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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.01.1976 – C-46/75

ECLI:EU:C:1976:10

In der Rechtssache 46/75:

IBC IMPORTAZIONE BESTIAME CARNI S.r.l. mit Sitz in Triest, vertreten durch ihren Geschäftsführer und gesetzlichen Vertreter Gaetano Dolfini, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Augusto Pino und Pier Luigi Bonifazi, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 b, rue Philippe II, Luxemburg.

Klägerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Cesare Maestripieri als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Pierre Lamoureux, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg.

Beklagte,

wegen Schadensersatz nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, des Kammerpräsidenten H. Kutscher, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, M. Sørensen, A. J. Mackenzie Stuart und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

a) Streitgegenstand

Am 3. März 1973 führte die Klägerin aus Ungarn 27 Stück lebende Rinder der Tarifstelle 01.02 A II b des Gemeinsamen Zolltarifs im Gesamtwert von 11292260 Lire und mit einem Gewicht von 17085 kg ein. Nach Verrechnung des Währungsausgleichsbetrags mit der Einfuhrbelastung hatte sie noch 198620 Lire an die Zollverwaltung Triest zu zahlen.

Am 27. April 1973 führte sie aus Jugoslawien eine Partie Rinderhinterviertel der Tarifstelle 02.01 A II a 1 bb 33 des Gemeinsamen Zolltarifs im Gesamtwert von 14619000 Lire und mit einem Gewicht von 10368 kg ein. Der als Verrechnungssaldo an die Zollverwaltung zu zahlende Betrag belief sich auf 276870 Lire.

Am 10. August 1973 führte sie wiederum aus Ungarn 22 Stück lebende Rinder der Tarifstelle 01.02 A II b des Gemeinsamen Zolltarifs im Gesamtwert von 7888410 Lire und mit einem Gewicht von 11470 kg ein. Hierfür hatte sie beim Zoll 42660 Lire zu entrichten.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe für diese drei Einfuhren mehr bezahlt, als sie hätte zahlen müssen. Der Unterschied zwischen dem, was die Zollverwaltung verlangt habe, und dem, was sie aufgrund der Verrechnung zu zahlen verpflichtet gewesen sei, ergebe sich aus der Verringerung der Währungsausgleichsbeträge gemäß Artikel 5 der Kommissionsverordnung Nr. 1463/73.

Da die Klägerin den genannten Artikel für rechtswidrig hält, hat sie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag auf Ersatz des Schadens verklagt, den sie infolge der Anwendung dieser Bestimmung erlitten haben will.

b) In Betracht kommende Verordnungen

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148 vom 28. Juni 1968, S. 24) wurde die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch errichtet.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliederstaaten zu treffen sind (ABl. L 106 vom 12. Mai 1971, S. 1), wurde ein System von Ausgleichsbeträgen im Handel mit den Mitgliedstaaten und dritten Ländern eingeführt, das für Erzeugnisse gilt, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind.

Diese Verordnung sieht in ihrer durch die Verordnung Nr. 509/73 des Rates vom 22. Februar 1973 (ABl. L 50 vom 23. Februar 1973, S. 1) geänderten Fassung vor, daß im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittländern von dem Mitgliedstaat, dessen Währung über die Bandbreite hinaus schwächer bewertet wird, Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr erhoben und bei der Einfuhr gewährt werden (Art. 1 Abs. 1). Im Handel mit Drittländern werden die bei der Einfuhr gewährten Ausgleichsbeträge von der Einfuhrbelastung abgezogen (Art. 4a Abs. 1). Im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittländern dürfen die Ausgleichsbeträge, die aufgrund einer niedrigeren Bewertung der betreffenden Währung anwendbar sind, nicht höher sein als die Belastung bei der Einfuhr aus Drittländern (Art. 4a Abs. 2).

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, in denen gegebenenfalls weitere Abweichungen von den Verordnungen über die gemeinsame Agrarpolitik vorgesehen werden können, werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktsituation für Getreide (ABl. 117 vom 19. Juni 1967, S. 2269) oder von Fall zu Fall nach dem entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über die gemeinsame Agrarmarktorganisation erlassen. Unbeschadet des Artikels 3 ist in den Durchführungsbestimmungen insbesondere die Festsetzung der Ausgleichsbeträge vorgesehen (Art. 6).

Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 648/73 der Kommission vom 1. März 1973 über Durchführungsbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 64 vom 9. März 1973, S. 1) setzt die Kommission für die Anwendung von Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 die Beträge fest, um die die Währungsausgleichsbeträge anzupassen sind. Die festgesetzten Abzüge werden in regelmäßigen Abständen geändert, wenn die Veränderung der Belastung bei der Einfuhr aus dritten Ländern dies erforderlich macht.

Die Währungsausgleichsbeträge wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 649/73 der Kommission vom 1. März 1973 (ABl. L 64 vom 9. März 1973, S. 7) festgesetzt.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 905/73 der Kommission vom 23. März 1973 (ABl. L 92 vom 7. April 1973, S. 1) wurden die Anpassungsbeträge festgelegt.

Schließlich bestimmt Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1463/73 der Kommission vom 30. Mai 1973 über Durchführungsbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 146 vom 4. Juni 1973, S. 1):

1.Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchsetzung des Artikels 4a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 sicherzustellen.

2.Auf dem Rindfleischsektor verringern die Mitgliedstaaten die Währungsausgleichsbeträge um die ihnen zu diesem Zweck mitgeteilten Beträge. Diese werden auf der Grundlage des gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 errechneten Einfuhrpreises und in bezug auf gefrorenes Rindfleisch auf der Grundlage des gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung festgelegten Weltmarktpreises festgesetzt.

c) Verfahren

Die Klage ist am 13. Mai 1975 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben jedoch bestimmte Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, daß Artikel 5 der Verordnung Nr. 1463/73 der Kommission ungültig ist,

a) weil die Verringerung der Währungsausgleichsbeträge um den abzuziehenden Betrag im Widerspruch zur Zielsetzung der Ausgleichsbeträge steht,

b) weil die Vorschrift gegen Artikel 4a verstößt und die Kommission insoweit eine Befugnis ausgeübt hat, die ihr nicht zusteht;

demgemäß die Organe der Gemeinschaft zu verurteilen, den der Klägerin entstandenen Schaden zu ersetzen, der aus den zuviel gezahlten 354669 Lire und den gesetzlichen Zinsen besteht, sowie die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen.

