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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.02.1976 – C-101/74
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1976:27
In der Rechtssache 101/74
DIETRICH KURRER, ehemaliger Beamter des Ministerrates, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen bei der Gaur d'appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr H. Steinfort, 15, boulevard G.-D.-Charlotte, Luxembourg,
Kläger
gegen
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch Rechtsanwalt R. O. Dalcq, Brüssel, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Loesch, 2, rue Goethe, Luxembourg,
Beklagter,
wegen Zahlung bestimmter Beträge nach Artikel 73 des Beamtenstatuts
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Kutscher, der Richter M. Sørensen und A. G. Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: A. Trabucchi
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Artikel 73 Absatz 1 des Beamtenstatuts bestimmt:
Der Beamte wird vom Tage seines Dienstantritts an gemäß einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutbeirats beschlossenen Regelung für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert. Für die Sicherung bei Krankheit und Unfällen außerhalb des Dienstes hat er bis zu 0,1 % seines Grundgehalts als Beitrag zu leisten.
Mit Dienstlichen Mitteilungen aus den Jahren 1966, 1967 und 1968 wurden die Beamten des Rates darüber unterrichtet, daß der Generalsekretär bis zum Erlaß der in Artikel 73 vorgesehenen Regelung eine Unfallversicherungspolice gezeichnet habe, um vorläufig die Bedingungen festzulegen, zu denen die in diesem Artikel genannten Leistungen gewährt werden konnten. In den Mitteilungen wurden die abgedeckten Risiken aufgezählt, aber nicht sämtliche Einzelheiten der Police wiedergegeben.
Herr Kurrer war von 1958 bis 1973 Beamter des Rates; 1973 schied er auf seinen Antrag im Rahmen des damals infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten eröffneten Verfahrens aus dem Dienst aus. Bei seinem Ausscheiden war er 50 Jahre alt und in Besoldungsgruppe A 4 eingestuft.
Am 7. Juli 1968 wurde er außerhalb des Dienstes Opfer eines Verkehrsunfalls, der zu einer dauernden Teilinvalidität führte. Um das Verfahren zur Erlangung der ihm nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c des Statuts zustehenden Leistungen bei Invalidität in Gang zu setzen, füllte er auf dem hierfür vom Versicherer bestimmten Formular eine Unfallmeldung aus.
Erst im März 1972 konnte der behandelnde Arzt des Klägers die Bescheinigung über die Konsolidierung der Verletzungsfolgen ausstellen.
Der von diesem Arzt zugezogene Facharzt bemaß den Grad der dauernden Erwerbsminderung des Herrn Kurrer mit 30 %. Der Vertrauensarzt des Versicherers hielt angesichts der Krankengeschichte des Klägers dessen Erwerbsminderung, wenn sie überhaupt gegeben sei, für so gering, daß Herr Kurrer den Grad ihrer Bemessung niemals akzeptieren würde.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung sehen für den Bestreitensfall ein Schiedsverfahren vor; dementsprechend forderte der Rat Herrn Kurrer auf, seinen Vertreter für das Schiedsverfahren zu benennen. Am 30. November 1972 teilte Herr Kurrer der Verwaltung mit, Herr Dr. A. Olmechette habe sich zur Wahrnehmung seiner Interessen im Schiedsverfahren bereit erklärt. Dieser unterzeichnete auch den Schiedsvertrag. Der Versicherer war durch einen Facharzt für Psychiatrie vertreten. Die beiden Ärzte einigten sich darauf, den Grad der Erwerbsminderung mit 20 % zu bemessen; die Zuziehung eines dritten Schiedsmannes war nicht erforderlich.
Mit Schreiben vom 21. Februar 1974 schrieb Herr Kurrer der Verwaltung folgendes: Auf Ihre Anfrage teile ich Ihnen mit, daß ich mit dem von den Versicherern vorgeschlagenen Grad von 20 % zur Festsetzung der Entschädigung wegen meiner Dauerinvalidität einverstanden bin. Bitte merken Sie vor, daß der auf der Basis einer Erwerbsminderung von 20 % errechnete Betrag auf mein Konto überwiesen werden soll.
