorschlag hinzufügt.
Die Kommission, vertreten durch Frau M. J. Jonczy als Bevollmächtigte, hat in der Sitzung vom 12. November 1975 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. Dezember 1975 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die französische Cour de Cassation hat mit Urteil vom 11. Juni 1975, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juli 1975, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vorgelegt.
2/3 Diese Frage wird in einem Rechtsstreit aufgeworfen, in dem es um die Berechnung der Invalidenrente eines französischen Staatsangehörigen, des Beschwerdeführers des Ausgangsverfahrens, durch den zuständigen französischen Versicherungsträger geht. Der Betroffene war zunächst — vom 1. Dezember 1931 bis 30. September 1944 — in Frankreich und anschließend — vom 11. Oktober 1944 bis 12. Dezember 1952 — in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt. Der deutsche Versicherungsträger gewährte ihm, nachdem er invalide geworden war, zum letztgenannten Zeitpunkt Leistungen aus der Krankenversicherung und bewilligte ihm vom 1. August 1954 an eine anteilig nach seinen Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland berechnete Invalidenrente.
4 Der Betroffene beantragte bei der Caisse primaire d'assurance maladie Le Havre unter Berufung auf die Verordnungen Nr. 3 und 4 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer eine Invalidenrente aufgrund seiner Arbeitnehmertätigkeit in Frankreich.
5/7 Die französischen Rechtsvorschriften über die Invaliditätsversicherung gehören zum Typ A das heißt die Leistungen werden unabhängig von der Dauer der Versicherungszeiten berechnet. Der Betrag der Rente entspricht einem — nach dem Grad der Invalidität abgestuften — Prozentsatz des durchschnittlichen Jahresentgelts des Arbeitnehmers während der letzten zehn Jahre vor der Arbeitseinstellung (nach einem Dekret von 1972: während der zehn Jahre mit dem höchsten Entgelt nach dem 31. Dezember 1947). Die Invalidenrente wird dem Arbeitnehmer gewährt, der am ersten Tag des Monats, in dem die Arbeit wegen der Invalidität eingestellt wird, seit zwölf Monaten versichert gewesen ist und der außerdem eine bestimmte Beschäftigungsdauer vor dem Eintritt des Versicherungsfalles nachweist.
8/9 Die Beschwerdegegnerin des Ausgangsverfahrens stellte fest, daß der Betroffene nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Rente erfüllte; sie berücksichtigte daher für die Entstehung des Anspruchs auch die in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten. Sie rechnete also die französischen und deutschen Versicherungszeiten zusammen — dies ergab insgesamt 77 Vierteljahre, davon 44 in Frankreich zurückgelegte —, berechnete den theoretischen Rentenbetrag gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3 und bewilligte dem Betroffenen eine Rente anteilig nach seinen französischen Versicherungszeiten.
10/11 Der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens bestritt die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids mit der Begründung, er verstoße gegen Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3, und zwar vor allem deshalb, weil Buchstabe b und c des Artikels 28 Absatz 1 kumulativ angewandt worden seien. Er war der Auffassung, die anteilige Berechnung sei zwar im Falle des Buchstaben b, also dann möglich, wenn das für die Feststellung der Rente maßgebende Kriterium die Versicherungsdauer sei, nicht aber im Falle des Buchstaben c, das heißt wenn nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Rentenantrag gestellt werde, die Berechnung der Leistungen von anderen Kriterien als der Dauer der Versicherungszeiten abhänge.
12 Die Cour de Cassation legt nun die Frage vor, ob dann, wenn für den Erwerb des Anspruchs auf Invalidenrente durch einen Versicherten, für den nacheinander die Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten galten, die in dem einen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen waren, weil der Versicherte die Voraussetzungen für die Entstehung dieses Anspruchs in dem anderen Staat nicht erfüllte, und wenn nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Staates die Berechnung der Leistungen auf einem durchschnittlichen Entgelt oder Beitrag unabhängig von der Beschäftigungsdauer beruht, die anteilige Berechnung nach Zusammenrechnung sämtlicher Versicherungszeiten gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 wie in dem erstgenannten Staat vorzunehmen ist, um die von diesem auf der Grundlage der Versicherungszeiten erbrachten Leistungen zu ergänzen, oder ob eine volle Rente ohne anteilige Berechnung zu gewähren ist.
