Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.12.1975 – C-40/73
ECLI:EU:C:1975:174
Zitiert von 15 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen
In den verbundenen Rechtssachen
1. 40/73: COÖPERATIEVE VERENIGING SUIKER UNIE UA mit Sitz in Rotterdam, vertreten durch ihren Vorstand, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Salomonson, zugelassen in Dordrecht und Rechtsanwalt P. Vogelenzang, zugelassen in Rotterdam,
2. 41/73: SOCIÉTÉ ANONYME GÉNÉRALE SUCRIÈRE, mit Sitz in Paris, vertreten durch ihren geschäftsführenden Generaldirektor, Herrn Antoine Bouchon, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Henri Rambaud, Loyrette, Voillemot und Demoyen, zugelassen bei der Cour d'appel Paris,
3. 42/73: NV CENTRALE SUIKER MAATSCHAPPIJ, mit Sitz in Amsterdam, vertreten durch ihre Direktoren, die Herren W. G. A. Lammers und G. M. L. van Loon, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. A. Mörzer Bruyns, zugelassen beim Gerechtshof Amsterdam, und R. C. Gisolf, zugelassen bei der Arrondissementsrechtbank Amsterdam,
4. 43/73: SOCIÉTÉ DES RAFFINERIES ET SUCRERIES SAY, aus der im Laufe des Verfahrens die Aktiengesellschaft Société Béghin-Say mit Sitz in Paris geworden ist, vertreten durch ihren Generaldirektor, Herrn Jean Bernard, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bernard Du Granrut, zugelassen bei der Cour d'appel Paris,
5. 44/73: SOCIÉTÉ F. BÉGHIN, Aktiengesellschaft mit Sitz in Thumeries (Nord), Frankreich, vertreten durch ihren geschäftsführenden Generaldirektor Herrn Ferdinand Béghin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt René Bondoux, zugelassen bei der Cour d'appel Paris,
Die beiden letztgenannten Klägerinnen haben sich im Laufe des Verfahrens zusammengeschlossen und bilden nunmehr die Société Béghin-Say, vertreten durch ihren geschäftsführenden Generaldirektor, Herrn Ferdinand Béghin, Prozeßbevollmächtigte: die unter 4. und 5. genannten Rechtsanwälte,
6. 45/73: ZUCCHERIFICIO DEL VOLANO S.P.A., mit Sitz in Genua, vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, den Commendatore Mario Maraldi, Prozeßbevollmächtigte: Professoren und Rechtsanwälte Massimo Severo Giannini und Rosario Nicolo, zugelassen in Rom,
7. 46/73: SOCIETÀ AGRICOLA INDUSTRIALE EMILIANA — AIE, mit Sitz in Bologna, vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, den Commendatore Mario Maraldi, Prozeßbevollmächtigte: Professoren und Rechtsanwälte Massimo Severo Giannini und Rosario Nicolo, zugelassen in Rom,
8. 47/73: RAFFINERIE TIRLEMONTOISE, Aktiengesellschaft mit Sitz in Brüssel, vertreten durch ihren Verwaltungsrat, Prozeßbevollmächtigte: Professor und Rechtsanwalt G. van Hecke, zugelassen bei der belgischen Cour de cassation, und Rechtsanwalt A. Deringer, zugelassen beim Oberlandesgericht Köln,
9. 48/73: SOCIÉTÉ ANONYME SUCRES ET DENRÉES, mit Sitz in Paris, vertreten durch die geschäftsführenden Mitglieder ihres Verwaltungsrates, die Herren Varsano, Roboh und Coriat, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jacques Lassier, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, und Jean-Denis Bredin, zugelassen bei der Cour d'appel Paris,
10. 50/73: SOCIETÀ SADAM S.P.A., mit Sitz in Bologna, vertreten durch ihren Präsidenten Dr. Angelo Maccaferri, Prozeßbevollmächtigter: Professor und Rechtsanwalt Giorgio Bernini, zugelassen in Bologna,
11. 54/73: SÜDDEUTSCHE ZUCKER-AKTIENGESELLSCHAFT, mit Sitz in Mannheim, vertreten durch ihren Vorstand, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Gleiss, Lutz, Hootz und Hirsch pp., zugelassen beim Landgericht Stuttgart,
12. 55/73: SÜDZUCKER-VERKAUF GMBH, mit Sitz in Oberursel (Deutschland), vertreten durch ihre Geschäftsführer, Dres. Heinz Brick und Horstmar Stauber, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Gleiss, Lutz, Hootz, Hirsch pp., zugelassen beim Landgericht Stuttgart,
13. 56/73: FIRMA PFEIFER & LANGEN, mit Sitz in Köln, vertreten durch ihre Gesellschafter, die Herren Dr. Helmut Börner und Joachim Pfeifer, Prozeßbevollmächtigte: Professor Dr. Werner von Simson, Freiburg i. Br., und Rechtsanwalt Dr. Ferdinand Hermanns, zugelassen beim Amtsgericht und beim Landgericht Köln,
14. 111/73: CAVARZERE PRODUZIONI INDUSTRIALI S.P.A., mit Sitz in Padua, vertreten durch ihren Generaldirektor Dr. Leonardo Montesi, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Giuseppe Celona, zugelassen bei der Corte d'appello Mailand und bei der italienischen Corte di cassazione,
15. 113/73: SOCIETÀ ITALIANA PER L'INDUSTRIA DEGLI ZUCCHERI S.P.A., mit Sitz in Rom, vertreten durch ihre Direktoren Dres. Aldo Durante und Attilio Lercari, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Massimo Medina sowie Professor und Rechtsanwalt Corrado Medina, zugelassen bei der Corte d'appello Genua und bei der italienischen Corte di cassazione,
16. 114/73: ERIDANIA ZUCCHERIFICI NAZIONALI S.P.A., mit Sitz in Genua, vertreten durch das geschäftsführende Mitglied des Verwaltungsrates Professor Giuseppe de Andrè als gesetzlicher Vertreter, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antonio Sorrentino, zugelassen in Rom, und Mauro de Andrè, zugelassen in Chiavari,
Zustellungsbevollmächtigter
der Klägerinnen in den Rechtssachen 40/73, 43/73, 44/73, 47/73, 48/73, 50/73 und 114/73: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, Postfach 39,
der Klägerinnen in den Rechtssachen 41/73, 54/73 und 55/73: Rechtsanwalt Georges Reuter, Luxemburg 1, avenue de l'Arsenal,
der Klägerinnen in den Rechtssachen 42/73, 45/73 und 46/73: Rechtsanwalt Alex Bonn, Luxemburg, 22, côte d'Eich,
der Klägerin in der Rechtssache 56/73: Herr Dr. André Robert, Luxemburg, 13, rue Joseph-Tockert,
der Klägerin in der Rechtssache 111/73: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, 20, rue Philippe-II,
der Klägerin in der Rechtssache 113/73: Rechtsanwältin Loulou Beissel-Heyard, Luxemburg, 47, rue des Glacis,
Klägerinnen
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN in Brüssel, vertreten durch ihre Rechtsberater Dres. Bastiaan van der Esch, Erich Zimmermann, Antonio Marchini Camia und Jean-Pierre Dubois als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Pierre Lamoureux, Luxemburg, 4, boulevard Royal,
Beklagte,
in den Rechtssachen 41/73, 43 bis 48/73, 50/73, 111/73, 113 und 114/73, soweit es darin um den Vorwurf der Abschirmung des italienischen Marktes im Wege aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen geht, unterstützt durch:
UNIONE NAZIONALE CONSUMATORI, mit Sitz in Rom, vertreten durch ihren Präsidenten, Herrn Oddone Fantini, und ihren Generalsekretär, Herrn Vincenzo Dona, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Giovanni Maria Ubertazzi und Fausto Capelli, zugelassen in Mailand, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Louis Schütz, Luxemburg, 83, boulevard Grande-Duchesse Charlotte,
Streithelferin,
wegen Aufhebung bzw. — in einigen Rechtssachen hilfsweise beantragt — Abänderung der Entscheidung der Kommission Nr. KOM (72) 1600 betreffend ein Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (IV/26.918 — Europäische Zuckerindustrie) vom 2. Januar 1973 (ABl. L 140, S. 17 ff.),
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und H. Kutscher, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, M. Sarensen, A. J. Mackenzie Stuart und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: H. Mayras Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die allgemeine Gemeinschaftsregelung
A — Am 18. Dezember 1967 beschloß der Rat die Verordnung Nr. 1009/67, die ab 1. Juli 1968 anwendbar wurde; die Verordnung erfaßt Rüben- und Rohrzukker in der Form von Weiß- oder Rohzukker sowie Zuckerrüben und Zuckerrohr (Art. 1). In der neunten Begründungserwägung heißt es, die Zuckererzeugung in der Gemeinschaft habe mehrfach den Verbrauch überstiegen/daher sei es angezeigt, für eine Übergangszeit Maßnahmen zur Einschränkung der Produktion vorzuschen.
In den Artikeln 2 und 3 ist für das Hauptüberschußgebiet der Gemeinschaft die jährliche Festsetzung eines Richtpreises und eines Interventionspreises für Weißzucker sowie für andere Gebiete die Festsetzung abgeleiteter Interventionspreise vorgesehen. In den Durchführungsverordnungen (vgl. z. B. Artikel 1 und die vierte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 430/68, Artikel 2 der Verordnung Nr. 432/68)
werden einige nordfranzösische Departements als Hauptüberschußgebiet bezeichnet,
wird für dieses Gebiet der Interventionspreis 5 % unter dem Richtpreis festgesetzt,
werden für die übrigen Gebiete der Gemeinschaft abgeleitete Interventionspreise festgesetzt, die, Italien und die französischen überseeischen Departements ausgenommen, von dem genannten Interventionspreis nicht abweichen.
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 sind die Interventionsstellen grundsätzlich verpflichtet, den ihnen angebotenen Zucker zum Interventionspreis zu kaufen. Wie sich aus Artikel 10 ergibt, dürfen sie diesen Zukker, von den in dieser Vorschrift genannten Sonderfällen abgesehen, nur zu Preisen weiterverkaufen, die über dem Interventionspreis liegen.
Nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 5 wird für jedes rübenzuckererzeugende Gebiet, für das ein Interventionspreis festgesetzt wird, jährlich ein Mindestpreis für Zuckerrüben festgesetzt, den die Zuckerhersteller mindestens zu zahlen verpflichtet sind.
Artikel 12 sieht die jährliche Festsetzung eines Schwellenpreises vor. Nach Artikel 14 wird bei der Zuckereinfuhr eine Abschöpfung erhoben, die gleich dem Schwellenpreis abzüglich des cif-Preises ist; der letztgenannte Preis wird anhand des günstigsten Weltmarktpreises ermittelt (Art. 13 Abs. 1).
In den Artikeln 23 und 24, die bis zum 1. Juli 1975 in Kraft bleiben, werden für jeden Mitgliedstaat Grundmengen festgesetzt. Ferner wird geregelt, daß die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der ihnen zugeteilten Menge für jede auf ihrem Hoheitsgebiet zuckererzeugende Fabrik oder für jedes auf ihrem Hoheitsgebiet zuckererzeugende Unternehmen eine Grundquote und eine anhand dieser Quote berechnete Höchstquote festsetzen. Für die über die Grunaquote hinaus bis zur Höchstquote erzeugte Zuckermenge erheben die Mitgliedstaaten von den betreffenden Herstellern eine Produktionsabgabe (Art. 27). Die in einem Zuckerwirtschaftsjahr über die Höchstquote hinaus erzeugte Zuckermenge darf grundsätzlich nicht auf dem Binnenmarkt abgesetzt werden (Art. 25).
Artikel 9 Absatz 2 bestimmt, daß die Interventionsstellen für Zucker, der zur menschlichen Ernährung ungeeignet gemacht wurde, Denaturierungsprämien gewähren können.
Gemäß Artikel 17 kann bei der Ausfuhr nach Drittländern der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt und den Preisen der Gemeinschaft durch eine Erstattung ausgeglichen werden (vgl. zu den in Durchführung dieser Vorschrift getroffenen Maßnahmen: unten C). Beim Absatz der über die Höchstquote hinaus erzeugten Mengen wird indes keine Erstattung gezahlt (Art. 25 Abs. 2).
Um zu verhindern, daß die zuckerverarbeitende chemische Industrie in der Gemeinschaft gegenüber ihren Wettbewerbern aus dritten Ländern benachteiligt wird oder die Einfuhr von Zucker aus diesen Ländern vorzieht (vgl. fünfte Begründungserwägung), sieht Artikel 9 Absatz 6 für Zucker, der in dieser Industrie verwendet wird, die Gewährung einer Erstattung bei der Erzeugung vor; diese Bestimmung führt in der Praxis dazu, daß die chemische Industrie eine Prämie erhält, durch die der von ihr gekaufte Zucker auf den Weltmarktpreis heruntergeschleust wird (vgl. Verordnung Nr. 765/68 des Rates, ABl. L 143, S. 1). Im Binnenhandel der Gemeinschaft ist nach Artikel 35 folgendes untersagt: Die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung, die Berufung auf Artikel 44 des Vertrages. Artikel 36 erklärt, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der Verordnung, die Artikel 92 bis 94 des Vertrages für anwendbar, die den Mitgliedstaaten die Gewährung bestimmter Beihilfen verbieten.
B — a)In Durchführung des Artikels 17 der Verordnung Nr. 1009/67 werden in der Verordnung Nr. 766/68, die ebenfalls am 1. Juli 1968 in Kraft getreten ist, allgemeine Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen aufgestellt.Für die Berechnung der Erstattungen stellt diese Verordnung zwei Systeme bereit: die periodische Festsetzung alle zwei Wochen (Art. 2) und die Festsetzung aufgrund einer Ausschreibung (Art. 4); das. erste System ist sofort angewandt worden, während das zweite erst seit dem Wirtschaftsjahr 1969/70 neben dem ersten gebräuchlich geworden ist. Bei Anwendung des ersten Systems liegen die Erstattungen im allgemeinen niedriger.Gegenstand der Ausschreibung ist gemäß Artikel 4 die Höhe der Erstattung. Die Ausschreibung erfolgt durch die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten aufgrund eines für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Rechtsaktes, in dem die Bedingungen für die Ausschreibung festgelegt werden. Die Bedingungen müssen gewährleisten, daß der Zugang allen Personen, die sich in der Gemeinschaft niedergelassen haben, zu den gleichen Bedingungen offensteht; in ihnen wird eine Frist für die Einreichung von Angeboten gesetzt. Innerhalb von drei Werktagen nach dem Ende der Einreichungsfrist setzt die Kommission nach Anhörung des Verwaltungsausschusses auf der Grundlage der eingegangenen Angebote den Höchstbetrag der Erstattung fest. Liegt die im Angebot genannte Erstattung über dem Höchstbetrag, so wird das Angebot von den nationalen Stellen abgelehnt; andernfalls entspricht die Erstattung der in dem Angebot genannten Erstattung. Für die Ermittlung des Höchstbetrags werden die Versorgungs- und die Preissituation in der Gemeinschaft, die Preise und die Absatzmöglichkeiten auf dem Weltmarkt sowie die Kosten für die Ausfuhr von Zucker berücksichtigt.b)Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 839/68, die aufgrund der Verordnungen Nr. 1009/67 und Nr. 766/68 erlassen worden und am gleichen Tag wie diese Verordnungen in Kraft getreten ist, erhält den Zuschlag jeder Anbieter, dessen Angebot den Höchstbetrag nicht übersteigt; eine andere Regelung gilt indes, wenn für die Ausschreibung eine Höchstmenge festgesetzt worden ist. Gemäß Artikel 6 der Verordnung begründet der Zuschlag das Recht auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz, in der Menge und Erstattungsbetrag genannt werden.Seit dem Wirtschaftsjahr 1969/70 sind die Mitgliedstaaten aufgrund von Kommissionsverordnungen namentlich bei Weißzucker zu Dauerausschreibungen übergegangen. Im Rahmen dieser Ausschreibungen können die Unternehmen unter Angabe des Erstattungsbetrages und der gewünschten Menge wöchentlich Angebote abgeben; jede Woche wird ein Teilzuschlag erteilt.Seit dem 5. März 1970 ist die Verordnung Nr. 394/70 an die Stelle der Verordnung Nr. 839/68 getreten. Artikel 6 Absatz 1 bestimmt, daß, anstatt einen Höchstbetrag festzusetzen, beschlossen werden kann, der Ausschreibung keine Folge zu geben (vgl. achte Begründungserwägung). Die übrigen Bestimmungen dieses Artikels knüpfen im wesentlichen an die Bestimmungen des Artikels 5 der Verordnung Nr. 839/68 an
2. Die Gemeinschaftsregelung und die nationale Sonderregelung für den italienischen Zuckermarkt
A — Inhalt der Gemeinschaftsregelung
In Durchführung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1009/67 wurden in Italien abgeleitete Interventionspreise festgesetzt, die um etwa 5 % über dem in den übrigen Mitgliedstaaten geltenden Interventionspreis lagen (Verordnung Nr. 432/68).
Nach Artikel 34 der Verordnung Nr. 1009/67 ist die Italienische Republik abweichend von Artikel 36 berechtigt, bis zum Wirtschaftsjahr 1974/75 ihren Zukkerrübenerzeugern sowie ihrer zuckerrübenverarbeitenden Industrie [d.h. der Zukkerindustrie] Anpassungshilfen [zu] gewähren. Diese Beihilfen dürfen einen bestimmten Betrag je Tonne Zuckerrüben bzw. je 100 kg Weißzucker nicht überschreiten; sie dürfen nur für eine die Grundquote nicht übersteigende Menge gewährt werden. In der vierzehnten Begründungserwägung wird in dieser Hinsicht ausgeführt: Die Zuckerrüben- und Zuckererzeugung in Italien ist… aus klimatischen Gründen und, was die Zuckerrübenerzeugung betrifft, auch aufgrund der Schwierigkeiten, die der Einführung neuzeitlicher Produktionsmethoden entgegenstehen, benachteiligt; für diese Erzeugnisse ist die Möglichkeit vorübergehender Beihilfen vorzusehen.
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 457/68 der Kommission vom 11. April 1968 (ABl. L 91, S. 22) über die Überschußmenge an Zucker in Italien bestimmte, daß Italien vor dem 1. Juli 1969 eine bestimmte Zuckermenge ausfuhrerstattungsfrei nach dritten Ländern ausführte und zu diesem Zwecke aufgrund innerstaatlicher Bestimmungen eine Beihilfe gewähren konnte.
B — Inhalt der italienischen Regelung
a) Vor dem 1. Juli 1968, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1009/67 hatte das Comitato interministeriale dei prezzi (Interministerieller Preisausschuß, nachfolgend CIP genannt)
mehrfach, zuletzt durch die Verordnung (provvedimento) Nr. 1119 vom 6. August 1965 (Gazzetta Ufficiale Nr. 197 vom 7. August 1965, S. 3762), bei Speisezucker Höchstpreise für Frei-Werk-Verkäufe des Herstellers ebenso wie für Verkäufe zum unmittelbaren Verbrauch festgesetzt;
durch Akte von 1948, 1957 und 1963 drei Ausgleichskassen geschaffen, deren jeweiliger Aufgabenkreis sich auf den Zuckertransport, die Zuckerpassivzinsen und den Preis für Importzucker erstreckte.
b) Am 22. Juni 1958 erließ das CIP die Verordnung Nr. 1195 (Gazzetta Ufficiale Nr. 162 vom 27. Juni 1968, S. 4057), in der
sich ein Hinweis u. a. auch auf die Verordnungen Nr. 1009/67 und Nr. 432/68 des Rates findet;
in den Begründungserwägungen insbesondere dargelegt wird,
von den drei oben unter a genannten Ausgleichskassen sollten die beiden ersteren ihre Tätigkeit am 30. Juni 1968 einstellen; die dritte Kasse, die zu dem Zwecke errichtet worden sei, den Zuckerpreis in Italien im Interesse der Verbraucher stabil zu halten, weise ein Defizit auf, zu dessen Deckung die Verbraucher herangezogen werden müßten;
die zuvor vom CIP festgesetzten Frei-Werk-Preise lägen über den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Preisen; Italien sei aufgrund des Artikels 34 der Verordnung Nr. 1009/67 berechtigt, bestimmte Beihilfen zu gewähren, die es ermöglichten, die höhere Kostenbelastung des italienischen Zuckers aufzufangen und die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen; bei italienischem Zukker seien in die Gestehungskosten auch die beim Zuckerrübenkauf erhobene imposta generale sull'entrata (IGE) sowie die Zuckerrübentransportabgabe einzurechnen, die in den aufgrund der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Preisen nicht berücksichtigt seien;
es bedürfe deshalb einer Ausgleichung, die dadurch vollzogen werden könne, daß auf den Zukker ein Aufpreis (sovrapprezzo) in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Notierungen (quota-zioni) in Italien und den neuen Preisen in der Gemeinschaft aufgeschlagen werde;
die italienische Gesetzgebung ermächtige das CIP, diese Ausgleichung mit Hilfe einer Ausgleichskasse durchzuführen; die genannten Ausgleichsmaßnahmen seien unumgänglich, um die italienische Zuckerwirtschaft allmählich in die Zuckerwirtschaft der Gemeinschaft zu integrieren;
unter Bekanntmachung der von der Gemeinschaft festgesetzten Interventionspreise die Verordnung Nr. 1119 aufgehoben wird (normativer Teil, Nr. 1);
die Cassa conguaglio zucchero (Zuckerausgleichskasse, nachfolgend Ccz genannt) geschaffen und mit der Aufgabe betraut wird, die nachfolgend bezeichneten Ausgleichsmaßnahmen zu treffen (normativer Teil, Nr. 3);
bestimmt wird, daß dieser Kasse namentlich die Gelder zufließen, die als sovrapprezzo in Höhe von 23 Lire je kg auf inländischen und importierten Weißzucker unabhängig von dessen Qualität und Sorte erhoben werden; daß diese Abgabe im Falle inländischen Zuckers vom Zuckerhersteller … bei Lieferung der Ware zum Zwecke des unmittelbaren Verbrauchs anzufordern ist … (auch bei Verkauf an die Interventionsstelle) und an die Kasse abzuführen ist, und daß der sovrapprezzo im Falle importierten Zuckers von den Zollbehörden eingezogen wird (normativer Teil, Nr. 4, Buchstaben a und b);
festgelegt wird (normativer Teil, Nr. 6), daß die Einnahmen der Kasse für folgende Zwecke verwendet werden:
Beihilfe (integrazione) für die Zuckerrübenerzeuger und -verarbeiter auf der Grundlage des Artikels 34 der Verordnung Nr. 1009/67,
Beihilfe für die Zuckerrübenverarbeiter in Form einer Erstattung der beim Zuckerrübenkauf erhobenen IGE sowie der Zuckerrübentransportabgabe,
Zuschuß zu den Kosten für die Lagerung des Produktionsüberschusses der Kampagne 1967/68 und Ausgleich für Verluste bei der Ausfuhr [der überschüssigen Weißzuckerproduktion des Wirtschaftsjahres 1967/68], die bis zum 1. Juli 1969 abzuschließen ist (Verordnung Nr. 457/68 vom 11. April 1968),
Beihilfe für die Zuckerhersteller zum Ausgleich für die ihnen durch eine frühere italienische Verordnung auferlegten Zahlungen an die Zuckerrübenerzeuger,
Beihilfe zur finanziellen Absicherung (ripianamento) der von der früheren für den Importzuckerpreis zuständigen Ausgleichskasse (vgl. oben a) getroffenen Maßnahmen,
Beihilfe für die Exporteure in einer dem sovrapprezzo entsprechenden Höhe,
Passivzinsen im Falle von Verzögerungen bei der Zahlung von Zuschüssen und Ausgleichsbeträgen im Zusammenhang mit dem Absatz der Uberschußproduktion (vgl. oben, dritter Gedankenstrich),
Deckung der Verwaltungskosten der Ccz.
c) Am 20. Februar 1969 erließ das CIP die Verordnung Nr. 1210 (Gazzetta Ufficiale Nr. 56 vom 1. März 1969, S. 1381), in der
in den Begründungserwägungen insbesondere dargelegt wird,
im Jahre 1968/69 habe die italienische Zuckerherstellung die für Italien festgesetzte Höchstmenge um 400000 Doppelzentner unterschritten; dagegen habe sich der Verbrauch erhöht; der Industriebedarf an Kristallzucker weise eine Deckungslücke auf, die auf 650000 Doppelzentner geschätzt werden müsse;
dem sei durch Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten Abhilfe zu schaffen;
jedoch könne der industriellen Verarbeitung importierter Weißzucker gegenwärtig nur zu Preisen über den nationalen Preisen zugeführt werden; dies wiederum widerspreche den mit der Verordnung Nr. 1195 verfolgten Zielen;
der mit der Verordnung Nr. 1195 erstrebte Ausgleich lasse sich unter Einschaltung der Ccz verwirklichen, wenn ein Teilbetrag des sovrapprezzo, der bei der Einfuhr von Kristallzucker zu zahlen ist, dazu benutzt wird, die mit der Einfuhr verbundenen erhöhten Kosten zu decken;
es sei angesichts der außerordentlichen Bedeutung und Dringlichkeit der Einfuhr von Kristallzukker notwendig, für eine vorübergehende Zeit unter Vorbehalt späterer Änderung … pauschalierte Abgaben einzuführen;
bestimmt wird, daß bis zum 30. Juni 1969im Falle von Ankaufsverpflichtungen, die dem Ccz bis zum 30. April 1969, Fristverlängerungen vorbehalten, mitgeteilt worden sind, der sovrapprezzo als ermäßigter Pauschalbetrag (nella misura forfettariamente ridotta) in einer Höhe von 8 Lire je kg netto erhoben wird, sofern es sich um Importzucker aus der EWG handelt; diese Ermäßigung tritt nur bei Kristallzucker ein, der nicht zur Kategorie I gehört und ausschließlich zur industriellen Verarbeitung bestimmt ist (normativer Teil, Nr. 1).
d) Am 21. Mai 1969 erließ das CIP die Verordnung Nr. 1215 (Gazzetta Ufficiale Nr. 130 vom 23. Mai 1969, S. 3080). In dieser Verordnung wird
unter weitgehendem Rückgriff auf die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1210 ferner auf die Notwendigkeit hingewiesen, die zur Finanzierung der Ccz bestimmten Abgaben so festzusetzen, daß einerseits der nach der geltenden Regelung höchstzulässige Betrag möglichst ausgeschöpft wird, andererseits aber auch die gegenwärtigen Marktbedingungen in den EWG-Ländern Berücksichtigung finden;
bestimmt, daß die Ccz ermächtigt wird, öffentliche Ausschreibungen durchzuführen, die allen interessierten Unternehmen zugänglich sind und diesen die Möglichkeit eröffnen, Angebote über die Höhe des sovrapprezzo im Sinne der Nr. 4 b [der Verordnung Nr. 1195] für eine Gesamtmenge von zunächst 500000 Doppelzentnern feinkörnigem Weißzucker und/oder raffinierbarem Rohzucker zum Zwecke der endgültigen Einfuhr aus Ländern der EWG zu unterbreiten …; Gegenstand der Ausschreibung ist der Betrag des sovrapprezzo, den der Betreffende der Kasse gegenüber zu übernehmen bereit ist … (normativer Teil, Nr. 1);
festgelegt, daß das Angebot für eine Mindestmenge von 10000 Doppelzentnern abzugeben ist und bestimmte Verpflichtungserklärungen enthalten muß, wie etwa die Versicherung, den Zucker an einem beliebigen Ort des nationalen Hoheitsgeiets für Zwecke des Verbrauchs zu einem Preis zu vertreiben (immettere al consumo lo zucchero), der nicht höher liegt [als in der Verordnung angegeben], oder die Bereitschaft, sich bezüglich des Bestimmungsorts des importierten Zuckers … etwaigen Vorschriften des Landwirtschaftsministeriums zu unterwerfen (normativer Teil, Nr. 2);
die Ccz u. a. ermächtigt, den Betrag des sovrapprezzo in zweckdienlicher Höhe festzusetzen (quota parte ritenuta congrua) und den Zuschlag für die Einfuhr nach Maßgabe der angebotenen Menge und des angebotenen Betrages zu erteilen (normativer Teil, Nr. 3);
bestimmt, daß auf den eingeführten Zucker der sovrapprezzo in voller Höhe erhoben wird, falls sich der Betreffende über die eingegangenen Verpflichtungen hinwegsetzt (normativer Teil, Nr. 7, die nachfolgenden Verordnungen enthalten eine gleichlautende Klausel).
e) Durch Verordnung Nr. 1234 vom 24. Oktober 1969 (Gazzetta Ufficiale Nr. 273 vom 27. Oktober 1969, S. 6722) traf das CIP bei Weißzucker der Kategorie II und III für die industrielle Verarbeitung eine ähnliche Regelung. Die vorgesehenen Ausschreibungen erstreckten sich auf eine Gesamtmenge von 1250000 Doppelzentnern und waren den in Frage kommenden Industriebetrieben ebenso zugänglich wie jedem sonstigen Unternehmen, sofern nur die Absicht bestand, den zugeschlagenen Zucker ausschließlich der verarbeitenden Industrie zuzuführen. Angebote waren für eine Mindestmenge von 11000 Doppelzentnern abzugeben (normativer Teil, Nr. 1 und 2).
In der Erwägung, daß nicht alle Unternehmen über eine Organisation verfügen, die es ihnen gestattet, sich an den öffentlichen Ausschreibungen zu beteiligen, wurde die Ccz durch die Verordnung ermächtigt, auch Unternehmen, die nicht am Ausschreibungsverfahren mitgewirkt hatten, bis zu einer Gesamtmenge von 100000 Doppelzentnern eine Genehmigung zur Einfuhr einer Menge von höchstens 10000 Doppelzentnern je verarbeitendes Unternehmen zu erteilen. Belief sich der Gesamtumfang der beantragten Mengen auf mehr als 100000 Doppelzentner, wurde die auf jeden einzelnen Antragsteller entfallende Menge in entsprechendem Verhältnis gekürzt. Die genehmigten Mengen unterlagen der gleichen Behandlung wie das niedrigste Angebot des sovrapprezzo, das beim Zuschlag zum Zuge kam (vgl. normativer Teil, Nr. 4).
f) Am 13. November 1969 erließ das CIP die Verordnung Nr. 1236 (Gazzetta Ufficiale Nr. 290 vom 17. November 1969, S. 7106), in der
in den Begründungserwägungen namentlich dargelegt wird, die Gemeinschaftsregeln enthielten keine Vorschriften über die Festsetzung unterschiedlicher Preise je nach Spezialzukkersorte, Verpackung und der beim Verkauf von Zucker zu Verbrauchszwecken zu berücksichtigenden Handelsspanne; um den italienischen Verbraucher vor Preiserhöhungen zu bewahren, die nicht die Folge einer Veränderung der Gemeinschaftspreise seien, bestehe Veranlassung, an der in der Vergangenheit beschlossenen Höchstspanne zwischen den unterschiedlichen Preisen festzuhalten;
bestimmt wird, daß diese Höchstspanne sich sowohl beim Verkauf durch den Hersteller als auch beim Verkauf zum unmittelbaren Verbrauch aus der jeweiligen Gegenüberstellung der in der aufgehobenen Verordnung Nr. 1119 (vgl. oben a und b) festgesetzten Preise ergebe.
Die näheren Einzelheiten zur Verordnung Nr. 1236 regelte das CIP durch den Runderlaß Nr. 1237, der, aufbauend auf der Verordnung Nr. 1119, Zahlenangaben enthielt (Preisspanne, Verbraucherpreis).
Die Verordnung Nr. 1236 und der Runderlaß Nr. 1237 wurden auf Antrag der italienischen Zuckerindustrie vom Consiglio di Stato (Urteil vom 29. Februar 1972) aus formellen Gründen aufgehoben; sachlich hielt das Gericht die italienischen Maßnahmen indes trotz der Gemeinschaftsregelung für rechtlich unbedenklich.
g) Die späteren Verordnungen des CIP (Nr. 5/1970 vom 23. März 1970, Nr. 10/1970 vom 30. Juni 1970, Nr. 19/1970 vom 22. Oktober 1970, Nr. 21/1971 vom 23. Juli 1971, wiedergegeben in den Gazette Ufficiali Nr. 78 vom 27. März 1970, S. 1980, Nr. 171 vom 9. Juli 1970, S. 4502, Nr. 270 vom 24. Oktober 1970, S. 7145, Nr. 188 vom 26. Juli 1971, S. 4697), in denen stets die Notwendigkeit betont wurde, die Einfuhr aus den übrigen Mitgliedstaaten zu fördern, enthielten ähnliche Bestimmungen wie die Verordnungen Nr. 1215 und 1234, wobei die ausgeschriebenen Gesamtmengen jedoch von Fall zu Fall schwankten.
Die Verordnung Nr. 10/1970 (normativer Teil, Nr. 6) sieht erstmals die Hinterlegung einer Kaution (fidejussione) vor. Deren Höhe entspricht dem geschuldeten sovrapprezzo zuzüglich einem Aufschlag von 5 %. Das betreffende Unternehmen hat die Kaution zu erbringen, sobald es die Mitteilung erhält, daß ihm der Zuschlag erteilt worden ist. Die Kaution wird zurückerstattet, wenn der sovrapprezzo gezahlt wird.
Durch die Verordnung Nr. 10/1970 wird die Ccz erneut (vgl. oben e) ermächtigt, Einfuhren außerhalb des Ausschreibungsverfahrens zu genehmigen. Gleichzeitig wird klargestellt, daß die auf diese Weise eingeführten Mengen ausschließlich zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind sowie weder 10000 Doppelzentner… je verarbeitendes Unternehmen noch, in ihrer Gesamtheit, 20 % der von der Ccz jeweils zugeschlagenen Einfuhrhöchstmenge übersteigen dürfen (normativer Teil, Nr. 4).
Laut Verordnung Nr. 21/1971 sind die außerhalb des Ausschreibungsverfahrens genehmigten Einfuhren gewerblichen Unternehmen, die selber verarbeiten, vorbehalten. Ferner wird bestimmt, daß sich diese Geschäfte auf höchstens 60000 Doppelzentner… je verarbeitendes Unternehmen belaufen und 25 % der von der Ccz zugeschlagenen Gesamtmenge nicht übersteigen dürfen ….
3. Vorgeschichte der vorliegenden Rechtssache
A — Geschehensablauf bis zum Erlaß der Entscheidung
Am 31. Mai 1972 beschloß die Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17, gegen eine Reihe von Unternehmen, darunter auch die Klägerinnen, ein Verfahren einzuleiten.
In Anwendung des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 99/63 richtete die Kommission am 24. Juli 1972 an die oben genannten Unternehmen ein als Mitteilung der Beschwerdepunkte bezeichnetes Schreiben, in dem sie
feststellte, die besagten Unternehmen hätten gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages verstoßen,
zum Ausdruck brachte, sie wolle die Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, diese Zuwiderhandlun gen abzustellen, und gegen sie Geldbußen festsetzen,
den Betroffenen Gelegenheit gab, sich innerhalb von zwei Monaten zu den in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern.
Die Beteiligten machten von dieser Möglichkeit Gebrauch.
B — Die Entscheidung
Die Entscheidung wurde am 2. Januar 1973 getroffen. Ausweislich Artikel 4 ist sie an die sechzehn Klägerinnen sowie an die Firmen Franken, Lebaudy-Sommier, Romana, Sermide, Société Générale de Sucreries, Sucre-Union, WZV und Lebaudy-SUC gerichtet.
a) Zusammenfassender Überblick über den Tenor
Artikel 1 zufolge betrifft die Entscheidung die nachfolgend bezeichneten neun Beschwerdepunkte :
1. Eridania, Société Générale de Sucreries, Cavarzere, Industria degli Zuccheri, Romana, Volano, Emiliana, SADAM und Sermide auf der einen Seite und Sucres et Denrées, Béghin, Sucre-Union, Say, Générale Sucrière, Lebaudy-SUC, RT und SZAG auf der anderen Seite haben seit dem Ende des Wirtschaftsjahres 1968/1969 dadurch Artikel 85 Absatz 1 zuwidergehandelt, daß sie eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise angewandt haben, die die Kontrolle der Zuckerlieferungen nach Italien und damit eine Abschirmung dieses Marktes bezweckt und bewirkt hat.
2. SU und CSM auf der einen Seite und RT und Pfeifer & Langen auf der anderen Seite haben seit dem Wirtschaftsjahr 1968/1969 (Pfeifer & Langen seit dem Wirtschaftsjahr 1970/1971) dadurch dem Artikel 85 Absatz 1 zuwidergehandelt, daß sie eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise angewandt haben, die die Kontrolle der Zuckerlieferungen aus Belgien und aus dem westdeutschen Absatzgebiet auf den niederländischen Markt und damit eine Abschirmung dieses Marktes bezweckt und bewirkt hat.
3. Pfeifer & Langen auf der einen und RT auf der anderen Seite haben seit dem Wirtschaftsjahr 1968/1969 dadurch dem Artikel 85 Absatz 1 zuwidergehandelt, daß sie eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise angewandt haben, die die Kontrolle der Zuckerlieferungen aus Belgien in das westdeutsche Absatzgebiet und damit eine Abschirmung dieses Marktes bezweckt und bewirkt hat.
4. SZAG und Franken auf der einen und Béghin und Sucre-Union auf der anderen Seite haben seit dem Wirtschaftsjahr 1970/1971 dadurch dem Artikel 85 Absatz 1 zuwidergehandelt, daß sie eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise angewandt haben, die die Kontrolle der Zuckerlieferungen aus Frankreich in das süddeutsche Absatzgebiet und damit eine Abschirmung dieses Marktes bezweckt und bewirkt hat.
5. RT hat seit dem Wirtschaftsjahr 1968/1969 dadurch dem Artikel 86 zuwidergehandelt, daß sie belgische Exportunternehmen durch wirtschaftlichen Druck dazu angehalten hat, ihre Exporte einzuschränken.
6. SU und CSM haben im Jahre 1969/1970 dadurch dem Artikel 86 zuwidergehandelt, daß sie die niederländischen Importeure durch wirtschaftlichen Druck dazu angehalten haben, ihre Importe einzuschränken.
7. SŽV hat seit dem Jahre 1968/1969 dadurch dem Artikel 86 zuwidergehandelt, daß sie ihre Zwischenhändler daran gehindert hat, Zucker anderer Hersteller zu vertreiben, und daß sie ihre Abnehmer durch Treuerabatte an sich gebunden hat.
8. WZV und Pfeifer & Langen haben seit dem Jahre 1968/1969 dadurch dem Artikel 85 Absatz 1 zuwidergehandelt, daß sie mit ihren Zwischenhändlern Verträge abgeschlossen haben, durch die die Möglichkeiten des Imports und Exports innerhalb des Gemeinsamen Marktes eingeschränkt worden sind.
9. RT, Say, Béghin, Générale Sucrière, Lebaudy-SUC, Sucre-Union und Sucres et Denrées haben im Jahre 1970 dadurch dem Artikel 85 Absatz 1 zuwidergehandelt, daß sie sich bei den Ausschreibungen der Vergütungen für Exporte in Drittstaaten sowohl über die anzubietenden Mengen als auch über die Höhe der Vergütungen abgestimmt haben.
Artikel 2 bestimmt: Die vorstehend genannten Unternehmen werden verpflichtet, die festgestellten Zuwiderhandlungen sofort abzustellen.
Gemäß Artikel 3 werden folgende Geldbußen festgesetzt:
gegen RT1500000 REgegen Sucres et Denrées1000000 REgegen Say500000 REgegen Beghin700000 REgegen Genérale Sucrière400000 REgegen Eridania1000000 REgegen Industria degli Zuccheri300000 REgegen Cavarzere200000 REgegen Emiliana100000 REgegen Volano100000 REgegen SADAM100000 REgegen SU800000 REgegen CSM600000 REgegen Pfeifer & Langen800000 REgegen SZAG700000 REgegen SZV200000 RE
b) Zusammenfassender Überblick über die Entscheidungsgründe
Die Kommission
stellt fest, daß die betroffenen Unternehmen die wichtigsten Zuckerhersteller bzw. Zuckervertriebsgesellschaften der Gemeinschaft sind;
stellt insbesondere klar, daß der Zukker, um den es in der Entscheidung geht, Roh- und Weißzucker der Tarifnummer 17.01 der EWG-Zollnomenklatur ist, und daß es sich bei Rohzukker um ein Zwischenprodukt handelt, das für den menschlichen Verzehr nicht geeignet ist, Weißzucker hingegen ein Endprodukt darstellt;
legt unter Angabe von Zahlen dar, daß die Weißzucker-Produktion der Gemeinschaft in den hier interessierenden Wirtschaftsjahren 1968/1969 bis 1971/1972 einen Uberschuß aufwies;
gibt eine Übersicht über den französischen, belgischen italienischen, niederländischen und deutschen Zukkermarkt und äußert sich dabei zur wirtschaftlichen Stellung der in der Entscheidung genannten Unternehmen, zu ihrem jeweiligen Anteil an der Produktion bzw. am Umsatz sowie zu den zwischen ihnen bzw. zwischen einigen von ihnen und Dritten bestehenden Verbindungen;
führt aus, daß auf dem italienischen Markt… eine besondere Lage [besteht], die sowohl durch die Gemeinschaftsregelung als auch durch Sondermaßnahmen der nationalen Behörden bedingt ist, und beschreibt diese Situation (vgl. oben 2);
legt dar: Die Gemeinschaftsregelung läßt die tatsächliche Bildung der Preise auf den Märkten der einzelnen Mitgliedstaaten unberührt. Die Möglichkeit, Zucker innerhalb der Grenzen der Höchstquoten an die Interventionsstellen zum Interventionspreis zu verkaufen, verhindert lediglich, daß der Verkaufspreis innerhalb der Gemeinschaft für eine längere Zeit und in spürbarem Ausmaß unter den Interventionspreis sinkt. Die Verkaufspreise unterschritten im allgemeinen den Richtpreis. Sie lagen in der Nähe des Interventionspreises, während sie in den Niederlanden und in Deutschland manchmal dem Richtpreis nahekamen.
Die Kommission beschreibt sodann die Bemühungen der Zuckerhersteller der EWG, eine allgemeine Regelung über den Absatz von Zucker auf den Märkten der Mitgliedstaaten wie auch auf Drittmärkten herbeizuführen. Sie führt u. a. aus,
die Vertreter der wichtigsten Zuckerhersteller und Zuckerorganisationen seien am 30. Mai 1968 in München zusammengetroffen, um über die Verteilung der verfügbaren Mengen auf den Markt des Überschußsektors und den Markt des für den menschlichen Konsum bestimmten Zuckers zu beraten;
im Juli 1968 hätten die französischen Hersteller eine (allerdings nur im Jahre 1968/69 praktizierte) Vereinbarung getroffen und bei der Kommission angemeldet — die Würdigung dieser Vereinbarung nach Artikel 85 sei einem anderen Verfahren vorbehalten —, wonach die Beteiligten Zucker zum Export in Drittstaaten, zur Denaturierung oder zur Verwendung in der chemischen Industrie unter der Bedingung, daß der Zucker tatsächlich für den vorgesehenen Verwendungszweck bestimmt werde, oder andernfalls gegen Zahlung eines Preisaufschlags verkauft hätten;
in der Kampagne 1969/70 hätten die Hersteller der Gemeinschaft den Rahmen ihrer Zusammenarbeit erweitert und sich einen Grundsatz zu eigen gemacht, den RT gelegentlich mit der Formel keine Warenbewegungen von Land zu Land, es sei denn im Wege der Abstimmung zwischen Hersteller und Hersteller umschrieben und den Export in Fernschreiben an RT und an Sucre-Union mit der Wendung jeder bei sich gekennzeichnet habe;
in Anwendung dieses Grundsatzes sei Zucker, der für andere Verkaufsgebiete des Gemeinsamen Marktes bestimmt gewesen sei, an Wettbewerber oder sonst nur mit Zustimmung der Konkurrenten an Dritte verkauft worden, wobei der Preis dem von den Konkurrenten angewandten angepaßt worden sei und die Händler zur Befolgung dieser Verkaufspolitik verpflichtet worden seien; diese verschiedenen Maßnahmen seien je nach den Besonderheiten des einzelnen Marktes und des jeweiligen Wirtschaftsjahres getrennt angewandt oder miteinander gekoppelt worden;
es sei daher angebracht, das Marktverhalten im einzelnen darzustellen (vgl. unten).
1. Beschwerdepunkt: Abstimmung zwischen Eridania, Cavarzere, Industria degli Zuccheri, Volano, Emiliana, SADAM, Sucres et Denrées, Béghin, Say, Générale Sucrière, RT und SZAG zum Zwecke der Abschirmung des italienischen Marktes (Art. 85)
aa) Die Kommission legt dar, im Jahre 1968/69 hätten sich gewisse italienische Verarbeitungsindustrien über das Ausbleiben zufriedenstellender Angebote von Lieferanten aus anderen Mitgliedstaaten beklagt, obwohl insbesondere die französischen und belgischen Hersteller über erhebliche Zuckermengen verfügt hätten. Bereits in jenem Jahre hätten die Hersteller ihre Verkäufe nach Italien untereinander aufgeteilt, indem sie ihre Verkaufsbedingungen vereinheitlicht und ihren Abnehmern, den italienischen Herstellern, zugesichert hätten, daß sie andere Verkäufe nur zu einem höheren Preis tätigen würden.
Zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1969/70 sei es anläßlich des Abschlusses neuer Verkaufsverträge über sehr umfangreiche Mengen zwischen den französischen und belgischen Lieferanten einerseits und der im Namen der italienischen Abnehmer handelnden Eridania andererseits zu Zusammenkünften der Beteiligten in Paris am 29. Juli 1969 und in Genua am 11. September 1969 gekommen. In der ersten Sitzung sei die Frage erörtert worden, wie niedrigeren Angeboten von Außenseitern auf dem italienischen Markt zu begegnen sei. In der zweiten Sitzung seien die Grundlagen für die Lieferungen festgelegt worden.
An diesen Abmachungen seien beteiligt gewesen
eine Gruppe der Lieferanten (Zukkerhersteller und Raffinerien), die im wesentlichen Béghin, Say, Générale Sucrière, Lebaudy-SUC, RT, manchmal auch Sucre-Union umfaßt habe, ferner SZAG (nur für das Jahr 1969/70) und Sucres et Denrées, die vor allem den Zuckergroßhandel betreibe und mit der Zusammenfassung der Angebote und mit der Organisation der Lieferungen (mit Ausnahme der SZAG) betraut gewesen sei, und
eine Gruppe der Importeure, die ursprünglich die italienischen Hersteller umfaßt habe, die an der Sitzung in Genua teilgenommen hätten, insbesondere Eridania (mit der Koordinierung der Gruppe beauftragt), Industria degli Zuccheri, Romana, Volano, Cavarzere, Emiliana, Sermide, SADAM sowie einige andere Unternehmen, von denen Eridania in der Folge zwei übernommen habe, während ein anderes die Société Générale de Sucreries geworden sei; diese habe zusammen mit Cavarzere die Kontrolle über Industria degli Zuccheri, Emiliana hingegen die Kontrolle über Romana und Volano übernommen.
Der eingeführte Zucker sei an Verbraucher und an die italienische weiterverarbeitende Industrie zu den inländischen Preisen und Bedingungen geliefert worden. Die Gruppe der Importeure habe praktisch ungefähr 75 % der ausgeschriebenen Importmengen aufgebracht. Diese Mengen seien gänzlich von der Gruppe der Lieferanten bereitgestellt worden. 1969/70 seien 15 % der von der Gruppe nach Italien zu liefernden Menge der SZAG vorbehalten gewesen, die die entsprechende Menge auch tatsächlich geliefert habe. Weiterhin habe SZAG in Abstimmung mit den italienischen Herstellern den übergroßen Teil seiner Exporte nach Italien an eben diese Hersteller geliefert.
Darüber hinaus hätten sich die nicht italienischen Hersteller verpflichtet, an sonstige italienische Abnehmer nur zu heraufgesetzten Preisen zu verkaufen. Dabei sei 1968/69, 1969/70 und 1970/71 für jeweils 100 kg ein Zuschlag von zunächst 1,25, dann 1,65 und schließlich 1,75 FF vereinbart worden.
Daher hätten sich die Lieferungen an unabhängige Abnehmer auf geringe Mengen beschränkt. In einer Sitzung vom 22. September 1970 in Genua zwischen Mitgliedern beider Gruppen seien die eingegangenen Verpflichtungen erneut bestätigt worden. Auch in den Jahren 1970/71 und 1971/72 sei der größte Teil des italienischen Einfuhrbedarfs durch — beträchtliche — Lieferungen von Hersteller an Hersteller gedeckt worden.
bb) Diese Handlungen seien als aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zu werten.
Die Kommission stützt sich bei ihrer Beurteilung auf die oben unter aa wiedergegebenen Darlegungen sowie auf folgende weitere Gesichtspunkte:
Durch die vorbezeichneten Handlungen sei bei den fraglichen Mengen jeglicher Wettbewerb zwischen den Beteiligten auf dem italienischen Markt ausgeschlossen worden.
Ohne die Lieferungen zwischen Herstellern hätten die Hersteller der Überschußgebiete auf dem italienischen Markt individuell verkauft und die Mengen, die Preise und die Vertriebswege selbst bestimmt.
Die unter Einschaltung der Gruppe der Importeure vorgenommenen Lieferungen hätten den als Käufer auftretenden Herstellern ermöglicht, über größere Zukkermengen zu verfügen und — da es sich um ein weitgehend homogenes Produkt handele — diese zu denselben Preisen und Bedingungen wie Zucker ihrer eigenen Produktion weiterzuveräußern.
Die Beteiligten hätten zwar vorgetragen, ihr Vorgehen sei durch das von den italienischen Behörden eingeführte Ausschreibungssystem erforderlich geworden (vgl. oben 2) und habe zu einer Rationalisierung der Kosten geführt, auch seien nicht sämtliche Lieferungen nach Italien auf diese Weise abgewickelt worden; wegen der sehr großen auf einmal ausgeschriebenen Mengen hätten sich die ausländischen Lieferanten veranlaßt gesehen, die zugeschlagenen Mengen entsprechend ihren Lieferkapazitäten untereinander aufzuteilen; nur die großen italienischen Unternehmen verfügten über ein Vertriebsnetz, das den Verkauf der eingeführten großen Mengen gewährleisten könne; durch die Zusammenfassung der Lieferungen seien besonders günstige Eisenbahnfrachttarife zu erlangen gewesen; schließlich hätten auch Direktlieferungen an andere italienische Abnehmer stattgefunden, insbesondere von Sucre-Union und Générale Sucrière.
Dieses Vorbringen sei jedoch nicht geeignet, das Vorliegen von Wettbewerbsbeschränkungen auszuschließen. Denn die italienische Regelung mache eine derartige Zusammenfassung von Nachfrage und Angebot nicht erforderlich; obwohl der größte Teil der für Italien bestimmten Liefermengen Gegenstand des Import-Ausschreibungsverfahrens gewesen sei, seien diese Lieferungen im Rahmen des zwischen den interessierten Herstellern der einzelnen Länder einverständlich geschaffenen Absatzsystems abgewikkelt worden.
Normalerweise habe ein Hersteller kein Interesse daran, seine Erzeugnisse in großen Mengen an Wettbewerber zu verkaufen, denn er könne höhere Erlöse erzielen, wenn er sie unmittelbar an Händler und Verbraucher liefere. Das vorwerfbare Verhalten erkläre sich somit aus dem Bestreben, den Wettbewerb zu beschränken und die italienischen Verbraucher daran zu hindern, ihren Zuckerbedarf frei bei den ausländischen Herstellern zu decken.
Die Preisaufschläge bei Lieferungen an unabhängige italienische Abnehmer, die von beiden Gruppen im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen worden seien, hätten einerseits eine Handelsmarge und andererseits eine (mehrmals erhöhte) Sicherheitsmarge zugunsten der italienischen Hersteller umfaßt. Diese durch nichts gerechtfertigte Preiserhöhung habe diskriminierend gewirkt. Zusammen mit weiteren Benachteiligungen habe sie jeden freien Verkauf erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht, so daß die unabhängigen italienischen Abnehmer sich nach einer Reihe erfolgloser Versuche damit abgefunden hätten, ihre Aufträge an die italienischen Hersteller zu vergeben.
2. Beschwerdepunkt: Abstimmung zwischen SU, CSM, RT und Pfeifer & Langen zum Zwecke der Abschirmung des niederländischen Marktes (Art. 85)
aa) Die Kommission führt aus, SU und CSM hätten in den Wirtschaftsjahren 1968/69 bis 1971/72 in zunehmendem Maße Weißzucker von ihren Konkurrenten RT und Pfeifer & Langen bezogen und den größten Teil davon zu denselben Preisen und Bedingungen vertrieben wie niederländischen Zucker. Daneben hätten RT und Pfeifer & Langen keine nennenswerten Mengen in die Niederlande geliefert. In einem Schreiben der RT an Export heiße es: Bezüglich Hollands besteht das Grundprinzip darin, daß wir nichts unternehmen wollen, was für die kommerziellen Interessen von Suiker Unie bzw. CSM nachteilig sein könnte, wie auch letztere nichts zu unternehmen wünschen, was die RT stören würde. Ungeachtet der vor allem in Belgien vorhandenen großen Überschußmengen hätten sich RT, SU und CSM nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1009/67 geweigert, Zucker an sonstige Personen als an Hersteller in anderen Ländern zu liefern, und diese Weigerung damit begründet, daß die verfügbaren Mengen für den nationalen Markt reserviert werden müßten. 1968/69 und 1969/70 habe RT lediglich einige hundert t nach den Niederlanden ausgeführt und daran die Bedingung geknüpft, daß der Zucker ausschließlich zur Denaturierung verwendet werde; in diesen Jahren habe sie die belgischen Exporteure wiederholt darauf hingewiesen, daß Zukkerausfuhren in die Niederlande über SU und CSM abzuwickeln seien.
Seit dem Jahr 1970/71 habe RT mit Ausnahme ihrer Direktlieferungen an SU und CSM den Gesellschaften Export und Hottlet das Alleinverkaufsrecht in den Niederlanden eingeräumt, mit der Auflage, daß diese Unternehmen nur an solche Abnehmer lieferten, für welche SU und CSM ihre Zustimmung erteilt hätten, und daß sie Zucker, der von belgischen, von der RT-Gruppe unabhängigen Herstellern stammte, nicht mehr in die Niederlande ausführten. Die erste Bedingung hätten die Hersteller mit dem Wunsch begründet, die Struktur des niederländischen Marktes nicht stören zu wollen. Die besagte Zustimmung sei nur unter der Bedingung erteilt worden, daß der Zucker an die niederländische Milchindustrie zur Deckung ihres umfangreichen Bedarfs geliefert werde. Darüber hinaus seien 1970/71 sehr geringe Mengen belgischen Zuckers auch an die niederländische chemische Industrie geliefert worden, die der gleichen Verkaufsregelung unterlegen hätten.
An dieser Art des Vorgehens sei im Jahre 1971/72, in dem die Verkäufe an die Milchindustrie erheblich zugenommen hätten, festgehalten worden.
SU und CSM vereinigten fast die gesamte Zuckerproduktion der Niederlande auf sich. Die Einfuhr nach den Niederlanden betrage rund 10 bis 15 % der inländischen Produktion. Die genannten Hersteller hätten nahezu die Gesamtheit des eingeführten Zuckers kontrolliert.
Im Jahre 1968/69 hätten die niederländischen Händler etwa 90000 t Zucker in Frankreich eingekauft. Die Lieferung sei auf mehrere Jahre verteilt worden. Die niederländischen Hersteller und Händler hätten vereinbart,
daß die letzteren den von ihnen ein
geführten Zucker zu einem Preis verkaufen mußten, der im Vergleich zum Preis aus niederländischer Produktion nicht wettbewerbsfähig war;
daß der verpackte Zucker danach an die Hersteller weiterverkauft werde, damit sie ihn selbst vertreiben könnten.
In den Jahren 1969/70 und 1970/71 seien auf diese Weise mehr als 14000 t Zucker von den Herstellern zu Preisen aufgekauft worden, die geringfügig unter den Preisen gelegen hätten, zu denen dieser Zucker ausschließend weiterverkauft worden sei und die die gleichen gewesen seien wie die Verkaufspreise für Zucker aus niederländischer Produktion.
Die Händler hätten dieser Vereinbarung zustimmen müssen, da sie insbesondere von seiten der SU gewissen Drohungen ausgesetzt gewesen seien.
Vom Wirtschaftsjahr 1970/71 an hätten SU und CSM die niederländischen Händler in ihre Vereinbarung mit RT einbezogen; die Lieferung belgischen Zuckers geschehe seitdem über die belgischen und niederländischen Händler im Einvernehmen mit SU und CSM. Vgl. auch unten 5 und 6.
bb) Bei der Bewertung dieser Handlungen und der Schilderung ihrer Folgen lehnt sich die Kommission an ihre Ausführungen zu den Vorgängen auf dem italienischen Markt an (vgl. oben 2 bb). Zum vorliegenden Beschwerdepunkt stellt sie im wesentlichen folgende Erwägungen an:
Durch die vorbezeichneten Handlungen sei jeglicher Wettbewerb zwischen den vier Herstellern auf dem niederländischen Markt ausgeschlossen worden.
Ohne die Lieferungen zwischen Herstellern würden RT und Pfeifer & Langen, die geographisch am günstigsten lägen, ihren Zucker auf dem niederländischen Markt individuell verkaufen und die Preise und die Verkaufsbedingungen selbst festsetzen und ihre eigenen Warenzeichen verwenden.
Die Beteiligten hätten zwar vorgetragen, ein Teil der Lieferungen von RT an CSM werde aufgrund einer Abmachung vorgenommen, nach der RT leichtlöslichen Zucker für CSM herstelle, da letztere die hierfür erforderlichen Anlagen nicht besitze; weitere Verkäufe dienten dazu, den Fächer der von CSM verkauften Zuckerqualitäten zu vervollständigen. Dieses Vorbringen sei jedoch nicht stichhaltig, denn RT liefere an CSM nicht bloß Zukker spezieller Qualität, außerdem hätten die niederländischen Verbraucher hinsichtlich ihres Lieferanten insgesamt gesehen keinerlei Wahlmöglichkeit.
Die Beteiligten hätten ferner vorgetragen, daß es sich bei einem Teil der Lieferungen von RT an SU um Zucker zur Denaturierung gehandelt habe. Indessen bleibe die Tatsache, daß für die Verbraucher von Zucker auf dem Markt der Tierfuttererzeugung die Zahl der ihnen abgegebenen Angebote begrenzt worden sei; außerdem sei nur ein geringer Teil des von RT an SU verkauften Zuckers zur Denaturierung geliefert worden.
SU und CSM hätten im wesentlichen nur Lieferungen der RT an die niederländische Milchindustrie zugestimmt, weil von dieser Belieferung im allgemeinen keinerlei Wettbewerbseffekt auf den Verkauf des von SU und CSM hergestellten Zuckers ausgegangen sei.
3. Beschwerdepunkt: Abstimmung zwischen Pfeifer & Langen und RT zum Zwecke der Abschirmung des westdeutschen Marktes der Bundesrepublik Deutschland (Art. 85)
aa) Die Kommission führt aus, seit 1968/69 habe Pfeifer & Langen in zunehmendem Umfang Roh- und Weißzucker von Konkurrenten in Belgien und Frankreich bezogen. Die Rohzuckerlieferungen seien über Verträge mit RT abgewickelt worden. 1971/72 habe sie noch größere Rohzuckermengen von Zuckerfabriken in Norddeutschland bezogen. Auf der anderen Seite habe sie 1971/72 nicht unerhebliche Mengen an Konkurrenten in anderen Mitgliedstaaten, namentlich an SU, verkauft. WZV und sein bedeutendstes Mitglied Pfeifer & Langen hätten den gekauften Zucker — gegebenenfalls nach Verarbeitung — zu denselben Preisen und Bedingungen und unter denselben Warenzeichen vertrieben wie die inländische Ware.
Neben diesen Lieferungen von Hersteller an Hersteller sei es kaum zu weiteren Importen in das westdeutsche Absatzgebiet der Bundesrepublik Deutschland gekommen. Soweit von belgischen Herstellern eingeführter Zucker zum Zwecke der Denaturierung oder zum Export in Drittstaaten geliefert worden sei, sei den eingeschalteten Händlern regelmäßig die — streng überwachte — Verpflichtung auferlegt worden, diesen Zucker nicht zum menschlichen Konsum in der Gemeinschaft weiterzuveräußern. Dies habe sich daraus erklärt, daß Zucker mit dieser Zweckbestimmung grundsätzlich zum Interventionspreis und damit billiger verkauft worden sei als Zucker zum menschlichen Konsum in der Gemeinschaft. Ein freier Weiterverkauf sei nur auf Anfrage und unter einem Preisaufschlag gestattet worden. Als nach dem Wegfall der Denaturierungsprämie im Jahre 1969 Zucker, der ursprünglich zur Denaturierung bestimmt gewesen sei, in Deutschland zu niedrigeren als den üblichen inländischen Preisen weiterverkauft worden sei, habe RT aus Anlaß der Proteste der deutschen Zuckerhersteller Export am 24. Juli 1969 die Anweisung gegeben, diese Operationen sowohl in Deutschland als auch den Niederlanden zu unterbinden. Einige Händler, die Denaturierungszucker ohne Genehmigung zu niedrigeren Preisen weiterverkauft hätten, seien auf Schadensersatz in Ansprucn genommen worden. Seitdem seien Weiterverkäufe von zur Denaturierung geliefertem Zucker auf dem Markt für en menschlichen Konsum in der Gemeinschaft nicht mehr festgestellt worden.
Im Jahre 1968/69 seien Fälle von Lieferverweigerungen festgestellt worden, in denen ausländischer Zucker nach Deutschland zum menschlichen Konsum hätte weitergeliefert werden sollen. Ein saarländischer Händler habe seinem Abnehmer gegenüber erklärt, die deutsche Zuckerindustrie habe seinen französischen Lieferanten dazu angehalten, sich am deutschen Markt zurückzuhalten.
Im Jahre 1969/70 hätten Verkäufe belgischen Zuckers durch Händler stattgefunden, bei denen für den Fall der Weiterveräußerung zum menschlichen Konsum in Deutschland festgelegt worden sei, daß die Zustimmung von Pfeifer & Langen einzuholen oder ein Preisaufschlag von 10 bfrs zu berechnen sei.
1970/71 seien wesentlich größere Mengen von Belgien nach Deutschland eingeführt worden, aber zu drei Viertel auf dem Wege über Lieferungen von Hersteller an Hersteller. Export habe nach Rückfragen bei RT mehrfach die Lieferung an deutsche Importeure mit der Begründung abgelehnt, RT sei im Augenblick für eine solche Bestimmung nicht auf dem Markt, oder aber nach enger Kontaktaufnahme zwischen RT und Pfeifer & Langen unter Anpassung an den von Pfeifer & Langen mitgeteilten Inlandspreis einen überhöhten Preis verlangt. Mit dieser Verhaltensweise sei bezweckt worden, den deutschen Markt nicht zu stören. RT habe Export aufgegeben, diesen Preis auch für Exporte von Zucker anderer belgischer Herkunft anzuwenden. Im November 1970 hätten die ursprünglich interessierten deutschen Händler Export mitgeteilt, daß sie inzwischen über ihren gesamten Bedarf Jahresverträge mit der inländischen Industrie abgeschlossen hätten.
bb) Bei der Bewertung dieser Handlungen und der Schilderung ihrer Folgen lehnt sich die Kommission an ihre Ausführungen zu den Vorgängen auf dem italienischen und niederländischen Markt ah (vgl. oben 1 bb, 2 bb). Zum vorliegenden Beschwerdepunkt stellt sie im wesentlichen folgende Erwägungen an:
Seit 1968/69 bestehe zwischen RT und Pfeifer & Langen eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, aufgrund welcher belgischer Zucker in das Absatzgebiet von Pfeifer & Langen bzw. WZV in einer Weise geliefert worden sei, die den Wettbewerbsdruck, der von einem freien Vertrieb dieses Zuckers hätte ausgehen können, erheblich vermindert habe. Die Kommission wendet sich gegen die Darlegungen der Beteiligten,
RT habe das ihr zum Vorwurf gemachte Verhalten autonom gesteuert,
der von Export erhobene Vorwurf abgestimmten Verhaltens beruhe auf Mißverständnissen, die auf Meinungsverschiedenheiten und persönliche Spannungen zwischen RT und Export zurückzuführen seien,
das von der Kommission vorgelegte Beweismaterial stamme aus dritter Hand und könne deshalb Pfeifer & Langen nicht angelastet werden,
diese Firma habe niemals auf eine Beschränkung der Exporte nach Deutschland oder auf eine Preisanpassung hingewirkt,
beträchtliche Importe hätten außerhalb des Rahmens der Lieferung von Hersteller zu Hersteller stattgefunden.
Sie macht namentlich geltend,
die Äußerungen von Export deckten sich mit solchen von RT,
das Erfordernis der Zustimmung von Pfeifer & Langen sei in einem Verkaufsvertrag des zur RT-Gruppe gehörenden Unternehmens Moerbeke-Waes schriftlich festgelegt worden,
gerade in der Kampagne 1970/71, aus der die meisten von ihr vorgelegten Unterlagen stammten, wären günstige Exporte nach Deutschland möglich gewesen, da dort eine Erhöhung der Verkaufspreise mit einem durch eine schlechte Ernte bedingten größeren Importbedarf zusammengetroffen sei; allein eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise habe bewirken können, daß bei dieser Lage Liefeningen von RT an andere deutsche Abnehmer unbedeutend geblieben seien, während die Direktlieferungen an Pfeifer & Langen sprunghaft zugenommen hätten.
Weitere Indizien für eine Abstimmung seien
die wiederholten Hinweise auf den Grundsatz jeder bei sich,
die Art und Weise, in der RT Export dazu angehalten habe, auch Zucker anderer belgischer Herkunft zu Preisen zu exportieren, die an die deutschen Preise angepaßt gewesen seien,
der Umstand, daß die deutsche Zukkerindustrie den wichtigsten Händlern im eigenen Lande verboten habe, Fremdzucker ohne ihre Zustimmung zu vertreiben (vgl. unter 8).
Alle diese Maßnahmen wären nicht verständlich, wenn sie nicht auf einer Abstimmung beruhten, denn
Pfeifer & Langen hätte die Möglichkeit gehabt, RT in ihrem eigenen Gebiet, vor allem in den grenznahen Teilen Belgiens, einen wirksamen Wettbewerb zu liefern, wobei höhere Erlöse als beim Export in Drittstaaten hätten erzielt werden können,
das normale Bestreben der RT wäre es gewesen, ihre Uberschußmengen in dem nahegelegenen Zuschußgebiet der WZV abzusetzen.
Im übrigen hätten die Beteiligten selber vorgetragen, Pfeifer & Langen sei bestrebt gewesen, gezielt den Bemühungen entgegenzutreten, in die Kundschaft einzudringen.
Die Kommission tritt dem Vortrag der Beteiligten entgegen,
die Lieferungen von Hersteller an Hersteller seien wirtschaftlich sinnvoll,
was die Lieferungen von Rohzucker angehe, seien die Vorteile evident, denn auf diese Weise werde Pfeifer & Langen ermöglicht, ihre die Eigenproduktion übersteigenden Kapazitäten auszunutzen und sich an Rohzuckerfabriken zu wenden, die weniger weit entfernt lägen als die nächstgelegene Rohzuckerfabrik in Norddeutschland,
dem Lieferanten hingegen werde es erspart, im Bestimmungsland eine eigene Absatzorganisation aufzuziehen,
der Wettbewerb werde nicht beschränkt, weil die Lieferungen nicht ausschließlich von Hersteller an Hersteller erfolgten.
Dazu führt sie u. a. aus,
eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung könnte nur in den Fällen verneint werden, in denen ein Hersteller, der selbst über keine Anlagen zur Raffinierung verfüge, Rohzucker an eine Raffinerie verkaufe, denn zwischen Unternehmen dieser Art bestehe kein Wettbewerb;
diese Sachlage sei aber hier nicht gegeben, denn RT verfüge selbst über bedeutende Raffinerie-Kapazitäten und sei deshalb bezüglich des Rohzuckers im Verhältnis zu Pfeifer & Langen ebenso als Wettbewerber anzusehen wie bezüglich des raffinierten Zuckers.
Die Möglichkeit der RT, an andere Abnehmer im Absatzgebiet von Pfeifer & Langen zu liefern, sei in doppelter Hinsicht beschränkt worden, da RT regelmäßig und in großen Mengen an Pfeifer & Langen geliefert habe und der Verkauf an Dritte vom Einverständnis von Pfeifer & Langen oder einer Anpassung an die Preise von Pfeifer & Langen bzw. der WZV abhängig gemacht worden sei. Auf diese Weise sei verhindert worden, daß von den Lieferungen ein Wettbewerbseffekt ausgegangen sei.
In diesem Zusammenhang seien auch die Maßnahmen erheblich, die RT und Pfeifer & Langen jeweils in ihrem eigenen Land ergriffen hätten, um den Händlern die Ausfuhr bzw. die Einfuhr unmöglich zu machen oder zu erschweren (vgl. unten 5 und 8).
Die aufgezeigten Verhaltensweisen seien letztlich alle darauf gerichtet gewesen, die Märkte Belgiens und des westdeutschen Absatzgebiets gegeneinander abzuschirmen.
4. Beschwerdepunkt: Abstimmung zwischen SZAG und Béghin zum Zwecke der Abschirmung des süddeutschen Marktes der Bundesrepublik Deutschland (Art. 85)
aa) Die Kommission legt dar, seit 1970/71 hätten SZAG und Franken in zunehmendem Umfang Rohzucker von Béghin und raffinierten Zucker von Béghin und Sucre-Union bezogen. Dieser Zucker sei zu denselben Preisen und Bedingungen und unter denselben Warenzeichen vertrieben worden wie inländische Ware.
Die neben den Lieferungen von Hersteller an Hersteller hauptsächlich aus Frankreich vorgenommenen Lieferungen in das Absatzgebiet der SZV — einer Vertriebsorganisation, deren bedeutendste Mitglieder SZAG und Franken seien — hätten nur einen geringen Bruchteil des Gesamtabsatzes in diesem Gebiet ausgemacht; mengenmäßig träten sie immer mehr hinter die durch die süddeutschen Hersteller selbst vorgenommenen Importe zurück (vgl. auch unten 7).
bb) Bei der Bewertung dieses Sachverhalts und der Schilderung seiner Folgen lehnt sich die Kommission an ihre Ausführungen zu den Vorgängen auf dem italienischen, niederländischen und westdeutschen Markt an (vgl. oben 1 bb, 2 bb, 3 bb). Zum vorliegenden Beschwerdepunkt stellt sie im wesentlichen folgende Erwägungen an:
Die Abstimmung der Beteiligten ergebe sich daraus, daß die französischen Lieferungen von Hersteller an Hersteller erfolgt seien, um den deutschen Abnehmern einen Verlust von Kunden und Marktanteilen zu ersparen. Sie folge ferner aus dem von SZV geschaffenen Treuerabattsystem (vgl. wegen der Einzelheiten unten 7).
Obwohl die französischen Hersteller nach dem Inkrafttreten der die Grenzen öffnenden Zuckermarktordnung der Gemeinschaft angesichts ihres erheblichen Überschusses und des höheren Preisniveaus in Süddeutschland Zucker in den süddeutschen Raum hätten liefern können, und zwar an andere Abnehmer als an ihre Konkurrenten, sei es in den Jahren 1968/69 und 1969/70, vom Saargebiet abgesehen, kaum zu französischen Exporten nach Deutschland gekommen. Die zahlenmäßige Zunahme der Exporte in den Jahren 1970/71 und 1971/72 falle zusammen mit der auffallenden Zunahme der Lieferungen von Hersteller an Hersteller.
Die Kommission verwirft die Darlegungen der Beteiligten,
derartige Lieferungen seien wirtschaftlich sinnvoll, weil sie es ermöglichten, die erntebedingten Schwankungen auszugleichen und die vorhandenen Kapazitäten auszunutzen, und es dem Lieferanten ersparten, eine eigene Absatzorganisation aufzuziehen,
der Zukauf von Rohzucker und von Weißzucker minderwertiger Qualitäten zur Verarbeitung zu Flüssigzucker sei wegen der geringeren Transportkosten besonders günstig,
die vorbezeichneten Lieferungen ließen den übrigen zwischenstaatlichen Handel mit Zucker unberührt, der in zunehmendem Umfang im süddeutschen Raum festzustellen sei; wenn diese Einfuhren dennoch relativ gering seien, sei dies auf die Frachtbelastungen zurückzuführen, die einen Absatz in anderen Ländern häufig uninteressant werden ließen.
Die geringen Einfuhren könnten nicht den Frachtbelastungen zugeschrieben werden. Denn das Saargebiet werde mit französischem Zucker beliefert, obwohl die Zuckerfabriken der deutschen Hersteller wesentlich näher lägen; auch bei größeren Entfernungen überstiegen die Frachtbelastungen nicht die Differenz zwischen den französischen und den deutschen Preisen; schließlich zeigten die zahlreichen, meist vergeblichen Nachfragen süddeutscher Abnehmer, daß ein wirtschaftliches Interesse an einem Import von Zucker aus anderen Mitgliedstaaten bestehe.
SZAG habe selber eingeräumt, sie habe mit ihrem Vorgehen einen Verlust von Kunden vermeiden wollen.
Gegen die Annahme einer Wettbewerbsbeschränkung spreche nicht, daß es sich bei den von Béghin und Sucre-Union gelieferten Mengen zu einem großen Teil um Rohzucker und weiterverarbeitungsbedürftigen Zucker minderwertiger Qualität gehandelt habe, denn beide Unternehmen seien in der Lage, alle anfallenden Rohzuckermengen selbst zu raffinieren und Zucker geringer Qualität selbst zu Flüssigzucker zu verarbeiten.
Die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise ergebe sich auch daraus, daß SZV es seinen Zwischenhändlern untersagt habe, Zucker aus anderen Mitgliedstaaten zu importieren, und seine Abnehmer durch die Gewährung von Treuerabatten an sich gebunden habe (vgl. wegen der näheren Einzelheiten unten 7).
5. Beschwerdepunkt: seitens RT ausgeübter wirtschaftlicher Druck auf die belgischen Exporteure (Art. 86)
aa) Die Kommission führt aus, in die mit Export und Hottlet geschlossenen Verträge habe RT systematisch Klauseln aufgenommen, durch die für die Händler die Verpflichtung begründet worden sei,
Zucker der RT nur an Hersteller weiterzuverkaufen und die gleiche Verpflichtung auch etwaigen Zwischenhändlern aufzuerlegen,
Zucker der RT im Land konkurrierender Hersteller nur mit deren Zustimmung weiterzuverkaufen und die gleiche Verpflichtung auch etwaigen Zwischenhändlern aufzuerlegen,
Zucker der RT auf dem Überschußmarkt (Denaturierung, chemische Industrie, Ausfuhren nach dem Weltmarkt) nur unter der Bedingung weiterzuverkaufen, daß dieser Zucker tatsächlich nur einem dieser Verwendungszwecke zugeführt werde, und die gleiche Verpflichtung auch eventuellen weiteren Zwischenhändlern aufzuerlegen.
Außerhalb der Verträge, die solche Klauseln enthielten, habe sich RT geweigert, Zucker an diese beiden Händler zu liefern. Mangels anderer Bezugsquellen sei den Händlern nichts anderes übriggeblieben, als sich mit diesen Klauseln abzufinden, zumal RT ihnen angekündigt habe, andernfalls werde sie Zucker für die Ausfuhr in Drittländer, die bei beiden einen großen Teil ihres Zuckerumsatzes ausmachten, nicht mehr liefern.
Auf dem belgischen Markt werde Export und Hottlet ebenso wie anderen Zwischenhändlern nur ein Tätigwerden als Kommissionär oder als Makler gestattet; es sei ihnen daher unmöglich, den von RT für den belgischen Markt gelieferten Zucker zu exportieren.
bb) Insbesondere aus folgenden Gründen besitze RT auf dem belgisch-luxemburgischen Zuckermarkt, der einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes bilde, eine beherrschende Stellung:
Sie vereinige allein mehr als 50 % der belgischen Zuckerproduktion auf sich.
Durch Mehrheitsbeteiligungen (z. B. Oreye und Moerbeke-Waas) oder durch Vertriebsverträge habe sie die Kontrolle oder Kontrollmöglichkeiten über ungefähr 85 % der belgischen Zuckerproduktion. Ebenso noch liege ihr Marktanteil, denn Weißzucker werde nur in geringen Mengen nach Belgien eingefühlt und das Großherzogtum werde von Belgien beliefert. Die von RT kontrollierten belgischen Hersteller wichen im allgemeinen nicht von der Absatzpolitik der RT ab.
Sie übe auch auf den Märkten anderer Mitgliedstaaten einen gewissen Einfluß aus, insbesondere in Frankreich aufgrund ihrer Beteiligungen an dem Unternehmen Say und der Raffinerie Erstein sowie aufgrund ihrer finanziellen Verbindungen zu bestimmten anderen großen europäischen Zuckerproduzenten und ihrer modernen Anwendungstechniken (vgl. auch oben 2 und 3).
cc) Zweck des oben (aa) geschilderten Verhaltens sei es gewesen, die Hauptbezugsquellen von Export und Hottlet wie auch der Kunden dieser beiden Händler zu begrenzen. Darin liege eine durch Artikel 86 des Vertrages verbotene mißbräuchliche Ausnutzung der von RT ein genommenen beherrschenden Stellung. Denn dieses Verhalten sei geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise zu beeinträchtigen, die für die Verwirklichung eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein könne, da sie den Verkauf in andere Mitgliedstaaten begrenze und in einigen Fällen sogar unmöglich mache (vgl. auch oben 2 bb und 3 bb).
6. Beschwerdepunkt: seitens SU und CSM ausgeübter wirtschaftlicher Druck auf die niederländischen Importeure (Art. 86)
aa) Die Kommission macht geltend, SU und CSM hätten Internatio, Jacobson und Dudok de Wit angehalten, mit ihnen eine Vereinbarung abzuschließen, durch die sich diese drei Händler verpflichtet hätten,
den 1969 und 1970 aus Frankreich importierten Zucker nicht zu wesentlich niedrigeren Preisen als denjenigen der SU und CSM weiterzuveräußern,
die letzten kontraktierten Importmengen in Säcken von 50 kg und in Paketen von 1 kg an SU und CSM weiterzuveräußern, damit diese den Zucker auf dem niederländischen Markt unter ihrem Warenzeichen und zu ihren Preisen absetzen konnten,
ohne Zustimmung von SU und CSM keine Importe dieser Art mehr durchzuführen.
In den Jahren 1969/70 und 1970/71 seien auf diese Weise mehr als 14000 t französischer Zucker von SU und CSM zu einem Preis aufgekauft worden, der feringfügig unter den Preisen gelegen abe, zu denen dieser Zucker anschließend weiterverkauft worden sei.
Um diese Vereinbarung zu erzwingen, hätten SU und CSM den Händlern damit gedroht, ihre herkömmlichen Einfuhren von Zucker für die niederländische Milchindustrie dadurch unmöglich zu machen, daß sie selbst diese Industrie zu den Bedingungen des Weltmarktes beliefeiten. Diese Einfuhren machten einen wichtigen Teil des Umsatzes der besagten Händler aus.
Seit 1970/71 hätten SU und CSM diese Händler in ihr mit RT abgestimmtes Importsystem integriert. Die Lieferung belgischen Zuckers geschehe seitdem über die belgischen und niederländischen Zwischenhändler im Einvernehmen mit SU und CSM
bb) SU und CSM besäßen auf dem niederländischen Markt, der einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes ausmache, eine beherrschende Stellung:
Die niederländische Zuckerproduktion liege fast ausschließlich in ihrer Hand. Ihr Marktanteil in diesem Lande betrage mehr als 85 %. Sie kontrollierten direkt oder indirekt nahezu die Gesamtheit des eingeführten Zuckers.
Sie arbeiteten in nahezu allen Bereichen ihrer Tätigkeit eng zusammen. Gegenüber den übrigen Unternehmen und insbesondere gegenüber den genannten Händlern träten sie einheitlich auf.
cc) In dem oben (aa) geschilderten Verhalten sieht die Kommission einen Mißbrauch. Dies begründet sie ähnlich wie im Falle der RT (vgl. oben 5 cc).
7. Beschwerdepunkt: Vorwurf, SZV habe ihre Zwischenhändler daran gehindert, Zucker anderer Hersteller zu vertreiben, und habe ihre Abnehmer durch Treuerabatte an sich gebunden (Art. 86)
aa) Die Kommission legt dar, SZV bediene sich bei ihrem Vertrieb im Inland der Einschaltung von siebzehn Bezirksvertretern, mit denen sie Verträge geschlossen habe, die u. a. (unter der Androhung fristloser Kündigung) die Verpflichtung enthielten, Zucker anderer Hersteller nicht ohne Zustimmung der SZV zu verkaufen. Diese Zustimmung sei nur für die Einfuhr von Spezialzuckersorten und von Zucker für den Veredelungsverkehr erteilt worden.
Ferner gewähre SZV ihren Kunden einen Treuerabatt in Höhe von 0,30 DM je 100 kg, der unabhängig von der gekauften Menge eingeräumt werde und lediglich an die Bedingung geknüpft sei, daß der Jahresbedarf ausschließlich bei SZV gedeckt werde. In einigen Fällen sei der Treuerabatt gestrichen oder die Streichung angekündigt worden, wenn der betreffende Abnehmer weiterhin Zucker importiert habe. Das habe zu einer Einstellung dieser Importe durch die Abnehmer geführt.
bb) SZV besitze in Süddeutschland, einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes, eine beherrschende Stellung:
Sie vertreibe den ganz überwiegenden Teil der Produktion ihrer Mitglieder. Sie bestimme die Preise und die Verkaufspolitik. Soweit ihre Mitglieder individuell vertrieben, würden dieselben Zwischenhändler eingeschaltet.
In ihrem Absatzgebiet, das von den Gebieten anderer Hersteller deutlich abgegrenzt sei, belaufe sich ihr Marktanteil auf mindestens 90 bis 95 %. Außenseiter-Lieferungen von deutschen oder ausländischen Werken außerhalb ihres Absatzgebietes spielten, von den Lieferungen französischer Hersteller an die Hersteller unter den Mitgliedern der SZV abgesehen, keine nennenswerte Rolle.
cc) In dem oben (aa) geschilderten Verhalten sieht die Kommission einen Mißbrauch. Dies begründet sie ähnlich wie im Falle der RT (vgl. oben 5 cc). Darüber hinaus legt sie u. a. dar:
Durch die den Zwischenhändlern auferlegte Verpflichtung habe SZV die Möglichkeiten der ausländischen Anbieter, Zucker über die bei der SZV beziehenden Händler zu vertreiben, praktisch ausgeschlossen. Sie habe zwar darauf hingewiesen, daß im süddeutschen Raum andere Händler und eine Reihe von Weiterverarbeitungsunternehmen vorhanden seien, die auch im Ausland bezögen. Dies ändere aber nichts daran, daß die Absatzmöglichkeiten ausländischer Anbieter auf dem süddeutschen Markt, dessen höheres Preisniveau Importe hätte interessant erscheinen lassen, eingeschränkt worden seien.
Der Treuerabatt benachteilige ungerechtfertigt die Abnehmer, die auch Zucker anderer Herkunft bezögen. Da die Abnehmer zumindest teilweise auf Lieferungen der SZV angewiesen seien, übersteige, wie sich anhand von Berechnungen nachweisen lasse, der Nachteil, den Treuerabatt zu verlieren, sehr schnell den Vorteil eines Zuckerbezuges von Außenseitern, selbst wenn diese preisgünstiger anböten.
Der Rabatt ermögliche dem Verkäufer die Kontrolle des Fremdbezuges der Abnehmer, die aufgrund der Kenntnis der durchschnittlichen, nicht wesentlich veränderlichen Jahresbezugsmenge unschwer ausgeübt werden könne.
Daß der Rabatt in einigen Fällen auch bei Fremdbezügen gewährt worden sei, ändere nichts daran, daß die bloße Ankündigung oder die Gefahr des Wegfalls der Prämie die Kunden von weiteren größeren und regelmäßigen Importen abhalte.
Auch daß der Rabatt in bestimmten Fällen sogleich von dem Rechnungsbetrag abgesetzt worden sei, stehe nicht entgegen, denn entscheidend sei, daß die Abnehmer im Falle eines Fremdbezuges damit rechnen müßten, den Rabatt in Zukunft zu verlieren.
Werde ein solcher Rabatt von einem Unternehmen in beherrschender Stellung angewandt, um die Importmöglichkeiten weiter einzuschränken und die beherrschende Stellung zu festigen, so stelle dies einen Mißbrauch dar.
8. Beschwerdepunkt: Vorwurf, Pfeifer & Langen habe mit ihren Zwischenhändlern Verträge abgeschlossen, durch die die Möglichkeiten des Imports und Exports innerhalb des Gemeinsamen Marktes eingeschränkt worden seien (Art. 85)
aa) Die Kommission stellt den Inhalt der von WZV bzw. Pfeifer & Langen mit den von diesen Firmen beim Zuckerverkauf eingeschalteten Zwischenhändlern abgeschlossenen Kommissionsverträge und Handelsvertreterverträge wie folgt dar:
Das Absatzgebiet der WZV sei in verschiedene Verkaufszonen eingeteilt; in einigen dieser Zonen verkaufe WZV nur über vier Gebietskommissionäre. In dem an das Verkaufsgebiet der NZV angrenzenden Gebiete habe sich WZV das Vorverkaufsrecht ausbedungen; der Kommissionär habe alle angebahnten Geschäfte der WZV anzuzeigen und abzuwarten, ob sie von ihrem Vorverkaufsrecht Gebrauch mache. Der Kommissionär verpflichte sich — gleichzeitig für die von ihm abhängigen Unternehmen — innerhalb des besonderen Interessengebietes keinen Zucker für bzw. über andere inländische oder ausländische Hersteller oder Händler zu verkaufen — auch nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung — , es sei denn mit ausdrücklicher Zustimmung der WZV. Für den Fall des nicht vorher genehmigten Verkaufs von Zucker anderer Herkunft oder des Verkaufs über nicht vereinbarte Vertriebswege seien Vertragsstrafen vorgesehen.
Pfeifer & Langen habe mit den Zwischenhändlern der WZV Verträge abgeschlossen, die u. a. das Verbot vorsähen, Zucker anderer Herkunft ohne Zustimmung von Pfeifer & Langen weder als Handelsvertreter noch als Eigenhändler zu vertreiben.
Andere Händler seien nur dann von WZV und Pfeifer & Langen direkt beliefert worden, wenn sie einen der vorstehend beschriebenen Verträge unterschrieben oder sich mit diesen Vertragsprinzipien einverstanden erklärt hätten.
WZV habe die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes kontrolliert, indem sie sich von den durch sie belieferten Händlern über den etwaigen Vertrieb von Zukker anderer Herkunft habe berichten lassen. Den für WZV und Pfeifer & Langen tätigen Händlern sei es dagegen unbenommen, Zucker zur Denaturierung und insbesondere Zucker auf Drittmärkten zu vertreiben.
bb) Die getroffenen Vereinbarungen fielen unter das Verbot des Artikels 85 des Vertrages:
Sie verpflichteten die Zwischenhändler, den von WZV und Pfeifer & Lan gen gelieferten Zucker nur in einem bestimmten Gebiet und an bestimmte Abnehmer weiterzuveräußern und keinen Zucker anderer Herkunft zu vertreiben.
Darüber hinaus erschwerten sie beträchtlich den Absatz von Importzukker im westdeutschen Absatzgebiet der BRD:
Sie verhinderten, daß der Kreis der Lieferanten von Zucker, der für den menschlichen Verbrauch bestimmt sei, erweitert werde.
Eine Vermittlungstätigkeit auf diesem Markt für andere Lieferanten werde nur dann erlaubt, wenn sie mit den gemeinsamen Interessen der Vertragspartner vereinbar sei.
Selbst wenn diese Genehmigung im Einzelfall erteilt werde, behielten die Vertragspartner die Möglichkeit der Kontrolle über diesen Vertrieb, die sich auf Umfang, Sorte, Lieferant, Abnehmer und Preis erstrecke. Solche Kontrollen würden tatsächlich durchgeführt und Genehmigungen nur für den Vertrieb von Spezialzuckersorten und von Denaturierungszucker erteilt.
Die so gebundenen Zwischenhändler schieden damit als wichtige Abnehmer für die Lieferanten aus anderen Mitgliedstaaten aus.
Ferner richte sich die Kommission für den Verkauf des Zuckers der WZV nach dem den Interventionspreis übersteigenden Mehrerlös, so daß die Kommissionäre kein Interesse daran hätten, das allgemeine Preisniveau durch den Verkauf von preisgünstigerem Importzucker zu gefährden.
Die Festlegung von Verkaufszonen führe dazu, daß die Zwischenhändler den von den WZV-Mitgliedern stammenden Zucker nicht in andere Mitgliedstaaten exportieren dürften.
Die Beteiligten könnten sich nicht darauf berufen, die besagten Verträge unterlägen nicht Artikel 85, weil sie mit unselbständigen Vermittlern, die Teile der eigenen Vertriebsorganisation darstellten, geschlossen worden seien. Indessen seien die Zwischenhändler nicht in die WZV eingegliedert; sie seien vielmehr zu einem guten Teil auch für andere Hersteller tätig und übten insoweit als Eigenhändler unabhängige Handelsfunktionen aus.
Die vorliegenden Verträge seien nach Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 17 nicht von der Anmeldepflicht befreit; mangels Anmeldung seien sie daher verboten, ohne daß eine Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 in Betracht gezogen werden könnte; abgesehen davon, seien die Voraussetzungen für eine Freistellungserklärung nicht erfüllt.
9. Beschwerdepunkt: Abstimmung zwischen RT, Say, Béghin, Générale Sucriere und Sucres et Denrées bei den Ausschreibungen der Vergütungen für Exporte (Art. 85)
aa) Die Kommission führt unter Bezugnahme auf die für Ausschreibungen der Exportvergütungen geltende Gemeinschaftsregelung aus, im Jahre 1970 hätten sich die vorbezeichneten Unternehmen ebenso wie Lebaudy-SUC und Sucre-Union über die auf diese Ausschreibungen abzugebenden Angebote abgesprochen. Diese Abstimmung habe sich sowohl auf die anzubietenden Mengen als auch auf die Höhe der Erstattungen erstreckt. Dies erhelle insbesondere aus einem Fernschreiben von RT an Export, in dem es heiße: …Unterdrückung des Wettbewerbs um die Exportvergütungen, um jedem Hersteller wenigstens den Interventionspreis zu garantieren. Infolgedessen Unterdrückung des Kampfes um den Absatz der Mengen auf dem Inlandsmarkt, wo der Preis sicherer ist als im Falle des Exports (dies gilt insbesondere für Frankreich)….
bb) Diese Absprache falle aus folgenden Gründen unter das Verbot des Artikels 85 des Vertrages:
Wenn die von den Teilnehmern an einer Ausschreibung gemachten Angebote nicht mehr die Folge einer individuellen Berechnung seien, sondern sich aus der Kenntnis der Angebote der übrigen Teilnehmer und einer Abstimmung unter ihnen ergäben, werde der Wettbewerb zumindest verfälscht oder eingeschränkt.
Obwohl diese Ausschreibungen die Ausfuhr in Drittländer beträfen, sei zu berücksichtigen, daß sie den Export von innerhalb der Gemeinschaft erzeugtem Zucker ermöglichten und daß damit der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt behindert werde.
Die zum Vorwurf gemachte Abstimmung zwischen bedeutenden Herstellern aus Frankreich und Belgien, den Ländern mit dem größten Zuckerüberschuß, sei geeignet gewesen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dadurch hätten die Teilnehmer die Zuckermengen ändern können, die jeder von ihnen ohne diese Abstimmung auf den Märkten innerhalb der EWG hätte absetzen müssen. Obwohl das durch die Gemeinschaftsregelung vorgesehene Ausschreibungsverfahren darauf abziele, eine bestimmte Menge von Zucker auf dem Weltmarkt abzusetzen, blieben die Hersteller im Ungewissen über ihre Möglichkeiten, Zucker nach Drittstaaten zu exportieren, wenn die Vergütungen nach dem Gesetz von Angebot und Nachfrage anhand der niedrigsten Angebote ermittelt würden. Je nach den Ergebnissen der Ausschreibungen ergebe sich für die einen oder anderen Hersteller die Notwendigkeit, ihre Uberschußmengen in anderen Mitgliedstaaten abzusetzen. Die Abstimmung sei geeignet gewesen, eine Änderung der innerhalb der Gemeinschaft vertriebenen Mengen hervorzurufen. Hinzu komme, daß das Bestehen einer gewissen Garantie, im Rahmen dieser Ausschreibungen große Mengen zu einem interessanten Erlös absetzen zu können, für den Absatz der Überschußmengen durch die beteiligten Hersteller von entscheidender Bedeutung gewesen sei. Die Abstimmung habe damit eine Ergänzung der anderen von den Beteiligten getroffenen Maßnahmen dargestellt, um zu einer Abschirmung bestimmter nationaler Märkte zu gelangen.
Daß die Kommission die Möglichkeit habe, bei einer Ausschreibung den Zuschlag zu verweigern und so die Mengen zu bestimmen, die auf den Weltmarkt ausgeführt würden, ändere nichts an dieser Schlußfolgerung. Die Kommission habe nämlich weder bei den Erstattun gen noch bei den Mengen die Möglichkeit, die Bedingungen für die Zuckerausfuhr nach ihrem Ermessen festzulegen. Ihre Wahl sei durch die Angebote begrenzt, die ihr von den Herstellern gemacht würden. Sie könne daher diese Bedingungen nur im Rahmen dieser Angebote festlegen. Auch wenn sie — insgesamt gesehen — während eines Wirtschaftsjahres eine gewisse Kontrolle über die Exporte der Gemeinschaft ausübe, hätten die Hersteller durch die Abstimmung die Möglichkeit, die Ergebnisse der einzelnen Ausschreibungen zu ändern.
10. Nichtvorliegen der in der Verordnung Nr. 26 vorgesehenen Ausnahmen
Die Kommission führt aus, für die vorgenannten aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages darstellten, könnten nicht die Ausnahmen des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26 in Anspruch genommen werden:
Die erste Ausnahme sei mit Rücksicht auf die gemeinsame Marktorganisation nicht anwendbar, da diese für nationale Marktordnungen keinen Raum lasse.
Aus der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 26 gehe hervor, daß die zweite Ausnahme nur dann anwendbar sein solle, wenn die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik im Zuckersektor gefährde. Die zu dieser Verwirklichung erforderlichen Mittel seien in der Verordnung Nr. 1009/67 und in den Durchführungsverordnungen festgelegt worden. Die vorliegenden aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ließen sich unter keinem Gesichtspunkt in diesen Rahmen einreihen.
Die zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik getroffenen Maßnahmen müßten den freien Handel zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten. Wenn die Verordnung Nr. 1009/67 bestimmte Grundmengen je Mitgliedstaat vorsehe, so seien diese Mengen nur Elemente der Berechnung der den einzelnen Unternehmen zuzuteilenden Quoten, die den Zweck hätten, die Garantie hinsichtlich der Preise und des Absatzes zu begrenzen, nicht jedoch eine Form der Aufteilung der Produktion zwischen den Mitgliedstaaten.
Von den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik, wie sie in Artikel 39 des Vertrages definiert seien, werde in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1009/67 die Bedeutung der Garantie für die Beschäftigung und den Lebensstandard der Anbauer hervorgehoben. Die vorliegenden aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gehörten nicht zu den hierzu durch die Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Mitteln und verfolgten völlig andere Ziele; sie dienten nicht zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrages und liefen den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele im Zuckersektor sogar zuwider. Vor allem die Abstimmung über die Ausschreibungen (vgl. oben 9) führe zu einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den teilnehmenden Unternehmen, der das eigentliche Ziel des Ausschreibungssystems sei.
11. Grund und Höhe der Geldbußen
aa) Zum Grund der Geldbußen macht die Kommisson geltend, die Beteiligten hätten die festgestellten Zuwiderhandlungen vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen, weil sie die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen ihrer aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erkannt hätten oder zumindest hätten erkennen können.
bb) Zur Höhe der Geldbußen führt die Kommission vorweg aus, die oben unter 5 bis 9 bezeichneten Maßnahmen seien in ihrem Zusammenhang mit den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (vgl. oben 1 bis 4) zu bewerten, an denen die Betroffenen beteiligt gewesen seien.
Hinsichtlich des Gewichts der Zuwiderhandlungen sei
erschwerend zu berücksichtigen, daß es sich beim Zucker um ein Produkt von besonderer Bedeutung für den Verbraucher handele und daß die von den Beteiligten getroffenen Maßnahmen dem Ziel des Vertrages, die Integration der Märkte herbeizuführen, eindeutig entgegenstünden,
mildernd zu berücksichtigen, daß Produktion und Handel mit Zucker bis zum 30. Juni 1968 durch die nationalen Marktordnungen bis ins einzelne, wie etwa die Festlegung von Verkaufszonen, geregelt gewesen seien, so daß ein gewisses Festhalten an alten Gewohnheiten und eine nur langsame Anpassung an die Möglichkeiten, die die Gemeinschaftsregelung für einen freien grenzüberschreitenden Handel eröffnet habe, erkärlich erschienen, zumal auch die Zuckermarktordnung der Gemeinschaft Beschränkungen mit sich bringe, die allerdings die Wettbewerbsmöglichkeiten nicht ausschlössen.
Bei der Dauer der Zuwiderhandlungen sei festzustellen, daß sie sich im allgemeinen über mehrere Jahre erstreckt hätten.
Was die jeweilige besondere Lage der betroffenen Unternehmen angehe, seien die Art und Dauer der Zuwiderhandlungen, an denen sie jeweils beteiligt gewesen seien, die Bedeutung ihres Tatbeitrages, die Stellung auf dem jeweiligen Markt und ihre Position gegenüber ihren Abnehmern zu berücksichtigen. — Im Anschluß an diese Darlegungen geht die Kommission auf den jeweiligen Fall der verschiedenen Adressaten der Entscheidung ein, wobei sie u. a. begründet, weshalb es bei ihr bei einigen Adressaten nicht notwendig erscheint, Geldbußen zu verhängen.
4. — Verfahrensablauf
Die Klägerin SADAM (Rechtssache 50/73) hat am 23. Mai 1973 beim Gerichtshof beantragt, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung auszusetzen. Die Kommission hat zu erkennen gegeben, daß sie nicht beabsichtige, die Geldbuße beizutreiben, bevor der Gerichtshof sein Urteil erlasse. Daraufhin hat SADAM ihren Antrag zurückgenommen. Durch Beschluß vom 11. Juli 1973 hat der Präsident des Gerichtshofes die Streichung des Antrages im Register angeordnet und die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.
Der Gerichtshof hat am 28. Juni 1973 beschlossen, die vorliegenden Rechtssachen für die Zwecke des mündlichen Verfahrens zu verbinden.
Durch Beschluß vom 11. Dezember 1973 hat der Gerichtshof die Unione Nazionale Consumatori, eine italienische Verbrauchervereinigung mit Sitz in Rom, in den Rechtssachen 41/73, 43 bis 48/73, 50/73, 111/73, 113/73 und 114/73 als Streithelferin zugelassen, soweit sie mit ihrem Beitritt erstrebt, die Kommission im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Abschirmung, des italienischen Marktes zu unterstützen.
Der Gerichtshof hat am 19. Februar 1975 beschlossen, die Herren B. Lemaire, R. Dubok de Wit, E.K.H. Lindeboom und Chr. Sanders in den Rechtssachen 40/73 und 42/73 zu einigen Fragen im Zusammenhang mit dem Vorwurf, SU und CSM hätten wirtschaftlichen Druck auf die niederländischen Importeure ausgeübt, von Amts wegen als Zeugen zu vernehmen. Die Genannten haben am 13. März 1975 vor der Zweiten Kammer des Gerichtshofes ausgesagt.
Der Gerichtshof hat einigen der Beteiligten Fragen zur Beantwortung vorgelegt und der Gegenseite Gelegenheit gegeben, zu den jeweiligen Antworten Stellung zu nehmen. Die Antworten und die Stellungnahmen sind innerhalb der zu diesem Zweck gesetzten Fristen beim Gerichtshof eingegangen.
Nachdem sie von der Entscheidung der Kommission Kenntnis erlangt hatte, wegen einiger Einzelbestimmungen der vorstehend unter 2 B behandelten italienischen Regelung ein Verfahren gemäß Artikel 169 des Vertrages gegen Italien einzuleiten, hat die Klägerin in der Rechtssache 48/73, Sucres et Denrées, beim Gerichtshof beantragt, das Verfahren in der genannten Rechtssache bis zum Abschluß des gegen die Italienische Republik eingeleiteten Verfahrens auszusetzen, und dies damit begründet, daß die Entscheidung der Kommission für den Ausgang des Rechtsstreits 48/73 vorgreifliche Wirkung habe. Der Gerichtshof hat diesem Antrag nicht entsprochen; er hat indes der Kommission aufgegeben, ihm über den Fortgang und den Gegenstand des von ihr eingeleiteten Verfahrens Auskunft zu erteilen; dem ist die Kommission innerhalb der zu diesem Zwecke gesetzten Frist nachgekommen.
Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 14., 15., 16., 17. und 18. April 1975 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. und 17. Juni 1975 vorgetragen.
II — Anträge der Beteiligten
1. Sämtliche Klägerinnen stellen den Haupt- oder Hilfsantrag, die Entscheidung aufzuheben, wobei einige unter ihnen klarstellen, daß sie die Aufhebung nur insoweit beantragen, als sie durch die Entscheidung betroffen sind.
Générale Sucrière, Say, Béghin, Volano und Eridania beantragen hilfsweise, die Entscheidung insoweit aufzuheben, als gegen sie eine Geldbuße festgesetzt wird. Ganz hilfsweise beantragen diese Klägerinnen mit Ausnahme von Volano, die Geldbuße herabzusetzen.
SADAM beantragt hilfsweise, Industria degli Zuccheri:jedenfalls, die Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen.
SU, CSM, RT, Sucres et Denrées, Pfeifer & Langen, Emiliana und Cavarzere beantragen hilfsweise, die Geldbuße herabzusetzen.
RT beantragt ferner hilfsweise, die Entscheidung aufzuheben, soweit darin der Klägerin untersagt wird, in Verfolgung ihrer Geschäftspolitik einseitig die Entscheidung über Direktverkäufe von Rohoder Weißzucker an andere Raffinerien zu treffen.
Industria degli Zuccheri und Eridania beantragen ferner festzustellen, daß die ihnen vorgeworfenen Verhaltensweisen auch mit Rücksicht auf die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 vorgesehenen Ausnahmen nicht gegen Artikel 85 des Vertrages verstoßen.
Sämtliche Klägerinnen mit Ausnahme von Volano und Emiliana beantragen ausdrücklich, der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt, die Klagen als unbegründet abzuweisen und jeder der Klägerinnen die Kosten des jeweiligen Verfahrens aufzuerlegen.
2. Die Unione, Streithelferin, beantragt, die Klagen 41/73, 43 bis 48/73, 50/73, 111/73, 113/73 und 114/73 abzuweisen, soweit es um den Vorwurf der Abschirmung des italienischen Marktes geht, und die in diesen Verfahren beteiligten Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Générale Sucrière, Say, Sucres et Denrées, SADAM und Eridania beschränken sich in ihren Entgegnungen auf den Schriftsatz der Streithelferin darauf, an ihrem Vorbringen im Hauptverfahren festzuhalten, ohne daß sie förmlich beantragen, das Begehren der Streithelferin zurückzuweisen. Einen derartigen Antrag stellen hingegen Cavarzere und Industria degli Zuccheri; Industria degli Zuccheri macht geltend, der Antrag der Streithelferin sei unzulässig, auf jeden Fall aber unbegründet. Béghin, Volano, Emiliana und RT haben sich zum Schriftsatz der Streithelferin nicht geäußert.
III — Im schriftlichen Verfahren vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel der Beteiligten
Allgemeine Bemerkungen
In den Schriftsätzen werden teilweise Fragen angesprochen, die den Rahmen dieses oder jenes einzelnen Beschwerdepunktes sprengen. Dabei handelt es sich um Erörterungen über die rechtliche oder wirtschaftliche Lage, die den Hintergrund für die vorliegenden Rechtsstreitigkeiten bildet (unten A), bzw. um allgemeine Stellungnahmen zu der Art, wie Artikel 85 des Vertrages auszulegen und anzuwenden ist (unten B). Da diese Darlegungen jedoch zum Teil in innerem Zusammenhang mit den jeweiligen Ausführungen der Parteien zu bestimmten Beschwerdepunkten stehen, wird auf die untenstehenden Kapitel 1 bis 9 verwiesen.
A — Einige Klägerinnen und die Kommission erörtern mehr oder weniger eingehend die Tragweite und die Folgen der Gemeinschaftsregelung sowie die Entwicklung, die sich auf dem Zuckermarkt in der fraglichen Zeitspanne vollzogen hat. Diese teils gegenläufigen Erörterungen haben u. a. die Fragen zum Gegenstand,
ob es nur zu einem bescheidenen Handel zwischen den Mitgliedstaaten gekommen ist oder nicht, und ob dies, bejahendenfalls, auf nationale oder gemeinschaftsrechtliche Steuer-, Währungs- und Verwaltungsschranken zurückzuführen ist oder nicht,
welche Funktion die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen verschiedenen Preise (Schwellenpreis, Richtpreis, Interventionspreis, den Zuckerrübenanbauern zu zahlender Mindestpreis) im Sinnzusammenhang dieser Regelung erfüllen und welche Verkaufspreise die Hersteller tatsächlich erzielt haben, insbesondere, ob der Interventionspreis einen Preis darstellt, der den Herstellern gewissermaßen garantiert ist oder nicht, ob der Richtpreis gleichzeitig als der wünschenswerte Marktpreis anzusehen ist oder nicht, ob und in welchem Maße die Hersteller ein Interesse daran haben könnten, unter dem Interventionpreis zu verkaufen,
ob die Niederlande unter Berücksichtigung der diesem Mitgliedstaat und seinen Herstellern zugeteilten Grund- und Höchstquoten ein Land mit einem Zuckerzuschußbedarf sind oder nicht,
ob die Erzeuger interessiert und in der Lage waren, ihre Produktion bis zur Höchstquote oder sogar darüber hinaus zu entfalten, oder nicht,
ob die Hersteller durch den Umstand in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt worden sind oder nicht, daß in einigen Mitgliedstaaten die Interventionsstellen den Wunsch geäußert haben sollen, ihnen keinen Zucker anzubieten,
ob sich die Ansicht halten läßt oder nicht, daß die Hersteller mit Rücksicht auf die durch die Gemeinschaftsregelung vorgegebene Aufspaltung in zwei verschiedene Zuckermärkte — einerseits den Markt für die menschliche Ernährung und andererseits den Markt für die Denaturierung und den Export nach Drittländern — von ihren Abnehmern zu Recht verlangen konnten, den für einen der beiden letztgenannten Zwecke gelieferten Zucker nicht zum menschlichen Verzehr weiterzuveräußern,
ob es dem Verbraucher bei der homogenen und austauschbaren Ware Zucker kaum oder überhaupt nicht darauf ankommt, vorzugsweise Zukker bestimmter Herkunft zu erhalten, so daß der Offenlegungszweck des Warenzeichens praktisch entfällt; ob angesichts des im Verhältnis zu Gewicht und Masse geringen Zuckerwertes die Transportkosten einen beachtlichen Einfluß auf die Produktionskosten haben oder nicht; ob diese Faktoren bewirken, daß sich der natürliche Zuckermarkt jeweils um das nächstgelegene Produktionszentrum herum bildet, oder nicht.
B — a)Was die Vorgeschichte der beanstandeten Verhaltensweisen betrifft, bestehen zwischen den Parteien teilweise Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Bedeutung gewissen, den beanstandeten Verhaltensweisen vorangegangenen Ereignissen bei der Würdigung des späteren Verhaltens beigemessen werden muß oder von der Kommission beigemessen worden ist; dabei geht es um eine Sitzung, die der Ausschuß Gemeinsamer Markt des Comité Européen des Fabricants de Sucre (CEFS) am 30. Mai 1968 in München abhielt, um eine zwischen den französischen Herstellern getroffene Vereinbarung vom Juli 1968, um den Zusammenschluß der deutschen Hersteller in vier Organisationen mit gegeneinander abgegrenzten Verkaufszonen sowie um die enge Zusammenarbeit zwischen den beiden Herstellern der Niederlande.Die Kommission meint, in diesen Einzelvorgängen offenbare sich die Absicht, den Produktionsüberschuß im Wege gemeinsamer Vereinbarung gleichmäßig zu verteilen, um die Marktpreise in der Gemeinschaft auf dem Niveau des Richtpreises zu halten. Diese Ziele hätten sich nur dadurch erreichen lassen, daß die jeweiligen Märkte der einzelnen Mitgliedstaaten für die inländischen Hersteller freigehalten worden seien.Einige Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe die Bedeutung der vorausgegangenen Handlungen verkannt oder aber zu Unrecht angenommen, daß sie im Rahmen des vorliegenden Streites zu berücksichtigen seien.RT trägt vor, es zeuge von Mangel an Wirklichkeitssinn und psychologischem Verständnis anzunehmen, die Unternehmen hätten 1968 eine innerliche Kehrtwendung vollführen und sich unvermittelt von einem nationalen System ohne Wettbewerb auf ein System uneingeschränkten Wettbewerbs auf europäischer Ebene umstellen müssen. Überdies lasse die ebenfalls dirigistische Gemeinschaftsregelung dem freien Wettbewerb einen so engen Spielraum, daß es unvernünftig sei, von den Unternehmen einen uneingeschränkten Wettbewerb untereinander zu fordern.b)Die Kommission führt aus, der Ausgangspunkt der Entscheidung sei, daß es innerhalb der in den verschiedenen Beschwerdepunkten angesprochenen Gruppen von Herstellern, nicht aber, daß es zwischen sämtlichen Zuckerherstellern der Gemeinschaft zu abgestimmten Verhaltensweisen gekommen sei. Diese Verhaltensweisen, die letztlich darauf hinausgelaufen seien, die Konkurrenten in ihren Gebieten nicht zu stören, wiesen Berührungspunkte auf (vgl. Entscheidung, S. 23, rechte Spalte), die sie, die Kommisson — zusammen mit dem Umstand, daß einige der Betroffenen an mehreren Absprachen beteiligt gewesen seien —, veranlaßt hätten, den Gesamtkomplex in einer Entscheidung zu behandeln. Sie halte jedem Unternehmen nur die Beschränkungen vor, an denen es mitgewirkt habe.Der Begriff aufeinander abgestimmte Verhaltensweise umfasse, wie der Gerichtshof entschieden habe, eine Form der Koordinierung, bei der bewußt eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs trete. Ein Parallelverhalten könne ein wichtiges Indiz für eine solche darstellen, wenn es nicht den normalen Marktbedingungen entspreche. Dies gelte namentlich dann, wenn das Verhalten es den Beteiligten ermögliche, erworbene Marktpositionen zum Schaden des freien Warenverkehrs zu verfestigen. Die Indizien seien in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der Nachweis einer abgestimmten Verhaltensweise sei nicht abhängig davon, ob die Beteiligten sich auf einen Gesamtplan geeinigt hätten. Die Abstimmung liege in dem Bewußtsein der Beteiligten, daß sich ihre jeweiligen Entscheidungen wechselseitig ergänzten.
C — a)SU, RT und Pfeifer & Langen widersprechen der von der Kommission gegebenen Definition des Begriffes aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen:Nach Ansicht der SU ist diese Definition unvereinbar mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes, die SU im einzelnen analysiert. Ein bewußter Parallelismus genüge nicht. Erforderlich sei, daß die Beteiligten sich über einen gemeinsamen Plan verständigten und diesen dann in die Tat umsetzten. Stellten Unternehmen bloß Mutmaßungen über das künftige Verhalten ihrer Konkurrenten an, dann liege darin noch keine Abstimmung; diese setze darüber hinaus einen Akt der Zurkenntnisgabe voraus. Die bloße Tatsache, daß ein Unternehmen das Verhalten seiner Wettbewerber in sein Bewußtsein aufnehme und vernünftig darauf reagiere, sei nicht zu beanstanden; dies gelte auch, wenn sich zwei Beteiligte darüber im klaren seien, daß sich ihre jeweiligen Entscheidungen ergänzten, und die wechselseitigen Reaktionen im Ergebnis für alle Beteiligten vorteilhaft seien. Die Auffassung der Kommission, der zufolge das Schwergewicht auf dem Bewußtsein bzw. dem Wissen (wetenschap) liege, sei für die Praxis untauglich, da sie sich im psychologischen Raum bewege, in dem scharfe Abgrenzungen unmöglich seien. Auszugehen sei von faßbaren Gegebenheiten, d. h. von konkreten Abstimmungshandlungen, wie etwa mündlichen Vereinbarungen, anläßlich von Zusammenkünften gehaltenen Reden, vorherigen Informationen über das eigene zukünftige Verhalten usw. Der Konsensus als solcher sei nicht verboten.Der Nachweis derartiger Abstimmungshandlungen sei oft schwer zu erbringen. Deshalb habe der Gerichtshof in Übereinstimmung mit den amerikanischen Gerichten den Schluß gebilligt, daß es im Einzelfall angesichts bestimmter Marktstrukturen undenkbar sein könne anzunehmen, das festgestellte Parallel- oder Komplementärverhalten sei nicht das Ergebnis einer Abstimmung. Allerdings biete die Wirtschaftslehre nur in beschränktem Umfang die Möglichkeit, die notwendige Verknüpfung von Marktstruktur und Marktverhalten festzustellen; z. B. sei mit Bezug auf die Verkaufsgebiete leichter ein Parallelverhalten ohne gegenseitige Abstimmung denkbar als bei den Preisen.RT macht geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stelle ein Parallelverhalten nur dann ein Indiz für eine Abstimmung dar, wenn es zu Wettbewerbsbedingungen führe, die im Hinblick auf die Art der Waren, die Bedeutung und Anzahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Marktbedingungen entsprächen. Die Kommission übergehe vorliegend mit Stillschweigen die daraus abzuleitende Folgerung, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 85 nicht gegeben seien, wenn es an einem Ursachenzusammenhang zwischen der angeblichen Abstimmung und den nachfolgenden Verhaltensweisen fehle, weil diese Verhaltensweisen durch die Marktfaktoren bedingt seien, also dieselben gewesen wären, wenn es zu keinerlei Kontakt zwischen den Herstellern gekommen wäre.Pfeifer & Langen meint, die Kommission treffe der Vorwurf, nicht näher dargelegt zu haben, was sie unter einer bewußten Koordinierung verstehe. Es liege keine verbotene Absprache vor, wenn das Unternehmen A in völliger Autonomie sein Verhalten bewußt an dasjenige des Unternehmens B anpasse. Erforderlich sei ein gemeinsamer Plan. Eine Gemeinsamkeit aber sei nur gegeben, wenn die Beteiligten einander wechselseitig zu erkennen gegeben hätten, wie sie sich verhalten würden in der Erwartung, daß jeder eine Anpassung an das Verhalten des anderen vornehme. Erst das gegenseitige Erkennenlassen des künftigen Verhaltens schließe für die Beteiligten das sonst vorhandene Wettbewerbsrisiko aus.b)Die Kommission macht geltend, weder aus dem Wortlaut oder dem Sinn des Artikels 85 noch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem diese Vorschrift stehe, ergebe sich, daß zum Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise ein Plan erforderlich sei. Wenn Artikel 85 nicht bloß Kartelle nenne, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckten, sondern auch solche, die eine Einschränkung bewirkten, dann zeige dies, daß zwischen der abgestimmten Verhaltensweise und den ihr zugrundeliegenden Absichten kein begrifflicher Zusammenhang bestehe. Es genüge, wenn rein tatsächlich aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorlägen. Geschäftsabschlüsse zwischen Wettbewerbern seien ein Musterbeispiel für eines der Mittel, das Marktverhalten untereinander abzustimmen. Das einem Wettbewerber unterbreitete Angebot könne dieser vielfach als ein Indiz dafür werten, daß der Anbieter ihm keine Konkurrenz zu machen beabsichtige; die Annähme eines derartigen Angebotes bedeute, daß der Annehmende bei der Schaffung wettbewerbsverfälschender Verhältnisse mitwirke.
1. Zum Beschwerdepunkt der Abstimmung mit dem Ziel der Abschirmung des italienischen Marktes
A — Form- und Verfahrensrügen
a) Eridania, Industria degli Zuccheri und SZAG:
unzulässige Öffentlichkeitsarbeit der Kommission
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschriften
Eridania, Industria degli Zuccheri und SZAG machen geltend, die von der Kommission vor und nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Betroffenen betriebene Pressepolitik sei unter einer Reihe von Gesichtspunkten zu beanstanden gewesen, denn sie habe
gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen (Eridania, SZAG), etwa den Grundsatz, daß der einer strafbaren Handlung Beschuldigte bis zum gerichtlichen Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten habe (SZAG),
gegen Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 ebenso wie gegen die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 99/63 verstoßen, in denen der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verankert sei (Industria degli Zuccheri),
gegen Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 ebenso wie gegen die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 99/63 verstoßen, in denen der Grundsatz der nichtöffentlichen Untersuchung niedergelegt sei (Industria degli Zuccheri),
gegen Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 verstoßen, der die Veröffentlichung der von der Kommission getroffenen Entscheidungen betreffe (SZAG),
gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 99/63 verstoßen, in dem die Modalitäten der Mitteilung der Beschwerdepunkte geregelt seien (SZAG).
Eridania trägt vor, sowohl die zu Beginn des Verwaltungsverfahrens abgefaßten Beschwerdepunkte als auch die abschließende Entscheidung seien der Presse mitgeteilt worden, noch bevor sie den beteiligten Unternehmen bekanntgemacht worden seien. Zu einem Zeitpunkt, als die Betroffenen noch gar keine Gelegenheit gehabt hätten, sich zu verteidigen, habe die Kommission bereits zum Ausdruck gebracht, sie sei von deren Schuld überzeugt. Mit dieser Einstellung habe sich die Kommission der Möglichkeit begeben, das Verfahren unbefangen und unparteiisch durchzuführen.
Industria degli Zuccheri macht ähnliche Ausführungen und unterstreicht, der Öffentlichkeit sei auf diese Weise der Eindruck vermittelt worden, als ob die beteiligten Unternehmen den Beschwerdepunkten der Kommission nichts entgegenzusetzen hätten. Nach Anhörung der Beteiligten habe die Kommission ihre Pressemitteilungen noch vervielfacht, dabei aber stets die von den betroffenen Unternehmen vorgebrachten Argumente verschwiegen. Die Beteiligten hätten sich in einer gestörten Atmosphäre verteidigen müssen.
SZAG trägt vor, die Kommission habe während des gesamten Verwaltungsverfahrens und unmittelbar nachdem sie über die Entscheidung beschlossen habe, die Öffentlichkeit tendenziös informiert. Dies sei so weit gegangen, daß sie sich zu Wendungen wie Zucker-Mafia verstiegen habe.
Aus Artikel 2 der Verordnung Nr. 99/63 ergebe sich, daß die Beschwerdepunkte der Kommission nur den betroffenen Unternehmen, nicht dagegen aber Dritten mitzuteilen seien. Zwar gestatte Absatz 2 dieses Artikels die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt, wenn die Umstände des Einzelfalles es angezeigt erscheinen ließen. Der Ausnahmecharakter dieser Vorschrift aber würde untergraben, wenn es der Kommission freistünde, ihre Beschwerdepunkte in Pressekonferenzen oder Interviews bekanntzumachen.
Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 sehe einerseits vor, daß Entscheidungen nach Artikel 15 dieser Verordnung, d. h. also Entscheidungen, in denen eine Geldbuße festgesetzt werde, nicht zu veröffentlichen seien, verlange aber andererseits, daß aufgrund des Artikels 3 erlassene Entscheidungen im Amtsblatt veröffentlicht würden. Diese Regeln habe die Kommissßon verkannt, denn bei ihren Pressemitteilungen habe sie gerade die Geldbußen in den Vordergrund gestellt; zudem habe sie bei diesen Mitteilungen nicht die Bekanntmachung im Amtsblatt abgewartet.
An dieser rechtlichen Beurteilung ändere sich nichts dadurch, daß die Kommission sie am 13. Dezember 1972, zugleich mit der Unterrichtung der Öffentlichkeit, durch Fernschreiben davon in Kenntnis gesetzt habe, daß sie eine Entscheidung getroffen habe, in der bestimmte Zuwiderhandlungen festgestellt und eine Geldbuße festgesetzt worden seien. Denn die Unternehmen müßten in dem Zeitpunkt, in dem Öffentlichkeit unterrichtet werde, in der Lage sein, zu der Entscheidung sachlich Stellung zu nehmen. Dies aber könnten sie nicht tun, solange ihnen Entscheidungstenor und -gründe noch unbekannt seien. Dieser Zustand habe bis zur Zustellung am 15. Januar 1973 gewährt.
Der Gerichtshof habe zwar in seinem Urteil vom 15. Juli 1970 (Rechtssache 41/69 - Chemiefarma - Slg. 1970, 695) festgestellt, durch die Mitteilung der damals angefochtenen Entscheidung an die Presse seien weder deren Sinn noch Inhalt geändert worden. Diese Rechtsprechung lasse sich jedoch nicht auf die Veröffentlichung von Beschuldigungen übertragen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhoben würden.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortungen
Die Kommission entgegnet, sie habe bei wichtigen Kartellabsprachen die Pflicht, die Öffentlichkeit über die von ihr getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Das Interesse der Allgemeinheit an dieser Unterrichtung habe Vorrang vor dem entgegengesetzen Interesse der beteiligten Unternehmen. Im übrigen werde diese Art des Vorgehens durch keine Vorschrift verboten, vorausgesetzt, das Geschäftsgeheimnis bleibe gewahrt und es werde mit der gebotenen Vorsicht klar zu erkennen gegeben, daß die Zuwiderhandlung nicht als endgültig festgestellt angesehen werden könne, solange die abschließende Entscheidung noch nicht getroffen worden sei. Artikel 2 der Verordnung Nr. 99/63 gehe davon aus, daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte keinen vertraulichen Charakter habe, denn er sehe die Möglichkeit vor, die Mitteilung im Amtsblatt zu veröffentlichen. In Entgegnung insbesondere auf den Vortrag der Eridania legt die Kommission dar, ihre Absichten könnten dieser Firma nicht verborgen geblieben sein, denn im März 1971 habe sie am Firmensitz Nachprüfungen angestellt und am 13. Mai 1972 die Gesellschaft davon in Kenntnis gesetzt, daß sie ein Verfahren gegen sie eingeleitet habe.
Nachdem sie die Mitteilung an die Beteiligten gerichtet gehabt habe, habe sie am 24. Juli 1972 ein Pressekommunique herausgegeben und eine Pressekonferenz abgehalten. Zu diesem Zeitpunkt seien der Öffentlichkeit bereits die laufenden Ermittlungen bekannt gewesen. Nachdem am 13. Dezember 1972 der grundsätzliche Beschluß über die angefochtene Entscheidung getroffen und die Betroffenen davon benachrichtigt worden seien, habe sie der Presse am 18. Dezember 1972 den wesentlichen Inhalt der Entscheidung mitgeteilt; ferner habe Herr Borschette in einer weiteren Pressekonferenz die Entscheidung in allgemeiner Weise erläutert. In der Zeit zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung habe sie sich jeglicher öffentlichen Stellungnahme zur Streitigkeit enthalten.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderungen
Eridania und Industria degli Zuccheri legen dar, sie führten nicht so sehr Klage darüber, daß die Kommission Pressemitteilungen abgegeben habe, als vielmehr über Zeitpunkt und Methode dieses Vorgehens. Industria degli Zuccheri fügt hinzu, aus der ganzen Verfahrenshandhabe erhelle, von welch repressiver Gesinnung die Kommission sich bei der Durchführung des Verfahrens habe leiten lassen.
b) Idustria degli Zuccheri und SZAG:
Fehlerhaftigkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschriften
aa) Industria degli Zuccheri macht geltend, es liege darin ein Verstoß gegen Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63, daß ein Teil der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte verwerteten Schriftstücke der Authentizität ermangelt und sich in Vermerken erschöpft. Diese Verfahrensweise, die dem in den genannten Vorschriften niedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs widerspreche, habe es ihr dementsprechend unmöglich gemacht, sich wirksam zu verteidigen.
Ferner kenne sie nicht den Inhalt gewisser Unterlagen, wie etwa der Niederschriften über die gesonderten Anhörungen, die einige Unternehmen verlangt hätten, sowie der nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 obligatorischen Stellungnahme des Beratenden Ausschusses.
bb) SZAG meint, gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 17, den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 99/63 und dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs müßten die gegen das betreffende Unternehmen vorgebrachten Beschwerdepunkte wie auch die Beweismittel, die die Kommission verwertet habe, genau bezeichnet werden. Uber diese Regel habe sich die Kommission hinweggesetzt, denn sie habe die Mitteilung der Beschwerdepunkte gleichlautend 48 Unternehmen der Zuckerindustrie zugestellt, obwohl es sich um verschiedene Sachverhalte gehandelt habe, die jeweils nur einen oder einige wenige der Adressaten betroffen hätten. Die Unternehmen seien hierdurch im unklaren gelassen worden, was ihnen konkret angelastet werde und auf welchen Beweismitteln die Beschuldigung beruhe. Die Methode der pauschalen Beschuldigung habe eine rechtswidrige Umkehr der Beweislast zur Folge gehabt.
So werde sie in den Beschwerdepunkten beschuldigt, sich an einer internationalen Absprache über das Prinzip des jeder bei sich beteiligt zu haben. Unter allen Belegen, die dafür in den Beschwerdepunkten zum Beweis angeführt würden, finde sich aber kein einziges Dokument, das von ihr stamme oder an sie gerichtet sei.
Da sie deshalb habe befürchten müssen, die von den anderen Unternehmen abgegebenen Stellungnahmen würden zu ihren Ungunsten gewürdigt, habe sie bei der Kommission mit Schreiben vom 28. September 1972 beantragt, ihr Abschriften dieser Stellungnahmen zu übersenden. Dies sei unter dem Vorwand abgelehnt worden, das Geschäftsgeheimnis müsse gewahrt bleiben. Damit aber lasse sich nicht rechtfertigen, daß sie in ihrer Verteidigung beeinträchtigt werde. Die Haltung der Kommission sei überdies widersprüchlich, denn wären die Äußerungen der anderen Unternehmen vertraulich gewesen, dann hätte die Kommission nicht eine für alle gleichlautende Entscheidung erlassen dürfen. Außerdem habe der Gerichtshof entschieden, daß sich die Kommission auf das Geschäftsgeheimnis nur berufen dürfe, wenn sie die betreffenden Unternehmen aufgefordert habe, zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Dies sei vorliegend nicht geschehen.
Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 hätte die Mitteilung der Beschwerdepunkte an sie in vollem Umfang in deutscher Sprache erfolgen müssen. Die Beschwerdepunkte hätten jedoch zahlreiche fremdsprachliche Dokumente enthalten, für die keine Übersetzung vorgelegen habe, obwohl es sich nicht um Unterlagen gehandelt habe, die von ihr gestammt hätten oder an sie gerichtet gewesen seien. Die Kommission habe zwar darauf verwiesen (deutsche Fassung der Mitteilung, Fußnote S. 40 und 129), daß für alle in diesem Schreiben in der Originalsprache zitierten Auszüge bei den Dienststellen der Kommission auf Antrag eine Übersetzung zur Verfügung gestellt werde. Dieser Hinweis habe jedoch nicht die fehlende Übersetzung in der Mitteilung selbst ersetzen können (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 99/63). Im übrigen hätten die bei der Kommission erhältlichen Übersetzungen inhaltlich nicht den Anforderungen genügt, die an eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gestellt werden müßten, denn sie seien handschriftlich verbessert, unvollständig, ungeordnet und fehlerhaft gewesen.
Die Kommission gebe nicht vollständig an, was sie zum Nachteil der Unternehmen verwertet habe, denn in den Beschwerdepunkten seien Auszüge von Schreiben ohne Nennung des Absenders und Empfängers wiedergegeben. Die Kommission habe zwar darauf hingewiesen (Mitteilung S. 129), daß die in der Mitteilung erwähnten Unterlagen in ihrer Originalfassung eingesehen werden könnten, dazu sei jedoch zu bemerken, daß ihrem Vertreter, der von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen versucht habe, nur Einblick in einen Ordner gewährt worden sei, in dem die Kopien der Dokumente in dem gleichen Umfang wie in den Beschwerdepunkten anonymisiert gewesen seien.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortungen
Zu aa. Die Kommission entgegnet, sie habe sich keiner unechten Urkunden bedient. Im übrigen sei die Behauptung der Industria degli Zuccheri so allgemein gehalten, daß es an konkreten Anknüpfungspunkten fehle, um die Haltlosigkeit dieses Vorwurfes darzulegen.
Aus Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 99/63 gehe hervor, daß die Anhörung nichtöffentlich sei. Folglich könne nicht verlangt werden, daß sie einem beliebigen Beteiligten die Niederschrift über die Anhörung eines anderen Beteiligten übersende. Die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses sei, wie sich aus Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 ergebe, allein für sie bestimmt.
Zu bb. Daß die Mitteilung gleichlautend an 48 Unternehmen gerichtet worden sei, erkäre sich daraus, daß die festgestellten aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen weitgehend übereingestimmt hätten. Sie habe keineswegs darauf verzichtet, für jedes einzelne Unternehmen gesonderte Nachweise zu erbringen.
Sie sei nicht berechtigt, die Stellungnahme eines Unternehmens an ein anderes Unternehmen weiterzugeben. Es stehe den Beteiligten frei, untereinander ihre Äußerungen auszutauschen.
Die von SZAG angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofes betreffe den anders gelagerten Fall der Einsicht in Geschäftsunterlagen einzelner Beteiligter.
Was die nicht in deutscher Sprache wiedergegebenen Zitate in der Mitteilung angehe, sei zu bemerken, daß Zitate in der Originalfassung zuverlässiger seien als Übersetzungen. Die Behauptung der SZAG, sie habe mit den ihr zur Verfügung gestellten Übersetzungen nicht arbeiten können, sei übertrieben.
Die Tatsache, daß bei einigen Unterlagen, die der Vertreter der SZAG habe einsehen können, der Absender oder der Empfänger unkenntlich gemacht gewesen sei, habe den Aussagewert dieser Dokumente nicht beeinträchtigt und die SZAG in ihrer Verteidigung nicht behindert. Die Anonymisierung habe ihren Grund in dem Schutzbedürfnis der Unternehmen, die in ihrer Geschäftstätigkeit von den Herstellern abhingen.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderungen
Zu aa. Industria degli Zuccheri meint unter Hinweis auf ihre Sachausführungen, durch die Entgegnung der Kommission werde ihrer Rüge nicht der Boden entzogen. Dies gelte vor allem bezüglich des Wertes der beigebrachten Beweise für das Vorliegen einer Absprache zwischen ihr und den als Exporteuren auftretenden Herstellern sowie des Dokumentationsmaterials aus dem Bereich der Süßwarenindustrie, in der die Kommission Untersuchungen angestellt habe.
Vor dem Gerichtshof könne die Kommission sich nicht darauf berufen, die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses sei nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Da es sich um eine für das Verfahren wesentliche Urkunde handle, beantrage sie, die Vorlage dieser Stellungnahme anzuordnen oder von dieser Äußerung zumindest Kenntnis zu nehmen.
Zu bb. SZAG trägt vor, schon die bloße Lektüre der Beschwerdepunkte müsse jeden Unbefangenen von der Berechtigung der Rüge überzeugen. Das Argument, die den verschiedenen Beteiligten vorgehaltenen Sachverhalte hätten weitgehend übereingestimmt, widerlege die Kommission selber, denn an einer anderen Stelle ihrer Klagebeantwortung führe sie aus, es handle sich um fünf verschiedene Komplexe.
Auch der Vortrag der Kommission, sie habe für jedes einzelne Unternehmen Nachweise erbracht, werde durch den Text der Beschwerdepunkte widerlegt. Symptomatisch für deren Mangelhaftigkeit sei, daß sie auch den SZV-Gesellschaften Wabern und Wetterau (Friedberg) zugestellt worden seien, obwohl beide in den 129 Seiten der Mitteilung nicht ein einziges Mal genannt würden.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderung 34/73
Die Kommission entgegnet auf die Ausführungen der SZAG, bei einer Lektüre der Mitteilung der Beschwerdepunkte blieben keine Unklarheiten darüber bestehen, welcher Zuwiderhandlungen jedes einzelne der betroffenen Unternehmen beschuldigt werde. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens sei SZAG dann auch umfassend und bis ins einzelne gehend den speziell gegen sie erhobenen Vorwürfen entgegengetreten.
Was den Umstand betreffe, daß die Mitteilung einigen Gesellschaftern der SZV zugestellt worden sei, genüge der Hinweis, daß die SZV in den Beschwerdepunkten aufgeführt worden sei. Bei dieser Sachlage sei es ganz normal gewesen, den Kartellmitgliedern Kenntnis von den Vorwürfen zu geben, die gegen das Kartellorgan erhoben worden seien.
c) Cavarzere und Industria degli Zuccheri:
Nichteinhaltung des bei der U ntersuchung von Wirtschaftszweigen vorgesehenen. Verfahrens; fehlende Anhörung der beteiligten Regierungen sowie des Verwaltungsausschusses für Zucker
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschriften
Cavarzere und Industria degli Zuccheri tragen übereinstimmend vor, der Zuckermarkt sei traditionellerweise ein geschützter Markt gewesen. Auch die Gemeinschaftsregelung ziele darauf ab, die Herstellung zu beschränken und zu überwachen, so daß sie Artikel 85 des Vertrages unterfallen würde, wenn sie das Ergebnis einer Kartellabsprache gewesen wäre. Hinzu kämen die Besonderheiten der in Italien geltenden nationalen Regelung. Insgesamt gesehen beträfen die vorliegenden Rechtssachen einen in vollem Umfange erfaßten Teilbereich des europäischen Zuckermarktes. Dabei handle es sich um den Markt der Exporte, die aus den Uberschußländern nach dem einzigen Land der Gemeinschaft mit einem Zuschußbedarf gingen.
Bei dieser Sachlage hätte die Kommission eine Untersuchung des Wirtschaftszweiges einleiten müssen, wie Artikel 12 der Verordnung Nr. 17 dies vorsehe, falls gewisse Umstände vermuten [lassen], daß der Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes in dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist. Hätte die Kommission diesen Verfahrensweg beschritten, dann wäre sie nach der besagten Vorschrift in Verbindung mit den Artikeln 39 und 40 der Verordnung Nr. 1009/67 verpflichtet gewesen, von den diesem Wirtschaftszweig angehörenden Unternehmen die Auskünfte zu verlangen, die zur Verwirklichung der in den Artikeln 85 und 86 des Vertrages niedergelegten Grundsätze … erforderlich sind, und die beteiligten Regierungen sowie den Verwaltungsausschuß für Zucker anzuhören. Vor allem sei eine Konsultation der italienischen Regierung geboten gewesen. Wäre die Kommission so verfahren, dann hätte sie festgestellt, daß das Verhalten der Betroffenen durch die italienische Regelung vorgezeichnet gewesen sei.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortungen
Die Kommission entgegnet, das in Artikel 12 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Verfahren zu betreiben sei sie berechtigt, nicht aber verpflichtet.
Vorliegend hätten die Informatinen, über die sie verfügt habe, es ihr erlaubt, sich eine Meinung zu bilden. Sie sei namentlich vollauf im Bilde über die italienische Regelung, doch sei sie der Ansicht, daß diese Regelung genügend Raum für einen Wettbewerb gelassen hätte, wenn es nicht zu den beanstandeten Verhaltensweisen gekommen wäre.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderung der Industria degli Zuccheri
Industria degli Zuccheri erwidert, falls es sich je als offensichtlich notwendig erwiesen habe, eine besondere Untersuchung der hier fraglichen Art einzuleiten, dann im vorliegenden Falle. Indem sie anders verfahren sei, habe die Kommission nicht nur Garantien abgeschnitten, auf die die Unternehmen einen Rechtsanspruch hätten, sondern es auch unterlassen, die Untersuchung erschöpfend zu führen.
d) Eridania, Cavarzere, Industria degli Zuccheri und SZAG:
Verstoß gegen die Verfahrenvorschriften der Verordnung Nr. 26 und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschriften
Eridania, Cavarzere, Industria degli Zuccheri und SZAG werfen der Kommission vor, sie habe nicht das in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 26 vorgeschriebene besondere Verfahren eingehalten, das dem Zweck diene, im Wege der Entscheidung festzustellen, welche Vereinbarungen und Verhaltensweisen im Agrarsektor die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 erfüllen und deshalb der Anwendbarkeit des Artikels 85 entzogen sind. Die Kommission sei nicht befugt gewesen, eine allein aufgrund der Verordnung Nr. 17 geführte Untersuchung mit der Entscheidung abzuschließen, gewisse Verhaltensweisen auf dem Zuckermarkt entsprächen nicht den genannten Voraussetzungen. Um diese Frage überhaupt sachgerecht entscheiden zu können, hätte die Kommission der zitierten Vorschrift zufolge die Mitgliedstaaten, und insbesondere Italien, anhören müssen. Bei einer solchen Anhörung wäre durchaus zu belegen gewesen, daß angesichts der italienischen Regelung das Verhalten der beteiligten Unternehmen unter einen der Ausnahmetatbestände der Verordnung Nr. 26 zu subsumieren gewesen sei. Auf jeden Fall habe die Kommission diese Frage getrennt entscheiden müssen.
Eridania und Cavarzere machen darüber hinaus geltend, die in der Verordnung Nr. 26 vorgesehenen Ausnahmen seien von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne daß es einer vorherigen Anzeige an die Kommisson bedürfe. Daher habe die Kommisson nach dem vom Gerichtshof aufgestellten Grundsatz verfahren müssen, daß aus Gründen der Rechtssicherheit eine nicht anmeldebedürftige Kartellabsprache so lange wirksam bleibe — und folglich nicht mit einer Geldbuße geahndet werden dürfe —, bis die Kommission eine Entscheidung über ihre Gültigkeit treffe.
Industria degli Zuccheri gibt, wenn auch in knapperer Form, ähnliche Gedankengänge wieder.
SZAG führt weiterhin aus, das in der fünften Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 26 hervorgehobene Prinzip der Rechtssicherheit verlange, daß das äußerst verwickelte Verhältnis der Gemeinschaftsmarktordnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Gemeinschaftskartellrecht in jedem Einzelfall in einem besonderen Feststellungsverfahren geklärt werde. Selbst dann, wenn es der Kommission unbenommen gewesen sein sollte, Feststellungen im Sinne der Verordnung Nr. 26 mit Maßnahmen nach der Verordnung Nr. 17 in einer Entscheidung zu verbinden, habe sie in keinem Fall rückwirkend ein Bußgeld verhängen dürfen.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortungen
Die Kommission antwortet, Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 26 könne allenfalls dahin ausgelegt werden, daß sie verpflichtet sei, das in dieser Bestimmung vorgesehene Verfahren anzuwenden, wenn sie Veranlassung habe, eine positive Entscheidung zu treffen, d. h. also die Feststellung, daß die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes vorlägen. Bei einer negativen Entscheidung dagegen, d. h. also im Falle eines Wettbewerbsverstoßes, der nicht der Regelung des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 26 unterliege, habe es mit dem Verfahren der Verordnung Nr. 17 sein Bewenden. Dies folge aus Artikel 1 der Verordnung Nr. 26, der nicht nur auf die Vertragsartikel, sondern auch auf die zu ihrer Anwendung ergangenen Bestimmungen Bezug nehme. Dieser Grund, zu dem sich Erwägungen der Verfahrensökonomie gesellten, lasse allenfalls die Annahme zu, daß sie berechtigt sei, im Wege einer besonderen Entscheidung festzustellen, daß eine bestimmte Verhaltensweise nicht unter die Ausnahmeregeln falle. Ein solches Vorgehen sei indessen nur in zweifelhaften Fällen angebracht. Der Rechtsschutz werde dadurch nicht verkürzt, denn den betroffenen Unternehmen stehe es frei, gegen die gemäß Artikel 85 des Vertrages getroffene Entscheidung mit der Anfechtungsklage vor dem Gerichtshof vorzugehen.
Jedenfalls fehle es an einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Artikel 173 des Vertrages.
In Entgegnung insbesondere auf das Vorbringen der Eridania und der Cavarzere macht die Kommission geltend, der Grundsatz der vorläufigen Wirksamkeit nicht anmeldebedürftiger Kartellabsprachen sei vorliegend nicht einschlägig. Zunächst sei Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 auf den gegebenen Sachverhalt nicht anwendbar. Außerdem sei Artikel 85 des Vertrages im Falle der Verordnung Nr. 26 kraft Gesetzes unanwendbar, während im Falle des Artikels 85 Absatz 3 die Unanwendbarkeit erst eintrete, wenn sie auf Antrag der beteiligten Unternehmen eine in ihrem Ermessen stehende entsprechende Entscheidung treffe.
In Auseinandersetzung insbesondere mit den Darlegungen der SZAG führt die Kommission aus, es sei schwer zu verstehen, was die Behauptung solle, es dürfe nicht rückwirkend ein Bußgeld verhängt werden.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderungen
Eridania erwidert, bereits der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 26 sei zu entnehmen, daß das in dieser Verordnung vorgesehene besondere Verfahren sowohl bei einer positiven wie auch bei einer negativen Feststellung einzuhalten sei. Knüpfe zudem das Gesetz gewisse Feststellungen an die Beachtung eines bestimmten Verfahrens, dann sei es offensichtlich, daß dieses Verfahren eingehalten werden müsse, unabhängig vom etwaigen positiven oder negativen Ergebnis, das der Behörde im Augenblick der Einleitung des Verfahrens noch gar nicht bekannt sei.
Das in der Verordnung Nr. 26 vorgeschriebene Verfahren sei dem auf die Verordnung Nr. 17 gestützten Verfahren nicht vergleichbar, da es die Verpflichtung zur Anhörung der Mitgliedstaaten umfasse.
Da die Folgen der in dieser Verordnung genannten Ausnahmen automatisch einträten, habe die Kommission nur die Verhaltensweisen ahnden können, die der Entscheidung zum Abschluß des aufgrund dieser Verordnung eingeleiteten Verfahrens zeitlich nachgefolgt seien. Das Urteil des Gerichtshofes vom 6. Februar 1973 (Rechtssache 48/72 - $Haecht II$ - Slg. 1973-2, 77), in dem ausgeführt werde, daß der Anmeldung gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 keine aufschiebende Wirkung zukomme, stehe dem nicht entgegen, denn es betreffe die Wirksamkeit von Vereinbarungen, nicht aber die Befugnis, eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise mit Geldbußen zu ahnden.
Industria degli Zuccheri macht ähnliche Ausführungen und beruft sich dabei vor allem auf den Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 26. Ferner trägt sie vor, die Kommission selber habe es für erforderlich gehalten, in ihrer Entscheidung die Unanwendbarkeit der genannten Verordnung festzustellen, da sie andernfalls weder eine Zuwiderhandlung hätte feststellen noch Geldbußen hätte festsetzen können. Sei diese Feststellung indes unerläßlich, dann sei nicht einzusehen, weshalb sie nicht unter Wahrung der in der Verordnung vorgesehenen Formen und Garantien zu treffen gewesen sei.
Selbst wenn es zutreffe, daß es für die Feststellung der Unanwendbarkeit der Verordnung nicht erforderlich sei, das in Artikel 2 Absatz 2 geregelte Verfahren einzuhalten, so hätte doch die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 feststellen müssen, daß aufgrund der beanstandeten Verhaltensweisen der Wettbewerb ausgeschlossen… oder die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährdet worden seien. Erst nach dieser Feststellung hätte die Kommission, wie geschehen, vorgehen dürfen. Die Unternehmen, die — so könne wohl angenommen werden — bereit gewesen wären, von den besagten Verhaltensweisen Abstand zu nehmen, hätten auf diese Weise die Möglichkeit gehabt, die Folgen kleinzuhalten, die die Verordnung Nr. 17 an die Verletzung der Wettbewerbsvorschriften knüpfe.
SZAG meint, die Argumentation der Kommission laufe darauf hinaus, daß diese es sich vorbehalte, je nach dem späteren Ergebnis die Verfahrensvorschriften der Verordnung Nr. 26 anzuwenden oder nicht anzuwenden. Dies bedeute, daß das Ergebnis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission die Entscheidung treffe, ob sie diese Vorschriften anwenden wolle oder nicht, bereits vorgefaßt sei. Demgegenüber schreibe die Verordnung Nr. 26 verbindlich vor, auf welchem Wege die Kommission sich ihr Urteil zu bilden habe.
Die Kommission könne nicht geltend machen, die Nichtbeachtung der in der Verordnung Nr. 26 niedergelegten Normen verletze die Beteiligten nicht in ihren Rechten, da es ihnen unbenommen bleibe, den Gerichtshof anzurufen. Träfe diese Auffassung zu, wäre die Kommission von allen Formvorschriften entbunden, ein Ergebnis, das mit Artikel 173 des Vertrages nicht in Einklang stünde.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderung 54/73
Die Kommission greift in ihrer Entgegnung auf die Ausführungen der SZAG zunächst einige der in den einzelnen Klagebeantwortungen angeführten Argumente wieder auf und legt dann dar, sie habe die Entscheidung nach Konsultation des in Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 bezeichneten Beratenden Ausschusses getroffen. Die Mitgliedstaaten seien in diesem Ausschuß vertreten; sie hätten also Gelegenheit gehabt, zur Frage der Anwendung der Verordnung Nr. 26 Stellung zu nehmen. Im übrigen gewähre die in der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Anhörung zumindest die gleichen Garantien wie eine Anhörung nach der Verordnung Nr. 26.
e) Eridania, Industria degli Zuccheri, SADAM und SZAG:
Übermäßig kurze Fristen für die Stellungnahmen
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschriften
Eridania, Industria degli Zuccheri, SADAM und SZAG tragen vor, in der Mitteilung vom 24. Juli 1972, die bei den Adressaten einige Tage später eingegangen sei, habe die Kommission eine Außerungsfrist von zwei Monaten festgesetzt, die während der allgemeinen Ferienzeit abgelaufen und deren Verlängerung abgelehnt worden sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wie auch der komplexen Natur des Gegenstandes, der in der Mitteilung gewählten Methode der Gesamtdarstellung, des Umfanges der Mitteilung, des bei jedem Unternehmen vorhandenen Bedürfnisses, auch Kenntnis von der Verhaltensweise und der Verteidigung der Mitbetroffenen zu erlangen, sowie schließlich der Schwere der erhobenen Beschuldigungen, habe die Kommission es unter Verstoß gegen Artikel 11 der Verordnung Nr. 99/63 versäumt, den Beteiligten die zur Vorbereitung ihrer Verteidigung erforderliche Zeit zu lassen. Zwar ermächtige diese Bestimmung die Kommission, bei der Fristsetzung auch der Dringlichkeit des Falles Rechnung zu tragen, doch greife dieser Gesichtspunkt vorliegend nicht durch, da die Kommission ihre Ermittlungen bereits mehr als drei Jahre vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die betroffenen Unternehmen aufgenommen habe.
Eridania und Industria degli Zuccheri machen ferner geltend, die Begründung, mit der ihr Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt worden sei — der für die mündliche Anhörung vorgesehene Saal stehe nach den dafür festgesetzten Terminen (17. und 18. Oktober 1972) nicht mehr zur Verfügung —, sei nicht ernst zu nehmen.
SADAM fügt hinzu, die mündliche Anhörung habe sich angesichts der Zahl der Teilnehmer in einer beträchtlichen Verwirrung abgespielt, zumal die Kommission sich darauf beschränkt habe, das Vorbringen der Beteiligten in Bausch und Bogen zurückzuweisen, ohne den Betreffenden die Möglichkeit einzuräumen, die Probleme zu vertiefen.
SZAG bemerkt des weiteren, bis zur Zustellung der Beschwerdepunkte sei sie über den Gegenstand des Verfahrens nicht informiert worden, so daß sie diesen Zeitraum nicht habe nutzen können, um sich vorzubereiten.
Sie habe mit Schreiben vom 31. Oktober 1972 von der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannten Möglichkeit Gebrauch gemacht, auch nach Ablauf der von der Kommission festgesetzten Frist noch ihren Standpunkt schriftlich vorzutragen. Selbst zu diesem Zeitpunkt aber sei sie noch nicht in der Lage gewesen, sich umfassend zu äußern. Nach diesem Datum habe sie es für sinnlos gehalten, weitere Ausführungen zu machen. Denn einerseits habe die Kommission in ihrer Ladung zur mündlichen Anhörung dargelegt, die schriftliche Phase der Anhörung sei abgeschlossen, und andererseits habe in der Anhörung der Vorsitzende Jaume darauf hingewiesen, daß die Unternehmen über eine Frist von zwei Wochen, beginnend mit der Anhörung, verfügen, um bei der Kommission ergänzende schriftliche Erklärungen zu ihren Ausführungen einzureichen (es handelt sich nicht um eine Verengerung der Äußerungsfrist). Unter diesen Umständen habe sie damit rechnen müssen, daß die Kommission weitere Ausführungen nicht mehr berücksichtigen werde.
Schließlich gebe es Anhaltspunkte dafür, daß die Kommission den genannten Schriftsatz vom 31. Oktober 1972 nicht oder jedenfalls nur teilweise berücksichtigt habe.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortungen
Die Kommission entgegnet, nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 99/63 betrage die Mindestfrist lediglich zwei Wochen. Die vorliegend festgesetzte Frist von zwei Monaten habe ausgereicht, selbst wenn in Rechnung gestellt werde, daß der Fristenlauf teilweise in die allgemeine Ferienzeit gefallen sei. Für großzügige Gesten sei kein Raum, denn sie müsse stets die Notwendigkeit vor Augen haben, das Verfahren nicht zu sehr in die Länge zu ziehen. Die Unterlagen, die die Unternehmen hätten durcharbeiten müssen, seien nicht übermäßig umfänglich gewesen, denn es sei zu berücksichtigen, daß sich jedes Unternehmen auf den seine Handlungen betreffenden Teil des Textes habe beschränken können. In der Mitteilung seien die Beteiligten ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen worden, die darin erwähnten Dokumente einzusehen.
Die Beteiligten hätten sich im Anhörungsverfahren schriftlich und mündlich verteidigen können; einige hätten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und umfangreiche Schriftsätze bei ihr eingereicht. Sie habe alle Ausführungen ernsthaft geprüft, wie schon daraus zu ersehen sei, daß sie ihre Auffassung in manchen Punkten geändert und namentlich davon abgesehen habe, gegen einige Adressaten der Mitteilung Geldbußen zu verhängen. Was insbesondere das Vorbringen der SZAG angehe, sei nicht zu ersehen, was diese Firma zu der Annahme berechtigt habe, es sei sinnlos, auf die Anregung des Herrn Jaume einzugehen und ergänzende schriftliche Erklärungen abzugeben, da diese doch nicht berücksichtigt würden.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderung der Industria degli Zuccheri
Industria degli Zuccheri beschränkt sich auf die Feststellung, die Weigerung, die zur Verteidigung eingeräumte Frist zu verlängern, zeige, von welch repressiver Gesinnung sich die Kommission bei der Durchführung des Verfahrens habe leiten lassen.
f) Eridania und SZAG:
Verletzung des Artikels 4 der Verordnung Nr. 99/63
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschriften
aa) Eridania macht geltend, entgegen Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63 sei die Entscheidung auf Tatsachen gestützt worden, von denen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht die Rede gewesen sei (Erwähnung von Klagen italienischer Unternehmen — Entscheidung, S. 23, rechte Spalte — und der Beträge, um die die Preise zu erhöhen die ausländischen Hersteller für den Fall der Lieferung an Unabhängige sich verpflichtet hätten — Entscheidung, S. 24, rechte Spalte). Außerdem habe die Kommission insoweit keine Beweismittel benannt.
Ferner habe die Kommission dadurch gegen die zitierte Bestimmung und gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen, daß sie anonyme Dokumente bzw. bloße interne Vermerke nicht am Verfahren beteiligter Unternehmen, wie etwa der Export, verwertet habe.
Im übrigen bittet Eridania den Gerichtshof, die Vorlage einiger Urkunden anzuordnen, die die Kommission allem Anschein nach berücksichtigt, ihr aber nicht zur Kenntnis gebracht habe, nämlich
der bei der Kommission angemeldeten Vereinbarung der französischen Hersteller, von der auf Seite 23 (linke Spalte) der Entscheidung die Rede sei,
der Protokolle über die gesonderten Anhörungen einiger beteiligter Unternehmen,
der nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen.
bb) SZAG führt aus, laut Entscheidung (S. 24, rechte Spalte) habe sie sich mit den italienischen Herstellern dahin abgestimmt, daß der übergroße Teil der Exporte der SZAG nach Italien unmittelbar an die italienischen Hersteller … geliefert werde. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei von einer derartigen Abstimmung nicht die Rede gewesen. Vielmehr habe die Kommission in den Beschwerdepunkten (S. 102) noch behauptet, Lieferungen an italienische Nicht-Hersteller seien praktisch unmöglich gemacht worden. Die Entscheidung enthalte somit Behauptungen, die in der Mitteilung nicht aufgestellt worden seien.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortungen
Die Kommission entgegnet:
Zu aa. Die Klagen italienischer Unternehmen und die Gestaltung des Preisaufschlages bei Verkäufen an Nicht-Hersteller würden gegenüber den betroffenen Unternehmen nicht als Beschwerdepunkte behandelt, sondern als Tatumstände, die zur Rechtfertigung der gegen die Unternehmen vorgebrachten Beschwerdepunkte dienten. Als solche seien sie in der. Mitteilung auf den Seiten 51 und 77 erwähnt.
Eridania habe es freigestanden, die Urkundenoriginale, auf die sich die Mitteilung gestützt habe, dem Angebot auf Seite 129 der Beschwerdepunkte folgend einzusehen.
Die bei ihr angemeldete Vereinbarung der französischen Hersteller sei für die Entscheidung, soweit diese Eridania betroffen habe, ohne jegliche Bedeutung gewesen.
Die Verordnung Nr. 99/63 schreibe nicht vor, die Protokolle der Anhörungen den übrigen Unternehmen zu übersenden; ganz im Gegenteil bestimme Artikel 9 der Verordnung, daß die Anhörung nichtöffentlich sei. Die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses sei allein für sie bestimmt. Diese Vorschriften beträfen im übrigen Verfahrensabschnitte, die dem in Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63 angesprochenen Abschnitt nachfolgten.
Zu bb. Die Feststellung, daß SZAG sich mit den italienischen Herstellern abgestimmt habe, habe sie aus den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erwähnten Lieferungen dieser Firma an die italienischen Hersteller gefolgert.
g) Eridania, Industria degli Zuccheri, SADAM, Sucres et Denrées, Say, Générale Sucrière und SZAG:
Verstoß gegen Artikel 190 des Vertrages
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschriften
Einige Klägerinnen erheben unter dem Gesichtspunkte des Verstoßes gegen Artikel 190 des Vertrages Rügen, die sich mehr auf die Sachentscheidung beziehen und daher unten unter B behandelt werden. Demgegenüber bringt Industria degli Zuccheri unter der Überschrift Verstoß gegen Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63 sowie gegen Artikel 190 des Vertrages Rügen an, die dahin verstanden werden können, daß Begründungsmängel geltend gemacht werden. Das gleiche gilt für die kritischen Bemerkungen der SZAG unter der Überschrift Zur Beweisführung der Kommission.
aa) Eridania, Industria degli Zuccheri und SADAM sehen einen Begründungsmangel darin, daß die Entscheidung sich in einer knappen Zusammenfassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte erschöpfe und die von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen mit Stillschweigen übergehe oder pauschal zurückweise.
bb) Industria degli Zuccheri trägt vor, in der Entscheidung (S. 19, rechte Spalte) werde ohne jeden Beweis die Behauptung aufgestellt, die übrige italienische Produktion — d. h. Zucker, der von Unternehmen hergestellt werde, die keiner auf der zitierten Seite genannten drei Gruppen angehörten — werde von diesen Gruppen vertrieben.
Die Behauptung, die Zuckerhersteller der Gemeinschaft seien gestützt auf die Prinzipien jeder bei sich und keine Warenbewegungen von Land zu Land, es sei denn im Wege der Abstimmung zwischen Hersteller und Hersteller (Entscheidung, S. 22, rechte Spalte und S. 23, linke Spalte) bestrebt gewesen, eine gemeinsame Verkaufspolitik zu verfolgen, ergebe, soweit es um Italien gehe, keinen Sinn. Denn der italienische Markt sei durch einen Zuschußbedarf gekennzeichnet; ferner habe die Festsetzung eines regionalisierten Interventionspreises für Italien von vornherein jeglichen Export italienischen Zuckers ausgeschlossen.
Die Tatsache, daß der Zuckermarkt bis 1968 der Regelung nationaler Marktordnungen unterlegen habe, erkläre (wie die Kommission in ihrer Entscheidung, S. 44, linke Spalte, selber ausführe) eine nur langsame Anpassung an die Möglichkeiten, die die Zuckermarktordnung der Gemeinschaft für einen freien grenzüberschreitenden Handel eröffnet habe. Ebenso räume die Kommission ein (Entscheidung, S. 22, linke Spalte), daß sich der Frei-Werk-Preis in Italien stets in der Nähe des Interventionspreises bewegt habe. Diese Feststellungen stünden im Gegensatz zu der Beschuldigung, die italienischen Hersteller hätten in Abstimmung mit den ausländischen Produzenten den Markt der Einfuhren nach Italien künstlich eingeengt.
cc) SADAM meint, es sei unklar, was gemeint sei, wenn es in der Entscheidung heiße (S. 45, linke Spalte): Die SADAM befindet sich in derselben Situation wie die AIE [Emiliana] oder Zuccherificio del Volano, was ihre Beteiligung an den Ausschreibungen der Cassa Conguaglio Zucchero angeht.
dd) Sucres et Denrées, Say und Générale Sucrière machen geltend, die Behauptung, auf die den italienischen Markt betreffenden Verhaltensweisen sei die erste der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26 vorgesehenen Ausnahmen, mit Rücksicht auf die gemeinsame Marktorganisation nicht anwendbar, da diese für nationale Marktordnungen keinen Raum lasse (Entscheidung, S. 42, rechte Spalte), hätte rechtlich und tatsächlich begründet werden müssen. Sie vertrage sich nicht mit der Feststellung (Entscheidung, S. 21, rechte Spalte und S. 22, linke Spalte), daß auf dem italienischen Markt… eine besondere Lage [besteht], die sowohl durch die Gemeinschaftsregelung als auch durch Sondermaßnahmen der nationalen Behörden bedingt ist, und der dann gegebenen Schilderung dieser Lage. Say und Générale Sucrière fügen hinzu, die Kommission habe zu prüfen versäumt, ob nicht die beanstandeten Verhaltensweisen einen integrierenden Bestandteil einer nationalen, sprich der italienischen, Marktordnung ausgemacht hätten. Sucres et Denrées legt insbesondere dar, die Kommission könne nicht geltend machen, Italien habe gegen die Gemeinschaftsregelung verstoßen und die betroffenen Unternehmen dürften sich diesen Verstoß nicht zunutze machen. Denn die Kommission — die gegen die italienische Regelung übrigens nicht vorgegangen sei — müsse die Unverträglichkeit mit dem Gemeinschaftsrecht erst noch beweisen. Außerdem hätten sich die Unternehmen an diese Regelung halten müssen.
ee) Say meint, es sei in sich widersprüchlich, einerseits festzustellen, ein Hersteller könne höhere Erlöse erzielen, wenn er … unmittelbar an die interessierten Händler und Verbraucher liefert (Entscheidung, S. 31, rechte Spalte), was auf das Eingeständnis hinauslaufe, daß es gerechtfertigt sei, derartige Lieferungen zu höheren Preisen vorzunehmen, und es andererseits den Unternehmen zum Vorwurf zu machen, daß sie beim Verkauf an Abnehmer außerhalb des Kreises der Hersteller eben diese höheren Preise verlangt hätten.
ff) SZAG trägt vor, in jedem Verfahren, das zur Verhängung einer Geldbuße führen könne, sei der Grundsatz in dubio pro reo zu beachten. Um das Vorliegen aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen darzutun, begnüge sich dagegen die Kommission mit Anhaltspunkten (renseignements in der französischen Fassung der Entscheidung, S. 31, linke Spalte, erster Absatz unter 2.) und mit Annahmen (vgl. S. 37, rechte Spalte zweiter Absatz unter 2.). Die Entscheidung verzichte fast gänzlich darauf, wirkliche Beweise anzuführen und lasse in weiten Teilen nicht einmal erkennen, auf welches Tatsachenmaterial sie sich stütze. Die Kommission habe auf diese Art unzulässigerweise versucht, die Beweislast umzukehren. Als Beispiele seien zu nennen,
die Behauptungen, daß die Zuckerhersteller vom Beginn des Inkrafttretens der Zuckermarktordnung bestrebt gewesen sind, eine allgemeine Regelung über den Absatz von Zucker herbeizuführen, und daß diesem Ziel insbesondere die Sitzung in München gedient hat (Entscheidung, S. 22, rechte Spalte);
die Behauptung, daß in der Kampagne 1969/70… die Verkaufsprinzipien der Zuckerhersteller der Gemeinschaft allgemeiner formuliert [wurden] (Entscheidung, S. 23, linke Spalte); die in diesem Zusammenhang angeführten Vermerke der Export seien als Beweis gegen sie ungeeignet, da die Kommission selber ihr nie vorgehalten habe, Marktaufteilungen mit RT abgestimmt zu haben;
die Tatsache, daß die Kommission die Dokumente und Tatsachenmitteilungen, die in den Beschwerdepunkten enthalten gewesen seien, als Beweismittel verwertet habe, ohne sie ausdrücklich zu spezifizieren und damit in die Entscheidung zu integrieren.
Dem Entscheidungstenor hafte ein Mangel an, denn in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 werde festgestellt, sie habe seit dem Ende des Wirtschaftsjahres 1968/69 eine Zuwiderhandlung began gen, während es in den Gründen heiße Entscheidung, S. 31, 1. Spalte), sie habe nur im Jahre 1969/70 an der Gruppe der Lieferanten teilgenommen. In den Gründen werde dann zwar ausgeführt, sie habe weiterhin den größten Teil ihrer Exporte nach Italien unmittelbar an die… italienischen Hersteller geliefert (a.a.O.); dies stelle aber immerhin eine weniger schwere Zuwiderhandlung dar, so daß die Kommission ihr Verhalten nicht in allen Punkten mit dem Verhalten der übrigen Beteiligten habe gleichsetzen dürfen.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortungen
Zu aa. Die Kommission antwortet, sie sei nicht verpflichtet, sämtliche Rügen der Unternehmen zurückzuweisen.
Zu bb. Die Feststellung, der Vertrieb von Zucker sei bestimmten Gruppen von Herstellern übertragen, stelle weder einen Beschwerdepunkt dar noch eine Tatsachenbehauptung zur Stützung eines Beschwerdepunktes. Bei den übrigen Einwendungen der Industria degli Zuccheri handle es sich um Sachrügen.
Zu cc. Es stehe fest, daß SADAM ebenso wie Emiliana und Volano, wenn nicht gar häufiger, an den Ausschreibungen teilgenommen und jeweils den gleichen sovrapprezzo geboten habe.
Zu dd. Die behauptete Widersprüchlichkeit bestehe nicht. Sie habe zwar anerkannt, daß der italienischen Markt einer gewissen Sonderregelung unterliege, stehe aber auf dem Standpunkt, diese Regelung reiche nicht so weit, daß sie eine nationale Marktordnung darstelle. Im übrigen verweise sie auf ihre Sachausführungen (unten B b 2).
Zu ee. Die Antwort der Kommission zu diesem Punkt ist der Entgegnung auf die von der Firma Say erhobene Rüge der Verletzung von Artikel 85 des Vertrages zu entnehmen (unten B a 2).
Zu ff. Sie habe nie bestritten, daß an den vollen Nachweis einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise ähnliche Anforderungen wie in nationalen Strafverfahren zu stellen seien. Aus den Darlegungen der ZSAG ergebe sich nicht, daß dieser Grundsatz verkannt worden sei. Daß in der Entscheidung gelegentlich Worte wie Anhaltspunkte und Annahme statt Beweis verwendet würden, besage nichts. Zu den von SZAG angeführten Beispielen sei zu bemerken,
daß sie sich auf die Niederschrift über die Sitzung in München, also auf ein erstklassiges Beweismittel, gestützt habe, das sie auf den Seiten 41 und 42 der Mitteilung der Beschwerdepunkte auszugsweise zitiert habe,
daß die beanstandeten Ausführungen auf Seite 23 (linke Spalte) der Entscheidung nicht SZAG beträfen,
daß die These, in der Entscheidung hätten sämtliche Beweismittel bezeichnet werden müssen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgeführt gewesen seien, in der Rechtsprechung des Gerichtshofes keine Stütze finde.
