Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.12.1975 – C-93/75
ECLI:EU:C:1975:178
In der Rechtssache 93/75
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole, Paris, in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
JACOB ADLERBLUM, Paris,
gegen
CAISSE NATIONALE D'ASSURANCE VIEILLESSE DES TRAVAILLEURS SALARIÉS, Paris,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Frage, ob eine Rente, die ein Mitgliedstaat einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats zur Wiedergutmachung der durch rassische Verfolgung entstandenen Schäden gewährt, als Sozialhilfeleistung anzusehen ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, des Kammerpräsidenten H. Kutscher, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, M. Sørensen und A. J. Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: A. Trabucchi
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Herr Jacob Adlerblum, der die französische Staatsangehörigkeit besitzt, bezieht seit dem 1. Februar 1974 eine Altersrente wegen Arbeitsunfähigkeit.
Am 21. Oktober 1974 stellte Herr Adlerblum bei der Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés für den Raum Paris einen Antrag auf Gewährung der Altersrentenzulage für den unterhaltsberechtigten Ehegatten, wie sie in Artikel L 339 des Code de la sécurité sociale und im Dekret Nr. 64-307 vom 4. April 1964 vorgesehen ist, das Artikel L 340 des Code de la sécurité sociale aufhob und durch Verordnungsbestimmungen ersetzte.
Dieser Antrag wurde von der Commission de recours gracieux (Widerspruchsbehörde) der Kasse mit Bescheid vom 24. März 1975 abgelehnt.
Der Bescheid der Commission de recours gracieux beruht auf Artikel 71 Absatz 6 des Dekrets Nr. 45-0179 vom 29. Dezember 1945, der folgendes bestimmt:
Für die Gewährung der in Artikel L 339 des Code de la sécurité sociale und im Dekret Nr. 64-307 vom 4. April 1964 vorgesehenen Zulage gilt als unterhaltsberechtigt der Ehegatte, dessen nach den Bestimmungen des Dekrets Nr. 64-300 vom 1. April 1964 veranschlagte persönliche Einkünfte, erhöht um einen der im Dekret Nr. 64-307 vom 4. April 1964 vorgesehenen Zulage entsprechenden Betrag, den Höchstbetrag der Einkünfte nicht überschreiten, der für die Gewährung der Beihilfe füralte Arbeitnehmer an alleinstehende Personen festgesetzt ist.
Am 1. Februar 1974 belief sich der Höchstbetrag der Einkünfte, die im Hinblick auf die Gewährung der Beihilfe für alte Arbeitnehmer noch zulässig waren, auf 6400 FF pro Jahr, und die in dem Dekret Nr. 64-307 vom 4. April 1964 vorgesehene Zulage betrug 2450 FF jährlich. Nun erhält aber Frau Adlerblum aufgrund eines. Bescheides, der Rentenstelle des Landes Nordrhein-Westfalen (Bundesrepublik Deutschland) vom 13. Juli 1962 nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz) vom 29. Juni 1956 eine Rente zur Wiedergutmachung der ihr durch rassische Verfolgung entstandenen Schäden; sie beträgt 10915,32 FF jährlich. Die persönlichen Einkünfte von Frau Adlerblum würden also den gemäß dem Dekret vom 29. Dezember 1945 festgesetzten Höchstbetrag von 3950 FF übersteigen.
Am 6. Mai 1975 focht Herr Adlerblum diesen Bescheid vor der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole, Paris, an. Er machte namentlich geltend, die seiner Ehefrau zur Wiedergutmachung der bei der Verfolgung erlittenen Schäden gezahlte Rente komme einer Sozialhilfeleistung gleich und dürfe deshalb bei der in dem Dekret vom 1. April 1964 geregelten Veranschlagung der Einkünfte nicht berücksichtigt werden.
Die Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole, Paris, stellte fest, die Frage, mit der sie befaßt sei, bestehe darin, ob die von der Bundesrepublik Deutschland an Frau Adlerblum gezahlte Rente eine Sozialhilfeleistung sei oder nicht; sie hat deshalb mit Entscheidung vom 2. Juli 1975 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die nachstehende Frage ausgesetzt:
Sind die Frau Adlerblum mit Bescheid des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 1962 gemäß § 195 des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1956 zuerkannten Leistungen als Sozialhilfeleistungen anzusehen?
Die Entscheidung der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale, Paris, ist am 2. September 1975 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, Beklagte des Ausgangsverfahrens, am 18. September 1975, Herr Adlerblum, Kläger des Ausgangsverfahrens, am 7. Oktober 1975, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 4. November 1975 schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Herr Adlerblum, Kläger des Ausgangsverfahrens, ist der Auffassung, die Leistung, um die es im Ausgangsverfahren gehe, sei insbesondere aus folgenden Gründen als Sozialhilfeleistung anzusehen:
a) Sinn und Wortlaut des deutschen Gesetzes vom 29. Juni 1956 ließen erkennen, daß Entschädigungen nur für die von der Gesellschaft übernommenen Schäden an Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit der Berechtigten gewährt werden sollten.
b) Die Entschädigung hätte die Form einer Abfindung oder einer zeitweiligen Beihilfe wie auch die einer Rente annehmen können; letztgenannte Form könne nicht dem Ertrag oder Einkommen aus einer vorherigen Veräußerung oder Kapitalanlage gleichgesetzt werden.
c) Es bestehe eine enge Verbindung zwischen der Rente und den Leistungen der sozialen Sicherheit für Beamte, nach der sich die Rentenerhöhungen bestimmten.
d) Zwar wurden im Hinblick auf die umstrittene Rente die Leistungen für die deutschen Staatsangehörigen, die nach 1945 die französische Staatsangehörigkeit erworben hätten, von der Bundesrepublik Deutschland übernommen, doch könnten diejenigen, die vor dem Krieg naturalisiert worden seien, in Frankreich Beihilfen unzweifelhaft sozialer Art erhalten.