Mit Schreiben vom 10. März 1974 bat Herr Kurrer die Verwaltung, die Entschädigung auf derselben Grundlage und zu denselben Bedingungen wie die übrigen Bezüge nach den Bestimmungen des Artikels 63 Absätze 2 und 3 des Statuts auf sein Bankkonto in Deutschland zu überweisen, das heißt also, daß der Umrechnung seiner Entschädigung in Deutsche Mark die dem Internationalen Währungsfonds im Jahre 1965 erklärte amtliche Parität (12,50 FB = 1 DM) zugrunde gelegt werden sollte.
Der Betrag von 720000 FB wurde zur Zahlung an Herrn Kurrer angewiesen und von der Bank zum Tageskurs (15,33 FB = 1 DM) in Deutsche Markt umgerechnet.
Am 20. Mai 1974 erhob Herr Kurrer Beschwerde, in der er
1. bestritt, dem Rat gegenüber jemals mit dem Grad von 20 % einverstanden gewesen zu sein; sein Einverständnis sei nur dem Versicherer des Rates erklärt worden; der Rat habe den Grad von 30 % nie bestritten;
2. dem Rat vorwarf, dieser habe den nach Deutschland überwiesenen Betrag unter Verletzung des Artikels 63 des Statuts von der Bank zum Tageskurs und nicht nach den amtlichen Paritäten in Deutsche Mark umrechnen lassen;
3. dem Rat vorwarf, er habe Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c des Statuts hinsichtlich der bei der Berechnung der Entschädigung zu berücksichtigenden Bezüge zu eng ausgelegt.
Der Rat lehnte die Beschwerde des Herrn Kurrer mit Bescheid vom 20. September 1974 ausdrücklich ab.
Am 20. Dezember 1974 hat Herr Kurrer gegen die ablehnende Entscheidung über seine Beschwerde die vorliegende Klage erhoben.
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
1. a)die mit Bescheid des Beklagten vom 20. September 1974 gegenüber dem Kläger ergangenen ausdrücklichen ablehnenden Entscheidungen aufzuheben;b)zu erkennen, daß die Versicherungspolice der Securitas insoweit nichtig ist und dem Kläger jedenfalls nicht entgegengehalten werden kann, als sie nicht veröffentlicht und/oder dem Personal zur Kenntnis gebracht worden ist und jedenfalls nicht Gegenstand der in Artikel 110 des Statuts vorgesehenen Anhörung und Stellungnahme war;
2. die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger keine Entschädigung über die von der Versicherungsgesellschaft J. Van Breda erbrachte Leistung hinaus zu gewähren, aufzuheben;
3. zu erkennen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Berechnung der Entschädigung den von den Dres. Larock und Olmechette festgelegten Grad von 30 % zugrunde zu legen;
4. den Beklagten in jedem Fall zur Zahlung einer zusätzlichen Entschädigung an den Kläger zu verurteilen, die sich aus dem Unterschied errechnet zwischen dem zugrunde gelegten Grad von 20 % und dem Grad von 30 %, der hätte zugrunde gelegt werden müssen, also — vorbehaltlich einer Ergänzung im Laufe des Verfahrens — zur Zahlung von 360000 FB;
5. zu erkennen, daß die an den Kläger überwiesenen Beträge auf der Grundlage des in Artikel 63 des Statuts vorgesehenen Umrechnungskurses hätten berechnet werden müssen;
6. den Beklagten bereits jetzt zu verurteilen, aus diesem Grund einen — vorbehaltlich einer Berechnung durch den Beklagten — auf 100000 FB geschätzten zusätzlichen Betrag zu zahlen;
7. zu erkennen, daß der Beklagte alle Beträge, die er dem Kläger gegebenenfalls noch schuldet, zum vorgenannten Umrechnungskurs an dessen Wohnsitz zu überweisen hat;
8. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu Unrecht einbehaltene 46,96 DM zu zahlen;
9. den Beklagten unter Feststellung der vom Kläger geltend gemachten Amtsfehler zu Schadensersatz zu verurteilen, dessen Höhe der Gerichtshof nach seinem Ermessen feststellen möge;
10. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
hilfsweise zum Klageantrag Ziffer 6:
in jedem Fall den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger den Betrag zu zahlen, der sich bei einer Summe von 720000 FB aus dem Unterschied zwischen dem von der Bank zugrunde gelegten Umrechnungskurs (15,10 FB = 1 DM) und dem vom Internationalen Währungsfonds zuletzt angenommenen Kurs (13,66 FB = 1 DM) ergibt, vorbehaltlich der Berechnung durch den Beklagten und vorbehaltlich einer Berichtigung im Laufe des Verfahrens also zur Zahlung eines in DM ausgedrückten Zusatzbetrags von 88790 FB.
