Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.01.1976 – C-40/75

ECLI:EU:C:1976:4

In der Rechtssache 40/75

SOCIÉTÉ DES PRODUITS BERTRAND SA, Grigny (Rhône), Frankreich, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edouard Brisac, Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, 20, rue Philippe II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Michel Van Ackere als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen eines Antrags nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin dadurch erlitten hat, daß die Kommission es unterlassen hat, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einzuleiten und von den ihr nach dieser Bestimmung und den Artikeln 155 und 169 EWG-Vertrag übertragenen Befugnissen Gebrauch zu machen, um die Aufhebung einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe zu erreichen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und H. Kutscher, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, M. Serensen und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Im Rahmen ihrer Inflationsbekämpfungspolitik beschloß die italienische Regierung mit decreto legge Nr. 427 vom 24. Juli 1973, später übergeleitet in das Gesetz Nr. 496 vom 4. August 1973 (GURI Nr. 189 vom 24. Juli 1973 und Nr. 216 vom 22. August 1973), einen Preisstopp für eine Anzahl Nahrungsmittel des allgemeinen Verbrauchs festzusetzen, insbesondere für trockene Teigwaren (die nach den italienischen Vorschriften nur Hartweizen enthalten dürfen). Die Staatliche Stelle für Interventionen auf dem Agrarmarkt (AIMA) sollte — nach ministerieller Ermächtigung — den Weizenmarkt durch Aufkäufe und Einlagerungen (innerhalb und außerhalb des Landes) und durch Weiterverkäufe zu vom Interministeriellen Ausschuß für Wirtschaftsplanung (CIPE) festgesetzten Bedingungen auf dem Binnenmarkt regularisieren können. Ab September 1973 kaufte die AIMA so 10,5 Mio. dz Weizen, im wesentlichen auf dem Weltmarkt, zu Preisen um 29 Dollar, d.h. 18500 Lire/dz, auf.

In der Zeit von September 1973 bis April 1975 verkaufte die AIMA den italienischen Herstellern von Grieß und Teigwaren aus Hartweizen etwa 8,5 Mio. dz, und zwar zu Preisen, die ab Dezember 1973 fast 30 % unter den Notierungen am italienischen Markt lagen (13000 bis 13600 Lire gegenüber durchschnittlich 18500 Lire, mit Spitzen von 20000 Lire).

Für 1974 können die auf diese Weise gewährten Beihilfen mit etwa 27 Mrd. Lire beziffert werden, was bei einem italienischen Jahresverbrauch an Teigwaren aus Hartweizen (von 15 Mio. dz) einer Subvention in Höhe von 6 % der Ab-Werk-Preise entspricht.

Bereits am 14. September 1973 machte der Verband der französischen Teigwarenhersteller die zuständigen Generaldirektionen der Kommission auf die durch die italienische Beihilfe entstandene Lage aufmerksam, die es nach seiner Auffassung den italienischen Herstellern ermöglichte, in Frankreich Teigwaren zu Preisen zu verkaufen, die unter den französischen Herstellungskosten lagen. So konnten im Januar 1974 italienische Teigwaren in 500-g-Packüngen auf dem französischen Marlet zu Preisen zwischen 2,385 bis 2,505 FF/kg bei Lieferung von 5 Tonnen per Lkw angeboten werden, während die Verkaufspreise der französischen Hersteller zu jener Zeit bei sehr kleiner Gewinnspanne zwischen 3,08 und 3,20 FF/kg lagen.

Der Direktor der Generaldirektion Gewerbliche Wirtschaft und Technologie der Kommission antwortete am 31. Oktober 1973, die zuständigen Dienste prüften die Angelegenheit, und am 5. November 1973, daß er nicht in der Lage sei, im einzelnen zu erklären, welche Maßnahmen die Kommission möglicherweise ergreift.

Zur selben Zeit bat der genannte Verband das französische Landwirtschaftsministerium und das Office national interprofessionnel des céréales (ONIC), bei den Gemeinschaftsbehörden vorstellig zu werden.