Die Kommission beantragt,

a) die Klage abzuweisen;

b) der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Klageschrift

Tatsächliches Vorbringen

Nach Auffassung der Klägerin waren die als Verrechnungssaldo zu zahlenden Beträge wie folgt zu berechnen:

Erste Einfuhr:

Einfuhrabgabe (8 % nach dem Wert)903380 Lireabzuziehender Ausgleichsbetrag (46,70 Lire pro kg; Verordnung Nr. 649/73 der Kommission vom 1. März 1973, ABl. L 64 vom 9. März 1973, S. 7)797869 Lirezu zahlender Betrag105511 Lire

Zweite Einfuhr:

Einfuhrabgabe (10 % nach dem Wert)1461900 Lireabzuziehender Ausgleichsbetrag (135,41 Lire pro kg; Verordnung Nr. 974/73 der Kommission vom 6. April 1973, ABl. L 97 vom 12. April 1973, S. 1)1403930 Lirezu zahlender Betrag57970 Lire

Dritte Einfuhr:

Einfuhrabgabe (8 % nach dem Wert)631080 Lireabzuziehender Ausgleichsbetrag (136,78 Lire pro kg; Verordnung Nr. 2102/73 der Kommission vom 31. Juli 1973, ABl. L 213 vom 1. August 1973, S. 1)1569960 Lirezu zahlender Betrag0 Lire

Aufgrund von Artikel 5 der Verordnung Nr. 1463/73 sei aber der Ausgleichsbetrag von 46,70 auf 41,25 Lire pro kg (Verordnung Nr. 905/73 vom 23. März 1973) für die erste Einfuhr und von 136,78 auf 51,30 Lire pro kg (Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1973) für die dritte Einfuhr herabgesetzt worden mit der Folge, daß sie mehr bezahlt habe, als sie hätte zahlen müssen.

Rechtsausführungen

1. Verletzung von Artikel 155 zweiter und vierter Gedankenstrich EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 974/71

Die Klägerin macht geltend, die Kommission müsse sich bei der Ausübung ihrer Verordnungsbefugnis darauf beschränken, für die Anwendung der von den Organen getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen und die ihr vom Rat übertragenen Befugnisse auszuüben. Mit dem Erlaß des Artikel 5 der Verordnung Nr. 1463/73 sei sie aber von der Zielsetzung der Währungsausgleichsbeträge abgewichen und habe die Verwirklichung der mit den Beträgen verfolgten Absicht, nämlich die Inzidenz der Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten auf das Funktionieren des Agrarmarktes auszugleichen, unmöglich gemacht.

Das System der Ausgleichsbeträge sei errichtet worden, um zu verhindern, daß der Warenverkehr, für den der tatsächliche Wechselkurs gilt, … in Landeswährung zu einem Preis abgewickelt werden [kann], der unter den in der Gemeinschaftsregelung nach Maßgabe der amtlichen Parität festgelegten Interventions- oder Ankaufspreis liegt. Daher gewähre oder erhebe der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 Ausgleichsbeträge, um den Unterschied zwischen der amtlichen Parität und dem Mittel der tatsächlichen Wechselkurse auszugleichen.

Durch Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1463/73 habe die Kommission die Währungsausgleichsbeträge gegenüber den Beträgen, die der Rat festgesetzt habe, um den erwähnten Unterschied auszugleichen, herabgesetzt. Infolgedessen hätten die Ausgleichsbeträge ihre Funktion nicht mehr erfüllen können und bei den Einfuhrwaren Preissteigerungen verursacht, die die Wirtschaftsteilnehmer in den Ländern mit schwacher Währung gegenüber denen in Ländern mit starker Währung diskriminierten und die den freien Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes verfälschten, wodurch vor allem gegen die allgemeinen Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts verstoßen werde.

2. Verletzung von Artikel 155 vierter Gedankenstrich EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4a der Verordnung Nr. 974/71

Obgleich Artikel 4a bestimme, daß die Ausgleichsbeträge von der Einfuhrbelastung abzuziehen seien, habe die Kommission das Gegenteil vorgeschrieben, nämlich die Ausgleichsbeträge um bestimmte Beträge zu verringern, die in regelmäßigen Abständen festgelegt und geändert werden.

Bereits in der Verordnung Nr. 648/73 habe die Kommission erklärt, für die Einhaltung des Artikels 4a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 müsse in der Weise gesorgt werden, daß vorgesehen werde, daß sie den Betrag, um den der Währungsausgleichsbetrag gegebenenfalls vermindert werden müsse, in regelmäßigen Abständen festlege (neunte Begründungserwägung). Damit habe sie gegen die vom Rat in Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 aufgestellte Bestimmung verstoßen, der zufolge die Ausgleichsbeträge von der Einfuhrbelastung abzuziehen seien, was etwas anderes bedeute, als sie zu verringern.

Bei dem ersten Verfahren finde eine Verrechnung des dem Importeur zu gewährenden Ausgleichsbetrags mit der von ihm geschuldeten Einfuhrbelastung statt, während beim zweiten Verfahren der Betrag vermindert werde, der den Unterschied zwischen dem im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik angewandten und dem sich aus dem Leitkurs ergebenden Umrechnungssatz ausgleichen solle.

3. Weitere Verletzung von Artikel 155 vierter Gedankenstrich EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4a der Verordnung Nr. 974/71

Die Klägerin bemerkt, der Rat habe beschlossen, daß die Ausgleichsbeträge nur bis zur Höhe der Einfuhrbelastung gewährt werden sollten. Bleibe nach Verrechnung ein Guthaben für den Importeur, so werde dieses gestrichen.