Der Rat beantragt,
die Klage abzuweisen;
die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zum Grad der Erwerbsminderung
Der Kläger macht geltend, der Grad seiner Erwerbsminderung sei mit 30 % zu bemessen. Der Rat habe sich die Schlußfolgerung des Facharztes des Klägers zu eigen gemacht, indem er ihn als Vertreter seiner Interessen für das Schiedsverfahren benannt habe, das dieser zusammen mit dem vom Versicherer des Rates benannten Arzt durchgeführt habe.
Nach Artikel 73 des Statuts habe der Rat dem Kläger daher einen Kapitalbetrag zu gewährleisten, der auf der Grundlage des tatsächlichen mit 30 % zu bemessenden Grades der Erwerbsminderung errechnet sei.
Daß die in Artikel 73 des Statuts vorgesehene Regelung der Organe noch nicht ergangen sei und der Rat inzwischen eine privatrechtliche Versicherungspolice gezeichnet habe, könne nicht zur Schmälerung der in diesem Artikel verankerten Garantie führen (X/Rat 18/70 — Slg. 1972, 1205).
Nur der Teil der Versicherungspolice, der den Beamten zur Kenntnis gebracht worden sei, könne in Verbindung mit Artikel 73 des Statuts gelten. Das in der Police vorgesehene Schiedsverfahren sei den Bediensteten nicht mitgeteilt worden. Solange die Organe noch keine Regelung beschlossen hätten, sei die Versicherungspolice im übrigen als eine Durchführungsbestimmung zu Artikel 73 anzusehen, deren Erlaß nach Artikel 110 des Statuts die Stellungnahme des Statutsbeirats vorausgehen müsse. Die Nichtbeachtung des Artikels 110 bedeute, daß die Police nichtig sei oder dem Kläger zumindest nicht entgegengehalten werden könne.
Auf alle Fälle habe sich der Kläger gegenüber dem Rat niemals mit den Schlußfolgerungen des Schiedsausschusses einverstanden erklärt. Das Schiedsverfahren sei im Verhältnis zwischen dem Rat und seinem Versicherer vorgesehen; es könne nicht dem in der gemeinsamen Regelung vorzusehenden Verfahren zur Feststellung des Grades der Erwerbsminderung gleichgestellt werden. Nach dieser Regelung würde den Kläger nämlich ein nur aus unabhängigen und nicht von Dritten benannten Ärzten bestehendes Kollegium begutachten.
Wenn der Kläger den Anschein erweckt habe, sich mit dem in Schiedsverfahren gemäß der Versicherunspolice festgestellten Grad der Erwerbsminderung einverstanden erklärt zu haben, so sei dies nur geschehen; um dem Rat die Erlangung einer Leistung aus seiner privatrechtlichen Versicherungspolice zu erleichtern. Der Kläger habe noch vor seinem Schreiben vom 20. Mai 1974 mündlich erklärt, daß er gegenüber dem Rat auf keinerlei Ansprüche verzichte.
Selbst wenn man davon ausgehe, daß sich der Kläger mit dem vom Versicherer vorgeschlagenen Satz von 20 % einverstanden erklärt habe, so sei dieses Einverständnis im übrigen wegen Gewaltanwendung, Irrtum und Arglist fehlerhaft. Er sei seinerzeit aus psychologischen Gründen nicht in der Lage gewesen, seine Zustimmung zu erklären. Er habe gedacht — und man habe ihn glauben machen wollen —, ein dritter Schiedsmann habe den Grad der Erwerbsminderung mit 20 % bemessen.
