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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.02.1976 – C-101/74

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1976:17

Schlussanträge des Generalanwalts Alberto Trabucchi

vom 5. Februar 1976

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Der vorliegenden Klage, die ein früherer Beamter gegen den Rat erhoben hat, liegt die Zahlung einer Entschädigung bei dauernder Teilinvalidität zugrunde, die das beklagte Organ gemäß der Schlußfolgerung eines eigens zur Feststellung des Grades der Erwerbsminderung eingesetzten Schiedsausschusses vorgenommen hat. Die Teilinvalidität beruht auf einem Autounfall, den der Kläger im Juli 1968 als Beamter des Rates außerhalb des Dienstes erlitten hatte. Der Unfall war durch die individuell-kollektive Versicherung gedeckt, die seinerzeit für die Beamten des Rates aufgrund einer Police bestand, welche das Generalsekretariat zur vorläufigen Regelung der Bedingungen gezeichnet hatte, zu denen die in Artikel 73 des Beamtenstatuts vorgesehenen Leistungen gewährt werden konnten.

Der Kläger hatte sich zunächst mit dem vom Schiedsausschuß mit 20 % bemessenen Grad der Erwerbsminderung ausdrücklich einverstanden erklärt und beantragte später beim Rat die Anerkennung einer Erwerbsminderung von 30 %; dabei behauptete er, diesen Prozentsatz habe 'die Anstellungsbehörde schon vor dem ausdrücklichen Einverständnis mit dem weniger günstigen Vorschlag des Schiedsausschusses anerkannt. Der Kläger trägt vor, die Beziehungen zwischen ihm und dem Rat seien von denen des Rates zum Versicherer zu trennen; daraus will er herleiten, daß sich die Wirkung seines Einverständnisses mit dem Grad der Erwerbsminderung von 20 % auf das Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Organ beschränke; dagegen stehe es im Verhältnis zwischen ihm und dem Organ der Feststellung eines höheren und von den Dienststellen des Rates bereits anerkannten Grades der Erwerbsminderung nicht entgegen. Hieraus folge, daß das Organ für den Unterschiedsbetrag aufzukommen habe, der sich aus der Differenz zwischen dem mit dem Versicherer vereinbarten Grad der Erwerbsminderung und dem Grad ergebe, zu dessen Anerkennung zugunsten des Klägers — als begünstigtem Dritten aus der vorgenannten individuell-kollektiven Versicherung — sich das Organ zuvor bereit erklärt habe.

Der Kläger stützt diese Argumentation darauf, daß das Attest seines behandelnden Arztes, der den Grad der Erwerbsminderung seines Patienten auf 30 % festlegte, auf dem gleichlautenden Gutachten eines von ihm konsultierten Facharztes, des Dr. Olmechette, beruhte. Der Rat hatte diesen Facharzt auf Vorschlag des Klägers als eigenen Vertreter in den mit der Feststellung des Grades der Erwerbsminderung betrauten Schiedsausschusses entsandt.

Dies läßt jedoch sicher nicht den Schluß zu, die zuständigen Stellen des Organs, dem der Kläger angehörte, hätten sich die frühere einseitige Feststellung des dem Kläger günstigeren und vom Versicherer sofort bestrittenen Grades der Erwerbsminderung zu eigen gemacht.

Die rechtliche Konstruktion des Klägers basiert auf einer Zweiteilung der Rechtsbeziehungen sowie des Verfahrens zur Feststellung des Grades der Erwerbsminderung; sie läßt sich, abgesehen davon, daß sie auf ein nicht durch Tatsachen erhärtetes angebliches Anerkenntnis des Rates gestützt ist, auch nicht mit der Rechtslage in Einklang bringen. Die vom beklagten Organ zugunsten seiner Beamten gegen die in Artikel 73 des Statuts genannten Risiken abgeschlossene Versicherung sowie die Übernahme der entsprechenden Kosten sollte offensichtlich den Rat von den sich aus dem Statut ergebenden Verpflichtungen freistellen. Wie sich aus dem Urteil in der Rechtssache 18/70, Duraffour/Rat — Slg. 1971, 523, ergibt, ersetzen zwar die vom Versicherer eingegangenen Pflichten nicht die dem Organ unmittelbar gegenüber dem Beamten auferlegten Pf lienten; wenn jedoch der Grad der Erwerbsminderung eines Beamten, der einen Unfall erlitten hat, der unter die vom Organ nach Artikel 73 abzudeckenden Risiken fällt, vorschriftsmäßig festgestellt wurde, dann ist das Organ sicher nicht befugt, einen höheren Grad anzuerkennen; dies muß erst recht dann gelten, wenn die Feststellung mit unmittelbarer Beteiligung und mit Zustimmung eines Vertrauensmannes des Organs erfolgte und der Betroffene sich mit ihr aus freien Stücken einverstanden erklärte.

