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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.02.1976 – C-98/75

ECLI:EU:C:1976:26

In den verbundenen Rechtssachen 98 und 99/75

jeweils betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in den vor diesem Gericht anhängigen Streitsachen

CARSTENS KERAMIK GMBH TÖNNIESHOF, Fredelsloh über Northeim (Rechtssache 98/75)

und

FIRMA AUGUST HOFF, Nürnberg-Großgründlach (Rechtssache 99/75)

gegen

OBERFINANZDIREKTION FRANKFURT AM MAIN

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifstellen 69.12 A, 69.12 C, 69.13 A und 69.13 C des Gemeinsamen Zolltarifs — Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates, ABl. L 172 vom 22. Juli 1968, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3000/75 des Rates, ABl. L 304 vom 24. November 1975, S. 1 — im Hinblick auf die Tarifierung bestimmter Keramikerzeugnisse

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten H. Kutscher und A. O'Keeffe, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, M. Serensen und A. J. Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Die Vorlagebeschlüsse und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Im März 1972 beantragte die Carstens Keramik GmbH bei der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für etwa 15 cm hohe, in einfacher Weise formverzierte Vasen mit schwarzer Oberfläche aus Rumänien.

In ihrer verbindlichen Zolltarifauskunft hat die OFD diese Ware als Einrichtungs- oder Ziergegenstände aus feinen Erden (Vasen) der Tarifstelle 69.13 C des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen.

Im Oktober 1972 beantragte die Firma August Hoff ebenfalls bei der OFD Frankfurt am Main die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte für als Keramikbecher mit/ohne Henkel bezeichnete Waren ungarischen und bulgarischen Ursprungs.

In ihren verbindlichen Zolltarifauskünften hat die OFD die letztgenannten Waren als Geschirr aus feinen Erden, mehrfarbig (Becher mit/ohne Henkel) der Tarifstelle 69.12 C II des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen.

Die Importeure haben gegen diese Tarifierungen Einspruch bei der OFD eingelegt. Die Carstens Keramik GmbH hat geltend gemacht, die der Tarifstelle 69.13 C zugewiesene Ware gehöre unter die Tarifstelle 69.13 A. Die Firma August Hoff hat die Auffassung vertreten, die unter die Tarifstelle 69.12 C eingeordneten Waren gehörten unter die Tarifstelle 69.12 A.

2. Die betreffenden Tarifnummern sind wie folgt unterteilt:

69.12Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus anderen keramischen Stoffen:A —aus gewöhnlichem Ton;B —aus Steinzeug;C —aus Steingut oder feinen Erden:I —weiß oder einfarbig,II —andere;D —aus anderen keramischen Stoffen.69.13Figuren, Fantasiegegenstände, Einrichtungs-, Zier- und Schmuckgegenstände:A —aus gewöhnlichem Ton;B —aus Porzellan;C —aus anderen keramischen Stoffen.

3. Die Oberfinanzdirektion hat die Einsprüche der Importeure zurückgewiesen, und diese haben jeweils beim Bundesfinanzhof Klage gegen die ablehnenden Einspruchsentscheidungen erhoben.

Mit Beschluß vom 5. August 1975 hat der Bundesfinanzhof in den beiden Streitsachen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Wie sind die Begriffe Einrichtungs- und Ziergegenstände aus gewöhnlichem Tön und Einrichtungs- und Ziergegenstände aus anderen keramischen Stoffen in den Tarifstellen 69.13 A und 69.13 C des Gemeinsamen Zolltarifs auszulegen und gegeneinander abzugrenzen? (Rechtssache 98/75).

Wie sind die Begriffe Geschirr aus gewöhnlichem Ton und Geschirr aus feinen Erden in den Tarifstellen 69.12 A und 69.12 C des Gemeinsamen Zolltarifs auszulegen und gegeneinander abzugrenzen? (Rechtssache 99/75).

4. Aus den beiden Beschlüssen des Bundesfinanzhofes ergibt sich, daß die Parteien des Ausgangsverfahrens insbesondere die nachfolgend zusammengefaßten Argumente geltend gemacht haben:

Die OFD hat sich auf einen Tarifentscheid der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 1972 gestützt, in dem Wandfliesen aus braunem keramischem Stoff, deren Scherben von großer Regelmäßigkeit und Homogenität sind, als Fliesen aus anderen keramischen Stoffen als gewöhnlichem Ton der Tarifstelle 69.08 B II zugewiesen worden sind. Aus diesem Tarifentscheid gehe hervor, daß für die Abgrenzung der zolltariflichen Begriffe Waren aus gewöhnlichem Ton und aus anderen keramischen Stoffen die objektive Beschaffenheit der Ware, d. h. die Feinkörnigkeit und Homogenität des Scherbens, nicht aber die Art der Bearbeitung, also das Verfeinern oder Aufbereiten des Tons, maßgeblich seien. Nach Auffassung der OFD ist der Ausdruck Waren aus gewöhnlichem Ton, der sowohl in der Tarifstelle 69.08 B I wie auch in den Tarifstellen 69.12 A und 69.13 A verwendet wird, nach den gleichen Gesichtspunkten auszulegen.