Da die italienische Regierung der Auffassung war, die von ihr erlassenen Maßnahmen stellten keine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag dar, hatte sie diese der Kommission nicht offiziell nach Artikel 93 Absatz 3 mitgeteilt. Die Kommission prüfte über die von ihren zuständigen Diensten angestellten Untersuchungen hinaus die obenerwähnten Maßnahmen mehrmals: erstens, indem sie am 15. März 1974 eine Delegation der Grießhersteller empfing, zweitens im Laufe von Sitzungen des Verwaltungsausschusses für Getreide und der Arbeitsgruppe Wettbewerbsfragen in der Landwirtschaft, und drittens durch zweiseitige mündliche Kontakte zwischen Beamten der Kommission und der italienischen Regierung sowie durch die am 24. Dezember 1974 an letztere gerichtete Aufforderung, eine Übersicht über die Ankaufs- und Verkaufspreise der AIMA und über die italienischen Teigwarenausfuhren nach den anderen Mitgliedstaaten einzureichen.

Die italienische Regierung trug Tatsachen und Argumente vor, die beweisen sollen, daß durch diese Maßnahmen der Wettbewerb nicht verfälscht und der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt werden konnte. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen: Angesichts einer beträchtlichen Steigerung der Preise für Hartweizen sowohl auf dem italienischen als auch auf dem Weltmarkt und unter Berücksichtigung des prezzo amministrativo genannten, im Juli 1973 festgesetzten Höchstpreises habe sich die AIMA darauf beschränkt, den italienischen Fabrikanten Hartweizen zu dem vom CIPE berechneten mittleren Preis, dem sogenannten Referenzpreis zu verschaffen. Die abgegebenen Hartweizenmengen hätten unter Berücksichtigung der Abgabepreise die tatsächlichen Verluste der einzelnen Fabrikanten aus Verkäufen von Teigwaren auf dem Binnenmarkt ausgeglichen.

Man habe eine ganze Reihe von Kontrollen eingerichtet um sicherzustellen, daß die von der AIMA gewährte Beihilfe nur den Teigwaren aus Hartweizen — und auch nur den davon innerhalb Italiens konsumierten Mengen — zugute kam.

Die mit Klageschrift vom 17. April 1975 erhobene Klage ist am 22. April 1975 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt:

1. die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

2. die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch die Kommission, zu verurteilen, an die Klägerin 250000 FF zur Wiedergutmachung des Schadens zu zahlen, den diese durch den Amtsfehler der Kommission erlitten hat, der darin zu sehen ist, daß diese das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag nicht eingeleitet und von den ihr in den Artikeln 93 Absatz 2, 155 und 169 EWG-Vertrag eingeräumten Befugnissen keinen Gebrauch gemacht hat, um zu erreichen, daß der italienische Staat die den italienischen Herstellern von Grieß und Teigwaren unter Verletzung des Artikels 92 des Vertrages gewährte Beihilfe aufhob;

3. hilfsweise die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch die Kommission zur Zahlung eines FF als Anzahlung auf die Schadensersatzleistung zu verurteilen und für die Ermittlung der Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens einen Sachverständigen zu bestellen;

4. die Beklagte in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt:

1. die Klage als unbegründet abzuweisen;

2. Die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Beurteilung des Sachverhalts

Gegenüber dem Vorbringen der Klägerin, in den Monaten Februar und März 1974 seien 1453011 dz zum Basispreis von 13000 Lire, also unter dem Weltmarktpreis abgegeben worden, weist die Beklagte darauf hin, daß in den Monaten April, Juni und September 2543876 dz bei gesunkenem Weltmarktpreis zum gleichen Preis abgegeben worden seien. Während nach dem Vortrag der Klägerin bis Ende März 1974 66594 dz italienische Teigwaren nach Frankreich importiert worden waren gegenüber 56814 dz bis Ende März 1973, verweist die Beklagte auf die französische Zollstatistik, die die Einfuhr für das gesamte Jahr 1973 mit 22200 t und für das gesamte Jahr 1974 mit 22900 t angibt.

Auf die Behauptung der Klägerin, die Kommission habe, obwohl erstmals im September 1973 seitens des französischen Industrieverbandes auf die Frage aufmerksam gemacht, bis Dezember 1974 abgewartet, bevor sie die italienische Regierung um Erläuterungen ersucht habe, entgegnet die Beklagte, sie habe innerhalb der Gemeinschaftsorgane wiederholt Kontakt aufgenommen, und es sei ein gewisser Beobachtungszeitraum erforderlich gewesen, um festzustellen, daß die AIMA für die Gesamtheit der von ihr gekauften Posten einen aus staatlichen Mitteln auszugleichenden Verlust gemacht, also eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 vorgelegen habe.

B — Zur Zulässigkeit der Klage

Die Klägerin vertritt die Auffassung, im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere auf das Urteil vom 28. April 1971 (Lütticke/Kommission, 4/69 — Slg. 1971, 325), könne eine Schadensersatzklage nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag mit der Verletzung der Artikel 93 Absatz 2, 155 und 169 EWG-Vertrag durch die Kommission begründet werden.