Für den Fall, daß der Gerichtshof den Rat nicht für verpflichtet halte, von einem Grad von 30 % auszugehen, regt der Kläger an, der Gerichtshof möge eigene Sachverständige benennen und so die Lücke im Statut ausfüllen.
Der Rat trägt vor, er habe niemals einen Grad von 30 % anerkannt. Der Kläger habe seinen Arzt benannt, um seine Interessen vertreten zu lassen, und dieser habe sich schließlich der vom Sachverständigen des Versicherers vorgeschlagenen Bemessung mit 20 % angeschlossen.
In Artikel 73 sei nicht vorgesehen, daß die Entschädigung bei Dauerinvalidität auf der Grundlage des tatsächlichen Grades der Erwerbsminderung zu berechnen sei, sondern es heiße dort, die Entschädigung berechne sich nach einer Tabelle. Da die in Artikel 73 vorgesehene Regelung nicht ergangen sei, gebe es auch keine Tabelle (die in der Versicherungspolice enthaltene Tabelle decke die Invalidität des Klägers nicht).
Solange die im Statut vorgesehene Regelung noch nicht bestehe, sei zur Feststellung der Bedingungen, zu denen die in Artikel 73 vorgesehenen Leistungen garantiert und gewährt werden, die Versicherungspolice in Verbindung mit Artikel 73 des Statuts heranzuziehen; der Rat sei daher berechtigt gewesen, sich an die Police zu halten.
Nach Ansicht des Rates kann die Zeichnung einer Versicherungspolice nicht Durchführungsbestimmungen zu Artikel 73 gleichgestellt werden, so daß die Stellungnahme des Statutsbeirats nicht erforderlich gewesen sei.
Der Kläger habe sich dem Schiedsverfahren aus freien Stücken unterworfen; dieses sei ihm vorgeschlagen und nicht aufgezwungen worden, und er sei mit ihm schließlich in voller Kenntnis der Dinge einverstanden gewesen.
Zur Höhe des Kapitalbetrags
Der Kläger macht geltend, wenn es die gemeinsame Regelung der Organe bereits gegeben hätte, hätte er nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c zweiter Unterabsatz des Statuts anstelle einer Kapitalabfindung eine Leibrente verlangen können. Diese hätte unter Berücksichtigung der Geldentwertung und des Besoldungsanstieges angepaßt werden müssen. Daher sei die Entschädigung nach Treu und Glauben zu erhöhen.
Der Rat erklärt, die Versicherungspolice sehe lediglich die Zahlung eines Kapitalbetrages vor. Da aber Artikel 73 des Statuts bestimme, daß stattdessen eine Leibrente gewährt werden könne, habe es dem Kläger freigestanden, die Zahlung einer solchen Rente zu beantragen. Er habe sich aber erst nach Empfang des Kapitalbetrags darauf berufen, daß er auch eine Rente mit Anpassungsklausel hätte beantragen können, um daraus abzuleiten, daß der Kapitalbetrag erhöht werden müsse, was in Artikel 73 des Statuts jedoch nicht vorgesehen sei.
Im übrigen sei nicht gewiß, ob die ausstehende Regelung eine Rente mit Anpassungsklausel vorsehen werde. Jedenfalls sei es reichlich unwahrscheinlich, daß sie eine Erhöhung des Kapitalbetrags ermöglichen werde, denn der Vorteil einer Kapitalabfindung bestehe für den Empfänger gerade darin, sie so anlegen zu können, daß er vor der Geldentwertung geschützt sei.
Der Kläger macht in der Erwiderung geltend, wenn der Bezug einer Leibrente möglich sei, so begnüge er sich jetzt mit einer Rente anstelle eines Kapitalbetrags.
Der Rat hält in seiner Gegenerwiderung diesen Antrag für verspätet, nachdem der Kläger bereits einen Kapitalbetrag erhalten und niemals zuvor an dessen Stelle eine Leibrente beantragt habe.