Die Carstens Keramik GmbH hat vorgetragen, der Tarifentscheid, auf den sich die OFD stütze, könne auf Waren handwerklicher Produktion der Tarifnummer 69.13 nicht angewendet werden. Wandfliesen seien als Massenartikel mit handwerklichen Töpfererzeugnissen in der Beschaffenheit des verwendeten Tones nicht vergleichbar. Handwerkliche Töpfererzeugnisse könnten auch bei Verwendung von gewöhnlichem Ton, d. h. von Ton aus einem einzigen Rohstoffvorkommen, ein feines Scherbengefüge aufweisen.

Das Scherbengefüge sei deshalb für die Tarifierung handwerklicher Töpfererzeugnisse ohne jede Bedeutung. Eine Tarifierung nach der objektiven Warenbeschaffenheit sei in diesem Falle nicht durchführbar. Maßgeblich sei vielmehr die Art der Aufbereitung, das Verfeinern des Tones.

Die Carstens Keramik GmbH stützt sich in diesem Zusammenhang auf eine Erklärung des Ursprungslandes, wonach die Ware aus gewöhnlichem Ton bestehe, der ohne Zusätze oder Beimischung von anderen Materialien frei gedreht worden sei.

Wenn aber dennoch die Einordnung der Waren in den Zolltarif nach objektiv feststellbaren Beschaffenheitsmerkmalen erfolgen sollte, so sei es erforderlich, sämtliche Beschaffenheitsmerkmale der zu tarifierenden Ware in die Untersuchung einzubeziehen und zu diesem Zwecke auch eine Vielzahl von Warenstücken zu vergleichen.

Der OFD zufolge ist allein die Beschaffenheit des seinerzeit zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft vorgelegten, nunmehr amtlich gekennzeichneten Warenmusters für den Ausgang des Verfahrens maßgebend.

Die Firma August Hoff hat ebenfalls geltend gemacht, der Tarifentscheid der Kommission könne für die in Frage stehende Tarifabgrenzung nicht herangezogen werden.

Das Unternehmen hat im übrigen auf eine Bestätigung des Ursprungslandes und eine Erklärung der Lieferfirma verwiesen, wonach die betreffenden Waren nicht aus feinen Erden sondern aus gewöhnlichem Ton ohne sonstiges zusätzliches Material bestehen.

Selbst wenn man von den dem Tarifentscheid der Kommission zugrundeliegenden Abgrenzungskriterien ausgehe, seien die erteilten Tarifauskünfte unzutreffend. Die Oberfinanzdirektion habe nämlich versäumt, Art und Größe der Einspringlinge zu berücksichtigen. Das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung zwischen gewöhnlichem Ton und feinen Erden liege außerdem in der Porosität der Endprodukte.

Nach Meinung der OFD geht die Auffassung des Unternehmens, daß die Porosität der Ware ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal für die Abgrenzung von gewöhnlichem Ton und feinen Erden bilde, fehl.

5. In den Vorlagebeschlüssen hat der Bundesfinanzhof insbesondere ausgeführt:

Der Tarifentscheid vom 19. Juni 1972, der Wandfliesen aus gewöhnlichem Ton der Tarifnummer 69.08 zum Gegenstand hat, stellt nur die Entscheidung eines Einzelfalls dar, der keine verbindliche Wirkung für den hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit beikommt. Außerdem stimmen die diesem Tarifentscheid zugrunde liegenden Abgrenzungskriterien nicht überein mit den in den Brüsseler Erläuterungen enthaltenen entsprechenden Kriterien; auf diese Erläuterungen nehmen auch die Erläuterungen zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften Bezug.