Was den angeblichen Mangel des Entscheidungstenors angehe, sei darauf hinzuweisen, daß der Tenor kurz und allgemein gehalten werden müsse, wenn er verständlich bleiben solle. Soweit eine Präzisierung oder eine Auslegung notwendig sei, gelte die Regel, daß die Gründe heranzuziehen seien. Vorliegend sei in den Gründen genau die Dauer der Teilnahme der SZAG an den Zuwiderhandlungen bezeichnet.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderung der SZAG
SZAG bemerkt zu ihrer Rüge, dem Entscheidungstenor hafte ein Mangel an (oben 1 ff a.E., 2 ff a.E.), in der Entscheidung (S. 31, letzte Spalte unter 1.) heiße es ausdrücklich, sie habe nur im Jahre 1969/70 an der Gruppe der Lieferanten teilgenommen; für eine Teilnahme an irgendwelchen Zuwiderhandlungen auch in den Jahren 1970/71 und 1971/72 seien dagegen weder konkrete Tatsachen noch Beweismittel angeführt. Schon aus diesem Grunde sei ihre Verurteilung für diese beiden Jahre aufzuheben.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderung 54/73
Die Kommission erwidert, unmittelbar auf das von SZAG gebrachte Zitat folge der Halbsatz hat aber weiterhin den größten Teil ihrer Exporte nach Italien unmittelbar an die mit ihr konkurrierenden italienischen Hersteller geliefert. Mit der Gruppe der Lieferanten seien erkennbar die französischen und belgischen Hersteller sowie SZAG gemeint. Der Ausdruck weiterhin könne sich nur auf die folgenden Jahre 1970/71 und 1971/72 beziehen.
h) RT: Mangelnde Klarheit des Entscheidungstenors
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschrift
RT trägt vor, Artikel 2 der Entscheidung, durch den ihr aufgegeben werde, die festgestellten Zuwiderhandlungen abzustellen, lasse sich nicht von den Entscheidungsgründen trennen. Aus den Gründen indes sei nicht eindeutig ersichtlich, ob nach Ansicht der Kommission die Verkäufe von Hersteller an Hersteller schon an sich oder nur für den Fall verboten seien, daß sie infolge einer Abstimmung vorgenommen würden. Ein solcher Mangel an Klarheit vertrage sich nicht mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit, dem im Bereich des Straf- und Nebenstrafrechts besonderes Gewicht beizumessen sei. Falls die Kommission davon ausgegangen sei, daß derartige Verkäufe schon an sich mit Artikel 85 unvereinbar seien, dann müsse die Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen diese Bestimmung aufgehoben werden.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortung
Die Kommission entgegnet, als Zuwiderhandlungen habe sie lediglich diejenigen Lieferungen von Hersteller an Hersteller angesehen, die im Rahmen der beanstandeten Absprachen vorgenommen worden seien und die Abschirmung der nationalen Märkte bezweckt und bewirkt hätten. In jedem Einzelfalle, in dem sie Schlüsse aus Lieferungen dieser Art gezogen habe, habe sie eingehend dargelegt, weshalb und in welcher Weise sich die Lieferungen in diesen Rahmen eingefügt hätten.
B — Sachrügen
a) Générale Sucrière, Say, Béghin, RT., Sucres et Denrées, SZAG, Eridania, Cavarzere, Industria degli Zuccheri, Volano, Emiliana und SADAM:
Verletzung von Artikel 85 des Vertrages
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschriften
aa) Zur italienischen Zuckermarktregelung (Sinn, Anwendung, Auswirkungen, Zulässigkeit)
Wegen der Darstellung dieser Regelung vgl. oben I 2 B.
Eine mehr oder weniger ins einzelne gehende Darstellung geben auch Générale Sucrière, Say, Béghin, Sucres et Denrées, Eridania, Cavarzere, Industria degli Zuccheri und Emiliana.
aaa) Zum Sinn und zur Anwendung der italienischen Regelung
Générale Sucrière, Say, Eridania, Cavarzere und Industria degli Zuccheri führen allesamt aus, zum Verständnis dieser Regelung sei es notwendig, die wirtschaftliche Lage Italiens zu beleuchten. Diese Lage sei durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
Die örtlichen Bedingungen für den Anbau von Zuckerrüben seien schwierig. Aus klimatischen Gründen seien die italienischen Zuckerfabriken gezwungen, sich bei der Verarbeitung von Zuckerrüben auf einen beschränkten Zeitraum zu konzentrieren, so daß ihre Fabrikationsanlagen während des übrigen Jahres ungenutzt blieben. Der Verarbeitungswert italienischer Zuckerrüben unterscheide sich wesentlich von dem Wert der im Norden der Gemeinschaft angebauten Zuckerrüben. Die Gestehungskosten seien in Italien verhältnismäßig hoch. Alle diese Umstände führten dazu, daß die Gewinnraten der Zuckerfabriken gering blieben.
Die italienische Zuckerrüben- und Zuckererzeugung seien unzureichend; das Defizit wachse von Jahr zu Jahr, da sich der Bedarf erhöhe.
Italien habe dafür Sorge zu tragen gehabt, seinen Zuschußbedarf durch Einfuhren zu decken, gleichzeitig aber die Einfuhr beschränken müssen, um die Hersteller zu schützen. Die Tatsache, daß der italienische Interventionspreis über den Marktpreisen der übrigen Mitgliedstaaten liege, stempele Italien zu einem ausschließlichen Einfuhrland.
Da für den Verkauf des Zuckers niemals ein selbständiges Vertriebsnetz bestanden habe, hätten die Hersteller den Absatz dieses Erzeugnisses besorgt. Die Hersteller seien auch stets als Importeure aufgetreten. Sie sähen sich gezwungen, ihre Tätigkeit auf den Vertrieb zu erstrecken, um ihre Lagerausstattungen und ihre kaufmännische Verwaltung besser auszulasten und das Mißverhältnis zwischen dem erzielbaren Ertrag und den Abschreibungsaufwendungen für die genannten Einrichtungen abzubauen.
Générale Sucrière und Industria degli Zuccheri tragen vor, außer mit dem sovrapprezzo sei der eingeführte Zucker in Italien mit einer Reihe weiterer Steuern und Abgaben belastet worden, von denen einige auf einheimischen Zucker nicht erhoben worden seien.
bbb) Zu den Auswirkungen der italienischen Maßnahmen auf den freien Wettbewerb und auf das Verhalten der Unternehmen
Die meisten Klägerinnen und namentlich Générale Sucrière, Say, Béghin, Eridania und Industria degli Zuccheri äußern die Auffassung, der Wettbewerb habe nicht beschränkt werden können, da die Verhältnisse auf dem italienischen Markt jeglichen wirksamen Wettbewerb ausgeschlossen hätten. Die dafür gegebenen Begründungen lassen sich bündeln, je nachdem, ob sie von den Lieferanten-Exporteuren (fournisseurs-exportateurs) oder von den Herstellern-Importeuren (producteurs-importateurs) stammen.
Zusammenfassender Überblick über die Ausführungen der nichtitalienischen Unternehmen (Lieferanten-Exporteure)
Générale Sucrière, Say, Béghin, RT, Sucres et Denrées und SZAG tragen allesamt folgendes vor:
Wie in der Entscheidung (S. 22, linke Spalte) eingeräumt werde, hätte die Erhebung des sovraprezzo in voller Höhe (23 Lire je kg) unter Einrechnung der Transportkosten jegliche Ausfuhr nach Italien unmöglich gemacht, da die ausländischen Lieferanten in diesem Falle nur zu einem Preis hätten liefern können, der über dem von den italienischen Behörden festgesetzten Höchstpreis gelegen hätte. Exporte nach Italien seien daher praktisch nur im Rahmen einer Ausschreibung möglich gewesen, in der die Ccz die Zuschlagsempfänger bestimmt und die Mengen festgesetzt habe.
Aus den nachfolgend genannten Gründen habe das italienische System für sich allein genommen, aber auch in einer Zusammenschau mit der Gemeinschaftsregelung, einerseits jeglichen echten Wettbewerb ausgeschlossen und andererseits das Verhalten der Unternehmen vorgeprägt:
Dadurch, daß der sovrapprezzo nur für beschränkte, dem jeweiligen Bedarf entsprechende Mengen ausgeschrieben worden sei, habe Italien, und zwar auf einem Markt mit einem Einheitspreis, das Angebot genau an die Nachfrage angepaßt. Nach den Gesetzen des Wettbewerbs aber sei der Preis auf einem Markt nur dann veränderlich, wenn die Nachfrage das Angebot oder umgekehrt das Angebot die Nachfrage übersteige.
Es sei nicht erstaunlich, daß der eingeführte Zucker an die Verbraucher zu den inländischen Preisen und Bedingungen geliefert worden sei (Entscheidung, S. 24), denn das italienische System habe dazu geführt, daß sich der Preis des eingeführten Zuckers auf dem Inlandsmarktniveau eingependelt habe.
Die großen italienischen Zuckerunternehmen hätten ein von der italienischen Regierung zumindest dringend empfohlenes Transportkostenausgleichssystem angewandt. Sie verkauften innerhalb Italiens frei Bestimmungsort. In ihrem Preis sei eine quota trasporto eingerechnet, deren Höhe jeweils dem Durchschnitt der Transportkosten von den Werken bis zu den Lagern der Abnehmer entspreche.
Würden die Zuckerimporte nicht zu einem großen Teil von den italienischen Herstellern vorgenommen, dann wären sie geeignet, dieses Ausgleichssystem in Unordnung zu bringen. Denn die Zuckerverarbeiter der Po-Ebene — die zugleich das wichtigste Erzeugungs- und Absatzgebiet darstelle — seien beim unmittelbaren Einkauf von Zucker aus den übrigen Mitgliedstaaten wegen ihres Standortes gegenüber den Verarbeitern anderer italienischer Gebiete geographisch bevorzugt. In dem Maße aber, in dem sich ein solcher direkter Verkehr entwickle, verringere sich der Zuckeranteil, den italienische Zuckerfabriken zu geringeren Kosten als der quota trasporto in den Norden lieferten, während der Anteil des mit einem über die quota trasporto liegenden Kostenaufwand nach Süden versandten Zuckers zunehme. Dies habe eine Erhöhung der quota trasporto und somit des Zuckerpreises zur Folge. Es habe sich daher rasch als wünschenswert erwiesen, die Importe überwiegend in den Händen der italienischen Zuckerfabriken zusammenzufassen. Darauf habe überdies auch die italienische Regierung mehr oder weniger gedrungen. Zudem begünstige das Ausschreibungssystem die Abnehmer umfangreicher Mengen.
Die italienische Regelung habe bewirkt, daß der einzig mögliche Wettbewerb auf der Ebene der Ausschreibungen ausgetragen worden sei. Anders jedoch als es normalerweise geschehe, habe dieser Wettbewerb stets Auftriebstendenz gehabt, denn die ausgeschriebenen Mengen seien denjenigen zugeteilt worden, die den höchsten sovrapprezzo geboten hätten. Allein die bedeutenden italienischen Hersteller seien wirklich daran interessiert gewesen, an den Ausschreibungen mitzuwirken; denn:
Selbständige Verteiler gebe es in Italien nicht.
Der Bedarf der gewerblichen Verarbeiter in Italien sei gering; das Ausschreibungssystem benachteilige sie gegenüber den Großeinkäufern.
Die ausländischen Hersteller hätten sich nicht beteiligt — Say allerdings behauptet von sich das Gegenteil —, weil sie den zugeschlagenen Zucker nur unter Verlust, jedenfalls aber ohne angemessenen Gewinn oder unter zu hohen Risiken hätten verkaufen können: sobald der sovrapprezzo 8 Lire übersteige, machten die Transportkosten und die Abgabenbelastung das Geschäft undurchführbar; um auf dem italienischen Markt individuell Fuß zu fassen, wäre es nötig gewesen, ein kostspieliges Vertriebsnetz aufzubauen, ungeachtet der mächtigen nationalen Organisation und der Unwägbarkeiten der Ausschreibungen, deren Umfang und Zeitpunkt nicht im voraus abzuschätzen gewesen sei; schließlich seien die Bieter im Ausschreibungsverfahren verpflichtet gewesen, eine hohe Kaution zu hinterlegen. Es sei daher unrichtig zu behaupten-, ohne die Lieferungen zwischen Herstellern würden die Hersteller der Uberschußgebiete ihren Zucker auf dem italienischen Markt individuell verkaufen und die Mengen, die Preise und die Vertriebswege selbst bestimmen (Entscheidung, S. 31, linke Spalte).
Die italienischen Produzenten hätten die Notwendigkeit erkannt, Kontakte zu Exporteuren aufzunehmen, die über eine genügend große Produktionsleistung verfügten, um eine regelmäßige Belieferung zu garantieren, die eine solide finanzielle Sicherheit böten und in der Lage seien, dank ihrer Produktions- und Versorgungsstruktur zu niedrigen Preisen anzubieten. Diese Erwägungen hätten die italienischen Hersteller veranlaßt, sich mit den Zuckerproduzenten der übrigen Länder des Gemeinsamen Marktes in Verbindung zu setzen. Dabei seien die italienischen Hersteller bestrebt gewesen, zu Abschlüssen über große Mengen zu gelangen. Mit ihren Einkäufen hätten sie die Firma Eridania beauftragt, der sie die Alleinbefugnis eingeräumt hätten, Globalverträge abzuschließen; diese Firma habe auf diese Weise 80 % des Zuckervertriebs in Italien besorgt. Die französischen und belgischen Hersteller hätten es sich nicht erlauben können, ausschließlich an Einzelkunden, denen kleine Mengen zugeschlagen worden seien, zu verkaufen; vielmehr hätten sie diesem mächtigen Käufer Rechnung tragen müssen. Um jedoch die von diesem Abnehmer verlangten Großmengen bereitstellen zu können, hätten sie sich ebenfalls zusammenschließen und als vermittelndes Glied einen einzigen Käufer, Sucres et Denrées, einschalten müssen. Ihren Verträgen mit dieser Firma seien zwangsläufig gleiche Bedingungen zugrunde zu legen gewesen. Die angebliche Abstimmung habe sich in der aufgrund der erheblichen Mengen unvermeidbaren Aufschlüsselung der von Sucres et Denrées unterbreiteten Verträge erschöpft.
Die französischen und belgischen Hersteller hätten feste Preise berechnen müssen, um den Forderungen der italienischen Importeure zu genügen. Beim Abschluß der besagten Verträge seien sie beträchtliche Risiken eingegangen, die Sucres et Denrées im einzelnen aufzählt; insbesondere hätten sie feste Angebote machen müssen, die die italienischen Partner nur hätten annehmen können, wenn ihnen der Zuschlag erteilt worden sei.
Die französischen und belgischen Hersteller hätten bei der Festsetzung der Preise nur über einen äußerst geringen Bewegungsspielraum verfügt. Einerseits hätten sie kein Interesse daran gehabt, unter dem Interventionspreis zu verkaufen; andererseits hätten sie an die italienischen Importeure nicht zu einem Preis über dem von den italienischen Behörden festgelegten Höchstpreis verkaufen können. Unter diesen Umständen seien sie alles zu unternehmen genötigt gewesen, um bei der Hauptvariablen einzusparen, nämlich bei den Transportkosten, die durchschnittlich 6 % des Zuckerpreises ausmachten. Um aber in den Genuß günstiger Eisenbahntarife zu kommen, seien sie gezwungen gewesen, die Zuckerlieferungen nach Italien planmäßig zu gestalten und jeweils auf große Mengen zu erstrecken. Dies habe es notwendig gemacht, die Exporte zu koordinieren und die Lieferungen zusammenzufassen.
Den Herstellern der Uberschußländer der Gemeinschaft sei nichts anderes übriggeblieben, als die Bedingungen der großen Zuschlagsempfänger hinzunehmen, es sei denn, sie hätten auf jeglichen Handel mit Italien verzichtet. Unter den gestellten Bedingungen habe sich auch die Verpflichtung gefunden, an sonstige italienische Abnehmer nur zu einem höheren Preis zu liefern.
Zusammenfassender Überblick über die Ausführungen der italienischen Unternehmen (Hersteller-Importeure)
Eridania, Cavarzere und Industria degli Zuccheri tragen allesamt folgendes vor:
Den italienischen Herstellern stehe es nicht frei,
zu produzieren soviel sie wünschten, denn dem stehe das Quotensystem entgegen;
den Zuckerrübenpreis auszuhandeln, denn für den Verkauf dieses Erzeugnisses sei ein Mindestpreis vorgeschrieben;
ihre Verkaufspreise selbständig zu bestimmen, denn diese Preise würden vom CIP, und zwar einheitlich für ganz Italien, festgesetzt;
ihre Erzeugnisse an beliebigen Orten zu verkaufen, denn es obliege ihnen, eine stetige Versorgung ganz Italiens sicherzustellen;
Zucker zu importieren, ohne daß sie den sovrapprezzo in voller Höhe zahlten oder den Weg über das Ausschreibungsverfahren beschritten.
Aus diesen Gründen seien die Hersteller gegenüber anderen italienischen Gewerbetreibenden (Zwischenhändler, verarbeitende Industrie) benachteiligt, denn diese unterlägen keinen vergleichbaren Beschränkungen, obwohl einige unter ihnen eine recht starke Stellung besäßen.
Die italienischen Produzenten hätten sich im Verhältnis zu den ausländischen Lieferanten in der Position des Unterlegenen befunden, denn sie
seien auf Einfuhren angewiesen gewesen;
seien nicht in der Lage gewesen zu exportieren und auf diese Weise mit den ausländischen Herstellern in Wettbewerb zu treten;
seien auf bindende Angebote angewiesen gewesen, um ohne unzumutbare Risiken an den Ausschreibungen teilnehmen zu können.
ccc) Zur Zulässigkeit der italienischen Maßnahmen
Générale Sucrière meint, die italienische Regelung sei mit der Gemeinschaftsregelung unvereinbar:
Der sovrapprezzo diene auch zur Finanzierung anderer als der in Artikel 34 der Verordnung Nr. 1009/67 vorgesehenen Beihilfen.
Italien habe Abgaben zollgleicher Wirkung erhoben.
Der sovrapprezzo sei eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung gewesen und sei dies auch heute noch.
Die italienische Regelung habe zu Diskriminierungen zwischen den Herstellern der EWG geführt.
Industria degli Zuccheri bemerkt demgegenüber, der italienische Consiglio di Stato habe mit Urteilen vom 26. Mai 1970 und 29. Februar 1972 den sovrapprezzo und die Schaffung der Ccz für zulässig erklärt.
bb) Zur Tatbestandsfeststellung und -Würdigung
Générale Sucrière trägt vor, sie sei, wie sie niemals bestritten habe, gezwungen gewesen, an dieser Marktaufteilung mitzuwirken, um nicht vom Markt verdrängt zu werden.
Sie habe sich zu keiner Zeit geweigert, an Einzelkunden zu liefern; tatsächlich hätten — wie aus dem vorgelegten Zahlenmaterial hervorgehe — während der für die Entscheidung maßgeblichen vier Wirtschaftsjahre die Lieferungen an derartige Kunden mehr als ein Drittel der gesamten Verkäufe nach Italien ausgemacht. Die genannten Zahlen müßten zudem mit den Ergebnissen der einzelnen Ausschreibungen zusammengehalten werden, erhelle doch aus diesen, daß der Eridania-Gruppe bzw. den drei großen Gruppen der italienischen Hersteller jeweils der größte Teil der ausgeschriebenen Mengen zugesprochen worden sei (1969/70 beispielsweise 104400 t von 127020 t).
Die Auflage, an Einzelabnehmer nur zu einem höheren Preis zu verkaufen, habe ihre Preisgestaltung bei derartigen Verkäufen nicht wirklich beeinflußt. Anhand von Zahlenangaben legt sie dar,
im Gegensatz zu Sucres et Denrées sei den unabhängigen Käufern in drei von vier Wirtschaftsjahren ein Preis unter dem Interventionspreis eingeräumt worden;
bei einer Gegenüberstellung der in den maßgeblichen vier Jahren gezahlten niedrigsten und höchsten Preise ergebe sich, daß die Unabhängigen in fünf von acht Fällen zum niedrigsten Preis hätten kaufen können und daß der ihnen dabei gewährte Preisnachlaß häufig recht erheblich gewesen sei.
Im übrigen könne es gerechtfertigt sein, einen höheren Preis zu berechnen, wenn Verträge über kleine Mengen abgeschlossen würden, die für den Verkäufer u.a. mit Rücksicht darauf kostenaufwendiger seien, daß die Eisenbahnen einen günstigen Tarif lediglich bei der Lieferung großer Mengen einräumten. Auch der Eridania angebotene Preis habe je nach der zu liefernden Menge geschwankt (vgl. Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 79 bis 81: Fernschreiben vom 2. Oktober 1970).
Say meint, sie habe an keinerlei Handlun gen mitgewirkt, die sich als Absprache kennzeichnen ließen.
Sie habe keine Möglichkeiten ausgelassen, um auf dem italienischen Markt Fuß zu fassen: Direktverkäufe an Unabhängige oder an die Gruppe der italienischen Importeure; Beteiligung an den Ausschreibungsverfahren, und zwar unmittelbar oder über Sucres et Denrées. Dieser Vertriebswege habe sie sich in jeweils von Jahr zu Jahr wechselndem Umfange bedient. Dies beweise, daß es keine Absprache gegeben habe. In den Wirtschaftsjahren 1969/70 und 1971/72 seien 32 % bzw. 46 % ihrer gesamten Exporte nach Italien an unabhängige Käufer gegangen.
Bei einem Vergleich der von ihr einerseits den mitbeschuldigten Unternehmen und andererseits den unabhängigen Käufern berechneten Preise ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß, wie in der Entscheidung behauptet werde (S. 24, rechte Spalte unter 13), Zuschläge verlangt worden seien. Im übrigen werde in der Entscheidung selbst eingeräumt, daß ein Hersteller höhere Erlöse erzielen [kann], wenn er … an die interessierten Händler und Verbraucher liefert (S. 31, rechte Spalte).
Béghin legt, gestützt auf Zahlenangaben, dar, ihre Ausfuhren nach Italien hätten angesichts des bescheidenen Umfangs den italienischen Markt nicht zu beeinflussen vermocht. Aus den Zahlenbelegen sei zu ersehen, daß sie an einer etwaigen Abstimmung nicht beteiligt gewesen sei, und daß der Beschwerdepunkt, die Exporteure seien bei der Preisgestaltung diskriminierend verfahren, sie nicht treffe.
Die Behauptung (Entscheidung, S. 24, linke Spalte), die französischen und belgischen Hersteller hätten während der maßgeblichen Wirtschaftsjahre stets Sucres et Denrées eingeschaltet, sei für ihren Teil unzutreffend, denn ihre Ausfuhren im Jahre 1970/71 habe sie über einen italienischen Zwischenhändler abgewickelt.
Während dieses Wirtschaftsjahres habe sie außerdem 50000 Doppelzentner unmittelbar an italienische Zuckerabnehmer geliefert.
RT meint, Artikel 85 sei unanwendbar, da die Ergebnisse der Ausschreibungen lediglich die Einnahmen der Ccz, nicht aber die Verkaufspreise in Italien hätten beeinflussen können.
Wenn für die ausländischen Hersteller die Notwendigkeit bestanden habe, auf die Gruppenbildung der italienischen Produzenten mit ihrem eigenen Zusammenschluß zu reagieren, dann habe sie ganz besondere Veranlassung gehabt, sich diesem Vorgehen anzuschließen, da sie im Verhältnis zu den französischen Herstellern durch höhere Transportkosten benachteiligt gewesen sei. Sie habe sich nach den Angeboten dieser Hersteller richten müssen, um über Sucres et Denrées, an die sich zu halten die italienischen Hersteller und Importeure beschlossen hätten, verkaufen zu können.
Weder der Niederschrift über die Sitzung vom 29. Juli 1969 (vgl. Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 56) noch ihrer Entschließung, sich bei den jeweiligen Ausschreibungen mit den französischen Herstellern auf ein gemeinsames Angebot zu verständigen, lasse sich etwas dafür entnehmen, daß diese Gruppe und die Eridania-Gruppe sich im Wege der Absprache verpflichtet hätten, lediglich miteinander Geschäfte abzuschließen. Jedem Unternehmen habe es freigestanden, seine Politik von einer Ausschreibung zur anderen je nach Eigeninteresse zu ändern (vgl. Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 81: Fernschreiben der Eridania vom 29. Oktober 1970). So habe sie sich bei Ausfuhren nach Italien auch der Firma Export bedient. Die Lieferbedingungen hätten bei jeder Ausschreibung Anlaß zu erneuten Erörterungen zwischen den beiden Gruppen gegeben.
Bei ihrer Geschäftspolitik habe sie sich von ihrem eigenen Interesse leiten lassen; die Kommission habe nicht den Nachweis erbracht, daß diese Politik das Ergebnis einer unerlaubten Abstimmung gewesen sei. Wenn sie ihre Verkäufe auf gewichtige Abnehmer konzentriert habe, dann nur deshalb, weil ihr eine solche Politik einträglicher erschienen sei. Sie habe von den ausländischen Herstellern als Gegenleistung dafür, daß sie davon abgesehen habe, unter den mittleren und kleinen ausländischen Abnehmern systematisch Fuß zu fassen, weder etwas verlangt noch etwas erhalten.
Das Hauptbelastungsmaterial für die von der Kommission behauptete Abstimmung stelle die zwischen ihr und Export sowie die zwischen Export und Dritten geführte Korrespondenz dar (Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 63, 64, 67, 68). Indes — so führt RT im einzelnen aus — finde dieser Schriftwechsel seine psychologische Erklärung in Spannungen und Interessengegensätzen zwischen den beiden Firmen. Daher dürfe er nicht an seinem Wortlaut gemessen werden. Anstatt Export gegenüber freimütig zu bekennen, daß ihr Interesse es ihr gebiete, die Zwischenhändler bei gewissen Geschäften auszuschalten, damit die kaum über dem Interventionspreis liegenden Erlöse nicht noch weiter zurückgingen, habe sie es, um die Auseinandersetzungen in ruhigere Bahnen zu lenken, vorgezogen, sich hinter ihren ausländischen Berufsgenossen zu verschanzen.
Sucres et Denrées trägt vor, die beanstandete Abstimmung falle nicht unter Artikel 85. Denn sie habe die geographische und die rechtliche Lage, durch die der italienische Markt gekennzeichnet sei, weder zu ändern vermocht noch zu Ergebnissen geführt, die merklich anders gewesen wären, wenn es zu keiner Absprache gekommen wäre.
Die Abstimmung habe die Situation der italienischen Verbraucher verbessert. Sie habe keine spürbaren Wirkungen auf die Gewinnspannen geäußert, da der berechnete Preis nur wenig über dem Interventionspreis gelegen habe. Mit Rücksicht darauf, daß die italienischen Behörden einen einheitlichen Preis verordnet hätten, habe sich die Verringerung des sovrapprezzo nicht zum Schaden der italienischen Verbraucher bemerkbar machen können. Die Einsparungen bei den Beförderungs- und den Vertriebskosten hätten sich allein mit Hilfe der beanstandeten Praktiken erzielen lassen.
Im übrigen sei eine Wettbewerbsbeschränkung, selbst wenn sie habe festgestellt werden können, nicht ihr anzulasten (zumal sie nicht als selbständiger Großhändler tätig geworden, sondern lediglich als Zwischenhändler eingeschaltet worden sei). Das an die Firma RT gerichtete Fernschreiben (vgl. Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 57, 60), in dem sie sich als der einzige Zuckerkäufer bei der Gruppe der Lieferanten sowie der einzige Verkäufer in Italien vorgestellt habe, erkläre sich daraus, daß sie damit beauftragt gewesen sei, für eine gebündelte Abrechnung der Lieferungen nach Italien zu sorgen. Dies habe es ermöglicht, das Vertriebssystem geschmeidig zu gestalten und sei zudem gerechtfertigt gewesen, weil sie gewisse Risiken auf sich genommen habe.
Sie sei nur auf Anweisung und für Rechnung der Exporteure tätig geworden. Ihr sei es daher gleichgültig gewesen, daß die Lieferanten es sich gegenseitig untersagt hätten, an nicht von Eridania vertretene italienische Importeure zu verkaufen.
Soweit die Exporteure sie eingeschaltet hätten, sei dies losgelöst von jeglicher Ausschließlichkeitsbindung geschehen.
Insgesamt gesehen habe sie nichts weiter getan, als die Angebote zu übermitteln sowie die Lieferungen und die Zahlungen zu koordinieren.
SZAG führt aus, sie sei nicht in der Sitzung in Paris, sondern lediglich bei der Besprechung in Genua vertreten gewesen (vgl. Entscheidung, S. 23, rechte Spalte, S. 24, linke Spalte). Entgegen den Behauptungen der Kommission habe diese von Eridania einberufene Besprechung ausschließlich dem Zweck gedient, die italienischen Käufer über die Liefermöglichkeiten zu informieren. Die Behauptung der Kommission (a.a.O.), aus der anschließenden Geschäftskorrespondenz zwischen den Unternehmen, die sich auf dem italienischen Markt als Importeure oder Exporteure von Zucker betätigen, gehe hervor, daß in dieser Sitzung die Grundlagen für die Lieferungen… festgelegt worden seien, sei unrichtig und ermangele, was sie, SZAG, betreffe, des Beweises.
Den von der Kommission bezeichneten Schriftstücken lasse sich nicht entnehmen, daß es sich bei ihren Verkäufen an Eridania um das Ergebnis einer Absprache gehandelt habe:
Daß sie in Schreiben Dritter erwähnt werde (Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 57 ff.) sei belanglos; aus dieser Erwähnung lasse sich bestenfalls auf eine Beteiligung an der Aufteilung der Lieferungen im Oktober 1969 schließen, nicht aber während des gesamten von der Kommission bezeichneten Zeitraums.
Werde der vollständige Wortlaut des Fernschreibens der Sucres et Denrées vom 1. Oktober 1969 (Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 57) in Betracht gezogen, dann ergebe sich, daß diese Firma weder von ihr beauftragt gewesen sei, auch für sie ein Angebot zu unterbreiten, noch gewußt habe, ob sie überhaupt Zucker nach Italien liefern würde.
In den Fernschreiben der Sucres et Denrées an Eridania vom 9. und 15. Oktober 1969 (Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 58) heiße es zwar, 15 % der zu liefernden Menge seien der deutschen Südzucker-Gruppe vorbehalten, doch habe Eridania diese Behauptung in ihrem Fernschreiben vom 20. Oktober 1969 mit der Bemerkung korrigiert, von einer Quote von 15 % könne keine Rede sein, vielmehr hätten die Deutschen ihr ein Angebot über 15000 t unterbreitet.
In ihrem Fernschreiben an Sucres et Denrées vom 10. April 1970 (Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 64) habe Eridania darauf hingewiesen, sie sei nicht mit der Formel von 85 % einverstanden — d. h. mit der Formel, ihr, der SZAG, eine Quote von 15 % vorzubehalten —, denn sie sei gezwungen, wie letztes Jahr… von den deutschen Händlern bestimmte Mengen abzunehmen. Eridania habe ihr dann tatsächlich einen Auftrag über rund 15 % der zugeschlagenen Menge erteilt, doch ergebe sich aus der vorangegangenen Korrespondenz, daß dieser Auftrag auf einer autonomen Entscheidung der Eridania beruht habe und daß neben ihr noch andere deutsche Lieferanten, und zwar auch Händler, aufgetreten seien. Dieser Schriftwechsel lasse ebenso wie das Antworttelex der Sucres et Denrées vom 22. April 1970 eine klare Frontstellung zwischen ihr und den französischen bzw. belgischen Unternehmen erkennen.
Auf Seite 60 der Beschwerdepunkte zitiere die Kommission ein von Sucres et Denrées stammendes Dokument, in dem sich eine Aufteilung der Lieferungen auf die verschiedenen Lieferanten finde, in dem' sie, SZAG, indessen nicht erwähnt werde.
Durch statistische Unterlagen werde belegt, daß sie an italienische Hersteller weniger als an andere Abnehmer in diesem Land geliefert habe, daß ihr Anteil an den Lieferungen von Hersteller an Hersteller starken Schwankungen ausgesetzt gewesen sei, innerhalb der sogenannten Gruppe der Lieferanten also sehr wohl Wettbewerb bestanden habe, daß deutsche Außenseiter in größerem Umfange nach Italien geliefert hätten, als sie selbst es getan habe, und schließlich, daß ihr Anteil an den italienischen Gesamteinfuhren zu gering gewesen sei, um eine Abschirmung des italienischen Marktes gegen Einfuhren anderer Herkunft zu ermöglichen:
In den vier fraglichen Wirtschaftsjahren habe sie unmittelbar oder mittelbar 3100, 2900, 300 bzw. 6900 t an italienische Händler, geliefert.
In diesen Wirtschaftsjahren seien von den Gesamteinfuhren nach Italien auf sie 1,44 %, 8,51 %, 1,75 % und 3,8 % entfallen.
Während des Wirtschaftsjahres 1969/70 habe sie 19800 t nach Italien geliefert (davon 16900 t an Hersteller und 2900 t an Händler; von anderen deutschen Zuckerfabriken seien 13600 t geliefert worden; der Lieferanteil der deutschen Außenseiter habe somit 48,8 % betragen. 1968/69, 1970/71 und 1971/72 habe dieser Anteil sogar bei 95,4 %, 56,3 % und 70,7 % gelegen.
Im Jahre 1969/70 habe ihr Anteil an den Lieferungen an italienische Hersteller und an italienische Händler 9,1 % bzw. 11,9 % betragen.
Bei den italienischen Ausschreibungen sei sie mit ihren Lieferungen an italienische Hersteller in einem Umfange von 2,96 % bis 9,63 % beteiligt gewesen.
Wegen ihrer geringen Mengen sei sie nicht in der Lage, größere Verarbeitungsbetriebe kontinuierlich zu beliefern.
Sie sei niemals die Verpflichtung eingegangen, an etwaige Zuckerabnehmer, insbesondere die verarbeitende Industrie, nicht zu verkaufen, es sei denn zu heraufgesetzten Preisen (Entscheidung, S. 24, rechte Spalte, vgl. auch S. 32, linke Spalte).
Die Kommission habe Unrecht, wenn sie annehme: Normalerweise hat ein Hersteller kein Interesse daran, seine Erzeugnisse in großen Mengen an einen oder mehrere Wettbewerber zu verkaufen; er kann höhere Erlöse erzielen, wenn er sie unmittelbar an die interessierten Händler und Verbraucher liefert (Entscheidung, S. 31, rechte Spalte). Ein höherer Preis brauchte keineswegs mit einem höheren Nettoerlös identisch zu sein. Wie sich aus ihren Berechnungen ergebe, habe sie bei ihren Verkäufen an die Hersteller regelmäßig mehr erlöst als bei ihren Verkäufen an Händler.
Selbst wenn es richtig wäre, daß die Lieferanten die zu liefernden Mengen nach Quoten untereinander aufgeteilt hätten, läge darin kein Verstoß. Die 1969/70 ausgeschriebene Menge habe sich auf 110000 t belaufen. Keiner der Beteiligten sei imstande gewesen, eine so große Menge zu liefern. Nach der Bekanntmachung der Kommission vom 29. Juli 1968 sei eine Zuwiderhandlung gegen die Kartellbestimmungen nicht gegeben bei Vereinbarungen, die lediglich die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur gemeinsamen Ausführung von Aufträgen zum Gegenstand haben, wenn die beteiligten Unternehmen… für sich allein nicht in der Lage sind, die Aufträge durchzuführen.
In ihrer Bekanntmachung vom 27. Mai 1970 habe die Kommission anerkannt, daß bei einem Marktanteil von nicht mehr als 5 % der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht spürbar beeinflußt werde. Dieser Gesichtspunkt greife, was den italienischen Markt angehe, zu ihren Gunsten durch. Auf jeden Fall aber sei zu berücksichtigen, daß sie, wenn immer möglich, eine Außenseiterrolle gespielt habe. Selbst die Kommission erkenne dies an, wenn sie von einer gewissen Rivalität innerhalb der Gruppe der Lieferanten spreche (Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 81). Aus Gründen der Gleichbehandlung habe sie Anspruch darauf, nicht schlechter gestellt zu werden als Sucre-Union, gegen die keine Geldbuße festgesetzt worden sei.
Eridania macht geltend, die beanstandete Verhaltensweise falle nicht unter Artikel 85, da es ihr Zweck gewesen sei, zugunsten der italienischen Hersteller die Wettbewerbsgleichheit mit den Händlern und Verarbeitern dieses Landes wiederherzustellen.
Daß die italienischen Unternehmen beim Kauf des zu importierenden Zukkers einverständlich (Entscheidung, S. 31, rechte Spalte) vorgegangen seien, stelle keinen Verstoß gegen Artikel 85 dar. Die Absprachen zwischen den Käufern hätten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht gestanden, denn mit ihnen sei bezweckt worden, durch die Bestellung umfangreicherer Mengen niedrigere Preise zu erlangen, ein Ziel, das auch tatsächlich erreicht worden sei.
Hätten die italienischen Hersteller ihre von den italienischen Behörden wohlgelittene traditionelle Rolle als Zuckerimporteure aufgegeben, hätte praktisch niemand an ihre Stelle treten können, da es ein selbständiges Verteilernetz in Italien nie gegeben habe. Werde die Notwendigkeit anerkannt, daß die Hersteller selber die Einfuhren hätten besorgen müssen, dann sei es für die Anwendung des Artikels 85 belanglos, daß diese Einfuhren in unmittelbarem Zusammenwirken mit den ausländischen Herstellern abgewikkelt worden seien.
Was den Vorwurf betrifft, die italienischen Produzenten hätten den eingeführten Zucker zu denselben Preisen und Bedingungen wie Zucker ihrer eigenen Produktion weiterveräußert (Entscheidung, S. 31, rechte Spalte), machen Eridania, Cavarzere und Industria degli Zuccheri übereinstimmend geltend:
Die italienische Regelung schreibe einheitliche Verkaufspreise vor; dies habe für, die Verbraucher Vorteile mit sich gebracht, da die Preise stets auf dem Niedrigstniveau (Interventionspreis) gehalten worden seien.
Der Vorwurf stehe in Widerspruch zu dem Beschwerdepunkt, die ausländischen Exporteure hätten in Italien zwei verschiedene Preise angewandt.
Eridania meint, die Tatsache, daß die ausländischen Lieferanten möglicherweise die fraglichen Lieferungen untereinander aufgeteilt hätten, könne nicht den italienischen Produzenten angelastet werden.
Eridania, Cavarzere und Industria degli Zuccheri machen geltend, selbst wenn die ausländischen Hersteller bei ihren Verkäufen an italienische Nicht-Hersteller einen höheren Preis verlangt hätten, hätte darin kein Verstoß gelegen:
Aus umgekehrter Sicht lasse sich ebensogut die Feststellung rechtfertigen, den Herstellern seien Preisnachlässe gewährt worden. Denn nach allgemeinem Handelsbrauch habe der Wiederverkäufer Anspruch auf einen Skonto.
Eine Vorzugsbehandlung sei nur insoweit verboten, als sich die in Betracht kommenden Gruppen von Vertragspartnern in einer vergleichbaren Lage befänden. Dies treffe vorliegend vor allem deshalb nicht zu, weil die italienischen Hersteller beträchtliche Mengen gekauft hätten, sich mit erheblichen Kosten belastet hätten (Kosten der Vertriebsorganisation; Vergütungen für die Agenten; Auflage, in ganz Italien zu einem Einheitspreis zu verkaufen) und aufgrund ihrer verfügbaren Lagereinrichtungen ihren Vertragsgegnern den Vorteil regelmäßiger Lieferungen hätten bieten können. Im übrigen bestehe zwischen den Zuckerherstellern und der verarbeitenden Industrie kein Wettbewerbsverhältnis, da die Verarbeiter Kunden der Hersteller seien.
Die Skontos hätten aufgrund der italienischen Regelung nicht den geringsten Einfluß auf die erzielten Preise gehabt.
Die Kommission habe in dem SZV gewidmeten Teil der Entscheidung (S. 39, rechte Spalte) kritisiert, daß diese Firma einen Treuerabatt gewährt habe, der nicht von der bezogenen Menge abhängig ist; das Verhalten der Kunden der SZV habe sie dagegen nicht geahndet.
In früheren Bestimmungen hätten die Kommission und die Hohe Behörde der EGKS es für zulässig erklärt, daß ein Verkäufer nach Maßgabe des Geschäftsumfanges Mengenabschläge bewillige.
Vorliegend hätten sich die von der Kommission behaupteten Abschläge, gemessen an den gelieferten Mengen, in bescheidenem Rahmen gehalten.
Eridania trägt vor, die beanstandeten Verhaltensweisen hätten weder eine Beschränkung der Einfuhren oder eine geringere Mitwirkung der ausländischen Unternehmen bei diesen Einfuhren noch eine Erhöhung der Preise bewirkt.
Die Behauptung, die Unternehmen hätten eine allgemeine Absprache getroffen, d. h., sich über die gesamte Einfuhr nach Italien abgesprochen (Entscheidung, S. 31, linke Spalte), werde durch die auf den Seiten 79 und 81 der Beschwerdepunkte zitierten Fernschreiben ebenso widerlegt wie durch die Unterlagen, die sie im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgelegt habe. Diesen Dokumenten sei zu entnehmen, daß sie bei den einzelnen Ausschreibungen
Angebote der verschiedensten Exporteure — darunter auch einiger Exporteure, die außerhalb der Gruppe der Lieferanten gestanden und nicht mit Sucres et Denrées zusammengearbeitet hätten — angefordert, erhalten und geprüft habe,
Angebote von dieser Seite in den — seltenen — Fällen angenommen habe, in denen diese Angebote ihr günstiger erschienen seien als die von Sucres et Denrées unterbreiteten,
die Geschäftsbedingungen für die von Sucres et Denrées zu bewirkenden Lieferungen jedesmal von neuem Punkt für Punkt ausgehandelt habe.
Es treffe nicht zu, daß die italienischen Zuckerfabriken unmittelbar bei den ausländischen Herstellern gekauft hätten. An den meisten Kaufabschlüssen sei Sucres et Denrées beteiligt gewesen, die in den Lieferverträgen die Rolle des Verkäufers gespielt habe. Diese Firma habe die Rechnungen ausgestellt; auch seien bei ihr etwaige Mängel der gekauften Ware gerügt worden.
Was die Behauptung betrifft, daß sich gewisse italienische Verarbeitungsindustrien über das Ausbleiben von Angeboten von Lieferanten aus anderen Mitgliedstaaten beklagten (Entscheidung, S. 23, rechte Spalte), wenden Eridania und Industria degli Zuccheri ein, die Kommission habe nicht einen einzigen Fall nachgewiesen, in dem die Lieferanten sich geweigert hätten, an die besagten Industrien zu liefern.
Auf die Behauptung, die ausländischen Hersteller hätten sich verpflichtet, an italienische Nicht-Hersteller lediglich zu einem heraufgesetzten Preis zu liefern (Entscheidung, S. 24, rechte Spalte, S. 31, linke Spalte), führt Eridania aus, es treffe zu, daß Sucres et Denrées ihr in ihrer Eigenschaft als Sprecherin der Importeure bei den Vertragsverhandlungen zuweilen diese indirekte Form der Rabattgewährung, die darin bestehe, daß anderen potentiellen Vertragspartnern (etwas) höhere Preise berechnet würden, angeboten habe. Indessen sei niemals eine Vereinbarung in diesem Sinne geschlossen worden, so daß es in der Praxis zu keiner Vorzugsbehandlung gekommen sei. Ähnliche Behauptungen stellen auch Cavarzere und Industria degli Zuccheri auf. Die Kommission habe keinen Fall genannt, in dem von einem italienischen Nicht-Hersteller ein heraufgesetzter Preis verlangt worden sei. Ganz im Gegenteil: die Nicht-Hersteller seien in der Lage gewesen, zu ausgezeichneten Bedingungen Mengen einzuführen, die bei einem Anteil von 30 % der Gesamteinfuhren merklich umfangreicher gewesen seien als in der Vergangenheit. In den Jahren von 1969 bis 1971 sei der Anteil der italienischen Zuckerfabriken an den Einfuhren von gut 95 % auf etwas mehr als 60 % zurückgegangen.
In der Entscheidung heiße es:
Die bedeutendsten italienischen Abnehmer, insbesondere die industriellen Verbraucher, waren gezwungen, Jahresverträge mit den der Gruppe der Importeure angehörenden italienischen Zuckerherstellern abzuschließen, da sie von den ausländischen Verkäufern keine festen und günstigen Angebote erhalten konnten (S. 32, linke Spalte).
In diesem Beschwerdepunkt werde verkannt, daß gerade ein Großteil der Verarbeitungsbetriebe auf den Abschluß derartiger Verträge gedrungen habe, aus der angesichts der Mangellage auf dem italienischen Markt verständlichen Sorge heraus, eine kontinuierliche Belieferung sicherzustellen. Auch Industrie degli Zuccheri und Cavarzere streichen diesen Gesichtspunkt heraus. Letztere fügt hinzu, von Regierungsstellen sei den Zukkerfabriken aufgegeben worden, für eine regelmäßige Belieferung der Betroffenen zu sorgen.
Darüber hinaus tragen Cavarzere und Industria degli Zuccheri vor, die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, die italienischen Hersteller stünden den ausländischen Herstellern als Wettbewerber gegenüber. Cavarzere insbesondere führt aus, in Italien übersteige die Nachfrage das inländische Angebot.
Allein die ausländischen Hersteller seien in der Lage, die Angebotslücke zu schließen. Außerdem hätten die italienischen Zuckerfabriken nicht die Möglichkeit zu exportieren und seien daran auch gar nicht interessiert, da der italienische Interventionspreis über dem Marktpreis der übrigen Mitgliedstaaten liege. Allenfalls könne von einem Wettbewerb in einer Richtung gesprochen werden, soweit es nämlich den ausländischen Exporteuren gelungen sei, die italienischen Hersteller am vollständigen Absatz ihrer Erzeugnisse zu hindern.
Die Gruppe der italienischen Importeure habe sich darauf beschränkt, von Fall zu Fall und nicht ein für allemal die jeweiligen Lieferbedingungen auszuhandeln. An den einzelnen Unternehmen habe es gelegen, ob sie diese Bedingungen angenommen hätten oder nicht und ob sie die Angebote von Herstellern außerhalb des Kreises ihrer üblichen Lieferanten unbeachtet gelassen hätten oder nicht. Wie aus den zwischen Sucres et Denrées und Eridania gewechselten Fernschreiben vom 2. und 29. Oktober 1970 (Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 79 ff.) zu ersehen sei, hätten die Lieferanten Klage darüber geführt, daß außer den zur besagten Gruppe gehörenden Importeuren auch sonstigen italienischen Importeuren der Zugang zu den Ausschreibungen eröffnet werde und daß die italienischen Hersteller sich nicht an die angeblichen Vereinbarungen gehalten hätten, die Ausschreibungen den französischen und belgischen Herstellern vorzubehalten. Eridania habe weder eine Vermittlungs- noch gar eine Abschlußvollmacht erhalten. Sie habe sich mit der Rolle einer Sprecherin begnügt und sei damit betraut gewesen, die von den ausländischen Lieferanten erklärten Angebote den übrigen italienischen Unternehmen zu übermitteln, um deren Vorschläge entgegenzunehmen.
Durch die beanstandeten Verhaltensweisen sei der Handel zwischen Mitgliedstaaten in keiner Weise beeinträchtigt worden. Wegen des inländischen Zuschußbedarfs hätten die eingeführten Mengen so oder so, wenn nicht von den Herstellern, dann von den Verbrauchern, eingeführt werden müssen.
Cavarzere meint, der Vorwurf, den italienischen Markt abzuschirmen versucht zu haben, sei unsinnig, denn Italien sei ein Defizitland.
Die Kommission habe übersehen, daß auf keine der Gruppen, zu denen sich die italienischen Unternehmen ihrer Ansicht nach zusammengeschlossen hätten, mehr als 5 % der Gemeinschaftsproduktion entfielen.
Die Fernschreiben, auf die sich die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte stütze, bewiesen nicht das Vorhandensein einer Absprache, sondern enthüllten lediglich, daß seinerzeit Kontaktaufnahmen stattgefunden hätten. Die Tatsache, daß diese Kontaktaufnahmen durch die Einschaltung einer gemeinsamen Sprecherin erleichtert worden seien, sei rechtlich belanglos.
Die Feststellung, für die an ihre Konkurrenten verkauften Mengen hätten die ausländischen Hersteller auf eine unabhängige Vertriebstätigkeit auf dem italienischen Markt verzichtet, ebenso wie darauf, die Mengen, die Preise und die Vertriebswege selbst [zu] bestimmen (Entscheidung, S. 31 unter 2), sei unverständlich. Falls die Hersteller die italienischen Abnehmer individuell belieferten, könnten sie diese Punkte nicht einseitig bestimmen; vielmehr seien sie gezwungen, die Verträge mit ihren Partnern auszuhandeln. Außerdem habe die italienische Regelung den ausländischen Herstellern gar nicht die Möglichkeit gelassen, über die genannten Punkte selber zu bestimmen.
Die Kommission behaupte: Das in Italien angewandte Ausschreibungssystem macht eine derartige Zusammenfassung von Nachfrage und Angebot nicht erforderlich (Entscheidung, S. 31, rechte Spalte). Dabei verkenne sie, daß in den Ausschreibungsbekanntmachungen stets ansehnliche Mindestmengen festgesetzt worden seien und daß es, um die Einfuhr überhaupt zu ermöglichen, notwendig gewesen sei, die ausländischen Lieferanten zu einem lebhaften Preiswettbewerb zu bewegen, ein Ziel, das sich nur durch eine Ausweitung des Nachfragevolumens habe verwirklichen lassen. Gewissen Akten und Bekanntmachungen des Rates und der Kommission aber sei zu entnehmen, daß ein derartiges Verhalten mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehe. Das Vorgehen der italienischen Unternehmen wiege weit weniger schwer als die Praktiken, die in den genannten Texten als rechtmäßig anerkannt würden. Denn die italienischen Unternehmen hätten sich nicht in einer Organisation, Gemeinschaft oder Gesellschaft zusammengeschlossen, um die Einfuhren abzuwickeln.
Die Behauptung, Unabhängige seien nur zu heraufgesetzten Preisen beliefert worden, sei unrichtig.
Die Unabhängigen hätten durchaus Zugang zur ausländischen Produktion gehabt. Wie sich aus dem von der Kommission selber zusammengetragenen Dokumentationsmaterial ergebe, hätten sie sich häufig unmittelbar bei den in der Entscheidung genannten Herstellern oder bei anderen ausländischen Firmen eingedeckt. Im Laufe der Jahre 1968, 1969, 1971 und 1972 seien 36 % der nach Italien eingeführten Mengen auf Unternehmen außerhalb des Kreises der Zuckerfabriken entfallen.
Industria degli Zuccheri macht geltend, die Unterlagen der Kommission über die Sitzung in Paris (vgl. Entscheidung, S. 23, rechte Spalte, S. 24, linke Spalte) seien nicht beweiskräftig dafür, daß sieh die ausländischen und die italienischen Hersteller untereinander abgestimmt hätten, sondern belegten allenfalls, daß sich die ausländischen Hersteller abgesprochen hätten. Die Sitzung habe offenbar dem Zweck gedient, ein Gutachten zu erörtern, das eine belgische Zuckerfabrik über die Probleme des Absatzes belgischen Zuckers auf dem italienischen Markt erstattet habe. Diesem Gutachten sei zu entnehmen, daß die Außenseiter (vgl. Entscheidung, S. 24, linke Spalte) — d. h. etwa 50 % der französischen Hersteller, einige Zuckerverarbeitungsindustrien und die italienischen Großhändler — den ausländischen Herstellern Wettbewerbsschwierigkeiten bereitet hätten.
Die italienischen Hersteller hätten sich fenötigt gesehen, eine Abwehrgruppe zu bilden, da sie sich als Folge davon, daß sie zum einen nur über einen geringen Verhandlungsspielraum verfügt hätten, und zum anderen darauf angewiesen gewesen seien, feste Angebote einzuholen, bevor sie sich an den Ausschreibungen hätten beteiligen können, und schließlich bei diesen Ausschreibungen gewisse Verpflichtungen hätten eingehen müssen, in der Position der Schwächeren befunden hätten. Die italienischen Hersteller hätten etwaige Kartellabsprachen wegen der italienischen Regelung nicht im geringsten dazu benutzen können, ihre Gewinnspanne zu erhöhen.
Die Lieferungen von Hersteller an Hersteller seien aus der Sicht der italienischen Produzenten aufgrund einer Reihe objektiver Umstände, die sich aus der Marktstruktur und den italienischen Rechtsvorschriften ergäben, gerechtfertigt gewesen.
Die Exporteure seien mit ihrer Forderung, feste Zusagen über die Liefermengen zu erhalten, auf Ablehnung bei den italienischen Herstellern gestoßen, da diese sich stets die Freiheit zu bewahren gesucht hätten, bei einem Verkäufer ihrer Wahl und zu den günstigsten Bedingungen einzukaufen.
Bei der letzten Ausschreibung seien 80 % der verfügbaren Mengen italienischen Nicht-Herstellern zugeschlagen worden. Für diese Unternehmen sei es nicht selten vorteilhaft gewesen, in grenznahe Gebiete einzuführen, selbst wenn sie dabei einen höheren Preis hätten zahlen müssen.
Volano und Emiliana bemängeln, in der Entscheidung würden sämtliche Unternehmen, die im Laufe des Wirtschaftsjahres 1969/70 an Zuckereinfuhren beteiligt gewesen seien, über einen Kamm geschert, ohne daß eine Unterscheidung getroffen werde zwischen den Firmen, die bestrebt gewesen seien, eine allgemeine Vereinbarung über die Einfuhren zustande zu bringen, und den Firmen, die nichts weiter getan hätten, als ein ihnen unterbreitetes günstiges Verkaufsangebot anzunehmen. Erst durch die Entscheidung sei ihnen bekannt geworden, daß eine Vereinbarung dieser Art tatsächlich bestanden haben solle.
Da jedes Unternehmen in der Wahl seiner Lieferanten frei sei, liege nicht schon darin, daß eine Vereinbarung mit einem Lieferanten zu einer Wettbewerbsbeschränkung führe, eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Vertragsparteien gezielt auf eine derartige Beschränkung hinarbeiteten, um daraus ungerechtfertigten Gewinn zu ziehen. Der in der Entscheidung geschilderte Sachverhalt lasse indes nicht den Schluß zu, daß sie, Volano und Emiliana, an einer Vereinbarung dieser Art beteiligt gewesen seien.
Die Kommission habe keine genauen Angaben gemacht, wie hoch der Zuckerpreis gewesen wäre, wenn die beanstandeten Verhaltensweisen weggedacht würden. Es genüge nicht, die Behauptung aufzustellen, in diesem Falle hätte der Preis unter den Interventionspreis sinken oder sich in der Nähe des Interventionspreises einpendeln können.
Sie hätten nicht an der Sitzung in Paris, sondern lediglich an der Zusammenkunft in Genua teilgenommen, und dies auch nur, weil ihnen an dem von den französischen Herstellern unterbreiteten Angebot gelegen gewesen sei, das den Teilnehmern den Erwerb einer umfangreichen Zuckermenge zu vorteilhaften Bedingungen ermöglicht habe.
Sie hätten Eridania nicht ermächtigt, als Anführer der italienischen Importeure aufzutreten, und hätten dies auch gar nicht tun können, da sie, im Gegensatz zu Eridania, nicht der Assozucchero angehörten.
Volano fügt hinzu, 1969 sei sie lediglich ein kleines Unternehmen gewesen, das mit Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt habe. Da sie aus diesem Grunde um jeden Preis darauf angewiesen gewesen sei, auf wirtschaftlicher Ebene zu möglichst vorteilhaften Abschlüssen zu gelangen, sei sie auf die Vorschläge der Eridania wie im allgemeinen auch der Assozucchero eingegangen. Nachdem sie später ihre beiden einzigen Zuckerproduktionsstätten habe veräußern müssen, bestehe sie nunmehr nur noch der Form nach und könne lediglich abwarten, wie sich ihr Schicksal entscheide.
SADAM trägt vor, sie habe an den Sitzungen in München und in Paris und auch an der zweiten Sitzung in Genua nicht teilgenommen. Die Tatsache, daß sie an der ersten Zusammenkunft in Genua mitgewirkt habe, sei kein Beleg dafür, daß sie der von der Kommission sogenannten Gruppe der Importeure angehöre. Es sei für ein Unternehmen ganz natürlich, daß es sich an Sitzungen von Berufsvertretern beteilige.
Um sich untereinander abzustimmen, bedürfe es einer Parallelität der Verhaltensweisen sowie eines bewußten Zusammenwirkens und einer gemeinsamen wettbewerbswidrigen Gesinnung. Sei das erste Tatbestandsmerkmal gegeben, könne nicht ohne weiteres gefolgert werden, auch die anderen beiden lägen vor.
Die Kommission habe ihr nicht nachgewiesen, daß sie sich an der Zusammenarbeit zwischen den italienischen und den ausländischen Herstellern beteiligt habe. In der Entscheidung — in der nicht angegeben werde, welche Einzelhandlungen ihr vorgehalten würden — fehle es an Beweisen dafür, daß ihr Verhalten und das Verhalten der übrigen italienischen Unternehmen prallele Züge aufgewiesen habe. Ein solcher Beweis lasse sich ohnedies nicht führen, da sie aufgrund ihrer schwachen Stellung außerstande sei, den Zuckerpreis in irgendeiner Weise zu beeinflussen.
Sie sei bei keiner wie immer gearteten Besprechung, Verhandlung oder Kartellabsprache von Eridania vertreten worden. Sie gehöre nicht zur Assozucchero, deren Mitglieder laut Mitteilung der Beschwerdepunkte (S. 36) Eridania mit der Rolle eines Sprechers betraut hätten. Daher habe sie mit den beanstandeten Verhaltensweisen nichts zu tun.
Es könne davon ausgegangen werden, daß es sich bei der Korrespondenz, in der die beanstandete Abstimmung ihren Niederschlag gefunden haben solle (Entscheidung, S. 31, linke Spalte), um die auf den Seiten 57 bis 59 der Beschwerdepunkte wiedergegebenen Fernschreiben handle. Diese Fernschreiben aber seien ihr nie zur Kenntnis gelangt; auch sei sie in ihnen nicht erwähnt.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortungen
Die Kommission antwortet mit folgenden Ausführungen:
Zu 1. aa) aaa.
Der sovrapprezzo sei von den Importeuren niemals in voller Höhe entrichtet worden.
Durch die Verordnung Nr. 1236 und den Runderlaß Nr. 1237 seien auf dem Umwege über Preisspannen wieder Verbraucherhöchstpreise eingeführt worden. Obgleich die genannten Rechtsakten vom Consiglio di Stato aufgehoben worden seien, habe es den Anschein, als ob diese Preise weiterhin angewandt würden.
Für Verkäufe des Herstellers an die Verarbeitungsindustrie und an Händler gebe es keinen Höchstpreis mehr, wenn man von der indirekten Schranke absehe, die sich aus den Verbraucherhöchstpreisen ergebe. Insoweit existiere lediglich der durch die Verordnung Nr. 1195 festgelegte Interventionspreis (der sich aus dem Interventionspreis der Gemeinschaft zuzüglich einem sovrapprezzo von 23 Lire zusammensetze), ein Preis, dem der Hersteller bei der Festsetzung seiner eigenen Verkaufspreise Rechnung tragen könne.
Im Rahmen der Ausschreibungen bestimme die Ccz intern den Mindestbetrag des sovrapprezzo, für den sie den Zuschlag zu erteilen bereit sei (prezzo congruo).
Erhielten die Beteiligten den Zuschlag, dann seien sie daran interessiert, die zugeschlagene Menge auch tatsächlich einzuführen, denn andernfalls gingen sie der Kaution verlustig, die sie zuvor hätten hinterlegen müssen. Unter diesen Umständen seien die Zuschlagsempfänger, um an den Ausschreibungen überhaupt in sinnvoller Weise teilnehmen zu können, hinsichtlich Menge und Preis auf feste Angebote der ausländischen Lieferanten angewiesen gewesen.
Durch die Verordnung Nr. 1215 sei den Zuschlagsempfängern eine doppelte Verpflichtung auferlegt worden: Kristallzukker im gesamten Staatsgebiet zum selben Verbraucherpreis zu verkaufen und mit Bezug auf den Bestimmungsort etwaigen Anweisungen des Landwirtschaftsministeriums Folge zu leisten. — An der erstgenannten Verpflichtung sei indes in späteren Vorschriften nicht mehr festgehalten worden; dennoch sei diese Verpflichtung bei der behördlichen Festsetzung der in den Verbraucherpreis eingerechneten Transportkostenpauschale weiterhin berücksichtigt worden. Was die zweite Verpflichtung anbelange, habe sich das Recht des Ministeriums, den Bestimmungsort zu bezeichnen, aufgrund späterer Vorschriften nur mehr auf 5 % der zugeschlagenen Menge erstreckt; indessen habe das Ministerium dieses Recht zu keiner Zeit für sich in Anspruch genommen.
Die Einfuhr von Zucker aus der Gemeinschaft sei frei, sofern der sovrapprezzo in voller Höhe gezahlt werde; in diesem Falle jedoch liege der Endpreis des eingeführten Zuckers normalerweise über dem Endpreis für inländischen Zucker.
Zu 1. aa) bbb.
Die Kommission meint, der italienische Markt sei wegen des vorhandenen Zuschußbedarfs dafür prädestiniert gewesen, der Hauptschauplatz des Wettbewerbs unter den Erzeugern der Uberschußländer zu werden. Dieser Wettbewerb hätte durch die Zahl der in Betracht kommenden Exporteure (Hersteller und Händler) belebt werden können. Daß es der Schaffung eines Vertriebsnetzes bedurft hätte, wäre kein Hindernis gewesen; diese Voraussetzung hätte allein beim Verbrauchszucker, der lediglich rund ein Viertel des Importzuckers ausgemacht habe, eine Rolle gespielt und hätte sich leicht erfüllen lassen, da der Vertrieb von Zucker nicht die Anlegung großer Lager erfordere. Da die im Vergleich zu Italien niedrigeren Herstellungskosten in den Exportländern es erlaubt hätten, die höheren Transportkosten wenigstens zum Teil wettzumachen, habe die Möglichkeit bestanden, auf dem italienischen Markt ausländischen Zucker zu interessanten Bedingungen anzubieten, zumal das Ausschreibungssystem zugunsten des Importzuckers eine Ermäßigung des sovrapprezzo vorsehe. Die Voraussetzungen, die zu erfüllen gewesen seien, um an den Ausschreibungen teilnehmen zu können, seien nicht dazu angetan gewesen, die Zuckerabnehmer fernzuhalten, handle es sich bei diesen doch meistenteils um ansehnliche Industriebetriebe. Schließlich hätte die Tatsache, daß es auf dem italienischen Markt einen Höchstpreis gegeben habe, normalerweise dazu führen müssen, die Lieferungen sinnvollerweise nicht über die italienischen Hersteller abzuwickeln.
Die Art und Weise, wie die Hersteller vorgegangen seien, zeige bereits, daß ein Interesse daran bestanden habe, den Wettbewerb zu beschränken, und liefere den Beweis dafür, daß innerhalb gewisser Grenzen ein Wettbewerb durchaus möglich gewesen wäre.
Daß es sich hätte einrichten lassen, die eingeführte Ware unmittelbar an die Verarbeitet zu leiten, erhelle schon daraus, daß diese zur Deckung ihres umfangreichen Bedarfs an Direkteinfuhren selbst gegen Zahlung eines verhältnismäßig hohen sovrapprezzo interessiert gewesen seien und nicht gezögert hätten, jede sich ihnen in dieser Beziehung bietende Gelegenheit wahrzunehmen:
Während der ersten Kampagnen nach Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation hätten die unabhängigen italienischen Abnehmer versucht, sich zu interessanten Bedingungen Zucker aus der Gemeinschaft zu beschaffen, bevor sie sich damit hätten abfinden müssen, ihre Bestellungen an die italienischen Zuckerhersteller zu richten, die ihnen vertraglich die Verpflichtung aufgezwungen hätten, den gesamten Jahresbedarf bei ihnen zu decken.
Seit der Eröffnung eines ausschreibungsfreien Kontingents durch die Verordnung Nr. 1234 hätten die Verarbeiter im Rahmen der höchstzulässigen Mengen (10000 Doppelzentner je Unternehmen) Einfuhrgenehmigungen beantragt, doch seien ihre Anträge großenteils wegen Kontingentserschöpfung erfolglos geblieben.
Die freien Einfuhren hätten in den Jahren 1969 bis 1972 durchschnittlich 25,2 % der Gesamteinfuhren ausgemacht. Von diesen 25,2 % hätten ein außerhalb der Gruppe stehender Hersteller, die beiden einzigen an den Ausschreibungen beteiligten Nicht-Hersteller sowie einige Verarbeiter, die gegen Zahlung eines ermäßigten sovrapprezzo von der Möglichkeit der Einfuhr außerhalb des Ausschreibungsverfahrens Gebrauch gemacht hätten, 21,9 % eingeführt.
Die italienischen Verarbeitungsbetriebe hätten die Möglichkeit genutzt, sich 1968/69 von SZAG und bei sonstigen Gelegenheiten von Générale Sucrière und Sucre-Union beliefern zu lassen. Die beiden Herstellergruppen hätten sich dieses Problems angenommen, z. B. indem sie SZAG für das Wirtschaftsjahr 1969/70 15 % der Lieferungen an die Hersteller vorbehalten hätten, um, wie es Eridania ausgedrückt habe, das Vorgehen dieser Außenseiter' zu neutralisieren.
Im Wirtschaftsjahr 1969/70 hätten SZAG, Say und RT an italienische Abnehmer außerhalb der Gruppe der Hersteller verkauft.
Ein Preiswettbewerb sei ebenfalls möglich gewesen:
Während der Sitzung in Paris am 29. Juli 1969 (vgl. Entscheidung, S. 23, rechte Spalte, S. 24, linke Spalte) habe RT die Befürchtung geäußert, der Preis des auf dem italienischen Markt angebotenen Zuckers sei einigermaßen freundlich berechnet worden, so daß er ausländischen Angeboten vielleicht sehr entgegenkommt. Dies laufe auf das Eingeständnis hinaus, daß es bei freiem Wettbewerb möglich gewesen wäre, zu niedrigeren Preisen zu liefern.
Hätten Abnehmer außerhalb der Gruppe den Zuschlag erhalten, dann sei im allgemeinen ein höherer sovrapprezzo angeboten und gezahlt worden, als ihn die zur Gruppe gehörenden Zuschlagsempfänger angeboten und entrichtet hätten.
Unrichtig sei die Behauptung, die Gemeinschaftsregelung habe zusammen mit der nationalen Regelung Preisschwankungen ausgeschlossen und zwangsläufig zu gleichen Preisen für inländischen Zucker und für Importzucker geführt. Ein Hersteller könne ein Interesse daran haben, zu einem Preis unter dem Interventionspreis zu verkaufen, anstatt sich dem Wettbewerbsdruck auszusetzen, der von Wiederverkäufen der Interventionsstellen ausgehe. Der Verbraucherhöchstpreis sei von den italienischen Behörden so festgesetzt worden, daß dem Interventionpreis bestimmte Faktoren zugeschlagen worden seien (etwa die Vertriebskosten). Die meisten dieser Faktoren hätten sich verringern lassen, da sie pauschal berechnet worden seien.
Hätten sich die italienischen Importeure einzeln an den Ausschreibungen beteiligt, hätten die Preisangebote voneinander abweichen können; stattdessen hätten sie sich, wie aus der Übersicht über die Ergebnisse der Ausschreibungen erhelle, durch Einheitlichkeit ausgezeichnet. Daher hätten die Ausschreibungen die ihnen zugedachte Funktion, die Teilnehmer zu einem Wettbewerb zu veranlassen, nicht erfüllen können.
Schließlich hätte es mit Bezug auf die Qualität, den Kundendienst und vor allem die Verkaufsbedingungen zu einem Wettbewerb kommen können. Die Richtigkeit dieser Auffassung werde durch die vertraglichen Verpflichtungen belegt, die die als Importeure tätigen Hersteller der Verarbeitungsindustrie auferlegt hätten und die ein Vertreter 'dieser Industrie als ruinös bezeichnet habe.
Zu 1. aa) ccc.
Die Kommission entgegnet, die These, daß auf dem italienischen Markt Wettbewerb möglich gewesen sei, treffe unabhängig davon zu, ob die italienische Regelung mit der Gemeinschaftsregelung vereinbar sei oder nicht.
Zu 1. bb.
Die Kommission gibt zunächst eine Gesamtübersicht über die von den Klägerinnen getroffenen Maßnahmen und die Vorgänge, durch die belegt werde, daß es zu Absprachen gekommen sei, deren Ziel es gewesen sei, den italienischen Markt zugunsten der Hersteller dieses Landes abzuriegeln, und an denen die fraglichen Unternehmen mitgewirkt hätten, mit dem Ergebnis, daß mit der Zunahme der Ausfuhren nach Italien der Anteil der Lieferungen von Hersteller zu Hersteller gewachsen sei und in den letzten drei Wirtschaftsjahren etwa drei Viertel der Ausfuhren ausgemacht habe. In diesem Zusammenhang seien drei Absprachen zu unterscheiden, die Absprache zwischen den Lieferanten,, die zwischen den Herstellern-Importeuren und die zwischen diesen beiden Gruppen.
Die Absprache zwischen den Lieferanten habe sich darin geäußert, daß die französischen, belgischen und deutschen Lieferanten die Lieferungen untereinander aufgeteilt hätten, daß sie diese Lieferungen gemeinschaftlich bewirkt hätten, und daß sie gemeinsam die Verpflichtung eingegangen seien, an italienische Nicht-Hersteller nur zu heraufgesetzten Preisen zu liefern.
Die Beteiligung von Sucres et Denrées und SZAG ergebe sich aus einer Vielzahl von Fernschreiben, die in den Beschwerdepunkten zitiert seien, und namentlich aus dem Fernschreiben der Sucres et Denrées an RT vom 1. Oktober 1969. SZAG habe im übrigen an der Sitzung in Genua am 11. September 1969 teilgenommen.
Die Beteiligung der französischen Hersteller und der RT werde durch ihre Anwesenheit bei dieser Sitzung wie auch durch ein internes Papier der Sucres et Denrées vom 13. April 1970 bewiesen. Dieses Papier sei als eine Bestandsaufnahme über die Lieferungen von Mitgliedern der Gruppe der Lieferanten nach Italien gedacht gewesen und erwähne RT, Générale Sucrière und Béghin; Say werde zwar nicht genannt, doch sei sie das bedeutendste Unternehmen der GISEC-Gruppe, die ihrerseits in dem Papier aufgeführt werde.
Die Aufteilung der Lieferungen werde insbesondere durch die Niederschrift über die Sitzung in Paris vom 22. November 1968 und durch den zwischen Export und Sucres et Denrées am 8. Oktober 1968 geschlossenen Vertrag über die Lieferung von 20000 t für den italienischen Markt bewiesen. Von diesen 20000 t seien 4000 von RT und 5000 von SZAG zu liefern gewesen, während die restlichen 11000 zwischen Générale Sucrière, Béghin, Lebaudy-Sommier, Say und Sucre-Union zu verteilen gewesen seien. Diese Aufteilung ergebe sich ferner auch aus dem besagten Papier vom 13. April 1970.
Der SZAG reservierte Anteil werde in einer Reihe von Fernschreiben erwähnt, die zwischen Sucres et Denrées und Eridania gewechselt worden seien, insbesondere in den Fernschreiben vom 9. und 31. Oktober 1969.
Mit Ausnahme der Lieferungen der SZAG seien die Lieferungen gemeinsam über das vermittelnde Glied Sucres et Denrées abgewickelt worden. Der zwischen Eridania und Sucres et Denrées gewechselten Korrespondenz, namentich den beiden Fernschreiben der Sucres et Denrées vom 1. Oktober 1969, sei zu entnehmen, daß diese für Rechnung der Lieferanten tätig geworden sei, nachdem sie jeweils zuvor deren Einverständnis eingeholt habe.
Die Verpflichtung, keine Verkäufe an Nicht-Hersteller vorzunehmen, es sei denn gegen Zahlung eines heraufgesetzten Preises, werde belegt durch
einen von Sucres et Denrées am 3. Oktober 1968 geschlossenen Verkaufsvertrag;
die drei zwischen Sucres et Denrées und Eridania am 1. und 2. Oktober 1968 gewechselten Fernschreiben;
das am 31. Oktober 1969 von Sucres et Denrées der Eridania übersandte Fernschreiben, aus dem erhelle, daß mit dieser Verpflichtung der Zweck verfolgt worden sei, die Verarbeitungsbetriebe von einer Beteiligung an den Ausschreibungen abzuhalten;
die Preisaufschläge, die SZAG 1969/70 tatsächlich verlangt habe, als sie unter Einschaltung deutscher Händler für den Export nach Italien bestimmten Zucker verkauft habe;
die Tatsache, daß RT die Lieferanfrage eines deutschen Händlers, der Zucker nach Italien habe verkaufen wollen, unberücksichtigt gelassen habe (zwei Fernschreiben der Export an RT vom 24. September 1970; Fernschreiben der Firma Gerike-Bahr an Export vom selben Tage);
die Tatsache, daß RT aufgrund eines mit Export geschlossenen Vertrages Zucker, der für die Ausfuhr nach Italien bestimmt gewesen sei, am 22. September 1970 zu einem Preise von 1107 bfrs je Doppelzentner, einige Tage später dagegen aufgrund zweier weiterer mit Export für Italien geschlossenen Verträge zu einem Preis von 1114 bfrs veräußert habe; in die Zeit zwischen diese Vertragsabschlüsse sei die Sitzung in Paris am 22. September 1970 gefallen; in einem Fernschreiben der Export an RT vom 24. September 1970 sei die Rede von einer neuen Sachlage;
die Tatsache, daß Say an die italienischen Verarbeitungsbetriebe ebenfalls zu heraufgesetzten Preisen verkauft habe;
die Tatsache, daß die italienischen Importeure, von unbedeutenden Ausnahmen abgesehen, ausschließlich von der Gruppe der Lieferanten beliefert worden seien.
Die Absprache zwischen den Herstellernimporteuren habe sich darin geäußert, daß diese ihre Bestellungen gemeinsam aufgegeben und die Lieferbedingungen femeinsam ausgehandelt hätten, daß sie ei den Ausschreibungen stets einen gleich hohen sovrapprezzo angeboten hätten, zu gleichlautenden Verkaufsbedingungen weiterveräußert hätten, sich den Käufern gegenüber das Recht vorbehalten hätten, einen Teil der Lieferung durch andere Hersteller bewirken zu lassen, und von diesem Recht ausschließlich zugunsten der übrigen Gruppenmitglieder Gebrauch gemacht hätten. Im einzelnen trägt die Kommission vor:
Die Gruppe der Hersteller-Importeure habe sämtliche italienischen Unternehmen umfaßt, die Klage erhoben hätten. Dies ergebe sich aus den Fernschreiben der Sucres et Denrées an Eridania vom 9. und 15. Oktober 1969, in denen um die Bestätigung gebeten werde, daß ihre Gruppe mindestens alle in der Sitzung in Genua vertretenen italienischen Unternehmen umfaßt, ebenso wie aus der positiven Antwort der Eridania vom 20. Oktober 1969. Weitere Beweise seien die Ergebnisse der Ausschreibungen, bei denen die Klägerinnen stets einen gleich hohen sovrapprezzo angeboten hätten, sowie die von den Klägerinnen an ihre Kunden versandten Bestätigungsschreiben und die mit den Abnehmern geschlossenen Verträge, die inhaltlich stets übereingestimmt hätten.
Eridania habe die Lieferanfragen übermittelt, habe die Angebote für alle entgegengenommen und für Rechnung aller abgeschlossen. Dies erhelle aus den im vorstehenden Absatz bezeichneten Fernschreiben, dem Fernschreiben der Eridania an Sucres et Denrées vom 31. Oktober 1969 und dem Fernschreiben der Export an einen deutschen Großhändler vom 14. September 1970.
Die Tatsache, daß jeweils ein gleich hoher sovrapprezzo angeboten worden sei, zeige, daß sich die italienischen Hersteller bei der Teilnahme an den Ausschreibungen untereinander abgestimmt hätten. Diese Teilnahme habe jeweils nur noch dazu gedient, gemeinsam ein bereits vorher abgeschlossenes Geschäft mit einer festen Vereinbarung über Inhalt und Beteiligungsverhältnisse in die Tat umzusetzen. Dies ergebe sich vor allem aus
dem Fernschreiben der Eridania an Sucres et Denrées vom 31. Oktober 1969 unmittelbar im Anschluß an den Zuschlag von 104000 t Zucker an die Gruppe der Importeure, in dem es heiße: wir bestätigen Ihnen … den Kauf… für uns und die Ihnen bekannten anderen italienischen Zuckerunternehmen;
dem Antwortfernschreiben der Sucres et Denrées vom selben Tage;
einem Fernschreiben der Eridania an RT, in dem von der Gruppe der italienischen Raffinerieunternehmen und einer Verteilung auf die Gruppenmitglieder die Rede sei; die in diesem Fernschreiben genannten Zahlen über die von der Gruppe im Jahre 1970/71 gekauften Mengen entsprächen genau der Summe der Mengen, für die die Unternehmen der Gruppe den Zuschlag erhalten hätten;
den oben aufgeführten Bestätigungsschreiben und Verkaufsverträgen, denen zu entnehmen sei, daß den Abnehmern gegenüber stets übereinstimmende Preise und Verkaufsbedingungen, und zwar durchaus drückende Bedingungen, angewandt worden seien.
In sämtlichen Verträgen habe sich der Verkäufer das Recht vorbehalten, die Leistung durch einen anderen Hersteller erbringen zu dürfen. In den Fällen, in denen diese Klausel angewandt worden sei, habe es sich bei den begünstigten Unternehmen um Mitglieder der Gruppe gehandelt. Dies sei aus den Schreiben der Eridania an die Firmen Motta und Ferrero vom 21. September 1970 ebenso zu ersehen wie aus dem in der Anlage II Nr. 2 der Beschwerdepunkte wiedergegebenen Schreiben der Industria degli Zuccheri vom selben Tage.
Die Absprache zwischen der Gruppe der Lieferanten und der Gruppe der Importeure habe darin bestanden, daß die beiden Gruppen übereingekommen seien, Lieferungen nach Italien auf gemeinsamer Basis ausschließlich durch die Mitglieder der Gruppe der Lieferanten bewirken zu lassen und auf der Empfängerseite neben den italienischen Herstellern andere Unternehmen nur für den Fall zu berücksichtigen, daß sie einen Preisaufschlag zahlten. Dies ergebe sich aus folgenden Vorgängen:
Die Niederschrift der RT über die Sitzung in Paris vom 29. Juli 1969 zeige, daß die wichtigsten französischen und belgischen Lieferanten in dieser Sitzung die Frage der auf die italienische Gruppe anzuwendenden Verkaufsbedingungen ebenso erörtert hätten wie die Mittel, um Dritte am Absatz auf dem italienischen Markt zu hindern.
Die eingegangenen Verpflichtungen seien bei der Zusammenkunft in Genua am 11. September 1969, an der sämtliche Mitglieder der beiden Gruppen teilgenommen hätten, intensiviert und erweitert worden.
Dieser Sachverhalt werde bewiesen
durch das Schreiben der RT an Export vom 6. Februar 1970, in dem von unsere(n) Verpflichtungen gegenüber unseren französischen Kollegen die Rede sei, ferner auch davon, daß die Operation mit Italien direkt zwischen den Gruppen der Zuckerhersteller durchgeführt wird;
durch die Niederschrift der Export über eine Besprechung mit RT am 20. April 1970; darin werde Bezug genommen auf die Verpflichtungen …, die die RT im Rahmen der europäischen Zuckerindustrie … eingegangen sei mit der Folge, daß vom Anwendungsbereich der Handelsverträge RT/Export … eine Reihe von direkten Geschäften zwischen Raffinerien oder Produzenten ausgeschlossen seien, darunter auch Geschäfte, die sich auf Italien bezögen;
durch interne Vermerke der Export vom 23. und 30. April 1970, in denen die von RT angeführten Vereinbarungen aktenkundig gemacht würden;
durch die Fernschreiben der Sucres et Denrées an Eridania vom 9. April 1970 sowie durch die zwischen RT, Export und der Firma Gerike-Bahr gewechselten Fernschreiben vom 24. September 1970;
durch die Niederschrift über die Sitzung in Paris vom 22. September 1970, an der die französischen und belgischen Hersteller, Sucres et Denrées sowie die wichtigsten italienischen Hersteller teilgenommen hätten; dieser Niederschrift sei zu entnehmen, daß eine Übereinkunft über die Preisaufschläge bei Verkäufen an gruppenfremde italienische Abnehmer erzielt worden sei.
Zu den von den Klägerinnen im Zusammenhang mit der allgemeinen Würdigung der beanstandeten Verhaltensweisen vorgebrachten Argumenten nimmt die Kommission wie folgt Stellung:
Entgegnung an Générale Sucrière
Der Umfang der namentlich von Générale Sucrière und Sucre-Union bewirkten freien Ausfuhren mache deutlich, daß sich aufgrund der Nachfrage der industriellen Verarbeitungsbetriebe, vor allem der großen Firmen Motta und Alemagna, eine reiche und stetige Absatzquelle hätte erschließen lassen. Die unabhängigen italienischen Abnehmer hätten sich letztlich damit abgefunden, mit den italienischen Herstellern Jahreslieferverträge abzuschließen (vgl. Verträge vom 9. Oktober 1969 zwischen Eridania und Ferrera, vom 31. August zwischen Eridania und Motta, vom 9. September 1970 zwischen Eridania und Motta sowie die auf Seite 97 der Beschwerdepunkte genannten Verträge). In Unterredungen mit Vertretern der Kommission hätten die Firma Ferrero und die Associazione Industrie Dolciarie auf Fälle von Lieferverweigerungen hingewiesen.
Das Argument, bei den Verkäufen an Unabhängige hätten sich keine Gewinne erzielen lassen, sei unbeachtlich, denn der Nachweis sei erbracht, daß freie Ausfuhren ebenso wie ein Preiswettbewerb möglich gewesen seien und daß eine große Nachfrage auf dem freien Markt bestanden habe. Für Lieferungen an industrielle Verarbeiter bedürfe es nicht der Schaffung eines Verteilernetzes.
Générale Sucrière könne nicht geltend machen, die ausländischen Hersteller hätten sich zu einer Gruppe zusammenschließen müssen, um die angeforderten Mengen aufbringen zu können, denn gerade diese Firma räume ein, erhebliche Mengen frei exportiert zu haben.
Die Rolle, die Sucres et Denrées gespielt habe, lasse erkennen, daß die Abstimmung nicht die unausweichliche Folge der italienischen Regelung und der Bündelung der Einfuhren gewesen sei. Dies mache ein Fernschreiben der genannten Firma an Eridania vom 2. Oktober 1970 deutlich, in dem sie daran erinnere, daß sie in der Vergangenheit getrennte Verhandlungen mit den einzelnen italienischen Gruppen habe führen müssen, und ihre Überzeugung äußere, zur Wiederanknüpfung der Beziehungen und den gemeinsamen Interessen der verschiedenen Gruppen … erheblich beigetragen zu haben.
Die Kommission habe nicht verkannt, daß das Ausschreibungssystem Einfuhren der unabhängigen Abnehmer erschwert habe; indes seien die Hauptschwierigkeiten von der beanstandeten Abstimmung ausgegangen. Die italienischen Bestimmungen hätten die Zusammenfassung des Angebots nicht vorgesehen.
Entgegnung an Say
Keiner der beiden Faktoren, um die der Preis heraufgesetzt worden sei, habe sich objektiv rechtfertigen lassen:
Die Vertriebskosten seien dieselben, gleichgültig, ob Hersteller oder Außenseiter beliefert würden. In beiden Fällen fielen keine Vertriebsorganisationskosten an. Mit ihrer Behauptung, Außenseiter auch ohne Preisaufschlag beliefert zu haben, gestehe Say stillschweigend ein, daß der normale Preis lohnend gewesen sei.
Die Sicherheitsmarge sei unter Berücksichtigung der vorstehenden Darlegungen noch schwieriger zu rechtfertigen gewesen.
Entgegnung an Béghin
Wie hoch die von den Firmen verlangten Preise gewesen seien, sei unerheblich, da sie den etwaigen Einfluß der Absprache auf die Preise niemals als ein Tatbestandsmerkmal der Zuwiderhandlung angesehen habe.
Entgegnung an RT
Es sei nicht bloß von Fall zu Fall bei den einzelnen Ausschreibungen zu einer Absprache gekommen; vielmehr sei eine allgemeine Absprache getroffen worden. Dies erhelle vor allem aus
dem Fernschreiben der Export an RT vom 24. September 1970, dem zu entnehmen sei, daß RT es abgelehnt habe, einen deutschen Händler, der nach Italien habe exportieren wollen, zu beliefern;
dem Fernschreiben der Export an Sucres et Denrées vom 7. August 1970;
einem Schreiben der Export an Sucres et Denrées vom 8. August 1968, das einen Verkauf der RT an Sucres et Denrées unter Einschaltung der Export betreffe.
Nach ihren Erfahrungen sei es zu Lieferungen von Herstellern an Händler über so weite Entfernungen gekommen, daß der Schluß gerechtfertigt sei, die Transportkosten spielten keine erhebliche Rolle.
Entgegnung an Sucres et Denrées
Sie bestreite nicht, daß sich mit einem gebündelten Angebot die Transportkosten senken ließen, widerspreche aber der Auffassung, daß sich eine solche Senkung ohne die streitige Abstimmung nicht habe erreichen lassen. Sucres et Denrées habe nicht den Nachweis dafür erbracht, daß diese Kosten durchschnittlich 6 % des Zuckerpreises ausmachten.
Bei den Risiken und den Belastungen, denen sich die ausländischen Exporteure auf dem italienischen Markt ausgesetzt gesehen hätten, habe es sich um ganz gewöhnliche Risiken gehandelt.
Sucres et Denrées könne nicht mit ihrer Behauptung gehört werden, die beanstandeten Verhaltensweisen seien für die italienischen Abnehmer von Nutzen gewesen, denn sie habe diese Verhaltensweisen nicht bei der Kommission angemeldet.
Das Argument, die Unternehmen hätten die italienische Angebotsstruktur nicht zu ändern vermocht, gehe fehl, denn ausschlaggebend für den Vorwurf der Zuwiderhandlung seien die Maßnahmen, mit denen zu verhindern versucht werde, daß der italienische Markt der Kontrolle der Hersteller dieses Landes entgleite. Dieses Argument steht außerdem in Widerspruch zu der Behauptung, die beanstandeten Verhaltensweisen hätten zur Verwirklichung der in Artikel 39 des Vertrages genannten Ziele beigetragen (vgl. unten b).
Es treffe zu, daß sich kein französisches Unternehmen an den Ausschreibungen beteiligt habe. Dem habe indessen kein Hindernis im Wege gestanden. Die geübte Zurückhaltung könne als zusätzliches Indiz für die Abstimmung gewertet werden.
Entgegnung an SZAG
Die in der Bekanntmachung der Kommission vom 27. Mai 1970 niedergelegten Kriterien seien mit Rücksicht auf die festgesetzten Umsatzhöchstgrenzen auf die vorliegend zu beurteilende Verhaltensweise nicht anwendbar.
SZAG könne sich auch nicht auf die Bekanntmachung der Kommission vom 29. Juli 1968 berufen. Die Firma übersehe, daß sich an der Ausschreibung im Jahre 1968/69 alle italienischen Unternehmen hätten beteiligen können, die mindestens 1000 t abzunehmen bereit gewesen seien, und daß nicht die Ccz, sondern die italienischen Abnehmer als Empfänger der Ware aufgetreten seien. Von einer Arbeitsgemeinschaft der Lieferanten zur Ausführung der angeforderten Lieferungen zu sprechen, sei abwegig.
Entgegnung an Eridania
Die Behauptung, die italienischen Hersteller hätten sich mit Rücksicht darauf, daß sie wegen der von ihnen gleichzeitig mit wahrgenommenen Verteilerfunktion im Verhältnis zu anderen Gewerbetreibenden benachteiligt gewesen seien, gezwungen gesehen, so, wie geschehen, zu reagieren, stoße auf folgende Einwände:
Sie vertrage sich nicht mit der Versicherung, in Italien könne sich kein Wettbewerb entfalten.
Da sich die Hersteller die zusätzliche Verteilerrolle selbst gewählt hätten, sei nicht ersichtlich, woraus sich die nachteilige Situation ergeben solle.
Der Vertrag lasse Beschränkungen der Wettbewerbsfreiheit im Rahmen der in Artikel 85 Absatz 3 genannten Ausnahmen zu, gestatte aber keine Selbstverteidigung mit unerlaubten Mitteln.
Die Abnehmer seien von den Lieferungen der Hersteller abhängig gewesen und hätten sich den ihnen auferlegten drückenden Verkaufsbedingungen unterwerfen müssen.
Mit der Behauptung, es habe keine allgemeine Absprache gegeben, vielmehr seien von Fall zu Fall unter Wahrung völliger Unabhängigkeit Verhandlungen geführt worden, werde lediglich die Abstimmung zwischen den italienischen Herstellern in Zweifel gezogen, nicht aber bestritten, daß sich die italienischen Hersteller und die Gruppe der Lieferanten untereinander abgesprochen hätten. Auch wenn die Behauptung in diesem Sinne gemeint sei, werde sie durch die Tatsachen nicht bestätigt. Die angeführten Fernschreiben zeigten lediglich, daß Eridania die Angebote ausländischer Unternehmen an die besagte Gruppe geprüft habe, daß sie versucht habe, diese Gruppe zu interessanteren Preisvorschlägen zu bewegen, und daß zwischen den Lieferanten und den Importeuren gewisse Meinungsverschiedenheiten bestanden hätten. Auch in den Ausschreibungen, von denen in den genannten Fernschreiben die Rede sei, habe die Gruppe der Importeure offenbar an der Praxis festgehalten, sich bei der Gruppe der Lieferanten einzudecken. Diese Fernschreiben stünden nicht der Feststellung entgegen, daß der von der Gruppe der Lieferanten stammende Importzucker größtenteils für die Gruppe der Importeure bestimmt gewesen sei und daß praktisch alle Zuschläge, die diese Gruppe erhalten habe, Lieferungen von Seiten der Gruppe der Hersteller betroffen hätten.
Artikel 85 erfasse auch Kartellabsprachen zwischen Abnehmern.
Soweit gestützt auf Einzelumstände die Zulässigkeit der Absprache geltend gemacht werde, handle es sich um Tatsachen, die lediglich im Rahmen des Artikels 85 Absatz 3 berücksichtigt werden könnten; mangels Anmeldung sei es nicht möglich, sie zu prüfen.
Die Behauptung, die italienischen Produzenten hätten sich der Gruppe der Lieferanten gegenüber in der Position des Un terlegenen befunden, sei schwerlich mit der Tatsache in Einklang zu bringen, daß die Einfuhren nur dank der Ermäßigung des sovrapprezzo hätten vorgenommen werden können, daß die italienischen Hersteller über eine Vertriebsorganisation verfügten und daß sie auf dem fraglichen Markt bereits eingeführt seien. Sie widerspreche überdies der Auffassung, der italienische Markt biete keinerlei Wettbewerbsmöglichkeiten. Die behauptete Unterlegenheit sei auch keine Folge des Ausschreibungssystems. Dieses System sei darauf angelegt, eine vorherige Einigung der Unternehmen über die abzugebenden Angebote auszuschließen.
Die Behauptung, Sucres et Denrées sei als Verkäufer aufgetreten, werde durch den Vortrag dieses Unternehmens und durch, eine Reihe von Fernschreiben widerlegt.
Die Tatsache, daß die italienischen Hersteller in der Vergangenheit den Zuckervertrieb besorgt hätten, schließe nicht die Notwendigkeit mit ein, auch die Importe an sich zu ziehen. Zum einen bedürfe es für Verkäufe an die Verarbeitungsindustrie keiner Vertriebsorganisation; zum anderen bereite der Vertrieb von Zucker keine sonderlichen Schwierigkeiten, so daß von den Herstellern unabhängige Absatznetze hätten entstehen können, wenn es zu einem freien Wettbewerb gekommen wäre. Selbst wenn unterstellt werde, daß es vernünftig gewesen sei, die Einfuhren über die italienischen Hersteller abzuwickeln, dann seien diese nicht berechtigt gewesen, sich untereinander abzusprechen.
Die italienische Regelung mache es den italienischen Produzenten nicht zur Auflage, bei Importzucker und Zucker eigener Herstellung gleiche Preise anzuwenden. Was das Argument angehe, der Verarbeitungsindustrie und den Verbrauchern sei kein Schaden entstanden, genüge es, daran zu erinnern, daß von seiten der Verarbeitungsindustrie Klagen laut geworden seien, und darauf hinzuweisen, daß sich jeglicher Preiswettbewerb letztlich zum Vorteil der Verbraucher wende.
Die Zusammenfassung des Angebots der ausländischen Lieferanten habe bei dem auf die Kontrolle des italienischen Marktes gerichteten Vorgehen der Lieferanten und der italienischen Hersteller ein wichtiges Teilstück gebildet; sie stelle daher für die letzteren keine res inter alios acta dar.
Eridania könne nicht bestreiten, daß die gegenüber unabhängigen Käufern geübte Praxis der Preisaufschläge diskriminierend gewesen sei. Die Tatsache, daß die italienischen Hersteller als Wiederverkäufer aufgetreten seien, habe keine Vorzugsbehandlung gerechtfertigt, da auch den unabhängigen Abnehmern diese Eigenschaft habe zukommen können. Die Preisdifferenzierung sei nicht von der gekauften Menge, sondern davon abhängig gewesen, ob der Käufer Mitglied der Gruppe der Hersteller-Importeure gewesen sei oder nicht. Die geltend gemachten Belastungen — der Zwang, eine Vertriebsorganisation zu schaffen, und die Verpflichtung, in ganz Italien zu einem Einheitspreis zu verkaufen — spielten bei dem für die Industrie bestimmten Zucker, der 75 % der Gesamteinfuhren ausmache, keine Rolle. Was die besagte Verpflichtung betreffe, die allein durch die Verordnung Nr. 1215 auferlegt werde, sei zu bemerken, daß in den Verbraucherpreis eine Transportkostenpauschale eingerechnet werde; im übrigen unterliege dieser Auflage jedermann, der Zucker mit der Absicht einführe, ihn zu Verbrauchszwecken weiterzuveräußern.
Die Behauptung, die unabhängigen Käufer hätten sich bei den ausländischen Verkäufern der Gruppe der Lieferanten eindecken können, hätten es aber von sich aus vorgezogen, bei den Herstellern-Importeuren einzukaufen, weil sie um kontinuierliche Lieferungen besorgt gewesen seien, lasse sich nicht beweisen und sei auch nicht geeignet, die beanstandete Verhaltensweise zu rechtfertigen. Aus ihr werde nicht ersichtlich, weshalb nicht andere Lieferanten diese Lieferungen ebensogut hätten besorgen können; auch lasse sie sich schwerlich mit den Klagen der Verarbeitungsindustrie in Einklang bringen.
Entgegnung an Cavarzere
Zum Nachweis dafür, daß zwischen den italienischen und den ausländischen Herstellern kein Wettbewerb bestehe, habe Cavarzere in gekünstelter Weise zu unterscheiden versucht zwischen
der Nachfrage nach Zucker italienischer Herstellung und Zucker ausländischer Herstellung,
dem Angebot zur Deckung dieser oder jener Nachfrage.
Das Argument, die italienischen Produzenten seien unter Wettbewerbsbedingungen nicht imstande zu exportieren, sei unschlüssig, denn zur Beurteilung stünden Wettbewerbsbeschränkungen auf dem italienischen Markt.
Insofern geltend gemacht werde, auch wenn es nicht zu einer Absprache gekommen wäre, hätten die ausländischen Lieferanten Verkaufsverträge aushandeln müssen, ohne die Preise und Verkaufsbedingungen einseitig festsetzen zu können, stelle Cavarzere Kartelle und Verkaufsverträge auf ein und dieselbe Ebene.
Die früheren Rechtsakte und Bekanntmachungen des Rates und der Kommission, auf d+e sich Cavarzere berufe, seien auf ganz anders gelagerte Sachverhalte zugeschnitten gewesen und berechtigten daher nicht zu der Behauptung, die genannten Organe hätten Verhaltensweisen gebilligt, die dem Verhalten der in die jetzigen Verfahren verwickelten Unternehmen vergleichbar seien.
Die Abstimmung zwischen Herstellern und Lieferanten werde durch die von Cavarzere bezeichneten Fernschreiben nicht widerlegt:
In dem Fernschreiben der Sucres et Denrées an Eridania vom 31. Oktober 1969 werde zwar die Tatsache beklagt, daß einigen Großverarbeitungsbetrieben Direkteinfuhren gelungen seien, doch habe es sich dabei lediglich um die Einfuhr einiger Tausend t im Rahmen einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten gehandelt, in deren Folge von den ausgeschriebenen 127000 t mehr als 104000 t, die alle von der Gruppe der Lieferanten hergerührt hätten, der Gruppe der Lieferanten-Importeure zugeschlagen worden seien.
Es lasse sich nicht bestreiten, daß Sucres et Denrées in ihrem Fernschreiben vom 2. Oktober 1970 Eridania zum Vorwurf mache, Angebote von Unternehmen berücksichtigt zu haben, die nicht der Gruppe angehörten. Dieses Fernschreiben sei jedoch der Ausdruck üblicher Geschäftsverhandlungstaktik, denn die Gruppe der Importeure habe ihre Praxis fortgesetzt, sich in vollem Umfange bei der Gruppe der Lieferanten einzudekken; es spreche vieles dafür, daß sie selbst bei der Ausschreibung, auf die in dem Fernschreiben Bezug genommen werde, so verfahren sei.
Wenn Cavarzere im Zusammenhang mit den Preisaufschlägen versuche, die Vorzugsbehandlung der Gruppe der Importeure mit der Vermittlerrolle der Gruppenmitglieder zu rechtfertigen, dann gestehe sie ein, daß sich das Nichtvorhandensein von Vermittlern günstig auf das Preisniveau hätte auswirken können.
Der Aufschlag sei nicht unbedeutend gewesen; im übrigen habe sie lediglich festgestellt, daß er unzulässig, nicht aber, daß er übermäßig gewesen sei.
Daß der Aufschlag tatsächlich vorgenommen worden sei, ergebe sich aus den Unterlagen, auf die sie in ihren allgemeinen Darlegungen hingewiesen habe (vgl. oben).
Die fraglichen Verhaltensweisen hätten den Handel zwischen Mitgliedstaaten ganz offensichtlich beeinträchtigt, denn ihr Zweck sei es gewesen, die Einfuhr beträchtlicher Zuckermengen zu beeinflussen.
Was die Behauptung betreffe, die italienischen Verarbeitungsindustrien hätten auch den Weg über Direkteinfuhren beschritten und die Gruppe der Importeure habe sich auch außerhalb der Gruppe der Lieferanten eingedeckt, sei aus den von Cavarzere angeführten Fernschreiben zu ersehen, daß es sich dabei jeweils um Ausnahmen gehandelt habe, die die Regel bestätigten. Außerdem unterfalle eine Verhaltensweise Artikel 85 nicht erst dann, wenn die mit ihr erstrebten Ziele in vollem Umfange erreicht worden seien.
Es treffe nicht zu, daß mit den ausländischen Lieferanten, die nicht zu der besagten Gruppe gehört hätten, eine Ausweichversorgungsquelle zur Verfügung gestanden habe. Die in dieser Gruppe vereinigten Hersteller kontrollierten 75 % der französischen und 85 % der belgischen Produktion. Die Hersteller, die der Gruppe nicht angehörten, nähmen die Raffinierung gewöhnlich nicht selbst vor; vielmehr erzeugten sie Zucker, der sich nicht an die Verarbeitungsindustrie verkaufen lasse und der zu einem guten Teil an Mitglieder der Gruppe weitergeleitet werde, um raffiniert zu werden. Überdies handle es sich bei diesen Außenseitern gewöhnlich um kleinere Betriebe, die nicht über die notwendige Ausstattung verfügten, um exportieren zu können.
Die mit den italienischen Verarbeitern geschlossenen Jahresverträge seien, im Lichte des Gesamtkomplexes der Abstimmungshandlungen betrachtet, geeignet, zu einer Kontrolle des italienischen Marktes durch die inländischen Hersteller beizutragen. Die Klagen der Verarbeitungsindustne über das Verhalten der Produzenten widerlegten die Behauptung, diese Verträge hätten dem Interesse der Verarbeiter entsprochen. Cavarzere könne ferner nicht vorgeben, die in diesen Verträgen enthaltene Ermächtigung der Verkäufer, ihre Leistung durch Dritte zu erbrinfen, habe sich zwingend aus dem Warenbeschaffungsrisiko ergeben; da die zur Gruppe der Hersteller-Importeure gehörenden Firmen sich an den Ausschreibungen beteiligt hätten, nachdem sie sich über die Verteilung der Mengen abgesprochen gehabt hätten, sei kein Unternehmen der Gruppe das Risiko eingegangen, bei der Ausschreibung-leer auszugehen.
Mit ihrer Behauptung, auf dem italienischen Markt gebe es Vertriebsnetze, die von den Herstellern unabhängig seien, setze sich Cavarzere in Widerspruch zu den übrigen Klägerinnen, deren Beteuerungen zufolge die Abwicklung der Einfuhren über die Hersteller darauf zurückzuführen sei, daß es sich bei diesen traditionellerweise um die einzigen Unternehmen handle, die in Italien den Vertrieb von Zucker besorgten.
Entgegnung an Industria degli Zuccheri
Die Behauptung, die Verhandlungsposition der italienischen Hersteller sei schwach, stehe im Gegensatz zu der Beteuerung, zwischen den ausländischen Herstellern und den italienischen Herstellern hätten keinerlei Wettbewerbsbeziehungen bestanden, und zu dem Argument der französischen Klägerinnen, die Zusammenfassung des Angebots sei aufgrund der Zusammenfassung der Nachfrage notwendig geworden.
Weder der Umfang der nachgefragten Mengen noch der Zwang, sich feste Angebote zu verschaffen und bei Erteilung des Zuschlags Sicherheiten zu leisten, hätten eine Zusammenfassung der Nachfrage gerechtfertigt, denn derartige Angebote hätten auch unabhängige Lieferanten unabhängigen Importeuren zu unterbreiten vermocht.
Die Gründe, die Industria degli Zuccheri zur Rechtfertigung der Käufe unter Herstellern anführe, seien nicht stichhaltig:
Das Produktionsdefizit begünstige Einfuhren jeder Art und gebiete den Herstellern keinesfalls, selber als Importeure tätig zu werden.
Es sei unzutreffend, davon zu sprechen, es hätten keinerlei Gewinnaussichten bestanden. In dem Fernschreiben der Sucres et Denrées an Eridania vom 2. Oktober 1970 sei die Rede von beträchtlichen Gewinnen.
Sei die vorhandene Marktstruktur durch das Fehlen von Importgroßhändlern gekennzeichnet, dann bestehe keine Veranlassung, diese Struktur durch eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zu verewigen.
Die Mindestmengen, die in den Ausschreibungen angeboten werden müßten, seien nicht so festgesetzt worden, daß sie Betriebe, die nicht zu den Großunternehmen zählten, von der Einfuhr ausschlössen.
Die Lieferungen von Hersteller an Hersteller ließen sich nicht unter dem Gesichtspunkt einfacherer Geschäftsabwicklung erklären; dies sei schon deshalb nicht möglich, weil sie sich auf erhebliche Mengen erstreckt hätten und weil der normale Marktmechanismus zu einer gänzlich anderen Situation hätte führen müssen.
Die Preisaufschläge ließen sich nicht mit der Begründung halten, die Hersteller-Importeure seien imstande, gewisse Garantien zu bieten; die Aufschläge seien rechtlich nicht mit diesen Garantien gekoppelt worden. Derartiger Garantien, die darin bestünden, daß der Betreffende über einen Vertriebsapparat für das gesamte italienische Hoheitsgebiet verfüge, bedürfe es zudem nicht bei Zucker, der zur industriellen Verarbeitung bestimmt sei.
Bei ihrem Versuch, die besagten Aufschläge damit zu rechtfertigen, daß die italienischen Hersteller die Rolle von Wiederverkäufern spielten, verkenne Industria degli Zuccheri, daß den Herstellern gerade zum Vorwurf gemacht werde, sich zu unumgänglichen Zwischenhändlern aufgeworfen zu haben; gleichzeitig räume sie damit ein, daß sich das Nichtvorhandensein solcher Mittelspersonen günstig auf das Preisniveau hätte auswirken können.
Das Ausschreibungsverfahren, auf das sich Industria degli Zuccheri beziehe, habe nach Erlaß der Entscheidung stattgefunden. Daß es im Rahmen dieser Ausschreibung zu umfangreicheren Einfuhren durch Unternehmen gekommen sei, die außerhalb der Gruppe der Hersteller-Importeure stünden, beweise gerade, daß die Erschließung von Einfuhrwegen, die unmittelbar zu den Abnehmern führten, möglich sei und den normalen Marktmechanismen entspreche.
Entgegnung an Emiliana
Um eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zu bejahen, sei es nicht notwendig, daß die beteiligen Unternehmen einen übermäßigen Gewinn erzielt hätten.
Anschließend untersucht die Kommission das individuelle Verhalten aller beteiligten Unternehmen und die in dieser Hinsicht von den Unternehmen vorgetragenen Argumente.
Générale Sucrière
Die Beteiligung dieser Firma an den beanstandeten Absprachen ergebe sich aus den bereits erwähnten Unterlagen und ferner aus den Fernschreiben der Sucres et Denrées an Eridania vom 9. April und 29. September 1970. In dem ersteren sei die Rede von der Gruppe der französischen … Hersteller.
Die Tatsache, daß die Firma beträchtliche Mengen frei exportiert habe, sei kein Beleg dafür, daß sie sich nicht an den Grundsatz der Abstimmung gehalten habe. Um das Vorliegen der beanstandeten Verhaltensweise darzutun, genüge der Nachweis, daß die freien Lieferungen erschwert worden seien.
Générale Sucrière argumentiere widersprüchlich, wenn sie einerseits geltend mache, bei Verkäufen an Unabhängige seien höhere Preise gerechtfertigt gewesen, andererseits aber vortrage, diese Verkäufe seien zu verhältnismäßig niedrigen Preisen vorgenommen worden. Die von der Firma vorgelegten Berechnungen ermöglichten es nicht, sich eine genaue Vorstellung über die in jedem einzelnen Vertrag vereinbarten Preise zu bilden; auch erschienen darin nicht die Namen der Unabhängigen, an die das Unternehmen geliefert habe. Ferner habe Générale Sucrière nicht erläutert, wie sie ihre Preise berechnet habe; nur so aber lasse sich feststellen, ob sie gewisse Faktoren, die den Preis beeinflussen könnten, berücksichtigt habe. Bei der Prüfung der von Générale Sucrière vorgelegten Übersichten glaubt die Kommission einige Ungenauigkeiten oder Ungereimtheiten aufdecken zu können. Sie räumt indes ein, daß die Firma seit 1971/72 an Außenseiter geliefert habe, ohne höhere Preise zu verlangen.
Say
Die Beteuerungen von Say, sie habe Zukker exportiert, ohne Sucres et Denrées einzuschalten, erlaubten nicht den Schluß, daß diese Firma an der Abstimmung nicht beteiligt gewesen sei. Es sei nicht erwiesen, daß die Letztempfänger dieser Lieferungen nicht die Mitglieder der Gruppe der Importeure gewesen seien. Im übrigen gehe Say auf das Wirtschaftsjahr 1968/69 überhaupt nicht ein; für die drei anderen Wirtschaftsjahre jedoch ergebe sich aus den von Say vorgelegten Unterlagen, daß zwischen 54 % und 99,94 % der gesamten Ausfuhren dieses Unternehmens nach Italien an die Gruppe der Importeure gegangen seien.
Die Beteiligung der Say an der Absprache werde insbesondere belegt durch
den am 3. Oktober 1968 von Sucres et Denrées geschlossenen Verkaufsvertrag,
die im Anschluß an die Sitzung in Genua zwischen Sucres et Denrées, RT und Eridania gewechselten Fernschreiben,
das interne Papier der Sucres et Denrées vom 13. April 1970 über den Umfang der Lieferungen nach Italien,
das Fernschreiben der Eridania an RT vom 30. Oktober 1970 anläßlich der Ergebnisse des Zuschlags vom gleichen Tage.
Die Verpflichtung, bei Verkäufen an Außenseiter die Preise heraufzusetzen, ergebe sich namentlich aus
den Fernschreiben der Sucres et Denrées an Eridania vom 1. Oktober 1969 und vom 9. April 1970,
dem Fernschreiben der Eridania an Sucres et Denrées vom 20. Oktober 1969,
dem oben genannten Verkaufsvertrag der Sucres et Denrées.
Die Tatsache, daß Say Ausfuhren außerhalb der Lieferungen von Hersteller an Hersteller vorgenommen habe, genüge nicht, um den Nachweis zu erbringen, daß sie an keiner Wettbewerbsbeschränkung beteiligt gewesen sei.
Bei einer Durchsicht der von Say vorgelegten Unterlagen lasse sich feststellen, daß in der Zeit von Dezember 1969 bis September 1970 und vom Oktober bis zum Dezember 1970 die Sucres et Denrées bzw. den Herstellern-Importeuren gewährten Preise in den meisten Fällen unter den Preisen bei freien Verkäufen gelegen hätten.
Béghin
Vom Umsatz her betrachtet sei Béghin innerhalb der Gruppe der französischen und belgischen Hersteller die bedeutendste Gesellschaft.
Aus dem geringen Umfang ihrer Exporte nach Italien könne Béghin nichts herleiten. Ihre Mitwirkung bei der gegenseitigen Abstimmung werde durch die im Zusammenhang mit Say angeführten Dokumente sowie durch die Niederschrift über die Sitzung in Paris vom 22. September 1970 belegt. Daß Béghin möglicherweise keine Preisaufschläge verlangt habe, sei insofern belanglos, als sie ohnehin nur Lieferungen von Hersteller an Hersteller bewirkt habe.
RT
Die drei in der Anlage 9 zur Klageschrift bezeichneten Verträge zwischen RT und Export bewiesen keineswegs, daß RT frei nach Italien habe ausführen können. Sie stammten aus einer Zeit, zu der Export bei RT gegen die in der Sitzung vom 22. September 1970 in Paris beschlossenen Preisaufschläge protestiert habe. Im übrigen habe Export unmittelbar an die italienischen Hersteller verkauft; auch die Mengen, die den Gegenstand der hernach unter Einschaltung der Export geschlossenen Verträge gebildet hätten, seien an die besagten Hersteller geliefert worden.
Der Korrespondenz zwischen RT und Export habe sie den Platz zugewiesen, der ihr in den Beziehungen dieser beiden Firmen zueinander und in den allgemeineren Zusammenhängen der zwischen den Herstellern getroffenen Absprachen zukomme. Sie überlasse es dem Gerichtshof, diese Korrespondenz nach freier Überzeugung zu würdigen.
Sucres et Denrées
Sucres et Denrées könne nicht geltend machen, sie habe sich bloß als Vermittler betätigt. Ihrer Satzung zufolge sei sie eine selbständige Handelsgesellschaft. In ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte habe sie eingeräumt, daß sie Eigentümerin des Zuckers sei, mit dem sie Handel treibe. Aus den bereits zitierten Unterlagen erhelle, daß sie bei der Abstimmung eine treibende Kraft gewesen sei und eine Rolle gespielt habe, die weit über die bloße Abrechnung der Lieferungen hinausgegangen sei.
SZAG
Die der Sitzung in Genua am 11. September 1969 nachfolgende Korrespondenz zwischen Eridania und Sucres et Denrées (vgl. Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 57 bis 59, 62 bis 64) mache deutlich, daß die Sitzungsteilnehmer, darunter auch SZAG, die Lieferungen der ausländischen Hersteller nach Italien quotenmäßig aufgeteilt hätten. Dies werde dadurch bestätigt, daß die Lieferungen der SZAG an Eridania, jedenfalls 1969/70, der SZAG zugeteilten Quote von 15 % entsprochen hätten. Wenn nur über tatsächliche Liefermöglichkeiten gesprochen worden wäre, sei die Sitzung in Genua nicht verständlich, denn diese Informationen hätte sich Eridania auch schriftlich oder telefonisch verschaffen können.
Im Fernschreiben der Sucres et Denrées vom 1. Oktober 1969 heiße es u. a.: Sollten die deutschen Verkäufer auf ihre Beteiligung an dem Vorgehen verzichten, so wird ihre Beteiligung auf die französischen und belgischen Verkäufer im Verhältnis ihrer jeweiligen Quoten aufgeteilt. Dadurch werde die Mitwirkung der SZAG an der Vereinbarung belegt.'
SZAG müsse sich Schreiben, die von Dritten stammten oder an Dritte gerichtet seien, entgegenhalten lassen, sofern diese ihr Verhalten beträfen und keine Gründe ersichtlich seien, die zu Zweifeln berechtigten. Sucres et Denrées und Eridania hätten kein Interesse gehabt, eine Beteiligung der SZAG zu erwähnen, wenn diese nicht bestanden hätte. Diese Beteiligung werde nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil Sucres et Denrées keinen Auftrag gehabt habe, für SZAG Abschlüsse mit Eridania zu tätigen.
Eridania habe in ihrem Fernschreiben an Sucres et Denrées vom 20. Oktober 1969 (Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 58) zwar erklärt: Den Deutschen sind nicht insgesamt 15 % vorbehalten, sondern 15000 t. Doch habe sie damit lediglich klarstellen wollen, daß der Anteil der französisch-belgischen Gruppe nicht notwendigerweise 85 % der ausgeschriebenen Menge betragen habe. Unter den deutschen Lieferanten seien noch Händler zu berücksichtigen gewesen, die sonst den italienischen Markt hätten stören können (vgl. Fernschreiben vom 10. April 1970). Im Fernschreiben vom 31. Oktober 1969 an Sucres et Denrées habe Eridania festgestellt: Wie vereinbart, stehen Ihnen 85 %, der Süddeutsche Zukker 15 % zu.
Mit Zahlennachweisen legt die Kommission dar, im Laufe der vier fraglichen Wirtschaftsjahre habe SZAG im Durchschnitt mehr als 3/4 des nach Italien ausgeführten Zuckers an italienische Hersteller geliefert.
Da SZAG an dem Pool der Lieferanten teilgenommen habe, müsse davon ausgegangen werden, daß sie auch die Verpflichtung eingegangen sei, an Kunden außerhalb des Kreises der italienischen Produzenten nur zu einem erhöhten Preis zu liefern. Aus der Aufstellung in Anlage 9 zur Klageschrift sei zu ersehen, daß SZAG den Händlern oder italienischen Verbrauchern tatsächlich höhere Preise berechnet habe; ihr lasse sich entnehmen, daß SZAG vom Wirtschaftsjahr 1969/70 ab bei ihren Verkäufen an Hersteller weniger erlöst habe als bei ihren Verkäufen an Händler.
Die Feststellung, daß die außerhalb der Gruppe der Lieferanten vorgenommenen Lieferungen nach Italien auf geringe, von Außenseitern angebotene Mengen begrenzt gewesen seien (Entscheidung, 24, rechte Spalte), könne SZAG nicht durch einen Vergleich ihrer eigenen Lieferungen mit den Lieferungen anderer deutscher Hersteller widerlegen. Wenn von Außenseitern die Rede sei, dann seien damit Lieferungen gemeint, die an italienische Händler oder die Verarbeitungsindustrie gegangen seien. Die Kommission liefert für jedes der in Frage kommenden Wirtschaftsjahre Zahlenangaben über die Vertragsabschlüsse der Lieferanten, über Lieferungen von Hersteller an Hersteller und über Lieferungen an andere italienische Abnehmer.
Bei einigen Lieferungen der SZAG an deutsche Händler habe es sich in Wahrheit um eine indirekte Belieferung der italienischen Zuckerhersteller gehandelt.
Es gehe nicht um den Anteil der SZAG an den Lieferungen nach Italien, sondern um die wettbewerbsbeschränkende Wirkung, die von dem Verhalten aller an der Abstimmung Beteiligten ausgegangen sei.
Wenn SZAG behaupte, bei den Verkäufen an die Hersteller habe sie mehr erlöst, so wderspreche das jeglicher Erfahrung. Ein Beweis für diese Behauptung ergebe sich nicht aus der Berechnung in der Anlage 9 zur Klageschrift; SZAG müßte erläutern, wie sie im einzelnen zu dieser Berechnung gekommen sei, und sie müßte die Verträge, die dort aufgeführt seien, vorlegen.
SZAG habe keine Außenseiterrolle gespielt. Die Gründe, die sie veranlaßt hätten, von der Verhängung einer Geldbuße gegen Sucre-Union abzusehen — unabhängiges Handeln auf einzelnen Märkten — gälten nicht für SZAG.
Cavarzere
Es sei ohne Belang, ob Cavarzere die bindende Verpflichtung eingegangen sei oder nicht, die von Eridania ausgehandelten Lieferungen zu akzeptieren, denn Cavarzere werde nicht zum Vorwurf gemacht, eine Vereinbarung getroffen zu haben, sondern an einer Abstimmung beteiligt gewesen zu sein.
Die zwischen Eridania und Sucres et Denrées gewechselten Fernschreiben, auf die sich Cavarzere berufe, bestätigten, daß letztere ihre Einfuhren über Eridania abgewickelt habe; sie seien ein Beleg dafür, daß Cavarzere gegenüber den übrigen Mitgliedern der Gruppe der Importeure keine Handlungsfreiheit besessen habe.
Volano und Emiliana
Volano könne die von ihr begangene Zuwiderhandlung nicht mit etwaigen finanziellen Schwierigkeiten entschuldigen. Nach ihrer Kenntnis habe die Bilanz der Volano zum 31. Dezember 1971 einen Reingewinn von mehr als 9 Millionen Lire ausgewiesen.
Die Tatsache, daß sich Volano und Emiliana bei ihrer Mitwirkung an den fraglichen Praktiken von dem Wunsch hätten leiten lassen, zu den günstigsten Bedingungen einzukaufen, entschuldige nicht die von ihnen eingenommene Haltung. Auch komme es nicht darauf an, ob sie Eridania damit beauftragt hätten, als Sprecher der Hersteller-Importeure aufzutreten oder nicht. Volano und Emiliana hätten, ebenso wie die anderen italienischen Unternehmen, Eridania bei der Übermittlung der Bestellungen und bei der Aushandlung der Lieferbedingungen eingeschaltet.
SADAM
Die Beteiligung der SADAM an den besagten Absprachen werde durch die bereits genannten Unterlagen und durch den zwischen SADAM und Ferrero am 10. September 1970 geschlossenen Vertrag belegt. Es sei ohne Bedeutung, daß SADAM nicht Mitglied der Assozucchero sei und niemals von diesem Verband vertreten worden sei.
Der Umstand, daß sich SADAM an der Geschäftskorrespondenz, die in der Entscheidung aufgeführt sei, nicht unmittelbar beteiligt habe, erkläre sich daraus, daß diese Klägerin bei ihren Bestellungen und der Aushandlung der Lieferbedingungen Eridania eingeschaltet habe. Im übrigen betreffe diese Korrespondenz die Erfüllung von Verpflichtungen, die in der Sitzung von Genua am 11. September 1969 unter Mitwirkung der SADAM eingegangen worden seien.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderungen
Zu 1. aa) aaa.
Eridania greift die Beschreibung der historischen Entwicklung des Rechtszustandes und der wirtschaftlichen Lage in Italien wieder auf und führt sie weiter, indem sie insbesondere hervorhebt,
der Zuckerpreis sei so festgesetzt worden, daß' er im allgemeinen die — in Italien besonders hohen — Kosten der Hersteller nicht gedeckt habe;
im Runderlaß Nr. 1237 habe das CIP im Grunde zu erkennen gegeben, daß es den Interventionspreis in Italien, von der Anwendung des sovrapprezzo abgesehen, als Verkaufspreis betrachte; dieser Preis stelle daher gleichzeitig einen Höchstpreis dar;
die Kommission gehe zu Unrecht davon aus, seit der Aufhebung der Verordnung Nr. 1236 durch den Consiglio di Stato gebe es in Italien keinen Höchstverkaufspreis mehr; ein derartiger Höchstpreis ergebe sich zwar nicht länger aus gültigen Verordnungen des CIP, doch leiteten die italienischen Behörden ihn aus anderen Quellen ab, und zwar nicht nur faktisch, sondern mit verbindlicher Kraft;
das italienische Zwangspreissystem habe sich, wie gewissen Äußerungen des CIP und der Ccz zu entnehmen sei, auch auf Zucker für die industrielle Verarbeitung erstreckt.
Industria degli Zuccheri beschreibt ebenfalls die Entstehungsgeschichte der italienischen Regelung. Sie bemerkt, namentlich durch die Festlegung von Verbraucherhöchstpreisen würden notwendigerweise die Frei-Werk-Preise beeinflußt; ferner gebe es Verbraucherhöchstpreise auch für Zucker, der nicht zum Verzehr bestimmt sei.
Es treffe zu, daß in späteren Verordnungen die Verpflichtung der Hersteller-Importeure, bei einer Beteiligung an den Ausschreibungen Festangebote von seiten der ausländischen Lieferanten hinsichtlich Menge und Preis vorzuweisen, dahin abgemildert worden sei, daß ein derartiger Nachweis nur noch für 5 % des Importzuckers habe erbracht werden müssen. Unbeschadet dieser Verordnungen hätten die Importeure die genannte Verpflichtung häufig, aber dennoch eingehen müssen, da ihnen von den italienischen Behörden telefonisch entsprechende Auflagen erteilt worden seien.
Emiliana trägt vor, der Consiglio di Stato habe zwar die Verordnung Nr. 1236 und den Runderlaß Nr. 1237 aufgehoben; indessen habe er dem CIP die Befugnis zugesprochen, Höchstpreise festzusetzen. Aus diesem Grunde habe die Verordnung weiterhin Beachtung gefunden.
Zu 1. aa) bbb.
Générale Sucrière erwidert, die Kommission stelle die Gesetze der Logik auf den Kopf, wenn sie ausführe, aus der Regelung, die die Beteiligten geschaffen hätten, um den Wettbewerb zu beschränken, ergebe sich der Beweis dafür, daß sich ein Wettbewerb hätte entfalten können.
Das Vorbringen, der italienische Rechtszustand habe den Wettbewerb nicht ausgeschlossen, stehe in Widerspruch zu dem Eingeständnis von Vertretern der Kommission, wonach es das Ausschreibungsverfahren in der Praxis begünstigt, daß sich die italienischen Hersteller bei ihrem Vorgehen absprechen, um sämtliche Einfuhren unter ihre Kontrolle zu bringen.
Die Mengen, die die Verarbeitungsbetriebe außerhalb der Ausschreibung hätten einführen können, seien über 25 % der zugeschlagenen Mengen nie hinausgegangen; das einzige Hindernis, dem sich die Verarbeiter gegenübergesehen hätten, habe somit in der italienischen Regelung gelegen. Die Kommission habe nach allem keine Veranlassung, die Behauptung aufzustellen, ohne die angebliche Abstimmung wären die freien Exporte umfangreicher gewesen, sowie den Herstellern-Lieferanten vorzuwerfen, daß nur 25 % ihrer Gesamtausfuhr nach Italien an die Verarbeitungsindustrie gegangen seien. Die ausländischen Hersteller hätten den Verarbeitern keine regelmäßige Versorgung zu garantieren vermocht, da jede Direktlieferung davon abhängig gewesen sei, daß es den Verarbeitern gelang, außerhalb des für sie unzugänglichen Ausschreibungsverfahrens wenigstens einen Teil der vorstehend erwähnten 25 % zugeteilt zu erhalten. So hätten beispielsweise die Firmen Motta und Alemagna mit ihr Verträge über jeweils 2500 t abgeschlossen, doch hätten beide nur jeweils 920 t einführen können; über die Restmenge habe Motta einen Vertrag mit Eridania schließen müssen.
Was die Lieferungen an die italienischen Hersteller angehe, hätten die französischen Hersteller vor der Wahl gestanden, entweder auf 75 % des italienischen Marktes zu verzichten oder sich in einer Gruppe zusammenzuschließen, um die angeforderte Menge aufbringen zu können. Der Vorwurf, sie hätten an einer Abschirmung des italienischen Marktes mitgewirkt, sei haltlos, denn dieser Markt sei ohne ihr Zutun abgeschirmt gewesen.
Wären nicht 75 % der nach Italien ausgeführten Gesamtmenge an die Hersteller-Importeure veräußert worden, dann hätten die diesem Prozentsatz entsprechenden Mengen niemandem in Italien geliefert werden können und hätten demzufolge auf dem italienischen Markt gefehlt. In diesem Falle wäre es zweifellos zu einem Wettbewerb gekommen, indes nur zu einem Wettbewerb unter den Abnehmern, durch den die Preise hochgetrieben worden wären.
Der Markt, auf dem Wettbewerb herrsche, setze das Vorhandensein von Angebot und Nachfrage sowie eines von diesen Veränderlichen abhängigen Preises voraus. Dieser Mechanismus sei in Italien lahmgelegt, da Angebot und Nachfrage vom CIP willkürlich gesteuert würden. Unter diesen Umständen höre der Preis auf, ein Gleichgewichtspreis zu sein; er sei weiter nichts als ein behördlich festgesetzter künstlicher Preis. Der Preis, der sich beweglich hätte verhalten können, wenn die italienischen Importeure sich einzeln an den Ausschreibungen beteiligt hätten, sei nicht der Zuckerpreis gewesen, sondern der vom Zuschlagsempfänger zu zahlende sovrapprezzo, den die italienische Verwaltung so hoch wie möglich zu halten bestrebt gewesen sei. Außerdem setze die Verwaltung selber den prezzo congruo fest, der ihr wünschenswert erscheine.
RT führt aus, wenn die Kommission der Absatzorganisation im Ausland jegliche Bedeutung abspreche mit der Begründung, die Lieferungen hätten an die Verarbeitungsindustrien bewirkt werden können, denen gegenüber eine derartige Organisation aufzuziehen nicht nötig gewesen sei, dann verkenne sie die vielfältigen Probleme, die ein Lieferant zu lösen habe, um den Forderungen seiner ausländischen Abnehmer gerecht zu werden.
Sie behaupte nicht, die italienische Regelung habe keinerlei Wettbewerbsmöglichkeiten gelassen, sondern lediglich, daß diese Regelung es ihr nicht erlaubt habe, außerhalb der Ausschreibungen diejenigen Zuckermengen auszuführen, die sie nach Italien zu liefern gewünscht habe. Die Produzenten, die nach Italien hätten exportieren wollen, hätten Käufer finden müssen, die zur Teilnahme an den Ausschreibungen berechtigt und zur Einfuhr von mindestens 1000 t bereit gewesen seien. Im übrigen hätten sie darauf Bedacht zu nehmen gehabt, die Einfuhr der ausgeschriebenen Mengen nicht dadurch zu gefährden, daß sie Dritten gleiche oder niedrigere Preise berechneten und auf diese Weise ermöglichten, einen höheren sovrapprezzo anzubieten.
Sucres et Denrées trägt vor, die Kommission behaupte einerseits, die beanstandeten Verhaltensweisen zeigten, daß sich ein Wettbewerb hätte entfalten können, und andererseits, der Beweis für eine Abstimmung sei darin zu sehen, daß sich der Handel innerhalb der Gemeinschaft nicht so entwickelt habe, wie dies die Wettbewerbsmöglichkeiten hätten erwarten lassen. Mit anderen Worten läßt nach Ansicht der Kommission das Vorhandensein einer Abstimmung auf verhinderte Wettbewerbsmöglichkeiten … auf das Vorhandensein einer unzulässigen Abstimmung schließen. Dieser Gedankengang liege jenseits aller Logik.
Das Argument, ein Preiswettbewerb wäre möglich gewesen, mache die Kommission selber zunichte, denn sie räume ein, daß unter bestimmten Umständen ein gebündeltes Angebot dazu führen könne, die Transportkosten zu senken, und sie gebe zu, daß sie aus der Höhe der von Sucres et Denrées angewandten Preise nicht auf eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 geschlossen habe. Schließlich werde der Verbraucherhöchstpreis in Italien so berechnet, daß er den Interventionspreis lediglich um den Betrag der gewöhnlichen Transport- und Vertriebskosten übersteige. Der Verkaufspreis habe bei Ausfuhren nach Italien nur um 0,1 bis 0,6 % über dem Interventionspreis gelegen. Die Begrenzung des Verbraucherpreises wirke sich unmittelbar auf den Verkaufspreis aus, den Zwischenhändler, die nur zu einem Preis unter dem Verbraucherhöchstpreis einkaufen könnten, zu zahlen bereit seien.
Eridania meint, die Feststellung, daß Hersteller gelegentlich ein Interesse daran haben könnten, unter dem Interventionspreis zu verkaufen, treffe für das Defizitland Italien nicht zu.
Sie bestreite nicht, daß selbst bei einem hochgradig dirigistischen System eine Wettbewerbsmöglichkeit, wenn auch nur als Randerscheinung, bestehen bleiben könne. Angesichts einer Regelung aber, die das normale Spiel des Wettbewerbs in einem Höchstmaße verfälsche, sei es unrealistisch zu verlangen, daß die Unternehmen sich weiterhin in den engen und verzerrten Grenzen, die ihrer Initiative noch verbleiben, nach den Gesetzen des reinsten klassischen Liberalismus bewegen. Eridania kommt auf die in ihrer Klageschrift aufgezählten Umstände zurück, die ihrer Ansicht nach die italienischen Hersteller in ihrer Handlungsfreiheit behindern; sie fügt hinzu, die Hersteller seien gezwungen gewesen,
im Falle einer späteren Erhöhung des zur Zeit der Ausschreibung geltenden und bei der Festsetzung des prezzo congruo zugrunde gelegten Inlandspreises der Ccz den Differenzbetrag zu erstatten;
bei der Ausschreibung einen sovrapprezzo mindestens in Höhe des von der besagten Kasse anhand des Interventionspreises festgesetzten prezzo congruo anzubieten und den eingeführten Zucker anschließend zu dem vom CIP festgelegten und auf der gleichen Grundlage berechneten Einheitspreis weiterzuverkaufen.
Die von den italienischen Produzenten traditionellerweise mit wahrgenommene Aufgabe des Importeurs und Händlers sei unerläßlich, da sich in Italien, vor allem aus landwirtschaftlichen Gründen, die Produktionstätigkeit auf eine äußerst kurze Zeitspanne konzentriere; würde sie nicht durch eine Handelstätigkeit ergänzt, müßten die Unternehmen trotz der strukturellen Voraussetzungen — namentlich des vorhandenen Menschenkapitals — während der meisten Zeit brachliegen. Diese Aufgabenwahrnehmung entspreche dem öffentlichen Interesse, da es hierdurch möglich geworden sei, durch umfangreiche Einfuhren den inländischen Bedarf zu den von der Regierung vorgeschriebenen Preisen voll zu decken. Die italienischen Behörden hätten die Zuckerhersteller stets gedrängt, sich auch der Zuckereinruhr anzunehmen. Sei es in irgendeinem Gebiet Italiens zu einer Zuckerverknappung gekommen, dann hätten sich die Behörden, notfalls sogar telefonisch oder telegrafisch, an die Zuckerhersteller gewandt und sie gebeten, den betreffenden Raum in erhöhtem Maße zu beliefern.
Es sei nicht einzusehen, welcher Vorteil sich für den Verbraucher oder den ausländischen Hersteller-Exporteur aus der Einfügung eines weiteren Gliedes — nämlich das des Händlers — in die Kette des Vertriebs ergeben solle.
Die Kommission könne nicht bestreiten, daß die Einheitlichkeit der Verkaufspreise in Italien, einschließlich der Wiederverkaufspreise für Importzucker, auf den Willen der italienischen Behörden zurückzuführen gewesen sei, denn sie habe es in der Hand gehabt, sich durch eine Anfrage bei den betreffenden Behörden von der Richtigkeit dieser Behauptung zu überzeugen.
In den von einigen norditalienischen Zuckerwarenherstellern erhobenen Klagen spiegele sich die Unzufriedenheit dieser Fabrikanten mit dem Ausschreibungs- und dem inländischen Einheitspreissystem wider; gegen diese Maßnahmen seien die Betreffenden wiederholt ohne Erfolg vor dem Consiglio di Stato vorgegangen. Dieses System gestatte es ihnen nicht, aus der günstigen geographischen Lage ihrer Fabriken den größtmöglichen Nutzen zu ziehen. Ohne dieses System hätte der Zucker in Norditalien wahrscheinlich weniger, in Süditalien dagegen weitaus mehr gekostet; dies aber hätte die Absichten durchkreuzt, die der italienische Staat mit seinen Maßnahmen verfolgt habe.
Für den Fall, daß er die genannten Tatsachen nicht für hinreichend erwiesen erachte, ersucht Eridania den Gerichtshof,
Professor Paolo Albertario, ehemaliger Präsident des Amtes für internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landwirtschaft sowie ehemaliger Ministerialdirektor im Ministerium für Landwirtschaft und Forsten, zur Zeit und zu dem für den vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Zeitpunkt Direktor der Ccz, als Zeugen zu vernehmen;
der genannten Kasse, dem italienischen Industrieminister oder dem CIP zum Zwecke der Sachaufklärung folgende Fragen vorzulegen:
Trifft es zu, daß die italienischen Behörden auch in den Jahren 1968 bis 1972 um einen einheitlichen Preis für Zucker inländischer Erzeugung ebenso wie für Importzucker im gesamten italienischen Hoheitsgebiet bemüht gewesen sind, unabhängig davon, ob der Zucker zum Verbrauch als Nahrungsmittel oder zur industriellen Verarbeitung bestimmt war?
Trifft es zu, daß die Behörden, um das vorgenannte Ziel besser zu erreichen, unter strenger Wahrung des Grundsatzes des jedermann freistehenden Zuganges zu den Ausschreibungen gleichwohl stets den Wunsch geäußert haben, daß die italienischen Zuckerhersteller auf rationelle Weise bei den notwendigen Einfuhren aktiv mitwirken, um das inländische Produktionsdefizit zu decken?
Cavarzere macht geltend, wenn mehrere Unternehmen gemeinsam kauften, seien sie gezwungen, einen verhältnismäßig hohen sovrapprezzo anzubieten. Denn andernfalls liefen sie Gefahr, daß sich die beträchtliche Menge, die sie zusammen einzuführen beabsichtigten, infolge günstigerer Angebote von Drittunternehmen, die grenznäher gelegen seien und deshalb geringere Importkosten zu tragen hätten, vermindere. Dies zeige, daß gerade durch die Zusammenfassung beim Einkauf und bei der Beteiligung an den Ausschreibungen Wettbewerbswirkungen erzeugt werden könnten. Der Wettbewerb könne sich auch in einem negativen Verhalten wie der Erhöhung der eigenen Kosten äußern, wenn auch ein derartiger Wettbewerb niemand nütze.
Cavarzere tritt der Auffassung entgegen, dank der bei französischem Zucker niedrigeren Gestehungskosten, die es ermöglicht hätten, die höheren Transportkosten wenigstens teilweise wettzumachen, hätte bei freiem Wettbewerb die Möglichkeit bestanden, den Importzucker zu günstigen Bedingungen zu verkaufen:
Der von der Kommission angestellte Vergleich zwischen dem Preis für italienischen Zucker einerseits und für den gemäß den Bedingungen der Ausschreibungsbekanntmachung Nr. 4 vom 2. April 1970 aus Frankreich eingeführten Zucker andererseits stimme — aus Gründen, die die Firma im einzelnen darlegt — nicht mit der Berechnung der Ccz überein. Im übrigen habe die Kommission bei der Ermittlung des Preises für französischen Zucker Mailand als Bezugspunkt gewählt, obgleich mit Bezug auf Sizilien die Transportkosten das Sechsfache ausgemacht hätten.
Bei Berücksichtigung der Abgabenbelastung, der eingeführte Erzeugnisse unterlägen, sei Importzucker nicht billiger.
Infolge des Ausschreibungssystems habe der Importzucker zwingend zum inländischen Marktpreis verkauft werden müssen, denn dieser habe bei der Ermittlung, um wieviel der Preis für Importzücker anzuheben gewesen sei, als Maßstab gedient. Sei dieser Preis gestiegen, habe die Ccz die Erstattung der Summe verlangt, um die sich der Differenzbetrag zwischen dem (neuen) Inlandspreis und dem von ihr bei ihrer Berechnung zugrunde gelegten Preis für Importzukker verringert habe. Auf diese Weise habe sie die Kosten für Importzucker erhöht, die Verkaufspreise auf dem italienischen Markt stabilisiert und den Wettbewerb ausgeschaltet.
Soweit die Kommission ausführe, die Vertriebskette werde vernunftwidrig um ein Glied erweitert, wenn ein Hersteller an einen anderen Hersteller anstatt an einen Verbraucher liefere, übersehe sie, daß die italienischen Zuckerfabriken, sobald sie ihre Produktionsquote erreichten, nicht mehr als Hersteller, sondern als bloße Zwischenhändler tätig würden.
Die Behauptung, es hätte mit Bezug auf die Verkaufsbedingungen, den Kundendienst und die Qualität zu einem lebhaften Wettbewerb unter den Zuckerherstellern kommen können, stoße auf folgende Einwände:
Der Verkäufer von Zucker müsse einen gleichbleibenden Qualitätsgrad garantieren, der den Qualitätsnormen des Gemeinschaftsrechts entspreche und den Wünschen der Abnehmer entgegenkomme. In den Ausschreibungsbekanntmachungen sei mitgeteilt worden, welche Qualität der einzuführende Zucker aufzuweisen habe.
Was den Wettbewerb im Bereich des Kundendienstes angehe, frage man sich, ob die Kommission damit sagen wolle, die Unternehmen hätten frei Verarbeiter oder frei Bestimmungsort liefern sollen, ohne den Abnehmer diese Leistungen bezahlen zu lassen, also praktisch unlauteren Wettbewerb treiben sollen.
Was den Wettbewerb bei den Verkaufsbedingungen betreffe, arbeiteten die Vereinten Nationen seit Jahrzehnten daran, die Vertragsklauseln im internationalen Handel zu vereinheitlichen.
Wenn die Kommission behaupte, die ausländischen Hersteller hätten an Ausfuhren nach Italien zu einem Preis unter dem Interventionspreis interessiert sein müssen, dann empfehle sie, entgegen Artikel 91 des Vertrages, Dumping-Praktiken. Außerdem hätten solche Ausfuhren zur Folge gehabt, daß eine entsprechende Menge einheimischen Zuckers nicht hätte abgesetzt werden können, so daß sie von den italienischen Interventionsstellen hätte aufgekauft werden müssen. Da der italienische Interventionspreis über dem Interventionspreis der Ausfuhrstaaten liege, wäre der EAGFL in diesem Falle stärker belastet worden, als wenn der ausländische Lieferant den fraglichen Zucker seiner heimischen Interventionsstelle angeboten hätte.
Industria degli Zuccheri meint, die Kommission gehe zu Unrecht davon aus, in Italien bestehe eine Preis-Spanne mit einer Obergrenze in Gestalt des Verbraucherhöchstpreises und einer Untergrenze in Gestalt des Frei-Werk-Preises, die einen genügenden Grad an Flexibilität aufweise, um einen gewissen Wettbewerb zu gestatten:
Der Unterschied zwischen dem Verbraucherhöchstpreis und dem Frei-Werk-Preis werde durch Umstände bewirkt, die der Einflußnahme der Zuckerhersteller entzogen seien (Steuern und sonstige Abgaben, Transportkosten, Verdienstmarge der Groß- und Einzelhändler). Im übrigen deckten sich die Verarbeitungsindustrien unmittelbar bei den Zuckerfabriken zum Frei-Werk-Preis ein.
Der Frei-Werk-Preis habe, selbst wenn er höher als der Interventionspreis gewesen sei, für die Zuckerfabriken bei der Verarbeitung von Zuckerrüben eine lediglich gleich hohe, manchmal sogar niedrigere Spanne zugelassen, als sie bei der Festsetzung des Interventionspreises zugrunde gelegt worden sei, denn der über den Interventionspreis hinausschießende Betrag sei durch die von der Verwaltung zugunsten der Zuckerrübenanbauer verordneten Erhöhungen des Rübenpreises und Verbesserungen der Vertragsbedingungen wieder aufgezehrt worden.
Es treffe nicht zu, daß die italienischen Rechtsvorschriften die Einfuhr erleichtert und die italienischen Hersteller begünstigt hätten. In Wahrheit bewirke das Ausschreibungssystem eine Angleichung des Preises für Importzucker und für einheimischen Zucker und somit eine Änderung der Bedingungen, die ein freier Wettbewerb mit sich bringen würde.
Die Verordnungen, in denen ein gewisser Prozentsatz der ausgeschriebenen Mengen den gewerblichen Verarbeitern vorbehalten werde, bestätigten, daß selbst die Einfuhren der Nicht-Hersteller einem System unterlägen, das jeglichen Wettbewerb ausschließe.
Wäre die Beteiligung der Verarbeitungsindustrien an den Ausschreibungen nicht eingeschränkt worden, hätten die Zuckerfabriken und die Händler eine starke Einengung ihres Betätigungsfeldes hinnehmen und sich praktisch mit den grenzfernen Zonen begnügen müssen. In diesem Falle hätten sie zwangsläufig nur einen niedrigeren sovrapprezzo anbieten können. Daraus wiederum hätten die Verarbeitungsindustrien, denen ein dem jeweiligen Ergebnis der Ausschreibungen angepaßter sovrapprezzo berechnet worden sei, je nach der Grenznähe ihres Standortes mehr oder weniger großen Nutzen ziehen können, so daß das zwischen den Industrien des Nordens und des Südens ohnehin bestehende Kostengefälle beim Zuckereinkauf sich zugunsten der ersteren noch verstärkt hätte. Alles dies zeige, daß die Einfuhren der Nicht-Hersteller trotz ihres erheblichen Anteils am Gesamtaufkommen (35 bis 36 % Direktverbraucher und Händler) auf dem italienischen Markt, der sich durch starre Preise ausgezeichnet habe, kein echtes Wettbewerbselement hätten darstellen können.
In einem Bericht vom 29. Mai 1973 habe das CIP ausgesprochen, daß mit dem Ausschreibungssystem darauf hingearbeitet werde, den Preis für Importzucker an den Preis für inländischen Zucker anzugleichen.
Bei ihrer Behauptung, im Bereich der Verkaufsbedingungen, des Kundendienstes und der Qualität sei ein Wettbewerb möglich gewesen, lasse die Kommission außer acht, daß im Falle von Verzögerun gen bei der Anlieferung des Importzukers allein die Hersteller-Importeure in der Lage gewesen seien, durch Lieferung inländischer Ware von gleicher Qualität den Forderungen der Kunden nachzukommen.
Allem Anschein nach hätten die Preisangebote der gruppenfremden französischen Lieferanten (50 % der französischen Hersteller) nicht unter den Angeboten der Gruppe der Hersteller gelegen. Dies sei ein weiteres Anzeichen dafür, daß sich, auch ohne Abstimmung, ein wirksamer Wettbewerb nicht habe entfalten können.
Es sei falsch zu behaupten, die gewerblichen Verarbeiter und die Händler hätten sich ohne größere Schwierigkeiten an den Ausschreibungen beteiligen und auf diese Weise unmittelbar einführen können:
In der Begründung zur Verordnung Nr. 1234 des CIP heiße es wörtlich: Nicht alle Unternehmen verfügen über eine Organisation, die es ihnen erlaubt, an den Ausschreibungen teilzunehmen ….
Das italienische System sei so beschaffen, daß es die große Masse der Verarbeitungsbetriebe vorgezogen habe, sich bei den Herstellern zu einem Preis einzudecken, der sie möglicherweise billiger gekommen sei, als wenn sie den Zucker unmittelbar im Ausland gekauft hätten und die Transportkosten hätten aufwenden müssen.
Die Behauptung, die ausländischen Hersteller hätten, auch ohne über ein Vertriebsnetz zu verfügen, unmittelbar an die Verarbeitungsbetriebe liefern können, treffe für die kleinen und mittleren Betriebe nicht zu, denn diese Betriebe hätten es sich, gerade auch unter diesem Gesichtspunkt, nicht leisten können, sich im Ausland einzudecken. Dies werde dadurch bestätigt, daß nur sehr wenige .dieser Betriebe unmittelbar an den Ausschreibungen beteiligt gewesen seien, statt dessen aber in vielen Fällen die in der Verordnung Nr. 1234 des CIP vorgesehenen Erleichterungen in Anspruch genommen und Dritte beauftragt hätten, die Käufe für ihre Rechnung vorzunehmen; die auf diese Weise außerhalb der Ausschreibungen bewirkten Einfuhren hätten 11,5 % ausgemacht.
Zu 1. bb.
Générale Sucrière räumt ein, in die Berechnungen der von ihr angewandten Preise, die sie in den Anlagen zur Klageschrift angestellt habe, hätten sich einige Irrtümer eingeschlichen. Anstelle dieser Anlagen legt Générale Sucrière neue Berechnungen vor. Sie meint, trotz der Irrtümer belegten die neuen Unterlagen im Kern die Richtigkeit der Klagebehauptungen.
Hätten, so legt Say dar, die französischen Hersteller davon abgesehen, an die italienischen Hersteller zu liefern, dann wären schwere Geschäftsstörungen, verbunden mit erheblichen Einlagerungskosten, unausweichlich gewesen. Da die Ausfuhr nach Drittländern durch die Gemeinschaftsbehörden beschränkt worden sei, hätte der einzige Ausweg darin bestanden, den überschüssigen Zucker zum Interventionspreis an die Interventionsstellen abzugeben. Da diese Stellen nur zu einem Preis weiterverkaufen dürften, der über dem Interventionspreis liege, hätte eine solche Veräußerung — vorausgesetzt, die italienischen Rechtsvorschriften stünden einem Verkauf zu einem derartigen Preis nicht hindernd im Wege — zur Folge gehabt, daß der Zucker zu einem Preis nach Italien gelangt wäre, der über dem tatsächlich praktizierten Preis gelegen hätte.
Die ausländischen Hersteller hätten sich praktisch einem einzigen Käufer gegenübergesehen. Die Festlegung der Lieferfristen und des Datums für den Grenzübertritt habe eine gemeinsame Aushandlung erfordert.
Die ausländischen Hersteller hätten aus der angeblichen Absprache keinerlei Vorteil gezogen. Die ihnen zugestandenen Preise hätten allenfalls 0,3 % über, sonst aber unter dem Interventionspreis gelegen; Say liefert dafür Zahlenbelege.
In den Wirtschaftsjahren 1969/70, 1970/71 und 1971/72 seien von den Zukkermengen, die sie nach Italien ausgeführt habe, 20 % auf Direktverkäufe an Verarbeitungsbetriebe entfallen. Dieser Prozentsatz liege bloß um 5 % unter dem Höchstsatz von 25 %, den die italienischen Behörden für Verkäufe außerhalb der Ausschreibungen festgesetzt hätten.
Bei diesen Verkäufen in den Wirtschaftsjahren 1969/70 und 1971/72 habe sie auf den Preis lediglich 1,05 bzw. 0,70 ffrs je Doppelzentner aufgeschlagen. Die Besonderheiten dieser Geschäfte (sonst nicht anfallende Kosten; Mengen; Fristen; zusätzliche Zwischenhändler usw.) hätten diesen geringen Preisunterschied allemal gerechtfertigt. Die Preise seien frei ausgehandelt worden.
Béghin unterstreicht, es sei ohne Belang, daß sie vom Umsatz her gesehen das bedeutendste Unternehmen sei, denn sie sei nicht nur auf dem Zuckersektor tätig.
Allein schon die Tatsache, daß sie sich neben Sucres et Denrées noch an einen anderen Zwischenhändler gewandt habe nämlich die Firma Grandi Molini, über die sie im Wirtschaftsjahr 1970/71 sämtliche Ausfuhren abgewickelt habe —, genüge zum Nachweis dafür, daß zwischen ihr und Sucres et Denrées keinerlei Absprache bestanden habe.
RT trägt vor, laut Klagebeantwortung habe sich die Gesamtzuckereinfuhr nach Italien im Wirtschaftsjahr 1970/71 auf331055 t belaufen; in der Mitteilung der Beschwerdepunkte (S. 13) hingegen sei die Rede von 477000 t.
Durch die Anlagen zur Klagebeantwortung und die in dieser gemachten Zahlenangaben werde bekräftigt, daß es zu einer Absprache zwischen der Gruppe der Exporteure und der Gruppe der Importeure jeweils nur von Fall zu Fall bei jeder einzelnen Ausschreibung gekommen sei:
Die Anlagen bezögen sich lediglich auf die Ausschreibungen vom 30. Oktober 1969, 17. April 1970 und 30. Oktober 1970, indessen hätten in der Zeit von 1968 bis 1972 zwölf Ausschreibungen stattgefunden.
Die Angebote seien jedesmal anders ausgefallen. Lediglich in dem Angebot, das bei den ersten beiden Ausschreibungen eingereicht worden sei, erscheine bei einem Vergleich mit den Angeboten, die anderen italienischen Importeuren unterbreitet worden seien, ein Preisnachlaß von 1,65 ffrs. Diese Klausel sei die Gegenleistung dafür gewesen, daß Eridania sich verpflichtet habe, nicht anderweitig noch weitere Angebote einzuholen. Bei der dritten Ausschreibung sei Eridania diese Verpflichtung nicht mehr eingegangen.
Bei dieser dritten Ausschreibung habe die belgisch-französische Gruppe 19000 t zugeteilt erhalten, während sie in der ersten Ausschreibung noch 88000 t auf sich vereinigt habe. Daher habe sie, RT, sich zur Zeit der dritten Ausschreibung genötigt gesehen, auf andere Weise nach Italien zu verkaufen.
Lediglich in den Wirtschaftsjahren 1969/70 und 1970/71 habe der Anteil der belgisch-französischen Gruppe an den italienischen Einfuhren mehr als 60 % ausgemacht.
Bei den Ausschreibungen, bei denen sie zusammen mit einigen französischen Herstellern ein gemeinsames Angebot eingereicht habe, sei die italienische Gruppe an Sucres et Denrées, das bedeutendste und wegen seiner Kontakte zu den Produzenten der Uberschußländer am vorzüglichsten geeignete Handelshaus von Paris mit der Bitte herangetreten, die von der italienischen Gruppe benötigten erheblichen Zuckermengen zu beschaffen. Sucres et Denrées habe sich mit den in Betracht kommenden Lieferanten in Verbindung gesetzt und mit ihnen die bestmöglichen Voraussetzungen für ein gemeinsames Angebot an die italienische Gruppe erörtert. Wenn sie, RT, sich, übrigens nur mit verhältnismäßig geringen Mengen, an diesem Angebot beteiligt habe, so liege der Grund darin, daß diese Verfahrensweise ihr gegenüber direkten Einzelgeschäften beträchtliche Vorteile geboten habe (Vertriebsservice der Sucres et Denrées; Vorzugstarif der SNCF für die Beförderung bis zur italienischen Grenze).
Sie habe sich bei einigen Ausschreibungen nicht an den Lieferungen beteiligt, für die Sucres et Denrées habe einstehen müssen, da sie den Preis, zu dem die französischen Hersteller zu verkaufen bereit gewesen seien, für zu niedrig gehalten habe. Dies zeige, daß die Regeln des freien Wettbewerbs durchaus gegriffen hätten.
Schon aus den in den Klagebeantwortungen und deren Anlagen gemachten Angaben erhelle, daß die italienischen Verarbeitungsbetriebe keineswegs gezwungen gewesen seien, jedesmal die Eridania-Gruppe einzuschalten. Soweit die italienische Regelung dies zugelassen habe, hätten sie sich aufgrund von Angeboten nicht zur belgisch-französischen Gruppe gehörender Exporteure an den Ausschreibungen beteiligen können. Der Wettbewerb zwischen der belgisch-französischen Gruppe und sonstigen Versorgungsquellen innerhalb der Gemeinschaft sei also durchaus zum Tragen gekommen. Bei der Ausschreibung vom Oktober 1969 habe Sucres et Denrées zunächst einen Preis von 119,50 ffrs ins Auge gefaßt, doch habe der Preis im Angebot wegen des zu gewährtigenden Wettbewerbs von Außenseitern auf 117,50 ffrs zurückgeschraubt werden müssen.
Sucres et Denrées legt dar, bei den in Frage stehenden Geschäften sei sie zwar rechtlich Eigentümerin geworden, doch habe sie sich, wie sich bereits den von der Kommission vorgelegten Unterlagen entnehmen lasse, stets eine Rolle als bloße Zwischenstation bewahrt. Ein Unternehmen mit einer solchen Stellung habe weder ein Interesse an der Abschirmung nationaler Märkte noch die Macht, dies durchzusetzen. Es sei daher irrig, sie als treibende Kraft bei der Absprache über den italienischen Markt zu bezeichnen.
Ihre Tätigkeit habe mit den Zielen der von der Gemeinschaft und den italienischen Behörden verfolgten Politik in Einklang gestanden.
Die Kommission könne es nicht ihr anlasten, daß sich die Lieferanten zu einer Gruppe zusammengeschlossen hätten. Sie habe allen interessierten Lieferanten, ohne jemanden auszuschließen, die Bedingungen mitgeteilt, zu denen die italienischen Importeure Zucker zu erwerben bereit gewesen seien. Aus den Unterlagen, die die Kommission zur Akte gereicht habe, ergebe sich nicht das Gegenteil:
In einem Fernschreiben an Eridania vom 20. August 1970 habe ihr Präsident ausgeführt, er könne nicht vergessen, daß er einige Jahre zuvor bei den internationalen Ausschreibungen in Rom gezwungen gewesen sei, mit jedem von Ihnen in anderen Räumen zu verhandeln, weil Ihre leitenden Herren es ablehnten, sich im gleichen Saal zu versammeln. Er habe hinzugefügt, er sei fest überzeugt, zur Wiederanknüpfung der Beziehungen und den gemeinsamen Interessen der verschiedenen Gruppen … beigetragen zu haben. Damit werde die Rolle angesprochen, die ihr Präsident in den Jahren 1960 bis 1965, also vor Inkrafttreten der Gemeinschaftsregelung, gespielt habe, um den italienischen Importeuren eine kontinuierlichere und wirtschaftlichere Belieferung ihres nationalen Marktes zu gewährleisten. Er habe bei dieser Gelegenheit vorgeschlagen, die Einfuhren zusammenzufassen, anstatt nach dem anarchischen System der Einfuhr geringer Mengen für jede Einzelgruppe der italienischen Importeure zu verfahren.
In der über die Sitzung in Paris am 29. Juli 1969 angefertigten Niederschrift, deren Wahrheitsgehalt sich nicht nachprüfen lasse, werde sie als Unternehmen hingestellt, das eine einflußreiche Stellung in Italien habe. Diese Darstellung lasse sich nur als Anspielung auf Vorgänge in den Jahren 1960 bis 1965 verstehen, denn damals sei sie der italienischen Verwaltung, die bei der Organisierung ihres nationalen Marktes mit zahlreichen Problemen zu kämpfen gehabt habe, von den französischen Behörden als eines derjenigen Unternehmen empfohlen worden, das über reiche Erfahrungen auf dem internationalen Zuckermarkt verfüge und daher in der Lage sei, nützliche Ratschläge zu erteilen.
Wenn sie zugestanden habe, sie sei das verbindende Glied bei der Übermittlung der Angebote sowie der Koordinierung der Lieferungen und Zahlungen gewesen, dann besage dies lediglich, daß ihre Geschäftsdynamik unter Beweis stehe, nicht aber, daß sie der Urheber der angeblichen Absprachen gewesen sei.
Sie habe an der Preisbildung auf dem italienischen Markt allenfalls insofern indirekt mitgewirkt, als sie die von ihr besorgten Lieferungen koordiniert habe; auf diesem Gebiete habe sich ihr Einfluß nur günstig auswirken können. Im übrigen widerspreche sich die Kommission selbst, wenn sie einerseits behaupte, die Gemeinschaftsregelung habe eine Preisbildung nach den Gesetzen von Angebot und Nachfrage zugelassen, doch sei der Preismechanismus auf dem italienischen Markt durch Praktiken verfälscht worden, an denen sie, Sucres et Denrées sich beteiligt habe, andererseits aber einräume, nicht ihr Preisgebaren mache sie ihr zum Vorwurf.
Die Behauptung, die Verarbeitungsbetriebe hätten direkt mit Zucker beliefert werden können, sei rein theoretischer Natur und ihr gegenüber zudem nicht stichhaltig. Sie habe keine einzige Lieferung für eigene Rechnung vorgenommen und habe keinen italienischen Importeur vor anderen bevorzugen können. Überdies sei kein italienischer Verarbeiter mit der Bitte an sie herangetreten, den Produzenten seine Bestellung zu übermitteln. Falls die ausländischen Lieferanten versucht haben sollten, den ausgeführten Zucker ausschließlich den italienischen Herstellern zukommen zu lassen, dann könne deren Verhaltensweise nicht ihr angelastet werden.
Die Kommission meine zu Unrecht, mit den in Frage stehenden Praktiken sei bezweckt worden, den italienischen Herstellern eine Abschirmung ihres Marktes zu sichern. Die ausländischen Hersteller, von ihr selbst ganz zu schweigen, seien nicht einmal potentielle Konkurrenten der italienischen Hersteller. Die Kommission verkenne das italienische System und namentlich die Verpflichtung, eine Kaution in beträchtlicher Höhe zu hinterlegen, wenn sie behaupte, es habe kein ernsthafter Grund die französischen Unternehmen gehindert, sich an den Ausschreibungen zu beteiligen. Sie selber jedenfalls habe aufgrund ihrer Zwischenhändlertätigkeit an diesen Ausschreibungen nicht mitwirken und sich auch nicht mit dem Gedanken befassen können, auf dem italienischen Markt Verteileraufgaben wahrzunehmen.
SZAG führt aus, in ihrer Klagebeantwortung ziehe die Kommission nur das Fazit, daß die Beteiligung der Klägerin an der Vereinbarung … im Wirtschaftsjahr 1969/70 als nachgewiesen gelten müsse (vgl. auch zu der in diesem Zusammenhang erhobenen Formrüge, die allerdings den Inhalt der Entscheidung betrifft, oben A g ff a.E.). An anderer Stelle behaupte die Kommisson zwar, in den Wirtschaftsjahren 1970/71 und 1971/72 sei sie im Zusammenwirken mit italienischen Herstellern an einer Wettbewerbsbeschränkung beteiligt gewesen. Diese Folgerung werde aber lediglich aus den Lieferungen an die italienischen Hersteller hergeleitet. Die Kommission erkenne jedoch selber an, daß diese Lieferungen für sich betrachtet keinen Verstoß darstellten.
Der Umfang dieser Lieferungen sei kein Indiz für eine Absprache. Den italienischen Herstellern seien 1969/70 87,15 %, 1970/71 77,40 % und 1971/72 60,77 % der ausgeschriebenen Mengen zugeschlagen worden. Das italienische System habe somit zwangsläufig zur Folge gehabt, daß es zu umfangreichen Lieferungen von Hersteller an Hersteller gekommen sei, die in jedem Fall mehr als die Hälfte der Einfuhren hätten ausmachen müssen. Durch die von der Kommission gemachten Angaben über den Umfang der Gesamteinfuhren (877000 t in den Jahren von 1969 bis 1972) und der auf die italienischen Hersteller entfallenden Einfuhren (659970 t, d.h. 75,1 %) werde lediglich belegt, daß die italienischen Hersteller die ihnen zugeschlagenen Mengen auch tatsächlich eingeführt hätten.
Zu der Behauptung, ihre Verkäufe an Händler seien zum Teil indirekte Lieferungen an italienische Hersteller gewesen, sei festzustellen, daß ihr nicht bekannt gewesen sei, an wen die Händler den Zucker weiterverkauft hätten. Sie habe keinen Einfluß darauf gehabt, welchem Bestimmungszweck das Erzeugnis letztlich zugeführt worden sei.
Die Entscheidung gehe davon aus, daß sie sich für 1970/71 und 1971/72 nicht verpflichtet oder darüber abgestimmt habe, an andere als italienische Hersteller nur zu höheren Preisen zu verkaufen. Die Kommission wolle diese Feststellung inzwischen nicht mehr wahrhaben, doch bestehe keinerlei Indiz dafür, daß sie sich in den Jahren 1970/71 und 1971/72 an derlei Zuwiderhandlungen beteiligt habe. Mit Bezug auf das Wirtschaftsjahr 1969/70 spreche die Kommission lediglich von Anhaltspunkten.
Die von ihr vorgelegten Zahlen bewiesen, daß sie bei ihren Lieferungen an Hersteller ebensoviel oder mehr erlöst habe als bei den Verkäufen an Händler. Dies bestreite die Kommission nur deswegen, weil sie Preis (fakturierter Wert) und Nettoerlös ab Werk verwechsle und dabei außer acht lasse, daß nur die Nettoerlöse ab Werk miteinander vergleichbar seien.
Das Telex der Sucres et Denrées an Eridania vom 1. Oktober 1969 sei kein Beleg dafür, daß sie sich an einer Quotenabsprache beteiligt habe. Es enthalte lediglich einen Vorschlag für den Fall, daß sie keinen Auftrag erhalten oder sonst nicht liefern sollte. Das Fernschreiben der Eridania an Sucres et Denrées vom 22. Oktober 1969 stelle klar, daß für sie keine Quote von 15 % reserviert, sondern ein Auftrag über 15000 t vorgesehen gewesen sei.
Die Kommission werte Lieferungen von Händlern an italienische Hersteller als indirekte Herstellerlieferungen und mache damit praktisch geltend, daß Lieferungen von Außenseitern an italienische Hersteller überhaupt nicht möglich gewesen seien. Schon dies zeige, daß ihre Erwägungen offensichtlich falsch seien.
Mit ihren Bemerkungen zu der Bekanntmachung vom 29. Juli 1968 über eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit gehe die Kommission fehl, denn sie übersehe, daß Eridania einen Auftrag über 95865 t vergeben habe, den allein auszuführen ein einzelner Hersteller gar nicht in der Lage gewesen sei.
Eridania trägt vor, der in der Klagebeantwortung erhobene Vorwurf, die Unternehmen hätten bei den Ausschreibungen jedes einen gleich hohen sovrapprezzo angeboten, tauche in der Entscheidung nirgends auf. Im übrigen handle es sich bei den Berechnungsfaktoren, die bei der Ermittlung des prezzo congruo in Betracht zu ziehen seien, um feste Größen, die für sämtliche italienische Hersteller gleich seien. Dies habe zur Folge, daß die Berechnungen, mit oder ohne Abstimmung, notwendigerweise bei jedem Unternehmen zu dem gleichen Ergebnis führen müßten.
Aus ihrem Fernschreiben an Sucres et Denrées vom 29. Oktober 1970 (vgl. Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 81) sei eindeutig zu ersehen, daß die Unternehmen sich nicht ein für allemal abgesprochen, sondern lediglich von Fall zu Fall miteinander verhandelt hätten, denn in diesem Schreiben heiße es, daß wir niemand gegenüber Verpflichtungen eingegangen sind. Dieselbe Folgerung ergebe sich aus
dem an sie gerichteten Telex der Sucres et Denrées vom 2. Oktober 1970 (vgl. Beschwerdepunkte, S. 79), in dem festgestellt werde, sie habe vor dem Abschluß eines Importgeschäftes die verschiedenen Zuckerlieferanten des Gemeinsamen Marktes unter Einschluß von Unternehmen außerhalb der Gruppe der Exporteure konsultiert und habe endgültig beschlossen, Sucres et Denrées genauso zu behandeln wie die verschiedenen deutschen, französischen oder belgischen Händler, eine Entscheidung, die Sucres et Denrées bedauere, aber hinnehme;
einigen von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schriftstücken, die ersichtlich machten, daß sie bei den Ausschreibungen Angebote der verschiedensten Zuckerexporteure angefordert, eingeholt, geprüft und auch angenommen habe, falls sie günstiger ausgefallen seien, als die von Sucres et Denrées unterbreiteten.
