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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.12.1975 – C-46/75
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1975:176
Schlussanträge des generalanwalts Jean-Pierre Warner
vom 17. Dezember 1975
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dieser Rechtssache fordert die Klägerin, die Firma IBC Importazione Bestiame Carni S.r.l., die in Triest ein Fleischimportgeschäft betreibt, von der Kommission Schadensersatz nach Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe für drei Einfuhren, die sie am 3. März, 27. April und 10. August 1973 durchgeführt habe (bei der ersten und dritten führte sie lebende Rinder aus Ungarn ein, bei der zweiten Rinderhinterviertel aus Jugoslawien), einen zu hohen Zoll zahlen müssen, weil die italienischen Zolldienststellen Vorschriften angewandt hätten, die die Kommission rechtswidrig erlassen habe und die eine Kürzung der Währungsausgleichsbeträge für Rindfleisch vorsähen.
Aus den Schriftsätzen der Parteien ging zunächst nicht eindeutig hervor, wie hoch der behauptete Schaden ist. Am Ende des schriftlichen Verfahrens hat die Klägerin jedoch auf eine Frage des Gerichtshofes erklärt, daß es um einen Betrag von 320729 Lire geht; die Parteien sind sich darüber einig, daß dies der Betrag ist, den die Klägerin, falls ihre Rechtsansicht zutrifft, zuviel bezahlt hat.
Wie Sie sich erinnern, wurden die Währüngsausgleichsbeträge im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten durch die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. März 1971 eingeführt.
Nach Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung in der Fassung des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 509/73 des Rates vom 22. Februar 1973 werden im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen von dem Mitgliedstaat, dessen Währung über die Bandbreite hinaus stärker bewertet wird, die durch die am 12. Mai 1971 geltende internationale Regelung genehmigt ist, Ausgleichsbeträge bei der Einfuhr erhoben' und bei der Ausfuhr gewährt und umgekehrt von dem Mitgliedstaat, dessen Währung über die genehmigte Bandbreite hinaus schwächer bewertet wird, Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr erhoben und bei der Einfuhr gewährt. Die italienische Währung wurde bekanntlich schwächer bewertet; Italien gewährt also Ausgleichsbeträge bei der Einfuhr.
Mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 509/73 wurde Artikel 4a in die Verordnung Nr. 974/71 eingefügt, der, soweit er hier einschlägig ist, wie folgt lautet:
1. Im Handel mit Drittländern werden
a) die bei der Einfuhr gewährten Ausgleichsbeträge von der Einfuhrbelastung abgezogen,
2. Im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittländern dürfen die Ausgleichsbeträge, die aufgrund einer niedrigeren Bewertung der betreffenden Währung anwendbar sind, nicht höher sein als die Belastung bei der Einfuhr aus Drittländern.
Der Rat kann jedoch auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages in Ausnahmefällen beschließen, daß Unterabsatz 1 nicht angewandt wird. (ABl. L 50 vom 23. Februar 1973).
Artikel 6 der Verordnung Nr. 974/71 sieht vor, daß die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung nach dem Verwaltungsausschußverfahren erlassen werden, das in allen Verordnungen über die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen geregelt ist. Sie wissen, daß die Kommission nach diesem Verfahren ermächtigt ist, sofort anwendbare Maßnahmen zu erlassen, die vom Rat abgeändert werden, wenn sie nicht der Stellungnahme des betreffenden Verwaltungsausschusses entsprechen.
Artikel 7 der Verordnung Nr. 974/71, der durch Artikel 2 der Ratsverordnung Nr. 2746/72 vom 19. Dezember 1972 neu gefaßt wurde, sieht unter anderem vor, daß … für die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik die im Handelsverkehr mit dritten Ländern gewährten Ausgleichsbeträge als Teil der Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern [gelten]. (ABl. L 291 vom 28. Dezember 1972).
Das, bedeutet, daß diese Beträge letzten Endes vom Europäischen Ausrichtungsund Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert werden.
Soviel zu den Rechtsvorschriften des Rates, die hier eine Rolle spielen.
Die Kommission machte von der ihr in Artikel 6 der Verordnung Nr. 974/71 verliehenen Befugnis erstmalig am 17. Mai 1971 Gebrauch, als sie die Verordnung (EWG) Nr. 1013/71 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 erließ. Diese Verordnung wurde danach nicht weniger als sechsmal geändert. Ihre Vorschriften und die der Änderungsverordnungen sind für unseren Fall jedoch ohne Bedeutung.