Zur verspäteten Zahlung des Kapitalbetrags
Der Kläger stellt fest, durch die verspätete Zahlung des Kapitalbetrags sei ihm ein zusätzlicher Schaden entstanden. Wegen dieser Verspätung hätten bei der Berechnung der Entschädigung die seit 1968 beschlossenen Besoldungserhöhungen nach Artikel 65 des Statuts nicht berücksichtigt werden können. Im übrigen sehe Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c nicht ausdrücklich die Zahlung von Zinsen vor; normalerweise sei die Entschädigung ab dem Unfalltag zu verzinsen, um einen Ausgleich für deren verspätete Zahlung zu schaffen. Die Nichtgewährung von Zinsen bedeute einen zusätzlichen Schaden. Wäre die Entschädigung nämlich früher gezahlt worden, dann hätte er sie anlegen können, um sich gegen die Inflation zu schützen. Zumindest hätte der Rat ihm unaufgefordert einen oder mehrere Vorschüsse zahlen müssen.
Der Rat hebt hervor, die verspätete Zahlung sei vor allem auf den langsamen Heilverlauf beim Kläger sowie auf die medizinische Auseinandersetzung über die Bemessung der Erwerbsminderung zurückzuführen. Der Kläger stelle nicht unter Beweis, inwiefern die Verzögerung dem Rat zuzuschreiben sei. Verzugszinsen sind nach Ansicht des Rates weder sachlich noch rechtlich gerechtfertigt; sie seien dem Gemeinschaftsrecht fremd (Capolongo/Hohe Behörde,27 und 39/59 — Slg. 1960, 825).
Das Fehlen von Durchführungsbestimmungen zu Artikel 73 des Statuts könne kein haftungsbegründendes Verschulden des Rates bedeuten. Es sei eindeutig, daß die aufgrund des Artikels 73 des Statuts geschuldeten Entschädigungen nach den Monatsgrundgehältern … in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall zu bemessen seien.
Zum Umrechnungskurs
Der Kläger trägt vor, unter Dienstbezügen im Sinne von Artikel 63 des Statuts sei nicht nur das Gehalt im engeren Sinne zu verstehen, sondern auch jede Entschädigung, die auf der Grundlage des Gehalts berechnet und zum Ausgleich eines vom Beamten erlittenen Verluste gezahlt werde.
Der Umrechnungskurs für die Entschädigung habe sich nach den vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten richten müssen, die am 1. Januar 1965 gegolten hätten. Da die in den drei Kapiteln des Titels V des Statuts behandelten Sachverhalte eng miteinander verwandt seien, sei das Schweigen des Artikels 73 zum Umrechnungskurs belanglos.
Im übrigen habe die Zahlung des Kapitals nach Deutschland ohne Abzug irgendwelcher Spesen vorgenommen werden müssen. Der Rat habe eine Bank anweisen müssen, dem Kläger den Gegenwert von 720000 FB unter Zugrundelegung der in Artikel 63 des Statuts vorgesehenen Parität oder, hilfsweise, nach dem amtlichen Umrechnungskurs in D-Mark zur Verfügung zu stellen.
Nach Ansicht des Rates ist dem Kläger kein Nachteil entstanden, weil er sein Gehalt bis zum Ausscheiden aus dem Dienst weiter bezogen habe.
Das Statut regele ausdrücklich, in welchen Fällen die Umrechnungskurse des Internationalen Währungsfonds anzuwenden seien; dabei seien die nach Artikel 73 des Statuts gezahlten Entschädigungen nicht eingeschlossen.
Der Rat betont, eine für sämtliche Beamten vorteilhafte Lösung lasse sich nicht finden. Ein Vorgehen im Sinne des Klägers sei sicher für Deutsche vorteilhaft, benachteilige aber Italiener.
Im übrigen seien die Absätze 2 und 3 des Artikels 63 Ausnahmen vom allgemeinen Recht, das in allen Ländern vorsehe, daß die Umrechnung bei Zahlung in einer anderen als am Erfüllungsort geltenden Währung nach dem Kurswert zu erfolgen habe, der zur Zeit der Zahlung maßgebend sei.
Wegen der Bankspesen verweist der Rat auf Artikel 17 Absatz 1 des Anhangs VII; darin sei vorgesehen, daß die einem Beamten zustehenden Bezüge an dem Ort und in der Währung des Landes gezahlt werden, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Dort sei auch geregelt, in welchem Fall eine spesenfreie Überweisung genehmigt werde. Die fraglichen Entschädigungen seien dabei nicht genannt.