Die Absprachen zwischen den italienischen Produzenten hätten den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt; ganz im Gegenteil: Die Zuckerausfuhren nach Italien hätten während des in Betracht kommenden Zeitraumes zugenommen. Die besagten Absprachen hätten auch nicht im Sinne des Artikels 85 den Wettbewerb eingeengt, denn mit ihnen sei — zum Nutzen des Verbrauchers — eine Einfuhr zu tragbaren Preisen bezweckt und bewirkt worden.
Dem eigenen Vortrag der Kommission zur Vorgeschichte der fraglichen Ereignisse (Vereinbarung der französischen Hersteller vom 1. Juli 1968 usw.) sei zu entnehmen, daß die Zusammenfassung des Angebots der Zusammenfassung der Nachfrage vorangegangen sei.
Zu der Vorzugsbehandlung, die die Gruppe der Lieferanten den italienischen Produzenten bei gewissen Geschäften zugestanden haben soll, bemerkt Eridania:
Den internen Vermerken der Export und der Korrespondenz dieser Firma könne keinerlei Beweiswert beigemessen werden, denn diese Unterlagen seien auf mehr oder weniger hinterhältige Weise zusammengetragen worden und hätten nichts gemein mit der Geschäftskorrespondenz und Vermerken, wie sie bei einem Unternehmen normalerweise üblich seien.
Sie habe der von Sucres et Denrées angebotenen Vorzugsbehandlung niemals besonderes Gewicht beigelegt und diese daher auch nicht in ihrer Korrespondenz erwähnt, zumal es ohnehin praktisch unmöglich gewesen sei, die tatsächliche Erfüllung des gegebenen Versprechens zu kontrollieren.
Die Auseinandersetzung der Kommission mit den Zahlenangaben der Ccz über die von Nicht-Herstellern vorgenommenen Einfuhren fordere Kritik heraus. Die Kommission nenne einen im Vergleich zu diesen Zahlenangaben niedrigeren Prozentsatz und ziehe von der Gesamtzahl ohne erkennbaren Grund die Händlereinfuhren sowie die sogenannten ausschreibungsfreien, den Verarbeitungsbetrieben vorbehaltenen Einfuhren ab.
Es bestehe ein Widerspruch zwischen der These der Kommission einerseits, die ausländischen Lieferanten hätten zu Preisaufschlägen gegriffen, und der in einem der von der Kommission vorgelegten Schriftstücke niedergelegten Erkärung der Firma Ferrero andererseits, seit 1968 seien keine Angebote mehr aus dem Ausland eingegangen.
Ein Verstoß gegen Artikel 85 läge erst dann vor, wenn die Lieferanten — was nicht erwiesen sei — tatsächlich höhere Preise verlangt und erzielt hätten, nicht aber bereits, wenn sie derartige Absichten gehegt hätten.
Es könne schlechterdings behauptet werden, der für die Verarbeitungsindustrien bestimmte Zucker lasse sich vertreiben, ohne daß es eines geeigneten Vertriebsnetzes bedürfe. Die Kommission übersehe, daß es in Italien neben vier bis fünf Süßwarengroßherstellern Dutzende von mittleren und kleinen Süßwarenfabrikanten gebe, die sich nicht unmittelbar im Ausland einzudecken in der Lage seien, weil sie auf den regelmäßigen Bezug kleiner Mengen verteilt über das ganze Jahr angewiesen seien und mit großen Lieferungen, die von Zeit zu Zeit eingingen, nichts anfangen könnten.
Daß sich die Situation der Hersteller-Importeure und der Süßwarenfabrikanten nicht vergleichen lasse, sei auch darauf zu ersehen, daß die enteren den Zucker nicht gekauft hätten, um ihn in grenznahen Betrieben zu verarbeiten, sondern um ihn in ganz Italien zu einem behördlich festgesetzten Einheitspreis weiterzuverkaufen.
Der von den Herstellern in die Lieferverträge mit der Industrie eingefügte Vorbehalt, der es ermöglicht habe, einen Teil der Leistung durch andere Hersteller erbringen zu lassen, habe dem Zweck gedient, den — in aller Regel kleinsten — Verarbeitungsbetrieben, die die Gewohnheit hätten, den Zuckerherstellern nur von Zeit zu Zeit beschränkte Mengen abzunehmen, eine kontinuierliche Belieferung zu garantieren. Dementsprechend hätten die Verarbeiter diese Klausel begrüßt, zumal in ihren Augen die Person des Lieferanten keine bedeutende Rolle gespielt habe. Andererseits habe die fragliche Klausel den Zuckerherstellern als erlaubtes Mittel gedient, um ihren vertraglichen Verpflichtungen auch dann pünktlich nachzukommen, wenn ihre Lagerbestände vorübergehend erschöpft gewesen seien.
Was die von den italienischen Herstellern mit den gewerblichen Verarbeitern geschlossenen Jahreslieferverträge angehe, komme den von 15 dieser Verarbeiter abgegebenen Erkärungen, die sie der Kommission im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgelegt habe, erheblich größeres Gewicht zu als den Erklärungen der von der Kommission Befragten, bei denen es sich im übrigen lediglich um zwei Personen zu handeln scheine.
Aus Gründen, die Cavarzere im einzelnen darlegt, hätten die italienischen Produzenten nicht unter die von ihnen verlangten Preise heruntergehen können. Außerdem habe der italienische Consiglio die Stato im praktischen Ergebnis anerkannt, daß diese Preise angemessen seien.
Die italienischen Hersteller hätten kein Interesse daran haben können, sich mit ihren Berufsgenossen aus anderen Mit
gliedstaaten auf eine Politik des jeder ei sich abzustimmen, denn sie seien nicht imstande gewesen, selber zu exportieren, hätten den ausländischen Herstellern also vernünftigerweise gar nicht anbieten können, ihren Markt nicht stören zu wollen.
Die Zulässigkeit von Einkaufsvereinigun
gen sei in allen Rechtsordnungen anerkannt. Tatsächlich aber habe nicht einmal eine Einkaufsvereinigung im Rechtssinne bestanden. Denn wie dem an sie gerichteten Fernschreiben der Sucres et Denrées vom 20. Oktober 1969 zu entnehmen sei, habe es jedem Hersteller-Importeur freigestanden, sich anderweitig einzudecken.
Zu den Preisaufschlägen bei Verkäufen an Dritte macht Cavarzere folgendes geltend:
Der Gerichtshof habe ausgesprochen, daß sich eine Diskriminierung nur feststellen lasse, wenn feste Listenpreise bestünden. Daran habe es vorlegend gefehlt; vielmehr seien die Preise von Fall zu Fall ausgehandelt worden.
Die einzigen konkreten Tatsachen, die die Kommission in diesem Zusammenhang genannt habe, seien die Verkaufspreise, die von SZAG einerseits den Herstellern und andererseits den Außenseitern, darunter vor allem der deutschen Firma Töpfer & Co., der SZAG für Italien bestimmten Zucker geliefert habe, in Rechnung gestellt worden seien. Bei einer Prüfung der in der Anlage zur Klagebeantwortung aufgeführten Zahlen erweise sich indessen daß den italienischen Produzenten gleiche, wenn nicht gar eindeutig höhere Preise als den übrigen Firmen berechnet worden seien.
Die Verträge mit den Firmen Ferrero, Motta und Alemagna, drei mächtigen Kunden, die sich nicht ohne weiteres erdrosseln ließen, gäben zu Vorwürfen keinen Anlaß.
Die Kommission habe nicht den Beweis zu erbringen vermocht, daß die in einigen Angeboten der französischen Lieferanten enthaltene Verpflichtung, bei sonstigen Zuckerlieferungen nach Italien den Preis um 1,25 ffrs je Doppelzentner zu erhöhen, in der Praxis jemals wirksam geworden sei. Der Betrag, um den der Preis bei Lieferung an die Zuckerfabriken von dem Preis bei Lieferung an andere Importeure abgewichen sei, habe stets deutlich über oder unter dem Garantielimit gelegen, das die französische Gruppe in einigen Verträgen eingeräumt habe, und habe niemals genau dem von den französischen Verkäufern angebotenen Betrag entsprochen. Dies belege, daß die Außenseiter nicht die Auswirkungen einer Absprache, sondern die Auswirkungen der Marktbedingungen zu spüren bekommen hätten, wenn sie einen höheren Preis hätten zahlen müssen.
Wären die Kontingente anders aufgeteilt oder umfangreiche Mengen ausschreibungsfrei eingeführt worden, dann hätte dies nicht zur Folge gehabt, daß sich der Zuckerhandel ausgeweitet hätte, sondern — aus Gründen, die Cavarzere im einzelnen aufzählt —, im Gegenteil dazu geführt, daß die Preise gestiegen wären.
Soweit angeblich Vertragsabschlüsse verweigert worden seien, nenne die Kommission nur ein einziges Beispiel, das RT betreffe. Im übrigen bestehe keinerlei Verpflichtung, mit jeder beliebigen Person Verträge abzuschließen.
Erbringe ein Lieferant mit Zustimmung des Erwerbers seine Leistung durch ein anderes Unternehmen, ein nach Artikel 1406 des italienischen Zivilgesetzbuches übrigens ohne weiteres zulässiger Vorgang, dann gebe dies keinen Anlaß zur Kritik, denn beim Zucker handle es sich um eine homogene und vertretbare Ware.
Mit Bezug auf die Dauer der vertraglichen Bindungen, die die Verarbeiter eingegangen seien, ergebe sich aus sämtlichen Verträgen, die die Kommission vorgelegt habe, daß die Verkaufsverträge über bestimmte Mengen abgeschlossen worden seien und daß sich kein Verarbeitungsbetrieb jemals verpflichtet habe, seinen gesamten Jahresbedarf nur bei dem betreffenden Lieferanten zu decken. Selbst wenn er diese Verpflichtung übernommen hätte, wäre dies lediglich zu seinem Vorteil ausgeschlagen, da jederzeit mit der für den italienischen Markt charakteristischen Möglichkeit einer plötzlichen Zuckerverknappung habe gerechnet werden müssen.
Die von RT geäußerte Befürchtung, der auf dem italienischen Markt angebotene Preis sei einigermaßen freundlich berechnet worden und komme ausländischen Angeboten vielleicht sehr entgegen, wäre völlig grundlos geäußert worden, wenn die italienischen Hersteller im Rahmen einer Absprache an die ausländischen Lieferanten gebunden gewesen wären.
Es sei nicht erstaunlich, daß die Außenseiter stets einen höheren sovrapprezzo angeboten hätten als die Hersteller-Importeure. Den gruppenfremden Importeuren seien, auch wenn sie für den Zucker einen etwas höheren Preis gezahlt hätten, insgesamt gesehen, vor allem im Transportsektor, niedrigere Kosten entstanden, da ihre Betriebe größtenteils in Grenznähe gelegen seien.
Wende sich ein Hersteller an einen anderen Hersteller, um ihm ein Erzeugnis abzukaufen, dann bestehe zwischen beiden kein Wettbewerbsverhältnis, sondern ein durch die Stellung als Vertragsgegner bedingter Interessengegensatz. Das Unternehmen, das sich normalerweise als Hersteller-Verkäufer betätige, werde insoweit zum Erwerber-Wiederverkäufer. Diese Doppelrolle trete besonders deutlich in ihrem Falle in Erscheinung, sofern sie Kristallzucker für die industrielle Verarbeitung eingeführt habe. Der von ihr erzeugte Anteil an dieser Zuckersorte sei im Verhältnis zum nationalen Bedarf unbedeutend; aus diesem Grunde sei die Annahme, sie habe mit den ausländischen Herstellern in einem Wettbewerbsverhältnis gestanden, nicht einmal als Hypothese haltbar.
Die Absprache zwischen den Herstellern-Exporteuren sei 1968 bei der Kommission angemeldet worden, die dagegen keine Einwände erhoben habe. Daraus hätten die italienischen Hersteller folgern dürfen, daß die von ihnen gebildete Einkaufsvereinigung ebenfalls als zulässig angesehen werden würde.
Zu der Übereinstimmung der Preise für Importzucker und für inländischen Zukker sei es gekommen, weil es wirtschaftlich undenkbar sei, daß sich auf ein und demselben Markt zwei verschiedene Preise halten ließen; die Preise glichen sich stets aneinander an.
Die Klagen der Firma Ferrero und des Verbandes der italienischen Süßwarenindustrie stellten kein Beweismaterial gegen die Zuckerfabriken dar, denn Ferrero und der besagte Verband lägen mit den Zuckerherstellern in Streit und versuchten, diese aus ihrer Zwischenhändlerstellung herauszudrängen. Der Vorwurf der Süßwarenunternehmen, die Zuckerfabriken hätten sie brutal gezwungen, die Verträge mit ihnen zu unterzeichnen, sei haltlos, denn er stamme von Unternehmen, die größer seien als die Unternehmen, von denen sie vorgäben, geknebelt worden zu sein.
Industria degli Zuccheri trägt vor, die beanstandeten Verhaltensweisen hätten, wie sich der Tatsache entnehmen lasse, daß Angebote auch von ausländischen Lieferanten eingereicht worden seien, die nicht der fraglichen Gruppe angehört hätten, den Wettbewerb nicht negativ beeinflußt. Der Einwand, daß es sich dabei um Unternehmen gehandelt habe, die zur Ausfuhr nicht in der Lage gewesen seien, weil sie als Rohzuckerhersteller nicht über eine entsprechende Ausstattung verfügt hätten, beweise zuviel, denn er laufe auf die Aussage hinaus, daß die Mitglieder der Gruppe als einzige imstande gewesen seien, Ausfuhren vorzunehmen. Wäre dem so, dann würde der Vorwurf des Verstoßes gegen Artikel 85 in sich zusammenfallen. In Wahrheit aber sei es aufgrund der Angebote von Gruppenfremden zu Einfuhren gekommen, die im Laufe des fraglichen Zeitraums an Umfang stetig zugenommen hätten.
Es stimme nicht, daß Eridania für Rechnung sämtlicher Zuckerfabriken Verhandlungen geführt und von den ausländischen Exporteuren für alle diese Unternehmen Angebote entgegengenommen habe. Sämtliche Hersteller seien in die Verhandlungen eingeschaltet worden, und es sei, wie dem von der Kommission zur Akte gereichten Fernschreiben der Eridania an Sucres et Denrées vom 20. Oktober 1969 zu entnehmen sei, vorgekommen, daß einige von ihnen beschlossen hätten, sich an der Einfuhr nicht zu beteiligen.
Die Kommission habe keinen Grund, es den italienischen Herstellern zum Vorwurf zu machen, daß es sich in den Fällen, in denen von der vertraglichen Befugnis der Ersetzung eines Lieferanten durch einen anderen Gebrauch gemacht worden sei, bei dem Substituten stets auch um einen Hersteller gehandelt habe. Außerhalb der angeblichen Gruppe habe kein Unternehmen über so große Mengen verfügt, wie sie im allgemeinen von den Erwerbern angefordert worden seien. Die besagte Klausel sei auch darauf zurückzuführen gewesen, daß die Hersteller feste Vereinbarungen über die zu liefernden Mengen hätten treffen müssen, ohne Gewißheit über die Produktionshöhe oder den Ausgang der Ausschreibungen zu haben.
Die Unterlagen über die Sitzungen in Paris vom 29. Juli 1969, in Genua vom 11. September 1969 und in Paris vom 22. September 1970 (vgl. Entscheidung, S. 23, rechte Spalte, S. 24) gäben für eine Absprache in dem von der Kommission behaupteten Sinne nichts her. Soweit es sich bei diesen Schriftstücken um Vermerke der Export handle, sei zu berücksichtigen, daß diese Firma anstelle der Sucres et Denrées die Rolle des Zwischenhändlers für den Handel mit Italien habe übernehmen wollen.
Ihr sei nicht bekannt, ob bei Verkäufen an Nicht-Hersteller die Preise heraufgesetzt worden seien.
Falls überhaupt ein Schaden eingetreten sei, dann sei er geringfügig gewesen und habe, was für die Anwendbarkeit des Artikels 85 ausschlaggebend sei, keinen Konkurrenten der italienischen Hersteller getroffen. Allenfalls habe der eine oder andere Großindustrielle, der den Standortvorteil seiner Produktionsstätten nicht voll habe nutzen können, oder der eine oder andere Großhändler, der sonst kleine Mengen hätte einführen können, um sie unter geringen Transportkosten gewinnbringend an Kunden in grenznahen Gebieten zu liefern, mit Unzuträglichkeiten zu kämpfen gehabt. Indessen habe sich keiner der Großhändler jemals über irgendwelche Marktstörungen beklagt. Die gewerblichen Verarbeiter wiederum stünden mit den Produzenten nicht in Wettbewerb.
Volano führt aus, ihre Lage sei insofern derjenigen der Emiliana vergleichbar, als auch sie sich, allerdings in einem sehr geringen Maße, an den von der Eridania und von anderen Firmen den kleinen und mittleren italienischen Unternehmen vorgeschlagenen Kettengeschäften beteiligt habe. Sie sei stets ein kleines Unternehmen ohne jeglichen Einfluß gewesen. Inzwischen sei sie vom Istituto Finanziario Industriale Ligure (IFIL) übernommen worden.
Emiliana macht geltend, sie habe seinerzeit nicht über ausreichende Zuckermengen verfügt, um die Nachfragen ihrer Kundschaft zu befriedigen. Ihr sei der Vorschlag unterbreitet worden, zu vorteilhaften Bedingungen bei ihr unbekannten französischen Produzenten einzukaufen. Zu diesem Zwecke sei sie zu der Sitzung in Genua eingeladen worden. Da ihr die Einkaufsbedingungen günstig erschienen seien, habe sie gekauft. Die Erlöse beim Weiterverkauf hätten unter den beim Verkauf eigenen Zuckers erzielten Erlösen gelegen. Es sei nicht einzusehen, weshalb sie sich bei anderen Herstellern hätte eindecken sollen. Kein Warenkäufer verschwende Zeit und Geld darauf, ganz allgemein sämtliche potentiellen Verkäufer informativ zur Abgabe von Angeboten aufzufordern. In der Praxis nähmen die Dinge folgenden Lauf: Dem Erwerber seien dank der in großer Zahl vorhandenen amtlichen oder sonstigen Veröffentlichungen die Durchschnittspreise auf dem Markt bekannt; bei seinen Käufen dienten ihm die in diesen Veröffentlichungen genannten Preise und die von ihm eingeholten Informationen über die Güte des ihm von diesem oder jenem Hersteller angebotenen Erzeugnisses als Richtschnur. Finde er, auf welchem Wege auch immer, einen zuverlässigen Hersteller, der ihm, unter Berücksichtigung der Transportkosten, Kommissionsgebühren usw., einen im Vergleich zum durchschnittlichen Marktpreis günstigen Preis anbiete, dann sei es ganz normal, daß er bei ihm kaufe.
Die Kommission könne Unternehmen, die sich an einer Aktion beteiligt hätten in der Absicht, eine allgemeine Vereinbarung über die Abwicklung der Einfuhren herbeizuführen, und Unternehmen, die sich dieser Aktion lediglich in der Absicht angeschlossen hätten, ein Erzeugnis zu günstigen Bedingungen zu erwerben, nicht auf ein und dieselbe Stufe stellen.
In ihrem Falle liege das Tatbestandsmerkmal der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise weder subjektiv noch objektiv vor:
Wenn die Kommission von der Koordination, die im Verhalten der Beteiligten zum Ausdruck kommt, spreche, dann bediene sie sich eines unscharfen Begriffes. Es dürfe davon ausgegangen werden, daß die Koordination allein von denen betrieben werde, die an der Ausarbeitung und Formulierung des Planes, in dem die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise ihren konkreten Niederschlag finde, mitgewirkt hätten, d. h. von den Hauptbeteiligten, denen sie vorliegend nicht zuzurechnen gewesen sei.
Es sei ohne Bedeutung, daß sie über die Firma Eridania Bestellungen aufgegeben, bei den Ausschreibungen einen gleich hohen sovrapprezzo wie die übrigen Teilnehmer angeboten und den eingeführten Zucker zu den gleichen Verkaufsbedingungen wie die übrigen Unternehmen weiterveräußert habe; es habe sich hierbei nicht um ein koordiniertes Verhalten, sondern um eine gelegentliche Übereinstimmung gehandelt. Eridania habe sie nur deshalb eingeschaltet, weil sie sich, auf diesem Wege am vorteilhaftesten und am einfachsten habe eindecken können. Die angebotenen sovrapprezzi stimmten stets überein, denn die Ausschreibungen seien technisch gesprochen ein Vorgang, der sich in einer bloßen Formalität erschöpft.
Sie habe den Wettbewerb nicht behindert. Sie habe nicht zu Verbrauchszwecken verkauft.
Entgegen den Behauptungen der Kommission stelle der ungerechtfertigte Gewinn ein wesentliches Merkmal dar, um einen Verstoß gegen Artikel 85 bejahen zu können.
SADAM meint, der Tatsache, daß sie nie Mitglied der Assozucchero gewesen und auch nie von dieser vertreten worden sei, komme sehr wohl Bedeutung zu. Denn die Tatsache, daß die übrigen in das vorliegende Verfahren verwickelten italienischen Unternehmen dieser Vereinigung angehörten, lasse die Vermutung aufkommen, daß die Modalitäten der fraglichen Einfuhren im Rahmen der Assozucchero festgelegt worden seien. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte (S. 41) habe die Kommission die Rolle des italienischen Partners bei den auf Gemeinschaftsebene zwischen den Zuckerfabrikanten geschlossenen Verträgen der Assozucchero zugeschrieben; nach Ansicht der Kommission seien die entsprechenden Kontakte im Rahmen des Comité Européen de Fabricants du Sucre (CEFS), dessen italienisches Mitglied eben die Assozucchero sei, angeknüpft worden.
Sie selber habe eine Außenseiterrolle gespielt. Nach der ersten Zusammenkunft in Genua habe sie den Gang der Ereignisse nicht weiter verfolgt und an keiner weiteren Sitzung mehr teilgenommen. Bevor sie sich an einer Ausschreibung beteiligt habe, habe sie auf eigene Faust telefonisch die Angebote der Sucres et Denrées und anderer Lieferanten eingeholt; die Angebotsmenge und der Preis seien ebenfalls auf direktem Wege ausgehandelt worden. SADAM führt, gestützt auf Unterlagen, eine Reihe von Angeboten auf, die ihr in dem in Betracht kommenden Zeitraum von Sucres et Denrées, der deutschen Firma Gerike Bahr & Co. sowie der Société pour l'Exportation des Sucres unterbreitet worden seien. 1973 habe sie diese unabhängige Einkaufspolitik fortgesetzt, indem sie sich an Sucres et Denrées, an Béghin oder an die Firma Safracom gewandt habe. Bei anderer Gelegenheit habe sie sich mit dem Hause Marcel Bauche in Paris in Verbindung gesetzt.
Der Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptungen ergebe sich auch aus den Fernschreiben der Sucres et Denrées an Eridania vom 29. September und 2. Oktober 1970, die auf Seite 79 der Mitteilung der Beschwerdepunkte wiedergegeben seien. Ihnen sei zu entnehmen, daß Eridania sich eigenmächtig eine Vertretungsbefugnis angemaßt oder vielmehr Geschäfte besorgt habe, von denen sie, SADAM, keine Kenntnis erlangt habe.
Was den Vorwurf angehe, die italienischen Produzenten, darunter auch sie, hätten sich bei der Teilnahme an den Ausschreibungen abgesprochen, sei zu beachten, daß insoweit das Verhalten der Unternehmen nicht in einen Zusammenhang mit der angeblichen Abstimmung zwischen den italienischen und den ausländischen Herstellern gebracht werden dürfe, sondern für sich allein betrachtet werden müsse. Es treffe zu, daß sie einen sovrapprezzo in gleicher Höhe wie die mitbeteiligten Unternehmen angeboten habe, ebenso wie es zutreffe, daß die sovrapprezzi die die Hersteller-Importeure einerseits und Drittunternehmer andererseits angeboten hätten, sich kaum merklich voneinander unterschieden hätten. Da der Zuckerpreis transparent sei, lasse sich ohne weiteres absehen, welchen Preis die führenden Unternehmen der Branche anbieten würden; die price-leadership sei auf einem oligopolistischen Markt durchaus häufig anzutreffen und verstoße nicht notwendig gegen die Wettbewerbsregeln.
Ein etwaiger Informationsaustausch zwischen den Beteiligten falle jedenfalls nicht unter Artikel 85, denn er beeinträchtige nicht den Handel zwischen Mitgliedstaaten.
Daß sie mit den Verarbeitungsbetrieben Verträge des gleichen Typs geschlossen habe wie die übrigen italienischen Hersteller, erkläre sich daraus, daß ihr als Unternehmen, dessen Anteil an der italienischen Produktion lediglich 4 bis 5 % ausmache, nichts anderes übriggeblieben sei, als ihr Verhalten an dem der Großproduzenten auszurichten.
Die von der Kommission kritisch gewürdigten Substitutionsklauseln hätten sich aufgrund der Ausschreibungsmechanismen als notwendig erwiesen, denn die Lieferanten hätten nicht fest darauf bauen können, für die im voraus vereinbarten Zuckermengen auch tatsächlich den Zuschlag zu erhalten. Im übrigen werde die Rüge der Kommission gerade durch diese Klauseln widerlegt; denn wäre alles abgesprochen gewesen, dann hätte es dieser Klauseln nicht bedurft.
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes lasse sich ableiten, daß die Frage, ob in einem bewußten Parallelverhalten eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise liege, sich lediglich bei Oligopolisten, jedenfalls aber nicht bei kleinen Unternehmen stelle, die nicht in der Lage seien, mit den Großunternehmen zu konkurrieren. Im allgemeinen entfalte sich auf einem oligopolistischen Markt nur in beschränktem Maße ein natürlicher Wettbewerb, da die Unternehmen bestrebt seien, einem offenen Kampf aus dem Wege zu gehen. Das bewußte Parallelverhalten entspreche den Anforderungen, die ein solcher Markt bei normalem Funktionieren mit sich bringe.
Großverarbeitungsbetriebe, wie Ferrero, Motta und Alemagna, seien ohne weiteres imstande gewesen, den italienischen Herstellern bei der Zuckereinfuhr einen Wettbewerb zu liefern. Wenn sie davon abgesehen hätten-, dann ergebe sich die Erklärung nicht aus einer — gegenüber diesen Unternehmen übrigens nicht festgestellten — aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, sondern daraus, daß diese Unternehmen ein Interesse gehabt hätten, bei den Produzenten zu kaufen.
SADAM beschreibt im einzelnen die großen wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten, mit denen sie seit 1966 habe kämpfen müssen. Diese Schwierigkeiten hätten sie, ohne daß es einer Absprache bedurft habe, genötigt, ihr Verhalten so einzurichten, daß es einer Situation entsprochen habe, die durch eine price-leadership gekennzeichnet gewesen sei. Die von ihr erzielten Gewinne hätten sich in einem sehr bescheidenen Rahmen gehalten.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderungen
Die Kommission entgegnet wie folgt:
Zu 1. aa) aaa.
Die Kommission legt Gewicht auf die Feststellung, daß es im Gegensatz zu Ladenverkäufen an Endverbraucher bei Verkäufen an Verarbeitungsbetriebe oder an Händler keine behördlich festgesetzten Höchstpreise gebe; der Hersteller könne daher seinen Preis ab Werk unter Berücksichtigung der verschiedenen Abgaben je nach seiner Gewinnerwartung frei bestimmen.
Die Kommission widerspricht in mehreren Punkten der von Eridania und Industria degli Zuccheri gegebenen Darstellung des italienischen Rechtszustandes und trägt dazu insbesondere vor, es bestehe keinerlei Rechtsgrundlage mehr für die Anwendung von Höchstpreisen in Italien. Die Unstimmigkeiten bei der Beurteilung seien indessen ohne praktische Bedeutung, da sie nicht bestreite, daß derartige Höchstpreise in der Praxis weiterhin eingehalten worden seien.
Zu 1. aa) bbb.
Allgemeine Erwägungen auf die Ausführungen der nicht-italienischen Klägerinnen
Die Kommission meint, die von einigen Klägerinnen getroffene Unterscheidung zwischen den 75 % der Einfuhren, die im Ausschreibungswege abgewickelt wurden, und den 25 %, die ausschreibungsfrei eingefühlt werden könnten, beruhe auf einem Trugschluß. Dadurch, daß die italienischen Behörden außerhalb der Ausschreibung, aber ebenfalls gegen Entrichtung eines ermäßigten sovrapprezzo, die Einfuhr gewisser Mengen zugelassen hätten, seien nicht unverrückbar zwei voneinander getrennte Gruppen von Auschreibungsteilnehmern entstanden. Denn jedem Unternehmer, sei er Hersteller oder Verarbeiter, stehe es frei, ein Angebot abzugeben, das ihm die Möglichkeit eröffne, den Zuschlag zu erhalten oder einen Antrag zu stellen, der es ihm ermögliche, eine Teilmenge von dem Zucker zu erlangen, der Unternehmen vorbehalten sei, die sich an den Ausschreibungen nicht zu beteiligen wünschten. In der Praxis hätten mehrere Verarbeitungsbetriebe bald von der ersten, bald von der zweiten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Wahl sei, wie es scheine, durch die einzuführende Menge oder auch durch die Größe des Unternehmens entscheidend beeinflußt worden. — Die Voraussetzungen für den Zugang zu den Ausschreibungen seien für jedermann die gleichen. Soweit die Erfüllung dieser Voraussetzungen mehr oder weniger große praktische Schwierigkeiten mit sich gebracht habe, stellten sich die Probleme weniger im Verhältnis zwischen italienischen und ausländischen Unternehmen als vielmehr zwischen großen und kleinen Unternehmen. — Letztlich sei die eigentliche Unterscheidung nicht zwischen den Prozentsätzen von 75 % und 25 % zu treffen, sondern zwischen der Möglichkeit, sich an den Ausschreibungen zu beteiligen (bei Angeboten von mehr als 1000 t), und der Möglichkeit, ausschreibungsfrei zu importieren (bei Angeboten von weniger als 1000 t). Im übrigen habe der Weg offengestanden, Einfuhren gegen Zahlung des sovrapprezzo in voller Höhe zu bewirken; auf diese Weise seien während der vier Wirtschaftsjahre etwa 200000 t eingeführt worden.
Daß ein Preiswettbewerb — nicht nur zwischen den verschiedenen Gruppen, sondern auch innerhalb jeder Gruppe — möglich gewesen wäre, ergebe sich aus gewissen Ausführungen der RT in ihrer Erwiderung.
Daß den Verarbeitern durch die Absprache die Möglichkeit abgeschnitten worden sei, sich direkt bei den Herstellern-Exporteuren einzudecken, erhelle aus mehreren Schriftstücken, die der Klagebeantwortung als Anlage beigefügt seien, namentlich aus dem Fernschreiben der Sucres et Denrées an Eridania vom 2. Oktober 1970, in dem von zahlreichen italienischen Abnehmern die Rede sei, die sich bei uns um Lieferung von Zucker bemüht haben, und in dem es dann heiße, Sucres et Denrées habe die Belieferung abgelehnt und 100 %ig das Spiel des Kartells gespielt.
Es sei bedeutsam, daß die nichtitalienischen Klägerinnen auf dem italienischen Markt keine Kunden geworben, sondern es vorgezogen hätten, erhebliche Mengen sicher unterzubringen; im Gegensatz dazu habe Sucre-Union eine italienische Tochtergesellschaft gegründet.
Sie habe niemals bestritten, daß die italienische Regelung den Wettbewerb auf dem italienischen Markt verringert habe, sondern habe sich lediglich gegen die Behauptung gewehrt, diese Regelung habe jeden Wettbewerb ausgeschlossen. In Wahrheit hätten die Klägerinnen die italienische Regelung dazu benutzt, die durch diese Regelung offen gelassenen Wettbewerbsmöglichkeiten einzuschränken. Die italienische Regelung mache nicht alles erklärlich, zumal wenn berücksichtigt werde, wie sehr die angewandten Praktiken denjenigen glichen, zu denen andere Unternehmen gegriffen hätten, um den niederländischen und den deutschen Markt, die keiner Sonderregelung unterlägen, abzuschirmen. Insbesondere hätten die Unternehmen ohne weiteres einzeln an den Ausschreibungen teilnehmen, also durch Abgabe günstigerer Angebote miteinander in Wettbewerb treten können.
Selbst wenn, was nicht zutreffe (vgl. oben b, 2. und 4.), die italienische Regelung eine nationale Marktordnung darstelle, dann stehe dies nicht der Annahme entgegen, daß weiterhin Wettbewerbsmöglichkeiten bestanden hätten.
Individuelle Entgegnung an einige nichtitalienische Klägerinnen
Générale Sucrière zitiere die Feststellung von Vertretern der Kommission, wonach es das Ausschreibungsverfahren in der Praxis begünstigt,… daß sich die italienischen Hersteller bei ihrem Vorgehen absprechen, um sämtliche Einfuhren unter ihre Kontrolle zu bringen, unterlasse es jedoch, darauf hinzuweisen, daß in dem besagten Dokument auch betont werde, welche Schwierigkeiten sich für die Verarbeitungsbetriebe aus dem umstrittenen Kartell ergäben. Sie habe niemals abgestritten, daß die Zahl von Anträgen der Verarbeiter aufgrund der italienischen Regelung habe zurückgehen müssen, jedoch bestreite sie, daß diese Regelung das einzige Hindernis gewesen sei, dem die Verarbeiter sich gegenübergesehen hätten. Die beanstandete Absprache habe bewirkt, Außenseiter unter den Exporteuren wie unter den Importeuren von den Ausschreibungen weitgehend fernzuhalten; ohne die Absprache hätten die Außenseiter einen im Verhältnis zu den Herstellern größeren Anteil der zugeschlagenen Mengen auf sich vereinigen können.
Générale Sucrière spiele mit Worten, wenn sie ausführe, bei den Ausschreibungen werde als Preis nicht der Zuckerpreis, sondern der vom Zuschlagsempfänger zu zahlende sovrapprezzo angeboten. Es bleibe festzuhalten, daß der Ausschreibungsmechanismus einen Wettbewerb bei den Angeboten zulasse.
Mit der Behauptung, sie hätten lediglich die Wahl gehabt, entweder auf 75 % des italienischen Marktes zu verzichten oder sich zu einer Gruppe zusammenzuschließen, suchten Générale Sucrière und Say sich ihrer Verantwortung zu entziehen. Sie habe Einwände nicht gegen die Lieferungen als solche, sondern gegen das abgestimmte Vorgehen bei den Lieferungen erhoben. Aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten wäre es so oder so zu den Verkäufen nach Italien gekommen; ohne die Absprache indes hätten die Nachfragen von Außenseitern in größerem Umfange befriedigt werden können.
In Entgegenung auf die Ausführungen der Say legt die Kommission dar, der Wettbewerb habe sich auf die Höhe des zu zahlenden sovrapprezzo und, sobald diese Höhe festgestanden habe, den auf dem italienischen Markt erzielbaren Preis erstrecken können.
Auch wenn sie über keinerlei Absatzorganisation im Ausland verfügt habe, könne ein Unternehmen vom Zuschnitt der RT nicht ernsthaft behaupten, der Belieferung der Verarbeitungsbetriebe hätten unüberwindliche Hindernisse im Wege gestanden.
Sucres et Denrées behaupte zu Unrecht, bei den Transport- und den Vertriebskosten, die die italienischen Behörden bei der Berechnung des Verbraucherhöchstpreises zugrundelegten, handle es sich um fixe Kosten; gerade diese Kostenfaktoren hätten, unter anderen, Raum für einen Wettbewerb gelassen. Sucres et Denrées räume im übrigen selber ein, daß die Exporteure alles unternehmen müssen, um bei der Hauptvariablen, den Transportkosten, einzusparen.
Allgemeine Erwägungen auf die Ausführungen der italienischen Klägerinnen
Da Artikel 85 aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen auch dann verbiete, wenn sie eine Einschränkung des Wettbewerbs zwar nicht bewirken, aber bezwekken, sei sie, nachdem sie den Beweis für eine Zusammenarbeit erbracht habe, die geeignet gewesen sei, dem Wettbewerb zu schaden, und die darauf abgezielt hätte, den Wettbewerb einzuschränken, nicht beweispflichtig dafür, daß auf dem Markt ohne diese Zusammenarbeit echte Wettbewerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Vielmehr sei es Sache der Unternehmen zu beweisen, daß aufgrund der Markteigenheiten keinerlei wirksamer Wettbewerb möglich gewesen sei (eine selten anzutreffende Situation) und daß sich ihr Verhalten aus anderen Gründen als dem Willen erkläre, dem Wettbewerb zu schaden. Dieses Problem sei indes von untergeordneter Bedeutung, da sie nachgewiesen habe, daß die italienische Regelung für einen Wettbewerb Raum gelassen habe,
Individuelle Entgegnung an die italienischen Klägerinnen
Eridania versuche die Dinge so darzustellen, als sei es ganz normal gewesen, daß die Unternehmen die durch die italienische Regelung offen gelassenen Wettbewerbsmöglichkeiten unterdrückt hätten. — Weder die Verpflichtung, die behördlich festgesetzten Mengen zu produzieren, für die Rohstoffe einen bestimmten Preis zu zahlen und die Verbraucherhöchstpreise zu beachten, noch die den Zuschlagsempfängern auferlegten Lasten hätten der Entfaltung eines Wettbewerbs auf der Einfuhrebene hindernd im Wege gestanden. Ebensowenig hätten die Ausschreibungen, die von ihrer Definition her einen Wettbewerb voraussetzten, zu einer Drosselung des Wettbewerbs beigetragen.
Cavarzere sei, was den Wettbewerb im Bereich der Verkaufsbedingungen angehe, entgegenzuhalten, daß es sich bei der zur Erleichterung des internationalen Handels wünschenswerten Vereinheitlichung der international gebräuchlichen Vertragsformen und der Einfügung von Klauseln in derartige Vertragsformen, die den Vertragspartner übermäßig belasteten, um verschiedene Dinge handle, die nicht miteinander verwechselt werden dürften.
Die Ausschreibungsbekanntmachungen hätten nicht feinkörnigen Kristallzucker der Kategorie I zum Gegenstand; indessen sie in ihnen oft von Zucker der Kategorie II und/oder III die Rede, sie enthielten also nicht immer genaue Angaben über die Kategorie. Zudem umfasse jede Kategorie, insbesondere die Kategorie I, mehrere Zuckersorten. Daß ein Qualitätswettbewerb möglich gewesen sei, werde im übrigen durch die in der Niederschrift über die Sitzung in Paris vom 24. September 1970 erwähnten Klagen von Abnehmern sowie durch den Bericht über die bei der Associazione Industrie Dolciarie angestellten Untersuchungen belegt.
Wettbewerb beim Kundendienst und Lieferung frei Verbraucher seien zwei verschiedene Dinge.
Mit eingehenden Argumenten weist die Kommission die Behauptung zurück, ihr Preisvergleich für italienischen und für Importzucker beruhe auf fragwürdigen Grundlagen.
Sie habe in der Doppelstellung der italienischen Zuckerfabriken als Hersteller und als Zwischenhändler niemals etwas Unzulässiges gesehen, stehe aber weiterhin auf dem Standpunkt, daß bei freiem Wettbewerb das Vorhandensein von Verbraucherhöchstpreisen dazu hätte führen müssen, die erste der nachfolgend genannten vier Stufen, auf denen die Vertriebstätigkeit in der Praxis abgewickelt werde, zu beseitigen: Verkäufe vom Hersteller-Lieferanten an den Hersteller-Importeur, vom Hersteller-Importeur an den Großhändler, vom Großhändler an den Einzelhändler und vom Einzelhändler an den Endverbraucher.
In Entgegnung an Industria degli Zuccheri macht die Kommission geltend, soweit diese Firma behaupte, allein die Hersteller-Importeure seien in der Lage gewesen, eine kontinuierliche Belieferung sicherzustellen, lasse sie außer acht, daß die Möglichkeit bestanden habe, den Importzucker zu lagern; auch entkräfte sie mit dieser Behauptung nicht das Argument, daß sich die Verkaufsbedingungen, die Qualität und der Kundendienst durch Wettbewerb hätten verbessern lassen.
Die Verpflichtungen, die mit der Teilnahme an den Ausschreibungen verknüpft gewesen seien, hätten kaum einen der Verarbeiter abgeschreckt. Nach der Darstellung der übrigen italienischen Klägerinnen hätten die Verarbeiter im Verhältnis zu den Herstellern sogar Wettbewerbsvorteile für sich buchen können. Zwar sei zuzugeben, daß eine Vertriebsorganisation zuweilen notwendig sei, den Vorteil aber, über eine solche Organisation zu verfügen, hätten die Hersteller nur gegenüber Kleinindustriebetrieben ausspielen können.
Zu 1. aa) ccc.
Sie prüfe, ob die italienischen Bestimmungen unter gewissen Gesichtspunkten den Verboten des Vertrages unterlägen; z. B. sei denkbar, daß der sovrapprezzo mit den Artikeln 13 und 95 unvereinbar sei. Wie dem aber auch sei, biete eine Zuwiderhandlung keinen Rechtfertigungsgrund für eine andere.
Zu 1. hb.
Allgemeine Erwägungen auf die Ausführungen sämtlicher Klägerinnen
Die Klägerinnen bestritten weder die ihnen vorgehaltenen Tatsachen noch die Echtheit der zum Beleg für diese Tatsachen vorgelegten Urkunden, sondern beschränkten sich auf allgemeine Bemerkungen oder seien bemüht, vom eigentlichen Gegenstand der Erörterungen abzulenken, indem sie nichts unversucht ließen, um das umstrittene Verhalten zu rechtfertigen.
Es sei bezeichnend, daß die Hersteller-Exporteure und die Hersteller-Importeure versuchten, jeweils die Gruppierung der Gegenseite für ihre eigene Gruppenbildung verantwortlich zu machen. Diese Verteidigung gehe ins Leere, denn sie sei nicht isoliert gegen diese beiden Gruppierungen, sondern gegen die Absprachen als Gesamtkomplex vorgegangen.
Die Kommission zählt, unter teilweiser Wiedergabe, die Unterlagen auf, die sie als die wichtigsten Beweisstücke ansieht:
die Niederschrift über die Sitzung in Paris vom 29. Juli 1969;
die im Anschluß an die Sitzung in Genua vom 11. September 1969 gewechselten Fernschreiben:
Fernschreiben der Sucres et Denrées an RT vom 1. Oktober 1969;
Fernschreiben der Sucres et Denrées an Eridania vom selben Tage;
Fernschreiben der Eridania an Sucres et Denrées vom 31. Oktober 1969;
die Niederschrift über die Sitzung in Paris am 22. September 1970.
Individuelle Entgegnung an einzelne Klägerinnen oder an Gruppen von Klägerinnen
Entgegnung an Générale Sucrière
Die berichtigten Angaben über die von dem Unternehmen berechneten Preise ließen zum Teil Unsicherheiten bestehen, bestätigten zum Teil aber auch, daß Dritten (vorliegend der Firma Victoria) höhere Preise in Rechnung gestellt worden seien als Sucres et Denrées.
Entgegnung an Say
Den Einfluß der Absprache auf das Preisniveau in Italien habe sie nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Zuwiderhandlung gezählt. Sie habe lediglich geltend gemacht, daß ein Preiswettbewerb möglich gewesen sei, und habe bemän gelt, daß die Preise bei Lieferungen an)ritte heraufgesetzt worden seien.
Sie nehme zur Kenntnis, daß Say nicht bestreite, Preisaufschläge verlangt zu haben. Was die Höhe dieser Aufschläge angehe, seien gegen die von Say verwendete Berechnungsmethode Bedenken anzumelden, denn die Preise müßten anhand jedes einzelnen Vertrages miteinander verglichen werden; zu diesem Zweck müßte Say sämtliche Verträge vorlegen, die sie geschlossen habe.
Entgegnung an Béghin
Nur bei der Bemessung der Geldbuße habe sie auf die Bedeutung der Klägerin abgestellt. Für die Höhe der Buße maßgeblich sei der Gesamtumsatz des Unternehmens und nicht lediglich der Umsatz im Rahmen der beanstandeten Verhaltensweisen. Außerdem habe sie festgestellt, daß sich die Klägerin an Absprachen beteiligt habe, die eine Einschränkung des Wettbewerbs nicht bloß bewirkt, sondern auch bezweckt hätten; in diesem Zusammenhang habe der Beteiligungsbeitrag der Klägerin an den Absprachen unabhängig vom Umfang der ausgeführten Zuckermengen berücksichtigt werden müssen.
Die Tatsache, daß Béghin sich bei ihren Ausfuhren nach Italien auch an die Firma Grandi Molini gewandt habe, entkräfte nicht die Beweise für ihre Beteiligung an der Absprache; diese Beweise ergäben sich aus den Unterlagen, die den Klagebeantwortungen als Anlage beigefügt seien.
Entgegnung an RT
Was den Gesamtumfang der Einfuhren nach Italien im Jahre 1969/70 angehe, beziehe sich die in der Klagebeantwortung genannte Zahl von 331055 t auf die Gesamtzuckermenge, die im Ausschreibungswege zugeschlagen worden sei, während sich die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannte Zahl von 477400 t auf sämtliche von den Zollbehörden registrierten Zuckerbewegungen beziehe.
Daß es sich um eine langfristige und nicht bloß gelegentliche Absprache gehandelt habe, ergebe sich aus einigen Schriftstücken, die auf eine ständige Fühlungnahme hindeuteten. Dies hätten Générale Sucrière und Sucres et Denrées überdies auch ausdrücklich oder stillschweigend eingeräumt; die letztere vor allem habe nämlich geltend gemacht, die beanstandeten Verhaltensweisen hätten sich nahtlos in die nationale italienische Marktordnung eingefügt und zur Stabilisierung des italienischen Marktes beigetragen. — Was insbesondere die dritte Ausschreibung angehe, werde durch die Niederschrift über die Sitzung in Paris vom 22. September 1970 belegt, daß die Preisaufschläge, die sich im Zusammenhang mit dieser Ausschreibung nachweisen ließen, den Gegenstand einer Vereinbarung gebildet hätten. Es treffe nicht zu, daß RT seinerzeit anderweitig nach Italien geliefert habe; die Lieferungen, auf die RT anspiele, seien über Export abgewickelt worden, wobei die italienischen Hersteller als Empfänger aufgetreten seien.
Entgegnung an Sucres et Denrées
Sucres et Denrées habe zugestanden, mehr als 150000 t nach Italien geliefert zu haben. Bereits diese eindrucksvolle Zahl erleichtere das Verständnis dafür, daß dieses Unternehmen bei der Absprache die Rolle einer treibenden Kraft gespielt habe. Soweit es noch eines Beweises bedürfe, ergebe sich dieser aus gewissen Schriftstücken, die der Klagebeantwortung als Anlagen beigefügt seien. Das Argument der Sucres et Denrées, sie habe als Nicht-Herstellerin kein Interesse an der Abschirmung des italienischen Marktes gehabt, könne somit nicht verfangen. Ihre Stellung auf dem Zuckermarkt unterscheide sich wirtschaftlich nicht von der Stellung der Produzenten. Sie trete auf dem Markt als Anbieter von Zucker auf, der in ihrem Eigentum stehe; einigen der vorstehend erwähnten Unterlagen sei zu entnehmen, daß sie bei einer Gelegenheit 5000 t verkauft habe, während sich die übrigen Klägerinnen in 11000 t geteilt hätten. Sie habe es in der Hand gehabt, den italienischen Markt unabhängig von den Herstellern-Exporteuren zu beliefern und auf diese Weise die beanstandeten Absprachen in Frage zu stellen. Stattdessen habe sie sich in fast sämtliche Lieferungen von Hersteller an Hersteller eingeschaltet. Angesichts der Spannen, mit denen sie gearbeitet habe, könne sie nicht leugnen, ein finanzielles Interesse daran gehabt zu haben, in die Absprache mit einbezogen zu werden.
Wenn Sucres et Denrées geltend mache, kein italienischer Verarbeitungsbetrieb habe sich jemals an sie gewandt, dann spiele sie mit Worten. Sie, die Kommission, habe die gemeinsamen Züge der verschiedenen Absprachen aufgezeigt und hierbei festgestellt, daß die eingesetzten Mittel weitgehend übereingestimmt hätten; es habe sich also um weiter nichts als um eine allgemeine Kennzeichnung der Absprachen gehandelt. Sucres et Denrées habe sie vorgehalten, sich insbesondere bei den Lieferungen von Hersteller an Hersteller und bei der Praxis der Preisaufschläge mit anderen abgestimmt zu haben.
Der Wortlaut des Fernschreibens der Sucres et Denrées an Eridania vom 20. August 1970 lasse eindeutig erkennen, welche Rolle ersterer bei der Zusammenfassung des Angebots zugekommen sei. Die Anspielung auf Meinungsverschiedenheiten zwischen Sucres et Denrées und den italienischen Herstellern werfe des weiteren ein Licht auf die Art der zwischen den Beteiligten gepflogenen Geschäftsbeziehungen.
Durch die Niederschrift über die Sitzung in Paris vom 29. Juli 1969 werde belegt, daß Sucres et Denrées an dieser Zusammenkunft teilgenommen habe und mit den französischen und belgischen Lieferanten übereingekommen sei, die italienischen Hersteller unter Einschaltung der Eridania mit bestimmten Zuckermengen zu beliefern und Lieferungen an italienische Außenseiter zu unterbinden.
Es sei nicht ersichtlich, worin der Widerspruch liege, wenn sie einerseits behaupte, die italienische Regelung habe noch Raum für einen Preiswettbewerb gelassen, und andererseits feststelle, sie habe die Auswirkungen der Absprache auf das Preisniveau in Italien nicht zu den Tatbestandsmerkmalen der Zuwiderhandlung gezählt.
Soweit die Klägerin geltend mache, die Exporteure könnten nicht als Konkurrenten der Hersteller-Importeure angesehen werden, verkenne sie, welcher Zuwiderhandlung sie beschuldigt werde. Sie, die Kommission, habe die Lieferungen von Hersteller an Hersteller als eines von mehreren Indizien für die behauptete Absprache gewertet; im übrigen verweise sie auf ihre Ausführungen in den Klagebeantwortungen, denen zu entnehmen sei, daß die Gruppe der Exporteure bei den Lieferungen nach Italien in wirtschaftlichem Wettbewerb mit den italienischen Herstellern gestanden habe.
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen seien für jedermann die gleichen; weit weniger starke Unternehmen als Sucres et Denrées hätten sich an ihnen beteiligt.
Entgegnung an SZAG
In ihrer Klagebeantwortung habe sie dargelegt, wieso sie der Ansicht sei, die Zuwiderhandlungen der SZAG hätten sich über den gesamten Zeitraum der in Betracht gezogenen vier Wirtschaftsjahre erstreckt.
Der Behauptung, daß der Umfang der Lieferungen an die italienischen Hersteller kein Indiz für eine Kartellabsprache sei, liege die irrige Auffassung zugrunde, das italienische System ermögliche es nur den italienischen Herstellern, sich an den Ausschreibungen zu beteiligen.
SZAG könne nicht vorschützen, sie habe nicht gewußt, an wen die von ihr belieferten Händler weiterverkauft hätten. Nach der Aufgabenverteilung zwischen SZAG und SZV habe dieser Zucker exportiert werden müssen. Da es sich bei den Verkäufen der Händler um Streckengeschäfte gehandelt habe — die Ware sei direkt vom Hersteller zum Abnehmer in Italien gegangen —, müsse SZAG über die Bestimmung der Lieferung informiert gewesen sein. Aus dem Fernschreiben der Eridania an Sucres et Denrées vom 10. April 1970 (vgl. Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 64) ergebe sich, daß Eridania gewisse Mengen den deutschen Händlern reserviert habe.
Zum Vergleich der Erlöse, die SZAG bei ihren Verkäufen an Hersteller bzw. an Händler erzielt zu haben vorgebe, sei zu bemerken, daß es normalerweise nicht im Interesse eines Herstellers liege, seine Erzeugnisse an einen Konkurrenten zu verkaufen. Er überlasse damit einen Gewinn, den er selbst erzielen könne, seinem Wettbewerber. Die Erklärungen, die SZAG dafür gebe, weshalb die Dinge in ihrem Falle anders gelegen hätten, seien nicht überzeugend. Die Firma habe nicht näher erläutert, inwiefern sie, die Kommission, aus den in der Anlage 9 zur Klageschrift enthaltenen Zahlenangaben unrichtige Schlüsse gezogen habe. Eine sachliche Aufklärung sei nur dann zu erhoffen, wenn SZAG die dazugehörigen Verträge vorlege.
Die Beteiligung der SZAG an der Quotenabsprache habe sie in ihrer Klagebeantwortung bereits unter Beweis gestellt; auf die von ihr vorgetragenen Argumente sei SZAG in ihrer Erwiderung nicht eingegangen.
Dem Begriff Außenseiter habe sie den Sinn gegeben, der ihm normalerweise zukomme. Sie lasse als Außenseiterlieferungen nur solche gelten, die von Herstellern oder Händlern an die italienischen Händler oder die verarbeitende Industrie gegangen seien.
Allgemeine Entgegnung an die italienischen Klägerinnen
Die Kommission führt aus, es erscheine ihr zweckmäßig, daran zu erinnern, daß nicht eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise bei der Festlegung der Preise den Gegenstand ihrer Beschuldigung bilde. Gewiß sei mit Hilfe der festgestellten Praktiken jeglicher Wettbewerb, auch der Preiswettbewerb, unterdrückt worden. Indessen werde den Klägerinnen vorgeworfen, sie hätten mittels Kontrolle der Einfuhren den Markt abgeschirmt. Die darin liegende Beschuldigung reiche also weiter und ziele in eine ganz andere Richtung. Auch wenn, was nicht zutreffe, die italienische Regelung keine Preisbewegungen zugelassen hätte, wäre das Interesse der Klägerinnen, ihren Markt abzuschirmen, nicht entfallen. Daher lasse sich, wie immer die Dinge insoweit gelegen hätten, nicht argumentieren, für ein vorwerfbares Verhalten sei gar kein Raum gewesen:
Die Hersteller-Exporteure hätten ein verständliches Interesse daran gehabt, sich keinen Wettbewerb zu liefern, denn der Verkauf auf dem italienischen Markt habe ihnen günstigere wirtschaftliche Perspektiven eröffnet als die Hinwendung zu anderen Absatzquellen, wie etwa den Interventionsstellen. Denn an die letzteren lasse sich die Produktion nur insoweit veräußern, als sie die Höchstquote nicht übersteige; ferner habe sich der Verkauf auf dem italienischen Markt gelohnt, selbst wenn der Preis nur den Interventionspreis erreicht oder sogar leicht darunter gelegen habe; schließlich habe sich bei derartigen Verkäufen mit Leichtigkeit ein höherer Gewinn erzielen lassen als bei Verkäufen an die Interventionsstellen.
Den Herstellern-Importeuren habe die Abschirmung des Marktes es ermöglicht, dem Auftauchen neuer Wettbewerber einen Riegel vorzuschieben. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, daß während des fraglichen Zeitraumes der Anteil der Einfuhren am Verbrauch von 15 % auf 26 % gestiegen sei und daß diese Entwicklung sich in Zukunft infolge des wachsenden Gefälles zwischen Herstellung und Verbrauch sowie des Ablaufs der in der Verordnung Nr. 1009/67 vorgesehenen Übergangszeit durchaus noch verstärken könne. Bei dieser Sachlage hätten die italienischen Hersteller ein fundamentales Interesse daran gehabt, ihre Stellung auf dem italienischen Markt, den Importzuckermarkt eingeschlossen, zu halten.
Um die Zuwiderhandlung als erwiesen anzusehen, bedürfe es keiner Belege dafür, daß die beanstandeten wechselseiti fen Verpflichtungen — insbesondere die Übereinkunft, die dazu geführt habe, daß die Hersteller-Exporteure an Außenseiter nur zu heraufgesetzten Preisen verkauft hätten — sich in Handlungen niedergeschlagen hätten, die als Erfüllung dieser Verpflichtungen zu werten seien. Da es sich bei der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise um eine Form der Koordination handle, die nicht bis zu einer Vereinbarung im eigentlichen Sinne gediehen sei, lasse sich der Beweis für Handlungen, in denen diese Koordination ihren konkreten Ausdruck gefunden habe, auf indirektem Wege erbringen.
Ließen sich indessen mit Bezug auf bestimmte Tatbestandsmerkmale der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise Handlungen feststellen, in denen sich die Harmonisierung der Willensäußerungen konkretisiere, dann erübrige es sich, einen indirekten Beweis für diese Handlungen zu führen, also andere Handlungen nachzuweisen, die auf das Vorliegen der ohnehin bereits festgestellten Handlungen schließen ließen (vorliegend: die praktische Durchführung der Preisaufschlagsvereinbarung). Diesem Problem komme indes nur eine untergeordnete Bedeutung zu, denn sie habe den Nachweis für die praktische Durchführung dieser Vereinbarung geliefert; ferner seien die Preisaufschläge nur eines und nicht einmal eines der wichtigsten Elemente, die in ihrer Gesamtheit den Beweis der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise ausmachten.
Insofern die beanstandete Zusammenarbeit nicht bestritten, sondern lediglich zu rechtfertigen gesucht werde, seien die vorgebrachten Argumente schon deshalb ungeeignet, das Nichtvorliegen einer Zuwiderhandlung darzutun, weil die betreffenden Praktiken ihr nicht angezeigt worden seien; diese Argumente seien daher nur für die Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung von Belang.
Indizienmaterial, das von einem Urheber stamme, dessen Interessen den Interessen der Klägerinnen möglicherweise zuwiderliefen, entbehre nicht allein deswegen jeglicher Beweiskraft. Sei es aus glaubwürdiger Quelle und werde es durch Beweisanzeichen aus anderen Quellen gestützt, dann sei dieses Indizienmaterial verwertbar. Soweit Eridania Bedenken gegen die Unterlagen der Firma Export anmelde, sei hervorzuheben, daß es sich hierbei nicht um die einzigen Schriftstücke handle, auf die sie, die Kommission, sich gründe.
Entgegnung an Eridania
Die Behauptung, der prezzo congruo sei das Ergebnis einer Addition allgemein bekannter fixer Summanden, laufe darauf hinaus, den Ausschreibungen jegliche Daseinsberechtigung abzusprechen, und verkenne, daß die außerhalb der Gruppe der Hersteller-Importeure stehenden Unternehmen bei diesen Ausschreibungen Angebote vorgelegt hätten, die sowohl untereinander als auch im Vergleich zu den Angeboten der Gruppenmitglieder unterschiedlich ausgefallen seien. Cavarzere, Industria degli Zuccheri und Emiliana hätten im übrigen eingeräumt, daß ferade bei den Ausschreibungen Wettewerbsmöglichkeiten bestanden hätten.
Die Behauptung, Eridania habe den von Sucres et Denrées unterbreiteten Angeboten, ihr durch die Anwendung höherer Preise bei Verkäufen an Dritte zu einer geschützten Stellung zu verhelfen, nur wenig Beachtung geschenkt, werde dadurch widerlegt, daß Eridania bei anderer Gelegenheit verlangt habe, bei dem Preisaufschlag eine höhere Sicherheitsmarge zu berücksichtigen, als sie dann letztlich vereinbart worden sei (1,65 ffrs statt 0,75; vgl. Niederschrift über die Sitzung in Paris vom 22. September 1970).
Der Anteil der Direkteinfuhren von Seiten der Verarbeitungsbetriebe, der sich in der Zeit von 1968 bis 1972 auf etwas mehr als 15 % belaufen habe, stelle ein weiteres Indiz dafür dar, daß die Klägerinnen die Einfuhren kontrolliert hätten, zumal wenn berücksichtigt werde,
daß die besondere Marktsituation bei normalem Verkauf Direkteinfuhren begünstigt hätte;
daß aufgrund der Bestimmungen der italienischen Behörden ein Teil der Einfuhren den Verarbeitungsbetrieben vorbehalten gewesen sei;
daß die Direkteinfuhren erst, nachdem den Verarbeitern dieser Teil reserviert worden sei, d. h. also als Folge der getroffenen Maßnahmen, an Umfang zugenommen hätten;
daß nach dem eigenen Vortrag der Eridania die Verarbeitungsbetriebe mit einem geringeren Kostenaufwand gearbeitet hätten als die Hersteller-Importeure;
daß die fraglichen Lieferungen im allgemeinen nicht von Mitgliedern der Gruppe der Lieferanten bewirkt worden seien;
daß ein Teil dieser Einfuhren offenbar von Herstellern im Namen der Verarbeiter abgewickelt worden sei.
Da die Gruppe der Lieferanten sich verpflichtet habe, an außerhalb der Gruppe der Importeure stehenden Firmen nicht zu veräußern, es sei denn zu heraufgesetzten Preisen, könne das Nebeneinander von Lieferverweigerungen und Preisaufschlägen nicht verwundern.
Die Behauptung, der Aufschlag stelle nur die Kehrseite eines Mengenrabattes dar, werde widerlegt durch die Niederschrift über die Sitzung in Paris vom 29. September 1970, in der betont werde, der Aufschlag umfasse eine Sicherheitsmarge. — Da der Aufschlag nicht nur für Geschäfte mit Verarbeitungsbetrieben, sondern für sämtliche Geschäfte mit Gruppenfremden, einschließlich Händlern, vereinbart worden sei, lasse er sich nicht mit der Begründung rechtfertigen, die Hersteller-Importeure hätten die Lasten der Verteilerorganisation zu tragen gehabt.
Entgegnung an Cavarzere
Was die RT zugeschriebene Befürchtung anbelange, der auf dem italienischen Markt angebotene Preis sei einigermaßen freundlich berechnet worden, habe die Gruppe der Lieferanten in einer Sitzung französischer und belgischer Hersteller, die einberufen worden sei, um die Bedingungen an die italienische Gruppe abzustecken, verständlicherweise die Befürchtung geäußert, die gerade erst angelaufene Zusammenarbeit könnte von der Gruppe der Importeure wieder abgebrochen werden, wenn übermäßig hohe Preise verlangt würden. Im übrigen hätten sich die Export- und die Importfirmen einige Zeit später in einer Sitzung in Genua (11. September 1969) auf die beim Zuckerverkauf in Italien anwendbaren Grundsätze geeinigt (vgl. Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 57).
Die geringere Kostenbelastung hätte die gruppenfremden Importeure bei normalen Marktbedingungen dazu veranlassen müssen, sich in weitergehendem Umfange an den Einfuhren zu beteiligen.
Die Tatsache, daß die Hersteller-Importeure ihren Kunden drückende Verkaufsbedingungen auferlegt hätten, stelle für sich allein genommen keinen Beschwerdepunkt, sondern lediglich eines der zur Untermauerung des Beschwerdepunktes beigebrachten Beweisanzeichen dar. In einer Wettbewerbsordnung wären derartig drückende Verkaufsbedingungen gar nicht möglich gewesen. Insoweit bezeichnend sei die Vielzahl der den Kunden einseitig auferlegten Klauseln, wie z. B.: Die Beschaffenheit gilt als von Ihnen im Zeitpunkt der Auslieferung festgestellt, geprüft und genehmigt. Die in den Auslieferungsunterlagen genannte Menge gilt als von Ihnen genehmigt. Auch wenn die Ware unter Abzug des Gewichts der Verpackung verkauft wird, versteht sich der oben genannte Listenpreis für das Gewicht der Ware einschließlich Verpackung.
Das Argument, es seien keine Preisaufschläge verlangt, sondern je nach Umfang der Lieferungen Preisnachlässe gewährt worden, stoße sich an den Tatsachen, denn in Wirklichkeit sei nicht dieser Umfang, sondern die Nichtzugehörigkeit zur Gruppe der auslösende Faktor gewesen.
Die Behauptung, in der Praxis sei es zu keinen Preisaufschlägen gekommen, entspreche nicht der Wahrheit, denn Générale Sucrière, Say und Béghin hätten eingeräumt oder zumindest nicht bestritten, zum Mittel der Preisaufschläge gegriffen zu haben. Unerheblich sei, ob die Höhe der Aufschläge der vereinbarten Höhe entsprochen habe oder nicht.
Cavarzere streite zu Unrecht ab, daß die beanstandete Zusammenarbeit in einer Einkaufsvereinigung Gestalt angenommen habe, zumal sie selber zugestanden habe, daß die Importeure die Nachfrage gemeinsam gesteuert und bei den Ausschreibungen einverständlich zusammengewirkt hätten. — Ein Beschaffungskartell könne gegebenenfalls unter die Ausnahmevorschrift des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag fallen; ohne weiteres zulässig sei es jedoch nicht.
Entgegnung an Industria degli Zuccheri
Zwar habe sie festgestellt, allein die Mitglieder der Gruppe der Lieferanten seien in der Lage gewesen, nach Italien zu exportieren, jedoch werde damit der Vorwurf, gegen Artikel 85 verstoßen zu haben, keineswegs gegenstandslos. Denn sie habe ausdrücklich herausgestrichen, daß ein Wettbewerb unter den Gruppenmitgliedern habe erwartet werden dürfen.
Das Fernschreiben der Eridania an Sucres et Denrées vom 20. Oktober 1969 deute darauf hin, daß Eridania vor jedem gemeinsamen Einkauf das Einverständnis aller ihre Auftraggeber eingeholt habe, und bestätige damit, daß diese Firma für Rechnung sämtlicher Gruppenmitglieder abgeschlossen habe.
Entgegnung an Emiliana
Emiliana habe nicht verborgen bleiben können, daß die gemeinsam ausgehandelten und getätigten Einkäufe, zumal we
gen ihres hohen Anteils am Einfuhraufkommen, ein Mittel gewesen seien, die Einfuhr zu kontrollieren, und deshalb nicht in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht gestanden hätten.
Auch könnten Unternehmen, die sich an Sitzungen wie der in Genua beteiligten, um Vereinbarungen auszubauen, die darauf angelegt seien, den Verkauf Dritter auf dem italienischen Markt zu unterbinden, Unternehmen, die überdies jahrelang ihre Bestellungen gemeinsam aufgäben, die Lieferbedingungen gemeinsam aushandelten, bei den Ausschreibungen völlig übereinstimmende Angebote unterbreiteten und sich identischer Verkaufsbedingungen bedienten, nicht vorgeben, ihnen sei weder bekannt gewesen, was zwischen den Beteiligten, noch, warum es vereinbart worden sei.
Es brauche nicht untersucht zu werden, ob Emiliana sich an der Ausarbeitung des Planes für die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise beteiligt habe oder lediglich der Initiative anderer Unternehmen gefolgt sei.
Was die Behauptung angehe, es sei weder zu einer Wettbewerbsstörung noch zu ungerechtfertigten Gewinnen gekommen, sei zu bemerken, daß eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise schon dann verboten sei, wenn mit ihr lediglich bezweckt werde, den Wettbewerb einzuschränken. Im übrigen sei der Wettbewerb tatsächlich gestört worden. Es sei unerheblich, an wen Emiliana den eingeführten Zucker verkauft und zu welchem Preis sie diesen Zucker eingeführt habe. Es genüge die Feststellung, daß den Verbrauchern die größere Auswahl unter den Einkaufsquellen, die die Zuckerordnung der Gemeinschaft habe ermöglichen sollen, vorenthalten worden sei. Darüber hinaus habe Emiliana mit Hilfe der streitigen Praktiken, die sie gegen den Wettbewerb der am Export nach Italien interessierten Unternehmen (ausländische Hersteller, Händler) abgesichert und die Gefahr, Einbrüche in ihre Kundschaft hinnehmen zu müssen, verringert hätten, sehr wohl Gewinne erwirtschaftet.
Entgegnungan Volano
Die Kommission nimmt weitgehend Bezug auf ihre Klagebeantwortung und führt im übrigen aus, durch die Darlegungen der Volano werde bestätigt, daß Eridania eine Zentralstellung eingenommen habe und daß die Lieferungen von mehreren in einer Gruppe zusammengeschlossenen Lieferanten bewirkt worden seien.
Entgegnung an SAD AM
Die Teilnahme der SADAM an der Sitzung in Genua zeige, daß Eridania sich nicht eigenmächtig das Recht angemaßt habe, die übrigen Unternehmen einschließlich SADAM zu vertreten, sondern mit dem Einverständnis aller Gruppenmitglieder tätig geworden sei. Selbst wenn dem nicht so gewesen sei, bleibe die Tatsache, daß SADAM die Tätigkeit der Eridania, die sich über einen Zeitraum von etlichen Jahren erstreckt habe, niemals beanstandet, sondern, ganz im Gegenteil, gebilligt habe. Denn bei allen bekannt gewordenen Importzuckereinkäufen, die SADAM in dem laut angefochtener Entscheidung maßgeblichen Zeitraum getätigt habe, sei die der Eridania angegliederte Gruppe eingeschaltet worden.
Nicht darauf komme es an, ob die bei ' den Ausschreibungen abgegebenen Angebote der gruppenzugehörigen Unternehmen und der gruppenfremden Unternehmen mehr oder weniger stark voneinander abgewichen seien, sondern darauf, daß die von den Gruppenmitgliedern unterbreiteten Angebote völlig identisch gewesen seien.
Ziele ein Verhalten darauf ab, die unmittelbare Kontrolle über die Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten zu erlangen, dann berühre es ganz offensichtlich den Handel zwischen diesen Staaten.
SADAM könne nicht geltend machen, ihre Verhaltensweise erkäre sich aus dem Vorliegen einer price leadership. Zum einen vertrage sich dieses Argument nicht mit der Struktur der italienischen Produktion, die während des maßgeblichen Zeitraumes in der Hand von etwa zwanzig Unternehmen gelegen habe. Zum anderen stehe hier die Beteiligung bei Ausschreibungen zur Diskussion, bei denen die Angebote nichtöffentlich abgegeben würden und bei denen der Kreis der in Frage kommenden Konkurrenten größer sei als der Kreis der Hersteller. Im übrigen habe sie den Klägerinnen niemals vorgeworfen, gleichzeitig ihre Preise erhöht zu haben.
Die von SADAM zitierten Fernschreiben der Sucres et Denrées an Eridania belegten allenfalls, daß es zwischen diesen beiden Unternehmen Meinungsverschiedenheiten gegeben habe, gäben aber nichts für die These her, SADAM habe sich eingedeckt, ohne Zwischenhändler einzuschalten.
Für den Zeitraum, auf den sich die Entscheidung beziehe, habe SADAM zwar Angebote vorgelegt, die sie von gruppenfremden Unternehmen angefordert und erhalten habe; nicht vorgelegt aber habe sie etwaige mit diesen Unternehmen abgeschlossene Verträge.
Was die Beziehungen der SADAM zum Hause Marcel Bauche anbelange, sei festzuhalten, daß diese Firma sich zu der Erkärung gedrängt gefühlt habe, das Geschäft müsse direkt abgewickelt werden, andernfalls müsse es unterbleiben. Diese Erkärung erschiene schwer verständlich, wenn es zuträfe, daß SADAM ihre Tätigkeit frei habe entfalten können. Jedenfalls sei das angebahnte Geschäft nicht zustandegekommen.
5. Streitiges Vorbringen der Streithelferin und der Parteien des Hauptverfahrens
Zu 1. aa) bbb.
Die Streithelferin Unione Nazionale Consumatori, nachfolgend Union genannt, macht unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Kommission insbesondere folgendes geltend:
Eine der typischen Tätigkeiten auf dem Zuckersektor bestehe darin, das Erzeugnis in Dosen, Pakete oder Tüten abzupakken. In Italien werde diese Tätigkeit sowohl von den Zuckerherstellern als auch von einer Vielzahl kleiner Unternehmen wahrgenommen. Durch das Vorhandensein selbständiger Verpackungsunternehmen würden die Wettbewerbsmöglichkeiten erweitert.
Im übrigen gebe es in Italien etliche Großhändler, die daran interessiert seien, den Wettbewerb unter den Herstellem zu beleben und sich gegebenenfalls unmittelbar bei ausländischen Fabrikanten einzudecken. Dies gelte auch für die Verarbeitungsindustrie, deren Bedarf zum Teil erheblich sei; diese Industrien seien an Einfuhren interessiert gewesen, selbst wenn sie, wie es tatsächlich vorgekommen sei, den sovrapprezzo in voller Höhe hätten zahlen müssen.
Die These der Klägerinnen, ein Wettbewerb sei nicht möglich gewesen, beruhe auf der irrigen Auffassung, die ausländischen Produzenten hätten kein Interesse daran gehabt, unter dem Interventionspreis zu verkaufen.
Générale Sucrière meint, der Interventionspreis stelle im praktischen Ergebnis einen garantierten Mindestpreis dar.
Say trägt vor, die Union berücksichtige weder die Auswirkungen der Gemeinschaftsregelung noch die wirtschaftlichen Folgen der fraglichen Absprache. Es sei wichtig, festgehalten zu werden, daß sie ihre Verkäufe zu Preisen getätigt habe, die bei, wenn nicht gar unter dem Interventionspreis und stets unter dem Richtpreis gelegen hätten. Die Tatsache, daß der Richtpreis nicht erreicht worden sei, deute darauf hin, daß es der Gemeinschaftspolitik nicht gelungen sei, eines der Hauptziele des Artikels 39 EWG-Vertrag zu verwirklichen, nämlich , der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Die Union lasse außer acht, daß den Vertragsverfassern nicht allein der Verbraucherschutz am Herzen gelegen habe. Ähnliche Erwägungen stellt Industria degli Zuccheri an. Say fügt hinzu, falls überhaupt eine Wettbewerbsmöglichkeit bestanden habe, dann sei sie allein in der Marge von 25 % zu suchen, die für Direkteinfuhren bereitgehalten worden sei.
Sucres et Denrées drückt ihr Erstaunen darüber aus, daß die Union anzunehmen scheine, der Verkauf zu einem Preis unter dem Interventionspreis stelle die Regel dar. Durch die Darlegungen der Union würden die Klägerinnen in ihrer These bestärkt, daß die nichtitalienischen Unternehmer praktisch nicht in der Lage gewesen seien, sich an den Ausschreibungen zu beteiligen. Auch werde bestätigt, daß die Kommission nicht von der Prüfung habe absehen dürfen, welche Auswirkungen Organisation und Funktionsweise des italienischen Marktes auf das Verhalten der Klägerinnen gehabt hätten.
Cavarzere führt aus, wenn die Union behaupte, es habe die Möglichkeit bestanden, den ausländischen Zucker in Italien unter dem Interventionspreis zu verkaufen, dann lasse sie außer acht, daß es nach der eigenen Darstellung des CIP nicht möglich gewesen sei, ausländischen Zucker zu Preisen nach Italien einzuführen, die den Preisen für einheimischen Zucker entsprochen hätten.
Zu 1. aa) ccc.
Vgl. auch unten b.
Die Union legt eingehend dar, weshalb sie die italienische Regelung für ungültig halte:
Der auf Importzucker erhobenesovrapprezzo sei eine nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1009/67 verbotene Abgabe zollgleicher Wirkung:
Er werde nicht vom Gesetzgeber der Gemeinschaft, sondern von einem nationalen Verwaltungsorgan einseitig auferlegt.
Er werde von der italienischen Zollverwaltung eingezogen und dann an die Ccz abgeführt.
Da er zur Folge habe, daß sich der Gestehungspreis erhöhe, habe er die gleiche einschränkende Wirkung auf den freien Warenverkehr… wie ein Zoll (vgl. EuGH 29. Juni 1973 — Capolongo/Maya, 77/72 — Slg. 1973, 623, Nr. 12). Dies ergebe sich insbesondere auch daraus, daß Einfuhren nach Italien bei Anforderung des sovrapprezzo in voller Höhe verhindert, zumindest aber stark erschwert worden wären.
Er stelle keine Gegenleistung für eine Verwaltungsleistung dar (EuGH 1. Juli 1969 — Kommission/Italien, 24/68 — Slg. 1969, 202).
Er werde allein dazu benutzt, die Beihilfen an die italienischen Hersteller zu finanzieren (vgl. Urteil Capolongo, a.a.O., S. 624, Nr. 14).
Der auf inländischen Zucker erhobeneovrapprezzo sei unvereinbar mit der Verordnung Nr. 1009/67. Diese Verordnung sehe eine Preisregelung der Gemeinschaft vor, sei also darauf angelegt, jegliches nationale Tätigwerden auf diesem Gebiet auszuschalten. Ihr liege der Gedanke zugrunde, daß sich der Zuckerpreis als Ergebnis des Wettbewerbs bilde.
Außerdem sei auf dem Zuckersektor die allgemeine Rechtsetzungsbefugnis in vollem Umfange auf die Gemeinschaftsorgane übergegangen.
Soweit der ovrapprezzo sowohl auf Importzucker als auch auf inländischen Zucker erhoben werde, verstoße er gegen Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages, da er die italienischen Verbraucher gegenüber den sonstigen Verbrauchern der Gemeinschaft diskriminiere.
Dem Ausschreibungssystem hafte der gleiche Mangel an. Zum einen würden dadurch, daß der Zugang zu den Ausschreibungen nur denjenigen Unternehmen eröffnet werde, die imstande seien, mehr als 1000 t einzuführen, zahlreiche Unternehmen in der Möglichkeit beschnitten, in einen wirksamen Wettbewerb mit den italienischen Fabrikanten zu treten. Insoweit sei aufschlußreich die von RT angefertigte Niederschrift über die Sitzung in Paris vom 29. Juli 1969 (vgl. Entscheidung, S. 23, rechte Spalte, S. 24, 1. Spalte), in der es heiße (Anlage zur Klagebeantwortung I 57): Ferner habe ich vorgeschlagen, daß Eridania… bei den italienischen Behörden erreichen soll, daß in der Ausschreibung nur Partien von 5000 t berücksichtigt werden und somit eine erhebliche Anzahl von Firmen ausgeschlossen wird. Zum anderen verstoße dieses System insofern gegen den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung, als es die Teilnahme an der Ausschreibung vom Nachweis eines festen Angebotes von seiten eines ausländischen Herstellers abhängig mache. Diese Bestimmung hätten sich die an der Kartellabsprache beteiligten Unternehmen zunutze gemacht, um den Wettbewerb noch weiter einzuschränken.
Die Festsetzung von Verbraucherhöchstpreisen stehe in Widerspruch zur Preisregelung der Verordnung Nr. 1009/6.7.
Générale Sucrière meint, durch die Darlegung der Union werde ihr eigener Vortrag bestätigt. „Da die Kommission von den Befugnissen, die ihr der Vertrag einräumt, keinen Gebrauch gemacht hat, sieht sich der Gerichtshof, so verwunderlich dies auch erscheinen mag, in der vorliegenden Rechtssache genötigt, seine Entscheidung zu treffen, ohne daß der Hauptpunkt — nämlich die Frage, ob die italienische Regelung zulässig oder unzulässig ist — geklärt worden ist.
Say trägt vor, sie pflichte der Behauptung der Union bei, das Ausschreibungssystem habe gegen den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung verstoßen. Auch soweit im übrigen die Unzulässigkeit der italienischen Regelung dargetan werde, widerspreche sie dem Vortrag der Union nicht. Wenn die Kommission davon abgesehen habe, gegen die italienische Regierung das in Artikel 169 des Vertrages vorgesehene Verfahren einzuleiten, dann müsse dies als Billigung dieser Regelung gewertet werden (dieser Gedanke findet sich auch bei Sucres et Denrées ausgesprochen). Diese Unterlassung sei eine der Ursachen für die Zusammenfassung des Angebots gewesen, die den nicht-italienischen Klägerinnen zum Vorwurf gemacht werde.
Sucres et Denrées meint, es sei nicht ihre Sache, zu den Thesen der Union Stellung zu nehmen. Seien diese Thesen richtig, dann müsse die Kommission wegen ihres Untätigbleibens harte Kritik einstekken.
Eridania bemerkt, der italienische Consiglio di Stato habe die Zulässigkeit der in Frage stehenden Regelung bejaht. Selbst wenn davon ausgegangen werde, daß er sich geirrt habe, sei zu beachten, daß die italienischen Hersteller an die Rechtsordnung ihres Staates gebunden seien und daß die Akte der öffentlichen Gewalt Wirksamkeit entfalteten, solange sie nicht aufgehoben oder für ungültig erklärt worden seien. Durch die Untätigkeit der Kommission gegenüber den italienischen Maßnahmen sei eine Gültigkeitsvermutung begründet worden. Im übrigen finde das Ausschreibungssystem eine Stütze in Artikel 34 der Verordnung Nr. 1009/67, der Italien das Recht einräume, Beihilfen zu gewähren.
Cavarzere legt ebenfalls Gewicht auf den faktischen Bestand der italienischen Regelung. Sie trägt vor, allein die Mittel, die von den inländischen Produzenten als sovrapprezzo aufgebracht würden, dienten dazu, die Beihilfen an die italienischen Hersteller zu finanzieren, während die Mittel, die bei der Zuckereinfuhr eingenommen würden, dazu bestimmt seien, einen Ausgleich für die durch die Einfuhr verursachten höheren Kosten zu gewähren. — In ihren Ausführungen über den diskriminierenden Charakter des Ausschreibungssystems berühre die Union lediglich Randerscheinungen (das Erfordernis, ein Mindestangebot über 1000 t zu unterbreiten; den Nachweis eines festen Angebotes von Seiten eines ausländischen Herstellers), ohne zu erwähnen, worin der Hauptzweck dieses Systems bestehe, nämlich darin, die beihilfefähigen Einfuhren zu kontingentieren.
Industria degli Zuccheri entwickelt Gedanken, die mit den von Eridania und Cavarzere geäußerten zum Teil übereinstimmen. Indessen pflichtet sie — obwohl sie ihrer Erklärung offenbar einen anderen Sinn beilegt als die Union — der Annahme bei, daß die italienischen Maßnahmen diskriminierende Wirkungen erzeugt hätten.
Auch SADAM ist der Ansicht, der auf Importzucker erhobene sovrapprezzo sei ebenso wie der allgemeinere Rahmen [der] zwingenden Vorschriften zur Regelung der italienischen Zuckermarktstruktur unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht. Dies sei ein weiterer Beweis dafür, daß ihr keine Unregelmäßigkeiten vorgeworfen werden könnten.
Zu 1. bb.
Die Union führt aus, aufgrund der von der Kommission ermittelten Tatsachen und des zusammengetragenen Beweismaterials sei das Vorliegen einer Zuwiderhandlung zur Genüge erwiesen. Bemerkenswert sei vor allem
die Praxis der italienischen Hersteller, jeweils den gleichen sovrapprezzo anzubieten, die in auffälligem Gegensatz zu der Vielfalt gestanden habe, die die Angebote der Außenseiter gekennzeichnet habe;
die Einheitlichkeit, durch die sich — von unwesentlichen Punkten abgesehen — die zwischen Eridania, Cavarzere, Industria degli Zuccheri, Emiliana und SADAM auf der einen sowie ihren Abnehmern auf der anderen Seite geschlossenen Verkaufsverträge auszeichneten;
die inhaltliche Ausgestaltung der in diesen Verträgen enthaltenen Klauseln, durch die belegt werde, was die Kommission zu den ergänzenden Absprachen zwischen den italienischen Herstellern festgestellt habe.
Die beanstandeten Handlungsweisen entsprächen, wie zahlreichen Unterlagen zu entnehmen sei, einer althergebrachten wettbewerbsfeindlichen Tradition der italienischen Zuckerfabriken. Die Union führt dies im einzelnen aus und weist namentlich darauf hin, schon in der Zeit, die dem entscheidungserheblichen Zeitraum vorangegangen sei, habe Eridania eine tonangebende Rolle gespielt.
Eine Illustration der streitigen Kartellabsprache finde sich auch in einem an sie gerichteten Schreiben der Firma Ferrero vom 20. Februar 1974, in dem die bereits gegenüber Vertretern der Kommission abgegebenen Erklärungen wiederholt und präzisiert würden.
Daß es eine Kartellabsprache gegeben habe, mit der die Verhinderung oder Einschränkung des Wettbewerbs anderer Unternehmen bei der Beschaffung von Importzucker bezweckt oder bewirkt worden sei, werde ferner durch folgende Tatsachen belegt:
Anhand der effektiven Einfuhren im Wirtschaftsjahr 1969/70 und der Inlandsproduktionsschätzungen für das Wirtschaftsjahr 1970/71 sei die Ccz ermächtigt worden, die bei Kristallzucker bestehende Bedarfslücke der Verarbeitungsunternehmen zu schließen. Die Ccz habe 1400000 Doppelzentner Zucker zur Einfuhr ausgeschrieben und eine zusätzliche Menge von 300000 Doppelzentnern für Verarbeitungsbetriebe bereitgestellt, die Mengen von weniger als 10000 Doppelzentnern einzuführen beantragt hätten. Im Termin am 10. September 1970 sei den italienischen Herstellern fast die gesamte von ihnen angebotene Menge (1380000 Doppelzentner von 1400000) zugeschlagen worden. Die Verarbeitungsbetriebe dagegen, die sich entschlossen hätten, einen Teil ihres Bedarfs durch Direkteinfuhren zu decken, und sich im übrigen mit einer Gesamtmenge von 308000 Doppelzentnern am Ausschreibungsverfahren beteiligt hätten, seien mit ihren Angeboten nahezu vollständig ausgefallen.
Da dieser Ausfall ein Zeichen dafür gewesen sei, daß die ausgeschriebene Menge zur Bedarfsdeckung nicht ausgereicht habe, habe die Ccz am 22. Oktober 1970 weitere 600000 Doppelzentner ausgeschrieben. Die Verarbeitungsindustrien hätten bei dieser Gelegenheit Angebote eingereicht, die sich insgesamt auf 410000 Doppelzentner belaufen hätten. Die Zukkerunternehmen, die bei der Ausschreibung vom 10. September lediglich mit 20000 Doppelzentnern nicht zum Zuge gekommen seien, hätten dessen ungeachtet Angebote über insgesamt 1100000 Doppelzentner unterbreitet. Die zugeschlagenen Mengen seien daher in einem den verschiedenen Angeboten entsprechenden Verhältnis gekürzt worden; auf diese Weise sei den Verarbeitungsindustrien ein weiteres Mal die Möglichkeit abgeschnitten worden, ihren Bedarf unmittelbar zu decken.
Die Zuckerfabriken hätten es stets abgelehnt, Zucker an Unternehmer zu verkaufen, deren Tätigkeit darin bestehe, den Zucker in Tüten oder Pakete abzupacken (Verpackungsunternehmen; vgl. oben zu 1. aa) bbb)); sie hätten sogar eine schwarze Liste geführt und den Großhändlern die Verpflichtung auferlegt, keinen Zucker an Verpackungsunternehmen zu verkaufen. Die letzteren hätten daher versucht, Zucker unmittelbar von ausländischen Herstellern zu beziehen, doch sei ihnen auch von dieser Seite die Lieferung verweigert worden. Die Verpakkungsunternehmen hätten sich unter diesen Umständen gezwungen gesehen, bescheidene Zuckermengen bei den wenigen kartellunabhängigen italienischen Herstellern zu kaufen oder sich unerkannt mit Hilfe stets wechselnder Strohmänner an die italienischen Klägerinnen zu halten.
Soweit die Klägerinnen geltend machten, auf die beanstandeten Verhaltensweisen sei die Ausnahmeregelung der Verordnung Nr. 26. anwendbar (vgl. unten b), räumten sie stillschweigend das Vorliegen einer Kartellabsprache ein. Auch dem sonstigen Vortrag einiger Klägerinnen lasse sich ein derartiges Eingeständnis entnehmen.
Générale Sucrière legt dar, das Verhalten der italienischen Produzenten im September und Oktober 1970 — so wie es von der Union geschildert werde — bestätige ihre Auffassung, daß die italienische Regelung den inländischen Herstellern ein Monopol bei der Zuckereinfuhr verleihe und jeglichen Wettbewerb ausschließe. Indessen müsse die Union sich vorwerfen lassen, aus ihren Darlegungen nicht die logische Folgerung gezogen zu haben, daß die Verhaltensweise der Hersteller-Exporteure keinen Anlaß zur Kritik biete.
Say trägt vor, die Ausführungen der Union bestätigten, daß die Gruppenbildung bei den italienischen Herstellern der Formierung der ausländischen Hersteller vorausgegangen sei. Dies hätten sich einem einzigen Nachfrager gegenübergesehen, der einen im voraus bestimmten Preis diktiert habe.
Sucres et Denrées macht den Gerichtshof darauf aufmerksam, daß die in den übrigen Verfahren ausgetauschten Schriftsätze und Unterlagen ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden seien; daher sei sie nicht in der Lage, auf sämtliche Behauptungen der Union einzugehen. Hierin liege eine Beeinträchtigung des Grundsatzes der Waffengleichheit der Parteien im Verfahren.
Die Union gehe nicht einmal andeutungsweise auf die Frage ein, welchen Einfluß die italienischen Behörden auf das Zustandekommen und den Ausbau der verschiedenen zwischen den italienischen Herstellern getroffenen Absprachen genommen hätten. Um die beanstandete Verhaltensweise beurteilen zu können, sei es jedoch notwendig, diese Einflüsse im Bewußtsein zu behalten.
Durch die Ausführungen der Union werde die Behauptung der Kommission widerlegt, sie, Sucres et Denrées, sei bei der fraglichen Absprache als treibende Kraft tätig geworden. Mit den angeblichen Lieferverweigerungen habe sie nichts zu tun; für diese Behauptung werde überdies kein Beweis angeboten.
Eridania trägt vor, auf die angefochtene Entscheidung hin seien die italienischen und die ausländischen Hersteller von ihren bis dahin befolgten Leitlinien abgewichen. Bei den ersten Ausschreibungen nach Erlaß der Entscheidung seien die italienischen Zuckerfabriken quotenmäßig in der Minderheit geblieben. In der Folgezeit hätten sie den Ausschreibungen sogar ganz fernbleiben müssen, da die ausländischen Hersteller ihnen kein Angebot vorgelegt, sondern stattdessen in großem Umfange an sonstige italienische Unternehmen geliefert hätten. Diese Ereignisse hätten ernstliche Versorgungsschwierigkeiten ausgelöst und zu einem Preisanstieg auf dem italienischen Markt geführt. Alles dies beweise, daß die Vorwürfe der Kommission unbegründet seien; denn es könne nicht im Sinne des Vertrages liegen, derartig unheilvolle Entwicklungen zu begünstigen.
Die Union würdige den Ablauf der im Herbst 1970 durchgeführten Ausschreibungsverfahren unzutreffend. Zwar hätten die Verarbeiter in der ersten der fraglichen Ausschreibungen keinen Zuschlag erhalten, dies jedoch aus dem einfachen Grunde, weil sie einen niedrigeren sovrapprezzo angeboten hätten als die Hersteller-Importeure. Bei der zweiten Ausschreibung, bei der 600000 Doppelzentner zur Verteilung gestanden hätten, seien den Hersteller-Importeuren 385965, Handelsunternehmen 70175 und den Verarbeitungsbetrieben 143860 Doppelzentner zugeschlagen worden.
Es sei abwegig zu behaupten, die italienischen Klägerinnen hätten das Ziel verfolgt, die beherrschende Stellung der Hersteller über die Ubergangsregelung der Gemeinschaft hinaus zu festigen. Aller Voraussicht nach werde die Freigabe der Preise, die mit dem Ubergang von der vorläufigen zur endgültigen Regelung einhergehen werde, zu einer so grundlegenden Änderung der Marktgegebenheiten führen, daß die Annahme unwahrscheinlich sei, die aus den Verhältnissen heraus entstandenen Vereinbarungen würden über dieses Ergebnis hinaus in die Zukunft fortwirken. Ähnliche Gedanken äußert auch Industria degli Zuccheri.
Cavarzere bemerkt, die zwischen den Zuckerfabriken geschlossenen Verträge aus einer Zeit, die dem in der Entscheidung angesprochenen Zeitraum vorausgegangen sei und zum Teil weit zurückliege, seien vorliegend ohne jeden Belang, denn diesen Vereinbarungen hätten keinerlei Verbotsvorschriften des Gemeinschafts- oder des nationalen Rechts im Wege gestanden. Die von der Union nachgezeichnete historische Entwicklung enthülle allenfalls, daß der Vorwurf, die italienischen Hersteller hätten mit ihren beanstandeten Verhaltensweisen darauf abgezielt, den Wettbewerb zu beeinträchtigen, der Grundlage entbehre.
Wenn die Union die Hersteller-Importeure tadle, weil sie bei den Ausschreibungen als Konkurrenten der Verarbeiter aufgetreten seien, dann erhebe sie für die Verarbeiter den Anspruch, alleinige Nutznießer der Gemeinschaftsregelung zu sein, räume damit aber gleichzeitig auch stillschweigend ein, daß ein Wettbewerb möglich gewesen sei.
Hätten die Zuckerunternehmen bei den Ausschreibungen miteinander konkurriert, dann wäre nicht auszuschließen gewesen, daß eines von ihnen den Zuschlag für das gesamte Kontingent erhalten hätte. Dieses im voraus festgesetzten Kontingents sicher, hätte das betreffende Unternehmen bei der Befriedigung des gesamten nationalen Bedarfs die Marktgesetze diktieren können. Wäre der Zuschlag dagegen den großen Verarbeitungsbetrieben erteilt worden, dann hätten die kleineren Verarbeitungsfirmen den Zukker im Ausland gegen Zahlung des sovrapprezzo in voller Höhe erwerben müssen, mit der Folge, daß sich dies in ihren Bilanzen nachteilig niedergeschlagen hätte. Durch alles dies werde belegt, daß die Kommission und die Union von einem unzutreffenden Wettbewerbskonzept ausgegangen seien.
Was die Verpackungsunternehmer angehe, sei zu bemerken, daß der im Wege der Ausschreibung eingeführte Zucker hauptsächlich für die industrielle Verarbeitung bestimmt gewesen sei und deshalb keiner Verpackung bedurft habe. Außerdem hafte der Hersteller nach den italienischen Rechtsvorschriften dafür, daß das Erzeugnis den Angaben auf der Verpackung sowie den gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen entspreche; aus diesem Grunde überlasse der Hersteller die Verpackung des Erzeugnisses nur Händlern, zu denen er volles Vertrauen besitze. — Die Behauptung, die Verpakkungsunternehmen hätten sich vergeblich bemüht, in Italien und im Ausland Zucker zu erwerben, werde nicht unter Beweis gestellt. Schließlich hätten die Verpackungsunternehmen bei den Einfuhren für industrielle Zwecke laut Ausschreibungsbekanntmachungen nicht zum Kreis der Mitwirkungsberechtigten gehört.
Die Union halte es offenbar für erstrebenswert, den italienischen Herstellern die Zuckereinfuhr zu verbieten. Dabei übersehe sie, daß die italienischen Rechtsvorschriften bis zum 31. Dezember 1972 Direktgeschäfte zwischen den Verarbeitern und den inländischen Herstellern begünstigt hätten, da die sogenannte Imposta generale sull'entrata bei Geschäften dieser Art lediglich 2,30 % anstatt 5,30 % betragen habe.
Breiten Raum widmet Cavarzere der ihrer Ansicht nach gebotenen Würdigung der zwischen den Herstellern-Importeuren und den italienischen Süßwarenfabrikanten geschlossenen Verträge. Sie meint, die Union erhebe weitergehende Beschuldigungen als die Kommission, die inzwischen den Vorwurf fallengelassen habe, die Klägerinnen hätten die in diesen Verträgen verwandten Klauseln inhaltlich gleichlautend ausgestaltet, und stattdessen nur noch geltend mache, die besagten Klauseln belasteten den Gegner unangemessen. Auch diese Vorhaltung lasse sich bei genauerem Hinsehen nicht halten, da Klauseln dieser Art durchaus handelsüblich seien.
Der an die italienischen Hersteller gerichtete Vorwurf, sie hätten den Markt ihres Landes abzuschirmen und ihre Machtposition zu festigen gesucht, ergebe keinen Sinn. Im Grunde würden die Hersteller dafür gerügt, daß sie sich bemüht hätten, im Außenhandel die Mengen zu beschaffen, die notwendig gewesen seien, um die inländische Bedarfslücke zu schließen. In derartigen Bemühungen spiegle sich nicht der Wunsch nach Abschirmung oder Festigung wider, sondern lediglich der Wille, an dem großen Spiel des wirtschaftlichen Wettbewerbs teilzunehmen.
Die Firma Ferrero, die eine Macht darstelle, sei sicherlich berechtigt, nach Mitteln und Wegen zu suchen, um alle ihre Rohstoffe ohne die Einschaltung einer Mittelsperson zu erwerben und auf diese Weise Vermittlungsvergütungen zu sparen. Dieses Ziel könne sie erreichen, wenn sie sich ganz normaler Wettbewerbsmöglichkeiten bediene, etwa indem sie ihre Tochtergesellschaften, über die sie in fast allen europäischen Ländern verfüge, damit beauftrage, für ihre Rechnung Zucker zu erwerben.
Industria degli Zuccheri trägt vor, die Großhändler hätten sich an den Einfuhren, selbst soweit es sich dabei um Zukker für Verarbeitungszwecke gehandelt habe, beteiligen können — einige hätten dies auch getan —, hätten sich allerdings auf kleinere Mengen beschränken müssen, weil sie sich in bezug auf ihre Leistungsfähigkeit nicht mit den Verarbeitungsindustrien hätten messen können, aber auch, weil die Direktbelieferung der Verarbeitungsindustrie durch die Zuckerfabriken dadurch begünstigt worden sei, daß den industriellen Abnehmern, die sich unmittelbar bei der Zuckerindustrie eingedeckt hätten, fiskaliche Vergünstigungen gewährt worden seien. Das italienische Abgabensystem sei im praktischen Ergebnis darauf angelegt gewesen, die Zwischenstufe des Handels beim Zukkerverkauf an die Verarbeitungsindustrien auszuschalten. Nach den eigenen Erklärungen des Berufsverbandes der Großhändler zieht es die Mehrzahl der Großhändler vor, auf die herkömmlichen Beschaffungsmärkte zurückzugreifen, d. h. also, den Zucker ausländischer Herkunft bei den Lieferanten zu kaufen, bei denen sie sich mit Zucker inländischen Ursprungs eindecken.
Es sei ganz normal, daß die Hersteller-Importeure bei der Beteiligung an den Ausschreibungen eine einheitliche Linie vertreten hätten, denn sie habe die Verpflichtung getroffen, in ganz Italien zu einem Einheitspreis zu verkaufen, den die Verwaltung bei der Festsetzung des sovrapprezzo als Bezugswert zugrundegelegt habe.
Die inhaltliche Übereinstimmung der Verkaufsverträge sei auf eine zunehmende Standardisierung im Handelsverkehr zurückzuführen.
Die Firma Ferrero gehöre nicht zu den Einzelverbrauchern, zu deren Schutz die Union berufen sei.
Was die von der Union behandelten Ausschreibungen angeht, entsprechen die Darlegungen der Industria degli Zuccheri weitgehend der oben wiedergegebenen Stellungnahme der Eridania. Ferner wirft Industria degli Zuccheri die Frage auf, weshalb die Verarbeiter niemals einen höheren sovrapprezzo als die Zuckerfabriken angeboten hätten, obwohl sie dazu ohne weiteres in der Lage gewesen wären.
Die Verpackungsunternehmen hätten sich an den Ausschreibungen für Industriezucker nicht zu beteiligen vermocht, weil sie große Zuckermengen hätten einführen müssen, und diesen für industrielle Zwecke eingeführten Zucker nicht, ohne gegen die Ausschreibungsbedingungen zu verstoßen, für Ernährungszwecke hätten absetzen können.
SADAM führt aus, die Union stelle zu Unrecht sämtliche Klägerinnen auf eine Stufe und lasse dabei völlig die Darstellung außer acht, die sie, SADAM, von ihrer besonderen Lage gegeben habe.
Daß die zwischen den italienischen Herstellern und ihren Abnehmern geschlossenen Verkaufsverträge Ähnlichkeiten aufwiesen, sei noch kein Indiz für eine Abstimmung. Im übrigen habe die Union nur einen einzigen Vertrag vorgelegt, den sie, SADAM, geschlossen habe.
Im übrigen greift SADAM einige Argumente auf, die sie bereits in früheren Schriftsätzen vorgetragen hat.
b) Générale Sucrière, Say, Béghin, RT, Sucres et Denrées, Eridania, Industria degli Zuccheri und Cavarzere
Verletzung der Artikel 38 ff. des Vertrages, der Verordnung Nr. 26, der Verordnung Nr. 1009/67 und der zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnungen
Vgl. auch oben a) 1. aa) bbb) und ccc) sowie die korrespondierenden Ausführungen unter a) 2., 3., 4. und 5.
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschriften
aa) Zu der in Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 vorgesehenen ersten Ausnahme (Unanwendbarkeit von Artikel 85 des Vertrages auf Vereinbarungen usw., die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind)
Générale Sucrière, Say, Béghin, Sucres et Denrées, Eridania und Industria degli Zuccheri tragen vor, die Kommission habe die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift auf das beanstandete Verhalten zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt (vgl. Entscheidung, S. 42, rechte Spalte), die gemeinsame Marktorganisation lasse für nationale Marktordnungen keinen Raum. Das Vorbringen der genannten Firmen läßt sich insgesamt wie folgt zusammenfassen:
Die italienische Regelung stelle eine innerstaatliche Marktordnung, zumindest aber eine Regelung gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 46 des Vertrages dar. Das Verhalten der Beteiligten sei durch diese Ordnung als notwendige Folge ausgelöst worden und füge sich, namentlich aus folgenden Gründen, als wesentlicher Bestandteil in diese Ordnung ein:
Die italienische Regelung diene zusammen mit der Gemeinschaftsregelung dem Zweck, den Markt zu überwachen und zu regulieren, um die Beschäftigung und den Lebensstandard der Hersteller zu sichern. Ferner eröffne sie die Möglichkeit, den Vertrieb durch italienische Großunternehmen zu überwachen; auf diese Weise solle verhindert werden, daß die Preise aufgrund des Wettbewerbsdruckes, der durch ausländische Hersteller ausgeübt werde, unter den regionalisierten Interventionspreis sinken. Italien habe die italienischen Produzenten faktisch gezwungen, ihre Einfuhren zusammenzufassen.
Die besagte Regelung umfasse u. a. ein System von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung, ein System innerstattlicher Abgaben, das eigens auf Importzucker angewandt werde, die Festsetzung eines Verbraucherhöchstpreises sowie eines Interventionspreises, der von dem in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Interventionspreis abweiche, ein Behilfesystem, eine Ausgleichskasse, die die Aufgabe habe, diese Beihilfen mit Hilfe der Einnahmen aus dem sovrapprezzo zu finanzieren, ein System von Einfuhrbeschränkungen und -zuteilungen und ein Transportausgleichssystem.
Die genannten Maßnahmen dienten dazu, die italienische Zuckerwirtschaft allmählich in die Zuckerwirtschaft der Gemeinschaft zu integrieren (vgl. Verordnung Nr. 1195 des CIP, oben I 2 B b).
Sucres et Denrées beantragt, den ehemaligen Ministerialdirektor im italienischen Ministerium für Landwirtschaft und Forsten, Professor Albertario, der mit Fragen der Zuckereinfuhr und der Ausschreibungen vertraut und daher besonders dazu berufen sei, die von den italienischen Behörden verfolgten Ziele zu beurteilen, zu einigen Fragen als Zeuge zu vernehmen.
bb) Zu der in Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 vorgesehenen zweiten Ausnahme (Unanwendbarkeit von Artikel 85 des Vertrages auf Vereinbarungen usw., die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrages notwendig sind)
Générale Sucrière, Say, Béghin, RT, Sucres et Denrées, Eridania und Industria degli Zuccheri meinen, die beiden Gründe, die in der Entscheidung (S. 43, linke Spalte) gegen die Anwendung dieser Ausnahme vorgebracht würden, seien nicht stichhaltig. Es heiße dort: Die vorliegenden aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gehören nicht zu den … Mitteln, die die Gemeinschaftsregelung vorsieht, um die Beschäftigung und den Lebensstandard der Zuckerrüben- und Rohrzuckeranbauer der Gemeinschaft zu garantieren, und verfolgen völlig andere Ziele. Das Vorbringen der genannten Firmen läßt sich insgesamt wie folgt zusammenfassen:
Die Betrachtungsweise der Kommission laufe darauf hinaus, die besagte Ausnahmevorschrift ihres Anwendungsbereiches zu berauben. Die Vorschrift lasse sich — wie bereits dem Wortlaut des Artikels 2 der Verordnung Nr. 26 entnommen werden könne — voraussetzungsgemäß nur auf Verhaltensweisen anwenden, die sich von den in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Mitteln unterschieden. Für eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, deren einziger Zweck es sei, diesen Mitteln Geltung zu verschaffen, bestehe keine Veranlassung. Die Auffassung der Kommission werde auch durch die Ausnahmen zugunsten gewisser Vereinbarungen usw. von landwirtschaftlichen Erzeugern widerlegt, die in Artikel 2 Satz 2 beispielhaft aufgezählt seien.
Laut dritter Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 26, in der an einen Gedanken angeknüpft werde, der in Artikel 42 des Vertrages seinen Niederschlag gefunden habe, seien die Regeln des Artikels 85 nur insoweit anwendbar, als sie einzelstaatliche landwirtschaftliche Marktordnungen nicht beeinträchtigen und die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht gefährden. Daraus folge, daß den in Artikel 39 des Vertrages genannten Zielen der Vorrang vor der Sorge zukomme, den Wettbewerb zu gewährleisten. Diese Vorrangstellung komme in der Verordnung Nr. 1009/67 und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen insofern zum Ausdruck, als sie wettbewerbsbeschränkende Bestimmungen enthielten.
Anders als in den übrigen Wirtschaftssparten dienten die Agrarbestimmungen nicht allein dem Schutz des Verbrauchers, sondern auch dem Schutz des Herstellers.
Der Wettbewerb solle dem Verbraucher nicht den denkbar niedrigsten Preis, sondern angemessene Preise bescheren (Art. 39 Abs. 1 Buchstabe e des Vertrages). Angemessen sei, wie in der Entscheidung (S. 22, linke Spalte) eingeräumt werde, der Richtpreis gewesen, der bei den in Frage stehenden Verkäufen indessen nie erzielt worden sei. Maßnahmen, durch die die Hersteller gezwungen würden, unter diesem Preis zu verkaufen, stünden im Widerspruch zum Vertrag.
Hätte die italienische Regelung die Möglichkeit offengelassen, im Wege des Wettbewerbs die Preise zu drücken, dann wäre ein solcher Wettbewerb den Zielen der italienischen Regelung wie auch des Artikels 39 zuwidergelaufen. Denn er hätte Verkäufe unter dem Richtpreis, ja sogar unter dem Interventionspreis, nach sich gezogen. Dem Geist der Gemeinschaftsregelung aber entspreche es, daß unbedingt der Interventionspreis erreicht werde, da die Zuckerhersteller andernfalls nicht in der Lage seien, den Zuckerrübenanbauern den nach dieser Regelung vorgeschriebenen Mindestpreis zu zahlen.
Mit der italienischen Regelung und den in diese Regelung eingebetteten beanstandeten Verhaltensweisen sei für die Zukkerrüben- und Zuckerrohrerzeuger die Beibehaltung ihrer Beschäftigung und ihres Lebensstandards — Ziele, die in der Verordnung Nr. 1009/67 besonders in den Vordergrund geschoben würden —, die Stabilisierung des Marktes sowie eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung zu angemessenen Preisen, d. h. zu Preisen, die weder unter den regionalisierten Interventionspreis gefallen noch über die von der italienischen Regierung festgesetzte Höchstgrenze hinausgegangen seien, bezweckt und bewirkt worden. Industria degli Zuccheri meint indessen, dank der besagten Verhaltensweisen hätten die italienischen Verbraucher einen Preis gezahlt, der den Zuckerbetrieben, von einer kurzen Zeitspanne abgesehen, Erlöse eingebracht habe, die gerade das Gemeinschaftsminimum erreicht bzw. unter diesem Minimum gelegen hätten. Mit Rücksicht auf die Verpflichtung, die Lieferungen der nach Ansicht der italienischen Behörden unentbehrlichen Mengen planmäßig zu verteilen, seien diese Verhaltensweisen notwendig gewesen, um eine Verschlechterung des Angebots zu vermeiden.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortungen
Die Kommission führt aus, die hier in Frage stehenden Ausnahmen müßten aus dem Gesamtzusammenhang der Zuckermarktordnung der Gemeinschaft heraus betrachtet werden. Die Gemeinschaftsregelung
sei darauf angelegt, sämtliche Hindernisse zu beseitigen, die dem Zuckerhandel innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Wege stünden;
stelle es den Unternehmen anheim, die in dieser Regelung vorgesehenen Garantien in Anspruch zu nehmen oder nicht;
lasse, vorbehaltlich der Bestimmungen über den Zuckerrübenmindestpreis und die Produktionsquoten, den Wettbewerb unberührt.
Zu 1. aa.
Den Artikeln 43 und 45 des Vertrages sei zu entnehmen, daß die gemeinsamen Marktorganisationen an die Stelle der einzelstaatlichen Marktordnungen träten. Wie der Gerichtshof ausgeführt habe, sei es, sobald eine gemeinsame Organisation geschaffen worden sei, allein Sache der Gemeinschaft, über die vorläufige Beibehaltung einzelstaatlicher Regelungen für die fraglichen Erzeugnisse zu entscheiden (EuGH 21. März 1972 — Italienische Staatsanwaltschaft/SAIL, 82/71 — Slg. 1972-2, 119). Die Gemeinschaft habe sich nicht für den Fortbestand der italienischen Regelung nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1009/67 entschieden; schon aus diesem Grund könne diese Regelung nicht als einzelstaatliche Marktordnung angesehen werden.
Ferner erhelle aus den Artikel 39, 40 und 43 des Vertrages, daß von einer nationalen Marktordnung nur dann die Rede sein könne, wenn drei Voraussetzungen erfüllt seien:
Bei der fraglichen nationalen Regelung müsse es sich um einen Komplex von Normen handeln, die den Absatz eines bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnisses in dem betreffenden Mitgliedstaat zum Gegenstand hätten.
Die Regelung müsse den betroffenen Erzeugern die Beibehaltung ihrer Beschäftigung und ihres Lebensstandards gewährleisten.
Zu diesem Zwecke müsse der Absatz der inländischen Produktion ebenso wie das Preisgefüge nicht nur gegen die Auswirkungen geschützt und abgesichert werden, die von Einfuhren ausgingen, sondern auch gegen die Folgen, die Schwankungen der inländischen Produktion oder Nachfrage mit sich brächten.
Die zweite und die dritte Voraussetzung seien vorliegend nicht gegeben, da die italienische Regelung die Zuckerrübenerzeuger nicht vor den genannten Folgen bewahre.
Diese Feststellungen gälten unabhängig davon, ob die italienische Regelung mit dem Vertrag vereinbar sei oder nicht. Für das Kernstück dieser Regelung jedenfalls bilde die gemeinsame Marktorganisation die Grundlage.
Das Einheitspreissystem schlage allein beim Verbraucherpreis, nicht beim Erzeugerpreis durch. Es stelle daher eine Garantie dar, die dem Verbraucher und nicht dem Erzeuger zugute komme.
Die Transportkostenausgleichsregelung sei 1968 außer Kraft getreten; das ge fenwärtig angewandte Ausgleichssystem beruhe auf der Initiative der italienischen Hersteller.
Die Zusammenfassung des Angebots werde durch die italienischen Bestimmungen nicht geboten.
Die italienische Regelung lasse Wettbewerbsmöglichkeiten offen (vgl. oben a) 2. und 4.).
Indessen könne dahingestellt bleiben, ob sich die italienischen Bestimmungen als einzelstaatliche Marktordnung werten ließen, denn jedenfalls stellten die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, um die es hier gehe, keinen wesentlichen Bestandteil einer solchen Ordnung dar. In dieser Hinsicht genüge es nicht, daß sich die Verhaltensweisen als notwendige Folge aus den betreffenden Bestimmungen ergäben (was im übrigen nicht der Fall sei), vielmehr sei erforderlich, daß sie zur Ausfüllung dieser Bestimmungen unerläßlich seien. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Dazu sei insbesondere zu bemerken, daß sich die italienischen Unternehmen einzeln an den Ausschreibungen hätten beteiligen können und daß die italienische Regelung für sich allein genommen den italienischen Markt nicht gegen Einfuhren abschirme.
Zu 1. bb.
Was die in der Verordnung Nr. 26 vorgesehene zweite Ausnahme anbelange, ergebe sich aus der dritten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 1009/67, daß sie nur dann zum Zuge komme, wenn die Anwendung von Artikel 85 des Vertrages die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik gefährden würde. Die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Mittel habe der Gemeinschaftsgesetzgeber in der Verordnung Nr. 1009/67 und in den Durchführungsverordnungen festgelegt. Die fraglichen Verhaltensweisen seien zur Verwirklichung dieser Ziele keineswegs unerläßlich; ganz im Gegenteil: da mit ihnen eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt werde, liefen sie diesen Zielen sogar zuwider.
Es treffe nicht zu, daß ihre Auffassung dazu führe, die hier interessierende Ausnahmevorschrift ihres Anwendungsbereichs zu berauben. Die Kommission zählt einige Fälle auf, in denen die Ausnahme ihrer Ansicht nach zum Zuge kommen könne.
Die Argumentation, die sich um die Frage ranke, zu welchen Preisen in Italien verkauft worden sei, gehe an der Tatsache vorbei, daß die den Beteiligten vorgehaltene Zuwiderhandlung auf einer ganz anderen Ebene liege. Die Entscheidung beleuchte nicht die etwaigen Auswirkungen der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf die Preise, sondern die Absprache zum Zwecke der Abschirmung des italienischen Marktes. Im übrigen habe es sich, wie die Klägerinnen selber vorgetragen hätten, durchaus erwiesen, daß der Marktpreis, der etwas über dem Interventionspreis gelegen habe, noch ein Gewinn abgeworfen habe.
Vergeblich versuchten die Klägerinnen darzutun, die beanstandeten Verhaltensweisen hätten dem Zweck gedient, die Preise in Italien auf dem Niveau des regionalisierten Interventionspreises zu halten. Die eigentliche Grundlage für die Garantien, die den italienischen Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern geboten würden, liefere bereits die Gemeinschaftsregelung.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderungen
Vorbemerkungen
Eridania und Industria degli Zuccheri meinen, aus den Artikeln 42 und 43 Absätze 2 und 3 des Vertrages lasse sich ableiten, daß zwischen der Verwirklichung der gemeinsamen Agrarpolitik und der Anwendung der Wettbewerbsregeln ein enger Zusammenhang bestehe, der sich darin ausdrücke, daß die Erstreckung der Wettbewerbsvorschriften auf den Agrarsektor nur insoweit zulässig sei, als damit Maßnahmen der Agrarpolitik, wie etwa der Erlaß von Grundverordnungen für die jeweiligen Agrarbereiche, einhergingen. Solange es an solchen Maßnahmen fehle, vor allen Dingen aber, solange nicht an die Stelle der einzelstaatlichen Marktordnungen eine gemeinsame Organisation getreten sei, sei es dem Rat untersagt, die Anwendung der Wettbewerbsregeln anzuordnen. Diese Auffassung werde durch Artikel 38 Absatz 4 des Vertrages bestätigt.
Unter diesen Umständen habe sich der Rat, als er 1962 die Verordnung Nr. 26 zu einer Zeit erlassen habe, als für einen Großteil von landwirtschaftlichen Erzeugnissen noch keine gemeinsame Organisation vorhanden gewesen sei, über den in den genannten Bestimmungen verankerten Grundsatz der Wechselbezüglichkeit zwischen der Einführung einer gemeinsamen Agrarpolitik und der Anwendung der Wettbewerbsregeln im Bereich der Landwirtschaft hinweggesetzt. Aus diesem Grunde sei die Verordnung Nr. 26 gemäß Artikel 184 des Vertrages für unanwendbar zu erklären.
Es lasse sich nicht einwenden, der Mangel, der ursprünglich die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 26 nach sich gezogen habe, sei mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1009/67 geheilt worden, denn diese Verordnung habe keine gemeinsame Marktorganisation für Zucker geschaffen:
Sie enthalte neben einer endgültigen Regelung eine Ubergangsregelung, die bis zum 1. Juli 1975 in Kraft bleibe. Diese Ubergangsregelung beschränke den freien Handel innerhalb der Gemeinschaft erheblich. Insbesondere dem Quotensystem und den für Italien geltenden Sonderbestimmungen liege die Absicht zugrunde, die Mengen, die von jedem einzelnen Staat und innerhalb dieses Staates von jedem einzelnen Unternehmer erzeugt würden, festzuschreiben und auf diese Weise einer Ausweitung der Zuckerrüben- und Zuckererzeugung entgegenzuwirken. Alle diese Bestimmungen seien im Grunde darauf angelegt, die einzelnen nationalen Märkte, zumindest bis zu einem gewissen Grade, voneinander zu isolieren.
Wie sich aus Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages ergebe, lasse sich eine Regelung nur dann als gemeinsame Marktorganisation kennzeichnen, wenn sie für den Handelsverkehr innerhalb der Gemeinschaft Bedingungen sicherstellt, die denen eines Binnenmarktes entsprechen. Die erwähnten Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Zuckerhandels gestatteten es, solange die Übergangsbestimmungen der Verordnung Nr. 1009/67 in Kraft seien, nicht, von einem das gesamte Gebiet der Gemeinschaft umfassenden einheitlichen Markt zu sprechen. Dies werde durch die Tatsache, daß in Italien eine nationale Zuckermarktordnung bestehe (vgl. unten, zu 1. aa), ebenso bestätigt, wie durch Artikel 22 der genannten Verordnung. Dieser enthalte im Anschluß an die Feststellung, daß es sich bei den Artikeln 23 bis 33 um eine Ubergangsregelung handle, die Bestimmung, daß die endgültige Regelung keine Diskriminierung zwischen den Erzeugern der Gemeinschaft enthalten dürfe, lasse also erkennen, daß sich aus den Übergangsbestimmungen derartige Diskriminierungen ergäben. Nach Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages aber habe die gemeinsame Organisation jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen.
Nach allem sei das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft während der Übergangszeit unanwendbar.
Cavarzere macht Ausführungen, die mit den vorstehend wiedergegebenen weitgehend übereinstimmen. Zur Untermauerung ihres Vortrags bringt sie zahlreiche Zitate aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, aus Schlußanträgen der Generalanwälte sowie aus Erklärungen der Kommission und ihrer Mitglieder. Sie hebt insbesondere hervor, die Verwirklichung einer gemeinsamen Politik sei auf dem Zuckersektor bis zum Jahre 1975 zurückgestellt worden, so daß auf diesem Gebiete noch kein gemeinsamer Markt bestehe.
Zu 1. aa.
Die Erwiderungen der Générale Sucrière, Say, Béghin, Sucres et Denrées, Eridania und Industria degli Zuccheri lassen sich insgesamt wie folgt zusammenfassen :
In der achten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 1009/67 heiße es: Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für Zucker erfordert die Beseitigung aller Hemmnisse des freien Verkehrs der betreffenden Waren an den Binnengrenzen der Gemeinschaft. Sofern derartige Hemmnisse weiterhin bestünden, könne von einem einheitlichen Markt keine Rede sein. Vielmehr sei ein abgesonderter Markt vorhanden, dessen Organisation sich von der gemeinsamen Organisation unterscheide und daher als nationale Marktordnung zu charakterisieren sei. Unter diesen Umständen sei es sehr wohl von Bedeutung, ob die italienische Regelung einen freien Warenverkehr gestatte, ob sie also mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei oder nicht.
Das Argument, die Gemeinschaft habe sich nicht für den Fortbestand der italienischen Regelung entschieden, gehe ins Leere, denn fast sämtliche Vorschriften, die diese Regelung umfasse, seien erst nach dem 1. Juli 1968 erlassen worden.
Die Kommission stelle diese Regelung zu Unrecht so dar, als sei sie mit der Errichtung der gemeinsamen Organisation gegenstandslos geworden. Die Verordnung Nr. 1195 des CIP diene dem Zweck, die italienische Zuckerwirtschaft allmählich in die Zuckerwirtschaft der Gemeinschaft zu integrieren. Dies zeige, daß sich die gemeinsame Organisation noch nicht auf Italien erstrecke. Auch in der Verordnung Nr. 1009/67 werde zum Ausdruck gebracht, daß das Endziel noch nicht erreicht sei. Wenn die Gemeinschaftsbehörden an die italienische Regelung nicht gerührt hätten, dann könne der Grund nur darin liegen, daß sie diese Regelung als eine im Augenblick noch unentbehrliche einzelstaatliche Marktordnung oder Regelung gleicher Wirkung ansähen. Eridania und Industria degli Zuccheri bekräftigen ihre Ansicht, die Verordnung Nr. 1009/67 habe keine gemeinsame Marktorganisation begründet (vgl. oben, Vorbemerkungen) und daher die Möglichkeit, einzelstaatliche Marktordnungen zu schaffen, unangetastet gelassen. Im übrigen ergebe sich aus Artikel 43 Absatz 3 des Vertrages, daß die gemeinsame Organisation an die Stelle der nationalen Ordnungen treten könne, aber nicht müsse.
Das Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1972 helfe der Kommission nicht weiter. Denn aus ihm erhelle, daß eine nationale Marktordnung neben einer femeinsamen Marktorganisation besteen könne. In dem Urteil werde ausgeführt, sobald eine gemeinsame Organisation geschaffen sei, sei es allein Sache der Gemeinschaftsbehörde, über die vorläufige Beibehaltung einzelstaatlicher Organisations-, Interventions- oder Kontrollsysteme aller Art für die fraglichen Erzeugnisse zu entscheiden. Dies beweise, daß ein zeitlich unbeschränktes Nebeneinander zweier Regelungen möglich sei, solange die Gemeinschaftsbehörde nichts anderes beschlossen habe. In dem Urteil werde weder ausgesprochen noch stillschweigend vorausgesetzt, daß der Fortbestand einer einzelstaatlichen Ordnung von einer ausdrücklichen Entscheidung der Gemeinschaft abhänge.
Die italienische Regelung entspreche durchaus den drei Voraussetzungen, die nach Ansicht der Kommission vorliegen müßten, damit von einer nationalen Marktordnung gesprochen werden könne:
Sie umfasse einen Komplex scharf umrissener, zwingender Vorschriften, deren Geltungsbereich sich auf ganz Italien erstrecke.
Sie schränke die Einfuhr und die Inlandsnachfrage nach Maßgabe der inländischen Produktion ein, um die italienischen Zuckerrübenerzeuger zu schützen.
Das Aufkommen aus dem sovrapprezzo werde für Beihilfen verwandt, die überwiegend den Erzeugern zugute kämen.
Es lasse sich nicht bestreiten, daß mittels Einführung eines Einheitspreises und eines Verbraucherhöchstpreises den Zukkerrübenerzeugern und -verarbeitern die Beibehaltung ihrer Beschäftigung und ihres Lebensstandards gewährleistet werde. Diese Regelung lasse sich nicht von den übrigen Maßnahmen der italienischen Behörden abtrennen, vor allem nicht vom Ausschreibungssystem. Dessen Zweck sei es nicht nur, die Erhaltung der inländischen Produktion und die regelmäßige Versorgung des italienischen Marktes sicherzustellen und auf diesem Wege mittelbar die Beschäftifung und den Lebensstandard der Zukerrübenerzeuger und -verarbeiter zu gewährleisten, sondern darüber hinaus, den Anbauern und Verarbeitern unmittelbare Hilfestellung zu leisten. Der einheitliche Verbraucherpreis sichere diese Berufsgruppen gegen die Marktrisiken ab, erlaube ihnen, im voraus zu planen, und gleiche Standortnachteile aus. Außerdem gewährleiste er der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung und trage zu einer Marktstabilisierung bei.
In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß die besagte Regelung
den Zuckerrübenerzeugern Mindestpreise sichere, die infolge des höheren Interventionspreises und der Beihilfen, welche die italienische Regierung zu gewähren befugt sei, über den in den übrigen Mitgliedstaaten geltenden Preisen lägen;
den Absatz der einheimischen Produktion gewährleistet habe, und zwar mit Hilfe einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 3,6 % (Gesetz Nr. 570 vom 31. Juli 1954), die bis zum 1. Januar 1973 auf Importzucker erhoben worden sei, sowie mit Hilfe des Ausschreibungssystems, das es ermöglicht habe, die Einfuhren zu überwachen und zu beschränken und auf diese Weise Störungen auf dem Inlandsmarkt abzuwehren, die unter normalen Marktbedingungen im Ausland getätigte Geschäfte andernfalls möglicherweise ausgelöst hätten.
Es komme nicht darauf an, ob die wichtigsten der für den italienischen Markt geltenden Vorschriften durch Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts gedeckt würden. In seinem Urteil vom 13. November 1964 (verbundene Rechtssachen 90 und 91/63 — Kommission/Luxemburg und Belgien — Slg. 1964, 1331) habe der Gerichtshof ausgeführt, eine nationale Marktordnung bestehe aus einer Gesamtheit von rechtlichen Einrichtungen und Vorschriften, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden versuchen, den Markt zu kontrollieren und zu lenken. Eine solche Gesamtheit könne sehr wohl vorliegen, wenn Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, deren Anwendungsbereich sich auf einen bestimmten Mitgliedstaat beschränke, und innerstaatliche Vorschriften zusammenflössen. Dies gelte um so mehr, wenn, wie vorliegend, die innerstaatlichen Vorschriften den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vorgingen und zusammen mit diesen dazu beitrügen, den betreffenden Markt zu isolieren.
Sucres et Denrées fügt hinzu, kennzeichend für das Vorhandensein einer einzelstaatlichen Marktordnung sei nicht notwendigerweise, daß die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und die nationalen Vorschriften miteinander unvereinbar seien.
Die Gemeinschaftsregelung und die italienische Regelung dienten ein und demselben Zweck. Mit Hilfe einer Reihe von Bestimmungen, die Schutzmaßnahmen an den Grenzen vorsähen, werde versucht, den Zuckerhandel und den Zukkerpreis zu lenken. Es widerspreche den Denkgesetzen, der einen Regelung den Charakter einer Marktorganisation zuzuerkennen, der anderen dagegen abzusprechen.
Nicht der Umfang der Vorschriften enthülle eine Regelung als einzelstaatliche Marktordnung, sondern die Rechtsnatur und die Wirkung der Vorschriften.
Die Gemeinschaftsregelung gestatte zwar Beihilfen, doch dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß deren Gewährung oder Nichtgewährung im Ermessen der italienischen Regierung stehe.
Soweit die Kommission herausstreiche, das italienische System der Preisvereinheitlichung betreffe die Verbraucherpreise und nicht die Erzeugerpreise, übersehe sie, daß die Vereinheitlichung der Verbraucherpreise sich auch auf die Erzeugerpreise auswirke.
Auch wenn es zutreffe, daß der gegenwärtig vorgenommene Transportkostenausgleich auf die Initiative der italienischen Hersteller zurückgehe, könne er bei der Entscheidung, ob eine nationale Marktordnung bestehe, nicht einfach übergangen werden, zumal er mit stillschweigender Billigung der italienischen Regierung praktiziert werde.
Die beanstandeten Verhaltensweisen seien erforderlich gewesen, um das italienische System funktionsfähig zu erhalten. Dies sei indessen nicht ausschlaggebend. Eine Verhaltensweise sei dann wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktorganisation, wenn sie von dem betreffenden Mitgliedstaat ausdrücklich gebilligt werde oder wenn ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Organisation und der Verhaltensweise bestehe. Es sei unrealistisch, darüber hinaus noch zu verlangen, daß die Verhaltensweise unerläßliche Voraussetzung für das Funktionieren der Organisation sei, denn schließlich sei es Sache der Behörden, diese Organisation zu regeln. Daß die beanstandeten Verhaltensweisen in der Tat unerläßlich gewesen seien, zumindest aber in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang mit der italienischen Regelung gestanden hätten, ergebe sich aus folgenden Umständen:
Diese Regelung bezwecke und bewirke die Zusammenfassung der Nachfrage; die unvermeidliche Folge sei die Zusammenfassung des Angebots, die die italienischen Behörden gutgeheißen, wenn nicht gar gefördert hätten.
Um sich an den Ausschreibungen beteiligen und den für den Inlandsmarkt vorgeschriebenen Verkaufspreis einhalten zu können, seien die Hersteller-Importeure auf Festangebote der ausländischen Hersteller zu angemessenen Preisen angewiesen gewesen. Sie hätten sich daher gezwungen gesehen, Verträge über große Mengen auszuhandeln und den anzubietenden sovrapprezzo so zu kalkulieren, daß er die Differenz zwischen den für Importzucker aufzuwendenden Kosten und dem für den Inlandsmarkt geltenden Verkaufspreis gedeckt habe. Die übereinstimmenden Angebote seien dadurch zustandegekommen, daß die Ccz einen prezzo congruo festgesetzt habe, der dem Importeur nur eine geringe Gewinnspanne gelassen habe.
Ausschlaggebend für die Verkäufe von Hersteller an Hersteller sei gewesen, daß jeweils ganz erhebliche Mengen ausgeschrieben worden seien und daß finanzielle Sicherheiten hätten geboten werden müssen.
Entsprechend dem Verlangen der italienischen Behörden sei der Zuckerpreis in Italien auf einem einheitlichen unveränderlichen Niveau gehalten worden. Daher sei es angezeigt gewesen, das Zuckergeschäft in die Hand einer beschränkten Anzahl einverständlich zusammenwirkender Großunternehmen zu legen. Dem entspreche das Ausschreibungssystem, denn es setze eine Zentralisierung der Nachfrage voraus. Dies geschehe dadurch, daß ein einziges Unternehmen stellvertretend für sämtliche Hersteller auftrete.
Daß der Zucker unter Verwendung gleichlautender Bedingungen weiterverkauft worden sei, erkläre sich als Folge der strengen Regelung, der die Hersteller unterlegen hätten.
Bei Zuckerverkäufen sei eine Abgabe, die sogenannte IGE zu entrichten gewesen, die bei Veräußerung an Großhändler 5 %, bei Veräußerung an Verarbeiter dagegen lediglich 2,3 % ausgemacht habe. Die italienischen Rechtsvorschriften begünstigten somit die Händlerfunktionen, die von den italienischen Herstellern traditionellerweise wahrgenommen würden.
Daß mit den Kunden Verträge geschlossen worden seien, die es dem Lieferanten erlaubt hätten, die Leistung durch einen Dritten zu erbringen, sei auf das Ausschreibungssystem zurückzuführen. Mit dieser Klausel sei bezweckt worden, vor allem kleinen Verarbeitungsbetrieben, die die Gewohnheit hätten, sich bei den Zuckerherstellern in unregelmäßiger Folge beschränkte Mengen zu beschaffen, eine kontinuierliche Belieferung zu gewährleisten. Diese Klausel sei den Verarbeitern, denen wenig an der Herkunft des Erzeugnisses gelegen habe, sogar erwünscht gewesen; andererseits hätten die Hersteller auf sie nicht verzichten können, da sie die Verpflichtung eingegangen seien, die versprochenen Lieferungen unabhängig davon zu erbringen, ob sie zum Lieferzeitpunkt selber über Zukker verfügten oder nicht.
Die Pauschalierung der Transportkosten sei durch die Auflage ausgelöst worden, in ganz Italien zu einem Einheitspreis zu verkaufen. Die Pauschale stelle eines der Elemente dar, das die Ccz bei der Festsetzung des prezzo congruo berücksichtige.
Daß bis zu einem gewissen Grade ein Wettbewerb möglich sei, schließe das Vorhandensein einer Marktorganisation nicht aus; die Kommission gehe selber davon aus, daß die gemeinsame Marktorganisation für Zucker noch Raum für einen Wettbewerb lasse.
Cavarzere bringt ähnliche Argumente wie die übrigen Unternehmen vor. Sie fügt hinzu, um festzustellen, ob eine nationale Marktordnung vorliege, bedürfe es der Prüfung, ob dem freien Warenverkehr Hemmnisse in den Weg gelegt würden und ob die fragliche Regelung für den Handel Bedingungen sicherstelle, die denen der Gemeinschaftsregelung entsprächen. Es möge zutreffen, daß die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft die italienische Marktordnung nicht beeinträchtige, soweit diese die Versorgung der Verarbeitungsbetriebe betreffe; anders stehe es dagegen, soweit es um die Versorgung sämtlicher Verbraucher sowie um die Schließung der inländischen Bedarfslücke gehe. In dieser Hinsicht habe sich die Tätigkeit der Zuckerfabriken als integrierender Bestandteil in die italienische Organisation eingefügt, denn sie habe die Möglichkeit eröffnet, günstigere Preise zu erlangen, und so den Weg dafür geebnet, die ausgeschriebenen Mengen zugeschlagen zu erhalten.
Die Tatsache, daß die streitigen Verhaltensweisen auf das engste mit der italienischen Regelung verknüpft seien, werde dadurch belegt, daß der Zeitpunkt, bis zu dem die Kommission diese Verhaltensweisen zurückverfolgen zu können glaube, genau mit dem Zeitpunkt zusammenfalle, auf den das System, das die Ermäßigung des sovrapprezzo bei der Einfuhr von Zucker ermögliche, zurückgehe.
Allein der Zuschlag umfangreicher Mengen an die Hersteller-Importeure habe, anders als die Direkteinfuhren der Verarbeitungsbetriebe, die Stabilität des inländischen Preises und die regelmäßige Versorgung sämtlicher Regionen der Halbinsel gewährleistet.
Zu 1. bb.
RT beschränkt sich auf die Erklärung, sie halte an ihrem Vorbringen in der Klageschrift fest. Die Ausführungen der Genérale Sucrière, Say, Béghin, Sucres et Denrées, Eridania und Industriadegli Zuccheri lassen sich insgesamt wie folgt zusammenfassen:
Die Behauptung, die beanstandeten Verhaltensweisen hätten nicht dem Zweck gedient, den Erzeugern die Beibehaltung ihrer Beschäftigung und ihres Lebensstandards zu gewährleisten, lasse sich schwerlich mit den Grundsätzen der Gemeinschaftsregelung, so wie sie die Kommission selber angewandt wissen wolle, in Einklang bringen. Sie stoße sich vor allem an der Tatsache, daß der Interventionspreis — dem die Verkaufspreise stets nahegekommen seien und den sie zuweilen sogar unterschritten hätten — die Grundlage für den Zuckerrübenmindestpreis abgebe.
Artikel 42 des Vertrages und den Begründungserwägungen zur Verordnung Nr. 26 sei zu entnehmen, daß den Zielen des Artikels 39 des Vertrages Vorrang vor der Sorge zukomme, den Wettbewerb sicherzustellen.
Aus Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages erhelle, daß die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nicht zwangsläufig sämtliche Maßnahmen einschließen müsse, die zur Erreichung der in Artikel 39 aufgezählten Ziele erforderlich seien. Da die gemeinsame Politik nicht notwendigerweise auf eine Verwirklichung aller dieser Ziele hinauslaufe, dürften bei der Beurteilung, ob eine Verhaltensweise erforderlich sei, um diese Ziele zu erreichen, als Maßstab nur die in Artikel 39 genannten Ziele selbst, nicht aber Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane herangezogen werden. Beispielsweise sei es vorliegend zweifelhaft, ob der Verordnung Nr. 1009/67 das Bestreben zugrundeliege, die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern. Es sei durchaus denkbar, daß Vereinbarungen oder Verhaltensweisen der Verfolgung bestimmter Ziele des Artikels 39 dienten und trotzdem nicht mit den Grundsätzen zusammenstimmten, die als Ausdruck einer gemeinsamen Politik ihren Niederschlag in Verordnungen der Gemeinschaft gefunden hätten, aus dem einfachen Grunde, weil diese Verordnungen der Erreichung anderer Ziele dienten. Auch sei es vorstellbar, daß sich einige der genannten Ziele mit Hilfe von Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen besser verwirklichen ließen. Im vorliegenden Falle seien die beanstandeten Praktiken erforderlich gewesen, um zumindest zwei der in Artikel 39 aufgeführten Ziele zu erreichen, nämlich die Märkte zu stabilisieren (vgl. oben, zu 1. aa) und die Versorgung sicherzustellen. Dies sei dadurch gewährleistet worden, daß in die Verkaufsverträge einen Klausel aufgenommen worden sei, die es ermöglicht habe, einen Teil der Leistung durch einen anderen Hersteller zu erbringen, sowie dadurch, daß sich die Hersteller beim Kauf der zur Befriedigung des inländischen Bedarfs erforderlichen Zuckermengen abgestimmt hätten.
Wenn, wie die Kommission dargelegt habe, das Preisgebaren auf dem italienischen Markt nicht den Gegenstand des Beschwerdepunktes bilde, dann folge daraus, daß die Kommission den Wettbewerb, der sich nach ihrer Ansicht auf diesem Markt hätte entfalten Imüssen, losgelöst von allen daraus etwa resultierenden Fragen als bloßes Abstraktum betrachte. Das vertragliche Verbot wettbewerbsbeschränkender Praktiken diene indessen dazu, die Unternehmen zu billigeren Verkäufen anzuhalten. Werde zugegeben, daß die beanstandete Verhaltensweise ohne Einfluß auf das italienische Preisniveau geblieben sei, dann laufe dies auf das Eingeständnis hinaus, daß die italienische Regelung für einen echten Wettbewerb keinen Raum lasse.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderungen
Zu 3.: Vorbemerkungen
Die Kommission entgegnet, es widerspreche Geist und Wortlaut des Artikels 42 des Vertrages, die Wettbewerbsregeln einerseits und die gemeinsame Agrarpolitik unter Einschluß der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte andererseits als unabhängige Komplexe zu betrachten. Denn diese Bestimmung beziehe die Anwendung der Wettbewerbsregeln als Element in die gemeinsame Agrarpolitik mit ein. Dies bedeute, daß alle Diskussionen über die Frage, ob die Anwendung dieser Regeln der Einführung der gemeinsamen Agrarpolitik voranzugehen, nachzufolgen oder flankierend zur Seite zu stehen habe, auf falschen Voraussetzungen aufbauten. Der Rat habe sich 1962 zu Recht auf den Standpunkt stellen dürfen, daß bestimmte Wettbewerbsregeln ab sofort auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen angewendet werden sollten, damit die Praktiken, die den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes zuwiderlaufen und die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags beeinträchtigen, beseitigt und die Voraussetzungen für eine spätere, der Entwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik angepaßte Wettbewerbsregelung geschaffen werden (Verordnung Nr. 26, zweite Begründungserwägung).
Das durch die Verordnung Nr. 1009/67 geschaffene System stelle sehr wohl eine femeinsame Marktorganisation für Zukker dar. Zwar räume dieses System während eines Ubergangszeitraumes noch nicht sämtliche Hindernisse aus, die der Errichtung eines einheitlichen Marktes im Wege stünden, doch verlangten die Artikel 39 ff. des Vertrages für eine gemeinsame Marktorganisation nicht die Schaffung eines in vollem Umfange vereinheitlichten Marktes. Vielmehr heiße es in Artikel 39 ausdrücklich:Bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik ist… die Notwendigkeit [zu berücksichtigen], die geeigneten An passunfen stufenweise durchzuführen. — Die Übergangsregelung der Verordnung Nr. 1009/67 wirke nicht diskriminierend. Denn soweit in dieser Verordnung unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich behandelt würden, werde dies, fern von jeglicher Willkür, durch den Umstand gerechtfertigt, daß es sich um Sachverhalte handle, die nicht miteinander vergleichbar seien. — Daß Italien die Befugnis eingeräumt sei, innerhalb der durch die Verordnung Nr. 1009/67 gesetzten Grenzen Beihilfen zu gewähren, müsse unter dem Gesichtspunkt der stufenweisen Heranführung an die Bedingungen eines einheitlichen Marktes beurteilt werden.
Zu 1. aa.
Die Kommission meint, selbst wenn sich erweisen sollte, daß gewisse Bestimmungen der italienischen Regelung ein Hemmnis für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr darstellten, sei damit noch nicht das Vorhandensein einer nationalen Marktordnung bewiesen.
Artikel 43 Absatz 3 des Vertrages sei zu entnehmen, daß die einzelstaatlichen Marktordnungen als durch eine gemeinsame Organisation ersetzt anzusehen seien, wenn die in Absatz 3 Buchstaben a und b aufgezählten Voraussetzungen vorlägen. Ein solcher Fall sei vorliegend gegeben. Folglich könne die italienische Regelung nicht als nationale Marktordnung gewertet werden; jedenfalls habe sie, die Kommission, diese Regelung nicht als derartige Marktordnung anerkannt. Selbst wenn sie sich veranlaßt sehen sollte, den italienischen Staat gemäß Artikel 169 des Vertrages zu verklagen, lasse sich dieser Schritt nicht als ein solches Anerkenntnis auslegen.
Es treffe nicht zu, daß die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und die italienische Regelung demselben Zweck dienten. Diese Auffassung vertrage sich überdies nicht mit der von einigen Klägerinnen geäußerten Meinung, die besagte Regelung sei mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar.
Daß von einer nationalen Marktordnung nicht habe die Rede sein können, erhelle auch aus der Tatsache, daß Italien die Einfuhr von Zucker aus der Gemeinschaft gefördert habe, obwohl dieses Land allen Grund gehabt hätte, sich auf dem Weltmarkt einzudecken, auf dem der Zuckerpreis seinerzeit spürbar niedriger als innerhalb der Gemeinschaft gelegen habe.
Ferner könnten die Klägerinnen nichts aus der Einführung des sovrapprezzo herleiten, denn diese Abgabe habe im großen und ganzen die Einfuhren eher erleichtert als behindert.
Die Maßnahmen, die dazu dienten, den italienischen Zuckerrübenerzeugern die Beibehaltung ihrer Beschäftigung und ihres Lebensstandards zu gewährleisten (höher festgesetzter regionalisierter Interventionspreis; Beihilfen), beruhten auf Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und seien daher ein Bestandteil der gemeinsamen Marktorganisation.
Sie halte an ihrer Auffassung fest, daß von einer nationalen Marktordnung nur dann die Rede sein könne, wenn das betreffende System darauf angelegt sei, den Absatz der inländischen Produktion und das Preisgefüge auch gegen die Auswirkungen abzusichern, die von Schwankungen der inländischen Produktion oder Nachfrage ausgingen. Keines der von den Klägerinnen aufgezählten Elemente der italienischen Regelung werde — wie die Kommission im einzelnen darlegt — dieser Voraussetzung gerecht.
Auf jeden Fall seien die beanstandeten Verhaltensweisen kein wesentlicher Bestandteil der italienischen Regelung gewesen, denn es könne schlechterdings behauptet werden, ohne diese Verhaltensweisen wäre es zu keinen Zuckerausfuhren nach Italien gekommen. Die Klägerinnen ließen ferner außer acht, daß die Zusammenfassung des Angebots durch die besagte Regelung jedenfalls nicht gefordert worden sei und sich völlig außerhalb des Wirkungsbereiches dieser Regelung vollzogen habe. — Während nach den Vorstellungen des italienischen Gesetzgebers das Ausschreibungssystem einen Kampf zwischen den Wettbewerbern habe auslösen sollen, hätten die Klägerinnen eine Einheitsfront der Nicht-Wettbewerber errichtet. — Schließlich sei nicht recht verständlich, weshalb gleichlautende Bedingungen, die zudem die Abnehmer und die Verbraucher benachteiligten, beim Weiterverkauf des eingeführten Zuckers zu den unverzichtbaren Voraussetzungn eines Systems von Verbraucherfestpreisen gehörten.
Zu 1. bb.
Die in Artikel 39 des Vertrages genannten Ziele ließen sich allein schon mit Hilfe der Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung verwirklichen, enthielten diese doch die erforderlichen Garantien für die Beschäftigung und den Lebensstandard der Zuckerrübenerzeuger. Die fraglichen Verhaltensweisen seien diesen Zielen zuwidergelaufen: Sie hätten dazu beigetragen, die Märkte gegeneinander abzuschirmen, die Versorgung der Verarbeitungsbetriebe zu erschweren, den Wettbewerb einzuschränken und die Preise zu erhöhen.
Es lasse sich schwerlich behaupten, der Normzweck des Artikels 39 werde verkehrt, wenn der Wettbewerb als Mittel benutzt werde, um den Verkaufspreis unter dem Richtpreis zu halten. Zwar treffe es zu, daß sich der Zuckerpreis seit Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation stets unter dem Richtpreis bewegt habe, doch sei dies auf die Überschüsse der Gemeinschaft und nicht auf die Anwendung der vertraglichen Wettbewerbsregeln zurückzuführen, zumal die angefochtene Entscheidung, die mehr als vier Jahre nach dieser Errichtung ergangen sei, den ersten Anwendungsfall dieser Regeln darstelle.
5. Streitiges Vorbringen der Streithelferin und der Parteien des Hauptverfahrens
Die Union und ihr folgend auch die Klägerinnen in ihren Entgegnungen auf die schriftlichen Erklärungen der Union nehmen nur zur Frage Stellung, ob die erste der beiden in der Verordnung Nr. 26 vorgesehenen Ausnahmen vorliegt (vgl. oben 1. aa) und die entsprechenden Abschnitte der Kapitel 2 bis 4)
Die Union schließt sich im wesentlichen dem Vorbringen der Kommission an. Darüber hinaus legt sie im einzelnen die Umstände dar, aus denen sich ihrer Ansicht nach ergibt, daß die italienische Regelung dem Vertrag widerspricht (vgl. die Ausführungen der Union und der Klägerinnen zu diesem Punkt, oben, a) 5. zu 1. aa) ccc). Sie fügt hinzu, die Verordnung Nr. 26 lasse sich nicht dahin auslegen, daß die Zulässigkeit von Kartellabsprachen schon dann zu bejahen sei, wenn sich diese auf eine Reihe, wiewohl rechtswidriger, einzelstaatlicher Maßnahmen stützen ließen.
Générale Sucrière, Say und Sucres et Denrées tragen allesamt vor, die Gesichtspunkte, aus denen die Union zu Recht die Unzulässigkeit des italienischen Systems ableite, machten zugleich ersichtlich, daß dieses System eine, gegebenenfalls aufgrund der lokalen Verhältnisse unentbehrliche, nationale Marktordnung darstelle. Die Tatsache, daß die Kommission davon abgesehen habe, das in Artikel 169 des Vertrages beschriebene Verfahren gegen Italien einzuleiten, komme einer stillschweigenden Aufrechterhaltung dieser Marktordnung gleich.
Cavarzere führt aus; schon die Existenz der italienischen Regelung und ihr Gegenstand, vor allem die Kontingentierung der Einfuhren und das Beihilfensystem, seien ein Beleg dafür, daß durch die Verordnung Nr. 1009/67 keine gemeinsame Marktorganisation für Zucker im echten Sinne geschaffen worden sei.
Industria degli Zuccheri trägt vor, die italienische Regierung habe versucht, unter dem Schirm des Artikels 34 der Verordnung Nr. 1009/67 eine gesetzliche Regelung aufrechtzuerhalten, die, wie immer sie auch definiert werde, die gleichen Wirkungen wie eine Marktordnung äußere. — Den Begründungserwägungen der vom CIP erlassenen Verordnungen sei zu entnehmen, daß die italienischen Behörden darauf hingearbeitet hätten, den italienischen Markt vom Markt der Gemeinschaft abzusondern, d. h. für die Dauer der Übergangszeit die Folgen auszuschalten, die hätten eintreten können, wenn die Einfuhren nicht kontingentiert oder nicht über Ausschreibungen abgewickelt worden wären.
Artikel 34 der Verordnung Nr. 1009/67 lasse Raum für eine nationale Marktordnung oder eine Regelung gleicher Wirkung. Für das Vorliegen einer einzelstaatlichen Marktordnung reiche es aus, wenn die innerstaatlichen Behörden auf dem Markt eines bestimmten Erzeugnisses Befugnisse ausübten, die geeignet seien, den betreffenden Markt aus dem Markt der übrigen Länder der Gemeinschaft herauszulösen. Es spiele keine Rolle, ob sich die Grundlage für diese Befugnisse allein im Gemeinschaftsrecht oder daneben auch in innerstaatlichen Rechtsvorschriften finde. Der Zweck der Verordnung Nr. 1009/67 erschöpfe sich darin, die Errichtung einer gemeinsamen Organisation nach Ablauf der Übergangszeit vorzubereiten. Die italienische Regelung lasse einen freien Warenverkehr nicht zu. Dieser aber sei nach Artikel 43 Absatz 3 notwendige Voraussetzung für eine gemeinsame Marktorganisation.
Eridania meint, mit dem Begriff einzelstaatliche Marktordnung werde, wie aus dem Vertrag und der Verordnung Nr. 26 zu ersehen sei, vielmehr ein wirtschaftlicher als ein juristischer Tatbestand umschrieben. Ob dieser Tatbestand vorliege, hänge nicht davon ab, ob die betreffenden Maßnahmen mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vereinbar oder unvereinbar seien.
2. Zum Beschwerdepunkt, SU, CSM, RT und Pfeifer & Langen hätten den niederländischen Markt durch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen abgeschirmt
A — Vorweg erhobene Rüge: Nichtvorhandensein der SU als Unternehmen im Sinne der Art. 85 und 86 vor dem 2. Januar 1971
a) Zusammenfassender Überblick über die Klageschrift
SU legt dar, sie habe ihren Geschäftsbetrieb erst am 2. Januar 1971 begonnen, nachdem sie am 16. Juli 1970 gegründet worden sei; folglich habe sie nicht seit dem Wirtschaftsjahr 1968/69 Zuwiderhandlungen begehen können.
Zwar habe eine Gesellschaft bestanden, die Coöperatieve Vereniging Suiker Unie UA, die am 12. August 1966 von Zuckeproduktivgenossenschaften errichtet worden sei und die Aufgabe gehabt habe, die Tätigkeiten der Mitglieder zu koordinieren, ohne daß diese sich indessen der Möglichkeit begeben hätten, den Vertrieb ihrer Erzeugnisse selber zu besorgen. Diese Gesellschaft sei jedoch am 1. Juni 1971 aufgelöst worden, nachdem ihre Firma am 16. Juli 1970 in Suiker Unie Beheer UA geändert und ihr Geschäftsbetrieb am 2. Januar 1971 eingestellt worden sei. SU habe weder Geschäft noch Vermögen übernommen, da Suiker Unie Beheer über beides nicht verfügt habe. Im übrigen sei dem niederländischen Recht die Übernahme eines Handelsunternehmens als Ganzes unbekannt.
Folglich habe die Kommission durch die Festsetzung einer Geldbuße gegen sie die Verordnung Nr. 17 des Rates und insbesondere deren Artikel 15 Absatz 2 verletzt.
b) Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortung
Die Kommission entgegnet, im Geschäftsbericht der Coöperatieve Vereniging Suiker Unie Beheer UA für 1969/70 heiße es:
Der Aufsichtsrat der Suiker Unie legt Ihnen seinen und den Bericht des Vorstandes für einen Zeitraum von 15 Monaten beginnend mit dem 1. Oktober 1969 bis zum 31. Dezember 1970 vor. In diesen Zeitraum fällt die letzte Phase der Fusion zwischen den vier Zuckergenossenschaften in den Niederlanden. Im Jahre 1966 haben diese Gesellschaften die Genossenschaft Suiker Unie zur Hauptgenossenschaft gemacht. In diesem ersten Stadium blieben die Zuckerrübenerzeuger Mitglieder einer oder mehrerer der angeschlossenen Genossenschaften. Das offen gesteckte Endziel bestand darin, die Hauptgenossenschaft innerhalb einer im voraus bestimmten Anzahl von Jahren durch eine Genossenschaft zu ersetzen, in der die Zuckerrübenerzeuger als persönliche Mitglieder die Stellung von unmittelbaren Genossen erlangen sollten. Dieses Ziel hat während des Berichtszeitraumes verwirklicht werden können. Die Hauptgenossenschaft Suiker Unie hat ihren Namen geändert und firmiert jetzt unter „Coöperatieve Vereniging Suiker Unie Beheer UA.
In einem Bericht der Coöperatieve Vereniging Suiker Unie UA sei zu lesen:
Der vorliegende Bericht betrifft das erste Geschäftsjahr der am 16. Juli 1970 in Rotterdam gegründeten Coöperatieve Vereniging Suiker Unie UA; er betrifft den Zeitraum vom 16. Juli 1970 bis 30. Juni 1971. Im Laufe dieses Zeitraumes hat die Suiker Unie aufgrund eines Umwandlungsangebotes sämtliche Geschäftsanteile der in der Coöperatieve Vereniging Suiker Unie UA zusammengeschlossenen Genossenschaften erworben. Diese Gesellschaften wurden am 31. Dezember 1970 aufgelöst und haben durch notarielle Urkunde vom 28. Mai 1971 sämtliche Aktiven und Passiven auf Suiker Unie übertragen. Auf diese Weise ist die 1966 eingeleitete Verschmelzung der Zuckergenossenschaften zum Abschluß gelangt.
Im Monatsblatt Suiker Unie sei dieser Sachverhalt wie folgt beschrieben worden: Die Genossenschaft Suiker Unie hat am 1. Januar 1971 sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten der vier Genossenschaften übernommen.
Unter der Bezeichnung Suiker Unie seien somit stets dieselben Unternehmen aufgetreten. Sie seien weitgehend von denselben Personen geleitet worden und hätten ihren Sitz an ein und demselben Ort gehabt. Durch Wechsel der Rechtsform könne sich SU nicht der Verantwortung für die Handlungen entziehen, die von ihrer Rechtsvorgängerin, der Suiker Unie Beheer UA begangen worden seien.
c) Zusammenfassender Überblick über die Erwiderung
SU trägt vor, die Behauptung, die beanstandete Verhaltensweise sei ihr anzulasten, zeige, daß die Entscheidung auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruhe oder aber zumindest unzureichend begründet sei. Es sei irrig, die Suiker Unie Beheer als ihre Rechtsvorgängerin anzusehen.
Zwar sei sie in sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten Suiker Unie Beheer eingetreten, doch treffe sie für deren Handlungsweise keine Verantwortung. Denn aufgrund der Entscheidung seien Verpflichtungen nicht für die Suiker Unie Beheer begründet worden, bevor diese endgültig liquidiert worden sei, sondern, laut Entscheidung, unmittelbar für sie, die SU.
d) Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderung
Die Kommission meint, das Gemeinschaftsrecht stelle auf die wirtschaftlichen Realitäten ab; daher spiele die mehrfache Änderung der Rechtsform der Unternehmen, denen eine abgestimmte Verhaltensweise zur Last gelegt werde, keine Rolle.
B — Form- und Verfahrensrügen
a) SU, CSM und Pfeifer & Langen: durch verfrühte Veröffentlichung bewirkte Verletzung des Gebotes objektiver Ermittlungen
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschriften
SU, CSM und Pfeifer & Langen werfen der Kommission vor, sie habe das Gebot objektiver Ermittlungen verletzt, denn sie habe öffentliche Erklärungen abgegeben, die den Eindruck erweckt hätten, die Zuwiderhandlungen der Klägerinnen seien bereits erwiesen, noch bevor diese Gelegenheit gehabt hätten, sich zu äußern. CSM und Pfeifer & Langen weisen insbesondere darauf hin, daß die Kommission am 24. Juli 1972 eine Pressemitteilung herausgegeben und Herr Borschette eine Pressekonferenz veranstaltet habe, während ihnen die in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte erst am 26. bzw. 27. Juli schriftlich mitgeteilt worden seien. Somit sei die Kommission zu dem Zeitpunkt als sie ihre Entscheidung erlassen habe, nicht mehr in der Lage gewesen, den Sachverhalt und die Einlassungen der Klägerinnen unparteiisch zu würdigen.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortungen
Die Kommission entgegnet, die Erklärungen gegenüber der Presse hätten ihre Entscheidungen in keiner Weise beeinflußt; diese seien vielmehr in völliger Unabhängigkeit nach gründlicher Prüfung der vorgebrachten Argumente getroffen worden. Ein Beweis für ihre Objektivität bei Erlaß der Entscheidung sei, daß sie nach Anhörung der Beteiligten davon abgesehen habe, gegen einige von ihnen eine Geldbuße zu verhängen, und daß sie ihre Auffassung in einem entscheidenden Punkt — dem Nachweis einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise zwischen den Zuckerherstellern der Gemeinschaft — geändert habe.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderungen
SU meint, es sei unrealistisch zu behaupten, die gegenüber der Presse abgegebenen Erklärungen hätten die abschließende Entscheidung der Kommission nicht beeinflußt.
CSM trägt vor, die Pressemitteilung der Kommission habe nicht erkennen lassen, daß es sich um eine vorläufige Stellungnahme gehandelt habe; vielmehr sei die Angelegenheit dargestellt worden, als sei sie klar wie ein Felsenquell.
Pfeifer &'Langen fügt hinzu, in allen entwickelten juristischen Systemen habe sich der Richter an die Regel zu halten, daß er keinerlei Veröffentlichungen über schwebende Verfahren herausgeben dürfe, wenn er nicht Gefahr laufen wolle, wegen Befangenheit abgelehnt zu werden.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderungen
Die Kommission führt aus, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Entscheidung unterschieden sich nur insofern in einem wesentlichen Punkt, als in der letzteren der Vorwurf, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen angewandt zu haben, nicht mehr gegen sämtliche Zuckerhersteller, sondern nur noch gegen einzelne Gruppen von Herstellern erhoben werde.
Im übrigen gründe sich die Rüge der Pfeifer & Langen nicht auf die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift. Sie ziele auf die Verletzung einer Rechtsnorm, die zu bezeichnen die Klägerin sich nicht die Mühe gemacht habe.
b) SU, CSM und Pfeifer & Langen: unzureichende Äußerungsfrist
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschriften
SU, CSM und Pfeifer & Langen machen geltend, dadurch, daß sie die in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 99/63 vorgesehene Frist auf zwei Monate festgesetzt habe, habe die Kommission gegen den in Artikel 11 dieser Verordnung niedergelegten Grundsatz verstoßen, wonach dem für die Äußerung erforderlichen Zeitaufwand Rechnung zu tragen sei. Diese Zweimonatsfrist sei zu kurz gewesen, zumal wenn berücksichtigt werde, daß die Kommission für ihre Ermittlungen zwei bis drei Jahre gebraucht habe und der Fristenlauf außerdem teilweise in die Urlaubszeit gefallen sei. Die von SU und CSM beantragte Fristverlängerung sei abgelehnt worden.
SU rügt ferner, die Kommission habe sie entgegen dem Wortlaut der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 99/63 vor der Zustellung der Mitteilung nicht angehört, geschweige denn, enge Verbindung mit ihr aufgenommen.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortungen
Die Kommission entgegnet, da den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens das eigene Verhalten der Klägerinnen gebildet habe, von dem man habe annehmen dürfen, daß es ihnen bekannt gewesen sei, habe eine Frist von zwei Monaten bei weitem ausgereicht. Der Zeitaufwand, der benötigt werde, um Material zu sammeln, das zur Formulierung von Beschwerdepunkten gegenüber einer Vielzahl von Unternehmen ausreiche, sei erheblich größer als für ein einzelnes Unternehmen nötig sei, zu dem Ergebnis der Ermittlungen Stellung zu nehmen. CSM sei darüber hinaus eine weitere Frist von drei Wochen für die Vorbereitung einer ergänzenden mündlichen Stellungnahme eingeräumt worden.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderungen
SU meint, die Beantwortung zeige, daß die Kommission ihre Beschuldigung von Anfang an als erwiesen betrachtet habe.
SU fügt hinzu, in der Mitteilung sei es, wie sich aus deren Wortlaut ergebe, gar nicht um ihr eigenes Verhalten gegangen, sondern um das Verhalten sonstiger Zuckerhersteller, -händler und -verbraucher in der EWG, ferner seien 83 Seiten auf die Darstellung der Hintergründe verwandt worden, die in keinerlei Beziehung zu ihrem eigenen Verhalten gestanden habe. Zudem vernachlässige die Kommission bei ihrer Argumentation den Gesichtspunkt, daß sie, die Klägerin, auch die Möglichkeit erhalten müsse, der Rechtsauffassung der Kommission entgegenzutreten.
CSM meint, die Entgegnung der Kommission, den Klägerinnen sei ihr eigenes Verhalten bekannt gewesen, entbehre der Logik, denn darüber, wie sie sich verhalten hätten, bestehe gerade Streit.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderung 40/73
Die Kommission führt aus, die Klagen der SU über angeblichen Zeitmangel seien übertrieben. Die Art und Weise, wie SU auf die Darlegung der Beschwerdepunkte eingegangen sei, unterscheide sich nach Qualität und Quantität kaum von dem, was die Klägerin im Verfahren vor dem Gericht geltend gemacht habe.
c) Pfeifer & Langen: Verletzung des Anspruchs auf Anhörung zum Sachverhalt
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschrift
Pfeifer & Langen rügt, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei nicht eindeutig zwischen der Darstellung der Tatsachen und eigenen Erwägungen der Kommission unterschieden worden. Dadurch sei es ihr verwehrt gewesen, in ausreichendem Maße zu den Tatsachen Stellung zu nehmen, auf die die Kommission ihre Auffassung gestützt habe. Die Firma führt dazu folgende Beispiele an:
Die Kommission habe behauptet (S. 104), der Zuckerverkauf der Klägerin werde durch die WZV bestimmt und koordiniert. Es sei ausgeschlossen, daß zwischenstaatliche Lieferungen ohne deren Zustimmung vollzogen werden könnten. Diese Behauptung werde durch die ermittelten Tatsachen nicht getragen. In Wirklichkeit sei sie, Pfeifer & Langen, in ihren Exportmöglichkeiten nicht beschränkt gewesen.
Die Kommission habe behauptet (S. 113), ohne die Lieferungen von Hersteller an Hersteller würden die Erzeuger ihre Erzeugnisse selbst vertreiben, denn die Frachtentfernungen spielten dank der Ausnutzung günstiger Transportmöglichkeiten (Rückfracht) keine Rolle. Für diese gänzlich unhaltbare Behauptung fehle jeglicher Tatsachennachweis (vgl. Entscheidung, S. 35).
Die Kommission habe diese Behauptung, zum Teil noch allgemeiner gefaßt, in die Entscheidung übernommen, ohne auf die Einwände der Klägerin einzugehen.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortung
Die Kommission führt in ihrer Beantwortung aus, da in erster Linie ihre Tatsachenbehauptungen bestritten würden, handle es sich um eine sachliche Rüge. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sei sie nicht verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung alle Gegenargumente der Beteiligten ausdrücklich zurückzuweisen.
d) Pfeifer & Langen: Verletzung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschrift
Pfeifer & Langen macht geltend, die Entscheidung enthalte Beschwerdepunkte, die ihr zuvor nicht mitgeteilt worden seien und ihr deshalb unzulässigerweise entgegengehalten würden. Es handle sich um den Vorwurf, sie habe mit RT zusammengewirkt, um die Entstehung von Wettbewerb auf dem niederländischen Markt zu verhindern.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortung
Die Kommission antwortet, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte habe sie in den Lieferungen von Hersteller an Hersteller ein Indiz für eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise erblickt. Pfeifer & Langen habe somit die Möglichkeit gehabt, sich zu verteidigen. Im übrigen habe die Firma diese Lieferungen in ihrer schriftlichen Stellungnahme erwähnt und eine Aufstellung beigefügt.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderung
Pfeifer if Langen erwidert, die Mitteilung behandle lediglich ganz allgemein die Lieferungen von Hersteller an Hersteller und, soweit es um die Belieferung der Niederlande gehe, die Lieferungen der RT. Sie habe sich um so weniger zu der Annahme veranlaßt gefühlt, die Kom mission könne in ihren Lieferungen an Limako einen Grund für Beanstandungen sehen, als es sich um ein Unternehmen gehandelt habe, das zwar einem Hersteller gehöre, aber lediglich im Exportgeschäft tätig werde, und der gelieferte Zukker zudem zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt gewesen sei.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderung
Die Kommission hält dem entgegen, Pfeifer & Langen sei bekannt gewesen, daß die Firma Limako eine Tochtergesellschaft der SU sei, daher habe sie keinen Grund gehabt anzunehmen, solche Lieferungen würden gegenüber RT beanstandet, nicht aber ihr gegenüber. Pfeifer & Langen habe die Bedeutung dieser Lieferungen durchaus erkannt, denn sie habe sie in ihrer schriftlichen Stellungnahme erwähnt.
e) SU: Nichtberücksichtigung des Tatsachenvortrages der Klägerin
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschrift
SU ist der Ansicht, die Kommission habe gegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 1 .der Verordnung Nr. 99/63 verstoßen, denn Herr Borschette, das besonders mit Wettbewerbsfragen betraute Kommissionsmitglied, habe in einer am 18. Dezember 1972 veranstalteten Pressekonferenz zu verstehen gegeben, keines der durch die Entscheidung betroffenen Unternehmen habe geltend gemacht, daß es den Zukkerpreis im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium des jeweiligen Landes festgesetzt habe. Demgegenüber habe sie sowohl in ihrer schriftlichen Stellungnahme als auch im Anhörungstermin dargelegt, daß gerade dies bei ihr der Fall gewesen sei.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortung und die Gegenerwiderung
Die Kommission entgegnet, etwaige Irrtümer, die ihr bei den Mitteilungen unterlaufen seien, berührtën nicht die Gültigkeit der nachfolgenden förmlichen Entscheidungen. SU habe die über ihre Anhörung angefertigte Niederschrift genehmigt und könne daher nunmehr nicht geltend machen, sie sei nicht angehört worden.
f) SU: Verletzung des Artikels 4 der Verordnung Nr. 99/63
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschrift
In Anknüpfung an die Feststellung in der Entscheidung (S. 32, rechte Spalte) Was die Zuckerlieferungen auf dem niederländischen Markt angeht, … [besteht] diese abgestimmte Verhaltensweise … darin, daß die niederländischen Hersteller Zucker von den belgischen und deutschen Herstellern unmittelbar erworben haben, um diesen Zucker zu denselben Preisen und Bedingungen wie Inlandsware weiterzuvertreiben … führt SU aus, die Kommission betrachte diese Verkäufe nicht bloß als Beweisanzeichen für eine abgestimmte Verhaltensweise, sondern sehe in ihnen als solchen bereits eine Zuwiderhandlung. Obwohl dieser Beschwerdepunkt in der Mitteilung nicht aufgeführt worden sei, habe die Kommission ihn zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht und damit gegen Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63 verstoßen.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortung
Die Kommission entgegnet, in der Mitteilung (vgl. S. 48, 84, 112 ff.) würden die fraglichen Lieferungen erwähnt und ebenso wie in der Entscheidung als Indizien für eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise gewertet.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderung
SU erwidert, weder auf Seite 48 noch auf Seite 84 der Mitteilung finde sich ein Hinweis auf Lieferungen deutschen Zukkers.