Wiederum in Ausübung oder vermeintlicher Ausübung ihrer Befugnisse aus Artikel 6 der Verordnung Nr. 974/71 erließ die Kommission am 1. März 1973 die Verordnung (EWG) Nr. 648/73, die, soweit hier von Interesse ist, zweierlei bewirkte: Erstens wurde die Verordnung Nr. 1013/71 durch eine einheitliche Fassung ersetzt, in die nur die weiterhin gültigen Bestimmungen übernommen wurden; zweitens wurden mit Artikel 6 Bestimmungen zur Durchführung des neuen Artikels 4a der Verordnung Nr. 974/71 geschaffen. Artikel 6 hat folgenden Wortlaut:
1.Für die Anwendung von Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 setzt die Kommission die Beträge fest, um die die Währungsausgleichsbeträge anzupassen sind.
2.Die nach Absatz i festgesetzten Abzüge werden in regelmäßigen Abständen geändert, wenn die Veränderung der Belastung bei der Einfuhr aus dritten Ländern dies erforderlich macht. (ABl. L 64 vom 9. März 1973).
Artikel 17 der Verordnung Nr. 648/73 lautet, soweit er uns hier interessiert, wie folgt:
1.Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
2.Die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Beträge gelten jedoch ab 26. Februar 1973… (ABl. L 64 vom 9. März 1973).
Die Verordnung wurde am 9. März 1973 im Amtsblatt veröffentlicht.
Am selben Tag wurde die Verordnung (EWG) Nr. 649/73 im Amtsblatt veröffentlicht, die ebenfalls am 1. März 1973 von der Kommission erlassen wurde und mit der die vom 26. Februar 1973 an geltenden Ausgleichsbeträge festgesetzt wurden oder werden sollten. Artikel 3 dieser Verordnung entspricht wörtlich dem Artikel 17 der Verordnung Nr. 648/73.
Am 23. März 1973 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 905/73, mit der sie, um Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 durchzuführen, gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 648/73 die Beträge festsetzte oder festsetzen wollte, um die die in der Verordnung Nr. 649/73 bestimmten Ausgleichsbeträge anzupassen waren. Die Verordnung Nr. 905/73 trat am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt — das heißt am 7. April 1973 — in Kraft; die festgesetzten Beträge galten jedoch vom 26. Februar 1973 an.
Die erste der in Rede stehenden drei Einfuhren fand, wie angesagt, am 3. März 1973 statt, also vor dem Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 648/73, 649/73 und 905/73, aber nach dem Zeitpunkt (26. Februar 1973), von dem an die in diesen Verordnungen vorgesehenen Ausgleichsbeträge und Anpassungen gelten sollten.
Bei dieser Einfuhr ging es um lebende Rinder aus Ungarn. Zu der Zeit bestand die Belastung bei einer solchen Einfuhr nur aus einem Wertzoll von 8 %. Nach der Verordnung Nr. 649/73 belief sich der Ausgleichsbetrag auf 46,70 Lire pro kg; aufgrund der Verordnung Nr. 905/73 wurde er um 5,45 Lire pro kg gekürzt.
Der Gesamtwert der Vieheinfuhr betrug 11292260 Lire. Bei einem Zollsatz von 8 % belief sich die Einfuhrbelastung auf 903380 Lire.
Das Vieh wog insgesamt 17085 kg. Das ergab einen Ausgleichsbetrag von 797869 Lire (46,70 Lire pro kg).
Ohne die in der Verordnung Nr. 905/73 vorgesehene Kürzung wäre ein Ausgleichsbetrag von 797869 Lire nach Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 von der Einfuhrbelastung in Höhe von 903380 Lire abgezogen worden, und die Klägerin hätte noch 105511 Lire zahlen müssen.
Die italienische Zollverwaltung verminderte jedoch den Ausgleichsbetrag um die in der Verordnung Nr. 905/73 festgesetzten 5,45 Lire pro kg, also auf 41,25 Lire pro kg oder insgesamt 704760 Lire. Nach Abzug dieser Summe von der Einfuhrbelastung in Höhe von 903380 Lire hatte die Klägerin noch 198620 Lire zu zahlen.
Die Differenz zwischen 198620 und 105511 Lire ist der erste Posten der Gesamtforderung in Höhe von 320729 Lire, die die Klägerin in diesem Verfahren geltend macht.
Am 6. April 1973 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 974/73 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge, die am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, also am 12. April 1973, in Kraft trat. Sie war vom 9. April 1973 an anwendbar; doch spielt dies hier keine Rolle, weil die zweite Einfuhr, wie gesagt, am 27. April 1973 stattfand.
Am 12. April 1973 verabschiedete die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1031/73 zur Änderung der Beträge, um die die Währungsausgleichsbeträge nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 648/73 zu berichtigen waren. Die Verordnung trat ebenfalls am 21. April 1973, dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, in Kraft. Auch sie galt vom 9. April 1973 an, was wiederum, und zwar aus demselben Grund, für uns unwesentlich ist.