Der dem Importeur zustehende Betrag lasse sich für jede Einfuhr konkret bestimmen: Die Ausgleichsbeträge stünden für einen gegebenen Zeitraum fest. Die Einfuhrbelastung sei dagegen variabel; sie habe für das fragliche Erzeugnis seinerzeit nur in einem Wertzoll bestanden, und der Wert sei je nach Sorte und Güte der eingeführten Ware verschieden.

Die Streichung des Betrags, um den die Ausgleichsbeträge die Wertzölle überstiegen, sei demnach etwas ganz anderes als die periodische Verringerung um einen Betrag, der ohne Rücksicht auf den einzelnen Einfuhrvorgang theoretisch festgesetzt werde.

4. Verletzung von Artikel 155 vierter Gedankenstrich in Verbindung mit Artikel 145 EWG-Vertrag

Der Rat besitze nach Artikel 145 des Vertrages die Befugnis, die für die Verwirklichung der Vertragsziele erforderlichen Entscheidungen zu treffen, während die Entscheidungsbefugnis der Kommission durch Artikel 155 dritter und vierter Gedankenstrich sowie durch Artikel 162 begrenzt sei. Mit Erlaß des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1463/73 habe die Kommission eine ausschließlich dem Rat vorbehaltene Befugnis ausgeübt. Sie habe zwar erklärt, sie wolle Artikel 4a der Verordnung Nr. 974/71 anwenden; tatsächlich habe aber die von ihr erlassene Vorschrift die Lücke ausfüllen sollen, die dadurch entstanden sei, daß Artikel 4a im innergemeinschaftlichen Handel nicht gelte. Da dort nämlich keine Einfuhrbelastung erhoben werde, könne auch keine Verrechnung stattfinden.

Die Kommission habe in der Erwägung, daß im Rindfleischsektor … die Einfuhrbelastung, da sie zum Teil einen Zoll enthält, pauschal … zu ermitteln [ist], entschieden, daß die Ausgleichsbeträge um den Betrag gekürzt werden, der die pauschalierte Einfuhrbelastung übersteigt. Die Einfuhrbelastung im Sinne des Artikels 4a unterscheide sich jedoch begrifflich von derjenigen, die von der Kommission als gewogener Durchschnitt der Wertzölle abstrakt berechnet werde, die auf die Waren je nach Sorte und Qualität erhoben würden. Der von der Kommission festgesetzte abzuziehende Betrag finde keine Rechtsgrundlage in Artikel 4a, da er nicht die Differenz zwischen dem zu gewährenden Ausgleichsbetrag und der geschuldeten Einfuhrbelastung darstelle. Die Kommission habe eine neue Bestimmung eingeführt, bei deren Erlaß sie sich völlig bewußt gewesen sei, daß es sich um eine Neuregelung handele.

Durch die Überschreitung ihrer Befugnisse habe die Kommission auch gegen Artikel 4a verstoßen. Der Rat sei davon ausgegangen, daß die Anwendung dieses Artikels in bestimmten Fällen nicht zweckmäßig sei, und er habe gewünscht, daß sich die Kommission darauf beschränke, ihm Vorschläge nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 EWG-Vertrag zu unterbreiten. Er habe sich also die Befugnis vorbehalten, gegebenenfalls Ausnahmen von der Vorschrift zuzulassen, und damit stillschweigend erklärt, daß die Kommission keine Rechtsetzungsbefugnisse auf diesem Gebiet habe.

B — Klagebeantwortung

In ihrer Klagebeantwortung vertritt die Kommission die Auffassung, es handele sich hier nicht um eine Schadenersatzklage, sondern nur um eine Klage auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Dennoch erhebt sie nicht förmlich die Einrede der Unzulässigkeit, sondern stellt die Entscheidung insoweit in das Ermessen des Gerichtshofes.

Zur Begründetheit führt die Kommission aus, Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1463/73 impliziere, daß die Kommission die theoretischen Ausgleichsbeträge im Wege des Verwaltungsausschußverfahrens festsetze. Die Mitgliedstaaten müßten dann im Einzelfall den theoretischen Betrag mit der für das betreffende Erzeugnis geltenden Einfuhrbelastung vergleichen, um gegebenenfalls die Ausgleichsregelung des Artikels 4a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 anzuwenden.

Die besondere Ausgestaltung dieses Grundsatzes auf dem Rindfleischsektor (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1463/73) habe ihren Grund darin, daß auf die Einfuhren aus Drittländern ein Wertzoll erhoben werde. Dieser Umstand würde dann keine besonderen Probleme für die Anwendung des Artikels 4a aufwerfen, wenn die Ausgleichsbeträge nur für die Einfuhren aus Drittländern gälten. Man müsse jedoch auch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten berücksichtigen, für den die Ausgleichsbeträge in erster Linie bestimmt seien.

Demnach sei folgendes zu beachten:

a) Die Ausgleichsbetrage im Handel zwischen den Mitgliedstaaten müßten die gleichen sein wie die im Handel mit Drittländern, da sonst die Handelsströme verlagert würden.

b) Im Handel zwischen den Mitgliedstaaten sei die Anwendung des Artikels 4a deshalb problematisch, weil die Einfuhrbelastung, der der Ausgleichsbetrag gegenüberzustellen sei, einen Prozentsatz des Warenwerts darstelle: Um diesen Prozentsatz in einen konkreten Betrag umzusetzen, müsse der Wert des Erzeugnisses geprüft werden, ein Verfahren, das den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr ernsthaft behindere und für das die Zollstellen der Gemeinschaft seit der Abschaffung der innergemeinschaftlichen Zölle nicht mehr ausgerüstet seien. Die Zollstellen müßten eine komplizierte Berechnung anstellen, um die hypothetische Einfuhrbelastung zu bestimmen, welche die Höchstgrenze für die Währungsausgleichsbeträge bilde. Komplikationen tauchten auch bei der Ausfuhr nach dritten Ländern auf, da die Zollbehörden in diesen Fällen den Warenwert normalerweise nicht kontrollierten.

Wegen der unter a genannten Überlegung sei es erforderlich, die Methode der pauschalen Ermittlung auf die Einfuhren aus Drittländern auszudehnen; die unter b wiedergegebenen Überlegungen seien ein Grund dafür, den in Artikel 4a vorgesehenen Ausgleich überhaupt pauschal vorzunehmen.

