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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.12.1975 – C-40/75
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:168
Schlussantrage des generalanwalts Gerhard Reischl
vom 9. Dezember 1975
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Am 24. Juli 1973 hat die italienische Regierung zur Bekämpfung der Preissteigerungen auf dem Binnenmarkt das Gesetzesdekret Nr. 427 erlassen, das am 4. August 1973 in das Gesetz Nr. 496 umgewandelt worden ist. Ihm zufolge wurden die Erzeuger-, Groß- und Einzelhandelspreise bestimmter wichtiger Nahrungsmittel — unter anderem der Teigwaren aus Hartweizengrieß — zunächst auf dem Niveau eingefroren, das sie am 16. Juli 1973 hatten, und eine Anhebung erst wieder im Dezember 1973 und im September 1974 zugelassen. Andererseits sah das erwähnte Gesetz vor, daß die italienische staatliche Interventionsstelle für Agrarerzeugnisse, die AIMA, aufgrund ministerieller Genehmigungen durch Aufkauf, Lagerung und Verkauf regulierend auf dem italienischen Getreidemarkt eingreifen könne, wobei die Bedingungen für den Verkauf auf dem Binnenmarkt durch ein Interministerielles Komitee festzulegen waren.
In Anwendung dieser Bestimmungen erwarb die AIMA seit September 1973 namentlich auf dem Weltmarkt beträchtliche Mengen Hartweizen zu einem Durchschnittspreis von 18500 Lire pro Zentner. Der größte Teil dieses Hartweizens wurde aufgrund von Genehmigungen des Interministeriellen Komitees in verschiedenen Etappen zwischen September 1973 und April 1975 an italienische Hersteller von Grieß und Teigwaren verkauft. Dabei galten Preise zwischen 11000, 13000 und 13600 Lire pro Zentner, während der italienische Marktpreis zu der fraglichen Zeit zwischen 11500, 18500 oder sogar 20000 Lire pro Zentner lag.
Diese Vorgänge riefen Kritik auf seiten der Konkurrenten der italienischen Teigwarenhersteller in anderen Mitgliedstaaten hervor. So richtete etwa der Verband französischer Teigwarenhersteller, der der Ansicht war, die italienische Verbilligungsaktion sei als eine nach dem EWG-Vertrag nicht zulässige Beihilfe anzusehen, im September 1973 ein entsprechendes Telegramm an die Dienststellen der Kommission. In einem Telegramm vom Oktober 1973 wurde dieser Protest wiederholt.
Obwohl die italienischen Maßnahmen der Kommission nicht gemäß Artikel 93 des Vertrages notifiziert worden waren, hat diese — wie sie im Verfahren versicherte — schon im September 1973 eine Prüfung in die Wege geleitet. In diesem Zusammenhang fanden Besprechungen zwischen Kommissionsdienststellen und einer Delegation der Grießhersteller statt, es kam zu einer Einschaltung des Verwaltungsausschusses für Getreide und der Arbeitsgruppe für Wettbewerbsfragen in der Landwirtschaft, zu Erläuterungen von seiten der italienischen Regierung und wiederholt auch zu mündlichen Kontakten zwischen Beamten der Kommission und Beamten der italienischen Regierung.
Danach gelangte die Kommission zu der Ansicht, eine Verfälschung des Wettbewerbs und eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten seien nicht gegeben, die streitige Maßnahme könne nicht als mit Artikel 92 unvereinbar angesehen werden, und es bestehe daher auch kein Anlaß zur Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 93 des EWG-Vertrags, zumal da bei der Gestaltung der italienischen Regelung dafür gesorgt worden sei, daß nur Teigwaren, die für den Verbrauch im Inland bestimmt gewesen seien, in den Genuß der Verbilligungsaktion gekommen seien.