Die Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, Paris, Beklagte des Ausgangsverfahrens, trägt vor, Artikel 3 des Dekrets Nr. 64-300 vom 1. April 1964, auf den Artikel 71 des Dekrets vom 29. Dezember 1945 für die Veranschlagung der Einkünfte Bezug nehme, enthalte eine Aufzählung der Leistungen, Entschädigungen und Beihilfen, die bei der Veranschlagung der Einkünfte nicht berücksichtigt würden. Da die umstrittene Rente in dieser Aufzählung fehle, müsse sie berücksichtigt werden.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften stellt fest, aus dem Wortlaut der dem Gerichtshof vorgelegten Frage gehe hervor, daß diese die Auslegung einer Handlung der Gemeinschaft ebensowenig betreffe wie deren Gültigkeit. Selbst wenn man, um nicht einem mit dem Wesen des Vorabentscheidungs-verfahrens unvereinbaren Formalismus zu verfallen, in der Entscheidung der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale, Paris, nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen suche, deren Auslegung vom Gerichtshof verlangt werde, so müsse man feststellen, daß dort keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts angeführt werde.
Die einzigen Handlungen der Gemeinschaft, um die es im Ausgangsverfahren gehen könne, seien möglicherweise die Ratsverordnungen Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) und Nr. 574/72 vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1). Gehe man von diesen Texten aus, so sei festzustellen, daß die an Frau Adlerblum gezahlte Rente, wenn sie zur Wiedergutmachung der Verfolgungsschäden bestimmt sei, vom Anwendungsbereich der Gemeinschaftsverordnungen ausgeschlossen sei, denn Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimme, daß diese Verordnung weder … noch auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen … anzuwenden ist; sei die umstrittene Rente aber eine Leistung der sozialen Sicherheit, so müsse sie bei der Veranschlagung der Einkünfte der Person, welche die Rentenzulage beantrage, gemäß Artikel 3 des französischen Dekrets Nr. 64-300 vom 1. April 1964 berücksichtigt werden.
Nach allem handele es sich in der vorliegenden Rechtssache darum, eine Auslegung französischer Rechtsvorschriften zu erreichen oder gar die Entscheidung eines konkreten Falles. Nach seiner eigenen Rechtsprechung sei aber der Gerichtshof für die Entscheidung über eine solche Frage nicht zuständig. Im Ergebnis ist die Kommission der Auffassung, daß der Gerichtshof auf die ihm vorgelegte Frage wie folgt antworten könne:
Die Frage, ob eine deutsche Rente im Sinne der französischen Rechtsvorschriften eine Sozialhilfeleistung ist, fällt nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag, da sich im vorliegenden Falle weder eine Frage der Auslegung des EWG-Vertrags noch eine solche der Gültigkeit oder Auslegung von Handlungen der Organe der Gemeinschaft stellt
III — Mündliches Verfahren
Die Kommission, vertreten durch ihre Rechtsberaterin Fräulein Marie-José Jonczy, hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1975 mündliche Ausführungen gemacht
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. Dezember 1975 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale, Paris, hat mit Entscheidung vom 2. Juli 1975, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 2. September 1975, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag danach gefragt, wie ein von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland in Anwendung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. Juni 1956 ergangener Bescheid nach französischem Recht zu qualifizieren ist.
2/3 Ausweislich der Akten ist dem Kläger des Ausgangsverfahrens, der von der Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés eine Altersrente bezieht, die Gewährung einer Zulage für den unterhaltsberechtigten Ehegatten mit der Begründung versagt worden, daß seine Ehefrau vom Land Nordrhein-Westfalen eine Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz beziehe. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung, diese Rente, die als Entschädigung für die seiner Ehefrau durch die Verfolgung entstandenen Schäden gezahlt werde, komme einer Sozialhilfeleistung gleich und dürfe als solche bei der Veranschlagung der Einkünfte im Hinblick auf die Gewährung der beanspruchten Rentenzulage nicht berücksichtigt werden.
4 Nach allem gehört die vor der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale aufgeworfene Streitfrage nur dem nationalen Recht an und ist damit der Zuständigkeit des Gerichtshofes entzogen, denn es geht darum, eine aufgrund des deutschen Bundesentschädigungsgesetzes gewährte Leistung nach französischem Sozialrecht zu qualifizieren.
Kosten
5/6 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale, Paris, gemäß deren Entscheidung vom 2. Juli 1975 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Der Gerichtshof besitzt keine Zuständigkeit, um im Wege der Vorabentscheidung über die Frage zu entscheiden, wie eine aufgrund des deutschen Bundesentschädigungsgesetzes gewährte Leistung nach französischem Sozialrecht zu qualifizieren ist.