Wegen des vorläufigen Charakters des seinerzeit geltenden Versicherungssystems und wegen etwaiger Lücken, die es in bezug auf die Abdeckung sämtlicher dem Organ nach Artikel 73 des Statuts auferlegter Pflichten möglicherweise enthält, ließe sich allenfalls ein Eintreten des Organs zugunsten des Beamten für den Fall denken, daß es den Umfang der gemäß der Versicherungspolice festgestellten Leistung — etwa wegen der Geldentwertung oder aus anderen Überlegungen wirtschaftlicher Art — für unzulänglich hält. Rechtlich unzulässig ist jedoch ein Einschreiten des Organs in der Richtung, daß es einen höheren als auf dem hierfür vorgesehenen Weg ordnungsgemäß festgestellten Grad der Erwerbsminderung anerkennt und dann einseitig die Zahlung des nicht vom Versicherer getragenen Teils der entsprechenden Entschädigung übernimmt. Der Grad der Erwerbsminderung wird nämlich im wesentlichen nach technischen Gesichtspunkten und nicht aufgrund von Zweckmäßigkeits- oder Billigkeitserwägungen festgestellt; daher kann die Feststellung nicht einseitig von einer Behörde geändert werden, die damit betraut ist, öffentliche Mittel nach objektiven Normen zu verwalten.

Daß das beklagte Organ für das Schiedsverfahren der Forderung des Klägers nach Benennung des Arztes entsprochen hatte, der von diesem privat konsultiert worden war und der sich vorher für die Bemessung des Grades der Erwerbsminderung mit 30 % ausgesprochen hatte, bedeutet keineswegs, daß sich das Organ diese Bemessung zu eigen machten wollte, sondern zeigt lediglich das Bemühen des Organs, die Interessen seiner Beamten so gut wie möglich zu wahren. Daß dann derselbe Arzt, der das Vertrauen des Klägers genoß, einem niedrigeren als ursprünglich von ihm selbst befürworteten Grad der Erwerbsminderung zugestimmt hat, streitet sicher nicht für die Argumentation des Klägers.

Einen Anspruch auf eine Zusatzleistung durch den Rat hätte der Kläger nur dann, wenn die ihm als begünstigtem Dritten vom Versicherer zugesicherte Leistung nachweislich geringer wäre als die, die ihm das Organ nach den in Artikel 73 des Statuts aufgestellten Kriterien zu garantieren hat. Im vorliegenden Fall beruft sich der Kläger aber nicht auf die Unzulänglichkeit der vom Versicherer übernommenen Verpflichtung im Vergleich mit dem vom Organ abzudeckenden Risiko, sondern darauf, daß der Umfang des ihm tatsächlich entstandenen Schadens nicht richtig bemessen worden sei. Da sich der Kläger jedoch mit der Festlegung des Grades der Erwerbsminderung auf 20 % in einer Zeit, für die seine Einsichts- und Willensfähigkeit unbestritten ist, ausdrücklich einverstanden erklärt hat, kann er diesen Punkt jetzt nicht mehr bestreiten.

Die Klage auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Beklagten ist somit unbegründet. Aus denselben Gründen ist auch der entsprechende Schadensersatzantrag abzuweisen.

2. Meiner Ansicht nach ist auch der Antrag auf Ersatz des Schadens abzuweisen, der dem Kläger dadurch entstanden sein soll, daß die Beklagte keine Maßnahmen zur Durchführung des Artikels 73 ergriffen hat, dessen Absatz 2 Unterabsatz 2 die Möglichkeit vorsieht, bei Invalidität an Stelle einer einmaligen Zahlung eine Leibrente zu gewähren. Da der Kläger nämlich mit der Zahlung eines einmaligen Betrages vorbehaltslos einverstanden war, ohne stattdessen eine Leibrente auch nur zu verlangen, geht es nicht an, daß er sich später darauf beruft, der Beklagte habe zu der hier interessierenden Zeit die erforderlichen Durchführungsbestimmungen noch nicht erlassen.

