Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.01.1976 – C-98/75
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1976:12
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die vom Bundesfinanzhof vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Tarifstellen 69.12 A und C sowie 69.13 A und C des Gemeinsamen Zolltarifs. Die Tarifstellen 69.12 A und C enthalten die Begriffe Geschirr aus gewöhnlichem Ton und Geschirr aus feinen Erden. In der Tarifnummer 69.13 sind die Begriffe Einrichtungs- und Ziergegenstände aus gewöhnlichem Ton und Einrichtungs- und Ziergegenstände aus anderen keramischen Stoffen aufgeführt.
Den Rechtsstreitigkeiten, die zu diesen Vorlagen geführt haben, liegt — wie nicht anders zu erwarten ist — eine Meinungsverschiedenheit zwischen den beteiligten Firmen und der Zollverwaltung über die Einreihung von Erzeugnissen zugrunde, die aus Drittländern eingeführt wurden. In beiden Fällen handelt es sich um handgefertigte Töpferwaren, die von der Zollverwaltung als Geschirr aus feinen Erden der Tarifstelle 69.12 C (Rechtssache 99/75) beziehungsweise als Einrichtungs- oder Ziergegenstände aus anderen keramischen Stoffen der Tarifstelle 69.13 C (Rechtssache 98/75) zugewiesen wurden.
Diese Tarifierungen beruhten auf von den deutschen Zollbehörden eingeholten Gutachten eines Speziallaboratoriums, das auf Grund chemischer und mikroskopischer Untersuchungen der Ware zu dem Ergebnis gelangt war, daß der verwendete Ton — wenn auch ohne Mischvorgänge — intensiver, als bei Waren aus gewöhnlichem Ton üblich, aufbereitet worden sei.
Im Einspruchsverfahren gegen die Entscheidung der Zollverwaltung reichte die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 99/75 eine Erklärung der Lieferfirma ein, wonach die fraglichen Erzeugnisse ausschließlich aus natürlichem Ton aus einem bestimmten Rohstoffvorkommen ohne sonstiges zusätzliches Material angefertigt worden sind. Außerdem legte sie das Gutachten eines deutschen Speziallabors vor, in dem ausgeführt wird, daß es sich bei den verwendeten Rohstoffen um Töpferton handelt. Ferner können den von den Klägerinnen beider Verfahren eingereichten Gutachten zufolge einzelne Tonvorkommen besonderer Auswahl ohne weitere Aufbereitung die für die Herstellung feiner Töpferware erforderliche Qualität aufweisen. Und das soll gerade hier der Fall sein.
Die innerstaatliche Verwaltungsbehörde, die über die beiden Einsprüche zu entscheiden hatte, befand indessen, daß die Art des Ausgangsmaterials unmaßgeblich sei und daß sich die Tarifierung ausschließlich nach der objektiven Beschaffenheit der Ware, das heißt nach der Feinkörnigkeit und Homogenität des Scherbens, richte. Der Begriff Waren aus gewöhnlichem Ton falle somit nicht mit dem Begriff Waren aus natürlichem Ton zusammen.
Als erstes wird der Gerichtshof demnach die Frage zu entscheiden haben, ob bei der Einordnung einer Tonware unter die eine oder andere Tarifposition die charakteristischen Merkmale des verwendeten Materials zu berücksichtigen sind oder ob es entscheidend auf die objektive Beschaffenheit des fertigen Erzeugnisses ankommt.
Der Gerichtshof hat mehrfach betont, daß die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Erzeugnisse für die Einordnung in den Gemeinsamen Zolltarif ausschlaggebend sind (Urteil 36/71, Günter Henck — Slg. 1972, 198, und EuGH 10. Dezember 1975 — Vandertaelen 53/75).
In unserem Fall legen bestimmte Fassungen des Gemeinsamen Zolltarifs, wie die italienische und die englische, den Akzent auf das Material, wie es sich nach der Bearbeitung darstellt (terracotta, pottery). Andere dagegen, zum Beispiel die deutsche und die französische Fassung, stellen eher auf das Ausgangsmaterial ab, wobei sich allerdings der französische Text der Tarifstelle 69.12 A auf das Grundmaterial bezieht (terre commune), die Tarifstelle 69.12 C dieses Textes hingegen auf das fertige Produkt (poterie fine). Dieser Unterschied in der Fassung darf jedoch nicht als ein sachlicher Widerspruch oder eine Unsicherheit des Verordnungsgebers angesehen werden. Die Versionen der zweiten Art berücksichtigen nämlich den Regelfall, denn normalerweise wird bei der Herstellung von einfachen Keramikerzeugnissen gewöhnlicher Ton verwendet, während feinkeramische Artikel aus Ton hergestellt werden, der in einem Verfeinerungsprozeß aufbereitet wurde. Das ändert aber nichts daran, daß sich Ton, der bereits im Rohzustand eine bestimmte feine Qualität aufweist, zu feinkeramischen Erzeugnissen verarbeiten läßt, ohne daß er noch zusätzlich bearbeitet werden müßte.