Der Grundsatz der pauschalen Ermittlung sei in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1463/73 niedergelegt. Danach werde der Ausgleichsbetrag gegebenenfalls wie folgt verringert: Die Kommission bestimme auf der Grundlage der nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68 errechneten Preise die Einfuhrbelastung für das aus Drittländern eingeführte Rindfleisch; diese pauschale Belastung bilde gleichzeitig die obere Grenze der Ausgleichsbeträge, die im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern anwendbar seien.

So sei beispielsweise für die erste der in Rede stehenden Einfuhren die Einfuhrbelastung auf 4125 Lire festgesetzt worden. Da der Ausgleichsbetrag für das eingeführte Erzeugnis 4670 Lire betragen habe, habe er um einen Anpassungsbetrag von 545 Lire vermindert werden müssen, um die durch Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 festgelegte Höchstgrenze einzuhalten. Dies sei übrigens auch die Berechnungsmethode der Verordnung Nr. 905/73.

Folge man der klägerischen These, so hätte sie für die aus Drittländern eingeführte Ware einen Ausgleichsbetrag von 4670 Lire erhalten müssen und dann dieselbe Ware etwa nach Deutschland gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrags von 4125 Lire weiter ausführen können. Wirtschaftlich gesehen sei dieser Unterschied bereits ein Grund dafür, den Güterverkehr zu verlagern, und es sei klar, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten mit aufgewerteter Währung und Drittländern in einem solchen Fall völlig zum Erliegen käme, da dann sämtliche Einfuhren über Mitgliedstaaten mit abgewerteter Währung geleitet würden.

Die Kommission bemerkt, die Haftung der Gemeinschaft sei an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft, denn es sei erforderlich, daß die den Organen vorgeworfene Handlung rechtswidrig und ein tatsächlicher Schaden eingetreten sei sowie daß zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Da es sich hier um einen Rechtsetzungsakt handele, der wirtschaftspolitische Entscheidungen einschließe, könne die Haftung der Gemeinschaft nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm ausgelöst werden.

Rechtswidrigkeiten der kritisierten Bestimmung

a) Ausübung einer ausschließlich dem Rat zustehenden Befugnis

Die Kommission verweist auf Artikel 6 der erwähnten Verordnung Nr. 974/71, in dem der Rat ihr besonders weitgehende Befugnisse übertragen habe. Diese Delegation werde schon durch die Zielsetzung der Ausgleichsbeträge begrenzt. Darüber hinaus enthalte die Verordnung eine Reihe von Kriterien, die sie zu beachten habe.

Die Durchführungsbestimmungen, für die sie verantwortlich sei, umfaßten insbesondere die Festsetzung der Ausgleichsbeträge (Art. 6 Abs. 2). Diese Festsetzung sei kein mechanischer Rechenvorgang, sondern erfordere komplizierte Bewertungen, bei denen die Währungsschwankungen und die Änderungen des Preisniveaus der Erzeugnisse zu berücksichtigen seien. Die Kommission habe zwar, und sei es auch nur mittelbar, auch den Interessen der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer Rechnung zu tragen; ihre Hauptsorge aber müsse sein, anomale Preisbewegungen …, die die normale konjunkturelle Entwicklung im Agrarbereich gefährden, und Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen zu verhindern. Schließlich sei bei der Festsetzung der Ausgleichsbeträge auch Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 — eingefügt durch Verordnung Nr. 509/73 — zu beachten.

Sie habe bei der Festsetzung der Ausgleichsbeträge diese komplizierte Situation im Auge gehabt und sich bemüht, Verkehrsverlagerungen zu verhindern. Bei der Erledigung ihrer Aufgabe habe sie jedenfalls die Grenzen der ihr vom Rat eingeräumten Befugnisse nicht überschritten.

b) Unvereinbarkeit mit der Zielsetzung der Ausgleichsbeträge

Die Kommission hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Artikels 4a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 innerhalb des Systems der Ausgleichsbeträge hervor. Die Bestimmung solle zwar verhindern, daß Waren aus Drittländern unter dem Weltmarktpreis eingeführt werden. Doch dürfe sie nicht dahin ausgelegt werden, daß sie sich nur auf Einfuhren aus Drittländern beziehe; denn sie gehe davon aus, daß die Einfuhrbelastung auch berechnet werde, um die Höhe der Ausgleichsbeträge im innergemeinschaftlichen Handel zu bestimmen.

Die von der Klägerin gegebene Auslegung führe zu einer Trennung zwischen den inner- und außergemeinschaftlichen Märkten und schränke die Tragweite des Artikels ein. Außerdem widerspreche sie dem Ziel der Vorschrift, von der man nicht sagen könne, daß sie der Verlagerung von Handelsströmen Vorschub leisten wolle.

Die Kommission beruft sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, die bestätigt habe, daß die Ausgleichsbeträge nicht mechanisch festgesetzt werden können (EuGH 15. Januar 1974 — Becker/Hauptzollamt Emden, 154/73 — Slg. 1974, 19), die ferner die Zielsetzung des Systems der Ausgleichsbeträge umschrieben (EuGH 12. November 1974 — Roquette/Französischer Staat, 34/74 — Slg. 1974, 1217) und anerkannt habe, daß eine Differenzierung der Ausgleichsbeträge deshalb mit Schwierigkeiten verbunden sei, weil sie eine Verlagerung der Handelsströme hervorrufen könne, obgleich doch gerade die Ausgleichsbeträge … darauf abzielen, die Erhaltung der herkömmlichen Warenströme auch unter den durch die Währungslage bedingten außergewöhnlichen und wechselhaften Verhältnissen sicherzustellen (EuGH 24. Oktober 1973 — Balkan-Import-Export/Hauptzollamt Berlin-Packhof, 5/73 — Slg. 1973, 1091).

Noch kürzlich habe der Gerichtshof ausgeführt, daß die Kommission bei der Beurteilung gemäß Artikel 1 Absatz 2 letzter Satz der Verordnung Nr. 974/71 über einen weiten Ermessensspielraum verfüge (EuGH 14. Mai 1975 — CNTA/Kommission, 74/74 — Slg. 1975, 533).