IV — Mündliches Verfahren
Die Parteien haben in der Sitzung vom 4. Dezember 1975 mündlich verhandelt.
Wegen zwischenzeitlicher Änderung der Zusammensetzung der Kammer ist das mündliche Verfahren am 5. Februar 1976 wieder aufgenommen worden. Die Parteien haben auf ihr früheres mündliches Vorbringen Bezug genommen. Der Generalanwalt hat in dieser Sitzung seine Schlußanträge vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/4 Der Kläger, ehemaliger Beamter im Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften, ist infolge eines Autounfalls dauernd teilinvalide und erhielt aufgrund der Invalidität eine Entschädigung nach Artikel 73 Absatz 1 des Beamtenstatuts. Da er die ihm zuerkannte Entschädigung für unzulänglich hielt, reichte er am 20. Mai 1974 beim Rat eine Beschwerde ein. Nach deren Ablehnung durch den Rat am 20. September 1974 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung und mithin auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der empfangenen und der ihm seiner Ansicht nach zustehenden Entschädigungssumme gerichtet ist. Der Kläger rügt die Verletzung des Beamtenstatuts und beruft sich auf allgemeine Billigkeitsgrundsätze.
5 Er erhebt erstens den Vorwurf, der Rat habe ihm die in Artikel 73 Absatz 2 des Beamtenstatuts vorgesehene Entschädigung auf der Grundlage einer Erwerbsminderung von 20 % gezahlt, obwohl er selbst anerkannt habe, daß der Grad der Erwerbsminderung 30 % betrage.
6 Artikel 73 Absatz 1 sieht vor, daß die Organe der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung beschließen, in der unter anderem festzulegen ist, unter welchen Bedingungen der Beamte gegen Risiken außerhalb des Dienstes gesichert ist.
7 Da diese Regelung noch nicht ergangen ist, hat der Rat inzwischen als vorläufige Maßnahme bei einer Versicherungsgesellschaft eine Versicherungspolice gezeichnet, welche die Bedingungen festlegt, zu denen das Risiko gedeckt wird.
8/11 Der Rat hat dem Personal mit mehreren Dienstlichen Mitteilungen bekanntgegeben, daß die Bestimmungen der genannten Police vorläufig die Bedingungen regeln, zu denen die in Artikel 73 vorgesehenen Leistungen garantiert werden. Daher bestimmen sich die Rechte und Pflichten des Organs und seiner Bediensteten vorläufig nach Artikel 73 in Verbindung mit der Police. Bei mangelnder Übereinstimmung gehen die Vorschriften des Statuts der Police vor, da diese nicht Rechte verdrängen kann, die einem Beamten unmittelbar aufgrund des Statuts zustehen. Somit kann sich das Fehlen einer im gegenseitigen Einvernehmen von den Organen beschlossenen Regelung nicht zum Nachteil eines Beamten auswirken.
12/14 Der vom Kläger konsultierte Facharzt gelangte zunächst zu der Schlußfolgerung, der Grad der Erwerbsminderung sei mit 30 % zu bemessen. Da der Versicherer diese Feststellung bestritt, wurde ein Schiedsverfahren gemäß den in der Versicherungspolice vorgeschriebenen Förmlichkeiten eingeleitet. Die Verwaltung des Rates schrieb dem Kläger am 23. November 1972:
Geben Sie mir bitte so bald wie möglich den Namen des Arztes bekannt, der Ihre Interessen im Schiedsverfahren wahrnehmen soll.
15 Ohne Einwendungen gegen die Form des Schiedsverfahrens zu erheben, richtete der Kläger am 30. November 1972 ein Schreiben folgenden Inhalts an die Verwaltung des Rates:
Herr Dr. A. Olmechette … hat sich bereit erklärt, meine Interessen in dem von der Versicherungsgesellschaft vorgeschlagenen Verfahren wahrzunehmen.
Ich bitte Sie daher, sich erforderlichenfalls direkt mit ihm in Verbindung zu setzen.