Auf den Seiten 112 ff. finde sich eine rechtliche Würdigung der vorstehend dargelegten Tatsachen. Es sei in diesem Zusammenhang weder die Rede von der den niederländischen Herstellern und dem deutschen Hersteller vorgeworfenen abgestimmten Verhaltensweise noch von den in der Entscheidung dafür ins Feld geführten Beweisen. In der Mitteilung gehe es nur um die Lieferungen der RT an SU, ohne daß ein Wort über Lieferungen von Pfeifer & Langen verloren werde.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderung
Die Kommission führt dagegen aus, trotz aller gegenteiligen Beteuerungen der Klägerin sprächen die Ausführungen auf den zitierten Seiten der Mitteilung der Beschwerdepunkte für sich.
g) Pfeifer & Langen: Verletzung anerkannter Grundsätze der Beweiserhebung
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschrift
Pfeifer & Langen legt dar, es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß die zur Begründung der ihr entgegengehaltenen Beschwerdepunkte zusammengetragenen Indizien mit größter Wahrscheinlichkeit auf gänzlich anderen Ursachen beruhten. Unter diesen Umständen sei die Kommission verpflichtet gewesen, entweder den Sachverhalt weiter aufzuklären oder das Verfahren einzustellen. Soweit die Kommission ihre Entscheidungsgründe auf schriftliche Äußerungen stütze, sei zu bemerken, daß diese Stellungnahmen von Personen herrührten, die keine Tatsachen bezeugten, sondern lediglich ihre Meinung über Geschehensabläufe wiedergäben, bei denen sie nicht selbst zugegen gewesen seien.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortung
Die Kommission entgegnet, sie habe die bei Export aufgefundenen Unterlagen verwerten dürfen, weil sie unmittelbar das Verhalten von am Verfahren Beteiligten beträfen.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderung
Pfeifer & Langen meint, indem die Kommission als Beweismittel Vermutungen von Personen zugelassen habe, die weder mittelbare noch unmittelbare Kenntnisse der von ihnen behaupteten Tatsachen besäßen, habe sie die Beweislast unzulässigerweise zu ihren, der Klägerin, Ungunsten umgekehrt. Außerdem bezögen sich diese Vermutungen gar nicht auf ihr Verhalten.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderung
Die Kommission trägt vor, die Rüge betreffe die Beweiswürdigung und sei daher im Rahmen der Sachprüfung zu erörtern.
h) SU und CSM: Erlaß einer einzigen Entscheidung in vier Sprachen
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschriften
SU und CSM bemängeln, es sei eine einzige Entscheidung erlassen worden, die zwangsläufig eine Vielzahl von Tatsachen und Beschuldigungen enthalte, mit denen die Klägerinnen nicht das geringste zu tun hätten. Dadurch würden sie bei ihrer Verteidigung behindert, denn sie blieben im Unklaren, zu welchen Punkten von ihnen eine Stellungnahme erwartet werde.
SU fügt hinzu, unter Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 seien neben der Entscheidung in niederländischer Fassung auch noch Entscheidungen in deutscher, französischer und italienischer Sprache an sie gerichtet worden.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortungen
Die Kommission führt dagegen aus, in der Entscheidung seien die Vorgänge, die jeder einzelnen Firma angelastet worden seien, getrennt abgehandelt worden. Zudem erhelle aus den Stellungnahmen, daß die Klägerinnen keine Mühe gehabt hätten, die sie betreffenden Teile herauszufinden.
Zum sprachlichen Aspekt genüge die Feststellung, daß die Entscheidung SU in niederländischer Sprache zugestellt worden sei.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderungen
SU unterstreicht, der niederländische Text enthalte keinen Hinweis darauf, daß er (im Falle der Klägerin) die allein verbindliche Fassung darstelle; sie rege daher an, daß der Gerichtshof die anderssprachigen Fassungen für unverbindlich erkläre.
SU meint, die Kommission habe sich mit dem Erlaß einer einzigen Entscheidung über alle erdenklichen Schranken des individuellen Rechtsschutzes gegen die Verwaltung hinweggesetzt, da es ihr lediglich darum gegangen sei, ihre Behauptung zu untermauern, die gesamte europäische Zuckerindustrie habe eine große Verschwörung angezettelt, um Artikel 85 des EWG-Vertrags aus den Angeln zu heben.
CSM trägt vor, die Entscheidung lasse nicht klar erkennen, welchen Gesichtspunkten eine ausschlaggebende Bedeutung für die gerade gegen sie erhobene Beschuldigung beigemessen werde.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderungen
Die Kommission führt aus, die Tatsache, daß die drei anderssprachigen Fassungen beigefügt worden seien, berühre nicht die Gültigkeit der Bekanntgabe des niederländischen Textes.
Durch die schriftlichen Erklärungen der CSM werde deren Behauptung widerlegt, sie sei nicht imstande gewesen, die sie betreffenden Beschwerdepunkte herauszufinden.
i) CSM, SU: fehlende oder mangelhafte Begründung
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschriften
CSM rügt die Verletzung und fehlerhafte Anwendung des Artikels 190 des Vertrages und trägt dazu vor, die Kommission habe es unterlassen, die Entscheidung mit Gründen zu versehen, die es dem Gerichtshof ermöglichten, seine Überprüfungsaufgabe zu erfüllen, und es der Klägerin gestatteten, ihre Verteidigung in voller Kenntnis der gegen sie vorgebrachten Tatsachen und Vorgänge zu führen. Es gebe beispielsweise nichts her, davon zu sprechen, daß die niederländischen Hersteller … damit drohten (Entscheidung, S. 26, linke Spalte), zu sagen, daß an dieser Art des Vorgehens … auch im Jahre 1971/72 festgehalten wurde (Entscheidung, S. 25, rechte Spalte), oder festzustellen, daß vom folgenden Wirtschaftsjahr (1970/71) an … die niederländischen Hersteller die niederländischen Händler in ihre Vereinbarung mit der RT einbezogen haben (Entscheidung, S. 26, linke Spalte). Die Kommission begnüge sich mehrfach mit unbestimmten Wendungen. Sie mache z. B. keine näheren Ausführungen darüber, aus welcher Geschäftskorrespondenz sich nach ihrer Ansicht die Abstimmung zwischen den niederländischen Herstellern und RT ergebe, und nenne keinen konkreten Fall Für ihre Behauptung, CSM habe sich geweigert, Zucker an Kunden im Lande ihrer Wettbewerber zu liefern (Entscheidung, S. 25, linke Spalte).
SU erhebt, ohne auf Artikel 190 Absatz 2 des Vertrages Bezug zu nehmen, ebenfalls Einwände gegen die von ihr sogenannte Methode der anonymen Beschuldigung und meint, durch diese Verfahrensweise werde ihr die Möglichkeit abgeschnitten, sich wirksam zu verteidigen. Beispielshalber verweist sie auf die Behauptungen: Es wurden Klagen der Händler und der Verarbeitungsindustrie über die Entwicklung des zwischenstaatlichen Handels laut. Auf verschiedenen nationalen Märkten [wurden gewisse] restriktive Maßnahmen beobachtet (Entscheidung, S. 22, rechte Spalte). Ferner: In der Kampagne 1969/70 wurden die Verkaufsprinzipien … allgemeiner formuliert. Es wurde nicht nur im Verhältnis zwischen bestimmten Mitgliedstaaten, sondern allgemein von der Zusammenarbeit der Zuckerhersteller, insbesondere im Rahmen der Lieferungen von Hersteller an Hersteller, gesprochen (Entscheidung, S. 23, linke Spalte).
Außerdem macht SU geltend, die Kommission wiederhole in Kapitel II der Entscheidung, was sie bereits mit anderen Worten in Kapitel I Abschnitt C ausgeführt habe. Durch ihr unsystematisches Vorgehen habe sie sich der Verpflichtung enthoben, ihre Entscheidung klar zu begründen.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortungen
Die Kommission entgegnet, in Kapitel I der Entscheidung sei der Sachverhalt geschildert, während Kapitel II dessen rechtliche Würdigung enthalte. Dies habe gewisse Wiederholungen unvermeidbar gemacht. Daraus ergäben sich jedoch keinerlei Unklarheiten.
Die zur Last gelegten Handlungen seien sowohl in der Mitteilung als auch in der Entscheidung eindeutig aufgezählt. Aus Gründen der Sachlogik habe sie sich veranlaßt gesehen, die einzelnen in sich zusammenhängenden Tatbestandsmerkmale der von mehreren Unternehmen angewandten aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in einer Gesamtschau zu erfassen und zu würdigen. Der Nachweis derartiger aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen lasse sich vornehmlich anhand der feststellbaren wirtschaftlichen Wirkungen führen. Unter diesen Umständen erübrige sich die Kenntnis von Zeit und Ort der Einzelhandlungen ebenso wie die namentliche Kenntnis der beteiligten Personen.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderungen
CSM erwidert, der von ihr geltend gemachte, zur Nichtigkeit führende Mangel der Begründung lasse sich nicht dadurch heilen, daß die Kommission im vorliegenden Verfahren ergänzende Erklärungen nachschiebe.
Den Nachweis von Verhaltensweisen, die gegen die Artikel 85 und 86 verstießen, versuche die Kommission in ihrer Klagebeantwortung (läßt sich vornehmlich anhand der Feststellbaren wirtschaftlichen Wirkungen führen) auf andere Weise zu erbringen als in der Entscheidung (Geschäftskorrespondenz). Damit ersetze die Kommission eine These, die sie auf Tatsachen hätte stützen müssen, durch eine andere These.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderungen
Die Kommission meint, die Kritik an der Art der Begründung sei unberechtigt, denn der Entscheidung sei zu entnehmen, daß die abgestimmte Verhaltensweise in den Lieferungen zwischen den Herstellern gesehen werde (Entscheidung, S. 32, rechte Spalte). In den Gründen würden flankierende Maßnahmen angesprochen, die RT getroffen habe, um zu verhindern, daß durch das Tätigwerden der Händler auf dem niederländischen Markt der Wettbewerb belebt wurde, den zu unterdrücken sie gerade dadurch sich bemüht habe, daß sie die niederländischen Hersteller selber beliefert habe.
j) SU, CSM und RT: mangelnde Klarheit des Entscheidungstenors
Vorbemerkung
Die insoweit von RT erhobene Rüge richtet sich gleichzeitig gegen den im Zusammenhang mit der Abschirmung des italienischen Marktes vorgebrachten Beschwerdepunkt. Daher wird auf die obenstehenden Ausführungen in Kapitel 1 A h verwiesen.
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschriften
SU meint, die Kommission habe gegen wesentliche Formvorschriften sowie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, denn sie bezeichne im Tenor (Art. 1 Abs. 1 Nr. 2) nicht die Verhaltensweisen, die nach ihrer Ansicht die Zuwiderhandlung darstellten und die sie, die Klägerin, gemäß Artikel 2 abzustellen habe. Falls der Gerichtshof es für zulässig halten sollte, daß im Tenor auf die Gründe Bezug genommen werde, bleibe festzuhalten, daß die Formulierung der Gründe es ihr nicht aufzuhellen gestatte, was sie zu tun habe, um der Entscheidung Folge zu leisten.
CSM erhebt mit ähnlichen Argumenten Einwände gegen Artikel 2 der Entscheidung. Das, was sie rügt, qualifiziert sie als eine Verletzung des Vertrages bzw. einiger Durchführungsverordnungen, insbesondere aber als Verletzung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortungen
Die Kommission entgegnet, die Gründe und der Tenor der Entscheidung bildeten ein Ganzes. Die von den Klägerinnen begangene Zuwiderhandlung sei auf den Seiten 32 bis 34 der Entscheidung klar umschrieben worden. Werde ein Markt gegen den Wettbewerb von außen abgeschirmt, dann liege der Tatbestand ganz eindeutig.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderungen
SU erwidert, werde ein Markt gegen den Wettbewerb von außen abgeschirmt, sei dies nicht Ausdruck einer Handlungsweise, sondern eher die Wertung gewisser Handlungen. Außerdem seien Methoden zur Abschirmung eines Marktes gegen den Wettbewerb denkbar, die von den Verboten der Artikel 85 und 86 nicht erfaßt würden. Insgesamt sei die Klagebeantwortung der Kommission so unbestimmt abgefaßt und in der Wortwahl so schwankend, daß es durch sie noch schwieriger werde, ein Verständnis dafür zu gewinnen, worin eigentlich die ihr vorgeworfene Abstimmung bestanden habe.
CSM macht geltend, trotz der in der Klagebeantwortung gegebenen Erklärungen sei die Entscheidung noch immer nicht hinreichend durchschaubar. Die Kommission könne den Unternehmen nicht versagen, daß sie sich die von anderen Unternehmen getroffenen Maßnahmen, die auf den Verzicht hinausliefen, mit ihnen in Wettbewerb zu treten — wie die Kommission es unscharf ausdrücke —, zunutze machten (Klagebeantwortung 42/73, S. 38).
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderungen
Die Kommission trägt vor, der Entscheidung sei zu entnehmen, daß SU die Zusammenarbeit mit RT und Pfeifer & Langen in der Form von Geschäftsabschlüssen zwischen Herstellern, die auf eine Abschottung des niederländischen Zukkermarktes abzielten, einzustellen habe. Ebenso habe CSM den festgestellten abgestimmten Verhaltensweisen, die eine Isolierung des niederländischen Marktes bezweckten oder bewirkten, ein Ende zu setzen. Die Entscheidung sei somit klar und rechtlich einwandfrei.
C — Sachrügen
a) SU: Verletzung von Artikel 85 des Vertrages
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschrift
SU führt aus, die Kommission baue ihre Schlußfolgerungen auf bloße Behauptungen, die durch keinerlei Tatsachen belegt seien, oder stütze sich zwar auf Tatsachen, ziehe aus diesen aber falsche oder tendenziöse Schlüsse. Im ersten Absatz des Kapitels II der Entscheidung würden Verhaltensweisen, die für sich allein genommen rechtlich völlig einwandfrei seien, wie etwa der Vorgang, daß ein Hersteller, der mit einem Produktionsdefizit arbeite, bei einem anderen Fabrikanten Zucker kaufe und diesen Zucker zu dem Preis verkaufe, den der betreffende Absatzmarkt zulasse, in ein ungünstiges Licht gerückt und als Ausfluß einer Verschwörung der Zuckerindustrie dargestellt. Sie bestreite, an eine(r) allgemeine(n) Regelung über den Absatz von Zucker auf den einzelnen nationalen Märkten für den menschlichen Konsum und über den Absatz der beträchtlichen Uberschußmengen insbesondere auf Drittmärkten mitgewirkt zu haben (vgl. Entscheidung, S. 22, rechte Spalte, I C Nr. 12). Sie sehe sich außerstande zu einer Reihe von Tatsachen, die in der Entscheidung genannt seien, aber andere Unternehmen beträfen, Stellung zu nehmen, obwohl die Kommission diese Tatsachen mit Hilfe ihrer unzulässigen Technik der Kollektiventscheidung offenbar auch gegen sie verwertet habe. Mangels Information sehe sie sich genötigt, den genannten Tatsachenvortrag der Kommission zu bestreiten.
SU legt im einzelnen dar, weshalb nach ihrer Ansicht die auf den Seiten 21 und 22 gegebene Darstellung der gemeinschaftsrechtlichen und der einzelstaatlichen Zuckermarktregelungen unvollständig und teilweise unzutreffend ist.
SU meint, die Vorhaltungen, die ihr gemacht würden, mündeten letzten Endes alle in den einen greifbaren Vorwurf ein, daß die niederländischen Hersteller Zukker von den belgischen und deutschen Herstellern unmittelbar erworben haben, um diesen Zucker zu denselben Preisen und Bedingungen wie Inlandsware weiterzuvertreiben (vgl. Entscheidung, S. 32, rechte Spalte, II B 1).
Sie bestreite, von Pfeifer & Langen Zukker bezogen und zu denselben Preisen und Verkaufsbedingungen in den Niederlanden weiterveräußert zu haben wie Zukker, den sie selber herstelle. Sie habe dieser Firma im Jahre 1971/72 unter Einschaltung der Limako SA 14990 t Weißzucker abgekauft, die zum Absatz außerhalb der Gemeinschaft bestimmt gewesen seien. Dieser Zucker sei bis auf eine Menge von 4950 t, die verdorben sei, auch tatsächlich nach Drittländern ausgeführt worden. — Auch bestreite sie, sich, abgesehen von geringen Mengen an Spezialsorten, unmittelbar bei RT eingedeckt zu haben. Sie räume' dagegen ein, im Jahre 1971/72 über Jacobson und Limako 22500 t Zucker von RT gekauft zu haben; im Laufe des Wirtschaftsjahres 1970/71 hätten die niederländischen Zukkergenossenschaften RT auf demselben Wege 20000 t abgenommen.
Es treffe nicht zu, daß zwischen RT und den niederländischen Herstellern eine Vereinbarung bestehe oder bestanden habe; noch weniger treffe die Behauptung der Kommission zu, daß die belgischen und die niederländischen Händler später in diese Abmachung einbezogen worden seien. Sie bestreite, daß die Hersteller (also auch sie), von dem Wunsch beseelt, die Struktur des niederländischen Marktes nicht [zu stören], RT zu irgendwelchen Schritten gegen Export und Hottlet bewegt hätten. Von dem angeblichen Alleinverkaufsrecht für die Niederlande, das RT, wie in der Entscheidung ausgeführt werde, Export und Hottlet eingeräumt haben solle, sei ihr nichts bekannt; ob und aus welchen Gründen etwaige Beschränkungen vereinbart worden seien, brauche sie nicht zu kümmern. Es treffe nicht zu, wenn es in der Entscheidung heiße, die Einfuhren belgischen Zuckers nach den Niederlanden unterlägen ihrer Kontrolle oder seien von ihrer Zustimmung abhängig; niemand habe sie jemals um eine derartige Zustimmung ersucht.
Die Käufe bei ausländischen Herstellern habe sie getätigt, um ihr Zuckerdefizit zu decken. An irgendwelchen Machenschaften unter dem Motto jeder bei sich habe sie sich nicht beteiligt.
Die für Rechnung der niederländischen Genossenschaften vorgenommenen Einfuhren hätten sich abweichend von den in der Entscheidung von der Kommission genannten Zahlen auf 7009 t im Jahre 1968/69, 2769 t im Jahre 1969/70 und 24399 t (ihr Anteil an diesen Einfuhren: 17142 t) im Jahre 1970/71 belaufen.
Vor der Schaffung der gemeinsamen Marktorganisation sei die gesamte inländische Zuckernachfrage der niederländischen Industrie reserviert gewesen. Sie unterhalte in den Niederlanden ein Verkaufsnetz, über das sie etwa 70 % des inländischen Zuckerbedarfs zu decken vermöge. Um dieses umfangreiche und kostspielige Verkaufsnetz optimal auszulasten und um ihre Kunden zufriedenstellen zu können, habe sie sich veranlaßt gesehen, Zucker zu erwerben, der innerhalb der EWG habe verkauft werden dürfen.
Artikel 85 verbiete es keineswegs, solchen Zucker unmittelbar von ausländischen Herstellern zu beziehen (dies sei bei gewissen Sondersorten in geringem Umfang geschehen, während der Rest unter Einschaltung von Importeuren eingeführt worden sei) und unter eigener Aufmachung zum höchstmöglichen Preis zu verkaufen.
Ihre Beteiligung an den beanstandeten Praktiken lasse sich weder aus der zwischen RT und den belgischen Händlern gewechselten Geschäftskorrespondenz noch aus der Art und Weise, wie RT gegen diese Händler vorgegangen sei, herleiten (vgl. Entscheidung, S. 32, rechte Spalte). Die Unterlagen, die die Kommission ihr vorhalte, erbrächten keinen Beweis dafür, daß RT nach den Niederlanden nur mit Zustimmung der niederländischen Hersteller geliefert habe (vgl. Entscheidung, S. 32, rechte Spalte). Die Erklärungen der Export seien nicht beweiskräftig, denn es handle sich um bloße Meinungsäußerungen ohne konkrete Tatsachenangaben. Falsch sei die Behauptung: Andere Lieferungen belgischen Zuckers nach den Niederlanden sind im Einvernehmen zwischen den beteiligten Herstellern nur an bestimmte Abnehmer vorgenommen worden (niederländische Milchindustrie). Soweit RT in ihrem Fernschreiben an Export (erwähnt auf Seite 33, 1. Spalte der Entscheidung) geäußert habe, daß SU und CSM nichts zu unternehmen wünschen, was die RT stören würde, habe es sich um eine bloße Wunschvorstellung der RT gehandelt.
Die Kommission behaupte: Normalerweise hat ein Hersteller kein Interesse daran, seine Erzeugnisse in großen Mengen an einen oder mehrere Wettbewerber zu verkaufen; er kann höhere Erlöse erzielen, wenn er sie unmittelbar an die interessierten Händler und Verbraucher liefert (vgl. Entscheidung, S. 33, rechte Spalte). In dieser Allgemeinheit treffe die Behauptung nicht zu. Keiner der niederländischen Importeure verfüge über eine Kundendienstorganisation oder über Produktionskapazitäten, die es ihm z. B. ermöglichten, Festzucker in Flüssigkeitszukker umzuwandeln, verunreinigten Zucker aufzubereiten oder Zucker geringer Qualität aufzuarbeiten, auch sei keiner der niederländischen Importeure in der Lage, eine kontinuierliche Belieferung sicherzustellen. Zudem hätten die ausländischen Hersteller, die nicht über ein eigenes niederländisches Warenzeichen verfügten, kaum ein Interesse daran, diese Händler bevorzugt vor den niederländischen Herstellern zu beliefern. Jedenfalls werde sie nicht durch die in der Entscheidung aufgestellte Behauptung berührt (vgl. S. 33, linke Spalte), die geographisch am günstigsten gelegenen Zuckerunternehmen hätten für die Lieferungen an ihre Wettbewerber auf eine unabhängige Vertriebstätigkeit auf dem niederländischen Markt verzichtet.
Es bedeute eine Entstellung, wenn in der Entscheidung (S. 25, linke Spalte) behauptet werde, sie habe sich geweigert, Zukker an Kunden im Lande ihrer Wettbewerber zu liefern. Solange der Rat an einer Regelung festhalte, die die Niederlande zu einem Defizitland mache, sei sie nicht in der Lage, sich einen Kundenstamm in Belgien oder Deutschland zu schaffen.
Artikel 85 verbiete es nicht, Zucker zu einem Preis zu verkaufen, der dem von den Konkurrenten angewandten Preis angepaßt sei (Entscheidung, S. 23, rechte Spalte); es sei abwegig, in einem solchen Falle von einem erhöhten Preis zu sprechen. Die Kommission habe darauf hinzuweisen unterlassen, daß der Verbraucherpreis in den Niederlanden ebenso wie in Italien von den innerstaatlichen Behörden festgesetzt werde, wobei in die Berechnung Preiselemente wie Verpackung, Transportkosten und Gewinnspannen eingingen, die auf den Interventionspreis aufgeschlagen würden. Die Höchstpreise, die sie sich einzuhalten verpflichtet habe, hätten etwa 1/3 bis 5/8 % über dem Interventionspreis gelegen; indessen sei es ihr in der Praxis nicht gelungen, diese Preise tatsächlich zu erzielen.
Sie bestreite, daß Klagen der Händler und der Verarbeitungsindustrie über die Entwicklung des zwischenstaatlichen Handels laut geworden und auf verschiedenen nationalen Märkten gewisse restriktive Maßnahmen beobachtet worden seien. Ebenso stelle sie, soweit sie betroffen sei, in Abrede, daß die Zuckerhersteller der Gemeinschaft… vom Beginn des Inkrafttretens der Zuckermarktordnung bestrebt [waren], eine allgemeine Regelung… herbeizuführen (Entscheidung, S. 22, rechte Spalte).
Auf den niederländischen Markt werde vom Ausland aus sehr wohl Wettbewerbsdruck ausgeübt. Sie stelle ausschließlich Zucker der Qualitätsstufe I her, die Kondensmilchindustrie dagegen verwende gewöhnlich Zucker der Qualitätsstufe II, dessen Herstellung weniger kostspielig sei und für den ein niedrigerer Interventionspreis gelte; dieser Zucker der Qualitätsstufe II werde von einem Pool niederländischer Händler — vor allem aus Belgien — eingeführt.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortung
Die Kommission trägt vor, mangels Beweisbarkeit halte sie nicht an der Behauptung fest, daß die Vorabsprachen zwischen den europäischen Zuckerherstellern in der Zeit nach der Sitzung von München weitergeführt und zu einem Abschluß gebracht worden seien. Immerhin sei es zu weiteren Bekundungen gekommen, die das Interesse bezeugten, sich bei der Verkaufspolitik abzustimmen. Die festgestellten Verhaltensweisen seien unter diesem Gesichtspunkt zu betrachten, insbesondere um ermessen zu können, welche Bedeutung den Beschränkungen zukomme, die die Hersteller dem Handel hinsichtlich der Verwendung des verkauften Zuckers auferlegt hätten, und welche Bedeutung den zahlreichen Weigerungen beizumessen sei, die Händler und die Verarbeitungsbetriebe in anderen Mitgliedstaaten zu beliefern.
Die Kommission trägt sodann die wichtigsten Indizien zusammen, auf denen ihre Entscheidung aufbaut:
Der Zuckerpreis sei je nach Mitgliedstaat verschieden hoch gewesen. Beispielsweise hätten im Jahre 1971/72 die Preise in Belgien nicht mehr als 3 % über dem Interventionspreis gelegen; in den Niederlanden hingegen seien sie um 3 bis 7 % über dieses Niveau hinausgegangen, ohne daß dafür allein Qualitätsunterschiede maßgeblich gewesen seien. Bei dieser Sachlage hätte sich normalerweise ein Wettbewerb entfalten müssen.
Regelmäßige Lieferungen von Hersteller an Hersteller und die Auflage, die im Handelswege verkauften Überschüsse ausschließlich für bestimmte Zwecke zu verwenden, riefen zusammengenommen in dem Defizitland, in dem der Hersteller-Käufer ansässig sei, Wirkungen hervor, die in so hohem Maße wettbewerbswidrig seien, daß angenommen werden dürfe, sie seien bewußt herbeigeführt worden.
Falls auf einem bestimmten Markt ein Hersteller seine Erzeugnisse ausschließlich einem anderen auf diesem Markt tätigen Hersteller anbiete, dann garantiere er diesem den Absatz seiner Erzeugnisse und ermögliche es ihm, seinen Marktanteil festzuschreiben. Die durch die Lieferungen der RT an SU bewirkte Einschränkung des Wettbewerbs auf dem niederländischen Markt beruhe auf dem übereinstimmenden Willen dieser beiden Unternehmen; die Praxis der gegenseitigen Abstimmung könne nicht als spontanes Parallelverhalten gewertet werden, das aufgrund der Vorteile, die es den beiden Unternehmen biete, erklärlich erscheine. Die Entscheidung der RT, sich jeglicher geschäftlichen Tätigkeit auf dem niederländischen Markt zu enthalten, und die Entscheidung der SU, diesen Markt mit größeren Mengen zu beliefern als sie selbst hergestellt habe, hätten einander ergänzt, wobei die Abstimmung darin gelegen habe, daß sich beide Seiten dieses ergänzenden Charakters bewußt gewesen seien.
Die zwischen RT auf der einen sowie SU und CSM auf der anderen Seite abgewikkelten Geschäfte ließen sich mit Rücksicht auf ihren Umfang, ihre Regelmäßigkeit und die in den Niederlanden gegebene Marktlage als Anzeichen werten, durch die das Vorliegen aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen mit wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen hinreichend belegt werde. Hinzu komme die Tatsache, daß Lieferungen an Nicht-Hersteller abgelehnt oder von der Bedingung abhängig gemacht worden seien, daß der Käufer den Zucker nicht an Kunden der niederländischen Hersteller weiterveräußere, ohne die Zustimmung der Hersteller einzuholen. Überdies habe RT zwei belgischen Exporteuren die Alleinbefugnis eingeräumt, nach den Niederlanden auszuführen, dabei aber die Zulässigkeit der Lieferungen ebenfalls an die Billifung der niederländischen Hersteller geknüpft. RT habe die belgischen Händler mehrfach aufgefordert, bei ihrer Tätigkeit auf dem niederländischen Markt darauf bedacht zu sein, die Verkaufs- und Preispolitik der niederländischen Hersteller nicht zu durchkreuzen. Schließlich seien einige Lieferverweigerungen damit begründet worden, es sei kein Zucker zum Verkauf verfügbar. Diese Begründung sei angesichts der gewöhnlich durch Überschüsse gekennzeichneten Marktstruktur in Belgien offensichtlich vorgeschützt worden. In ihrer Bündelung hätten alle diese Praktiken zur Folge gehabt, daß die belgischen Hersteller davon abgesehen hätten, unmittelbare Beziehungen zu den niederländischen Abnehmern aufzunehmen, die dem Kundenkreis der SU und der CSM angehört hätten, obwohl derartige Beziehungen nicht bloß ganz natürlich, sondern zur Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Marktes auch notwendig gewesen wären.
Als weiteren Beleg dafür, daß die niederländischen Hersteller ganz bewußt auf den Wettbewerb Einfluß genommen hätten, nenne sie einen Auszug aus der Niederschrift über die Präsidialsitzung des Nederlandse Suiker-Raad vom 13. Februar 1969.
Zum Beweise der Zuwiderhandlung brauche sie keine ausdrücklichen Erklärungen von Vertretern jedes einzelnen an den Absprachen beteiligten Unternehmens beizubringen, die die Feststellung erlaubten, daß sich alle Beteiligten des wettbewerbswidrigen Charakters ihres Verhaltens bewußt gewesen seien.
SU versuche zu Unrecht, ihre auf die Isolierung des niederländischen Marktes gerichtete Politik in Einzelelemente aufzuspalten, denn die Zuwiderhandlung ergebe sich gerade aus einer Zusammenschau mehrerer sich wechselseitig bedingender Verhaltensweisen. Ein bestimmtes Verhalten, das unter normalen Wettbewerbsbedingungen erlaubt sei, könne unter Umständen anders bewertet werden, wenn diese Bedingungen bewußt verfälscht würden.
Die beanstandeten Verhaltensweisen ließen sich nicht aus dem Bestreben heraus rechtfertigen, ein noch unter der Geltung eines Systems gegeneinander abgeschirmter nationaler Märkte geschaffenes Verkaufsgebiet zu verteidigen. Das Ziel der femeinsamen Marktorganisation für Zuker sei es gerade, die nationalen Märkte, die traditionellen Betätigungsfelder bestimmter Hersteller, zu öffnen. Wie der Gerichtshof bereits entschieden habe, verbiete es der Vertrag, erworbene Marktpositionen zum Schaden eines freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt und der freien Lieferantenwahl durch den Verbraucher zu verfestigen.
Sie vertrete nicht die Ansicht, daß jeder Verkauf von Hersteller an Hersteller durch Artikel 85 erfaßt werde. Anders sei die Lage jedoch zu beurteilen, wenn solche Geschäfte mit der Praxis einhergingen, die Lieferung an Dritte zu verweigern oder an Bedingungen zu knüpfen. In gewisser Hinsicht erlangten SU und CSM aufgrund der mit RT getätigten Geschäfte ihren Kunden gegenüber die Stellung von Alleinvertretern der RT. Die wiederholte Weigerung der RT, an Dritte zu liefern, ohne hinsichtlich des Wiederverkaufspreises und des Verwendungszweckes Bindungen aufzuerlegen, komme dem Verbot von Paralleleinfuhren gleich.
Die Kommission geht sodann auf einige der Einzelargumente der SU ein.
Den vorliegenden Unterlagen sei zu entnehmen, daß die Verarbeitungsindustrie die Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels beklagt und vorgebracht habe, die Hersteller suchten sich über Mittel und Wege zu einigen, um sich des Absatzes ihrer gesamten Produktion auf dem Inlandsmarkt wie dem Markt der Ausfuhren zu vergewissern. Das Verhalten, das SU an den Tag gelegt habe, sei ganz an diesem Ziel ausgerichtet gewesen.
SU sei ohne weiteres in der Lage gewesen, nach Deutschland und nach Belgien zu liefern, denn einige ihrer Zuckerfabriken seien außerordentlich günstig gelegen und verfügten über ausgezeichnete Verbindungen zu gewissen belgischen und deutschen Grenzgebieten.
Die Behauptungen der SU seien in sich widersprüchlich. Einerseits betone sie, sie könne und wolle in Deutschland und in Belgien keinen Kundenstamm aufbauen und dürfe es sich nicht leisten, an Abnehmer zu liefern, die außerhalb des herkömmlichen Kundenkreises der Genossenschaften stünden; andererseits führe sie aus, sie habe über Mengen verfügt, die sie nur dadurch unterzubringen in der Lage gewesen sei, daß sie sie an die Milchindustrie verkauft habe, behaupte dann aber wiederum, die Angebote, die sie dieser Industrie unterbreitet habe, seien auf die aktive Verkaufspolitik zurückzuführen gewesen, die die Händler gegenüber Abnehmern, die sich gewöhnlich bei ihr, SU, eindeckten, betrieben hätten.
Die Abstimmung werde ferner durch ein Schreiben der Export an RT vom 31. August 1970 bewiesen, in dem Äußerungen des geschäftsführenden Präsidenten der RT wiedergegeben seien, und zwar gegenüber einem sachkundigen Geschäftspartner, von dem kaum angenommen werden könne, daß er den Ausdruck Verpflichtung mißverstanden habe.
SU räume mehrfach ein, daß sie sich der Belieferung ihrer herkömmlichen Kundschaft mit belgischem Zucker widersetzt habe. Dies laufe auf das Eingeständnis hinaus, daß die dennoch erfolgten Lieferungen ihre Billigung gefunden hätten.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderung
SU trägt vor, die Kommission gehe zu Unrecht von der Annahme aus, in einem conscious parallellism liege eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise selbst dann, wenn er nicht bis zu einer regelrechten Koordination gediehen sei und die Ungewißheit über die künftige Haltung jedes einzelnen Unternehmens nicht ausgeräumt habe. Zur Abstimmung bedürfe es außer eines Planes einer Form der Koordinierung…, die zwar noch nicht bis zum Abschluß eines Vertrages im eigentlichen Sinne gediehen ist, die jedoch bewußt eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten läßt. Der Zweck dieser Koordinierung müsse es sein, daß unter den an der Abstimmung beteiligten Unternehmen im voraus die Ungewißheit über [das] wechselseitige Verhalten … ausgeräumt werde. Dies setze einen Akt der Zurkenntnisgabe voraus, mit dem Ziel, eine Gedankenübereinstimmung herbeizuführen, die Aktionen der Unternehmen zu koordinieren und die Ungewißheit über das wechselseitige Verhalten in der Zukunft auszuräumen. Finde die These der Kommission Anklang, daß eine Abstimmung bereits dann vorliegen könne, wenn sich die Beteiligten darüber im klaren seien, daß sich ihre jeweiligen Entscheidungen notwendig ergänzten, dann laufe dies auf die Pönalisierung des von den Beteiligten einseitig unternommenen Versuches hinaus, auf zu erwartende einseitige Aktionen der Konkurrenten so zu reagieren, wie es die Vernunft zur Wahrung des eigenen Vorteils gebiete, ohne daß die Belange der Konkurrenten darunter leiden müßten. In Wahrheit aber richte sich das Verbot nicht gegen den Konsensus als solchen, sondern gegen eine bestimmte Methode, diese Übereinstimmung herbeizuführen.
Für den Fall, daß sich nicht genau beweisen lasse, mit Hilfe welcher abgestimmter Handlungen die Beteiligten ihr Verhalten koordiniert hätten, habe es der Gerichtshof zwar für zulässig gehalten, anhand der Lehren der Wirtschaftstheorie zu beurteilen, ob es angesichts bestimmter Marktstrukturen überhaupt denkbar sei, daß die auf dem Markt tätigen Unternehmen gewisse Formen des Parallel- (oder Komplementär-) Verhaltens pflegen könnten, ohne daß eine vorherige Koordinierung stattgefunden habe. Dabei sei jedoch der Grundsatz zu beachten, daß jeder Beschuldigte bis zum Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten habe.
Die von der Kommission angeführten Beweisanzeichen reichten nicht aus, um den Nachweis zu erbringen, daß angesichts der Marktgegebenheiten das Verhalten der SU nicht ohne eine Koordinierung gedacht werden könne. Ebensowenig könne die Kommission beweisen, welche Abstimmungshandlungen sie, SU, vorgenommen habe oder auf welche Abstimmungshandlungen ihrer angeblichen Konkurrenten sie eingegangen sei.
Zu ihrem Verhalten hätten sie autonome Erwägungen veranlaßt. Denn als sich die Grenzen innerhalb des Gemeinsamen Marktes geöffnet hätten, habe sie sich mit Rücksicht darauf, daß sie ein gut ausgebautes Vertriebsnetz in den Niederlanden vorgefunden habe, während das Übergreifen auf ausländische Märkte zusätzliche Vertriebskosten mit sich gebracht hätte, ganz bewußt entschlossen, keine aktive Marktpolitik in den Nachbarländern zu betreiben. Dazu habe sie sich um so mehr veranlaßt gesehen, als die Quötenregelung in den Niederlanden auf künstliche Weise einen Zuschußbedarf geschaffen habe.
Das einzige Geschäft, das sie mit Pfeifer & Langen abgeschlossen habe, könne nicht als Teil der angeblichen Absprachepraxis angesehen werden, da es Zucker betroffen habe, der nach Drittländern ausgeführt worden sei. Das Argument der Kommission, diese Ausfuhr sei kein Beleg dafür, daß Pfeifer & Langen ihr dauernd einen aktiven Wettbewerb geliefert habe, um ihr Kunden abzuwerben, treffe nicht den Kern des eigentlichen Problems, die Frage nämlich, ob die von Pfeifer & Langen geübte Wettbewerbsenthaltung auf eine Abstimmung zurückzuführen gewesen sei.
RT habe einleuchtende Gründe gehabt, ihr Verhalten nach eigenen, einseitig getroffenen Entscheidungen einzurichten. Die Schaffung eines Vertriebsnetzes in den Niederlanden wäre mit hohen Kosten, vor allem aber auch mit großen Risiken verbunden gewesen, da die zusätzlichen Vertriebskosten ihr wahrscheinlich eine geringere Gewinnspanne als den niederländischen Konkurrenten gelassen hätten. Außerdem habe sich RT durch die oligopolistische Struktur des europäischen Zuckermarktes zu einem eher freundschaftlichen Verhalten gegenüber den niederländischen Herstellern veranlaßt sehen können, da sie habe befürchten müssen, daß ein aggressives Verhalten im Falle einer Erhöhung der den niederländischen Zuckerunternehmen zugeteilten Quoten mit einem gleichen Verhalten vergolten werden würde.
Die Kommission habe auch keinen unmittelbaren Beweis für die behauptete Absprache erbracht. Der Niederschrift über die Sitzung von München sei zu entnehmen, daß sich die Zuckerhersteller für öffentlich-rechtliche einzelstaatliche Marktordnungen eingesetzt hätten. Außerdem habe die Kommission entgegen der Behauptung, die Exporteure hätten vor der Ausfuhr belgischen Zuckers nach den Niederlanden ihre Zustimmung einholen müssen, keinen konkreten Fall nachgewiesen, in dem sie eine derartige Zustimmung erteilt oder verweigert habe.
Sie halte an ihrer Behauptung fest, daß die niederländischen Preise den Interventionspreis lediglich um 1/3 bis 5/8 % überschritten hätten. Es möge zutreffen, daß die niederländischen Preise um 4 % über den belgischen Preisen gelegen hätten; dieses Preisgefälle sei jedoch ohne Bedeutung.
Zur These der Kommission, RT habe durch ihre Lieferungen ihr, SU, den Absatz ihrer Erzeugnisse garantiert, sei zu bemerken, daß von einer Garantie — und folglich einer Abstimmung — nur dann die Rede hätte sein können, wenn RT ihr zu erkennen gegeben hätte, daß sie sich in Zukunft ebenso verhalten werde; dies sei jedoch nicht geschehen.
Sie bestreite die Behauptung der Kommission, sie habe im Einvernehmen mit RT beschlossen, vorzugsweise mit dieser Firma Geschäfte abzuschließen. SU macht Zahlenangaben über die von den niederländischen Genossenschaften in dem Zeitraum von 1968 bis 1971 RT (unmittelbar oder über Jacobson), Sucre-Union und einem weiteren französischen Unternehmen abgenommenen Mengen.
Wenn ihr die Kommission eine Reihe von einseitigen Handlungen (Lieferverweigerungen, Lieferungen unter der Bedingung, die Ware nur für einen bestimmten Zweck zu verwenden), die andere Personen begangen hätten, zum Beweis dafür vorhalte, daß sie sich an einer Absprache beteiligt habe, dann zeige dies, daß die Kommission von der irrigen Annahme ausgehe, mit der Feststellung bestimmter Verhaltensweisen sei bereits die Frage geklärt, ob diese Verhaltensweisen das Ergebnis einer Absprache seien.
Nachdem die Kommission ihr zunächst zum Vorwurf mache, sie habe an der Schaffung und der Aufrechterhaltung einer wettbewerbsfreien Struktur auf dem niederländischen Markt mitgewirkt, räume sie anschließend in ihrer Klagebeantwortung ein, die Marktordnungen, die auf nationale Bedürfnisse und Interessen zugeschnitten gewesen seien, hätten sich bei der Errichtung des gemeinsamen Zukkermarktes als Störfaktor erwiesen. Die bloße Aufrechterhaltung einer wettbewerbsfreien Struktur aber lasse, anders als die Schaffung einer derartigen Struktur, nicht zwangsläufig auf eine Abstimmung schließen.
Was die Möglichkeiten anbelange, bei der Belieferung der Milchindustrie mit den niederländischen Importeuren zu konkurrieren, habe sie nichts Widersprüchliches vorgetragen. Erst der Verkauf von 70000 t französischem Zucker an Abnehmer, die traditionellerweise zu ihrem Kundenstamm gehört hätten, habe sie veranlaßt, entsprechende Mengen bei neuen Kunden, wie etwa der Milchindustrie, abzusetzen, die zuvor zu beliefern für sie wegen der geltenden Preise uninteressant gewesen sei.
Das Schreiben der Export vom 31. August 1970 stelle ein Zeugnis vom Hörensagen dar, das nicht als Beweismittel zugelassen werden könne. Selbst wenn die in dem Schreiben wiedergegebenen Äußerungen; bestätigt würden, wäre damit noch nicht bewiesen, daß die in Frage stehende Verpflichtung tatsächlich bestanden habe. Erforderlich sei nicht nur, daß Herr Rolin seine angeblichen Äußerungen als Zeuge vor Gericht unter Eid bekräftige, sondern darüber hinaus, daß dieses Zeugnis durch weitere Beweise erhärtet werde; denn: unus testis nullus testis.
Sie bestreite, zusammen mit CSM das einzige Unternehmen gewesen zu sein, das belgischen Zucker in den Niederlanden vertrieben habe. Sie könne mehrere Unternehmen benennen, die in großem Umfange Zucker aus Belgien angeboten hätten.
Bei ihrem Vorwurf, die Grenzgebiete der Nachbarländer nicht beliefert zu haben, lasse die Kommission die Handelsstruktur und deren Einfluß auf den Zuckervertrieb außer acht. Denn die örtlichen Lebensmittelläden und die kleinen Filialen der Handelsketten deckten sich nicht unmittelbar bei den Herstellern, sondern bei Großhändlern oder Einkaufszentralen ein, deren Sitz sich im allgemeinen an einem zentral gelegenen Ort des betreffenden Gebiets befinde. Sie beliefere zwar die niederländische Provinz Limburg, doch erfolgten diese Lieferungen im Rahmen von Verträgen, die sie mit der Hauptfiliale einer Firma, deren Sitz sich in Zaandam befinde, geschlossen habe; diese Verträge sähen die Belieferung aller Filialen dieser Firma im gesamten Bereich der Niederlande vor.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderung
Die Kommission führt aus, die Darstellung der SU, RT habe nur die Wahl, auf dem niederländischen Markt entweder untätig zu bleiben oder einen Vertriebsapparat für den gesamten Bereich dieses Marktes aufzubauen, beruhe auf einem Irrtum. RT sei in der Lage, die südlichen Teile der Niederlande zu beliefern und könne sich dabei ihres belgischen Vertriebsapparates bedienen. Außerdem könne sie sich auf den niederländischen Handel stützen, anstatt diesem den Zugang zu belgischem Zucker zu verbauen.
Entgegen der Ansicht der SU genüge der Nachweis, daß das gemeinsame Vorgehen der Hersteller die Isolierung des niederländischen Marktes und damit einhergehend eine Verfälschung der Angebotsstruktur auf diesem Markt zur Folge gehabt habe. Eines Beleges dafür, daß sich RT und SU darüber hinaus abgesprochen oder abgestimmt hätten, um einen Plan zu verwirklichen, bedürfe es nicht. Die Generallinie der von SU verfolgten Politik sei es gewesen, den Wettbewerb auf dem niederländischen Markt auszuschalten. Davon habe SU die RT auf dem Umwege über die mit diesem Unternehmen getätigten Geschäfte in Kenntnis gesetzt. Umgekehrt sei den Erklärun gen der RT zu entnehmen, daß diese den achverhalt in genau diesem Sinne aufgefaßt habe.
Die von SU für die Niederlande angestellten Preisvergleiche seien ohne Wert, da die Einzelhandelspreise und nicht die Erzeugerpreise (ab Werk) zugrundegelegt seien. Die Kommission legt eine Ubersicht vor, in der die Preise der SU, der CSM und des niederländischen Handels dem Interventionspreis gegenübergestellt werden.
In jedem Zuckerverkauf der RT an SU habe die Abstimmung konkrete Gestalt angenommen. Infolgedessen sei die Frage unerheblich, ob sie sich über ihr zukünftiges Verhalten abgestimmt hätten.
Den vorliegenden Unterlagen sei zu entnehmen, daß dem zwischen Belgien und den Niederlanden abgewickelten Zuckerhandel zu einem Großteil Geschäfte zugrundegelegen hätten, die von den Herstellern untereinander getätigt oder die mit der Bedingung versehen worden seien, den Zucker für einen bestimmten Zweck zu verwenden.
In den zwischen den Herstellern vorgenommenen Geschäften als solchen liege die Umsetzung der getroffenen Absprachen in die Praxis und gleichzeitig der Beweis für das Vorhandensein solcher Absprachen. Darüber hinaus sprächen zahlreiche Anhaltspunkte für den bewußten Versuch, den belgischen und den niederländischen Markt isoliert zu halten.
Es liege kein Widerspruch darin, daß sie zum einen erklärt habe, SU habe zusammen mit RT auf dem niederländischen Markt eine wettbewerbsfreie Struktur geschaffen, und zum anderen eingeräumt habe, die einzelstaatlichen Marktordnungen hätten bei der Errichtung des Gemeinsamen Marktes einen Störtaktor dargestellt. Diese letztere Bemerkung sei auf den Zeitraum gleich nach Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation, gemünzt gewesen, die überhaupt erst einen freien Verkehr mit Zucker ermöglicht habe.
Zusätzliches Beweismaterial dafür, daß SU sich bemüht habe, die Freiheit der Importhändler zu beschneiden, ergebe sich aus Erklärungen, die von Seiten der Firma Jacobson aus Rotterdam einem Prüfbeamten der Kommission gegenüber abgegeben worden seien. — Der Preis, zu dem die Händler die Restbestände an französischem Zucker den Herstellern hätten überlassen müssen, beweise, daß es zu diesen Transaktionen nur infolge unerlaubter Pressionen habe kommen können.
Es sei ihr bei ihrer Äußerung, die Stellung der SU habe der eines Alleinvertreters entsprochen, nicht darum gegangen, das Verhalten der SU rechtlich zu würdigen; vielmehr habe sie lediglich einen Vergleich angestellt.
Es erscheine ihr ungereimt, daß SU zwar die niederländische Provinz Limburg, nicht aber das sehr viel näher gelegene Westflandern beliefere. Diese Ungereimtheit lasse sich nicht mit der Erklärung aus der Welt schaffen, die Großverbraucher deckten sich bei Zentralstellen ein; für industrielle Verbraucher treffe diese Erklärung ohnehin nicht zu.
Die Darlegungen der SU zu ihrer Haltung gegenüber der Kondensmilchindustrie seien widersprüchlich, denn SU mache einerseits geltend, sie habe aufgrund der von den Importeuren in Frankreich gekauften Mengen über Zuckerüberschüsse verfügt, und gebe andererseits vor, sie sei nicht in der Lage gewesen, den Bedarf ihrer Kunden aus ihrer eigenen Produktion zu decken. Die von ihr zu Beweiszwecken vorgelegten Urkunden, vor allem also die Schriftstücke, in denen die Erklärungen des Herrn Rolin wiedergegeben würden, seien nicht anonym.
Wolle ein Hersteller mit Hilfe eines Konkurrenten einer Verminderung seines Marktanteiles entgegenwirken, dann schneide er den Waren dieses Konkurrenten den unmittelbaren Zugang zum Markt ab. In ihren Schriftsätzen gebe SU an einigen Stellen zu, sich in dieser Weise verhalten zu haben.
Auch in dem zwischen SU und Pfeifer & Langen getätigten Geschäft habe sich, vom Ergebnis her gesehen, eine Form der Zusammenarbeit zwischen, zumindest potentiellen, Wettbewerbern offenbart, die eine Verfälschung des Wettbewerbs auf dem niederländischen Markt bewirkt habe.
Weder in der Entscheidung noch in der Klagebeantwortung werde behauptet, SU und CSM allein hätten belgischen Zukker nach den Niederlanden eingeführt. Aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ergebe sich jedoch, daß einem Großteil der Einfuhren belgischen (und deutschen) Zuckers Geschäfte zugrundegelegen hätten, die von den Herstellern untereinander getätigt oder mit der Bedingung versehen worden seien, den Zucker für einen bestimmten Zweck zu verwenden.
b) CSM: Verletzung von Artikel 85 des Vertrages
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschrift
CSM legt dar, keine ihrer Handlungen oder Tätigkeiten rechtfertige die Feststellung, sie habe Artikel 85 Absatz 1 zuwidergehandelt. Die angebliche gegenseitige Abstimmung zwischen ihr und der SU auf der einen sowie RT und Pfeifer & Langen auf der anderen Seite, die sich darin geäußert haben solle, daß die niederländischen Hersteller durch den unmittelbaren Kauf von Zucker bei den belgischen und deutschen Herstellern und den Weiterverkauf dieses Zuckers zu denselben Preisen und Bedingungen wie Zucker der inländischen Produktion den Wettbewerb eingeschränkt haben, bestehe nicht. Da von einer Vereinbarung zwischen den durch die Entscheidung betroffenen Unternehmen nicht die Rede sein könne, müsse, damit Artikel 85 Absatz 1 zur Anwendung komme, ein auf einer Abstimmung beruhendes Parallelverhalten nachgewiesen werden, durch das der Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes so weit eingeschränkt worden sei, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten dadurch eine Beeinträchtigung erfahren habe.
Sie unterhalte keinerlei Geschäftsbeziehungen zu Pfeifer & Langen; auch habe sie sich nicht mit SU über ihre Einfuhren beraten. Daraus folge, daß es zu keiner Zeit zu Praktiken habe kommen können, in die alle Unternehmen verwickelt gewesen seien.
Soweit sie und RT als Zuckerproduzenten tätig seien, gebe es zwischen ihnen keinerlei Parallelität der Verhaltensweisen. Die Kommission übersehe, daß sie in ihrer Eigenschaft als Händler seit jeher Zucker bei ausländischen Fabrikanten gekauft und in den Niederlanden, häufig für Rechnung der niederländischen Regierung, weiterverkauft habe.
Die Behauptung, die niederländischen Hersteller hätten Importzucker in zunehmendem Maße von ihren Konkurrenten, vor allem in Belgien und Deutschland, bezogen (vgl. Entscheidung, S. 24, rechte Spalte), sei teilweise unrichtig. Sie habe niemals bei Pfeifer & Langen gekauft. Um ihr Defizit zu decken, habe sie sich stets nur an RT gewandt, deren Lieferungen an sie jedoch nicht mehr als 4 bis 10 % der niederländischen Einfuhren ausgemacht hätten.
Die Kommission scheine davon auszugehen, daß sie sich bei ausländischen Herstellern ohne weiteres mit Rohzucker hätte eindecken können (vgl. Entscheidung, S. 25, linke Spalte). Sie habe den RT abgekauften Kristallzucker fast ausschließlich als Rohstoff für die Herstellung von Kassonade verwandt.
Die Geschäftsbeziehungen, die sie mit RT unterhalte,, kämen ihrem begründeten Interesse, die Nachfrage ihrer Kundschaft selber zu befriedigen, ebenso entgegen wie dem begründeten Interesse der RT, den niederländischen Markt zu beliefern, ohne dort, solange sie die Entwicklung nach Ablauf der Übergangszeit im Jahre 1975 nicht absehen könne, ein eigenes Verkaufs- und Vertriebsnetz schaffen zu müssen. Die niederländischen Händler verfügten nicht über die Lager- und Vertriebseinrichtungen, die erforderlich seien, um Mengen mittlerer Größenordnung liefern zu können. Auch die Würfelzuckerlieferungen hätten es RT ermöglicht, auf ein bereits vorhandenes Verkaufsnetz zurückzugreifen. Im übrigen sei es den niederländischen Verbrauchern unbenommen, Würfelzucker auch bei SU zu kaufen.
Ein Parallelverhalten — unterstellt, es sei dargetan — unterfalle Artikel 85 nur dann, wenn es das Ergebnis eines gemeinsamen Planes oder einer koordinierten Politik sei. Um dieses weitere Tatbestandsmerkmal zu bejahen, bedürfe es handfester tatsächlicher Anhaltspunkte, wie beispielsweise des Nachweises, daß bei der Preishandhabe nach einer einheitlichen Linie verfahren werde; diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben.
Die verschiedenen Erklärungen, die die Kommission in ihrer Entscheidung zum Beleg dafür anführe, daß sich die europäischen Zuckerhersteller an den Grundsatz jeder bei sich gehalten hätten, könnten nicht gegen sie verwertet werden. — Von dem Prinzip jeder bei sich sei eine Vereinbarung getragen gewesen, die zu Anfang der dreißiger Jahre zwischen den belgischen und den niederländischen Herstellern getroffen worden sei. Der Umstand, daß diese Formel zuweilen wiederaufgegriffen werde, bedeute nicht, daß die genannte Vereinbarung wirklich in die Tat umgesetzt worden sei. Seit in beiden Ländern die gleiche Garantieregelung und ein System fester Quoten mit annähernd gleichem Preisniveau und weitgehender behördlicher Einflußnahme auf die Preise bestehe, erübrige sich eine derartige Absprache. — Wenn RT darauf achte, daß der von ihr hergestellte Zucker nur auf den von ihr gewählten Vertriebswegen nach den Niederlanden ausgeführt werde, dann sei dies eine Angelegenheit, für die allein RT einzustehen habe. Es bestehe keine gegenseitige Bindung; RT sei es unbenommen, ihre Ausfuhrpolitik zu ändern, ebenso wie sie sich jederzeit entschließen könne, ihr Defizit anderweitig zu decken.
Die Kommission habe nicht klar dargelegt, auf welche Weise der Wettbewerb auf dem niederländischen Markt durch ihre Käufe bei RT eingeschränkt worden sei. Durch die von der Kommission selber genannten Zahlen werde belegt, daß von unabhängigen belgischen Herstellern und von deutschen Händlern Zukker in umfangreichen Mengen eingeführt worden sei; dies zeige, daß vom Ausland stets ein Wettbewerbsdruck ausgegangen sei. Sie halte es für angebracht, daß die Kommission Angaben über die Einfuhrmengen und die jeweils auf die einzelnen Einfuhrwege entfallenden Anteile mache; sie schätze ihren eigenen Anteil auf höchstens 10 %.
Gehe es darum zu beurteilen, ob die Wettbewerbsbedingungen tatsächlich in wahrnehmbarer Weise beeinflußt worden seien, dann sei der Preisentwicklung besonderes Augenmerk zu schenken, Dies habe die Kommission versäumt, denn andernfalls hätte sie festgestellt, daß sich die Ab-Werk-Preise ausschließlich nach Maßgabe der vom Rat festgesetzten Richt- und Interventionspreise verändert hätten. Außerdem habe die Einflußnahme der Behörden auf die Preisgestaltung jede ungerechtfertigte Erhöhung ausgeschlossen.
Was die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten angehe, sei zu bemerken, daß ihre rein geschäftlichen Beziehungen zu RT weder die Freiheit des Warenverkehrs beschränkten noch die allgemeinen Handelsströme beeinflußten.
Sie habe nicht die geringste Veranlassung, Zucker zu exportieren, denn ihre Produktion reiche nicht einmal aus, um in den Niederlanden, in denen sie über ein Vertriebsnetz verfüge, alle ihre Kunden zu versorgen. Zuckerlieferungen an Kunden in Belgien seien von ihr niemals verlangt worden und hätten deshalb auch nicht von ihr verweigert werden können (vgl. Entscheidung, S. 25, linke Spalte).
Der Zuschußbedarf der Niederlande werde nur in beschränktem Maße durch ihre Einfuhren gedeckt; der Rest der Einfuhren entfalle auf SU, die drei niederländischen Händler und auf Dritte.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortung
Die Kommission lehnt sich in ihrer Entgegnung weitgehend an ihre vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in der Rechtssache 40/73 an; vgl. oben a 2.
Zu den speziell von CSM vorgetragenen Argumenten nimmt die Kommission wie folgt Stellung:
Die Tatsache, unter der Geltung eines Systems in sich abgeschlossener nationaler Märkte gleichzeitig Hersteller- und Händlerfunktionen wahrgenommen zu haben, rechtfertige nicht den Versuch, die aus der früheren Zersplitterung herrührende wirtschaftliche Lage im Zusammenwirken mit einem Konkurrenten zu verfestigen. Eben dieses bewußt geförderte Zusammenwirken habe es CSM ermöglicht, Schritte zu unternehmen, um den Verkauf von französischem Zucker zu verhindern (vgl. unten, 6).
Hätte der belgische Zucker frei mit dem niederländischen Zucker konkurrieren können, dann wären die Preise in den Niederlanden gefallen, ohne daß sich die niederländischen Behörden dem widersetzt hätten.
CSM streite nicht ab, sich aufgrund der Tatsache, daß ihr RT ihre Versorgung gewährleistet, es gleichzeitig aber abgelehnt habe, an Händler zu liefern, die nicht die Verpflichtung eingegangen seien, von einer Belieferung des herkömmlichen Kundenstammes der CSM abzusehen, in einer starken Stellung gefühlt zu haben.
Während sich die Einfuhr von Rohzukker zum Zwecke der Raffinierung gegebenenfalls mit dem Bestreben erklären lasse, eine Arbeitsteilung zwischen Raffinerien herbeizuführen, die mit unterschiedlichen Fertigungsanlagen ausgestattet seien, diene die Einfuhr von Weißzukker durch einen Hersteller der Absicherung bestehender Absatzquellen. Werde die eingeführte Menge zu Kassonade verarbeitet, dann könne der Hersteller-Importeur die übrigen Weißzuckerbestände, über die er verfüge, dazu benutzen, seinen herkömmlichen Kundenkreis zu beliefern.
Hätten Nicht-Hersteller Zucker eingeführt, so seien ihnen bezüglich des Verwendungszweckes Beschränkungen auferlegt worden. Dadurch sei sichergestellt worden, daß von diesen Einfuhren keine Wettbewerbswirkungen auf die Verkäufe der CSM ausgegangen seien.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderung
CSM trägt vor, im gegenwärtigen Verfahren gehe es ausschließlich um die Lieferungen der RT, denn die Kommission habe die Behauptung, sie habe auch zu Pfeifer & Langen Beziehungen unterhalten, inzwischen fallengelassen. Sie räume ein, sich bis jetzt bei RT mit zusätzlichen Mengen eingedeckt zu haben, um die Nachfrage ihrer niederländischen Kunden zu befriedigen. Dabei habe es sich allerdings — absolut wie auch relativ — stets nur um geringe Mengen gehandelt. Diese Zukäufe beruhten zudem auf ihrer einseitig getroffenen Entscheidung, für die allein geschäftliche Erwägungen maßgeblich gewesen seien.
Der Vorwurf, mit anderen Herstellern auf deren nationalen Markt nicht in Wettbewerb getreten zu sein, könne sie nicht treffen, da sie über zu wenig Zucker verfüge. Das Verhalten der RT beruhe auf einer einseitigen Entscheidung dieses Unternehmens und nicht auf einer mit ihr getroffenen Absprache.
Was die angeblichen Lieferverweigerungen und die Beschränkungen bezüglich des Verwendungszweckes angehe, seien bei der Würdigung der von der Kommission zur Akte gereichten Schreiben der Export die offenkundigen Spannungen zu berücksichtigen, die im Jahre 1970/71 zwischen dieser Firma und RT bestanden hätten. Export habe anscheinend die Absicht gehabt, Belastungsmaterial gegen RT zusammenzutragen. Es gehe daher nicht an, sich ausschließlich auf die Unterlagen der Export zu stützen.
Außerdem beträfen diese Unterlagen lediglich die Verkaufspolitik der RT, die diese allein in dem Bestreben, ihre eigenen Interessen zu wahren, einseitig verfolgt habe, ohne insoweit jemals mit ihr irgendwelche Vereinbarungen oder Absprachen getroffen zu haben. Da die Niederlande von ihrer Struktur her ein Zuschußgebiet, seien, würden Vereinbarungen dieser Art lediglich dem Interesse der niederländischen Zuckerhersteller entgegenkommen. Indes sei es undenkbar, daß sich RT mit diesen Herstellern verständige, ohne eine Gegenleistung zu erlangen. Dafür aber, daß dies geschehen sei, habe die Kommission keinerlei Anhaltspunkte genannt.
Die Kommission glaube, aus einigen Schriftstücken herauslesen zu können, aufgrund einer mit ihr, CSM, oder mit SU getroffenen Vereinbarung oder Absprache sei die Ausfuhr aus Belgien nach den Niederlanden an das Einverständnis der niederländischen Hersteller geknüpft gewesen, doch sei diese Behauptung aus der Luft gegriffen. Falls RT sich Export gegenüber in diesem Sinne geäußert habe, könne es sich nur um ein Ablenkungsmanöver gehandelt haben.
Was die Behauptung betreffe, das Verhalten der Beteiligten lasse sich dahin kennzeichnen, daß RT ihr und SU den Absatz ihrer Erzeugnisse in den Niederlanden garantiert habe, sei zu bemerken, daß der Ausdruck garantieren in die Irre führen, da kein rechtlich verbindliches Versprechen in dieser Richtung abgegeben worden sei.
Weder aus tatsächlichen Gründen noch aus rechtlicher Sicht lasse sich ihre Position der Stellung eines Alleinvertreters der RT gleichsetzen.
Es fehle an jeglichen weiteren Anhaltspunkten für das Vorliegen der beanstandeten Verhaltensweisen. Die Kommission habe weder bei den Marktverhältnissen noch bei der Preisgestaltung Abweichungen von der Norm festgestellt. Was insbesondere die Preise angehe, nehme sie Bezug auf ihre Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie dargelegt habe, weshalb nach ihrer Ansicht bei Berücksichtigung gewisser Kosten, die im Falle eines Verkaufs an die Interventionsstelle entfielen, die Preise noch unter dem Richtpreis gelegen hätten. Angesichts ihrer eingehenden Ausführungen habe die Kommission sich nicht mit der bloßen Feststellung begnügen dürfen, die Preise in den Niederlanden seien um 3 bis 7 % über den Interventionspreis hinausgegangen. Im übrigen seien die von der Kommission genannten Zahlen unrichtig. Sofern ihre Preise den Interventionspreis überschritten hätten, seien dafür die Faktoren maßgeblich gewesen, die sie in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgezählt habe.
Jedenfalls sei, selbst wenn unterstellt werde, daß ihr Verhalten ebenso wie das Verhalten der RT das Ergebnis einer Absprache gewesen sei, durch diese Praktik weder der Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes eingeschränkt noch der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt worden. Verbrauchern, die sich nicht bei ihr eindecken wollten, sei es unbenommen, sich an Unternehmen in Belgien, Westdeutschland oder Nordfrankreich zu wenden. Sie halte es für zweckmäßig, daß die Kommission Zahlen über den Umfang des Zuckerhandels zwischen den Niederlanden und den übrigen Mitgliedstaaten vorlege; anhand dieser Angaben werde sich feststellen lassen, daß es im belgisch-niederländischen Grenzraum tatsächlich einen freien Handel gegeben habe, einen Handel also, an dem sie, RT und SU nicht beteiligt gewesen sei.
Was den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten anbelange, sei festzuhalten, daß sich ihr Anteil an den niederländischen Einfuhren lediglich auf 4 bis 10 % belaufen habe. Dies zeige, daß mehrere Einfuhrwege zur Auswahl gestanden hätten. Es sei in dieser Hinsicht bezeichnend, daß die Kommission ihrer Anregung, Angaben zur anteilmäßigen Verteilung der Einfuhren zu machen, nicht nachgekommen sei. — Daß sich der Handel zwischen Mitgliedstaaten in engen Grenzen gehalten habe, lasse sich als natürliche Folge davon erklären, daß die einheimischen Zuckerhersteller, wie sie in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte bereits ausführlich dargelegt habe, in ihrem jeweiligen Land eine starke Position eingenommen hätten.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderung
Die Kommission macht geltend, ebenso wie Artikel 85 Vereinbarungen verbiete, ohne einen Unterschied zu machen, ob sie eine Wettbewerbsverfälschung bezwekken oder einen ganz anderen Gegenstand betreffen, jedoch faktisch eine Wettbewerbsverfälschung bewirken, genüge es zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85, daß rein tatsächlich aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorlägen, ohne daß ein aufeinander abgestimmter Wille, den Wettbewerb einzuschränken, nachgewiesen werden müsse. Geschäftsabschlüsse unter Konkurrenten seien ein Musterbeispiel für ein Mittel, das Marktverhalten abzustimmen. CSM werde nicht wegen eines heimlichen Einvernehmens mit RT belangt, sondern wegen einer abgestimmten Verhaltensweise, die sich hauptsächlich in den mit diesem Unternehmen abgeschlossenen Geschäften geäußert habe. CSM habe, zumindest in groben Zügen, die von RT getroffenen flankierenden Maßnahmen gekannt (die Weigerung, nach den Niederlanden zu liefern, und die Aufnahme von Zweckbindungsklauseln in die mit den belgischen Exporteuren geschlossenen Verträge). Ohne diese Maßnahmen wäre es, selbst für die niederländischen Hersteller, zu riskant gewesen, bei RT zu kaufen. RT habe beschlossen, auf dem niederländischen Markt nicht als Wettbewerber aufzutreten; CSM habe angeboten, bei der Verwirklichung dieses Vorhabens mit RT zusammenzuarbeiten, worauf RT eingegangen sei. Die zwischen den Herstellern getätigten Geschäfte und die flankierenden Maßnahmen bildeten ein in sich so vollständig und dauerhaft zusammenhängendes Ganzes, daß die Feststellung erlaubt sei, die Beteiligten hätten die Angebotsstruktur zu beeinflussen unternommen und dieses Ziel auch tatsächlich erreicht.
Die Käufe bei RT beruhten nicht auf einer schlichten einseitigen Entschließung der CSM, denn das von CSM beklagte angebliche Defizit existiere nur auf dem Papier. In einer Wettbewerbswirtschaft verkaufe ein Hersteller nur seine eigene Produktion; gehe die Produktion aus irgendwelchen Gründen zurück, dann müsse er sich mit einem geringeren Marktanteil begnügen. CSM dagegen habe ihren sogenannten traditionellen Marktanteil halten wollen. Daher habe sie sich an ihre Konkurrentin gewandt, die dank der Öffnung der Grenzen auf dem niederländischen Markt eine natürliche Absatzquelle für ihre Überschüsse gefunden habe. Die unterschiedlichen Preise auf dem belgischen und dem niederländischen Markt hätten dieses Unternehmen für beide Seiten vorteilhaft gemacht: CSM habe sich mit dem gekauften Zucker den Frieden auf dem niederländischen Markt erkauft, während RT ihren Zucker ohne jegliche Wettbewerbsbemühungen habe absetzen können.
Was CSM zu den Beziehungen zwischen RT und Export vortrage, ermangele jeder Stütze und sei daher nicht geeignet, der Beweiskraft der von ihr vorgelegten Unterlagen Abbruch zu tun.
Zum Beweise vorwerfbarer Wettbewerbspraktiken bedürfe es keiner Belege dafür, daß die Preise höher gewesen wären. Auf jeden Fall stehe fest, daß die Lieferungen der RT es CSM ermöglicht hätten, den Bedarf ihres sogenannten traditionellen Kundenstammes in vollem Umfang zu einem von ihr und nicht von RT festgesetzten Preis zu decken. Zur Untermauerung ihrer Angaben zum Preisniveau in den Niederlanden liefert die Kommission eine vergleichende Übersicht über die Ab-Werk-Preise der CSM, der SU und des niederländischen Handels sowie über die Interventionspreise. Im übrigen betont sie, CSM stelle ihren Zucker zu Unrecht Zucker der Kategorie I gleich, zumal wenn berücksichtigt werde, daß sich die Käufergunst mehr dem Zucker der Kategorie II oder III zuneige.
Die Kommission legt Zahlen über den Handel zwischen den Niederlanden und Belgien vor und führt dazu aus, die zwischen den beteiligten Unternehmen getätigten Umsätze hätten sich zwar, in absoluten Zahlen ausgedrückt, in verhältnismäßig, bescheidenem Rahmen gehalten, doch hätten sie, zumal, wenn noch die Geschäfte mit Zweckbindungsklauseln hinzugerechnet würden, einen bedeutenden Teil der ermittelten Gesamtumsätze ausgemacht.
c) RT: Verletzung von Artikel 85 des Vertrages
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschrift
Die Ausführungen der RT zum vorliegenden Beschwerdepunkt decken sich zum Teil mit ihren Darlegungen zu dem die Abschirmung des italienischen Marktes betreffenden Beschwerdepunkt. Insoweit wird auf die vorstehend unter III 1 B a wiedergegebene Darstellung verwiesen.
RT trägt vor, die Kommission könne ihr keinen Vorwurf daraus machen, daß sie darauf gedrungen habe, den von ihr für Denaturierungszwecke verkauften Zucker tatsächlich diesem Verwendungszweck zuzuführen (Entscheidung, S. 25, linke Spalte); denn daß der für den menschlichen Verzehr bestimmte Zucker und der für die Ausfuhr und die Denaturierung bestimmte Zucker auf zwei getrennten Märkten gehandelt worden sei, habe auf verschiedenen Maßnahmen der Gemeinschafts- und der innerstaatlichen Behörden beruht. Da die Grundquote und erst recht die Höchstquote den Bedarf für die menschliche Ernährung innerhalb der Gemeinschaft überstiegen, müsse ein Teil der im Rahmen der Höchstquote erzeugten Mengen nach Drittländern ausgeführt oder für Zwecke der Tierfütterung bzw. der chemischen Industrie verkauft werden. Die Verordnungen Nr. 766/68 und 2049/69, durch die jeweils ein Ausschreibungssystem für die Höhe der Ausfuhrerstattung und der Denaturierungsprämie geschaffen worden sei, hätten auf diesen beiden Gebieten die Beseitigung der Garantiefunktion des Interventionspreises zur Folge gehabt. Da seither nur noch der Markt für den menschlichen Konsum Erlöse garantiere, die dem Interventionspreis entsprächen, sei es ganz natürlich, daß ein Verkäufer, der Zucker zu einem Überschußpreis abgebe, Maßregeln ergreife, um zu verhindern, daß der Käufer ihm, in Verletzung der in den Kaufvertrag aufgenommenen Zweckbindungsklausel, auf dem Markt für den menschlichen Konsum unter Ausnutzung des ihm aufgrund seines Zweckbindungsversprechens eingeräumten Kaufpreises einen unlauteren Preiswettbewerb liefere. Überdies sehe Artikel 19 der Verordnung Nr. 100/72 vor, daß die tatsächliche Durchführung der Denaturierung durch Kontrollen sichergestellt werde.
Ferner sei es in der Praxis kaum möglich gewesen, an die belgische Interventionsstelle zu verkaufen, da die belgischen Behörden aus Furcht vor dem Verwaltungsaufwand und den vorzuschießenden Kosten dies nicht gem gesehen hätten.
Sie verfüge nicht über eine Absatzorganisation, die so aufgebaut sei, daß sie Weißzucker im Ausland vertreiben könne. Angesichts der ihr eröffneten Möglichkeiten, umfangreiche Weißzuckermengen bei ausländischen Abnehmern unterzubringen, die sie aller Werbe-, Transport- und Finanzierungsprobleme enthöben, habe sie von der Schaffung einer derartigen Organisation abgesehen. Da ihr ureigenstes Interesse ihr diese Politik nahegelegt habe, sei es ihr nicht darum gegangen, von den ausländischen Herstellern irgendwelche Gegenleistungen zu erhalten.
Zu Unrecht werde ihr in der Entscheidung (S. 25, linke Spalte) vorgehalten, sie habe sich ungeachtet der vorhandenen großen Uberschußmengen… in Belgien geweigert, Zucker an Kunden in den Niederlanden zu liefern. Zur Begründung dieses Vorwurfs würden in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zwei von ihr stammende Schreiben vom August und September 1968 angeführt. Gerade zu jener Zeit aber habe, wie durch die Zahlen der Kommission und des belgischen Institut National de Statistique belegt werde, Zucker aus den Niederlanden eingeführt werden müssen.
Anhand von Zahlen lasse sich' nachweisen, daß die Behauptung (Entscheidung, S. 33, rechte Spalte), sie habe bei ihren Verkäufen an die niederländischen Hersteller geringere Erlöse erzielt, als sie bei unmittelbarer Belieferung der Verbraucher hätte erzielen können, unrichtig sei.
Das Hauptbelastungsmaterial, das die Kommission für das Bestehen einer Absprache ins Feld führe, nämlich die Korrespondenz und die Vermerke der Firma Export, verliere seinen Beweiswert, sobald es aus dem Zusammenhang der zwischen ihr und der Export bestehenden Beziehungen heraus beleuchtet werde: Zu einer Zeit, als die beiden Firmen von ein und derselben Gruppe von Aktionären kontrolliert worden sei, sei gegen Ende des Kriegs beschlossen worden, RT fortan nur noch mit der Produktion und Export nur noch mit Handelsaufgaben zu befassen. Diese Trennung habe Meinungsverschiedenheiten ausgelöst, da Export das alleinige Recht für sich in Anspruch genommen habe, ihre Erzeughisse zu verkaufen. Die Neuorientierung im Exportgeschäft infolge der Errichtung des gemeinsamen Zuckermarktes habe sie veranlaßt, unmittelbare Geschäftsbeziehungen zu Großabnehmern anzubahnen. Dadurch seien die bestehenden Gegensätze noch verschärft worden. In dieser Situation habe Export einige Fernschreiben verfaßt, die sie stark belasteten und von dem Wunsche zeugten, Munition gegen sie zu sammeln. — Sie räume ein, daß in diesen Unterlagen Äußerungen wiedergegeben seien, die sie Export gegenüber fallengelassen habe. Da sie Export nicht frei heraus habe darüber aufklären wollen, daß ihr Interesse es ihr gebiete, die Zwischenhändlerstufe bei gewissen Geschäften zu überspringen, habe sie es, im Kaufmannsjargon gesprochen, vorgezogen, sich hinter angeblichen Abmachungen mit ihren ausländischen Berufsgenossen zu verschanzen.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortung
Die Kommission lehnt sich in ihrer Entgegnung weitgehend an ihre vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in der Rechtssache 40/73 an; vgl. oben a 2.
Darüber hinaus zählt die Kommission die nach ihrer Ansicht wichtigsten Tatsachen auf, die sie zu der Feststellung veranlaßt haben, RT, Pfeifer & Langen und die niederländischen Hersteller hätten sich untereinander abgestimmt.
Durch eine Reihe von Schreiben, die im August und September 1970 zwischen RT und Export gewechselt worden seien, werde belegt, daß RT es abgelehnt habe, Zucker zum Zwecke der Ausfuhr nach den Niederlanden ohne die Zustimmung der niederländischen Industrie zu liefern. Diese Geschäftspolitik spiegele sich in einem Kaufvertrag wider, der in der Folgezeit zwischen Export und einem niederländischen Importeur geschlossen worden sei.
Aus anderen Dokumenten sei zu ersehen, daß niederländischen Verbrauchern, die sich bei RT einzudecken versucht hätten, die Belieferung in zahlreichen Fällen unter dem Vorwand verweigert worden sei, es seien keine Mengen verfügbar.
Durch weitere Unterlagen werde belegt, daß RT in manchen Fällen belgische Händler mit Zucker, der für die Ausfuhr nach den Niederlanden bestimmt gewesen sei, nur unter der Bedingung beliefert habe, daß die Ware einen bestimmten Verwendungszweck (niederländische Milchindustrie, Denaturierung) zugeführt oder nicht für Zwecke des menschlichen Verzehrs verwendet werde. In diesen Schriftstücken komme ferner zum Ausdruck, daß RT den belgischen Handel mit Druckmitteln dazu bewegt habe, nicht an die Kontrolle zu rühren, die die niederländischen Hersteller auf dem niederländischen Markt ausgeübt hätten (vgl. auch unten, 6).
Anhand umfangreichen Zahlenmaterials gibt die Kommission einen Uberblick über die Entwicklung des Handels zwischen Belgien und den Niederlanden. Die mitgeteilten Zahlen, so führt die Kommission aus, ergäben, daß sich die Ausfuhr von Weißzucker aus Belgien nach den Niederlanden von 9700 t im Jahre 1967/68 auf 99200 t im Jahre 1971/72 erhöht hätten, während die Lieferungen aus den Niederlanden nach Belgien im gleichen Zeitraum von 4000 t auf 200 t zurückgegangen seien. Die Zahlen ließen erkennen, daß die Lieferungen belgischer Hersteller an niederländische Hersteller (oder, mit Zustimmung der letzteren, an die niederländische Milchindustrie) zugenommen und in den letzten beiden Wirtschaftsjahren 75 % der Gesamtmenge ausgemacht hätten. Im gleichen Zeitraum seien die Lieferungen französischer Hersteller nach den Niederlanden zurückgegangen und im vierten Wirtschaftsjahr nahezu bedeutungslos geworden (500 t).
Die Lieferungen der RT ließen sich, wenn sie im Zusammenhang mit den sonstigen Maßnahmen und Verhaltensweisen der RT beurteilt würden, nicht mit geschäftspolitischen Zweckmäßigkeitserwägungen erklären. Indem sie unmittelbar an die niederländische Industrie verkauft habe, habe sie auf eine unabhängige Geschäftspolitik verzichtet und einvernehmlich mit den Herstellern der Niederlande die niederländischen Verarbeitungsbetriebe und Händler daran gehindert, sich frei in Belgien einzudekken.
Für die Lieferungen der RT an die niederländischen Hersteller ließen sich auch nicht technische Gründe (fehlende Raffineriekapazität) ins Feld führen. Die Rohzuckerlieferungen von Belgien nach den Niederlanden seien von 1000 t im Jahre 1967/68 auf 0 im Jahre 1970/71 zurückgegangen.
In der Folge setzt sich die Kommission mit einigen speziell von RT vorgetragenen Argumenten auseinander:
Die Aufteilung in den Markt für den menschlichen Konsum und den Markt für die Überschüsse sei nicht eine Folge der Gemeinschaftsregelung. Ganz im Gegenteil: Einige Urkunden unter Einschluß der Niederschrift über die Sitzung in München vom 30. Mai 1968 bewiesen, daß diese Zweiteilung von den an der Absprache beteiligten Unternehmen als eines der Mittel benutzt worden sei, um die nationalen Märkte gegeneinander abzuschirmen. RT habe es vorgezogen, Zucker nach Drittländern auszuführen oder denaturieren zu lassen, weil sie auf diese Weise vom Markt der Gemeinschaft Zuckermengen habe abziehen wollen, die andernfalls einen Einfluß auf das Speisezuckerpreisniveau hätten haben können. Diese Absicht und nicht die Haltung der belgischen Behörden sei ausschlaggebend dafür gewesen, daß RT ihre Überschüsse nicht der Interventionsstelle angeboten habe.
Es treffe nicht zu, daß RT zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1968/69 auf niederländischen Zucker habe zurückgreifen müssen, Die belgischen Hersteller hätten seinerzeit den SU abgekauften Zucker reexportiert. Im Laufe des Wirtschaftsjahres 1968/69 habe RT mehr als 4000 t an die niederländischen Hersteller geliefert.
RT wende sich zu Unrecht gegen die in der Entscheidung getroffene Feststellung: Normalerweise hat ein Hersteller kein Interesse daran, seine Erzeugnisse in großen Mengen an einen oder mehrere Wettbewerber zu verkaufen; er kann höhere Erlöse erzielen, wenn er sie unmittelbar an die interessierten Händler und Verbraucher liefert. Die von RT genannten Preise seien nicht aussagekräftig, denn in ihnen spiegelten sich die Zustände auf einem Markt wider, auf dem sich infolge der beanstandeten Absprachen kein Wettbewerb entfaltet habe.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderung
RT macht geltend, mit ihrer Behauptung, sie habe von der belgischen Verwaltung die Übernahme des zu Interventionszwecken angebotenen Zuckers verlangen können, ziehe sich die Kommission auf eine rein theoretische Betrachtungsweise zurück. Da sie bei ihrer Tätigkeit in vielerlei Hinsicht abhängig von der belgischen Regierung sei, habe sie den Wünschen der zuständigen Beamten Rechnung tragen müssen.
Die von der Kommission genannten Unterlagen seien als Beweismittel untauglich, denn ihnen lägen ausschließlich Äußerungen zugrunde, die sie Export gegenüber abgegeben habe. Wie sie bereits in ihrer Klageschrift dargelegt habe, ergebe sich aus den Schriftstücken, die die Kommission vorgelegt habe, daß ihr Verhältnis zu Export seinerzeit vor allem mit Bezug auf die Preisgestaltung durch handfeste Interessengegensätze geprägt gewesen sei. — Die Erklärungen, die sie Export gegeben habe, hätten nicht den Tatsachen entsprochen, denn ungeachtet dieser Äußerungen habe sie, wie sich aus einer Reihe von Verträgen ergebe, die sie ihrer Klageschrift als Anlage beigefügt habe, unmittelbar an Verbraucher verkauft.
Zu. dem Vorgang, den die Kommission unzutreffend als Lieferverweigerung kennzeichne, sei zu bemerken, daß ihre Antwort auf eine Lieferanfrage u. a. davon abhänge, welcher Preis geboten werde und welchen Umfang die im Augenblick der Anfrage vorhandenen Lagervorräte nach Abzug der Reserven aufwiesen, die sie für ihren herkömmlichen Kundenkreis und zur Erfüllung bereits eingegangener Exportverträge zurückhalten müsse. Folglich gelte eine negative Antwort stets nur für den jeweiligen Augenblick.
Die Export gegenüber ausgesprochenen Weigerungen erklärten sich ferner aus dem Wunsch, gewisse Geschäfte zu günstigeren Bedingungen unmittelbar mit dem Verbraucher abzuschließen.
Soweit abgestritten werde, daß sie zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1968/69 lediglich über geringe Uberschüsse verfügt habe, beruhe dies auf einer Verwechselung des Zuckerwirtschaftsjahres im Sinne der Gemeinschaftsregelung (1. Juli bis 30. Juni) und des faktischen Zuckerwirtschaftsjahres, das den Zeitraum von Oktober bis zum September umfasse. Die Anfragen aus den Niederlanden, von denen die Kommission rede, hätten Kristallzucker betroffen. Der Vorrat an Kristallzucker habe sich am 30. September 1968 auf 5360 t belaufen. Dies sei, wenn in Rechnung gestellt werde, daß in Belgien im Monat Oktober 14925 t Kristallzukker verbraucht worden seien, für die Übergangszeit zwischen zwei Wirtschaftsjahren außerordentlich wenig gewesen. Bei der Ablehnung der niederländischen Anfragen im August und September 1968 habe sie somit lediglich die gebotene Vorsicht walten lassen. — Bei genauerer Prüfung der Unterlagen, die die Kommission zum Nachweis dafür vorgelegt habe, daß die Ausfuhrlieferungen an SÜ und CSM nur aufgrund vorhandener Lagerbestände im August und September 1968 möglich gewesen seien, stelle sich heraus, daß es zu diesen Ausfuhren erst nach Einbringung der Ernte 1968 gekommen sei. Im übrigen habe es sich hierbei lediglich um Ausfuhren zu Veredelungszwecken sowie um Geschäfte im Rahmen gegenseitiger Aushilfe gehandelt.
Die Zweiteilung des Marktes in den Markt für den menschlichen Konsum einerseits und für den Absatz der Überschüsse andererseits sei durchaus keine künstliche Schöpfung. Bei dem für den menschlichen Verzehr bestimmten Zukker lasse sich zumindest der Interventionspreis erzielen; gleiches gelte nicht für Denaturierungszucker, da dieser in Wettbewerb mit Substitutionserzeugnissen stehe. Halte es ein Hersteller aus Gründen, die zu beurteilen allein seine Sache sei, für zweckmäßig, bestimmte Zuckermengen zu einem unter dem Interventionspreis liegenden Preis abzusetzen, dann sei es, wenn er nicht das Risiko eingehen wolle, daß dieser Zucker den Preis für Speisezucker beeinflusse, sein gutes Recht, dem Abnehmer eine Änderung der vereinbarten Zweckbestimmung zu untersagen.
Das in der Verordnung Nr. 2049/69 angewandte System, die Höhe der Denaturierungsprämie auszuschreiben, ermögliche es, aus Einlagerungsschwierigkeiten oder Liquiditätssorgen der Hersteller Kapital zu schlagen, denn es laufe darauf hinaus, den Hersteller zu einem Verkauf unter dem Interventionspreis zu zwingen. Aus diesem Grunde beantragt RT, die diesem System zugrundeliegenden Verordnungen nach Artikel 184 des Vertrages für unanwendbar zu erklären.
Die Geschäfte auf dem niederländischen Markt seien der eigenen kaufmännischen Entschließung und nicht einer Absprache entsprungen. Ihr Verhalten auf diesem Markt sei aufgrund der Probleme, die die erheblichen Rohzuckerüberschüsse und das Fehlen jeglicher Absatzorganisation außerhalb der Grenzen Belgiens mit sich gebracht hätten, vorgeprägt gewesen. Angesichts der Tatsache, daß sich die belgischen Zuckerausfuhren nach den Niederlanden von 1967/68 bis 1971/72 mehr als verzehnfacht hätten, könne ihr schwerlich eine Marktabschirmung zum Vorwurf gemacht werden. Der Rückgang der niederländischen Zukkerausfuhren nach Belgien und der französischen Zuckerausfuhren nach den Niederlanden sei als natürliche Folge davon eingetreten, daß ihr Standortvorteil es ihr erleichtert habe, sich dem holländischen Markt zuzuwenden. Die Spezialsor-tenlieferungen seien im übrigen auf technische Gründe zurückzuführen gewesen; CSM beispielsweise habe sie mit Würfelzucker beliefert, weil dieses Unternehmen nicht über die erforderlichen Produktionsanlagen verfügt habe. Die Kristallzuckerlieferungen an CSM und SU hätten sich auf die Jahre 1970/71 und 1971/72 beschränkt und seien über 25000 t jährlich nicht hinausgegangen.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderung
Die Kommission entgegnet, RT habe ihren Zucker nur deshalb nicht der belgischen Interventionsstelle gemäß der Verordnung Nr. 1009/67 zur Intervention angeboten, weil sie befürchtet habe, daß dieser Zucker auf dem Markt für den menschlichen Konsum weiterverkauft werden und auf das Preisniveau innerhalb der Gemeinschaft drücken könnte, und weil sie habe verhindern wollen, daß diese Mengen in die Hände unabhängiger Händler gerieten.
Die den Verwendungszweck betreffenden Klauseln müßten im Zusammenhang mit den sonstigen Maßnahmen gesehen werden, die RT ergriffen habe, um die Märkte gegeneinander abzuschirmen. Beispielsweise habe sie beim Verkauf einer bestimmten Zuckermenge an deutsche Abnehmer darauf bestanden, eine Denaturierungsklausel in den Vertrag aufzunehmen, obwohl seinerzeit die Denaturierungsprämie bereits abgeschafft gewesen sei (Verordnung Nr. 356/69). Der Geschäftskorrespondenz zwischen RT und Hottlet sei zu entnehmen, daß RT einen um 4,6 % über dem Interventionspreis liegenden Preis als Vertragsstrafe für den Fall verlangt habe, daß dieser Zucker für normale industrielle Zwecke weiterverkauft werde.
Es könne nicht zugegeben werden, daß bloße geschäftliche Erwägungen (fehlende Absatzorganisation im Ausland, Rohzuckerüberschüsse) RT zu ihrem Verhalten bewogen hätten. Nur eine Absprache mache es erklärlich, daß ein Unternehmen mit einer solchen wirtschaftlichen Macht wie RT davon abgesehen habe, auf dem Gebiet ihrer Konkurrenten ein Vertriebsnetz aufzubauen.
Die Erklärung dafür, weshalb im Herbst 1968 Lieferungen nach Holland verweigert worden seien, könne nicht überzeugen. Im Jahre 1968/69 seien in Belgien 319000 t verbraucht worden. Dies aber bedeute, daß die am 1. Juli 1968 vorhandenen Lagerbestände (107000 t) ein Drittel des belgischen Jahresverbrauchs ausgemacht und daher ohne weiteres ausgereicht hätten, um den Bedarf bis Mitte September, also bis hinein in das neue Wirtschaftsjahr, das Anfang September 1968 begonnen habe, zu decken.
Die Behauptung schließlich, die Würfelzuckerlieferungen erklärten sich aus dem Umstand, daß der entsprechende niederländische Markt wegen seiner beschränkten Aufnahmefähigkeit die Schaffung der erforderlichen Produktionsanlagen nicht gerechtfertigt habe, sei vorgeschützt und von der Klägerin nicht unter Beweis gestellt.
d) Pfeifer & Langen: Verletzung von Artikel 85 des Vertrages
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschrift
Gehe man, so führt Pfeifer & Langen aus, dem fortwirkenden Einfluß der ehemaligen deutschen Zuckermarktordnung und der Bedeutung der Gemeinschaftsregelung nach, dann zeige sich, daß die Warenbewegungen und die Marktverhältnisse in den Gebieten, in denen sie tätig sei, auf die traditionellen Lieferbeziehungen der deutschen Weiterverarbeiter zu den deutschen Zuckerherstellern, auf die technischen Produktionsvoraussetzungen (Zuckerqualität, kontinuierliche Anlieferung), auf die Funktion des Interventionspreises als eines gesetzlich garantierten Mindestpreises sowie auf die Transportkosten und andere preisverzerrende Faktoren (Währungsparität, Ausgleichsbeträge), die den freien Warenfluß hemmten, zurückzuführen seien. Die deutschen Weiterverarbeiter seien insbesondere auf die kontinuierliche und kurzfristige Anlieferung von Zucker ganz bestimmter, aber oft sehr unterschiedlicher Qualität angewiesen gewesen. Schon zu der Zeit, als noch die deutsche Marktordnung maßgeblich gewesen sei, hätten die Abnehmer die Erfahrung machen können, daß sie einer reibungslosen Belieferung durch sie hätten sicher sein dürfen. Aus diesen Gründen hätten sie sich gegenüber den neuen Versorgungsquellen der Gemeinschaft zunächst zurückhaltend gezeigt.
Die Behauptung, den Zuckerverbrauchern sei ein erheblicher Schaden entstanden, da ihnen ohne die beanstandeten Verhaltensweisen Zucker unter dem Interventionspreis hätte geliefert werden können, trage der Funktion des Interventionspreises nicht Rechnung. Diesem nämlich komme in seiner Wirkung die Funktion eines gesetzlich garantierten Mindestpreises zu.
Nach der eigenen Konzeption der Kommission stelle der Richtpreis den wünschenswerten Verkaufspreis dar, denn er allein sichere den Zuckerrübenerzeugern einen angemessenen Erlös, ohne indes die Verbraucher übermäßig zu belasten. Die Tatsache, daß die Verkaufspreise, von einigen Ausnahmen abgesehen, den Richtpreis nicht erreicht hätten, beweise die Existenz erheblichen Wettbewerbs.
Es treffe nicht zu, daß der zwischenstaatliche Warenverkehr gering geblieben sei und sich im wesentlichen auf Verkäufe von Hersteller an Hersteller beschränkt habe. Eine Übersicht über die Einfuhren in das Bundesgebiet insgesamt und nach Nordrhein-Westfalen im besonderen mache dies deutlich.
Aus einer Aufstellung über die von ihr durchgeführten Ausfuhren nach Ländern des Gemeinsamen Marktes und nach Drittstaaten sei zu ersehen, daß sie unter Einschaltung der niederländischen Exportfirma Limako nur zwei bedeutende Geschäfte über insgesamt 15000 t mit den Niederlanden abgewickelt habe. Diese Menge sei, wie sich den zur Akte gegebenen Verkaufsangeboten bzw. Bestätigungsschreiben entnehmen lasse, von Anfang an für den Drittlandsexport bestimmt gewesen. Das habe sich schon darauf ergeben, daß für diesen Zucker eine besondere Verpackung verwandt worden sei. Einzuräumen sei, daß 2000 t dieser Partie später zu Flüssigzucker verarbeitet und innerhalb des Gemeinsamen Marktes verkauft worden seien.
Da sie niemals Zucker für Denaturierungszwecke verkauft habe, könne sie nicht der Vorwurf treffen, die Hersteller hätten unterschiedliche Preise gefordert, je nachdem, ob der Zucker für den menschlichen Gebrauch oder zur Denaturierung und zum Export in Drittstaaten bestimmt gewesen sei.
Eine Würdigung des Sachverhalts unter tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten ergebe, daß sich der gegen sie erhobene Vorwurf des Verstoßes gegen Artikel 85 nicht halten lasse. Für etwaige Beziehungen zu CSM und RT würden in der Entscheidung keinerlei Anhaltspunkte genannt. Für das Verhältnis zu SU könne die Kommission lediglich auf die bereits erwähnten, mit der Firma Limako abgewickelten Geschäfte verweisen. Zu den Abschlüssen sei es nicht gekommen, weil es sich um ein niederländisches Unternehmen gehandelt habe, sondern, weil Limako einen günstigeren Preis als die deutschen Exporteure geboten habe. Für die Richtigkeit dieses Sachverhalts tritt Pfeifer & Landen Beweis durch Vernehmung eines von ihr benannten Zeugen an.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortung
Die Kommission trägt vor, anders als es zu erwarten gewesen sei, habe die Klägerin, die immerhin der bedeutendste westdeutsche Zuckerproduzent sei und über Raffinerien in grenznahen Gebieten verfüge, ihre Lieferungen nach den Benelux-Ländern kaum ausgeweitet. Ihre Lieferungen nach den Niederlanden seien fast ausschließlich an Hersteller gegangen.
Aus einer Reihe von Unterlagen der RT und der Firma Export ergebe sich, daß die Beteiligten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken Maßnahmen getroffen hätten, um die Wettbewerber auf ihren heimischen Märkten zu schützen.
Zahlreichen Schreiben von Lebensmitteleinkaufsgesellschaften sei zu entnehmen, daß Lieferanfragen abschlägig beschieden worden seien mit der Begründung, es fehle an Vorräten, oder nur mit der Maßgabe berücksichtigt worden seien, daß der Preis dem Preis des Bestimmungslandes angepaßt worden sei. In einem dieser Schreiben werde darauf hingewiesen, daß Pfeifer & Langen laut eigener Mitteilung an eine der besagten Einkaufsgesellschaften Gebietsabsprachen mit den niederländischen Herstellern getroffen habe. — Ein weiteres Mittel der Marktabschirmung habe darin bestanden, daß die Hersteller die Händler vom Vertrieb ihrer Erzeugung ausgeschaltet oder ihnen Bindungen auferlegt hätten, durch die sie in ihrer Vertriebstätigkeit stark eingeschränkt worden seien. RT und ein von RT kontrollierter Hersteller beispielsweise hätten ihren Abnehmern Zweckbindungsklauseln aufgezwungen.
Es nicht allein mit einem fortwirkenden Einfluß der nationalen Zuckermarktordnungen erklärt werden, daß Pfeifer & Langen nicht in grenznahe Gebiete der Nachbarstaaten geliefert habe.
Pfeifer & Langen versuche vergeblich, die Funktion des Interventionspreises der Funktion eines gesetzlich garantierten Mindestpreises gleichzustellen, denn den Zuckerherstellern der Gemeinschaft sei es unbenommen, unter dem Interventionspreis zu verkaufen. Auch sei es irrig, den Beweis für einen erheblichen Wettbewerb darin zu sehen, daß es den Herstellern nicht gelungen sei, den Richtpreis zu erzielen. Die Klägerin verkenne dabei, daß es die Funktion des Richtpreises sei, eine Grundlage für die Bemessung des Schwellenpreises zu liefern, nicht aber, einen Hinweis dafür zu bilden, wie hoch der Preis zu sein habe, um den Verarbeitern eine ausreichende Marge zu sichern. Der starke Anstieg der Zuckerproduktion seit Einführung der europäischen Zuckermarktordnung beweise, daß schon der Interventionspreis eine reichlich bemessene Verarbeitungsmarge enthalte.
Was die Transportkosten angehe, zeige die von Pfeifer & Langen vorgelegte Übersichtskarte über die Lage der Zuckerfabriken, daß die Fabriken der Klägerin zu den grenznahen Gebieten der Niederlande frachtgünstig lägen. Im übrigen entspreche es der Erfahrung, daß in der Praxis Lieferungen, auch über größere Entfernungen durchgeführt worden seien. Die Transportkosten könnten also nicht erklären, daß Lieferungen der Hersteller in die Absatzgebiete ihrer Wettbewerber nur in geringem Umfang erfolgt seien.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderung
Pfeifer & Langen trägt vor, die von der Kommission vorgelegten Schriftstücke von Lebensmitteleinkaufsgesellschaften seien ohne Beweiswert. In dem Schreiben der Firma EDAH aus Helmond, einem Mitglied der Euroap-Gruppe der Lebensmittelfilialbetriebe in Brüssel, heiße es, sie, Pfeifer & Langen, habe als Grund für ihr mangelndes Interesse angegeben, daß sie bei der Ausfuhr nach den Niederlanden keine besseren Preise erzielen könne. Statt auf diese Begründung einzugehen, stützte sich die Kommission auf eine andere Stelle dieses Schreibens, wo — ohne jede Erläuterung — die Rede davon sei, es bestehe zwischen ihr, Pfeifer & Langen, und den niederländischen Herstellern eine Gebietsabsprache. In dem Schreiben der REWE-Zentralimport aus Köln an General Biscuit aus Herentals werde behauptet, mit allen deutschen Großverbrauchern seien langfristige Kontrakte abgeschlossen worden, um den Zuckerverbrauch zu kontrollieren. Bei alledem handle es sich um bloße Mutmaßungen.
Bei näherer Durchsicht des Schreibens der GEDELFI aus Köln an GEMAS aus Brüssel werde deutlich, daß die Absenderin die von ihr erwähnte Gebietsaufteilung nicht aus einer Absprache, sondern zutreffend aus dem jeweiligen Standortvorteil der betreffenden Fabrik herleite.
Sie habe niemals die Belieferung eines Händlers abgelehnt, wenn sie über ausreichende Zuckermengen verfügt habe und der Händler ihr gleich gute Bedingungen wie andere Abnehmer zu bieten bereit gewesen sei. Ihre Fabriken seien in einem unterversorgten Gebiet gelegen, in dem erst ein einziges Mal ein geringer Uberschuß produziert worden sei. Unter diesen Umständen habe sie die Aufrechterhaltung der langfrstigen Verbindung zu ihrer angestammten Kundschaft dem Abschluß von Augenblicksgeschäften vorgezogen. Die vorbezeichneten Schreiben taugten um so weniger zum Nachweis von Lieferverweigerungen, als aus ihnen klar hervorgehe, daß die Verfasser bessere Bedingungen zu erlangen gehofft hätten, als sie auf dem Markte sonst erreichbar gewesen seien.
Die Kommission versuche zu Unrecht, das Transportkostenproblem herunterzuspielen, denn es sei eine Tatsache, daß bei stark angenäherten Preisen der Fracht das entscheidende Gewicht zukomme, zumal wenn es um die Lieferung großer Mengen gehe. Dem stehe nicht entgegen, daß in der Praxis auch Zuckerlieferungen über große Entfernungen durchgeführt worden seien. Bei solchen Geschäften auf weite Entfernung, wie z. B. Italien, habe alle Lieferanten der gleiche Frachtanteil getroffen, so daß in diesem Falle nicht die Frachtbelastung, sondern die Sicherheit der Versorgung an erster Stelle gestanden habe.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderung
Die Kommission führt aus, die Darlegungen der Pfeifer & Langen zur Bedeutung der Frachtkosten lägen neben der Sache. Sie habe lediglich festgestellt, daß ein Warenaustausch über die Grenzen Westdeutschlands, Belgiens und der Niederlande in nennenswertem Umfange nicht stattgefunden habe. Dieser Umstand könne nicht aus der Inzidenz der Frachtkosten erklärt werden.
Die Erklärungen der Klägerin zu den Lieferverweigerungen und den Geschäften zwischen Herstellern liefen darauf hinaus, diese Maßnahmen zu bagatellisieren. Zu Unrecht gehe die Klägerin lediglich auf die Unterlagen ein, aus denen sich ergebe, daß sie die Belieferung abgelehnt habe. Für den Nachweis der Abstimmung seien aber nicht weniger bedeutsam die Lieferverweigerungen ihrer Partner gegenüber Nachfragen aus dem Absatzgebiet der Klägerin. Den Unterlagen, die sie angeführt habe, sei zu entnehmen, daß alle an der Abstimmung beteiligten Hersteller es sich zur Übung gemacht hätten, Anfragen aus den Marktgebieten ihrer Partner abschlägig zu bescheiden.
Die Klägerin übergehe mit Stillschweigen, daß die Firma GEDELFI in ihrem besagten Schreiben zum Ausdruck bringe, sie habe sich vergeblich bemüht, Zucker aus EWG-Ländern zu importieren.
e) CSM und RT: Verletzung der Verordnung Nr. 26
Eine zusammenfassende Wiedergabe der Schriftsätze der RT, in denen das Unternehmen auch auf den Vorwurf eingeht, eine Absprache zum Zwecke der Abschirmung des italienischen Marktes getroffen zu haben, findet sich vorstehend unter III 1 B b.
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschrift der CSM
CSM meint, werde die Verordnung Nr. 1009/67 vor dem Hintergrund der Verhältnisse gesehen, die vor ihrem Inkraftreten bestanden hätten, dann liege es in ihrem Sinne, die in der Verordnung Nr. 26 vorgesehenen Freistellungen von den Artikeln 85 bis 90 des Vertrages vorliegend durchgreifen zu lassen. Denn ohne die Kufe bei RT wäre sie nicht in der Lage gewesen, ihren Produktions- und Vertriebsapparat voll auszulasten. Nur so aber sei es ihr möglich gewesen, den Zukkerrübenerzeugern einen Preis zu zahlen, der über dem Mindestpreis gelegen habe. Im übrigen bringe es die Beschaffenheit des Erzeugnisses und die Gemeinschaftsregelung mit sich, daß die Unternehmen sich weitgehend darauf beschränkten, jedes bei sich tätig zu werden.
2. Zusammenfassender Überblick über die nachfolgenden Schriftsätze
Die Kommission nimmt zu dieser Rüge erst in ihrer Gegenerwiderung Stellung und macht geltend, CSM führe für ihre Behauptungen keine Tatsachen an. Außerdem könne die Zahlung eines Preises, der über dem Mindestpreis liege, den die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der verschiedenen in Artikel 39 des Vertrages genannten Ziele festsetze, nicht ohne weiteres als zur Verwirklichung dieser Ziele erforderlich angesehen werden.
3. Zum Beschwerdepunkt, Pfeifer & Langen und RT hätten sich zum Zwecke der Abschirmung des westdeutschen Marktes untereinander abgestimmt
A — Pfeifer & Langen und RT: Form- und Verfahrensrügen
Die von Pfeifer & Langen zu diesem Beschwerdepunkt erhobenen Rügen stimmen weitgehend mit den vorstehend unter 2 B a bis c, g erwähnten Rügen überein. Gleiches gilt für die Rügen der RT, die sich vorstehend unter 1 A h wiedergegeben finden. Es wird daher auf die genannten Kapitel verwiesen.
B — Sachrügen
a) Pfeifer & Langen: Verletzung von Artikel 85 des Vertrages
Pfeifer & Langen erhebt diese Rüge sowohl im Hinblick auf den Vorwurf, den niederländischen Markt abgeschirmt zu haben, als auch im Hinblick auf den vorliegenden Beschwerdepunkt. Soweit sich der Parteivortrag im Rahmen dieser Rüge auf beide Beschwerdepunkte bezieht, wird auf das vorstehende Kapitel 2 C d verwiesen. Das Vorbringen speziell zum vorliegenden Beschwerdepunkt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschrift
Pfeifer & Langen trägt vor, aus den überreichten Unterlagen sei zu ersehen, daß den französischen und den belgischen Herstellern bei Lieferungen in ihr Hauptabsatzgebiet wegen der größeren Entfernungen weitaus höhere Frachtkosten entstünden als ihr.
Es treffe nicht zu, wenn die Kommission feststelle, ein zwischenstaatlicher Warenverkehr habe nur in geringem Umfange stattgefunden, und ferner behaupte, die Wettbewerbswirkungen der Importe seien dadurch aufgehoben worden, daß Zucker im wesentlichen nur von Hersteller zu Hersteller gehandelt worden sei. Anhand des vorliegenden Zahlenmaterials lasse sich nachweisen, daß ganz erhebliche Importmengen in das Bundesgebiet und insbesondere nach Nordrhein-Westfalen gelangt seien. An diesen Einfuhren seien die deutschen Hersteller vom Zuckerwirtschaftsjahr 1968/69 an bis zum Wirtschaftsjahr 1971/72 mit 6 %, 3 %, 29 % und 20 % beteiligt gewesen. Der verhältnismäßig hohe Anteil von 29 % im Jahre 1970/71 erkläre sich daraus, daß die deutschen Hersteller Lieferverpflichtungen eingegangen seien, die sie wegen der schlechten Ernte nur durch einen Rückgriff auf Importzucker hätten erfüllen können.
Um ihre These zu retten, sie, Pfeifer & Langen, sei mit einem hohen Anteil an den Gesamtimporten beteiligt gewesen, fasse die Kommission kurzerhand den Markt für Rohzucker und Weißzucker zusammen und gebe dafür die Erklärung, daß es sich — nach Verarbeitung des Rohzuckers durch die inländische Industrie — um einen einheitlichen Markt handelt (Entscheidung, S. 26, rechte Spalte). Indessen stelle der Rohzucker ein Zwischenprodukt dar, das nur in begrenztem Umfange lagerfähig und bis auf unbedeutende Ausnahmen nur einem Verwendungszweck, der Weiterverarbeitung zu Weißzucker, zugänglich sei. Weißzukker dagegen könne zeitlich unbegrenzt gelagert werden und lasse sich einer Vielzahl von Bestimmungen zuführen. Rohzucker könne daher, auch wenn der Handel eingeschaltet werde, letzlich nur an Weiterverarbeiter abgesetzt werden, die über eine Raffinierungsanlage verfügten. Der ihr gemachte Vorwurf, sie habe den Wettbewerb eingeschränkt, beziehe sich eindeutig auf den Markt für Weißzucker.
Bei Rohzuckerverkäufen von Hersteller an Hersteller könnten keine wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen eintreten. Diese Geschäfte hätten daher bei der Bewertung ihrer Importtätigkeit außer Betracht zu bleiben. Ihre Rohzuckerkäufe in Belgien erklärten sich aus der Tatsache, daß sie schon immer erhebliche Rohzuckermengen bezogen habe, ihre herkömmlichen Lieferanten, vor allem aus Niedersachsen, aber immer weniger imstande gewesen seien, die notwendigen Mengen zu liefern. Daher habe es sich schon aus Gründen der Frachtersparnis angeboten, von der am nächsten gelegenen Fabrik bei Lüttich Rohzucker zu beziehen.
Bei einer Aufschlüsselung ihrer Weißzuckereinfuhren in den Jahren 1970/71 und 1971/72 zeige sich, daß sie in erheblichem Maße verschmutzten Zucker ein geführt habe, der billiger sei als Zucker esserer Qualität una unter geringem Kostenaufwand auf dem Wasserwege befördert werden könne. Dieser Zucker sei für den menschlichen Genuß nicht geeignet und werde zur Herstellung von Flüssigzucker verwandt. Von der 1970/71 eingeführten Gesamtmenge, die sich auf 22900 t belaufen habe, habe sie nur 5101 t unverarbeitet weiterverkauft. Diese Menge habe 3 % der Gesamtimporte nach Deutschland ausgemacht. Im Jahre 1971/72 seien nach Nordrhein-Westfalen 21905 t Weißzucker importiert worden. Davon sei auf sie eine Menge von 3574 t entfallen unter Einschluß einer Lieferung von 1000 t aus Frankreich, die zu Flüssigzucker verarbeitet worden seien.
Aus den von der Kommission angeführten Unterlagen lasse sich nichts gegen sie herleiten. Die auf Seite 23 der Entscheidung zitierten Vermerke und Fernscheiben der Firma Export enthielten keine Aussagen über Tatsachen, die Export unmittelbar zugänglich gewesen seien. Sie beschränkten sich vielmehr auf blose Meinungsäußerungen. Sie habe zu keiner Zeit geschäftliche Kontakte mit Export gehabt und werde in den besagten Unterlagen mit keinem Wort genannt. Das gleiche gelte für das Schreiben der RT an Export, das auf Seite 47 der Mitteilung der Beschwerdepunkte erwähnt werde. Überdies sei in diesem Schreiben lediglich vom notre politique, also der Politik der RT gegenüber dem deutschen Markt, die Rede, nicht aber von einer Abstimmung. Auch das auf Seite 50 der Mitteilung der Beschwerdepunkte zitierte Schreiben eines deutschen Händlers lasse nicht erkennen, ob sie, Pfeifer & Langen, gemeint sein solle. Der von Moerbeke-Waas verwandten Vertragsklausel (Entscheidung, S. 34, rechte Spalte), wonach Verkäufe nach Deutschland von ihrer Zustimmung abhängig seien, liege keinerlei Absprache zugrunde. Diese Klausel sei ihr um so unverständlicher, als gerade Moerbeke-Waas ständig Importe erheblichen Umfanges auf dem deutschen Markt durchgeführt habe.
Die Verkaufspolitik der RT, auf die sie niemals Einfluß zu nehmen versucht habe, sei durch objektive Umstände bedingt worden. Während RT sich zunehmend gezwungen gesehen habe, Rohzukker zu exportieren, verfüge sie über Raffinierungskapazitäten, die das eigene Rohzuckeraufkommen bei weitem überschritten. Der kontinuierliche Absatz von Rohzucker sei für RT das drängendste Problem gewesen. Der Absatz des überschüssigen Weißzuckers sei demgegenüber, schon wegen der besseren Lagermöglichkeiten, in den Hintergrund getreten. Daß RT bei dieser Sachlage auf dem deutschen Weißzuckermarkt relative Zurückhaltung geübt habe, sei das Ergebnis einer nüchternen kaufmännischen Überlegung und nicht die Folge einer Kartellabsprache gewesen. Hätte RT in größerem Umfange Weißzucker an ihre Abnehmer geliefert, dann wäre vorauszusehen gewesen, daß sie ihre Rohzuckerkäufe bei RT reduziert hätte; denn kein Kaufmann werde in einem solchen Fall seinen Konkurrenten stärken.
Sie sei an der Abfassung der auf Seite 64 der Beschwerdepunkte erwähnten Niederschrift vom 20. April 1970 nicht beteiligt gewesen. Zudem lasse dieses Schriftstück nur die erklärte Absicht der RT erkennen, eine bestimmte Politik zu verfolgen. Es bleibe unklar, was mit der Formulierung obligations de RT verstanden werde.
Die tatsächlich über die Grenzen mit dem Handel und anderen Abnehmern getätigten Geschäfte widerlegten die Behauptung, sie habe mit RT einen Exklusiwertrag geschlossen (Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 65).
RT habe darum bemüht sein müssen, den Zuckerhandel mit ihrem verkaufspolitischen Konzept für den deutschen Markt vertraut zu machen. Es sei möglich, daß dadurch der Eindruck einer bestehenden Absprache erweckt worden sei. In Anbetracht der Tatsache, daß die Politik der RT mit einer Beschränkung der Beziehungen zu den freien Händlern, vor allem der Firma Export, einhergegangen sei, lasse sich nicht ausschließen, daß Export ihren Abenehmern gegenüber in der Absicht, RT eines Verstoßes gegen die europäischen Wettbewerbsregeln zu verdächtigen, ihrer Phantasie über die zwischen ihr und RT vermuteten Absprachen freien Lauf gelassen habe. Die Kommission versuche vergeblich, aus einem Fernschreiben der Export an einen deutschen Grossisten vom 14. September 1970 auf den Inhalt eines zwischen RT und ihr am 11. September 1970 geführten Telefongesprächs zu schließen, solange nicht geklärt sei, welche Personen miteinander telefoniert haben sollen, und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß das Telefongespräch und das Fernschreiben inhaltlich übereinstimmten. Werde unterstellt, daß ein Preisgespräch, wie in dem Femschreiben angegeben, stattgefunden habe, so sei die Folge dieses Gespräches nach den eigenen femschriftlichen Ausführungen der Export keineswegs die Weigerung von RT gewesen, den deutschen Markt zu beliefern, sondern das Angebot, Zucker für die Ausfuhr nach Deutschland zur Verüfung zu stellen.
Durch ein weiteres Fernschreiben der Export an RT vom selben Tage (Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 73) werde belegt, daß sich RT gelegentlich bereitgefunden habe, auch ihre Kundschaft zu beliefern. Entgegen den anderslautenden Darlegungen der Export (S. 71 bis 73 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) habe RT es der Firma Export gestattet, Verträge mit deutschen Händlern abzuschließen.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortung
Die Kommission legt dar, RT habe sich weitgehend vom westdeutschen Markt ferngehalten, der — im Gegensatz zu Belgien, wo die Erzeugung den Bedarf überschritten habe — ein Zuschußgebiet gewesen sei. Die Ausfuhren der RT nach Deutschland seien im Wirtschaftsjahr 1968/69 unbedeutend gewesen. Seit 1969/70 hätten sie zwar mengenmäßig zugenommen, doch seien sie in Form von Weißzucker- und Rohzuckerlieferungen zum überwiegenden Teil an Pfeifer & Langen gegangen.
Eine Anzahl von Unterlagen zeugten davon, daß eine Abstimmung über die Respektierung des Heimatmarktes der Pfeifer & Langen bestanden habe und daß RT bestrebt gewesen sei, diesen Markt nicht zu stören. In einem internen Vermerk der Export vom 23. April 1970 heiße es: Tirlemont hat mit den anderen Zuckerraffineuren des Gemeinsamen Marktes eine Vereinbarung über gegenseitige Exklusivität geschlossen, aus der folgt, daß der Handel im Bestimmungsland den Herstellern dieses Landes reserviert ist. In einem Schreiben der Firma Großeinkauf Deutscher Lebensmittel-Filialbetriebe aus Köln vom 10. März 1972 werde festgestellt, daß die Anfragen an Hersteller in den übrigen Mitgliedstaaten durchweg abschlägig beschieden worden seien. Aus anderen Unterlagen sei zu ersehen, daß RT bei Anfragen aus Deutschland sich nur zu Preisen zu liefern erklärt habe, die den höheren deutschen Preisen angepaßt gewesen seien. Zu nennen seien ferner der am 15. September 1969 zwischen Moerbeke-Waas und Export geschlossene Kaufvertrag sowie die beiden Fernschreiben der Export vom 14. September 1970 an einen deutschen Händler bzw. an RT (vgl. dazu vorstehend unter 1.).
Die Roh- und Weißzuckerlieferungen der RT an Pfeifer & Langen fänden in erster Linie darin ihre Erklärung, daß auf diese Weise ein Wettbewerb der Beteiligten auf dem westdeutschen Markt vermieden worden sei. Dafür sprächen sowohl der Umfang dieser Lieferungen als auch die näheren Umstände, unter denen sie erfolgt seien. Dabei könne nicht übersehen werden, daß sich solche Lieferungen auch zwischen anderen Herstellern im Gemeinsamen Markt in erheblichem Umfang entwickelt hätten, wobei sich nachweisen lasse, daß diese Lieferungen von der Absicht bestimmt gewesen seien, einen gegenseitigen Wettbewerb zu vermeiden. Sie bestreite nicht, daß es unter bestimmten Umständen für einen Hersteller von Interesse sein könne, an einen Wettbewerber zu liefern. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen. Es müsse zu denken geben, wenn RT im September 1970 — zu einem Zeitpunkt, in dem sich eine Zuckerknappheit in Deutschland abgezeichnet habe — einen Vertrag über umfangreiche Mengen Rohzucker abgeschlossen habe, zu einem Preis, der — nach Verarbeitung — unter dem Preis für Weißzucker gelegen habe, zu dem die Firma Export habe nach Deutschland liefern können, der nach Ansicht der RT aber nicht ausreichend gewesen sei (vgl. Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 75).
Was Pfeifer & Langen zur Rechtfertigung ihrer bei RT getätigten Käufe vorbringe, wirke gekünstelt. Es dränge sich die Frage auf, welches Interesse RT daran gehabt habe, zu einer Zeit, in der sie wegen des Einfuhrbedarfs in der Bundesrepublik Weißzucker günstiger hätte absetzen können, die Klägerin billig mit Rohzucker zu beliefern. Die Rohzuckerfabrik der RT bei Lüttich (Lierse) habe nur eine Jahreskapazität von 10000 t. RT aber habe wesentlich mehr Rohzucker geliefert, so daß das Argument der Frachtkostenersparnis nicht durchgreife. Im übrigen beziehe Pfeifer & Langen Rohzukker aus Niedersachsen über Entfernun gen von 350 bis 400 Kilometern; sie könne daher nicht den Eindruck erwekken, als hätten derartige Entfernungen für den Absatz von Weißzucker anderer Hersteller der Gemeinschaft in ihrem Absatzgebiet ein unüberwindbares Hindernis dargestellt.
Soweit Pfeifer & Langen auf die zwischen Rohzucker und Weißzucker bestehenden Unterschiede abstelle, sei zu bemerken, daß es nicht darauf ankomme, ob es für Rohzucker und für Weißzucker einen einheitlichen Markt oder getrennte Märkte gebe. Insofern sei die in der Entscheidung gebrauchte Formulierung (S. 26, rechte Spalte) vielleicht mißverständlich. Da Rohzucker raffiniert werden müsse und als Weißzucker auf den Markt komme, sei es gleichgültig, ob ein Hersteller einem Wettbewerber Rohzucker oder Weißzucker verkaufe. Liefere er ihm Rohzucker, obwohl er selber über die erforderlichen Raffinierungskapazitäten verfüge, dann verzichte er ganz bewußt auf die Möglichkeit, eine entsprechende Menge Weißzucker auf dem Markt des Wettbewerbers absetzen zu können.
Für ihre Entscheidung sei es völlig unerheblich gewesen, ob die Rohzuckergeschäfte von Hersteller an Hersteller direkt oder unter Einschaltung des Handels abgewickelt worden seien.
Was den Beweiswert der von der Firma Export stammenden Unterlagen angehe, sei darauf hinzuweisen, daß Export intensive Kontakte zu RT gehabt habe. Die Unterlagen machten deutlich, wie RT sich gegenüber Pfeifer & Langen verhalten habe. Daß in dem zwischen Moerbeke-Wass und Export geschlossenen Vertrag vom 15. September 1969 die Lieferung in die Bundesrepublik an ein Zustimmungserfordernis geknüpft worden sei, könne nicht erstaunen, da diese Klausel der von RT gegenüber Pfeifer & Langen befolgten Verkaufspolitik entsprochen habe.
Die Darstellung, die Pfeifer & Langen von dieser Politik gebe, sei schon in ihrem Ausgangspunkt verfehlt, denn die Behauptung, RT sei in zunehmendem Maße auf die Ausfuhr von Rohzucker angewiesen gewesen, könne nicht überzeugen. RT habe an Pfeifer & Langen 1970/71 24800 t und 1971/72 23500 t Rohzucker geliefert. Dabei habe es sich, verglichen mit den Rohzuckerbeständen, über die RT in jenen Wirtschaftsjahren verfügt habe (186000 und 287000 t), um bescheidene Mengen gehandelt, bei denen zudem eine rückläufige Tendenz zu verzeichnen gewesen sei. In den Jahren 1968/69 bis 1970/71 sei der Rohzuckerbestand der RT nicht angestiegen. RT besitze ausreichende Kapazitäten, um den bei ihr anfallenden Rohzucker selbst zu raffinieren. Dies habe sie in früheren Jahren getan, z. B. im Jahre 1967/68, als ihr Bestand mit 222300 t höher gewesen sei als im Jahre 1970/71.
Selbst wenn es richtig wäre, daß für RT ein Exportzwang für Rohzucker bestanden habe, seien die Folgerungen, die die Klägerin daran knüpfe, nicht überzeugend. Die Rohzuckerlieferungen der RT an Pfeifer & Langen hätten, schon aus Frachtgründen, auch im Interesse der letzteren gelegen; daher habe RT bei nüchterner Überlegung nicht zu dem Schluß kommen können, daß sie auf eine Belieferung der Kunden von Pfeifer & Langen mit Weißzucker verzichten müsse, um den Absatz von Rohzucker an diese Firma nicht zu gefährden. Der wahre Grund für diesen Verzicht könne nur darin gesehen werden, daß Pfeifer & Langen ihrerseits davon abgesehen habe, in das Absatzgebiet der RT in Ostbelgien und Luxemburg einzudringen.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderung
Pfeifer & Langen erwidert, eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergebe, daß die Behauptung einer Marktabschirmung wirtschaftlich unhaltbar sei.
Voraussetzung jeder Kartellabsprache sei, daß sie jedem der Beteiligten Vorteile bringt. Ihr angeblicher Verzicht darauf, in den belgischen Markt einzudringen, könne nicht als annähernd gleichwertige Gegenleistung angesehen werden, da sie überhaupt nicht imstande gewesen sei, zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingun gen Zucker nach Belgien auszuführen. Sie habe zu keiner Zeit ausreichende Zukkervorräte besessen und sei nicht in der Lage gewesen, auf den Umfang der Erzeugung Einfluß zu nehmen, da die insoweit vorhandenen Möglichkeiten durch die zur Verfügung stehenden Anbaugebiete, durch die Qualität der Ernten und die femeinsame Zuckermarktorganisation begrenzt gewesen seien. Darüber hinaus habe ein Verkauf in Belgien notwendig zu Verlusten führen müssen, wie das Beispiel eines Versuches im Jahre 1969 gezeigt habe. In ihrer besonderen Situation habe sie sich nicht auf irgendwelche Gelegenheitsgeschäfte einlassen dürfen; vielmehr sei ihr erstes Ziel gewesen, enge und dauerhafte Beziehungen zu den frachtgünstigen Hauptabnehmern anzuknüpfen und aufrechtzuerhalten.
In ihrer Klageschrift habe sie ausgeführt, daß die Haltung der RT von der Sorge um die Sicherheit des Verkaufs von Rohzucker bestimmt gewesen sei. Diese Darlegungen habe die Kommission nicht zu widerlegen vermocht.
Die Behauptung, RT hätte auf dem westdeutschen Markt bessere Preise erzielen können als in Belgien, sei nicht haltbar, denn bei dieser Argumentation werde übersehen, daß ein Gegensatz zwischen einer kurzfristigen Maximierung von Gewinnen in einigen wenigen Zufallsgeschäften und der Optimierung der gesamten Absatzpolitik durch die Anbahnung und Sicherung langfristiger Geschäftsbeziehungen bestehe. Die Preisunterschiede zwischen dem deutschen und dem belgischen Markt seien zu keiner Zeit so groß gewesen, daß ein Verkauf durch RT unter Berücksichtigung der Fracht lohnend gewesen wäre. In Gebieten, in denen sich die jeweiligen Standortvorteile aufgehoben hätten (deutsch-belgisches Grenzgebiet), sei überdies nur der Interventionspreis erlöst worden. Alle diese Erwägungen hätten in verstärktem Maße gegolten, falls RT aus Rohzucker umgearbeiteten Weißzucker nach Deutschland geliefert hätte. Derartige Lieferungen hätten sich für RT unter Berücksichtigung der Verarbeitungskosten nicht gelohnt.
Soweit die Kommission behaupte, RT hätte höhere Gewinne erzielen können, wenn sie, anstatt an sie, Pfeifer & Langen, Rohzucker zu liefern, ihre Kundern mit Weißzucker beliefert hätte, werde die Preisempfindlichkeit des deutschen Marktes verkannt. Die Kommission habe in ihrer Klagebeantwortung selber festgestellt, schon eine Lieferung von 10000 t habe auf die Preise drücken können. Auch habe RT berücksichtigen müssen, daß Weißzucker für den menschlichen Gebrauch sich nicht mit den gleichen billigen Transportmitteln befördern lasse wie Rohzucker.
Anhand eines Beispieles vom Juni 1970 lasse sich nachweisen, daß die Differenz zwischen Rohzuckerpreis und Weißzukkerpreis weit kleiner gewesen sei als der Betrag, den die Kommission selber als Verarbeitungsspanne festgesetzt habe. Sie habe aus dem Kauf von Rohzucker bei RT nur aus dem Grunde einen Gewinn erwirtschaften können, weil sie aus diesem Zucker Sondersorten (Flüssigzucker, Würfel, Hagelzucker, Kandis usw.) hergestellt habe, die RT auf dem deutschen Markt nicht habe absetzen können, weil sie keine eigene Marke in Deutschland besitze.
Weißzucker der Kategorie II hingegen könne nur in einem integrierten Arbeitsablauf von der Rübe bis zum Endprodukt gewinnbringend gefertigt werden. Indessen habe sie eine Produktion mit geringem Gewinn einer verlustbringenden Stillegung ihrer Anlagen vorgezogen.
RT verfüge nicht über ausreichende Raffinierungskapazitäten, um ihr gesamtes Rohzuckeraufkommen zu verarbeiten. Selbst wenn RT die Möglichkeit gehabt hätte, Rohzucker in weiterem Umfang zu raffinieren, könnte die Kommission aus diesem Umstand nichts herleiten, da RT diesen Zucker zu Sondersorten hätte weiterverarbeiten müssen, die sie auf dem deutschen Markt nicht hätte absetzen können. Diese Spezialitäten hätten sich auch über den Handel nicht vertreiben lassen. Denn die Verbrauchergewohnheiten seien so verschieden, daß sich belgische Sondersorten in Deutschland nicht absetzen ließen. Die Anfragen belgischer Händler bei RT zum Export von Zucker nach Deutschland hätten sich deshalb nur auf anonyme Massenware zur industriellen Weiterverarbeitung bezogen.
Was den Beweiswert der von der Kommission angeführten Unterlagen anbelange, sei zu unterstreichen, daß die Firma Export — und nicht ein Zuckerhersteller — die Formel jeder bei sich geprägt und verwendet habe (vgl. Mitteilung, S. 66).
Nachdem die Kommission die Behauptung der Einheit von Rohzucker- und Weißzuckermarkt aufgegeben habe, versuche sie ihre Position dadurch zu retten, daß sie vortrage, es komme entscheidend darauf an, daß ein Hersteller, der Rohzukker an einen Konkurrenten verkaufe, sich der Möglichkeit begebe, diesen Rohzucker in Weißzucker zu verarbeiten und dem Konkurrenten mit diesem Weißzukker Wettbewerb zu machen. Trotz der Rohzuckerverkäufe an sie habe RT über genügend Weißzucker' verfügt, den sie jederzeit auf den deutschen Markt hätte exportieren können. Dies werde durch die Weißzuckerexporte der RT in andere Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes und in Drittstaaten belegt.
Sie habe von RT in fünf Jahren die kaum nennenswerte Menge von 3500 t Weißzucker bezogen. Es gehe nicht an, diese Menge mit den Importen der WZV zu addieren. Sie sei an dem Kapital dieser Gesellschaft nur zu 20 % beteiligt und könne auf deren Willensbildung keinen entscheidenden Einfluß ausüben. Die Kommission habe keinen Grund, an ihrer Behauptung festzuhalten, der überwiegende Teil des Zuckerverkehrs zwischen Belgien und Deutschland habe sich zwischen den Herstellern abgespielt, solange sie die in der Klageschrift aufgeführten Zahlen nicht bestreite. Diesen Zahlen sei zu entnehmen, daß der Anteil des Zuckerhandels an den Importen selbst im Jahre 1970/71 nicht unter 70 % gesunken sei.
Es sei nicht erstaunlich, daß RT ihr gegenüber Zurückhaltung geübt habe. RT habe nicht daran gelegen sein können, einen auf lange Sicht interessanten Markt, auf dem sie regelmäßig 10 % ihres Rohzuckers abgesetzt habe, zu verlieren. Dies um so mehr, als die Unterversorgung in Deutschland kein solches Ausmaß angenommen habe, daß RT auf einen Markt habe hoffen können, der es ihr erlaubt hätte, höhere Preise durchzusetzen.
Die Erlöse, die RT bei den mit ihr getätigten Rohzuckergeschäften erzielt habe, hätten demgegenüber, wenn die Umarbeitungsspanne berücksichtigt werde, nicht unwesentlich über dem Interventionspreis gelegen. Für sie seien diese Preise im Vergleich zu denen der niedersächsischen Fabriken jedoch immer noch interessant gewesen, weil die Frachtbelastung erheblich geringer gewesen sei. Die Auffassung der Kommission, sie, Pfeifer & Langen, hätte sich anstatt in einem anderen Mitgliedstaat in Niedersachsen eindecken sollen, bedeute im Ergebnis, vom Gemeinsamen Markt keine Notiz zu nehmen.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderung
Die Kommission führt aus, die Argumente, die Pfeifer & Langen aus dem Fehlen einer Gegenleistung herleite, seien im Ansatz verfehlt. Allenfalls lasse sich die Frage aufwerfen, welches Interesse Pfeifer & Langen und RT nach Lage der Dinge bewogen habe, die nationalen Märkte abzuschirmen. Keines der von Pfeifer & Langen vorgebrachten Argumente trage zur Erklärung dafür bei, weshalb diese Firma — von geringen Mengen abgesehen — keinen Zucker nach Belgien oder Luxemburg geliefert habe, obwohl einzelne ihrer Fabriken geographisch günstig gelegen seien.
Nicht überzeugend sei die Behauptung, die von RT auf dem westdeutschen Markt verfolgte Politik sei von der Sorge um die Sicherung des Verkaufs von Rohzucker bestimmt gewesen. Sowohl Pfeifer & Langen als auch RT wichen' einer Erörterung der Frage aus, welche Mengen RT habe raffinieren können. RT habe Rohzucker von anderen belgischen Herstellern — wie Lierse — zugekauft. Pfeifer & Langen andererseits sei gar nicht in der Lage gewesen, den von RT gelieferten Rohzucker sofort zu verarbeiten; vielmehr habe sie diesen Zucker, wie aus einem Vertrag vom 25. August 1969 zu ersehen sei, mehrere Monate lang einlagern müssen.
Der Nachweis, daß die Lieferungen frachtgünstig erfolgt seien, sei nur für die Fabrik in Lierse, d.h. also für 10000 t erbracht. Diese Menge entspreche aber nicht einmal der Hälfte der 1970/71 und 1971/72 durchgeführten Lieferungen ins gesamt. — Wenn Pfeifer & Langen erkläre, sie habe aus dem Kauf und der Weiterverarbeitung von Rohzucker der RT zu Weißzucker der Kategorie II keinen Gewinn erwirtschaften können, dann liege darin das Eingeständnis, daß sie überhöhte Preise gezahlt habe, um zu erreichen, daß RT nicht als Wettbewerber beim Absatz von Weißzucker in Westdeutschland auftrete.
Das Argument, allein Pfeifer & Langen sei in der Lage gewesen, nach Verarbeitung des Rohzuckers zu Sondersorten auf dem deutschen Markt Gewinne zu erzielen, könne nicht verfangen, denn RT sei ein bedeutender Erzeuger von Sondersorten und habe davon beträchtliche Mengen an die niederländischen Hersteller CSM und SU geliefert. Es sei nicht glaubhaft, daß RT Sondersorten nicht auch in Deutschland hätte absetzen können, und zwar unter ihrer eigenen Marke. Den von RT vorgelegten Unterlagen sei im übrigen zu entnehmen, daß RT, obschon in geringem Umfang, Sondersorten auch nach der Bundesrepublik geliefert habe.
Es sei müßig zu erörtern, ob Rohzucker und Weißzucker einem oder mehreren Märkten zuzurechnen seien, denn aus dem eigenen Vortrag der Pfeifer & Langen und der RT ergebe sich, daß zwischen den Rohzuckerlieferungen und dem Verzicht der RT, Weißzucker nach Westdeutschland zu liefern, ein enger Zusammenhang bestanden habe. Die Feststellung, der Anteil des Zuckerhandels an den Importen sei auch im Jahre 1970/71 nicht unter 70 % gesunken, verliere an Bedeutung, wenn man bedenke, daß die Klägerin hierbei lediglich die — insgesamt verhältnismäßig bescheidenen — Weißzuckerimporte berücksichtigt habe.
Zum Beweiswert der vorgelegten Unterlagen sei zu bemerken, daß Handelsunternehmen als klassische Zeugen anzusehen seien, wenn es darum gehe, das Verhalten von Herstellern zu beurteilen.
b) RT: Verletzung von Artikel 85 des Vertrages
RT erhebt diese Rüge sowohl im Hinblick auf den Vorwurf, den italienischen und den niederländischen Markt abgeschirmt zu haben, als auch im Hinblick auf den vorliegenden Beschwerdepunkt. Soweit sich der Parteivortrag im Rahmen dieser Rüge auf alle drei Beschwerdepunkte bezieht, wird auf die vorstehenden Kapitel 1 B a und 2 C c verwiesen. Das Vorbringen speziell zum vorliegenden Beschwerdepunkt läßt sich wie folgt zusammenfassen :
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschrift
RT macht geltend, ihre Rohzuckerverkäufe an Pfeifer & Langen erklärten sich aus dem einfachen Umstand, daß dieses Unternehmen ein Interesse daran gehabt habe, sich in Belgien einzudecken, weil hierbei niedrigere Transportkosten entstanden seien als bei etwaigen Käufen in Niedersachsen. Da andererseits der deutsche Markt für den Absatz ihrer Rohzuckerüberschüsse von großer Bedeutung gewesen sei, sei es, ohne daß es einer Abstimmung bedurft hätte, nur zu natürlich gewesen, wenn sie in ihrem wohlverstandenen Eigeninteresse darüber gewacht habe, daß die von ihr belieferten belgischen Händler ihr diese Absatzquelle nicht durch gezielte Verkäufe an Kunden der Pfeifer & Langen blockierten.
Die auf den Seiten 71 bis 75 der Mitteilung der Beschwerdepunkte wiedergegebene Korrespondenz im Rahmen von Verkaufsverhandlungen mit einem deutschen Abnehmer zeige, daß sie allein darum bemüht gewesen sei, einen Preis zu erlangen, der nach Möglichkeit dem belgischen Preis entsprochen habe, nicht aber, daß sie sich nach dem Preisniveau der deutschen Hersteller gerichtet habe. Sofern sie sich geweigert habe, an Export zu verkaufen, bedeute dies keineswegs, daß sie es auch abgelehnt habe, deutsche Abnehmer unmittelbar zu beliefern. Derartige Geschäfte seien auch tatsächlich zustandegekommen, wie durch die vierzehn Verträge, die sie überreicht habe, belegt werde. Bei diesen Verkäufen habe sie höhere Preise erzielt, als sie hätte verlangen können, wenn sie ein Handelsunternehmen eingeschaltet hätte.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortung
Die Kommission entgegnet, RT habe sich aller Lieferungen enthalten, die Störungen auf dem Markt der Pfeifer & Langen hätten hervorrufen können. Dies sei aus einem Fernschreiben der Export an einen deutschen Händler vom 14. September 1970 sowie aus zwei Fernschreiben der Export an RT vom 14. und 17. September 1970 zu ersehen.
Händlern, die sich bei ihr hätten eindekken wollen, habe RT die Lieferung verweigert oder Angebote unterbreitet, die das Geschäft für die Händler des betreffenden Landes uninteressant gemacht hätten, weil RT einen Preis genannt habe, der dem Preisniveau in dem Bestimmungsland angepaßt gewesen sei. Dies ergebe sich namentlich aus einem am 17. September 1969 zwischen Export und der Firma Couplet geschlossenen Kaufvertrag und aus einigen Geschäftsbriefen, die im September und Oktober 1970 zwischen Export auf der einen sowie der Klägerin und der Raffinerie Notre-Dame auf der anderen Seite gewechselt worden seien.
RT habe, um den Markt von Pfeifer & Langen zu schonen, Export Hottlet und andere belgische Händler in ihrer unternehmerischen Freiheit beschränkt. In einem am 15. September 1969 zwischen Moerbeke-Waas, einem von RT abhängigen Unternehmen, und Export geschlossen Kaufvertrag sei der etwaige Weiterverkauf für Zwecke des menschlichen Konsums in Deutschland an die Zustimmung von Pfeifer & Langen geknüpft worden. In einem Schreiben vom 24. Juli 1969 habe RT die Firma Export angewiesen, in Zukunft bestimmte Geschäfte mit Rücksicht auf die wegen des Preisgebarens laut gewordenen Klagen der deutschen Hersteller zu unterlassen.
Anhand von Zahlenmaterial lasse sich nachweisen, daß im Zeitraum vom Wirtschaftsjahr 1968/69 bis zum Wirtschaftsjahr 1971/72 die Lieferungen aus Belgien nach Deutschland von 3400 t auf 45000 t angewachsen seien, wobei die Lieferungen der RT an Pfeifer & Langen eine überdurchschnittliche Steigerung von 800 t auf 29800 t erfahren hätten. Einige wenige dieser Lieferungen seien an die von Pfeifer & Langen kontrollierte WZV gegangen. Im Lichte der übrigen von RT getroffenen Maßnahmen betrachtet, ließen sich die Lieferungen von Hersteller an Hersteller nur aus dem Bestehen einer Absprache erklären. Normalerweise habe RT daran interessiert sein müssen, in das Absatzgebiet von Pfeifer & Langen zu exportieren, da sich dieser Raum wegen seiner geographischen Nachbarschaft, seines Zuschußbedarfs und seines vorteilhaften Preisniveaus zum Export geradezu angeboten habe. Die Lieferungen der RT an Pfeifer & Langen aber hätten gerade in den Jahren 1970 und 1971 zugenommen, zu einer Zeit also, als die Voraussetzungen für ein Eindringen in den Markt des deutschen Unternehmens besonders günstig gewesen seien.
Die von RT zur Akte gegebenen Unterlagen ergäben nichts für die Behauptung, RT habe sich nicht darum bemüht, sich an das Preisniveau der deutschen Hersteller zu halten. Die als Anlage II zur Klageschrift vorgelegten Kaufverträge seien allesamt zu Preisen abgeschlossen worden, die zumindest bei 1100 bfrs je Doppelzentner oder darüber gelegen hätten, zu Preisen also, die das Preisniveau von Pfeifer & Langen, über das die im September 1970 zwischen RT und Export sowie zwischen Export und einem deutschen Händler gewechselten Fernschreiben Aufschluß gäben, nicht zum Wanken gebracht hätten. Überdies zeigten die von Export mit Moerbeke-Waas und Couplet geschlossenen Verträge ebenso wie das Schreiben der Raffinerie Notre-Dame an Export vom 7. Oktober 1970, daß Verkäufe nach Deutschland zum Zwecke des menschlichen Konsums der Zustimmung von Pfeifer & Langen bedurft hätten, falls der Preis unter 1100 bfrs gelegen habe. Was die als Anlage 10 zur Klageschrift vorgelegten Verträge betreffe, müßten auf den genannten Preis von 1100 bfrs noch die Frachtkosten aufgeschlagen werden (z. B. 35 bfrs je Doppelzentner für die Strecke Tirlemont — Köln). Als Folge ergebe sich, daß auch der Zucker, der den Gegenstand dieser Verträge gebildet habe, auf dem deutschen Markt nicht zu einem Preis habe angeboten werden können, durch den der Pfeifer & Langen gewährte Marktschutz durchbrochen worden wäre.
Zu der auf den Seiten 71 bis 75 der Mitteilung der Beschwerdepunkte wieder gegebenen Korrespondenz sei zu bemerken, daß das betreffende Geschäft letztlich nicht zustandegekommen sei, weil RT dem Verkauf nach Deutschland zu einem Preis von 1100 bfrs zu spät zugestimmt habe.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderung
RT legt dat, gegenüber den von der Kommission gemachten Zahlenangaben sei Vorsicht geboten. Für die belgischen Zukkerlieferungen nach Deutschland würden beispielsweise in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ganz andere Zahlen genannt als in der Klagebeantwortung. Während etwa der Umfang dieser Lieferungen im Jahre 1968/69 in der Mitteilung der Beschwerdepunkte auf 23800 t beziffert werde, sei in der Klagebeantwortung von 3400 t die Rede.
Ob es unter den Herstellern Kontakte gegeben habe oder nicht, sei ohne jegliche Bedeutung dafür gewesen, wie sie sich auf dem deutschen Markt verhalten habe, denn dieses Verhalten sei dadurch geprägt worden, daß sie erhebliche Rohzuckerüberschüsse besessen, aber über keinerlei Absatzorganisationen außerhalb der Grenzen Belgiens verfügt habe. Im übrigen stellten die Lieferungen von Hersteller an Hersteller als solche kein Indiz für eine Abstimmung dar. Sie sei darauf angewiesen, ihre Überschüsse an Großabnehmer abzusetzen, ohne sich mit den Problemen der Kundenbetreuung oder des Transports befassen zu müssen.
Bei der Beurteilung der Lieferungen an andere Hersteller sei es sehr wohl erforderlich, danach aufzuschlüsseln, ob es sich um Rohzucker, Spezialsorten oder Kristallzucker gehandelt habe (vgl. oben 2 C c 3.).
Ihre Zurückhaltung auf dem deutschen Markt erkläre sich aus der in völliger Unabhängigkeit angestellten Erwägung, daß sie Pfeifer & Langen, die ihr größter Rohzuckerabnehmer gewesen sei und ihr dabei günstige Preise bezahlt habe, nicht durch eine agressive Politik habe verprellen wollen.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderung
Die Kommission trägt vor, die unterschiedlichen Aufgaben über den Umfang der Ausfuhren von Belgien nach Deutschland erklärten sich aus dem Umstand, daß der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Zeitpunkt der Zollabfertigung wegen der zum Teil langen Lieferfristen auseinandergefallen seien.
Um die Bedeutung der Klauseln über den Bestimmungszweck der gelieferten Erzeugnisse voll ermessen zu können, sei es nötig, sie in das Gesamtgefüge der übrigen Maßnahmen einzuordnen, die RT ergriffen habe, um den westdeutschen Markt abzuschirmen. RT habe beispielsweise auf die Einhaltung einer mit Hottlet vereinbarten Denaturierungsklausel gedrungen und eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 bfrs je 100 kg im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Zucker geltend gemacht, der nach Deutschland geliefert worden und im Zeitpunkt der Abschaffung der Denaturierungsprämie noch nicht denaturiert gewesen sei. Durch diese Maßnahme habe der Preis für diesen Zucker ein Niveau erreicht, das 4,6 % über dem Interventionspreis gelegen habe. Dies werde durch die zwischen RT und Hottlet in der Zeit von März bis Dezember 1969 gewechselte Korrespondenz belegt
c) RT: Verletzung der Verordnung Nr. 26
Diese Rüge, die RT auch im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdepunkt erhebt, ist bereits vorstehend unter 1 B b behandelt worden. Auf dieses Kapitel wird daher verwiesen.
4. Zum Beschwerdepunkt, SZAG und Béghin hätten sich zum Zwecke der Abschirmung des süddeutschen Marktes untereinander abgestimmt
A — Form- und Verfahrensrügen
a) SZAG: Unzulässige Öffentlichkeitsarbeit der Kommission; Fehlerhaftigkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte; Verletzung der Verfahrensvorschriften der Verordnung Nr. 26; übermäßig kurze Äußerungsfristen
SZAG erhebt diese Rüge sowohl im Hinblick auf den Vorwurf, den italienischen Markt abgeschirmt zu haben, als auch im Hinblick auf den vorliegenden Beschwerdepunkt. Daher wird auf das vorstehende Kapitel 1 A a, b, d, e verwiesen.
b) Béghin und SZAG: Verletzung von Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 sowie der Artikel 1, 2 und 4 der Verordnung Nr. 99/63
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschriften
Béghin und SZAG werfen der Kommission vor, sie habe dadurch, daß sie sich in ihrer Entscheidung auf Tatsachen gestützt habe, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erwähnt seien, gegen die genannten Bestimmungen insgesamt (Béghin) oder zumindest gegen Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63 (SZAG) verstoßen.
Béghin macht geltend, die Kommission habe sich sowohl in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch im Anhörungstermin damit begnügt, ohne sie, Béghin, ausdrücklich zu nennen, den Zuckerunternehmen ganz allgemein vorzuwerfen, sie hätten Keinen Weißzucker in den süddeutschen Raum geliefert. In der Entscheidung (S. 28, 36 bis 37 unter D) hingegen werde ihr zum Vorwurf gemacht, sie habe an deutsche Hersteller Rohzucker verkauft, den sie selber hätte raffinieren und direkt bei Abnehmern dieses Landes hätte absetzen können.
SZAG nennt folgende Beispiele:
In der Entscheidung (S. 37, rechte Spalte) erwähne die Kommission die zahlreichen (meist vergeblichen) Nachfragen süddeutscher Abnehmer, die zeigten, daß ein wirtschaftliches Interesse an einem Import von Zucker aus anderen Mitgliedstaaten besteht. Diese Behauptung sei in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht enthalten gewesen und werde auch nicht durch die dort zitierten Dokumente gedeckt. In der Anhörung am 17. Oktober 1972 sei über derartige Nachfragen ebenfalls nicht gesprochen worden. Die Kommission könne sich nicht auf die anonymisierten Briefe stützen, die auf den Seiten 92 und 93 der Beschwerdepunkte angeführt seien, denn diese Schreiben seien im Zusammenhang mit Beschuldigungen gegen SZV und nicht gegen sie zitiert. Auch die auf Seite 50 der Beschwerdepunkte wiedergegebenen Schreiben seien unergiebig, denn sie bestätigten allenfalls, daß zwei deutsche Händler darum bemüht gewesen seien, französischen Zucker zu kaufen, nicht aber, daß es zahlreiche Nachfragen gegeben habe.
In der Entscheidung (S. 36 bis 37 unter D) heiße es, sie habe ihr Verhalten mit Béghin und Sucre-Union abgestimmt. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte (insbesondere S. 108, 113, 114) fehle es an Hinweisen darauf, mit welchen Unternehmen sie sich abgestimmt haben solle. Dadurch sei ihr die Möglichkeit genommen worden, konkret die Tatsachen zu schildern und sich gezielt gegen die erhobenen Beschuldigungen zur Wehr zu setzen.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortungen
Die Kommission entgegnet Béghin, sie sei unter den Unternehmen genannt, die auf den Seiten 1 und 2 der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgezählt seien, und gehöre zu den belgischen und französischen Beteiligten, von denen auf Seite 101 die Rede sei. In der Entscheidung (vgl. S. 36, linke Spalte, erster Absatz unter D; S. 44, rechte Spalte, Béghin betreffender Absatz) werde nicht zwischen Rohzucker und Weißzucker unterschieden, da sie die Auffassung vertrete, daß der Rahmen für sämtliche Lieferungen der Béghin durch die beanstandete Absprache gesetzt worden sei, daß diese Firma, gleichgültig, ob sie ihren Zucker selber raffiniere oder nicht, auf dem Markt für raffinierten Zucker ein Wettbewerber der SZAG sei und daß die beiden genannten Zuckerarten einem einzigen Markt zuzuordnen seien. Mit den Angaben auf Seite 28 (Nr. 16) der Entscheidung sei lediglich bezweckt worden, anhand genauer Zahlen einen Eindruck davon zu vermitteln, worin die Lieferungen der Béghin an die deutschen Hersteller bestanden hätten. In dem an sie gerichteten Schreiben vom 25. September 1972 habe Béghin in Kenntnis der Sachlage zu den im Zusammenhang mit diesen Lieferungen erhobenen Vorwürfen Stellung genommen.
Die Kommission entgegnet SZAG, dem eigenen Vortrag der Klägerin sei zu entnehmen, daß die Nachfragen aus Süddeutschland in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erwähnt worden seien. Daß diese Tatsache im Zusammenhang mit der SZV angeführt worden sei, spiele keine Rolle, da SZAG selbst Mitglied der SZV sei und dieser den Vertrieb ihrer Erzeugung in Süddeutschland überlassen habe.
Was die Behauptung angehe, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei nicht dargelegt worden, mit welchen Unternehmen SZAG sich abgestimmt habe, genüge es, auf Seite 101, dritte Einrükung, der Beschwerdepunkte zu verweisen, denn an dieser Stelle habe sie klar ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, daß mit den — der SZAG bekannten — Direktlieferungen der französischen Hersteller an Hersteller im Absatzgebiet der SZV eine Abschirmung dieses Absatzgebietes bezweckt worden sei.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderungen
Béghin führt aus, auf den Seiten 1 und 2 der Mitteilung der Beschwerdepunkte seien lediglich die Adressaten der Mitteilung aufgezählt, ohne daß irgendwelche Lieferungen oder besondere Beschwerdepunkte behandelt würden. Die bloße Erwähnung der belgischen und französischen Beteiligten habe ihr nicht die Schlußfolgerung nahegelegt, selber in das den süddeutschen Markt betreffende Verfahren verwickelt zu sein. Sie werde in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nirgendwo namentlich im Zusammenhang mit dem deutschen Markt erwähnt. Dadurch sei ihr die Möglichkeit genommen worden, zu den mit SZAG und Franken geschlossenen Verträgen, die die Grundlage für die angebliche aufeinander abgestimmte Verhaltensweise gebildet haben sollen, Erklärungen abzugeben.
SZAG nimmt zu dieser Frage keine weitere Stellung.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderungen
Die Kommission entgegnet, Béghin habe eine zusätzliche Möglichkeit gehabt, sich zu den mit SZAG und Franken geschlossenen Verträgen zu äußern. Denn bei der Anhörung am 17. und 18. Oktober 1972 habe SZAG in Gegenwart der Klägerin Ausführungen zu den Lieferungen von Hersteller an Hersteller gemacht.
c) SZAG: Verletzung von Artikel 190 des Vertrages
Unter verschiedenen Überschriften (Zur Beweisführung der Kommission; Mängel des Entscheidungstenors; Die angeblich allgemeine Regelung über den Absatz von Zucker; Der Komplex Frankreich) macht SZAG u.a. Ausführungen, die dahin verstanden werden können, daß Mängel bei der Begründung gerügt werden. Einige dieser Rügen betreffen auch den Vorwurf, den italienischen Markt abgeschirmt zu haben. Daher wird auch auf das vorstehende Kapitel 1 A g verwiesen.
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschrift
aa) SZAG trägt vor: Die Kommission behaupte: Ohne diese Verkäufe zwischen Wettbewerbern würde RT ihre Erzeugnisse selbständig auf den Nachbarmärkten vertreiben (Entscheidung, S. 35, linke Spalte). Ferner stelle sie fest: Normalerweise liegt es nicht im Interesse eines Herstellers, seine Produkte an einen Konkurrenten zu verkaufen, anstatt sie selber zu vertreiben (a.a.O.). Ähnliche Überlegungen lägen auch den gegen sie erhobenen Vorwürfen zugrunde. Bei alledem aber handle es sich um unbewiesene Unterstellungen. Die letztgenannte Erwägung entspreche überdies nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten.
bb) Die Kommission stelle im Tenor ihrer Entscheidung fest, sie, SZAG, habe gemeinsam mit Sucre-Union auch im Wirtschaftsjahr 1970/71 eine Zuwiderhandlung begangen. Gleichzeitig aber werde in der Entscheidung eingeräumt (S. 28), daß sie nur im Jahre 1971/72 bei Sucre-Union gekauft habe. Somit bestehe ein Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortung
Die Kommission entgegnet:
Zu aa. Aus den von SZAG zitierten Ausführungen auf Seite 35 (linke Spalte), die auf andere Hersteller gemünzt gewesen seien, seien keine Folgerungen für SZAG abgeleitet worden. Bei der Feststellung, daß es normalerweise nicht im Interesse eines Herstellers liege, an einen Konkurrenten zu verkaufen, handle es sich um einen allgemeinen Erfahrungssatz, für den notfalls Beweis durch ein Sachverständigengutachten angetreten werden könne.
Zu bb. Der Tenor einer Entscheidung müsse kurz und allgemein gehalten werden, wenn er verständlich bleiben solle. Soweit eine Präzisierung oder eine Auslegung notwendig sei, gelte die Regel, daß die Gründe heranzuziehen seien. In den Gründen der angefochtenen Entscheidung sei die Dauer der Teilnahme der SZAG an den Zuwiderhandlungen genau bezeichnet.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderung
SZAG äußert sich nicht mehr zu der Rüge zu aa. Was die Rüge zu bb betrifft, trägt sie vor, die Kommission versuche, die aufgezeigte Lücke zwischen Begründung und Tenor zu überbrücken, indem sie in offenem Widerspruch zur Entscheidung (S. 28, linke Spalte) nunmehr behaupte, 1970/71 habe sie über die Grundstücksverwaltungsgesellschaft in Oberursel 4600 t Weißzucker von Sucre-Union bezogen (vgl. unten B a 2). Es sei indes unzulässig, nachträglich für die Entscheidung völlig neue Tatsachen einzuführen.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderung
Die Kommission verweist auf ihre Entscheidung und die darin getroffene Feststellung, daß die SZAG und Franken seit dem Jahr 1970/71 in zunehmendem Umfang Zucker von ihren Konkurrenten in Frankreich bezogen (S. 28, linke Spalte.
B — Sachrügen
a) Béghin: Verletzung von Artikel 85 des Vertrages
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschrift
Béghin macht geltend, sie habe, abgesehen von einer geringen Menge Weißzukker (286 t; vgl. Entscheidung, S. 28, linke Spalte), stets nur Rohzucker geliefert, den sie in ihrer Fabrik in Sillery hergestellt habe. Die Produktion von Sillery sei durchweg an französische oder direkt an ausländische Raffinerieunternehmen verkauft worden, da es für sie mit zu großen Kosten verbunden sei, den in Sillery, einem Ort in Ostfrankreich, hergestellten Rohzucker in Thumeries, also in Nordfrankreich, zu raffinieren.
Aus einer Aufstellung für die Wirtschaftsjahre 1967/68 bis 1971/72 seien ihre Rohzuckerproduktionsziffern sowie die Aufteilung ihrer Lieferungen nach den jeweiligen Bestimmungsgebieten zu ersehen. Diese Übersicht mache deutlich, daß sich die Lieferungen nach Deutschland aus der Steigerung ihrer Produktion erklärten. Die zwei mit SZAG geschlossenen Lieferverträge vom 23. September 1970 und vom 24. Juli 1971 enthielten keine einzige Klausel, die im Hinblick auf den EWG-Vertrag Kritik herausfordere. Diese Verträge seien für sie von besonderem Interesse gewesen, da die vereinbarten täglichen Lieferungen es ihr ermöglicht hätten, Kosten für die Einlagerung von Rohzucker zu ersparen. Dieser Vorteil sei es ihr wert gewesen, bei der Preisgestaltung Zugeständnisse zu machen.
Sie habe das Angebot der SZAG annehmen dürfen, ohne sich Gedanken darüber machen zu müssen, welche wirtschaftliche Stellung dieser Abnehmer besessen und welche Geschäftspolitik er auf dem deutschen Markt betrieben habe, zumal ihr diese Politik nicht bekannt gewesen sei und ihr auch zu keiner Zeit habe daran gelegen sein können, dieser Politik Vorschub zu leisten.
Beim Verkauf von Weißzucker in Deutschland habe zwischen ihr und SZAG kein Wettbewerbsverhältnis bestanden, da sie den gesamten ihr zur Verfügung stehenden Weißzucker anderweitig abgesetzt habe. Die Feststellung der Kommission, sie habe den in Sillery erzeugten Rohzucker in ihrer Raffinerie von Thumeries raffinieren und anschließend als Weißzucker nach Deutschland verkaufen können, sei angesichts der Frachtkosten, die mit einem solchen Vorgehen verbunden wären, abwegig.
Die Kommission behaupte, die französischen Lieferanten wären ohne weiteres in der Lage — und sind es in den ersten beiden Wirtschaftsjahren auch gewesen — alle anfallenden Rohzuckermengen selbst zu raffinieren (Entscheidung, S. 37, rechte Spalte). Dabei verkenne sie jedoch, daß die in Sillery hergestellten Rohzuckermengen, die sich 1967/68 auf 35000 t belaufen hätten, in den folgenden Wirtschaftsjahren so stark angewachsen seien, daß sie sich zwischen 60600 und 79000 t bewegt hätten.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortung
Die Kommission greift zunächst die auf Seite 36 der Entscheidung (rechte Spalte, erster Absatz unter 1) entwickelte Argumentation wieder auf. Sie fügt hinzu, die französischen Hersteller hätten weiterhin das Saarland beliefert, obwohl es diesem Gebiet näher gelegene deutsche Fabriken gebe. Sucre-Union habe 1968/69 und 1969/70 nach Deutschland hauptsächlich Zucker geliefert, der für Denaturierungszwecke bestimmt gewesen sei; 1970/71 habe sie unabhängige Zwischenhändler mit größeren Mengen beliefert, doch seien diese Lieferungen 1971/72 wieder zurückgegangen. Während der vorliegend maßgeblichen Wirtschaftsjahre habe Béghin keine einzige Lieferung an deutsche Händler oder Verarbeitungsbetriebe bewirkt. Der Empfänger ihrer Rohzucker- und ihrer Weißzuckerlieferungen sei 1970/71 SZAG und 1971/72 Franken gewesen.
Parallel zu einer fühlbaren Zunahme der französischen Weißzucker- und Rohzuckerausfuhren nach Süddeutschland (29500 t im Jahr 1970/71, 44500 t im Jahr 1971/72) sei der Anteil der deutschen Hersteller SZAG und Franken an den Einfuhren von 54 % auf 71 % gestiegen, ohne daß dabei Lieferungen berücksichtigt seien, die auf Umwegen an die Hersteller gegangen seien, wie z. B. 4600 t, die Sucre-Union der Grundstücksverwaltungsgesellschaft in Oberursel, einer Tochtergesellschaft der SZAG, geliefert habe.
Eine Reihe von Unterlagen erlaube den Schluß, daß sich die Hersteller über die Abschirmung ihres jeweiligen heimischen Marktes verständigt hätten. In dieser Hinsicht sei der Versuch bezeichnend, den ein saarländischer Händler unternommen habe, um Beziehungen zu einem in der Nähe gelegenen deutschen Geschäftsunternehmen anzuknüpfen. Dieser Händler habe sich Ende Juni 1968 bereit erklärt, Zucker französischer Herkunft zu liefern, habe aber seinem Partner im August 1968 mitgeteilt, er könne die vorgesehenen Lieferungen nicht durchführen, da die französischen Hersteller sich mit den deutschen Herstellern darauf geeinigt hätten, sich dem deutschen Markt mit Ausnahme des saarländischen Marktes fernzuhalten. Im übrigen müsse eine gedankliche Brücke zwischen dieser Haltung und dem Untätigbleiben der RT auf dem westdeutschen Markt (vgl. oben 3 B a und b) geschlagen werden, denn das an den Tag gelegte Verhalten offenbare die allgemeine Tendenz der von den europäischen Herstellern verfolgten Verkaufspolitik.
Ein zusätzliches Indiz für die Abschottung der Märkte ergebe sich aus dem Verhalten der Mitglieder der SZV, darunter auch der SZAG. Diese hätten ihren Händlern Beschränkungen auferlegt, um sie am Vertrieb des von Herstellerkonkurrenten herrührenden Zuckers zu hindern, und ihre Abnehmer durch die Gewährung von Treuerabatten an sich gebunden (vgl. wegen der weiteren Einzelheiten, unten 7). Die französischen Hersteller hätten sich, wie aus einigen Unterlagen zu ersehen sei, durch die das Verhalten der Sucre-Union beleuchtet werde, an der Durchführung dieses Systems beteiligt.
Für die Rohzuckerlieferungen an SZAG ließen sich keine wirtschaftlichen Gründe ins Feld führen; sie erklärten sich allein aus dem Bestreben der Beteiligten, jeglichem Wettbewerb auf dem süddeutschen Markt aus dem Wege zu gehen. Die Unterscheidung zwischen Rohzucker und raffiniertem Zucker sei belanglos, denn in dem Maße, in dem Béghin Rohzucker an einen Wettbewerber geliefert habe, habe sie darauf verzichtet, selber mit raffiniertem Zucker auf den Markt dieses Konkurrenten zu gehen. Béghin könne ihre Rohzuckerverkäufe nicht mit fehlender Raffinierungskapazität rechtfertigen, denn trotz der stetigen Steigerung der Rohzuckererzeugung in ihrer Fabrik in Sillery habe sie jederzeit die Möglichkeit gehabt, den von ihr hergestellten Rohzucker zu raffinieren. Die erheblichen Überschüsse, über die sie verfügt habe, ebenso wie die günstige geographische Lage und das verhältnismäßig hohe Preisniveau in Süddeutschland hätten für sie einen Anreiz bilden müssen, die Nachfragen nach Weißzucker zu befriedigen, die sūddeutsche Abnehmer an sie gerichtet hätten. Sie habe jedoch diesen Raum, von den Direktlieferungen an SZAG abgesehen, niemals beliefert. Die Lieferungen nach Süddeutschland hätten zwar zugenommen, doch sei der überwiegende Teil davon an die Hersteller gegangen. Zudem hätten die zwischen den Herstellern geschlossenen Verträge häufig weitreichende Optionsklauseln enthalten, durch die die Stellung des Herstellers-Käufers noch verstärkt worden sei. Als Beispiel dafür seien zwei Verträge zu nennen, die Béghin und SZAG geschlossen hätten.
Das Verhalten der Béghin zeichne sich noch deutlicher ab, wenn es in dem größeren Zusammenhang der Absprachen gesehen werde, die diese Firma und ZAG im Rahmen der Lieferungen nach Italien getroffen hätten (vgl. oben 1).