Wichtig für uns ist, daß in keiner der genannten Fassungen auf irgendeine Aufbereitung des Grundmaterials abgestellt wird.
Ich meine daher, daß die objektiven Merkmale des fertigen Erzeugnisses das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung der beiden fraglichen Begriffe sein müssen, unabhängig davon, ob das verwendete Grundmaterial industriell aufbereitet wurde oder nicht. Ein solches Erzeugnis stimmt mit dem praktischen Gesichtspunkt überein, den der Gerichtshof mehrfach bei der Entscheidung von Zolltarifierungsfragen betont hat, nämlich daß es erforderlich ist, sich möglichst einfacher und klarer Kriterien zu bedienen, um zu vermeiden, daß bei der Tätigkeit der Zollbehörden Unsicherheiten und unnötige Komplikationen auftreten. Außerdem entspricht das Ergebnis dem Erfordernis der Rechtssicherheit.
Als nächstes stellt sich die Frage, wie die Beschaffenheitsmerkmale zu definieren sind, durch die sich die Waren aus gewöhnlichem Ton von Waren aus feinen Erden im Sinne der Tarifstelle 69.12 C und solchen aus anderen keramischen Stoffen als Porzellan im Sinne der Tarifstelle 69.13 C unterscheiden.
Die Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif verweisen wegen der Definition der genannten Begriffe auf die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema. Um die Artikel aus anderen keramischen Stoffen der Tarifnummer 69.12 gegenüber Porzellanartikeln abzugrenzen, sind in den Brüsseler Erläuterungen die Waren aus gewöhnlichem Ton und die aus Steingut nach gewissen äußeren Merkmalen definiert. Die letztgenannten Waren sind in der Tarifstelle 69.12 C mit den Waren aus feinen Erden zusammengefaßt, so daß davon auszugehen ist, daß die Kriterien, die die Brüsseler Erläuterungen für sie aufstellen, auch auf Artikel aus feinen Erden anwendbar sind.
Nach den Brüsseler Erläuterungen sind insbesondere der erdige und matte Scherben sowie die besondere Struktur als typische Merkmale der Waren aus gewöhnlichem Ton zu betrachten. Bei Steingut ist der Scherben — obgleich anders als bei Porzellan noch etwas körnig — doch sehr fein und homogen. Auch der Farbton kann ein Merkmal für die Abgrenzung der Artikel aus gewöhnlichem Ton sein. Diese Erläuterungen befassen sich zwar mit den fraglichen Begriffen anscheinend in erster Linie, um die Unterschiede zwischen den Waren aus anderen keramischen Stoffen und dem Porzellan herauszuarbeiten. Dabei werden aber die beiden genannten Tonwarenarten gesondert behandelt, indem jeweils deren besondere Merkmale angegeben werden. Diese Merkmale können demnach auch dazu dienen, die eine Warenart von der anderen abzugrenzen. Somit ist kein Grund vorhanden, weshalb die Kriterien nicht auch für die Definition der entsprechenden Waren der Tarifnummern 69.12 und 69.13 des Gemeinsamen Zolltarifs gelten sollten.
Der Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs nannte in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 1972 als geeignete Kriterien für die Unterscheidung zwischen Fliesen aus gewöhnlichem Ton und Fliesen aus anderen keramischen Stoffen hauptsächlich die Homogenität und Feinkörnigkeit des Scherbens, weil diese Merkmale auf den Grad der Aufbereitung des Ausgangsmaterials zurückzuführen seien. Wie im Laufe dieses Verfahrens ausgeführt worden ist, handelt es sich bei dieser Stellungnahme nicht um eine allgemeingültige Definition der in Rede stehenden Begriffe, sondern lediglich um deren Anwendung auf ein ganz bestimmtes Erzeugnis. Die Kommission hat aber erklärt, daß die genannten Kriterien auf breiterer Ebene verwendet werden können, wobei sie nicht ausgeschlossen hat, daß noch weitere Merkmale, wie: Porosität, Flüssigkeitsdurchlässigkeit, Undurchsichtigkeit und die Eigenschaft, sich leicht ritzen zu lassen, für die Abgrenzung der Waren aus gewöhnlichem Ton herangezogen werden können.
Es ist gewiß nicht meine Aufgabe, mich über die Qualität dieser rein technischen Merkmale, die sich meiner Beurteilung entziehen, zu äußern.