Die zweite Einruhr betraf, wie wir gesehen haben, Rinderhinterviertel aus Jugoslawien. Die Einfuhrbelastung bestand aus einem Wertzoll von 10 %. Der in der Verordnung Nr. 974/73 festgesetzte Ausgleichsbetrag belief sich auf 135,41 Lire pro kg. Er war nach der Verordnung Nr. 1031/73 um 17,85 Lire pro kg zu vermindern.
Der Gesamtwert der Fleischeinfuhr betrug 14619000 Lire. Dies ergab eine Einfuhrbelastung von 1461900 Lire.
Das Fleisch wog insgesamt 10368 kg. Demnach belief sich der Ausgleichsbetrag — 135,41 Lire pro kg — auf 1403930 Lire. Ohne die in der Verordnung Nr. 1031/73 vorgesehene Kürzung wäre ein Ausgleichsbetrag von 1403930 Lire von der Einfuhrbelastung in Höhe von 1461900 Lire abgezogen worden, und die Klägerin hätte noch 57970 Lire zahlen müssen.
Die italienische Zollbehörde kürzte jedoch den Ausgleichsbetrag um die in der Verordnung Nr. 1031/73 festgesetzten 17,85 Lire pro kg, das heißt um 117,56 Lire pro kg oder insgesamt 1218870 Lire. Infolgedessen hatte die Klägerin noch 243030 Lire zu zahlen.
Die Differenz zwischen 243030 und 57970 Lire stellt den zweiten Posten der Gesamtforderung dar, die die Klägerin gegen die Kommission erhebt.
Am 30. Mai 1973 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1463/73, die am 4. Juni 1973, dem Tag ihrer Veröffentlichung im Ämtsblatt, in Kraft trat. Sie wurde durch die Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 1957/73 vom 18. Juli 1973 geändert, die am 20. Juli 1973 im Amtsblatt veröffentlicht wurde und drei Tage später in Kraft trat.
Die Verordnung Nr. 1463/73 in ihrer geänderten Fassung ist in zweifacher Hinsicht von Bedeutung:
Erstens hob sie die Verordnung Nr. 648/73 teilweise auf und ersetzte sie insoweit durch andere Bestimmungen. Sie war also im Zeitpunkt der dritten Einfuhr die wichtigste Verordnung der Kommission zur Durchführung der Ratsverordnung Nr. 974/71.
Zweitens stellt sie im Gegensatz zur Verordnung Nr. 648/73 ausdrücklich einen Unterschied zwischen Rindfleisch einerseits und allen anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen andererseits fest, der — jedenfalls nach Ansicht der Kommission — eine unterschiedliche Behandlung in bezug auf die Anpassung der Ausgleichsbeträge zur Folge haben mußte.
Dieser Unterschied besteht offenbar darin, daß für Rindfleisch die Belastung bei der Einfuhr aus Drittländern einen Wertzoll darstellt — oder in bestimmten Fällen enthält —, während sich die Einfuhrbelastung (meistens Abschöpfungen) für alle anderen Erzeugnisse nach dem Gewicht oder ähnlichem und nicht nach dem Wert bemißt. Für die anderen Erzeugnisse ließ sich also der Betrag, der gemäß Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 vom Ausgleichsbetrag abzuziehen war, um zu vermeiden, daß dieser höher war als die Einfuhrbelastung, ohne Schwierigkeiten berechnen. Denn da Ausgleichsbetrag und Einfuhrbelastung auf dieselbe Weise bestimmt werden, konnten sie leicht verglichen werden. Bei Rindfleisch variierte jedoch die Einfuhrbelastung pro Gewichtseinheit je nach dem Wert des Erzeugnisses. Dies war bei Einfuhren aus Drittländern nicht problematisch, bei denen der Wert jeder Warensendung ermittelt und die Einfuhrabgabe danach berechnet wird. Eine solche Wertermittlung war aber für die Ausfuhr nach dritten Ländern und, was vielleicht noch wichtiger war, im innergemeinschaftlichen Handel nicht vorgeschrieben. Wäre in diesen Fällen von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten verlangt worden, daß sie den Wert jeder Warenpartie ermitteln, nur um festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der entsprechende Ausgleichsbetrag zu berichtigen ist, so hätte dies für sie eine unverhältnismäßige Mehrbelastung bedeutet und zu unannehmbaren Behinderungen des Handels geführt. Die Kommission sah die einzige, wenn auch nicht völlig zufriedenstellende Lösung darin, die Anpassung der Ausgleichsbeträge für Rindfleisch pauschal zu berechnen, wobei nicht vom tatsächlichen Wert des Erzeugnisses, sondern von den Einfuhrpreisen ausgegangen wird, die die Kommission nach der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates festsetzt. (Durch diese Verordnung wurde, wie Sie wissen, die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch errichtet. Ihrem Artikel 10 zufolge wird ausgehend von den Preisnotierungen auf den repräsentativsten Märkten der dritten Länder ein Einfuhrpreis berechnet, der mit dem gemeinsamen Orientierungspreis zu vergleichen ist, um festzustellen, ob bei der Einfuhr aus dritten Ländern gegebenenfalls zusätzlich zum Zoll eine Abschöpfung zu erheben ist.) Die Kommission war ferner zu der Auffassung gelangt, daß künstliche Verlagerungen von Handelsströmen entstehen könnten, wenn die pauschale Anpassung der Ausgleichsbeträge nicht für den gesamten Handelsverkehr mit Rindfleisch einschließlich der Einfuhr aus Drittländern gelten würde.
