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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.12.1975 – C-93/75
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:175
Schlussanträge des generalanwalts Alberto Trabucchi
vom 16. Dezember 1975
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Mit Bescheid vom 13. Juli 1962 gewährte das Land Nordrhein-Westfalen Frau Chantal Adlerblum einen Anspruch auf eine Rente als Entschädigung für bei rassischer Verfolgung erlittene Körperschäden. Dieser Bescheid beruhte auf dem Bundesgesetz vom 29. Juni 1956.
Die Berücksichtigung dieser Rente veranlaßte die Commission de recours gracieux de la Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés die von Herrn Jakob Adlerblum, der in Frankreich eine Altersrente bezieht, beantragte Rentenzulage für den unterhaltsberechtigten Ehegatten zu versagen. Diese Entscheidung wurde auf das französische Dekret vom 29. Dezember 1945 gestützt, das in Artikel 71 Absatz 6 den Höchstbetrag der persönlichen Einkünfte festsetzt, über den hinaus die genannte Zulage nicht mehr gewährt werden darf.
Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Klage zur Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole machte Herr Adlerblum geltend, die Rente, die seine Frau beziehe, hätte nicht in Anrechnung gebracht werden dürfen. Sie komme vielmehr einer Sozialhilfeleistung gleich und dürfe als solche bei der Berechnung der Einkünfte nach Artikel 3 des französischen Dekrets vom 1. April 1964 nicht berücksichtigt werden.
Um diesen letzteren Punkt zu klären, hat die Commission de première instance gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag den Gerichtshof um Entscheidung darüber ersucht, ob die Frau Adlerblum mit Bescheid des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 1962 gemäß § 195 des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1956 zuerkannten Leistungen als Sozialhilfeleistungen anzusehen seien.
Aufgrund der Verfahrensakten und insbesondere der Ausführungen der Beteiligten muß ich feststellen, daß die Qualifizierung der Frau Adlerblum in Deutschland gewährten Leistungen im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 3 des französischen Dekrets vom 1. April 1964 und damit im Hinblick auf die Nachprüfung der Entscheidung des französischen Versicherungsträgers ausschließlich die Auslegung des nationalen Rechts voraussetzt
Außerdem läßt sich zu allem Überfluß noch darauf hinweisen, daß das Sozialrecht der Gemeinschaft selbst aus seinem Anwendungsbereich die Leistungen ausschließt, die für Opfer des Krieges und seiner Folgen vorgesehen sind (Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71).
Ich schlage daher vor, die von dem französischen Gericht vorgelegte Frage dahin zu beantworten, daß die dargelegten Probleme weder die Auslegung des Gemeinschaftsrechts noch die Gültigkeit einer Handlung der Gemeinschaft betreffen und deshalb nicht unter die dem Gerichtshof in Artikel 177 EWG-Vertrag eingeräumte Zuständigkeit fallen.