Der Begriff gewöhnlicher Ton ist in den Brüsseler Erläuterungen zu Kapitel 69 (Teilkapitel II Abschnitt II A — Randnummer 12 — der vom Bundesminister der Finanzen herausgegebenen Handausgabe Erläuterungen zum Zolltarif) näher definiert worden. Dort heißt es bei der Behandlung der Frage, welche Waren zu den in Tarifnummer 69.12 erfaßten Waren aus anderen keramischen Stoffen als Porzellan gehören:

Keramische Waren aus poröser Masse, die im Gegensatz zu Porzellan flüssigkeitsdurchlässig und nicht durchscheinend sind, sich von Eisen leicht ritzen lassen und einen Scherben haben, der an der Zunge haftet. Die beiden Arten sind:

1. Waren aus gewöhnlichem eisen- und kalkhaltigem Ton (Ziegelerde) hergestellt; sie haben einen erdigen und matten Scherben und eine farbige Masse (im allgemeinen braun, rot oder gelb). Sie können glasiert sein.

2. Waren aus Steingut …

Diese Erläuterungen heben als besondere Merkmale der Waren aus gewöhnlichem Ton die Porosität, den Farbton und den fehlenden Glanz des Scherbens sowie eine besondere chemische Zusammensetzung des Materials hervor … In dem Tarifentscheid der Kommission wird dagegen ausschließlich die Homogenität und Regelmäßigkeit des Kornes als Merkmal der Abgrenzung von Waren aus gewöhnlichem Ton gegen Waren aus anderen keramischen Stoffen herausgestellt mit der Begründung, daß diese Merkmale auf eine intensivere Aufbereitung des Materials zurückzuführen sind.

6. Die Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofes sind am 11. September 1975 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG hat die Kommission durch ihren Rechtsberater Jean Amphoux im Beistand von Herrn Manfred Beschel vom Juristischen Dienst schriftliche Erklärungen abgegeben.

Mit Beschluß vom 11. Dezember 1975 hat der Gerichtshof auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts die beiden Rechtssachen zum Zwecke der mündlichen Verhandlung verbunden.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Nach einer Darstellung der Kriterien, die in der Fachliteratur für die systematische Einteilung von keramischen Waren und keramischen Grundstoffen gegeben werden, stellt die Kommission fest, es sei kaum möglich, in abstrakter Weise die verschiedenen keramischen Erzeugnisse voneinander abzugrenzen.

Sie weist darauf hin, daß die Vorlagefragen in abstrakter und genereller Form gestellt seien. Entsprechend dem Zweck des Vorlageverfahrens seien die Fragen jedoch im Lichte der konkreten Fälle zu erörtern, um dem nationalen Gericht die Möglichkeit zu geben, eine mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmende Entscheidung zu fällen.

Die Kommission untersucht die betreffenden Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und die Bestimmungen des Brüsseler Zolltarifschemas und bemerkt, daß der Begriff gewöhnlicher Ton in mehreren Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs verwendet werde. Nach ihrer Auffassung sollte bei der Bestimmung dieses Begriffs aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit von dem Grundsatz ausgegangen werden, daß mehrfach wiederkehrende gleichlautende Begriffe im Gemeinsamen Zolltarif in gleicher Weise inhaltlich ausgelegt und die einmal erarbeiteten begrifflichen Prämissen zur allgemeinen Grundlage für Begriffsabgrenzungen zum Zwecke der richtigen zolltariflichen Einordnung einer Ware gemacht werden.

Unter methodischen Aspekten erscheine es für die Beantwortung der gestellten Frage zweckmäßig, zunächst einmal die begrifflichen Merkmale des gewöhnlichen Tons herauszuarbeiten. Für die Bestimmung dieses Begriffs sei dabei von der Systematik des Gemeinsamen Zolltarifs und den für seine Auslegung heranzuziehenden Erkenntnisquellen auszugehen.

Außer sehr allgemeinen Feststellungen lasse sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif kein Aufschluß zu der angestrebten Begriffsbestimmung gewinnen.

Es sei daher auf die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema zurückzugreifen, denen im vorliegenden Zusammenhang über ihre anerkannte Funktion als Hilfsmittel zur Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs hinaus deshalb eine besondere Bedeutung zukomme, weil die gemeinschaftsrechtlichen Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif ausdrücklich auf sie verwiesen.

Gestützt auf die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema, Kapitel 69 (Teilkapitel II Abschnitt II A 1) trägt die Kommission zum Begriff gewöhnlicher Ton vor, als Grundstoff werde ein einfaches, normalerweise grobes, mit Unreinheiten versehenes Material, nämlich Ziegelerde genannt. Als weitere Kriterien seien zusammenfassend festzuhalten: poröse, farbige Masse, flüssigkeitsdurchlässig; nicht durchscheinend; läßt sich von Eisen ritzen; matter, erdiger Scherben, der an der Zunge haftet.