Die Beklagte stellt es hingegen ins Ermessen des Gerichtshofes zu entscheiden, ob nicht doch Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen Klage bleiben, da die Klageschrift wohl nicht — nach den Worten des obengenannten Urteils — alle Angaben enthalte, die erforderlich sind, um den Streitgegenstand und die rechtliche Tragweite der Klagegründe, auf welche die Klageanträge gestützt sind, mit Sicherheit zu ermitteln. Es sei unmöglich zu entscheiden, inwiefern die beanstandete Beihilfe der Klägerin Mindereinnahmen oder Gewinnminderungen verursacht hätte.

Ungeachtet der Frage, ob ein einzelner überhaupt die Kommission wegen Nichtgebrauch der dieser durch Artikel 169 übertragenen Befugnisse auf Schadensersatz verklagen könne, bestehe für die Klägerin keine Notwendigkeit, die vorliegende Klage auf diesen Artikel zu stützen: Die Frage der Anwendung dieser Bestimmung stelle sich nur, wenn ein Mitgliedstaat einer Entscheidung der Kommission nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag nicht nachkomme; diese Fallgestaltung könne aber hier nicht gegeben sein, da keine solche Entscheidung getroffen worden sei; wenn aber eine solche Entscheidung getroffen worden wäre, dann hätte sie die Bestimmungen des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit der Folge konkretisiert, daß aus ihnen vor den nationalen Gerichten Rechte hätten hergeleitet werden können, wie im Urteil vom 19. Juni 1973 ausgeführt (Capolongo, 77/72 — Slg. 1973, 611, 622).

Im vorliegenden Fall sei also eine Klage nach Artikel 215 der gegebene Weg zum Schutz der einzelnen gegen eine sie schädigende Verletzung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag, so daß es keines Rückgriffs auf Artikel 169 EWG-Vertrag bedürfe.

C — Zum ersten Klagegrund

Die Klägerin behauptet, die streitige Beihilfe falle unter Artikel 92, weil sie den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zum Nachteil der Teigwarenhersteller der anderen Mitgliedstaaten verfälscht habe. Andererseits hafte die Kommission, weil sie das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 EWG-Vertrag, durch das diese Wettbewerbsverfälschung hätte verhindert werden können, nicht eingeleitet habe.

Die Beklagte entgegnet, die streitigen Weiterverkäufe seien zwar geeignet gewesen — nach den Worten des Artikels 92 Absatz 1 —, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige mit Hilfe staatlicher Mittel zu begünstigen, sie hätten aber den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt und seien deshalb nach Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gewesen (vgl. Art. 93 Abs. 2 Unterabsatz 1). Die AIMA habe Weizen zu ermäßigten Preisen nur an die italienischen Hersteller auf dem Binnenmarkt verkaufter Teigwaren aus Hartweizengrieß abgegeben, um deren Verluste auf Grund des Preisstopps auszugleichen. Die Teigwarenexporteure hätten keinerlei besonderen Vorteil genossen. Sie hätten vielmehr die Grundstoffe zu den auf dem Binnenmarkt geltenden Preisen erhalten.

Die Geschäfte der AIMA hätten die italienischen Einfuhren von kein Ei enthaltenden Teigwaren aus Hartweizen aus anderen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt, da diese immer minimal gewesen seien: 79 t im Jahre 1972, 147 in 1973 und 189 in 1974 gegenüber einer italienischen Jahresproduktion von 1,5 Mio. t. Die italienischen Gesetze verböten den Verkauf von Weichweizen enthaltenden Teigwaren auf dem Binnenmarkt. In den anderen Mitgliedstaaten hergestellte Teigwaren enthielten oft unterschiedliche Mengen dieses Getreides. Bereits aus vorstehendem könne man folgern, daß die von der AIMA vorgenommenen Verkäufe von Hartweizen zu herabgesetzten Preisen an italienische Hersteller von Teigwaren für den inländischen Verbrauch die Wettbewerbsbedingungen und den Handel im Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt hätten.