Die Transportkosten hätten es nicht unmöglich gemacht, französischen Zucker zu wettbewerbsfähigen Preisen von Reims nach Süddeutschland zu liefern. Denn zum einen sei die Entfernung zwischen Sillery und den Raffinerien der SZAG größer als die Entfernung Sillery-Thumeries und zum anderen hätten die deutschen Preise um etwa 5 % über dem französischen Interventionspreis gelegen.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderung
Béghin erwidert, die Kommission halte sich mit allgemeinen Erwägungen auf, die nicht sie beträfen. So gehöre sie nicht zu den französischen Herstellern, die weiterhin das Saargebiet beliefert haben; folglich werde sie durch den Briefwechsel eines saarländischen Händlers mit einem deutschen Geschäftsunternehmen in keiner Weise berührt. Ferner habe sie weder etwas mit dem Vorgehen der SZAG gegenüber deren Händlern noch etwas mit dem Treuerabattsystem zu tun. Schließlich könne die etwaige Tatsache, daß Sucre-Union einen deutschen Händler gebeten habe, ihre Kundenliste der SZV zu übermitteln (vgl. unten b 2. zu cc) nicht ihr, die mit diesen Vorgängen nichts zu schaffen gehabt habe, vorgehalten werden.
Die in der Klagebeantwortung aufgestellte Behauptung, die Unterscheidung zwischen Rohzucker und Weißzucker sei belanglos, stehe in Widerspruch zu der in der Entscheidung getroffenen Feststellung, daß eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung nur in den Fällen verneint werden könnte, in denen ein Hersteller, der selbst über keine Anlagen zur Raffinierung verfügt, die Rohzuckermengen an eine Raffinerie verkauft. Ein solcher Rohzuckerhersteller steht mit dem Hersteller von raffiniertem Zucker nicht in Wettbewerb (Entscheidung, S. 35, rechte Spalte). Die Behauptung, sie habe die Möglichkeit, ihren Zucker selber zu raffinieren, sei unbewiesen und treffe nicht zu. Eine derartige Möglichkeit habe sie aus technischen Gründen nur in Thumeries. Die Raffinerie von Thumeries jedoch sei voll ausgelastet und könne die zusätzlichen Rohzuckermengen aus Sillery nicht aufnehmen, solange die notwendigen technischen Voraussetzungen nicht vorlägen. Die dafür erforderlichen erheblichen Investitionen aber würden durch den Preisunterschied auf dem französischen und dem deutschen Markt nicht hinreichend gerechtfertigt. Außerdem sei es stets ihre Politik gewesen, den in der Fabrik von Sillery erzeugten Rohzucker unmittelbar an Raffineure zu verkaufen. Von deutschen Verarbeitungsbetrieben seien zu keiner Zeit Angebote zum Kauf von Weißzucker an sie herangetragen worden.
Selbst wenn sie sich bei ihrer Politik nachweislich nicht in höchstem Maße von den Geboten ihres Eigeninteresses habe leiten lassen, dann folge daraus lediglich, daß ihr bei der Beurteilung dieses Interesses Fehler unterlaufen seien.
Die Kommission könne ihre den deutschen Markt betreffende Entscheidung nicht mit Erwägungen abstützen, die im Zusammenhang mit den von ihr und von SZAG bewirkten Ausfuhren nach Italien eine Rolle spielten; die Marktgegebenheiten in Deutschland und in Italien ebenso wie die auf diesen Märkten angewandten beanstandeten Praktiken seien in keiner Weise miteinander vergleichbar.
Optionsklauseln seien etwas durchaus Übliches. Sie habe nicht den geringsten Anlaß zu der Annahme gehabt, daß eine derartige Klausel SZAG in die Lage versetzen könnte, Direktlieferungen ausländischer Hersteller an Abnehmer in Süddeutschland zu unterbinden. Der gegenteiligen Behauptung wäre nur dann Gewicht beizumessen gewesen, wenn im Zuge der Abwicklung der mit SZAG geschlossenen Verträge Kaufangebote von Seiten deutscher Verarbeitungsbetriebe bei ihr eingegangen wären. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderung
Die Kommission macht geltend, mit ihrer Behauptung, einige der aufgeführten Dokumente beträfen nicht sie, versuche Béghin vergebens, ihr Verhalten aus dem Gesamtzusammenhang, in den sie, die Kommission, es eingeordnet habe, herauszulösen.
Ihre Feststellung, daß es für die französischen Hersteller durchaus vorteilhaft gewesen sei, Weißzucker zu liefern, werde durch die Tatsache erhärtet, daß Say, Générale Sucrière und Lebaudy den deutschen Markt regelmäßig mit beträchtlichen Weißzuckermengen beliefert hätten.
Sie halte an ihrer Behauptung fest, daß Béghin ihren Rohzucker in vollem Umfange selbst habe raffinieren können. Zwar verfüge Béghin über keinerlei Raffinierungseinrichtungen in Sillery, doch hätte sie die Erzeugung von Sillery lagern können, um sie außerhalb der Perioden zu raffinieren, in denen die Kapazitäten voll ausgelastet gewesen seien. In den Jahren, die den beiden fraglichen Wirtschaftsjahren vorangegangen bzw. nachgefolgt seien, habe Béghin übrigens den gesamten Zucker, den sie in Sillery hergestellt habe, auch tatsächlich raffiniert.
Der Hinweis auf die zusätzlichen Frachtkosten, die eine Raffinierung des in Sillery erzeugten Rohzuckers in Thumeries mit sich gebracht hätte, gehe fehl, denn sie habe niemals verlangt, gerade diesen Zucker an SZAG zu verkaufen, anstatt ihn andernorts in Deutschland bei Händlern abzusetzen, wie dies Lebaudy, Say, Générale Sucrière und im Wirtschaftsjahr 1971/72 auch Sucre-Union getan hätten.
Die in die Verträge mit SZAG aufgenomme Optionsklausel sei wenig gebräuchlich. Sie habe es SZAG ermöglicht, sich ohne weiteres zu einem bereits fest vereinbarten Preis zusätzliche Mengen zu verschaffen, die sie in die Lage versetzt hätten, etwaige Lieferungen der Konkurrenten an ihre Kundschaft zu unterbinden oder zurückzuschrauben. Demnach sei mit dieser Klausel der Zweck verfolgt worden, den Markt der SZAG abzuschirmen.
b) SZAG: Verletzung von Artikel 85 des Vertrages
Soweit SZAG Argumente vorträgt, die auch den Vorwurf betreffen, sie habe an der Abschirmung des italienischen Marktes mitgewirkt, wird auf das vorstehende Kapitel 1 Bezug genommen.
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschrift
aa) SZAG macht geltend, die Kommission habe für ihre These, seit dem Wirtschaftsjahr 1970/71 habe zwischen ihr, SZAG, auf der einen sowie Béghin und Sucre-Union auf der anderen Seite eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise bestanden, keinen Beweis erbracht. Die Kommission behaupte' im Gronde genommen (Entscheidung, S. 36 D, erster Absatz), es habe zunächst eine abgestimmte Verhaltensweise zwischen diesen drei Unternehmen vorgelegen, die später ihre Verwirklichung in ihren Bezügen bei den beiden französischen Herstellern gefunden habe (vgl. den Satzteil aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, aufgrund welcher…). Zur Stützung ihrer unbewiesenen Behauptung, es habe eine vorherige Abstimmung stattgefunden, führe die Kommission aus: Die Abstimmung der Beteiligten ergibt sich daraus, daß zwischenstaatliche Lieferungen in zunehmendem Umfang von Hersteller an Hersteller erfolgten, um einen Verlust von Kunden und Marktanteilen zu vermeiden. Darin liege ein Zirkelschluß: Die Kommission gehe zunächst davon aus, es habe eine Abstimmung bestanden und deswegen habe sie, SZAG, von den französischen Hersteilem bezogen, um dann festzustellen, es sei zu solchen Bezügen gekommen und deswegen habe eine Abstimmung bestanden.
Im folgenden führe die Kommission aus (Entscheidung, S. 37, linke Spalte):
Wenn Béghin und Sucre-Union seit dem Jahre 1970/71 regelmäßig und in zunehmendem Umfang Zucker an ihre wichtigsten Konkurrenten in diesem Absatzgebiet verkaufen und ihnen damit ermöglichen, diesen Zucker wie Inlandsware weiterzuvertreiben, liegt dem eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zugrunde …
Dabei handle es sich mit etwas anderen Worten um eine Wiederholung der Behauptung, daß eine Abstimmung bestanden habe, weil zwischenstaatliche Lieferungen von Hersteller an Hersteller erfolgt seien.
bb) Sie widerspreche der von der Kommission aufgestellten Behauptung (Entscheidung, S. 36, rechte Spalte, S. 37, linke Spalte): Die französischen Hersteller wären angesichts … der erzielbaren interessanten Preise ohne weiteres in der Lage gewesen, ihren Zucker individuell im Absatzgebiet der SZV zu vertreiben. Da die Kommission davon absehe, genaue Angaben über die Preise in Süddeutschland zu machen, sei es ihr verwehrt, im einzelnen Stellung zu nehmen, zumal die Behauptungen der Kommission in sich widersprüchlich seien (stets etwa in der Nähe des Richtpreises — S. 36, rechte Spalte — aber: dem … praktizierten Richtpreis — S. 37, linke Spalte). Außerdem gehe es fehl, wenn der Richt- und der Interventionspreis mit den Marktpreisen verglichen würden; vielmehr sei es nötig, diesen Preisen auf eine vergleichbare Basis umgerechnete Nettoerlöse gegenüberzustellen. Eine derartige Berechnung ergebe, wie sich anhand von Zahlen nachweisen lasse, daß der in Süddeutschland praktizierte Preis, abgesehen von den ersten beiden Quartalen des Jahres 1971 stets in der Nähe oder sogar unter dem Interventionspreis gelegen habe.
Die Kommission habe sich, ohne dies in ihrer Entscheidung zum Ausdruck zu bringen, auf die Agrarstatistik des Statistischen Amtes der Gemeinschaften gestützt (vgl. Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 8). Dieses Amt habe aber selber eingeräumt, daß ihm bei dieser Statistik Fehler unterlaufen seien.
cc) Die Kommission behaupte zu Unrecht (Entscheidung, S. 37, linke Spalte), daß die geringen Einfuhren aus Frankreich nicht den Frachtbelastungen zugeschrieben werden können und daß die Frachtbelastungen … auch bei größeren Entfernungen … nicht die Differenz zwischen dem in Frankreich angewandten Interventionspreis und dem in Süddeutschland praktizierten Richtpreis übersteigen. Das vorliegende Zahlenmaterial mache auf der einen Seite deutlich, welche Frachtnachteile bei Lieferung ab Reims bzw. ab Tirlemont gegenüber Lieferung aus Süddeutschland hätten in Kauf genommen werden müssen, und zeige auf der anderen Seite, wie hoch jeweils die Differenz zwischen dem Interventionspreis und dem durchschnittlichen Marktpreis für Zucker gewesen sei. Aus diesen Zahlen ergebe sich, daß die Frachtnachteile der französischen Hersteller erst vom Wirtschaftsjahr 1970/71 an wirksam hätten ausgeglichen werden können.
Die Weißzuckereinfuhr in die Bundesrepublik sei von 43200 t im Wirtschaftsjahr 1969/70 auf 98200 t im Jahr 1970/71 gestiegen. Dies bestätige, daß die Frachtkosten und der normal funktionierende Marktmechanismus eine wesentliche Rolle gespielt hätten.
Es sei mißverständlich, wenn die Kommission behaupte: Die zahlenmäßige Zunahme der Importe in den Jahren 1970/71 und 1971/72 fällt zusammen mit der auffallenden Zunahme der Lieferungen von Hersteller an Hersteller (Entscheidung, S. 36, rechte Spalte). Schlichtweg falsch aber sei die Feststellung: Tatsächlich wurden wesentlich größere Mengen als im vorangegangenen Jahr — also 1969/70 — eingeführt, aber zu 3/4 auf dem Wege der Lieferungen von Hersteller an Hersteller (a.a.O., S. 27, linke Spalte). Von 1969/70 auf 1970/71 hätten die Gesamteinfuhren um 55000 t zugenommen. Von diesem Zuwachs seien bloß 27924 t auf Lieferungen unter Herstellern entfallen. Die übrigen deutschen Importeure hätten ihre Einfuhren von 41861 t im Jahre 1969/70 auf 68937 t im Jahre 1970/71 gesteigert. An der Gesamteinfuhr von Weißzucker des Jahres 1970/71 seien sie demnach mit 70,2 % beteiligt gewesen. Die von der Kommission behaupteten 3/4 ergäben sich nicht einmal, wenn auch die Rohzuckereinfuhren berücksichtigt würden.
Mit ihren Darlegungen zur Frage der Versorgung des Saargebietes durch die französischen Zuckerunternehmen (Entscheidung, S. 37, linke Spalte) werde die Kommission, wie SZAG im einzelnen ausführt, der besonderen Lage des Saarlandes nicht gerecht.
Die Kommission behaupte: … die zahlreichen (meist vergeblichen) Nachfragen süddeutscher Abnehmer [zeigen], daß ein wirtschaftliches Interesse an einem Import von Zucker aus anderen Mitgliedstaaten besteht. Diese Begründung sei unlogisch, denn die Bedeutung des Frachtnachteils zeige sich erst, wenn es zu Preisverhandlungen komme. Zudem handle es sich um einen unzulässigen Sachvortrag, da sich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte keinerlei Hinweis auf derartige Nachfragen finde.
SZAG beantragt, über einige ihrer Behauptungen Beweis zu erheben und zu diesem Zwecke Auskünfte von bestimmten, namentlich bezeichneten Personen einzuholen.
dd) Die These der Kommission, ihre Bezüge bei Sucre-Union und Béghin beruhten auf einer verbotenen Absprache, werde durch keinerlei Tatsachen erhärtet. Ganz im Gegenteil: Durch zahlreiche Anhaltspunkte werde belegt, daß es eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise nicht gegeben habe.
Die Kommission spreche von einer auffallenden Zunahme der Lieferungen von Hersteller an Hersteller in den Jahren 1970/71 und 1971/72 (Entscheidung S. 36, rechte Spalte), enthalte sich aber jeder Erklärung, was an dieser Zunahme so auffallend sei, und erwecke den unzutreffenden Eindruck, als habe sie, SZAG, auch in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren von französischen Herstellern bezogen.
Die Zukäufe bei Sucre-Union und Béghin in den Jahren 1970/71 und 1971/72 seien einem kaufmännischen Gebot entsprungen. Sie hätten dazu gedient, die Lücke zu schließen, die durch die schlechte Ernte 1970/71 und die gesteigerte Nachfrage aufgerissen worden sei. Da sie durch langfristige Lieferverträge mit ihren Abnehmern gebunden gewesen sei und ihre Vorräte rasch abgenommen hätten, habe sie sich unmittelbar an Hersteller gewandt, um einen möglichst niedrigen Preis zu erreichen. Bevor sie von Sucre-Union und Béghin bezogen habe, sei sie an niedersächsische und später auch an andere ausländische Hersteller herangetreten. Diese Anfragen wären sinnlos gewesen, wenn eine Abstimmung bestanden hätte.
Schon vor Inkrafttreten der Gemeinschaftsregelung habe sie unter der Geltung der alten deutschen Marktordnung, also ohne jegliche Abstimmung, Rohzukker von niedersächsischen Herstellern zugekauft. Bei einer Gegenüberstellung dieser Geschäfte und der Lieferungen von Seiten der Béghin zeige sich, daß die Zukäufe bei Béghin dem Umfang nach ganz normal gewesen seien.
Die Kommission behaupte: Normalerweise hat ein Hersteller kein Interesse daran, seine Erzeugnisse in großen Mengen an einen oder mehrere Wettbewerber zu verkaufen (Entscheidung, S. 31, rechte Spalte). Wenn damit der Eindruck erweckt werden solle, daß derartige Verkäufe nur als eine Folge einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise erklärlich seien, dann sie diese Behauptung unzutreffend. Die Kommission lasse außer acht, daß es sich vorliegend weder für den Verkäufer noch für den Käufer um große Mengen gehandelt habe und daß solche Geschäfte den Verkäufer vor bestimmten sonst anfallenden zusätzlichen Vertriebskosten bewahrten.
Ein weiterer Grund, der sie veranlaßt habe, bei anderen Herstellern Zukäufe zu tätigen, sei der gewesen, daß sie ihren Absatz stets über der jeweiligen Erzeugung ihrer Rübenbauem zu halten versucht habe, um diesen ständige Manipulationen ihrer Rübenanbauflächen zu ersparen.
Im übrigen seien auch in anderen Branchen Lieferungen unter Herstellern üblich.
Die Kommission führe aus, Sucre-Union und Béghin hätten regelmäßig und in zunehmendem Umfang an ihre wichtigsten Konkurrenten verkauft (Entscheidung, S. 37, linke Spalte). Die Behauptung treffe nicht zu; zumindest sei sie übertrieben. Durch die Formulierung regelmäßig entstehe der falsche Eindruck, als hätten laufende Geschäftsbeziehungen bestanden. In Wahrheit aber habe sie nur einmal bei Sucre-Union gekauft (4500 t Weißzucker im Jahr 1971/72), während sie von Béghin in den Jahren 1968/69 und 1970/71 nichts bezogen habe. Sie sei zudem nicht einer der wichtigsten Konkurrenten von Sucre-Union und Béghin, da Süddeutschland nur eines unter vielen möglichen Absatzgebieten für diese Unternehmen sei, mit denen sie sich — allenfalls mit Ausnahme von Italien — kaum irgendwo als Konkurrenten begegne.
Unrichtig sei es, wenn die Kommission behaupte: Daß es sich bei den von den französischen Herstellern gelieferten Mengen zu einem großen Teil um Rohzucker und weiterverarbeitungsbedürftigen Zucker minderwertiger Qualität gehandelt hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Die Lieferanten wären ohne weiteres in der Lage — und sind es in den ersten beiden Wirtschaftsjahren auch gewesen — alle anfallenden Rohzuckermengen selbst zu raffinieren und Zucker geringerer Qualität selbst zu Flüssigzuker zu verarbeiten (Entscheidung, S. 37, rechte Spalte):
Béghin verfüge nicht über die erforderlichen Produktionsanlagen, um Flüssigzucker herzustellen. Im Werk Sillery, von dem sie den Rohzucker bezogen habe, weil dabei die geringsten Frachtnachteile entstanden seien, fehle es an Raffinerieanlagen zur Herstellung von Weißzucker. Hätte Béghin den Rohzucker zu ihrer Raffinerie nach Thumeries verbracht und anschließend nach Deutschland gesandt, dann hätte allein die Zwischenfracht das Erzeugnis mit rund 60 DM pro Tonne belastet.
Für Sucre-Union sei es wirtschaftlich unmöglich, Flüssigzucker zu konkurrenzfähigen Preisen in Süddeutschland anzubieten, da der Frachtnachteil noch größer als bei normalem Weißzucker sei.
Die Kommission behaupte zu Unrecht, sie habe mit ihren Bezügen bei Sucre-Union und Béghin den übergroßen Teil der für das süddeutsche Absatzgebiet bestimmten Mengen der beiden französischen Hersteller abgesaugt und in die üblichen inländischen Absatzkanäle geleitet und auf diese Weise ein unmittelbares Auftreten der französischen Hersteller auf dem süddeutschen Markt bezüglich der gekauften Mengen verhindert (Entscheidung, S. 37, linke und rechte Spalte). Sucre-Union und Béghin hätten eine Jahresproduktion von etwa 780000 bzw. 300000 t. Von diesen Mengen müßten sie rund 400000 bzw. 120000 t exportieren. Dies mache rund 50 % des gesamten Zuckerjahresverbrauchs in Süddeutschland aus. Es sei daher absurd anzunehmen, sie habe durch ihre in bescheidenem Umfange getätigten Einkäufe Béghin oder Sucre-Union daran gehindert, ihre für Süddeutschland bestimmten Überschüsse abzusetzen.
Tatsächlich seien mit Sicherheit Sucre-Union und wahrscheinlich auch Béghin, wie andere französische Hersteller, unmittelbar als Lieferanten von Weißzucker in Erscheinung getreten.
Eine ganze Reihe von Firmen in Württemberg, die Herr Fleischberger, ein Vertreter der SZV in Stuttgart, der Kommission in einer schriftlichen Auskunft vom 4. November 1972 genannt habe, hätten jährlich insgesamt etwa 5000 bis 10000 t eingefühlt. Dabei sei die vorgelegte Aufstellung sogar noch unvollständig, da ihr Absatzgebiet nicht bloß den Raum Württemberg umfasse und da Herrn Fleischberger nicht alle Fälle bekannt gewesen seien, in denen Importzucker in Süddeutschland verkauft worden sei. Anhand von Zahlen lasse sich belegen, daß die direkten Lieferungen ausländischer Hersteller wesentlich höher gewesen seien als die Käufe, die sie getätigt habe. Aus diesen Zahlen sei ferner zu ersehen, daß die Direktlieferungen, verglichen mit dem Wirtschaftsjahr 1969/70, in dem die Kommission ihrem eigenen Vortrag in der Entscheidung zufolge keinerlei Abstimmungshandlungen habe feststellen können, im Jahr 1970/71 um 250 % und im Jahr 1971/72 um 300 % gestiegen seien. Dies alles sei ein Beweis dafür, daß es die behauptete Abstimmung nicht gegeben habe.
Der besagten schriftlichen Auskunft sei ferner zu entnehmen, daß Angebote für französischen Zucker auch noch anderen deutschen Unternehmen vorgelegen hätten. Aus verschiedenen Gründen sei es in diesen Fällen jedoch nicht zu Geschäftsabschlüssen gekommen. Einer ganzen Reihe — von SZAG namentlich benannten — Firmen hätten Sucre-Union und wahrscheinlich auch Béghin in den Jahren 1970/71 und 1971/72 Angebote unterbreitet. Schließlich habe die Kommission selber die Sucre-Union als Unternehmen gekennzeichnet, das stets, soweit es möglich war, eine Außenseiterrolle gespielt und neben den Direktlieferungen an ausländische Konkurrenten in größerem Umfang auch Verkäufe an Händler und Weiterverarbeitungsunternehmen des Bestimmungslandes vorgenommen hat (Entscheidung, S. 45, rechte Spalte).
Die Unrichtigkeit der weiteren Behauptung der Kommission, sie, SZAG, habe eine fast vollständige Abschirmung des süddeutschen Marktes erreicht (Entscheidung, S. 37, rechte Spalte) ergebe sich bereits aus den vorstehenden Erwägungen, ferner aber auch aus dem völlig unbedeutenden Umfang ihrer Zukäufe, die in den Jahren 1970/71 und 1971/72 im Verhältnis zu ihrer Erzeugung 0,05 % bzw. 0,8 % bei Weißzucker und 2 % bzw. 3 % bei Rohzucker ausgemacht hätten.
Im Zusammenhang mit der Behauptung, daß es den süddeutschen Zwischenhändlern untersagt ist, Zucker aus anderen Mitgliedstaaten zu importieren (Entscheidung, S. 37, rechte Spalte), lasse die Kommission außer acht, was sie an anderer Stelle in ihrer Entscheidung (S. 28, rechte Spalte) zutreffend bemerke, daß nämlich sie, SZAG, beim Absatz ihres Zuckers nicht mit freien Händlern, sondern mit Handelsvertretern arbeite. Überdies seien die siebzehn Bezirksvertreter nicht die einzigen Unternehmen, die als Zuckerimporteure in Frage kämen. Aus einer Aufstellung sei zu ersehen, daß eine ganze Anzahl nicht an sie oder an die SZV gebundene deutsche Firmen in Süddeutschland Importzucker angeboten hätten.
Es sei irrig anzunehmen, die Bezüge eines Zuckerherstellers bei einem anderen seien als solche schon ein Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag. Es leuchte ohne weiteres ein, daß jedes Erzeugnis nur einmal veräußert werden könne. Der Gerichtshof habe bereits durchblicken lassen, daß sich aus der Unwiederholbarkeit jedes Veräußerungsgeschäfts nicht auf eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs schließen lasse.
Wenn ihr vorgeworfen werde, sie habe sich mit Sucre-Union abgestimmt (Entscheidung, S. 36 bis 37 unter D), an anderer Stelle aber betont werde, Sucre-Union habe nicht dieser Abstimmung gemäß gehandelt (Entscheidung, S. 45, rechte palte), dann sei daraus zu ersehen, daß die Kommission den Begriff der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen verkenne, der eine praktizierte Zusammenarbeit gemäß einer zuvor getroffenen Abstimmung voraussetze.
Die Feststellung, die angebliche abgestimmte Verhaltensweise ist darauf gerichtet, den süddeutschen Markt vom Wettbewerb anderer Anbieter freizuhalten und ist daher geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (S. 37 unter 3), sei unlogisch, denn sie laufe darauf hinaus, allein aus der Beschreibung eines subjektiven Zieles die Schlußfolgerung zu ziehen, daß objektiv etwas Zusätzliches gegeben sei.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortung
Die Ausführungen der Kommission dekken sich zum Teil mit der Entgegnung an Béghin (vgl. oben a 2). Sie trägt die Tatsachen zusammen, auf die sie sich in ihrer Entscheidung gestützt hat und die nach ihrer Ansicht zwingend zu dem Schluß führen, daß zwischen SZAG und SZV einerseits und den französischen Firmen Béghin und Sucre-Union andererseits eine Koordinierung stattgefunden hat, die bewußt eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten ließ.
Zu den einzelnen Darlegungen der SZAG macht die Kommission folgendes geltend:
Zu aa.
Zunächst sei darauf hinzuweisen, daß SZAG weder ins Saarland noch nach Frankreich Zucker geliefert habe, obwohl einige ihrer Fabriken im süddeutschen Raum näher zum Elsaß lägen als die französischen Fabriken. Die französischen Lieferungen an Nicht-Hersteller im süddeutschen Raum hätten 1970/71 und 1971/72 nur 1,5 % des süddeutschen Gesamtverbrauchs ausgemacht. Dabei sei möglicherweise ein Teil dieser Mengen zur Denaturierung oder zum Export nach dritten Ländern geliefert worden.
Zu bb.
Bei ihrer Feststellung, daß das Preisniveau in Süddeutschland höher gewesen sei als in Frankreich (Entscheidung, S. 36, rechte Spalte), sei sie von den Marktpreisen und nicht von den Nettoerlösen der Hersteller ausgegangen. Diese heranzuziehen sei nur dann sinnvoll, wenn die Nettoerlöse der SZAG nicht, wie SZAG dies getan habe, mit den Richt- und den Interventionspreisen, sondern mit den Nettoerlösen der französischen Hersteller verglichen würden. Der von SZAG zur Akte gereichten Aufstellung lasse sich immerhin entnehmen, daß SZAG im ersten Halbjahr 1971 durchschnittliche Nettopreise erzielt habe, die am oder über dem Richtpreis gelegen hätten.
Zu cc.
Selbst wenn es im allgemeinen zutreffe, daß sich die Frachtbelastungen bemerkbar gemacht hätten, sei damit noch nicht erklärt, weshalb keine Importe in grenznahe Gebiete stattgefunden hätten. Die von SZAG vorgelegten Zahlen zeigten, daß die Frachtnachteile bei Lieferungen von Reims nach Köln oder Freiburg nicht wesentlich ins Gewicht gefallen seien.
Aus dem eigenen Vortrag der SZAG ergebe sich, daß zumindest ab 1970/71 die Marktverhältnisse französische Lieferungen nach Süddeutschland in jeder Hinsicht begünstigt hätten. Es spreche für sich, daß die französischen Hersteller es dessen ungeachtet vorgezogen hätten, SZAG una Franken zu beliefern, und dies obendrein noch zu Preisen, die — nach dem Eingeständnis der SZAG — für die Abnehmer besonders günstig gewesen seien.
Die Zahlen, mit denen SZAG den Anstieg der französischen Exporte nach Süddeutschland zwischen 1969/70 und 1970/71 zu belegen versuche, bezögen sich lediglich auf Weißzucker und schlössen die Lieferungen ins Saarland und nach Westdeutschland mit ein. Ihrer eigenen Aufstellung zufolge seien die Einfuhren in das süddeutsche Absatzgebiet von insgesamt 7800 t im Jahr 1969/70 auf 29450 t (davon seien 16100 t auf SZAG und Franken sowie auf die Grundstücksverwaltungsgesellschaft, eine Tochtergesellschaft der Klägerin, entfallen) im Jahr 1970/71 gestiegen.
Soweit sie in der Entscheidung Ausführungen zur Lage des Saarlandes gemacht habe, sei es ihr darum gegangen, anhand des Umstandes, daß französischer Zucker über das Saarland nicht in das übrige Bundesgebiet weitergeleitet worden sei und daß die süddeutschen Hersteller — trotz günstiger Lage — nicht in das Saargebiet geliefert hätten, den Nachweis zu erbringen, daß die Hersteller das jeweilige Absatzgebiet des Konkurrenten einverständlich respektiert hätten.
SZAG versuche vergebens, die Tatsache, daß zahlreiche Nachfragen von Nicht-Herstellern unerledigt geblieben seien, mit Frachtnachteilen zu erklären, denn das Unternehmen habe selbst zugestanden, daß die Frachtkosten seit 1970/71 nicht mehr entscheidend gewesen seien. Außerdem hätten — wenn auch in geringem Umfang — Lieferungen französischen Zuckers an derartige Abnehmer stattgefunden. Sie habe Beweise dafür, daß süddeutsche Händler in der Lage gewesen seien, französischen Zucker in diesem Raum abzusetzen. In diesem Zusammenhang sei daran zu erinnern, daß Sucre-Union ihren deutschen Vertreter dazu angehalten habe, seine Kundenliste der SZAG oder der SZV zu übermitteln.
Das Beweisthema, das SZAG vorgeschlagen habe, sei nicht geeignet, die zur Entscheidung stehenden Fragen zu klären.
Zu dd.
SZAG gehe wie selbstverständlich davon aus, daß es nur den Mitgliedern der SZV und nicht auch anderen Herstellern zustehe, den Gesamtbedarf in Süddeutschland zu decken. Sie bestreite nicht, daß die Klägerin ein Interesse daran habe, ihren Kundenstamm zu halten, doch sehe sie in den Lieferungen der französischen Hersteller an die Klägerin ein sicheres Anzeichen für eine Abstimmung. Die Weißzuckerlieferungen erschienen unter den gegebenen Umständen ungewöhnlich. Aber auch die Lieferungen von Rohzucker könnten nicht allein mit dem Interesse von Béghin erklärt werden. Dieses Unternehmen habe sehr wohl die Möglichkeit gehabt, den anfallenden Rohzucker zu Weißzucker zu verarbeiten, und sei in der Lage gewesen, eine Lösung zu finden, um Weißzukker nach Süddeutschland zu exportieren, ohne zuvor Rohzucker aus Sillery nach Thumeries transportieren zu müssen.
Die vorstehenden Ausführungen machten deutlich, daß die Erklärung für die beanstandeten. Lieferungen in einer Abstimmung zu finden sei. Daher beschränke sie sich darauf, nur zu den von SZAG angeschnittenen wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen:
Auf das Argument, der geringe Umfang der von SZAG zugekauften Mengen habe die französischen Hersteller nicht davon abhalten können, ihre Erzeugnisse in Süddeutschland abzusetzen, entgegnet die Kommission, das Preisniveau in Süddeutschland habe so weit über dem in Frankreich gelegen, daß zumindest die Frachtnachteile ausgeglichen worden seien. Im übrigen habe SZAG die auszugsweise wiedergegebene Stelle der Entscheidung (S. 37, linke Spalte) mißverstanden. Dort werde nichts weiter gesagt, als daß die besagten Lieferungen das unmittelbare Auftreten der französischen Hersteller auf dem süddeutschen Markt bezüglich der gekauften Mengen verhindert hätten.
Sie habe nicht behauptet, daß französischer Zucker nur an die Zuckerhersteller und an niemanden sonst geliefert worden sei, sondern lediglich festgestellt, daß sich die Lieferungen an Nicht-Hersteller in bescheidenem Umfang gehalten hätten. Die Schätzungen, die Herr Fleischberger über die französischen Lieferungen an die weiterverarbeitende Industrie in Süddeutschland angestellt habe, stimmten mit den von ihr ermittelten Zahlen nahezu überein. Lege man die Angaben zugrunde, die SZAG gemacht habe (18247 t im Jahre 1970/71 und 21521 t im Jahre 1971/72), dann komme man, was die Lieferungen an sonstige Abnehmer (außer SZAG und Franken) angehe, auf die von ihr genannten Zahlen von 13350 und 13050 t, wenn man die Rohzuckerlieferungen hinzuzähle und die Lieferungen von Hersteller an Hersteller abziehe.
Daß Angebote für französischen Zucker einem größeren Kreis von Interessenten vorgelegen hätten, sei nicht verwunderlich, zumal Sucre-Union eine Zeitlang einen Vertreter gehabt habe, der nicht dem Netz der SZV angeschlossen gewesen sei. Wenn SZAG einräume, in die konkurrierenden Angebote der französischen Hersteller eingetreten zu sein, dann setze sie sich in Widerspruch mit ihrer Behauptung, daß die Frachtnachteile den Absatz französischen Zuckers in Süddeutschland ausgeschlossen hätten.
SZAG beanstande die Feststellung der Entscheidung, daß es den süddeutschen Zwischenhändlern untersagt ist, Zucker aus anderen Mitgliedstaaten zu importieren, doch habe sie absichtlich den Terminus Zwischenhändler verwendet, denn die Handelsvertreter der SZV und der SZAG beschränkten sich nicht auf die Vermittlung von Zuckergeschäften, sondern -vertrieben auch noch andere Waren. Die SVZ und ihre Mitglieder, die das gesamte Angebot an Zucker im süddeutschen Raum auf sich vereinigten, hätten sich der Rechtsform des Handelsvertretervertrages bedient, um diese Vertriebsunternehmen ihrer Weisung und Kontrolle zu unterstellen. Als Handelsvertreter hätten sie diesen Unternehmen das Verbot auferlegen können, für andere Zuckerhersteller tätig zu werden. Das wirtschaftliche Ergebnis sei gewesen, daß der gesamte freie Handel vom Vertrieb des Zuckers der SZV-Mitglieder ausgeschlossen worden sei. Die freien Handelsunternehmen seien nicht daran interessiert, über Handelsvertreter zu beziehen, denn den, letzteren sei es untersagt, einen Teil ihrer Provision weiterzugeben. Die Handelsvertreterverträge in Verbindung mit dem Treuerabatt hätten es SZV und SZAG ermöglicht, eine genaue Kontrolle über den Zuckerabsatz in Süddeutschland auszuüben. Andernfalls wäre Herr Fleischberger, der Vertreter der SZV, gar nicht in der Lage gewesen, so detaillierte Angaben über die Kunden zu machen, die Angebote über französischen Zucker erhalten hätten.
Sie habe nicht behauptet, daß Bezüge eines Herstellers bei einem anderen als solche schon einen Verstoß gegen Artikel 85 darstellten. Unter den vorliegend gegebenen Umständen bildeten die Herstellerlieferungen allerdings ein wichtiges Indiz für eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise. Bei ihrer Feststellung, diese Verhaltensweise sei darauf gerichtet, den … Markt vom Wettbewerb anderer Anbieter freizuhalten, sei sie nicht von einer subjektiven Zielrichtung, sondern von der objektiven Eignung, wettbewerbswidrige Wirkungen herbeizuführen, ausgegangen.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderung
SZAG erwidert, die von der Kommission aufgeführten Umstände rechtfertigten weder für sich noch zusammen betrachtet den Schluß, es habe 1970/71 und 1971/72 eine Abstimmung zwischen Sucre-Union und Béghin einerseits und ihr andererseits gegeben.
Die Kommission habe selbst festgestellt, daß sich in Süddeutschland Zuckerverbrauch und -produktion gedeckt hätten, daß es sich also nicht um ein Gebiet gehandelt habe, in dem die natürlichen Voraussetzungen für einen Warenaustausch über die Grenzen hinweg gegeben gewesen seien. Daher sei von vornherein der Import großer Mengen in diesen Raum nicht zu erwarten gewesen. Auch der fehlende Export von Süddeutschland nach Frankreich könne angesichts der Feststellung der Kommission, das Preisniveau in Süddeutschland habe erheblich höher als in Frankreich gelegen, nicht verwundern. Die Kommission behaupte zwar, die süddeutschen Fabriken seien zum Elsaß näher gelegen als die französischen Werke, doch habe sie dabei offensichtlich die französische Zuckerfabrik Erstein vergessen, die 20 km südlich von Straßburg liege.
Was die Lieferungen ins Saarland betreffe, habe SZV 1968/69 einen Vertreter eigens für die Bearbeitung dieses Gebietes angestellt und den Marktanteil von Null im Jahre 1968/69 auf 11 % im Jahre 1972/73 gesteigert, und dies, obwohl der größte ihrer Abnehmer 1971/72 abgewandert sei.
Die Importe seien ganz überwiegend in die frachtgünstigen Regionen Süddeutschlands gegangen. Sie hätten in diesen Gebieten mit weit mehr als 1,5 % zur Versorgung beigetragen und damit einen ganz erheblichen Markteinfluß gehabt. Diese Lieferungen hätten sich vor allem auf den Verarbeitungssektor konzentriert.
Sie widerspreche weiterhin der Behauptung, daß in Deutschland der Richtpreis und in Frankreich der Interventionspreis praktiziert worden sei. Dieser Behauptung lägen Daten zugrunde, die sich nach dem Eingeständnis des Statistischen Amtes der Gemeinschaften nicht miteinander in Beziehung setzen ließen. Der in der Statistik mit 2,86 RE ausgewiesene Preisunterschied existiere nicht. Er betrage in Wirklichkeit nur 0,136 RE pro 100 kg.
Die Differenz zwischen dem Interventions- und dem Marktpreis habe seit 1970/71 zwar ausgereicht, um die Frachtnachteile auszugleichen, denen französischer Zucker begegnet sei, doch habe sie nicht hingereicht, um auch die weiteren Kosten auszugleichen, die französischen Exporteuren entstanden seien. Dies werde dadurch belegt, daß kein anderer französischer Hersteller außer Béghin und Sucre-Union jemals große Mengen nach Süddeutschland ausgeführt habe. Selbst die Kommission beschuldige sie nicht der Zusammenarbeit mit diesen französischen Herstellern.
Die Unterlagen, die die Kommission zum Beweis dafür vorgelegt habe, daß ein Zusammenhang zwischen ihren Einfuhren und der wechselseitigen Respektierung der herkömmlichen Absatzgebiete bestanden habe, seien sämtlich anonymisiert. Sie seien daher nicht geeignet, die Behauptungen der Kommission zu belegen, und seien überdies als Beweismittel nicht zulässig. Außerdem beträfen diese Schriftstücke das Jahr 1968/69, eine Zeit also, für die sie keiner Zuwiderhandlung beschuldigt werde.
Weder ihr noch SZV seien von dem Vertreter der Sucre-Union je Kundenlisten übersandt oder einzelne Kundennamen genannt worden. Einem Schreiben, das Sucre-Union am 20. Juni 1973 an sie gerichtet habe, sei zu entnehmen, daß Sucre-Union ihrem Vertreter niemals entsprechende Anweisungen gegeben habe.
Bei der Kommission bestehe immer noch keine Klarheit über das von SZV und von ihr angewandte Vertriebssystem.
Dieses System bestehe darin, über Vertreter an den freien Großhandel zu verkaufen, nämlich insgesamt 1269 Großhändler, die bei der Weiterveräußerung an andere Händler, beim Export und beim Import keinerlei Beschränkungen unterlägen. Uber diesen freien Großhandel laufe der gesamte Zucker, der schließlich vom Einzelhandel an den Verbraucher verkauft werde, und außerdem der gesamte Zucker, der für kleinere Verarbeitungsbetriebe bestimmt sei.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderung
Die Kommission macht geltend, ob sich Zuckerverbrauch und -erzeugung in Süddeutschland deckten, hänge von den Ernteergebnissen der Rübenbauern ab. Im Jahre 1970/71 hätten die Klägerin und die anderen Mitglieder der SZV nicht den gesamten Bedarf in Süddeutschland zu befriedigen vermocht. Die französischen Hersteller jedoch hätten die Gelegenheit, auf diesem Markt Fuß zu fassen, nicht ergriffen und es statt dessen vorgezogen, bedeutende Zuckermengen an die Klägerin und an Franken zu liefern.
Dem Preis sei beim Zuckerabsatz eine erhöhte Bedeutung zugekommen, da es sich um ein homogenes Massengut handle, dessen Herkunft keine Rolle spiele. Deshalb seien zahlreiche Händler und Verbraucher in Süddeutschland daran interessiert gewesen, preiswerteren Zucker aus Frankreich zu erhalten. Es sei richtig, daß die französischen Hersteller große Mengen nach Drittstaaten exportiert hätten. Auch hätten sie erhebliche Mengen an die Interventionsstelle abgegeben (139400 t im Jahr 1970/71 und 119000 t im Jahr 1971/72, die zum großen Teil von Sucre-Union und Béghin gestammt hätten). Da in Süddeutschland die Marktpreise höher gelegen hätten, sei die Zurückhaltung der französischen Hersteller auf diesem Markt durch natürliche Faktoren nicht zu erklären.
Sie stehe auf dem Standpunkt, daß in einem offenen Markt Warenbewegungen in beiden Richtungen über die nationalen Grenzen hinweg zu erwarten seien, sofern nicht die Transportkosten dem entgegenstünden. Es gebe, auch in einem Land mit hohen Überschüssen, keine chasse gardée nationaler Hersteller. So gesehen, sei es ungewöhnlich, daß SZAG nicht ins Elsaß geliefert habe. Die elsässische Zuckerfabrik Erstein habe eine Kapazität, die über 15000 t nicht hinausgehe und nicht ausreiche, um den Bedarf im Elsaß zu decken. — Wichtiger noch sei der Umstand, daß die französischen Hersteller sich auf dem süddeutschen Markt, auf dem sie 1970/71 und 1971/72 höhere Preise hätten erzielen können, zurückgehalten und erhebliche Mengen an die Klägerin und Franken geliefert hätten. Alles dies zeige, daß man gegenseitig die angestammten Heimatmärkte respektiert und nach der Devise jeder bei sich gehandelt habe.
Die Kommission nimmt nicht zu der Behauptung der Klägerin Stellung, SZV habe sich seit 1968/69 einen Marktanteil im Saarland erobert. Sie meint indessen, ein Marktanteil von 11 % müsse angesichts der Standortnachteile der französischen Hersteller als gering bezeichnet werden.
Was die in Süddeutschland und in Frankreich praktizierten Preise anbelange, müsse nach den Stellungnahmen zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte als zugestanden gelten, daß ihre Annahme, in Süddeutschland sei der Richtpreis, in Frankreich dagegen der Interventionspreis praktiziert worden, den Tatsachen entspreche.
Entgegen der Darstellung der Klägerin hätten außer Sucre-Union und Béghin auch andere französische Hersteller in die Bundesrepublik geliefert, allerdings nicht erhebliche Mengen (etwa 21000 t im Jahre 1970/71 und 10000 t im Jahre 1971/72).
Sie sei bereit, die Originale der anonymisierten Schriftstücke vorzulegen, falls der Gerichtshof dies für erforderlich erachte.
Was die Übersendung dér Kundenliste der Sucre-Union angeht, beantragt die Kommission, den ehemaligen Vertreter des Unternehmens als Zeugen zu vernehmen.
Das Vertriebssystem der SZV-Mitglieder habe sie sehr wohl verstanden. Dem eigenen Vortrag der Klägerin sei zu entnehmen, daß der freie Großhandel nur bei der Belieferung des Einzelhandels eingeschaltet worden sei. Auf den Verarbeitungssektor jedoch seien 55 % des Zukkerabsatzes entfallen; gerade auf diesen Sektor hätten sich die Einfuhrlieferungen konzentriert. Indem sie für diesen Sektor weisungsgebundene Handelsvertreter bestellt habe, habe sie dem freien Großhandel fast vollständig die Möglichkeit abgeschnitten, bei der verarbeitenden Industrie, die in aller Regel einen Teil ihres Bedarfs bei heimischen Erzeugern dekken müsse, ausländischen Zucker abzusetzen.
Die Probleme, vor die sich Béghin wegen des Fehlens von Raffinerieanlagen in Sillery gestellt sehe, seien lösbar, denn das Unternehmen sei in der Lage, den Weißzucker, der sich nach Raffinierung in Thumeries aus Rohzucker des Werks Sillery gewinnen lasse, in Frankreich abzusetzen, während es in die frachtnahen Gebiete Süddeutschlands anderen Weißzucker liefern könne.
Die Frage, welche Vorteile SZAG Béghin und Sucre-Union als Gegenleistung für deren Fernbleiben vom deutschen Markt zu bieten imstande gewesen sei, sei falsch gestellt. Den französischen Herstellern sei es kaum entgangen, daß die Aufnahmefähigkeit dieses Marktes beschränkt gewesen sei. Ihr Vorteil habe vermutlich darin gelegen, daß SZAG und Franken ihnen interessante Preise geboten hätten.
5. Zum Beschwerdepunkt, RT habe wirtschaftlichen Druck auf die belgischen Exporteure ausgeübt
RT, einzige Rüge: Verletzung von Artikel 86 des Vertrages
a) Zusammenfassender Überblick über die Klageschrift
RT bestreitet, daß sie auf ungefähr 85 % der belgischen Zuckerproduktion einen entscheidenden Einfluß aus[übt] oder … die Möglichkeit dazu [hat] (Entscheidung, S. 19, linke Spalte). Ihr Anteil am belgischen Markt mache nicht mehr als 65 % der belgischen Herstellung aus und decke sich mit ihrem Anteil am Absatz. Die Betriebe in Oreye und Moerbeke-Waas stünden zwar unter ihrer finanziellen Kontrolle, doch hätten sie in der Zeit von 1969 bis 1972 beträchtliche Mengen Weißzucker an niederländische und deutsche Verbraucher geliefert. RT beantragt, den Baron Kronacker, Präsident der Export, und Herrn Adriaenssen, Generaldirektor der Suikerfabrieken van Vlaanderen (Moerbeke-Waas), als Zeugen zu vernehmen. Beide könnten bezeugen, daß die Behauptung unrichtig sei, Moerbeke-Waas und Oreye wichen nur selten von der von RT festgelegten Absatzpolitik ab (Entscheidung, S. 38, linke Spalte).
Entgegen der Darstellung in der Entscheidung (S. 38, linke Spalte) bilde Belgien zusammen mit Luxemburg keinen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes, der den Rückgriff auf Artikel 86 gestatte, denn die Zuckerherstellung ist nicht dort konzentriert, sondern erstreckt sich auf einen geographischen Raum, der sämtliche Mitgliedstaaten umfaßt. In ihrem Änderungsentwurf zu Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 (ABl. C 92 vom 20. Juli 1970, S. 16 f.) habe sich offenbar auch die Kommission dieser Betrachtungsweise angeschlossen.
Die von der Kommission angeführte Weigerung schließlich, an Export und Hottlet zu verkaufen, erkläre sich daraus, daß im Herbst 1968 keinerlei Mengen zur Verfügung gestanden hätten und im Sommer 1970 das Preisangebot der Export unzureichend gewesen sei. Aufgrund zweier Schreiben der Export und der Anhörung des Präsidenten der Export, Baron Kronacker, und des geschäftsführenden Mitgliedes des Verwaltungsrates der Hottlet, Paul Hottlet, sei im übrigen erwiesen, daß die beiden Unternehmen keinesfalls Opfer wirtschaftlichen Drucks gewesen seien.
b) Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortung
Zur Bedeutung des belgisch-luxemburgischen Marktes im Rahmen des Gemeinschaftsmarktes bemerkt die Kommission, die Herstellung in Belgien und Luxemburg habe 1971/72 einen Stand von 770000 t erreicht, während sich die französische, deutsche und italienische Produktion auf 3230000 t, 2150000 t und 1150000 t belaufen habe; außerdem weise Belgien einen Produktionsüberschuß auf im Gegensatz zu den Niederlanden und Italien, die zur Deckung ihres Bedarfs zum Teil auf belgische Exporte angewiesen seien.
Ein Unternehmen habe eine beherrschende Stellung inne, wenn es Raum für unabhängige Verhaltensweisen habe, der es in die Lage versetze, ohne große Rücksichtnahme auf Wettbewerber, Abnehmer oder Lieferanten zu handeln. Ein solcher Fall liege vor, wenn das Unternehmen aufgrund seines Marktanteils oder aber seines Marktanteils in Verbindung namentlich mit seiner Ausstattung in bezug auf technisches Know-how, Rohstoffe und Kapital die Möglichkeit habe, für einen bedeutsamen Teil der fraglichen Erzeugnisse die Preise zu bestimmen sowie die Herstellung und den Vertrieb zu kontrollieren. In einer derartigen Lage befinde sich RT; ihre beherrschende Stellung auf dem belgisch-luxemburgischen Markt ergebe sich aus ihrem Anteil an diesem Markt sowie ihrem bestimmenden Einfluß auf Moerbeke-Waas und Oreye, mit denen sie durch Mehrheitsbeteiligungen verklammert sei. Außerdem seien fünf leitende Persönlichkeiten der RT Mitglieder des Verwaltungsrates bei Moerbeke-Waas, während umgekehrt ein Geschäftsführer dieser Firma im Verwaltungsrat der RT sitze.
Wie nicht anders zu erwarten, richteten diese beiden Finnen ihre Geschäftspolitik an der Politik der RT aus. Moerbeke-Waas habe sich bei seinen für Deutschland bestimmten Verkäufen gegenüber Export an das zwischen RT una Pfeifer & Langen vereinbarte Preisniveau gehalten (mindestens 1100 bfrs bei Verkauf zum Zwecke des menschlichen Verbrauchs), obwohl der Marktpreis 1086,50 bfrs betragen habe; außerdem habe sie mit Bezug auf den Verwendungszweck des Zukkers Beschänkungen auferlegt (insbesondere habe sie Verkäufe zum Zwecke des menschlichen Verbrauchs von der Zustimmung der Pfeifer & Langen abhängig gemacht). Mehrere Verträge mit Hottlet enthielten gleichlautende Klauseln. Auch Oreye habe dafür Sorge getragen, daß der Mindestpreis für Deutschland eingehalten worden sei. Dies habe Export in einem Schreiben an Oreye vom 5. Oktober 1970 zu der Feststellung veranlaßt, die Angebote dieser Firma seien identisch mit denen, die die Raffinerie Tirlemontoise ihrerseits bei Verhandlungen über Geschäftsabschlüsse unterbreitet. Die Tatsache, daß umfangreiche Lieferungen an niederländische und deutsche Verbraucher gegangen seien, gestatte, solange die Bedingungen und die Empfän ger dieser Lieferungen nicht preisgegeben würden, nicht den Schluß auf eine unabhängige Geschäftspolitik.
Eine Bestätigung für den der RT vorgeworfenen Mißbrauch der beherrschenden Stellung vermeint die Kommission darin zu sehen, daß RT ausdrücklich zugegeben habe, mit den in den Beschwerdepunkten genannten Druckmitteln gearbeitet zu haben, denn an zwei Stellen der Klageschrift führe RT — mit Bezug auf den deutschen Markt — aus, daß sie die von ihr mit Weißzucker belieferten belgischen Händler davon abzuhalten suchen mußte, diese Möglichkeit durch gezielte Verkäufe an Kunden von Pfeifer & Langen zu verbauen (Klageschrift, S. 16, zweiter Absatz), ferner, daß sie sich gezwungen gesehen hat, beim Verkauf von Zucker für Denaturierungszwecke zu einem niedrigeren Preis geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß ihre Abnehmer diesen Zucker unter Bruch des gegebenen Wortes zu einem Preis unter dem Interventionspreis für Zwecke des menschlichen Verbrauchs weiterveräußerten und damit eine Desorganisation des Marktes auslösten (Klageschrift, S. 33, erster Absatz).
Zum Nachweis dafür, daß RT wirtschaftlichen Druck ausgeübt habe, legt die Kommission eine Reihe von Urkunden vor. Was die Beziehungen zwischen RT und Export angeht, handelt es sich — abgesehen von einem Schreiben der Export an RT vom 28. August 1967, dem zu entnehmen sei, daß Export wegen des Bestimmungszweckes des gelieferten, für die Ausfuhr vorgesehenen Zuckers bereits vor Errichtung der Gemeinsamen Marktorganisation unter Druck gesetzt worden sei — um ein Schreiben der RT an Export vom 24. Juli 1969, in dem verlangt werde, auf dem deutschen Markt den Absatz von Mengen, die zur Denaturierung bestimmt seien, für Zwecke des menschlichen Konsums einzustellen, ferner um eine Reihe interner Geschäftsunterlagen der Export für die Zeit von Februar bis April 1970, aus denen namentlich erhelle, daß Export von RT dazu angehalten worden sei, den von RT jeweils festgelegten Verwendungszweck zu beachten, und eine Anzahl von Fernschreiben der RT an Export aus der Zeit von August bis September 1970, deren Inhalt in die gleiche Richtung deute, sowie schließlich einen zwischen Export und RT am 5. Oktober 1970 geschlossenen Vertrag, der eine von RT aufgezwungene Klausel über den Verwendungszweck des Zuckers enthalte.
Auch auf Hottlet sei mit Bezug auf den Bestimmungszweck und den Preis des Zuckers Druck ausgeübt worden. Dies ergebe sich aus einem Schreiben der RT an Hottlet vom 19. März 1969 und aus vierzehn Verträgen zwischen diesen beiden Firmen.
Kennzeichnend für die Politik der RT gegenüber Export und Hottlet sei das Schreiben an Export vom 24. Juli 1969, denn darin sei zu lesen: nachdem wir Sie mit unserer Politik gegenüber unseren ausländischen Geschäftspartnern vertraut gemacht und von Ihnen die Versicherung vertraulicher Zusammenarbeit erhalten haben ….
Schließlich legt die Kommission ein im Rahmen von Vertragsverhandlungen an Jacobsen gerichtetes Schreiben der Export vom 1. Oktober 1970 vor, in dem Export zu verstehen gebe, daß sie die gemeinsam mit Hottlet ausgeübte Befugnis zum Alleinvertrieb des von RT zum Export bestimmten Zuckers verliere, falls sie sich nicht den Bedürfnissen der allgemeinen Geschäftspolitik der (RT), über die wir ins Bild gesetzt worden sind …, unterordne.
c) Zusammenfassender Überblick über die Erwiderung
RT meint, selbst wenn sie 85 % des belgisch-luxemburgischen Marktes kontrolliere — was noch zu beweisen sei —, bedeute dies keine beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 86. Zwar könne zugegebenermaßen ein Staat wie Deutschland einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellen, doch gelte gleiches sicher nicht für Belgien, dessen Zuckerproduktion im Jahre 1971/72 mit 770000 t einen geschichtlichen Rekord erreicht habe, auf das aber dennoch bloß weniger als 10 % der Gemeinschaftsherstellung (8100000 t in dem besagten Wirtschaftsjahr) entfalle. Auch sei die Zahl der belgischen Verbraucher (10 Mill.) bescheiden, verglichen mit der Gesamtzahl in der Gemeinschaft (180 Mill. vor der Erweiterung).
Uber die von der Kommission behauptete Macht, ihr Verhalten in voller Unabhängigkeit zu bestimmen, verfüge sie weder gegenüber den Lieferanten, die einen Anspruch auf Zahlung eines Mindestpreises für Zuckerrüben hätten, noch gegenüber ihren Käufern, denn sowohl in Belgien als auch in Frankreich, den Niederlanden und Italien gebe es behördlich festgesetzte Höchstpreise.
Sie sei nicht in der Lage, genaue Angaben über die von Oreye und Moerbeke-Waas getätigten Einzelgeschäfte zu machen, erweitere insoweit indessen ihr Beweisangebot durch den Antrag, für die Aktiengesellschaft Raffinerie Notre-Dame (Oreye) deren Präsidenten Ritter Augustin Roberti zu vernehmen.
Sie räume ein, daß sie zu der Zeit, als der Interessengegensatz zwischen ihr und Export seinen Höhepunkt erreicht habe, den belgischen Unternehmen, und zwar nicht allein Oreye und Moerbeke-Waas, sondern auch Firmen, an denen sie nicht beteiligt gewesen sei, mitgeteilt habe, sie halte anhand ihrer Berechnungen bei Verkäufen nach Deutschland einen Preis von 1100 bfrs für gerechtfertigt Nachdem diese Mitteilung ergangen sei, hätten andere Unternehmen Export zu verstehen gegeben, daß sie zur Preisgestaltung bei diesen Verkäufen die gleiche Auffassung verträten. Indessen habe sie, RT, in dieser Hinsicht Moerbeke-Waas oder Oreye zu keiner Zeit Anweisungen erteilt.
In ihrem Schreiben an Hottlet vom 19. März 1969 sei es darum gegangen, diese Firma zur Beachtung der Klausel anzuhalten, wonach sie zum Weiterverkauf allein für Zwecke der Denaturierung berechtigt gewesen sei. Gegen dieses Verhalten sei nichts einzuwenden; überdies sehe Artikel 19 der Verordnung Nr. 100/72 Kontrollmaßnahmen vor, die dazu dienten, die tatsächliche Durchführung der Denaturierung zu überwachen.
d) Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderung
Die Kommission hält dem entgegen, die Mitteilung der von RT als gerechtfertigt ausgegebenen Preise habe nicht dadurch eine andere Bedeutung gewonnen, daß sie auch an unabhängige Raffinerien gerichtet worden sei.
Um das Gewicht des belgisch-luxemburgischen Marktes abschätzen zu können, genüge es nicht, die Produktionsziffern und die Zahl der Verbraucher zu betrachten; vielmehr sei zu berücksichtigen, daß die belgische Herstellung (772000 t im Wirtschaftsjahr 1971/72) über dem Inlandsbedarf liege (351000 t in Belgien und Luxemburg) und die Höchstquote übersteige (628000 t). Die Bedeutung des belgisch-luxemburgischen Marktes werde noch unterstrichen durch die gewichtige Stellung, die RT sowohl auf diesem Markt als auch auf dem Markt der Gemeinschaft einnehme.
6. Zum Beschwerdepunkt, SU und CSM hätten wirtschaftlichen Druck auf die niederländischen Importeure ausgeübt
A — Vorweg erhobene Rüge: Nichtvorhandensein der SU während des in diesem Beschwerdepunkt angesprochenen Zeitraums
SU wendet sich mit dieser Rüge (die oben unter 2 A a eingehender abgehandelt worden ist) gegen den genannten Beschwerdepunkt und macht hierzu insbesondere geltend, in dem Beschwerdepunkt werde auf das Wirtschaftsjahr 1969/70 und somit auf einen Zeitraum abgestellt, der vor ihrer Gründung liege.
B — Form- und Verfahrensrügen
a) SU und CSM: beanstandenswerte Informationspolitik der Kommission; zu knapp bemessene Äußerungsfristen; Erlaß einer einzigen Entscheidung
Diese Rügen, deren dritte allein von SU erhoben wird, sind bereits oben im Kapitel 2 B a, b, h abgehandelt worden.
b) SU: Fehlende oder mangelhafte Begründung
Einige der in diesem Zusammenhang von SU erhobenen Rügen betreffen gleichzeitig den Beschwerdepunkt bezüglich der Abschirmung des niederländischen Marktes; insoweit wird auf die obenstehend in Kapitel 2 B i wiedergegebenen Ausführungen der Parteien Bezug genommen.
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschrift
SU meint, die Entscheidung sei zu folgenden Punkten nicht oder nicht ausreichend begründet:
Die Kommission habe ihre Behauptung nicht substantiiert, daß der niederländische Zuckermarkt einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes ausmacht (Entscheidung, S. 38, rechte Spalte).
Die Kommission stelle fest, daß die beiden niederländischen Zuckerhersteller CSM und SU… eine beherrschende Stellung [besitzen] (a.a.O.), enthalte sich aber jeder Erläuterung, ob sie die beiden Gesellschaften als einheitliches Unternehmen ansehe oder ob — und gegebenenfalls warum — sie deren jeweilige Marktanteile addiere.
Ohne jede Begründung behaupte die Kommission, SU und CSM hätten Raum für unabhängige Verhaltensweisen, der sie in die Lage versetze, ohne große Rücksichtnahme auf Wettbewerber zu handeln.
Die Behauptung, die beiden Unternehmen kontrollierten die Gesamtheit des in die Niederlande eingeführten Zuckers (Entscheidung, S. 39, linke Spalte) werde erst verständlich, wenn dem niederländischen Verb controleren eine dem französischen Verb controler entlehnte, dem Niederländischen aber fremde Bedeutung beigemessen werde.
Schließlich spreche die Kommission von Drohungen, mit denen SU und CSM gegen einige Händler vorgegangen seien, ohne darzulegen, worin diese Drohungen bestanden haben sollten.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortung
Die Kommission trägt vor, da die Bevölkerungszahl der Niederlande bekannt sei und beinahe jedermann in mehr oder weniger großem Umfang Zucker verbrauche, habe sie sich nicht lange mit der Begründung dafür aufzuhalten brauchen, wie sie zu der Annahme gelangt sei, daß der niederländische Markt einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstelle.
Im übrigen wird auf die Darlegungen der Kommission zu den materiell-rechtlichen Fragen verwiesen (unten, C a 2).
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderung
SU ist der Auffassung, die Tatsache, daß die Bevölkerungszahl der Niederlande bekannt sei, entbinde die Kommission nicht von der Pflicht, eingehend darzulegen, wie sie einen Rechtsbegriff, der noch keineswegs geklärt sei, auslege.
Zur Frage, ob SU und CSM als einheitliches Unternehmen im Sinne des Artikels 86 anzusehen seien, hätte die Kommission konkrete, nachprüfbare Tatsachen vortragen müssen.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderung
Die Kommission meint, wie aus der Entscheidung klar ersichtlich sei, werde entscheidend darauf abgestellt, daß SU und CSM den Händlern gegenüber eine gemeinsame Haltung eingenommen hätten; daraus werde die Berechtigung abgeleitet, bei der Subsumtion unter den Begriff beherrschende Stellung beide Firmen als Einheit zu behandeln.
c) CSM: Fehlende oder mangelhafte Begründung
Einige der in diesem Zusammenhang von CSM erhobenen Rügen betreffen gleichzeitig den Beschwerdepunkt bezüglich der Abschirmung des niederländischen Marktes; insoweit wird auf die obenstehend in Kapitel 2 B i wiedergegebenen Ausführungen der Parteien Bezug genommen.
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschrift
CSM führt aus, die auf Seite 39 (linke Spalte) der Entscheidung gemachten Ausführungen zu den Drohungen, die sie gegen Händler ausgesprochen haben solle, seien lückenhaft. Die Kommission enthalte sich jedes Hinweises auf Inhalt, Zeit, Ort und Adressaten der vorgeworfenen Handlungen.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortung
Die Kommission meint, sie habe die der CSM vorgehaltenen Praktiken mit hinreichender Eindeutigkeit beschrieben. Unter diesen Umständen erübrige sich die Kenntnis von Zeit und Ort der Einzelhandlungen ebenso wie die namentliche Kenntnis der beteiligten Personen.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderung
CSM macht geltend, jedenfalls habe die Kommission keine ausreichende Begründung für die Auffassung geliefert, bei der Würdigung des angeblich auf die niederländischen Händler ausgeübten Drucks müßten CSM und SU als Einheit behandelt werden.
d) SU: Mangelnde Klarheit des Tenors
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschrift
SU meint, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, denn sie mache im Entscheidungstenor keine eindeutigen Angaben darüber, in welcher Form und mit welchen Mitteln sie, die SU, den ihr zum Vorwurf gemachten wirtschaftlichen Druck ausgeübt habe.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortung
Die Kommission entgegnet, aus den Gründen erhelle eindeutig, daß SU beschuldigt werde, mit Methoden gearbeitet zu haben, die lauterem Wettbewerb fremd seien, um die niederländischen Importeure zur Einstellung ihrer Lieferungen an die Kunden der SU zu bewegen; diese Methoden würden in der Entscheidung ausführlich beschrieben.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderung
SU trägt vor, mit ihrer Erklärung, die Gesellschaft habe unlauteren Wettbewerb betrieben, beschränke sich die Kommission darauf, ein Verhalten zu bewerten. An keiner Stelle der Entscheidung werde auf gut Niederländisch erklärt, was die Kommission unter lauter oder unlauter verstehe. Ebensowenig würden die von ihr angewandten Methoden im einzelnen geschildert.
C — Materiell-rechtliche Sachrügen
Vorbemerkung
Dem Beschwerdepunkt, wonach auf die niederländischen Importeure Druck ausgeübt worden sein soll, liegen teilweise dieselben Tatsachenbehauptungen zugrunde wie dem Beschwerdepunkt bezüglich der Abschirmung des niederländischen Marktes (vgl. einerseits Entscheidung, S. 25, linke Spalte bis S. 26, linke Spalte, S. 33, rechte Spalte und andererseits S. 38, rechte Spalte bis S. 39, linke Spalte). Daher wird auch auf die obigen Kapitel 2 C a und b Bezug genommen.
a) SU: Verletzung von Artikel 86 des Vertrages
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschrift
SU rügt, die Kommission nenne keine einzige Tatsache, die geeignet sei, die Auffassung zu stützen, der niederländische Zuckermarkt mache einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes aus. Es habe den Anschein, als beziehe die Kommission den Begriff wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes allein auf geographische Gegebenheiten; derngegenüber sei es unumgänglich, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte in die Betrachtung einzubeziehen.
Nichts erlaube die Feststellung, daß SU und CSM in nahezu allen Bereichen ihrer Tätigkeit eng zusammen[arbeiten] und eine beherrschende Stellung [besitzen]. Ganz im Gegensatz zu der in der Entscheidung aufgestellten Behauptung, SU und CSM seien in der Lage, sich unabhängig zu verhalten, und brauchten deshalb auf Konkurrenten nicht besonders Rücksicht zu nehmen, bestimme sie ihre Geschäftspolitik völlig unabhängig von CSM, wobei sie sowohl der Tätigkeit dieser Gesellschaft zusammen[arbeiten]" Exporteure der anderen Mitgliedstaaten als auch den Belangen ihrer Kunden größte Aufmerksamkeit zu schenken habe.
Sie habe weder allein noch zusammen mit CSM die Händler dazu verpflichtet, Zucker zu bestimmten Preisen weiterzuvertreiben, Zucker an sie weiterzuveräußern oder ohne ihre Zustimmung keine Importe in die Niederlande mehr durchzuführen; ebensowenig habe sie die Importeure in irgendeiner Weise bedroht. Wenn die Kommission behaupte, sie, die Klägerin, habe die herkömmlichen Einfuhren ihrer Händler bedroht, dann unterstelle sie, daß die Händler beanspruchen könnten, seitens SU keinem Wettbewerb ausgesetzt zu werden.
2. Zusammenfassender. Überblick über die Klagebeantwortung
Vgl. zunächst oben B b 2 erster Absatz
Dazu führt die Kommission, gleichzeitig in sachlich-rechtlicher Auseinandersetzung mit einigen auf Begründungsmängel gestützten Rügen (vgl. oben B b 1), insbesondere folgendes aus:
Die Frage, ob zwei Unternehmen im Sinne des Artikels 86 als Einheit angesehen werden dürften oder müßten, sei in jedem Einzelfalle anhand der wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen. Vorliegend rechtfertige es sich aus den unter Punkt 8 der Entscheidung (S. 19, rechte Spalte bis S. 20, linke Spalte) genannten Gründen, SU und CSM gemeinsam eine beherrschende Marktstellung zuzuschreiben. Insbesondere hätten diese beiden Firmen:
für die wichtigsten Erzeugnisse im Grunde stets die gleichen Preise verlangt;
Verkaufsbedingungen angewandt, die in den wesentlichen Punkten übereingestimmt hätten oder zumindest in ihren kommerziellen und wirtschaftlichen Wirkungen auf das gleiche hinausgelaufen seien;
in annähernder zeitlicher Übereinstimmung gleichlautende Schreiben an die Einzelhändler versandt, die sich nicht an die von SU und CSM angewandten Verbraucherpreise gehalten hätten.
SU und CSM hätten auf die selbständigen niederländischen Händler verbotenen Druck ausgeübt, indem sie ihnen die Verpflichtung auferlegt hätten, nicht in den Kundenkreis von SU und CSM einzudringen und sich an die von beiden befolgte Preispolitik zu halten. Dieses Verhalten gereiche ihnen um so mehr zum Vorwurf, als die niederländischen Hersteller sich voller Rückendeckung sicher gewesen seien, denn RT habe einerseits ihre Bereitschaft bekundet, ihnen sämtliche Mengen zu liefern, die sie benötigten, und andererseits die belgischen Händler gezwungen, bei der Abschirmung des niederländischen Marktes mitzuwirken. Zudem hätten SU und CSM eingeräumt, sie hätten vereinzelt Preiszugeständnisse gemacht, um ihre Kunden an sich zu binden; auch eine solche Handlungsweise könne, wenn sie von Unternehmen an den Tag gelegt werde, die eine beherrschende Stellung besäßen, gegen Artikel 86 verstoßen.
Was die Vorgänge bei den Einfuhren französischen Zuckers angehe, sei klar, daß es sich bei dem Weiterverkauf dieses Importzuckers an die inländischen Hersteller um eine Verzweiflungsgeste der von SU und CSM überrumpelten Händler gehandelt habe. Diese ihre Einschätzung der Ereignisse werde von etlichen Kennern des Zuckermarktes geteilt.
Sie habe in der Entscheidung und in der Klagebeantwortung die erwiesenen Tatsachen angeführt; damit sei sie ihrer Beweisführungspflicht nachgekommen. Sie brauche nicht noch obendrein ausdrückliche Erklärungen von Vertretern der SU und der CSM vorzulegen, die den Schluß zuließen, daß sich die Finnen des wettbewerbswidrigen Charakters ihres Verhaltens bewußt gewesen seien.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderung.
SU meint, die These, daß das gleichförmige Marktverhalten von SU und CSM dazu berechtige, auch den Markteinfluß dieser beiden Unternehmen auf einheitlicher Grundlage zu prüfen, sei nicht haltbar. Insofern eine solche Gleichförmigkeit überhaupt gegeben sei, lasse sie sich auf andere Weise als mit dem Willen dieser beiden Unternehmen zur Zusammenarbeit erklären. Hierzu trägt die Firma namentlich folgendes vor:
Zunächst verweise sie auf die Darlegungen, die sie in ihrer Klageschrift zur Einflußnahme der niederländischen Behörden bei der Bildung des Zuckerpreises gemacht habe (vgl. oben 2 C a). Die Zukkerpreise in den Niederlanden hätten sich auf 1/3 bis 5/8 % über dem Interventionspreis eingependelt und ließen den Unternehmen praktisch keinen Bewegungsspielraum. Die Hersteller würden vom organisierten Einzelhandel dazu genötigt, an der vertikalen Preisbindung festzuhalten. Daß die Verkaufsbedingungen der beiden Hersteller einander ähnelten, sei nicht weiter erstaunlich, denn der Zuckerveräußerung liege ein relativ einfacher Vertrag zugrunde, der weitgehend durch die Entwicklung der niederländischen Gesetzgebung geprägt werde. Die Listenpreise seien in den meisten Fällen nicht verbindlich, weil den Kunden Rabatte gewährt würden. Im maßgeblichen Zeitraum habe sie mit CSM sehr wohl in regem Wettbewerb gestanden. Jede habe Kunden von ihrer Konkurrentin gewonnen und andere an sie verloren. Zahlenangaben belegten, daß sie ihren Marktanteil auf Kosten der CSM vergrößert habe.
Im Einfuhrbereich führe CSM als Direktimporteur eine andere Politik als sie. Denn sie schalte beim Import Händler ein und bediene sich des Mittels von Optionsverträgen, die es ihr ermöglichten, in einen aktiven Wettbewerb mit den ausländischen Herstellern und Exporteuren einzutreten.
Wegen der gegen die niederländischen Importeure angeblich ausgesprochenen Drohungen nimmt SU Bezug auf ihre Klageschrift und ihre Stellungnahme zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte. Mit der Bemerkung, die Kommission nehme von den in diesen Schriftsätzen vorgetragenen Argumenten offenbar nicht in sachdienlicher Weise Kenntnis, faßt SU ihre Tatsachendarstellung wie folgt zusammen:
1968 habe ein Konsortium niederländischer Importeure 70000 t französischen Zucker zu einem Preis kaufen können, der aufgrund der Schwäche und der anschließenden Abwertung des französischen Franken sowie finanzieller Maßnahmen der französischen Regierung zur Exportförderung weit unter dem niederländischen Interventionspreis gelegen habe. Dieser Zucker sei ihrem herkömmlichen Kundenstamm zu Preisen angeboten worden, die im Vergleich zu ihren üblichen Preisen niedriger gewesen seien. Daraufhin habe sich einer ihrer Kunden, der Nahrungsmittel-Konzern Van Nelle, an ihren Verkaufsdirektor gewandt und von ihr verlangt, ihre Preise unverzüglich anzugleichen und für die Lieferungen in der Vergangenheit eine erhebliche Summe zu erstatten. Dies habe sie tatsächlich dazu veranlaßt, ihre Preise an den Preisangeboten der Importeure auszurichten. Indessen habe sich Van Nelle mit der Erklärung zufrieden gegeben, daß die Importeure, begünstigt durch die Währungskrise, durch Beihilfemaßnahmen zur Förderung der Ausfuhr und durch die rechtswidrige Weigerung der EWG, Maßnahmen zu ergreifen, lediglich vorübergehend zu einem unter dem Interventionspreis liegenden Preis Zukker anzubieten in der Lage gewesen seien, so daß von übertriebenen Profiten in der Vergangenheit nicht habe die Rede sein können. — Auch bei anderen Kunden habe sie die Preise angeglichen.
Diese Verfahrensweise habe kein predatory price-cutting dargestellt, mit dem sie die völlige und systematische Ausschaltung eines Wettbewerbers betrieben habe; vielmehr habe sie lediglich von ihrem — insbesondere in Artikel 60 § 2 des EGKS-Vertrags anerkannten — Recht Gebrauch gemacht, ihre Preise an dem Angebot eines Konkurrenten auszurichten.
Fehl gehe auch die Behauptung der Kommission, der Zweck dieser Zugeständnisse sei es gewesen, ihre Kunden an sich zu binden; eine derartige Wirkung wäre nur dann zu erzielen gewesen, wenn sie ihren Kunden einen Anspruch auf Preisangleichung auch für spätere Geschäftsabschlüsse zugestanden hätte.
Da sie mit ihren Angeboten auf das Preisniveau der Importeure heruntergegangen sei, hätten die Importeure große Mengen auf Lager behalten. Denn die niederländischen Kleinverbraucher hätten niederländische Qualitäten und Aufmachungen bevorzugt, und die Großverbraucher hätten stabilen Geschäftsbeziehungen, die ihnen beständig schnelle Lieferungen während eines verhältnismäßig langen Zeitraumes garantierten, den Vorzug vor vorübergehenden Geschäftsbeziehungen gegeben. Bei dieser Sachlage sei Jacobsen an sie mit der Bitte herangetreten, den Importeuren zu helfen. Aus persönlichen Gründen und als Geste des guten Willens habe sie einen Teil des in kleinen Mengen verpackten ausländischen Zukkers abgenommen. Als Reaktion auf eine Flut von Beschwerden habe sie sich veranlaßt gesehen, diesen Zucker wieder in 50-kg-Packungen abzufüllen.
Insgesamt betrachtet habe sie auf die Importeure keinerlei Druck ausgeübt. Die von der Kommission vorgelegten anonymen Schriftstücke, die wahrscheinlich auf unzutreffenden Mitteilungen beruhten, bewiesen nicht das Gegenteil.
Sie sei sich zu keiner Zeit dessen bewußt gewesen, daß sie durch die Politik der RT Rückendeckung genossen habe.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderung
Die Kommission meint, SU lenke mit ihrem Vorbringen die Aufmerksamkeit vom eigentlichen Problem ab, nämlich der Frage nach dem Kräfteverhältnis zwischen den niederländischen Importeuren und Herstellern. Die gemeinsam gehaltene beherrschende Stellung gegenüber den Importeuren stehe außer Zweifel, wenn man den in der Entscheidung genannten Zahlen und dem Geschäftsgebaren im einzelnen nachgehe.
Was den auf die Importeure ausgeübten wirtschaftlichen Druck betreffe, ergebe sich aus der Darstellung der SU lediglich die halbe Wahrheit. Der Fall systematischer Anpassung an preisgünstigere Angebote von Importeuren stelle sehr wohl eine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung dar, denn zu einer derartigen Anpassung seien die Hersteller nur deshalb in der Lage, weil sie sich in der Gewißheit wiegen könnten, daß sie sich im nächstgelegenen Überschußgebiet sämtliche Mengen beschaffen könnten, die sie über ihre eigene Erzeugung hinaus benötigten, um einen Kreis herkömmlicher Kunden im Rahmen eines auf getrennten Märkten aufgebauten Systems zu beliefern.
Unter diesen Umständen könne sie sich nicht mit der Erklärung zufriedengeben, SU sei mit einer Geste des guten Willens einer von den Importeuren aus freien Stücken an sie herangetragenen Bitte nachgekommen. Diese Darstellung des Sachverhalts vertrage sich im übrigen nicht mit einigen der vorgelegten Dokumente.
b) CSM: Verletzung von Artikel 86 des Vertrages
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschrift
CSM führt aus, es gehe nicht an, sie zusammen mit SU als ein einziges marktbeherrschendes Unternehmen anzusehen. SU bestehe erst seit dem 16. Juli 1970. Eine enge Zusammenarbeit zwischen ihr und den Rechtsvorgängern der SU habe es nie gegeben; dies trage übrigens auch die Kommission nicht vor. Da die Würdigung der zwischen ihr und SU getroffenen Absprachen anderen Verfahren vorbehalten worden sei (Entscheidung, S. 20, linke Spalte), dürfe die Kommission für den vorliegenden Fall nichts aus diesen Vereinbarungen herleiten.
Die Kommission lasse den Wettbewerb der niederländischen und deutschen Händler wie auch einiger belgischer Hersteller unberücksichtigt. Noch weniger lasse sich die Ansicht vertreten, sie besitze auch für sich allein genommen bei einem Marktanteil von ungefähr 37 % eine beherrschende Stellung.
Für das ihr vorgeworfene mißbräuchliche Verhalten fehle in der angefochtenen Entscheidung jeglicher Hinweis, der eine nähere Feststellung ermöglichte, wo und wann sie auf die niederländischen Importeure Druck ausgeübt haben solle. Die Kommission mache keine konkreten Angaben darüber, von welchen Verhaltensweisen der CSM sie ausgehe, und mache noch weniger Anstalten, Beweise für derartige Verhaltensweisen zu liefern.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortung
Die Kommission trägt die gleichen Argumente vor, mit denen sie SU entgegentritt (vgl. oben a 2).
Sie fügt hinzu, es liege ein Widerspruch darin, wenn CSM einerseits einräume, sie sei entschlossen gewesen, bei den Verkäufen an die Milchindustrie ihren herkömmlichen Kundenstamm im Wettbewerb mit den Händlern zu verteidigen, und andererseits bestreite, auf die Händler unerlaubten Druck ausgeübt zu haben.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderung
CSM meint, die Kommission sei auf die Anschauung verfallen, CSM habe zusammen mit SU eine beherrschende Stellung inne, weil sie sich der Tatsache bewußt geworden sei, daß der von CSM gehaltene Marktanteil nicht der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelten Definition einer beherrschenden Stellung entspreche. Diese beiden Unternehmen seien jedoch auf wirtschaftlicher wie auch rechtlicher Ebene unabhängig. Ihre Zusammenarbeit auf manchen Gebieten erstrecke sich nicht auf ihre Verkaufspolitik.
Die Tatsachen, die die Kommission ins Feld führe um darzutun, daß die beiden Unternehmen eine einzige Gruppe bildeten, seien nicht schlüssig. Die vorgelegten Urkunden enthielten kein Indiz für ein Parallelverhalten auf dem Markt. Die Preisübereinstimmung beruhe auf Vereinbarungen des Wirtschaftsministers mit der niederländischen Zuckerindustrie.
Die von CSM bzw. SU aufgesetzten Rundschreiben vom 2. und 3. April 1969, die die Kommission vorgelegt habe, müßten im Lichte der besonderen Verhältnisse ausgelegt werden, die der Zuckerkrieg, ein zwischen den niederländischen Einzelhändlern ausgetragener Konflikt, mit sich gebracht habe. Dieser Konflikt, der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte auf den Seiten 52 ff. angesprochen werde, spiele bei den gegenwärtigen Rechtsstreitigkeiten keinerlei Rolle mehr.
Zu den Kriterien, nach denen sich beurteile, ob die beiden niederländischen Hersteller als Einheit zu behandeln seien — Kriterien, zu denen die Kommission schweige —, gehöre zumindest, daß zwischen den beiden Unternehmen eine enge rechtliche oder wirtschaftliche Bindung bestehe. Eine solche Bindung fehle indessen. Ganz im Gegenteil bemühe sie sich, die Versuche verschiedener Unternehmen, darunter auch der SU, abzuwehren, die darauf abzielten, sich durch den Erwerb ihrer Aktien einen bestimmenden Einfluß zu sichern.
Selbst wenn sie zusammen mit SU eine beherrschende Stellung besitze, dann habe dies keineswegs zur Folge, daß sie rechtliche Verantwortung für das Verhalten der SU oder deren Direktor trage.
Der von der Kommission gebrauchte Ausdruck Zuckermarkt sei nicht eindeutig. Die Kommission stelle nicht klar, ob sie auch den Wettbewerb berücksichtigt habe, der von den Substitutionserzeugnissen des Zuckers ausgehe. Sie habe ferner den Umstand vernachlässigt, daß die verschiedenen Zuckerqualitäten nicht austauschbar seien.
Schließlich ließen sich die Darlegungen der Kommission zu den Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 85 und 86 nicht auf einen Nenner bringen, denn es lasse sich schwerlich behaupten, SU und CSM hätten auf dem niederländischen Markt eine beherrschende Stellung besessen, und gleichzeitig feststellen, beide hätten sich in potentiellem Wettbewerb mit ausländischen Zuckerherstellern befunden.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderung
Die Kommission ist der Auffassung, eine gemeinsam eingenommene beherrschende Stellung sei stets dann zu bejahen, wenn die beteiligten Unternehmen mit Bezug auf ihre wirtschaftliche Rolle, ihre Bedeutung, ihre Marktposition und ihr Verhalten ausreichende Gemeinsamkeiten aufwiesen, die den Schluß aufdrängten, daß sie gegenüber bestimmten Lieferanten, Wettbewerbern oder Abnehmern nicht einzeln, sondern gemeinsam aufträten. CSM und SU hätten sich im Zuckerkrieg ebenso wie bei den umfangreichen Einfuhren aus Frankreich im Jahre 1968 abgestimmt. Auch gegenüber den Einfuhren aus Belgien hätten sie die gleiche Haltung eingenommen. In dieser Hinsicht sei es bezeichnend, daß ein Vertreter der SU in Anwesenheit eines Vertreters der CSM unwidersprochen habe erklären können, es liege nicht im Interesse der Zuckerindustrie, daß der Markt durch die Einfuhr billigeren Zuckers gestört wird, und es würde niemandem nützen, wenn die Zuckerindustrien miteinander konkurrierten.
In der Verteidigung eines sogenannten herkömmlichen Absatzgebietes sehe sie die Anwendung unerlaubten wirtschaftlichen Drucks, wenn die Wettbewerbsbedingungen durch eine (vorliegend mit RT) abgestimmte Verhaltensweise gepaart mit einer (vorliegend zusammen mit SU gehaltenen) beherrschenden Stellung verfälscht würden. Ebenso zu bewerten sei es, wenn unter derartigen Umständen ein unverhohlen aggressives Geschäftsgebaren auf dem herkömmlichen Absatzgebiet der Wettbewerber an den Tag gelegt werde.
Bei der Frage nach dem maßgeblichen Markt könnten die Substitutionserzeugnisse des Zuckers außer Betracht gelassen werden, weil diese Erzeugnisse es den niederländischen Importeuren nicht ermöglichten, sich einen Ausgleich für die u.a. von CSM bewirkte Beschränkung ihres Betätigungsfeldes zu verschaffen. Auch bestehe keine Veranlassung, den fraglichen Markt je nach den verschiedenen Zuckerqualitäten aufzugliedern, da die Händler in der Lage seien, Qualitäten anzubieten, die denjenigen der Hersteller vergleichbar seien.
7. Zum Beschwerdepunkt, SZV habe ihre Zwischenhändler daran gehindert, Zucker anderer Hersteller zu vertreiben, und ihre Abnehmer durch Treuerabatte an sich gebunden
A — Form- und Verfahrensrügen
a) SZV: Unzulässige Öffentlichkeitsarbeit der Kommission; Fehlerhaftigkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte, übermäßig kurze Äußerungsfrist
Diesen, in der Klageschrift der SZV vorgebrachten Rügen liegen Erwägungen zugrunde, die ihrem Wortlaut und ihrem Gehalt nach weitgehend mit den Erwägungen übereinstimmen, die SZAG zur Untermauerung ihrer gleichlautenden Rügen vorträgt; es wird daher auf das vorstehende Kapitel 1 A a, b und e verwiesen.
Soweit SZV die Fehlerhaftigkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte rügt, nimmt sie Bezug auf einen Schriftsatz vom 9. Oktober 1972, der im wesentlichen, von einigen inhaltlichen Abweichungen abgesehen, Ähnlichkeiten mit dem Schriftsatz der SZAG vom 28. September 1972 aufweist (vgl. oben, 1 A b, 1 bb).
Was die kurz bemessene Frist anbelangt, die die Kommission den Beteiligten zur Stellungnahme gesetzt hat, legt SZV dar, sie habe darauf verzichtet, von ihrer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannten Möglichkeit Gebrauch zu machen, auch nach Ablauf der Äußerungsfrist ihren Standpunkt schriftlich vorzutragen, da sie Grund zu der Annahme gehabt habe, die Kommission werde weitere Ausführungen ohnehin nicht mehr berücksichtigen. Denn in ihrer Ladung zur mündlichen Anhörung am 17. Oktober 1972 habe die Kommission dargelegt, die schriftliche Phase der Anhörung sei abgeschlossen, und in der Anhörung habe der Vorsitzende Jaume darauf hingewiesen, daß die Unternehmen über eine Frist von zwei Wochen, beginnend mit der Anhörung, verfügen, um bei der Kommission ergänzende schriftliche Erklärungen zu ihren Ausführungen einzureichen (es handelt sich nicht um eine Verlängerung der Äußerungsfrist).
Die Entgegnung der Kommission entspricht fast vollständig ihren Darlegungen zu den in die gleiche Richtung zielenden Rügen anderer Unternehmen im Zusammenhang mit dem den italienischen Markt betreffenden Beschwerdepunkt (vgl. oben, 1 A a, b und e 2).
b) SZV: Verletzung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschrift
SZV wirft der Kommission vor, sie habe ihre Entscheidung auf Tatsachen gestützt, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erwähnt gewesen seien. Dadurch habe sie Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63 verletzt.
aa) So habe die Kommission auf Seite 122 der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellt, daß auf die SZAG 70 % der Erzeugung der SZV-Mitglieder entfallen, daß SZAG einen unmittelbaren Einfluß auf den zweitgrößten Zuckerproduzenten, die Zuckerfabrik Franken, ausübt, daß SZAG über ihre Mehrheitsbeteiligung an der SZV nahezu den gesamten Absatz der süddeutschen Zuckerproduktion kontrolliert und aus diesem Grunde eine beherrschende Stellung in Süddeutschland besitzt. Diese Ausführungen umfaßten nicht die Feststellung, daß auch sie, SZV, Marktbeherrscherin sei (Entscheidung, S. 39, linke Spalte). Der Gesichtspunkt der Produktion finde auf sie keine Anwendung, da sie selbst nicht produziere. Die Kontrolle des Absatzes der süddeutschen Zuckerproduktion habe die Kommission in den Beschwerdepunkten allein der SZAG zugerechnet; daß sie hierfür eine unmittelbare Verantwortlichkeit treffe, Habe die Kommission nicht behauptet.
bb) Die Kommission habe in den Beschwerdepunkten (vgl. S. 122 ff.) nur SZAG und nicht auch ihr vorgeworfen, eine beherrschende Stellung mißbräuchlich ausgenutzt zu haben. Auch wenn der angebliche Mißbrauch Maßnahmen betroffen habe, die ihr zuzurechnen gewesen seien, habe sie nicht zu folgern brauchen, daß die Kommission ihr hieraus einen Vorwurf habe machen wollen und die These fallengelassen habe, daß sie, SVZ, aufgrund der Mehrheitsbeteiligung der SZAG von dieser abhängig sei.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortung
Die Kommission räumt zwar ein, in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte der SZAG eine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung vorgeworfen zu haben, macht jedoch geltend, aus dem Gesamtzusammenhang der Mitteilung sei ersichtlich, daß SZV in diesen Vorwurf mit einbezogen worden sei. Auf den Seiten 122 und 123 der Mitteilung der Beschwerdepunkte werde zunächst festgestellt: Das Verhalten der Süddeutschen Zucker AG und ihrer Absatzorganisation, der SZV, gegenüber dem Zuckerhandel ist ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Artikels 86 … zu würdigen. Dann werde darauf hingewiesen, daß die Absatzorganisation der SZAG, die SZV, ihre Zwischenhändler gemäß § 9 ihrer Handelsvertreterverträge verpflichtet …. Ferner werde erwähnt, daß ein Mißbrauch gesehen werde in der Gewährung eines als Jahresmengenrabatt bezeichneten Bonus in Höhe von DM 0,30 je 100 kg durch die SZV an ihre Abnehmer. Wenn sie in der Entscheidung die marktbeherrschende Stellung der SZV und nicht der SZAG zugeschrieben habe, so deshalb, weil sie sich durch die schriftlichen Stellungnahmen habe belehren lassen, daß SZAG hinsichtlich des Stimmrechts bei der SZV beschränkt sei. Da SZV fast die gesamte Erzeugung ihrer Mitglieder vertreibe, sie außerdem die Handelsvertreterverträge abgeschlossen habe und die Treueprämie gewähre, habe es sich zwangsläufig ergeben, daß im Hinblick auf Artikel 86 ihre Marktstellung und ihr Verhalten zu beurteilen gewesen sei. Nach den Ausführungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der die Tätigkeit der SZV ausdrücklich erwähnt worden sei, habe diese Betrachtung, die dann in die Entscheidung eingegangen sei, SZV nicht überraschen können, zumal diese dazu schon im Laufe des Verwaltungsverfahrens Stellung genommen habe.
c) SZV: Verletzung von Artikel 190 des Vertrages
Unter der Überschrift Zur Beweisführung der Kommission macht SZV Ausführungen, die dahin verstanden werden können, daß Mängel bei der Begründung fertigt werden. Die zur Stütze dieser Rüge vorgetragenen Argumente decken sich zum Teil mit den Argumenten, die SZAG im Rahmen ihrer gleichlautenden Rüge vorbringt. Daher wird auf das vorstehende Kapitel 1, insbesondere auf den Abschnitt A g, Bezug genommen.
B — Sachrügen
SZV (einzige Rüge): Verletzung von Artikel 86 des Vertrages
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschrift
aa) SZV bestreitet, über eine beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag zu verfügen.
Sie macht geltend, Süddeutschland stelle keinen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar. Die Bezeichnung Süddeutschland sei ungenau. Ihr Tätigkeitsgebiet erstrecke sich nur auf sieben der insgesamt elf Bundesländer. Nur in zwei Bundesländern erreiche ihr Marktanteil die von der Kommission genannten Zahlen; lediglich in drei Ländern liege er überhaupt über 50 %. Daß ein solcher geographischer Ausschnitt aus einem einzigen Mitgliedstaat ausreiche, hätte zumindest einer Begründung bedurft. Die Zuckerproduktion (gleiches gelte auch für den Zuckerverbrauch) in diesem Raum habe nur etwa 10 % der Produktion des Gemeinsamen Marktes in der bis zum 31. Dezember 1972 gültigen Zusammensetzung betragen. Ein solcher Anteil sei, wie sich der Bekanntmachung der Kommission vom 27. Mai 1970 entnehmen lasse, nicht wesentlich. — Da zudem die Entscheidung nach dem 1. Januar 1973 erlassen worden sei und sie aufgrund der den Beteiligten auferlegten Verpflichtung, die festgestellten Zuwiderhandlungen sofort abzustellen, in die Zukunft wirke, hätte die Kommission berücksichtigen müssen, daß ihr Anteil im Rahmen der erweiteren Gemeinschaft nur mehr 8 % ausmache.
Die Kommission behaupte von ihr: Sie vertreibt den ganz überwiegenden Teil der Produktion ihrer Mitglieder. Sie bestimmt die Preise und die Verkaufspolitik. Soweit die SZV-Mitglieder individuell vertreiben, werden dieselben Zwischenhändler eingeschaltet (Entscheidung, S. 39, rechte Spalte). Diese Umstände hätten nichts mit Marktbeherrschung zu tun. Die Kommission ziele mit ihren Ausführungen im Kern darauf ab, den Nachweis zu erbringen, daß sie, SZV, in der Lage sei, ohne große Rücksicht auf Wettbewerber zu handeln. Die Kommission stelle einleitend fest, es gehe darum, das Verhalten der SZV gegenüber ihren Abnehmern zu beurteilen (Entscheidung, S. 39, linke Spalte), ohne im weiteren auszuführen, wie es um dieses Verhalten bestellt gewesen sei. Die dann folgenden Darlegungen zum Verhalten gegenüber Wettbewerben lägen daher neben der Sache und träfen überdies nicht zu. Den von der Kommission genannten Marktanteil von 90 bis 95 % halte sie nur in zwei von elf Bundesländern. Die Beibehaltung des Bezirksvertretersystems und die Anwendung von Treuerabatten könnten nicht gleichzeitig als Begründung für die Marktbeherrschung (Entscheidung, S. 36, rechte Spalte) und für die mißbräuchliche Ausnutzung (Entscheidung, S. 39, rechte Spalte) herhalten. In Wirklichkeit sei insbesondere von Seiten der französischen Hersteller, die eine erhebliche Überproduktion abzusetzen hätten, ein Wettbewerbsdruck ausgegangen, der sich in zahlreichen Angeboten an süddeutsche Kunden gezeigt und sie gezwungen habe, solche Angebote durch marktgerechte Konditionen abzuwehren. Aus der Tatsache, daß ihr dies gelungen sei, lasse sich nicht schließen, daß sie in der Lage sei, ohne große Rücksichtnahme auf Wettbewerber zu handeln (Entscheidung, S. 39, rechte Spalte). Auch die Auskunft, die die Kommission von Herrn Fleischberger eingeholt habe (vgl. oben, 4 B b), beweise, ebenso wie die Tatsache, daß die Weißzuckereinfuhren nach Deutschland sich in der Zeitspanne von 1969/70 bis 1971/72 mehr als verdoppelt hätten, daß sie Wettbewerbsdruck ausgesetzt gewesen sei.
Die Entscheidung enthalte einen Widerspruch, denn einerseits werde festgestellt, sie sei keinem Wettbewerbsdruck ausgesetzt gewesen, weil der Import keine Rolle gespielt habe (Entscheidung, S. 39, rechte Spalte), andererseits aber werde ihr vorgeworfen, sie habe den Treuerabatt als Mittel eingesetzt, um Importe abzuwehren (Entscheidung, S. 40, linke Spalte). Treffe die erste Behauptung zu, dann könne der Treuerabatt nicht die ihm von der Kommission zugeschriebene Rolle gespielt und infolgedessen keinen Mißrauch dargestellt haben. Sei die zweite Behauptung richtig, dann bestätige dies, daß ein Wettbewerbsdruck vorhanden gewesen sei und damit Veranlassung bestanden habe, Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
bb) Die Kommission führe aus: Die den Zwischenhändlern auferlegte Verpflichtung, Fremdzucker nicht ohne Zustimmung zu vertreiben, stellt, von einem Unternehmen in beherrschender Stellung angewandt, einen Mißbrauch und damit einen Verstoß gegen Artikel 86 dar (Entscheidung, S. 39, rechte Spalte). Diese Begründung entbehre der tatsächlichen Grundlage und sei auch rechtlich unhaltbar. Es handele sich nicht um Zwischenhändler, sondern um Handelsvertreter. Die Kommission weiche auf eine andere Terminologie aus, um ihre Auffassung zu rechtfertigen, daß für die Handelsvertreterverträge, um die es hier gehe, die Voraussetzungen der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1962 nicht vorlägen.
Seit Jahrzehnten wickle die süddeutsche Zuckerindustrie ihren Vertrieb über Handelsvertreter ab. Dies hänge damit zusammen, daß ihr und ihren Gesellschaftern daran gelegen sei, auch die Funktionen wahrzunehmen, die in anderen Wirtschaftszweigen typischerweise das Bild des Eigenhändlers prägten, wie insbesondere die Lagerhaltung und die mit der unmittelbaren Belieferung des Großhandels und großer Verarbeitungsbetriebe verbundenen finanziellen Risiken.
Die Behauptung, daß die Sortimentsvertreter neben Zucker andere Produkte als Eigenhändler vertrieben (Entscheidung, S. 29, linke Spalte), sei ebenfalls falsch. In Wirklichkeit seien ihre Vertreter auch für andere Hersteller nur als Handelsvertreter tätig.
Mit ihrer Feststellung, sie habe die Möglichkeiten der ausländischen Anbieter, Zucker über die bei der SZV beziehenden Händler zu vertreiben, praktisch ausgeschlossen, gebe die Kommission nur die notwendige Folge der zwischen ihr und ihren Vertretern getroffenen vertraglichen Regelung wieder. Aus dem Zusammenhang sei zu ersehen, daß die Kommission offenbar von der Annahme ausgehe, die ausländischen Anbieter könnten Zucker in Süddeutschland nur dann verkaufen, wenn ihnen auch ihre Vertriebsorganisation zur Verfügung stünde. Diese Annahme sei falsch, denn aus dem bereits zitierten Schreiben des Herrn Fleischberger sei zu ersehen, daß es achtzehn nicht an sie gebundene Unternehmen gebe, von denen dreizehn ständig Importzucker in Süddeutschland vertrieben. Ferner gebe es in diesem Gebiet Dutzende potentieller Importeure. Daraus folge, daß die streitigen Verträge weder geeignet seien, den süddeutschen Markt abzuschirmen, noch eine solche Abschirmung bewirkten.
Die Mißbrauchthese sei auch rechtlich unhaltbar, denn das von ihr angewandte System unterscheide sich nicht wesentlich von einer Absatzorganisation mit angestellten Reisenden. Logischerweise müßte die Kommission von ihrem Standpunkt aus zu dem Ergebnis kommen, daß auch eine solche Organisation mißbräuchlich sei. Letztlich gehe die Kommission von der irrigen Auffassung aus, daß jedes Unternehmen, wenn es Artikel 86 nicht zuwiderhandeln wolle, verpflichtet sei, seinen Vertriebsapparat Wettbewerbern zur Verfügung zu stellen.
Die Ansicht der Kommission sei auch deshalb falsch, weil die fragliche Klausel der Handelsvertreterverträge nicht Ausdruck des Willens zur Durchsetzung von Marktmacht sei, sondern durch die deutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung zwangsläufig bedingt werde. Für deutsche Handelsvertreter nämlich sei das Konkurrenzverbot schlicht eine Selbstverständlichkeit. Das Verlangen, die besagte Vertragsklausel zu streichen, sei niemals an sie herangetragen worden. Andererseits habe sie Vertretern, die um die Erlaubnis nachgesucht hätten, für andere Hersteller Spezialzuckersorten vertreiben zu dürfen, eine derartige Tätigkeit, die ihre Interessen nicht berührt habe, zu keiner Zeit verboten.
cc) Das System der Mengenrabatte — welche die Kommission zu Unrecht als Treuerabatte bezeichne — habe sie inzwischen endgültig aufgegeben. Die Kommission habe Bedeutung und Auswirkung dieser Rabatte falsch bewertet.
In der Entscheidung heiße es (S. 40, linke Spalte): Aufgrund der der Kommission bekannt gewordenen Tatsache steht fest, daß der Rabatt zumindest in einigen Fällen gestrichen oder die Weitergewährung von der Unterlassung der Importe abhängig gemacht worden ist und daß in diesen Fällen die Importe eingestellt worden sind. Diese Feststellung werde nicht belegt und sei daher nicht verwertbar. Möglicherweise beruhe sie auf den Schreiben, die sich auf den Seiten 92 und 93 der Mitteilung der Beschwerdepunkte zitiert fänden. Diese Dokumente aber seien anonymisiert, so daß es ihr ebensowenig wie dem Gerichtshof möglich sei, sie zu würdigen. Zudem deckten diese Schreiben nicht die allgemeinen Schlüsse, die die Kommission gezogen habe. Dies machten die beiden Schriftstücke deutlich, deren Verfasser hätten identifiziert werden können. In dem einen Fall habe es sich um ein ihr gänzlich unbekanntes Unternehmen gehandelt; im anderen Falle habe es sich erwiesen, daß die Streichung des Rabattes die betroffenen Firmen nicht gehindert habe, weiter Zucker von anderen Lieferanten zu beziehen.
Der Rabatt sei ungeeignet gewesen, die ihm von der Kommission zugeschriebenen Wirkungen zu entfalten und sei auch nicht dazu bestimmt gewesen.
Seine Höhe (0,30 DM je 100 kg, also etwa 0,3 % des Warenwertes) habe dem Nutzen entsprochen, den sie und ihre Gesellschafterfirmen aus einer kontinuierlichen Bedarfsdeckung eines Kunden gezogen hätten. Wie sich an einigen Rechenbeispielen nachweisen lasse, habe der Rabatt weder für die Kunden noch für die Wettbewerber erhebliche Wirkungen gehabt. Die Berechnungen machten ersichtlich, daß der durch den Rabatt bewirkte Preisvorteil desto geringer sei, je größer der Fremdbezug des Abnehmers sei. Daher sei der Rabatt ein untaugliches Mittel gewesen, um gerade Großabnehmer, auf die die Lieferanten ausländischen Zuckers ebenso wie sie ihre Verkaufsanstrengungen konzentriert hätten, vom Fremdbezug abzuhalten.
Die Ausführungen der Kommission seien überdies in sich widerspruchsvoll. Einerseits argumentiere die Kommission, die Praxis der Rabattgewährung sei dazu angetan gewesen, die Einfuhren wesentlich zu beeinträchtigen, da die ausländischen Hersteller, um den Preisnachlaß auszugleichen, um mindestens 30 DM niedrigere Preise je t als sie, SZV, hätten anbieten müssen. Andererseits vertrete sie die Auffassung (Entscheidung, S. 37, linke Spalte), die Frachtbelastungen, denen sich die ausländischen Hersteller bei Lieferungen nach Deutschland gegenübergesehen hätten, könnten nicht als unüberwindliches Hindernis gewertet werden. Bei diesen Belastungen aber habe es sich um Beträge gehandelt, die bis zu 55,90 DM je t ausgemacht hätten.
Der Rabatt sei niemals gezielt gegen Importe eingesetzt worden. Auf Verlangen ihrer Kunden, vor allem ihrer Kunden aus dem Westen ihres Absatzgebietes, habe sie den Rabatt sofort auf den Rechnungen für einzelne Lieferungen abgesetzt Dies habe es einem großen Teil ihres Kundenkreises ermöglicht, zugleich von anderer Seite Zucker zu beziehen, ohne den Vorteil zu verlieren.
Geradezu absurd sei es, wenn die Kommission behaupte: Die Bedeutung des Treuerabattsystems liegt nicht zuletzt in der Möglichkeit der Kontrolle des Fremdbezugs der Abnehmer, die aufgrund der Kenntnis der durchschnittlichen, nicht wesentlich veränderlichen Jahresbezugsmenge unschwer ausgeübt werden kann (Entscheidung, S. 40, linke Spalte). Wenn die Kontrolle aufgrund der erwähnten Kenntnis ausgeübt werden könne, sei der Treuerabatt nicht ursächlich für die Kontrolle. Allerdings ergebe die gewisse Übersicht, die sie und ihre Vertreter hinsichtlich des Fremdbezuges aus der Kenntnis der Kundenbetriebe natürlicherweise hätten, daß tatsächlich in großem Umfang Importzucker nach Süddeutschland geliefert worden sei. Insoweit sei auf das bereits zitierte Schreiben des Herrn Fleischberger vom 4. November 1972 an die Kommission zu verweisen.
Das Treuerabattsystem sei von einem ihrer Gesellschafter, der Zuckerfabrik Franken, bereits zu einer Zeit angewandt worden, als noch die deutsche Zuckermarktordnung in Kraft gewesen sei, unter deren Geltung Importe nicht möglich gewesen seien. Sie habe dieses System von Franken übernommen, die es mit dem 1. Juli 1968 aufgegeben habe. Entgegen der in der Entscheidung (S. 29, rechte Spalte) aufgestellten Behauptung hätten die anderen Gesellschafter dieses System niemals praktiziert.
Ein Mißbrauch scheide auch deshalb aus, weil der Treuerabatt letztlich nichts anderes gewesen sei als der Versuch, den Kunden durch günstigere Preisstellung zum regelmäßigen Bezug bei ihr zu veranlassen, ohne ihn indessen zum ausschließlichen Bezug zu verpflichten.
Schließlich sei der Rabatt auch nicht geeignet gewesen, den zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beeinträchtigen. Eine derartige Eignung ergebe sich nicht schon aus der von der Kommission behaupteten subjektiven Zielrichtung. Daher sei die Schlußfolgerung auf Seite 40 (rechte Spalte) der Entscheidung unlogisch.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortung
Die Kommission macht einleitend allgemeine Ausführungen zu dem ihrer Ansicht nach bestehenden inneren Zusammenhang zwischen den bezüglich des süddeutschen Marktes gegen SZAG (vgl. oben 4) bzw. SZV erhobenen Vorwürfe. Im einzelnen trägt sie folgendes vor:
In der Entscheidung (S. 36 und 37 unter D) werde festgestellt, daß SZV mit Bezug auf den genannten Markt an aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mitgewirkt habe. Die tatsächlichen Umstände, aufgrund derer sie auf eine Abstimmung schließen zu können glaube, habe sie in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache 54/73 (SZAG) dargelegt, auf die sie wegen der weiteren Einzelheiten Bezug nehme (vgl. oben, 4 B b 2). Aus der Einleitung zu Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung gehe hervor, daß die Maßnahmen der SZV, in denen sie eine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung sehe, zwar im Zusammenhang mit der erwähnten aufeinander abgestimmten Verhaltensweise beurteilt worden seien, aber auch für sich betrachtet eine Zuwiderhandlung darstellten. Dies laufe auf die Feststellung hinaus, daß SZV gegen Artikel 86 des Vertrages verstoßen habe, unabhängig davon, daß die in Absatz 2 Nr. 3 aufgeführten Maßnahmen als Mittel zur Verwirklichung der zwischen den französischen und deutschen Unternehmen erfolgten Abstimmung eingesetzt worden seien.
In den Entscheidungsgründen werde aufgeführt (S. 43, rechte Spalte): Die Maßnahmen, die einige Beteiligte gegenüber ihren Zwischenhändlern oder sonstigen Abnehmern … getroffen haben …, sind bei der Bemessung der Geldbußen in ihrem Zusammenhang mit den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zu werten, an denen sie beteiligt sind. In Artikel 1 Absatz 1 Nr. 4 der Entscheidung werde SZV nicht als Beteiligte an der den süddeutschen Markt betreffenden abgestimmten Verhaltensweise genannt, weil sie es für richtig gehalten habe, insoweit die beiden Gesellschafter SZAG und Franken als verantwortlich anzusehen. Indes habe sie nicht übersehen können, daß SZV in Süddeutschland den Vertrieb der Erzeugnisse ihrer Mitglieder besorgt habe und daß die von SZV getroffenen Maßnahmen zur Abschirmung dieses Marktes beigetragen hätten (vgl. Entscheidung, S. 45, rechte Spalte). Deshalb habe sie auch gegen SZV eine Geldbuße für die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 3 festgestellte Zuwiderhandlung verhängt. Diese Buße sei jedoch verhältnismäßig gering bemessen worden, weil SZV lediglich das Kartellorgan der süddeutschen Hersteller sei.
Zu den einzelnen Argumenten der SZV nimmt die Kommission wie folgt Stellung:
Zu aa. Das Gebiet, in dem SZV eine beherrschende Stellung besitze, decke sich mit dem Absatzgebiet, das nach dem eigenen Vortrag der SZV ein Drittel der Fläche der Bundesrepublik, nämlich die Länder Bayern, Baden-Württemberg sowie Teile der Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, umfasse. Dieses Gebiet greife über den Raum hinaus, den sie mit Süddeutschland nur unvollkommen umschrieben habe, und mache einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes aus, auch unter Berücksichtigung der am 1. Januar 1973 eingetretenen Erweiterung der Gemeinschaft.
Der Hinweis der SZV auf die Bekanntmachung vom 27. Mai 1970 sei verfehlt, denn diese Bekanntmachung behandele nur Vereinbarungen zwischen Unternehmen; außerdem beziehe sie den Marktanteil von 5 % nicht auf den gesamten Gemeinsamen Markt, sondern auf das Gebiet, auf das sich die Vereinbarung auswirkt.
SZV gebe zu, daß ihr Marktanteil in Bayern und Baden-Württemberg 90 bis 95 % betrage; aber auch in den anderen Ländern sei ihr Anteil, jedenfalls in den Landesteilen, die zum Absatzgebiet der SZV gehörten, nicht wesentlich geringer.
Der Wettbewerbsdruck, der angeblich von den französischen Herstellern ausgegangen sei, habe sich in Lieferungen niedergeschlagen, die (ohne die Lieferungen an SZAG und Franken) lediglich 1 bis 1,5 % des Bedarfs in Süddeutschland gedeckt und die beherrschende Stellung der Klägerin in keiner Weise in Gefahr gebracht hätten. SZV führe aus, sie habe die zahlreichen Angebote französischer Hersteller an süddeutsche Kunden abwehren müssen. Damit räume sie ein, daß ihre Gegenmaßnahmen dazu geführt haben können, den Umfang der Lieferungen aus Frankreich zu beschneiden. Das aber bezeuge nichts anderes, als daß SZV in der Lage sei, in ihrem Absatzgebiet ohne große Rücksicht auf Wettbewerber zu handeln. Die Auskünfte des Herrn Fleischberger unter Einschluß der ohne Preis- und Mengenangaben vorgelegten Aufstellung über Angebote französischer Hersteller besagten nichts Gegenteiliges. Mit ihrer Behauptung, von Seiten der französischen Hersteller sei Wettbewerbsdruck ausgegangen, setze sich SZV zudem in Widerspruch zum Vortrag der SZAG, die die geringen Lieferungen französischen Zuckers nach Süddeutschland auf die Frachtnachteile der französischen Hersteller und die Preisverhältnisse zurückzuführen versuche.
Die Zahlenangaben, die SZV mache, um die ansteigende Tendenz der Einfuhren aus Frankreich zu belegen, enthielten auch die Lieferungen in das Saargebiet und an deutsche Hersteller. Von diesen Lieferungen aber gehe kein Wettbewerbsdruck aus.
Es liege kein Widerspruch vor, wenn in der Entscheidung einerseits betont werde, SZV sei keinem Wettbewerbsdruck ausgesetzt, und andererseits festgestellt werde, die Treuerabatte dienten dazu, die Einfuhren zu behindern. Dazu heiße es in der Entscheidung (S. 40, rechte Spalte), der Rabatt sei von einem Unternehmen angewandt (worden), um die Importmöglichkeiten weiter einzuschränken und die beherrschende Stellung zu festigen und auszubauen. Auch wenn die Importe gering gewesen seien, habe sich die Gewährung des Rabatts für SZV als nützlich erweisen können, um das Importniveau niedrig zu halten.
Zu bb. Das von SZV angewandte System, ihre Erzeugung über Vertreter zu vertreiben, die einem vertraglichen Konkurrenzverbot unterlägen, stelle eine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung dar, weil es darauf angelegt sei, jeglichen Wettbewerb auf der Handelsebene auszuschalten. Zwar habe jedes Unternehmen grundsätzlich das Recht, die Vertriebsform frei zu wählen, doch sei die Situation anders bei einem Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehabe, denn bei einem solchen stelle der Aufbau einer Vertriebsorganisation, die dazu benutzt werde, die Wahlmöglichkeiten der Händler und Verbraucher zu beschränken oder auszuschließen, eine mißbräuchliche Ausnutzung der innegehabten Stellung dar.
Dadurch, daß sie den Ausdruck Zwischenhändler verwandt habe, habe sie andeuten wollen, daß es sich bei den Betreffenden nicht um Handelsvertreter im herkömmlichen Sinne handele. Andererseits falle im Deutschen unter den Begriff des Zwischenhändlers auch der Handelsvertreter. Im allgemeinen Sprachgebrauch werde nicht zwischen Vermittler und Händler unterschieden.
Daß die süddeutsche Zuckerindustrie Handelsvertreter eingeschaltet habe, lasse sich aus historischen Gründen erklären. Indes stammten die beanstandeten Verträge aus der Zeit nach der Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker. Wenn SZV ausführe, sie ziehe es vor, selbst die Funktionen wahrzunehmen, die in anderen Wirtschaftszweigen das Bild des Eigenhändlers prägten, dann liege darin das Eingeständnis, daß sie eine ganze Wirtschaftsstufe aus dem Vertrieb ihrer Erzeugung habe ausschließen wollen. Auf diese Weise habe SZV den ausländischen Herstellern die Möglichkeit abgeschnitten, Zucker über ihre Handelsvertreter oder über Händler, die auch von ihr beliefert würden, zu vertreiben.
Die Aufstellung der von SZV unabhängigen Händler, die Herr Fleischberger vorgelegt habe, täusche über die wahre Lage, denn ein Teil dieser Händler sei an die NZV und die WZV gebunden, während andere lediglich Spezialzuckersorten anderer deutscher Hersteller im Absatzgebiet der SZV vertreiben dürften.
Falls es in Süddeutschland Dutzende von Unternehmen gebe, die über die notwendigen Mittel verfügten, um mit Importzucker zu handeln, dann mache dies deutlich, in welchem Umfang SZV den selbständigen Handel vom Vertrieb ihrer Erzeugung ausgeschlossen habe.
SZV mißverstehe die Entscheidung, wenn sie meine, der Mißbrauch werde darin erblickt, daß sie ihren Vertriebsapparat nicht Wettbewerbern nach deren Belieben zur Verfügung gestellt habe, und wenn sie betone, es bestehe keine Pflicht, fremde Wettbewerber aktiv zu fördern. Sie, die Kommission, vertrete lediglich die Auffassung, daß es für marktbeherrschende Unternehmen die Pflicht gebe, den Wettbewerb auf der Handelsstufe nicht auszuschalten.
Unter diesen Umständen seien die Ausführungen zur Rechtslage in Deutschland unerheblich.
Zu cc. Bei dem von der Klägerin so genannten Jahresmengenrabatt habe es sich in Wahrheit um einen Treuerabatt behandelt, der unabhängig von der bezogenen Menge gewährt worden sei. Rationalisierungsgesichtspunkte hätten bei ihm ebenfalls keine Rolle gespielt. Um die Bedeutung dieses Rabattes zu ermessen, genüge es, seine Höhe (0,3 %) mit der Höhe der Provision zu vergleichen, die die Handelsvertreter der Klägerin erhielten (0,27 %) und sich vor Augen zu halten, daß Zucker in großen Mengen umgesetzt werde. Je größer der Bedarf sei, den ein Kunde bei der Klägerin decke, desto bedeutsamer werde der Rabatt Den in Süddeutschland ansässigen Abnehmern bleibe praktisch gar nichts anderes übrig, als sich hauptsächlich bei der Klägerin einzudecken.
Wenn SZV vergleiche, wie sich der Treuerabatt und die Frachtnachteile auswirkten, dann verkenne sie, worum es ihr, der Kommission, eigentlich gehe. Sie habe lediglich herausstreichen wollen, daß die französischen Hersteller in der Lage gewesen seien, den natürlichen Frachtnachteil zu überwinden, nicht aber außerdem noch den deutschen Abnehmern erhebliche Preisnachlässe hätten gewähren können, um den Verlust der Treueprämie auszugleichen.
Der Rabatt habe es SZV sehr wohl ermöglicht, eine Kontrolle über die Fremdbezüge ihrer Kunden auszuüben. Denn SZV habe davon ausgehen können, daß die Mehrzahl der Kunden aus Furcht davor, den Treuerabatt zu verlieren, ihren gesamten Bedarf bei ihr decken würden. Auf diese Weise habe sie sich eine genaue Übersicht über den tatsächlichen Bedarf dieser Abnehmer verschafft.
Es komme nicht darauf an, ob SZV den Zweck verfolgt habe, den Import zu beeinträchtigen, denn es genüge, wenn feststehe, daß der Rabatt objektiv geeignet gewesen sei, diesen Erfolg herbeizuführen. Angesichts ihrer beherrschenden Stellung habe diese Eignung vorgelegen, so saß SZV nicht geltend machen könne, in der Einräumung von Preisvorteilen liege keine mißbräuchliche Praxis. Mißbräuchlich sei nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe c die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Lieferungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden. Der Treuerabatt habe eine solche unterschiedliche Behandlung zur Folge, denn er führe beim Einkauf ein und derselben Menge zu unterschiedlichen Preisen, je nachdem, ob der Abnehmer seinen Bedarf ausschließlich bei der Klägerin decke oder nicht.
Da SZV in ihrem Absatzgebiet eine Quasi-Monopolstellung besitze und der Treuerabatt zur Folge habe, die Importe aus anderen Mitgliedstaaten zu erschweren, wenn nicht gar unmöglich zu machen, sei ihr Verhalten geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderung
SZV trägt vor, sie könne es sich ersparen, auf den in der Klagebeantwortung erhobenen Vorwurf einzugehen, sie sei an abgestimmten Verhaltensweisen zur Abschirmung des süddeutschen Marktes beteiligt gewesen. Denn dieser Vorwurf erscheine nicht in der Entscheidung, in der ihr Verhalten vielmehr lediglich unter dem Gesichtspunkt des Artikels 86 gewürdigt werde. Die Kommission könne sich nicht auf den Einleitungssatz des Artikels 1 Absatz 2 der Entscheidung stützen, wonach ihre Maßnahmen im Zusammenhang mit den vorstehend aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beurteilt worden sind (und) auch für sich betrachtet Zuwiderhandlungen … darstellen; denn ihr Verhalten sei nicht auch, sondern ausschließlich für sich betrachtet worden.
Zu aa. Ihr werde vorgehalten, sie besitze eine beherrschende Stellung auf einem Markt, den räumlich genau abzugrenzen die Kommission sich außerstande erkläre. Die Karte, die als Anlage der Klagebeantwortung beigefügt sei, vermittle einen falschen Eindruck von ihrem Tätigkeitsgebiet, das fest von den Tätigkeitsgebieten der WZV und der NZV abgegrenzt erscheine, obwohl beide auch im gesamten süddeutschen Raum verkauften, während für sie umgekehrt Handelsvertreter in Koblenz, Trier oder im Saarland tätig seien, in Gebieten also, die auf der Karte fälschlich als WZV-Gebiet gekennzeichnet seien.
Soweit sich die Kommission auf den Standpunkt stelle, ihr Tätigkeitsbereich stelle einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar, rücke sie von ihrem eigenen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 17 ab (ABl. 1970, C 92, S. 17), denn darin gehe sie von dem Leitgedanken aus, daß als derartiger Teil im Regelfall das Benelux-Gebiet insgesamt oder das Gebiet eines jeden anderen Mitgliedstaates anzusehen sei. Ihr Tätigkeitsbereich mache indes nur etwa ein Drittel des Bundesgebietes aus. Die Kommission habe sich darüber hinaus auch in Widerspruch zu ihrer Bekanntmachung vom 27. Mai 1970 gesetzt. Dieser Bekanntmachung sei zu entnehmen, daß ein Teilgebiet, dessen Marktkapazität im Verhältnis zum Gesamtgebiet des Gemeinsamen Marktes in der Größenordnung von 5 % liege — wie dies bei ihrem Tätigkeitsgebiet der Fall sei —, kein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes sei.
Die Kommission begründe die angebliche Marktbeherrschung mit hohen Marktanteilen. Damit verstoße sie gegen ihre eigenen Grundsätze, die sie wie folgt formuliert habe: Marktbeherrschung kann nicht allein anhand des Marktanteiles eines Unternehmens oder anderer quantitativer Elemente einer gegebenen Marktstruktur definiert werden (Das Problem der Unternehmenskonzentration im Gemeinsamen Markt — Reihe Wettbewerb III, Brüssel 1966, S. 25, Ziff. 22). An diese Grundsätze habe sich die Kommission in ihrer Continental Can-Entscheidung gehalten (ABl. 1972, L 7, S. 25, 35).
Soweit die Kommission den erheblichen Wettbewerbsdruck, der von den französischen Herstellern ausgegangen sei, in Abrede stelle, setze sie sich in Widerspruch mit ihrer eigenen Feststellung, daß Lieferungen nach anderen Mitgliedstaaten, auch wenn sie dem Umfang nach nicht bedeutend seien, die Marktpolitik der dort ansässigen Hersteller störten. Die Lieferungen französischer Hersteller nach Süddeutschland hätten indes nach den Angaben der Kommission in den Wirtschaftsjahren 1970/71 und 1971/72, auch wenn die Lieferungen ins Saarland und an andere Hersteller ausgenommen würden, weit mehr als 10000 t betragen. Wettbewerbsdruck brauche sich nicht in aktuellen Marktanteilen der Wettbewerber zu äußern. In ihrem Falle sei er dadurch zum Ausdruck gekommen, daß sie — oft mit, oft ohne Erfolg — versucht habe, die Angebote ihrer Wettbewerber zu unterbieten.
Die Kommission könne die Frage des von den französischen Herstellern ausgehenden Wettbewerbdrucks jedenfalls solange nicht mit dem Hinweis auf angebliche Widersprüche zwischen ihrem Vortrag und dem Vorbringen der SZAG abtun, als die Feststellung im Räume stehe, daß die Frachtkosten die französischen Hersteller nicht davon abgehalten hätten, in ihrem Tätigkeitsgebiet anzubieten (vgl. Entscheidung, S. 37, linke Spalte). Das Funktionieren der normalen Marktmechanismen werde dadurch belegt, daß im Jahr 1970/71 infolge der Aufwertung der Deutschen Mark die Einfuhr von Weißzucker nach Deutschland um mehr als das Doppelte gestiegen sei.
Zu bb. Soweit die Kommission ihr vorwerfe, eine ganze Wirtschaftsstufe, d. h. also den unabhängigen Handel, aus dem Vertrieb ihrer Erzeugung ausschalten zu wollen, verkenne sie ihr Vertriebssystem. Sie, SZV, verkaufe nur an Großhändler (etwa 1270) und industrielle Verarbeiter (etwa 730). In Anbetracht dieser zahlenmäßig relativ bescheidenen Abnehmerschaft genüge ein kleiner Vertriebsapparat, der zum Teil aus Angestellten und zum Teil aus Handelsvertretern bestehe. Es erwecke den Eindruck, als bestreite die Kommission ihr das Recht, in ihren Vertrieb Handelsvertreter einzuschalten, und als wolle sie diese Handelsvertreter durch freie Händler auf einer den Großhändlern vorgelagerten Stufe ersetzt sehen. Eine derartige weitere Handelsstufe aber würde zwangsläufig eine Erhöhung der Vertriebskosten über den Handelsvertreterprovisionssatz von 0,27 % hinaus zur Folge haben. Im übrigen müsse sie notwendig über einen eigenen Vertriebsapparat verfügen. Es sei eine Frage der Kostenrechnung, ob diese Vertriebsaufgabe durch eigene Angestellte oder durch Handelsvertreter abgewickelt werde.
Die Behauptung der Kommission, sie habe den freien Handel vom Vertrieb ihrer Erzeugung ausgeschaltet, sei nicht nur unrichtig, sondern stehe auch in keinem Zusammenhang mit dem allein in der Entscheidung enthaltenen Vorwurf, sie habe ihre Handelsvertreter daran gehindert, Zucker anderer Hersteller ohne ihre Zustimmung zu vertreiben. Allerdings zeige die Richtigstellung der zuerst genannten Behauptung zugleich, daß das den Handelsvertretern auferlegte Konkurrenzverbot die Möglichkeiten der ausländischen Anbieter, Zucker über die bei der SZV beziehenden Händler zu vertreiben in keiner Weise praktisch ausgeschlossen habe (Entscheidung, S. 39, linke Spalte). Denn die Händler, oder genauer gesagt die Großhändler, seien ei der Wahl ihrer Lieferanten und ihrer Käufer frei. Die französischen Hersteller seien daher nicht auf ihre siebzehn Handelsvertreter angewiesen gewesen, um Zucker in Süddeutschland abzusetzen. Das gelte selbst dann, wenn sie dies über eine dem von ihr belieferten Großhandel vorgelagerte Handelsstufe hätten tun wollen, da sich Dutzende von Unternehmen gefunden hätten, die auf dieser Ebene mit Zucker gehandelt hätten oder dazu in der Lage gewesen wären. Die Mehrzahl der in der Aufstellung des Herrn Fleischberger genannten Firmen sei weder an die NZV oder WZV gebunden noch auf den Vertrieb von Spezialzuckersorten anderer deutscher Hersteller beschränkt.
Zu cc. Wenn die Kommission es dahingestellt lasse, ob sie, SZV, in Einzelfällen den Rabatt gestrichen habe, ob sie den Rabatt sofort oder erst am Jahresende vergütet habe, dann entziehe sie ihrer Entscheidung die Grundlage, denn dort heiße es allgemein, daß sie, SZV, ihre Abnehmer durch Treuerabatte an sich gebunden habe.
Sie habe in ihren Kontrakten nicht regelmäßig die Gewährung des Rabattes davon abhängig gemacht, daß der Abnehmer seinen Bedarf ausschließlich bei ihren Gesellschaftern decke. Von den Verträgen, die die Kommission vorgelegt habe, enthielten nur vier eine derartige Klausel. In einem anderen Vertrag sei die Rabattgewährung an die Voraussetzung geknüpft worden, daß die Jahresbezüge die Bezüge des Vorjahres ungefähr erreichten. In drei Verträgen finde sich überhaupt keine Bestimmung dieser Art. Die Kommission führe zu diesen letztgenannten Fällen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aus, die Gewährung ergebe sich aus den Auftragsbestätigungen, in denen ein Posten von 0,30 DM mit dem Zusatz JmR (Jahresmengenrabatt) ausgewiesen sei, doch machten gerade diese Auftragsbestätigungen deutlich, daß die Rabattgewährung nicht vom ausschließlichen Bezug bei ihr abhängig gemacht worden sei. Selbst in den Fällen, in denen sie vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung eines Jahresmengenrabattes getroffen habe, sei sie, falls der Kunde dies gewünscht habe, auf einen Sofortabzug vom Kaufpreis eingegangen.
Sie habe sich, wie selbst die Kommission einräume, nur in einigen Fällen (Entscheidung, S. 29, rechte Spalte) auf die streitige Klausel berufen. Die vier Dokumente, die die Kommission auf den Seiten 92 und 93 der Mitteilung der Beschwerdepunkte erwähnt und nunmehr zur Akte gereicht habe, erlaubten keine gegenteiligen Schlüsse. Einem dieser Schreiben sei sogar zu entnehmen, daß ein Angestellter eines ihrer Handelsvertreter einem Kunden gegenüber davon gesprochen habe, die Abschaffung des Rabattes stehe unmittelbar bevor. Dies habe sich im Frühjahr 1972 abgespielt, zu einem Zeitpunkt, als sie sich tatsächlich mit dieser Absicht getragen habe. Indessen habe sie bis zur Zustellung der Mitteilung nichts in diesem Sinne unternommen, weil sie bei einer Besprechung mit der Kommission den Eindruck gewonnen habe, daß diese dem Rabatt keine wesentliche Bedeutung beigemessen habe.
Der Rabatt tauge nicht dazu, die Bezüge der Abnehmer zu kontrollieren. Sie habe, wie jeder Lieferant, eine gewisse, von Fall zu Fall verschiedene Übersicht über die Bezüge ihrer Kunden, aber keine Möglichkeit der Kontrolle ihres Bedarfs. Die Begründung, die die Kommission dafür gebe, weshalb es möglich gewesen sei, die Fremdbezüge ihrer Abnehmer zu kontrollieren, vermöge nicht die kausale Verbindung von Rabatt und Kontrolle herzustellen. Denn das Ziel der Kontrolle müßte die Feststellung sein, ob die Abnehmer ihren gesamten Bedarf bei ihr gedeckt hätten. Das sei bei der Kommission jedoch Ausgangspunkt der Argumentation.
Die Kommission leite die Unzulässigkeit des Rabattes zu Unrecht aus Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe c her. Würden zwei Abnehmer unterschiedlich behandelt, dann bedeute dies nicht automatisch, daß der eine gegenüber dem anderen auf der Wirtschaftsstufe des Abnehmers im Wettbewerb benachteiligt werde. Artikel 86 greife nur dann ein, wenn die Benachteiligung wirklich eingetreten sei. Diesen Nachweis zu erbringen, habe sich die Kommission nicht einmal bemüht. Statt dessen versuche sie, sich ihrer Beweisführungslast zu entziehen, indem sie auf den allgemeinen Tatbestand des Artikels 86 Absatz 1 ausweiche. Der umstrittene Rabatt könne überhaupt nur unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierung bedenklich sein. Diskriminierung sei aber nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe c nur dann Mißbrauch, wenn eine Benachteiligung der Abnehmer im Wettbewerb eintrete.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderung
Die Kommission trägt vor, sie halte daran fest, daß in der Entscheidung das Verhalten der SZV im Zusammenhang mit den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bewürdigt worden sei. In der Entscheidung heiße es: Die Abstimmung … ergibt sich … aus der Praktizierung eines Treuerabattsystems (Entscheidung, S. 36, rechte Spalte). Ferner: In diesem Zusammenhang — d. h. im Zusammenhang mit dem Verhalten der SZAG — ist auch die Tätigkeit der SZV zu würdigen (S. 45, rechte Spalte).
Zu aa. Zur Abgrenzung des Absatzgebietes der SZV macht die Kommission geltend, die Karte, die sie vorgelegt habe, sei anhand der Karten erstellt worden, die den Kommissionärsverträgen der WZV beigefügt worden seien. Aus der Tatsache, daß WZV und SZV ihren Bezirksvertretern feste Tätigkeitsgebiete zugewiesen hätten, lasse sich auf eine klare Abgrenzung der jeweiligen Absatzgebiete schließen, wenn für SZV Handelsvertreter in Koblenz, Trier oder im Saarland tätig seien, so dürften dies Ausnahmen sein.
Der — nicht verwirklichte — Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 17 könne nicht dahin gedeutet werden, daß sie nur die dort bezeichneten Gebiete als wesentliche Teile des Gemeinsamen Marktes gelten lassen wolle. Im übrigen sei das Absatzgebiet der SZV durchaus dem gesamten Benelux-Gebiet vergleichbar, denn der Verbrauch in diesen beiden Gebieten betrage jährlich 900000 t bzw. 950000 t. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß der Zucker zu den transportintensiven Gütern gehöre.
Aus der Bekanntmachung über Kartellabsprachen von geringer Bedeutung könne die Klägerin nichts herleiten, da Voraussetzung für deren Anwendung sei, daß der Anteil an dem betreffenden Markt nicht mehr als 5 % ausmache und die Umsätze bestimmte, niedrig angesetzte Höchstgrenzen nicht überstiegen. Zudem sei das Argument, das die Klägerin aus den 5 % Marktanteil ableite, nicht übertragbar auf die nach Artikel 86 vorzunehmende Bestimmung, ob ein Gebiet als wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes anzusehen sei. Ganz abgesehen davon, liege die Marktkapazität von Süddeutschland wesentlich über 5 % des Gemeinsamen Marktes.
Ein Marktanteil von 30 bis 50 % gestatte nicht ohne weiteres den Schluß auf eine beherrschende Stellung. Habe aber ein Unternehmen 90 bis 95 %, dann bestehe kein Zweifel, daß es ohne große Rücksichtnahme auf Wettbewerber handeln könne.
Selbst wenn sich die Einfuhren aus Frankreich beträchtlich erhöhten, würde die beherrschende Stellung der Klägerin nicht bedroht. Die französischen Hersteller seien zwar in der Lage, bei einer vorübergehenden Unterproduktion der süddeutschen Hersteller die auftretenden Marktlücken auszufüllen, wie dies 1970/71 und 1971/72 geschehen sei, als das Preisniveau in Süddeutschland' über dem französischen Preisniveau gelegen habe, doch seien sie kaum imstande, auf die Dauer bei ausgeglichenem Preisniveau einen größeren Marktanteil in Süddeutschland zu erringen.
Zu bb. Die Ausführungen, die die Klägerin in der Erwiderung zum Vertriebssystem mache, bestätigten ihre Auffassung. Von den 1270 Großhändlern, welche die Klägerin nenne, seien rund 1200 regionale Lebensmittelgroßhändler, die Zukker an Ladengeschäfte und Filialbetriebe des Lebensmittelhandels lieferten und für Importgeschäfte nicht in Frage kämen. Da nach den Angaben der SZAG auf den Verarbeitungssektor… etwa 55 % des Zuckerabsatzes entfallen und sich die französischen Lieferungen … auf den Verarbeitungssektor konzentrierten, habe die Klägerin den Großhandel von einem bedeutenden Sektor ausgeschlossen. Dem Mißbrauch ihrer beherrschenden Stellung könne die Klägerin nur dadurch ein Ende bereiten, daß sie auch den freien Großhändlern die Möglichkeit einräume, direkt von ihr zu beziehen. Es sei durch nichts bewiesen, daß mit einer solchen Änderung des Absatzsystems eine Erhöhung der Vertriebskosten verbunden sein müsse.
Die zahlreichen anderen Händler, die in der Aufstellung von Herrn Fleischberger aufgeführt seien, würden nicht direkt von der Klägerin beliefert; ihre Tätigkeit beschränke sich auf kleine Verarbeitungsbetriebe und den Einzelhandel.
Zu cc. Soweit die Klägerin geltend mache, der Rabatt sei in den Fällen, in denen er sofort vom Kontraktpreis abgezogen worden sei, nicht von der ausschließlichen Deckung des Jahresbedarfs bei SZV abhängig gewesen, könne ihre Argumentation nicht überzeugen. Es sei wenig wahrscheinlich, daß die Klägerin einen Rabatt gewährt habe, der nicht vereinbart worden sei. Überdies habe es sich offenbar bloß um eine andere Modalität für die Abrechnung des Treuerabattes gehandelt.
Die Klägerin beurteile die Wirkungen des Rabattes falsch. Der Rabatt habe nicht zu einem niedrigeren Preis geführt. Ganz im Gegenteil: Die Preise der Klägerin hätten um 5 % höher gelegen als die Preise der französischen Hersteller. Unter diesen Umständen hätten die letzteren nicht einen — allgemein — niedrigeren Preis überwinden müssen. Vielmehr seien sie gezwungen gewesen, Abnehmer, die sich bei ihnen hätten eindecken wollen, für den damit verbundenen Verlust des Rabattes zu entschädigen.
Aus Artikel 86 Buchstabe c lasse sich nichts herleiten, denn es könne nicht zweifelhaft sein, daß ein Abnehmer im Wettbewerb benachteiligt werde, wenn ihm der Treuerabatt vorenthalten werde, sofern er einen Teil seines Bedarfs bei einem anderen Hersteller gedeckt habe.
8. Zum Beschwerdepunkt, Pfeifer & Langen habe mit ihren Zwischenhändlern Verträge abgeschlossen, durch die die Möglichkeiten des Imports und Exports innerhalb des Gemeinsamen Marktes eingeschränkt worden seien
A — Form- und Verfahrensrügen
a) Pfeifer & Langen:
Verletzung des Gebotes objektiver Ermittlungen; unzureichende Äußerungsfrist
Diese Rügen betreffen im großen und ganzen auch die übrigen gegen Pfeifer & Langen erhobenen Vorwürfe. Daher wird auf das vorstehende Kapitel 2 B a und b Bezug genommen.
b) Pfeifer & Langen:
Keine Möglichkeit zur Äußerung in bezug auf neue Tatsachen
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschrift
Pfeifer & Langen macht geltend, ihr sei unzulässig das Recht, sich zu verteidigen, verkürzt worden, da sie keine Gelegenheit erhalten habe, sich zu bestimmten Tatsachen zu äußern, von denen die Kommission bei ihrem Tätigwerden ausgegangen sei. Schon in der Mitteilung der Beschwerdepunkte werde nicht exakt zwischen der Darstellung der Tatsachen und eigenen Erwägungen der Kommission unterschieden:
Der Behauptung, sie habe mit anderen Gesellschaftern der WZV eine einheitliche Absatzpolitik verfolgt (Mitteilung, S. 106; vgl. auch Entscheidung, S. 34, linke Spalte), fehle die notwendige tatsächliche Absicherung. Die Kommission kennzeichne mit dieser Feststellung lediglich die typischen Verhaltensweisen von Herstellern homogener Massengüter auf oligopolistischen Märkten. Es liege auf der Hand, daß die Preise bei einem Produkt wie dem Zucker sich stets auf etwa demselben Niveau bewegten.
Auf derselben Seite der Mitteilung (vgl. auch Entscheidung, S. 27, rechte Spalte) werde gesagt, sie habe ihre Zwischenhändler dazu angehalten, Importware, von der ein Wettbewerbsdruck hätte ausgehen können, nicht ohne ihre Zustimmung zu vertreiben. Bei dieser Feststellung gehe die Kommission offenbar davon aus, sie habe diese Klausel eigens zur Verhinderung des zwischenstaatlichen Warenverkehrs eingeführt. Die Kommission zitiere jedoch selbst (Mitteilung, S. 89) als Beispiel für einen Handelsvertretervertrag eine Vereinbarung, die 1948 getroffen worden sei, zu einer Zeit also, als ein zwischenstaatlicher Handel mit Zucker auch ohne diese Klausel ausgeschlossen gewesen sei.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortung
Die Kommission entgegnet, die erhobene Rüge betreffe die Bewertung der festgestellten Tatsachen und stelle daher eine Sachrüge dar.
B — Sachrüge
Pfeifer & Langen (einzige Rüge):
Verletzung von Artikel 85 des Vertrages
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschrift
Pfeifer & Langen führt aus, die auf den Seiten 40 ff. der Entscheidung unter der Ziffer 4 behandelten Handelsvertreterverträge hätten eine Einschränkung des Wettbewerbs weder bezweckt noch bewirkt. Die Kommission gehe davon aus, ihre Agenten seien nicht voll in ihre Vertriebsorganisation eingegliedert und seien deshalb nicht als Handelsvertreter im eigentlichen Sinne, sondern als Eigenhändler anzusehen. Zur Begründung führe die Kommission aus, die Agenten seien berechtigt, mit ihrer Zustimmung gleichzeitig für die WZV und die NWZV tätig zu werden, und verführen auch tatsächlich in dieser Weise; ferner verkauften sie als Eigenhändler Zucker zum Zwecke der Denaturierung oder der Ausfuhr nach Drittstaaten.
Die Einordnung eines Absatzmittlers in die eine oder die andere Gruppe könne nur nach den Kriterien erfolgen, die das nationale Recht zur Verfügung stelle, denn diese Materie habe bisher im Gemeinschaftsrecht keine Regelung gefunden. Diesen Standpunkt habe auch die Kommission in ihrer Bekanntmachung vom 24. Dezember 1962 eingenommen. Vorliegend aber setze sich die Kommission über das deutsche Recht hinweg, wenn sie davon ausgehe, ein Absatzmittler sei der Kategorie der Eigenhändler zuzurechnen, sobald er nicht ausschließlich für seinen Geschäftsherrn tätig sei, gleichgültig ob der letztere seine Zustimmung zu dieser Tätigkeit gegeben habe oder nicht.
Die Kommission scheine sich dabei auf die deutsche Rechtsprechung zu stützen, die aus der Treuepflicht des Handelsvertreters gegenüber dem Geschäftsherrn ein Wettbewerbsverbot abgeleitet habe, auch wenn ein solches vertraglich nicht vereinbart worden sei. Die Kommission übersehe jedoch, daß der Handelsvertreter seine Eigenschaft als Handelsvertreter nicht schon dann verliere, wenn der Geschäftsherr ihn für einzelne Geschäfte oder für bestimmte Kategorien vom Wettbewerbsverbot entbinde.
Daß der Handelsvertreter überhaupt die Zustimmung einholen müsse, wenn er für einen weiteren Unternehmer tätig werden wolle, zeige bereits, daß er als unselbständiger Kaufmann für den Geschäftsherrn arbeite. — Der Bundesgerichtshof habe anerkannt, daß ein Kaufmann gleichzeitig als Handelsvertreter und als Eigenhändler auftreten könne.
In ihrer wirtschaftlichen Stellung unterschieden sich ihre Agenten — wie Pfeifer & Langen im einzelnen darlegt — beträchtlich von den selbständigen Händlern in Deutschland. Aus diesem Grunde seien die Grundsätze, die in der besagten Bekanntmachung vom 24. Dezember 1962 über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern niedergelegt seien, in vollem Umfang auf die zwischen ihr und ihren Agenten bestehenden Rechtsbeziehungen anwendbar. Da beide Partner eine wirtschaftliche Einheit bildeten, sei zwischen ihnen ein Wettbewerb undenkbar. Folglich könne kein Wettbewerb eingeschränkt werden.
Selbst wenn die Sachlage anders bewertet werde, sei Artikel 85 nicht einschlägig, da die Wettbewerbsbeschränkung, die sich aus den umstrittenen Klauseln ergebe, nicht spürbar sei. Angesichts der Vielzahl der freien Zuckerhändler in Deutschland sei sie mit ihren wenigen Agenten gar nicht in der Lage, den deutschen Markt gegen Importe abzuschließen.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortung
Die Kommission macht einleitend Ausführungen zur Organisation des Zuckervertrieb in Deutschland und trägt dazu insbesondere folgendes vor:
Die deutschen Zuckerhersteller hätten sich in vier (später drei) Verkaufsorganisationen zusammengeschlossen. Diese Organisationen und die ihnen angeschlossenen Mitglieder schalteten in den Vertrieb ihrer Erzeugung nur eine begrenzte Zahl von Handelsunternehmen ein, die auf bestimmte, genau festgelegte Absatzgebiete beschränkt seien, den Weisungen der Hersteller unterlägen und für andere Hersteller nicht — oder nur mit Zustimmung — tätig werden dürften.
Die Verkaufsorganisation WZV — der Pfeifer & Langen als bedeutendstes Mitglied angehöre — sei in vier Verkaufsbezirke eingeteilt, in denen jeweils Gebietskommissionäre für Rechnung der WZV tätig seien. Bei diesen handle es sich um bedeutende Unternehmen des Lebensmittelhandels, die im übrigen auch als Eigenhändler für eigene Rechnung abschlössen. Für Pfeifer & Langen träten sie als Handelsvertreter auf, d. h. sie vermittelten Geschäfte im Namen und für Rechnung dieser Firma. Im Absatzgebiet der Pfeifer & Langen werde Zucker von dieser, den anderen Mitgliedern der WZV und der WZV selbst — als Kartellorgan — vertrieben.
Sonstige Handelsunternehmen seien vom Bezug von Mitgliedern der WZV grundsätzlich ausgeschlossen. Auf diese Weise sei erreicht worden, daß im Absatzgebiet der Pfeifer & Langen auf der Handelsebene ein effektiver Wettbewerb nicht habe entstehen können. Damit sei verbunden gewesen eine Kontrolle der deutschen Hersteller über den Absatz von Zucker aus anderen Mitgliedstaaten.
In Entgegnung auf das Vorbringen der Pfeifer & Langen nimmt die Kommission im einzelnen wie folgt Stellung:
Die Tatsache, daß die gleichen Handelsunternehmen für Pfeifer & Lange als Handelsvertreter und für die WZV als Gebietskommissonäre tätig seien, könne nur dadurch erklärt werden, daß eine Kartellabsprache zwischen den Mitgliedern der WZV bestehe, diese Unternehmen — und nur sie — gemeinsam in den Vertrieb der westdeutschen Erzeugung einzuschalten. Diese Absprache erfülle die Voraussetzungen von Artikel 85 des Vertrages.
Dies treffe auch für die Handelsvertreterverträge zu. Denn in Wahrheit erfüllten die genannten Handelsunternehmen nicht die Funktion von in die Absatzorganisation der Pfeifer & Langen eingegliederten unselbständigen Absatzmittlern; vielmehr handle es sich bei ihnen um bedeutende Unternehmen, die außer der Vertriebstätigkeit für Pfeifer & Langen und WZV noch in erheblichem Umfange Geschäfte für eigene Rechnung tätigten. Sie hätten somit einen Zuschnitt, der sie deutlich von dem üblichen Handelsvertreter — dem an Weisungen gebundenen und ausschließlich im Namen und für Rechnung des Geschäftsherrn tätigen Absatzmittler — unterscheide. Dem habe Pfeifer & Langen Rechnung getragen, indem sie ihren Handelsvertretern die Zustimmung erteilt habe, sowohl für andere Hersteller wie für WZV tätig zu werden.
Die vier Handelsunternehmen, um die es sich hierbei handle, vereinigten in ihrer Hand das gesamte Angebot an Zucker, der von der WZV und ihren Mitgliedern vertrieben werde. In ihrer Eigenschaft als Handelsvertreter oder als Kommissionäre seien sie weisungsgebunden; außerdem dürften sie aufgrund eines Wettbewerbsverbotes Zucker anderer Hersteller nicht vertreiben und Zucker der Pfeifer & Langen oder der WZV nur in einem bestimmten Gebiet absetzen. Die Rechtsform des Handelsvertreter- und des Kommissionsvertrages stelle sich als geeignetes Mittel dar, im Absatzgebiet der Pfeifer & Langen jeglichen Wettbewerb auf der Handelsebene auzuschalten, was den Vertrieb der westdeutschen Zuckerhersteller angehe. Die Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den Herstellern durch die Zusammenarbeit in der WZV werde auf diese Weise ergänzt durch eine Einschränkung des Wettbewerbs auf der Handelsebene.
Pfeifer & Langen könne sich nicht auf die Bekanntmachung vom 24. Dezember 1962 berufen. Darin werde der Handelsvertreter als ein in das Unternehmen des Geschäftsherrn eingegliedertes Hilfsorgan gesehen, das für eine gewisse Zeit für einen Geschäftsherrn tätig werde. Welche Art von Unternehmen darunter verstanden werde, zeige sich, wenn man berücksichtige, daß die Bekanntmachung nicht als Handelsvertreter gelten lasse einen Vertragspartner, der verpflichtet sei, ein Lager zu halten, einen erheblichen Service zu erbringen oder der die Preise für die Handelsgeschäfte bestimmen könne. Die Handelsunternehmen, die hier zu beurteilen seien, entsprächen in keiner Weise dem in der Bekanntmachung vorausgesetzten Typ des Kaufmanns. Ihre wirtschaftliche Stellung entspreche der eines Eigenhändlers. Sie verzeichneten beträchtliche Umsätze und seien in erheblichem Umfange für eigene Rechnung tätig, wobei sie sich mit der Lieferung von Zucker zur Denaturierung und für den Export nach Drittstaaten sowie dem Vertrieb anderer Erzeugnisse befaßten.
Die Ausführungen zum deutschen Recht seien überflüssig, da die Frage, welche Funktion die Agenten ausübten, allein nach Artikel 85 des Vertrages zu beurteilen sei.
Der Hinweis auf die große Zahl der unabhängigen Händler würde nur dann etwas hergeben, wenn Pfeifer & Langen jedermann freien Zugang zum Vertrieb ihrer Erzeugnisse gewähren würde und diese Händler die Wahl hätten, von Pfeifer & Langen oder von anderen Herstellern zu beziehen. Von 86 Händlern aber seien 82 nicht in der Lage, direkt von Pfeifer & Langen, den übrigen Mitgliedern der WZV oder dieser selbst zu beziehen. Da zudem die Wettbewerber der Pfeifer & Langen aus den Niederlanden und Belgien nur geringe Mengen in das Absatzgebiet der letzteren geliefert hätten, sei auch für einen freien Import durch diese Händler nur wenig Raum geblieben.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderung
Pfeifer & Langen erwidert, die Kommission gehe weiterhin von einem falschen Ausgangspunkt aus. Sie betrachte die Agenten im Verhältnis zu ihr, Pfeifer & Langen, als eine eigene Handelsstufe und daher als Wettbewerber der freien Händler. In Wahrheit befänden sich die Agenten, die Teil ihrer Vertriebsorganisation seien, zum Handel in einer Lieferanten-Abnehmer-Beziehung. Das schließe nicht aus, daß sie als Konkurrenten des freien Handels aufträten, wenn sie sich als Eigenhändler betätigten. In diesem Falle aber handelten sie gerade nicht als Teil ihrer Vertriebsorganisation.
Die Kommission widerspreche sich, wenn sie einerseits erkläre, das Vertriebssystem sei isoliert zu betrachten, andererseits aber betone, die Organisation des Vertriebs sei ein Indiz für das Bestehen vorwerfbarer abgestimmter Verhaltensweisen. Diese letztere These sei auf jeden Fall unhaltbar, denn es sei schwer begreiflich zu machen, daß die Agentenverträge im Jahre 1948 abgeschlossen worden seien, um den deutschen Markt gegen EWG-Importe abzuschirmen.
Aber auch bei isolierter Betrachtung unterfielen diese Verträge nicht Artikel 85. Die Einordnung der zwischen ihr und ihren Absatzmittlern bestehenden Vertragsbeziehungen sei eine rechtliche Vorfrage, die nach deutschem Recht zu beurteilen sei. Erst nach deren Beantwortung lasse sich sagen, ob Artikel 85 eingreife. Dabei seien nicht ausschließlich die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Ein Hersteller könne seinen Vertrieb so organisieren, daß er Eigenhändler, Kommissionäre oder Agenten einschalte. Die Anwendbarkeit des Artikels 85 hänge entscheidend davon ab, welche dieser Lösungen gewählt werde. — In der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1962 knüpfe die Kommission bei der Unterscheidung zwischen rechtlich und tatsächlich unabhängigen Absatzmittlern und abhängigen Agenten und Handelsvertretern zu Recht an die Regelung des nationalen Rechts an.
Zum Nachweis dafür, daß ihre Agenten nicht in ihr Vertriebssystem eingegliedert seien, bediene sich die Kommission unscharfer Begriffe. Sie behaupte, es handle sich um bedeutende Handelsunternehmen, die in erheblichem Umfange Eigengeschäfte tätigten und sich von Handelsvertretern im üblichen Sinne unterschieden. Es stelle sich die Frage, wie hoch der Umsatz sein müsse, damit von einem bedeutenden Handelsunternehmen gesprochen werden dürfe.
Abgesehen davon könne es für die rechtliche Einordnung der Absatzmittler, um die es vorliegend gehe, nicht auf deren Bedeutung, sondern nur auf deren Funktion ankommen, die sich nach dem Inhalt der geschlossenen Verträge richte. Aus diesen Verträgen aber erhelle, daß die besagten Absatzmittler, die in ihrem Namen und für ihre Rechnung für sie Geschäfte abschlössen, eine unselbständige Hilfsfunktion ausübten.
Die erstmals in der Klagebeantwortung aufgestellte Behauptung, es bestünden Absprachen zwischen ihr, Pfeifer & Langen, sowie der WZV und den übrigen Gesellschaftern der WZV, Zucker nur über ihre Agenten zu verkaufen, bemühe die Kommission sich gar nicht erst, unter Beweis zu stellen. Es treffe nicht zu, daß sie und WZV sich derselben Handelsunternehmen für ihren Vertrieb bedienten. Sie habe mit einer Reihe von Firmen Vertretungsverträge geschlossen, mit anderen arbeite sie ohne festen Vertrag zusammen. Überschneidungen mit den Gebietskommissionären der WZV ergäßen sich nur in drei Fällen. In der Entscheidung werde an keiner Stelle behauptet, sie habe aufgrund gegenseitiger Abstimmung mit WZV die Verkaufsgebiete ihrer Absatzmittler festgelegt. Es sei lediglich die Rede von Maßnahmen, die die WZV und Pfeifer & Langen gegenüber ihren Zwischenhändlern … ergriffen haben (S. 40, rechte Spalte). Damit könnten bloß Maßnahmen gemeint sein, die jeder der Beteiligten für sich in die Wege geleitet habe.
Im übrigen gehe es im vorliegenden Verfahren nicht um Verhaltensweisen der WZV — Ihr sei nicht bekannt, weshalb sich die WZV und auch dritte Unternehmen wegen der Vermittlung von Geschäften an einige ihrer Agenten gewandt hätten. Sie nehme an, daß die Betreffenden sich die Marktkenntnisse hätten zunutze machen wollen, über die ihre Agenten verfügten.
Auf keinen Fall könne von einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung die Rede sein. Sie habe niemals ihre Zustimmung zu Fremdtätigkeiten ihrer Agenten versagt, wie sie auch keine Einwendungen gegen eine sonstige Fremdtätigkeit, etwa im Rahmen von Exportgeschäften, erhoben habe. Gleiches gelte für WZV.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderung
Die Kommission trägt vor, wie sie bereits in den Gründen ihrer Entscheidung ausgeführt habe, bestehe ein Zusammenhang zwischen der Abstimmung über die Abschirmung des westdeutschen Marktes einerseits und den umstrittenen Handelsvertreterverträgen andererseits. Erfahrungsgemäß erwiesen Abstimmungen über die Marktabschirmung zwischen Herstellern sich als wirkungslos, wenn nicht sichergestellt werde, daß sie von den Handelsunternehmen respektiert würden.
Den Agenten der Pfeifer & Langen werde lediglich in den Fällen, in denen ein Wettbewerb nicht zu befürchten sei — nämlich im Export nach dritten Ländern und bei Lieferungen zur Denaturierung —, die Tätigkeit als Eigenhändler zugestanden. Es handle sich nicht um echte Handelsvertreter, da sie sozusagen bloß halbtags in das Unternehmen der Pfeifer & Langen integriert seien, also ein Doppeldasein führten.
Unerheblich sei, daß die Klägerin die fraglichen Verträge bereits 1948 abgeschlossen habe; entscheidend sei, daß diese Verträge in den Jahren 1968 bis 1972 bestanden hätten.
Sei ein Vertrag anhand der Kriterien des einschlägigen nationalen Rechts als Handelsvertretervertrag zu qualifizieren, so folge daraus noch nicht notwendig, daß er der Anwendung des Artikels 85 entzogen sei.
Diese Auffassung liege auch der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1962 zugrunde. Darin werde auf die tatsächlich ausgeübte Funktion abgestellt. Die Bekanntmachung enthalte keine Stellungnahme zu Fällen wie dem vorliegenden (bedeutende Handelsunternehmen, die in erheblichem Umfang gleichzeitig als Eigenhändler und zum Teil auch als Kommissionäre für das Kartellorgan des Geschäftsherrn sowie die anderen Mitglieder des Kartells tätig würden).
Um mit Blick auf Artikel 85 ermessen zu können, ob ein Unternehmen, das als Handelsvertreter für einen bestimmten Geschäftsherrn arbeite, bedeutend sei und in erheblichem Umfange Eigengeschäfte tätige, komme es nicht auf die Höhe des Umsatzes an, sondern darauf, ob der Handelsvertreter als Hilfsorgan in das Unternehmen des Geschäftsherrn integriert sei oder nicht.
Die Klägerin äußere sich nicht dazu, ob die drei Firmen, mit denen sie ohne festen Vertrag zusammenarbeite, als Eigenhändler oder als Handelsvertreter für sie tätig seien.
Sie halte es für zweckmäßig, der Klägerin die Vorlage der von ihr abgeschlossenen Vertreterverträge aufzugeben.
Schon in der Entscheidung (S. 41, rechte Spalte) habe sie deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie von einem zwischen WZV und ihren Mitgliedern bestehenden Einvernehmen ausgegangen sei. Pfeifer & Langen könne nicht geltend machen, ihr sei unbekannt, aus welchen Beweggründen WZV und dritte Unternehmen — d. h. die übrigen Mitglieder der WZV — mit ihren Agenten Geschäfte gemacht hätten, denn sie sei das bedeutendste Mitglied der WZV und habe die Tätigkeit ihrer Agenten für andere Hersteller an ihre Zustimmung geknüpft.
Unklar bleibe die Behauptung, eine etwaige Wettbewerbsbeschränkung sei nicht spürbar gewesen, da Pfeifer & Langen ihre Zustimmung zu Fremdgeschäften niemals versagt habe. Wenn damit gesagt werden solle, daß das Zustimmungserfordernis niemals praktisch geworden sei, so bedeute dies, daß die Agenten niemals um eine derartige Zustimmung nachgesucht, also keinerlei Fremdgeschäfte getätigt hätten. Meine Pfeifer & Langen dagegen, sie habe keine Zustimmung versagt, obwohl Anfragen vorgelegen hätten, so wäre es für die Erörterung förderlich, wenn sie angeben würde, wie viele solcher Anfragen gestellt worden seien und welche ausländischen Hersteller sie betroffen hätten.
9. Zum Beschwerdepunkt, RT, Say, Béghin, Générale Sucrière und Sucres et Denrées hätten sich in bezug auf die Ausschreibungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern untereinander abgestimmt
A — Form und Verfahrensrüge
Générale Sucrière und Sucres et Denrées, einzige Rüge:
Verletzung von Artikel 190 des Vertrages
a) Zusammenfassender Überblick über die Klageschriften
aa) Sucres et Denrées macht geltend, die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 könne nicht mit der Feststellung allein gerechtfertigt werden, daß die Ausschreibungen für die Ausfuhr nach dritten Ländern den Export von innerhalb der Gemeinschaft erzeugtem Zucker ermöglichen (Entscheidung, S. 42, linke Spalte). Die Kommission habe versäumt, die Gründe zu erläutern, aus denen sie auf das Vorliegen einer Beschränkung des Wettbewerbs innerhalb der Gemeinschaft schließe, obwohl der Gesamtzusammenhang, vor dessen Hintergrund die angebliche Abstimmung stattgefunden haben solle, jede spürbare Veränderung der Gegebenheiten des europäischen Zukkermarkts verhindert habe.
bb) Générale Sucrière und Sucres et Denrées sind der Auffassung, daß die Behauptung unklar sei, wonach die Abstimmung … als eine Ergänzung der anderen von den Beteiligten getroffenen Maßnahmen, um zu einer Abschirmung bestimmter nationaler Märkte zu gelangen, anzusehen sei (Entscheidung, S. 42, rechte Spalte).
b) Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortungen
Zu aa. Die Kommission antwortet mit Ausführungen, die die sachliche Berechtigung ihrer Auffassung darlegen sollen (vgl. unten B a 2).
Zu bb. Die Kommission verweist auf ihren Sachvortrag (unten B a 2).
c) Zusammenfassender Überblick über die Erwiderungen
Générale Sucrière führt aus, daß die in der Klageerwiderung gegebenen Erläuterungen, selbst wenn sie tatsächlich zutreffend wären, verspätet vorgebracht seien und deshalb den der Entscheidung anhängenden Mangel fehlender Begründung nicht heilen könnten. Zum weiteren Vorbringen von Générale Sucrière und Sucres et Denrées vgl. unten B a 3.
B — Sachrügen
a) RT, Say, Béghin, Générale Sucrière und Sucres et Denrées: Verletzung von Artikel 85 des Vertrages
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschriften
aa) Zur Frage der tatsächlich vorgenommenen Handlungen und ihrer Beweggründe sowie zu dem institutionellen Rahmen ihres Verhaltens äußern sich die Klägerinnen wie folgt:
RT trägt vor, bestimmte Unternehmen, sie selbst eingeschlossen, hätten vor der Beteiligung an den Ausschreibungen untereinander Informationen ausgetauscht, um so einen dem Interventionspreis entsprechenden Erlös sicherzustellen. Diese Bemühungen seien jedoch erfolglos geblieben (vgl. unten bb).
Say und Béghin führen aus, daß dieser Informationsaustausch vor allem die Aufnahmefähigkeit und die Preise des Weltmarkts betroffen habe. Die Exporteure seien gezwungen, zunächst Lieferverträge zu Weltmarktpreisen abzuschließen, bevor sie die Ausfuhrgenehmigung und die zugehörige Ausfuhrerstattung erhielten. Dieser Umstand sichere einen scharfen Wettbewerb bei den Ausschreibungen, was übrigens auch dadurch belegt werde, daß Say und Béghin bei der Ausfuhr immer einen unter dem Interventionspreis liegenden Gesamtpreis (Weltmarktpreis zuzüglich Ausfuhrerstattung) erzielt hätten, während bei tatsächlichen Bestehen einer gegenseitigen Abstimmung der Erstattungssatz wahrscheinlich auf einem Niveau hätte gehalten werden können, das es erlaubt hätte, den Interventionspreis zu erzielen, was übrigens ja der Zweck der gemeinschaftlichen Regelung sei.
Générale Sucrière und Sucres et Denrées leiten in einer ins einzelne gehenden Untersuchung aus den Gemeinschaftsverordnungen ab,
daß das System der Abschöpfungen und Erstattungen das freie Spiel von Angebot und Nachfrage ausschalte und eine scharfe Trennung zwischen dem Weltmarkt und dem Gemeinsamen Markt herbeiführe;
daß die Erstattungen der Exportförderung dienten und die vom Rat beschlossenen Maßnahmen darauf abzielten, die tatsächliche Verwirklichung der Ausfuhren sowie deren Kontinuität sicherzustellen; daß diese Ziele ihre Erklärung auch in der Uberschußproduktion der Gemeinschaft fänden;
daß nach dem Vertrag ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Schutz des Gemeinsamen Marktes und der Entwicklung des Handelsaustausche mit den Drittländern anzustreben sei;
daß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 839/68 die Bedeutung des Wettbewerbs zwischen den Anbietern beschränke, indem er bestimmt, daß den Zuschlag jeder Anbieter [erhält], dessen Angebot den Höchstbetrag der Erstattung nicht übersteigt.
Die Kommission habe jedoch die Regelung der Ausfuhren jeglicher Wirksamkeit beraubt, denn sie habe — im Rahmen des Systems der in der gemeinschaftlichen Regelung neben dem Ausschreibungssystem vorgesehenen periodischen Festsetzung — die Erstattungen zu niedrig festgesetzt, um noch einen Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Weltmarktpreis und den im Gemeinsamen Markt geltenden. Preisen zu ermöglichen. Sie habe sich sogar mehrmals geweigert, im Rahmen einer Ausschreibung den Zuschlag zu erteilen, mit der Begründung, daß die von den Unternehmen unterbreiteten Angebote zu hoch lägen. Infolge dieser Weigerungen und weil die Ausfuhrlizenzen damals nicht hätten übertragen werden können, sie der Exportmarkt völlig erstarrt.
Générale Sucrière räumt ein, daß die Erzeuger sich abgestimmt haben, jedoch nur von Ausschreibung zu Ausschreibung. Sucres et Denrées gibt zu, daß anläßlich bestimmter Ausschreibungen wohl vorgesehen wurde, daß ein bestimmtes Unternehmen eine gewisse Menge anbieten werde.
bb) Sämtliche Klägerinnen machen geltend, die ihnen vorgeworfenen Verhaltensweisen hätten innerhalb der Gemeinschaft die in Artikel 85 des Vertrages bezeichneten Auswirkungen nicht haben können.
Sämtliche Klägerinnen wenden sich dagegen, daß die Kommission der Tatsache, daß die Ausschreibungen den Export von innerhalb der Gemeinschaft erzeugtem Zucker ermöglichen (Entscheidung, S. 42, linke Spalte), Bedeutung beimesse. Folge man dieser Konzeption, so fielen, entgegen der vom Gerichtshof und von der Kommission selbst in früheren Entscheidungen vertretenen Ansicht, alle Exportkartelle unter Artikel 85. Die Lage der Produktionsstätte sei für die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des Artikels 85 bedeutungslos; wichtig sei allein, ob die fragliche Vereinbarung oder Abstimmung das Funktionieren des innergemeinschaftlichen Markts ändere.
Alle Klägerinnen beanstanden die Behauptungen der Kommission (a.a.O.) über die Auswirkungen, die die angebliche Abstimmung auf die von jedem einzelnen der Beteiligten auf dem innergemeinschaftlichen Markt verkauften Zukkermengen gehabt habe:
RT trägt vor, daß alle Ausfuhrkartelle sich auf die Gesamtmenge der auf dem Binnenmarkt vertriebenen Erzeugnisse auswirkten, diese Gesamtmenge jedoch vor allem von den Erfordernissen des Verbrauches abhänge; außerdem räume die Entscheidung (a.a.O.) selbst ein, daß die gemeinschaftliche Regelung darauf abzielt, eine bestimmte Menge von Zucker auf dem Weltmarkt abzusetzen.