Diese Auffassung halt die Firma Bertrand, eine französische Teigwarenherstellerin mit Sitz in Grigny (Rhône), nicht für zutreffend. Nach ihrer Überzeugung sind die italienischen Maßnahmen zur Verbilligung des Hartweizens auch exportierten Erzeugnissen zugute gekommen, und es liegt deshalb, weil von einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels und einer Verfälschung des Wettbewerbs zum Nachteil von Produzenten in anderen Ländern gesprochen werden müsse, eine nach Artikel 92 des EWG-Vertrags unzulässige Beihilfe vor. Die Klägerin macht geltend, die italienischen Teigwarenexporte nach Frankreich hätten bei gleichbleibendem französischem Verbrauch zu der fraglichen Zeit zugenommen. Insbesondere sei erwiesen, daß im Januar 1974 italienische Teigwarenhersteller Absätze in Frankreich zu Preisen getätigt hätten, die unter den französischen Verkaufspreisen lagen. Auf diese Weise habe die Firma Bertrand Marktanteile verloren — gesprochen wird von rund 670 Tonnen —, außerdem sei sei gezwungen gewesen, ihre Preise den italienischen Preisen anzugleichen und damit Gewinneinbußen hinzunehmen. Insgesamt habe sich so bis zum 1. August 1974 ein Schaden ergeben, der auf 250000 französische Franken beziffert werden könne.
Mit der Begründung, die Kommission habe gegen die italienischen Maßnahmen einschreiten und ihre Beseitigung verlangen müssen, die entsprechende Unterlassung stelle also eine Amtspflichtverletzung dar, erhob die Klägerin unter Berufung auf den angeblich entstandenen Schaden am 22. April 1975 Klage beim Gerichtshof mit dem Antrag, die Kommission zur Zahlung von 250000 französischen Franken plus Zinsen zum Diskontsatz der Bank von Frankreich ab Klageerhebung zu verurteilen. Hilfsweise wird beantragt, die Kommission zur Zahlung von 1 französischen Franken als Vorauszahlung für die Entschädigung zu verurteilen und einen Sachverständigen mit der Prüfung des Schadensumfanges zu beauftragen.
Zu diesen Anträgen, um deren Abweisung die Kommission bittet, nehme ich wie folgt Stellung:
1. Zunächst ist, weil die Beklagte, insbesondere im Hinblick auf Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung, d. h. auf die Notwendigkeit, eine substantiierte Begründung für den Schadensersatzanspruch zu geben, dahin gehende Zweifel geäußert hat, zu prüfen, ob Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen.
Solche Bedenken können mit guten Gründen vorgebracht werden.
So ist einmal festzustellen, daß die Klägerin nur eine Schadenssumme nennt. Sie erläutert sie zwar unter Hinweis darauf, daß sie, weil ihre geringe Gewinnspanne größere Preisnachlässe nicht zugelassen habe, Absatzeinbußen in einem Umfang von 670 Tonnen erlitten habe und daß sie ihre Gewinnspanne bei Anpassung an italienische Verkaufspreise habe verringern müssen. In der Klageschrift ist aber nicht angegeben, wie sich die genannte Summe errechnet, und es ist namentlich nicht erklärt worden, in welchem Umfang und während welcher Zeiträume Abstriche von den üblichen Verkaufspreisen gemacht werden mußten.
Ferner findet sich in der Klage die Behauptung, die erwähnten Einbußen gingen auf italienische Konkurrenzangebote zurück. Dagegen ist nichts darüber ausgeführt, warum andere Einflüsse, etwa solche aus dem Binnenmarkt, nicht in Betracht kommen sollen und aus welchen Gründen — etwa im Hinblick auf langjährige Geschäftsbeziehungen — angenommen werden müsse, die Klägerin habe berechtigte Erwartungen hinsichtlich der Aufrechterhaltung ihres Geschäftsumfanges hegen dürfen.
Nähere Ausführungen vermisse ich endlich auch zu der Annahme, die italienischen Importpreise seien darauf zurückzuführen, daß infolge der italienischen Verbilligungsaktion auch die Kosten für die Herstellung von exportierten Teigwaren verringert worden seien. Insofern hätte es nahegelegen, Ausführungen darüber zu machen, daß andere Faktoren (rationellere Fertigung der italienischen Hersteller, Verwendung von Weichweizen und dergleichen) als Erklärung ausscheiden. Auch wäre es im Rahmen einer soliden Begründung zu diesem Punkt wohl angebracht gewesen, einen Preisvergleich anzustellen. Dieser hätte sich darauf beziehen müssen, welches Preisniveau für Teigwaren auf dem italienischen Binnenmarkt gegolten hat und wie sich dazu die Exportpreise verhielten. Er hätte außerdem die Preisentwicklung in der Vergangenheit mitumfassen müssen, d. h. es hätte etwa, bei Annahme unveränderter Marktpreise für Hartweizen und Beständigkeit anderer Fertigungskosten, dargestellt werden müssen, daß die italienischen Preise während der jetzt interessierenden Periode gesunken seien, oder es hätte, bei Annahme gestiegener Marktpreise für Hartweizen im Wirtschaftsjahr 1973/74, gezeigt werden müssen, daß die italienischen Preise nicht in einem Umfang gestiegen seien, wie er bei Verwendung nicht verbilligten Hartweizens zu erwarten gewesen sei. Nichts dergleichen findet sich indessen in der Klageschrift.