Von diesen Überlegungen ließ sich die Kommission, wie mir scheint, bereits leiten, als sie die Anpassung der Ausgleichsbeträge nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 648/73 festsetzte. Die Verordnung Nr. 1463/73 war insofern neu, als sie die Überlegungen klar zum Ausdruck brachte. Neu war auch — und dies stimmte mit den Überlegungen überein —, daß die Berechnung der Anpassungsbeträge für alle anderen Erzeugnisse den Mitgliedstaaten überlassen wurde, während sich die Kommission fortan darauf beschränkte, die pauschalen Anpassungsbeträge für Rindfleisch zu bestimmen.
Ich denke, es ist nicht erforderlich, daß ich Ihnen die entsprechenden Passagen aus der Präambel der Verordnung Nr. 1463/73 vorlese. Artikel 5, der im vorliegenden Fall wichtig ist, bestimmt in der durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 1957/73 geänderten Fassung:
1.Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchsetzung des Artikels 4a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 sicherzustellen (ABl. L 146 vom 4. Juni 1973).
2.Auf dem Rindfleischsektor verringern die Mitgliedstaaten die Währungsausgleichsbeträge um die ihnen zu diesem Zweck mitgeteilten Beträge. Diese setzt die Kommission auf der Grundlage des gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 errechneten Einfuhrpreises … fest (ABl. L 200 vom 20. Juli 1973).
Wie ich schon erwähnt habe, ging es bei der dritten Einfuhr, die am 10. August 1973 stattfand, wiederum um lebende Rinder aus Ungarn. Hierauf wurde ein Wertzoll von 8 % angewandt. Nach der Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 2102/73 vom 31. Juli 1973 belief sich der Ausgleichsbetrag auf 136,78 Lire pro kg.
Der Gesamtwert der eingeführten Rinder betrug 7888410 Lire; die Einfuhrbelastung machte 631080 Lire aus.
Das Vieh wog insgesamt 11470 kg. Demnach belief sich der Ausgleichsbetrag — 136,78 Lire pro kg — auf 1156996 Lire. Er war also höher als die Einfuhrbelastung, und wäre er nicht berichtigt worden, so wäre die Einfuhrbelastung aufgrund von Artikel 4a der Verordnung Nr. 974/71 ganz weggefallen.
Die italienische Zollverwaltung verringerte jedoch den Ausgleichsbetrag um 85,48 Lire pro kg nach Maßgabe der Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1973 (73/268/EWG) zur Durchführung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 1463/73. Meines Erachtens kann man Zweifel hegen, ob dies in jeder Hinsicht richtig war, denn die in der Entscheidung festgesetzten Kürzungen galten für Ausgleichsbeträge, die in früheren Kommissionsverordnungen, die durch die Verordnung Nr. 2102/73 aufgehoben wurden, vorgesehen waren. Auf jeden Fall haben die Parteien diesen Punkt nicht angesprochen.
Durch die Verringerung um 85,48 Lire pro kg sank der Ausgleichsbetrag von 1156996 auf 588420 Lire. Nach Abzug dieser Summe von der Einfuhrbelastung in Höhe von 631080 Lire hatte die Klägerin noch 42660 Lire zu zahlen.
Diese 42660 Lire sind der dritte Posten der Gesamtforderung in Höhe von 320729 Lire, die die Klägerin gegenüber der Kommission geltend macht.
In ihren schriftlichen Erklärungen hat die Kommission die Frage aufgeworfen, ob die Klage zulässig ist, ohne jedoch förmlich die Einrede der Unzulässigkeit zu erheben. Vom Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung aufgefordert, sich zu dieser Frage zu äußern, hat sie den Standpunkt vertreten, daß die Klage unzulässig sei.
Zur Unterstützung ihrer Ansicht hat sie zwei Argumente vorgetragen: Erstens handele es sich bei der Klageforderung in Wirklichkeit um einen Antrag auf Erstattung der zuviel gezahlten Beträge, also um einen vertragsähnlichen Anspruch, der im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 215 EWG-Vertrag einem vertraglichen Anspruch gleichstehe. Zweitens betreffe die Klage die eigenen Mittel der Gemeinschaft, die im Beschluß des Rates vom 21. April 1970 (70/243/EGKS, EWG, Euratom) umschrieben seien. Aufgrund von Artikel 6 dieses Beschlusses und nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 96/71 (Haegeman/Kommission — Slg. 1972, 1015 f.) seien aber für eine solche Klage die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, der die genannten Mittel erhebe, in diesem Falle also die italienischen Gerichte.