Der Tarifentscheid vom 19. Juni 1972, auf den sich die OFD berufe, stehe zu diesen Kriterien nicht in Widerspruch, sondern präzisiere sie und wende sie auf einen konkreten Einzelfall an. Die Kommission habe lediglich gewissermaßen im Wege eines Umkehrschlusses die bereits anerkannten Kriterien in der Weise verwendet, daß sie bei Vorliegen von Merkmalen (feinkörnig, homogen), die im Gegensatz zu den Merkmalen gewöhnlichen Tons (grob, unrein) stehen, die Annahme gewöhnlichen Tons ausgeschlossen habe.

Bei dem Tarifentscheid handele es sich übrigens nicht um eine (mit hoheitlicher Bindungswirkung ausgestattete) Entscheidung im Rechtssinne, sondern lediglich um die Stellungnahme des Nomenklaturausschusses zu einer bestimmten Einzelfrage. Dennoch stelle ein solcher Entscheid — soweit er einschlägig sei — ein wesentliches Erkenntnismittel für die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs dar.

Im konkreten Fall des Tarifentscheids beruhten die festgestellten Eigenschaften darauf, daß der keramische Grundstoff, nämlich Ton, in besonderer Weise aufbereitet worden sei. Umgekehrt könne jedoch nicht ohne weiteres und in jedem Falle von dem Fehlen einer Verarbeitung auf die (objektive) Qualität eines gewöhnlichen Tons geschlossen werden.

Es gebe auch Tonvorkommen, meist kleineren Umfangs, die einen Ton von außergewöhnlicher Reinheit enthielten. In einem solchen Fall müsse entsprechend allgemeinen tarifrechtlichen Grundsätzen auf die objektiv feststellbare Beschaffenheit einer Ware abgestellt werden.

Unter Verwendung der vorstehend dargelegten Kriterien sei es möglich, Waren aus gewöhnlichem Ton von Waren aus anderen keramischen Stoffen abzugrenzen. Um aber die Zuordnung keramischer Vasen zur Tarifstelle 69.13 C und keramischen Geschirrs zur Tarifstelle 69.12 C vornehmen zu können, müsse vorher feststehen, daß sie nicht zu einer anderen Tarifposition des Gemeinsamen Zolltarifs gehören.

Aufgrund dieser Überlegungen schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, die vom Bundesfinanzhof in der Rechtssache 98/75 vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

1. Einrichtungs- und Ziergegenstände, welche aus einfacher Ziegelerde hergestellt, porös, flüssigkeitsdurchlässig und nicht durchscheinend sind, sich von Eisen leicht ritzen lassen und einen grobkörnigen, inhomogen strukturierten, an der Zunge haftenden erdigen Scherben haben, sind als Ware aus gewöhnlichem Ton der Tarifstelle 69.13 A zuzuweisen.

2. Einrichtungs- und Ziergegenstände, die nicht die wesentlichen Eigenschaften gewöhnlichen Tons aufweisen und auch nicht die für eine Einordnung in die Tarifstelle 69.13 B notwendigen Merkmale besitzen, sind der Tarifstelle 69.13 C zuzuordnen. Dabei ist es unerheblich, ob die gegenüber dem gewöhnlichen Ton höhere Qualität auf besonderer Aufbereitung und Verfeinerung der Tonmasse beruht oder nicht.

In der Rechtssache 99/75 schlägt die Kommission folgende Antwort vor:

1. Keramikgeschirr, welches aus einfacher Ziegelerde hergestellt, porös, flüssigkeitsdurchlässig und nicht durchscheinend ist, sich von Eisen leicht ritzen läßt und einen grobkörnigen, inhomogen strukturierten, an der Zunge haftenden erdigen Scherben hat, ist als Ware aus gewöhnlichem Ton der Tarifstelle 69.12 A zuzuweisen.

2. Keramikgeschirr, das nicht die wesentlichen Eigenschaften gewöhnlichen Tons aufweist und auch nicht für eine Einordnung in die Tarifnummer 69.11 oder die Tarifstellen 69.12 B und 69.12 D notwendigen Merkmale besitzt, ist der Tarifstelle 69.12 C zuzuordnen. Dabei ist es unerheblich, ob die gegenüber dem gewöhnlichen Ton höhere Qualität auf besonderer Aufbereitung und Verfeinerung der Tonmasse beruht oder nicht.