Meines Erachtens ist es demnach nicht verwunderlich, daß die Kommission in ihrer Klagebeantwortung die Frage aufgeworfen hat, ob die Klage überhaupt als zulässig angesehen werden kann. Bei strenger Anwendung der maßgebenden Vorschriften könnte man tatsächlich zu einem solchen Schluß kommen.
Wenn ich dem Gerichtshof gleichwohl nicht vorschlage, so zu entscheiden, dann nur, weil ich mich nicht dem Vorwurf aussetzen möchte, bei der Auslegung des Artikels 38 Absatz 1 der Verfahrensordnung einen übertriebenen Formalismus an den Tag zu legen. Deshalb gehe ich auch noch auf die Hauptsache ein.
2. Was die Anspruchsbegründung angeht, so hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei durch eine Unterlassung der Kommission geschädigt worden. Die streitige italienische Maßnahme zur Verbilligung des Hartweizens (Verkauf unter dem Niveau des Marktpreises, zum Teil mit Verlust) müsse als eine nach Artikel 92 des EWG-Vertrags unzulässige Beihilfe angesehen werden. Die Kommission sei also verpflichtet gewesen, auf ihre Beseitigung hinzuwirken. Wäre die Kommission dieser Verpflichtung, die auch zum Zwecke des Schutzes von Wirtschaftsunternehmen bestehe, die mit den Begünstigten konkurrieren, rechtzeitig nachgekommen, hätte sie also dafür gesorgt, daß sich die italienischen Herstellungskosten für Teigwaren nach dem Marktpreis richteten, so wären die Niedrigpreisangebote in Frankreich nicht möglich gewesen und ein Absatzrückgang sowie eine Verringerung der Gewinnspannen bei der Klägerin nicht eingetreten.
Ausgehend von dieser Begründung ergeben sich nach dem Amtshaftungsrecht der Gemeinschaft, wie es in der Rechtsprechung schon wiederholt zu behandeln war, mehrere Fragen:
a) Es ist zu untersuchen, ob für die Kommission tatsächlich Anlaß bestand, ein Verfahren nach Artikel 93 einzuleiten, d. h. ob die italienische Verbilligungsaktion die Prinzipien des Artikels 92 verletzte.
b) Es ist zu ermitteln, ob der angeblich entstandene Schaden dadurch verursacht wurde, daß' auch die italienischen .Exportpreise für Teigwaren von der Aktion zur Verbilligung von Hartweizen beeinflußt wurden.
c) Schließlich kommt es darauf an, ob der Kommission gegebenenfalls ein Schuldvorwurf im Sinne einer Amtspflichtverletzung gemacht werden kann, und in welcher Weise der Schaden zu umgrenzen ist.
Bei dieser Untersuchung wende ich mich zunächst der zweiten Frage zu, da sie mir am wenigstens problematisch erscheint. Außerdem erübrigt sich dann möglicherweise eine Abhandlung des gesamten Prozeßstoffes.
a) Was die italienischen Exportpreise für Teigwaren angeht, so ist unbestritten, daß im Januar 1974 ein italienischer Hersteller Verkäufe in Frankreich zu Preisen zwischen 2,385 und 2,505 FF pro Kilogramm getätigt hat (diese Preise bezogen sich auf 500-g-Pakete und Lkw-Ladungen von 5 t). Bestritten ist auch nicht, daß französische Teigwarenhersteller damals Preise zwischen 3,08 und 3,20 FF pro Kilogramm verlangten.