Das erste Argument scheint mir nicht stichhaltig zu sein. Ich glaube nicht, daß im modernen Recht unserer Staaten vertragsähnliche Schuldverhältnisse als Teil des Vertragsrechts angesehen werden. Sehen Sie sich etwa Artikel 1370 des französischen Code Civil und den Aufbau des Zweiten Buches des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches an. Im englischen Recht haben der Vertrag und das vertragsähnliche Verhältnis zwar historisch gesehen beide ihren Ursprung in der alten action of assumpsit; heute stellen sie aber ganz verschiedene Rechtsfiguren dar. Um den Unterschied deutlich zu machen, sprechen die meisten modernen Autoren vorzugsweise von restitution anstatt von quasi-contract. Ich kann mir nicht vorstellen, daß die Verfasser des Vertrages mit der Formulierung vertragliche Haftung der Gemeinschaft in Artikel 215 Absatz 1 auch die Verpflichtung zur Rückerstattung solcher Beträge meinten, die ohne eine vertragliche Bindung geleistet wurden.
Ebensowenig bin ich der Auffassung, daß es richtig wäre, die Klage nur aus dem Grund abzuweisen, weil sie eigene Mittel der Gemeinschaft betrifft. Die Beträge, um die es hier geht, wurden als Zoll bezahlt, und zu der betreffenden Zeit (1973) floß nur ein Teil der von den Mitgliedstaaten erhobenen Zolleinnahmen in den Haushalt der Gemeinschaften; hierzu verweise ich auf Artikel 3 des genannten Ratsbeschlusses. Die Kürzung der Ausgleichsbeträge, über die sich die Klägerin beschwert, hat zwar aufgrund von Artikel 7 der Verordnung Nr. 974/71 (den ich verlesen habe) zu einer Entlastung des Europäischen Ausrichtungsund Garantiefonds für die Landwirtschaft geführt. Dies bedeutet aber eher eine Verringerung der Gemeinschaftsausgaben als eine eigentliche Erhöhung ihrer eigenen Mittel.
Gleichwohl bin ich mit der Kommission der Ansicht, daß die Klage unzulässig ist. In gewisser Hinsicht ergibt sich dies a fortiori aus dem Urteil in der Rechtssache Haegeman. Soweit die von der Klägerin entrichteten Abgaben der Gemeinschaft zuflossen, treffen die Ausführungen des Gerichtshofes auch für den vorliegenden Fall zu. Soweit der italienische Fiskus die Beträge einbehielt, wäre der italienische Staat zur Rückzahlung verpflichtet, auch wenn der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft letzten Endes gehalten ist, den italienischen Staat wegen dieser Verpflichtung schadlos zu halten.
Es sind verschiedene Entscheidungen ins Feld geführt worden, in denen der Gerichtshof eine Klage nach Artikel 215 Absatz 2 gegen ein Gemeinschaftsorgan für zulässig hielt, die mit der Begründung erhoben worden war, daß durch das Verhalten dieses Organs ein Schaden entstanden sei. Mir scheint aber, daß es in diesen Entscheidungen um andersgelagerte Fälle geht. In all diesen Rechtssachen beschwerten sich die Kläger darüber, daß das betreffende Gemeinschaftsorgan verabsäumt habe, ihnen einen Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrags zu verschaffen.
So beklagte sich in der Rechtssache 43/72 (Merkur/Kommission — Slg. 1973, 1055) ein deutsches Handelsunternehmen darüber, daß die Kommission für einen bestimmten Zeitraum keine Währungsausgleichsbeträge für Verarbeitungserzeugnisse aus Gerste festgesetzt hatte und ihm deshalb bei der Ausfuhr derartiger Erzeugnisse in der fraglichen Zeit kein Ausgleichsbetrag gewährt wurde. Generalanwalt Mayras zeigte den Unterschied zwischen einer solchen Klage und der Klage in der Rechtssache Haegeman auf, die auf die Rückzahlung eines angeblich zu Unrecht an die nationalen Behörden gezahlten Betrags gerichtet war. Er betonte, daß die Zulässigkeit einer Klage allein nach der Art und dem Gegenstand der Anträge zu beurteilen sei (Slg. 1973, 1081 f.).
In der Rechtssache 153/73 (Holtz & Willemsen/Rat und Kommission — Slg. 1974, 675) beschwerte sich eine deutsche Firma, die eine Ölmühle betreibt, darüber, daß der Rat und die Kommission eine bestimmte Beihilfe nur für italienische Ölmühlen vorgesehen hatten, und forderte den Betrag als Schadensersatz, den sie erhalten hätte, wenn die Beihilfe sämtlichen Ölmühlen innerhalb der Gemeinschaft gewährt worden wäre. In jener Rechtssache war es Generalanwalt Reischl, der den Unterschied zwischen der betreffenden Klageart und der Klage in der Rechtssache Haegeman deutlich machte (Slg. 1974, 701 f.).