Die fragliche Bestimmung sei also völlig rechtmäßig.

Die Klägerin müsse im übrigen noch nachweisen, daß die Verringerung des Ausgleichsbetrags unter den geschilderten Umständen — auch wenn sie rechtswidrig sei — einen schweren Verstoß gegen eine höherrangige, den einzelnen schützende Rechtsnorm darstelle.

Außerdem sei noch darzulegen, worin das Verschulden der Kommission liege, denn es lasse sich nicht leugnen, daß sie im zwingenden Interesse des Gemeinwohls tätig geworden sei.

Was den behaupteten Schaden angehe, so sei zu bemerken, daß bei der fraglichen Bewertung von einem Mittelwert des Rindfleischs ausgegangen werde, so daß die Ausgleichsbeträge herabgesetzt würden, wenn die Preise der eingeführten Waren höher seien als die von der Kommission berechneten, der Importeur aber einen Gewinn erziele, wenn diese Preise niedriger seien.

C — Erwiderung

Was die Klagezulässigkeit betrifft, so nimmt die Klägerin auf die Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache 74/74 Bezug, in denen der eigenständige Charakter der Schadenersatzklage betont worden sei.

Da die Handlung, deren Rechtmäßigkeit sie bestreite und durch die ihr ein Schaden entstanden sei, der Kommission zu Last falle, müsse sie ihre Schadenersatzklage gegen dieses Gemeinschaftsorgan richten.

Dagegen richte sich die Klage auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gegen den Leistungsempfänger, der das Erlangte herauszugeben habe. Leistungsempfänger sei der italienische Staat, der infolge der unmittelbaren Wirkung der Kommissionsverordnung von der Klägerin 333231 Lire erhalten habe.

Zur Begründetheit führt die Klägerin aus, die Bestimmung der in Rede stehenden Kommissionsverordnung, der zufolge die Ausgleichsbeträge um einen pauschalen Betrag zu vermindern seien, sei aus den in der Klageschrift dargelegten Gründen rechtswidrig. Die der Verordnung anhaftenden Mängel rückten das Verschulden der Kommission ins Licht; dieses liege in der mangelnden Sorgfalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, was um so schwerer wiege, als sie einen Rechtsetzungsakt mit allgemeiner Geltung, der gegen die Verordnung Nr. 974/71 des Rates verstoße, erlassen habe.

Obgleich die Kommissionsverordnung allgemein gültig sei, sei ihr durch sie ein Schaden entstanden, denn sie habe einen Betrag zahlen müssen, der in der Verordnung des Rates nicht vorgesehen sei. (Laut Erwiderung mußte sie 333231 Lire mehr bezahlen, als sie nach der Ratsverordnung zu zahlen verpflichtet war.) Der ursächliche Zusammenhang sei gegeben: Hätte die Kommission ihre Pflichten nicht versäumt, so hätte die Klägerin nur den in der Klageschrift genannten Betrag zu entrichten brauchen.

Was die Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm betreffe, so ergebe sich diese bereits aus dem Sachverhalt. Durch die umstrittene Verordnung werde die Wettbewerbsfreiheit, einer der tragenden Grundsätze der Gemeinschaftsordnung, ernsthaft verletzt, da die Gleichbehandlung bei der Erhebung der Abgaben des Gemeinsamen Zolltarifs nicht mehr gewährleistet sei, was darauf hinauslaufe, daß den Wirtschaftsteilnehmern eine Belastung auferlegt werde, die nicht im Zusammenhang mit den Schwankungen der Wechselkurse stünde. Die Unternehmer würden ermutigt, Rindfleisch von geringerem Wert, als die Kommission berechnet habe, einzuführen, um einen Gewinn zu erzielen. Außerdem habe die von der Kommission eingeführte Regelung zur Folge, daß sich die italienischen Unternehmer in einer anderen Situation befänden als die Unternehmer in Mitgliedstaaten mit starker Währung. Es komme also zu Verkehrsverlagerungen im Zusammenhang mit der Qualität der Erzeugnisse und zu Preisdiskriminierungen aufgrund der Nationalität.

Was das zwingende Interesse des Gemeinwohls angehe, so bezweifle sie nicht, daß die Kommission ein solches Interesse vor Augen gehabt habe. Fehle jedoch die Absicht, den einzelnen zu schädigen, so schließe dies zwar den Vorsatz aus, ändere aber nichts am Verschulden.

Es treffe zu, daß sie keinen Schaden erlitten hätte, wenn sie Erzeugnisse von geringerem Wert, als die Kommission ermittelt habe, gekauft hätte; dies schließe aber nicht aus, daß ihr tatsächlich ein Schaden entstanden sei. Selbst wenn es Einfuhren gegeben hätte, bei denen der Verlust durch eine gleichwertige Nettosubvention ausgeglichen worden wäre, bliebe der Schaden bestehen, denn die Maßnahme der Kommission garantiere den Unternehmern nicht von vornherein einen Vorteil in Höhe ihrer Einbuße.

Im übrigen habe die Verordnung Nr. 974/71 für den einzelnen Rechte und Pflichten begründet. Eine Verletzung dieser subjektiven Rechte hätte nur aus wirtschaftspolitischen Gründen hingenommen werden können, und nur solche Gründe könnten es rechtfertigen, die außervertragliche Haftung der Organe auszuschließen. Die von der Kommission geschaffene Regelung diene jedoch den erwähnten verwaltungstechnischen und praktischen Erfordernissen.

Was das Verbot des Artikels 4a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 betreffe, so frage sich, ob diese Vorschrift dahin auszulegen sei, daß der den Ausgleichsbetrag überschießende Betrag jeweils im konkreten Fall zu streichen sei, oder ob eine abstrakte Betrachtungsweise angebracht sei, wonach die Kommission die Ausgleichsbeträge gleich von Anfang an entsprechend herabzusetzen habe.