Dieser Preisvergleich könnte die Vermutung nahelegen, die italienischen Preise gingen auf eine Wettbewerbsverfälschung zurück. Da seinerzeit von der italienischen Interventionsstelle AIMA Hartweizen verbilligt an italienische Teigwarenhersteller abgegeben worden ist, könnte man ferner auf den Gedanken kommen, daß ein Zusammenhang zwischen dieser, die Herstellungskosten beeinflussenden Aktion und dem italienischen Exportpreisniveau bestehe.
Für den vorliegenden Fall reicht dies indessen nicht aus. Auch wenn man darin vielleicht sogar den Beginn eines Beweises sehen mag, ein Nachweis für den Ursachenzusammenhang, d. h. dafür, daß auch die aus Italien exportierten Teigwaren in den Genuß der Verbilligungsaktion der AIMA gekommen seien, ist damit sicher nicht erbracht.
Insofern ist namentlich von Bedeutung und Gewicht, was die Kommission zur Entkräftung der klägerischen These unter Hinweis auf amtliche Statistiken vorgebracht hat.
Daraus ergibt sich zunächst einmal für die mengenmäßige Entwicklung der Teigwarenexporte aus Italien nach Frankreich folgendes Bild: Exportiert wurden im Jahr 1971 16700 t, im Jahr 1972 21900 t, im Jahr 1973 22200 t und im Jahr 1974 22900 t. Eine stetige Zunahme der Exporte zeichnet sich also schon von 1971 an, d. h. lange vor Beginn der jetzt streitigen Verbilligungsaktion, ab, wozu übrigens die Erkenntnis paßt, daß der französische Verbrauch und die französische Herstellung von Teigwaren seit 1970 — die Kommission hat es unwidersprochen vorgetragen — zurückgehen. Die Statistik zeigt insbesondere auch, daß in dem hier interessierenden Zeitraum (Wirtschaftsjahr 1973/74) die Exporte nur geringfügig zugenommen haben. Die These der Klägerin, auch die Preise exportierter Teigwaren seien durch die Getreideverkäufe der AIMA beeinflußt worden, würde dagegen nur durch die Feststellung gerechtfertigt werden können, daß die Exporte beträchtlich zugenommen hätten, daß sich in der Statistik also ein deutlicher Knick nach oben ablesen ließe. Dies läßt sich insbesondere in Anbetracht der Tatsache sagen, daß zu der fraglichen Zeit ein Verbot des Exports von Teigwaren in dritte Länder bestanden hat, denn dies mußte natürlich zu dem Bestreben italienischer Produzenten führen, diesen Ausfall (es geht in den Jahren 1972 bis 1974 nach den Angaben der Kommission um rund 22700 t) durch verstärkte Exporte in die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft wettzumachen. Daß es an einer solchen Entwicklung offensichtlich fehlt, erschüttert sicher die Ansicht der Klägerin zum Kausalzusammenhang zwischen der Verbilligung der Herstellung italienischer Teigwaren und den Preisen für Exporte nach Frankreich.
Von Bedeutung ist ferner die Entwicklung der Preise. Dazu hat die Kommission unwidersprochen vorgetragen, daß die Importpreise frei Grenze von italienischen Erzeugnissen in Frankreich — auf sie wollen wir zunächst unser Augenmerk richten — in der Zeit vor der Einführung der italienischen Maßnahmen 1,50 FF pro kg (1. Vierteljahr 1973), 1,42 FF pro kg (2. Vierteljahr 1973) und 1,69 FF pro kg (3. Vierteljahr 1973) betrugen. Im vierten Vierteljahr 1973, d. h. nach Beginn der italienischen Unterstützungsaktion, stieg der Preis auf 2,03 FF pro kg; ein weiterer Anstieg ergab sich im ersten Vierteljahr 1974 (2,40 FF pro kg) und im zweiten Vierteljahr 1974 (2,52 FF pro kg). Danach erfolgte im dritten Vierteljahr 1974 ein leichter Rückgang auf 2,48 FF pro kg, während im vierten Vierteljahr 1974 der Preis bei 2,61 FF pro kg lag. Diese Durchschnittswerte stimmen übrigens überein mit den Angaben der Klägerin zu Angebotspreisen eines italienischen Teigwarenherstellers, wie sie im Januar 1974 in Frankreich gegolten haben sollen. Auch die dargestellte Preisentwicklung paßt schlecht zu der These der Klägerin, die Verbilligungsaktion der AIMA habe sich auch auf exportierte Teigwaren ausgewirkt. Wäre dem so gewesen, so hätte sich eher ein Absinken der italienischen Exportpreise ergeben müssen, zumindest wäre mit einem Ansteigen nicht zu rechnen gewesen.