In der Rechtssache 74/74 (CNTA/Kommission — Slg. 1975, 533) entschied der Gerichtshof, daß ein französischer Ölsaatenexporteur befugt war, nach Artikel 215 Absatz 2 Klage gegen die Kommission zu erheben, weil sie in eine Verordnung, in der die Ausgleichsbeträge im Handel mit Ölsaaten abgeschafft wurden, keine Übergangsbestimmungen zum Schutze derjenigen aufgenommen hatte, die im Vertrauen auf die Gewährung der Ausgleichsbeträge Exportgeschäfte abgeschlossen hatten.
Entgegen der Ansicht der Klägerin läßt sich aus dieser Rechtsprechung also nicht der allgemeine Grundsatz ableiten, daß jeder, der geltend macht, durch ein angeblich rechtswidriges Verhalten eines Gemeinschaftsorgans einen Schaden erlitten zu haben, dieses Organ nach Artikel 215 Absatz 2 verklagen kann. Daß ein solcher Grundsatz nicht besteht, geht nicht nur aus dem Urteil in der Rechtssache Haegeman, sondern auch aus dem Urteil vom 26. November 1975 in der Rechtssache 99/74 (Société des Grands Moulins des Antilles/Kommission, noch nicht veröffentlicht) hervot.
Daraus folgt meines Erachtens, daß die Klägerin nur dann den richtigen Weg beschritten hätte, wenn sie die zuständige italienische Behörde vor einem italienischen Gericht verklagt, in diesem Verfahren nach Artikel 184 des Vertrages die Frage nach der Gültigkeit der sie beschwerenden Maßnahme der Kommission aufgeworfen und es dem angerufenen Gericht überlassen hätte, diese Frage gegebenenfalls nach Artikel 177 dem Gerichtshof vorzulegen. Hierbei übersehe ich nicht die Hinweise in den Rechtssachen Merkur, Holtz & Willemsen und CNTA darauf, daß ein allzu umständliches Verfahren nicht wünschenswert ist. Das ist zweifellos richtig, rechtfertigt es aber sicher nicht zuzulassen, daß die Rechtsuchenden in der Gemeinschaft mit dem falschen Rechtsbehelf ein unzuständiges Gericht angehen. Auch insoweit sind die Rechtssachen Haegeman und Grands Moulins des Antilles einschlägig.
Obgleich ich der Auffassung bin, daß die Klage unzulässig ist, halte ich es doch für richtig, mich auch zu ihrer Begründetheit zu äußern.
Es ist merkwürdig, daß die Klägerin ihre Klage — abgesehen von der beiläufigen Erwähnung der Verordnung Nr. 648/73 in der Klageschrift — ausschließlich auf die angebliche Ungültigkeit des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1463/73 stützt, obgleich diese doch nur die letzte der drei Einfuhren erfaßt. Auf eine entsprechende Frage des Gerichtshofes hat sie am Ende des schriftlichen Verfahrens erklärt, sie habe dies für zweckmäßig gehalten, weil die Verordnung Nr. 1463/73 zuletzt ergangen sei und die Erwägungen der Kommission darin deutlich wiedergegeben seien.
Die Klägerin trägt im wesentlichen vor, die Kommission sei nicht befugt gewesen, Vorschriften über die Kürzung der Ausgleichsbeträge zu erlassen. Zur Unterstützung ihrer Ansicht macht sie unter Bezugnahme auf die Artikel 145 und 155 des Vertrages hauptsächlich vier Argumente geltend:
Als erstes behauptet sie, die von der Kommission getroffene Regelung laufe der eigentlichen Zielsetzung der Ausgleichsbeträge zuwider, da sie einen exakten Ausgleich des Unterschieds zwischen der amtlichen Parität und dem tatsächlichen Wechselkurs einer Währung unmöglich mache. Dies begünstige die Wirtschaftsteilnehmer in Mitgliedstaaten mit starker Währung und benachteilige diejenigen in Staaten mit schwacher Währung. Mir scheint, daß dieses Vorbringen zu weit geht. Artikel 4a Absatz 2 der Ratsverordnung Nr. 974/71 schreibt ausdrücklich vor, daß die Ausgleichsbeträge bis auf den Betrag der Belastung bei der Einfuhr aus dritten Ländern zu vermindern sind, wenn sie diesen Betrag übersteigen. Die Gültigkeit dieser Bestimmung bestreitet die Klägerin nicht. Worüber sie sich eigentlich beschwert, sind die pauschalen Kürzungen, die die Kommission auf dem Rindfleischsektor vornimmt. Wenn nämlich der Wert der eingeführten Ware — so wie es bei den drei Einfuhren der Fall war — höher ist als der Einfuhrpreis, auf dessen Grundlage die pauschale Kürzung berechnet wird, dann hat die Verminderung nicht bloß zur Folge, daß der Ausgleichsbetrag auf den Betrag der Einfuhrbelastung zurückgeführt wird, sondern sie bewirkt, daß er diesen Betrag unterschreitet. Umgekehrt ist der Aus gleichsbetrag dann höher als die Einfuhrbelastung, wenn die Ware weniger wert ist als der Einfuhrpreis.