Mengenmäßig hätten die italienischen Ausfuhren im Vergleich zu 1972 im Jahre 1973 geringfügig abgenommen (— 4,6 %) und im Jahre 1974 um 6,2 % zugenommen, je nach Mitgliedstaat jedoch unterschiedlich (+ 4,4 % im Falle Frankreichs). Diese geringe Zunahme sei durch die Anwendung der gemeinschaftlichen Abschöpfungen zu erklären, die zur Dämpfung von durch die Knappheit von Hartweizen auf dem Weltmarkt veranlaßten Ausfuhren nach Drittländern eingeführt worden seien; sie sei ferner zu erklären durch die Schwäche der Lira. Die Preise der italienischen Ausfuhren seien im Vergleich zu 1972 im Jahre 1973 um 25 % und in 1974 um 75 % gestiegen, also etwa entsprechend dem durchschnittlichen Preisanstieg für Hartweizen in Italien.

Aus dem Aufbau der Artikel 92 und 93 folge, daß eine solche Beihilfe nur dann eingeführt oder beibehalten werden könne, wenn sie nach Auffassung der Kommission mit Artikel 92 vereinbar sei. Wenn die Kommission ihre Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß die Vorschriften des Artikels 93 beachtet werden — wie es im Urteil Costa/ENEL heißt —, vernachlässige, so könne der einzelne sie nicht zur Einleitung dieses Verfahrens zwingen. Weder Artikel 177 noch gar etwa die Artikel 173 oder 175 eröffneten den einzelnen in diesem Falle den Rechtsweg. Es gebe allein die Möglichkeit einer Klage nach Artikel 215 Absatz 2. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte jedoch aus den oben dargelegten Gründen festgestellt, daß die beanstandete Beihilfe mit Artikel 92 EWG-Vertrag nicht unvereinbar war.

Die Kommission habe keinen Amtsfehler durch Nachlässigkeit bei der Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag begangen. Obwohl sie niemals nach Artikel 93 Absatz 3 mit den Vorgängen befaßt worden sei, habe sie alle zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft, um sich über die betreffende Maßnahme und ihre Vereinbarkeit mit Artikel 92 ein Bild zu machen. Man befinde sich hier auf dem Gebiet der Wirtschaftsverwaltung, wo den Organen ein Recht, sich in vernünftigen Grenzen zu irren, zustehe, wenn sie nur alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpften, um sich ein Urteil zu bilden. Selbst bei einer möglicherweise irrigen Einschätzung der Auswirkungen der beanstandeten Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel sei die Kommission der Klägerin nicht zu Schadensersatz verpflichtet, weil die Interessen der französischen Unternehmen, die sich in ähnlicher Lage wie die Klägerin befänden, keinen wirklichen Schaden erlitten hätten, der auf die von der Kommission geduldete italienische Maßnahme zurückgeführt werden könnte.

Die Klägerin erwidert, die Kommission argumentiere mit einem Zirkelschluß, wenn sie sage, daß die Verlustverkäufe der AIMA den italienischen Exporteuren keinen Vorteil gebracht hätten. Dies beweise der Umstand, daß die italienischen Hersteller laut Rundschreiben der Firma J. Delaval, der französischen Vertretung der italienischen Teigwarenfabrik Colavita, auf dem französischen Markt 500-g-Packungen Teigwaren in Lkw-Ladungen zu 5 t zu Preisen zwischen 2,385 und 2,505 FF/kg angeboten hätten, während die französischen Preise sich zur selben Zeit bei sehr geringer Gewinnspanne zwischen 3,08 und 3,20 FF bewegt hätten.

Die Kommission entgegnet, die Klägerin habe keinen ernsthaften Versuch unternommen, die von der Kommission vorgetragenen Tatsachen und Zahlen durch eigene zu widerlegen. Man müsse sich fragen, wieso der im Rundschreiben der Firma Delaval festgestellte Preisabstand auf der beanstandeten Beihilfe beruhen sollte, während dieser Abstand gerade im ersten Vierteljahr 1974 zugunsten der französischen Teigwaren im Vergleich zum vorausgehenden Vierteljahr — ja sogar zu den ersten neun Monaten des Jahres 1973 — abgenommen habe. Der Preisanstieg für exportierte italienische Teigwaren sei für die Jahre 1973 und 1974 sogar kräftiger gewesen als für französische Teigwaren: Preisindex 174 für erstere, 160,8 für letztere. Während der ersten neun Monate nach dem Eingreifen der AIMA sei der Preis für ausgeführte italienische Teigwaren vom Indexniveau 135,3 auf 168 geklettert, während er für französische Erzeugnisse bei 139,6 geblieben sei.