Im Hinblick auf diese letztere Antwort betont die Kommission, die Abgrenzung von Geschirr aus Porzellan bereite hier von der Natur der Sache her keine Probleme, da die chemisch-physikalischen Eigenschaften des Grundstoffes und auch die Merkmale der Erzeugnisse selbst verhältnismäßig klar seien. Das gleiche gelte für die als Steinzeug bezeichneten keramischen Erzeugnisse sowie für das in der Tarifstelle 69.12 D aufgeführte keramische Geschirr.

In der Sitzung vom 14. Januar 1976 haben die Firma Carstens Keramik, vertreten durch Patentanwalt Rudolf Bibrach, Göttingen, die Firma August Hoff, vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Vogel, Nürnberg, und die Kommission, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Jean Amphoux im Beistand von Herrn Manfred Beschel, mündliche Ausführungen gemacht.

In dieser Sitzung haben die Beteiligten folgende neuen Ausführungen gemacht:

Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind insbesondere der Auffassung, es erscheine wünschenswert, daß der Begriff aus gewöhnlichem Ton, der in mehreren Tarifpositionen erscheine, einheitlich ausgelegt werden könne. Dies sei jedoch schwierig, weil es für Gegenstände gelte, die ganz unterschiedlichen Zwecken dienten, und weil von Fall zu Fall Ausgangsstoffe von unterschiedlicher Qualität verlangt würden.

Der Begriff gewöhnlicher Ton, wie ihn die Kommission ausgearbeitet habe, sei sehr schwer anzuwenden, denn es sei nirgendwo gesagt, wo die Grenze für Homogenität und Feinkörnigkeit des Scherbens läge, damit die Erzeugnisse noch dieser Kategorie zugeordnet werden könnten. Die Einteilung hänge also von gänzlich subjektiven Eindrücken ab. Daher dürfe die Definition nicht auf die Begriffe Homogenität des Scherbens und Feinkörnigkeit abstellen. Außerdem seien diese Begriffe in den Brüsseler Erläuterungen nicht enthalten.

Bei der Festlegung der Warengruppen des Gemeinsamen Zolltarifs hätten die Verfasser zweifellos an eine andere Unterteilung gedacht. Die Bezeichnung gewöhnlicher Ton solle nur eine geringere Qualität und einen geringeren Wert der aus gewöhnlichem Ton hergestellten Artikel im Vergleich zu Waren aus Steinzeug, Steingut oder Porzellan anzeigen.

Steinzeug, Steingut und Porzellan seien härter, da die Brenntemperatur höher sei. Die Temperatur müsse also als Kriterium für die Ermittlung der Erzeugnisse dienen, die aus gewöhnlichem Ton gefertigt seien. Der Scherben von Waren aus Steinzeug, Steingut oder Porzellan sei nicht mehr wasserdurchlässig und könne mit Eisen nicht mehr geritzt werden. Die Wasserundurchlässigkeit spiele also eine Rolle ebenso wie auch die Frage, ob diese Erzeugnisse noch mit Eisen geritzt werden können.

Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens schlagen abschließend vor, als Waren aus gewöhnlichem Ton solche Erzeugnisse anzusehen, die aus eisen- und kalkhaltigem Ton hergestellt, wenig oder nicht gesintert, das heißt bei verhältnismäßig niedriger Temperatur gebrannt, porös, also durchlässig für Gase und Flüssigkeiten, sind und sich von Eisen leicht ritzen lassen.

Die Kommission macht insbesondere zur systematischen Abgrenzung keramischer Werkstoffe geltend, es handele sich um Typen, die sich überschnitten, die Kriterien für den Einzelfall müßten jeweils erst gefunden werden. Im übrigen sei zu beachten, daß die Abgrenzung der Typen vom Zweck und der Funktion, nach der diese Abgrenzung erfolgen solle, bestimmt werde.

Die Brenntemperatur sei ein sekundäres Erscheinungsmerkmal; sie sei erstens dem Werkstoff selbst und zweitens dem Produkt, das man erhalten wolle, untergeordnet

Die Porosität sei ein geeignetes Kriterium, um den gewöhnlichen Ton beispielsweise von Porzellan abzugrenzen. Offenbar seien die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema eher auf eine Abgrenzung zwischen Porzellan und anderen keramischen Werkstoffen angelegt, als darauf, diese anderen keramischen Werkstoffe untereinander sauber abzugrenzen.

Infolgedessen habe diese nachträglich zu erfolgen, und es bestehe auch kein Widerspruch zwischen dem Tarifentscheid der Kommission einerseits und den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema andererseits.