Zweitens trägt die Klägerin vor, es mache einen Unterschied, ob der Ausgleichsbetrag von der Einfuhrbelastung abgezogen werde, so wie es in Artikel 4a vorgesehen sei, oder ob er gekürzt werde, so wie es die Kommission vorgeschrieben habe. Das ist richtig. Der Unterschied spielt aber in dem Fall keine Rolle, in dem die Kürzung nur bewirkt, daß der Ausgleichsbetrag auf die Höhe der Einfuhrbelastung reduziert wird. Auch mit diesem Vorbringen wendet sich die Klägerin daher eigentlich gegen die pauschale Kürzung, die zu einem höheren (oder niedrigeren) Resultat führt.
Das dritte Argument der Klägerin trifft den Kern der Sache: Sie macht geltend, daß die pauschale Kürzung gegen Artikel 4a verstoße. Die Kommission hätte es, jedenfalls was die Einfuhr aus Drittländern betrifft, den nationalen Zollbehörden überlassen müssen, Artikel 4a auf die einzelne Warenpartie anzuwenden, das heißt, die Zollbehörden müßten den tatsächlichen Ausgleichsbetrag von der für die betreffende Partie geltenden Einfuhrbelastung abziehen. Die Kommission hat hiergegen eingewandt, daß dann entweder die pauschale Verminderung nur bei anderen Geschäften als der Einfuhr aus Drittländern stattfinde mit der Folge, daß der tatsächliche Ausgleichsbetrag für diese Einfuhren von dem für die übrigen Geschäfte abweiche, oder aber die Zollbehörden den Wert der Waren bei allen Geschäften berechnen müßten. Die Erwiderung der Klägerin läßt sich in zwei Punkte unterteilen:
Zunächst einmal soll Artikel 4a Absatz 2 — dem zufolge im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittländern die Ausgleichsbeträge… nicht höher sein [dürfen] als die Belastung bei der Einfuhr aus Drittländern — im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr nach dritten Ländern nur für den Handelsverkehr mit solchen Waren gelten, die nachweislich aus Drittländern eingeführt worden sind. Mit anderen Worten soll Artikel 4a Absatz 2 keine Anwendung finden auf Waren, die aus der Gemeinschaft stammen, sowie auf Waren mit Ursprung in Drittländern, wenn sie nach der Einfuhr aus dem dritten Land ihre Identität (durch Verarbeitung oder auf andere Weise) verloren haben. Ich denke, daß dieses Vorbringen zurückzuweisen ist. Artikel 4a Absatz 2 besagt meiner Meinung nach eindeutig, daß in einem Land, dessen Währung niedriger bewertet wird, die Belastung bei der Einfuhr aus Drittländern die obere Grenze des Ausgleichsbetrags bildet.
Außerdem trägt die Klägerin vor, es sei Aufgabe der Zollbehörden, den Wert von grenzüberschreitenden Waren zu bestimmen; jedenfalls müßten sie dies für die Zwecke der Mehrwertsteuer tun. Zunächst hat mich dieses Argument, soweit es sich auf die Mehrwertsteuer bezieht, beeindruckt. Wenn der Warenwert bei der Ausfuhr nach dritten Ländern und im Handel zwischen den Mitgliedstaaten in jedem Fall im Hinblick auf die Mehrwertsteuer ermittelt werden muß, dann sieht es tatsächlich so aus, als ob die Argumentation der Kommission hinfällig würde. Aber abgesehen von der Frage, ob in Italien eine solche Wertermittlung tatsächlich vorgeschrieben ist — das müßte noch festgestellt werden —, meine ich, daß die Kommission dieses Argument letzten Endes überzeugend widerlegt hat. Sie hat nämlich ausgeführt, daß Waren, die aus der Gemeinschaft stammen oder sich in einem Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden, wegen der Gemeinschaftspräferenz einen höheren Marktwert besäßen als aus Drittländern eingeführte gleichartige Waren. Dies habe zur Folge, daß selbst dann, wenn es sich um gleiche Waren handele, eine andere Methode der Wertermittlung als die, die im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer gebraucht werde, anzuwenden sei, um die Belastung festzusetzen, die für die erstgenannte Art von Waren gegolten hätte, wenn sie aus einem dritten Land eingeführt worden wären.