D — Zum zweiten Klagegrund

Die Klägerin macht geltend, sie habe im Jahre 1974 ungerechtfertigterweise einen Umsatz von mindestens 670 t in Südostfrankreich und bei Lieferungen an die Streitkräfte zugunsten italienischer Hersteller verloren, und sie sei gezwungen gewesen, ihre bereits sehr geringen Gewinnspannen in außergewöhnlicher Weise herabzusetzen, um einen katastrophalen Rückgang ihres Umsatzes zu vermeiden.

Die Beklagte erwidert, aus diesen Behauptungen ergebe sich kein bestimmter und bereits entstandener Schaden. Es sei keineswegs ausgeschlossen, daß die behaupteten Umstände auf größerer Wettbewerbsfähigkeit der italienischen Erzeug nisse, auf dem Know-how der Hersteller oder auf ihrem kaufmännischen Schwung beruhten. Auch müsse man die Lage, die für den Zeitraum der Gewährung der Beihilfe beschrieben worden sei, mit derjenigen der vorangegangenen Jahre vergleichen.

Nun zeigten aber die Statistiken, daß einem seit 1970 — trotz zunehmenden allgemeinen Lebensstandards und Lebensmittelverbrauchs — ständig abnehmenden inländischen Verbrauch in Frankreich seit demselben Jahr eine ständig abnehmende inländische Erzeugung entspreche. Auch der zunehmende Anstieg der Einfuhren sei bereits lange vor dem Zeitraum festgestellt worden, während dessen die beanstandete Hilfe gewährt worden sei. Von 1972 auf 1974 hätten die Einfuhren nur um 4,4 % zugenommen, im Jahre 1973 sogar abgenommen. Und die Preise für diese Teigwaren seien seit der Einführung der Beihilfe stärker gestiegen als die Preise für französische Teigwaren.

Es sei unmöglich, in der Person der Klägerin den von dieser mit wenig faßbaren Argumenten behaupteten Schaden festzustellen, und die sich aus der Beobachtung des französischen Marktes ergebenden Daten ließen den Schluß zu, daß die italienische Beihilfe ungewöhnlich geringe Auswirkungen gehabt habe. Das Sachverständigengutachten, dem sich die Klägerin unterwerfen wolle, sei nur zur Feststellung des genauen Betrages ihrer Verluste bestimmt. Es bleibe aber nachzuweisen, daß der behauptete Schaden überhaupt bestehe.

E — Zum dritten Klagegrund

Die Klägerin behauptet, die Nichteinleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 durch die Kommission sei ursächlich für den Schaden, den sie durch den Fortbestand der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen erlitten habe.

Die Beklagte hält es für nicht nachgewiesen, daß dieser ungewöhnliche Wettbewerb tatsächlich die Folge der streitigen Beihilfe gewesen sei. Falls dies zutreffe, könne das nur auf Betrügereien beruhen, für die das Verhalten der Kommission nicht ursächlich sein könne. Die Beklagte verfüge nicht über die erforderlichen Mittel für die Fahndung nach solchen Betrügereien; hierfür bleibe der italienische Staat zuständig und verantwortlich. Selbst wenn die Beklagte, gesetzt den Fall, daß die Beihilfe hätte für unzulässig erklärt werden müssen, die geeigneten Verfahren für deren Beseitigung eingeleitet hätte, so hätten diese doch erst nach Ablauf eines gewissen Zeitraums eingeleitet werden und zum Erfolg führen können; während dieses Zeitraums hätte der mögliche Schaden nicht auf dem Verhalten der Kommission, sondern auf demjenigen des italienischen Staates beruht.

In der Sitzung vom 18. November 1975 haben die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Brisac, Paris, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater M. Van Ackere als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. Dezember 1975 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

Mit ihrer Klage vom 17. April 1975 begehrt die Klägerin Ersatz des ihr angeblich aufgrund eines Amtsfehlers der Kommission entstandenen Schadens; sie sieht diesen Amtsfehler darin, daß die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag nicht eingeleitet und von den ihr in den Artikeln 93 Absatz 2, 155 und 169 EWG-Vertrag eingeräumten Befugnissen keinen Gebrauch gemacht habe, um zu erreichen, daß der italienische Staat die den italienischen Herstellern von Grieß und Teigwaren unter Verletzung des Artikels 92 des Vertrages gewährte Beihilfe aufhebt.

2 Diese Beihilfe ist von der italienischen Regierung zum Zwecke des Preisstopps für eine Reihe von Nahrungsmitteln des allgemeinen Verbrauchs, insbesondere von Trockenteigwaren, im Rahmen ihrer Inflationsbekämpfungspolitik eingeführt worden (decreto legge Nr. 427 vom 24. Juli 1973, übergeleitet in das Gesetz Nr. 496 vom 4. August 1973 — GURI Nr. 189 vom 24. Juli 1973 und Nr. 216 vom 22. August 1973).