Sämtliche Auslegungsmethoden führten zur erstgenannten Lösung. Die Ausgleichsbeträge seien aufgrund einer durchschnittlichen Bewertung der Währungsschwankungen abstrakt festzusetzen. Die Einfuhrbelastung lasse sich dagegen nicht abstrakt berechnen. Denn die Veränderlichkeit des Werts einer Währung sei anderer Natur und habe andere Wirkungen als die Veränderlichkeit der Einfuhrabgabe auf Rindfleisch im Einzelfall.

In Fällen, in denen wirtschaftliche Erwägungen die Gemeinschaft veranlaßt hätten, den Mittelwert des Erzeugnisses festzusetzen, sei ausschließlich der Rat und nicht die Kommission für die Festsetzung zuständig gewesen (vgl. Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968, ABl. L 148 vom 28. Juni 1968, S. 6). In diesen Fällen habe der Rat entschieden, daß der Wert auch für die Zolldienststellen verbindlich sei, um den Importeuren bei der Erhebung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs die Gleichbehandlung zu gewährleisten (vgl. siebte Begründungserwägung) und auf diese Weise die Verkehrsverlagerungen zu verhindern, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung zweier verschiedener Berechnungsmethoden ergeben könnten.

Die Ausgleichsbeträge zielten darauf ab, die Inzidenz der Währungsschwankun

fen auf das gemeinsame Preisniveau zu beseitigen oder einzuschränken, und die Einfuhrbelastung solle den Unterschied zwischen Weltmarktpreis und Gemeinschaftspreis ausgleichen. Es sei keine Frage, daß dann, wenn die Ausgleichsbeträge höher als die Einfuhrbelastung seien, der Einkaufspreis unter das Niveau des Weltmarktpreises sinke. Um dies zu verhindern, bestimmte Artikel 4a, daß die Ausgleichsbeträge nicht höher sein dürfen als die Einfuhrbelastung.

Aus Absatz 1 dieses Artikels in Verbindung mit Absatz 2 gehe eindeutig hervor, daß der überschüssige Ausgleichsbetrag von Fall zu Fall zu streichen sei und daß eine abstrakte Festsetzung der Einfuhrbelastung nicht zulässig sei.

Im innergemeinschaftlichen Handel sei es nicht erforderlich, den Unterschied zwischen Weltmarktpreis und Gemeinschaftspreis auszugleichen. Ebensowenig müsse dort verhindert werden, daß Einfuhren zu einem Preis abgewickelt würden, der unter dem Weltmarktpreis liege. Das Verbot des Artikels 4a Absatz 2 gelte also nicht für den innergemeinschaftlichen Handel. Inhalt und Zielsetzung dieser Bestimmung zwängen dazu, zwischen den beiden Märkten zu unterscheiden.

Artikel 4a spreche vom Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Anpassung der Ausgleichsbeträge an die Belastung, die bei der Einfuhr aus Drittländern erhoben werde, also im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die sich im freien Verkehr befänden. Außer bei diesen Erzeugnissen könne sich das Problem der Anpassung aber auch bei den aus Drittländern eingeführten und in den Mitgliedstaaten verarbeiteten Erzeugnissen stellen.

Was die Übereinstimmung der Ausgleichsbeträge im Handel mit Drittländern mit denen im innergemeinschaftlichen Handel anbelange, so gehe diese doch nicht so weit, daß die Pauschalierung auch für die Einfuhr aus Drittländern gelten müsse.

Die Kommission sei selbst der Auffassung, daß es nach Artikel 4a nicht erforderlich sei, für die Einfuhr aus Drittländern den abzuziehenden Betrag pauschal zu berechnen. Ihre Argumentation, die sich, was den innergemeinschaftlichen Handel betreffe, auf die Schwierigkeit der Berechnung und die mangelnde Ausstattung der Zolldienststellen stütze, sei nicht überzeugend.

Bei Rindfleisch, das sich im freien Verkehr befinde, müßten die Zollbehörden die umgekehrte Berechnung im Vergleich zu der durchführen, die bei der Einfuhr dieses Erzeugnisses aus Drittländern vorzunehmen sei, das heißt, um den Weltmarktpreis zu erhalten, müßten sie den Hundertsatz, der der tatsächlich gezahlten Einfuhrbelastung entspreche, abziehen. Das Verhältnis zwischen Ausgleichsbetrag und Einfuhrbelastung führe entweder zu einer Streichung des Ausgleichsbetrags oder zu einer Erhöhung der Belastung.

Es treffe nicht zu, daß die Zolldienststellen unzureichend ausgerüstet seien. Zum Beispiel gehöre zu den Aufgaben, die sie nach italienischem Recht zu erfüllen hätten, gerade auch die Überprüfung des Warenwerts etwa für die Festsetzung der Mehrwertsteuer, die von allen Mitgliedstaaten erhoben werde.

Zur Frage der Verkehrsverlagerungen sei zu bemerken, daß die negativen Auswirkungen auf den Markt eine Folge der von der Kommission geschaffenen Regelung seien, welche die Widersprüche, die sich aus der Anwendung des Artikels 4a Absatz 2 ergäben, noch verstärkt habe. Insoweit brauche nur auf die Ausführungen der Kommission über den Vorteil beziehungsweise Nachteil verwiesen zu werden, der dem Unternehmer erwachse, je nachdem ob er geringer- oder höherwertige Erzeugnisse kaufe.

Im übrigen unterscheide sich die von der Kommission festgesetzte Einfuhrbelastung von derjenigen, die der Zoll anwende und die auf der Grundlage des tatsächlichen Werts der Ware berechnet werde.

Artikel 4 a bestimme nicht, daß die Kommission die obere Grenze der Ausgleichsbeträge festlegen solle, sondern nur, daß die Ausgleichsbeträge nicht höher sein dürfen als die Einfuhrbelastung.

Was das Beispiel der Wiederausfuhr der Ware angehe (s. Klagebeantwortung), so hätte der italienische Importeur bei der Wiederausfuhr nach Deutschland als Ausgleichsbetrag die Summe zahlen müssen, die ihm von der Einfuhrbelastung abgezogen worden sei. Der deutsche Importeur hätte die Summe als Ausgleichsbetrag entrichten müssen, die er geschuldet hätte, wenn er die Ware unmittelbar aus einem Drittland eingeführt hätte. Abgesehen von den höheren Transportkosten, die der deutsche Importeur zu tragen habe, gebe es keinen wesentlichen Unterschied, weswegen sich eine Verkehrsverlagerung lohnen würde.