Bezeichnend ist außerdem ein Vergleich mit der Entwicklung der französischen Preise für Teigwaren ab Werk. Diese lagen schon vor Beginn des Vergleichszeitraumes deutlich über den italienischen Exportpreisen. In den beiden ersten Vierteljahren des Jahres 1973 betrugen sie 2,17 FF pro kg, im dritten Vierteljahr 1973 2,22 FF pro kg. Der Abstand zu den italienischen Exportpreisen machte also zwischen 0,53 und 0,75 FF aus. Er vergrößerte sich im vierten Vierteljahr 1973 auf 1 FF und hielt sich danach wieder bei 0,63, 0,51, 0,78 und 0,88 FF für die folgenden Vierteljahre. Das erlaubt die Feststellung, daß sich im großen ganzen die italienischen und französischen Preise parallel entwickelt haben und daß keine Zäsur zu erkennen ist. Auffällig ist — dies spricht aber gerade gegen die klägerische These —, daß in dem hier interessierenden Zeitraum ein starkes Ansteigen der italienischen Exportpreise, verglichen mit den französischen Binnenpreisen, zu beobachten war und daß sich der Preisabstand gerade nach Einführung der italienischen Maßnahmen verringerte. Auffällig ist auch, daß das stärkere Ansteigen des italienischen Preisindexes offenbar dem Ansteigen des Preisindexes für Hartweizen auf dem italienischen Markt entspricht.
Meines Erachtens drängt all dies den Gedanken geradezu auf, daß entgegen der Ansicht der Klägerin andere Ursachen als die Herabsetzung der Hartweizenpreise in Italien für den Unterschied zwischen den französischen und italienischen Preisen maßgebend gewesen seien, vielleicht rationellere Herstellungsmethoden der italienischen Produzenten, die Verwendung von Weichweizen für Exportware, geringere Gewinnspannen der Importeure, die Schwäche der italienischen Währung oder andere Produktionsfaktoren. Jedenfalls konnte sich die Klägerin bei dieser Sachlage nicht mit dem vorhin erwähnten Beweis des ersten Anscheins begnügen. Sie hätte vielmehr einen echten Nachweis für die Richtigkeit ihrer These führen müssen, daß der Preisvorsprung der italienischen Importware gerade auf die Maßnahmen der AIMA zur Verbilligung des Hartweizens auf dem italienischen Markt zurückzuführen sei. Dafür wäre etwa in Betracht gekommen ein Vergleich mit inneritalienischen Preisen und deren Entwicklung, oder es hätte unter Hinweis auf die Entwicklung des Marktpreises für Hartweizen dargetan werden müssen, daß bei Verwendung von Hartweizen, für den normale Marktpreise zu zahlen gewesen seien, die italienischen Exportpreise noch stärker hätten ansteigen müssen, als dies — wie sich aus der erwähnten Statistik ergibt — ohnehin der Fall war. Nichts dergleichen findet sich im Vorbringen der Klägerin. Auch nach den eingehenden Einwendungen der Beklagten hat sie sich sowohl in der Replik wie in der mündlichen Verhandlung einfach darauf beschränkt zu behaupten, der italienische Preisvorsprung könne gar nicht anders erklärt werden als durch die Verwendung verbilligten Hartweizens.
Demnach bleibt nur die Feststellung, daß ein für den Amtshaftungsanspruch wesentliches Element, der Kausalzusammenhang zwischen den italienischen, von der Kommission nicht beanstandeten Maßnahmen und der angeblichen Schädigung der Klägerin, nicht erwiesen ist. Die Klage muß folglich schon aus diesem Grunde abgewiesen werden.
b) Weitere Ausführungen erübrigen sich danach eigentlich. Ich will aber dessen ungeachtet wenigstens noch ein paar Bemerkungen zu der weiteren Frage machen, ob das Verhalten der Kommission als rechtswidrig und fehlerhaft im Sinne des Amtshaftungsrechtes angesehen werden könnte.