3 Die Staatliche Stelle für Interventionen auf dem Agrarmarkt (AIMA), die den Weizenmarkt durch Aufkäufe und Einlagerung sowie durch Weiterverkäufe auf dem Binnenmarkt regulieren sollte, verkaufte den italienischen Herstellern von Grieß und Teigwaren aus Hartweizen 8,5 Mio. dz zu Preisen, die durchschnittlich 30 % unter den Notierungen des Binnenmarktes lagen.

4 Die Klägerin behauptet, infolge dieser Beihilfe einen Schaden erlitten zu haben, und beantragt die Verurteilung der Beklagten zu 250000 FF Schadensersatz, hilfsweise zu einem FF als Anzahlung auf den Schadensersatz und die Bestellung eines Sachverständigen für die Ermittlung der Schadenshöhe.

5 Die Beklagte macht unter anderem geltend, das ihr vorgeworfene Verhalten sei für den behaupteten Schaden nicht ursächlich gewesen.

6/7 Die Klägerin behauptet, sie habe ungerechtfertigterweise einen Teil ihres Umsatzes auf dem französischen Markt an italienische Hersteller verloren und sei gezwungen gewesen, ihre bereits sehr geringen Gewinnspannen in außergewöhnlicher Weise herabzusetzen, um einen katastrophalen Rückgang ihres Umsatzes zu vermeiden. So seien z. B. im Januar 1974 italienische Teigwaren auf dem französischen Markt zu Preisen zwischen 2,385 und 2,505 FF/kg angeboten worden, während die Verkaufspreise der französischen Hersteller bei sehr geringer Gewinnspanne zur gleichen Zeit zwischen 3,08 und 3,20 FF/kg betragen hätten.

8 Die Beklagte trägt vor, sie habe sich bei der italienischen Regierung vergewissert, daß die AIMA Hartweizen zu ermäßigten Preisen nur an Hersteller von Grießteigwaren für den Binnenmarkt geliefert habe und daß die Exporteure den Rohstoff nur zu Marktpreisen erhalten hätten.

9/13 Die Klägerin behauptet zwar einen Rückgang ihres Umsatzes in Südostfrankreich, sie weist aber nicht nach, daß dieser Rückgang durch die von ihr angegriffenen italienischen Maßnahmen verursacht worden ist. Aus den Statistiken geht hervor, daß die Ausfuhr italienischer Teigwaren nach Frankreich bereits 1971, also schon vor der Einführung der beanstandeten Beihilfe zunahm. In der Folgezeit — während des Zeitraumes, in dem diese Beihilfe sich auswirkte — fiel eine geringe Zunahme der Ausfuhren nach Frankreich (4,4 % im Jahre 1974 verglichen mit 1972) zusammen mit der Anwendung von gemeinschaftlichen Abschöpfungen, die für Ausfuhren nach Drittländern infolge einer Verknappung des Hartweizens auf dem Weltmarkt eingeführt wurden, sowie mit einer Schwäche der Lira. Außerdem verringerte sich der Abstand zwischen den Ab-Werk-Preisen für französische Teigwaren und den Frei-Grenze-Preisen für italienische Teigwaren im ersten Quartal 1974 (0,63 FF/kg) sogar gegenüber dem vorausgegangenen Quartal (1 FF/kg) und selbst im Vergleich zu den ersten neun Monaten des Jahres 1973 (durchschnittlich 0,65 FF/kg). Ein weiterer Beweis dafür, daß die Argumentation der Klägerin unzutreffend ist, ergibt sich aus dem Umstand, daß die italienischen Exporte verglichen mit 1972 im Jahre 1973 um 25 % und im Jahre 1974 um 75 %, also entsprechend der durchschnittlichen Preiserhöhung für Hartweizen in Italien, teurer wurden.

14 Die Klägerin bestreitet diese Zahlen nicht, sondern beschränkt sich auf die Behauptung, die Preise der nach Frankreich exportierten italienischen Teigwaren lägen unter denjenigen für französische Teigwaren, und sie habe im Jahre 1974 in Südostfrankreich und bei Lieferungen an die Streitkräfte einen Umsatz von 670 t eingebüßt; die Ursächlichkeit der italienischen Beihilfe für diese Umstände weist sie jedoch nicht nach.

15 Sonach ist die Klage abzuweisen.

Kosten

16/17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.