Nach Darstellung von Say und Béghin hätten die streitigen Ausfuhren infolge der herrschenden Überschußsituation keinen Einfluß auf die auf dem Binnenmarkt verkauften Mengen gehabt. Jede Einschränkung der Ausfuhren hätte zusätzliche Abgaben an die Interventionsstellen zur Folge, die wegen der Sättigung des Binnenmarktes die aufgenommenen Mengen hätten ausführen müssen. Hätte eine der Klägerinnen eine bestimmte Menge nicht ausgeführt, so wäre diese von einem anderen Unternehmen exportiert worden. Eine geänderte Verteilung der Herkunft der Ausfuhrmengen beeinträchtige den Handel zwischen Mitgliedstaaten solange nicht, als die innerhalb der Gemeinschaft vertriebene Gesamtmenge unverändert bleibe; dies folge aus der Abschaffung der innergemeinschaftlichen Handelsschranken zugunsten der Schaffung eines einheitlichen Marktes. Davon sei auch die Kommission ausgegangen, denn sie habe beschlossen, daß vom 1. Januar 1971 an die Ausfuhrgenehmigungen zur Ausfuhr von jedem beliebigen Ort in der Gemeinschaft aus benutzt werden könnten. Die angebliche Abstimmung habe die vorgenannte Gesamtmenge nicht ändern können, weil die zum Export bestimmten Mengen von der Kommission festgesetzt worden seien.
Générale Sucrière führt aus, die Kommission sei von der Überlegung ausgegangen, daß das beanstandete Verhalten die Aufrechterhaltung eines künstlichen Preisniveaus beim Export ermöglicht habe, wodurch letztere erleichtert und andererseits innerhalb der Gemeinschaft der Zucker — wie auch durch die Abstimmung über die Exportmengen — verknappt worden sei (vgl. Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 116). Solche Überlegungen liefen jedoch den Tatsachen zuwider und ließen die gemeinschaftliche Marktorganisation für Zucker außer acht.
Der dank der fraglichen Erstattungen erlöste Exportpreis sei nicht ungewöhnlich gewesen, weder in bezug auf den Weltmarkt — wo der exportierte Zucker notwendigerweise zum Weltmarktpreis oder auf dessen Grundlage verkauft worden sei —, noch in bezug auf die innerhalb des Gemeinsamen Marktes üblichen Preise. Aus Artikel 17 der Verordnung Nr. 1009/67 gehe hervor, daß die Erstattung äußerstenfalls eine Angleichung des Exportpreises an den innergemeinschaftlichen Preis bewirke. Im übrigen hätten die der Générale Sucrière in (dem von der Entscheidung betroffenen Jahr) 1970 gewählten Erstattungen zusammen mit den auf dem Weltmarkt üblichen Preisen es niemals ermöglicht, den französischen Interventionspreis zu erreichen (ähnliches trägt auch RT vor); dies habe auch für die übrigen Exporteure gegolten und die Ausfuhren gebremst.
Jede Ausfuhr bewirke eine Verknappung des Angebots für die betreffenden Güter auf dem Markt des Exportlandes. Eine solche Verknappung falle jedoch nur dann unter Artikel 85, wenn sie das Ergebnis von Vereinbarungen oder Abstimmungen sei, durch die sich die beteiligten Unternehmen zur Ausfuhr bestimmter Mengen innerhalb eines bestimmten Zeitraums verpflichteten. Im vorliegenden Falle habe aber weder eine Vereinbarung noch eine Abstimmung in diesem Sinne vorgelegen. Wenn anläßlich einer Ausschreibung vorgesehen worden sei, einem Unternehmen das Angebot einer bestimmten Menge zu überlassen, dann sei diese Menge von dem Unternehmen nach Maßgabe der von ihm vorher abgeschlossenen Kaufverträge frei bestimmt worden.
Die Abstimmung habe den Gemeinsamen Markt nicht in nationale Märkte unterteilt. Die Kommission irre sich, soweit sie geltend mache, die Abstimmung habe die auf dem gemeinschaftlichen Binnenmarkt angebotene Gesamtmenge in einem Ausmaß verknappt, daß dadurch die Wettbewerbsbedingungen auf diesem Markt verändert worden seien. Sofern die Kommission sagen wolle, daß durch eine Art abgestimmten Austausche der Anbieter die Handelsströme zwischen den Mit gliedstaaten verändert worden seien, verenne sie zweierlei: einmal seien die Hersteller, da sie sich nur von Ausschreibung zu Ausschreibung untereinander abgestimmt hätten, durch keinerlei frühere Verpflichtung gezwungen gewesen, bestimmte Mengen zur Ausfuhr anzubieten, und zum anderen seien sie im Interesse ihrer Marktstellung in den Drittländern unabhängig von einer Abstimmung zur Ausfuhr gezwungen gewesen. Einziger Zweck der Abstimmung sei es gewesen zu verhindern, daß ihnen daraus wegen unzureichender Erstattungen allzu empfindliche Verluste erwachsen seien. Deshalb habe die Konzertation die Handelsströme nicht verändert, die zwischen den einzelnen Produzenten und denjenigen Mitgliedstaaten vorhanden gewesen seien, die sich ihnen aufgrund der geographischen Lage ihrer Produktionsstätten sowie aufgrund bestehender Handelsbeziehungen zur Ausfuhr angeboten hätten; jedenfalls habe eine solche Änderung nicht spürbar sein können.
Sucres et Denrées bringt teilweise ähnliche Argumente vor. Ganz abgesehen davon, daß die Festsetzung eines ungewöhnlich hohen Exportpreises keinerlei Beschränkung des Wettbewerbs innerhalb der Gemeinschaft herbeiführe, seien die bei der Ausfuhr erzielten Preise auch nicht ungewöhnlich gewesen. Die Exportpreise tendierten zwangsläufig zu einer Anpassung an die Weltmarktpreise. Da die Kommission einen Höchstbetrag für die Erstattungen festsetzen könne, şei es nicht möglich, durch eine Abstimmung über die Erstattungen die Preise auf ein übertriebenes Niveau anzuheben.
Es sei keinerlei Verknappung des Angebots innerhalb des Gemeinsamen Marktes festzustellen gewesen, die geeignet gewesen wäre, den Wettbewerb zu beschränken.
Die Abstimmung habe eine spürbare Änderung der Strukturen des Angebots der betroffenen Hersteller weder bezweckt noch herbeigeführt. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, daß die nach dritten Ländern ausgeführten Mengen im Gebiet des Gemeinsamen Marktes hätten abgesetzt werden können.
Mit der Behauptung, daß [sich], je nach den Ergebnissen der Ausschreibungen, … für die einen oder anderen Hersteller die Notwendigkeit [ergibt], ihre Überschußmengen in anderen Mitgliedstaaten abzusetzen, habe die Kommission keine Verknappung des Angebots auf dem Gemeinsamen Markt, sondern einen Austausch der Anbieter geltend gemacht. Nun sei es aber im Jahre 1970 unmöglich gewesen, einen am Markt fühlbaren Austausch der Anbieter vorzunehmen. Es seien nämlich nur diejenigen Hersteller zu exportieren in der Lage, die häufig Geschäfte mit dritten Ländern abschlössen. Außerdem hätte ein Meinungsaustausch zwischen den beschuldigten Unternehmen nur von Ausschreibung zu Ausschreibung stattgefunden. Schließlich sei es inkonsequent, den Zuckerexporteuren vorzuwerfen, sie hätten untereinander die Anbieterrollen vertauscht, denn nach Ablauf des in der Entscheidung angesprochenen Zeitraums hätten die Gemeinschaftsbehörden selber die übergroße Starrheit der früheren Regelung erkannt und die Übertragbarkeit der Ausfuhrlizenzen vorgesehen und auf diese Weise die wechselseitige Ersetzung der Exporteure untereinander gefördert.
Say und Béghin betonen, ihr Verhalten habe die Preise innerhalb der Gemeinschaft nicht hätte beeinflussen können. Diese Preise hätten nämlich immer unter dem Richtpreis gelegen, und die am Weltmarkt erzielten Preise hätten den Interventionspreis und mithin die innerhalb der Gemeinschaft erzielten Preise unterschritten.
Sämtliche Klägerinnen widersprechen der Behauptung, daß die der Kommission durch die gemeinschaftliche Regelung eingeräumten Befugnisse nicht ausreichten, um etwa an der Schlußfolgerung zu ändern, daß die vorgenannte Abstimmung geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Entscheidung, S. 42, rechte Spalte). Diese Befugnisse, von denen sie ausgiebig Gebrauch gemacht habe, eröffneten ihr die Möglichkeit, die Ausfuhren vollkommen zu beherrschen. Sie erlauben es ihr insbesondere, die zeitliche Folge der Ausschreibung zu bestimmen, die für die Ausschreibung vorgesehene Höchstmenge sowie den Höchstbetrag der Erstattung festzusetzen und schließlich, die Erteilung des Zuschlags zu verweigern. Dadurch habe sie die Möglichkeit zu verhindern, daß durch den Umfang der Ausfuhren der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt gestört und der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt werde. — Sucres et Denrées fügt hinzu, es treffe zwar zu, daß die Kommission aufgrund der eingegangenen Angebote von ihren Befugnissen Gebrauch machen müsse, sie habe aber ebenfalls die Versorgungs- und die Preissituation in der Gemeinschaft, die Preise und die Absatzmöglichkeiten auf dem Weltmarkt sowie die Kosten für die Ausfuhr (Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 766/68) zu berücksichtigen, also objektive Umstände, die sich dem Einfluß der exportwilligen Unternehmen entzögen. Es sei auch unzutreffend zu behaupten, daß die Kommission nur global eine gewisse Kontrolle über die Ausfuhren ausüben könne; in Wirklichkeit übe die Kommission die Kontrolle über jedes einzelne Ausschreibungsverfahren aus.
cc) RT führt aus, Artikel 85 sei auch deswegen unanwendbar, weil er nur den Markt von Waren, nicht aber den Markt für Ausfuhrlizenzen betreffe.
dd) Say, Générale Sucrière und Sucres et Denrées machen geltend, in Gegensatz zu der — übrigens in keiner Weise begründeten — Behauptung der Entscheidung (S. 42, rechte Spalte) bestehe keinerlei Beziehung zwischen der den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdepunktes bildenden Verhaltensweise und den Beschwerdepunkten betreffend den Schutz bestimmter nationaler Märkte. Sucres et Denrées betont außerdem, daß sie als auf den internationalen Handel ausgerichtetes Unternehmen keinerlei innerstaatlichen Geschäfte durchführe, so daß ihr nicht vorgeworfen werden könne, sie habe versucht, nationale Märkte abzuschirmen.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortungen
Die Kommission gibt einen Uberblick über die gemeinschaftliche Regelung der Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern (vgl. oben I 1 B und C) und erläutert dann, daß neben dem weiterhin — mit allerdings relativ niedrigen Erstattungssätzen — angewandten System der periodischen Festsetzung das erstmals im September 1969 praktizierte Verfahren der Festsetzung der Erstattung aufgrund einer Ausschreibung von dem genannten Zeitpunkt an regelmäßig für die Gewährung der Erstattungen benutzt worden sei. Die Gültigkeitsdauer der Exportlizenzen habe allgemein bei Ausschreibungen sechs Monate und nach dem System der periodischen Festsetzung vier Monate (ab 1972 nur noch 14 Tage) betragen. Im Rahmen der vom Wirtschaftsjahr 1969/70 an eröffneten Dauerausschreibungen hätten die Unternehmen allwöchentlich Angebote für einen jeweils mittwochs stattfindenden teilweisen Zuschlag einreichen können. Zwar habe sie die Möglichkeit gehabt, keinen Zuschlag zu erteilen, sie habe jedoch während der Dauer der hier streitigen Zuwiderhandlung davon niemals Gebrauch gemacht. Die Entwicklung der Ausfuhren nach dritten Ländern, die im Jahre 1971/72 1025000 Tonnen erreicht hätten, erlaube die Feststellung, daß das Ausschreibungsverfahren seinen Zweck erfüllt habe.
Die Kommission legt eine Reihe von Dokumenten zum Nachweis dafür vor, daß die Klägerinnen sich im Jahre 1970 bei den Ausschreibungsverfahren über den Betrag der beantragten Erstattungen sowie über die angebotenen Mengen abgestimmt haben, und zwar in einem Rahmen, den die firmeninternen Aufzeichnungen von Export als consortium de Paris oder auch concertation de Paris bezeichnete:
In einem Fernschreiben an Export vom 23. Juli 1970 spreche RT von unseren Bemühungen, insbesondere um Unterdrückung des Wettbewerbs um die Exportvergütungen, um jedem Hersteller wenigstens den Interventionspreis zu garantieren. Infolgedessen Unterdrückung des Kampfes um den Absatz der Mengen auf dem Inlandsmarkt, wo der Preis sicherer ist als im Falle des Exports (dies gilt insbesondere für Frankreich).
Ein Vermerk der Export vom 17. Februar 1970 beziehe sich auf ein Treffen von Raffineuren, das am Vortag in Paris stattgefunden habe und bei dem eine Vereinbarung getroffen wurde über die Erstattungsbeträge, die im Ausschreibungsverfahren beantragt werden. In diesem Vermerk sei zu lesen, daß die Teilnehmer dieser Absprache unter anderem Say, Béghin, Lebaudy, Commerciale sucrière (Bouchon-St.-Louis) — womit Générale Scurière gemeint sei —, Sucre-Union, RT und Sucres et Denrées seien und die Beteiligten bei regelmäßigen Treffen über das allgemeine Niveau der Erstattungen diskutierten und über die Menge, die jeder Teilnehmer anbieten wird, wobei gegebenenfalls im Rahmen mehrseitiger Diskussionen ein Ausgleich herbeigeführt wird. Diese Absprache werde auch in Vermerken der Export vom 26. März und 21. Mai 1970 sowie in der Niederschrift über die vom Vorstand der Export am 17. Februar 1970 getroffenen Entscheidungen erwähnt und näher erläutert.
Die Niederschrift über die Sitzung des Verwaltungsrates der RT vom 17. Juli 1970 erkläre den Grand der Absprachen mit folgenden Worten: Für das kommende Jahr wollen wir versuchen, das Verschleudern (!) der Erstattungen zu vermeiden. Zu diesem Zweck hat der Administrateur-délégué (Geschäftsführer) eine Vorstudie für einen Exportpool vorgelegt. Dieser hätte außerdem — in Frankreich — den Vorteil, den Hang zum Verwässern der Inlandspreise zu vermindern ….
Ein Fernschreiben der Export an RT vom 19. August 1970 spreche von der für die Ausfuhren nach den Niederlanden und nach Italien zu verfolgenden Politik und fahre dann fort: Erstattung: Unter Berücksichtigung unserer Beteiligung an den vorstehenden Punkten und grundsätzlich ohne Rücksicht auf die in Paris gefundene Formel schlagen wir eine echte Zusammenarbeit zwischen Export und RT hinsichtlich der Drittländer vor, welche regelmäßig auf eine Abstimmung über das Niveau der Erstattungen unter Berücksichtigung der Geschäftspolitik der Hersteller hinauslaufen wird.
Diese Dokumente ließen den Zusammenhang zwischen der Abstimmung über den Betrag der Erstattungen und die in den Ausschreibungsverfahren angebotenen Mengen sowie den Absprachen erkennen, die die beteiligten Unternehmen in der Absicht, die nationalen Märkte abzuschotten, getroffen hätten. Ein vergleichbarer Zusammenhang sei bereits im Jahre 1968 in einem zwischen den französischen Herstellern geschlossenen Vertrag hergestellt worden, der ein Jahr lang angewendet worden sei und ein System des Ausgleichs zwischen den beim Export und den auf dem Binnenmarkt des menschlichen Verbrauchs gemachten Gewinnen vorgesehen habe.
Die Beteiligten hätten also bewußte Zusammenarbeit an die Stelle der Risiken gesetzt, die der Wettbewerb mit sich bringe, während ein Ausschreibungssystem den Wettbewerb gerade voraussetze.
Diese Abstimmung habe den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes eingeschränkt. Sie habe nämlich zum Ergebnis gehabt, daß der Wettbewerb beim Export der innerhalb des Gemeinsamen Marktes produzierten Mengen ausgeschaltet worden sei, wodurch die beteiligten Unternehmen in der freien Verfügung über die innerhalb des Gemeinsamen Markts abzusetzenden Mengen beschränkt worden seien. Bei der Aufteilung der Zuckermengen auf innergemeinschaftliche Ausfuhren und andere Verwendungszwecke hätten diese Unternehmen auch diejenigen Mengen festgelegt die in dritte Länder hätten ausgeführt werden müssen, um nicht auf das interne Preisniveau zu drücken. Sie habe somit die wettbewerbswidrige Wirkung nicht allein daraus abgeleitet, daß es sich um innerhalb des Gemeinsamen Marktes produzierten Zucker gehandelt habe, sondern vor allem daraus, daß durch die Abstimmung gewisse Zuckermengen dem freien Wettbewerb innerhalb dieses Marktes entzogen worden seien.
Selbst wenn, entgegen ihrer Auffassung, die Wirkungen des abgestimmten Verhaltens nicht unmittelbar nachteilig gewesen seien, so sei doch die normale Entwicklung des Handels zwischen Mitgliedstaaten gefährdet worden.
Im Anschluß daran geht die Kommission im einzelnen auf die Argumente der Klägerinnen ein.
Zu aa. Die Klägerinnen verkannten die Natur der festgestellten Zuwiderhandlung, wenn sie geltend machten, daß die Abstimmung zum Ziel gehabt habe, den Unternehmen den Interventionspreis als Mindesterlös zu sichern (RT), daß die Kommission das Erstattungsverfahren seiner Wirksamkeit beraubt habe, weil sie die Erstattungen zu niedrig festgesetzt habe (Sucres et Denrées), und daß die Klägerinnen bei ihren Ausfuhren nicht einmal den Interventionspreis erzielt hätten (sämtliche Klägerinnen). Die Kommission habe sich nicht auf die mögliche Auswirkung der Abstimmung auf das Niveau der Exportpreise gestützt.
Antwort an Sucres et Denrées
Während des Zeitraums, für den die Zuwiderhandlung festgestellt worden sei, habe sie niemals von der Befugnis Gebrauch gemacht, in einem Ausschreibungsverfahren keinen Zuschlag zu erteilen; in einigen Fällen habe sie allerdings feststellen müssen, daß die Angebote über dem von ihr festgesetzten Höchstbetrag der Erstattungen gelegen hätten und deshalb nicht hätten berücksichtigt werden können.
Antwort an Say, Béghin und Sucres et Denrées
Die Beteiligung von Say, Béghin und Sucres et Denrées an der abgestimmten Verhaltensweise sei durch die oben angeführten Unterlagen bewiesen, insbesondere durch die Vermerke der Export vom 17. Februar und 22. Mai 1970, in denen diese Unternehmen ausdrücklich erwähnt seien, Sucres et Denrées bisweilen unter dem Namen des Herrn Varsano.
Zu bb. Sämtlichen Klägerinnen antwortet die Kommission, wenn sie in früheren Entscheidungen über Beschränkungen des Wettbewerbs beim Export festgestellt habe, daß diese Beschränkungen nicht geeignet gewesen seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dann habe diese Feststellung immer auf den ihr bekannten Gegebenheiten des Einzelfalles beruht. Dagegen habe sie niemals ausgeschlossen, daß Kartelle bezüglich der Ausfuhr nach dritten Ländern in anderen Fällen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten.
Es treffe nicht zu, daß sie die Ausfuhren in dritte Länder beherrsche. Sie könne die Bedingungen für diese Ausfuhren weder im Hinblick auf die Erstattungen noch auf die Mengen nach ihrem Belieben festsetzen, da sie nur innerhalb des Rahmens der von den Herstellern abgegebenen Angebote handeln könne, auf die sie keinerlei Einfluß habe.
Antwort an Say und Béghin
Statt bestimmte Mengen den Interventionsstellen anzubieten, hätten die Unternehmen sie genauso gut auf den innergemeinschaftlichen Markt werfen können. Sie könnten deshalb nicht behaupten, daß die Abgabe, an die Interventionsstelle die unvermeidliche Folge gewesen sei, wenn sich die Ausfuhr in dritte Länder als unmöglich erwiesen habe.
Zu den Gründen, weshalb die streitige abgestimmte Verhaltensweise geeignet gewesen sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, vergleiche die Antwort an Générale Sucrière, weiter unten.
Der Umstand, daß vom 1. Januar 1971 an die Ausfuhrgenehmigungen von jedem beliebigen Ort des Gebiets der Gemeinschaft aus benutzt werden könnten, habe mit dem festgestellten Beschwerdepunkt nichts zu tun, weil dieser das Jahr 1970 betreffe.
Antwort an Générale Sucrière, RT und Sucres et Denrées
In der Entscheidung werde den Klägerinnen nicht vorgeworfen, beim Export ungewöhnliche Preise angewendet, sondern die freie Bildung der Preise verhindert zu haben. Auf die Behauptung, daß das vorgeworfene Verhalten nicht den Zucker innerhalb der Gemeinschaft verknappt habe, sei zu antworten, daß innerhalb anderer Länder des Gemeinsamen Marktes eine erhebliche Nachfrage bestanden habe.
Die Kommission macht unter Angabe von Zahlen geltend, daß die Summe aus dem Höchstbetrag der Erstattungen und dem Zuckerpreis (je nach den Gegebenheiten des Falles der Kassapreis Paris oder auch der Terminpreis) immer über dem Interventionspreis gelegen habe. Da den Unternehmen mehrere Monate für die Ausfuhr zur Verfügung gestanden hätten, seien sie außerdem in der Lage gewesen, den Zeitpunkt des günstigsten Weltmarktpreises abzuwarten. Der Umstand, daß Sucres et Denrées 10 % ihres Umsatzes beim Export in dritte Länder erziele, zeige ihr Interesse an derartigen Geschäften.
Die Hersteller hätten sich über die bei den Ausschreibungen anzubietenden Mengen nicht nur von Fall zu Fall, sondern ganz allgemein abgesprochen.
Auf die Behauptung eingehend, daß die Hersteller in jedem Fall im Interesse der Aufrechterhaltung ihrer Marktpositionen gezwungen gewesen seien, in Drittländer zu exportieren, erinnert die Kommission daran, daß nach ihrer Auffassung die Abstimmung hinsichtlich der Ausschreibungsverfahren Teil des Bündels von Abstimmungen gewesen sei, die die beteiligten Unternehmen in der Absicht, die nationalen Märkte abzuschotten, vorgenommen hätten. Im Rahmen dieses umfassenden Kartells seien bestimmte Mengen für die Ausfuhr nach dritten Ländern vorgesehen gewesen, um zu verhindern, daß ein zu umfangreiches Angebot die Preise innerhalb der Gemeinschaft aufweiche. Der Gesamtumfang der Ausfuhr nach Drittländern habe sich im übrigen parallel zur Menge der Überschüsse entwikkelt. Die Entwicklung der Ausfuhren erlaube die Feststellung, daß das Ausschreibungssystem nicht hinderlich gewesen sei.
Sucres et Denrées irre mit der Annahme, die Kommission habe ein Auswechseln der Anbieter aufgrund der Exportlizenzen als Verstoß angesehen. In Wirklichkeit habe sie eine Zuwiderhandlung festgestellt, die zu einer Zeit begangen worden sei, als diese Abtretbarkeit noch nicht existierte.
Zu cc. RT verkenne, daß nach dem Sinn der Entscheidung der Vorwurf dahin gehe, daß die Beteiligten sich über die auszuführenden Mengen und die Erstattungsbeträge geeinigt hätten, nicht hingegen dahin, daß sie sich in mißbräuchlicher Weise des Ausschreibungssystems bedient hätten.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderungen
Die Klägerinnen machen geltend, daß die der Kommission kraft der gemeinschaftlichen Regelung der Ausfuhren zustehenden Befugnisse ausreichten, um einen Angriff auf die Freiheit des Wettbewerbs durch Abstimmungen unter Exporteuren zu verhindern.
Générale Sucrière (und, gleichlautend, Say und Béghin) sowie Sucres et Denrées tragen vor, aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 766/68 ergebe sich, daß die eingegangenen Angebote, wenn sie auch als Grundlage für die Festsetzung des Höchstbetrages der Erstattung dienten, bei dieser Festsetzung jedoch keinesfalls den Ausschlag gäben. Die Kommission sei nicht gehalten, diesen Betrag auf dem Niveau des günstigsten Angebots festzusetzen. Der festgesetzte Betrag müsse auf einem Vergleich zwischen der Situation des Gemeinsamen Markts und der des Weltmarkts beruhen.
Générale Sucrière, Say und Béghin fügen hinzu, daß die Kommission die Möglichkeit habe:
alle Angebote zurückzuweisen, wenn nach ihrer Auffassung selbst das niedrigste Angebot nicht zufriedenstellend sei;
durch Festsetzung einer Höchstmenge die Ausfuhren auf den Umfang zu begrenzen, der ihr mit der Aufrechterhaltung eines ausreichenden Gesamtangebots und folglich eines wirksamen Wettbewerbs auf dem gemeinschaftlichen Markt vereinbar erscheine;
die periodische Festsetzung der Erstattungen auszusetzen, so daß dann keinerlei Erstattung bewilligt werde; da der Weltmarktpreis während des in Betracht gezogenen .Zeitraums ständig unter dem Preis auf dem Gemeinsamen Markt gelegen habe, hätte das Fehlen jeglicher Erstattung ausgereicht, die Ausfuhren und damit jede Möglichkeit der Verknappung des Angebots in der Gemeinschaft zu verhindern.
Sucres et Denrées macht außerdem geltend, daß die Kommission auf das System der periodischen Erstattungen hätte zurückgreifen können, das dem freien Spiel des Wettbewerbs größeren Raum lasse, weil es selbsttätig wirke. Die Kommission könne die Menge des exportierten Zuckers dadurch beeinflussen, daß sie die periodischen Erstattungen einmal auf einem niedrigen Niveau und dann wieder auf einem hohen Niveau festlege.
In einer Veröffentlichung Les dossiers de la politique agricole commune vom 15. April 1973 habe die Kommission dargelegt, daß in der Praxis die festen Erstattungen systematisch auf einem deutlich unter den bei den Ausschreibungen erzielten Erstattungen liegenden Niveau festgesetzt werden, um so den Gemeinschaftsbehörden die dauernde Kontrolle der Zuckerausfuhren zu ermöglichen. Die Argumentation der Kommission sei widersprüchlich, denn, wenn die beanstandete Abstimmung ein Hindernis für die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts gewesen wäre, dann hätte die Kommission sicher nicht versäumt, von den ihr zustehenden Regelungs- und Kontrollbefugnissen Gebrauch zu machen.
Jedes Jahr veröffentliche die Kommission Vorausschätzungen über die Verteilung des Zuckers auf die verschiedenen Verwendungszwecke; wenn die genannten Zahlen auch nicht verbindlich seien, so stellten sie doch das Merkzeichen der Orientierungs- und Kontrollbefugnisse der Kommission dar. Außerdem setze die Kommission zu Beginn jeder Kampagne den Umfang der Vorräte fest, die am Ende der Kampagne noch auf dem Gemeinsamen Markt zur Verfügung stehen müßten, und bestimme dadurch weitgehend die Gesamtmenge der insbesondere für den Export bestimmten Überschüsse.
Générale Sucrière, Say und Béghin sind der Auffassung, die Kommission habe von ihren Befugnissen im Jahre 1970 deswegen keinen Gebrauch gemacht, weil sie gemeint habe, daß weder die zum Export angebotenen Mengen noch die von den Herstellern erzielten Preise eine Gefahr für die Wirksamkeit des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes hätten darstellen können. Außerdem sei eine zu ahndende Abstimmung rechtlich ausgeschlossen, wenn die einer Behörde übertragenen Befugnisse ausreichten, jede wirksame Abstimmung zu verhindern.
RT bemerkt, es sei unerheblich, ob die Kommission häufig von ihren Befugnissen Gebrauch gemacht habe oder nicht. Das schlichte Vorhandensein dieser Befugnisse unterbreche die Kausalität zwischen den beanstandeten Handlungsweisen und den in Artikel 85 genannten Wirkungen.
Zu den von der Kommission vorgebrachten Argumenten zum Beweis dafür, daß die besagten Verhaltensweisen die in Artikel 85 genannten Wirkungen gehabt hätten, tragen die Klägerinnen folgendes vor:
Auf die Behauptung, daß die Beteiligten die erzeugten Mengen zur Entlastung des Binnenmarkts der Gemeinschaft auf die innergemeinschaftlichen Ausfuhren und die übrigen Verwendungszwecke aufgeteilt hätten, antworten Générale Sucrière, Say und Béghin, daß es sich bei den ausgeführten Mengen um Überschüsse gehandelt habe, deren Export zudem von der Kommission mittels Erstattungen begünstigt worden sei. Wenn die Produzenten diese Überschüsse weder hätten exportieren noch auf dem Binnenmarkt zumindest zum Interventionspreis verkaufen können, hätten sie sie den Interventionsstellen angeboten, die sie ihrerseits innerhalb der Gemeinschaft nur zu einem Preis hätten verkaufen können, der den Interventionspreis überstiegen oder zumindest erreicht hätte (Verordnung Nr. 1009/67, Art. 10). Da die von den Klägerinnen erzielten Exportpreise niemals über den Interventionspreisen gelegen hätten, habe die Gemeinschaftsregelung jedes Interesse an einer umfassenden Abstimmung mit dem Ziel der Bestimmung der zu exportierenden Mengen beseitigt. Andererseits seien die Produzenten veranlaßt worden, sich zur Befriedigung der Bedürfnisse ihrer außergemeinschaftlichen Absatzmärkte untereinander abzustimmen, und zwar von Ausschreibung zu Ausschreibung, ohne daß dadurch die Handlungsfreiheit der Klägerinnen in bezug auf den Gemeinsamen Markt oder den Weltmarkt beschränkt worden sei.
Nach Auffassung von Sucres et Denrées hat die Kommission weder bewiesen, daß die angeblich dem innergemeinschaftlichen Markt entzogenen Mengen dort hätten abgesetzt werden können, noch daß der innergemeinschaftliche Markt in diesem rein hypothetischen Fall in anderer Weise funktioniert hätte. Wenn nämlich Sucres et Denrées die fraglichen Mengen nicht exportiert hätte, hätte sie sie den Interventionsstellen anbieten können. Nun habe aber während der in Betracht gezogenen Kampagne die französische Interventionsstelle selbst ein Viertel der gemeinschaftlichen Ausfuhrmengen, nämlich 120000 t, exportiert. Dieser Umstand entziehe der Argumentation der Kommission vollkommen den Boden, zumal wenn man berücksichtige, daß während der streitigen Kampagne eine bestimmte Menge Zucker auf Betreiben der Gemeinschaftsbehörden denaturiert worden sei. Außerdem habe die Kommission eingeräumt, daß während der fraglichen Kampagne der italienische Markt in befriedigender Weise versorgt worden sei.
RT macht geltend, die Auffassung, wonach die streitige Abstimmung sich auf die innerhalb der Gemeinschaft abzusetzenden Mengen ausgewirkt habe, stehe mit dem Umstand in Widerspruch, daß die Betroffenen nicht beabsichtigt hätten, den Umfang der Exporte zu erhöhen, sondern vielmehr, den Interventionspreis zu erzielen. Außerdem liefe diese Auffassung darauf hinaus, jedes Exportkartell für verboten zu erklären; sie stehe deshalb in Widerspruch zur üblichen Praxis der Gemeinschaft.
Die Behauptung der Kommission, daß das Niveau der Exportpreise immer über dem Interventionspreis gelegen habe, ist nach Auffassung von Sucres et Denrées ohne Bedeutung, weil die Kommission erklärt habe, daß sie einen möglichen Einfluß der Abstimmung auf das Niveau dieser Preise nicht als Element oder Indiz der Zuwiderhandlung betrachtet habe. Außerdem sei diese Behauptung unzutreffend. Die von der Kommission zur Unterstützung ihrer Behauptung vorgelegte Tabelle verwende bald den Preis ans, bald den Terminpreis als innergemeinschaftlichen Vergleichspreis, wie es der Kommission gerade passe. Die Tabelle erwecke zudem eine falsche Vorstellung von den mit der Ausfuhr verbundenen Kosten; diese beliefen sich auf 7 %, während nach den von der Kommission mitgeteilten Zahlen dem Exporteur durchschnittlich 2,38 % verblieben, um die Kosten der Ausfuhr zu decken, wenn er noch den Interventionspreis erzielen wolle.
Auch RT bestreitet den Beweiswert der von der Kommission vorgelegten Tabelle und macht geltend, der Preis Paris verstehe sich fob Seehafen, während der Interventtonspreis ab Werk berechnet werde. Die Zahlen der Kommission seien deshalb verfälscht, weil sie die Kosten für Verpackung, Transport und Verbringung an Bord außer acht ließen. RT legt einen Vermerk der Export vor, mit dessen Hilfe diese Auslassungen nach ihrer Auffassung berichtigt werden könnten.
Générale Sucrière, Say und Béghin beanstanden ebenfalls die von der Kommission genannten Zahlen, mit der Begründung, daß sie bestimmte Kosten unberücksichtigt ließen. — Sie bemerken weiter, der Vorwurf, einen nicht frei gebildeten Preis erzielt zu haben, gelte weder für den Weltmarktpreis — von dem niemals behauptet worden sei, daß er sich anders bilde als durch das Spiel des Wettbewerbs —, noch für den Betrag der Erstattung, dessen freies Zustandekommen ausgeschlossen sei. Gemäß der fünften Begründungserwägung und Artikel 3 der Verordnung Nr. 766/68 müsse dieser Betrag nämlich gleich der Differenz zwischen dem Weltmarktpreis und dem Interventionspreis sein. Wenn gelegentlich mehrere Hersteller im Ausschreibungsverfahren voneinander abweichende Erstattungsbeträge hätten anbieten können, so nur deswegen, weil der Preis, den der Exporteur von seinem ausländischen Kunden erhalte, sich um den mittleren Weltmarktkurs herum bewegen könne, dessen Bildung übrigens — wie Générale Sucrière hinzufügt — jeder Abstimmung wie auch dem Einfluß des Gemeinschaftsrechts entzogen sei.
Sucres et Denrées macht geltend, der Vorwurf, es sei ein nicht frei gebildeter Exportpreis angewendet worden, sei weder entscheidungserheblich noch begründet. Einerseits habe die Kommission nicht nachgewiesen, daß eine etwaige Behinderung der freien Bildung dieses Preises sich hätte auf den innergemeinschaftlichen Markt auswirken können. Andererseits seien die Erstattungen der einzige Bestandteil des Exportpreises, der vor dem Erhalt der Exportlizenzen noch nicht festliege. Aus den den Zuckermarkt regelnden Verordnungen gehe hervor, daß die Erstattung den Unterschied zwischen dem Weltmarktpreis und dem Interventionspreis abdecken müsse und daß sie unter Berücksichtigung der wesentlichen mit dem Export verbundenen Kosten festzusetzen sei. Unter diesen Umständen könne ihr keinerlei Vorwurf gemacht werden, da sie keinen über dem Interventionspreis liegenden Preis erzielt habe. Hiergegen werde vergeblich eingewendet, das Ausschreibungsverfahren sei auf Fälle zugeschnitten gewesen, in denen die Möglichkeit bestanden habe, mit Hilfe einer niedrigeren Erstattung auszuführen als sie sich nach den vorstehenden Erwägungen ergeben hätte. Dieses Argument gelte nur für die sogenannten speziellen Ausschreibungen, die in der Praxis nie durchgeführt worden seien; außerdem habe die Kommission nicht nachgewiesen, daß sie in der Lage gewesen sei, mittels einer geringeren als der empfangenen Erstattung zu exportieren.
Hinsichtlich der vorgeblichen Möglichkeiten der Exporteure, mit den Preisen zu spekulieren, sei zu bemerken, daß der internationale Handel die Aufträge innerhalb der vereinbarten Fristen ausführen müsse.
RT bittet den Gerichtshof gemäß Artikel 184 des Vertrages, die Unanwendbarkeit der Verordnungsbestimmungen zur Einrichtung des Systems von Ausschreibun gen für die Ausfuhrerstattungen festzustelen. Dieses System spekuliere nämlich auf die Schwierigkeiten der Vorratshaltung und -finanzierung und bewirke einen Zwang für die Hersteller, sich mit einem unter dem Interventionspreis liegenden Erlös zufriedenzugeben; es stehe deshalb in Widerspruch zu dem grundlegenden Ziel der gemeinsamen Marktorganisation, das darin bestehe, den Herstellern den Interventionspreis zu garantieren, um es ihnen zu ermöglichen, den Anbauern den Mindestpreis für Zuckerrüben zu zahlen.
Sucres et Denrées macht weiter geltend, sie verfüge als Händler nur entsprechend den Absatzmöglichkeiten auf den Märkten der Drittländer über Zucker und sei deshalb nicht in der Lage, die auszuführenden Mengen festzusetzen.
Zur Frage, ob die ihnen zur Last gelegten Abstimmungen geeignet gewesen seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, sowie zur Frage ihrer Beziehung zu den im Hinblick auf den innergemeinschaftlichen Markt festgestellten Abstimmungen tragen die Klägerinnen folgendes vor:
Sucres et Denrées führt aus, falls wirklich Anbieter an die Stelle von anderen Anbietern getreten seien, dann habe dies nicht die in Artikel 85 beschriebenen Folgen gehabt; zumindest seien die Auswirkungen auf dem innergemeinschaftlichen Markt weder spürbar noch nachteilig gewesen. Ein Austausch der Anbieter untereinander sei nur beschränkt möglich gewesen, weil die nach dritten Ländern ausgeführten Zuckermengen aufgrund ihrer Hafennähe nicht durch andere ersetzt werden könnten.
Générale Sucrière, Say und Béghin bestreiten nicht, daß jede Ausschreibung für sich allein betrachtet, habe bewirken können, daß Anbieter durch andere ersetzt worden seien. Diese Wirkung könne jedoch nicht für den Gesamtzeitraum der Kampagne festgestellt werden. Die Kommission habe eine umfassende Abstimmung nicht nachgewiesen. Die — wie Générale Sucrière es ausdrückt: punktuellen — Abstimmungen, die tatsächlich vorgenommen worden seien, hätten nicht die Freiheit der Unternehmen beschränkt, selbst zu entscheiden, ob sie an einer Ausschreibung teilnehmen wollten. Diese Entscheidung hätten die Gesellschaften entsprechend ihren kommerziellen Verpflichtungen und Bedürfnissen auf den Exportmärkten getroffen. Die Abstimmungen hätten allein dazu führen können, daß diese Bedürfnisse über eine gewisse Zahl von Ausschreibungen verteilt befriedigt worden seien (um so die ebenfalls zeitlich gestaffelte Befriedigung der Bedürfnisse der anderen Hersteller zu ermöglichen, wie Générale Sucrière hinzufügt).
Hinsichtlich der Dokumente, die nach Auffassung der Kommission den Zusammenhang zwischen der hier in Rede stehenden Abstimmung und der in bezug auf den innergemeinschaftlichen Markt festgestellten beweisen, sind Générale Scurière, Say und Béghin der Meinung, daß das Fernschreiben von RT an Export vom 23. Juli 1970 lediglich die Auffassung seines Verfassers wiedergebe und deshalb nicht als Beweismittel gegen die anderen Klägerinnen verwendet werden könne.
Sucres et Denrées führt aus, Kontakte, wie sie aus den von der Kommission zu den Akten gegebenen Dokumenten hervorgingen, seien gang und gäbe auf dem Zuckermarkt, auf dem die Geschäfte zu allen Zeiten öffentlich abgewickelt wurden und Anlaß zu Veröffentlichungen mittels Rundschreiben durch die exportierenden Gesellschaften selbst und insbesondere durch Schnellinformationen spezialisierter Agenturen sind. Solcher Informationsaustausch berühre die Handlungsfreiheit der Unternehmen nicht; er sei für sich allein nicht zu ahnden. Andererseits erkläre der Umstand, daß Sucres et Denrées internationaler Händler sei und die Märkte der Drittländer kenne, daß sie befragt worden sei.
RT trägt vor, daß nach der eigenen Darstellung der Kommission die Abstimmung hinsichtlich der Ausfuhr nach dritten Ländern auf das Jahr 1970 beschränkt gewesen sei, während die die Binnenmärkte betreffende Abstimmung über dieses Jahr hinaus bestanden habe; schon deswegen bestehe die behauptete Verbindung nicht.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderungen
Die Kommission erwidert, das Ausschreibungsverfahren lasse den Wettbewerb bestehen, ja es fordere ihn sogar. Dieses Verfahren ermögliche es ihr zwar, die Ausfuhren bis zu einem gewissen Grade zu steuern, doch setze sie nicht die auszuführenden Mengen fest. Sie eröffne eine Dauerausschreibung, an der sich die Unternehmen einmal wöchentlich beteiligen könnten. Sie sei gezwungen, denjenigen Unternehmen den Zuschlag zu erteien, in deren Angeboten der von ihr festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten werde. Die vorherige Abstimmung zwischen den Klägerinnen über die Mengen und über den Betrag der Erstattungen habe den Wettbewerb gerade da beschränkt, wo er unter den Erzeugern hätte wirksam sein müssen, so daß die Kommission nicht mehr in Kenntnis der Umstände und auf der Basis objektiver Gegebenheiten habe entscheiden können. Dank dieser Abstimmung habe jedes Unternehmen es vermeiden können, die anderen durch Angebote zu behindern, über die man sich nicht verständigt habe. Générale Sucrière habe übrigens eingeräumt, daß es außerhalb der Abstimmungen lebhaften Wettbewerb um die Erstattungen gegeben habe. Die Kommission führt das Beispiel einer Entscheidung einer französischen Behörde an, in der ausgeführt wurde, daß eine Abstimmung über die im Rahmen einer Ausschreibung abzugebenden Angebote als wettbewerbsbeschränkend anzusehen sei.
Das Argument, die streitigen Mengen hätten, falls sie nicht in dritte Länder ausgeführt worden wären, den Interventionsstellen angeboten werden können, die sie innerhalb des Gemeinsamen Marktes nur zu einem mindestens den Interventionspreis erreichenden Preis hätten verkaufen dürfen, sei keine Antwort auf ihre Feststellung, daß die Abstimmungen dazu gedient hätten, den innergemeinschaftlichen Markt zu entlasten und einen Druck auf das interne Preisniveau zu vermeiden. Die Unternehmen hätten nämlich genauso sehr daran interessiert sein müssen, den innergemeinschaftlichen Markt freizumachen, wie sie daran interessiert gewesen seien, den Interventionspreis zu erzielen: Hätten sie die betreffenden Mengen den Interventionsstellen angeboten, hätten sie nicht sicher sein können, daß nicht von diesen Mengen später wiederum ein Druck auf die Preise am innergemeinschaftlichen Markt ausgegangen wäre.
In den früheren von den Klägerinnen angeführten Entscheidungen habe sie offengelassen, ob eine Beschränkung des Wettbewerbs auf der Stufe der Ausfuhr in dritte Länder geeignet sein könne, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Insbesondere die deutsche und die amerikanische Gesetzgebung wendeten die Wettbewerbsvorschriften auf Exportkartelle an, wobei sie deren Auswirkung auf den innerstaatlichen Markt berücksichtigten. Sucres et Denrées' Antwort auf ihre Beweisführung liege neben der Sache, wenn sie sage, daß die Ausfuhren keine Änderung der Bedingungen des innergemeinschaftlichen Markts bewirken konnten.
Nicht überzeugend sei das Argument, die Nachfrage aus Drittländern habe befriedigt werden müssen. Die Klägerinnen legten keinerlei Beweis vor für die kontinuierliche und regelmäßige Belieferung bestimmter Kunden während eines gewissen Zeitraums. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang einen doppelten Widerspruch in der Argumentation der Klägerinnen fest: Zunächst stehe die Behauptung außerhalb der Gemeinschaft bestehender Verpflichtungen in Widerspruch zu dem Argument, die Hersteller hätten ein Interesse daran, ihre Überschüsse an die Interventionsstellen zu verkaufen, statt sie in dritte Länder zu exportieren zu einem Erlös, der niemals das Niveau des Interventionspreises erreicht habe. Sodann stehe das letztere Argument nicht in Einklang mit dem wirtschaftlichen Interesse der Hersteller am Export, welches durch den beträchtlichen Umfang der Ausfuhren belegt werde.
Hinsichtlich des Niveaus der Exportpreise antwortet die Kommission der Sucres et Denrées, von einer neuen Haltung der Kommission könne nicht schon deswegen gesprochen werden, weil in der Entscheidung zu diesem Punkt nur ein Teil der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erwähnten Umstände verwertet worden sei.
Zu dem aus dem Niveau der Exportpreise abgeleiteten Argument macht die Kommission geltend, daß es für den Nachweis der Existenz der Abstimmung nichts ausmache, wenn die Klägerinnen wirklich nicht den Interventionspreis erzielt hätten. Es sei allerdings gänzlich unzutreffend, daß der Versuch, den Interventionspreis zu erzielen, erfolglos gewesen sei. Die Kommission kommt auf die Übersicht über die Höchstbeträge der Erstattungen zurück, die sie mit ihren Klagebeantwortungen vorgelegt hat, und fügt hinzu, sie habe niemals bestritten, daß sie die Kosten für Verpackung und Transport nicht in ihrer Berechnung aufgenommen habe. Wenn jedoch ein Hersteller für den Verkauf bestimmter Mengen zu unterschiedlichen Bestimmungszwecken eine vergleichende Wirtschaftlichkeitsberechnung mache, dann berechne er seinen Verkaufspreis ab Fabrik, wie aus bestimmten, den Klagebeantwortungen beigefügten Unterlagen hervorgehe. Außerdem entstünden für losen Zucker keine Verpackungskosten, und die Transportkosten hingen von der geographischen Lage der Raffinerie ab. In ihrer Antwort an RT führt die Kommission aus, daß die Kosten der Verbringung an Bord nur beim Schiffstransport anfielen, was bei Verkäufen nach der Schweiz nicht der Fall sei. Als Beispiel legt die Kommission einen von Export am 8. April 1970 geschlossenen Vertrag vor. Allen Klägerinnen gegenüber fügt die Kommission hinzu, daß den Unternehmen mehrere Monate für die Ausfuhr zur Verfügung stünden und daß sie deshalb spekulieren und den Zeitpunkt des günstigsten Weltmarktpreises abwarten könnten. In ihrer Antwort an RT bezieht sich die Kommission auf das Beispiel des vorerwähnten Vertrages, in dem die Lieferzeit mit April/August 1970, nach Bestimmung des Käufers festgesetzt gewesen sei.
Schließlich verkennten die Klägerinnen die Funktion des Interventionspreises, der nur insoweit garantiert sei, als die Ware den Interventionsstellen angeboten werde. Eine weitergehende Garantie könne aus der fünften Begründungserwägung und Artikel 3 der Verordnung Nr. 766/68 keineswegs abgeleitet werden.
Auf das Argument, daß Sucres et Denrées als Absatzmittler die im Gemeinsamen Markt angebotenen Mengen nicht habe beeinflussen können, antwortet die Kommission daß diese Klägerin auf dem Markt wie ein Produzent mit großen Mengen auftrete und daß sie an den beanstandeten Abstimmungen in der gleichen Weise wie die beteiligten Hersteller teilgenommen habe. Außerdem habe sie an den Abstimmungen über die Lieferungen für den italienischen Markt teilgenommen. Die von der Kommission vorgelegten Dokumente bewiesen, daß die betroffenen Unternehmen, Sucres et Denrées eingeschlossen, einen Zusammenhang zwischen den Abstimmungen zur Abschirmung der verschiedenen Märkte innerhalb der Gemeinschaft und der hier fraglichen Abstimmung hergestellt hätten.
Was die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten angehe, so sei die Abstimmung geeignet gewesen, eine Änderung bei den von gewissen französischen und belgischen Herstellern nach anderen Mitgliedsländern durchgeführten Exporten herbeizuführen. Hiergegen werde vergeblich geltend gemacht, daß es um eine rein formelle Beeinträchtigung gehe, denn sie müsse nicht nachweisen, daß die Märkte durch die Abstimmung tatsächlich abgeschottet worden seien; es reiche aus, daß die Abstimmung geeignet sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dies treffe hier zu, weil möglicherweise infolge der festgestellten Abstimmung die eine oder andere der Klägerinnen außerstande gewesen sei, eine von innerhalb des Gemeinsamen Marktes kommende Nachfrage zu befriedigen. Ebenso sei es ohne Bedeutung, ob tatsächlich ein Austausch von Anbietern stattgefunden habe — was sie nicht als Entscheidungskriterium festgehalten habe —, denn es reiche aus, daß ein solcher Austausch hätte vorkommen können. Schließlich könne sich Sucres et Denrées nicht auf den angeblich minimalen Umfang der betreffenden Zuckermengen berufen, denn die Ausfuhrausschreibungen hätten sich im Jahre 1970 auf 133000 t Weißzucker und 60000 t Rohzucker, fast ausschließlich französischer und belgischer Herkunft, erstreckt.
b) RT Say und Générale Sucrière: Verletzung der Verordnung Nr. 26
RT, Say und Générale Sucrière machen geltend, ihnen müßten, selbst wenn die ihnen vorgeworfenen Verhaltensweisen im Gegensatz zu der von ihnen vertretenen Auffassung nach Artikel 85 zu beurteilen sein sollten, die in der Verordnung Nr. 26 vorgesehenen Ausnahmen zugute kommen. Da die hierzu vorgetragenen Argumente auch die anderen von der Kommission gegen die genannten Unternehmen festgestellten Beschwerdepunkte betreffen, wird auf das vorstehende Kapitel 1 B b verwiesen.
10. Zu den Geldbußen
Mit ihren vorliegenden Rügen wollen die Klägerinnen erreichen, daß der Gerichtshof, auch wenn er die behaupteten Zuwiderhandlungen für erwiesen erachtet, Artikel 3 der Entscheidung aufhebt oder jedenfalls die Geldbußen herabsetzt. Uber die nachstehend wiedergegebenen Ausführungen hinaus greifen die Klägerinnen, jede, soweit sie betroffen ist, auf einzelne Argumente zurück, die bereits oben (1 bis 9) behandelt worden sind; gleiches gilt für die Kommission.
A — Form- und Verfahrensrügen
a) Industria degli Zuccheri, Sucres et Denrées, Béghin, Say, Générale Sucrière, SU und Pfeifer & Langen:
Verletzung von Artikel 190 des Vertrages
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschriften
Die genannten Klägerinnen machen geltend, die Entscheidung sei, was die Darlegungen zum Grund und zur Höhe der Geldbußen angehe (S. 43 ff.), fehlerhaft, unzulänglich und in sich widersprüchlich. Einige Klägerinnen meinen, bei Verhängung derartig hoher Geldbußen bedürfe es einer besonders eingehenden Begründung.
aa) Générale Sucrière, Say, SU und Pfeifer &'Langen tragen vor, die Kommission treffe der Vorwurf, ihre Behauptung nicht begründet zu haben, die Beteiligten hätten die Zuwiderhandlungen vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen, weil sie die den Wettbewerb einschränkenden Wirkungen ihrer Praktiken erkannt haben oder zumindest hätten erkennen können (Entscheidung, S. 43, rechte Spalte).
Générale Sucrière, Say und Pfeifer & Langen meinen insbesondere, die Kommission hätte nähere Ausführungen zum Schuldmaß machen müssen.
SU legt ferner dar, die Kommission habe es unterlassen festzustellen, ob mit den umstrittenen Vereinbarungen eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bloß bewirkt worden sei. Diese Differenzierung sei bedeutsam, da im letzteren Falle Fahrlässigkeit die Ausnahme darstelle. — Die Kommission hätte darlegen müssen, wieso sie, als sie Zucker gekauft habe, um ihren Fehlbedarf zu dekken, gewußt habe oder hätte wissen müssen, daß sie einer restriktiven Politik der Verkäufer Vorschub geleistet habe. — Die Feststellung, daß ein Unternehmen die Wirkungen seiner Praktiken hätte erkennen können, gestatte es für sich allein genommen noch nicht, von Fahrlässigkeit zu sprechen.
bb) Générale Sucrière, Say, Béghin und Sucres et Denrées meinen, die Begründung sei mangelhaft, da die Kommission die Geldbuße nicht nach den verschiedenen Zuwiderhandlungen aufgeschlüsselt habe. Die Kommission hätte entweder für jede einzelne Zuwiderhandlung getrennt eine Geldbuße auswerfen müssen oder zumindest angeben müssen, auf welche Einzelumstände der jeweiligen Zuwiderhandlung sie bei der Festsetzung des Gesamtbetrages der Geldbuße abgestellt habe.
cc) Générale Sucrière, Say, Béghin und Pfeifer & Langen werfen der Kommission vor, sie habe es bei der Bemessung der Geldbußen unterlassen, den Tatbeitrag jedes Beteiligten im einzelnen darzustellen und zu werten.
dd) Pfeifer & Langen trägt vor, in der Entscheidung (S. 44, linke Spalte) heiße es, daß die Zuwiderhandlungen einschneidend sind und dem Ziel des EWG-Vertrags, die Integration der Märkte herbeizuführen, eindeutig entgegenstehen. Hierbei handle es sich lediglich um eine Feststellung, nicht um eine Begründung.
ee) Sucres et Denrées meint, die Kommission habe nicht unberücksichtigt lassen dürfen, daß sie,'Sucres et Denrées, nirgendwo in Europa eine Marktkontrolle ausübe.
ff) Sucres et Denrées bemängelt, die Kommission verwende kein Wort darauf zu erklären, wie sich die Marktlage in Italien auf das beanstandete Verhalten ausgewirkt habe.
gg) Générale Sucrière, Say, Béghin und Sucres et Denrées legen dar, die Feststellung, daß die Zuwiderhandlungen schwer wögen, weil jede einzelne … bewirkt, daß die Möglichkeiten, Zucker frei und ohne Kontrolle der nationalen Zuckerhersteller … zu beziehen, auf ein Minimum reduziert sind (Entscheidung, S. 44, linke Spalte), stehe in keinerlei Zusammenhang mit dem die Ausfuhr nach Drittstaaten betreffenden Beschwerdepunkt. Insoweit ermangele die Entscheidung jeglicher Begründung.
hh) Générale Sucrière, Say, Béghin und Sucres et Denrées machen geltend, in der Entscheidung (a.a.O.) heiße es: Bei der Dauer der Zuwiderhandlungen ist festzustellen, daß sie sich im allgemeinen über mehrere Jahre erstreckt haben. Dem widerspreche Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung, wonach es nur im Jahre 1970 zu Abstimmungshandlungen bei den Ausschreibungen der Ausfuhrerstattungen gekommen sein solle.
ii) Industria degli Zuccheri trägt vor, in der Entscheidung (a.a.O.) werde ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, daß Produktion und Handel mit Zucker bis zum 30. Juni 1968 durch die nationalen Marktordnungen bis ins einzelne geregelt waren, und zwar einschließlich der Festlegung von Verkaufszonen für den Zuckerhandel. Dies erklärt ein gewisses Festhalten an alten Gewohnheiten und eine nur langsame Anpassung und Ausnutzung der Möglichkeiten, die die Zuckermarktordnung der Gemeinschaft für einen freien grenzüberschreitenden Zuckerhandel eröffnet hat. Diese — zutreffende — Feststellung stehe im Gegensatz zu der beträchtlichen Höhe der Buße. Außerdem passe sie nicht mit der Erklärung zusammen, die Dauer der Zuwiderhandlungen sei erschwerend zu berücksichtigen gewesen (a.a.O.). Eine Anpassungszeit von drei Jahren könne nicht als sonderlich lang angesehen werden.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortungen
Die Kommission macht folgendes geltend:
Zu 1. aa.
In Entgegnung an Générale Sucrière und Say trägt die Kommission vor, sie habe in der Entscheidung bis ins einzelne die Erwägungen wiedergegeben, von denen sie sich bei Verhängung der Geldbußen habe leiten lassen.
In Entgegnung an SU macht die Kommission geltend, aus dem von ihr vorgelegten Beweismaterial und den ganzen Tatumständen ergebe sich, daß SU vorsätzlich gehandelt habe. Im übrigen folge aus der Art der SU vorgeworfenen Verhaltensweisen, daß mit ihnen eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt und auch bewirkt worden sei. Abgesehen davon komme der Unterscheidung für die Höhe der Geldbuße ohnehin keine wesentliche Bedeutung zu.
In Entgegnung an Pfeifer & Langen führt die Kommission aus, wenn in der Entscheidung betont werde, die Beteiligten hätten die festgestellten Zuwiderhandlungen vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen, so erkläre sich dies daraus, daß nicht allen Beteiligten eine vorsätzliche Zuwiderhandlung habe nachgewiesen werden können. Pfeifer & Langen jedoch habe die als Indizien herangezogenen Abstimmungsmaßnahmen vorsätzlich verwirklicht; gleiches müsse daher auch für die Zuwiderhandlung insgesamt gelten.
Zu 1. bb bis ff.
In der Entscheidung seien eingehend die Umstände dargelegt, auf die sie bei der Gewichtung des Verhaltens jedes einzelnen betroffenen Unternehmens abgestellt habe. Was insbesondere den italienischen Markt betreffe, habe sie die dort vorhandenen Wettbewerbsmöglichkeiten aufgezeigt. Gerade mit Bezug auf Sucres et Denrées habe sie ausgeführt, welche entscheidende Rolle diese Firma bei der Abstimmung des Verhaltens auf dem italienischen Markt gespielt habe.
Da den Klägerinnen sämtliche Umstände bekannt gewesen seien, die sie bei der Festsetzung der jeweils verhängten Geldbuße berücksichtigt habe, sei sie nicht verpflichtet gewesen, die Buße nach den einzelnen Zuwiderhandlungen aufzuschlüsseln.
Zu 1. gg.
Sie habe dargelegt, welche Zusammenhänge zwischen der Abstimmung bei den Ausschreibungen der Ausfuhrerstattungen und den Absprachen bestanden hätten, die die Beteiligten getroffen hätten, um die einzelstaatlichen Märkte abzuschotten. Darüber hinaus habe sie nachgewiesen, daß die auf die nationalen Märkte gerichteten Praktiken bezweckt und bewirkt hätten, daß den unabhängigen Abnehmern die Möglichkeit abgeschnitten worden sei, sich bei Herstellern aus anderen Ländern des Gemeinsamen Marktes einzudecken.
Zu 1. hb.
Mit Ausnahme der Abstimmung bei den Ausschreibungen der Ausfuhrvergütungen, die nur für das Jahr 1970 erwiesen sei, hätten sich die Zuwiderhandlungen tatsächlich über mehrere Jahre erstreckt.
Zu 1. ii.
In der Entscheidung werde ausdrücklich hervorgehoben, daß die gemeinsame Marktorganisation für Zucker durch die Öffnung der nationalen Grenzen den Wettbewerb begünstigt habe. Die beanstandete Verhaltensweise sei dazu angetan gewesen, einer — selbst langsamen — Anpassung des Marktes an die Anforderungen dieser Organisation entgegenzuwirken.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderungen
Zu 1. aa.
Pfeifer &Langen entgegnet, wenn die Kommission nunmehr erkläre, sie rechne sie zu den Unternehmen, die vorsätzlich gehandelt hätten, so handle es sich um den Versuch einer nachgeschobenen Rechtfertigung. Die Ausführungen der Kommission zeigten einmal mehr die Fragwürdigkeit einer Kollektiventscheidung gegenüber einer Vielzahl von Unternehmen.
Zu 1. bb bis ff.
Générale Scurière, Say, Béghin und Sucres et Denrées erwidern, die fehlende Aufschlüsselung der Geldbuße verwehre es ihnen, gesondert je nach den einzelnen Zuwiderhandlungen Erörterungen über die Bußhöhe anzustellen, und mache es dem Gerichtshof unmöglich, die Würdigung der Schwere der Zuwiderhandlungen nachzuvollziehen. Générale Sucrière, Say und Béghin fügen hinzu, eine Gesamtstrafe sei dem Gemeinschaftsrecht fremd; wenn überhaupt, dann sei für sie nur Raum, nachdem für jede Verfehlung eine Einzelstrafe ausgeworfen worden sei.
SU bemerkt, mangels Aufschlüsselung der Geldbuße sei der Gerichtshof nicht in der Lage, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen, falls er zu dem Ergebnis komme, daß nur die eine der beiden ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlungen bewiesen sei.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderungen
Die Kommission nimmt wie folgt Stellung:
Zu 1. aa.
In Entgegnung an Pfeifer & Langen führt die Kommission aus, daß diese die festgestellte Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen habe, lasse sich aus der Begründung der Entscheidung über die Pfeifer & Langen zur Last gelegte Zuwiderhandlung ohne weiteres ablesen. Im übrigen mache Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 keinen Unterschied zwischen der vorsätzlichen oder der fahrlässigen Begehung einer Zuwiderhandlung.
Zu 1. bb bis ff.
In Entgegnung an Générale Sucrière, Say, Béghin und Sucres et Denrées legt die Kommission dar, den Klägerinnen seien alle Umstände bekannt gewesen, die sie bei der Festsetzung der Geldbuße verwertet habe. Ihr habe das Recht zugestanden, die Klägerinnen wegen deren Mitwirkung an mehreren Absprachen, die im wesentlichen ein und demselben Zweck gedient hätten und die die Klägerinnen selber miteinander verknüpft hätten, mit einer einzigen Buße zu belegen.
In Entgegnung an SU trägt die Kommission vor, sie habe bei der Festsetzung der Geldbuße die Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 nicht getrennt von der Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 betrachtet, da diese zwei Zuwiderhandlungen zwar rechtlich auseinanderzuhalten seien, aber der Verwirklichung ein und desselben Ziels gedient hätten. Ohne die Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 wäre auch die Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 entfallen; ohne die Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 hätten die Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 nur zum Teil die ihnen zugedachten Wirkungen entfaltet. Falls der Gerichtshof zu dem Ergebnis komme, daß eine der Zuwiderhandlungen nicht bewiesen sei, könne er aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, über die er in Fällen dieser Art verfüge, von sich aus die entsprechenden Folgerungen für die Höhe der Geldbuße ziehen.
b) SZAG und SZV:
Verletzung der Artikel 15 Absatz 2 und 18 der Verordnung Nr. 17 sowie der Vorschriften zur Abgrenzung der Befugnisse des Gerichtshofes
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschriften
SZAG und SZV meinen, die Kommission habe dadurch, daß sie die Buße nicht auf die verschiedenen Komplexe von Zuwiderhandlungen (vgl. oben a 1. bb) verteilt habe, gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung, der nur von Zuwiderhandlung im Singular spreche, verstoßen. Falls der Gerichtshof die ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlungen nur zum Teil für erwiesen erachte, bleibe bei einer eventuellen Teilaufhebung die Entscheidung über die Höhe der Geldbuße unklar. In diesem Falle könne der Gerichtshof die Buße nicht um einen bestimmten Betrag kürzen; vielmehr sehe er sich zu einer eigenen erstmaligen Festsetzung genötigt. Dies aber liege nicht mehr im Rahmen seiner Befugnisse.
In den Artikeln 15 Absatz 2 und 18 der Verordnung Nr. 17 sei nur die Rede von Rechnungseinheiten. Daher habe die Kommission den Betrag der Buße nicht in Deutsche Mark umrechnen dürfen. Den Unternehmen sei es freigestellt, die Buße auch in anderen nationalen Währungen zu bezahlen. Hinzu komme, daß der Entscheidungstenor die Berücksichtigung etwaiger Änderungen des Umrechnungskurses nicht zulasse. Maßgeblich für die Umrechnung müsse jedoch der zur Zeit der Zahlung, nicht der zur Zeit des Erlasses der Entscheidung geltende Kurs sein.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortungen
Die Kommission legt dar, der Rechtsprechung des Gerichtshofes zufolge sei sie berechtigt, ein Unternehmen wegen der Teilnahme an mehreren, auf dasselbe Ziel gerichteten Zuwiderhandlungen mit einer einheitlichen Geldbuße zu belegen. Zudem seien im Falle der SZV deren Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, die den Schutz des süddeutschen Marktes bewirkt habe, gewürdigt worden (vgl. Entscheidung, S. 45). Es sei nicht möglich, den Beitrag dieses Unternehmens in Einzelakte zu zerlegen.
Die Rechnungseinheit sei keine Währung; die Geldbuße müsse in nationaler Währung gezahlt werden. Sie habe den Unternehmen bislang immer gestattet, Geldbußen in einer der Währungen der Mitgliedstaaten zu zahlen. Sie müsse aber dafür sorgen, daß ihre Bußgeldentscheidungen notfalls vollstreckt werden könnten. Deshalb würden die Bußen auch in nationaler Währung festgesetzt. Diese Lösung habe außerdem den Vorzug, daß alle Unternehmen, gegen die Bußen verhängt worden seien, gleich behandelt würden. Sie hätten den Gegenwert der Rechnungseinheit in nationaler Währung zu zahlen, der im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung bestanden habe.
B — Sachrügen
a) Eridania, Industria degli Zuccheri, Sucres et Denrées, Béghin, Say, Générale Sucrière, SZAG, SU, CSM, Pfeifer & Langen und SZV:
Verletzung von Artikel 15 der Verordnung Nr. 17
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschriften
aa) Générale Sucrière, Say, Béghin, Sucres et Denrées, SZAG, Industria degli Zuccheri, SU, CSM, Pfeifer & Langen und SZV machen geltend, die ihnen angelasteten Zuwiderhandlungen seien, auch wenn der objektive Tatbestand vorgelegen habe, jedenfalls weder vorsätzlich noch fahrlässig begangen worden.
Mit Bezug auf die Absprachen zur Abschirmung des italienischen Marktes (vgl. oben 1) tragen Générale Sucrière, Say und Béghin vor, angesichts der auf diesen Markt anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften habe ihnen nicht der Gedanke kommen können, daß die ihnen nahegelegte Verteilung der Aufträge den Wettbewerb nachhaltig zu beschränken geeignet gewesen sei. Daß sie gutgläubig gewesen seien, finde auch einen beredten Ausdruck in den bescheidenen Preisen, die sie bei ihren Verkäufen nach Italien erzielt hätten.
SZAG macht geltend, angesichts der Tatsache, daß Lieferungen von Hersteller zu Hersteller in Deutschland schon lange vor Inkrafttreten der EWG-Zuckermarktordnung praktiziert worden und in anderen Branchen seit Jahrzehnten üblich seien, habe sie nicht damit zu rechnen brauchen, daß die Kommission in derartigen Lieferungen abgestimmte Verhaltensweisen erblicken werde.
Industria degli Zuccheri führt aus, bei der Verfolgung ihrer rechtlich zulässigen Zwecke sei es den betroffenen Unternehmen nicht darum gegangen, die Wirkungen zu erzielen, die die beanstandeten Verhaltensweisen nach Ansicht der Kommission nach sich gezogen hätten.
Bezüglich der Praktiken zur Abschirmung des niederländischen Marktes (vgl. oben 2) trägt SU vor, sie habe die umstrittenen Käufe getätigt, um ihr Zuckerdefizit zu decken. Diese Geschäfte hätten sonach nicht im entferntesten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, sondern allenfalls bewirkt, und dies auch nur gegen ihren Willen. In der niederländischen Fassung der Entscheidung (S. 43, rechte Spalte) heiße es zudem, die Beteiligten hätten opzettelijk of althans uit grove nalatigheid (vorsätzlich oder zumindest grobfahrlässig) gehandelt, so daß sich an der Geldbuße nicht festhalten lasse, falls der Gerichtshof grobe Fahrlässigkeit verneine. Die Kommission habe nicht festgestellt, daß sie, SU, uit onachtzaamheid (fahrlässig) gehandelt habe.
CSM erklärt, sie habe ihr Geschäftsgebaren als normal und wirtschaftlich vernünftig ansehen dürfen. Die beanstandeten Verhaltensweisen müßten im Lichte der historischen Entwicklung sowie des Inhalts und der Tragweite der Gemeinschaftsregelung gesehen werden.
Pfeifer &Langen führt aus, sie habe nicht vorhersehen können, daß die Kommission die Lieferungen von Hersteller an Hersteller als ein Mittel der Abstimmung mit dem Ziel der Marktaufteilung werten würde. Bislang hätten sich weder die Kommission noch die nationalen Behörden auf diesen Standpunkt gestellt, der um so unerwarteter sei, als den Kaufgeschäften entgegengesetzte Interessen der Parteien zugrunde gelegen hätten, während Kartelle auf den gleichgerichteten Interessen der Beteiligten beruhten.
Was die Praktiken zur Abschirmung des westdeutschen und des süddeutschen Marktes sowie den auf die niederländischen Importeure ausgeübten wirtschaftlichen Druck angeht (vgl. oben 3, 4 und 6), wird auf das vorstehend wiedergegebene Vorbringen der Pfeifer & Langen, SZAG, SU und CSM Bezug genommen.
Zum Beschwerdepunkt, sie habe ihre Zwischenhändler daran gehindert, Zukker anderer Hersteller zu vertreiben, und ihre Abnehmer durch Treuerabatte an sich gebunden (vgl. oben 7), macht SZV geltend, sie habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß die Kommission in dem vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbot eine Zuwiderhandlung sehen werde, denn derartige Vereinbarungen seien in Handelsvertreterverträgen allgemein üblich und gehörten zu den Klauseln, die aufgrund der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1962 zulässig seien.
Die Treuerabatte habe sie zu keiner Zeit in Beziehung zum innergemeinschaftlichen Handel gesetzt. Nachdem sie erfahren habe, daß diese Rabatte den Gegenstand von Untersuchungen bildeten, habe sie eine Besprechung mit Vertretern der Kommission vereinbart, die am 29. Mai 1972 stattgefunden habe und in deren Verlauf die Kommissionsvertreter in keiner Weise zu erkennen gegeben hätten, daß in dieser Hinsicht Bedenken bestünden.
Zum Beschwerdepunkt, sie habe mit ihren Zwischenhändlern Verträge abgeschlossen, durch die die Möglichkeiten des Imports und Exports innerhalb des Gemeinsamen Marktes eingeschränkt worden seien (vgl. oben 8), macht Pfeifer & Langen geltend, sie habe nicht damit rechnen können, daß sich die Kommission an ihre Bekanntmachung vom 24. Dezember 1962 nicht mehr gebunden fühlen und ihre Agenten in die Kategorie der Eigenhändler einordnen würde.
Mit Bezug auf die Ausschreibungen der Vergütungen für Exporte in Drittstaaten (vgl. oben 9) tragen Générale Sucrière, Say, Béghin und Sucres et Denrées vor, angesichts des institutionellen Rahmens, in dem die Ausfuhren vorgenommen worden seien, sowie der Kontrollbefugnisse, die der Kommission auf diesem Gebiet zustünden, habe sich ihnen nicht die Vorstellung aufzudrängen brauchen, daß die beanstandete Abstimmung wettbewerbswidrige Wirkungen innerhalb der Gemeinschaft erzeugen könnte. Überdies seien sie der Ansicht gewesen, einen Beitrag zur Erfüllung der Ziele des Gemeinschaftsrechts zu leisten.
bb) SZV macht geltend, nach Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17 dürfe eine Geldbuße nicht für Handlungen festgesetzt werden, die nach der bei der Kommission vorgenommenen Anmeldung und vor der Entscheidung der Kommission über die Gewährung oder die Ablehnung einer Freistellung begangen worden seien. Der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei zu entnehmen, daß nicht anmeldebedürftige Verträge in den Rechtsfolgen gleich zu behandeln seien wie ordnungsgemäß angemeldete Verträge. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 17 seien die umstrittenen Verträge nicht anmeldepflichtig gewesen, da sie nicht die Einfuhr oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betroffen hätten.
cc) Einige Klägerinnen behaupten, die Tatsachenfeststellungen im Zusammenhang mit den Darlegungen zu Grund und Höhe der Geldbußen seien zum Teil unzutreffend:
aaa) Eridania bestreitet die Feststellung (Entscheidung, S. 44, rechte Spalte),
sie sei das Unternehmen gewesen, um das sich die Gruppe der italienischen Importeure gebildet hat, um den Verkauf von Zucker, der in den übrigen Mitgliedstaaten der EWG erzeugt worden ist, zu kontrollieren;
sie habe die Lieferverträge mit den französischen, den belgischen und den süddeutschen Lieferanten angestrebt und ausgearbeitet;
sie habe durch die abgestimmte Organisation dieser Lieferungen … ihre Stellung auf dem italienischen Markt, die angesichts des Umfangs ihrer Produktion bereits sehr stark ist, noch verstärken können.
Was den ersten Punkt angehe, ergebe sich aus den auf Seite 57 und 58 der Mitteilung zitierten Schreiben, daß sie sich auf die Rolle einer Sprecherin beschränkt habe, deren Aufgabe es gewesen sei, von Fall zu Fall die Verkaufsangebote der ausländischen Lieferanten den anderen italienischen Unternehmen zu übermitteln, denen es freigestanden habe, darauf nach ihrem Gutdünken zu reagieren.
Die zweite Behauptung sei völlig haltlos und sei nur dürftig unter Beweis gestellt.
Was den dritten Punkt anbelange, verhalte es sich vielmehr so, daß ihre Stellung während der in Betracht gezogenen Jahre, wie in der Entscheidung durchaus eingeräumt werde (S. 19, rechte Spalte), sowohl absolut als auch im Verhältnis zu den übrigen italienischen Zuckerfabriken schwächer geworden sei.
bb) Générale Sucrière, Say und Béghin führen aus, die Behauptung, die beanstandeten Praktiken wögen schwer, weil jede einzelne bewirkt, daß die Möglichkeiten, Zucker frei und ohne Kontrolle der nationalen Zuckerhersteller aus anderen Mitgliedstaaten zu beziehen, auf ein Minimum reduziert worden seien (Entscheidung, S. 44, linke Spalte), sei bezüglich ihres Verhaltens auf dem italienischen Markt unzutreffend. Gleiches behauptet Béghin mit Bezug auf den süddeutschen Markt.
ccc) Béghin bestreitet die Feststellung, sie sei le producteur le plus important (der bedeutendste Hersteller) des belgisch/französischen Pools für die Exporte nach Italien; in Wahrheit mache ihr Anteil an den Ausfuhren nach Italien nur einen geringen Bruchteil der von den französischen und belgischen Herstellern insgesamt bewirkten Exporte aus.
dd) SZV trägt vor, den sie betreffenden Entscheidungsgründen (S. 45, rechte Spalte) sei zu entnehmen, daß die Kommission ihr zum Teil auch das Verhalten der SZAG zugerechnet habe. Das sei unzulässig. Trotz ihrer Mehrheitsbeteiligung habe SZAG aufgrund der satzungsmäßigen Stimmverteilung nur einen Minderheitseinfluß.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortungen
Zu 1. aa.
Die Ausführungen, mit denen die Kommission der vorliegenden Rüge entgegentritt, decken sich teilweise mit den vorstehend (A a 2. zu 1. aa bis ff) wiedergegebenen Darlegungen. Darüber hinaus macht die Kommission folgendes geltend:
Sie entgegnet SZAG, die Entscheidung sei nicht mit der Rechtsansicht begründet, daß Lieferungen von Hersteller an Hersteller schon für sich allein eine Zuwiderhandlung bildeten, sondern beruhe darauf, daß aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Marktaufteilung bezweckten oder bewirkten, verboten seien. In Entgegnung an Industria degli Zuccheri erklärt die Kommission, diese Firma habe die einschränkenden Wirkungen der abgestimmten Verhaltensweise auf den Wettbewerb erkannt oder hätte sie zumindest erkennen müssen.
In Entgegnung an SU legt die Kommission dar, die Klägerin verkenne, daß die Geldbuße nicht allein deshalb gegen sie verhängt worden sei, weil sie von anderen Herstellern gekauft habe. Es könne unterstellt werden, daß SU nicht vorsätzlich gehandelt habe, denn jedenfalls zeuge es von grober Fahrlässigkeit, wenn es einem Unternehmen von dem Zuschnitt der SU nicht zum Bewußtsein gekommen sei, daß von dem Verhalten, das es an den Tag gelegt habe, restriktive Wirkungen ausgegangen seien.
In Entgegnung an CSM trägt die Kommission vor, angesichts der Art der fraglichen Praktiken habe es dieser Firma bei verständiger Würdigung nicht verborgen bleiben können, daß sie mit Hilfe wettbewerbswidriger Mittel ständig darauf hingearbeitet habe, den potentiellen Wettbewerb einzuschränken, den Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten hätten mit sich bringen können.
In Entgegnung an SZV macht die Kommission geltend, zu der Frage, ob dieses Unternehmen schuldhaft gehandelt habe, sei der Zusammenhang zu berücksichtigen. Insofern SZV behaupte, sie habe den Treuerabatt niemals in Beziehung zum zwischenstaatlichen Handel gesetzt, sei festzuhalten, daß der Zeitpunkt, in dem das Unternehmen das Rabattsystem von Franken übernommen habe, mit der Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker zusammengefallen sei. Die natürlichen Wettbewerber der SZV auf dem süddeutschen Markt seien die französischen Hersteller gewesen. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, daß SZV das Rabattsystem eingeführt habe, um den Absatz französischen Zuckers zu erschweren.
In Entgegnung an Pfeifer & Langen führt die Kommission aus, sie habe bei der Festsetzung der Geldbuße die mit den Agenten geschlossenen Verträge nicht berücksichtigt (vgl. Entscheidung, S. 45). Sie habe nur festgestellt, daß diese Verträge — isoliert betrachtet — gegen Artikel 85 verstießen.
Zu 1. bb.
Die Kommission trägt vor, sie habe nicht zu beurteilen gehabt, ob die insgesamt siebzehn Handelsvertreterverträge, die SZV geschlossen habe, die Voraussetzungen des Artikels 85 erfüllten. Der insoweit festgestellte Mißbrauch ergebe sich aus dem von SZV angewandten System. Ein Verstoß gegen Artikel 86 setze keine Verfehlung gegen eine sonstige Bestimmung, vorliegend Artikel 85, voraus. Deshalb komme es nicht darauf an, ob die besagten Verträge anmeldebedürftig gewesen seien oder nicht. Ebenso verkenne SZV, daß die mit den Abnehmern geschlossenen Verträge, die eine Treuerabattklausel enthalten hätten, nicht unter dem Gesichtspunkt des Artikels 85, sondern unter dem Blickwinkel des Artikels 86 beurteilt worden seien. Maßnahmen, die als mißbräuchliche Ausnutzung zu qualifizieren seien, seien der Anmeldung weder bedürftig noch fähig.
Zu 1. cc) aaa.
In Entgegnung an Eridania trägt die Kommission vor,
die Gruppe, an deren Spitze dieses Unternehmen stehe, kontrolliere mehr als ein Drittel des italienischen Marktes;
Eridania habe die mit den ausländischen Lieferanten getroffenen Liefervereinbarungen angebahnt, ausgehandelt und abschlußreif gemacht;
um Eridania habe sich die Gruppe der italienischen Hersteller-Importeure gebildet, um die Einfuhr und den Verkauf von Zucker, der in den übrigen Ländern der Gemeinschaft erzeugt worden sei, in Italien zu kontrollieren;
dank ihrer regelmäßigen Beteiligung an den Ausschreibungen habe Eridania 41,2 % .der von der Gruppe der Hersteller im Laufe der hier maßgeblichen Wirtschaftsjahre bewirkten Gesamteinfuhren auf sich vereinigt.
Zu 1. cc) bbb.
Vgl. oben A a 2. zu 1. gg).
Zu 1. cc) ccc.
Die Kommission legt dar, Béghin kontrolliere ungefähr 11,5 vo der französischen Zuckererzeugung; zusammen mit Sucre-Union, Say und Générale Sucrière kontrolliere sie 75 % der Erzeugung. Sie sei eines der bedeutendsten Mitglieder der Gruppe der französischen und belgischen Hersteller. Der Umfang der Ausfuhren nach Italien lege den Schluß nahe, daß Béghin weit mehr dorthin hätte exportieren können, wenn sie sich nicht an der Absprache beteiligt hätte.
Zu 1. dd.
Die Kommission führt aus, SZV sei kein selbständiges Unternehmen, sondern das Kartellorgan ihrer Gesellschafter. Diese hätten ihr den Absatz ihrer Erzeugung in Süddeutschland übertragen.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderungen
zu 1. aa.
Générale Sucrière, Say und Béghin tragen vor, die Kommission habe mit Stillschweigen die Frage übergangen, ob sie sich dessen hätten bewußt werden können, daß die beanstandeten Verhaltensweisen den Wettbewerb beschränkten.
Industria degli Zuccheri nimmt Bezug auf ihre Darlegungen im Zusammenhang mit der Rüge, die Kommission habe gegen die Verfahrensvorschriften der Verordnung Nr. 26 und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen (vgl. oben 1 A d 3.). Treffe ihre These zu, daß die zur Last gelegte aufeinander abgestimmte Verhaltensweise als bis auf weiteres erlaubt anzusehen sei, dann hätte mit Rücksicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot keine Geldbuße verhängt werden dürfen. Aber auch wenn davon auszugehen sei, daß diese These durch den mit Urteil vom 6. Februar 1973 (Rechtssache 48/72 — Brasserie de Haecht — Slg. 1973, SU 77) vollzogenen Wandel der Rechtsprechung des Gerichtshofes hinfällig geworden sei, müsse der Gerichtshof die Geldbuße aufheben, da auf den Stand der Rechtsprechung zu dem Zeitpunkt abzustellen sei, zu dem die beanstandeten Handlungen begangen worden seien.
Eridania macht ähnliche Ausführungen.
SU trägt vor, die Behauptung, die Geldbuße sei nicht nur deshalb gegen sie verhängt worden, weil sie von einem anderen Hersteller gekauft habe, stehe in Widerspruch zu Darlegungen, die sich an anderer Stelle der Klagebeantwortung fänden und den Schluß zuließen, daß sich der gegen sie erhobene Vorwurf darin erschöpfe, ihren Bedarf bei RT gedeckt zu haben.
Ein Unternehmen, dem eine Geldbuße auferlegt werde, habe Anspruch auf eine spezielle Begründung, aus der hervorgehe, ob die Verfehlung als vorsätzliche oder fahrlässige Tat bewertet worden sei.
Die Kommission versuche, das bewußte Parallelverhalten als Verstoß gegen Artikel 85 zu qualifizieren. Auch wenn sich der Gerichtshof entgegen der in der Lehre bislang vertretenen Meinung dieser Auffassung anschließe und sich ferner auf den Standpunkt stelle, daß Lieferungen zwischen Herstellern schon für sich allein genommen unvereinbar mit der genannten Bestimmung seien, müsse die Geldbuße aufgehoben werden, da ihr weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit nachgewiesen sei.
Pfeifer & Langen erwidert, weder dem Tenor noch den Gründen der Entscheidung sei zu entnehmen, daß die Kommission nicht auch wegen der mit ihren Agenten geschlossenen Verträge eine Geldbuße gegen sie verhängt habe. Wenn die Kommission ihre Meinung in diesem Punkte geändert habe, müsse das notwendige Konsequenzen für die Höhe der Geldbuße nach sich ziehen.
Zu 1. bb.
SZV trägt vor, die Kommission sei nicht berechtigt gewesen, ihr wegen der mit ihren Handelsvertretern geschlossenen Verträge eine Geldbuße aufzuerlegen, selbst wenn diese Verträge nicht mit Artikel 86 in Einklang stünden. Daran ändere nichts der von der Kommission vorgetragene Gesichtspunkt, der Mißbrauch ergebe sich aus dem von ihr angewandten System. Die Kommission mache ihr offenbar zum Vorwurf, daß sie nur Handelsvertreter einsetze und ihnen untersage, in dem Vertragsgebiet für andere Hersteller tätig zu werden. Selbst wenn dies in tatsächlicher Hinsicht zuträfe, wäre die rechtliche Schlußfolgerung der Kommission falsch. Ein bei isolierter Betrachtung an sich nach Artikel 85 zulässiger Vertrag könne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dennoch verboten sein, wenn er zu einem System von Verträgen gehöre, das seinerseits den Wettbewerb spürbar beeinträchtige. Der Rechtsprechung zufolge bestehe kein Zweifel, daß die Verträge eines Systems und das System als solches anmeldefähig seien, und zwar sogar in der erleichterten Form der Anmeldung eines Mustervertrags (vgl. Verordnung Nr. 27 der Kommission vom 3. Mai 1962, ABl., S. 1118, und die ihr beigefügten Formblätter).
Ähnliche Erwägungen gälten auch für die Verträge, in denen die Gewährung eines Treuerabattes vereinbart worden sei. Verträge seien unabhängig von ihrer materiell-rechtlichen Beurteilung immer anmeldefähig. Hätte sie die besagten Verträge bei der Kommission angemeldet, so hätte die Kommission aufgrund der Bestimmungen der Verordnung Nr. 17 gegen sie eine Geldbuße auch nicht wegen Verstoßes gegen Artikel 86 verhängen können.
Zu 1. cc.
Béghin trägt vor, die Kommission streiche in der Entscheidung heraus, welch bedeutende Rolle ihr im Verhältnis zu den übrigen Unternehmen zukomme, die Zucker nach Italien exportierten; diese Ausführungen rechtfertigten indessen nicht die Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße. Insofern die Kommission auf ihren Gesamtumsatz und nicht auf den Umfang ihrer Ausfuhren nach Italien abgestellt habe, liege ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 17 vor.
Zu 1. dd.
ZV erwidert, sie sei nicht ein bloßes Kartellorgan ihrer Gesellschafter, sondern ein selbständiges Unternehmen, das im eigenen Namen und für eigene Rechnung Zucker verkaufe, den sie bei ihren Gesellschaftern beziehe.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderungen
Die Kommission entgegnet folgendes:
Zu 1. aa.
Sie hält Générale Sucrière, Say und Béghin entgegen, ihnen habe, zumal sie von einem Stab gut informierter Juristen umgeben seien, nicht verborgen bleiben können, daß die gemeinsame Marktorganisation für Zucker vom Wettbewerbsprinzip getragen werde. Was den italienischen Markt angehe, seien die Abstimmung und die damit verbundenen restriktiven Wirkungen so offensichtlich, daß es keiner weiteren Argumente bedürfe, um das Vorbringen der Klägerinnen zu widerlegen. Auch bei den Ausschreibungen der Erstattungen hätten sich die Klägerinnen nicht der Einsicht verschließen können, daß durch die Abstimmung der Wettbewerb gerade dort eingeschränkt worden sei, wo er sich hätte entfalten sollen.
In Entgegnung an Pfeifer & Langen verweist die Kommission auf die Entscheidung, in der sie ausgeführt habe: Die Maßnahmen, die einige Beteiligte gegenüber ihren Zwischenhändlern … getroffen haben (II, E), sind bei der Bemessung der Geldbußen in ihrem Zusammenhang mit den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zu werten, an denen sie beteiligt sind (II, A-D). Das heiße, daß die Agentenverträge der Pfeifer & Langen nur im Rahmen der Marktabschirmung berücksichtigt worden seien. Die Beteiligten sind also für die Maßnahmen, aus denen insgesamt eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zur Marktabschirmung gefolgert worden ist, mit Geldbußen belegt worden, nicht dagegen wegen der einzelnen Maßnahmen, die auch isoliert betrachtet Zuwiderhandlungen darstellen.
In Entgegnung an SU trägt die Kommission vor, die Klägerin übersehe, daß Artikel 85 aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen auch dann verbiete, wenn diese eine Marktaufteilung lediglich bewirkten. Die Handlungen, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten, seien so geartet gewesen, daß sie überhaupt nur vorsätzlich hätten begangen werden können. Es falle schwer, sich ein gewisses Gebaren zwischen Herstellern, die potentielle Wettbewerber seien, vorzustellen, ohne darin den Ausdruck einer wettbewerbsfeindlichen Absicht zu sehen. Vorliegend habe sich dieses Gebaren z. B. darin geäußert, daß RT Zucker in Säcke mit der Aufschrift SU abgefüllt habe, die ihr zuvor von SU übersandt worden seien. SU sei sich darüber im klaren gewesen, daß die von RT stammenden Mengen es ihr ermöglicht hätten, eine Nachfrage zu befriedigen, die sonst von anderen Lieferanten hätte befriedigt werden müssen. — Hinsichtlich der Wertung des von SU an den Tag gelegten Verhaltens enthalte die Entscheidung keinerlei neue Elemente. Denn mit der Geldbuße werde nicht der Zuckerkauf als solcher geahndet, sondern die Veränderung der Angebotsstruktur auf dem niederländischen Markt, die mit diesem Kauf untrennbar verbunden gewesen sei.
Zu 1. bb.
SZ V verkenne, daß die Geldbuße nicht wegen der in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 3 der Entscheidung enthaltenen Feststellung verhängt worden sei, sondern, wie sich den Entscheidungsgründen (S. 43, rechte Spalte) entnehmen lasse, im Hinblick auf die abgestimmte Verhaltensweise.
Zu 1. cc.
Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 setze die Höhe der Geldbuße in Beziehung zum Gesamtumsatz des betreffenden Unternehmens und nicht zu dem im Rahmen der beanstandeten Handlung erzielten Umsatz.
b) Sämtliche Klägerinnen:
Mangelnde Abwägung bei der Festsetzung und der Bemessung der Geldbußen
1. Zusammenfassender Überblick über die Klageschriften
aa) Einige Klägerinnen fühlen sich dadurch beschwert, daß die Kommission bei der Entscheidung über die Festsetzung und die Bemessung der Geldbuße ihr Verhalten strenger geahndet habe als das anderer Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren Lage befänden:
aaa) Générale Sucrière, Say, Béghin, RT und CSM bemerken, die in früheren Verfahren auferlegten Bußen seien spürbar niedriger gewesen. RT und CSM fügen hinzu, in jenen Verfahren habe es sich um Verfehlungen gehandelt, die schwerer gewogen hätten als die Zuwiderhandlungen, um die es gegenwärtig gehe.
bbb) Einige Klägerinnen stellen Vergleiche mit der Art und Weise an, wie die Kommission gegenüber anderen Zukkerfabriken verfahren ist, insbesondere gegenüber Sucre-Union, die nicht mit einer Geldbuße belegt worden ist.
SZAG trägt vor, bei den Lieferungen nach Italien habe sie eine Außenseiterrolle gespielt.
Industria degli Zuccheri unterstreicht, die Kommission habe den italienischen Herstellern lediglich einen einzigen Beschwerdepunkt vorgehalten und sie keiner Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 des Vertrages bezichtigt.
Eridania wendet ein, die gegen sie verhängte Geldbuße mache 60 % der Summe aller den italienischen Unternehmen auferlegten Bußen aus. Dies stehe in einem Mißverhältnis zu der von ihr eingenommenen Stellung und entspreche in keiner Weise der Behandlung der Sucre-Union, die auf französischer Seite der bedeutendste Hersteller und Exporteur sei.
SU trägt vor, mit Rücksicht darauf, daß sie ihre Tätigkeit erst seit dem 2. Januar 1971 ausübe, könnten ihr nur Handlungen vorgehalten werden, die im Wirtschaftsjahr 1971/72 begangen worden seien. Da sich somit die Dauer der Zuwiderhandlungen auf einen kurzen Zeitraum reduziere, gebiete es der Gleichbehandlungsgrundsatz, daß sie von der Geldbuße freigestellt werde.
CSM macht geltend, die ihr auferlegte Geldbuße sei unverhältnismäßig hoch, wenn sie mit den gegen andere Unternehmen verhängten Bußen unter Berücksichtigung der Umsätze sowie des Schweregrades und der Anzahl der Zuwiderhandlungen dieser Unternehmen verglichen werde.
SZV führt aus, die Kommission habe davon abgesehen, die WZV und Pfeifer & Langen wegen der in ihren Vertriebsverträgen enthaltenen Konkurrenzverbote mit einer Geldbuße zu belegen. Der Umstand, daß sie deren Verhalten nach Artikel 85, ihr Verhalten aber nach Artikel 86 gewürdigt habe, rechtfertige diese unterschiedliche Behandlung nicht.
ccc) SZAG und SZV tragen vor, anders als in sonstigen Mitgliedstaaten seien Geldbußen in Deutschland steuerlich nicht abzugsfähig. Dies hätte die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigen müssen. Der Gerichtshof habe diese These zwar verworfen, doch erscheine seine Ansicht nur bei geringen Bußen haltbar. Dies aber sei vorliegend nicht der Fall.
bb) Mehrere Klägerinnen machen geltend, angesichts der Tatsache, daß der beanstandeten Tat nur begrenzte Bedeutung zugekommen, das Maß der Pflichtwidrigkeit gering gewesen und kein Schaden eingetreten sei, erscheine die Geldbuße unberechtigt, zumindest aber unverhältnismäßig hoch.
aaa) Emiliana, RT, Sucres et Denrées, Industria degli Zuccheri, SU, CSM und Pfeifer & Langen tragen vor, die Preise, die sie angewandt hätten, seien so bescheiden gewesen, daß sie aus den umstrittenen Praktiken keinen ungerechtfertigten Gewinn zu ziehen vermocht hätten.
RT, Sucres et Denrées und SU machen insbesondere geltend, die Höhe der Buße dürfe nur nach dem aus der Verfehlung gezogenen Gewinn bemessen werden. SU fügt hinzu, diese Bindung ergebe sich daraus, daß Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 eine Beziehung zwischen dem Unternehmensumsatz und der Bußgeldhöhe herstelle. Sucres et Denrées führt ferner aus, die beanstandete Verhaltensweise sei eher zum Vorteil der italienischen Verbraucher ausgeschlagen, denn aufgrund ihres Tätigwerdens sei es möglich gewesen, die Frachtkosten zu senken und eine kontinuierliche Versorgung dieser Verbraucherschaft sicherzustellen. Pfeifer & Langen legt dar, in ihrem Hauptabsatzgebiet seien die Verbraucher trotz des beträchtlichen Anstiegs der Produktionskosten in der Lage, Zucker zu Preisen zu kaufen, die nicht wesentlich höher lägen als vor zehn Jahren.
bbb) RT trägt vor, was die Dauer der Zuwiderhandlungen angehe, beziehe sich, soweit sie betroffen sei — abgesehen von den abschlägigen Antworten auf die Lieferanfragen niederländischer Unternehmen, die sie habe geben müssen, weil sie seinerzeit nicht über eigene Bestände verfügt habe und genötigt gewesen sei, selber aus den Niederlanden einzuführen —, keines der in der Entscheidung genannten Schriftstücke auf das Wirtschaftsjahr 1968/69.
ccc) Sucres et Denrées macht geltend, der Wettbewerb sei nicht sonderlich berührt worden. Bei den Verkäufen nach Italien sei sie zudem bloß als Kommissionär aufgetreten. Da sich die hierbei gezahlte Kommission nach den gelieferten Mengen und nicht nach dem erzielten Preis bestimmt habe, sei die Preisgestaltung für sie nicht von unmittelbarem Interesse gewesen.
ddd) SADAM stellt fest, das einzige Geschäft, das ihr die Kommission vorhalte, sei der Vertrag, den sie mit der Firma Ferrero über die Lieferung von 15000 Doppelzentnern Importzucker aus anderen Mitgliedstaaten abgeschlossen habe.
eee) SZAG trägt vor, den Entscheidungsgründen (S. 45, rechte Spalte) sei zu entnehmen, daß Sucre-Union die Abstimmung mit ihr nicht verwirklicht habe. Ein — zudem noch fehlgeschlagener — Versuch aber dürfe nicht geahndet werden. Zumindest jedoch müsse die Geldbuße ermäßigt werden, da die Folgen der Abstimmung kaum nennenswert gewesen seien.
cc) Einige Klägerinnen führen aus, die Geldbuße stehe außer Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Stellung.
aaa) Volano hebt hervor, sie sei nur ein kleines Unternehmen, das sich während des gesamten entscheidungserheblichen Zeitraumes in Schwierigkeiten befunden habe.
bbb) Sucres et Denrées gibt zu bedenken, daß sie kein Produktionsunternehmen sei, und meint, angesichts des von ihr gehaltenen Marktanteils sei die Geldbuße unberechtigt.
ccc) SADAM trägt vor, sie kontrolliere nur einen unbedeutenden Teil des italienischen Marktes und sei deshalb nicht in der Lage, den Wettbewerb zu beschränken.
ddd) Auch Cavarzere macht geltend, ihre Betriebsgröße sei, gemessen an der gesamten italienischen Produktion, bescheiden.
eee) CSM meint, bei Berücksichtigung ihres Marktanteils und ihrer beschränkten Einflußmöglichkeiten auf dem niederländischen Markt sei die Geldbuße übermäßig hoch.
fff) Pfeifer & Langen ist der Ansicht, die Feststellung, es handle sich bei ihr nach ihrer Produktion und ihrem Einfluß um das weitaus bedeutendste Unternehmen im westdeutschen Gebiet (Entscheidung, S. 45, 1. Spalte), täusche über die wahren Größenverhältnisse hinweg.
dd) Mehrere Klägerinnen meinen, mildernd zu berücksichtigen seien die Verhältnisse, die den institutionellen und wirtschaftlichen Rahmen für die beanstandeten Handlungen abgegeben hätten.
aaa) RT, Sucres et Denrées, Cavarzere, Industria degli Zuccheri und CSM machen geltend, diese Handlungen seien im Lichte der Tragweite und der Auswirkungen der Gemeinschafts- und gegebenenfalls auch der nationalen Bestimmungen zu betrachten.
RT und Sucres et Denrées führen aus, das von der Gemeinschaft und von Italien errichtete dirigistische System habe nur wenig Raum für einen einschränkbaren Wettbewerb gelassen. Sucres et Denrées fügt hinzu, die Kommission und Italien seien für die Geschehnisse auf dem italienischen Markt mitverantwortlich; desgleichen sei die Kommission verantwortlich für die Vorgänge bei den Åusfuhrerstattungen, da sie die Mechanismen bei der Gewährung dieser Erstattung verfälscht habe.
Cavarzere ersucht den Gerichtshof, die besonderen Bedingungen, unter denen der italienische Markt funktioniert, zu berücksichtigen. Industria degli Zuccheri meint, ohne die italienische Regelung wäre es nicht zu den beanstandeten Handlungsweisen gekommen.
CSM macht geltend, mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts werde nicht bezweckt, einen möglichst lebhaften Wettbewerb auszulösen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auf ein Höchstmaß auszuweiten.
bbb) RT trägt vor, ihr Verhalten sei vom Umfang ihrer Überschüsse und dem Fehlen einer Absatzorganisation im Ausland diktiert worden.
ee) RT und Eridania meinen, aus Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 lasse sich ablesen, in welcher Weise der Umsatz des betreffenden Unternehmens bei der Festsetzung der Geldbuße zu ermitteln sei.
RT führt aus, die Kommission dürfe nur den Umfang der streitigen Geschäfte zu grunde legen; daher seien von ihren Veräufen alle diejenigen auszunehmen, die Rohzucker betroffen hätten oder die sie auf dem belgischen, dem italienischen bzw. einem Drittlandsmarkt getätigt habe.
Eridania macht geltend, insofern die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße ihren Umsatz als Maßstab genommen habe, hätte sie berücksichtigen müssen,
daß die italienischen Unternehmen steuerlichen Belastungen unterlägen, die die Unternehmen anderer Mitgliedstaaten nicht oder jedenfalls in geringerem Maße träfen;
daß der Umsatz der italienischen Unternehmen durch den sovrapprezzo künstlich aufgebläht werde;
daß sie nicht nur auf dem Zuckersektor, sondern auch in anderen Wirtschaftszweigen tätig sei und ihre insoweit ausgeübte Tätigkeit vorliegend außer Betracht zu bleiben habe.
ff) RT, Industria degli Zuccheri und SZV tragen vor, die Kommission habe das Ziel, das sie mit ihrer Entscheidung verfolgt habe, auch mit weniger einschneidenden Mitteln zu erreichen vermocht.
RT macht geltend, die Kommission habe sie vor Erlaß der Mitteilung der Beschwerdepunkte kein einziges Mal gewarnt, obwohl sie — vergeblich — darum bemüht gewesen sei, eine Unterredung zustande zu bringen, um Richtlinien für ihre Politik zu erhalten.
Industria degli Zuccheri ist der Ansicht, die Kommission hätte sich damit begnügen können, die Einstellung der beanstandeten Praktiken anzuordnen und Zwangsgelder für den Fall der Nichtbefolgung anzudrohen.
SZV bemerkt, bereits vor Erlaß der Entscheidung habe sie ihre Praxis, Treuerabatte zu gewähren, endgültig aufgegeben.
gg) RT ersucht den Gerichtshof, die Vorlage der Stellungnahme des in Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 genannten Beratenden Ausschusses zu verfügen, damit festgestellt werden könne, ob dieser Ausschuß zur Höhe der Geldbuße angehört worden sei und welche Auffassung er zu dieser Frage vertreten habe.
2. Zusammenfassender Überblick über die Klagebeantwortungen
Zu 1. aa) aaa.
Die Kommission entgegnet, sie habe erstmalig im Juli 1969 Geldbußen verhängt. Inzwischen erscheine die Klarstellung angebracht, daß sie entschlossen sei, Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln von nun an strenger zu ahnden. Indessen seien in den vorliegenden Fällen die Geldbußen noch mäßig ausgefallen, denn sie bewegten sich weit unter den Höchstbeträgen, die zu verhängen Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 sie ermächtige. Insbesondere sei zu beachten,
daß die Générale Sucrière, Say und Béghin auferlegten Bußen jeweils weniger als 1 % des Firmenumsatzes ausmachten und die gegen RT verhängte Buße 2 % des Umsatzes nicht erreiche;
daß sie die Générale Sucrière, Say und Béghin auferlegten Bußen beträchtlich niedriger festgesetzt habe als die gegen RT verhängte Buße, weil sie berücksichtigt habe, daß bei den drei erstgenannten Unternehmen das Schuldmaß geringer sei, und zugunsten von Générale Sucrière spreche, daß ein Teil ihrer Ausfuhren nach Italien auch für unabhängige Abnehmer bestimmt gewesen sei;
daß die gegen CSM verhängte Buße wahrscheinlich höher ausgefallen wäre, wenn sie in ihre Zumessungserwägungen den Schaden mit einbezogen hätten, den dieses Unternehmen den Verbrauchern zugefügt habe;
daß die RT auferlegte Buße nach Maßgabe des hohen Tatbeitrages beim Vollzug der beanstandeten Praktiken im gesamten Bereich des Gemeinsamen Marktes, der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Firma und der von ihr in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes innegehabten beherrschenden Stellung Testgesetzt worden sei.
Zu 1. aa) bbb.
In Entgegnung an SZAG macht die Kommission geltend, die von SZAG begangene Zuwiderhandlung wiege besonders schwer, weil dadurch der freie Warenaustausch innerhalb des Gemeinsamen Marktes verhindert worden sei. Das Verhalten von Sucre-Union sei insgesamt gewürdigt worden. Dieses Unternehmen habe bei seiner Absatztätigkeit in Italien und in den Niederlanden teilweise selbständig gehandelt.
In Entgegnung an Industria degli Zuccheri trägt die Kommission vor, sie habe nicht unberücksichtigt lassen können, daß dieser Firma eine schwere Zuwiderhandlung anzulasten sei. Die Schwere des Verstoßes ergebe sich daraus, daß es sich beim Zucker um ein Produkt von besonderer Bedeutung für den Verbraucher handle, daß die getroffenen Maßnahmen einem der grundlegendsten Ziele des Vertrages zuwidergelaufen seien und sich, insbesondere aufgrund der Beschränkung der Wahlmöglichkeiten, zum Schaden der Abnehmer ausgewirkt hätten. Die gegen Industria degli Zuccheri verhängte Geldbuße mache weniger als 1 % des Firmenumsatzes aus.
In Entgegnung an SU führt die Kommission aus, die Machenschaften dieses Unternehmens hätten zum Teil bewirkt, daß der Zuckerpreis in den Niederlanden unnötigerweise auf einem höheren Stand als in dem benachbarten Überschußgebiet stehengeblieben sei. Die Vorteile, die SU für sich aus dieser Situation gezogen habe, seien alles andere als gering zu veranschlagen.
In Entgegnung an CSM trägt die Kommission vor, das jeweilige Maß der gegen die einzelnen Unternehmen verhängten Geldbußen sei mit größtmöglicher Sorgfalt und Objektivität bestimmt worden.
Zu 1. aa) ccc.
Sie brauche die steuerliche Behandlung von Geldbußen in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht zu berücksichtigen. Diese Frage sei aufgrund der von SZAG und SZV erwähnten Rechtsprechung des Gerichtshofes unabhängig von der Höhe der Geldbuße geklärt.
Zu 1. bb) aaa.
In Entgegnung an Emiliana, Industria degli Zuccheri und Pfeifer & Langen macht die Kommission Ausführungen, die ihren vorstehend unter 1. aa) bbb wiedergegebenen Darlegungen (Entgegnung an Industria degli Zuccheri) entsprechen oder ähneln.
An Emiliana gewandt trägt die Kommission vor, diese Firma habe stets gemeinsame Sache mit der Gruppe der Importeure gemacht und, wenn auch in geringerem Maße als Eridania, Industria degli Zuccheri und Cavarzere, Vorteile aus den Ergebnissen der Ausschreibungen gezogen, an denen sie sich, bis auf zweimal, regelmäßig beteiligt habe und bei denen sie, von einer Ausnahme abgesehen, stets einen gleich hohen sovrapprezzo wie die übrigen Unternehmen der besagten Gruppe angeboten habe.
Etwa 5 % der Gesamtmengen, die an die Gruppenmitglieder gegangen seien, seien ihr zugeschlagen worden. Die gegen sie verhängte Geldbuße mache weniger als 1 % ihres Umsatzes aus.
In Entgegnung an RT und Sucres et Denrées legt die Kommission dar, sie habe schon in der Entscheidung die Behauptung dieser Unternehmen zurechtgerückt, sie hätten bei ihren Ausfuhren nicht einmal den Interventionspreis erzielt.
Die Verordnung Nr. 17 stelle keine Beziehung zwischen der Bußgeldhöhe und den etwaigen aus der Verfehlung gezogenen Gewinnen her. Es komme allein auf die Schwere der Zuwiderhandlung an.
Speziell in Entgegnung an Sucres et Denrées führt die Kommission aus, da die Abstimmung über den italienischen Markt ihr nicht angezeigt worden sei, könne Sucres et Denrées sich nicht darauf berufen, diese Abstimmung habe sich nicht zum Schaden der Verbraucher ausgewirkt.
Zum Vorbringen der SU vgl. vorstehend zu 1. aa) bbb (Entgegnung an SU).
Zum Vorbringen der CSM vgl. vorstehend zu 1. aa) aaa (Entgegnung an CSM).
Speziell in Entgegnung an Pfeifer & Langen macht die Kommission geltend, die gegen dieses Unternehmen verhängte Geldbuße mache weniger als 1 % des Firmenumsatzes aus und liege weit unter der RT auferlegten Buße. Darin komme zum Ausdruck, daß sie den Tatbeitrag der Pfeifer & Langen geringer bewertet habe.
Zu 1. bb) bbb.
Die Kommission entgegnet, sie habe sehr wohl Beweis dafür angetreten, daß RTauch im Wirtschaftsjahr 1968/69 Zuwiderhandlungen begangen habe (aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zur Abschirmung des niederländischen Marktes; Mißbrauch einer beherrschenden Stellung). Die Weigerung, nach den Niederlanden zu exportieren, könne nicht damit entschuldigt werden, daß RT seinerzeit keinen Zucker vorrätig gehabt habe, denn gerade zu jener Zeit seien in Belgien umfangreiche Bestände zu verzeichnen gewesen, die es RT ermöglicht hätten, SU zu beliefern.
Zu 1. bb) ccc.
Die Kommission trägt vor, die gegen Sucres et Denrées verhängte Geldbuße mache weniger als 1 % des Firmenumsatzes aus und liege weit unter der RT auferlegten Buße. Sie habe sonach durchaus berücksichtigt, daß Sucres et Denrées einen geringeren Tatbeitrag geleistet habe.
Das Unternehmen spiele eine bedeutende Rolle als unabhängiger Zuckerhändler. Was die Ausfuhren nach Italien angehe, schließe Sucres et Denrées schätzungsweise jährlich Geschäfte über durchschnittlich 250000t ab. Da nach den Angaben der Firma in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte diese Ausfuhren 15 % ihres Gesamtumsatzes ausmachten, lasse sich folgern, daß sich die Gesamtmenge, die sie jährlich umsetze, auf mindestens 1700000 t belaufe. Überdies stelle sie eines der bedeutendsten Unternehmen des Lebensmittelhandels in der Welt dar.
Zu 1. bb) ddd.
Die Kommission verweist auf ihre in der Entscheidung angestellten Erwägungen zu Grund und Höhe der gegen SADAM verhängten Geldbuße.
Zu 1. bb) eee.
Vgl. oben, zu 1. aa) bbb (Entgegnung an SZAG)
Zu 1. cc) aaa.
Volano könne die von ihr begangene Zuwiderhandlung nicht mit finanziellen Schwierigkeiten rechtfertigen. Im übrigen sei in der Bilanz dieses Unternehmens zum 31. Dezember 1972, soweit ihr bekannt geworden sei, ein Reingewinn von 9057910 Lire ausgewiesen.
Zu 1. cc) bbb.
Vgl. oben, zu 1. bb) ccc (Entgegnung an Sucres et Denrées)
Zu 1. cc) ccc.
Aufgrund der wirtschaftlichen Stellung, die SADAM auf dem italienischen Markt besitze, sei dieses Unternehmen in der Lage gewesen, die auf diesem Markt sich bietenden Wettbewerbsmöglichkeiten zu nutzen. Die Firma habe stets gemeinsame Sache mit der Gruppe der Importeure gemacht und, wenn auch in geringerem Maße als Eridania, Industria degli Zuccheri und Cavarzere, Vorteile aus den Ergebnissen der Ausschreibungen gezogen, an denen sie sich, von einer Ausnahme abgesehen, regelmäßig beteiligt habe und bei denen sie stets einen gleich hohen sovrapprezzo wie die übrigen Unternehmen der besagten Gruppe angeboten habe.
6,3 % der Gesamtmenge, die an die Gruppenmitglieder gegangen sei, seien ihr zugeschlagen worden. Die gegen SADAM verhängte Geldbuße mache weniger als 1 % ihres Umsatzes aus.
Zu 1. cc) ddd.
Die Kommission knüpft an ihre unter 1. cc) ccc vorstehend wiedergegebenen Ausführungen an und macht geltend, an Cavarzere seien 14,1 % der der besagten Gruppe zugeschlagenen Gesamtmenge gegangen. Sie habe nicht angenommen, daß die gesamte Erzeugung und Tätigkeit der gruppo padano auf das Konto der Cavarzere gehe.
Zu 1. dd) aaa.
Die Antwort der Kommission ergibt sich aus den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen.
Zu 1. dd) bbb.
Gleiches gilt für diesen Punkt. Darüber hinaus trägt die Kommission vor, RT könne aus der fehlenden Absatzorganisation im Ausland nichts herleiten, denn die beanstandeten Verhaltensweisen seien es gerade gewesen, die die Schaffung einer derartigen Organisation erschwert hätten.
Zu 1. ee.
In Entgegnung an RT bemerkt die Kommission, Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 nehme ausdrücklich Bezug auf den von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatz.
Zu 1. ff.
In Entgegnung an RT macht die Kommission geltend, ihre Prüfbeamten hätten mit ihren Nachprüfungen aufgrund des Artikels 14 der Verordnung Nr. 17 in Anwesenheit von zwei leitenden Angestellten der RT am 12. Januar 1971 am Firmensitz begonnen. In dem Prüfungsauftrag seien unter ausdrücklicher Nennung der Artikel 85 und 86 des Vertrages der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet gewesen. Mit Entscheidung vom 28. Juli 1971 habe sie gegen RT eine Geldbuße verhängt, weil das Unternehmen bei dieser Nachprüfung die Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 31. Mai 1972 habe sie RT davon unterrichtet, daß sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 ein Verfahren gegen das Unternehmen eingeleitet habe. In ihrem Schreiben vom 20. August 1971 habe RT darum ersucht, mit den zuständigen Beamten über unsere Politik auf dem Gebiet des innergemeinschaftlichen Zuckerhandels zu beraten, um die Probleme zu bereinigen, die die Kommission zu beschäftigen scheinen. Sie sei indessen nicht verpflichtet gewesen, auf dieses Gesuch einzugehen. Sie habe in dem Rahmen und in den Schranken, die ihr durch die Verordnungen Nr. 17 und Nr. 99/63 gesetzt seien, das Verfahren weitergeführt.
In Entgegnung an SZV trägt die Kommission vor, die Tatsache, daß diese Firma später zu der Einsicht gelangt sei, es sei besser, den Treuerabatt aufzuheben, enthebe sie nicht des Vorwurfs, daß sie eine vorsätzliche Zuwiderhandlung begangen habe.
Zu 1. gg.
Der Beratende Ausschuß habe sich in seiner Sitzung vom 5. Dezember 1972 mit der Höhe der RT aufzuerlegenden Geldbuße befaßt.
3. Zusammenfassender Überblick über die Erwiderungen
Zu 1. aa) aaa.
Zu den Gesichtspunkten, die die Kommission zur Begründung dafür ins Feld führt, weshalb sie vorliegend höhere Geldbußen verhängt hat als in früheren Verfahren, nehmen die Klägerinnen wie folgt Stellung:
Générale Sucrière, Say, Béghin und Sucres et Denrées meinen, die Gerechtigkeit gebiete, daß Zuwiderhandlungen vergleichbarer Schwere auch mit vergleichbaren Sanktionen geahndet würden. Um ihre Absichten klarzustellen, verfüge die Kommission über zahlreiche andere Mittel; ihr Vorgehen führe dazu, daß die Grenzen zwischen Androhung und Sanktion verwischt würden.
Industria degli Zuccheri legt dar, nach dem eigenen Eingeständnis der Kommission seien in früheren Verfahren erstmals 1969 Geldbußen verhängt worden. Der Zeitraum aber, der in den vorliegenden Verfahren eine Rolle spiele, reiche bis ins Jahr 1968 zurück.
Pfeifer & Langen macht geltend, mit den in der Vergangenheit verhängten Geldbußen seien Unternehmen belegt worden, deren Dimensionen um ein Mehrfaches ihre Größenordnung überstiegen. Außerdem sei die Bewegungsfreiheit der von jenen Verfahren betroffenen Unternehmen nicht durch ähnliche Regelungen, wie sie die gemeinsame Marktorganisation für Zucker charakterisierten, eingeschränkt gewesen.
Eridania macht ähnliche Ausführungen wie Industria degli Zuccheri und Pfeifer & Langen. Sie betont ferner, im Gegensatz zu einigen früheren Fällen sei den Verbrauchern vorliegend kein Schaden entstanden; Hauptzweck der Geldbußen müsse es zudem sein, den aus der Zuwiderhandlung gezogenen ungerechtfertigten Gewinn abzuschöpfen.
Zu 1. aa) bbb.
SU macht geltend, die Kommission gehe von dem unzutreffenden Ausgangspunkt aus, daß die Marktpreise den Preisen entsprochen hätten, die sie und CSM in ihren Listen ausgewiesen hätten, also 3 bis 7 % über den Interventionspreis hinausgegangen seien. In Wahrheit aber hätten sie bloß 1/3 bis 5/8 % über dem Interventionspreis gelegen.
CSM führt aus, das arithmetische Verhältnis zwischen der SU bzw. ihr auferlegten Geldbuße betrage 4 zu 3, während sich die jeweiligen Marktanteile auf 63 % bzw. 37 % beliefen.
Eridania meint, ihre vorstehend unter 1 wiedergegebenen Ausführungen müßten mindestens zu einer Herabsetzung der Geldbuße führen.
Zu 1. bb) aaa.
Emiliana trägt vor, ihre Lage sei eher der eines Opfers als eines Mittäters vergleichbar. Während des maß geblichen Zeitraums sei sie lediglich ein kleines Unternehmen gewesen.
RT macht geltend, in ihrem ersten Bericht zur Wettbewerbspolitik habe die Kommission darauf hingewiesen, daß Unternehmen, die sich wettbewerbswidrig verhielten und dadurch nachhaltig die Interessen der Verbraucher beeinträchtigten, mit hohen Geldbußen rechnen müßten. Angesichts des Ausmaßes der gegen sie verhängten Buße seien eingehende Darlegungen zu der Frage zu erwarten gewesen, worin der den Verbrauchern zugefügte Schaden bestanden habe. Daran fehle es mit gutem Grund, da ein derartiger Schaden nicht eingetreten sei.
Industria degli Zuccheri trägt vor, von den fraglichen Verhaltensweisen seien positive Wirkungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages ausgegangen. Wenn auch die in dieser Bestimmung vorgesehene Freistellung ihnen mangels Anmeldung nicht zugute komme, müßten die genannten Wirkungen im Zusammenhang mit der Geldbuße doch berücksichtigt werden. Außerdem hätte die Kommission den mageren Gewinnen Rechnung tragen müssen, die die italienischen Unternehmen erzielt hätten.
CSM meint, der Kommission sei es nicht gelungen, den Nachweis dafür zu erbringen, daß sich die Ab-Werk-Preise in den Niederlanden anders entwickelt hätten, wenn es nicht zu den beanstandeten Verhaltensweisen gekommen wäre.
Zu 1. bb) ccc.
Sucres et Denrées erwidert, die von der Kommission genannten Zahlen, die übrigens nicht ausreichten, um die Höhe der Geldbuße zu rechtfertigen, seien entweder falsch oder deuteten auf Mißverständnisse hin. Während der maßgeblichen Wirtschaftsjahre hätten die Zuckermengen, die für den italienischen Markt bestimmt gewesen seien und deren Lieferungen sie zusammengefaßt und koordiniert habe, zwischen 65000 und 200000 t geschwankt. Auch die Ziffer von 1700000 sei unzutreffend. Überdies habe die Kommission verschwiegen, daß die Mehrzahl der von ihr getätigten Geschäfte keinerlei Bezug zum Gemeinsamen Markt gehabt hätten.
Zu 1. cc) aaa.
Volano führt aus, bis zu dem Zeitpunkt, als die mangelnde Rentabilität ihres Unternehmens sie veranlaßt habe, ihre Tätigkeit auf dem Zuckersektor einzustellen, sei sie auf das Angebot der Eridania und anderer Hersteller eingegangen und habe sich, wenn auch nur gelegentlich und in beschränktem Umfange, der fraglichen Lieferkanäle bedient, weil diese Art des Vorgehens für ihre Existenzerhaltung von entscheidender Bedeutung gewesen sei.
Zu 1. cc) ccc.
SADAM trägt vor, durch ihre vorstehend unter 1 wiedergegebenen Ausführungen werde die Behauptung widerlegt, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Stellung auf dem italienischen Markt sei sie in der Lage gewesen, die auf diesem Markt sich bietenden Wettbewerbsmöglichkeiten zu nutzen. Auch bestreite sie, mit der Gruppe der Importeure gemeinsame Sache gemacht und aus den Ausschreibungen Gewinne gezogen zu haben.
Ihre Lage sei aus Gründen, die sie im einzelnen darlegt, sehr angespannt.
Die Geldbuße übersteige bei weitem die Reingewinne, die sie bei den in Frage stehenden Einfuhrgeschäften erzielt habe. Es sei unbillig, die Höhe der Buße allein an den ausgewiesenen Rechnungsbeträgen zu messen, ohne die Umstrukturierungskosten, die laufenden Abschreibungen und die unzulängliche Ertragslage zu berücksichtigen.
In früheren Verfahren habe die Kommission unter den betroffenen Unternehmen jeweils nur die bedeutendsten mit einer Geldbuße belegt.
Zu 1. ff.
ndustria degli Zuccheri macht geltend, die Tatsache, daß sich die Zuwiderhandlung über drei Jahre erstreckt habe, könne nicht als erschwerender Umstand gewertet werden, denn die Kommission hätte es in der Hand gehabt, diesen Zeitraum erheblich zu verkürzen, wenn sie den Unternehmen unter Androhung von Zwangsgeldern unverzüglich aufgegeben hätte, den beanstandeten Verhaltensweisen ein Ende zu bereiten, oder wenn sie das in Artikel 12 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Verfahren (Untersuchung von Wirtschaftszweigen) eingeleitet hätte.
Zu 1. gg.
RT trägt vor, die Kommission mache keinerlei Angaben zu der Frage, wie sich der Beratende Ausschuß zur Höhe der Geldbußen geäußert habe. Daraus lasse sich auf eine ablehnende Stellungnahme schließen. RT ersucht den Gerichtshof, die Vorlage dieser Stellungnahme anzuordnen. Den gleichen Antrag stellt Eridania.
4. Zusammenfassender Überblick über die Gegenerwiderungen
Die Kommission entgegnet folgendes:
Zu 1. allgemein
In Entgegnung an Eridania, Cavarzere, Industria degli Zuccheri, SADAM und Emiliana trägt die Kommission zur Höhe der auferlegten Geldbußen vor, die Buße spiele nicht nur als Sanktion, sondern auch als Abschreckungsmittel eine höchst bedeutsame Rolle. Dies gelte in besonderem Maße für die Gemeinschaft. Denn die Möglichkeiten, über die sie verfüge, um das Verhalten der Unternehmen lückenlos und zuverlässig zu überwachen, seien sehr viel beschränkter als die Mittel, welche den Behörden zu Gebote stünden, deren Aufgabe es sei, auf dem Markt der Vereinigten Staaten, dem einzigen Markt vergleichbarer Größenordnung, für die Einhaltung der Wettbewerbsregeln zu sorgen. — Die in Frage stehenden Zuwiderhandlungen gehörten zu den denkbar schwersten, denn sie seien darauf angelegt gewesen, den jeweiligen nationalen Markt aus dem Gemeinsamen Markt herauszulösen, und seien deshalb einem wesentlichen Ziel der Gemeinschaft, der Schaffung eines einheitlichen Marktes, zuwidergelaufen. — Zwar erscheine der Betrag der Geldbußen von den absoluten Zahlen her gesehen hoch, doch ergebe sich ein anderes Bild, wenn die Größenordnung der betroffenen Unternehmen und der von ihnen getätigte bedeutende Umsatz berücksichtigt werde.
Aufgrund dieser Erwägungen sei folgende Feststellung angebracht: Werde zu einem Zeitpunkt, zu dem die Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft aus ihrer Anfangsphase herausgetreten sei, eine Geldbuße in Höhe von 1 % des Umsatzes für eine derart schwere Zuwiderhandlung als übermäßig erachtet, dann sei nicht recht ersichtlich, welche Fälle überhaupt übrigblieben, in denen sie eine Geldbuße in vergleichbarer Höhe verhängen dürfe, und noch weniger, in welchen Fällen sie die gemäß der Verordnung Nr. 17 höchstzulässige Geldbuße zu verhängen berechtigt sei. Die Befugnisse, die ihr aufgrund dieser Norm zustünden, drohten auf diese Weise ausgehöhlt zu werden. Dies könnte sich für die kleinen Unternehmen als unbillig erweisen und die Wettbewerbspolitik in ihrer Wirkungskraft ernstlich beeinträchtigen.
Zu 1. aa) aaa.
In Entgegnung an Générale Sucrière, Say, Béghin und Sucres et Denrées macht die Kommission geltend, in dem Maße, in dem die Unternehmen sich mit den Wettbewerbsregeln vertrauter machten, würden Zuwiderhandlungen, wie die vorliegend begangenen, weniger entschuldbar und gewönnen daher an Gewicht. Das geeignetste Instrument zum Vollzug dieser Regeln seien nicht so sehr Grundsatzerklärungen als vielmehr die Einzelfallentscheidungen. Im übrigen habe sie in anderen Verfahren Geldbußen auferlegt, die mehr als 1 % des Umsatzes der betroffenen Firmen ausgemacht hätten. Die vorliegend verhängten Bußen seien demnach verhältnismäßig gering ausgefallen.
In Entgegnung an Eridania und Industria degli Zuccheri trägt die Kommission vor, die ersten Geldbußen, die sie im Juli 1969 auferlegt habe, seien für Zuwiderhandlungen verwirkt worden, deren Beginn mehrere Jahre zurückgelegen habe. Der Beginn der von den Klägerinnen begangenen Verfehlung dagegen gehe auf das Ende des Wirtschaftsjahres 1968/69, d. h. auf das Jahr 1969, zurück und falle somit in einen Zeitraum, der nicht als Anfangs-Periode gekennzeichnet werden könne.
Zu 1. aa) bbb.
In Entgegnung an SU setzt die Kommission im einzelnen auseinander, weshalb sie an ihren Ausführungen zum Preisniveau in den Niederlanden und in Belgien festhalte.
In Entgegnung an CSM trägt die Kommission vor, Marktanteil und Markteinfluß des betreffenden Unternehmens stellten zwar Elemente dar, denen bei der Bemessung der Geldbuße Rechnung zu tragen sei, doch handle es sich dabei nicht um mathematische Bezugswerte. Die gegen CSM verhängte Buße wiege nicht schwerer als die SU auferlegte, sondern ganz im Gegenteil erheblich leichter, wenn berücksichtigt werde, daß die von den beiden Unternehmen begangenen Zuwiderhandlungen nach ihrer Schwere und Dauer — den einzigen Kriterien, die in der Verordnung Nr. 17 genannt seien — gleich zu bewerten seien.
Zu 1. bb) aaa.
In Entgegnung an RT und Sucres et Denrées legt die Kommission dar, sie habe nicht behauptet, die Verstöße gegen den Vertrag seien zu Lasten der Verbraucher gegangen, sondern lediglich festgestellt, daß es sich um ein Produkt von besonderer Bedeutung für den Verbraucher handelt (Entscheidung, S. 43, rechte Spalte). Insbesondere an RT gewandt trägt die Kommission vor: Die beanstandeten Verhaltensweisen äußern sich nicht auf dem Gebiet des Preiswettbewerbs, sondern … können langfristig erhebliche Auswirkungen auf das Preisniveau haben.
In Entgegnung an CSM legt die Kommission dar, weshalb nach ihrer Ansicht die niederländischen Preise der Entwicklung der belgischen Preise gefolgt wären, wenn RT sich auf einen normalen Wettbewerb eingelassen hätte.
In Entgegnung an Emiliana bemerkt die Kommission, diese könne nicht als ein kleineres Unternehmen angesehen werden. Denn im Wirtschaftsjahr 1971/72 sei sie, allein genommen, die siebtgrößte der 21 italienischen Zuckerfabriken gewesen. Werde überdies ihrer Erzeugung die Produktion der von ihr kontrollierten Unternehmen hinzugerechnet, dann ergebe sich eine Gesamtmenge von 694752 Doppelzentnern.
Zu 1. bb) ccc.
Da die Verordnung Nr. 17 keinen Zusammenhang zwischen der Höhe der Geldbuße und den aus der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise gezogenen Gewinnen herstelle, sei der Vortrag der Sucres et Denrées zut Art und Weise ihrer Vergütung unschlüssig.
Sucres et Denrées führe nicht näher aus, weshalb die Ziffer von 1700000t, die sie, die Kommission, als die Menge genannt habe, die das Unternehmen jährlich umsetze, nicht zutreffe. Ihre Behauptung, daß Sucres et Denrées jährlich Abschlüsse über eine durchschnittliche Menge von 250000 t Zucker tätige, die für Italien bestimmt sei, werde durch einige Schriftstücke belegt.
Zu 1. cc) bbb.
Daß Sucres et Denrées nicht zu den Zuckerherstellern zähle, sei nicht ausschlaggebend, denn sie habe nachgewiesen, daß dieses Unternehmen als einflußreiche internationale Handelsgesellschaft und als Eigentümerin umfangreicher Zuckermengen eine hervorstechende Rolle bei der Gruppierung der Exporteure und der Importeure auf dem italienischen Markt gespielt habe.
Zu 1. gg.
Sie sei verpflichtet, über die in der Sitzung des Beratenden Ausschusses angefertigte Niederschrift Stillschweigen zu bewahren; daher werde sie diese nur vorlegen, falls der Gerichtshof ihr dies aufgebe.
IV — Zusammenfassender Überblick über die Antworten der Parteien auf bestimmte vom Gerichtshof gestellte Fragen, über die Erklärungen der gegnerischen Parteien zu diesen Antworten und über die Vernehmung der Zeugen
Nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens hat der Gerichtshof jeweils im Rahmen eines oder mehrerer der in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwürfe bestimmten Klägerinnen und der Kommission eine Reihe von Fragen gestellt und jeweils der oder den Gegenparteien Gelegenheit gegeben, sich zu den Antworten auf diese Fragen zu erklären.
Außerdem hat der Gerichtshof im Rahmen des sechsten Beschwerdepunktes die Vernehmung von vier Zeugen angeordnet.
Die vorerwähnten Antworten und die Erklärungen dazu sowie die Aussagen der Zeugen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Zum ersten Beschwerdepunkt (aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit dem Ziel der Abschirmung des italienischen Marktes; vgl. oben III 1)
A — Im Rahmen dieses — wie auch des zweiten bis vierten und sechsten bis achten — Beschwerdepunktes hat der Gerichtshof die Kommission aufgefordert, den zeitlichen Ablauf des Verwaltungsverfahrens, soweit die unten genannten Klägerinnen betroffen sind, vollständig darzustellen und dabei insbesondere den Tag der Einleitung der Untersuchung, der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte, der Einreichung schriftlicher Erklärungen (gegebenenfalls auch ergänzender Erklärungen) und der Anhörung der Beteiligten anzugeben. Diese Aufforderung erging in den Rechtssachen 40/73 (SU), 42/73 (CSM), 50/73 (SADAM), 54/73 (SZAG), 55/73 (SZV), 56/73 (Pfeifer & Langen), 113/73 (Industria degli Zuccheri) und 114/73 (Eridania).
Die Kommission hat eine Zeittafel mit den verlangten Angaben vorgelegt. Daraus geht insbesondere hervor, daß die Untersuchung hinsichtlich aller vorerwähnten Klägerinnen am 21. Mai 1969 eingeleitet wurde; daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte diesen Klägerinnen unter dem 24. Juli 1972 zugeschickt wurde und bei ihnen zwischen dem 25. Juli 1972 (SZAG) und dem 1. August 1972 (SZV) einging; daß diese Klägerinnen zwischen dem 26. und 29. September 1972 mit Schreiben antworteten, die vom Urkundsbeamten der zuständigen Generaldirektion zwischen dem 27. September und dem 4. Oktober 1972 registriert wurden; daß die Anhörung der Beteiligten am 17. Oktober 1972 stattfand; daß Eridania (unter dem 30. Oktober 1972) und SZAG sowie SZV (unter dem 31. Oktober 1972) in Wahrnehmung der ihnen von Herrn Jaume eingeräumten Möglichkeit (vgl. S. 6 des Protokolls) Schreiben mit ergänzenden Ausführungen zu den in der Anhörung vom 17. Oktober 1972 entwickelten Argumenten übersandten, während sich die anderen Klägerinnen darauf beschränkten, mit Schreiben, die zwischen dem 9. und 21. November 1972 datieren, Änderungen des von den Dienststellen der Kommission angefertigten Anhörungsprotokolls zu erbitten; endlich, daß alle vorerwähnten Klägerinnen das Anhörungsprotokoll zwischen dem 8. und dem 30. November 1972 unterzeichneten.
SU führt zu diesen Angaben aus, es könne aus keiner Stelle des Protokolls über die Anhörung vom 17. Oktober 1972 entnommen werden, daß die Unternehmen Gelegenheit gehabt hätten, nach der Anhörung neue Argumente vorzubringen, oder daß sie auch nur auf die Möglichkeit hingewiesen worden seien.
Pfeifer & Langen betont das Mißverhältnis, das zwischen der etwa dreijährigen Dauer der Untersuchung und der Frist von zwei Monaten bestehe, die der Klägerin zur Stellungnahme auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eingeräumt worden sei.
B — Im Rahmen der Rechtssache 48/73 (Sucres et Denrées) hat der Gerichtshof die Kommission aufgefordert, ihn über Stand und Gegenstand des von ihr gegen die Italienische Republik eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens wegen gewisser Einzelheiten der italienischen Zuckerregelung (vgl. oben I 4) zu unterrichten.
In ihrer bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 19. März 1975 eingegangenen Antwort führt die Kommission aus, sie habe das Schreiben, mit dem sie das erwähnte Verfahren eingeleitet habe, am 4. Dezember 1974 abgeschickt, doch seien die Erklärungen des italienischen Staates noch nicht bei ihr eingegangen. Gegenstand des Verfahrens sei die ihr mit Artikel 9 oder 95 des Vertrages unvereinbar erscheinende Art und Weise der Finanzierung der von Italien den Rübenanbauern und der Zuckerindustrie gewährten Beihilfen. Denn sie sei der Auffassung, daß die sovrapprezzo genannte Sonderabgabe, die zur Finanzierung dieser nach Artikel 34 der Verordnung Nr. 1009/67 erlaubten Beihilfen diene, entweder eine zollgleiche Abgabe oder eine Belastung sei, die die Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten stärker treffe als das inländische Erzeugnis. Soweit das italienische System die dem Ausschreibungsverfahren unterworfenen Höchstmengen festlege, stelle sich außerdem die Frage seiner Vereinbarkeit mit den Artikeln 30 ff. des Vertrages. Sie habe dieses Problem jedoch in dem gegen Italien eingeleiteten Verfahren noch nicht vertieft, weil sie der Auffassung sei, daß die Ausschreibungen Folge des sovrapprezzo seien und deshalb mit dessen Abschaffung entfielen.
2. Zum zweiten Beschwerdepunkt (aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit dem Ziel der Abschirmung des niederländischen Marktes; vgl. oben III 2)
A — Im Rahmen dieses — wie übrigens auch des sechsten — Beschwerdepunkts hat der Gerichtshof der SU, Klägerin in der Rechtssache 40/73, und der Kommission aufgegeben, die Argumente vorzutragen, die für oder gegen die Ansicht sprechen, daß seit dem 1. Juli 1968 eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen den verschiedenen Gesellschaften bestand, deren Name den Wortbestandteil Suiker Unie enthielt.
Nach Auffassung von SU muß man zwischen zwei verschiedenen Genossenschaften unterscheiden, die die Bezeichnung Suiker Unie getragen haben oder noch tragen. Die erste sei im Jahre 1966 durch vier Genossenschaften gegründet worden, die zwar die Idee einer sofortigen wirtschaftlichen Integration verworfen, jedoch vereinbart hätten, in Erwartung späterer weitergehender Integration zusammenzuarbeiten. Diese erste Suiker Unie, deren Firma anläßlich der Gründung der derzeitigen Suiker Unie in Suiker Unie Beheer geändert worden sei, habe über keinerlei Vermögen und Geschäftsbetrieb verfügt. Die derzeitige Suiker Unie sei im Jahre 1970 durch einzelne Mitglieder der Aufsichtsräte der vier Genossenschaften mit dem Ziel gegründet worden, deren sämtliche Mitglieder zusammenzufassen und deren Aktiven und Passiven vollkommen zu übernehmen. Nachdem die Aufgabe der Suiker Unie Beheer mit der Verschmelzung der vier Genossenschaften erfüllt gewesen sei, sei diese im Jahre 1971 liquidiert worden, ohne daß es einen Rechtsnachfolger gebe.
Die Kommission faßt zur Erläuterung die in ihren Schriftsätzen entwickelte Argumentation in einer Zeittafel zusammen. Sie hebt die Kontinuität bei den leitenden Personen hervor und macht geltend, daß mit Ausnahme einer einzigen Person alle diejenigen, die im Jahre 1971/72 Mitglieder des Büros für die Führung der laufenden Geschäfte der derzeitigen Suiker Unie gewesen seien, bereits vorher Mitglieder des entsprechenden Büros der alten Suiker Unie gewesen seien.
SU trägt vor, die Kommission hätte, wenn sie die derzeitige Suiker Unie für verantwortlich halte für etwaige Verletzungen der Artikel 85 und 86 durch die frühere Genossenschaft desselben Namens, die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für diese Verantwortlichkeit in der Entscheidung darlegen müssen.
B — Im Rahmen der Rechtssachen 40/73 (SU) und 56/73 (Pfeifer & Langen) hat der Gerichtshof der Kommission aufgegeben, einen Auszug desjenigen Teils der von SU und Pfeifer & Langen im Verwaltungsverfahren eingereichten schriftlichen Erklärungen vorzulegen, in dem die Firmen zu den Lieferungen von Pfeifer & Langen an die niederländischen Hersteller Stellung nehmen.
Die Kommission trägt vor, die beiden Unternehmen hätten zu diesen Lieferungen im Verwaltungsverfahren nicht ausdrücklich Stellung genommen. Sie zitiert Auszüge aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte, aus denen hervorgehe, daß die fraglichen Lieferungen, tatsächlich angesprochen worden seien, sowie Auszüge aus den schriftlichen Erklärungen von SU und Pfeifer & Langen, aus denen sich ergebe, daß die Klägerinnen den ihnen gemachten Vorwurf wohl verstanden hätten.
Pfeifer & Langen entgegnet, die aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte zitierten Passagen stellten eine allgemeine und abstrakte Zusammenfassung dar, in der nirgends von einer Beteiligung der Klägerin an der Abschottung des niederländischen Markts die Rede sei. Desgleichen könnten ihre Erklärungen nicht als Stellungnahme zu einem Vorwurf angesehen werden, der ihr, Pfeifer & Langen, gar nicht gemacht worden sei, nämlich eine angebliche Beteiligung an der Abschottung des niederländischen Markts. Wenn sie eine Tabelle ihrer Ausfuhren zu den Akten gegeben habe, in der auch die streitigen Lieferungen enthalten seien, so einzig zu dem Zweck, die Behauptung der Kommission zu widerlegen, wonach der zwischenstaatliche Handel mit Zucker unbedeutend gewesen sei.
3. Zum dritten Beschwerdepunkt (aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit dem Ziel der Abschirmung des westdeutschen Marktes; vgl. oben III 3)
A — Im Rahmen der Rechtssachen 47/73 (RT) und 56/73 (Pfeifer & Langen) hat der Gerichtshof der Kommission aufgegeben, Angaben darüber zu machen, auf welche Tatsachen sie ihre Behauptung stützt, RT und Pfeifer & Langen hätten mit Bezug auf den westdeutschen Markt ihr Verhalten auch im Wirtschaftsjahr 1968/69 aufeinander abgestimmt.
Die Kommission räumt ein, im französischen Text der Entscheidung, so wie er RT zugestellt worden sei, werde in Artikel 1 des Entscheidungstenors eine Abschirmung des westdeutschen Marktes seit dem Wirtschaftsjahr 1969/70 festgestellt; derselbe Irrtum sei auch in der Klagebeantwortung in der Rechtssache 47/73 unterlaufen. Aus der Darstellung der Gründe der Entscheidung und aus der Formulierung des Entscheidungstenors sowohl in den zur Zustellung verwendeten Fassungen in deutscher, niederländischer und italienischer Sprache als auch allen im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen gehe jedoch klar hervor, daß die Kommission festgestellt habe, die betreffenden Zuwiderhandlungen hätten ab dem Wirtschaftsjahr 1968/69 bestanden.
Unmittelbar auf die Frage des Gerichtshofs eingehend verweist die Kommission auf eine Reihe von Dokumenten, die sie als Anlage zu ihren Schriftsätzen überreicht hat, insbesondere auf einen Briefwechsel zwischen RT und Hottlet über zwei im Oktober 1968 geschlossene Kontrakte, in denen Hottlet eine Denaturierungsverpflichtung auferlegt wurde.
RT ist der Auffassung, sie dürfe sich an den ihr zugestellten Text der Entscheidung halten. Was die Beurteilung der erwähnten Dokumente angeht, verweist sie auf ihre im schriftlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze und — hinsichtlich der Denaturierungsklauseln — auf ihre weiter unten (unter 4) wiedergegebenen Erklärungen.
B — Ebenfalls im Rahmen der Rechtssache 47/73 (RT) und 56/73 (Pfeifer & Langen) hat der Gerichtshof den Klägerinnen aufgegeben, eine Reihe von Fragen, jeweils getrennt für die einzelnen Wirtschaftsjahre 1966/67 bis 1971/72, zu beantworten.
a) Die ausschließlich an RT gerichteten Fragen lauteten wie folgt:
1. Welche Rohzuckermengen hat RT erzeugt?
2. Was geschah mit diesen Mengen?
Gliedern Sie im einzelnen auf, wieviel von diesem Rohzucker
von Ihnen selbst zu Weißzucker verarbeitet wurde;
an andere Raffinerien verkauft wurde (geben Sie die Nationalität der Käufer an und heben Sie für Deutschland die Verkäufe an Pfeifer & Langen oder die WZV von den Verkäufen an andere Raffinerieunternehmen ab);
anderen Zwecken (welchen?) zugeführt oder als unverkäuflich gelagert wurde.
3. Wieviel Rohzucker haben Sie bei anderen belgischen Produzenten gekauft?
4. Wie groß war Ihre Raffineriekapazität? Belegen Sie die Zahlenangaben mit zweckdienlichen technischen Daten.
5. Erläutern Sie, weshalb nach Ihrer Ansicht systematische Verkäufe nach Deutschland den Aufbau einer Vertriebsorganisation bedingt hätten, obwohl die Exporthändler Export und Hottlet offenbar in der Lage waren, Ihnen deutsche Kunden zu beschaffen und obwohl Zucker ein weitgehend homogenes Erzeugnis ist.
Die Antworten der RT und die Erklärungen der Kommission, soweit diese sich geäußert hat, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Zu 1. bis 3.
RT macht, nach ihren jeweils am 15. September abgeschlossenen Geschäftsjahren gegliedert (während die Entscheidung auf die Wirtschaftsjahre im Sinne der Agrarverordnungen Bezug nimmt, welche jeweils mit dem 30. Juni enden), nachfolgende Zahlenangaben:
(in I)1966/671967/681968/691969/701970/711971/72Übertragene Vorräte250221996515857296551893424476JahresaufkommenProduktion RT89646136282128340144301131458205744Zukäufetraditionelle Zukäufe339444239830641338983164042651gelegentliche Zukäufe bei anderen belgischen Produzenten611289550263270215Zur Verfügung stehende Gesamtmenge149223198934175388208117182303273086Von RT zu Weißzucker verarbeitet129258183077145733168476135193169513Ausfuhren (an ausländische Raffinerien)Deutschland (= Pfeifer & Langen)———89642263425018Andere Länder———11743—59135Zu übertragende Vorräte199651585729655189342447619420
Die Klägerin stellt klar, daß die sogenannten traditionellen Rohzuckerkäufe bei Zuckerfabriken vorgenommen worden seien, die ausschließlich Rohzucker herstellten, den sie traditionsgemäß RT überließen.
Zu 4.
RT beziffert auf der Grundlage ins einzelne gehender Berechnungen ihre Jahreskapazität für Weißzucker auf etwa 200000 t. Diese Kapazität müsse nicht nur den in der vorstehenden Tabelle angegebenen Rohzuckermengen gegenübergestellt werden, sondern auch den großen Mengen Sirup (Abläufe), die in den verschiedenen Zuckerfabriken ihrer Unternehmensgruppe anfielen. Sie macht Zahlenangaben über die Mengen dieser Vorprodukte, die ihr zur Verfügung standen, und über deren Ertrag an Weißzucker. Insgesamt zeigten diese Zahlen, daß die der Firma zur Verfügung stehenden Mengen ihre Raffineriekapazität so weit überstiegen, daß sie sich vor den unerbittlichen Zwang zum Export gestellt gesehen habe.
Dagegen meint die Kommission, die Zahlen der RT belegten, daß diese Firma ihre Raffineriekapazität, zu der noch diejenige der Zuckerfabrik Oreye hinzugerechnet werden müsse, bei der die Klägerin die Kapitalmehrheit halte, niemals ausgeschöpft habe.
Die Kommission hebt außerdem hervor, die Straßenentfernung zwischen Oreye und der Fabrik der RT in Liers, aus der ein Teil des an Pfeifer & Langen verkauften Rohzuckers gekommen sei, betrage 18 km, während die Raffinerie von Pfeifer & Langen in Elsdorf 147 km von Liers entfernt sei.
Zu 5.
RT antwortet, daß der systematische Vertrieb im Sinne des direkten Verkaufs an Verarbeiter und Verteiler in einem fremden. Land notwendigerweise die Errichtung einer Vertriebsorganisation in diesem Land erfordere. Export und Hottlet hätten ihr keine deutschen Kunden beschafft, sondern ihr Zucker zum Wiederverkauf in Deutschland abgekauft. In der Mehrzahl der Fälle seien die deutschen Kunden von Export und Hottlet ihrerseits wiederum lmport-Export-Firmen gewesen, so daß von systematischen Verkäufen seitens der erwähnten belgischen Händler keine Rede sein könne.
Die Kommission antwortet mit einem Hinweis auf ihre im schriftlichen Verfahren dargelegten Argumente und erinnert insbesondere daran, daß zahlreiche Anfragen deutscher Händler abschlägig beschieden worden seien.
b) Die ausschließlich an Pfeifer & Langen gerichteten Fragen lauteten wie folgt:
1. Welche Mengen Weiß- bzw. Rohzukker haben Sie hergestellt?
2. Wieviel des von Ihnen hergestellten Rohzuckers haben Sie raffiniert?
3. Wieviel Rohzucker haben Sie von anderen Herstellern als RT gekauft?
4. Wie groß war Ihre Raffineriekapazität? Belegen Sie die Zahlenangaben mit zweckdienlichen technischen Daten.
Die Antworten von Pfeifer & Langen und die Erklärungen der Kommission lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Zu 1. bis 3.
Pfeifer & Langen macht folgende Zahlenangaben:
(in I)1966/671967/681968/691969/701970/711971/72RohzuckerErzeugung Pfeifer & Langen308003640029200339003895037200Zukäufe (außer bei RT)139200127400173530140540124110134000Weißzuckerproduktion Pfeifer & Langen158759199214150214133700170524103347
Pfeifer & Langen erklärt, sie habe ihre gesamte Rohzuckererzeugung selbst raffiniert.
Die Kommission bemerkt, diese Zahlen seien irreführend, weil die Angaben über die erzeugten Weißzuckermengen nur den Anteil an Weißzucker beträfen, der in einem einzigen Arbeitsgang hergestellt worden sei; diesem aber sei ein weiterer Anteil Weißzucker hinzuzurechnen, der aus dem Raffinieren der vorgenannten Rohzuckermengen (Eigenproduktion und Zukäufe) gewonnen worden sei. So habe beispielsweise in der Kampagne 1971/72 die Weißzuckerproduktion insgesamt etwa 360000 und nicht 203347 t erreicht. Die Kommission unterstreicht, daß nach den eigenen Angaben von Pfeifer & Langen die bei anderen Erzeugern als RT gekauften Rohzuckermengen sich im Laufe der hier interessierenden Jahre kaum verändert hätten.
Zu 4.
Pfeifer & Langen legt Berechnungen vor, aufgrund deren sie ihre Raffineriekapazität mit etwa 260000 t pro Jahr bezeichnet.
Die Kommission bestreitet die Richtigkeit verschiedener Faktoren dieser Berechnungen; im Ergebnis scheint es ihr realistisch, die Jahreskapazität von Pfeifer & Langen auf 180000 bis 200000 t zu schätzen. Dies zeige, daß bei Berücksichtigung der eigenen Rohzuckerproduktion von Pfeifer & Langen und der Zukäufe bei anderen Herstellern als RT die Rohzuckerkäufe bei RT nicht erforderlich gewesen seien, um einen normalen Auslastungsgrad der Produktionsanlagen zu erreichen.
c) Die folgenden Fragen sind sowohl RT als auch Pfeifer & Langen vorgelegt worden :
1. Steht die Behauptung, RT habe fürchten müssen, Pfeifer & Langen als Rohzuckerkunden zu verlieren, wenn sie in beträchtlichem Umfang Weißzukker an die Kundschaft der deutschen Firma geliefert hätte, nicht in Widerspruch zu den zahlreichen Gründen, die Pfeifer & Langen anführt, um nachzuweisen, daß die Rohzuckerkäufe bei RT dem Interesse des Käufers entsprachen?
2. Erläutern Sie, weshalb nach Ihrer Ansicht RT die von ihr aus Rohzucker hergestellten Spezialsorten nicht hat nach Deutschland verkaufen können, obwohl sie derartige Sorten nach den Niederlanden offenbar exportiert hat.
3. Erläutern Sie unter Zahlenbelegen die Behauptung, die Transportmittel, die für Rohzucker verwendet werden könnten, seien weniger kostspielig als die Transportmittel, auf die für Weißzucker zurückgegriffen werden müsse.
Die Antworten der Klägerinnen und die Erklärungen der Kommission lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Zu 1.
RT macht geltend, die Verhandlungen mit Pfeifer & Langen seien jedes Jahr von neuem geführt worden, so daß sie jedes Jahr habe fürchten müssen, ihr Käufer werde abspringen.
Pfeifer & Langen legt dar, ihr Interesse an den Bezügen von Rohzucker bei RT sei nicht so beherrschend gewesen, daß jede andere Überlegung dahinter zurückgetreten wäre; insbesondere nicht die Überlegung, daß es unzweckmäßig sei, durch umfangreiche Käufe die Stellung eines Wettbewerbers zu stärken, der ihr, wie mit der Frage unterstellt werde, eine beträchtliche Zahl Kunden abspenstig gemacht hätte.
Die Kommission bemerkt, die Antwort von Pfeifer & Langen bestätige, daß diese Klägerin bei RT gekauft habe, um zu erreichen, daß die belgische Firma sich freier Lieferungen von Weißzucker nach Westdeutschland enthalte.
Zu 2.
RT antwortet, bei den fraglichen Spezialsorten handle es sich im wesentlichen um Würfel- und Perlzucker. Der Umstand, daß sie in den Niederlanden Würfelzucker habe verkaufen können, erkläre sich dadurch, daß ihr dortiger Käufer, die CSM, nicht über die zur Herstellung dieser Sorten erforderliche Ausrüstung verfüge; Pfeifer & Langen dagegen besitze sie. Darüber hinaus bestehe ein technischer Unterschied zwischen deutschem und belgischem Würfelzucker: ersterer wiege 4 Gramm pro Stück und werde in Pfundpackungen verkauft, letzterer werde in Stücken zu 6 Gramm hergestellt und in Kilopackungen verkauft.
Pfeifer & Langen legt dar, RT hätte, um mit Spezialsorten erfolgreich in den deutschen Markt einzudringen, in der Bundesrepublik ein eigenes Vertriebsnetz aufbauen und eine Produktion aufziehen müssen, die den deutschen Verbrauchergewohnheiten hinsichtlich Gewicht und Abmessung der Würfel entsprochen hätte.
Die Kommission entgegnet, RT hätte sich wegen des Aufbaus eines Vertriebsnetzes an die deutschen Großhändler wenden können; außerdem hätte sie die Einkaufsgemeinschaften des Lebensmittelhandels direkt beliefern können. Wie sich aus einem von Pfeifer & Langen vorgelegten Beweisstück ergebe, sei die Lagerung der Spezialsorten normalerweise Sache des Handels. Hinsichtlich des auf die Unterschiede in Form, Festigkeit und Gewicht gestützten Arguments ist die Kommission der Auffassung, daß solche Unterschiede ohne Einfluß auf die Entscheidung des Verbrauchers bleiben.
Zu 3.
RT antwortet, während der Rohzucker in nur mit Planen bedeckten Lastwagen oder Kübelwaggons transportiert und ohne besondere Vorkehrungen hygienischer Art mit der Schaufel oder dem Greifer abgeladen werde, könne loser Weißzucker nur in hermetisch geschlossenen und mit einer besonderen Abladevorrichtung versehenen Tankwagen transportiert werden.
Pfeifer & Langen macht in demselben Sinne geltend, der Transport von Weißzucker bringe hinsichtlich des Lade- und Abladevorgangs wie auch der Ausrüstung des Transportmittels zusätzliche Kosten mit sich.
Die Kommission bestreitet nicht, daß der Transport von Rohzucker weniger kostspielig ist. Dieser Umstand trage jedoch für sich allein nichts zur Beantwortung der Frage bei, ob es RT gelungen wäre, im Wettbewerb mit Pfeifer & Langen Weißzucker auf deren Markt abzusetzen; die Transportkosten hätten bei einem teureren Erzeugnis geringere Bedeutung.
4. Zum fünften Beschwerdepunkt (Ausübung wirtschaftlichen Drucks auf die belgischen Exporteure; vgl. oben III 5)
Im Rahmen der Rechtssache 47/73 (RT) hat der Gerichtshof:
1. RT und der Kommission aufgegeben, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob darin, daß ein Zuckerhersteller es einem Händler zur Auflage macht, eine nur zur Denaturierung bestimmte Zuckermenge weiterzuveräußern, insbesondere unter Berücksichtigung der Einwirkungen der Gemeinschaftsregelung zwangsläufig ein unbilliges Verhalten und infolgedessen ein Mißbrauch liegt oder nicht. RT ist ferner aufgegeben worden, unter Zahlenbelegen darzutun, ob sie in jedem Falle, in dem sie Zucker zur Denaturierung verkauft hat, einen niedrigeren Preis erzielt hat als bei normalen Verkäufen;
2. der Kommission aufgegeben, zu folgender Frage Stellung zu nehmen: Angenommen, es sei davon auszugehen, daß die Einführung der Denaturierungsklaüsel in die zwischen RT auf der einen sowie Export und Hottlet auf der anderen Seite abgeschlossenen Verträge keinen Mißbrauch darstellt, rechtfertigen dann nach Ihrer Ansicht die zur Akte gegebenen Unterlagen die Behauptung, daß der Beginn der Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 in das Wirtschaftsjahr 1968/69 fällt?
Die Antworten der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Zu 1.
RT verweist, was die grundsätzliche Frage angeht, auf ihre Ausführungen im schriftlichen Verfahren.
Zum Umfang ihrer Ausfuhren nach den Niederlanden und Deutschland sowie zu den Preisen macht sie folgende Zahlenangaben:
Geschäftsjahr 1968/69
Während dieses Geschäftsjahres
habe die Klägerin 19786 t Kristallzucker zur Denaturierung in die beiden oben genannten Länder verkauft; der Preis für die Niederlande habe 1061,50 bfrs betragen, während er für Deutschland im Durchschnitt 1082,64 bfrs ausgemacht habe;
habe sie nach den Niederlanden ausschließlich zur Denaturierung geliefert;
habe der mittlere Verkaufspreis für belgischen Kristallzucker zur Ausfuhr nach Deutschland zu anderen Verwendungszwecken als zur Denaturierung 1090 bfrs betragen.
Geschäftsjahr 1969/70
Während dieses Geschäftsjahres habe RT lediglich 4000 t Kristallzucker nach Deutschland ausgeführt, und zwar zur Denaturierung; der durchschnittliche Preis habe 1068 bfrs betragen.
Die Kommission legt dar, nach dem Denaturierungsprämiensystem hätten die Erzeuger die Möglichkeit:
selbst die Denaturierung vorzunehmen, dementsprechend die Denaturierungsprämie zu vereinnahmen und als Preis den normalen Zuckerpreis abzüglich dieser Prämie zu berechnen;
oder noch nicht denaturierten Zucker zu verkaufen und es den Großhändlern oder dem Verarbeiter zu überlassen, die Denaturierung vorzunehmen und die Prämie zu vereinnahmen.
In der Praxis hätten die Erzeuger und insbesondere RT immer den zweiten Weg gewählt und den normalen Zuckerpreis berechnet, dabei jedoch eine Klausel in die Verträge aufgenommen, durch die die Großhändler oder Verarbeiter verpflichtet worden seien, den Zucker tatsächlich zu denaturieren und ihr den Nachweis dafür zu erbringen.
RT antwortet, sie sei in der Lage zu beweisen, daß sie selber 1968/69 und 1969/70 31624 bzw. 38944 t denaturiert habe. Nicht sie habe die Denaturierungsklauseln durchgesetzt, vielmehr hätten die Handelshäuser, die bei ihr wegen des Ankaufs von Zucker vorgesprochen hätten, erklärt, daß der Zucker zur Denaturierung bestimmt sei. In diesem Falle habe RT dies bei ihrem Angebot berücksichtigt. Aus den oben wiedergegebenen Zahlen sei zu ersehen, daß sie bei ihren Verkäufen zur Denaturierung durchweg niedrigere Preise genommen habe als bei Verkäufen von Zucker zum menschlichen Verbrauch; das habe die Kommission im übrigen in der angefochtenen Entscheidung (S. 26 bis 27, Ziff. 15) eingeräumt.
Die Kommission erwidert insbesondere, daß die von RT für die Denaturierung angegebenen Höchstpreise in bestimmten 1968/69 und 1969/70 abgeschlossenen Verträgen überschritten worden seien und daß RT für die Kampagnen 1970/71 und 1971/72 keine Zahlen genannt habe.
Zu 2.
Die Kommission führt aus, die Antwort auf die vorstehende zweite Frage ergebe sich unmittelbar aus ihren Erklärungen zur ersten Frage. Während der Kampagne 1968/69 habe die Durchsetzung der Denaturierungsklausel das wichtigste Mittel zur Beschränkung der Aktionsfreiheit der Händler durch RT dargestellt, wie sich aus einer Reihe von Verträgen der Klägerin mit Export oder Hottlet ergebe.
5. Zum sechsten Beschwerdepunkt (Ausübung wirtschaftlichen Drucks auf die niederländischen Importeure; vgl. oben III 6)
Vgl. oben I 4
Die den Zeugen gestellten Fragen betrafen die Tatsachenbehauptungen, die, in den nachstehend wiedergegebenen Auszügen, einer Notiz vom 8. Juni 1970 zu entnehmen sind, die von Herrn Lemaire, dem Verkaufsdirektor der Firma Export, stammt und für den Präsidenten dieser Firma, den Baron Kronacker, bestimmt war (Anhang I 133 zu den Klagebeantwortungen):
Die niederländische Zuckerindustrie (Suiker Unie CSM) hat sich über Herrn Lindeboom, kaufmännischer Direktor der Suiker Unie, an den alteingesessenen niederländischen Zuckerhandel (Dudok de Wit, Internado u. Jacobson) gewandt, um wegen Einfuhrtransaktionen vorstellig zu werden, die diese Handelshäuser mit Sucre Union Paris (Handelsgesellschaft der Genossenschaften der französischen Zuckerrübenanbauer) für die Kampagne 1969/70 über französischen Kristallzucker abgeschlossen haben.
Diese Einfuhrtransaktionen sind vor allem durch die Währungsdisparitäten des französischen Franken vor dessen Abwertung im August 1969 ermöglicht worden. Nachdem sie ursprünglich über 30000 t französischen Weißzuckers, Qualität Holland, lauteten, sind sie später auf eine Gesamtmenge von 70000 t erhöht worden.
Wegen der Bedeutung dieser Transaktionen ist zwischen dem niederländischen Handel und den Zuckerfabrikanten dieses Landes ein besonderes Übereinkommen abgeschlossen worden, wonach die Händler sich verpflichteten, einen Inlandsverkaufspreis einzuhalten, der den Absatz der Zuckerfabrikanten nicht zu sehr benachteiligt.
Aus diesem Grund konnten sich die niederländischen Händler später nicht mehr für unsere Einfuhrgeschäfte nach den Niederlanden mit belgischem Zukker interessieren, für den der Preis unter dem holländischen Inlandspreis lag wie auch unter demjenigen, der zwischen dem holländischen Hersteller und dem Handel für den Vertrieb des französischen Zuckers vereinbart war.
Diese Vereinbarung sieht außerdem vor, daß die letzten französischen Mengen, die noch nach Holland versandt werden, in Papiersäcke zu 50 Kilo und Ein-Kilo-Tüten mit den Warenzeichen der holländischen Hersteller, insbesondere der Suiker Unie, verpackt werden sollen, nachdem diese Hersteller diese Mengen den Handelshäusern abgekauft haben.
Bei dem Gespräch, das Herr Lindeboom von Suiker Unie mit dem niederländischen Importhandel geführt hat, hat er verlangt, in Zukunft, für die Kampagne 1970/71, von derartigen Einfuhrtransaktionen abzusehen; andernfalls würde er die traditionellen Einfuhrgeschäfte im Zollvormerkverkehr für die niederländische Verarbeitungsindustrie (Milch usw…) unmöglich machen und den Bedarf dieser Verarbeiter selbst zu Weltmarktkonditionen decken.
Der niederländische Handel hat noch nicht entschieden, wie dieser Drohung zu begegnen ist.
Dagegen hat er versucht, zusammen mit der niederländischen Zuckerindustrie den holländischen Importbedarf von etwa 80000 t aus anderen EWG-Ländern und zum EWG-Preis für das Wirtschaftsjahr 1970/71 zu untersuchen.
Die niederländischen Zuckerfabrikanten haben auf diese Aufforderung des Importhandels nicht reagiert, aber schließlich verlauten lassen, daß sie zu gegebener Zeit den Handel zu diesen Fragen vielleicht konsultieren würden.
a) Die Aussage des Herrn Lemaire läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Die oben bezeichnete Notiz gebe den Inhalt einer oder mehrerer Unterhaltungen, die er seinerzeit mit Herrn Dudok de Wit geführt habe, genau und vollständig wieder. Er habe um diese Unterhaltung gebeten, um die Schwierigkeiten aufzuklären, auf die sein Unternehmen bei dem Versuch gestoßen sei, belgischen Zucker in den Niederlanden auf dem gewohnten Weg über niederländische Händler zu verkaufen.
Befragt, ob die nach der Notiz zwischen den niederländischen Produzenten und Händlern getroffene Vereinbarung freiwillig oder unter einer Pression abgeschlossen worden sei, hat der Zeuge dargelegt, er könne hierauf nicht bestimmt antworten, weil er keine unmittelbare Kenntnis des Hergangs habe.
b) Die Aussage des Herrn Dudok de Wít, seinerzeit Direktor der Handelsgesellschaft gleichen Namens, läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Er habe zu jener Zeit mehrere Unterredungen mit Herrn Lemaire gehabt, sowohl persönlich als auch am Telefon, bei denen die Situation, von der in der Notiz die Rede sei, angesprochen worden sei.
Zu den in der Notiz des Herrn Lemaire erwähnten Kontakte zwischen den niederländischen Händlern und Produzenten im Anschluß an die Einfuhr des französischen Zuckers sei es auf Betreiben der Händler gekommen, denen es schwergefallen sei, diesen Zucker innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist abzusetzen.
Auf die Frage, welches der Inhalt der Vorhaltungen gewesen sei, die die Produzenten den Händlern wegen dieser Einfuhr gemacht hätten, hat Herr Dudok de Wit geantwortet, die niederländische Industrie habe wahrscheinlich die störende Wirkung erkannt, die von der relativ bedeutenden Importzuckermenge auf den niederländischen Markt ausgehen mußte. Die Notiz des Herrn Lemaire gebe einen falschen Eindruck, soweit darin das Bestehen einer Zusage der niederländischen Händler behauptet werde, einen Inlandsverkaufspreis einzuhalten, der den Absatz der Zuckerfabrikanten nicht zu sehr benachteiligt; in Wirklichkeit habe es über diesen Punkt keine Vereinbarung im eigentlichen Sinne gegeben. Der Anstoß zum Verkauf eines Teils des in Frankreich gekauften Zuckers an die niederländische Industrie sei von den Händlern ausgegangen, die Industrie sei aber vielleicht froh darüber gewesen, diese Konkurrenz auf diese Weise vom Markt fernzuhalten. Ohne sich genau an den Preis dieses Weiterverkaufs erinnern zu können, hat der Zeuge die Ansicht geäußert, die Industrie habe ein gutes Geschäft gemacht, sei dabei allerdings nicht reich geworden.
Unzutreffend sei die in der Notiz aufgestellte Behauptung, Herr Lindeboom habe vom niederländischen Handel verlangt, für die Kampagne 1970/71 von derartigen Einfuhrtransaktionen abzusehen, da er andernfalls die traditionellen Einfuhrgeschäfte im Zollvormerkverkehr für die niederländische Verarbeitungsindustrie (Milch usw…) unmöglich machen und den Bedarf dieser Verarbeiter selbst zu Weltmarktkonditionen decken [würde]. Zutreffend sei nur, daß die Absicht der niederländischen Zuckerindu strie, auch ihrerseits zu importieren — eine Absicht, die nicht neu gewesen und zunehmend verwirklicht worden sei —, bereits für sich eine Drohung dargestellt habe. Bei den Kontakten mit Herrn Lindeboom sei zwar von einer Ausweitung der Importe der Zuckerindustrie die Rede gewesen, doch habe Herr Lindeboom nicht in drohender Form konkrete Schritte angekündigt. Der Handel habe niemals versprechen können, sich derartiger Einfuhrtransaktionen zu enthalten, ohne damit seine Existenzbasis selbst zu gefährden.