Nach Ansicht der Klägerin sind die Ausgleichsbeträge nicht zu verringern, sondern von der Einfuhrbelastung abzuziehen, wobei ein etwaiger Uberschloß unberücksichtigt bleibt.

Die vorstehenden Ausführungen machten deutlich, worin das Verschulden der Kommission liege: Sie habe eine Rechtsetzungsbefugnis ausgeübt, die ihr nicht zustehe, gegen die im Vertrag festgelegte Normenhierarchie verstoßen und ihre Befugnisse schwerwiegend mißbraucht. Sie habe das vom Rat geschaffene System umgestoßen, indem sie das Verbot des Artikels 4 a Absatz 2, das für den außergemeinschaftlichen Handel gelte, ausgedehnt habe und damit von der Zielsetzung dieser Bestimmung abgewichen sei. Die von ihr getroffene Regelung habe, anstatt den Wettbewerb zu schützen und Diskriminierungen zu verhindern, gerade das Gegenteil bewirkt und die Klägerin schwer geschädigt. Sie habe ihr Vorgehen mit praktischen Erwägungen begründet, nämlich damit, daß die Zollstellen nicht imstande seien, den Warenwert festzustellen, obwohl doch diese Tätigkeit eine der Hauptaufgaben der Zollverwaltung sei.

Die Zielsetzung der Ausgleichsbeträge setze der Kompetenz der Kommission Grenzen; demnach sei die Anwendung des Artikels 4 a dann ausgeschlossen, wenn die Ausgleichsbeträge nicht höher seien als die Einfuhrbelastung, wenn es also nicht erforderlich sei, Einfuhren zu verhindern, die zu einem geringeren Preis als dem Weltmarktpreis durchgeführt werden.

Schließlich sprächen die Kriterien, die der Rat in seiner Verordnung aufgestellt habe, gegen die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Regelung.

D — Gegenerwiderung

Zur Frage der Rechtswidrigkeit des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1463/73 trägt die Kommission vor, auf dem Rindfleischsektor sei eine Pauschalierung erforderlich. Man habe eine Lösung finden müssen, die gewährleistete, daß die Ausgleichsbeträge im außer- und im innergemeinschaftlichen Handel miteinander übereinstimmten, und die zudem mit den technischen und administrativen Gegebenheiten der Zollbehörden der Mitgliedstaaten vereinbar gewesen sei.

In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß die Ausgleichsbeträge im innergemeinschaftlichen Handel für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern [gelten], die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden (Art. 9 Abs. 2 EWG-Vertrag). Die Klägerin beschränke ihre Argumentation jedoch auf Erzeugnisse, die sich im freien Verkehr befinden. Denn die Verwirklichung der von ihr vorgeschlagenen Lösung, die bei Waren im freien Verkehr bereits schwierig sei, sei bei Erzeugnissen mit Ursprung in den Mitgliedstaaten ganz unmöglich. Die von ihr getroffene Unterscheidung sei jedenfalls im Hinblick auf Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages nicht annehmbar.

Die Klägerin erkläre nicht, wie die Einfuhrbelastung berechnet werden müsse, um die Ausgleichsbeträge für die Waren zu bestimmen, die an den Binnengrenzen der Gemeinschaft abgefertigt würden. Die Ausführungen in ihrer Erwiderung über die Verlagerung der Handelsströme überzeugten nicht. Wenn sie behaupte, die Kommission hätte sowohl bei der Einfuhr nach Italien als auch bei der Weiterausfuhr nach Deutschland vorschreiben müssen, daß die Ausgleichsbeträge ohne jede Kürzung angewandt werden, dann übersehe sie vor allem Artikel 4 a Absatz 2 und den Grundsatz des Spitzenausgleichs.

Es treffe zu, daß die vorgeschlagene Lösung für die erste der in Rede stehenden Einfuhren brauchbar gewesen wäre, da die Ausgleichsbeträge in dem Fall nicht höher gewesen seien als die Einfuhrbelastung. Es gehe aber nicht an, eine allgemeine Lösung anzubieten, die für sämtliche Handelsgeschäfte gelte, und sich dabei auf ein einziges Beispiel zu beziehen, nämlich die Wiederausfuhr der Ware, von der genau bekannt sei, welcher Abgabe sie bei der Einfuhr aus dem Drittland unterworfen gewesen sei, und auf die Artikel 4 a Absatz 2 keine Anwendung finde. In Wirklichkeit stünden bei der Ausfuhr einer Ware, die sich im freien Verkehr befinde, Güte, Menge und Wert selten so genau fest.

Im Fall der dritten Einfuhr träten die mit der vorgeschlagenen Lösung verbundenen Schwierigkeiten klar zutage. Da die Ausgleichsbeträge in diesem Fall höher gewesen seien als die Einfuhrbelastung, habe der Importeur nichts bezahlt und nur auf den Mehrbetrag verzichten müssen. Der klägerischen These zufolge wäre bei der Wiederausfuhr der Ware der für das Erzeugnis geltende Ausgleichsbetrag zu zahlen gewesen.

Die Klägerin lasse auch bei diesem Beispiel Artikel 4 a Absatz 2 außer acht und wende unterschiedliche Ausgleichsbeträge auf dieselbe Ware an. Dies widerspreche eindeutig der Verordnung Nr. 974/71. Wenn ihre Lösung so aussehe, dann müsse sie ihre Argumentation in bezug auf das in der Klagebeantwortung gegebene Beispiel der Weiterausfuhr in die Bundesrepublik ändern.

Sie wende Artikel 4 a Absatz 2 nur auf den Handel mit Drittländern an, ohne den innergemeinschaftlichen Handel zu berücksichtigen. Eine solche Betrachtungsweise führe dazu, daß unterschiedliche Ausgleichsbeträge angewandt würden und in Fällen wie bei der dritten Einfuhr jeder Rindfleischhandel zwischen Italien und Deutschland ausgeschlossen wäre.