Die Kenntnisse, die der Jurist über Tonwaren besitzt, erlauben ihm kein Urteil darüber, ob für die Tarifierung die besonderen Aspekte, die in den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema betont werden, oder aber diejenigen, auf die sich die Kommission bezogen hat, die tatsächliche Beschaffenheit der Ware besser widerspiegeln.
Ich kann nicht sagen, ob beide Kriteriengruppen für die Zollverwaltung in jedem Fall eine brauchbare Hilfe für die tarifliche Einordnung der betreffenden Waren darstellen; um so weniger bin ich daher in der Lage zu beurteilen, ob die einen besser sind als die anderen. In Fällen dieser Art ist es ratsam, so wenig wie möglich auf die Brauchbarkeit solch ausgesprochen technischer Kriterien einzugehen und sich mit Hypothesen zu begnügen, die auf die zuverlässigen Angaben der für das Gebiet der Zolltarifierung spezifisch zuständigen Stellen gestützt sind.
Wenn es auch denkbar ist, daß der Gerichtshof ein Gutachten zu Fachfragen einholt, um einen Einzelfall zu entscheiden, so muß er doch meines Erachtens im Rahmen eines Auslegungsersuchens wegen der allgemeineren Bedeutung der Vorabentscheidungen nach Artikel 177 des Vertrages hiervon absehen. Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß es den Sachverständigen des speziell gebildeten Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs bisher nicht gelungen ist, eine Einigung über die Definition des Begriffs gewöhnlicher Ton im Sinne des Kapitels 69 GZT zu erzielen. Die Bedeutung dieses Faktums sollte nicht unterschätzt werden.
Wie die Kommission bemerkt hat, sind die zuvor erwähnten verschiedenen Kriterien nicht zwangsläufig miteinander unvereinbar. Es ist daher davon auszugehen, daß sie in der Regel zusammen angewandt werden können, zumindest aber so, daß sie sich gegenseitig ergänzen.
Im übrigen sind die von der Kommission genannten Kriterien dann anzuwenden, wenn sich die in den Brüsseler Erläuterungen aufgeführten Unterscheidungsmerkmale im konkreten Fall als unzureichend für eine zuverlässige tarifliche Einordnung einer bestimmten Warenart erweisen.
Eine Anwendung der von der Kommission vorgeschlagenen Merkmale muß indessen dann ausscheiden, wenn sie — wie es vorliegend der Fall zu sein scheint — zu einer anderen Tarifierung führen würde als die Anwendung der in den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema enthaltenen Kriterien. In einem solchen Fall verlangt meines Erachtens die Rechtssicherheit, den letztgenannten Kriterien den Vorzug zu geben, denn auf diese nehmen die Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif ausdrücklich Bezug. Ein solches Vorgehen entspricht auch dem vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, daß in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen die Brüsseler Erläuterungen für die Auslegung der Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs maßgebend sind. Insoweit verweise ich, um nur die letzten einer Vielzahl von Entscheidungen zu nennen, auf die Urteile in den Rechtssachen 12/73 (Muras — Slg. 1973, 975) und 185/73 (König — Slg. 1974, 620) sowie auf das Urteil vom23. Oktober 1975 in der Rechtssache 35/75 (Matisa).
Hat sich die Kommission auf abweichende Abgrenzungskriterien bezogen, die vom Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs für die tarifliche Einordnung einer bestimmten Ware verwendet wurden, so genügt dies bei Fehlen einer umfassenderen amtlichen Stellungnahme des Ausschusses nicht, um die in den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema genannten Kriterien ohne weiteres außer acht zu lassen.
Zusammenfassend schlage ich Ihnen vor, auf die vom Bundesfinanzhof vorgelegte Frage für Recht zu erkennen:
Die Abgrenzung der Begriffe Geschirr aus gewöhnlichem Ton und Einrichtungs- und Ziergegenstände aus gewöhnlichem Ton der Tarifstellen 69.12 A und 69.13 A des Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber den Begriffen Geschirr aus feinen Erden und Einrichtungs- und Ziergegenstände aus anderen keramischen Stoffen der Tarifstellen 69.12 C und 69.13 C erfolgt nach denjenigen objektiven Eigenschaften und Merkmalen des fertigen Erzeugnisses, die in den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema in bezug auf die Tarifnummer 69.12 und — als Ergänzung — in der Stellungnahme der Kommission vom 19. Juni 1972 in bezug auf eine bestimmte Ware aus anderen keramischen Stoffen als gewöhnlichem Ton im Sinne der Tarifnummer 69.08 angegeben sind.
Sollten sich die Kriterien in den Brüsseler Erläuterungen und die der Kommission widersprechen, so gehen in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Erläuterungen oder gleichwertiger Stellungnahmen zu den entsprechenden Tarifstellen die in den Brüsseler Erläuterungen genannten Kriterien vor.