Im allgemeinen liege Grobkörnigkeit dann vor, wenn Einsprenglinge, Risse und Ausblühungen von mehr als 0,1 mm vorhanden, das heißt mit dem bloßen Auge gut erkennbar seien und wenn diese gröberen Elemente repräsentativ für die Struktur der gesamten Masse seien.

Die Kommission macht schließlich noch geltend, die Unterschiede zwischen den sechs sprachlichen Fassungen des Gemeinsamen Zolltarifs seien kaum von Bedeutung, und zwar aus folgendem Grunde: Es bestehe ein starker Funktionszusammenhang zwischen dem Erzeugnis einerseits und dem verwendeten Werkstoff andererseits, und es sei daher nicht von Bedeutung, daß in einem Fall stärker das Erzeugnis, im andern Fall stärker der Werkstoff betont werde.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. Januar 1976 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Beschlüssen vom 5. August 1975, beim Gerichtshof eingegangen am 11. September 1975, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen gestellt zur Auslegung der Tarifstellen 69.12 A, 69.12 C, 69.13 A und 69.13 C des Gemeinsamen Zolltarifs (Verordnung Nr. 950/68 des Rates vom 28. 6. 1968, ABl. L 172, mit späteren Änderungen).

2 Da die Vorlagefragen im wesentlichen den gleichen Gegenstand betreffen, sind die beiden Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

3 Ausweislich der Vorlagebeschlüsse sind die Fragen anläßlich von Rechtsstreitigkeiten gestellt worden, in denen es um verbindliche Zolltarifauskünfte über die Tarifierung bestimmter keramischer Erzeugnisse geht, die in den Jahren 1972 und 1973 von einer deutschen Zollbehörde erteilt wurden. In der ersten dieser Zolltarifauskünfte wurden bestimmte keramische Waren als Einrichtungs- oder Ziergegenstände aus feinen Erden der Tarifstelle 69.13 C des Gemeinsamen Zolltarifs (im folgenden: GZT), in der zweiten andere Waren als Geschirr aus feinen Erden der Tarifstelle 69.12 C II des GZT zugewiesen. Die Importeure haben geltend gemacht, die betreffenden Waren seien als Erzeugnisse aus gewöhnlichem Ton den Tarifstellen 69.13 A und 69.12 A des GZT zuzuordnen.

4 In der Rechtssache 98/75 fragt der Bundesfinanzhof, wie die Begriffe Einrichtungs- und Ziergegenstände aus gewöhnlichem Ton und Einrichtungs- und Ziergegenstände aus anderen keramischen Stoffen in den Tarifstellen 69.13 A und 69.13 C des GZT auszulegen und gegeneinander abzugrenzen sind. In der Rechtssache 99/75 fragt er, wie die Begriffe Geschirr aus gewöhnlichem Ton und Geschirr aus feinen Erden in den Tarifstellen 69.12 A und 69.12 C des GZT auszulegen und gegeneinander abzugrenzen sind. In diesen Fragen geht es also im wesentlichen um die Auslegung des Begriffs aus gewöhnlichem Ton als Tarifierungsmerkmal.

5 Die betreffenden Tarifnummern sind folgendermaßen unterteilt:

69.12Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus anderen keramischen Stoffen:A —aus gewöhnlichem Ton;B —aus Steinzeug;C —aus Steingut oder feinen Erden:I —weiß oder einfarbig,II —andere;D —aus anderen keramischen Stoffen.69.13Figuren, Phantasiegegenstände, Einrichtungs-, Zier- und Schmuckgegenstände:A —aus gewöhnlichem Ton;B —aus Porzellan;C —aus anderen keramischen Stoffen.

6 Zunächst ist zu prüfen, ob der Begriff aus gewöhnlichem Ton in einer Weise auszulegen ist, die allein die Art des Rohstoffes und gegebenenfalls dessen Aufbereitung während des Herstellungsvorgangs berücksichtigt, oder ob auch die objektive Beschaffenheit des Erzeugnisses in Betracht zu ziehen ist. Wie sich aus den Vorlagebeschlüssen ergibt, haben die deutschen Zollbehörden sich auf die objektive Beschaffenheit der Erzeugnisse gestützt, insbesondere auf die Feinkörnigkeit und die Homogenität des Scherbens, während die Klägerinnen der Ausgangsverfahren sich auf Auskünfte aus den Herstellungsländern berufen, wonach die Waren aus natürlichen Rohstoffen ohne jegliche besondere Aufbereitung hergestellt und Feinkörnigkeit und Homogenität auf die Beschaffenheit der verwendeten Tonerden zurückzuführen seien.