Weil in diesem Zusammenhang der einzige von der Klägerin angeführte Maßstab der des Artikels 92 des EWG-Vertrags ist — Marktordnungsvorschriften dürften im vorliegenden Falle als Schutznormen wohl auch kaum in Betracht kommen —, ist vor allem zu prüfen, ob für die Kommission eine Pflicht zum Eingreifen aufgrund der Artikel 92 ff. bestand, d. h. ob die italienischen Maßnahmen zur Verbilligung von Hartweizen als unzulässige Beihilfen bezeichnet werden müssen.
Nach Artikel 92 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Wenn daran die italienischen Maßnahmen, um die es im vorliegenden Verfahren geht, gemessen werden sollen, so muß in aller Kürze gezeigt werden, wie sie funktioniert haben.
Nach dem, was wir von der Kommission im Verfahren gehört haben, war Ausgangspunkt das Niveau der vom Staat verordneten Höchstpreise für Teigwaren. Danach wurde der Hartweizenpreis berechnet, der unter Berücksichtigung einer normalen Gewinnspanne notwendig gewesen wäre zur Einhaltung der staatlich reglementierten Teigwarenverkaufspreise. Weiterhin wurde ermittelt, welche Teigwarenmengen während eines bestimmten Zeitraums von den verschiedenen Herstellern auf dem italienischen Markt abgesetzt worden sind, wobei entscheidendes Kriterium die Mehrwertsteuer war, die nur beim Inlandabsatz fällig wurde, und es wurde errechnet, zu welchen Durchschnittspreisen die Hersteller Hartweizen während des fraglichen Zeitraums auf dem Markt tatsächlich erworben haben. Anhand des Unterschiedes zwischen dem tatsächlichen Einkaufspreis für Hartweizen und dem für die Einhaltung der reglementierten Verkaufspreise notwendigen Einkaufspreis konnten die finanziellen Verluste bestimmt werden, die die einzelnen Hersteller in einem Referenzzeitraum erlitten hatten. Daraufhin wurden dann die Hartweizenmengen und die der AIMA gestatteten Verkaufspreise bestimmt, die zum Verlustausgleich notwendig waren. Die Hersteller wurden also, was die Versorgung mit Hartweizen angeht, rückwirkend in die Lage versetzt, die zur Einhaltung der Teigwarenhöchstpreise erforderlich erschien.
Nach meiner Meinung kann angesichts einer solchen Regelung schon die Frage aufgeworfen werden, ob wir es tatsächlich mit einer Begünstigung, d. h. mit einer echten Beihilfe im Sinne des Artikels 92, zu tun haben oder ob nur von einem mit dem Vertrag zu vereinbarenden Ausgleich hoheitlich auferlegter Lasten — Einhaltung von Höchstpreisen beim Verkauf von Teigwaren — gesprochen werden muß.
Noch bedeutsamer freilich dürften die Erkenntnisse sein, die zu zwei anderen Kriterien des Artikels 92, der Verfälschung oder drohenden Verfälschung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, gewonnen werden können.
Tatsächlich drängt sich der Eindruck auf, das italienische System zur Verbilligung von Hartweizen sei, weil es auf die Mehrwertsteuer abstellte, die nur für Inlandsabsatz fällig ist, und weil verwaltungsmäßige sowie steuerrechtliche Kontrollen vorgesehen waren, so angelegt gewesen, daß eine Gewähr dafür bestand, daß nur die für den inländischen Verbrauch bestimmten Teigwaren in den Genuß verbilligter Hartweizenverkäufe kamen, daß diese gezielte Aktion sich also nicht auf den Export von Teigwaren in andere Mitgliedstaaten auswirken konnte. Fest steht andererseits wohl auch, daß Importe von Teigwaren aus Hartweizengrieß aus anderen Mitgliedstaaten nach Italien unter anderem wegen der Verarbeitung von Weichweizen, die in Italien nicht zulässig ist, sowie wegen — dies gilt namentlich für die französischen Hersteller — höherer Preise ausländischer Erzeugnisse immer, verglichen mit der italienischen Produktion, so gut wie bedeutungslos waren und daß sie im übrigen in den Jahren 1972 bis 1974 nicht ab-, sondern sogar zugenommen haben. Desgleichen scheinen die Auswirkungen der italienischen Maßnahmen auf den wegen der Knappheit der Gemeinschaftsproduktion praktisch fehlenden zwischenstaatlichen Handel mit Hartweizen und Hartweizengrieß vollkommen unerheblich gewesen zu sein. Es kann demnach angenommen werden, daß die italienische Aktion zur Verbilligung von Hartweizen die für Artikel 92 wesentlichen Begleiterscheinungen — Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten — nicht aufwies und daß folglich in Ermangelung eines Verstoßes gegen die Beihilfevorschriften für die Kommission kein Anlaß bestand, nach Artikel 93 einzuschreiten.