16/17 Der Grad der Erwerbsminderung des Klägers ist Tatfrage; da der Kläger ausdrücklich seinen eigenen Arzt zur Wahrnehmung seiner Interessen bestellte, waren sämtliche Voraussetzungen für eine ihm günstige Tatsachenfeststellung gegeben. Der von ihm bestellte Arzt einigte sich mit dem vom Versicherer bestellten Arzt auf eine Erwerbsminderung von 20 %, ohne daß die Beziehung eines dritten Schiedsmannes erforderlich war.
18/19 Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob der Kläger nach Artikel 73 des Statuts berechtigt gewesen wäre, auf einem anderen Verfahren zur Feststellung des Grades der Erwerbsminderung zu beharren, da er sich mit der ausdrücklich zur Wahrnehmung seiner Interessen erfolgten Bestellung seines eigenen Arztes in voller Kenntnis der Sachlage im voraus mit dem Ergebnis des Schiedsverfahrens einverstanden erklärt hat. Der Kläger kann daher den Grad der Erwerbsminderung, der in dem mit seinem Einverständnis durchgeführten Schiedsverfahren festgestellt wurde, nicht wieder in Frage stellen.
20 Ferner ist hervorzuheben, daß der Kläger der Verwaltung mit Schreiben vom 21. Januar 1974 folgendes mitteilte:
Auf Ihre Anfrage teile ich Ihnen mit, daß ich mit dem von den Versicherern vorgeschlagenen Grad von 20 % zur Festsetzung der Entschädigung wegen meiner Dauerinvalidität einverstanden bin.
Bitte merken Sie vor, daß der auf der Basis einer Erwerbsminderung von 20 % errechnete Betrag auf mein Konto Nr. … in Deutschland überwiesen werden soll.
21/22 Der Kläger hat nichts zum Beweis seiner Behauptung vorgebracht, der Rat habe Druck auf ihn ausgeübt, um ihn zur Erklärung seines Einverständnisses mit dem Grad von 20 % zu bewegen. Dieses Vorbringen wird im Gegenteil durch die Tatsachen widerlegt.
23 Das die Bemessung des Grades der Erwerbsminderung betreffende Vorbringen ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
24/26 Der Kläger macht zweitens geltend, wenn die in Artikel 73 Absatz 1 vorgesehene Regelung bestanden hätte, hätte er nach Absatz 2 Buchstabe c zweiter Unterabsatz statt des Kapitalbetrags eine Leibrente verlangen können. Diese hätte unter Berücksichtigung der Geldentwertung und des Besoldungsanstiegs angepaßt werden können. Aus diesen Gründen müsse der Kapitalbetrag, den er empfangen habe, nach Treu und Glauben erhöht werden.
27/28 Der Kläger war jedoch vorbehaltlos damit einverstanden, daß die Invaliditätsentschädigung nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c auf Kapitalbasis ausbezahlt wurde. Unter diesen Umständen kann er sein Verlangen nach einer Erhöhung des Kapitalbetrags nicht auf Überlegungen gründen, die sich aus der Berechnungsweise einer von ihm nicht beantragten Leibrente ergeben.
29 Diese Rüge ist daher unbegründet.
30 Drittens trägt der Kläger vor, durch die verspätete Zahlung des Kapitalbetrags sei ihm ein Schaden verursacht worden.
31/32 Die Zahlung von Zinsen ist weder im Statut noch in der Versicherungspolice ausdrücklich vorgesehen; daher hat der Kläger den Nachweis zu führen, daß die bei der Zahlung der Entschädigung eingetretene Verzögerung ein haftungsbegründendes Verschulden des Rates darstellt, durch das ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Da der Kläger ein schuldhaftes Handeln des Rates nicht bewiesen hat, ist auch diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen.
33 Viertens macht der Kläger geltend, bei der Überweisung der ihm nach Artikel 73 des Statuts zustehenden Entschädigung auf sein Bankkonto in Deutschland hätte der Rat den in belgischen Franken ausgedrückten Betrag zunächst gemäß Artikel 63 des Statuts auf der Grundlage der vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten, die am 1. Januar 1965 gegolten haben, in Deutsche Mark umrechnen müssen.