Mit den letzten Mengen französischen Zuckers hätten die niederländischen Händler insbesondere deswegen die Last gehabt, weil sie für einen großen Teil der gekauften Partie eine Einfuhrausgleichsabgabe hätten zahlen müssen, welche den Vorteil des wegen der faktischen Abwertung des französischen Franken niedrigen Preises vermindert habe.
Es treffe zu, daß die Händler, insofern sie Exporteure seien, von den niederländischen Herstellern abhingen, so daß wir immer aufpassen müssen, wie wir uns gegenüber der Zuckerindustrie verhalten.
Es sei möglich, daß er sich bei seinen Unterhaltungen mit Herrn Lemaire absichtlich etwas undeutlich ausgedrückt habe, um diesem nicht mit der offenen Erklärung weh zu tun, der Kauf belgischen Zuckers sei nicht beabsichtigt. Es sei weiterhin möglich, daß er sich bei seinem Gespräch mit Herrn Lemaire nicht ebenso unparteiisch ausgedrückt habe wie bei seiner jetzigen Vernehmung, weil er damals aus folgendem Grund gereizt war: Die niederländische Industrie kommt als große Bedrohung auf den niederländischen Handel zu, denn sie wird selbst importieren.
c) Die Aussage des Herrn Sanders, stellvertretender Direktor der Firma Jacobson, läßt sich wie folgt zusammenfassen: Nach seiner Erinnerung seien es die Händler gewesen, die im Rahmen regelmäßiger Kontakte mit der niederländischen Zuckerindustrie die Initiative ergriffen hätten, dieser einen Teil des von ihnen in Frankreich gekauften Zuckers zu verkaufen. Der vor der offiziellen Abwertung sehr niedrige Kurs des französischen Franken habe es den Händlern ermöglicht, französischen Zucker zu importieren, und diese Situation habe sie zum Abschluß eines Kontrakts über große Mengen Zucker veranlaßt. Als Frankreich den Franken offiziell abgewertet habe und auf den Import französischen Zuckers eine Abschöpfung erhoben worden sei, sei es für die Händler schwierig gewesen, einen Teil des gekauften Zuckers abzusetzen. Weil die Zeit zu drängen begonnen habe und nur die niederländische Industrie in der Lage gewesen sei, recht bedeutende Mengen kurzfristig abzunehmen, hätten die Händler versucht, dieser Industrie 15000 t zu verkaufen; dies sei ihnen gelungen. Die Produzenten seien von diesem Geschäft wohl nicht begeistert gewesen, während die Händler über den Verkauf äußerst glücklich gewesen seien.
Für die niederländische Industrie sei es sinnlos gewesen, bei den Händlern darauf zu dringen, daß diese sich gewisser Einfuhren enthielten; hätten nämlich nicht die Händler diese Einfuhren getätigt, so hätten dies andere getan. Möglicherweise hätten die Produzenten den Händlern zu verstehen gegeben, daß sie die Einfuhren nicht gerne sähen, die Händler hätten aber nicht darauf verzichten können, ihre Arbeit zu verrichten.
Befragt, was der Inhalt der Vorhaltungen gewesen sei, die SU und CSM laut der Notiz des Herrn Lemaire gemacht haben sollen, hat der Zeuge ausgesagt, zu jener Zeit habe es in den Niederlanden überreichliche Vorräte gegeben; deshalb habe die niederländische Industrie einen Wettbewerb nicht gerne gesehen.
Unzutreffend sei die Behauptung in der Notiz des Herrn Lemaire, die Händler hätten sich gegenüber den niederländischen Produzenten zur Einhaltung eines gewissen Preisniveaus beim Absatz derjenigen Partien französischen Zuckers verpflichtet, die nicht den Produzenten weiterverkauft worden seien; diese Behauptung sei aus wirtschaftlichen Gründen, die der Zeuge im einzelnen erläutert hat, etwas verwunderlich.
Soweit ihm bekannt sei, hätten die niederländischen Zuckerhersteller die Händler nicht damit bedroht, ihre traditionellen Einfuhren im Zollvormerkverkehr unmöglich zu machen und den Bedarf der Verarbeitungsindustrie selbst zu decken. Eine solche Haltung hätte überrascht; insbesondere SU, eine landwirtschaftliche Genossenschaft, habe schwerlich beabsichtigt, ihrem eigenen Erzeugnis durch Importe Konkurrenz zu machen; außerdem sei Herrn Lindeboom nicht verborgen geblieben, daß die Händler auf den Weltmärkten besser eingeführt gewesen seien. Vielleicht sei in der Hitze der Unterredung gesagt worden: Wenn Ihr mit diesen Einfuhren nicht aufhört, machen wir dies oder das. Aber solche Äußerungen seien nicht geeignet gewesen, die Händler, die sich nicht so schnell bedroht fühlten, zu beeindrukken. Außerdem hätten die Produzenten nicht sicher sein können, daß derartige Einfuhren auch künftig möglich gewesen wären, weil die für Zuckereinfuhren aus Drittländern geltende Gemeinschaftsregelung von einem Wirtschaftsjahr zum anderen hätte geändert werden können.
d) Die Aussage des Herrn Lindeboom, Direktor der SU, läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Er habe nicht verlangt, die Händler sollten während der Kampagne 1970/71 von derartigen Einfuhrtransaktionen absehen. Er habe seine Karriere im niederländischen Zuckerhandel begonnen, für den er immer noch Sympathie empfinde. Insbesondere habe er zu dem inzwischen verstorbenen Herrn Kopmels von der Firma Jacobson freundschaftliche Beziehungen unterhalten.
Bei einer seiner regelmäßigen Unterhaltungen mit Herrn Kopmels habe er diesem seine Besorgnis über die Folgen mitgeteilt, die für die niederländischen Inlandspreise aus den aufgrund des Wechselkurses um 5 bis 12 % günstigeren Angeboten französischen Zuckers entstehen könnten, und ihm gesagt, daß SU als Genossenschaft von Rübenanbauern darauf bedacht sein müsse, den Preis für Rüben, so wie er in den Gemeinschaftsverordnungen festgesetzt worden sei, nicht zu gefährden. Außerdem hätten der belgische Handel und ein deutsches Unternehmen den niederländischen Verkäufern starke Konkurrenz gemacht und große niederländische Unternehmen zu sehr niedrigen Preisen beliefert.
Die Vorstellung, daß Herr Kopmels sich von seinem, zudem jüngeren, Freund hätte bedrohen lassen, sei absurd. Auch der Inhalt der SU zugeschriebenen Drohung sei drollig, denn wenn SU mit den Importeuren bei der Kondensmilchindustrie hätte konkurrieren wollen, dann hätte sie dies mit ihrem eigenen Zucker getan, statt dessen Verkauf durch die Einfuhren von Zucker vom Weltmarkt zu verhindern.
Die Frage, ob die Händler aus eigenem Antrieb versprochen hätten, sich in Zukunft derartiger Einfuhren zu enthalten, hat Herr Lindeboom verneint. Im übrigen habe er, seitdem er in die Dienste der SU getreten sei, geschäftliche Unterredungen nur mit Herrn Kopmels geführt und sich niemals mit Herrn Sanders oder Herrn Dudok de Wit unterhalten.
Schließlich hat Herr Lindeboom die in der Notiz des Herrn Lemaire erwähnte Verpflichtung der Händler zur Einhaltung eines gewissen Preisniveaus in Abrede gestellt. Es sei nur von der Notwendigkeit die Rede geweserl, daß sowohl Produzenten wie Händler eine gewisse Selbstdisziplin wahrten, was beide Seiten auch tatsächlich getan hätten. Insbesondere hätten sich die Händler an die Preise gehalten, die die Zuckerindustrie verlangt habe, ohne daß indes hierüber Vereinbarungen bestanden hätten.
Die niederländischen Produzenten hätten nicht gegen den Handel gearbeitet, wie sich anhand von nach 1970 abgeschlossenen Verträgen beweisen lasse.
6. Zum achten Beschwerdepunkt (zwischen Pfeifer & Langen und deren Zwischenhändlern abgeschlossene Verträge, durch die die Möglichkeiten des Imports und Exports innerhalb des Gemeinsamen Marktes eingeschränkt worden sein sollen; vgl. oben III 8)
Im Rahmen der Rechtssache 56/73 (Pfeifer Sí Langen) hat der Gerichtshof
A — Pfeifer & Langen aufgegeben,
a) folgende Unterlagen vorzulegen:
entweder sämtliche mit den auf Seite 48 und 49 der Erwiderung bezeichneten Agenten (Firmen Anraths … Wolf) abgeschlossenen Vertretungsverträge, sofern diese Verträge Klauseln der in der angefochtenen Entscheidung genannten Art enthalten (mit einem Erlaubnisvorbehalt verknüpftes Verbot, Zucker anderer Hersteller zu verkaufen; Auflage, den Zucker von Pfeifer & Langen nur innerhalb einer bestimmten Zone und nur an bestimmte Käurergruppen weiterzuvertreiben);
oder nur einen bzw. mehrere dieser Verträge, falls die übrigen Verträge lediglich nach dem Muster der vorgelegten Verträge abgefaßt sind; in diesem Falle ist, jeweils unter Nennung des betreffenden Agenten, anzugeben, welche nicht zur Akte gegebenen Verträge mit welchen der vorgelegten Verträge übereinstimmen ;
b) soweit die Beziehungen der Pfeifer & Langen zu ihren Agenten, insbesondere zu bestimmten Gebietskommissionären der WZV, nicht durch förmlichen Vertrag geregelt waren, sich zu der Frage zu äußern, ob und, gegebenenfalls, in welchem Umfange sie diesen Agenten die oben unter a genannten Beschränkungen auferlegt hat; gegebenenfalls die zwischen Pfeifer & Langen und den betreffenden Agenten gewechselte Korrespondenz vorzulegen, soweit in dieser Korrespondenz eine Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Partnern erblickt werden kann;
c) folgende Fragen zu beantworten:
1. Sind Ihre Agenten auch für Rechnung anderer Zuckerhersteller tätig?
2. Bejahendenfalls: Wer sind diese Hersteller (WZV, Mitglieder der WZV, andere Firmen)?
3. (Die folgende Frage wird nur für den Fall gestellt, daß sich die Antwort nicht bereits aus den zur Akte zu reichenden Unterlagen ergibt). Für welche Bestimmungszwecke (menschlicher Verbrauch in Deutschland, Denaturierung, Ausfuhr nach Drittländern, Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten) haben Sie den Agenten, falls diese als Handelsvertreter für Rechnung anderer Zuckerhersteller tätig zu werden beabsichtigten, aa) eine generelle Zustimmung für die Zukunft erteilt, bb) die Zustimmung auf Antrag von Fall zu Fall erteilt oder cc) ein solches Tätigwerden verboten.
4. Sofern die Zustimmung in jedem Einzelfalle einzuholen war: Nennen Sie die Fälle, in denen diese Zustimmung erbeten, erklärt und/ oder verweigert wurde.
5. Verkaufen Ihre Agenten auch als Eigenhändler Zucker anderer Hersteller?
6. Bejahendenfalls richtet der Gerichtshof an Sie, mutatis mutandis, die gleichen Fragen wie oben 2. bis 4;
B — der Kommission aufgegeben,
klarzustellen, welche Vorwürfe sie einerseits gegen Pfeifer & Langen und andererseits gegen die WZV erhebt; insbesondere: Wird behauptet, daß nicht nur WZV, sondern auch Pfeifer & Langen den Zwischenhändlern zum einen die Verpflichtung auferlegt hat, nur an Großhändler, die verarbeitende Industrie und gleichzustellende Firmen zu verkaufen (vgl. Entscheidung S. 27 f., 40), und ihnen zum anderen verboten hat, außerhalb der ihnen jeweils von WZV zugewiesenen Zonen zu verkaufen?
Zu A a.
Pfeifer & Langen führt aus, ihre Beziehungen zu den auf Seite 48 und 49 ihrer Erwiderung bezeichneten Agenten seien bis zum 30. Juni 1970 durch einen Mustervertrag aus dem Jahre 1948 geregelt gewesen. Die Klägerin hat ihrer Antwort eine Kopie dieses Mustervertrags beigefügt; dieser enthält insbesondere folgende Klauseln:
Ziffer 1:
Firma Pfeifer & Langen in Köln überträgt [z.B.: den Herren Gebr. Lück in Köln] (im Folgenden Vertreter genannt) die Vermittlung des Verkaufs ihres Zukkers im Namen und für Rechnung von Pfeifer & Langen. Uber die Annahme und Ablehnung der einzelnen Geschäfte entscheidet Pfeifer & Langen.
Ziffer 2
Der Vertreterbezirk umfaßt die Orte innerhalb der in beiliegender Skizze gezogenen Grenzen.
Ziffer 3
Der Vertreter erhält für alle im Vertreterbezirk mit oder ohne seine Mitwirkung zur Ausführung gekommenen Geschäfte eine Provision von 0,25 DM. Für Lieferungen an die Rewe- und Edeka-(Zentralen) beträgt die Provision pro Doppelzentner 0,15 DM + 0,05 DM Propaganda-Zuschuß = 0,20 DM. Soweit die Lieferungen an solche Mitglieder der Rewe und Edeka erfolgen, die ihren Sitz in einem anderen Vertreter-Bezirk haben, hat der Vertreter die auf diese Lieferungen entfallende Provision ohne den Propaganda-Zuschlag voll an den zuständigen Bezirksvertreter abzuführen …
Ziffer 6
Dem Vertreter ist nicht gestattet, die Vertretung anderer Zuckerfabriken ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Pfeifer & Langen zu übernehmen oder mit Zucker der Firma Pfeifer & Langen oder mit Zucker anderer Herkunft Eigengeschäfte zu machen.
Die Klägerin bemerkt, für die Beurteilung des genannten Mustervertrages sei zu berücksichtigen, daß in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1009/67 der Zukkeraußenhandel und sogar der Zuckerbinnenhandel hoheitlicher Reglementierung durch diesen Staat unterlegen hätten.
Am 1. Juli 1970 habe die Klägerin mit den in der Erwiderung genannten Vertretern gleichlautende Verträge abgeschlossen. Als Muster gibt die Klägerin den mit der Firma Gebrüder Anraths geschlossenen Vertrag zur Akte. Dieser Vertrag erhält insbesondere folgende Klauseln:
§ 1P & L überträgt dem Vertreter die Vermittlung des Verkaufs ihres Verbrauchszucker-Sortimentes in ihrem Namen und für ihre Rechnung.Der Vertreter ist selbständiger Gewerbetreibender im Sinne des § 84 HGB mit Abschlußvollmacht. Er ist bei seiner Tätigkeit verpflichtet, die Interessen von P & L in jeder Hinsicht bestmöglich wahrzunehmen.…
§ 2Die Übertragung der Vertretung erfolgt für das P & L als [z.B.: Bezirk 72 Düsseldorf] bezeichnete Gebiet. Für die Abgrenzung dieses Bezirkes ist die dem Vertrag als Anlage 1) beigefügte geographische Skizze rechtsverbindlich.
§ 3P Sí L räumt dem Vertreter in dem ihm übertragenen Bezirk das Alleinverkaufsrecht und damit Gebietsschutz für ihr gesamtes Verbrauchszucker-Sortiment ein. Ausgenommen sind Sonderfälle, wie Geschäfte mit den Organisationen der Edeka, GEG, Rewe usw., über die eine gesonderte Vereinbarung zu treffen ist.Der Vertreter verpflichtet sich, gleichzeitig für eventuell von ihm abhängige Firmen, Reisende und Untervertreter innerhalb des in der Anlage 2 aufgeführten besonderen Interessengebietes von P & L keinen anderweitigen Verbrauchszucker inländischer und ausländischer Herkunft zu verkaufen; Ausnahmen bedürfen der zeitlichen Begrenzung und schriftlichen Bestätigung von P & L.Unter diese Ausschließlichkeitsvereinbarung fällt bis auf Widerruf nicht die Tätigkeit des Vertreters für die Nordwestdeutsche Markenzucker-Vertriebs GmbH & Co. KG, Bielefeld/Köln, und für die Westdeutsche Zuckervertriebs-Gesellschaft mbH & Co. KG, Köln.
§ 5Der Vertreter ist verpflichtet, den Zukkerverkauf entsprechend den Weisungen von P & L mit voller Aktivität zu betreiben …Die Klägerin hat ferner die Kopie eines Mustervertrags vorgelegt, den sie mit den vorgenannten Vertretern am 2. Januar 1973 abgeschlossen hat und der keine Klausel mehr enthält, durch die der Verkauf von Zucker anderer Herkunft mit Erlaubnisvorbehalt verboten wird.
Zu A b.
Pfeifer & Langen trägt vor, sie habe ohne schriftlichen Vertretervertrag und ohne daß über den Inhalt des Vertreterverhältnisses Korrespondenz gewechselt worden sei, mit den Firmen Gebrüder Lück, Emil Meyer's Sohn und Hunekuhl zusammengearbeitet. Sie legt einen mit Emil Meyer's Sohn im Januar 1966 bzw. mit Hunekuhl am 20. Juni 1973 geschlossenen Vertrag vor, bemerkt jedoch dazu, dem ersteren sei mit der Einführung der EWG-Zuckermarktordnung die Grundlage entzogen worden, während der zweite erst im November 1973 unterzeichnet worden sei.
Obwohl also im Zeitpunkt der streitigen Ereignisse keine schriftlichen Vertreterverträge mit Lück, Emil Meyer's Sohn und Hunekuhl bestanden hätten, hätten die mündlich getroffenen Abreden im wesentlichen den Klauseln entsprochen, welche auch in den schriftlich niedergelegten Vertreterverträgen enthalten gewesen seien. Spätestens ab Januar 1973 seien auch diese Firmen davon in Kenntnis gesetzt worden, daß für sie ab sofort weder eine ausdrückliche noch stillschweigende Verpflichtung bestehe, ausschließlich für die Klägerin tätig zu sein.
Zu A c 1. — 6.
Soweit Pfeifer & Langen bekannt, habe lediglich die Firma Hunekuhl, und zwar sowohl als Agent wie auch — für Nordzucker — als Kommissionär, für Rechnung anderer Zuckerhersteller gearbeitet.
Dagegen seien ihre Vertreter als Eigenhandler auch für andere Hersteller tätig geworden, wobei sie, soweit ihr bekannt, Zucker für den menschlichen Verbrauch verkauft hätten. Um welche Hersteller es sich gehandelt habe, sei nicht mehr feststellbar, auch könne sie keine Einzelfälle nennen, weil die Erlaubnis stets nur mündlich nachgesucht und erteilt worden sei und ihre Geschäftsleitung diese Vorgänge auch nicht in ihren Akten schriftlich festgehalten habe. Sie habe zwar keine generelle Zustimmung für alle Fälle erteilt, jedoch niemals die erbetene Zustimmung zu einem Fremdgeschäft versagt. Sie habe die streitige Klausel in die Verträge von 1970 nicht etwa aufgenommen, um ihren Vertretern Fremdgeschäfte zu verbieten, sondern um sie zu zwingen, ihre Fremdgeschäfte zu melden. Dadurch habe sie jederzeit sicher sein können, daß ihre Vertreter nicht in wesentlichem Umfange oder gar überwiegend für einen anderen Zuckerhersteller tätig geworden seien. Unter diesen Umständen hätten die zuständigen Herren des Vertriebs keine Veranlassung gehabt, den Ersuchen um Erlaubnis besondere Aufmerksamkeit zu widmen und Aufzeichnungen darüber zu machen.
Die Kommission bemerkt, die Klägerin habe nicht erläutert, ob ihre Vertreter Eigengeschäfte in ihrem Absatzgebiet getätigt hätten. Jedenfalls bestätige der Umstand, daß die Vertreter als Eigenhändler aufgetreten seien, die Behauptung der Kommission, daß einige dieser Händler einen bedeutenden Platz im Lebensmittelhandel einnähmen.
Die Kommission sei nicht überzeugt von der Behauptung, die Klägerin habe niemals ihre Zustimmung verweigert. Die Klägerin habe nichts darüber gesagt, ob die Fremdgeschäfte für die WZV, für die anderen Mitglieder der WZV, für andere deutsche Hersteller oder für Hersteller aus anderen Mitgliedstaaten ausgeführt worden seien. Die Kommission sei auch nicht davon überzeugt, daß die Ausschließlichkeitsvereinbarung nur dazu gedient habe sicherzustellen, daß die Vertreter den größten Teil ihrer Tätigkeit der Klägerin widmeten, denn um dies festzustellen, hätte es ausgereicht, den Umfang der für Rechnung der Klägerin ausgeführten Geschäfte zu betrachten.
Zu B.
Die Kommission führt aus, sie sei der Auffassung, sowohl Pfeifer. & Langen als auch WZV hätten den Zwischenhändlern zum einen die Verpflichtung auferlegt, nur an Großhändler, die verarbeitende Industrie und gleichzustellende Firmen zu verkaufen, und ihnen zum anderen verboten, außerhalb der ihnen jeweils zugewiesenen Zonen zu verkaufen.
Die Verträge der WZV hätten Beschränkungen hinsichtlich des Gebietes, in dem die Kommissionäre tätig werden durften, hinsichtlich der Kunden, an die sie verkaufen durften, und hinsichtlich des Vertriebs von Zucker anderer Hersteller enthalten (vgl. Anlagen I 134 bis 136 zu den Klagebeantwortungen). Die Verträge von Pfeifer & Langen hätten ausdrückliche Beschränkungen hinsichtlich des Gebietes, in dem die Handelsvertreter tätig werden konnten, und hinsichtlich des Vertriebs von Zucker anderer Hersteller enthalten.
Zur Klarstellung, welche Vorwürfe die Kommission einerseits gegen Pfeifer & Langen und andererseits gegen WZV erhebt, gibt die Kommission eine kurze Übersicht über das Vertriebssystem der WZV und ihrer Mitglieder. Anhand von Zahlenbelegen macht sie geltend, Pfeifer & Langen habe mehr als 50 % der Erzeugung aller WZV-Mitglieder auf sich vereinigt, habe aber — im Vergleich zu den anderen Mitgliedern — einen geringeren Teil seiner Erzeugung über die WZV abgesetzt. Die Kommission schließt daraus, daß es sich um ein geschlossenes System handle, durch das erreicht worden sei, daß die betreffenden Handelsunternehmen weder Zucker von WZV oder Pfeifer & Langen exportieren noch Zukker von Herstellern in anderen Gebieten des Gemeinsamen Markts in das Vertragsgebiet importieren durften. Die Kommission, die im übrigen auf ihre Schriftsätze verweist, erklärt, sie habe sowohl gegen die WZV als auch gegen Pfeifer & Langen den Vorwurf erhoben, auf diese Weise im Gebiet der WZV die Ausfuhr und die Einfuhr von Zucker auf der Handelsebene ausgeschlossen zu haben.
Sie habe Pfeifer & Langen nicht wegen der — bei isolierter Betrachtung — zu bejahenden Unvereinbarkeit der Agentenverträge mit Artikel 85 Absatz 1, sondern wegen der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zur Abschirmung der nationalen Märkte mit einer Geldbuße belegt.
Pfeifer & Langen erwidert, die Kommission habe die vom Gerichtshof verlangte Auskunft nicht erteilt. Die Gegenüberstellung ihrer Verkäufe und derjenigen der WZV beweise gar nichts, weil sie keinerlei Einfluß auf das Verhalten dieser Firma habe, an deren Kapital sie nur mit 20 % beteiligt sei und auf deren Entscheidungen sie keinen bestimmenden Einfluß ausüben könne. Sie habe sich übrigens von der WZV zurückgezogen, so daß jetzt keinerlei Beziehungen mehr zwischen den beiden Unternehmen bestünden.
7. Zum neunten Beschwerdepunkt (aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen in bezug auf die Ausschreibungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern; vgl. oben III 9)
Im Rahmen des neunten Beschwerdepunktes sowie der Rechtssachen 41/73 (Générale Sucrière), 43/73 (Say), 44/73 (Béghin), 47/73 (RT) und 48/73 (Sucres et Denrées) hat der Gerichtshof
1. Générale Sucrière, Say, Béghin, RT und Sucres et Denrées aufgegeben, aufgeschlüsselt nach Weißzucker und Rohzucker anzugeben, welche Mengen jede der genannten Klägerinnen während des Kalenderjahres 1970 (nicht während des Wirtschaftsjahres 1970/71) im Anschluß an Ausschreibungen nach Drittländern ausgeführt hat;
2. der Kommission aufgegeben, aufgeschlüsselt nach Weißzucker und Rohzucker anzugeben, welche Menge insgesamt im Jahre 1970 von sonstigen Unternehmen oder Einrichtungen der Gemeinschaft nach Drittländern ausgeführt wurde;
3. der Kommission aufgegeben zu erläutern, weshalb nach ihrer Ansicht die bei den Exportvergütungen angewandten Praktiken den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den freien Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes spürbar beeinträchtigt haben.
Die Antworten der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Zu 1. und 2.
A — Die Klägerinnen haben die jeweils von ihnen im Jahre 1970 exportierten Mengen beziffert. Die Kommission hat außerdem für dieses Jahr Zahlenangaben gemacht über
die jeder einzelnen Klägerin zugeschlagenen Mengen;
die Sucre-Union bzw. Lebaudy-SUC (die vom vorliegenden Beschwerde punkt ebenfalls betroffenen Unternehmen, die jedoch keine Klage erhoben haben) zugeschlagenen und von diesen ausgeführten Mengen;
die Summe der Mengen, die Unternehmen, die von der Entscheidung nicht betroffen sind, zugeschlagen wurden.
Diese Zahlen — sowie weitere Zahlen, die sich aus deren Addition ergeben — lassen sich, in t ausgedrückt, wie folgt darstellen (wobei nicht gemachte Angaben mit Fragezeichen markiert sind):
RohzuckerWeißzuckerZahlenangaben det KlägerinnenZahlenangaben der KommissionZahlenangaben der KlägerinnenZahlenangaben der Kommissionzu den exportierten Mengenzu den zugeschlagenen Mengenzu den exportierten Mengenzu den zugeschlagenen Mengen1.Générale Sucrière8938005722234608330002.Say15292004243716256155003.Béghin0003985218899180004.RT9275004587359431566505.Sucres et Denrées5631660627600006344978045745006.Gesamtmenge Klägerinnen (1 bis 5)8982160627600002488332072391976507.Sucre-Union?00?28332270008.Lebaudy-SUC?00?17125167009.Gesamtmenge von der Entscheidung betroffenen Unternehmen (6 bis 8)?6062760000725269624135010.Andere Unternehmen??0??15560011.Gesamtmenge der Ausfuhren, die Gegenstand eines Ausschreibungsverfahrens waren (9 bis 10)??60000??396950
Die Kommission betont bei der Erläuterung ihrer Zahlen, daß die von der Entscheidung betroffenen Unternehmen den Zuschlag für (241350 + 60000 =) 301350 von 456950 t, also für etwa zwei Drittel der zugeschlagenen Mengen, erhalten hätten. Sie fügt hinzu, die französischen und deutschen Interventionsstellen hätten ihrerseits 103350 bzw. 12900 t außerhalb der Ausschreibungen exportiert. Am aufschlußreichsten seien die Zahlen für die zugeschlagenen Mengen (also nicht diejenigen für die tatsächlich exportierten Mengen), weil die Unternehmen eine Frist von fünf Monaten für die Ausfuhr gehabt hätten und die zugeschlagene Menge um 5 % hätten überschreiten können.
B — Zur Antwort der Kommission nehmen die Parteien wie folgt Stellung:
RT verwahrt sich dagegen, daß die Kommission ihr die Ausfuhr von 3000 t Weißzucker durch Erstein zurechnet, und macht geltend, daß sie nur 34 % des Gesellschaftskapitals dieses Unternehmens halte und in dessen Geschäftsführung nicht eingreife.
Générale Sucrière und Sucres et Denrées machen geltend, die Kommission habe insofern an der Frage des Gerichtshofes vorbeigeantwortet, als sie auf den Tag der Zuschlagserteilung und nicht den der tatsächlichen Ausfuhr abgestellt habe. Sucres et Denrées fügt hinzu, ebenso wie die im Laufe des Jahres 1970 erlangten Ausfuhrlizenzen für Exporte im Jahre 1971 hätten verwendet werden können, sei es auch möglich gewesen, daß Ausfuhren vom Anfang des Jahres 1970 aufgrund von 1969 erteilten Lizenzen vorgenommen worden seien. Die Firma macht weiter geltend, sie sei nach den Zahlen der Kommission die einzige Zuschlagsempfängerin für Rohzucker gewesen.
Générale Sucrière führt aus, zur Beurteilung des vorliegenden Beschwerdepunktes dürfe man die von Sucre-Union, Lebaudy-SUC, Erstein und Export ausgeführten Mengen nicht den Klägerinnen zurechnen. Die Firma bemerkt weiter, die von ihr genannten Exportzuckermengen umfaßten nicht nur die Mengen, die aufgrund von Ausschreibungsverfahren für im freien Handel befindlichen Zukker ausgeführt worden seien, sondern auch solche, die den Gegenstand von Ausschreibungen für Interventionszucker gebildet hätten; die jeweiligen Anteile beziffert sie jedoch nicht.
C — Die Kommission erklärt, die Abweichungen zwischen ihren Zahlen und denjenigen der Klägerinnen ließen sich dadurch erklären, daß gewisse im Jahre 1970 zugeschlagene Mengen oder Mengen, für die die Klägerinnen im Laufe dieses Jahres Ausfuhrlizenzen erhalten hätten, erst im Jahre 1971 ausgeführt worden seien. Jedenfalls bewegten sich die von der einen wie der anderen Seite genannten Zahlen in der gleichen Größenordnung.
Zu 3.
Die Kommission ruft die Feststellungen der Entscheidung zur wirtschaftlichen Bedeutung der klagenden Firmen in Erinnerung. Fast sämtliche Zuschläge des Jahres 1970 seien an belgische oder französische Unternehmen gegangen. Die Summe der den an der Konzertation beteiligten Unternehmen zugeschlagenen Mengen (241350 + 60000 = 301350 t) entspreche von der Größenordnung her der Produktion der Générale Sucrière und belaufe sich auf etwa das Doppelte der durchschnittlichen italienischen Einfuhren während der Wirtschaftsjahre 1968/69 bis 1971/72. Daher sei es einleuchtend, daß ohne die abgestimmten Verhaltensweisen die Wettbewerbssituation der Klägerinnen spürbar anders ausgesehen hätte; bei der in diesem Falle herrschenden Unsicherheit über die Mengen, für die diese Unternehmen dann den Zuschlag hätten erwarten können, wären einige von ihnen gezwungen gewesen, nach Absatzmöglichkeiten innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu suchen. Wie aus Anhang I 77 zu den Klagebeantwortungen hervorgehe, habe RT selbst erklärt, die Konzertation verfolge das Ziel der Unterdrückung des Kampfes um den Absatz der Mengen auf dem Inlandsmarkt.
RT erwidert, sie habe zu wiederholten Malen auf die der Kommission eröffnete Möglichkeit hingewiesen, in einem Ausschreibungsverfahren keinen Zuschlag zu erteilen.
Générale Sucrière wendet sich gegen das Argument, daß die Konzertation den Unternehmen die Gewißheit verschafft habe, bestimmte Mengen zugeschlagen zu bekommen; die eigenen Zahlen der Kommission zeigten, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil Unternehmen zugeschlagen worden sei, die von der Entscheidung nicht betroffen seien.
Sucres et Denrées macht geltend, man müsse, um die Auswirkung der angeblichen aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zu ermessen, die von den Klägerinnen exportierten Mengen mit der gemeinschaftlichen Gesamtproduktion an Weißzucker vergleichen, die sie — wie auch RT — für 1970 auf etwa 7000000 t schätze. Man könne nicht behaupten, daß die von den beschuldigten Unternehmen exportierten 252696 t Weißzucker — ungefähr 3,5 % der Gemeinschaftserzeugung — das Angebot auf dem Binnenmarkt verknappt hätten, denn nach den Schätzungen der Kommission hätten andere Unternehmen aufgrund ihrer Beteiligung an den Ausschreibungsverfahren 155600 t und die Interventionsstellen, ebenfalls nach den eigenen Angaben der Kommission, 116250 t in Drittländer exportiert.
Entscheidungsgründe§
Allgemeiner Teil
I
1 Gegenstand der vorliegenden Klagen ist die Entscheidung Nr. KOM (72) 1600 der Kommission vom 2. Januar 1973, die den Klägerinnen und mehreren anderen Unternehmen als Adressaten zugestellt und später im Amtsblatt Nr. L 140 vom 26. Mai 1973 auf den Seiten 17 bis 48 veröffentlicht wurde, auf die sich die im vorliegenden Urteil verwendeten Zitate beziehen.
2/8 Artikel 1 der Entscheidung führt neun Beschwerdepunkte auf, die, auf die Zuckerwirtschaftsjahre 1968/69 bis 1971/72 verteilt, jeweils eines oder mehrere der oben genannten Unternehmen betreffen, denen insgesamt vorgeworfen wird, eine oder mehrere Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 oder Artikel 86 des EWG-Vertrags oder gegen beide Bestimmungen begangen zu haben. In Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 werden vier aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen genannt, die unter Verstoß gegen Artikel 85 eine Abschirmung des italienischen, niederländischen, westdeutschen beziehungsweise süddeutschen Zuckermarktes bezweckt und bewirkt haben sollen. In Artikel 1 Absatz 2 wird ausgeführt, daß die Kommission im Zusammenhang mit den vorstehend aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestimmte Maßnahmen festgestellt habe, die auch für sich betrachtet Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 oder Artikel 85 darstellen. Artikel 1 Absatz 3 stellt fest, die in dieser Bestimmung genannten Unternehmen hätten unter Verstoß gegen Artikel 85 bei den Ausschreibungen der Vergütungen für Exporte in Drittstaaten sowohl über die anzubietenden Mengen als auch über die Höhe der Vergütungen abgestimmt. Artikel 2 gibt den Unternehmen, an die sich die Entscheidung richtet, auf, die festgestellten Zuwiderhandlungen sofort abzustellen. Artikel 3 setzt gegen die Klägerinnen Geldbußen in Höhe von 100000 bis 1500000 Rechnungseinheiten fest, während die übrigen durch die Entscheidung betroffenen Unternehmen nicht mit Geldbußen belegt worden sind. Schließlich zählt Artikel 4 die Adressaten der Entscheidung auf.
9/10 Die Klägerinnen haben mit Schriftsätzen, die zwischen dem 12. und dem 23. März 1973 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, Klage erhoben und beantragen in erster Linie, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie davon betroffen werden. Für den Fall, daß der Gerichtshof die Artikel 1 und 2 der Entscheidung bestätigen sollte, beantragen einige Klägerinnen hilfsweise, jedenfalls die in Artikel 3 der Entscheidung gegen sie verhängten Geldbußen aufzuheben oder zumindest herabzusetzen.
11 Da die vorliegenden Rechtssachen miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
II
12 Bevor die neun Beschwerdepunkte einzeln abgehandelt werden, besteht Veranlassung, der allgemeinen Frage nachzugehen, ob nicht die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, wie dies einige Klägerinnen behaupten, so ausgestaltet ist, daß sie einen wirksamen Wettbewerb ausschließt.
13/15 Die für diese Organisation geltenden Bestimmungen regeln insbesondere die Festsetzung eines Mindestpreises, den die Zuckerfabrikanten beim Kauf von Zuckerrüben zu entrichten haben, eines Schwellenpreises, eines Richtpreises und von Interventionspreisen, zu denen die staatlichen Stellen den ihnen angebotenen Zucker zu kaufen verpflichtet sind, die Erhebung einer Abschöpfung bei der Einfuhr sowie die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr, von Denaturierungsprämien und von Erstattungen bei der Erzeugung im Bereich der chemischen Industrie. Im Gegensatz zu anderen gemeinsamen Agrarmarktorganisationen sieht die Zuckermarktorganisation außerdem vor, daß die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer ihnen zugeteilten Grundmenge für jede auf ihrem Hoheitsgebiet Zucker erzeugende Fabrik oder für jedes auf ihrem Hoheitsgebiet Zucker erzeugende Unternehmen eine Grund- und eine Höchstquote festsetzen; hieran knüpft sie zum einen die Regelung, daß die Mitgliedstaaten für die über die Grundquote hinaus bis zur Höchstquote erzeugte Zuckermenge von den betreffenden Herstellern eine Produktionsabgabe erheben, und zum anderen die Bestimmung, daß die über die Höchstquote hinaus erzeugte Menge grundsätzlich nicht auf dem Binnenmarkt abgesetzt werden darf. Aus wirtschaftlicher Sicht ist der Zuckermarkt insbesondere dadurch gekennzeichnet, daß es sich um ein weitgehend homogenes und standardisiertes Erzeugnis handelt, die Zuckerbeförderung verhältnismäßig hohe Kosten verursacht und ein Zuckerrübentransport über eine große Entfernung wegen der damit verbundenen Frachtbelastung nicht in Frage kommt.
16/18 Es steht fest, daß durch die vorstehend geschilderte Quotenregelung, die eine zunehmende Verlagerung der Produktion in für den Rübenanbau besonders geeignete Gebiete und darüber hinaus eine merkliche Erhöhung der Produktion verhindert hat, die Mengen begrenzt wurden, die die Hersteller im Gemeinsamen Markt abzusetzen vermögen. Diese Beschränkung ist in Verbindung mit den verhältnismäßig hohen Frachtkosten geeignet, einen beachtlichen Einfluß auf einen wesentlichen Wettbewerbsfaktor, nämlich das Angebot, und damit auf Umfang und Struktur des Handels zwischen Mitgliedstaaten auszuüben. Auch die Tatsache, daß, von Italien abgesehen, ein einheitlicher Interventionspreis für sämtliche Mitgliedstaaten festgesetzt wurde, war geeignet, einer raschen Ausweitung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs, von der eine Belebung des Wettbewerbs hätte ausgehen können, hinderlich im Wege zu stehen, zumal einerseits alle ursprünglichen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Italien und Luxemburg, in der Lage waren, ihren Bedarf mehr oder weniger aus ihrer eigenen Erzeugung zu decken, und andererseits die Zuckerfabriken, von wenigen Ausnahmen abgesehen, geographisch günstiger zu den Verbrauchsgebieten ihres jeweiligen Landes liegen als die Hersteller aus anderen Mitgliedstaaten.
19/23 Jedoch finden sich in der Gemeinschaftsregelung auch Bestimmungen, die die Entwicklung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und hierdurch einen wirksamen Wettbewerb fördern oder doch wenigstens geeignet sind, die von den oben genannten Bestimmungen herrührenden gegenteiligen Wirkungen abzuschwächen. Diese Regelung — die übrigens sowohl Uberschußgebiete als auch Zuschußgebiete weiterbestehen ließ — ist zunächst dadurch gekennzeichnet, daß sie sämtliche Schranken innerhalb der Gemeinschaft beseitigt. Da es sich ferner bei den in der Gemeinschaftsregelung festgesetzten oder vorgesehenen Preisen nicht um Preise beim Verkauf an Händler, Verarbeitungsbetriebe oder Verbraucher handelt, bleibt den Herstellern ein gewisser Spielraum, für die Bestimmung des Preises, zu dem sie ihre Erzeugnisse absetzen. Im übrigen ergeben sich aus den Prozeßunterlagen, nicht zuletzt aus den Ausführungen mehrerer Klägerinnen, zahlreiche Anhaltspunkte dafür, daß der Verkaufspreis für die Beteiligten keineswegs eine durch die Gemeinschaftsregelung praktisch vorherbestimmte Größe darstellt, sondern gelegentlich Gegenstand harter Verhandlungen war. Schließlich hat die gemeinsame Marktorganisation nicht einmal indirekt irgendeinen spürbaren Einfluß auf bestimmte Faktoren, die ebenfalls Gegenstand eines wirksamen Wettbewerbs seien oder einen solchen gewährleisten können, wie etwa der Umfang der Nachfrage, die neben dem Preis vereinbarten sonstigen Verkaufsbedingungen oder die Qualität des Kundendienstes.
24 Welche Einwände sich auch immer gegen ein System vorbringen lassen, das insbesondere mittels nationaler Quoten der Abschottung der nationalen Märkte Vorschub leistet und auf dessen Auswirkungen noch einzugehen sein wird, Tatsache ist, daß für die Wettbewerbsregeln ein echter, wenn auch schmaler Anwendungsbereich bleibt.
III
25 Da die Kommission den Betroffenen im Rahmen mehrerer Beschwerdepunkte aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 des Vertrages vorwirft, ist in Erinnerung zu rufen, welche Bedeutung diesem Begriff zukommt und wie er im Einzelfall anzuwenden ist.
26/28 Der Begriff aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erfaßt eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluß eines Vertrages im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewußt eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten läßt und zu Wettbewerbsbedingungen führt, die im Hinblick auf die Art der Waren, die Bedeutung und Anzahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang und die Eigentümlichkeiten des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Marktbedingungen entsprechen. In einer solchen praktischen Zusammenarbeit liegt insbesondere dann eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, wenn sie den beteiligten Unternehmen ermöglicht, erworbene Marktpositionen zum Schaden eines wirklich freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt und der freien Lieferantenwahl durch den Verbraucher zu verfestigen. Im Einzelfall läßt sich die Frage, ob eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise vorliegt, nur dann zutreffend beantworten, wenn die von der Kommission vorgetragenen Tatsachen nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betroffenen Marktes gewürdigt werden.
Erstes Kapitel
Zum Vorwurf der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise zwecks Abschirmung des italienischen Marktes
29 Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 der angefochtenen Entscheidung wird Eridania, Zuccherifici, Cavarzere, Industria degli Zuccheri, Romana, Volano, Emiliana, SADAM und Sermide auf der einen Seite und Sucres et Denrées, Béghin, Sucre-Union, Say, Générale Sucrière, Lebaudy-SUC, RT und SZAG auf der anderen Seite vorgeworfen, sie hätten seit dem Ende des Wirtschaftsjahres 1968/1969 dadurch Artikel 85 Absatz 1 zuwidergehandelt, daß sie eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise angewandt haben, die die Kontrolle der Zuckerlieferungen nach Italien und damit eine Abschirmung dieses Marktes bezweckt und bewirkt hat.
I — Zusammenfassung der Entscheidungsgründe und des hauptsächlichen Vorbringens der Parteien
30/33 Die Kommission wertet das Vorgehen der Klägerinnen als eine nach Artikel 85 des Vertrages verbotene aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, denn es sei auf dem italienischen Markt … jeglicher Wettbewerb zwischen den französischen, belgischen und deutschen Herstellern und der Gruppe der italienischen Importeure ausgeschlossen worden. Die Beschränkungen seien deswegen besonders offensichtlich, weil einerseits die Lieferanten die zu liefernden Mengen nach Quoten untereinander aufgeteilt haben … und weil andererseits die französischen und die belgischen Lieferanten ihre Angebote über Sucres et Denrées zusammengefaßt haben, während die italienischen Hersteller durch die Gesellschaft Eridania vertreten wurden. Ohne diese Lieferungen zwischen Herstellern, … würden die Hersteller der Uberschußgebiete … ihren Zucker auf dem italienischen Markt individuell verkaufen und die Mengen, die Preise und die Vertriebswege selbst bestimmen. Für die an ihre Konkurrenten verkauften Mengen haben sie auf eine unabhängige Vertriebstätigkeit auf dem italienischen Markt verzichtet. Die umstrittenen Praktiken stellten eine Einschränkung des Wettbewerbs dar und seien geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes Abbruch zu tun.
34/35 Soweit die Klägerinnen das ihnen in der Entscheidung angelastete Verhalten nicht abstreiten, machen sie geltend, es falle nicht unter das in Artikel 85 des Vertrages aufgestellte Verbot, denn zum einen habe die Gemeinschaftsregelung in Verbindung mit den von den staatlichen Behörden getroffenen Maßnahmen auf dem italienischen Zuckermarkt keinen Raum für einen Wettbewerb geboten, der sich hätte verhindern, einschränken oder verfälschen lassen, und zum anderen seien die beanstandeten Verhaltensweisen die unausweichliche Folge jener Maßnahmen gewesen. Die Kommission entgegnet, erstens hätten die von der Gemeinschaft und von Italien getroffenen Regelungen einem wirksamen Wettbewerb nicht im Wege gestanden, und zweitens hätten die italienischen Maßnahmen die Klägerinnen nicht genötigt, sich wie geschehen zu verhalten.
II — Prüfung der Rüge
36 Zunächst ist zu untersuchen, welche Bedeutung der italienischen Regelung und den sonstigen von den italienischen Behörden ergriffenen Maßnahmen für die Beurteilung des Rechtsstreits zukommt.
37/39 1.Im Laufe der maßgeblichen Jahre hat das Comitato interministeriale dei prezzi (Interministerieller Preisausschuß), eine — nachstehend CIP genannte — staatliche italienische Stelle, eine Reihe von Erlassen (provvedimenti) verkündet, durch die vor allem zugunsten bestimmter italienischer Unternehmen (Zuckerrübenerzeuger, Zuckerfabriken, Zuckerexporteure) Beihilfen eingeführt wurden, mit deren Auszahlung die Cassa conguaglio zucchero (Zuckerausgleichskasse), eine — nachstehend Ccz genannte — staatliche italienische Stelle, betraut wurde; dieser oblag es nach den einschlägigen Rechtsvorschriften, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen [zu treffen], um die italienische Zuckerwirtschaft zum Zwecke der Verwirklichung des gemeinsamen Zuckermarktes allmählich in die Zuckerwirtschaft der Gemeinschaft einzugliedern. Zur Finanzierung dieser Beihilfen diente das Aufkommen aus einer Abgabe (sovrapprezzo), deren Höhe mit 23 Lire je kg dem Unterschiedsbetrag zwischen dem italienischen Marktpreis und dem für dieses Land anwendbaren abgeleiteten Interventionspreis der Gemeinschaft entsprach und der sowohl inländischer als auch Importzucker unterlag, jedoch mit der Maßgabe, daß die auf Importzucker erhobene Abgabe später ermäßigt wurde, um die Kosten des ausländischen Zuckers in dem Umfang auszugleichen, in dem sie über denen des inländischen Zuckers lagen, und auf diese Weise in dem zur Deckung des italienischen Produktionsdefizits für erforderlich erachteten Umfang die Einfuhr zu erleichtern. Diese Ermäßigung wurde damit begründet, daß die Erhebung des sovrapprezzo in voller Höhe zusammen mit der Frachtbelastung die Einfuhr von Zucker aus der Gemeinschaft nach Italien unmöglich gemacht hätte, da die ausländischen Lieferanten ihre Erzeugnisse nur zu einem Preis hätten anbieten können, der über dem von den italienischen Behörden festgesetzten Höchstpreis gelegen hätte, ein Ergebnis, das nach Ansicht des CIP in Widerspruch zu den verfolgten Zielen gestanden hätte.
40/42 Die genannten Erlasse ermächtigten die Ccz, öffentliche Ausschreibungen zu veranstalten, diese standen sämtlichen Unternehmen offen, die mindestens1000 Tonnen Zucker aus der Gemeinschaft einzuführen wünschten, und erstreckten sich auf den Betrag des ermäßigten sovrapprezzo, den die Betroffenen zu zahlen bereit waren; die Gesamtmenge, für die der Zuschlag erteilt werden konnte und für die daher lediglich ein ermäßigter sovrapprezzo entrichtet zu werden brauchte, durfte jedoch nicht über die vom CIP festgesetzte Höchstmenge hinausgehen. Da dieser Regelung der Wille der italienischen Verwaltung zugrunde lag, von den Zuschlagsempfängern den höchstmöglichen sovrapprezzo zu erlangen, der mit der Einhaltung der Höchstpreise vereinbar war, wurde der Ccz die Befugnis eingeräumt, den für angemessen erachteten Betrag des sovrapprezzo (prezzo congruo) intern festzusetzen und den Zuschlag für die Einfuhr nach Maßgabe der angebotenen Menge und des angebotenen sovrapprezzo zu erteilen. Um sicherzustellen, daß die Einfuhren entsprechend den geltenden Bedingungen durchgeführt wurden, erlegten die einschlägigen Bestimmungen den Betroffenen die Verpflichtung auf, eine verhältnismäßig hohe Kaution zu hinterlegen und im Falle der Nichterfüllung jener Bedingungen den sovrapprezzo in voller Höhe zu entrichten.
43/44 In der Erwägung, daß nicht alle Unternehmen über eine Organisation verfügen können, die es ihnen gestattet, sich an den öffentlichen Ausschreibungen zu beteiligen, wurde die Ccz durch das CIP ermächtigt, bis zu einer Gesamtmenge von 10000 Tonnen außerhalb des Ausschreibungsverfahrens die Einfuhr einer Menge von höchstens 1000 (später 6000) Tonnen je Antragsteller gegen Entrichtung eines ermäßigten sovrapprezzo mit der Maßgabe zu genehmigen, daß die auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Mengen in entsprechendem Verhältnis herabzusetzen waren, falls sich der Gesamtumfang der beantragten Mengen auf mehr als 10000 Tonnen belief. Weitere Erlasse bestimmten, daß die außerhalb des Ausschreibungsverfahrens eingeführten Mengen den industriellen Weiterverarbeitern vorzuhalten seien und in ihrer Gesamtheit nicht mehr als 20 % — später 25 % — der für die jeweilige Ausschreibung festgesetzten Höchstmenge ausmachen dürften.
45 Das System der Ausschreibungen und ausschreibungsfreien Einfuhren diente offensichtlich dem Zweck, nur diejenigen Mengen zur Einfuhr zuzulassen, die unbedingt erforderlich waren, um das Defizit der Inlandserzeugung zu dekken.
46/49 Nachdem die italienischen Behörden die vor Inkrafttreten der Gemeinschaftsregelung geltende, Höchstpreise für den Verkauf an Verbraucher vorsehende Regelung zunächst abgeschafft hatten, verkündeten sie, um die italienischen Verbraucher vor Preiserhöhungen zu bewahren, die nicht die Folge einer Veränderung der Gemeinschaftspreise [sind], im Jahre 1969 den Erlaß Nr. 1236, der praktisch zum gleichen Ergebnis führte, wenn auch auf dem Umweg über die Bestimmung, daß sowohl beim Verkauf durch den Hersteller als auch beim Verkauf zum unmittelbaren Verbrauch weiterhin die Höchstgrenzen der Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Qualitäten und Sorten, der Konfektionierungskosten und der Handelsmargen beim Verkauf von Zucker an den Verbraucher maßgeblich blieben, die sich aus einem Vergleich der in der Verordnung Nr. 1119 aus 1965 enthaltenen Festsetzungen ergeben. Im Anschluß an den Erlaß Nr. 1236 wurde durch das Rundschreiben Nr. 1237 der Ab-Werk-Zuckerpreis festgesetzt, anhand dessen sich ohne weiteres der einheitliche Verbraucherhöchstpreis ermitteln ließ, da er sich aus einer Addition von Rechenposten ergab, von denen sich einige den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Festsetzung des abgeleiteten Interventionspreises und die übrigen den vom CIP getroffenen Bestimmungen entnehmen ließen. Offenbar galten Höchstpreise nicht bloß auf der Verbraucherebene, sondern auch auf der Erzeugerstufe, namentlich also beim Verkauf von Zucker an industrielle Weiterverarbeiter. Die Verordnung Nr. 1236 und das Rundschreiben Nr. 1237 wurden zwar vom italienischen Consiglio di Stato für nichtig erklärt; es ist jedoch festzustellen, daß diese Entscheidung erst am 29. Februar 1972 erging, daß sie die umstrittenen Maßnahmen sachlich nicht beanstandete und daß schließlich das oben beschriebene Preissystem in der Praxis weiterhin angewendet wurde.
50/52 2.A —Die Kommission bestreitet nicht ernsthaft, daß sich diese Regelung und deren Durchführung auf das beanstandete Verhalten der Klägerinnen ausgewirkt hat. Ihre weiteren Ausführungen zu dem von ihr erhobenen Vorwurf beziehen sich u.a. auf von der Ccz veranstaltete Ausschreibungen; hierzu stellt sie insbesondere fest: … die der Gruppe der Importeure angehörenden italienischen Zuckerhersteller [haben] praktisch ungefähr 75 % der ausgeschriebenen Importmengen aufgebracht (Entscheidung S. 24 unter C 13). Die Eridania oder einem anderen Mitglied der Gruppe zugeschlagenen Mengen wurden gänzlich von der Gruppe der Lieferanten geliefert (a.a.O.). Die Abstimmung zwischen den Herstellern-Importeuren äußerte sich … darin, daß diese bei den Ausschreibungen jeweils einen gleich hohen sovrapprezzo anboten (genauer gesagt darin, daß sie aufgrund von vorher getroffenen Abmachungen und Verteilungsabreden gemeinsam einkauften) (Klagebeantwortung in der Rechtssache 114/73, S. 58), ein Vorgehen, das dazu geführt habe, daß die Ausschreibungen nicht die ihnen zugedachte Funktion erüllen konnten (a.a.O., S. 42). Darüber hinaus wirft die Kommission den Klägerinnen ganz allgemein vor, sie hätten die italienische Regelung zur Beschränkung der Wettbewerbsmöglichkeiten benutzt (Gegenerwiderung in der Rechtssache 48/73, S. 17); sie meint, daß diese Regelung nicht alles erklärt (a.a.O., S. 19), was auf das Eingeständnis hinausläuft, daß sie immerhin das Vorgehen der Klägerinnen in einigen Punkten erklärlich macht.
53 In einem von Bediensteten der Kommission (Generaldirektion Wettbewerb) erstellten Prüfbericht, der als Anlage 16 der Klagebeantwortung in der Rechtssache 41/73 beigefügt ist, heißt es: Die Ausschreibungsmodalitäten begünstigen es unbestreitbar, daß die italienischen Hersteller im Wege der Abstimmung vorgehen, um sämtliche Einfuhren zu kontrollieren.
54/55 Die Kommission läßt schließlich einige Behauptungen unwidersprochen, die Eridania, zum Teil in der Form eines Beweisangebots, vorbringt, nämlich zum einen, die italienische Regierung habe stets offen gewünscht und gefordert, daß die italienischen Hersteller sich an den Einfuhren beteiligen und sie vornehmen, die erforderlich sind, um die durch die Inlandserzeugung nicht gedeckte Bedarfslücke zu schließen, und dies auf rationelle Weise, d. h. im Wege der Abstimmung, und zum anderen, die italienische Regierung habe stets die Einheitlichkeit des Zuckerpreises als ihr Hauptziel verfochten.., und zwar sowohl bei dem für Ernährungszwecke als auch bei dem für die verarbeitende Industrie bestimmten Zucker (Erwiderung in der Rechtssache 114/73, S. 57, 78 bis 79; vgl. auch die Klageschrift in dieser Rechtssache, S. 25). Ebensowenig hat die Kommission den in Form eines Beweisangebots vorgetragenen Ausführungen von Sucres et Denrées widersprochen, wonach ein hoher italienischer Beamter der Firma mitgeteilt hat, es sei notwendig, die Lieferungen sowohl jenseits als auch diesseits der italienisch-französischen Grenze zu harmonisieren, damit die Preiseinheit in Italien gewahrt werden kann…, ein für die italienischen Behörden zwingendes wirtschaftliches und soziales Erfordernis, und wonach ferner das Ausschreibungssystem … als ein Mittel geschaffen wurde, um diese Preiseinheit zu erreichen, dank der von den bedeutendsten italienischen Herstellern eingegangenen Verpflichtung, diese Einheit zu wahren (Klageschrift in der Rechtssache 48/73, S. 18 bis 19).
56 Dieses Vorbringen stimmt im übrigen mit den Absichten überein, die in der in Rede stehenden Regelung ihren Niederschlag gefunden haben, namentlich insofern, als diese darauf abzielt, die Einfuhren auf das zur Deckung des italienischen Produktionsdefizits notwendige Minimum zu beschränken, die Kosten des ausländischen Zuckers denjenigen des Inlandszuckers anzugleichen und die Preise in Italien auf einem einheitlichen und verhältnismäßig niedrigen Niveau zu halten.
57 B —Auch unabhängig von diesen Erwägungen war die genannte Regelung — in Verbindung mit der Einflußnahme der italienischen Behörden auf die Tätigkeit der betroffenen Hersteller — in mehrfacher Hinsicht geeignet, die Konzentration der italienischen Nachfrage in den Händen der großen Hersteller und eine Gruppenbildung sowohl bei den Herstellern-Importeuren als auch bei den Lieferanten-Exporteuren auszulösen.
58/59 Zum einen bildete die Kontingentierung der durch Ermäßigung des sovrapprezzo geförderten Einfuhren, verbunden mit den Unsicherheitsfaktoren, die von den Ausschreibungen ausgingen, für die Beteiligten einen Anreiz, sowohl das Angebot als auch die Nachfrage aufzuteilen und sich über die Höhe des zu bietenden sovrapprezzo zu verständigen, um auf diese Weise zu verhindern, daß der eine oder andere von ihnen bei den Lieferungen nicht zum Zuge kam, weil er einen zu niedrigen sovrapprezzo geboten hatte. Dies gilt insbesondere auf der einen Seite für die ausländischen Lieferanten, die genötigt waren, beträchtliche Überschüsse abzusetzen, und auf der anderen Seite für die kleinen italienischen Hersteller, die nicht in der Lage waren, über große Mengen abzuschließen.
60/62 Zum anderen hatte die Festsetzung einer bedeutenden Mindestmenge (1000 Tonnen) für jedes im Rahmen der Ausschreibung unterbreitete Einzelangebot — zusammen mit dem Fehlen eines unabhängigen Vertriebsnetzes und der Tatsache, daß die industriellen Weiterverarbeiter, die über keine Einlagerungsmöglichkeiten verfügen und sich vielfach von einem Tag auf den anderen eindecken müssen, nahezu außerstande waren, an den Ausschreibungen mitzuwirken — zwangsläufig zur Folge, daß die italienischen Hersteller, wie dies die italienischen Behörden wünschten, praktisch als einzige in der Lage waren, sich an den Ausschreibungen zu beteiligen, was die ausländischen Lieferanten dazu veranlassen mußte, einen großen Teil des von ihnen zum Export nach Italien bestimmten Zuckers diesen Herstellern anzubieten. Im übrigen war der Umstand, daß die zwecks Einfuhr außerhalb des Ausschreibungsverfahrens beantragten Mengen verhältnismäßig gekürzt wurden, soweit ihr Gesamtumfang die Höchstmenge von 10000 Tonnen überstieg, dazu angetan, die Betroffenen von der Inanspruchnahme dieses Einfuhrsystems abzuschrekken und ihnen nahezulegen, sich unmittelbar bei ihren heimischen Herstellern einzudecken. Überdies konnten sich die italienischen Kleinhersteller, die darauf bedacht waren, sich die Möglichkeit einer Beteiligung an den Importgeschäften offenzuhalten, wegen der vorerwähnten Mindestmengenfestsetzung gezwungen sehen, mit ihren bedeutenderen Berufskollegen zusammenzuarbeiten.
63/64 Die Zusammenfassung sowohl des Angebots als auch der Nachfrage ließ sich als Folge der italienischen Regelung ansehen und wurde zudem dadurch begünstigt, daß die Käufer sich wegen des Umfanges der ausgeschriebenen Mengen in starkem Maße veranlaßt sahen, sich an Exporteure zu wenden, die über genügend große Produktionsmengen verfügten, die Gewähr für regelmäßige und gebündete Lieferungen boten und in der Lage waren, insbesondere aufgrund von besonders günstigen Frachttarifen, die ihnen von den Eisenbahngesellschaften für die Beförderung kleinerer Mengen nicht zugestanden worden wären, zu vorteilhaften Preisen abzuschließen. Unter diesen Umständen konnte einerseits für die Lieferanten-Exporteure ein Anreiz entstehen, in die Abwicklung der Exportgeschäfte ein einziges Unternehmen einzuschalten, in diesem Falle das auf internationaler Ebene tätige Handelshaus Sucres et Denrées, das die Garantien zu bieten imstande war, derer es bedurfte, um diese Geschäfte zu einem erfolgreichen Abschluß zu bringen, ebenso wie sich andererseits auch die Hersteller-Importeure veranlaßt sahen, die Verhandlungsführung in einer Hand zu vereinigen und Eridania, einem bedeutenden italienischen Hersteller, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen.
65 3.Wie aus alledem erhellt, haben die italienische Regelung und die daran anknüpfende Praxis die den betroffenen Unternehmen vorgeworfene Verhaltensweise in wesentlichen Zügen so entscheidend beeinflußt, daß es ohne diese Regelung und die auf ihr beruhende Praxis zu der umstrittenen Zusammenarbeit offensichtlich entweder gar nicht oder in einer anderen als der von der Kommission festgestellten Form gekommen wäre.
66 Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, daß die Kommission dieser Beeinflussung nicht hinreichend Rechnung getragen und damit einen für die Beurteilung der behaupteten Zuwiderhandlungen erheblichen Gesichtspunkt vernachlässigt hat.
67/70 4.Ferner bezweckten und bewirkten die italienische Regelung und die daran anknüpfende Praxis, daß der Umfang des Angebots genau an denjenigen der Nachfrage angepaßt und auf diese Weise einer der tragenden Pfeiler des Wettbewerbsmechanismus beseitigt wurde. Das vorstehend beschriebene System beschränkte die Beteiligten nachhaltig in der Möglichkeit, einen Preis als Ergebnis des freien Spiels von Angebot und Nachfrage auszuhandeln. Ferner behinderte die italienische Regelung indirekt, aber in einschneidender Form, die freie Lieferantenwahl durch den Abnehmer und umgekehrt. Überdies war der einzige wirksame Wettbewerb, den diese Regelung wenigstens dem Anschein nach zuließ — der Wettbewerb beim Angebot des sovrapprezzo im Ausschreibungsverfahren —, dazu angetan, einen nicht unwesentlichen Bestandteil der Gestehungskosten und damit die Preise beim Weiterverkauf des zugeschlagenen Zuckers in die Höhe zu treiben, währenddie Wettbewerbsvorschriften des Vertrages ganz im Gegenteil bezwecken, Kartelle zu verhindern, die es den Beteiligten ermöglichen, überhöhte Preise zu verlangen.
71 Hatte schon, wie bereits festgestellt, insbesondere das System der nationalen Quoten aufgrund der dadurch geförderten Tendenz zur Abschottung der nationalen Märkte zur Folge, daß den Wettbewerbsregeln nur mehr ein schmaler Anwendungsbereich verblieb, so wurde dieser Bereich seinerseits durch die Sonderregelung für den italienischen Markt grundlegend eingeengt.
72 Aus alledem folgt, daß die beanstandete Verhaltensweise den Wettbewerb nicht spürbar beeinträchtigen konnte und daher nicht unter das in Artikel 85 EWG-Vertrag ausgesprochene Verbot fiel.
73 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 der angefochtenen Entscheidung ist daher aufzuheben.
Zweites Kapitel
Zum Vorwurf der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise zwecks Abschirmung des niederländischen Marktes
74 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 der angefochtenen Entscheidung wirft SU und CSM auf der einen Seite, RT und Pfeifer & Langen auf der anderen Seite vor, sie hätten seit dem Wirtschaftsjahr 1968/69 (Pfeifer & Langen seit dem Wirtschaftsjahr 1970/71) - d.h. vom Wirtschaftsjahr 1968/69 bis zum Wirtschaftsjahr 1971/72 — dadurch dem Artikel 85 Absatz 1 zuwidergehandelt, daß sie eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise angewandt haben, die die Kontrolle der Zuckerlieferungen aus Belgien und aus dem westdeutschen Absatzgebiet auf den niederländischen Markt und damit eine Abschirmung dieses Marktes bezweckt und bewirkt hat.
Erster Abschnitt: Vorweg erhobene Rüge: Nichtbestehen der Coöperatieve Vereniging Suiker UA (SU) während eines Teils des Zeitraums, auf den sich der vorliegende Vorwurf bezieht
75/76 I —SU macht geltend, sie habe ihre Tätigkeit erst am 2. Januar 1971 aufgenommen; die Entscheidung ermangele daher der tatsächlichen Grundlage, soweit sie feststellt, die Klägerin habe seit dem Wirtschaftsjahr 1968/69 Zuwiderhandlungen begangen. Überdies habe die Kommission gegen die Verordnung Nr. 17, insbesondere deren Artikel 15 Absatz 2 verstoßen, indem sie die Klägerin mit einer Geldbuße für eine Zuwiderhandlung belegt habe, die diese während des größten Teils des genannten Zeitraums nicht begangen haben könne.
77/80 Ausweislich der Akten gründeten im Jahre 1966 vier niederländische Zucker produzierende Genossenschaften, deren Mitgliederkreis sich aus Zuckerrübenerzeugern zusammensetzte, eine Gesellschaft unter der Firma Coöperatieve Vereniging Suiker Unie UA, nachfolgend als alte Gesellschaft bezeichnet, die insbesondere mit der Aufgabe betraut wurde, die Tätigkeiten der genannten Genossenschaften zu koordinieren; diese waren gehalten, vor allem hinsichtlich der Benutzung der Betriebsanlagen sowie auf den Gebieten der Investitionen und der Preise gemäß den Anweisungen der Gesellschaft zu verfahren. In dem Bestreben, die Zusammenarbeit zu vertiefen und bis zu einem wirklichen Zusammenschluß voranzutreiben, gründeten die vier Genossenschaften am 16. Juli 1970, ebenfalls unter der Firma Coöperatieve Vereniging Suiker Unie UA, eine Gesellschaft, die am 1. Januar 1971 ihre Tätigkeit aufnahm und der die Mitglieder der genannten Genossenschaften nunmehr unmittelbar als Genossen angehörten, nämlich die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache. Nachdem die alte Gesellschaft ihren Namen in Coöperatieve Vereniging Suiker Unie Beheer UA geändert hatte, stellte sie ihre Tätigkeit zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Klägerin die ihrige aufnahm, und wurde zum 1. Juni 1971 aufgelöst Die vier Genossenschaften, die Mitglieder der alten Gesellschaft gewesen waren, wurden zum 31. Dezember 1970 aufgelöst; ihre sämtlichen Rechte und Verbindlichkeiten wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1971 von der Klägerin übernommen.
81/83 Die Klägerin meint, sie könne nicht für Handlungen der alten Gesellschaft zur Rechenschaft gezogen werden, denn diese sei nicht ihre Rechtsvorgängerin (rechtsvoorganger) gewesen und habe weder über Vermögen noch über ein Handelsgeschäft verfügt, das sie hätte übertragen können, ganz abgesehen davon, daß dem niederländischen Recht die Übertragung eines Handelsunternehmens fremd sei. Sie sei lediglich die Rechts- und wirtschaftliche Nachfolgerin der vier Genossenschaften, deren Firmen übrigens nicht die Wortbestandteile Suiker Unie enthalten hätten. Selbst wenn unterstellt werde, daß sie als Rechtsnachfolgerin der alten Gesellschaft angesehen werden könne, sei zu berücksichtigen, daß die durch die Entscheidung begründeten Verpflichtungen nicht in der Person dieser Gesellschaft, sondern unmittelbar in der Person von SU entstanden seien.
84/87 II —Da sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten der vier Mitgliedgenossenschaften der alten Gesellschaft auf die Klägerin übergegangen sind, ist diese, wirtschaftlich betrachtet, als Nachfolgerin der alten Gesellschaft und ihrer Mitglieder anzusehen, zumal diese selbst ihr diese Stellung zugedacht haben. Im übrigen bestreitet die Klägerin nicht, daß die Bezeichnung Suiker Unie stets dieselben Unternehmen erfaßt hat, die weitgehend von denselben Personen geleitet wurden und ihren Sitz an ein und derselben Adresse hatten. Sie behauptet nicht einmal, sich auf dem Zuckermarkt anders verhalten zu haben als die alte Gesellschaft. Nach alledem zeichnete sich das Verhalten der Klägerin und ihrer Vorgängerin auf dem Zuckermarkt durch eine offensichtliche Handlungseinheit aus, die es rechtfertigt, dieses Verhalten der Klägerin zuzurechnen.
88 Sonach geht die Rüge fehl.
Zweiter Abschnitt: Form- und Verfahrensrügen
I — Rügen zum Gang des Verwaltungsverfahrens
1. Verstoß gegen den Grundsatz der objektiven Ermittlungen durch vorzeitige Veröffentlichung
89/90 SU, CSM und Pfeifer & Langen werfen der Kommission vor, sie habe den Grundsatz der objektiven Ermittlungen verletzt, indem sie öffentliche Erklärungen abgegeben habe, die den Eindruck erweckt hätten, die Zuwiderhandlungen der Beteiligten seien erwiesen, und zwar bevor diese Gelegenheit gehabt hätten, sich zu den sie betreffenden Vorwürfen zu äußern. Damit habe sich die Kommission der Möglichkeit begeben, den Sachverhalt und die Einlassungen der Klägerinnen unvoreingenommen zu würdigen.
91/92 Die Prozeßunterlagen enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß die angefochtene Entscheidung ohne die umstrittenen Erklärungen nicht ergangen oder inhaltlich anders ausgefallen wäre, mögen diese Erklärungen unter anderen Gesichtspunkten zu beanstanden sein oder nicht. Im übrigen hat die Entscheidung nicht sämtliche Vorwürfe aufrechterhalten, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhoben worden waren.
93 Die Rüge ist daher zu verwerfen.
2. Unzureichende Äußerungsfrist
94/95 SU, CSM und Pfeifer & Langen machen geltend, indem die Kommission den Beteiligten eine Frist von lediglich zwei Monaten für ihre Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte gesetzt habe, habe sie gegen Artikel 11 der Verordnung Nr. 99/63 verstoßen, wonach sie dem für die Äußerung erforderlichen Zeitaufwand …Rechnung tragen müsse. Die festgesetzte Frist sei zu kurz gewesen, zumal wenn berücksichtigt werde, daß die Kommission selbst für ihre Ermittlungen mehr als zwei Jahre gebraucht habe.
96/97 Nach Artikel 11 muß die fragliche Frist mindestens zwei Wochen betragen; dies zeigt, daß die Kommission mit der Festsetzung der Frist auf zwei Monate den Betroffenen einen Zeitraum gewährt hat, der über das in dieser Bestimmung vorgeschriebene Mindestmaß weit hinausging. Da die Bestimmung überdies verlangt, daß auch der Dringlichkeit des Falles Rechnung getragen wird, konnte sich die Kommission, die zu Recht oder zu Unrecht davon ausging, es mit einer Reihe besonders schädlicher Kartellabsprachen zu tun zu haben, durchaus veranlaßt sehen, das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen, um den beanstandeten Verhaltensweisen so schnell wie möglich ein Ende zu bereiten.
98 Der Vergleich der umstrittenen Zweimonatsfrist mit der Zeit, die zwischen der Eröffnung und dem Abschluß der Untersuchung verstrichen ist, ist nicht schlüssig, da die Kommissin umfangreiches Material sammeln mußte, das eine Vielzahl von Unternehmen betraf, während diese sich im wesentlichen nur zu ihrem jeweiligen eigenen Verhalten zu äußern brauchten.
99 Die Rüge kann daher keinen Erfolg haben.
3. Nichtberücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen durch die Kommission
100 SU ist der Ansicht, die Kommission habe gegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 1 der Verordnung Nr. 99/63 verstoßen, denn ein Kommissionsmitglied habe in einer am 18. Dezember 1972 veranstalteten Pressekonferenz erklärt, keines der durch die Entscheidung betroffenen Unternehmen habe geltend gemacht, daß es den Zuckerpreis im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des jeweiligen Mitgliedstaates festgesetzt habe, obwohl sie, SU, im Verwaltungsverfahren ausdrücklich dargelegt habe, daß dies bei ihr der Fall gewesen sei.
101/103 Nach den vorgenannten Bestimmungen hat die Kommission, bevor sie ihre Entscheidung trifft und den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen anhört, dafür zu sorgen, daß die Betroffenen Gelegenheit [haben], sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern. Dem eigenen Vortrag von SU ist zu entnehmen, daß diese Gelegenheit hatte, zu dem fraglichen Punkt Stellung zu nehmen. Hat ein Mitglied der Kommission der Presse irrige Auskünfte über das Vorbringen eines Unternehmens in einem Verwaltungsverfahren gegeben, so ist damit nicht erwiesen, daß die Kommission dieses Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat.
104 Die Rüge greift daher nicht durch.
4. Verletzung des Artikels 4 der Verordnung Nr. 99/63
105/106 SU meint, die Kommission habe Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63 verletzt, wonach die Kommission … nur die Beschwerdepunkte in Betracht [zieht], zu denen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben. Die Entscheidung werte die Käufe der niederländischen Hersteller bei RT und Pfeifer & Langen als selbständige Zuwiderhandlung, während die Mitteilung sie lediglich als Beweisanzeichen für eine abgestimmte Verhaltensweise gewürdigt habe.
107 Wortlaut und Sinn der Entscheidung lassen erkennen, daß die Kommission nicht auf dem Standpunkt steht, Lieferungen von Hersteller an Hersteller seien als solche rechtswidrig, sondern die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Geschäfte damit begründet, diese seien ein Bestandteil aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen.
108 Die Entscheidung weicht demnach in dem genannten Punkte nicht von der Mitteilung ab, so daß die Rüge nicht durchgreift.
II — Rügen bezüglich der Fassung und der Zustellung der Entscheidung
1. Versagung des rechtlichen Gehörs infolge Erlasses einer einzigen Entscheidung; Verletzung von Artikel 191 Absatz 2 des Vertrages und von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1
109/110 A —SU und CSM werfen der Kommission vor, sie habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, indem sie eine einzige Entscheidung erlassen habe, obwohl sie sich einer Vielzahl von Unternehmen und einer Reihe von vermuteten Zuwiderhandlungen gegenübergesehen habe, die nichts miteinander zu tun gehabt hätten. Ein solches Vorgehen lasse die Adressaten der Entscheidung im unklaren über die genaue Tragweite der gegen jeden einzelnen von ihnen erhobenen Vorwürfe und könne zur Folge haben, daß die von einem Unternehmen möglicherweise begangenen Zuwiderhandlungen zugleich einem anderen Unternehmen angelastet würden.
111 Der Kommission ist es nicht verwehrt, über mehrere Zuwiderhandlungen zu befinden, selbst wenn manche dieser Zuwiderhandlungen einige Adressaten überhaupt nicht berühren, vorausgesetzt, die Entscheidung erlaubt es jedem Adressaten, sich ein eindeutiges Bild davon zu verschaffen, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden.
112 Da die angefochtene Entscheidung, soweit sie SU und CSM betrifft, diesem Erfordernis genügt, greift die Rüge nicht durch.
113 B —SU meint, die Kommission habe Artikel 191 Absatz 2 des Vertrages sowie Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 verletzt, indem sie ihr die Entscheidung nicht nur in niederländischer, sondern auch in deutscher, französischer und italienischer Fassung habe zugehen lassen, ohne darauf hinzuweisen, daß für sie, SU, allein der niederländische Text verbindlich sei.Richtet ein Organ der Gemeinschaft eine Entscheidung an ein Unternehmen, so hat es diesem deren Text in der Sprache desjenigen Mitgliedstaates zu übermitteln, dem das Unternehmen angehört. Da diesem Gebot vorliegend Genüge getan wurde, kann der Umstand, daß die Kommission den Klägerinnen die Entscheidung zugleich in anderen Sprachen zugehen ließ, deren Rechtmäßigkeit nicht beeinträchtigen.
116 Die Rüge hat daher keinen Erfolg.
2. Verletzung von Artikel 190 des Vertrages
117 SU und CSM machen geltend, die Sachdarstellung in den Gründen der Entscheidung sei an einigen Stellen zu ungenau, um den Anforderungen von Artikel 190 des Vertrages zu genügen.
118 Selbst wenn anzunehmen sein sollte, daß die angeführten Stellen nicht mit der wünschenswerten Eindeutigkeit formuliert sind, hätte dieser Umstand weder die Klägerinnen noch den Gerichtshof daran gehindert, die Tragweite des von der Kommission erhobenen Vorwurfs zu erfassen, und zu beurteilen, ob er berechtigt oder unberechtigt ist, so daß von einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Artikel 173 des Vertrages keine Rede sein kann.
119 Soweit der Tatsachenvortrag und die Sachverhaltswürdigung der Kommission beanstandet werden, betrifft die Rüge das sachliche Recht.
120 Nach alledem greift sie nicht durch.
3. Mangelnde Klarheit des Tenors
121 SU, CSM und RT machen, je nachdem, einen Verstoß gegen wesentliche Fonnvorschriften, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit oder gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 geltend, der entweder darin liege, daß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 der Entscheidung die Verhaltensweisen, die die Zuwiderhandlung begründeten und die abzustellen den Klägerinnen in Artikel 2 der Entscheidung aufgegeben werde, nicht eindeutig umschreibe, oder darin zu finden sei, daß dem Artikel 2, selbst wenn er im Lichte der Entscheidungsgründe betrachtet werde, nicht zu entnehmen sei, ob die Verkäufe von Hersteller an Hersteller schon für sich allein verboten seien und deshalb eingestellt werden müßten.
122/124 Bei der Beurteilung der vorliegenden Rüge ist nicht allein auf den notwendigerweise knapp gehaltenen Tenor der Entscheidung abzustellen, sondern auch auf die Entscheidungsgründe. Wird der beanstandete Teil des Tenors im Lichte der Gründe betrachtet, so erhellt daraus hinreichend klar, welches Verhalten den Klägerinnen vorgeworfen wird und gemäß Artikel 2 der Entscheidung abzustellen ist. Was insbesondere die Lieferungen von Hersteller an Hersteller betrifft, so ist bereits ausgeführt worden, daß die Kommission sie nicht als schon für sich allein genommen verboten gewertet, sondern ihre Rechtswidrigkeit damit begründet hat, daß sie Bestandteile von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen darstellten.
125 Die Rüge ist daher zu verwerfen.
Dritter Abschnitt: Sachrügen
I — Verletzung von Artikel 85 des Vertrages
126 SU, CSM, RT und Pfeifer & Langen machen im wesentlichen geltend, die ihnen vorgeworfenen Verhaltensweisen stellten mangels Abstimmung keine aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen dar; deshalb habe die Kommission Artikel 85 des Vertrages zu Unrecht auf diese Verhaltensweisen angewandt.
1. Zusammenfassung der Entscheidungsgründe
127/130 Die den Klägerinnen oder einigen von ihnen vorgeworfenen Praktiken gliedern sich in drei Handlungs- oder Unterlassungskomplexe. Ihnen wird zunächst vorgeworfen, sie hätten die gesamten oder nahezu die gesamten Ausfuhren nach den Niederlanden bestimmten Empfängern oder Verwendungszwecken zugeleitet, nämlich den niederländischen Herstellern, bestimmten Industrien, in deren Belieferung diese Hersteller eingewilligt hätten, der Denaturierung oder dem Weiterexport nach Drittländern. Ferner wird den Klägerinnen vorgeworfen, sie hätten es abgelehnt, Unternehmen aus dem Nachbarstaat zu beliefern, die den Wunsch geäußert hätten, Zucker zu importieren. Schließlich hält die Kommission RT auf der einen und SU und CSM auf der anderen Seite vor, sie hätten die belgischen beziehungsweise die niederländischen Händler gezwungen, sich ihrer Politik anzuschließen.
2. Prüfung der Rüge
A — Zu den Beziehungen zwischen RT einerseits sowie SU und CSM andererseits
a) Zu den Beweisen
aa) Zum Nachweis des tatsächlichen Verhaltens der Klägerinnen
1. Zur Ausrichtung der belgischen Ausfuhren auf bestimmte Empfänger oder Verwendungszwecke
131/137 Zahlreichen zu den Akten gegebenen Unterlagen ist zu entnehmen, daß RT und andere von ihr kontrollierte belgische Hersteller (Raffinerie Notre-Dame in Oreye, Suikerfabrieken van Vlaanderen in Moerbeke-Waas), allgemein oder aus Anlaß einzelner Lieferungen an anderen niederländische Abnehmer als SU und CSM, Export und Hottlet systematisch dazu angehalten haben, die betroffenen Mengen nur bestimmten Gruppen von Empfängern oder für bestimmte Verwendungszwecke zu liefern. So untersagte es RT der Firma Export in einem Schreiben vom 24. Juli 1969 (Anlage I 43 zu den Klagebeantwortungen) — nachdem sie diese Firma darauf hingewiesen hatte, daß sie sie bereits früher von unserer Politik gegenüber unseren ausländischen Kollegen unterrichtet habe —, ursprünglich zum Zwecke der Denaturierung verkauften Zucker, der wegen der Abschaffung der Denaturierungsprämie nicht mehr zu diesem Zwecke verwendet werden konnte, für den niederländischen Verbrauchermarkt zu exportieren. In einer von Export angefertigten Niederschrift vom 23. April 1970 über eine Besprechung zwischen dieser Firma und RT am 20. April 1970 (Anlage I 74 zu den Klagebeantwortungen) heißt es, Herr Rolin von RT habe an den Lieferungen von Export in die Niederlande während des Wirtschaftsjahrs 1969/70 und im Zusammenhang mit den Käufen bei unabhängigen Herstellern kurz vor Beginn des Zuckerwirtschaftsjahrs Anstoß genommen; dieser Passus kann, wenn man ihn im Zusammenhang mit den anderen Schriftstücken würdigt, nur als Vorwurf der RT gewertet werden, Export habe, möglicherweise unter Einschaltung gewisser von RT unabhängiger belgischer Hersteller, niederländische Kunden außerhalb des Abnehmerkreises beliefert, auf den RT ihre Ausfuhren beschränkt zu sehen wünschte. In einem Fernschreiben vom 19. August 1970 (Anlage I 82 zu den Klagebeantwortungen) bringt RT ihre Befriedigung darüber zum Ausdruck, daß Export sich mit den Verhaltensmaßregeln für den niederländischen Markt einverstanden erklärt habe, um dieser Firma sodann mitzuteilen: Nous mettons par conséquent sucre à votre disposition pour industrie hollandaise lait condensé… (Daher stellen wir Ihnen Zucker für die holländische Kondensmilchindustrie … zur Verfügung). In einem Fernschreiben an RT vom 20. August 1970 (Anlage I 83 zu den Klagebeantwortungen) erklärt Export ihr Einverständnis, sich an die zwischen RT und den niederländischen Herstellern getroffene Absprache zu halten, und präzisiert, daß diese Absprache für sie die Verpflichtung mit sich bringe, in den Niederlanden weder zum Verbrauch als Speisezucker noch an die Süßwarenindustrie zu liefern, ihr aber freie Hand für Abschlüsse mit der Milch- und der chemischen Industrie sowie im Rahmen des Denaturierungsverkehrs lasse. Die Milchindustrie wird, gelegentlich neben SU, in einer Reihe von weiteren Schriftstücken als einziger in Betracht kommender Kunden in den Niederlanden genannt, nämlich in einem Fernschreiben von RT an Export vom 20. August 1970, einem Bestätigungsschreiben von Export an Jacobson vom 1. Oktober 1970, einem Fernschreiben von Export an Jacobson vom selben Tage, zwei Schreiben von Oreye an Export vom 2. und 7. Oktober 1970, einem von Hottlet abgeschlossenen Kaufvertrag vom 16. Dezember 1970, neun zwischen Export oder Hottlet und RT, anderen belgischen Herstellern oder Jacobson in der Zeit vom 16. Dezember 1970 bis zum 7. Januar 1972 geschlosenen Kaufverträgen, einem Fernschreiben von Export an RT vom 17. September 1970, einem Schreiben von Export an Oreye vom 5. Oktober 1970 und einem Fernschreiben von Export an RT vom 21. September 1970 (Anlagen I 84, 88, 89, 91 bis 97, 100 bis 104, 112 bis 114 zu den Klagebeantwortungen). In einem Bestätigungsschreiben von Export an RT vom 5. Oktober 1970 (Anlage I 128 zu den Klagebeantwortungen) heißt es: Destination: Hollande, en principe seulement l'industrie du lait, sucres destinés à des preneurs-acheteurs-utilisateurs finaux pour lesquels l'industrie sucrière néerlandaise marque une approbation d'approvisionnement … (Bestimmung: Holland, grundsätzlich nur Milchindustrie, Zucker für Endabnehmer bzw. Endverbraucher, in deren Belieferung die niederländische Zuckerindustrie einwilligt).
2. Zu den Lieferverweigerungen
138/140 Die vorstehend dargelegte restriktive Politik von RT wird durch einige Unterlagen bestätigt, denen zu entnehmen ist, daß sich die belgischen Unternehmen gelegentlich weigerten, auf Kaufangebote einzugehen, die ihnen von niederländischen Unternehmen außerhalb des Kreises der Zuckerhersteller sowie der Mich- und der chemischen Industrie unterbreitet worden waren. So schlugen RT oder — aufgrund von Anweisungen, die RT oder von RT kontrollierte belgische Hersteller ihnen erteilt hatten — Export und das Comptoir sucrier in Antwerpen mit Schreiben vom 14. August, 23. August, 2. September und 3. September 1968 (Anlagen I 44 bis 47 zu den Klagebeantwortungen) Kaufofferten solcher Unternehmen mit der Begründung aus, die verfügbaren Mengen erlaubten keine Ausfuhr. In einem internen Vermerk vom 23. April 1970 (Anlage I 75 zu den Klagebeantwortungen) stellt Export fest, die Wahrnehmung der Möglichkeiten, die sich in den Grenzgebieten der Benelux-Staaten für Ausfuhren böten, werde durch die Politik der Raffinerien vereitelt, obwohl in den Niederlanden ein beachtlicher Bedarf vorhanden sei.
3. Zu der von RT den belgischen Händlern sowie von SU und CSM den niederländischen Herstellern auferlegten Verpflichtung der vorstehend beschriebenen Politik zu folgen
141/144 Was die Beziehungen zwischen RT und den belgischen Händlern anbelangt, so ergibt sich schon aus den meisten der zitierten Unterlagen, daß RT die Händler und insbesondere Export dazu anhielt, innerhalb der Niederlande nur an die niederländischen Hersteller, die Milchindustrie, die chemische Industrie oder für Denaturierungszwecke zu liefern. In einem am 19. August 1970 der RT übermittelten Fernschreiben (Anlage I 81 zu den Klagebeantwortungen) führt Export aus: Hollande: sur base des besoins d'importation des Pays-Bas en sucres CEE, sommes d'accord sur principe évoqué déjeuner d'avant-hier, travailler selon votre schéma, à savoir échanges entre fabricants de sucre via commerce traditionnel belgo-hollandais, sur base satisfaisante pour Export Pour donner suite votre proposition, contactons maisons hollandaises sur ces questions … (Holland: Auf Grundlage des Einfuhrbedarfs der Niederlande an EWG-Zucker einverstanden mit dem Grundsatz, der bei dem Essen von vorgestern erörtert wurde; arbeiten nach Ihrer Formel, d. h. Lieferungen zwischen Zuckerherstellern unter Einschaltung des herkömmlichen belgisch-holländischen Handels auf zufriedenstellender Grundlage für Export. Nehmen wegen dieser Fragen entsprechend Ihrem Vorschlag Verbindung auf mit holländischen Firmen…). In ihrer fernschriftlichen Antwort vom selben Tage (Anlage I 82 zu den Klagebeantwortungen) äußert RT zunächst ihre große Befriedigung über die Einverständniserklärung von Export; dann führt sie aus: Nous mettons par conséquent sucre à votre disposition pour industrie hollandaise lait condensé pour opération via commerce traditionnel … D'autre part, si nous étions sollicités par industrie sucrière hollandaise pour ses besoins propres, une exportation éventuelle de sucre belge se traiterait également avec le concours de nos maisons de commerce. Des dispositions ci-dessus, il découle que vous vous abstiendrez de toute autre démarche sur le marché hollandais, en sorte de ne pas en perturber la structure (Daher stellen wir Ihnen Zucker für die holländische Kondensmilchindustrie zur Abwicklung über den traditionellen Handel zur Verfügung… Wenn wir andererseits von der holländischen Zuckerindustrie wegen Lieferung für ihren eigenen Bedarf angegangen werden, wird die Ausfuhr belgischen Zuckers ebenfalls unter Mitwirkung unserer Handelsunternehmen durchgeführt. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß Sie auf alle sonstigen Schritte auf dem holländischen Markt verzichten, so daß dessen Struktur nicht gestört wird). In seinem Antwortfernschreiben vom 20. August 1970 (Anlage I 83 zu den Klagebeantwortungen) erläutert Export die näheren Einzelheiten der getroffenen Vereinbarung namentlich wie folgt: Export marque son accord de suivre la RT … dans son élaboration d'une entente avec la SU et la CSM … pour la campagne sucrière 1970/71 sur les bases suivantes:
1. Export renonce de traiter des sucres belges avec les acheteurs-utilisateurs néerlandais pour ce que nous dénommons les besoins propres néerlandais et qui consistent en la consommation de bouche humaine, d'une part ent l'état, tel quel, d'autre part pour l'industrie des produits sucrés, pour consommation de ces produits sucrés aux Pays-Bas… Cette industrie des produits sucrés ne comprend pas l'industrie du lait Est également exclu du renoncement d'Export le trafic de dénaturation du sucre et l'industrie chimique.
2. Cet abandon d'Export est lié …à ce que, en ce qui concerne les besoins d'importation des Pays-Bas en sucre CEE …les échanges à prendre cours pour approvisionner ce marché néerlandais, entre les fabricants de sucre belges et les fabricants de sucre néerlandais, seront effectués via les commerces traditionnels belge et hollandais …
(Export ist einverstanden, sich der RT…bei der Ausarbeitung einer Absprache mit SU und CSM …für das Zuckerwirtschaftsjahr 1970/71 auf folgender Grundlage anzuschließen:
1. Export verzichtet darauf, die niederländischen Abnehmer-Verbraucher mit belgischem Zucker für den von uns so genannten niederländischen Eigenbedarf zu beliefern, d. h. einerseits für den Verbrauch als Speisezucker in unverarbeitetem Zustand und andererseits für die Süßwarenindustrie zum Verbrauch von Süßwaren in den Niederlanden…, wobei die Milchindustrie nicht zur Süßwarenindustrie gerechnet wird. Ferner gilt der Verzicht der Export nicht für den Denaturierungsverkehr von Zucker und die chemische Industrie.
2. Dieser Verzicht von Export ist davon abhängig, daß hinsichtlich des Einfuhrbedarfs der Niederlande an EWG-Zucker…die zu tätigenden Geschäfte für die Versorgung des Niederländischen Marktes zwischen den belgischen Zuckerherstellern und den niederländischen Zuckerherstellern über den traditionellen belgischen und holländischen Handel … abgewikkelt werden).
145/147 Was die Beziehungen zwischen SU und CSM einerseits und den niederländischen Händlern andererseits angeht, so wird in einem von Baron Kronacker von der Firma Export am 3. September 1970 an Herrn Rolin von RT gerichteten Schreiben (Anlage I 86 zu den Klagebeantwortungen) auf Äußerungen des Herrn Rolin Bezug genommen, wonach les trois importateurs traditionnels hollandais ont pris l'engagement vis-à-vis de SU et Centrale [CSM] de ne pas importer pour la consommation néerlandais, si ce n'est pas avec leur accord (die drei traditionellen holländischen Importeure gegenüber SU und Centrale [CSM] die Verpflichtung eingegangen sind, nur mit deren Zustimmung für den niederländischen Verbrauch zu importieren), und wonach il [M. Rolin] a l'engagement de CSM et de SU que, s'il existe des besoins de consommation, ces firmes s'adresseront à la RT pour assurer la couverture de ces besoins et la RT prend l'engagement de traiter par nous (er [Herr Rolin] von CSM und SU die Zusage hat, daß diese Firmen sich im Falle eines Verbrauchsbedarfs an RT wenden werden, um die Deckung dieses Bedarfs sicherzustellen, und RT sich verpflichtet, uns [d. h. Export] bei der Lieferung einzuschalten). In einem Fernschreiben der Jacobson an Export vom 24. September 1970 (Anlage I 87 zu den Klagebeantwortungen) wird klargestellt: De door ons af te nemen suiker is bestemd voor die afnemers waarover geen verschil van mening met de Nederlandse industrie zal ontstaan (Der von uns abzunehmende Zucker ist für Abnehmer bestimmt, über die keine Meinungsverschiedenheiten mit der niederländischen Industrie bestehen). In einem Fernschreiben von Export an Jacobson vom 1. Oktober 1970, in dem ein Verkauf bestätigt wird (Anlage I 89 zu den Klagebeantwortungen) heißt es unter der Überschrift Besondere Bestimmungen: L'exclusivité de la RT est fonction d'un engagement pris par les trois maisons de commerce traditionnelles néerlandaises que les sucres du présent contrat ou de contrats ultérieurs en cristallisés belges sur la campagne 1970/71 seront destinés à être livrés à des preneurs-acheteurs-utilisateurs finaux pour lesquels l'industrie sucrière néerlandaise (CSM — SU) marque une approbation d'approvisionnement (Das von RT eingeräumte ausschließliche Verkaufsrecht — d. h. das Export und Hottlet für das Wirtschaftsjahr 1970/71 von RT eingeräumte ausschließliche Recht zum Verkauf ihres Kristallzuckers — ist abhängig von der von den drei traditionellen niederländischen Händlern übernommenen Verpflichtung, daß der in diesem oder in späteren im Wirtschaftsjahr 1970/71 geschlossenen Verträgen bezeichnete belgische Kristallzucker nur an solche Endabnehmer beziehungsweise Endverbraucher geliefert wird, für deren Versorgung die niederländische Zuckerindustrie (CSM — SU) ihre Zustimmung erteilt).
bb) Zu den Beweismitteln für die Behauptung, daß die vorstehend geschilderten Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt gewesen seien
148/155 In einigen der vorstehend zitierten Schriftstücke ist bereits von dem Bestehen einer Abstimmung die Rede, nämlich im Fernschreiben von Export an RT vom 20. August 1970, in der Note von Export an RT vom 3. September 1970, im Fernschreiben von Jacobson an Export vom 24. September 1970, im Fernschreiben von Export an Jacobson vom 1. Oktober 1970 und im Bestätigungsschreiben von Export an RT vom 5. Oktober 1970. In einer von Export angefertigten Niederschrift über eine am 20. April 1970 zwischen RT und Export geführte Unterredung (Anlage I 74 zu den Klagebeantwortungen) ist die Rede von les obligations RT prises dans le cadre … de la concertation entre raffineurs européens (Verpflichtungen …, die RT im Rahmen der … Absprache zwischen europäischen Raffinerien eingegangen ist); auf Grund dieser Verpflichtungen seien eliminés du champ d'application des rapports commerciaux RT/Export, une série d'affaires directes entre raffineurs ou producteurs — sur … la Hollande (d'une part fabrication de morceaux CSM avec éventuellement échange de la matière, d'autre part placement de cristallisés pour industriels à des clients de CSM/SU, à la demande et par le canal de ces dernières) (vom Anwendungsbereich der Handelsbeziehungen RT/Export … eine Reihe von direkten Geschäften zwischen Raffinerien oder Produzenten ausgeschlossen, … Holland — (einerseits Herstellung von Würfelzucker CSM, gegebenenfalls unter Austausch von Gütern, andererseits Lieferung von Kristallzukker für die Industrie an Kunden der CSM/SU auf Nachfrage der letzteren und auf dem Wege über sie)). In einer Niederschrift von Export vom 6. Mai 1970, in der eine Unterredung zwischen Vertretern der beiden Firmen am 30. April 1970 wiedergegeben wird (Anlage I 76 zu den Klagebeantwortungen) heißt es: Le principe de base sur lequel M. Maisin est intraitable est le suivant: Export doit suivre RT dans sa politique vis-à-vis de ses partenaires européens. Cette politique est définie par lui comme suit: pas de mouvement de marchandises de pays à pays, si ce n'est en concertation de producteur à producteur (Der Grundsatz, über den Herr Maisin [von RT] nicht mit sich reden läßt, ist folgender: Export muß RT in ihrer Politik gegenüber ihren europäischen Partnern folgen. Diese Politik wird von ihm wie folgt definiert: Keine Warenbewegungen von Land zu Land, es sei denn im Wege der Abstimmung zwischen Hersteller und Hersteller). In einem Fernschreiben von RT an Export vom 20. August 1970 (Anlage I 84 zu den Klagebeantwortungen) wird klargestellt: Pour les besoins d'importation des Pays-Bas en sucre destiné à la consommation en Hollande, vous renoncez à traiter en dehors des appels qui seraient formulés par l'industrie sucrière hollandaise qui entend garder le contrôle de ce marché. L'industrie sucrière hollandaise, comme vous nous le confirmez du reste, nous a déclaré qu'actuellement la situation en Hollande ne commandait pas la mise sur pied d'opérations d'importation. Etant donné que nous n'entendons faire quoi que ce soit à destination de la consommation en Hollande qui n'ait l'agrément de nos collègues hollandais, des opérations en sucre belge pour ces débouchés ne doivent donc pas être étudiées présentement … Autre chose est l'approvisionnement de la Melk Industrie/industrie laitière/… (Für den Einfuhrbedarf der Niederlande an Zucker, der für den Verbrauch in Holland bestimmt ist, verzichten Sie auf Abschlüsse außerhalb der Anforderungen der holländischen Zuckerindustrie, die die Kontrolle über diesen Markt behalten will. Wie Sie uns im übrigen bestätigt haben, hat die holländische Zuckerindustrie uns gegenüber erklärt, daß die derzeitige Lage in Holland Einfuhren nicht erforderlich macht. Da wir im Hinblick auf den Verbrauch in den Niederlanden keinerlei Schritte zu unternehmen gedenken, denen unsere holländischen Kollegen nicht zugestimmt hätten, sind Verkäufe von belgischem Zucker für diesen Markt derzeit nicht in Erwägung zu ziehen … Etwas anderes gilt für die Versorgung der Milchindustrie). In einem Schreiben vom 31. August 1970 (Anlage I 85 zu den Klagebeantwortungen) teilt RT Export mit: En ce qui concerne la Hollande, le principe de base est que nous souhaitons ne rien faire qui puisse heurter SU ou CSM, de même qu'eux ne désirent rien faire qui nous dérangerait (In bezug auf Holland geht unser Grundsatz dahin, nichts zu tun, was SU oder CSM verstimmen könnte, ebensowenig wie sie etwas zu tun wünschen, was uns stören würde). In einem an Jacobson übersandten Bestätigungsschreiben vom 1. Oktober 1970 (Anlage I 88 zu den Klagebeantwortungen) weist Export zunächst darauf hin, daß RT ihr und Hottlet für das Wirtschaftsjahr 1970/71 das ausschließliche Recht zum Verkauf des für die Ausfuhr bestimmten Kristallzuckers von RT übertragen habe und auf dem niederländischen Markt nichts zu tun gedenke, wozu ihre beiden niederländischen Kollegen … nicht ihre Zustimmung erteilt hätten, und führt anschließend aus: L'exclusivité est fonction d'un engagement pris par les trois maisons de commerce traditionnelles néerlandaises que les sucres du présent contrat ou de contrats ultérieurs en cristallisés belges sur la campagne 1970/71 seront destinés à être livrés à des preneurs-acheteurs-utilisateurs finaux pour lesquels l'industrie sucrière néerlandaise (CSM — SU) marque une approbation d'approvisionnement (Das … ausschließliche Verkaufsrecht ist abhängig von der von den drei traditionellen niederländischen Händlern übernommenen Verpflichtung, daß der in diesem oder in späteren im Wirtschaftsjahr 1970/71 geschlossenen Verträgen bezeichnete belgische Kristallzucker nur an solche Endabnehmer beziehungsweise Endverbraucher geliefert wird, für deren Versorgung die niederländische Zuckerindustrie (CSM — SU) ihre Zustimmung erteilt). In einem Fernschreiben von Export an einen deutschen Händler vom 14. September 1970 — das durch ein Fernschreiben vom 11. September ausgelöst wurde, in dem der genannte Händler verschiedene Kunden in Holland erwähnt hatte, die dringend Offerten benötigen (vgl. Anlagen I 106, 107 zu den Klagebeantwortungen) — wird u. a. ausgeführt: Regarding the Dutch market for which you asked us also offers and wrote to us for rather immediate selling possibilities of around 15000 tons of Belgian crystal sugar on the 70/71 crop, we confirm you positively that our main Belgian sugar manufacturers, the RT group, working themselves in close contact (through trade intermediaries) with the Dutch sugar industry groups CSM and SU for the Dutch consumption home market, are not presently sellers for such destination, outside their traditional refiners channel, and anyway waiting for Dutch sugar manufacturers eventual demands (Bezüglich des holländischen Marktes, für den Sie uns ebenfalls um Angebote baten, wobei Sie uns schrieben, es gehe Ihnen um die Möglichkeit einer recht baldigen Lieferung von rund 15000 Tonnen belgischen Kristallzuckers der Ernte 70/71, bestätigen wir Ihnen, daß unser wichtigster belgischer Zuckerhersteller, die RT-Gruppe, die hinsichtlich des holländischen Verbrauchermarkts (über ihre Zwischenhändler) eng mit den holländischen Zuckerindustrie-Gruppen CSM und SU zusammenarbeitet, gegenwärtig außerhalb ihrer traditionellen Geschäfte mit Raffinerien nicht als Verkäufer für dieses Absatzgebiet auftreten und in jedem Falle etwaige Anfragen der holländischen Zuckerindustrie abwarten wird). Darüber hinaus wird das Bestehen einer Absprache zwischen RT und den niederländischen Herstellern unmittelbar oder mittelbar noch in einigen weiteren Schriftstücken angeführt (Schreiben des Comptoir sucrier, Antwerpen, an einen niederländischen Kunden vom 3. September 1968; interner Vermerk von Export vom 23. April 1970; Fernschreiben von Export an RT vom 20. August 1970; Note von Export an RT vom 3. September 1970; Fernschreiben von Jacobson an Export vom 24. und 30. September 1970; Fernschreiben von Export an RT vom 14. und 17. September 1970; Fernschreiben von Export an Jacobson vom 1. Oktober 1970; Bestätigungsschreiben von Export an RT vom 5. Oktober 1970; Schreiben von Export an Naveau vom 31. Juli 1970: Anlagen I 47, 75, 83, 86, 87, 89, 90, 108, 112, 128, 129 zu den Klagebeantwortungen).
b) Zur Beweiswürdigung
aa) Zum Wert der Beweismittel
156/158 RT führt aus, es sei zwar einzuräumen, daß die vorstehend angeführten Schriftstücke von Export die Erklärungen, die die Klägerin dieser Firma gegenüber abgegeben habe, korrekt wiedergäben und daß die Unterlagen, auf die sich die Kommission berufe, belastend seien; diese Schriftstücke und Unterlagen dürften jedoch nicht an ihrem Wortlaut gemessen werden. Da Export nach dem fehlgeschlagenen Versuch, von RT ein Alleinverkaufsrecht zu erlangen, zu Unrecht befürchtet habe, allmählich aus deren Geschäftsverkehr herausgedrängt zu werden, habe RT um die daraus zwischen den beiden Firmen entstandenen Spannungen abzubauen, Export nicht offen erklären wollen, daß ihr Interesse es ihr gebot, die Zwischenhändler bei gewissen Geschäften auszuschalten; deshalb sei es ihr, kaufmännisch ausgedrückt, zweckmäßiger erschienen, sich hinter ihren ausländischen Kollegen zu verschanzen. Entsprächen die fraglichen Äußerungen der Wahrheit, so hätte es, was man einem Unternehmen wie [RT] vernünftigerweise nicht unterstellen kann, von einer Naivität sondergleichen gezeugt, sie zu Papier zu bringen.
159 SU und CSM machen im wesentlichen geltend, eine zwischen Dritten, nämlich zwischen RT und Export, geführte Korrespondenz könne ihnen nicht entgegengehalten werden, zumal die Äußerungen von RT, den niederländischen Herstellern dürften keine Schwierigkeiten bereitet werden, auf bloßen Mutmaßungen von RT beruhten und Export wegen der zwischen ihr und RT bestehenden offenkundigen Spannungen ersichtlich bestrebt gewesen sei, der RT abträgliches Material zu sammeln.
160/165 Zwar lassen die Schriftstücke, um die es hier geht, ebenso wie andere zu den Akten gegebene Unterlagen erkennen, daß zwischen RT und Export Meinungsverschiedenheiten darüber bestanden, welcher Tätigkeitsbereich und welcher Handlungsspielraum Export zuzugestehen sei; es läßt sich jedoch schwerlich annehmen, daß es sich bei alledem, was RT über ihre Beziehungen zu SU und CSM gesagt oder geschrieben hat, um schlichte Erfindungen gehandelt habe. Wenn RT meint, jedes schriftliche Eingeständnis, sich an einer Abstimmung beteiligt und deren Umsetzung in die Praxis betrieben zu haben, zeuge von Naivität, so ist hierzu zu bemerken, daß es noch ungewöhnlicher wäre, wenn ein bedeutender Hersteller in seinen schriftlichen Äußerungen ein Verhalten vorspiegelte, das geeignet ist, Sanktionen gegen ihn auszulösen, nur um einen Händler zu beruhigen, der von ihm wirtschaftlich weitgehend abhängig ist Die summarische Erklärung, die umstrittenen Äußerungen dürften nicht an ihrem Wortlaut gemessen werden, läßt im übrigen die Frage völlig offen, inwieweit RT zuzugeben oder aber zu bestreiten beabsichtigt, daß diese Äußerungen den Tatsachen entsprechen, und stellt somit nicht einmal einen ernsthaften Versuch dar, den von der Kommission angetretenen Beweis zu entkräften. Weiterhin kann den Schriftstücken, um die es hier geht, der Beweiswert nicht mit der Begründung abgesprochen werden, Export habe sie nur deshalb hergestellt oder aufbewahrt, um RT Verfolgungsmaßnahmen seitens der Kommission auszusetzen. Entgegen den Vorstellungen von SU und CSM ist es der Kommission und dem Gerichtshof ferner keineswegs verwehrt, den Beweis für das Verhalten eines Unternehmens aus einer zwischen Dritten geführten Korrespondenz herzuleiten, vorausgesetzt, daß diese Korrespondenz, soweit in ihr das Vorliegen des genannten Verhaltens behauptet wird, glaubwürdig ist. Zudem stimmen die in den umstrittenen Schriftstücken aufgestellten Behauptungen mit dem tatsächlichen Marktverhalten der Beteiligten überein.
166 Nach allem ist festzustellen, daß diese Schriftstücke eine Gesamtheit untereinander übereinstimmender Indizien bieten und daß die in ihnen gemachten Angaben, zumindest im wesentlichen, den Tatsachen entsprechen.
bb) Zum Nachweis der behaupteten aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
167/171 1.Aus den obigen Feststellungen geht insgesamt hervor, daß sich die Klägerinnen auf dem Markt tatsächlich so verhalten haben, wie die Kommission behauptet Somit ist als erwiesen anzusehen, daß nahezu sämtliche Ausfuhren der RT und der von ihr kontrollierten belgischen Hersteller den niederländischen Herstellern, der Milch- oder der chemischen Industrie oder Denaturierungszwecken vorbehalten waren, daß RT kaum jemals den herkömmlichen Kundenstamm der niederländischen Hersteller belieferte und daß sie die belgischen Exporthändler dazu angehalten hat, sich dieser Politik der Kanalisierung des Absatzes anzuschließen. Wie aus den Zahlenangaben folgt, die RT selbst in der Anlage 4 zu ihrer Erwiderung gemacht hat, wurden auf diesem Wege beträchtliche Mengen einem begrenzten Kreis von Empfängern ober Bestimmungszwecken zugeführt. Diesen Zahlenangaben zufolge — die zwar zuweilen nach oben oder nach unten von den Angaben der Kommission abweichen, sich aber durchaus in derselben Größenordnung halten — lieferte RT im Laufe der vier in der Entscheidung genannten Wirtschaftsjahre an SU, CSM und die niederländische Milchindustrie jeweils 40741, 35099 und 48000 Tonnen Raffinade oder Kristallzucker, insgesamt also 123840 Tonnen, eine Menge, die auch dann beträchtlich bleibt, wenn man die 10587 Tonnen Kristallzucker abzieht, die von CSM in den Jahren 1968/69 und 1969/70 zur Lohnverarbeitung an RT geliefert und anschließend als Raffinade von RT nach den Niederlanden reexportiert wurden. Einer von der Kommission vorgelegten Statistik (Anlage 1 zur Gegenerwiderung in der Rechtssache 47/73, Übersicht VI) ist zu entnehmen, daß die kontrollierten Lieferungen — d.h. die Lieferungen von Hersteller an Hersteller, an die Milchindustrie, zum Zwecke der Denaturierung oder zum Weiterexport nach Drittländern — in den hier maßgeblichen vier Wirtschaftsjahren jeweils 70 %, 28,4 %, 79,3 % und 70 % der Gesamtausfuhren aus Belgien nach den Niederlanden ausmachten, wobei sich der verhältnismäßig niedrige Anteil von 28,4 % nach Darstellung der Kommission daraus erklärt, daß 1969/70 zwei Drittel dieser Ausfuhren von Herstellern stammten, die von RT unabhängig seien.
172 2.SU und CSM machen geltend, der Begriff der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen setze einen Plan und das Ziel voraus, von vornherein die Ungewißheit über das zukünftige Verhalten der Wettbewerber auszuräumen; deshalb genüge es nicht, wenn sich alle Beteiligten dessen bewußt waren, daß ihre jeweiligen Entscheidungen einander parallel liefen oder ergänzten, da dies auf eine Pönalisierung jeglichen Versuchs eines Unternehmens hinauslaufe, auf das Vorgehen seines Konkurrenten so klug wie möglich zu reagieren.
173/174 Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, auf die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes abgestellt wird, verlangen nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans; sie sind vielmehr im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt, eingeschlossen die Wahl der Personen, denen er Angebote unterbreitet und verkauft Es ist zwar richtig, daß dieses Selbständigkeitspostulat nicht das Recht der Unternehmen beseitigt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht.
175/176 Aus den angeführten Schriftstücken erhellt, daß die Klägerinnen miteinander Fühlung genommen und das Ziel verfolgt haben, von vornherein die Ungewißheit über das zukünftige Verhalten ihrer Konkurrenten auszuräumen. Somit greift das Vorbringen der Klägerinnen nicht durch.
177/178 SU und CSM legen ferner dar, ihr Marktverhalten habe keine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise dargestellt, da es einer Haltung entsprochen habe, die für einen Hersteller in ihrer Lage natürlich gewesen sei. Im gleichen Sinne, jedoch konkreter, macht RT geltend, ein wichtiges Merkmal des Rechtsbegriffs aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen [sei] der ursächliche Zusammenhang, der zwischen der angeblichen Abstimmung und den an den Tag gelegten Verhaltensweisen bestehen muß; dieser Zusammenhang fehle, wenn diese Verhaltensweisen durch die Marktfaktoren bedingt sind, also dieselben gewesen wären, wenn es zu keinerlei Fühlungnahme zwischen den Herstellern gekommen wäre.
179/180 Die angeführten Schriftstücke belegen rechtlich hinreichend, daß es SU und CSM jedenfalls darum ging, das Risiko eines Wettbewerbs von seiten der RT auszuschalten; angesichts der beträchtlichen belgischen Produktionsüberschüsse, der niederländischen Unterproduktion, der im Vergleich zu den niederländischen Preisen niedrigeren belgischen Preise, des Wunsches der belgischen Händler, freie Ausfuhren in großen Mengen zu tätigen, sowie schließlich der RT aufgrund aller dieser Umstände eröffneten Möglichkeit, zumindest die grenznahen Gebiete der Niederlande zu beliefern, konnten SU und CSM sich ohne Abstimmung vor einem solchen Wettbewerb nicht sicher fühlen. Die in Rede stehende Abstimmung und ihre Umsetzung in die Praxis waren sonach geeignet, die Ungewißheit der niederländischen Hersteller darüber zu beseitigen, ob es ihnen möglich sein würde, die von ihnen erworbene Stellung — zum Schaden eines wirklich freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt und der freien Lieferantenwahl durch den Verbraucher — zu behaupten.
181 3.Die Klägerinnen machen geltend, Artikel 85 des Vertrages untersage nicht Lieferungen von Hersteller an Hersteller.
182 Dieses Vorbringen ist nicht schlüssig, da die Kommission nicht die Auffassung vertritt, daß derartige Lieferungen als solche unzulässig seien, sondern die Unzulässigkeit der Geschäfte, um die es geht, damit begründet, daß diese Bestandteil der Abstimmung gewesen seien.
183/185 Überdies ist es entgegen der Ansicht der SU belanglos, daß diese Firma nach ihrer Darstellung die meisten Käufe bei RT nicht unmittelbar, sondern auf dem Wege über Zwischenhändler getätigt habe. Denn ausschlaggebend ist, daß RT den Zwischenhändlern keinerlei Freiheit bei der Wahl der Lieferadressaten belassen, sondern im Gegenteil SU zu beliefern beabsichtigt und tatsächlich beliefert hat, auch wenn sie Export und Hottlet an diesen Geschäften beteiligte. Wie im übrigen den angeführten Unterlagen zu entnehmen ist, hat RT die belgischen Händler gezwungen, sich ihrer Politik der Kanalisierung der Ausfuhren aus Belgien nach den Niederlanden anzuschließen, so daß die Einschaltung dieser Händler bei sämtlichen oder einigen der umstrittenen Lieferungen an der Beurteilung dieser Lieferungen nichts zu ändern vermag.
186 4.SU und CSM tragen vor, sie seien niemals darum gebeten worden, ihre Zustimmung dazu zu erteilen, daß nach den Niederlanden auszuführender belgischer Zucker einem bestimmten Verwendungszweck zugeführt werde.
187 Dieses Vorbringen verkennt, daß RT und die niederländischen Hersteller, wie den angeführten Schriftstücken zu entnehmen ist, sich über Grundregeln hinsichtlich der Auswahl der Empfänger oder der Verwendungszwecke verständigt haben, für welche die Lieferungen aus Belgien nach den Niederlanden bestimmt waren, und diesen Regeln gemäß verfahren sind.
188/189 5.Ebenso unbeachtlich ist das Vorbringen von SU und CSM, nicht unbeträchtliche Mengen belgischen Zuckers seien außerhalb des beanstandeten Liefersystems nach den Niederlanden eingeführt worden, wie etwa Lieferungen von Zucker aus der Erzeugung der RT fern stehender anderer belgischer Hersteller, die von einer deutschen Firma ausgehandelt worden seien. Daß es — wie die Kommission übrigens nicht bestreitet — zu solchen Lieferungen gekommen ist, beeinträchtigt nicht die Feststellung, daß RT — der einzige belgische Hersteller, der durch die Entscheidung belangt wird — sowie SU und CSM ihr Verhallen bezüglich der Verwendung der von der belgischen Gesellschaft herrührenden Produktion aufeinander abgestimmt haben.
190 6.Soweit CSM schließlich zu bedenken gibt, die niederländischen Hersteller hätten RT zum Ausgleich für die von dieser betriebene schonende Politik keinerlei Gegenleistung angeboten oder auch nur anbieten können, ist zu bemerken, daß ein solcher Einwand, über dessen sachliche Richtigkeit sich im übrigen streiten läßt, den Vorwurf aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen nur dann zu entkräften geeignet wäre, wenn die sonstigen Indizien nicht hinreichten, nicht aber, wenn derartige Verhaltensweisen eindeutig durch die Prozeßunterlagen belegt werden.
191/192 Aus alledem folgt, daß die in Rede stehenden Verhaltensweisen nicht auf selbständigen Entscheidungen der beteiligten Hersteller, sondern auf einer Abstimmung beruhten, mit der die Hersteller bewußt eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten ließen, wodurch eine Lage geschaffen wurde, die auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des in Betracht zu ziehenden Marktes nicht dessen normalen Bedingungen entsprach, und die es den niederländischen Herstellern ermöglichte, erworbene Marktpositionen zum Schaden eines wirklich freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt und der freien Lieferantenwahl durch den Verbraucher zu behaupten. Die Klägerinnen haben sich demnach tatsächlich zwecks Abschirmung des niederländischen Marktes untereinander abgestimmt
cc) Zur Frage, ob die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geeignet waren und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckten oder bewirkten
193 Die in Rede stehenden aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen haben den Handel zwischen Mitgliedstaaten schon deshalb beeinträchtigt, weil sie den Zuckeraustausch zwischen Belgien und den Niederlanden betrafen.
194/195 Das mit ihnen verfolgte und auch erreichte Ziel war es sicherzustellen, daß Zucker aus der Erzeugung von RT oder derjenigen belgischen Hersteller, über die diese Gesellschaft eine Kontrolle ausübt, nur insoweit nach den Niederlanden ausgeführt wurde, als von ihm keine Wettbewerbswirkungen auf den von niederländischen Herstellern erzeugten Zucker ausgingen. Die genannten Praktiken, die sich insbesondere als Einschränkung oder Kontrolle des Absatzes sowie als Aufteilung der Märkte im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 Buchstaben b und c des Vertrages darstellten, bezweckten und bewirkten eine Behinderung des Wettbewerbs.
dd) Zur Frage, ob die durch die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bewirkte Wettbewerbsbehinderung und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten spürbar war
196/197 Was die Frage angeht, ob die durch die genannten aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bewirkte Wettbewerbsbehinderung und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten spürbar war, so ist zunächst zu prüfen, ob Grund zu der Annahme besteht, daß ohne diese Verhaltensweise ein bedeutender Teil der ihrerseits erheblichen Mengen, die RT den vorstehend genannten Empfängern oder Verwendungszwecken zugeführt hat oder durch die belgischen Händler zuführen ließ, im Wettbewerb mit den niederländischen Herstellern an andere in den Niederlanden ansässige Abnehmer geliefert worden wäre. Daß dies zu bejahen ist, ergibt sich aus einigen der angeführten Schriftstücke, durch die belegt wird, daß die belgischen Händler, hätte RT ihnen nicht ihre restriktive Politik aufgezwungen, sehr wohl bereit und in der Lage gewesen wären, derartige Lieferungen in nicht unerheblichem Umfange vorzunehmen.
198 Aus alledem folgt, daß RT, SU und CSM im Wege aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen eine spürbare Wettbewerbsbehinderung und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten bewirkt und damit eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrages begangen haben.
B — Zu den Beziehungen zwischen Pfeifer & Langen einerseits, SU und CSM andererseits
199/200 Da Pfeifer & Langen ebenfalls bestreitet, ihre Geschäftspolitik mit SU und CSM abgestimmt zu haben, ist zu prüfen, ob sich anhand der von der Kommission angeführten Tatsachen und Unterlagen der Nachweis einer derartigen Zuwiderhandlung für die Zeit ab 1. Juli 1970, die vorliegend allein von Interesse ist, erbringen läßt Die Kommission ist der Ansicht, für eine Abstimmung sprächen einerseits gewisse zu den Akten gegebene Unterlagen, andererseits die umfangreichen Lieferungen, die Pfeifer & Langen an die niederländischen Hersteller vorgenommen habe, während ihre Lieferungen an andere niederländische Abnehmer nicht nennenswert gewesen seien.
201/203 a)Was jene Unterlagen angeht, so haben einige von ihnen außer Betracht zu bleiben, da sie im Hinblick auf den im Tenor der angefochtenen Entscheidung angesprochenen Vorwurf von vornherein der Schlüssigkeit ermangeln; hiernach verbleiben lediglich zwei interne Vermerke und eine Niederschrift von Export vom 23. April und 6. Mai 1970, in denen Unterredungen zwischen dieser Firma und RT wiedergegeben werden (Anlagen I 74 bis 76 zu den Klagebeantwortungen). Diese Schriftstücke, die im vorliegenden Zusammenhang als Beleg dafür angeführt werden, daß Pfeifer & Langen es abgelehnt habe, niederländische Nichthersteller zu beliefern, befassen sich in präziser Form nur mit den Beziehungen zwischen Export und RT sowie den Beziehungen zwischen den belgischen Unternehmern auf der einen und etwaigen französischen, deutschen, niederländischen und italienischen Abnehmern auf der anderen Seite, nicht aber mit dem Verhalten, das deutsche Hersteller auf dem niederländischen Markt zeigten oder das dort von ihnen erwartet wurde. Soweit in diesen Schriftstücken von einer weiter gehenden Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene die Rede ist, erscheinen die von Export gebrauchten Wendungen — la concertation entre raffineurs européens (Abstimmung zwischen europäischen Raffinerien) und Tirlemont a convenu avec les autres raffineurs du marché commun d'un accord d'exclusivité réciproque, d'où il ressort que la commercialisation dans le pays de destination est réservée aux raffineurs de ce pays (Tirlemont hat mit den anderen Raffinerien des Gemeinsamen Marktes eine gegenseitige Auschließlichkeitsvereinbarung getroffen, aus der hervorgeht, daß der Vertrieb im Bestimmungsland den dortigen Raffinerien vorbehalten ist) —, unbeschadet der Bedeutung, die ihnen in anderem Zusammenhang zukommen mag, zu vage und zu allgemein, um auch nur ein Indiz für eine zwischen Pfeifer & Langen mit SU oder CSM abgestimmte Verhaltensweise darzustellen, zumal die Kommission nach ihrer eigenen ausdrücklichen Erklärung ihre ursprüngliche Behauptung einer umfassenden Abstimmung zwischen sämtlichen großen Zuckerherstellern der Gemeinschaft fallengelassen und lediglich eine Reihe örtlich begrenzter Zuwiderhandlungen festgestellt hat.
204/206 b)Was die Lieferungen von Pfeifer & Langen nach den Niederlanden betrifft, so bestreitet die Kommission nicht die Zahlenangaben von Pfeifer & Langen, aus denen zu ersehen ist, daß diese in den Wirtschaftsjahren 1970/71 und 1971/72 nur die Firma Limako, eine Tochtergesellschaft der SU, in beträchtlichem Umfang beliefert hat (insgesamt 15000 Tonnen), während die in dieser Zeit an CSM (1,4 Tonnen) und an Dritte (1,05 Tonnen) gelieferten Mengen nicht ins Gewicht fielen. Es ist unstreitig, daß sich Limako hauptsächlich mit der Zuckerausfuhr befaßt und daß die vorerwähnten 15000 Tonnen — wie übrigens die Tatsache, daß Pfeifer & Langen sie unmittelbar an ein Lagerhaus im Hafen von Rotterdam lieferte, und die Art der gewählten Verpackung beweisen — ursprünglich zum Reexport nach Drittländern bestimmt waren und abgesehen von einer geringen Menge, die SU zu Flüssigzucker verarbeitet hat, auch tatsächlich dorthin reexportiert wurden. Da die umstrittene Lieferung demnach keine Lieferung von Hersteller an Hersteller in dem in der angefochtenen Entscheidung verstandenen Sinne darstellte — d. h. keine Lieferung an einen anderen Hersteller in dessen Eigenschaft als Hersteller und mit der Absicht, ihn vor Wettbewerb auf seinem eigenen Markt zu bewahren —, kann sie nicht als hinreichendes Indiz für eine Abstimmung zwischen SU und Pfeifer & Langen angesehen werden.
207/209 c)Was den geringen Umfang der von Pfeifer & Langen bewirkten Lieferungen an niederländische Nichthersteller anbelangt, so ergibt sich aus den eigenen Angaben der Kommission (vgl. Anlage 1 zu der Gegenerwiderung in der Rechtssache 56/73, Übersicht I), daß die deutsche Produktion im Jahre 1970/71 ein Defizit aufwies, während 1971/72 sowohl die deutsche als auch die niederländische Produktion durch Überschüsse gekennzeichnet war. Überdies lag das Preisniveau in Deutschland offenbar nicht unter dem in den Niederlanden. Unter diesen Umständen ist es möglich, daß Pfeifer & Langen nicht daran interessiert war, sich den niederländischen Markt zu erschließen, um dort vereinzelte Gelegenheitsverkäufe zu tätigen, anstatt sich an ihre angestammte Kundschaft zu halten, die ihr im Normalfall die Gewähr für einen sicheren Absatz bot
210 Aus alledem folgt, daß die Kommission keinen ausreichenden Beweis für die Pfeifer & Langen laut Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 der angefochtenen Entscheidung vorgeworfene Zuwiderhandlung erbracht hat; daher ist diese Bestimmung insoweit aufzuheben, als sie eine zwischen Pfeifer & Langen auf der einen und SU und CSM auf der anderen Seite abgestimmte Verhaltensweise feststellt
II — Verletzung der Verordnung Nr. 26 des Rates
211 CSM und RT machen geltend, die beanstandeten Verhaltensweisen seien, selbst wenn unterstellt werde, daß es sich bei ihnen um aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 des Vertrages gehandelt habe, zulässig gewesen, weil sie durch die zweite der in Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 vorgesehenen Ausnahmen gedeckt seien, wonach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages nicht für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen gilt, die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags notwendig sind.
212/213 1.CSM trägt vor, es wäre ihr ohne die Käufe bei RT nicht möglich gewesen, ihren Produktions- und Vertriebsapparat voll auszulasten, nur so aber sei sie in der Lage gewesen, den Zuckerrübenerzeugern einen Preis zu zahlen, der über dem in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Mindestpreis gelegen habe. Daher habe die angefochtene Entscheidung die Anwendbarkeit der vorstehend bezeichneten Bestimmung der Verordnung Nr. 26 zu Unrecht verneint
214/215 Es kann dahingestellt bleiben, ob es allein bei Zahlung eines über dem Mindestpreis liegenden Preises möglich war, das in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrages genannte Ziel zu erreichen, den in der Landwirtschaft tätigen Personen, vorliegend den Rübenerzeugern, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten Es genügt die Feststellung, daß CSM keinerlei Beweis für die Behauptung anzutreten versucht hat, allein ihre Käufe bei RT hätten es ihr gestattet, den Erzeugern einen höheren Preis zu bieten.
216 Die Rüge ist daher zu verwerfen.
217/220 2.RT wendet sich gegen die in der angefochtenen Entscheidung (S. 43, 1. Sp.) aufgestellte Behauptung, die in der Verordnung Nr. 26 getroffene Ausnahmeregelung komme den Klägerinnen nicht zugute, da die vorliegenden aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht zu den … durch die Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Mitteln gehören, die die Beschäftigung und die Lebenshaltung der Rübenanbauer gewährleisten sollen. RT meint demgegenüber, ihre Politik sei unerläßlich gewesen, um beim Verkauf des innerhalb der Höchstquote erzeugten Zuckers nach Möglichkeit den den Herstellern garantierten Interventionspreis zu erlösen, auf den diese einen Anspruch hätten, um den Rübenanbauern den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Mindestpreis zahlen zu können. Es sei ihr praktisch unmöglich gewesen, durch Verkauf ihres Zuckers an die belgische Interventionsstelle den Interventionspreis zu erzielen, da die belgischen Behörden ihr zu verstehen gegeben hätten, daß sie derartige Verkäufe nicht wünschten. Unter diesen Umständen sei ihr nichts anderes übriggeblieben, als einerseits ihre Kunden daran zu hindern, den von ihr zu einem verhältnismäßig niedrigen Preis für Denaturierungszwecke verkauften Zucker auf dem Markt des für den menschlichen Verzehr bestimmten Zuckers unter dem Interventionspreis weiterzuverkaufen, und es andererseits abzulehnen, auf Kaufangebote einzugehen, die zu einem zu niedrigen Preis gemacht wurden, während sie gleichzeitig in der Lage gewesen sei, durch unmittelbaren Verkauf an gewisse Großabnehmer einen günstigeren Preis zu erzielen.
221/224 Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1009/67 sind die Interventionsstellen verpflichtet, den ihnen angebotenen Zucker zu kaufen; auf die Einhaltung dieser Verpflichtung hat der betroffene Hersteller einen Anspruch. Wird Zucker zu einem verhältnismäßig niedrigen Preis zu Denaturierungszwecken verkauft, so mag es zwar gerechtfertigt sein, wenn ein autonom handelnder Hersteller zu verhindern trachtet, daß dieser Zucker zu billig auf dem Markt für den menschlichen Konsum verkauft wird; jedoch erfordern es die in Artikel 39 des Vertrages genannten Ziele keineswegs, daß er dieses Vorhaben mit Hilfe aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen zu verwirklichen sucht Soweit RT vorträgt, sie habe Großabnehmer bevorzugt, räumt sie letztlich selbst ein, daß ein im Wege des Wettbewerbs mit den niederländischen Herstellern erfolgter unmittelbarer Verkauf es den niederländischen Verbrauchern unter Umständen ermöglicht hätte, zu günstigeren Preisen zu beziehen; demnach war ihre Politik zumindest zur Verwirklichung des in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e des Vertrages genannten Zieles, für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen, dem dasselbe Gewicht zukommt wie dem Ziel, den in der Landwirtschaft tätigen Personen eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, nicht geeignet und sicherlich nicht notwendig. Was das letztgenannte Ziel betrifft, ist der Vortrag der RT unsubstantiiert; insbesondere fehlen Zahlenangaben, durch die die Behauptung, im Falle der Nichtanwendung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 26 wäre es nicht mehr möglich gewesen, den Rübenbauern den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Mindestpreis zu zahlen, auch nur glaubhaft gemacht wird.
225 Die Rüge greift somit nicht durch.
226 Aus alledem ergibt sich, daß die Klagen der SU, der CSM und der RT abzuweisen sind, soweit sie die zwischen diesen drei Klägerinnen abgestimmten Verhaltensweisen betreffen, daß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 der angefochtenen Entscheidung jedoch insoweit aufzuheben ist, als darin eine zwischen Pfeifer & Langen, SU und CSM abgestimmte Verhaltensweise festgestellt wird.
Drittes Kapitel
Zum Vorwurf der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise zwecks Abschirmung des westlichen Teils der Bundesrepublik Deutschland
227 Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 der angefochtenen Entscheidung in der im Amtsblatt wiedergegebenen Fassung wird Pfeifer & Langen auf der einen und RT auf der anderen Seite vorgeworfen, sie hätten seit dem Wirtschaftsjahr 1968/69 dadurch dem Artikel 85 Absatz 1 zuwidergehandelt, daß sie eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise angewandt haben, die die Kontrolle der Zuckerlieferungen aus Belgien in das westdeutsche Absatzgebiet und damit eine Abschirmung dieses Marktes bezweckt und bewirkt hat.
228/229 In Beantwortung der vom Gerichtshof an sie gerichteten Fragen hat die Kommission eingeräumt, in der französischen Fassung der angefochtenen Entscheidung …, die der RT zugestellt worden ist, für den Beginn der fraglichen Zuwiderhandlung das Jahr 1969/70 genannt zu haben. Die Kommission meint, dies habe auf einem Irrtum beruht, während RT die Ansicht vertritt, für sie sei der Text der Entscheidung maßgeblich, der ihr zugestellt worden sei.
230/231 Die Mitteilung der Beschwerdepunkte läßt mit hinreichender Klarheit erkennen, daß die Kommission eine abgestimmte Verhaltensweise der Klägerin zur Abschirmung des westdeutschen Marktes seit dem Wirtschaftsjahr 1968/69 für erwiesen erachtete. Außerdem zeigen die Schriftsätze, die die Klägerin im schriftlichen Verfahren eingereicht hat, insbesondere die Seiten 4 und 12 der Erwiderung sowie die Anlage 5 zur Erwiderung, daß sie die angefochtene Entscheidung auch in diesem Sinne verstanden hat
232 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die Entscheidung eine seit dem Wirtschaftsjahr 1968/69 vorliegende abgestimmte Verhaltensweise zwecks Abschirmung des westdeutschen Marktes festgestellt hat
Erster Abschnitt: Form- und Verfahrensrügen; Sachrüge — Verstoß gegen die Verordnung Nr. 26 des Rates
I — Bereits im zweiten Kapitel behandelte Rügen
233/234 Die Rügen, der Tenor der angefochtenen Entscheidung ermangele der Klarheit und die Verordnung Nr. 26 sei verletzt, die RT auch im Zusammenhang mit dem zweiten Beschwerdepunkt geltend gemacht hat, sind aus den bei dieser Gelegenheit dargelegten Gründen zurückzuweisen. Wegen der Rügen von Pfeifer & Langen, die Kommission habe gegen das Gebot eines fairen Verfahrens verstoßen und eine unzureichende Äußerungsfrist gesetzt, wird ebenfalls auf die früheren Ausführungen Bezug genommen.
II — Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs
235 Pfeifer & Langen macht geltend, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte würden einige Behauptungen aufgestellt, für die entweder keine Begründung gegeben werde oder die unzutreffend seien.
236 Der Frage, ob die Kommission die behauptete Zuwiderhandlung bewiesen hat oder nicht, ist im Rahmen der Sachprüfung nachzugehen.
III — Verletzung anerkannter Grundsätze der Beweiserhebung
237/238 Pfeifer & Langen rügt, die Kommission habe den gegen sie erhobenen Vorwurf auf Tatsachen gestützt, die keinen Schluß auf eine abgestimmte Verhaltensweise gestatteten, sondern sich aus Gründen erklärten, die mit einer Abstimmung nichts zu tun hätten. Überdies gehe es nicht an, daß sich die Kommission zum Nachweis einer Zuwiderhandlung auf Äußerungen von Personen stütze, die nicht Verfahrensbeteiligte seien und zudem keine Tatsachen bezeugen könnten, sondern allenfalls imstande seien, ihre Meinung über Geschehensabläufe wiederzugeben, bei denen sie selbst nicht zugegen gewesen seien.
239 Auf dieses Vorbringen ist im Rahmen der Sachprüfung einzugehen, da ihm die Behauptung zugrunde liegt, die Kommission habe für die der Klägerin vorgeworfene Zuwiderhandlung keinen Beweis erbracht.
Zweiter Abschnitt: Sachrüge — Verstoß gegen Artikel 85 des Vertrages
240 RT und Pfeifer & Langen machen im wesentlichen geltend, da die ihnen vorgeworfenen Verhaltensweisen, soweit sie tatsächlich vorgelegen hätten, nicht aufeinander abgestimmt worden seien, habe die Kommission Artikel 85 des Vertrages zu Unrecht auf diese Verhaltensweisen angewandt und damit gegen die genannte Bestimmung verstoßen.
I — Zusammenfassung der Entscheidungsgründe
241/245 Die Gesamtheit der den Klägerinnen vorgeworfenen Praktiken umfaßt vier Komplese von Handlungen oder Unterlassungen. Den Klägerinnen wird zunächst vorgehalten, sie hätten den Großteil der von der RT-Gruppe herrührenden Weißzuckeraus fuhren nach Westdeutschland bestimmten Empfängern (Pfeifer & Langen) oder Verwendungszwecken (Denaturierung oder Weiterexport nach Drittländern) zugeleitet Was die — verhältnismäßig geringfügigen — Ausfuhren aus Belgien in das genannte Gebiet anbetrifft, die nicht in dieser Weise kanalisiert worden sind, so wird der RT-Gruppe vorgeworfen, sie habe den belgischen Händlern, namentlich Export, die Verpflichtung auferlegt, derartige Ausfuhren nur mit Zustimmung von Pfeifer & Langen oder zu einem an den Preis der deutschen Firma angepaßten Preis vorzunehmen. Ferner habe RT Export dazu angehalten, deutschen Nichtherstellern, die den Wunsch geäußert hätten, belgischen Zucker zu importieren, offen oder in verschleierter Form eine Absage zu erteilen. Schließlich habe die belgische Gesellschaft Pfeifer & Langen in großem Umfange mit Rohzucker beliefert, anstatt dieses Erzeugnis selbst zu raffinieren und den dergestalt hergestellten Weißzucker in das Absatzgebiet der deutschen Firma auszuführen.
II — Prüfung der Rüge
1. Zum Weißzucker
A — Zu den Beweisen
a) Zum Nachweis des tatsächlichen Verhaltens der Klägerinnen
aa) Zur Ausrichtung der belgischen Ausfuhren auf bestimmte Empfänger oder Verwendungszwecke
246/253 1.Einer Reihe von Bestätigungsschreiben, die Export und Hottlet an RT oder an andere belgische Hersteller gerichtet haben (Anlagen II 28, 35 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 47/73), ist zu entnehmen, daß diese Händler die Verpflichtung eingegangen sind, den von ihnen gekauften Zukker nur zur Denaturierung weiterzuveräußern. In einem Schreiben an Export vom 24. Juli 1969 (Anlage I 43 zu den Klagenbeantwortungen) hat RT zunächst festgestellt, daß belgischer Zucker, der ursprünglich zu Denaturierungszwecken verkauft worden sei, gegenwärtig für Zwecke des menschlichen Konsums nach Deutschland ausgeführt werde, und anschließend ausgeführt: Ces mises en consommation … ne sont possibles qu 'à la faveur de prix inférieurs à ceux demandés par les producteurs allemands; ceux-ci déplorent en conséquence vivement la pression ainsi exercée sur leur marché par les sucres belges (Diese Abgabe zum Verbrauch … ist nur zu Preisen möglich, die unter denen der deutschen Hersteller liegen; diese beklagen daher lebhaft den Druck, der durch den belgischen Zucker auf den deutschen Markt ausgeübt wird…). Weiter heißt es in dem Schreiben: Vous ayant informé antérieurement de notre politique à l'égard de nos collègues étrangers et ayant reçu de votre part l'assurance d'une sincère collaboration, je me permets d'insister pour que soit mis au plus tôt un terme aux opérations actuellement en cours sur l'Allemagne et que ne soient en tout cas plus initiées de nouvelles affaires de l'espèce … (Nachdem wir Sie bereits früher über unsere Politik gegenüber unseren ausländischen Kollegen unterrichtet und von Ihnen die Zusicherung einer aufrichtigen Mitarbeit erhalten haben, muß ich darauf bestehen, daß die gegenwärtig in Deutschland durchgeführten Geschäfte schnellstens eingestellt werden und daß in jedem Fall keine neuen derartigen Geschäfte … eingeleitet werden …). Nachdem Hottlet zwei bei RT gekaufte Partien Zucker einem Abnehmer verkauft und dieser später darum gebeten hatte, von der Verpflichtung, diesen Zucker nur zur Denaturierung zu verwenden, entbunden zu werden, verweigerte RT ihre Zustimmung und verlangte von Hottlet Schadenersatz, da diese die Restpartien infolge dieser Ereignisse nicht abgenommen habe (vgl. insbesondere Schreiben von RT an Hottlet vom 16. Dezember 1969, Anlage I 42 zu den Klagebeantwortungen). In einer Niederschrift vom 20. April 1970, in der eine Besprechung zwischen RT und Export wiedergegeben wird (Anlage I 74 zu den Klagebeantwortungen) erwähnt Export die Verpflichtungen …, die die RT im Rahmen der Rationalisierung der europäischen Zuckerindustrie und der Abstimmung 8 zwischen europäischen Raffinerien… eingegangen ist, und stellt dann fest: Sont ainsi éliminées du champ d'application des rapports commerciaux RT/Export, une série d'affaires directes entre raffineurs ou producteurs sur … l'Allemagne (échanges avec Pfeifer & Langen) (Vom Anwendungsbereich der Handelsbeziehungen RT/Export sind somit eine Reihe von direkten Geschäften zwischen Raffinerien oder Produzenten ausgeschlossen … Deutschland (Geschäfte mit Pfeifer & Langen)). In einem internen Vermerk von Export vom 23. April 1970 (Anlage I 75 zu den Klagebeantwortungen) heißt es: Tirlemont a convenu avec les autres raffineurs du marché commun d'un accord d'exclusivité réciproque, d'où il ressort que la commercialisation dans le pays de destination est réservée aux raffineurs de ce pays. Par conséquent, aucune place n'est réservée à Export … En Allemagne, les importations sont négligeables depuis la réévaluation du DM. Néanmoins, il existe des possibilités d'échanges dans les régions frontières … de l'Allemagne … La politique des raffineurs fait échec à cette régionalisation … Il est doutex que nous puissions obtenir un contingent, car RT ne voudra pas cautionner une politique allant à l'encontre des conventions qu'elle a prises avec les autres raffineurs (Tirlemont hat mit den anderen Raffineuren des Gemeinsamen Marktes eine gegenseitige Ausschließlichkeitsvereinbarung abgeschlossen, aus der hervorgeht, daß der Vertrieb im Bestimmungsland den dortigen Raffinerien vorbehalten ist Folglich ist für Export kein Platz vorgesehen … In Deutschland fallen die Einfuhren seit der Aufwertung der DM nicht ins Gewicht Nichtsdestoweniger bestehen Möglichkeiten eines Handelsaustauschs in den Grenzgebieten … Deutschlands … Die Politik der Raffinerien verurteilt diese Regionalisierung zum Scheitern … Es ist zweifelhaft, ob wir ein Kontingent erhalten können, da RT keine Politik unterstützen wird, die gegen die von ihr mit den anderen Raffinerien getroffenen Vereinbarungen verstößt). Zahlreiche Unterlagen aus der Zeit vom 19. Dezember 1968 bis zum 15. August 1970 und namentlich etliche von den belgischen Händlern abgeschlossene Kaufverträge (Anlagen I 28 bis 32, 34, 35, 41, 43, 129 zu den Klagebeantwortungen) zeigen in ihrer Gesamtheit, daß diese Händler auf Wunsch der RT und der anderen Hersteller, die insoweit den Bitten oder Ratschlägen der RT nachkamen, die Verpflichtung eingegangen oder einzugehen bereit waren, den Zucker, von dem in diesen Unterlagen die Rede ist, nicht zu Zwecken des menschlichen Konsums nach anderen Ländern des Gemeinsamen Marktes, einschließlich Deutschland, auszuführen. In einem dieser Schreiben (an Naveau vom 31. Juli 1970; Anlage I 129 zu den Klagebeantwortungen) führt Export aus, RT habe laufend nach Deutschland verkauft, indes à notre connaissance, par le canal des rapports particuliers entre collègues grands fabricants-raffineurs, soit directement, soit via leurs sociétés affiliées (nach unserer Kenntnis aufgrund der zwischen den großen Fabrikanten-Raffineuren bestehenden Sonderbeziehungen, entweder direkt oder auf dem Wege über ihre Tochtergesellschaften). In einem Fernschreiben an einen deutschen Händler vom 25. September 1970 (Anlage I 143 zu den Klagebeantwortungen) führt Export Klage darüber, daß eine andere deutsche Firma, die über Hottlet Zucker von RT bezogen habe, sich über die Verpflichtung hinweggesetzt habe, diesen Zucker nicht in Nordrhein-Westfalen weiterzuverkaufen.
254 Nach den von der Kommission in der Anlage 1 zur Gegenerwiderung in der Rechtssache 47/73 gemachten statistischen Angaben schlüsseln sich die belgischen Weißzuckerausfuhren nach Deutschland während des maßgeblichen Zeitraums, in Tonnen ausgedrückt, wie folgt auf:
WirtschaftsjahrGesamtausfuhrendavon: kontrollierte AusfuhrenLieferungen an Pfeifer & Langen oder WZVmit Zustimmung von Pfeifer & Langen erfolgte LieferungenLieferungen zum Zwecke der Denaturierung oder der Ausfuhr nach DrittländernLieferungen zu einem angepaßten PreisInsgesamt1968/6923800800—19400—202001969/702380090070011700—133001970/7116700200—250013300160001971/72245002600—16001440018600Insgesamt888004500700352002770068100
255/257 Diesen statistischen Angaben zufolge stammten von den 20700 Tonnen (88800 weniger 68100), die frei nach Deutschland exportiert wurden, 11300 von kleinen belgischen Herstellern, so daß RT beziehungsweise die RT-Gruppe in den hier interessierenden Wirtschaftsjahren allenfalls 20700 weniger 11300 = 9400 Tonnen frei exportiert haben können, wobei übrigens nicht sicher ist, ob diese Mengen im Verkaufsgebiet von Pfeifer & Langen abgesetzt wurden. Diese Zahlen stimmen zwar nicht in allem mit den Angaben überein, die die Klägerinnen oder die Kommission an anderen Stellen gemacht haben, doch besteht über ihre Größenordnung kein ernsthafter Streit. Überdies ist zu bemerken, daß es in diesem Zusammenhang nicht so sehr auf den Umfang der Ausfuhren ankommt, die von RT unabhängige belgische Hersteller vorgenommen haben, als vielmehr auf die Zusammensetzung der von RT oder den von ihr kontrollierten Herstellern entweder unmittelbar oder unter Einschaltung der Handelsfirmen Export und Hottlet durchgeführten Ausfuhren.
bb) Zu der den Zwischenhändlern auferlegten Verpflichtung, freie Ausfuhren nur mit Zustimmung von Pfeifer & Langen oder zu einem an den Preis der deutschen Firma angepaßten Preis vorzunehmen
258/261 In einem Schreiben an Moerbeke-Waas vom 15. September 1969, in dem der Kauf von 5000 Tonnen Zucker bestätigt wird (Anlage I 54 zu den Klagebeantwortungen), führt Export unter dem Stichwort Bestimmungszweck aus: Les ventes à destination de l'Allemagne fédérale, pour la consommation humaine, devront l'être avec l'accord de la firme Pfeifer & Langen (Verkäufe in die Bundesrepublik für Zwecke des menschlichen Verbrauchs bedürfen der Zustimmung der Firma Pfeifer & Langen). In einer Niederschrift von Export vom 6. Mai 1970, in der über eine Besprechung zwischen Herrn Maisin von RT und einem Vertreter von Export berichtet wird (Anlage I 76 zu den Klagebeantwortungen), heißt es: Le principe de base sur lequel M. Maisin est intraitable est le suivant: Export doit suivre RT dans sa politique vis-à-vis de ses partenaires européens. Cette politique est définie par lui comme suit: Pas de mouvements de marchandises de pays à pays, si ce n'est en concertation de producteur à producteur (Der Grundsatz, in bezug auf welchen Herr Maisin nicht nachgibt, ist folgender: Export muß RT in ihrer Politik gegenüber ihren europäischen Partnern folgen. Diese Politik wird von ihm wie folgt definiert: Keine Warenbewegungen von Land zu Land, es sei denn, im Wege der Abstimmung zwischen Hersteller und Hersteller). Auf den am 11. September 1970 fernschriftlich gemachten Vorschlag eines deutschen Händlers, ihm für einen Kunden in Aachen ein Angebot über 15000 Tonnen zu einem Preis von 1095,93 bfrs zu unterbreiten (Anlage I 106 zu den Klagebeantwortungen), teilte Export in ihrem Antwortfernschreiben vom 14. September 1970 mit (Anlage I 107 zu den Klagebeantwortungen): After having taken close contacts with the German Pfeifer & Langen refiners of Köln, Tirlemont told us that they would not, properly speaking, decline any bid or refuse any offer for the German market Their target being by no way to disturb the Pfeifer & Langen home market, they asked the Köln refiners to inform them about their internal prices, delivered points of destination in the Ruhr area, as well as close the Belgian border (Aachen for instance) (Nachdem sie enge Fühlung mit dem deutschen Raffinerieunternehmen Pfeifer & Langen in Köln aufgenommen hatte, setzte uns Tirlemont davon in Kenntnis, daß sie im eigentlichen Sinne keine Angebote für den deutschen Markt ausschlagen würde. Da es ihr Ziel ist, den heimischen Markt von Pfeifer & Langen auf keinen Fall zu stören, hat sie die Raffinerie in Köln gebeten, ihre inländischen Preise für die Lieferorte im Ruhrgebiet und nahe der belgischen Grenze (z. B. Aachen) [der RT] bekanntzugeben). Daran schloß Export Preisberechnungen anhand der deutschen Preise an und fügte hinzu: The Tirlemont group says … that they might be possibly sellers of Belgian … sugar for the German consumption market … if they could get such price, even if it is in line (and specially for that reason) with the German internal price, Pfeifer & Langen German clients will have practically no interest at all to change of suppliers (Die Tirlemont-Gruppe sagt …, daß sie möglicherweise als Verkäufer von belgischem Zucker … auf dem deutschen Verbrauchermarkt auftreten würde …, sofern sie diesen Preis … erhalten könnte … Bei einem derartigen Preis, selbst wenn oder gerade weil er mit dem deutschen Binnenpreis übereinstimmt, dürften die Kunden von Pfeifer & Langen praktisch kein Interesse daran haben, ihre Lieferanten zu wechseln). Einer Reihe von Fernschreiben, die im Anschluß an diese Korrespondenz in der Zeit vom 14. bis zum 21. September 1970 gewechselt wurden — fünf Fernschreiben von Export an RT, eines von Export an den genannten deutschen Händler und eines von RT an Export (Anlagen I 108 bis 112, 114, 115 zu den Klagebeantwortungen) — läßt sich in ihrer Gesamtheit entnehmen, daß
Export RT dazu zu bewegen versuchte, auf die Anfrage des deutschen Händlers einzugehen und sie dabei einzuschalten;
Herr Rolin (von RT) Herrn Lemaire (von Export) gegenüber den Wunsch äußerte, nichts zu tun, was die Struktur des deutschen Zuckermarktes im Rahmen der Kundschaft Pfeifer & Langen stören könnte (Rheinland und Gebiete an der belgischen Grenze), in Betracht gezogen hat, daß der deutsche Preis … einem Preis von bfrs 1180/100 kg entspricht (nach den ihm von Pfeifer & Langen gelieferten Auskünften), und diesen Preis wie nachstehend auf [den Preis] ab belgische Zuckerfabrik umgerechnet hat (es folgen Berechnungen, mit dem Ergebnis, daß der Zucker zum Preis von 1120 bfrs ab belgische Fabriken anzubieten sei);
das Geschäft fehlschlug, da Export und RT sich zwar nach langen Erörterungen auf 1100 bfrs geeinigt hatten, diese Einigung aber zu spät kam;
Export sich gegenüber RT auf wiederholte Ablehnungen bezogen hat, die diese Firma aufgrund [ihrer] Verkaufsgrundsätze für innergemeinschaftlichen Zucker ausgesprochen habe; daß Export ferner gegenüber RT die Absicht erwähnt, die Herr Rolin bereits Herrn Baron Kronacker [von Export] (Note Unterredung … 31. August 1970 über Vereinbarung deutscher Hersteller — Pfeifer & Langen Köln —, keine Rüben von der belgischen Zuckerfabrik Liers abzunehmen) und Herrn Lemaire gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, nämlich nichts zu unternehmen, was die Struktur des deutschen Zuckermarktes stören kann;
Export Beschwerde darüber führte, daß nach den ihr aus Deutschland zugegangenen Mitteilungen RT in der Zwischenzeit an Pfeifer & Langen zu einem Preis verkauft habe, der unter dem von Export angebotenen Preis gelegen habe.
262 Aus edichen Verkaufsofferten und Bestätigungsschreiben, die zwischen dem 17. September 1969 und dem 7. Oktober 1970 von Export oder Hottlet an belgische Hersteller (RT, Couplet, Oreye) oder von Oreye an Export gerichtet wurden (Anlagen I 55, 91, 92, 113, 119 zu den Klagebeantwortungen), ergibt sich, daß die genannten Hersteller beim Verkauf von Zucker, der für Deutschland bestimmt war, einen höheren Ab-Werk-Preis als bei Zucker verlangten, der dazu bestimmt war, anderwärts abgesetzt zu werden (einem Schreiben der Oreye an Export vom 7. Oktober 1970 zufolge 1100 bfrs je 100 kg anstatt 1092,50 bfrs).
cc) Zu den Lieferverweigerungen
263/268 In einem Schreiben an Export vom 12. August 1970 (Anlage I 130 zu den Klagebeantwortungen) teilt die Sucrerie et Raffinerie de Donstiennes mit, daß RT ihr geraten hat, gegenwärtig keine Ausfuhrverträge zu schließen. In einem Fernschreiben, das Export am 10. September 1970 an einen deutschen Händler gerichtet hat (Anlage I 105 zu den Klagebeantwortungen) heißt es: Regarding the German market, for which you asked us an offer, we would like to ask you to wait a bit before getting offers from us, due to the fact that our principal sugar manufacturer, the RT group, is not on the market at the moment for such destination (In bezug auf den deutschen Markt, für den Sie uns um ein Angebot bitten, möchten wir Sie ersuchen, etwas zu warten bis Sie Angebote von unserer Seite erhalten, da unser Hauptzuckerhersteller, die RT-Gruppe, im Augenblick für eine solche Bestimmung nicht auf dem Markt ist). Einigen der zitierten Schriftstücke — dem Fernschreiben von Export an einen deutschen Händler vom 14. September 1970 sowie der Reihe von Fernschreiben, die in der Zeit vom 14. bis 21. September 1970 zwischen RT und Export sowie dieser und dem deutschen Händler gewechselt wurden — läßt sich entnehmen, daß RT es, zuweilen in verschleierter Form, abgelehnt hat, im Absatzgebiet von Pfeifer & Langen ansässige Nichthersteller zu beliefern, oder auf die Anfragen solcher Kaufinteressenten einen Preis anbot oder anbieten ließ, der geeignet war, die Betreffenden abzuschrecken, obwohl in Deutschland eine lebhafte Nachfrage bestand und Export bereit war, diese Nachfrage zu befriedigen. Dieser Tatbestand wird bestätigt durch das Fernschreiben eines deutschen Händlers an Export vom 2. November 1970 (Anlage I 116 zu den Klagebeantwortungen), in dem der Händler nach einer Bezugnahme auf seine zahlreichen vorangegangenen Fernschreiben darlegt: We would … as we told you many times in the above telexes and on many phone conversations we had together… very much like to conclude business with your company in Belgian crystal sugar for the West German market for the new 1970/71 crop. We are prepared to try at the maximum to reach the level where business could be concluded. We would like from your side to get orders and bids to enable us to be in a position to materialize such business. We await your comments, orders and bids with the keenest interest (Wir würden …, wie wir Ihnen in den oben genannten Fernschreiben und in zahlreichen Ferngesprächen mehrfach erklärt haben,… mit Ihrer Firma gern Geschäfte über belgischen Kristallzucker der neuen Ernte 1970/71 für den westdeutschen Markt tätigen. Wir sind bereit, unser möglichstes zu tun, um das Niveau zu erreichen, bei dem es zu einem Geschäftsabschluß kommen kann. Wir erwarten von Ihrer Seite gern Angebote, die uns in die Lage versetzen, ein derartiges Geschäft zuwege zu bringen. Wir sehen Ihren Erklärungen, Aufträgen und Angeboten mit größtem Interesse entgegen). In dieselbe Richtung weist ein Schreiben an Export vom 11. November 1970 (Anlage I 118 zu den Klagebeantwortungen), in dem eine deutsche Firma zunächst erklärt, sie habe — allem Anschein nach mit deutschen Häusern — mehrere große Abschlüsse getätigt, um dann fortzufahren: Jedesmal, wenn wir diese Verhandlungen geführt haben, haben wir bei Ihnen angefragt und leider — wir müssen es wiederholen — haben wir weder rechtzeitig noch preislich solche Offerten von Ihnen erhalten, daß wir konkurrenzfähig waren. Jetzt kann es sich nur noch darum handeln, daß wir eventuell zusätzlichen Bedarf decken, und das wird sich von Zeit zu Zeit ergeben. In einem an die Firma GEMAS in Brüssel gerichteten Schreiben vom 10. März 1972 schließlich stellt die Lebensmittelgroßeinkaufsfirma GEDELFI aus Köln fest (Anlage II 9 zu den Klagebeantwortungen in den Rechtssachen 54 bis 56/73): In den letzten 4 Jahren ist von der GEDELFI kein Zucker aus EWG-Ländern importiert worden. Unsere vergeblichen Versuche vor einigen Jahren sind Ihnen aus unseren Gesprächen bekannt Damals haben wir auf unsere Anfragen keine Offerten erhalten. Gegenwärtig werden auf Anfragen Offerten genannt, die sich aber aus Frachtgründen und deshalb Preisgründen nicht realisieren lassen.
b) Zu den Beweismitteln für die Behauptung, daß die vorstehend geschilderten Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt gewesen seien
269/270 Die Kommission ist der Ansicht, in einigen der vorstehend angeführten Schriftstücken sei bereits von einer Abstimmung die Rede, nämlich im Schreiben von RT vom 24. Juli 1969, in der Niederschrift von Export über die Sitzung vom 20. April 1970, im Vermerk von Export vom 23. April 1970, im Schreiben von Export an Moerbeke-Waas vom 15. September 1969, im Fernschreiben von Export an einen deutschen Händler vom 14. September 1970 sowie in den in der Zeit vom 14. bis 21. September 1970 zwischen Export und RT beziehungsweise einem deutschen Händler gewechselten Fernschreiben. Ferner macht die Kommission geltend, die abweisende Haltung, die RT gegenüber deutschen Kaufinteressenten mit Ausnahme von Pfeifer & Langen eingenommen habe, lasse sich nicht als das Ergebnis einer in voller Unabhängigkeit aufgrund ihrer objektiven Interessenlage getroffenen Entscheidung der belgischen Firma werten, denn die umfangreichen Produktionsüberschüsse in Belgien (jeweils 174000, 251000, 193000 beziehungsweise 277000 Tonnen in den maßgeblichen vier Wirtschaftsjahren; vgl. Anlage 1 zur Gegenerwiderung in der Rechtssache 47/73, Übersicht I) auf der einen und die beachtliche Nachfrage im westlichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf der anderen Seite hätten für RT unter normalen Umständen einen Anreiz darstellen müssen, mit Pfeifer & Langen auf dem Markt dieses Gebietes zu konkurrieren.
B — Zur Beweiswürdigung
271/272 a)RT und Pfeifer & Langen bestreiten den Beweiswert der angeführten Schriftstücke mit Argumenten, die den von RT einerseits sowie SU und CSM andererseits im Rahmen des zweiten Beschwerdepunktes im Zusammenhang mit denselben oder anderen von Export verfaßten oder von RT an Export gerichteten Schriftstücken vorgebrachten und im zweiten Kapitel wiedergegebenen Argumenten ähneln und aus den dort dargelegten Gründen zurückzuweisen sind. Abzulehnen ist insbesondere die Autfassung von Pfeifer & Langen, die Äußerungen von Export seien nicht glaubwürdig, da ein Interessengegensatz zwischen dieser Firma und RT bestanden habe.
273/278 Zwar ist es richtig, daß infolge der von RT betriebenen Verkaufspolitik zahlreiche Geschäfte, an denen Export sich zu beteiligen wünschte, nicht oder ohne die Mitwirkung von Export zustande gekommen sind, doch ändert dieser Interessenkonflikt nichts daran, daß Export die ihr gegenüber abgegebenen Erklärungen der RT nach deren eigenem Eingeständnis korrekt wiedergegeben hat und daß diese Erklärungen aus den im Rahmen des zweiten Beschwerdepunkts dargelegten Gründen als wahrheitsgetreu anzusehen sind. Unter diesen Umständen stellen die von Export verfaßten Schriftstücke taugliche Beweismittel dar, die auch Pfeifer & Langen entgegengehalten werden können.
b) Aus den angeführten Unterlagen erhellt, daß die Klägerinnen sich auf dem Markt tatsächlich so verhalten haben, wie die Kommission behauptet. Somit ist erwiesen, daß der größte Teil des Weißzuckers, den RT und die von ihr kontrollierten belgischen Hersteller in den westlichen Teil der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt haben, dergestalt geliefert wurde, daß er die Erzeugnisse der Pfeifer & Langen keinem wirksamen Wettbewerb aussetzte, sei es daß dieser Zucker von vornherein Pfeifer & Langen, WZV, der Denaturierung oder dem Weiterexport nach Drittländern vorbehalten war, sei es daß er mit Zustimmung von Pfeifer & Langen oder zu einem an den Preis dieser Firma angepaßten Preis abgesetzt wurde. Die in dieser Weise ausgeführten Mengen beliefen sich während des Gesamtzeitraums der vier maßgeblichen Wirtschaftsjahre auf rund 68000 Tonnen und waren somit erheblich. Außerdem steht fest, daß RT Export angehalten hat, die Belieferung deutscher Nichthersteller, die belgischen Zucker einzuführen wünschten, offen oder in verschleierter Form zu verweigern.
279 c)1.Pfeifer & Langen macht geltend, soweit in dem Schreiben von RT vom 24. Juli 1969 die Rede davon sei, daß die deutschen Hersteller … lebhaft den Druck [beklagen], der durch den belgischen Zucker auf den deutschen Markt ausgeübt wird, werde die Klägerin nicht namentlich genannt.
280/282 Indes kann als sicher gelten, daß diese Firma, die in anderen weiter oben wiedergegebenen Dokumenten ausdrücklich erwähnt wird, zu den Herstellern gehörte, die derartige Klagen vorgebracht haben, zumal sich das Absatzgebiet von Pfeifer & Langen unter den verschiedenen deutschen Regionen angesichts der verhältnismäßig geringen Entfernungen am ehesten für die Ausfuhr belgischen Zuckers anbot. Pfeifer & Langen versucht zwar, die Bedeutung jener Äußerungen von RT herunterzuspielen, indem sie einerseits bemerkt, daß „die deutschen Hersteller über die ausländischen Importe nicht erfreut waren — sicherlich keine überraschende Reaktion (Klageschrift 56/73, S. 38), und andererseits versichert, daß sie niemals versuchte, die Willensbildung von RT zu beeinflussen (a.a.O., S. 39). Indessen ergibt sich aus dem genannten Schreiben eindeutig, daß die deutschen Hersteller, von denen dort die Rede ist — und zu denen aus den dargelegten Gründen auch Pfeifer & Langen gerechnet werden muß — ihren Unwillen keineswegs für sich behalten, sondern RT gegenüber geäußert haben.
283 Macht sich ein Unternehmen Klagen zu eigen, die ihm von einem anderen Unternehmen darüber zugehen, daß es dieses durch den Absatz seiner Erzeugnisse einem Wettbewerb aussetzt, so stellt das Verhalten der Beteiligten eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise dar.
284 2.Pfeifer & Langen trägt vor: Unterstellt, daß ein Preisgespräch zwischen RT und der Klägerin stattgefunden hat, so war die Folge dieses Gespräches … keineswegs die Weigerung von RT, den deutschen Markt zu beliefern, sondern das Angebot, Zucker für den Export nach Deutschland zur Verfügung zu stellen. Daß RT dabei denselben Preis zu erzielen versuchte wie die Klägerin, ist kaufmännisch nur vernünftig (Klageschrift 56/73, S. 44 bis 45).
285/286 Paßt ein Verkäufer seinen Preis an den höheren Preis eines Konkurrenten an, so stellt dies zwar nicht notwendigerweise ein Indiz für eine abgestimmte Verhaltensweise dar, da ein solches Vorgehen sich als Versuch erklären läßt, einen möglichst hohen Erlös zu erzielen. Der vorliegende Fall liegt jedoch anders. Aus der Gesamtheit der angeführten Schriftstücke ergibt sich nämlich, daß sich RT bei der in Rede stehenden Anpassung vornehmlich von dem Beweggrund leiten ließ — den die Beteiligten übrigens zugegeben haben —, Pfeifer & Langen als bedeutenden Rohzuckerabnehmer nicht durch eine Geschäftspolitik zu verärgern, die geeignet gewesen wäre, der deutschen Firma einen Teil ihrer Kundschaft wegzunehmen.
287 Schließlich bestätigen die Ausführungen von Pfeifer & Langen, im Lichte der angeführten Schriftstücke betrachtet, die Auffassung, daß jene Anpassung als abgestimmte Verhaltensweise anzusehen ist. Denn ihnen ist zu entnehmen, daß Pfeifer & Langen nicht ernsthaft bestreitet, ihre Preise RT mitgeteilt zu haben, und daß diese Information zur Erreichung eines gemeinsamen wettbewerbswidrigen Zweckes erbeten und erteilt wurde, was ein klassisches Beispiel für eine praktische Zusammenarbeit darstellt, die die Beteiligten an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lassen.
288 3.Das Vorbringen von RT, die beanstandeten Praktiken seien eine Folge der Marktverhältnisse gewesen, so daß sie die gleichen gewesen wären, wenn es zu keinerlei Fühlungnahme zwischen den Herstellern gekommen wäre, ist bereits im zweiten Kapitel zurückgewiesen worden.
289 4.RT macht zum Nachweis dafür, daß sie keineswegs systematisch eine wettbewerbsfeindliche Politik betrieben habe, geltend, sie habe einige Lieferungen an im Rheinland ansässige Nichthersteller vorgenommen.
290/291 Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 des Vertrages liegen jedoch schon bei einer Einschränkung des Wettbewerbs vor, ohne daß es einer Verhinderung des Wettbewerbs bedarf. Zudem hat RT nicht ernsthaft bestritten, daß diese freien Lieferungen sich in engen Grenzen hielten.
292/293 Aus alledem folgt, daß die Verhaltensweisen, um die es geht, nicht auf einer autonomen Entschließung der beteiligten Hersteller beruhten, sondern zwischen diesen abgesprochen waren; hierdurch ließen die Hersteller bewußt an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs eine praktische Zusammenarbeit treten, durch die Verhältnisse geschaffen wurden, die nicht den normalen Marktbedingungen entsprachen und es Pfeifer & Langen ermöglichten, eine erworbene Marktposition zum Schaden eines wirklich freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt und der freien Lieferantenwahl durch den Verbraucher zu behaupten. Somit haben die Klägerinnen tatsächlich ihre Verhaltensweisen zwecks Abschirmung des Marktes des westlichen Teils der Bundesrepublik Deutschland aufeinander abgestimmt.