7 Im Interesse der Rechtssicherheit und einer wirksamen Verwaltungsführung bilden für die Einordnung von Erzeugnissen in den GZT deren objektive Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften das ausschlaggebende Kriterium, soweit sich nicht aus besonderen Hinweisen oder Umständen andere Kriterien ergeben.

8 Es stellt sich also die Frage, nach welchen objektiven Beschaffenheitsmerkmalen und Eigenschaften die Waren, um die es hier geht, zum Zwecke ihrer Tarifierung nach dem GZT gegeneinander abzugrenzen sind.

9 Die deutschen Zollbehörden — wie übrigens auch die Kommission — verweisen auf einen Tarifentscheid, den der aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. 1. 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des GZT erforderlichen Maßnahmen (ABl. 1969, L 14, S. 1) eingesetzte Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs im Juni 1972 erteilt hat, und zwar als Antwort auf eine Anfrage zur Tarifierung von Wandfliesen aus Keramik der Tarifnummer 69.08. Dieser Tarifentscheid weist die betreffenden Waren als Erzeugnisse aus anderen keramischen Stoffen der Tarifstelle B II zu und nicht der Tarifstelle B I (Erzeugnisse aus gewöhnlichem Ton), mit der Begründung, der Scherben lasse zwar ein Gemisch unterschiedlich gefärbter einzelner Körner erkennen, die jedoch von großer Regelmäßigkeit und Homogenität seien; dies sei zurückzuführen auf ein intensiveres Aufbereiten (insbesondere Verfeinern) des verwendeten Tons, als es bei Waren aus gewöhnlichem Ton üblich sei. Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren vertreten demgegenüber die Auffassung, die Regelmäßigkeit und Homogenität der Ware könne nicht als Merkmal herangezogen werden. Sie berufen sich hierfür auf die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema, in denen der Begriff gewöhnlicher Ton ohne Rückgriff auf das Merkmal der Homogenität und Regelmäßigkeit der Ware definiert wird.

10 Die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema führen zum Teilkapitel II des Kapitels 69 des GZT unter Allgemeines folgendes aus:

Die Tarifierung der keramischen Waren dieses Teilkapitels richtet sich ausschließlich nach der besonderen Erscheinungsform der hergestellten Waren (…), ausgenommen für:

1. …

2. Geschirr und Haushalts- oder Toilettengegenstände, die je nachdem, ob sie aus Porzellan oder anderen keramischen Stoffen sind, zu Nr. 69.11 oder 69.12 gehören.

I — Porzellan

Die in Nr. 69.11 erfaßten Waren aus Porzellan sind …

II — Keramische Waren aus anderen Stoffen als Porzellan

Die in Nr. 69.12 erfaßten Waren aus anderen keramischen Stoffen sind folgende:

A — Keramische Waren aus poröser Masse, die im Gegensatz zu Porzellan flüssigkeitsdurchlässig und nicht durchscheinend sind, sich von Eisen leicht ritzen lassen und einen Scherben haben, der an der Zunge haftet. Die beiden Arten sind:

1. Waren, aus gewöhnlichem eisen- und kalkhaltigem Ton (Ziegelerde) hergestellt; sie haben einen erdigen und matten Scherben und eine farbige Masse (im allgemeinen braun, rot oder gelb). Sie können glasiert sein.

2. Waren aus Steingut, Bezeichnung für eine Reihe von keramischen Waren aus … mehr oder weniger feiner Grundmasse. Sie werden mit einer Glasur überzogen, um eine künstliche Undurchlässigkeit zu erzielen… Sie werden aus feingesiebtem und mit Wasser verrührtem Ton hergestellt und bei höheren Temperaturen als Waren aus gewöhnlichem Ton, jedoch nicht bis zur Sinterung gebrannt und haben daher einen feinkörnigen, homogenen Scherben, was sie vom Porzellan unterscheidet.

B — Steinzeug. Es hat wie Porzellan einen dichten Scherben, unterscheidet sich aber von ihm dadurch, daß es nicht durchscheinend ist …

C — Gewisse keramische Waren, die mit ihrem Aussehen Porzellan nachahmen: … Im Sinne der Nrn. 69.11 und 69.12 sind diese Waren kein Porzellan.

Die Erläuterungen zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften verweisen ihrerseits hinsichtlich der Bezeichnungen Porzellan, gewöhnlicher Ton, feine Erden, Steingut und Steinzeug, die in den Tarifnummern oder Tarifstellen dieses Teilkapitels aufgeführt sind, auf diesen Abschnitt Allgemeines der Brüsseler Erläuterungen zu Teilkapitel II des Kapitels 69.