Die Klägerin stützt ihr viertes Argument nicht nur auf die Artikel 145 und 155 des Vertrages, sondern auch auf Artikel 162. Diese Bestimmung, die durch Artikel 19 des Fusionsvertrages aufgehoben und durch dessen Artikel 15 und 16 ersetzt wurde, hat aber wohl im vorliegenden Fall keinerlei Bedeutung.
Mit dem vierten Argument wird geltend gemacht, Artikel 5 der Verordnung Nr. 1463/73 weiche so stark von Artikel 4a der Verordnung Nr. 974/71 ab, daß nur der Rat diese Bestimmung hätte erlassen dürfen. Hierzu verweist die Klägerin auf Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 2, in dem sich der Rat die Befugnis vorbehalten hat, in Ausnahmefällen [zu beschließen], daß Unterabsatz 1 nicht angewandt wird. Auch dieses Argument ist meines Erachtens zurückzuweisen. Mit der Bestimmung über die pauschale Kürzung der Ausgleichsbeträge für Rindfleisch und mit der konkreten Festsetzung der Abzüge ist die Kommission weder von Artikel 4a abgewichen, noch hat sie entschieden, daß der Artikel ganz oder teilweise nicht angewandt werden solle. Sie war bemüht, diese Bestimmung auf eine Weise durchzuführen, die ihr angesichts dessen, was verwaltungstechnisch möglich war, am wenigsten ungeeignet erschien. Dazu war sie, wie ich meine, aufgrund des Artikels 6 der Verordnung Nr. 974/71 durchaus befugt; ich verweise auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 154/73 (Becher/Hauptzollamt Emden — Slg. 1974, 19). Dieser Entscheidung ist übrigens zu entnehmen, daß auch die Ausgleichsbeträge selbst notwendigerweise pauschal zu berechnen sind, da es nicht zweckmäßig ist, sie an Hand des bei jedem einzelnen Einfuhroder Ausfuhrgeschäft tatsächlich bezahlten Preises festzusetzen. Es kann doch nicht grundsätzlich unzulässig sein, Beträge, die selbst pauschal festgesetzt worden sind, auch pauschal anzupassen.
Soviel zu den Argumenten, die die Klägerin im schriftlichen Verfahren vorgetragen hat. In der mündlichen Verhandlung ist sie auf die Frage der Rückwirkung der Kommissionsverordnungen zu sprechen gekommen, die auf die erste und die zweite Einfuhr angewandt wurden.
Ich habe bereits ausgeführt, daß sich dieses Problem im Fall der zweiten Einfuhr nicht stellt. Die Verordnungen, durch die der Ausgleichsbetrag für diese Einfuhr und der betreffende Anpassungsbetrag festgesetzt wurden (Nr. 974/73 und 1031/73), besaßen zwar teilweise rückwirkende Kraft; dies hatte aber keinen Einfluß auf die fragliche Einfuhr.
Das Argument kann also nur für die erste Einfuhr Bedeutung haben. Meines Erachtens hat die Klägerin aber dieses Angriffsmittel zu spät geltend gemacht. Nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofes — insbesondere nach Artikel 38 § 1 c, 41 und 42 — müssen die Klagegründe im schriftlichen Verfahren vorgebracht werden, und es ist meiner Ansicht nach nicht zulässig, in der mündlichen Verhandlung neue Angriffsmittel vorzutragen. Der Grund dafür ist, zu verhindern, daß sich der Beklagte unvorbereitet gegen ein Angriffsmittel verteidigen muß. Die vorliegende Rechtssache ist ein Beispiel hierfür. Zu den Verordnungen mit rückwirkender Kraft, die auf die erste Einfuhr angewandt wurden, gehörte die Verordnung Nr. 649/73, in der der Ausgleichsbetrag festgesetzt war. Es ist gut möglich, daß dieser Betrag, selbst nach der Anpassung gemäß der Verordnung Nr. 905/73, höher war als der zuvor geltende Ausgleichsbetrag, so daß die Klage-, rin durch die Anwendung der rückwirkenden Verordnung letzten Endes nicht benachteiligt wäre. Die Kommission hatte aber, da die Frage der Rückwirkung bis dahin nicht aufgetaucht war, keine Gelegenheit mehr, diese Möglichkeit zu untersuchen. Der Fairneß halber muß ich bemerken, daß der Anwalt der Klägerin auf meine Frage eingeräumt hat, sich nicht mehr auf das Argument der Rückwirkung berufen zu können, sollte es tatsächlich erst in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sein. Er hat jedoch erklärt, das Argument sei in den Schriftsätzen stillschweigend vorgetragen worden. Indessen finde ich darin überhaupt keine Bezugnahme auf diese Frage, nicht einmal eine stillschweigende.
Im Ergebnis bin ich der Auffassung, daß die Klage abzuweisen ist und die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.