2. Zum Rohzucker
294/299 Die Kommission trägt vor, Pfeifer & Langen habe in den Wirtschaftsjahren 1969/70, 1970/71 und 1971/72 bei RT 8361, 24853 beziehungsweise 23419 Tonnen Rohzucker gekauft; auch diese Käufe seien Bestandteil der verbotenen abgestimmten Verhaltensweise. Die Kommission macht im wesentlichen geltend, RT sei in der Lage gewesen, diese Mengen selbst zu raffinieren, und habe ein Interesse daran gehabt, dies zu tun, um den aus ihnen hergestellten Weißzucker auf den deutschen Markt zu bringen. Im übrigen sei aus den Zahlenangaben von Pfeifer & Langen zu ersehen, daß die eigene Rohzuckerherstellung dieses Unternehmens zusammen mit den bei norddeutschen Herstellern getätigten Zukaufen ausgereicht habe, um die Raffinierungskapazität der Firma, die bei korrekter Berechnung mit jährlich 180000 bis 200000 Tonnen zu veranschlagen sei, voll auszulasten. Der von Pfeifer & Langen vorgelegten Aufstellung zufolge hätten die umfangreichen Zukäufe in Norddeutschland nur geringe Schwankungen aufgewiesen; daher könne nicht angenommen werden, daß die bei RT getätigten Käufe dazu gedient hätten, eine Lücke zu schließen. Pfeifer & Langen habe den Rohzucker von RT zu einem so hohen Preis gekauft, daß sie bei der Verarbeitung nicht einmal die übliche Handelsspanne erzielt habe. Das Verhalten der Klägerinnen könne daher nicht als normales Verhalten von Unternehmen gewertet werden, die miteinander in Wettbewerb stehen, sondern lasse sich nur durch den gemeinsamen Wunsch der Beteiligten erklären, die umstrittenen Rohzuckermengen bei Pfeifer & Langen unterzubringen, um zu verhindern, daß sie nach ihrer Verarbeitung zu Weißzucker dem von Pfeifer & Langen hergestellten Weißzucker im Absatzgebiet dieser Firma Konkurrenz machten.
300 In den weiter oben angeführten Schriftstücken geht es ausschließlich um Weißzucker; daher bedarf es, was die Rohzuckergeschäfte betrifft, der Prüfung, ob sich das geltend gemachte Verhalten, in dem die Kommission einen Bestandteil der abgestimmten Verhaltensweise sieht, vernünftigerweise nur durch das Vorliegen einer Abstimmung erklären läßt
301/303 Zwar erscheint es möglich, daß die zu einem für RT besonders günstigen Preis erfolgten Rohzuckerlieferungen einen ergänzenden Bestandteil der Abstimmung bildeten, wenn man sie im Rahmen der aufeinander abgestimmten, den Schutz der jeweiligen Marktanteile bezweckenden Geschäftspolitiken betrachtet, die sich eindeutig aus dem Verhalten der Beteiligten auf dem Weißzuckersektor ergibt Andererseits ist aber unstreitig, daß RT wegen ihrer nicht ausreichenden Raffinierungskapazität regelmäßig verschiedene Hersteller mit Rohzucker beliefert hat Ebenfalls erwiesen ist, daß sich Pfeifer & Langen regelmäßig in bedeutendem Umfange bei anderen Herstellern als RT mit Rohzucker eingedeckt hat, um ihn in ihren eigenen Werken zu raffinieren.
304 Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, daß dieser Teil der umstrittenen Geschäfte keinen Bestandteil einer abgestimmten Verhaltensweise darstellt, sondern sich auf andere Weise erklären läßt.
3. Zur Frage, ob die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bei Weißzucker den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb behindert haben und ob dies bejahendenfalls in spürbarer Weise geschehen ist
305 Die abgestimmten Verhaltensweisen, um die es geht, haben den Handel zwischen Mitgliedstaaten schon deshalb beeinträchtigt, weil sie den Zuckeraustausch zwischen Belgien und der Bundesrepublik Deutschland betrafen.
306/307 Das mit ihnen verfolgte und auch erreichte Ziel war es sicherzustellen, daß Zucker aus der Erzeugung von RT oder derjenigen belgischen Hersteller, über die diese Gesellschaft eine Kontrolle ausübt, in der Mehrzahl der Fälle nur insoweit nach Deutschland ausgeführt wurde, als von ihm keine Wettbewerbswirkungen auf den von Pfeifer & Langen hergestellten Zucker ausgingen. Die genannten Praktiken, die sich insbesondere als Einschränkung beziehungsweise Kontrolle des Absatzes sowie als Aufteilung der Märkte im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 Buchstaben b und c des Vertrages darstellen, bezweckten und bewirkten eine Behinderung des Wettbewerbs.
308 Aus ähnlichen Gründen, mutatis mutandis, wie denen, die im Zusammenhang mit dem zweiten Beschwerdepunkt dargelegt wurden, ist festzustellen, daß die in Rede stehenden aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in spürbarer Weise den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb behindert haben.
309/310 Da, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, die Kommission RT und Pfeifer & Langen eine Zuwiderhandlung nachgewiesen hat, ist die vorliegende Rüge zu verwerfen. Da Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 der Entscheidung nicht zwischen Weißzucker- und Rohzuckerlieferungen unterscheidet, folgt aus dem Umstand, daß eine Zuwiderhandlung bei den Rohzuckerlieferungen nicht nachgewiesen ist, daß der Vorwurf der Kommission insoweit nicht aufrechterhalten werden kann.
Viertes Kapitel
Zum Vorwurf der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise zwecks Abschirmung des Marktes des südlichen Teils der Bundesrepublik Deutschland
311 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4 der angefochtenen Entscheidung wirft SZAG und Franken auf der einen, Béghin und Sucre-Union auf der anderen Seite vor, sie hätten seit dem Wirtschaftsjahr 1970/71 dadurch dem Artikel 85 Absatz 1 zuwidergehandelt, daß sie eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise angewandt haben, die die Kontrolle der Zuckerlieferungen aus Frankreich in das süddeutsche Absatzgebiet und damit eine Abschirmung dieses Marktes bezweckt und bewirkt hat.
312 Die Entscheidung beschuldigt die Klägerinnen im Ergebnis, den größten Teil der Ausfuhren nach Süddeutschland bestimmten Empfängern, nämlich den deutschen Herstellern, zugeleitet zu haben.
313/314 Die Kommission hat vorgetragen, der vorliegend erhobene Vorwurf richte sich auch gegen SZV, und hat in der mündlichen Verhandlung hinzugefügt, es sei lediglich auf einen Irrtum zurückzuführen, daß diese Gesellschaft in der oben genannten Bestimmung nicht erwähnt worden sei. Die Kommission meint, ihre Absicht, den Vorwurf auch auf SZV zu erstrecken, ergebe sich zum einen aus den Entscheidungsgründen und zum anderen aus der Einleitung zu Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung.
315 Ist zu ermitteln, an welche Personen sich eine Entscheidung richtet, in der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, so ist der Tenor der Entscheidung maßgeblich, sofern er keinen Anlaß zu Zweifeln gibt.
316/317 In Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4 werden eindeutig die Unternehmen bezeichnet, denen die hier fragliche Zuwiderhandlung vorgeworfen wird, nämlich Béghin, Sucre-Union, SZAG und Franken. Somit ist festzustellen, daß diese Bestimmung nicht auf SZV gemünzt ist.
I — Zum tatsächlichen Verhalten der Klägerinnen
318 1.Die Lieferungen von Hersteller an Hersteller beliefen sich — abgesehen von den 4600 Tonnen Weißzucker, die Sucre-Union der Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft in Oberursel lieferte, die aber nicht berücksichtigt werden können, da sie in den in der Entscheidung genannten Zahlen nicht enthalten sind — in Tonnen ausgedrückt unstreitig auf die Mengen, die aus der nachstehenden Übersicht zu ersehen sind:Béghin an SZAGBéghin an FrankenSucre-Union an SZAGSucre-Union an FrankenWeißzuckerRohzuckerWeißzuckerRohzuckerWeißzuckerRohzuckerWeißzuckerRohzucker1970/7128611200——————1971/72—13900—92004500—4000—
319 2.Was die Lieferungen der beteiligten französischen Hersteller an sonstige in Süddeutschland ansässige Unternehmen betrifft — nachstehend als sonstige Lieferungen bezeichnet —, ist zwischen dem Verhalten von Béghin und demjenigen von Sucre-Union zu unterscheiden.
320 A —Béghin hat unstreitig keine derartigen Lieferungen vorgenommen.
321/325 B —Was Sucre-Union betrifft, so sind sich die Parteien darüber einig, daß diese Firma solche Lieferungen getätigt hat, doch erlauben die aus den Akten ersichtlichen Zahlen nicht, deren genauen Umfang festzustellen, zumal die Angaben der Kommission in sich widersprüchlich sind. Denn einerseits behauptet die Kommission (Klagebeantwortung in der Rechtssache 44/73, Nr. 43), Sucre-Union habe 1970/71 größere Mengen — d. h. höhere Mengen als in den vorausgegangenen Wirtschaftsjahren — an unabhängige Zwischenhändler geliefert, 1971/72 dagegen weit geringere, mit anderen Worten, sie habe in den beiden hier maßgeblichen Wirtschaftsjahren sonstige Lieferungen durchgeführt. Andererseits wiesen die Statistiken über die französischen Einfuhren nach Deutschland, die sich in der Anlage 4 zur Gegenerwiderung in der Rechtssache 44/73 finden, als sonstige Lieferungen von Sucre-Union nur 4000 Tonnen aus, die 1970/71 an einen deutschen Händler gegangen sein sollen, wodurch der Eindruck erweckt wird, als seien 1971/72 keine sonstigen Lieferungen vorgenommen worden. In der Anlage 1 (Tabelle VI, Fußnote 14) zur Gegenerwiderung in der Rechtssache 54/73 trägt die Kommission mit Bezug auf die Wirtschaftsjahre 1970/71 und 1971/72 vor: Die anderen Exporte in den süddeutschen Raum — d. h. die Exporte außerhalb der Lieferungen von Béghin oder Sucre-Union an SZAG oder Franken — entfallen auf französische Hersteller, die nicht an den Hersteller-Hersteller-Lieferungen beteiligt sind. Dies läuft auf die Feststellung hinaus, daß Sucre-Union weder 1970/71 noch 1971/72 irgendwelche sonstigen Lieferungen vorgenommen habe. Schließlich heißt es in der angefochtenen Entscheidung (S. 45, vorletzter Absatz des Abschnitts IV 2), gegenüber Sucre-Union könne von der Festsetzung einer Geldbuße abgesehen werden, da dieses Unternehmen stets, soweit es möglich war, eine Außenseiterrolle gespielt und neben den Direktlieferungen an ausländische Konkurrenten in größerem Umfang auch Verkäufe an Händler und Weiterverarbeitungsunternehmen des Bestimmungslandes vorgenommen hat.
326 Unter diesen Umständen ist zugunsten der Klägerinnen davon auszugehen, daß innerhalb der Gesamtmenge, die Sucre-Union nach Deutschland exportierte, die sonstigen Lieferungen und die Lieferungen an die deutschen Hersteller einander die Waage hielten.
II — Zur Frage, ob die vorstehend geschilderten Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt waren
1. Zu den Beweisen
327 A —a)Zur Begründung ihres Vorwurfs beruft sich die Kommission auf eine Reihe von Schriftstücken, von denen indessen einige von vornherein als nicht schlüssig außer Betracht zu bleiben haben, so daß nur die nachfolgend aufgeführten Unterlagen berücksichtigt werden können.
328/331 Am 23. August 1971 richtete ein deutscher Händler ein Fernschreiben an Sucre-Union (Anlage I 156 zu den Klagebeantwortungen), in dem er ausführte: Nach heutiger telefonischer Rücksprache mit obiger Firma — d. h. mit einer deutschen Firma, die bei SZV gekauft oder zu kaufen beabsichtigt hatte — stellte ich fest, daß die von mir unterbreiteten Preise für Mainz und Kempten/Hegge von anderer Seite billiger offeriert wurden. Die Preise sollen in jedem Falle unter den Basispreisen liegen, die die Südzucker-Verkaufs-GmbH aufgegeben hat Ich konnte noch nicht in Erfahrung bringen, ob die aufgegebenen Preise tatsächlich von der Südzucker-Verkaufs-GmbH sind oder von einem anderen Anbieter. Vielleicht erfahre ich in den nächsten Tagen weitere Einzelheiten, bevor die obengenannte Firma für ihren Bedarf vom 1. 10. bis 31. 12. 1971 Eindeckungen vornimmt In jedem Falle soll ich unterrichtet werden. Dies zur Kenntnisnahme und erwarte Ihre Stellungnahme hierzu. Ferner macht die Kommission geltend, ein deutscher Händler — der von den Parteien im Laufe des Verfahrens namentlich benannt worden ist, seinerzeit Vertreter der Sucre-Union in Süddeutschland war und nachfolgend als X bezeichnet wird —, habe am 29. September 1971 an Sucre-Union ein Schreiben gerichtet, in dem es heiße (vgl. Anlage I 157 zu den Klagebeantwortungen): Wie Sie sehen, hat die Aufgabe von bisherigen Abnehmern an die Südzucker erhebliche Nachteile. Dadurch erhält sie Kenntnis, wer bereits bezogen hat oder bei wem die Absicht besteht, zukünftig Zucker aus Frankreich zu beziehen … halte ich es nicht mehr für ratsam, die Kundenanschriften an die Südzucker weiterzugeben. Dies erfährt sie so oder so, wenn die Abnehmer weniger beziehen als bisher oder gar gänzlich ausfallen. Aus diesem Schreiben schließt die Kommission, Sucre-Union habe ihren deutschen Vertreter auf Verlangen von SZAG oder SZV angewiesen, der einen oder der anderen dieser Firmen ihre, der Sucre-Union, Kundenlisten auszuhändigen. In einem Schreiben vom 10. März 1972 schließlich teilte die deutsche Firma GEDELFI der belgischen Firma GEMAS mit (Anlage II 9 zu den Klagebeantwortungen in den Rechtssachen 54 bis 56/73): In den letzten 4 Jahren ist von der GEDELFI kein Zucker aus EWG-Ländern importiert worden. Unsere vergeblichen Versuche vor einigen Jahren sind Ihnen aus unseren Gesprächen bekannt Damals haben wir auf unsere Anfragen keine Offeiten erhalten. Gegenwärtig werden auf Anfragen Offerten genannt, die sich aber aus Frachtgründen und deshalb Preisgründen nicht realisieren lassen.
332/336 b)Die Klägerinnen sind allgemein der Auffassung, keine der angeführten Unterlagen sei schlüssig. Was insbesondere das Schreiben vom 29. September 1971 angeht, macht Béghin geltend, sie habe mit dem darin wiedergegebenen Sachverhalt nichts zu tun. SZAG bestreitet mit Entschiedenheit, daß X jemals ihr selbst oder der SZV eine Kundenliste übergeben oder einer dieser Firmen die Namen von Kunden der Sucre-Union mitgeteilt habe. Sie hat als Anlage 1 zu ihrer Erwiderung ein Schreiben vom 20. Juni 1973 vorgelegt, das die Antwort der Sucre-Union auf ihre Bitte enthielt, sich zu dem Schreiben vom 29. September 1971 zu erklären, und wie folgt lautet: Beiliegend senden wir Ihnen die Kopie eines von [X] in Brüssel vorgelegten Schreibens, das wir angeblich erhalten haben sollen, wieder zurück. In unseren Akten konnte nicht die geringste Spur eines solchen Schreibens an uns entdeckt werden. Darüber hinaus ist uns dessen Wortlaut absolut unbekannt. Es muß natürlich berücksichtigt werden, daß das Datum des Schreibens weit zurück liegt. Es macht jedoch den Anschein, als sei dieser Brief in einer gewissen Absicht geschrieben worden … Wir mußten unser Vertragsverhältnis [mit X] lösen, da er uns einen sehr bedeutenden Betrag schuldete und seine finanzielle Lage uns noch ein größeres Defizit befürchten ließ. Seine Schuld hat er übrigens nicht beglichen. In puncto Kundenliste glauben wir nicht, daß wir persönlich eine aufgestellt haben. Wir können auch keine Kopie finden. Wir bedauern jedoch, es nicht getan zu haben. Bei uns sind damals sehr unangenehme Beschwerden eingegangen, da [X], der keine Exklusivität für Deutschland hatte, Offerten an Kunden abgegeben hatte, die bereits über drei andere Verkaufskanäle Zucker von uns bezogen:1.Sucre-Union als direkter Verkäufer,2.Firma Schlüter & Maack, Hamburg (als Händler),3.Unser Vertreter G. Baus, Homburg/Saar.Es wäre deshalb verständlich gewesen, wenn wir eine gewisse Einteilung des Arbeitsbereiches der einzelnen Verkäufer vorgenommen hätten. In der mündlichen Verhandlung hat SZAG vorgetragen, es ließen sich weitere Tatsachen anführen, die nach ihrer Ansicht dafür sprächen, daß X unglaubwürdig sei, und sogar den Verdacht aufkommen ließen, daß er der Kommission die Abschrift einer nicht existierenden Urschrift seines angeblichen Schreibens an Sucre-Union vom 29. September 1971 übermittelt habe.
337/341 B —Die Kommission führt aus, es sei auffällig, daß Béghin und Sucre-Union an die deutschen Hersteller umfangreiche Lieferungen zu übrigens für diese höchst günstigen Preisen vorgenommen hätten, während Béghin überhaupt nicht und Sucre-Union nur in bescheidenem Umfang sonstige Lieferungen getätigt habe. Angesichts der Tatsache, a) daß der Marktpreis in Süddeutschland um etwa 5 % über dem französischen Interventionspreis gelegen habe, b) daß die deutschen Hersteller 1970/71 nicht den gesamten Bedarf dieses Raumes hätten decken können und c) daß zahlreiche in diesem Raum ansässige Unternehmen ihr Interesse bekundet hätten, französischen Zucker einzuführen, hätte man erwarten müssen, daß wenn Sucre-Union und vor allem Béghin die über beträchtliche Überschüsse verfügt habe, in großem Umfang an diese Unternehmen verkauft hätten. Mit der Lieferung von Rohzucker an einen Konkurrenten habe Béghin darauf verzichtet, die in Rede stehenden Mengen selbst zu raffinieren und den durch diese Verarbeitung gewonnenen Weißzucker auf dem süddeutschen Markt abzusetzen; dieses Verhalten lasse sich nur mit dem Bestreben der Beteiligten erklären, einander auf diesem Markt keinen Wettbewerb zu liefern. Die Rohzuckerverkäufe ließen sich nicht mit fehlender Raffinierungskapazität rechtfertigen, denn Béghin habe die Möglichkeit gehabt, den gesamten in ihren Fabriken von Sillery in der Nähe von Reims erzeugten Rohzucker in ihren Werken von Thumeries im Norden Frankreichs zu raffinieren, wie sie dies übrigens in der Zeit vor den beiden maßgeblichen Wirtschaftsjahren tatsächlich getan habe. Der Einwand von Béghin, ein solches Vorgehen wäre wegen der Frachtkosten kaum wirtschaftlich gewesen, greife nicht durch, denn zum einen liege Sillery von den Raffinerien der SZAG weiter entfernt als von Thumeries und zum anderen hätte die Firma, anstatt den Rohzucker nach Thumeries zu transportieren und dann zu exportieren, eine andere Lösung finden können, um Weißzucker nach Süddeutschland zu verkaufen.
2. Zur Beweiswürdigung
A — Zu den Lieferungen von Béghin
342 Zunächst ist festzustellen, daß das Schreiben vom 29. September 1971 Vorgänge betrifft, mit denen Béghin nichts zu tun hatte.
343 a)Die Weißzuckerlieferungen der Béghin an deutsche Hersteller erschöpften sich in einer Lieferung von 286 Tonnen an SZAG. Ein so unbedeutendes Geschäft kann nicht als Indiz für eine Abstimmung zwecks Abschirmung des süddeutschen Marktes gewertet werden.
344/345 b)Die Kommission hat keinen Fall nachzuweisen vermocht, in dem sich Béghin geweigert hätte, einen in Süddeutschland ansässigen Nicht-Hersteller zu beliefern; zudem handelt es sich hierbei um einen Vorwurf, der in der Entscheidung nicht erhoben worden ist und sich schon deshalb nicht halten läßt, weil die Kommission der Behauptung der Gesellschaft nicht widersprochen hat, diese habe zu keiner Zeit Kaufangebote deutscher Händler oder Weiterverarbeitungsbetriebe erhalten. Da, wie die Kommission selbst vorträgt (Entscheidung, S. 20, erster Absatz unter 9), Deutschland … insgesamt gesehen eine ausgeglichene Zuckerbilanz auf[weist], und der — infolge dieser Ausgeglichenheit beschränkte — Importbedarf Süddeutschlands offenbar durch andere ausländische Hersteller gedeckt wurde, ist es nicht notwendigerweise auffallend, daß dieser oder jener französische Hersteller sich vom süddeutschen Markt fernhielt.
346 c)Was die Rohzuckerlieferungen von Béghin an SZAG und Franken betrifft, so ist es der Kommission nicht gelungen, das Argument von Béghin zu widerlegen, daß es unwirtschaftlich gewesen wäre, den Rohzucker aus den Fabriken von Sillery, die nicht mit Raffinierungsanlagen ausgestattet sind, in Thumeries raffinieren zu lassen, um anschließend den durch die Raffinierung gewonnenen Weißzucker nach Süddeutschland zu transportieren.
347 Überdies ist unstreitig, daß Béghin in den beiden hier maßgeblichen Wirtschaftsjahren 75 % bzw. 74 % der Produktion ihres Werkes in Sillery an Raffinerien in Frankreich, Italien und in Drittländern lieferte, ohne daß — abgesehen von den 4 % der Erzeugung des Jahres 1971/72, die in Italien abgesetzt wurden — je behauptet worden wäre, auch diese Lieferungen seien das Ergebnis einer Abstimmung über die Abschirmung des jeweiligen Käufermarktes gewesen.
348/351 Was andererseits die Interessenlage von SZAG betrifft, so ist unstreitig, daß die in Rede stehenden Käufe einer ständigen Übung entsprachen und daß die zuvor bei anderen Herstellern getätigten Käufe sogar größere Mengen betrafen als die bei den französischen Herstellern vorgenommenen Käufe. Ebensowenig ist bestritten, daß der an Béghin gezahlte Preis für SZAG günstig war, obwohl das Gegenteil hätte erwartet werden müssen, wenn mit den umstrittenen Lieferungen eine Abschirmung des süddeutschen Marktes bezweckt worden wäre. Im übrigen kehrt sich die in der Entscheidung vorgebrachte Behauptung, ein Hersteller habe normalerweise kein Interesse daran, an einen Wettbewerber zu verkaufen, da er einen günstigeren Preis erzielen könne, wenn er die Händler oder die Verbraucher unmittelbar beliefere, zum Teil gegen seinen Urheber, denn sie legt die Annahme nahe oder tritt ihr zumindest nicht entgegen, daß der Hersteller-Abnehmer seinerseits sehr wohl ein natürliches Interesse daran haben kann, Zukäufe zu tätigen. In der Tat wird der Zuckermarkt durch starke Schwankungen der Ernteerträge gekennzeichnet, die einen Hersteller unter Umständen nötigen können, auf die Produktion eines anderen Herstellers zurückzugreifen, um langfristige Lieferverträge, die er mit seinen Kunden abgeschlossen hat, erfüllen zu können.
352 d)Darüber hinaus macht die Kommission geltend, als Gegenleistung für das Verhalten der Béghin hätten SZAG und Franken davon abgesehen, in das Saarland zu liefern, das herkömmlicherweise zum Tätigkeitsgebiet der französischen Hersteller gehört habe.
353 Demgegenüber ist jedoch festzustellen, daß Béghin behauptet hat, während des maßgeblichen Zeitraums niemals Lieferungen in diesen Raum vorgenommen zu haben, ohne daß die Kommission dem widersprochen hätte.
354 Nach alledem ist nicht auszuschließen, daß sich die Lieferungen von Béghin an SZAG und Franken sowie die Tatsache, daß Béghin keine sonstigen Lieferungen nach Süddeutschland vorgenommen hat, auf andere Weise als durch eine Abstimmung erklären lassen.
B — Zu den Lieferungen von Sucre-Union
355 a)Da Sucre-Union keinen Rohzucker an SZAG und Franken geliefert hat, stellt sich lediglich die Frage, ob die Struktur ihrer Weißzuckerlieferungen nach Süddeutschland ein hinreichend gewichtiges Indiz darstellt, um den Schluß zu gestatten, daß die drei genannten Unternehmen ihr Verhalten, wie behauptet, untereinander abgestimmt hätten.
356/358 Wie vorstehend ausgeführt, besteht Grund zu der Annahme, daß die von der französischen Gesellschaft einerseits an deutsche Nicht-Hersteller, andererseits an SZAG und Franken gelieferten Mengen einander die Waage hielten. Dieser Umstand läßt es zweifelhaft erscheinen, ob sich die Beteiligten untereinander abgestimmt haben, jedenfalls aber, ob sie eine etwaige Abstimmung in die Tat umgesetzt haben. Außerdem gelten bestimmte Erwägungen, die in Zusammenhang mit den Lieferungen von Béghin dargelegt wurden, auch vorliegend, namentlich der Umstand, daß die Kommission keinen Fall nachzuweisen vermocht hat, in dem sich Sucre-Union geweigert hätte, einen deutschen Nicht-Hersteller zu beliefern, daß SZAG und Franken auch bei autonomem Vorgehen ein Interesse daran haben konnten, Zukäufe zu tätigen, sowie die Folgerungen, die aus der grundsätzlichen Ausgeglichenheit des süddeutschen Marktes zu ziehen sind.
359 b)Zu prüfen bleibt noch, ob nicht ungeachtet dieser Umstände das der Sucre-Union von ihrem deutschen Vertreter X angeblich übersandte Schreiben vom 29. September 1971 im Hinblick auf die Struktur der Ausfuhren der Sucre-Union nach Deutschland die in Rede stehende Zuwiderhandlung nachzuweisen vermag.
360/361 Was die Frage betrifft, ob dieses Schreiben überhaupt existiert und gegebenenfalls, ob sein Inhalt zutrifft, so stehen die Behauptungen von X gegen die Behauptungen von Sucre-Union und SZAG. Selbst wenn anzunehmen wäre, daß Sucre-Union und SZAG bestrebt waren, in einer mit Artikel 85 des Vertrages unvereinbaren Weise zusammenzuarbeiten, ist es kaum wahrscheinlich, daß sich diese Zusammenarbeit in einem so ungewöhnlichen Verhalten geäußert hätte, wie es in dem besagten Schreiben behauptet wird, denn dieses Verhalten hätte unter den vorliegenden Umständen bedeutet, daß ein Hersteller seine eigenen früheren Bemühungen zunichte gemacht und das Risiko auf sich genommen hätte, das Vertrauen seiner Kunden zu verlieren, indem er einem tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerber die Möglichkeit einräumte, ihm diese Kunden auszuspannen oder sie durch Streichung eines Treuerabattes zu bestrafen.
362 Schließlich ist in diesem Zusammenhang nicht zu übersehen, daß die Kommission, abweichend von ihrer Haltung gegenüber Béghin und SZAG, Sucre-Union die Rolle eines Außenseiters zugestanden und diese Firma deshalb nicht mit einer Geldbuße belegt hat; eine solche Haltung wäre schwer vertretbar, wenn Sucre-Union tatsächlich Schritte der in dem fraglichen Schreiben behaupteten Art unternommen hätte.
363 Nach alldem ist nicht auszuschließen, daß sich die Lieferungen von Sucre-Union an SZAG und Franken sowie der begrenzte Umfang der von Sucre-Union vorgenommenen sonstigen Lieferungen nach Süddeutschland auf andere Weise als durch eine Abstimmung erklären lassen.
364 Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen folgt, daß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4 der angefochtenen Entscheidung aufzuheben ist.
Fünftes Kapitel
Zum Vorwurf, RT habe wirtschaftlichen Druck auf die belgischen Exporteure ausgeübt
365 Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 der angefochtenen Entscheidung wirft RT vor, sie habe seit dem Wirtschaftsjahr 1968/1969 dadurch dem Artikel 86 zuwidergehandelt, daß sie belgische Exportunternehmen durch wirtschaftlichen Druck dazu angehalten hat, ihre Exporte einzuschränken.
I — Zusammenfassung der Entscheidungsgründe
366/368 Die Kommission trägt vor, RT habe die belgischen Händler Export und Hottlet, nachfolgend die Händler genannt, durch wirtschaftlichen Druck dazu angehalten, den von ihr gelieferten Zucker nur an bestimmte Abnehmer oder zu bestimmten Verwendungszwecken weiterzuveräußern und diese Beschränkungen auch ihren Abnehmern aufzuerlegen. Die Anwendung wirtschaftlichen Drucks habe darin bestanden, daß RT ihren beiden Händlern insbesondere für den Export von Zucker in Drittstaaten, der den größten Teil ihres Umsatzes ausmacht, die Lieferung [verweigert hat], falls der Zucker zu anderen, nicht zugelassenen Bestimmungszwecken weiterverkauft würde. RT besitze auf dem belgisch-luxemburgischen Zuckermarkt, der einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes bilde, eine beherrschende Stellung.
II — Prüfung der Rüge
369 RT macht im großen und ganzen geltend, der belgisch-luxemburgische Markt sei kein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes, sie besitze keine beherrschende Stellung auf diesem Markt und sie habe ihre Stellung nicht mißbräuchlich ausgenutzt, folglich habe die Kommission durch die Anwendung des Artikels 86 des Vertrages auf das Verhalten der Klägerin gegen diese Bestimmung verstoßen.
1. Zur Frage, ob der belgisch-luxemburgische Markt einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt
370 RT ist der Ansicht, diese Frage sei angesichts des verhältnismäßig bescheidenen Umfanges der belgischen Produktion und der Zahl der Verbraucher in Belgien und Luxemburg zu verneinen.
371/372 Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Gebiet von hinreichender Bedeutung ist, um einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Artikel 86 des Vertrages darzustellen, sind vor allem Struktur und Umfang der Produktion und des Verbrauchs des in Betracht kommenden Erzeugnisses sowie die Gewohnheiten und die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Verkäufer und der Käufer zu berücksichtigen. Beim Zucker ist neben den gemessen am Preis des Erzeugnisses hohen Frachtkosten sowie den Gewohnheiten der Weiterverarbeiter und der Verbraucher die Tatsache zu berücksichtigen, daß die Gemeinschaftsregelung die meisten Besonderheiten der früheren nationalen Märkte festgeschrieben hat
373/374 Von 1968/69 bis 1971/72 stiegen die belgische Produktion und die Gesamtproduktion der Gemeinschaft von 530000 auf 770000 Tonnen beziehungsweise von 6800000 auf 8100000 Tonnen (vgl. angefochtene Entscheidung, S. 18, Nr. 3 und 5). In diesen Wirtschaftsjahren lag der Verbrauch in Belgien im Durchschnitt bei etwa 350000 Tonnen, während der Verbrauch in der Gemeinschaft von 5900000 auf 6500000 Tonnen stieg (vgl. a.a.O.).
375 Berücksichtigt man zugleich die vorstehend genannten sonstigen Kriterien, so sind diese zahlenmäßigen Anteile hinlänglich bedeutend, um das belgischluxemburgische Gebiet auf dem Zuckersektor als einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes anzusehen.
2. Zur Frage, ob RT eine beherrschende Stellung auf dem belgisch-luxemburgischen Zuckermarkt besitzt
376 Nach ihren eigenen Angaben entfallen auf RT 65 % der belgischen Erzeugung.
377 Die Kommission macht geltend, in Wahrheit liege der Anteil bei 85 %, denn der RT sei auch die Produktion der Suikerfabrieken van Vlaanderen in Moerbeke-Waas und der Raffinerie Notre-Dame in Oreye — nachfolgend Moerbeke-Waas und Oreye genannt — zuzurechnen, die personell und finanziell mit ihr verflochten seien und sich an die von ihr festgelegte Absatzpolitik gehalten hätten.
378 RT hält mindestens 50 % des Kapitals von Moerbeke-Waas und von Oreye, fünf leitende Persönlichkeiten von RT sind Mitglieder des Verwaltungsrates von Moerbeke-Waas, und ein Geschäftsführer dieser Firma gehört dem Verwaltungsrat von RT an; bedeutsam ist schließlich vor allem, daß sich diese beiden Firmen — wie sich aus zahlreichen zu den Akten eingereichten Unterlagen ergibt — der von RT auf dem niederländischen und dem westdeutschen Markt betriebenen restriktiven Absatzpolitik zumindest häufig, wenn nicht gar regelmäßig angeschlossen haben.
379/380 Da somit RT auch die Produktion von Moerbeke-Waas und Oreye zugerechnet werden kann, ist im vorliegenden Zusammenhang davon auszugehen, daß auf RT praktisch 85 % der belgischen Erzeugung entfielen. Diese Zahl, die schon für sich genug besagt, gewinnt noch an Gewicht, wenn sie im Lichte der Tatsache gewürdigt wird, daß die Zuckereinfuhren nach Belgien unbedeutend waren.
381/382 Unter diesen Bedingungen war es RT möglich, einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt zu unterbinden. Folglich besaß sie zu der Zeit, die hier in Betracht zu ziehen ist, eine beherrschende Stellung auf diesem Markt
3. Zum Vorliegen eines Mißbrauchs
A — Zu den Beweisen
383/384 a)Um die RT vorgeworfene Zuwiderhandlung zu belegen, stützt sich die Kommission zunächst auf eine Reihe von Schriftstücken, die sie gleichzeitig als Beweise für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwecks Abschirmung des niederländischen und des westdeutschen Marktes angeführt hat und die an früheren Stellen wiedergegeben wurden (zweites und drittes Kapitel). Ferner nimmt die Kommission Bezug auf fünfzehn zwischen RT und Hottlet in der Zeit vom 8. Oktober 1968 bis zum 7. Januar 1972 geschlossene Kaufverträge, ein Schreiben von RT an Hottlet vom 19. März 1969 und mehrere interne Aufzeichnungen von Export aus der Zeit zwischen Februar und Mai 1970 (Anlagen I 41, 78, 131 zu den Klagebeantwortungen; Anlagen II 17, 18 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 47/73; Anlage 3 zur Gegenerwiderung in derselben Rechtssache).
385 Nach den Feststellungen im zweiten und dritten Kapitel ist erwiesen, daß es RT gelungen ist, die Händler auf die Beachtung ihrer Geschäftspolitik festzulegen, die darin bestand, die Weißzuckerausfuhren in die Niederlande und die westlichen Teile der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich bestimmten Empfängern oder Verwendungszwecken zuzuleiten.
386 Die Kommission meint, RT habe die Händler durch den wirtschaftlichen Druck, von dem in der Entscheidung die Rede ist, auch dazu veranlassen wollen, ihr Verhalten an der zwischen der belgischen Gesellschaft und einigen französischen Herstellern angeblich abgestimmten Verhaltensweise bei den Ausschreibungen der Vergütungen für Exporte in Drittländer, die den Gegenstand des im neunten Kapitel behandelten Beschwerdepunktes bildet, auszurichten.
387 b)Einer Korrespondenz zwischen RT und Hottlet, die zwischen dem 20. Oktober 1968 und dem 16. Dezember 1969 geführt wurde (Anlage 3 zur Gegenerwiderung in der Rechtssache 47/73), läßt sich folgendes entnehmen:Hottlet hatte bei RT eine bestimmte Zuckermenge gekauft und an einen deutschen Kunden weiterverkauft, wobei sowohl beim Kauf als auch beim Weiterverkauf auf Verlangen von RT die Klausel in den Vertrag aufgenommen worden war, daß der Zucker nur für Denaturierungszwecke verwendet werden dürfe.Später ersuchte Hottlet RT darum, den genannten Kunden und sie selbst von dieser Klausel zu entbinden, da deren Erfüllung wegen der Abschaffung der Denaturierungsprämie durch eine Verordnung der Gemeinschaft unmöglich geworden war.RT bestand gleichwohl auf der unbedingten Einhaltung der Klausel und forderte schließlich von Hottlet Schadenersatz in Höhe von 1250000 bfrs, weil diese von der vertraglich vereinbarten Liefermenge infolge der vorstehend geschilderten Ereignisse eine Restmenge von 2500 Tonnen nicht rechtzeitig abnahm.
388 In einem internen Vermerk von Export über die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit mit RT vom 23. April 1970 (Anlage I 75 zu den Klagebeantwortungen), in dem Klage darüber geführt wird, daß die Politik der Raffinerien es Export unmöglich mache, in die Grenzgebiete der Niederlande, Frankreichs und Deutschlands zu liefern, heißt es abschließend: Il est douteux que nous puissions obtenir un contingent, car RT ne voudra pas cautionner une politique allant à l'encontre des conventions qu'elle a prises avec les autres raffineurs. (Es ist zweifelhaft, ob wir ein Kontingent erhalten können, da RT keine Politik unterstützen wird, die gegen die von ihr mit den anderen Raffinerien getroffenen Vereinbarungen verstößt).
389 In einem weiteren internen Vermerk von Export, in dem eine Unterredung zwischen Angestellten dieser Firma und Herrn Maisin von RT am 17. Februar 1970 wiedergegeben wird (Anlage I 78 zu den Klagebeantwortungen), findet sich folgende Erklärung:
Raffinerie Tirlemontoise compte exporter environ 9000 tonnes de bruts qui seront livrées à Tate. RT propose à Export d'intervenir dans cette opération en qualité de broker. Dans ce cas, Export devrait respecter la politique commune définie à l'égard des adjudications.
Invité à préciser ce dernier point, M. Maisin reconnaît que cet engagement porte également sur les adjudications à l'exportation de sucre blanc. Nous lui répondons alors que notre position à cet égard n'a pas évolué depuis la semaine dernière, mais qu'elle n'est pas pour autant rigide, ni immuable.
Monsieur Maisin fait alors allusion à l'échange de correspondance entre le baron Kronacker et Monsieur Rolin et nous fait remarquer que si un nouveau climat doit être créé, il ne peut l'être que pierre par pierre ……
Conclusion
Raffinerie Tirlemontoise nous propose d'intervenir comme courtier dans la vente de 9000 tonnes de bruts qu'il compte faire (ou qu'il a faite) à Tate & Lyle.
En contrepartie, il nous demande de renoncer à notre liberté d'aller tant aux adjudications d'exportation de sucre brut, qu'à celles de sucre blanc.
Il est implicite que Raffinerie Tirlemontoise refuse de nous offrir des bruts que nous serions libres de vendre où bon nous semble.
(Die Raffinerie Tirlemontoise rechnet damit, etwa 9000 Tonnen Rohzucker zu exportieren, die an Tate geliefert werden sollen. RT schlägt Export vor, bei der Abwicklung dieses Geschäfts als Broker tätig zu werden. In diesem Falle müßte Export die hinsichtlich der Ausschreibungen definierte gemeinsame Politik beachten.
Auf die Bitte, diesen letzten Punkt näher zu erläutern, bestätigt Herr Maisin, daß diese Verpflichtung auch im Falle der Ausschreibungen bei der Ausfuhr von Weißzucker besteht Wir antworten ihm hierauf, unsere Haltung habe sich in diesem Punkte seit der letzten Woche nicht geändert, sie sei aber insoweit nicht starr und auch nicht unverrückbar.
Herr Maisin spielt auf die zwischen Baron Kronacker und Herrn Rolin geführte Korrespondenz an und bemerkt, wenn ein neues, Klima' geschaffen werden solle, dann könne dies nur geschehen, indem Stein auf Stein gesetzt werde …
Schlußfolgerung
Die Raffinerie Tirlemontoise schlägt uns vor, beim Verkauf von 9000 Tonnen Rohzucker, den sie an Tate & Lyle vorzunehmen gedenkt (oder vorgenommen hat), als Makler tätig zu werden.
Als Gegenleistung verlangt sie von uns, daß wir uns der Freiheit begeben, uns an den Exportausschreibungen für Roh- und Weißzucker zu beteiligen.
Dies impliziert, daß die Raffinerie Tirlemontoise sich weigert, uns Rohzucker anzubieten, den wir nach freiem Belieben verkaufen können.)
390 Am gleichen Tage traf das Direktorium von Export zu diesen Fragen eine Entscheidung, die u. a. wie folgt lautet (Anlage II 17 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 47/73): Accord de notre part, dans un esprit de conciliation et comme geste de bonne volonté, de ne pas soumissionner pour une restitution de brut aux adjudications permanentes de la CEE qui auront lieu, hebdomadairement à partir du mercredi 18 février, ceci pour que de telles demandes de restritution ne concurrencent pas les demandes des raffineurs franco-belges, et de Raffinerie Tirlemontoise en particulier. (A remarquer que ce geste était purement formel, car sans être assuré de l'aliment matière première de Tirlemont en brut, seul fournisseur belge possible, Export n'aurait pu raisonnablement soumissionner à l'adjudication des bruts: risque, pour le cas où il aurait été adjudicataire, de ne pouvoir se couvrir en effectif) (Einverständnis unsererseits in einem Geiste der Versöhnung und als Geste des guten Willens, bei den ab Mittwoch, 18. Februar, stattfindenden wöchentlichen Dauerausschreibungen der EWG keine Erstattung für Rohzucker zu beantragen, damit nicht diese Anträge mit Anträgen der Raffineure aus Frankreich und Belgien, insbesondere der Raffinerie Tirlemontoise, konkurrieren. (Zu bemerken ist, daß es sich um eine rein formale Geste handelte, denn ohne die Gewähr dafür zu haben, von Tirlemont, dem einzigen in Betracht kommenden belgischen Lieferanten, mit Rohzucker beliefert zu werden, hätte Export bei den Ausschreibungen für Rohzucker vernünftigerweise keine Angebote einreichen können: sie wäre, falls ihr der Zuschlag erteilt worden wäre, Gefahr gelaufen, sich nicht eindecken zu können)).
391 In einem Vermerk vom 26. März 1970 (Anlage II 18 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 47/73) führte Baron Kronacker, der Präsident der Export, folgendes aus: Je souhaite qu'on marche d'accord avec Tirlemont. Dans ce cas nous faisons le sacriefice de nos mandants, nous acceptons de réduire les quantités pour lesquelles nous nous rendions à l'adjudication pour Export, et nous acceptons, bien que nous n'ayons pas voix au chapitre, de nous rallier aux prix du consortium de Paris. Cela implique nécessairement que Tirlemont n'aille pas aux adjudications par un autre canal que nous … En compensation des sacrifices que nous faisons, la commission de 3/4 % doit nous être maintenue sur la totalité des opérations (Ich wünsche, daß wir im Einvernehmen mit RT vorgehen. In diesem Falle opfern wir unsere Auftraggeber, wir nehmen es hin, die Mengen zu beschränken, mit denen wir uns bisher an der Ausschreibung beteiligten, und wir nehmen es hin, uns nach dem Preis des Konsortiums von Paris zu richten, obgleich wir hierbei kein Wort mitzureden haben. Dies setzt notwendigerweise voraus, daß sich Tirlemont nicht an den Ausschreibungen beteiligt, ohne uns einzuschalten. Zum Ausgleich für die Opfer, die wir bringen, muß uns eine Kommission von 3/4 % für sämtliche Geschäfte zustehen).
392 In einem Vermerk von Export über die mündlich erteilte Antwort des Herrn Rolin vom 21. Mai 1970 auf den von Baron Kronacker am 20. Mai schriftlich unterbreiteten Vorschlag zu den Beziehungen Export/RT im Wirtschaftsjahr 1970/71 (Anlage I 131 zu den Klagebeantwortungen) heißt es: En outre, M. Rolin restreint encore notre liberté d'action et nos possibilités d'activité en ce qui concerne la demande des restitutions. Ces demandes, en tonnage et en niveau, devraient selon lui s'opérer en coordination avec M. Bernard, P. D. G. de Say, dans le cadre de la concertation de Paris (Say, Béghin, Varsano, Sucre-Union, etc…) (Ferner engt Herr Rolin unseren Handlungsspielraum und unsere Betätigungsmöglichkeiten bei der Beantragung von Erstattungen noch weiter ein. Solche Anträge dürfen nach seiner Erklärung, was die Menge und den Erstattungsbetrag angeht, nur nach einer Fühlungnahme mit Generaldirektor Bernard von der Firma Say im Rahmen der Absprache von Paris (Say, Béghin, Varsano, Sucre-Union usw.) gestellt werden).
393 In zwei Fernschreiben vom 19. August, die zwischen Export und RT gewechselt wurden (Anlagen I 81, 82 zu den Klagebeantwortungen), heißt es:
Fernschreiben von Export
1. Hollande: Sur base des besoins d'importation des Pays-Bas en sucres CEE, sommes d'accord sur principe évoqué déjeûner d'avant-hier: travailler selon votre schéma, savoir échanges entre fabricants de sucre via commerce traditionnel belgo-hollandais, sur base satisfaisante pour Export. Pour donner suite votre proposition, contactons maisons hollandaises sur ces questions et problèmes techniques
(1. Holland: Auf Grandlage des Einfuhrbedarfs der Niederlande an EWG-Zukker einverstanden mit dem Grundsatz, der bei dem Essen von vorgestern erörtert wurde; arbeiten nach Ihrer Formel, d. h. Lieferungen zwischen Zuckerherstellern unter Einschaltung des herkömmlichen beglisch-holländischen Handels auf zufriedenstellender Grundlage für Export. Nehmen wegen dieser Fragen und der technischen Abwicklung entsprechend Ihrem Vorschlag Verbindung auf mit holländischen Firmen).
Antwortfernschreiben von RT:
Suite votre télex 16.06 h dont j'ai pu donner connaissance par téléphone à Monsieur Rolin, celui-ci me prie vous faire part qu'il prend note avec grand plaisir de votre accord formulé sous point 1.
Nous mettons par conséquent sucre à votre disposition pour industrie hollandaise lait condensé pour opération via commerce traditionnel…
D'autre part si nous étions sollicités par industrie sucrière hollandaise pour ses besoins propres, une exportation éventuelle de sucre belge se traiterait également avec le concours de nos maisons de commerce.
Des dispositions ci-dessus, il découle que vous vous abstiendrez de toute autre démarche sur le marché hollandais, en sorte de ne pas en perturber la structure
(Im Anschluß an Ihr Fernschreiben 16.06 Uhr, über das ich Herrn Rolin fernmündlich unterrichten konnte, bat mich Herr Rolin, Ihnen mitzuteilen, daß er mit großer Befriedigung Ihr Einverständnis mit der Formel unter Punkt 1 zur Kenntnis genommen hat.
Daher stellen wir Ihnen Zucker für die holländische Kondensmilchindustrie zur Abwicklung über den traditionellen Handel zur Verfügung …
Wenn wir andererseits von der holländischen Zuckerindustrie wegen Lieferung für ihren eigenen Bedarf angegangen werden, wird die Ausfuhr belgischen Zuckers ebenfalls unter Mitwirkung unserer Handelsunternehmen durchgeführt
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß Sie auf Schritte auf dem holländischen Markt verzichten, so daß dessen Struktur nicht gestört wird).
394 In zwei weiteren Fernschreiben, die unter den gleichen Umständen am 20. August 1970 gewechselt wurden (Anlagen I 83, 84 zu den Klagebeantwortungen), wird ausgeführt:
Fernschreiben der Export:
Export marque son accord de suivre la Raffinerie Tirlemontoise comme fabricant de sucre belge dans son élaboration d'une entente avec la Suiker Unie et la Centrale Suiker Maatschappij comme fabricants de sucre néerlandais pour la campagne sucrière 1970/71 sur les bases suivantes:
1. Export renonce de traiter des sucres belges avec les acheteurs-utilisateurs néerlandais pour ce que nous dénommons les besoins propres nééerlandais et qui consistent en la consommation de bouche humaine, d'une part en l'état, tel quel, d'autre part pour l'industrie des produits sucrés, pour consommation de ces produits sucrés aux Pays-Bas, dans les autres pays de la CEE et sur pays tiers. Cette industrie des produits sucrés ne comprend pas l'industrie du lait.
Est également exclu du renoncement d'Export, le trafic de dénaturation du sucre et l'industrie chimique.
2. Cet abandon d'Export est lié et conditionné à ce que, en ce qui concerne les besoins d'importation des Pays-Bas en sucre CEE …, les échanges à prendre cours pour approvisionner ce marché néerlandais, entre les fabricants de sucres belges et les fabricants de sucre néerlandais, seront effectuées via les commerces traditionnels belge et hollandais, sur une base satisfaisante pour Export. Ces derniers mots signifient que l'intéressément d'Export à ces opérations doit lui donner satisfaction d'une part sur sa rémunération à l'unité de sucre sous forme de commission ou participation commerciale sous forme d'une marge, et d'autre part sur l'importance du tonnage des sucres des fabricants de sucre belges qui seront échangés avec les fabricants de sucre néerlandais, sur base des besoins d'importation des Pays-Bas en sucre CEE
(Export ist einverstanden, sich der RT als belgischem Zuckerfabrikanten bei der Ausarbeitung einer Absprache mit der Suiker Unie und der Centrale Suiker Maatschappij als niederländischen Zuckerfabrikanten für das Wirtschaftsjahr 1970/71 auf folgender Grundlage anzuschließen:
1. Export verzichtet darauf, die niederländischen Abnehmer-Verbraucher mit belgischem Zucker für den von uns so genannten niederländischen Eigenbedarf zu beliefern, d. h. einerseits für den Verbrauch als Speisezucker in unverarbeitetem Zustand und andererseits für die Süßwarenindustrie zum Verbrauch von Süßwaren in den Niederlanden, in anderen Ländern der EWG oder in Drittländern, wobei die Milchindustrie nicht zur Süßwarenindustrie gerechnet wird.
Ferner gilt der Verzicht von Export auch nicht für den Denaturierungsverkehr von Zucker und die chemische Industrie.
2. Dieser Verzicht von Export ist davon abhängig, daß hinsichtlich des Einruhrbedarfs der Niederlande an EWG-Zucker … die zu tätigenden Geschäfte für die Versorgung dieses niederländischen Marktes zwischen den belgischen Zuckerherstellern und den niederländischen Zuckerherstellern über den traditionellen belgischen und holländischen Handel auf einer zufriedenstellenden Grundlage für Export abgewickelt werden. Dies bedeutet, daß die Einschaltung in diese Geschäfte für Export zufriedenstellend sein muß, und zwar einerseits hinsichtlich ihrer Vergütung je Zuckereinheit in Form einer Provision oder einer kaufmännischen Beteiligung in Form einer Handelsspanne und andererseits hinsichtlich der von den belgischen Zuckerherstellern bereitgestellten Zuckermenge, die an die niederländischen Zuckerhersteller auf der Grundlage des niederländischen Einfuhrbedarfs an EWG-Zucker abgesetzt wird).
Antwort von RT:
Il se dégage de votre télex … que nous sommes bien d'accord sur la façon d'opérer en sucre belge sur la Hollande … Nous n'entendons faire quoi ce soit à destination de la consommation en Hollande qui n'ait l'agrément de nos collègues hollandais.
(Aus Ihrem Fernschreiben … ergibt sich, daß wir uns einig sind über das Vorgehen bei belgischem Zucker für Holland … Wir beabsichtigen nicht, für den Verbrauch in den Niederlanden irgendetwas zu unternehmen, womit unsere niederländischen Kollegen nicht einverstanden wären.)
395 In einer an die niederländische Handelsfirma Jacobson gerichteten Verkaufsbestätigung vom 1. Oktober 1970 (Anlage I 88 zu den Klagebeantwortungen) stellt Export zunächst fest, daß RT den beiden traditionellen belgischen Zukkerhändlern — nämlich Export und Hottlet — für das Wirtschaftsjahr 1970/71 das ausschließliche Recht zum Verkauf des zur Ausfuhr bestimmten belgischen Kristallzuckers eingeräumt hat, und betont die zwingenden Grundsätze der allgemeinen Verkaufspolitik von RT, die uns dahin erläutert worden sind, daß diese in Richtung Niederlande nichts unternehmen wird, wozu … SU und CSM nicht ihre Zustimmung erteilt haben. Weiter heißt es dort: Nous considérons … devoir attirer votre attention de façon nette sur cette politique commerciale de nos principaux fournisseurs, le groupe de Tirlemont, toutes opérations en sucre belge en dehors de cette ligne de conduite ne pouvant être agréées par lui, et nous faisant perdre en conséquence l'exclusivité dont il est question … ci-dessus (… müssen wir Sie unmißverständlich auf diese Verkaufspolitik unserer Hauptlieferanten, der Gruppe Tirlemont, hinweisen, da diese kein Geschäft mit belgischem Zucker, das gegen diesen Grundsatz verstößt, genehmigen kann, und wir in diesem Fall das … erwähnte Ausschließlichkeitsrecht verlieren).
B — Zur Beweiswürdigung
396/397 Die angeführten Schriftstücke machen, wenn sie zusammen mit den im zweiten und dritten Kapitel dargelegten Tatsachen gewürdigt werden, unmißverständlich deutlich, daß RT entweder den Händlern ausdrücklich oder stillschweigend erklärt oder bei ihnen bewußt den Eindruck hervorgerufen hat, sie werde sie mit Zucker überhaupt nicht oder nicht in dem gewünschten Umfang beliefern, falls sie sich nicht mit Bezug auf den niederländischen und den westdeutschen Markt sowie die Lieferungen nach Drittländern ihrer restriktiven Exportpolitik beugten. Einige dieser Erklärungen sind sogar in einem derart gebieterischen Ton gehalten, daß sie eher wie Anweisungen an einen Handelsvertreter klingen als wie ein Ausschnitt aus Verhandlungen, die zwischen einem Hersteller und einem selbständigen Händler auf der Ebene der Gleichordnung stattfinden.
398/399 Dadurch, daß sie den Händlern die Verpflichtung auferlegt hat, ihre Ausfuhren bestimmten Empfängern oder Verwendungszwecken vorzubehalten und diese Beschränkungen auch ihrer Kundschaft aufzuerlegen, hat RT den Absatz der Händler, und indirekt, der Abnehmer der Händler beschränkt, eine Praktik, die Artikel 86 Buchstabe b ausdrücklich erwähnt. Die Aufnahme einer Denaturierungsklausel in einen Zuckerkaufvertrag stellt zwar nicht notwendigerweise einen Mißbrauch dar, doch erweist sich im vorliegenden Zusammenhang die unerbittliche Härte, mit der RT es ablehnte, den unvorhersehbaren Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, denen sich Hottlet und deren deutscher Kunde später im Hinblick auf die von RT auferlegte Zweckbindung gegenübersahen, als ein wesentliches Element der von RT gegenüber den Händlern betriebenen Politik der Pressionen.
400 Somit ist festzustellen, daß RT die beherrschende Stellung, die sie auf dem belgisch-luxemburgischen Markt besitzt, mißbräuchlich ausgenutzt hat.
401 Diese mißbräuchliche Ausnutzung war insoweit geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, als sie die Struktur der Lieferungen in die Niederlande oder den westlichen Teil der Bundesrepublik Deutschland betraf, die vorzunehmen RT den Händlern gestattete oder verbot.
402 Unter diesen Umständen ist die Klage von RT abzuweisen, soweit mit ihr beantragt wird, Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 der angefochtenen Entscheidung aufzuheben.
Sechstes Kapitel
Zum Vorwurf, SU und CSM hätten wirtschaftlichen Druck auf die niederländischen Importeure ausgeübt
403 Artikel 1 Absatz 2 Nummer 2 der angefochtenen Entscheidung wirft SU und CSM vor, sie hätten im Jahre 1969/70 dadurch dem Artikel 86 zuwidergehandelt, daß sie die niederländischen Importeure durch wirtschaftlichen Druck dazu angehalten haben, ihre Importe einzuschränken.
404 SU und CSM hätten gemeinschaftlich den niederländischen Handelsunternehmen Jacobson, Dudok de Wit und Internatio angedroht, sie würden deren weitere Einfuhren zur Versorgung der niederländischen Milchindustrie unterbinden, sofern nicht die Händler sich verpflichteten,
beim Weiterverkauf französischen Zuckers an Dritte in den Niederlanden die Preise der Hersteller nicht erheblich zu unterbieten;
einen Teil dieses Zuckers unter bestimmten Bedingungen an die beiden niederländischen Hersteller weiterzuveräußern;
derartige Einfuhren — d. h. Einfuhren zum Zwecke der Belieferung traditioneller niederländischer Kunden von SU und CSM — nicht mehr ohne Zustimmung dieser letzteren vorzunehmen.
405/406 Zunächst ist zu prüfen, ob die Kommission den Beweis für die in der Entscheidung aufgestellte Behauptung erbracht hat, SU und CSM hätten den Händlern damit gedroht, ihre herkömmlichen Einfuhren von Zucker für die verarbeitende Industrie im Veredelungsverkehr dadurch unmöglich zu machen, daß sie selbst die Verarbeitungsbetriebe zu den Bedingungen des Weltmarktes belieferten. Denn läßt sich dieser Beweis nicht erbringen, so fällt der vorliegende Vorwurf in sich zusammen, ohne daß untersucht zu werden braucht, ob es den niederländischen Herstellern tatsächlich gelungen ist, die Händler durch ein von Artikel 86 nicht erfaßtes Vorgehen zu dem von der Kommission behaupteten Verhalten zu bewegen.
407 Die Kommission stützt ihre Behauptung im wesentlichen auf eine interne Aufzeichnung vom 8. Juni 1970, die von Herrn Lemaire, dem Verkaufsdirektor der Export, angefertigt wurde und in der der Inhalt einer Unterredung zwischen dem Verfasser und Herrn Dudok de Wit, seinerzeit Direktor der gleichnamigen Firma, u. a. wie folgt wiedergibt (Anlage I 133 zu den Klagebeantwortungen): L'industrie sucrière néerlandaise (Suiker Unie + CSM) a approché, par l'intermédiaire de M. Lindeboom, directeur commercial de Suiker Unie, le commerce néerlandais traditionnel en sucre (Dudok de Wit + Internatio + Jacobson) pour lui formuler des représentations au sujet des opérations d'importation conclues par ces maisons de commerce en sucre cristallisé français avec Sucre-Union Paris (société commerciale des coopératives betteravières francaises) pour la campagne 1969/70… Devant l'importance de ces opérations, un accord particulier fut conclu entre le commerce néerlandais et les fabricants de sucre de ce pays, aux termes duqel … Cet accord prévoit également que … Lors de l'entretien que M. Lindeboom de Suiker Unie a eu avec le commerce néerlandais d'importation, il a demandé à l'avenir, pour la campagne 1970/71, de s'abstenir de pareilles opérations d'importation; faute de quoi il rendrait impossibles les opérations d'importation traditionnelles, en admission temporaire, pour l'industrie de transformation néerlandaise (lait, etc…) en pourvoyant eux-mêmes les besoins de ces transformateurs aux conditions du marché mondial (Die niederländische Zuckerindustrie (Suiker Unie + CSM) hat sich über Herrn Lindeboom, kaufmännischer Direktor der Suiker Unie, an den alteingesessenen niederländischen Zuckerhandel (Dudok de Wit + Internatio + Jacobson) gewandt, um wegen Einfuhrgeschäften vorstellig zu werden, die diese Handelshäuser mit Sucre-Union Paris (Handelsgesellschaft der Genossenschaften der französischen Zuckerrübenanbauer) für das Wirtschaftsjahr 1969/70 über französischen Kristallzucker abgeschlossen haben… Wegen der Bedeutung dieser Geschäfte ist zwischen dem niederländischen Handel und den Zuckerlieferanten dieses Landes ein besonderes Übereinkommen abgeschlossen worden, wonach … Diese Vereinbarung sieht außerdem vor, daß … Bei dem Gespräch, das Herr Lindeboom von Suiker Unie mit dem niederländischen Importhandel geführt hat, hat er verlangt, in Zukunft, für das Wirtschaftsjahr 1970/71, von derartigen Einfuhrgeschäften abzusehen; andernfalls würde er die traditionellen Einfuhrgeschäfte im Zollvormerkverkehr für die niederländische Verarbeitungsindustrie (Milch usw.) unmöglich machen und den Bedarf dieser Verarbeiter selbst zu Weltmarktkonditionen decken).
408 Um unter anderem zu ermitteln, ob diese Drohung tatsächlich ausgesprochen wurde, hat der Gerichtshof die Herren Lemaire, Dudok de Wit, Sanders (seinerzeit Prokurist und jetzt stellvertretender Direktor der Firma Jacobson) und Lindeboom als Zeugen vernommen.
409/410 Der Zeuge Lemaire hat bekundet, die Aufzeichnung gebe den Inhalt seiner Unterhaltungen mit Herrn Dudok de Wit genau und vollständig wieder. Befragt, ob der zwischen den niederländischen Herstellern und den Händlern zustande gekommene Vertrag völlig freiwillig oder aber unter einem gewissen Druck abgeschlossen wurde, hat der Zeuge geantwortet, es habe sich um Beziehungen gehandelt, die außerhalb der unmittelbaren Kontakte bestanden, die wir hatten; daher sei es ihm unmöglich, eine eindeutige Antwort zu geben.
411/414 Zu den dem teilweisen Weiterverkauf des französischen Zuckers an die niederländischen Hersteller vorangegangenen Ereignissen haben die Zeugen Dudok de Wit und Sanders dargelegt, die Händler hätten sich ihren französischen Lieferanten gegenüber verpflichtet, eine umfangreiche Zuckermenge abzunehmen; dieses Geschäft sei den Händlern zunächst wegen der Abwärtsbewegung des französischen Franken recht vorteilhaft erschienen. Seit der offiziellen Abwertung des französischen Franken indes hätten die Händler eine Einfuhrausgleichsabgabe entrichten müssen, die bei einem großen Teil der besagten Zuckerpartie den Einstandspreis belastet und es schwierig gemacht habe, diese Mengen in den Niederlanden ohne Verlust abzusetzen. Da die Zeit gedrängt habe, hätten sich die Händler an die niederländischen Hersteller gewandt, die als einzige in der Lage gewesen seien, verhältnismäßig bedeutende Mengen innerhalb kurzer Frist abzunehmen; dieser Versuch sei — so die Formulierung des Zeugen Sanders — gelungen, worüber die Händler äußerst glücklich gewesen seien. Der Weiterverkauf hätte weder den Herstellern noch den Händlern finanzielle Vorteile gebracht
415 Auf die Frage, ob SU und CSU den Händlern gegenüber die in der Entscheidung erwähnte Drohung ausgesprochen haben, hat der Zeuge Dudok de Wit ausgesagt:
Herr Lemaire stellt die Dinge nicht richtig dar. Die angeblich von der niederländischen Zuckerindustrie bekundete Absicht, auch ihrerseits zu importieren, war nicht neu und wurde, besonders in diesem Falle, zunehmend in die Tat umgesetzt … Hierin lag eine Bedrohung an sich, aber das ist nicht nur zu jenem Zeitpunkt ausgesprochen worden… Die Bedrohung existierte bereits vorher… Die Überlegungen des Herrn Lemaire und meine Überlegungen beruhen auf etwa den gleichen Grundlagen, der einzige Unterschied besteht darin, daß in der Notiz der Sachverhalt so dargestellt wird, wie Herr Lemaire ihn gesehen und gedeutet hat. Vor allem seine Deutung trifft nicht zu… Es war tatsächlich die Rede von einer Ausweitung der Einfuhren der Industrie… Gegen das Wort .Drohung' verwahre ich mich. Die Lage war für den Handel bedrohlich, aber Herr Lindeboom hat die Dinge nicht konkret in Form einer Drohung ausgesprochen, indem er etwa gesagt hatte: Wenn Ihr weiter importiert, dann werde ich diesen Import unterbinden.
Sollte Herr Lemaire den falschen Eindruck gewonnen haben, daß die Hersteller Zwang angewandt hätten, so sei es sehr gut möglich, daß dieses Mißverständnis darauf zurückzuführen sei, daß er Herrn Lemaire nicht mit der offenen Erklärung habe zu nahe treten wollen, die Händler seien am Kauf belgischen Zuckers nicht interessiert, und daß er sich deshalb absichtlich etwas undeutlich ausgedrückt habe.
416 Zur selben Frage hat der Zeuge Sanders ausgesagt:
Wir fühlen uns nicht so schnell bedroht.
Er finde den Inhalt der Notiz des Herrn Lemaire recht verwunderlich, denn hätte Herr Lindeboom eine solche Bemerkung gemacht, dann hätte er damit die Absicht bekundet, mit dem aus Drittländern stammenden Zucker dem von ihm selbst hergestellten Zucker Konkurrenz zu machen. Das erscheint mir schwerlich annehmbar im Falle einer Genossenschaft, bei der die Landwirte Eigentümer der Zuckerfabriken sind. Zweitens halte ich eine solche Erklärung für wenig wahrscheinlich. Ginge die Zuckerindustrie dazu über, aus Drittländern zu importieren, so träte sie in einen Wettbewerb mit den niederländischen Händlern ein; wir können von uns behaupten, daß wir bei Geschäften auf dem Weltmarkt besser eingeführt sind als die niederländischen Industriellen, und glauben deshalb, daß es uns, wenn man uns auf diese Weise Konkurrenz machen würde, eher als unseren Wettbewerbern gelänge, billiger zu verkaufen. Und ich glaube, daß Herr Lindeboom dies auch weiß.
In der Hitze einer Unterredung, in der es um den Abschluß einer Vereinbarung ging, die es uns ermöglichte, einen Teil unseres französischen Zuckers abzusetzen, … ist vielleicht gesagt worden: Wenn Ihr mit diesen Einfuhren nicht aufhört, dann machen wir dies oder das. Eine andere Frage aber ist, ob ein solches Auftreten Eindruck macht. Wir können zu gegebener Zeit sagen: Wenn Ihr nicht mit dieser Verhaltensweise Schluß macht, dann tun wir dies oder das. Aber natürlich muß man auch die Möglichkeit haben, dies oder das zu tun. Im folgenden Jahr haben wir belgischen Zucker importiert. Es ist ziemlich schwierig zu sagen, wir werden Zucker aus Drittländern einführen, wenn im Jahr darauf neue Verordnungen erlassen werden, die die Einfuhr von Zucker aus Drittländern unmöglich machen.
Vielleicht ist eine derartige Erklärung abgegeben worden. Ich muß Ihnen sagen, daß ich mir dessen nicht sicher bin. Jedenfalls kann eine solche Erklärung nicht sonderlich beeindrucken, denn wenn man sagt, man werde den Bedarf der Verarbeitungsindustrie zu Weltmarktbedingungen decken, dann bedeutet dies, daß beide Seiten auf dem Weltmarkt kaufen, und da die Händler dort kaufen können, nehmen sie, vielleicht zu Unrecht, für sich in Anspruch, daß sie das besser können als die Industrie, die mehr auf den Absatz ihres Zuckers auf dem Inlandsmarkt eingestellt ist.
417 Zu der gleichen Frage hat der Zeuge Lindeboom bekundet:
Während eines Zeitraumes, der vor 1961 begonnen und 1967 zu Ende gegangen sei, habe er im Dienst der Internatio gestanden und sich bei dieser Gelegenheit mit Herrn Kopmels angefreundet, der der Firma Jacobson angehört habe und vor einigen Jahren gestorben sei.
Im Anschluß an die umstrittene Einfuhr französischen Zuckers habe er ein einziges, überdies freundschaftliches Gespräch mit Herrn Kopmels über die möglichen Auswirkungen derartiger Einfuhren auf die Marktlage in den Niederlanden geführt; dagegen habe er sich mit den Herren Dudok de Wit und Sanders niemals unterhalten.
In dem Gespräch habe er insbesondere mit Rücksicht auf die Währungslage, die zu einer Wettbewerbsverzerrung geführt habe, Herrn Kopmels gesagt: Die Situation auf dem Zuckersektor wird so schwierig, daß dies durchaus eines Tages eine Katastrophe für die Inlandspreise zur Folge haben könnte; daher bedürfe es einer Selbstdisziplin sowohl der Hersteller als auch der Händler der Niederlande.
Diese Besorgnis habe nicht auf kaufmännischen Erwägungen beruht, sondern habe daher gerührt, daß SU als Genossenschaft der Rübenanbauer sich dafür verantwortlich gefühlt habe, daß nicht der Mindestpreis in Gefahr gerate, der aufgrund der Gemeinschaftsregelung an die Anbauer zu zahlen gewesen sei.
Der belgische Handel und ein deutsches Unternehmen hätten den niederländischen Verkäufern eine sehr harte Konkurrenz gemacht und große niederländische Unternehmen zu sehr niedrigen Preisen beliefert.
Wir haben nicht gegen den Handel gearbeitet. Dies lasse sich anhand von Verträgen nachweisen, die nach 1970 geschlossen worden seien.
418/419 Zwar läßt sich nicht ausschließen, daß die von der Kommission behauptete Drohung tatsächlich ausgesprochen wurde, doch ist sie nach den Zeugenaussagen nicht hinreichend bewiesen. Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung keine Gesichtspunkte angeführt, die eine andere Würdigung nahelegen.
420 Da die Tatsachen, auf die die Kommission den vorliegenden Vorwurf stützt, nicht hinreichend bewiesen sind, ist Artikel 1 Absatz 2 Nummer 2 der angefochtenen Entscheidung aufzuheben.
Siebtes Kapitel
Zum Vorwurf, SZV habe ihre Zwischenhändler daran gehindert, Zukker anderer Hersteller zu vertreiben, und ihre Abnehmer durch Treuerabatte an sich gebunden
421 Artikel 1 Absatz 2 Nummer 3 der angefochtenen Entscheidung wirft SZV vor, sie habe seit dem Jahre 1968/1969 dadurch dem Artikel 86 zuwidergehandelt, daß sie ihre Zwischenhändler daran gehindert hat, Zucker anderer Hersteller zu vertreiben, und daß sie ihre Abnehmer durch Treuerabatte an sich gebunden hat.
Erster Abschnitt: Form- und Verfahrensrügen
I — Bereits im zweiten Kapitel behandelte Rügen
422 Die Rügen von SZV, durch verfrühte Veröffentlichungen sei das Gebot objektiver Ermittlungen verletzt worden und die Frist für die Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte sei übermäßig kurz bemessen gewesen, dekken sich im wesentlichen mit den entsprechenden Rügen, die SU, CSM und Pfeifer & Langen im Zusammenhang mit dem zweiten Beschwerdepunkt vorgebracht haben, und sind aus den dargelegten Gründen zu verwerfen.
II — Rügen, die aus der Fehlerhaftigkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte hergeleitet werden
423/425 1.SZV macht geltend, die Mitteilung der Beschwerdepunkte sei gleichlautend achtundvierzig Unternehmen zugestellt worden, obwohl jedes einzelne Unternehmen jeweils nur von einem Teil der dort behaupteten Tatsachen berührt, worden sei; die Mitteilung habe die speziell gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwürfe und geltend gemachten Beweise nicht hinreichend deutlich dargelegt Keines der Schriftstücke, die in der Mitteilung zum Beweis dafür angeführt seien, daß sie sich an einer umfassenden Abstimmung über das Prinzip chacun chez soi (jeder bei sich) beteiligt habe, stamme von ihr oder sei an sie gerichtet Aus Besorgnis, daß die von den übrigen Unternehmen abgegebenen Stellungnahmen zu ihren Ungunsten gewürdigt würden, habe sie bei der Kommission beantragt, ihr Abschriften dieser Stellungnahmen zu übersenden; dies habe die Kommission mit der Begründung abgelehnt, sie sei zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet.
426/427 Der vorliegende Vorwurf — der einzige, der in der angefochtenen Entscheidung gegen die Klägerin erhoben wird — lautet nicht, daß SZV an einer abgestimmten Verhaltensweise mitgewirkt habe, sondern vielmehr, daß sie eine beherrschende Stellung mißbräuchlich ausgenutzt habe. Dieser Vorwurf wird auf den Seiten 91 bis 93, 107 bis 108 und 121 bis 123 der Mitteilung klar und deutlich ausgesprochen und mit Unterlagen belegt, die von SZV stammen oder sie ausdrücklich erwähnen.
428 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.
429 2.SZV macht geltend, die ihr zugestellte Mitteilung der Beschwerdepunkte sei entgegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates nicht vollständig in deutscher Sprache abgefaßt gewesen; vielmehr seien in ihr zahlreiche fremdsprachliche Dokumente wiedergegeben worden, ohne daß die Kommission eine deutsche Übersetzung mitgeliefert habe.
430 Die Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil die einzigen Schriftstücke, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorwurf von Interesse sind, nämlich die auf den Seiten 91 bis 93 der Mitteilung in der deutschen Fassung aufgeführten Schreiben, in deutscher Sprache wiedergegeben wurden.
431/432 3.SZV wirft der Kommission vor, sie habe in der Mitteilung als Beleg für die behauptete Zuwiderhandlung Auszüge aus bestimmten Schreiben wiedergegeben, ohne deren Absender und Empfänger zu nennen. Auch in den Originalen dieser Schreiben, die ihr Vertreter habe einsehen dürfen, seien die Namen unkenntlich gemacht worden.
433 Diese Rüge betrifft die Beweiswürdigung und damit die Frage, ob der Vorwurf der Kommission sachlich berechtigt ist
III — Verletzung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63
434 SZV macht geltend, es liege ein Verstoß gegen Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63 vor, wonach die Kommission in ihren Entscheidungen nur die Beschwerdepunkte in Betracht [zieht], zu denen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben, denn in der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei lediglich SZAG eine beherrschende Stellung zugeschrieben worden, während in der Entscheidung festgestellt werde, sie, SZV, besitze eine derartige Stellung.
435 Auf den Seiten 122 und 123 der Mitteilung der Beschwerdepunkte wirft die Kommission SZV vor, sie habe die beherrschende Stellung der SZAG mißbräuchlich ausgenutzt, während es in der Entscheidung heißt, SZV habe ihre eigene beherrschende Stellung mißbraucht
436/437 SZV bestreitet indes nicht, daß sie im Verwaltungsverfahren zu dem aus Artikel 86 gegen sie hergeleiteten Vorwurf Stellung genommen hat. Die Kommission trägt unwidersprochen vor, sie habe ihre Auffassung nur deshalb geändert, weil sie sich durch die Stellungnahmen der Beteiligten habe belehren lassen, daß SZAG innerhalb von SZV nur über ein beschränktes Stimmrecht verfüge.
438 Da die Klägerin somit Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt zu der Frage darzulegen, ob sie eine beherrschende Stellung besitzt, und aufgrund ihrer eigenen sowie der von SZAG abgegebenen Erklärungen damit rechnen mußte, daß die Kommission ihre Ansicht änderte, geht die Rüge fehl.
IV — Mangelhafte Beweisführung der Kommission und unzureichende Begründung der Entscheidung
439 SZV meint, einige der in der Entscheidung getroffenen Feststellungen seien unbewiesen und für andere werde keine Begründung gegeben, die es ermögliche, sie auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
440 Die Frage, ob die Kommission die behauptete Zuwiderhandlung bewiesen hat oder nicht, ist jedoch im Rahmen der Sachprüfung zu behandeln.
Zweiter Abschnitt: Sachrüge — Verletzung von Artikel 86 des Vertrages
I — Zur Frage, ob Süddeutschland einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt
441/442 1.Den Entscheidungsgründen (S. 20 bis 21 unter 9, S. 28 unter 16) ist zu entnehmen, daß die Kommission unter Süddeutschland den Raum versteht, den sie als Absatzgebiet der SZV bezeichnet und zum einen abgrenzt gegen die Absatzgebiete der NZV und der WZV, bei denen es sich um Gesellschaften handelt, zu denen sich die Zuckerhersteller der nördlichen und der westlichen Teile der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossen haben, und zum anderen gegen die Länder Berlin und Saarland, die nach Darstellung der Kommission im wesentlichen mit Zucker aus der Deutschen Demokratischen Republik beziehungsweise aus Frankreich versorgt werden. Die Kommission hat eine Karte vorgelegt (Anlage II 10 zu den Klagebeantwortungen in den Rechtssachen 54 bis 56/73), die anhand der den Kommissionärsverträgen der WZV beigefügten Karten angefertigt wurde und auf der das Absatzgebiet der WZV abgegrenzt ist sowie die Vermerke NZV (im Norden) und SZV (im Süden) eingetragen sind, ohne daß indes genau kenntlich gemacht wird, wo die Grenze zwischen den jeweiligen Absatzgebieten dieser beiden Verkaufsorganisationen verläuft.
443 In Zusammenhang mit dem Vorbringen der Parteien, soweit dieses übereinstimmt, gestattet diese Karte jedoch die Feststellung, daß das Gebiet, in dem SZV tätig ist, also $$Süddeutschland$$ im Sinne der Entscheidung, ganz Bayern und Baden-Württemberg umfaßt, ferner einen an diese beiden Länder angrenzenden Teil Hessens, der mehr als die Hälfte dieses Landes ausmacht sowie einige Grenzgebiete der Länder Rheinland-Pfalz, Saarland, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen, die aber im Verhältnis zu den übrigen Teilen des Verkaufsgebietes von SZV offenbar nicht ins Gewicht fallen.
444 2.Wegen der Kriterien, die dafür maßgeblich sind, ob ein bestimmtes Gebiet einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes bildet, wird auf das fünfte Kapitel Bezug genommen.
445/447 Die Jahresproduktion der SZV-Mitgliedsgesellschaften belief sich seinerzeit auf durchschnittlich 800000 Tonnen; diese Zahl ist in Verbindung mit der Tatsache zu würdigen, daß auf SZAG, das bedeutendste Mitglied der SZV mit Sitz in Baden-Württemberg, allein 70 % dieser Produktion entfielen und daß Franken mit Sitz in Bayern der zweitgrößte Hersteller der SZV nach SZAG ist (vgl. Entscheidung, S. 20 unter 9). Aus den Statistiken der Kommission (vgl. Anlage 1 zur Gegenerwiderung in der Rechtssache 55/73, Tabelle V, Spalte 29) ist zu ersehen, daß sich der Verbrauch im Absatzgebiet der SZAG ohne Saar in den hier in Betracht zu ziehenden vier Wirtschaftsjahren jedoch auf 790000, 792000, 872000 und 826000 Tonnen belief und noch höher zu veranschlagen wäre, soweit das Verkaufsgebiet von SZV über das von SZAG hinausgehen sollte. Anhand der verfügbaren statistischen Unterlagen kann die Zahl der Verbraucher in dem genannten Raum im Schnitt der hier maßgeblichen Jahre auf mindestens 22 Millionen geschätzt werden.
448 Werden diese Zahlen den im fünften Kapitel genannten entsprechenden Zahlen für die gesamte Gemeinschaft gegenübergestellt, so läßt sich feststellen, daß Süddeutschland in dem diesem Begriff in der Entscheidung beigelegten Sinne von den Größenverhältnissen her gesehen eine hinreichende Bedeurung aufweist, um auf dem Zuckersektor unter Berücksichtigung der sonstigen im fünften Kapitel dargelegten Kriterien als wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes angesehen zu werden.
449 3.SZV meint, bei der Beurteilung, ob der betroffene Raum ein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes sei, müßten die statistischen Daten für diesen Raum nicht lediglich zu den entsprechenden Daten des Gemeinsamen Marktes in dessen seinerzeitiger Gestalt in Beziehung gesetzt werden, sondern auch zu den Daten der Gemeinschaft der Neun in ihrem gegenwärtigen Bestand.
450 Artikel 86 stellt jedoch ganz offensichtlich für jeden Einzelfall auf die Stellung ab, die das betroffene Unternehmen im Gemeinsamen Markt zu dem Zeitpunkt besaß, zu dem die angeblich mißbräuchliche Handlung begangen wurde.
451 Schon aus diesem Grunde greift das Vorbringen der SZV nicht durch.
II — Zur Frage, ob SZV eine beherrschende Stellung auf dem süddeutschen Zuckermarkt besitzt
452/455 Wie SZV nicht bestreitet, hält sie in den beiden wichtigsten süddeutschen Gebieten, den Ländern Bayern und Baden-Württemberg, einen Marktanteil, der den in der angefochtenen Entscheidung (S. 39 unter 3) als Marktanteil für ihr gesamtes Absatzgebiet genannten 90 bis 95 Prozent nahekommt. Sie räumt auch ein, daß ihr Marktanteil im Land Hessen über 50 % liegt, eine Feststellung, die angesichts des U mstandes, daß ein Teil dieses Landes nicht zum Absatzgebiet der Klägerin gehört, zu der Vermutung Anlaß gibt, daß der Marktanteil der SZV in den Landesteilen Hessens, die sich mit ihrem Absatzgebiet decken, weit mehr als 50 % beträgt Diese Tatsache wird durch die Statistiken der Kommission bestätigt (Anlage 1 zur Gegenerwiderung in der Rechtssache 55/73, Tabelle V, Spalten 28 bis 30), wonach während der vier maßgeblichen Wirtschaftsjahre die außerhalb der Lieferungen von Hersteller an Hersteller bewirkten Einfuhren in das Absatzgebiet der SZAG, das bedeutendste Mitglied der SZV, lediglich 0,19 %, 0,73 %, 1,62 % beziehungsweise 2,93 % des Gesamtverbrauchs im Absatzgebiet der SZAG ausmachten. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Lieferungen der NZV, der WZV oder der Mitglieder dieser Verkaufsorganisationen in das Absatzgebiet der SZV oder ihrer Mitglieder nennenswert ins Gewicht fielen.
456 Somit hatte SZV allein oder zusammen mit ihren Mitgliedern die Möglichkeit, einen wirksamen Wettbewerb auf dem fraglichen Markt zu vereiteln.
457 Folglich besaß sie zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt eine beherrschende Stellung auf diesem Markt
III — Zum Vorliegen eines Mißbrauchs
458 Der Vorwurf, den die Kommission gegen SZV erhebt, gliedert sich in zwei Teile; es geht erstens um die Absatzorganisation der Klägerin und namentlich um die den Zwischenhändlern auferlegte Verpflichtung, Zucker anderer Herkunft nicht ohne ihre Zustimmung weiterzuverkaufen, zweitens darum, daß die Klägerin ihre Abnehmer durch Treuerabatte an sich gebunden habe.
1. Zu der den Zwischenhändlern auferlegten Verpflichtung
A — Zur Auffassung der Kommission
459/465 a)Die Kommission trägt in ihrer Entscheidung vor, SZV greife beim Vertrieb des von ihren Mitgliedern erzeugten Zuckers in ihrem Absatzgebiet vornehmlich auf siebzehn Bezirksvertreter zurück, die neben ihrer Tätigkeit auf dem Zuckersektor andere Produkte als Eigenhändler verkauften. Auf Grund der mit SZV geschlossenen Handelsvertreterverträge seien diese Vertreter u. a. verpflichtet, Geschäfte nur im Namen und für Rechnung von SZV abzuschließen und ohne deren vorherige Zustimmung weder für andere Zuckerhersteller oder -handler oder für Konkurrenzerzeugnisse eine Vertretung zu übernehmen noch auf eigene Rechnung mit Zucker zu handeln. Für den Fall, daß die Mitglieder der SZV ihren Zucker selbst unter Einschaltung der Handelsvertreter der Klägerin zu vertreiben wünschten, gelte die Zustimmung als erteilt. Soweit die Handelsvertreter Zucker anderer Herkunft aus Deutschland oder dem Ausland hätten vertreiben wollen, sei ihnen die Zustimmung erteilt worden, wenn es sich um Zucker für Veredelungszwecke oder um Spezialzuckersorten für andere Unternehmen gehandelt habe. Dadurch habe SZV die Möglichkeit der ausländischen Hersteller, Zucker über die bei ihr beziehenden Händler zu vertreiben, praktisch ausgeschlossen. Zwar gebe es in Süddeutschland andere Händler, die frei importieren könnten, sowie eine Reihe von Verarbeitungsunternehmen, die auch aus dem Ausland bezögen, doch ändere dies nichts an der Tatsache, daß die umstrittenen Maßnahmen die Absatzmöglichkeiten ausländischer Hersteller wesentlich eingeschränkt hätten, obgleich das höhere Preisniveau in Süddeutschland einen Anreiz für Einfuhren in dieses Gebiet geboten hätten. Erlege ein marktbeherrschendes Unternehmen den Zwischenhändlern eine Verpflichtung der vorliegenden Art auf, so stelle dies eine mißbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages dar.
466/468 b)Im Laufe des Verfahrens hat die Kommission ihren Vorwurf wie folgt näher ausgeführt Das beanstandete System bringe es mit sich, daß die im Absatzgebiet der SZV ansässigen 1270 Großhändler, die ihrerseits industrielle Kleinverbraucher und den Einzelhandel belieferten, keine Möglichkeit hätten, sich unmittelbar bei der Klägerin mit Zucker einzudecken, sondern sich an einen ihrer siebzehn Bezirksvertreter wenden müßten. Da ein solches System nicht gewährleiste, daß sich ein Wettbewerb auf der Handelsstufe entwickeln könne, müsse SZV ihre Bezirksvertreter durch freie Großhändler ersetzen oder jedenfalls neben diesen Vertretern auch freien Großhändlern einen direkten Zugang zu der von ihr vertriebenen Erzeugung eröffnen.
469/472 Die Kommission macht SZV ferner zum Vorwurf, daß sie über ihre Bezirksvertreter ungefähr 730 industrielle Großverbraucher beliefere, denn dadurch würden die vorerwähnten 1270 Großhändler von der Versorgung eines Abnehmerkreises ausgeschlossen, auf den etwa 55 % des Zuckerabsatzes in dem in Rede stehenden Gebiet entfielen. Da diese Händler somit nicht in Geschäftsverbindung mit der verarbeitenden Großindustrie in Süddeutschland stünden, hätten sie nur geringe Möglichkeiten, ausländischen Zucker bei dieser Industrie abzusetzen, zumal diese sich, soweit sie französischen Zucker beziehe, unmittelbar an die französischen Hersteller wende. Angesichts dieser Verhältnisse und der Folgen, die sich aus dem den Bezirksvertretern auferlegten Wettbewerbsverbot und der Ausschaltung der Großhändler vom direkten Zugang zu SZV ergäben, seien die Möglichkeiten, Zucker aus anderen Mitgliedstaaten in Süddeutschland abzusetzen, erheblich beeinträchtigt Es sei einem marktbeherrschenden Unternehmen nicht erlaubt, den Absatz seiner Erzeugung so auszugestalten, daß der Wettbewerb beseitigt werde.
B — Zur Würdigung der Auffassung der Kommission
473 SZV macht geltend, zwischen ihr und den Zwischenhändlern, mit denen sie die umstrittenen Verträge geschlossen habe, bestehe ein Handelsvertreterverhältnis, so daß Artikel 86 auf diese Verträge nicht anwendbar sei.
474/475 a)1.Was das in diesen Verträgen vereinbarte Wettbewerbsverbot angeht, so haben Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Wahl, beim Vertrieb der von ihnen oder ihren Mitgliedern erzeugten Waren entweder auf Handlungsgehilfen — also auf Personen, die durch Arbeitsvertrag an sie gebunden sind — oder aber auf Kaufleute zurückzugreifen, mit denen sie andersartige Verträge abschließen. Bezüglich der Rechtsstellung dieser Kaufleute und des Inhalts derartiger Verträge sind in der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten und in der Wirtschaftspraxis die vielfältigsten Formen entwickelt worden, die sich voneinander insbesondere danach unterscheiden, ob der als Absatzmittler tätige Kaufmann mit den Kunden in eigenem Namen und für eigene Rechnung verhandelt oder abschließt, oder aber in eigenem Namen, jedoch für Rechnung des Geschäftsherrn, oder schließlich im Namen und für Rechnung des Geschäftsherrn.
476/477 Wie aus den Akten zu ersehen ist, handelt es sich bei den umstrittenen Verträgen rechtlich um Handelsvertreterverträge, insbesondere weil sie den Absatzmittlern ausdrücklich die Stellung von Handelsvertretern im Sinne des deutschen Rechts verleihen, ihnen zur Pflicht machen, Zuckerverkäufe im Namen und für Rechnung des Geschäftsherrn auszuhandeln oder abzuschließen sowie den Weisungen des Geschäftsherrn zu folgen und dessen Interessen wahrzunehmen und weil sie ihnen schließlich für ihre Vertretertätigkeit bestimmte Bezirke zuweisen. Fest steht, daß das deutsche Recht, dem die umstrittenen Verträge unterliegen, unbeschadet gewisser Abweichungen im einzelnen, von dem Grundsatz ausgeht, daß ein Handelsvertreter auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung daran gehindert ist, dem Geschäftsherrn ohne dessen Zustimmung Konkurrenz zu machen, und sich bei einem Verstoß gegen dieses Verbot sogar Schadensersatzansprüchen aussetzen kann.
478/481 Da jedoch für die Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages die Beziehungen zwischen einem Unternehmer und seinen Absatzmittlern allein im Lichte des Gemeinschaftsrechts zu beurteilen sind, ist der etwaige Umstand, daß ein Handelsvertretervertrag, der ein Wettbewerbsverbot auferlegt, mit dem für diesen Vertrag maßgeblichen innerstaatlichen Recht in Einklang steht, oder daß dieses Recht gar ein derartiges Verbot vorsieht, nicht für die Beantwortung der Frage ausschlaggebend, ob ein solcher Vertrag von den Wirkungen des Artikels 86 unberührt bleibt Unabhängig vom Inhalt der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen ist jedoch einzuräumen, daß es in der Regel Wesen und Sinn einer rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehung der hier fraglichen Art entspricht, wenn Hersteller oder Vereinigungen von Herstellern den Absatzmittlern, die in ihrem Namen und für ihre Rechnung verkaufen, untersagen, ohne ihre Zustimmung gleichzeitig für konkurrierende Hersteller tätig zu werden. Wird ein solcher Absatzmittler für seinen Geschäftsherrn tätig, so kann er grundsätzlich als ein in dessen Unternehmen eingegliedertes Hilfsorgan angesehen werden, das den Weisungen des Geschäftsherrn zu folgen hat und sonach mit dem betroffenen Unternehmen ebenso wie ein Handlungsgehilfe eine wirtschaftliche Einheit bildet. Bei dieser Sachlage stellt die bloße Tatsache, daß der Geschäftsherr einem solchen Hilfsorgan das Verbot auferlegt, ohne seine Zustimmung mit Waren zu handeln, die geeignet sind, seinen eigenen Waren Konkurrenz zu machen, noch keinen Mißbrauch dar.
482/483 Etwas anderes gilt, wenn dem Absatzmittler aufgrund der zwischen ihm und dem Geschäftsherrn getroffenen Abmachung, die die Vertragsparteien als Handelsvertreter-Vereinbarung bezeichnen, Aufgaben erwachsen oder verbleiben, die aus wirtschaftlicher Sicht insofern denen eines Eigenhändlers ähneln, als der Absatzmittler die finanziellen Risiken des Absatzes beziehungsweise der Abwicklung der mit Dritten geschlossenen Verträge zu tragen hat Da in diesem Falle der Absatzmittler nicht als ein in das Unternehmen des Geschäftsherrn eingegliedertes Hilfsorgan anzusehen ist, kann ein zwischen beiden vereinbartes Wettbewerbsverbot, wenn es von einem marktbeherrschenden Unternehmen auferlegt wurde, einen Mißbrauch im Sinne des Artikels 86 darstellen, weil es geeignet ist, die beherrschende Stellung noch weiter zu verfestigen.
484/485 Indes ist weder dem Vortrag der Kommission noch den zu den Akten gegebenen Verträgen zu entnehmen, daß die Beziehungen zwischen SZV und ihren Absatzmittlern die soeben genannten Merkmale aufwiesen, also Merkmale, die den Schluß zuließen, daß diese Absatzmittler der Klägerin in ähnlicher Weise gegenüberstehen wie Eigenhändler. Insbesondere bestreitet die Kommission nicht, daß sich die Handelsvertreter, um die es hier geht, hauptsächlich der Vertriebstätigkeit für Rechnung der Klägerin widmen, ohne gleichzeitig in nennenswertem Umfang als Eigenhändler aufzutreten.
486 2.Jedoch können auch mit Handelsvertretern vereinbarte Wettbewerbsverbote für den Fall, daß sie von einem marktbeherrschenden Unternehmen auferlegt werden, einen Mißbrauch darstellen, wenn ausländische Wettbewerber keine selbständigen Unternehmen vorfinden, die in der Lage sind, das betreffende Erzeugnis in genügend großen Mengen abzusetzen, und deshalb praktisch keine andere Wahl haben, als sich an die Handelsvertreter des genannten Unternehmens zu wenden, falls sie das Erzeugnis in dessen Absatzgebiet vertreiben wollen, oder wenn das genannte Unternehmen das Wettbewerbsverbot über das Maß hinaus ausdehnt, das dem Wesen der in Rede stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehung angemessen ist.
487/488 Was die erste dieser Ausnahmen betrifft, so bestreitet die Kommission nicht, daß es in Süddeutschland zwei Gruppen von Unternehmen gibt, die im Zukkerhandel tätig sind, ohne dem von SZV ihren Handelsvertretern auferlegten Wettbewerbsverbot zu unterliegen, da sie nicht an SZV gebunden sind, nämlich zum einen die vorerwähnten 1270 Großhändler und zum anderen vor allem eine nicht unbedeutende Zahl von Händlern, die sich hauptsächlich oder zu einem erheblichen Teil mit der Zuckerein- und -ausfuhr befassen. Auch die zweite der obengenannten Ausnahmen liegt offenbar nicht vor.
489 Aus diesen Darlegungen folgt, daß das in die umstrittenen Verträge aufgenommene Wettbewerbsverbot als solches keinen Mißbrauch im Sinne des Artikels 86 darstellt
490 b)Die Kommission wirft SZV ferner vor, sie habe zum einen die in ihrem Absatzgebiet ansässigen Großhändler gezwungen, sich nicht an sie, sondern an ihre Handelsvertreter zu wenden, und habe zum anderen etwa 730 industrielle Großverbraucher in diesem Gebiet selbst beliefert, anstatt jene Händler in diese Lieferungen einzuschalten.
491 Diese Einzelheiten der von SZV geschaffenen Vertriebsorganisation haben nichts mit den ihren Handelsvertretern auferlegten Verpflichtungen zu tun; vielmehr sind sie der Ausfluß der von SZV einseitig getroffenen Entscheidung, die Vertreter in die Lieferungen an den Handel einzuschalten und die Händler von den Lieferungen an die Großverbraucher auszuschließen.
492/493 Bedient sich der Hersteller eines Absatzmittlers, der als Hilfsorgan in sein Unternehmen eingegliedert ist, so stellen mit dem Vertreter abgeschlossene Käufe in Wirklichkeit Käufe dar, die unmittelbar mit dem Geschäftsherrn selbst getätigt werden. Ein solches Vorgehen stellt somit weder ein mißbräuchliches Verhalten noch ein Indiz für ein solches Verhalten dar.
494/496 Was die Tatsache betrifft, daß SZV gewisse industrielle Großverbraucher unter Einschaltung ihrer Handelsvertreter, aber unter Übergebung der Händler direkt beliefert hat, so war es diesen Verbrauchern ebensowenig verwehrt, von den selbständigen Händlern zu beziehen, anstatt sich an die Vertreter der Klägerin zu wenden, wie diese Händler daran gehindert waren, an die betroffenen industriellen Verbraucher zu verkaufen. Deshalb ist die Annahme berechtigt, daß derartige Lieferungen nicht infolge eines von SZV ausgeübten Drucks unterblieben sind, sondern auf Grund der freien Entscheidung jener Verbraucher, die dieses Direktbezugssystem für vorteilhaft erachtet haben mögen. Im übrigen macht die Kommission SZV nicht zum Vorwurf, bei der Auswahl der unmittelbar zu beliefernden industriellen Großverbraucher diskriminierend vorgegangen zu sein.
497/498 Aus allen diesen Darlegungen folgt, daß das Vorliegen eines Mißbrauchs im Sinne von Artikel 86 des Vertrages nicht bewiesen ist. Daher ist Artikel 1 Absatz 2 Nummer 3 der Entscheidung insoweit aufzuheben, als SZV vorgeworfen wird, sie habe ihre Zwischenhändler daran gehindert, Zucker anderer Hersteller zu vertreiben.
2. Zum Treuerabatt
A — Zur Auffassung der Kommission
499/505 a)In der Entscheidung heißt es, SZV habe seit ihrer Gründung ein System von sogenannten Jahresmengenrabatten angewandt, bei denen es sich jedoch in Wahrheit um Treuerabatte gehandelt habe, die den Kunden in Höhe von 0,30 DM je 100 kg bei ausschließlicher Deckung ihres Jahresbedarfs bei den Gesellschaftern der SZV vergütet worden seien. Bei einem Teil der Kunden sei der Rabatt sofort von der Rechnung abgesetzt worden. Zumindest in einigen Fällen sei der Rabatt gestrichen oder die Streichung angekündigt worden, wenn der Abnehmer weiterhin Zucker importiert habe; diese Maßnahmen hätten die betroffenen Abnehmer zu einer Einstellung dieser Importe veranlaßt, obwohl die ausländischen Angebote gegenüber denen der SZV um 10 bis 20 DM je Tonne günstiger gewesen seien. Die Gewährung eines solchen Rabattes benachteilige ungerechtfertigt die Abnehmer, die auch Zucker anderer Herkunft beziehen, und ermögliche es SZV, den Umfang, der von ausländischen Herstellern an ihre Kunden bewirkten Lieferungen zu kontrollieren. Da die Abnehmer von SZV wegen unzulänglicher Lagerungsmöglichkeiten und ihres Bedürfnisses nach regelmäßiger Versorgung zumindest teilweise auf Lieferungen von SZV angewiesen seien, übersteige, obwohl der Rabatt verhältnismäßig niedrig erscheine, der Nachteil aus seinem Verlust sehr schnell den Vorteil eines Zuckerbezuges von Dritten, selbst wenn diese preisgünstiger anböten. Daß der Rabatt in einigen Fällen trotz Fremdbezügen gewährt worden sei, ändere nichts daran, daß die bloße Ankündigung oder die bloße Gefahr des Wegfalls des Rabatts die Kunden von weiteren größeren und regelmäßigen Einfuhren abgehalten habe. Werde ein solcher Treuerabatt von einem marktbeherrschenden Unternehmen angewandt, um die Einfuhrmöglichkeiten weiter einzuschränken und die beherrschende Stellung zu festigen, so stelle dies eine mißbräuchliche Ausnutzung dieser Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages dar.
506/507 b)Im Laufe des Verfahrens hat die Kommission acht von SZV abgeschlossene Kaufverträge vorgelegt (Anlagen I 145 bis 148, 150, 151, 153 und 154 zu den Klagebeantwortungen), von denen vier die umstrittene Klausel enthalten, während in dem fünften die Gewährung des Rabatts von der Bedingung abhängig gemacht wird, daß die Jahresbezüge des abgelaufenen Jahres die des Vorjahres ungefähr erreichen, und in den übrigen drei Verträgen der Rabatt bereits vom Kaufpreis abgezogen wurde, ohne ausdrücklich mit der Verpflichtung zur ausschließlichen Deckung des Bedarfs bei SZV gekoppelt zu sein. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, welche Bedeutung den vier letztgenannten Verträgen beizumessen ist; während die Kommission die Auffassung vertritt, auch in diesen Fällen sei der umstrittene Rabatt angewandt worden, macht die Klägerin demgegenüber geltend, erstens werde durch diese Verträge belegt, daß die Klausel, wonach die Rabattgewährung mit dem ausschließlichen Bezug bei ihr verknüpft gewesen sei, nicht systematisch in sämtliche von ihr abgeschlossenen Kaufverträge eingefügt worden sei, zweitens habe sie den Rabattstets sofortabgezogen, wenn ein Kundedies gewünscht habe.
508/509 Die Kommission hat ferner einige Schriftstücke zu den Akten gegeben, die sie als Beleg dafür ansieht, daß zumindest gelegentlich der umstrittene Rabatt gestrichen oder die Streichung für den Fall angekündigt worden sei, daß der betroffene Abnehmer weiterhin Zucker einführen würde (Anlagen I 155 bis 158 zu den Klagebeantwortungen). Die Klägerin bestreitet zwar nicht ernsthaft die Richtigkeit der in diesen Unterlagen gemachten Angaben, tritt jedoch der Verwendung dieser Unterlagen mit der Begründung entgegen, sie seien teilweise anonymisiert worden; überdies ließen sie keine verallgemeinernden Schlußfolgerungen zu, zumal sich die Zahl der Kunden von SZV auf etwa 2000 belaufe.
B — Zur Würdigung des Sachverhalts
510/512 a)Es steht fest, daß die umstrittene Klausel, wie sie in der angefochtenen Entscheidung dargestellt wurde, in zahlreiche von SZV geschlossene Kaufverträge eingefügt worden ist, ohne allerdings regelmäßig vereinbart worden zu sein. Es bedarf keiner Prüfung, wie groß die Zahl der Verträge, die diese Klausel enthielten, im Verhältnis zu der Zahl der Verträge war, in die sie nicht aufgenommen wurde. Denn aus den Akten ist zu ersehen, daß die Klausel jedenfalls von nicht unerheblicher praktischer Bedeutung war, wurde sie doch in Verträge über bedeutende Mengen eingefügt (vgl. den Vertrag vom 9. Dezember 1970 — Anlage I 146 zu den Klagebeantwortungen —, der den Verkauf von 30000 Tonnen zum Gegenstand hatte)
513 Im übrigen sind, wie die Kommission geltend macht, in die Prüfung des vorliegenden Vorwurfs auch die Fälle mit einzubeziehen, in denen der Rabatt sogleich vom Rechnungspreis abgezogen wurde, da die betroffenen Kunden durch diese Art des Vorgehens ebenfalls davon abgehalten werden konnten, sich bei anderen Herstellern einzudecken, zumal sie unter den gegebenen Umständen befürchten mußten, daß entweder der ursprünglich abgezogene Betrag nachgefordert oder der Rabatt für die Zukunft gestrichen wurde.
514/516 b)Das von SZV angewandte System war geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, denn es entfaltete die vorstehend beschriebene abschreckende Wirkung nicht allein gegenüber Käufen, die die Kunden der Gesellschaft bei anderen deutschen Herstellern hätten tätigen können, sondern auch gegenüber Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten, die vorzunehmen die Kunden möglicherweise bereit gewesen wären. Unter dem letztgenannten Aspekt war jene Wirkung sogar besonders spürbar, da zu berücksichtigen ist, daß nach Süddeutschland eingeführter ausländischer Zucker, auch wenn er zu einem niedrigeren Ab-Werk-Preis angeboten wird als deutscher Zucker, einer beträchtlichen Frachtkostenbelastung unterliegt. Der Verlust des Rabattes war daher zu bewirken geeignet, daß die Einfuhr teurer zu stehen kam als der Bezug bei SZV oder daß zumindest der finanzielle Vorteil entfiel, den die Einfuhr gegenüber dieser Bezugsquelle zu bieten vermocht hätte.
517 c)1.Zur Frage, ob in dem umstrittenen System eine mißbräuchliche Ausnutzung ihrer beherrschenden Stellung lag, macht SZV geltend, bei einem Rabatt des hier fraglichen Typs handle es sich um einen üblichen Preisnachlaß, der angesichts der Bedeutung, die der Rationalisierung des Vertriebs in einer Wettbewerbswirtschaft zukomme, zulässig sei.
518 Diese Auffassung verkennt, daß die umstrittene Prämie nicht als ein Mengenrabatt gewertet werden kann, der ausschließlich an den Umfang der bei dem betroffenen Hersteller getätigten Käufe geknüpft ist, sondern, wie die Kommission zu Recht feststellt, als Treue-Rabatt anzusehen ist, der dazu diente, die Kunden auf dem Wege über die Gewährung eines finanziellen Vorteils vom Bezug bei konkurrierenden Herstellern abzuhalten.
519/520 2.Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die Behauptung der Kommission zutrifft, das beanstandete System habe es SZV gestattet, den Umfang der von ausländischen Herstellern vorgenommenen Lieferungen an ihre Abnehmer zu kontrollieren. SZV bestreitet insbesondere, daß sie die Möglichkeit gehabt habe, sich Kenntnis vom Gesamtbedarf aller ihrer Abnehmer zu verschaffen.
521 Diese Erörterungen sind bedeutungslos, denn es kommt nicht darauf an, in welchem Maße die Anwendung des genannten Systems SZV eine vollständige Übersicht über den Umfang der Einfuhren in ihr Absatzgebiet vermitteln konnte, sondern darauf, ob dieses System die Kunden der Gesellschaft davon abzuhalten geeignet war, auch von Herstellern aus anderen Mitgliedstaaten zu beziehen, eine Frage, die bereits bejaht worden ist
522 3.Wie die Kommission darlegt, hatte das beanstandete System zur Folge, daß zwei Unternehmern, die SZV die gleiche Zuckermenge abgenommen hatten, unterschiedliche Nettopreise berechnet wurden, falls der eine von ihnen außerdem noch von einem anderen Hersteller bezogen hatte.
523 Damit erfüllte SZV den Tatbestand der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern gemäß Artikel 86 Buchstabe c des Vertrages.
524 SZV macht demgegenüber geltend, die Kommission habe nicht nachgewiesen, daß die einzelnen Abnehmer der Gesellschaft infolge der Anwendung des beanstandeten Systems im Wettbewerb benachteiligt worden seien.
525 Es gibt jedoch Abnehmer der SZV, namentlich unter den industriellen Großverbrauchern, die in einem Konkurrenzverhältnis zu anderen Abnehmern der Gesellschaft stehen.
526/527 Überdies war das beanstandete System insofern zur Einschränkung des Absatzes zum Schaden der Verbraucher im Sinne des Artikels 86 Buchstabe b geeignet, als es anderen Herstellern, und namentlich in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Herstellern, die Möglichkeit abschnitt oder verkürzte, SZV beim Absatz ihres Zuckers Konkurrenz zu machen. Der streitige Treuerabatt, der geeignet war, die beherrschende Stellung der SZV noch weiter zu verfestigen, ist mit der genannten Bestimmung unvereinbar.
528 Nach alledem ist die erhobene Rüge insoweit zu verwerfen, als der Antrag dahin geht, die Feststellung für nichtig zu erklären, SZV habe ihre beherrschende Stellung dadurch mißbräuchlich ausgenutzt, daß sie ihre Abnehmer durch Treuerabatte an sich gebunden habe.
Achtes Kapitel
Zum Vorwurf, Pfeifer & Langen habe mit ihren Zwischenhändlern Verträge abgeschlossen, durch die die Möglichkeiten des Imports und Exports innerhalb des Gemeinsamen Marktes eingeschränkt worden seien
529 Artikel 1 Absatz 2 Nummer 4 der angefochtenen Entscheidung wirft Pfeifer & Langen vor, sie habe seit dem Jahre 1968/69 dadurch dem Artikel 85 Absatz 1 zuwidergehandelt, daß sie mit ihren Zwischenhändlern Verträge abgeschlossen [hat], durch die die Möglichkeiten des Imports und Exports innerhalb des Gemeinsamen Marktes eingeschränkt worden sind.
I — Zusammenfassung der Entscheidungsgründe sowie einiger ergänzender Angaben der Klägerin
530/532 Die Kommission trägt vor, die WZV, deren bedeutendstes Mitglied Pfeifer & Langen sei, habe ihr Absatzgebiet in verschiedene Verkaufszonen eingeteilt und verkaufe in einigen dieser Zonen nur über Gebietskommissionäre, mit denen Pfeifer & Langen ihrerseits Handelsvertreterverträge abgeschlossen habe, die zum einen das Verbot vorsähen, Zucker anderer Herkunft ohne die — nur beim Verkauf von Spezialsorten oder von Denaturierungszucker erteilte — Zustimmung von Pfeifer & Langen zu vertreiben, und zum anderen die Verpflichtung begründeten, den von Pfeifer & Langen gelieferten Zucker nur in einem bestimmten Gebiet und an bestimmte Abnehmer weiterzuveräußern. Andere Händler seien nur dann von Pfeifer & Langen direkt beliefert worden, wenn sie derartige Verträge unterschrieben oder sich mit den in diesen Verträgen niedergelegten Grundsätzen einverstanden erklärt hätten. Dieses Vertriebssystem führe dazu, daß der Absatz von Zucker aus anderen Mitgliedstaaten im westlichen Teil der Bundesrepublik Deutschland erschwert, eine Ausweitung des Kreises der Zuckerlieferanten in diesem Gebiet verhindert, Pfeifer & Langen die Kontrolle der zustimmungsbedürftigen Geschäfte ermöglicht und die Ausfuhr des von Pfeifer & Langen erzeugten Zuckers in andere Mitgliedstaaten seitens der Zwischenhändler der Gesellschaft vereitelt werde.
533 Auf Anforderung des Gerichtshofes hat Pfeifer & Langen die Abschriften zweier Musterverträge vorgelegt, die nacheinander die Beziehungen zu ihren Absatzmittlern geregelt hätten, und zwar der erste — nachfolgend Vertrag von 1948 genannt — für die Zeit von 1948 bis zum 30. Juni 1970 und der zweite — nachfolgend Vertrag von 1970 genannt — für den Zeitraum vom 1. Juli 1970 bis zum 31. Dezember 1972.
534 Sowohl in dem Vertrag von 1948 als auch in dem Vertrag von 1970
findet sich die Bestimmung, daß der Absatzmittler im Namen und für Rechnung von Pfeifer & Langen verkauft, wobei im Vertrag von 1970 überdies klargestellt wird, daß der Absatzmittler die Rechtsstellung eines Handelsvertreters im Sinne des deutschen Rechts besitzt und bei seiner Tätigkeit verpflichtet [ist], die Interessen von Pfeifer & Langen in jeder Hinsicht bestmöglich wahrzunehmen und den Zuckerverkauf entsprechend den Weisungen von Pfeifer & Langen mit voller Aktivität zu betreiben;
wird dem betreffenden Absatzmittler die Vertretung für einen bestimmten Bezirk übertragen und, wie es in dem Vertrag von 1970 ausdrücklich heißt, in dem ihm übertragenen Bezirk das Alleinverkaufsrecht und damit Gebietsschutz für ihr gesamtes Verbrauchszuckersortiment eingeräumt, wobei unbestritten ist, daß diese Klauseln das stillschweigende Verbot einschließen, außerhalb des zugewiesenen Bezirks zu verkaufen.
535 Die Verträge enthalten Bestimmungen, die es untersagen, ohne die Erlaubnis von Pfeifer & Langen Zucker anderer Herkunft zu vertreiben, und in den Verträgen von 1948 und 1970 jeweils wie folgt lauten:
Vertrag von 1948
Dem Vertreter ist nicht gestattet, die Vertretung anderer Zuckerfabriken ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Pfeifer & Langen zu übernehmen oder mit Zucker der Firma Pfeifer & Langen oder mit Zucker anderer Herkunft Eigengeschäfte zu machen.
Vertrag von 1970
Der Vertreter verpflichtet sich,… innerhalb des … besonderen Interessengebietes von Pfeifer & Langen keinen anderweitigen Verbrauchszucker inländischer und ausländischer Herkunft zu verkaufen; Ausnahmen bedürfen der zeitlichen Begrenzung und schriftlichen Bestätigung von Pfeifer & Langen. Unter diese Ausschließlichkeitsvereinbarung fällt bis auf Widerruf nicht die Tätigkeit des Vertreters für die Nordwestdeutsche Markenzucker-Vertriebs GmbH & Co. KG Bielefeld/Köln und für die [WZV], Köln.
536 In Beantwortung einer vom Gerichtshof gestellten Frage hat die Klägerin angegeben, sie habe aufgrund von mündlich getroffenen Abreden, die im wesentlichen den vorbezeichneten vertraglichen Abmachungen entsprochen hätten, mit weiteren Absatzmittlern zusammengearbeitet.
II — Zu den Sachfragen
537 Pfeifer & Langen macht geltend, Artikel 85 sei nicht anwendbar, da die Absatzmittler, mit denen sie die umstrittenen Vereinbarungen getroffen habe, ihr gegenüber die Stellung von Handelsvertretern hätten.
538/540 Wie aus den Akten zu ersehen ist, handelt es sich bei den umstrittenen Vereinbarungen rechtlich um Handelsvertreterverträge, insbesondere, weil sie den Absatzmittlern ausdrücklich die Stellung von Handelsvertretern im Sinne des deutschen Rechts verleihen, ihnen zur Pflicht machen, Zuckerverkäufe im Namen und für Rechnung des Geschäftsherrn zu tätigen sowie den Weisungen des Geschäftsherrn zu folgen und dessen Interessen wahrzunehmen, und weil sie ihnen schließlich für ihre Vertretertätigkeit bestimmte Bezirke zuweisen. Wird ein solcher Absatzmittler für seinen Geschäftsherrn tätig, so kann er grundsätzlich als ein in dessen Unternehmen eingegliedertes Hilfsorgan angesehen werden, das den Weisungen des Geschäftsherrn zu folgen hat und sonach mit dem betroffenen Unternehmen ebenso wie ein Handlungsgehilfe eine wirtschaftliche Einheit bildet. Bei dieser Sachlage ergibt sich die Unvereinbarkeit mit Artikel 85 nicht aus der bloßen Tatsache, daß der Geschäftsherr einem solchen Hilfsorgan das Verbot auferlegt, ohne seine Zustimmung mit Waren zu handeln, die geeignet sind, seinen eigenen Waren Konkurrenz zu machen.
541/542 Etwas anderes gilt, wenn dem Absatzmittler aufgrund der zwischen ihm und dem Geschäftsherrn getroffenen Abmachung, die die Vertragsparteien als Handelsvertreter-Vereinbarung bezeichnen, Aufgaben erwachsen oder verbleiben, die aus wirtschaftlicher Sicht insofern denen eines Eigenhändlers ähneln, als der Absatzmittler die finanziellen Risiken des Absatzes bzw. der Abwicklung der mit Dritten geschlossenen Verträge zu tragen hat Da in diesem Falle der Absatzmittler nicht als ein in das Unternehmen des Geschäftsherrn eingegliederten Hilfsorgan anzusehen ist, kann ein zwischen beiden verabredetes Wettbewerbsverbot eine gemäß Artikel 85 untersagte Vereinbarung zwischen Unternehmen darstellen.
543 Die Kommission macht geltend, vorliegend könne von einem bloßen in das Unternehmen integrierten Hilfsorgan keine Rede sein.
544/547 In der Tat ist unstreitig, daß die genannten Absatzmittler bedeutende Handelshäuser sind, die neben ihrer Vertriebstätigkeit für Rechnung der Klägerin, der WZV und anderer in beträchtlichern Umfang eine eigene Geschäftstätigkeit auf dem Zuckermarkt entfalten, und zwar namentlich bei der Ausfuhr nach Drittländern und bei Lieferungen für Zwecke der Denaturierung. So ist es diesen Vertretern erlaubt, als Eigenhändler in den Fällen aufzutreten, in denen keine Konkurrenz im Gemeinsamen Markt zu befürchten ist, während ihre Handelsvertreterverträge ihnen in den Fällen, in denen auf der Handelsstufe ein Anreiz für einen derartigen Wettbewerb entstehen könnte, ausgesprochene Fesseln anlegen. Daß sie Handelsunternehmen darstellen, die teils in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert sind, teils als freie Händler auftreten, wird durch die Bemerkung der Klägerin bestätigt (Erwiderung, S. 44), die Integration der Vertreter in ihre Vertriebsorganisation schließe nicht aus, daß die Agenten auch als Konkurrenten des freien Handels dann auftreten, wenn sie als Eigenhändler tätig werden. In diesem Falle handeln sie gerade nicht als Teil der Vertriebsorganisation der Klägerin. Die Begründung eines Verhältnisses mit derartiger Doppelprägung, das einem Händler im Hinblick auf ein und dieselbe Ware Raum für eine selbständige Tätigkeit nur in den durch das Interesse seines Lieferanten gezogenen Grenzen läßt, kann nicht der Verbotsvorschrift des Artikels 85 entgehen, wie immer dieses Verhältnis nach nationalem Recht zu bewerten sein mag.
548/549 Da das in Artikel 85 Absatz 1 ausgesprochene Verbot bestimmter Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen nicht nur auf den mit ihnen verfolgten Zweck abstellt, sondern auch ihre Wirkungen auf den Wettbewerb in Betracht zieht, ist es geboten, diese Wirkungen in dem Rahmen zu betrachten, in dem sie sich vollziehen, d. h. in dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, in den sie sich einfügen und in dem sie sich mit anderen Faktoren zu einer kumulativen Wirkung auf den Wettbewerb vereinigen können. Geht es darum zu beurteilen, ob Artikel 85 Absatz 1 eingreift, kann somit eine Vereinbarung nicht aus diesem Gesamtzusammenhang herausgelöst werden; inbesondere sind gleichartige Verträge insoweit in die Betrachtung mit einzubeziehen, als Verträge dieser Art in ihrer Gesamtheit geeignet sind, den freien Handel zu beschränken.
550/553 Mit ihrer Politik, die darauf abzielte, den von ihr für den menschlichen Verbrauch erzeugten Zucker in einem bestimmten Gebiet des Gemeinsamen Marktes ausschließlich über Unternehmen des hier vorliegenden Typs zu vertreiben, heimlich über Unternehmen, die sich durch Handelsvertreterverträge gebunden haben, in denen ihnen ein Alleinverkaufsrecht in einem Vertretungsbezirk als Gegenleistung dafür eingeräumt wurde, daß sie sich verpflichteten, in diesem Bezirk keinen sonstigen inländischen oder ausländischen Verbrauchszucker zu verkaufen, hat die Klägerin den Wettbewerb vor allem auf der Preisebene eingeschränkt Denn indem sie dieses Vertriebsnetz schuf, das übrigens stellenweise mit dem Vertriebsnetz anderer Hersteller verzahnt war, denen gegenüber das dem Vertreter auferlegte Verbot, Zucker anderer Herkunft zu verkaufen, nicht galt, hat sie hinsichtlich des Zuckers, den sie im Rahmen der ihr durch die gemeinsame Marktorganisation für Zucker zugeteilten Quote herstellte, den freien Handel beschränkt Mit diesem Vorgehen trug sie dazu bei, die wechselseitige Durchdringung der Märkte noch weiter zu erschweren. Ihr insoweit vorgebrachter Einwand, ihr durch den ausschließlichen Rückgriff auf Vertreter gekennzeichnetes Vertriebssystem bestehe bereits seit 1948 und könne daher nicht dazu gedient haben, die Abschottung der erst im Jahre 1968 liberalisierten Märkte aufrechtzuerhalten, ist nicht stichhaltig, denn ein solches rechtliches Instrument, das sie sich unter der bis 1968 gültigen, durch einschneidende Eingriffe geprägten nationalen Regelung zugelegt hatte, eignete sich vorzüglich dazu, die Abkapselung der Zuckermärkte nach diesem Zeitpunkt aufrechtzuerhalten.
554 Die Rüge ist somit zu verwerfen.
555 Was die Geldbuße betrifft, so macht die Klägerin noch geltend, der etwaige Verstoß gegen Artikel 85 rechtfertige nicht die Verhängung einer Geldbuße, da sie, die Klägerin, durch die Bekanntmachung der Kommission von 1962 irregeleitet worden sei, die den Schluß nahegelegt habe, derartige Handelsvertreterverträge seien in jedem Falle mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar.
556 Zwar mußte sich die Klägerin dessen bewußt sein, daß die Organisation ihres Vertriebsnetzes auf der Grundlage von Vertreterverträgen mit Handelsunternehmen, die tatsächlich keine bloßen Hilfsorgane waren, geeignet war, den Wettbewerb einzuschränken, es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß der Wortlaut jener Bekanntmachung zu der Annahme verleiten konnte, ein derartiges Vorgehen werde gleichwohl als mit dem Vertrag vereinbar hingenommen.
557 Daher hat die vorliegende Zuwiderhandlung bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße außer Betracht zu bleiben.
Neuntes Kapitel
Zum Vorwurf der Abstimmung bei den Ausschreibungen der Erstattungen (Vergütungen) für Exporte in Drittstaaten
558 Artikel 1 Absatz 3 der angefochtenen Entscheidung wirft RT, Say, Béghin, Générale Sucrière und Sucres & Denrées — sowie Lebaudy-SUC und Sucre-Union, die indes nicht den Gerichtshof angerufen haben — vor, sie hätten im Jahre 1970 dadurch dem Artikel 85 Absatz 1 zuwidergehandelt…, daß sie sich bei den Ausschreibungen der Vergütungen für Exporte in Drittstaaten sowohl über die anzubietenden Mengen als auch über die Höhe der Vergütungen abgestimmt haben.
559 Die Kommission macht namentlich geltend, gerade in einem Ausschreibungsverfahren müsse der Wettbewerb gewährleistet sein; ergäben sich die von den Teilnehmern gemachten Angebote aus der Kenntnis der Angebote der übrigen Teilnehmer und aus einer Abstimmung mit ihnen, so werde der Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes behindert
Erster Abschnitt: Formrüge — Verletzung von Artikel 190 des Vertrages
560/561 Sucres et Denrées meint, die Kommission habe ihre Behauptung nicht hinreichend begründet, obwohl diese Ausschreibungen die Ausfuhr von Zucker in Länder außerhalb der Gemeinschaft beträfen, sei zu berücksichtigen, daß sie den Export von innerhalb der Gemeinschaft erzeugtem Zucker ermöglichen. Générale Sucrière und Sucres et Denrées rügen ferner die angebliche Unklarheit der Feststellung, die Abstimmung sei damit als eine Ergänzung der anderen von dem Beteiligten getroffenen Maßnahmen, um zu einer Abschirmung bestimmter nationaler Märkte zu gelangen, anzusehen.
562/564 In der Entscheidung (S. 30, erster Absatz unter II) finden sich allgemeine Bemerkungen zu den Praktiken, die die Kommission den betroffenen Unternehmen vorwirft; diese Bemerkungen erwähnen auch die Verhaltensweisen, um die es im Rahmen des vorliegenden Beschwerdepunktes geht, und enthalten die Feststellung, insgesamt gesehen sei es das Ziel dieser Unternehmen gewesen, ihre jeweiligen Märkte abzuschirmen. Ferner wird in der Entscheidung ausgeführt (S. 42, dritter Absatz unter F): Je nach den Ergebnissen der Ausschreibungen ergibt sich für die einen oder anderen Hersteller die Notwendigkeit, ihre Überschußmengen in anderen Mitgliedstaaten abzusetzen. Die Abstimmung war geeignet, eine Änderung der von den bedeutendsten Herstellern in Frankreich und Belgien innerhalb der Gemeinschaft vertriebenen Mengen hervorzurufen. Diesen Feststellungen ist zu entnehmen, daß nach Ansicht der Kommission einerseits sämtliche beanstandeten Maßnahmen auf das gemeinsame Ziel ausgerichtet waren, die jeweiligen Märkte der beteiligten Hersteller abzuschirmen, und andererseits die Abstimmung bei den in Frage stehenden Ausschreibungen sich auf den Handel — und damit auf den Wettbewerb — innerhalb der Gemeinschaft ausgewirkt hat
565 Da die Entscheidung sonach hinreichend begründet ist, geht die Rüge fehl.
Zweiter Abschnitt: Sachrügen
I — Verletzung von Artikel 85 des Vertrages
566 Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Kommission habe Artikel 85 des Vertrages verletzt, sei es, weil sie ihre Entscheidung auf unzutreffende Tatsachenbehauptungen gegründet, sei es vor allem, weil sie zu Unrecht angenommen habe, das Verhalten der Klägerinnen sei geeignet gewesen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und habe eine Wettbewerbsbehinderung nicht bloß bei den Ausfuhren nach Drittländern, sondern auch innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt und bewirkt
1. Zu den Tatsachenbehauptungen
567 A —In einer von Angestellten der Firma Export für Baron Kronacker, den Präsidenten dieser Gesellschaft, angefertigten Aufzeichnung, in der ein Telefongespräch mit Herrn Maisin (von RT) vom 17. Februar 1970 wiedergegeben wird (Anlage I 78 zu den Klagebeantwortungen), heißt es:Monsieur Maisin nous a appelés parce que nous lui avions demandé la semaine dernière de nous fournir des bruts en vue de l'adjudication de restitutions à l'exportation de sucre brut du 18 février.Il nous a confirmé que le 16 février, il était à Paris, à une réunion entre raffineurs, à laquelle était représenté Tate & Lyle.Au cours de cette réunion, les montants de restitution qui seront soumissionnés ont fait l'objet d'un accord. Tate sera le principal acheteur final de ces cuites.Raffinerie Tirlemontoise compte exporter environ 9000 tonnes de bruts qui seront livrées à Tate. RT propose à Export d'intervenir dans cette opération en qualité de broker. Dans ce cas Export devrait respecter la politique commune définie à l'égard des adjudications.Invité à préciser ce dernier point, M. Maisin reconnaît que cet engagement porte également sur les adjudications à l'exportation de sucre blancAu cours de l'échange de vues qui a suivi, nous avons demandé à Monsieur Maisin quel était le fonctionnement pratique de cette concertation. Nous avons appris:participants: Say, Béghin, Lebaudy, Commerciale Sucrière (Bouchon-St-Louis), Sucre-Union, Raffinerie Tirlemontoise et Sucres et Denrées.A noter que Sucres et Denrées assiste aux réunions. En raison de l'éloignement, Raffinerie Tirlemontoise y assiste rarement mais se tient en contact téléphonique Ces réunions ont lieu le mardi soir, vers 17 heures. Il y est discuté:1.du niveau général des restitutions2.du tonnage pour lequel chacun des membres soumissionnera, la conciliation éventuelle se faisant au cours de discussions multilatérales.ConclusionRaffinerie Tirlemontoise nous propose d'intervenir comme courtier dans la vente de 9000 tonnes de bruts qu'il compte faire (ou qu'il a faite) à Tate & Lyle.En contrepartie, il nous demande de renoncer à notre liberté d'aller tant aux adjudications d'exportation de sucre brut, qu'à celles de sucre blanc.Il est implicite que Raffinerie Tirlemontoise refuse de nous offrir des bruts que nous serions libres de vendre où bon nous semble.(Herr Maisin rief uns an, weil wir ihn in der vergangenen Woche gebeten hatten, uns Rohzucker für die Ausschreibung der Vergütungen bei der Ausfuhr von Rohzucker am 18. Februar zu liefern.Er bestätigte uns, daß er am 16. Februar bei einem Treffen von Raffineuren in Paris gewesen sei, bei dem auch Tate & Lyle vertreten gewesen sei.Bei dieser Zusammenkunft wurde eine Vereinbarung über die Erstattungsbeträge getroffen, die im Ausschreibungsverfahren beantragt werden sollen. Tate wird der Hauptendabnehmer dieses Sudes sein.Die Raffinerie Tirlemontoise rechnet damit, etwa 9000 Tonnen Rohzucker zu exportieren, die an Tate geliefert werden sollen. RT schlägt Export vor, bei der Abwicklung dieses Geschäfts als Broker tätig zu werden. In diesem Falle müßte Export die hinsichtlich der Ausschreibungen definierte gemeinsame Politik beachten.Auf die Bitte, diesen letzten Punkt näher zu erläutern, bestätigt Herr Maisin, daß diese Verpflichtung auch im Falle der Ausschreibungen bei der Ausfuhr von Weißzucker bestehtWährend des daran anschließenden Gedankenaustausche haben wir Herrn Maisin gefragt, wie diese Absprache praktisch funktioniert Wir haben folgendes erfahren:Teilnehmer: Say, Béghin, Lebaudy, Commerciale Sucrière (Bouchon-St. Louis) [mit dieser Bezeichnung ist Générale Sucrière gemeint], Sucre-Union, Raffinerie Tirlemontoise und Sucres et Denrées.Es ist festzuhalten, daß Sucres et Denrées an den Sitzungen teilnimmt. Wegen der Entfernung nimmt die Raffinerie Tirlemontoise selten teil, unterhält aber telefonische Verbindung… Diese Sitzungen finden jeweils Dienstagabend gegen 17.00 Uhr statt Dabei wird diskutiert:1.über das allgemeine Niveau der Erstattungen,2.über die Menge, die jeder Teilnehmer anbieten wird, wobei gegebenenfalls im Rahmen mehrseitiger Diskussionen ein Ausgleich herbeigeführt wird.SchlußfolgerungDie Raffinerie Tirlemontoise schlägt uns vor, beim Verkauf von 9000 Tonnen Rohzucker, den sie an Tate & Lyle vorzunehmen gedenkt (oder vorgenommen hat), als Makler tätig zu werden.Als Gegenleistung verlangt sie von uns, daß wir uns der Freiheit begeben, uns an den Exportausschreibungen für Roh- und Weißzucker zu beteiligen.Dies impliziert, daß die Raffinerie Tirlemontoise sich weigert, uns Rohzucker anzubieten, den wir nach freiem Belieben verkaufen können).
568 Aus einem weiteren internen Vermerk von Export (Anlage II 17 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 47/73) ist zu ersehen, daß das Direktorium dieser Firma nach Prüfung des [von Herrn Maisin von RT] unterbreiteten Vorschlages, Export an den Rohzuckerverkäufen von Tirlemont unter der Voraussetzung zu beteiligen, daß sie ihre Angebote bei den EWG-Weißzuckerausschreibungen mitteilt, am 17. Februar 1970 die nachfolgend wiedergegebenen Entscheidungen getroffen hat:
A — Accord de notre part… de ne pas soumissionner pour une restitution de brut aux adjudications permanentes de la CEE qui auront lieu, hebdomadairement à partir du mercredi 18 février, ceci pour que de telles demandes de restitution ne concurrencent pas les demandes des raffineurs franco-belges, et de Raffinerie Tirlemontoise en particulier. (À remarquer que ce geste était purement formel, car sans être assuré de l'aliment matière première de Tirlemont en brut, seul fournisseur belge possible, Export n'aurait pu raisonnablement soumissionner à l'adjudication des bruts: risque, pour le cas où il aurait été adjudicataire, de ne pouvoir se couvrir en effectif).
B — …
C — En ce qui concerne les soumissions pour restitution aux adjudications de blanc, les idées cadres d'une proposition d'ensemble Export à Raffinerie Tirlemontoise sont les suivantes. Elles ont été soumises… par Monsieur Kronacker à Monsieur Rolin, puis à Monsieur Maisin:
1. …
2. Export demande d'assister aux caucus de Paris du mardi soir, même de représenter Tirlemont (puisque ce dernier ne peut s'y rendre) lors des prises de décisions au sujet des restitutions à demander pour les adjudications du lendemain, mercredi matin. Ces caucus … comprennent les raffineurs franco-belges, Sucre-Union, [Sucres et Denrées] et Bauche.
3. Export communiquera les quantités pour lesquelles il se rend aux adjudications de blanc pour lui-même et pour le compte de tiers (mandants) et une indication sur le niveau de ses soumissions: non leur montant mais si elles sont supérieures ou inférieurs à celles décidées aux caucus de Paris, ou par RT…
4. …
5. Parallèlement aux réunions de concertation de Paris où les Français s'entretiennent de leurs demandes de restitution, M. Kronacker demande la création d'un petit comité mixte RT-Export, pour arrêter la position belge.
…
(A — Einverständnis unsererseits … bei den ab Mittwoch, 18. Februar, stattfindenden wöchentlichen Dauerausschreibungen der EWG keine Erstattung für Rohzucker zu beantragen, damit nicht diese Anträge mit Anträgen der Raffineure aus Frankreich und Belgien, insbesondere der Raffinerie Tirlemontoise, konkurrieren. (Zu bemerken ist, daß es sich um eine rein formelle Geste handelte, denn ohne die Gewähr dafür zu haben, von Tirlemont, dem einzigen in Betracht kommenden belgischen Lieferanten, mit Rohzucker beliefert zu werden, hätte Export bei den Ausschreibungen für Rohzucker vernünftigerweise keine Angebote einreichen können: sie wäre, falls ihr der Zuschlag erteilt worden wäre, Gefahr gelaufen, sich nicht eindecken zu können.)
B — …
C — Was die Erstattungsanträge bei den Ausschreibungen für Weißzucker angeht, sind die Grundgedanken eines Gesamtvorschlags von Export an die Raffinerie Tirlemontoise die folgenden. Sie wurden… von Herrn Kronacker Herrn Rolin und später Herrn Maisin unterbreitet:
1. …
2. Export wünscht, an den Gesprächen in Paris jeden Dienstagabend teilzunehmen und dabei Tirlemont zu vertreten (da diese sich nicht dorthin begeben kann), wenn Entscheidungen darüber getroffen werden, welche Erstattungen bei den Ausschreibungen am folgenden Tag, Mittwoch morgen, beantragt werden sollen. An diesen Gesprächen… beteiligen sich die Raffineure aus Frankreich und Belgien, Sucre-Union, [Sucres et Denrées] und Bauche.
3. Export wird die Mengen mitteilen, mit denen sie sich an den Weißzuckerausschreibungen für eigene Rechnung und für Rechnung Dritter (Auftraggeber) beteiligt und wird Angaben über die Höhe ihrer Angebote machen: nicht über den Betrag, aber darüber, ob sie über oder unter den bei den Gesprächen in Paris oder den von RT beschlossenen Angeboten liegen …
4. …
5. Parallel zu den der Absprache dienenden Treffen in Paris, bei denen die Franzosen Unterredungen über ihre Erstattungsanträge führen, verlangt Herr Kronacker die Schaffung eines gemischten Ausschusses RT-Export, in dem die belgische Haltung festgelegt wird.
…).
569 In einem internen Vermerk über die Verhandlungen mit RT am 26. März 1970 (Anlage II 18 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 47/73) führt Baron Kronacker aus:
Je souhaite qu'on marche d'accord avec Tirlemont. Dans ce cas nous faisons le sacrifice de nos mandants, nous acceptons de réduire les quantités pour lesquelles nous nous rendions à l'adjudication pour Export, et nous acceptons, bien que nous n'ayons pas voix au chapitre, de nous rallier au prix du consortium de Paris. Cela implique nécessairement que Tirlemont n'aille pas aux adjudications par un autre canal que nous. Cela devrait impliquer également que nous serions présents aux réunions du lundi à Paris…
(Ich wünsche, daß wir im Einvernehmen mit RT vorgehen. In diesem Falle opfern wir unsere Auftraggeber, wir nehmen es hin, die Mengen zu beschränken, mit denen wir uns bisher an der Ausschreibung beteiligten, und wir nehmen es hin, uns nach dem Preis des Konsortiums von Paris zu richten, obgleich wir hierbei kein Wort mitzureden haben. Dies setzt notwendigerweise voraus, daß sich Tirlemont nicht an den Ausschreibungen beteiligt, ohne uns einzuschalten. Es setzt weiterhin voraus, daß wir montags bei den Treffen in Paris anwesend sind…).
570 In einer internen Aufzeichnung, die mit Bemerkungen zur mündlich erteilten Antwort des Herrn Rolin vom 21. Mai 1970 auf den von Baron Kronacker am 20. Mai schriftlich unterbreiteten Vorschlag zu den Beziehungen Export/RT im Wirtschaftsjahr 1970/71 (Anlage I 131 zu den Klagebeantwortungen) überschrieben ist, erklärt Export: En outre, M. Rolin [de RT] restreint encore notre liberté d'action et nos possibilités d'activité en ce qui concerne la demande des restitutions. Ces demandes, en tonnage et en niveau, devraient selon lui s'opérer en coordination avec M. Bernard, P.D.G. de Say, dans le cadre de la concertation de Paris (Say, Béghin, Varsano [de Sucres et Denrées], Sucre-Union etc…). (Ferner engt Herr Rolin [von RT] unseren Handlungsspielraum und unsere Betätigungsmöglichkeiten bei der Beantragung von Erstattungen noch weiter ein. Solche Anträge dürfen nach seiner Erklärung, was die Menge und den Erstattungsbetrag angeht, nur nach einer Fühlungnahme mit Generaldirektor Bernard von der Firma Say im Rahmen der Absprache von Paris (Say, Béghin, Versano [von Sucres et Denrées], Sucre-Union usw.) gestellt werden).
571 In einer Niederschrift über eine Sitzung des Verwaltungsrates der RT vom 17. Juli 1970 (Anlage II 19 zu der Klagebeantwortung in der Rechtssache 47/73) heißt es: Pour l'an prochain, nous voudrions essayer d'éviter le bradage des restitutions. Dans ce but, l'administrateur-délégué a présenté un avant-projet de pool des exportations. Celui-ci aurait en outre en France l'avantage de réduire aussi la tendance au bradage des prix intérieurs. Enfin, il permettrait de réaliser d'importantes économies en frais de transport. (Für das kommende Jahr wollen wir versuchen, das Verschleudern der Erstattungen zu vermeiden. Zu diesem Zweck hat der Geschäftsführer einen Vorentwurf für einen Exportpool vorgelegt. Dieser hätte außerdem in Frankreich den Vorteil, die Tendenz zu Schleuderpreisen auf dem Binnenmarkt zu vermindern. Schließlich würde er erhebliche Frachtkosteneinsparungen ermöglichen).
572 In einem Fernschreiben an Export vom 23. Juli 1970 (Anlage I 77 zu den Klagebeantwortungen) äußert sich RT wie folgt:
1. Je n'ai pas rejeté sur Export un échec éventuel des négociations pour la création d'un pool franco-belge. J'ai expliqué nos efforts et les raisons de ces efforts que je résumerai en quelques mots:
A) suppression de la concurrence aux restitutions de manière à ce que tout producteur soit assuré au minimum du prix d'intervention.
B) En conséquence, suppression de la lutte pour placer des quantités sur le marché intérieur où l'on est sûr du prix plutôt que de devoir exporter (ceci s'applique essentiellement à la France).
…
2. Pour en venir au fond du problème, je souhaite vendre par Export, mais je voudrais régler l'harmonisation des demandes de restitutions. Etant donné l'importance de nos intérêts français, il me paraît nécessaire d'éviter que Tirlemont apparaisse comme le soutien d'une union entre les français lorsqu'il travaille rue Veneau et de miner ce même accord lorsqu'il fournit à Export.
C'est ce désir de trouver la formule de concertation pour les demandes de restitutions qui est à la base des remarques que j'ai faites concernant votre note du 20 mai. Dès qu'une solution aura été trouvée, nous pourrons concrétiser l'option dont je vous ai parlé.
…
(1. Ich habe Export nicht für ein eventuelles Scheitern der Verhandlungen bezüglich der Schaffung eines französisch-belgischen Pools verantwortlich gemacht Ich habe unsere Bemühungen und die Gründe hierfür dargelegt, die ich nachstehend kurz zusammenfasse:
A. Unterdrückung des Wettbewerbs um die Exportvergütungen, um jedem Hersteller wenigstens den Interventionspreis zu garantieren.
B. Infolgedessen Unterdrückung des Kampfes um den Absatz der Mengen auf dem Inlandsmarkt, wo der Preis sicherer ist als im Falle des Exports (dies gilt insbesondere für Frankreich).
2. Um zum Kern des Problems zu kommen: Ich wünsche, über Export zu verkaufen, aber ich möchte eine Harmonisierung der Erstattungsanträge herbeiführen. Angesichts der unseren französischen Interessen zukommenden Bedeutung darf Tirlemont nicht den Eindruck erwecken, als unterstütze sie ein Zusammengehen der Franzosen, wenn sie in der rue Veneau mitarbeitet, und als hintertreibe sie eben diese Übereinkunft, wenn sie Export beliefert.
Dieser Wunsch, eine Formel für die Abstimmung bei den Erstattungen zu finden, lag meinen Bemerkungen zu Ihrem Vermerk vom 20. Mai zugrunde. Sobald eine Lösung gefunden ist, können wir die Zusage konkretisieren, über die ich mit Ihnen gesprochen habe.
…).
573 In einem Fernschreiben an RT vom 19. August 1970 (Anlage I 81 zu den Klagebeantwortungen) äußert Export ihre Zustimmung zu dem von RT vorgeschlagenen Schema für die Abwicklung der Lieferungen nach den Niederlanden und regt die Ausarbeitung eines vergleichbaren Schemas für die Lieferungen nach Italien an, um dann wie folgt das Thema Erstattungen anzuschneiden:
Compte tenu de notre participation aux points ci-dessus, et en principe, quelle que soit la formule retenue à Paris, préconisons travail en collaboration réelle d'Export avec RT sur pays tiers, dont la conséquence doit normalement aboutir à concertation niveau restitutions, tenant compte de la politique des fabricants.
(Unter Berücksichtigung unserer Beteiligung an den vorstehenden Punkten und grundsätzlich ohne Rücksicht auf die in Paris gefundene Formel schlagen wir eine echte Zusammenarbeit zwischen Export und RT hinsichtlich der Drittländer vor, welche regelmäßig auf eine Abstimmung über das Niveau der Erstattungen unter Berücksichtigung der Geschäftspolitik der Hersteller hinauslaufen wird).
574 B —Was den Beweiswert dieser Schriftstücke betrifft, soweit sie von Export herrühren oder von RT an diese Firma gerichtet wurden, so ist bereits dargelegt worden, daß er nicht zweifelhaft ist und daß die Schriftstücke auch anderen Klägerinnen als RT entgegengehalten werden können.
575/576 In ihrer Gesamtheit beweisen diese Schriftstücke, daß sich die Klägerinnen bei den Ausschreibungen der Erstattungen für Exporte in Drittstaaten tatsächlich sowohl über die anzubietenden Mengen als auch über die Höhe der Erstattungen abgestimmt haben. Zwar führen einige Klägerinnen aus, die beteiligten Unternehmen hätten lediglich Informationen ausgetauscht, doch bestreitet keine der Klägerinnen ernsthaft die vorgetragenen Tatsachen; Générale Sucrière und Sucres et Denrées räumen sogar ausdrücklich ein, sich abgesprochen zu haben, fügen allerdings hinzu, die Klägerinnen hätten sich nicht ein für allemal, sondern nur von Fall zu Fall vor den einzelnen Ausschreibungen abgestimmt
577 Aus alledem folgt, daß die Klägerinnen, ebenso wie Lebaudy-SUC und Sucre-Union, bewußt eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten ließen und damit Wettbewerbsbedingungen schufen, die nicht den normalen Marktverhältnissen, d. h. vorliegend den Ergebnissen entsprachen, zu denen die in Rede stehenden Ausschreibungen hätten führen können, wenn jedes der beteiligten Unternehmen autonom die anzubietenden Mengen und die zu beantragenden Erstattungsbeträge bestimmt hätte.
578 Somit ist festzustellen, daß die Klägerinnen und die übrigen betroffenen Unternehmen die ihnen in der Entscheidung vorgehaltenen aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen tatsächlich an den Tag gelegt haben.
2. Zur Frage, ob diese aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen die in Artikel 85 des Vertrages umschriebenen Tatbestandsmerkmale erfüllen
A — Zur Frage, ob diese Verhaltensweisen zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geeignet waren und eine Behinderung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckten oder bewirkten
579/580 a)Ausweislich des oben wiedergegebenen Fernschreibens von RT vom 23. Juli 1970, wonach die Unterdrückung des Wettbewerbs um die Exportvergütungen die Unterdrückung des Kampfes um den Absatz der Mengen auf dem Inlandsmarkt zur Folge haben konnte und sollte (infolgedessen), haben die beteiligten Unternehmen selbst eine Verbindung zwischen den hier in Rede stehenden Verhaltensweisen einerseits und ihrer Wettbewerbslage auf dem Gemeinsamen Markt andererseits hergestellt Da die betroffenen Unternehmen überdies ihren Sitz in Frankreich und Belgien haben, in Ländern also, die über beträchtliche Zuckerüberschüsse verfügen, erscheint es nicht zweifelhaft, daß ohne die umstrittene Abstimmung zumindest einige dieser Unternehmen geringere Mengen zugeschlagen erhalten hätten, als ihnen tatsächlich zugeschlagen wurden, und sich somit veranlaßt gesehen hätten, mehr Zucker in anderen Mitgliedstaaten abzusetzen; dadurch hätte nicht nur die Struktur des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs geändert, sondern auch der Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes intensiviert werden können, ein Ergebnis, das die Beteiligten, wie dem genannten Fernschreiben zu entnehmen ist, gerade verhindern wollten.
581 b)Die Klägerinnen machen geltend, die Gemeinschaftsverordnungen über die Ausschreibungen der Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern hätten der Kommission weitreichende Befugnisse verliehen, die sie in die Lage versetzt hätten zu verhindern, daß die beanstandete Verhaltensweise die in Artikel 85 bezeichneten Wirkungen äußerte.
582/585 Zwar trifft es zu, daß der Kommission auf Grund dieser Verordnungen bedeutende Befugnisse eingeräumt waren, insbesondere die Befugnis, über den zeitlichen Rhythmus der Ausschreibungen zu entscheiden, die im Rahmen jeder Ausschreibung zur Ausfuhr freigegebene Höchstzuckermenge zu bestimmen, den Höchstbetrag der Erstattung festzusetzen und einer bestimmten Ausschreibung keine Folge zu geben. Doch waren diesen Befugnissen insofern Grenzen gezogen, als jeder Bieter, dessen Angebot nicht über den Höchstbetrag hinausging, grundsätzlich einen Anspruch darauf hatte, daß ihm der Zuschlag erteilt und eine Ausfuhrlizenz ausgestellt wurde. Zu der Möglichkeit, einer Ausschreibung keine Folge zu geben, ist zu bemerken, daß dieses einschneidende Mittel, wäre es systematisch eingesetzt worden, den Exportstrom zum Versiegen gebracht hätte. Zudem lassen die Klägerinnen außer acht, daß die Kommission eine Abstimmung der hier vorliegenden Art erst aufdecken konnte, nachdem sie die Ergebnisse einer verhältnismäßig großen Zahl von Ausschreibungen überprüft und miteinander verglichen hatte, daß sie also auch unter diesem Blickwinkel gar nicht in der Lage war, jeglicher Abstimmung von vornherein einen Riegel vorzuschieben.
586 Das Vorbringen der Klägerinnen greift sonach nicht durch.
587/588 c)RT macht unter Berufung auf Artikel 184 des Vertrages geltend, die Gemeinschaftsverordnungen, durch die das Ausschreibungssystem geschaffen worden sei, seien unanwendbar, denn sie liefen einem der Hauptziele der Verordnung Nr. 1009/67 zuwider, nämlich den Zuckerherstellern bei ihren Verkäufen mindestens den Interventionspreis als Erlös zu garantieren. Dieses System aber habe zur Folge gehabt, daß sich die Hersteller mit einem unter diesem Preis liegenden Erlös hätten zufriedengeben müssen.
589/591 Zwar verpflichtet Artikel 9 der Verordnung Nr. 1009/67 die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten, den ihnen angebotenen Zucker zum Interventionspreis zu kaufen, doch enthielt diese Verordnung keinerlei Anhaltspunkte für die Behauptung, daß dieser Preis den Herstellern auch bei Zuckerlieferungen an andere Abnehmer garantiert ist Was insbesondere Ausfuhren nach Drittländern angeht, so bestimmt Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung, daß der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen, die auf dem Weltmarkt gelten, und den Preisen der Gemeinschaft, soweit erforderlich, durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann. Aus dieser Fassung ergibt sich, daß die Organe der Gemeinschaft nicht verpflichtet waren, überhaupt ein Erstattungssystem einzuführen, geschweige denn, die Erstattungsbeträge so festzusetzen, daß die Zuckerhersteller bei der Ausfuhr den Interventionspreis erlösten.
592 Die Rüge von RT greift somit nicht durch.
593 d)RT ist der Ansicht, Artikel 85 sei auf die beanstandeten Verhaltensweisen nicht anwendbar, da diese nicht den Markt eines Erzeugnisses, sondern den Markt der Ausfuhrlizenzen berührt hätten.
594 Dieses Argument ist nicht stichhaltig, denn es geht lediglich darum, ob jene Verhaltensweisen, unabhängig davon, welchem unmittelbaren Zweck sie dienten, eine Behinderung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes angestrebt und zur Folge hatten, was zu bejahen ist.
595 Aus diesen Darlegungen folgt, daß die umstrittenen Verhaltensweisen u.a. eine Behinderung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt und bewirkt haben und infolgedessen geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
B — Zur Frage, ob die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sich spürbar auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes ausgewirkt haben
596 In Beantwortung der vom Gerichtshof gestellten Fragen haben die Klägerinnen die von ihnen im Jahre 1970 im Anschluß an Ausschreibungen nach Drittländern ausgeführten Mengen mit insgesamt 89821 Tonnen Rohzucker und 248833 Tonnen Weißzucker beziffert, während die Kommission diese Mengen auf 60627 Tonnen beziehungsweise 207239 Tonnen veranschlagt und hinzugefügt hat, Sucre-Union und Lebaudy-SUC hätten 28332 bzw. 17125 Tonnen Weißzucker exportiert.
597 Ausweislich der insoweit auf das von Frankreich und Belgien gelieferte Zahlenmaterial gestützten Statistiken der Kommission (Aufstellungen III und IV der Anlage 1 zur Gegenerwiderung in der Rechtssache 47/73) wurden aus diesen beiden Mitgliedstaaten folgende Mengen nach Ländern innerhalb der Gemeinschaft exportiert:
1969/701970/71RohzuckerWeißzuckerRohzuckerWeißzuckerFrankreich180029860074700524300Belgien13900871002110091100Insgesamt1570038570095800615400
598/599 Wie aus diesen Angaben zu ersehen ist, waren die Mengen, die die betroffenen Unternehmen infolge der beanstandeten Abstimmung nach Drittländern haben ausführen können, nicht nur absolut gesehen, sondern auch gemessen an den Ausfuhren aus Frankreich und Belgien nach Ländern innerhalb des Gemeinsamen Marktes beachtlich. Daraus ist zu schließen, daß ohne die Abstimmung einige der betroffenen Unternehmen gezwungen gewesen wären, mehr Zucker innerhalb des Gemeinsamen Marktes abzusetzen, mit der Folge, daß die Struktur des innergemeinschaftlichen Handels und die Intensität des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes eine andere gewesen wäre.
600 Hinzu kommt, daß es sich bei den Beteiligten um wirtschaftlich bedeutende Unternehmen handelte, denn auf die französischen Hersteller, gegen die sich der vorliegende Vorwurf richtet, entfielen seinerzeit 75 % der französischen Produktion, die von 2620000 Tonnen (1968/69) auf 3230000 Tonnen (1971/72) angewachsen ist, während RT 65 % der belgischen Produktion auf sich vereinigte, die von 530000 Tonnen (1968/69) auf 770000 Tonnen (1971/72) angestiegen ist.
601 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, daß die hier in Frage stehenden aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in nicht unerheblicher Weise geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu behindern.
602 Aus alledem folgt, daß die auf Verletzung von Artikel 85 des Vertrages gestützte Rüge zu verwerfen ist.
II — Verletzung der Verordnung Nr. 26
603 Für den Fall, daß der Gerichtshof zu dem Ergebnis kommt, die umstrittenen Praktiken hätten dazu beigetragen, u.a. den italienischen Markt abzuschirmen, machen Générale Sucrière und Say geltend, ihnen kämen die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 getroffenen Ausnahmeregelungen zugute.
604 Diese Rüge ist gegenstandslos, da der Gerichtshof nicht zu der Auffassung gelangt ist, daß die besagten Praktiken unmittelbar eine Abschirmung des italienischen Marktes bewirkt hätten.
605 Die von RT vorgebrachte Rüge, die Kommission habe sich zu Unrecht geweigert, den zweiten der in Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 vorgesehenen Ausnahmetatbestände zugunsten der Klägerin anzuwenden, die auch im Zusammenhang mit dem zweiten Beschwerdepunkt erhoben worden ist, ist aus den dort dargelegten Gründen zu verwerfen.
Zehntes Kapitel
Zu der den Klägerinnen auferlegten Verpflichtung die festgestellten Zuwiderhandlungen sofort abzustellen (Artikel 2 der Entscheidung) und zu den Geldbußen (Artikel 3)
I — Zu Artikel 2 der Entscheidung
606 Gemäß Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung werden die durch die Entscheidung betroffenen Unternehmen verpflichtet, die [in Artikel 1 der Entscheidung] festgestellten Zuwiderhandlungen sofort abzustellen.
607 Artikel 2 ist insoweit aufzuheben, als er sich auf Zuwiderhandlungen oder Teile von Zuwiderhandlungen bezieht, deren Vorliegen der Gerichtshof verneint hat
II — Zu den gemäß Artikel 3 der Entscheidung festgesetzten Geldbußen
608 Artikel 3 der Entscheidung ist aufzuheben, soweit darin Geldbußen gegen Volano, Emiliana, SADAM, SZAG, Cavarzere, Industria degli Zuccheri und Eridania (Rechtssache 45/73, 46/73, 50/73, 54/73, 111/73, 113/73 und 114/73) verhängt werden, da diesen Klägerinnen nach den Feststellungen des Gerichtshofes keine Zuwiderhandlungen anzulasten sind.
609/610 Zu den Geldbußen, die SU, Générale Sucrière, CSM, Say, Béghin, RT, Sucres et Denrées, SZV und Pfeifer & Langen (Rechtssachen 40 bis 44/73, 47/73, 48/73, 55/73 und 56/73), also Klägerinnen auferlegt worden sind, denen nach den Feststellungen des Gerichtshofes nur ein Teil der behaupteten Zuwiderhandlungen angelastet werden kann, ist zunächst zu bemerken, daß die Kommission nach ihrer Darstellung die in Artikel 1 Absatz 2 und 3 der Entscheidung angeführten Zuwiderhandlungen nicht unmittelbar mit Geldbußen geahndet, sondern bei der Festsetzung der Bußen im Zusammenhang mit den in Artikel 1 Absatz 1 festgestellten Zuwiderhandlungen gewürdigt hat Diese Art des Vorgehens führt zu der Feststellung, daß die Geldbußen gegebenenfalls auch wegen der in Artikel 1 Absatz 2 und 3 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen verhängt worden sind.
611 Wie sich aus den Feststellungen der vorhergehenden Kapitel ergibt, sind sämtliche Zuwiderhandlungen, deren Vorliegen der Gerichtshof bejaht hat, vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden; sie können daher gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 mit Geldbußen belegt werden, mit Ausnahme der im achten Kapitel behandelten Zuwiderhandlung.
612 Da bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße nach Artikel 15 Absatz 2 die Schwere des Verstoßes und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind, hat der Gerichtshof namentlich dem normativen und wirtschaftlichen Zusammenhang, in den sich die beanstandete Verhaltensweise einfügt, der Art der Wettbewerbsbeschränkungen sowie der Zahl und der Bedeutung der betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen.
613 Was insbesondere den normativen und wirtschaftlichen Zusammenhang betrifft, in den sich die beanstandeten Verhaltensweisen einfügen, so darf bei der Entscheidung über die Höhe der Geldbußen nicht außer acht gelassen werden, daß die Ausgestaltung des Zuckermarktes nicht auf der territorialen Einheit der Gemeinschaft beruht, sondern sich auf ein System gründet, das darauf angelegt ist, die Abkapselung der nationalen Märkte aufrechtzuerhalten, vor allem mittels nationaler Quoten, in deren Rahmen sowohl die industriellen Zuckerhersteller als auch die Zuckerrüben anbauenden Landwirte im allgemeinen durch Garantien gesichert sind.
614/618 Die Kommission hat nicht hinreichend berücksichtigt, in welchem Maße dieses System die Verhältnisse auf dem Zuckermarkt zu beeinflussen geeignet war. Denn die Tatsache, daß zum einen der in der Gemeinschaft erzeugte Zucker nur bis zu einer festgesetzten Höchstmenge auf dem Binnenmarkt abgesetzt werden kann und daß zum anderen den bedeutendsten Herstellern die Mengen bekannt sind, auf welche die Produktion eines jeden ihrer Wettbewerber beschränkt ist, hat dem Markt, um den es hier geht, eine anomale Transparenz und Stabilität verliehen. Bei dieser Sachlage mußte jeder Hersteller fast zwangsläufig geneigt sein, seinen Vorteil nicht in der Vergrößerung seiner Produktion und damit seines Marktanteils, sondern im Absatz seiner Produktion zu den höchstmöglichen Preisen zu suchen. Indessen waren den Preisen, die die Hersteller zu erzielen hoffen konnten, nach oben dadurch Grenzen gesetzt, daß die Produktion in der Gemeinschaft durch Überschüsse gekennzeichnet war, und in einigen Mitgliedstaaten überdies dadurch, daß die nationalen Behörden Verbraucherhöchstpreise festgesetzt oder zumindest dringend empfohlen hatten. Die Hersteller hatten daher ein Interesse daran, an dem in den einzelnen Mitgliedstaaten jeweils bestehenden Preisniveau nicht zu rühren; auch mußten sie sich darüber im klaren sein, daß jegliches Eindringen in die traditionellen Märkte ihrer Wettbewerber die Gefahr in sich barg, die Preise auf diesen Märkten zu drücken und damit den Erlös beim Absatz der eigenen Produktion zu schmälern.
619/620 Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, die übrigens beginnt, ihren ursprünglichen Charakter einer Übergangsregelung zu verlieren, eröffnete dem Wettbewerb aus den dargelegten Gründen bloß einen schmalen Bereich und trug somit dazu bei, daß die Zuckerhersteller in wettbewerbsfremden Verhaltensweisen verharrten. Dieser Umstand rechtfertigt zwar keine Praktiken, die geeignet sind, die aus der Sicht des Vertrages mit einem solchen System verbundenen Unzulänglichkeiten noch zu vermehren, muß jedoch dazu führen, das Verhalten der Beteiligten nicht mit der üblichen Strenge zu beurteilen.
621 Überdies hielt sich der Schaden, der den verarbeitenden Unternehmen oder den Verbrauchern durch die beanstandete Verhaltensweise entstanden sein mag, in Grenzen, zumal die Kommission selbst den Betroffenen keine abgestimmten oder mißbräuchlichen Preissteigerungen vorwirft und die durch die Aufteilung der Märkte ausgelöste Beeinträchtigung der freien Lieferantenwahl zwar mißbilligt werden muß, doch weniger schwer wiegt, wenn es sich um ein weitgehend homogenes Erzeugnis wie den Zucker handelt.
622/623 Schließlich ist für jede der in Betracht kommenden Klägerinnen zu ermitteln, welches Gewicht der vom Gerichtshof in ihrem Falle bejahten einzelnen Zuwiderhandlung oder Mehrheit von Zuwiderhandlungen im Vergleich zur Gesamtheit der ihr von der Kommission vorgeworfenen Zuwiderhandlungen beizumessen ist Soweit der Gerichtshof das Vorliegen einer Zuwiderhandlung bejaht hat, die von mehreren Klägerinnen begangen wurde, ist ferner die relative Schwere des Tatbeitrags jeder einzelnen Klägerin zu prüfen.
624 Nach alledem sind die gegen SU, Générale Sucrière, CSM, Say, Béghin, RT, Sucres et Denrées, SZV und Pfeifer & Langen (Rechtssachen 40 bis 44/73, 47/73, 48/73, 55/73 und 56/73) verhängten Geldbußen auf den im Tenor genannten Betrag herabzusetzen.
Kosten
625/626 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so entscheidet der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten. Nach Artikel 69 § 3 kann der Gerichtshof die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.
a) Zu den Kosten des Hauptverfahrens
627/628 Da die Kommission in den Rechtssachen 45/73, 46/73, 50/73, 54/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Volano, Emiliana, SADAM, SZAG, Cavarzere, Industria degli Zuccheri und Eridania) unterlegen ist, ist sie in diesen Rechtssachen entsprechend dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Antrag der genannten Klägerinnen zur Tragung sämtlicher Kosten zu verurteilen. Da in den Rechtssachen 40 bis 44/73, 47/73, 48/73, 55/73 und 56/73 (SU, Générale Sucrière, CSM, Say, Béghin, RT, Sucres et Denrées, SZV und Pfeifer & Langen) die Klägerinnen und die Kommission jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen sind, sind die Kosten in diesen Rechtssachen dergestalt gegeneinander aufzuheben, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
b) Zu den durch die Streithilfe verursachten Kosten
629/630 Die Streithelferin ist mit ihrer Intervention in den Rechtssachen 41/73, 43 bis 48/73, 50/73, 113/73 und 114/73 (Générale Sucrière, Say, Béghin, Volano, Emiliana, RT, Sucres et Denrées, SADAM, Cavarzere, Industria degli Zuccheri und Eridania) unterlegen, denn ihre Intervention diente lediglich der Unterstützung der Kommissionsanträge im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Abschirmung des italienischen Marktes (Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 der Entscheidung), denen der Gerichtshof nicht stattgegeben hat. Gleichwohl erscheint es billig, die durch die Streithilfe verursachten Kosten dergestalt gegeneinander aufzuheben, daß die vorstehend genannten Klägerinnen, die Kommission und die Streithelferin jeweils ihre eigenen Kosten tragen, denn einerseits handelt es sich bei der Streithelferin um eine Vereinigung, die dem Schutz der Verbraucherinteressen dient, und andererseits sind durch die Streithilfe weder den Klägerinnen noch der Kommission erhebliche Kosten entstanden.
c) Zu den Kosten der Zeugenvernehmung
631/632 Die Zeugen sind vom Gerichtshof in den Rechtssachen 40/73 (SU) und 42/73 (CSM) im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Ausübung wirtschaftlichen Druckes auf die niederländischen Importeure (Artikel 1 Absatz 2 Nummer 2) vernommen worden. Da die Kommission in diesem Punkte unterlegen ist, ist sie zur Tragung der durch die Vernehmung dieser Zeugen verursachten Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Folgende Bestimmungen des Artikels 1 der Entscheidung Nr. KOM (72) 1600 der Kommission vom 2. Januar 1973 werden aufgehoben:
Absatz 1 Nummer 1 und 4;
Absatz 1 Nummer 2, soweit darin das Vorliegen einer zwischen Pfeifer & Langen, SU und CSM abgestimmten Verhaltensweise festgestellt wird;
Absatz 2 Nummer 2;
Absatz 2 Nummer 3, soweit darin festgestellt wird, SZV habe dadurch eine Zuwiderhandlung begangen, daß sie ihre Zwischenhändler daran gehindert habe, Zucker anderer Hersteller zu vertreiben.
2. Artikel 2 der Entscheidung wird aufgehoben, soweit er sich auf Zuwiderhandlungen oder Teile von Zuwiderhandlungen bezieht, deren Vorliegen der Gerichtshof verneint hat.
3. a)Artikel 3 der Entscheidung wird aufgehoben, soweit darin Geldbußen gegen Emiliana, Volano, SADAM, Süddeutsche Zucker AG, Cavarzere, Industria degli Zuccheri und Eridania (Rechtssachen 45/73, 46/73, 50/73, 54/73, 111/73, 113/73 und 114/73) verhängt werden.b)Die in Artikel 3 gegen die übrigen Klägerinnen verhängten Geldbußen werden herabgesetzt:für Suiker Unie (Rechtssache 40/73) auf 200000 Rechnungseinheiten (724000 niederländische Gulden);für Générale Sucrière (Rechtssache 41/73) auf 80000 Rechnungseinheiten (444335,20 französische Franken);für Centrale Suiker Maatschappij (Rechtssache 42/73) auf 150000 Rechnungseinheiten (543000 niederländische Gulden);für Say (Rechtssache 43/73) auf 80000 Rechnungseinheiten (444335,20 französische Franken);für Béghin (Rechtssache 44/73) auf 100000 Rechnungseinheiten (555419 französische Franken);für die Raffinerie Tirlemontoise (Rechtssache 47/73) auf 600000 Rechnungseinheiten (30000000 belgische Franken);für Sucres et Denrées (Rechtssache 48/73) auf 100000 Rechnungseinheiten (555419 französische Franken);für Südzucker-Verkauf GmbH (Rechtssache 55/73) auf 40000 Rechnungseinheiten (146400 Deutsche Mark);für Pfeifer & Langen (Rechtssache 56/73) auf 240000 Rechnungseinheiten (878400 Deutsche Mark).
4. Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.
5. a)In den Rechtssachen 45/73, 46/73, 50/73, 54/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Volano, Emiliana, SADAM, Süddeutsche Zucker AG, Cavarzere, Industria degli Zuccheri und Eridania) wird die Kommission zur Tragung aller Kosten des Hauptverfahrens verurteilt.b)In den Rechtssachen 40 bis 44/73, 47/73, 48/73, 55/73 und 56/73 (Suiker Unie, Générale Sucrière, Centrale Suiker Maatschappij, Béghin, Say, Raffinerie Tirlemontoise, Sucres et Denrées, Südzucker-Verkauf GmbH und Pfeifer & Langen) trägt jede Partei jeweils die Kosten, die ihr im Hauptverfahren entstanden sind.c)Die durch die Streithilfe verursachten Kosten werden dergestalt gegeneinander aufgehoben, daß die betroffenen Klägerinnen, die Kommission und die Streithelferin jeweils ihre eigenen Kosten tragen.d)Die Kommission wird zur Tragung der durch die Zeugenvernehmung entstandenen Kosten verurteilt.