Andererseits ist nicht recht einzusehen, worin der Schaden bestehen könnte, den der Kläger mit der Geldentwertung in Zusammenhang bringt. Abgesehen davon, daß er die Möglichkeit gehabt hätte, sich gegen dieses durchaus naheliegende Risiko durch entsprechende Anlage des erhaltenen Kapitals zu schützen, kommt der etwaige Ersatz des auf die Geldentwertung zurückzuführenden Schadens grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein rechtswidriger Akt vorliegt.

3. Ebenfalls unbegründet ist das Vorbringen, die Feststellung und Auszahlung der ihm zustehenden Entschädigung habe sich überdurchschnittlich lange verzögert. Daß zwischen dem Unfall und der Feststellung der Entschädigung einige Zeit verstrichen ist, liegt anscheinend ausschließlich daran, daß erst die Konsolidierung der Verletzungsfolgen abgewartet werden mußte, da dies notwendige Voraussetzung für die endgültige Feststellung des Grades der Erwerbsminderung ist. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß der Kläger zwischen dem Unfalltag und dem Zeitpunkt, zu dem sich der Grad der Erwerbsminderung feststellen ließ, die Zahlung eines Vorschusses verlangt hätte.

4. Der Kläger behauptet ferner, durch die Art und Weise, in der der Kapitalbetrag der Entschädigung für die Dauerinvalidität von den Dienststellen der Beklagten nach Deutschland überwiesen und in DM umgerechnet worden sei, habe er einen rechtswidrigen Schaden erlitten. Der in belgischen Franken festgestellte und auf Wunsch des Klägers auf ein Konto in Deutschland überwiesene Betrag wurde zu dem für Bankgeschäfte geltenden freien Wechselkurs in deutsche Währung umgerechnet. Der Kläger meint, die Umrechnung hätte stattdessen gemäß Artikel 63 des Statuts, wonach in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlte Dienstbezüge auf der Grundlage der vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Parität berechnet werden, die am 1. Januar 1965 gegolten hat, zu dieser günstigeren Parität erfolgen müssen.

Die Zahlung der Versorgungsbezüge richtet sich ebenfalls nach dieser Bestimmung (Artikel 82 Absatz 1 zweiter Unterabsatz). Für die Zahlung von Leistungen der hier in Rede stehenden Art enthält das Statut indessen keine ausdrückliche Regelung.

Die Praxis der Organe ging gemäß der Entschließung der Verwaltungsleiter der Gemeinschaft vom 4. Mai 1970 dahin, eine ganze Reihe von Leistungen, die dem Beamten aufgrund des Statuts zustehen und begrifflich nicht als Bestandteil der Besoldung im Sinne des Artikels 63 des Statuts angesehen werden, von der Anwendung dieser Bestimmung auszunehmen. Dies gilt zum Beispiel für das Dienstreisetagegeld, die Amtszulage, das zeitlich begrenzte Tagegeld, die Pauschalzulage für Reise- und Umzugskosten, Geburten- und Erziehungszulage und andere mehr.

Die hier zu erörternde Leistung ist in dieser Aufzählung nicht enthalten. Im übrigen könnte die erwähnte Entschließung nicht als Rechtsgrundlage zur Lösung des Problems herangezogen werden, da insoweit allein die Auslegung des Beamtenstatuts ausschlaggebend ist.

Da das Statut zu dieser Frage schweigt, ist zu prüfen, ob sich die Anwendung der Wechselkursregelung des Artikels 63 mit dem hier verfolgten Schutzzweck vereinbaren ließe.

Die Leistung wurde nicht als Teil der Besoldung, sondern zum Ersatz eines dem Kläger entstandenen Schadens gewährt. Daraus folgt, daß der ihm zustehende Betrag, der hier in der Währung des Landes ausgedrückt wurde, in dem er als Beamter des Rates tätig war, der Summe entsprechen mußte, die seinem Wunsch entsprechend in der Währung seines jetzigen Aufenthaltslandes ausbezahlt wurde.

Im übrigen ist die Klage als unbegündet abzuweisen.

Bezüglich der Verfahrenskosten schlage ich vor, ein Viertel der Kosten des Klägers dem Beklagten aufzuerlegen.