Artikel 5 der Verordnung Nr. 1463/73, der aus den genannten Gründen in die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen aufgenommen worden sei, sei rechtmäßig. Gewiß könne die Anwendung dieses Artikels Schwierigkeiten mit sich bringen. Denn bei der pauschalen Festsetzung der Einfuhrbelastung erhalte man im Grunde nur einen Durchschnittswert, und es sei unvermeidlich, daß eine solche Methode den einen Vorteile und den anderen Nachteile bringe. Die Kommission habe aber seinerzeit erkannt, daß ein Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Verkehrsverlagerungen und im Interesse der Unternehmer daran bestanden habe, daß die ihnen nach geltendem Gemeinschaftsrecht zustehenden Ausgleichsbeträge nicht gekürzt würden. Sie habe die Auffassung vertreten, daß das öffentliche Interesse vorgehe und es in erster Linie darauf ankomme, Verkehrsverlagerungen, die die gemeinsamen Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor gefährden, zu verhindern. Zum Vorrang des öffentlichen Interesses verweise sie auf die Schlußanträge des Generalanwalts und das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74 (CNTA/Kommission — Slg. 1975, 533, 551).

Im vorliegenden Fall sei die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch ein zwingendes Interesse des Gemeinwohls, und bisher habe niemand den Nachweis erbracht, daß sich die Schwierigkeiten, die mit der Erhebung eines Wertzolls verbunden seien, mit einer anderen Methode besser meistern ließen als mit der, die sie eingeführt habe.

Mit dem Erlaß der fraglichen Bestimmung habe die Kommission eine wirtschaftspolitische Entscheidung getroffen. Insoweit brauche sie nur auf die Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache 43/72 (Slg. 1973, 1086) und die vorerwähnten Entscheidungen des Gerichtshofes zu verweisen.

Selbst wenn Artikel 5 der Verordnung Nr. 1463/73 ungültig wäre, so würde dies nicht ohne weiteres eine außervertragliche Haftung der Kommission auslösen. Mit der Einführung des Währungsausgleichssystems habe der Rat von den Befugnissen Gebrauch gemacht, die ihm im Interesse der Allgemeinheit und nicht im besonderen Interesse bestimmter Wirtschaftskreise im Vertrag verliehen worden seien. Die Verordnung Nr. 974/71 enthalte daher keine höherrangigen, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnormen.

Was den behaupteten Schaden angehe, so belaufe sich die Summe, die die Klägerin infolge der Anwendung der Anpassungsbeträge ihrer Meinung nach zuviel bezahlt habe, auf 320729 Lire (93109 + 184950 + 42660) und nicht auf 354669 oder 33231 Lire (wie in der Klageschrift beziehungsweise in der Erwiderung angegeben).

Zur Frage des Verschuldens sei zu bemerken, daß die Klägerin den Begriff des vermuteten Verschuldens in das Gemeinschaftsrecht einführen wolle, was zur Folge habe, daß die Gemeinschaft bereits dann außervertraglich hafte, wenn ein Kausalzusammenhang gegeben sei.

Die Schwierigkeiten, über die sich die Klägerin beklage, seien nicht auf die mangelnde Sorgfalt der Kommission zurückzuführen. Bei Erlaß der kritisierten Bestimmung sei sie sich über die Vor- und Nachteile im klaren gewesen, die daraus für die Marktteilnehmer entstehen konnten. Sie habe die Konsequenzen ihrer Maßnahme bedacht und sozusagen das damit verbundene Risiko hingenommen.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der Sitzung vom 25. November 1975 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. Dezember 1975 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1/2 Mit ihrer am 13. Mai 1975 eingereichten Klage begehrt die Klägerin Ersatz des Schadens, den sie infolge der Anwendung der Kommissionsverordnung Nr. 1463/73 vom 30. Mai 1973 über Durchführungsbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 146, S. 1) durch die italienische Zollverwaltung erlitten haben will. Sie ist der Ansicht, Artikel 5 dieser Verordnung, der im vorliegenden Fall angewandt wurde, sei rechtswidrig, weil er unzulässigerweise eine Kürzung der Ausgleichsbeträge bei der Einfuhr vorschreibe. Infolge der Anwendung dieser Bestimmung habe sie nach der Verrechnung der Einfuhrbelastung mit dem Ausgleichsbetrag zu Unrecht bestimmte Beträge zahlen müssen, deren Rückerstattung sie nunmehr verlange.

3 Die Klage richtet sich in Wirklichkeit gegen Maßnahmen der italienischen Behörden zur Durchführung von Gemeinschaftsbestimmungen, die die Klägerin für rechtswidrig hält. Sie betrifft also die Frage, ob die Erhebung der umstrittenen Beträge durch die innerstaatliche Verwaltung, der die Anwendung und Durchführung der Vorschriften über die Währungsausgleichsbeträge obliegen, rechtmäßig war. Mit ihr wird angestrebt, die Gemeinschaft zu veranlassen, die angeblich zu Unrecht erhobenen Beträge anstelle der innerstaatlichen Behörde zurückzuzahlen.

4/5 Die genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften liefern die Kriterien, nach denen die Beträge berechnet werden, die nach erfolgter Verrechnung der Einfuhrbelastung mit dem Ausgleichsbetrag zu zahlen sind. Sie gestatten keinen Zweifel daran, daß es Sache der nationalen Behörden ist, diese Beträge im konkreten Fall zu berechnen und zu erheben. Daher sind die einzelstaatlichen Gerichte zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Durchführungsmaßnahmen zuständig; hierbei haben sie das Gemeinschaftsrecht unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts und, insbesondere sofern die Gültigkeit der angewandten Gemeinschaftsbestimmungen in Frage steht, gegebenenfalls unter Rückgriff auf Artikel 177 des Vertrages anzuwenden.

6 Die Klägerin kann demnach den Gerichtshof nicht anrufen, um im Wege einer gegen die Gemeinschaft gerichteten Schadensersatzklage die inhaltliche Abänderung der betreffenden Durchführungsmaßnahmen zu erreichen.

7 Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.

Kosten

8 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.