13/16 Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 bestimmt: Galten für einen Versicherten nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs die nach den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a lautet: Der Träger jedes dieser Mitgliedstaaten bestimmt nach seinen Rechtsvorschriften, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung der in Artikel 27 vorgesehenen Zusammenrechnung der Zeiten die Voraussetzungen für den Anspruch auf die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen erfüllt. Buchstabe b dieses Absatzes hat folgenden Wortlaut: Besteht nach Buchstabe a ein Anspruch, so bestimmt jeder in Betracht kommende Träger zunächst den Betrag der Leistung, auf welche die betreffende Person Anspruch hätte, wenn sämtliche nach Artikel 27 zusammengerechneten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten ausschließlich nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären; aufgrund dieses Betrags setzt der Träger den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis fest, das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten besteht; dieser Betrag ist die Leistung, die der Träger der betreffenden Person schuldet. Buchstabe c des Absatzes 1 bestimmt: Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, daß die Berechnung der Leistungen auf einem durchschnittlichen Entgelt, Beitrag, Steigerungsbetrag oder auf dem Verhältnis beruht, in dem während der zurückgelegten Beitragszeiten das Bruttoentgelt der betreffenden Person zu dem durchschnittlichen Bruttoentgelt aller Versicherten mit Ausnahme der Lehrlinge gestanden hat, so werden diese Durchschnittswerte oder Verhältniszahlen für die Berechnung der von dem Träger dieses Staates zu tragenden Leistungen unter ausschließlicher Berücksichtigung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten bestimmt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, oder unter Berücksichtigung des Bruttoentgelts der betreffenden Person während dieser Zeiten …
17/19 Den Eingangsworten des Buchstaben b zufolge findet die anteilige Berechnung in allen Fällen statt, in denen nach Buchstabe a ein Anspruch besteht; Zweck dieser Berechnung ist demnach, den Betrag der Leistung festzusetzen, auf die ohne eine Zusammenrechnung kein Anspruch bestünde. Buchstabe c soll dagegen nur den zuständigen Versicherungsträger des Mitgliedstaats, in dem die Rente auf der Grundlage eines durchschnittlichen Entgelts, Beitrags oder Steigerungsbetrags berechnet wird, von der Verpflichtung befreien, die in anderen Mitgliedstaaten erzielten Entgelte, entrichteten Beiträge oder gewährten Steigerungsbeträge mitzuberücksichtigen. Diese Vorschrift weicht also nicht von dem in den vorhergehenden Buchstaben niedergelegten Grundsatz ab, daß die Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften aller in Frage kommenden Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten eine anteilige Berechnung der Leistungsbeträge durch jeden der zuständigen Versicherungsträger zur Folge hat.
20 Die Antwort auf die vorgelegte Frage muß demnach lauten, daß dann, wenn für den Erwerb des Anspruchs auf Invalidenrente durch einen Versicherten, für den nacheinander die Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten galten, die in dem einen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen waren, weil der Versicherte die Voraussetzungen für die Entstehung dieses Anspruchs in dem anderen Staat nicht erfüllte, und wenn nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Staates die Berechnung der Leistungen auf einem durchschnittlichen Entgelt oder Beitrag unabhängig von der Beschäftigungsdauer beruht, die anteilige Berechnung nach Zusammenrechnung sämtlicher Versicherungszeiten gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 vorzunehmen ist.
Kosten
21 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der französischen Cour de Cassation gemäß deren Urteil vom 11. Juni 1975 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Sind für den Erwerb des Anspruchs auf Invalidenrente durch einen Versicherten, für den nacheinander die Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten galten, die in dem einen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, weil der Versicherte die Voraussetzungen für die Entstehung dieses Anspruchs in dem anderen Staat nicht erfüllt, und beruht nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Staates die Berechnung der Leistungen auf einem durchschnittlichen Entgelt oder Beitrag unabhängig von der Beschäftigungsdauer, so ist die anteilige Berechnung nach Zusammenrechnung sämtlicher Versicherungszeiten gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 vorzunehmen.