34/36 Artikel 63 des Statuts regelt jedoch nur die Zahlung der Dienstbezüge eines Beamten. Aus Artikel 62 ergibt sich, daß unter diesem Begriff nur das — gegebenenfalls nach Maßgabe des Anhangs VII erhöhte — Grundgehalt zu verstehen ist. Im übrigen nehmen das Statut oder sonstige Verordnungen, wenn der Wechselkurs nach Artikel 63 zugrunde gelegt werden soll, auf diese Bestimmungen ausdrücklich Bezug, wie es zum Beispiel in Artikel 82 des Statuts geschehen ist.
37 Hilfsweise beantragt der Kläger die Anwendung des Wechselkurses, der sich aus der letzten vom Internationalen Währungsfonds gemäß Artikel 17 Absatz 4 des Anhangs VII angenommenen Parität ergibt.
38/39 Artikel 17 Absatz 1 des Anhangs VII stellt den allgemeinen Grundsatz auf, daß die einem Beamten zustehenden Bezüge … an dem Ort und in der Währung des Landes gezahlt [werden], in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 enthält eine Ausnahmeregelung für bestimmte regelmäßige Überweisungen, die auf Antrag des Beamten in einen anderen Mitgliedstaat in der Währung dieses Staates vorgenommen werden können.
40 Für diese regelmäßigen Überweisungen bestimmt Absatz 4, daß sie zu den am Tag der Überweisung geltenden amtlichen Wechselkursen ausgeführt werden.
41/43 Wie der Wortlaut von Absatz 1 des Artikels 17 erkennen läßt, gelten die Bestimmungen dieses Artikels nur für aktive Beamte. Im übrigen enthält Anhang VII zum Staut ausweislich seiner Überschrift Vorschriften über Dienstbezüge und Kostenerstattungen, also über Leistungen der in den Artikeln 62 bis 71 des Statuts bezeichneten Art. Ein aus dem Dienst ausgeschiedener Beamter kann daher nicht verlangen, daß bei der Überweisung von ihm nach Artikel 73 des Statuts im Rahmen der sozialen Sicherheit zustehenden Beträgen Artikel 17 Absatz 4 des Anhangs VII angewendet wird.
44 Da kein Ausnahmefall nach Artikel 63 des Statuts oder Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut gegeben war, hat der Rat die dem Kläger zustehenden Beträge bei der Überweisung auf dessen Bankkonto in der Bundesrepublik Deutschland mit Recht zum Tageskurs in Deutsche Mark umrechnen lassen.
45 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.
46 Schließlich macht der Kläger geltend, die Spesen für die Überweisungen der ihm nach Artikel 73 des Statuts zustehenden Beträge nach Deutschland hätten zu Lasten des Rates gehen müssen.
47/49 Das Statut bestimmt nichts darüber, ob die Spesen für die Überweisung von finanziellen Leistungen der Gemeinschaft an ihre Bediensteten vom Schuldner oder vom Gläubiger zu tragen sind. Es erscheint jedoch gerecht und vernünftig, etwaige Überweisungskosten der Gemeinschaft aufzubürden, da sie verpflichtet ist, den Bediensteten nach deren endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst die ihnen zustehenden Beträge in voller Höhe zukommen zu lassen. Mithin hat das zuständige Organ die Uberweisungskosten zu tragen, so daß der Beamte an seinem Aufenthaltsort in seiner nationalen Währung den vollen Gegenwert des Betrages erhält, der ihm an dem Ort geschuldet war, an dem er früher seine Tätigkeit ausübte.
Kosten
50/52 Nach den Artikeln 69 § 2 und 70 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen, doch tragen die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst. Der Kläger hat nur mit einem seiner Klageanträge obsiegt. Daher sind die Kosten des Klägers zu einem Viertel dem Rat aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Der Rat der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, dem Kläger die Bankspesen zu ersetzen, die bei der Überweisung der dem Kläger nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c des Beamtenstatuts zustehenden Entschädigung auf dessen Bankkonto in der Bundesrepublik Deutschland angefallen sind.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Rat trägt ein Viertel der Kosten des Klägers sowie seine eigenen Kosten.