c) Hält man diese Wertung jedoch nicht für vollkommen stichhaltig, so müßte man schließlich noch prüfen, ob der Kommission wegen ihrer Untätigkeit ein Vorwurf gemacht werden kann.
Dabei gehe ich allerdings nicht von der Annahme aus, die italienische Regelung habe vielleicht nicht absolut zuverlässig funktioniert, es habe also auch die Möglichkeit bestanden, daß exportierte Teigwaren mit Hilfe verbilligten Hartweizens hergestellt worden seien, gibt es doch für eine solche Annahme keine zwingenden Anhaltspunkte. Ich denke vielmehr an eine Erkenntnis, die aus dem Verfahren 60/75 (Russo gegen AIMA) gewonnen werden konnte, daß nämlich die italienische Verbilligungsaktion Auswirkungen auf den italienischen Hartweizenmarkt und seine Preise schlechthin hatte. Danach ergaben sich Preise, die unter dem Niveau lagen, das ohne die Interventionsmaßnahmen erreicht worden wäre, d. h. Preise unterhalb des Gemeinschaftsniveaus. In den Genuß dieser Auswirkungen konnte jeder Hersteller von Teigwaren kommen, auch soweit Absätze auf den Märkten anderer Mitgliedstaaten getätigt wurden. Aus dieser Sicht muß man sich fragen, ob nicht doch aufgrund von Artikel 92 hätte eingegriffen werden müssen, weil mit der Unterstützungsaktion Auswirkungen verbunden waren, die den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen konnten.
Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es meines Erachtens entscheidend darauf an, welches Ausmaß die genannten Auswirkungen hatten, ob sie den Markt ganz generell betrafen oder aber nur Einzelfälle. Wichtig ist zudem, ob die Kommission mit derartigen Auswirkungen zu rechnen und sie in ihre Beurteilung miteinzubeziehen hatte.
Mir scheint — lassen Sie mich das Ergebnis gleich sagen —, daß sich unter beiden Gesichtspunkten ein Schuldvorwurf an die Adresse der Kommission schwerlich rechtfertigt. Nach meiner Auffassung kann man sagen, daß die Kommission bei der Beurteilung einer Regelung, die im Grunde darauf angelegt war, Verluste der italienischen Teigwarenhersteller beim Inlandsabsatz auszugleichen, und in Anbetracht eines defizitären Hartweizenmarktes in der Gemeinschaft nicht ohne weiteres mit den erwähnten Auswirkungen rechnen mußte. Dazu kommt außerdem, daß die Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel — die analysierten Statistiken beweisen es —, wenn überhaupt vorhanden, so minimal waren, daß sie im Rahmen des Artikels 92 vernachlässigt werden konnten.
In Anbetracht meiner hauptsächlichen, zur Frage des Kausalitätsnachweises gemachten Bemerkungen kann ich mich jetzt auf diese Andeutungen, die sich natürlich nur auf eine summarische Prüfung stützen, beschränken. Ich denke, es läßt sich nach alledem — auf weitere Elemente des Schadensersatzanspruches braucht nicht eingegangen zu werden — abschließend festhalten, daß in keinem Fall ausreichende Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, den Amtshaftungsanspruch für begründet zu erklären.
3. Zusammenfassend schlage ich dem Gerichtshof vor, von der Einholung der von der Klägerin beantragten Expertise, die sich nur auf die Beurteilung ihrer Buchführung, also die Bemessung des Absatzrückganges und der Gewinneinbußen, beziehen soll, abzusehen und die Klage in Anbetracht des Fehlens weiterer Beweisanträge, will man sie nicht unter Hinweis auf Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung als unzulässig bezeichnen, als unbegründet abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind bei diesem Ausgang der Klägerin aufzuerlegen.