11 Bei Fehlen gemeinschaftlicher Rechtsakte, Erläuterungen und sonstiger Klarstellungen seitens der Gemeinschaft sind die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema maßgebliche Erkenntnismittel für die Auslegung der Positionen des GZT. Es erscheint jedoch fraglich, ob die vorstehend angeführten Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema Gesichtspunkte für die Abgrenzung des Ausdrucks aus gewöhnlichem Ton von den Ausdrücken aus feinen Erden und aus anderen keramischen Stoffen enthalten. Denn diese Erläuterungen betreffen nach ihrem eigenen Wortlaut nur die Abgrenzung zwischen den beiden Tarifnummern 69.11 und 69.12, d.h. zwischen Geschirr aus Porzellan und aus anderen keramischen Stoffen, enthalten jedoch keinerlei Hinweis auf die verschiedenen Tarifstellen der Tarifnummer 69.12. Dies beruht zweifellos auf dem Umstand, daß das Brüsseler Zolltarifschema in Kapitel 69 nicht in Tarifstellen unterteilt ist. Folglich schließen die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema nicht aus, daß Feinkörnigkeit und Homogenität des Scherbens für die Abgrenzung der umstrittenen Tarifstellen des GZT herangezogen werden.

12 Obwohl er keine bindende Wirkung hat und eine andere Tarifstelle betrifft, enthält im übrigen der oben erwähnte Tarifentscheid des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs einen maßgeblichen Hinweis darauf, daß die Feinkörnigkeit und die Homogenität des Scherbens einer Ware als objektives Merkmal der Beschaffenheit einer Ware für die Auslegung und Abgrenzung des Begriffs gewöhnlicher Ton heranzuziehen ist. Dieses Ergebnis entspricht wohl auch dem allgemeinen Aufbau des GZT auf diesem Gebiet, der davon ausgeht, daß aus gewöhnlichem Ton als dem einfachsten Rohstoff geringwertige Gegenstände hergestellt werden, während feinere Waren aus keramischen Rohstoffen besserer Qualität gewonnen werden. Zwar wird dies in der deutschen Fassung der Tarif nummer 69.12 vielleicht nicht besonders deutlich, doch lassen einige Fassungen in anderen Amtssprachen in dieser Hinsicht kaum Zweifel, wenn sie Ausdrücke wie en poterie fine, fine pottery und di terracotta fine zur Bezeichnung von Waren aus einem anderen Rohstoff als gewöhnlichem Ton verwenden.

13 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens wenden ein, Feinkörnigkeit und Homogenität des Scherbens seien als Kriterien für die Abgrenzung von Tarifstellen zu ungenau und subjektiv und deshalb ungeeignet.

14 In dieser Hinsicht gibt es jedoch, worauf die Kommission im Laufe des Verfahrens hingewiesen hat, in Fachkreisen gewisse Orientierungen, deren sich die Zollbehörden bedienen könnten.

15 Sonach ist für die Auslegung und Abgrenzung der Tarifstellen 69.12 A und 69.12 C (Geschirr aus gewöhnlichem Ton und aus feinen Erden) sowie der Tarifstellen 69.13 A und 69.13 C (Einrichtungs- und Ziergegenstände aus gewöhnlichem Ton und aus anderen keramischen Stoffen) auf die Feinkörnigkeit und Homogenität des Scherbens abzustellen, so daß eine Ware von großer Feinkörnigkeit und Homogenität nicht als Ware aus gewöhnlichem Ton tarifiert werden kann. Die Entscheidung darüber, ob die streitigen Waren tatsächlich die Voraussetzungen für die Zuweisung zu der einen oder anderen Tarifstelle erfüllen, ist Sache des nationalen Gerichts.

Kosten

16 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundesfinanzhof gemäß dessen Beschlüssen vom 5. August 1975 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Für die Auslegung und Abgrenzung der Tarifstellen 69.12 A und 69.12 C (Geschirr aus gewöhnlichem Ton und aus feinen Erden) sowie der Tarifstellen 69.13 A und 69.13 C (Einrichtungs- und Ziergegenstände aus gewöhnlichem Ton und aus anderen keramischen Stoffen) ist auf die Feinkörnigkeit und Homogenität des Scherbens abzustellen, so daß eine Ware von großer Feinkörnigkeit und Homogenität nicht als Ware aus gewöhnlichem Ton tarifiert werden kann.