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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.02.1976 – C-92/75

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1976:19

Schlussanträge des generalanwalts Jean-Pierre Warner

vom 5. Februar 1976

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Klägerin in dieser Rechtssache begehrt hauptsächlich die Aufhebung der Verfügung, mit der die Kommission sie am Ende ihrer Probezeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen hat. Sie fordert außerdem, zum Teil hilfsweise, Schadensersatz.

Die Klägerin ist Frau Germaine Lambert, geborene Van de Roy, eine belgische Staatsangehörige. Sie bewarb sich erfolgreich in dem im Jahre 1973 durchgeführten Auswahlverfahren KOM/LA/90, das der Bildung einer Einstellungsreserve von Übersetzern für die Kommission diente, und wurde durch Verfügung vom 28. Februar 1974 mit Wirkung vom 16. April 1974 zur Beamtin auf Probe der Besoldungsgruppe L/A 8 in der niederländischen Übersetzungsabteilung der Kommission ernannt.

Diese Abteilung gehört zur Direktion D (Übersetzung, Dokumentation, Vervielfältigung, Bibliothek) der Generaldirektion IX (Personal und Verwaltung) der Kommission. Leiter der Abteilung war Herr Daliinga; er ist es, soviel ich weiß, heute noch. Direktor der Direktion IX-D war Herr Ciancio. Zu dieser Direktion gehört auch die Abteilung Übersetzung: Allgemeine Angelegenheiten, die von Herrn Pignot geleitet wurde.

Bei ihrem Dienstantritt wurde die Klägerin einer Gruppe zugeteilt, die sich mit Entwicklungshilfe, Regionalpolitik und Verkehr befaßte. Sie wurde der Aufsicht eines Uberprüfers, Herrn de Niel (ebenfalls Belgier) unterstellt, der die Arbeiten dieser Gruppe koordinierte. In den ersten Monaten ihrer Probezeit wurden alle Arbeiten der Klägerin von Herrn de Niel überprüft, der ihr seine Korrekturen jedesmal mündlich erläuterte. Da dieses zeitraubende Verfahren nicht dauernd beibehalten werden konnte, wurden ihr die revidierten Texte ihrer Übersetzungen später einfach nur zugesandt, und es stand bei ihr, um Erklärungen zu bitten. Während dieses späteren Zeitraums wurden ihre Übersetzungen manchmal von anderen Personen als Herrn de Niel überprüft. Die Klägerin beklagt sich darüber, daß es für sie bei diesem Verfahren schwierig gewesen sei, ihre Fehler zu erkennen, weil es bedeutet habe, daß wirkliche Fehler, stilistische Mängel und bloße persönliche Vorlieben alle auf die gleiche Weise behandelt worden seien. Sie meint, ihre Schwierigkeiten seien dadurch erhöht worden, daß sich die niederländische Sprache sehr rasch entwickele und der allgemein! anerkannte Sprachgebrauch im niederländischsprechenden Teil Belgiens nicht stets mit dem übereinstimme, was in den Niederlanden selbst als korrekt angesehen werde. Herr de Niel hat jedoch dem Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung erklärt, für ihn seien die im Norden verwendeten Ausdrücke und die überall in Belgien gebrauchten richtigen Ausdrücke gleichermaßen akzeptabel.

Nach Aussage der Klägerin drückte Herr de Niel im Juni 1974 oder ungefähr um diese Zeit seine Zufriedenheit mit ihren Fortschritten aus. Es steht aber außer Frage, daß er bis zum November zu der Schlußfolgerung gelangt war, daß aus ihr niemals eine zufriedenstellende Übersetzerin werden würde.

Artikel 34 des Beamtenstatuts schreibt für die Beamten der Laufbahngruppe A, der Sonderlaufbahn Sprachendienst und der Laufbahngruppe B eine Probezeit von neun Monaten vor. Demnach lief die Probezeit der Klägerin am 15. Januar 1975 ab.

Artikel 34 Absatz 2 bestimmt:

Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Beamten auf Probe zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung abzugeben. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Beamte auf Probe, der nicht unter Beweis gestellt hat, daß seine Fähigkeiten eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit rechtfertigen, wird entlassen.

Der Bericht über die Klägerin durfte demgemäß nicht später als am 15. Dezember 1974 abgegeben werden.

Nach den Bestimmungen, die die Kommission aufgrund des Beamtenstatuts erließ, ist ein Probezeitbericht über einen Beamten der Laufbahngruppe A oder der Sonderlaufbahn Sprachendienst von dem zuständigen Direktor zu unterzeichnen. Der Bericht über die Klägerin mußte also von Herrn Ciancio unterschrieben werden.

Allerdings war es Herr Daliinga, der den Bericht entwarf. Er tat dies am 18. November 1975, wie er dem Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, als er erläuterte, warum dieses Datum oben auf der endgültigen Fassung des Berichts erscheint. Außerdem hat er dem Gerichtshof erklärt (und es gibt überhaupt keinen Grund, ihm nicht zu glauben), daß er daraufhin zweimal mit Herrn de Niel, den anderen Uberprüfern und den dienstälteren Übersetzern aus dessen Gruppe zusammengekommen sei, um den von ihm (Herrn Daliinga) vorbereiteten Entwurf zu besprechen. Im Anschluß an diese Zusammenkünfte wurde der Entwurf geringfügig geändert und dann neu getippt. Diese Neufassung wurde am 29. November 1974 von Herrn Ciancio unterzeichnet, und so wurde daraus der Probezeitbericht über die Klägerin. Der Bericht trägt zusätzlich zur Unterschrift des Herrn Ciancio die der Herren Pignot und Dallinga als gehörte Vorgesetzte.

Wie Sie sicherlich wissen, ist nach den genannten Bestimmungen der Kommission für den Probezeitbericht ein Formblatt zu verwenden, auf dem unter anderem eine Reihe von Eignungs- und Leistungsmerkmalen des Probebeamten als sehr gut, gut oder unzureichend zu beurteilen sind. Im Bericht über die Klägerin wurden ihr Organisationsvermögen, ihr Verantwortungsbewußtsein, die Schnelligkeit der Arbeitsausführung, ihre dienstlichen Beziehungen zu Mitarbeitern und Dritten sowie ihre Pünktlichkeit mit gut bewertet. Mit unzureichend wurden hingegen die für die von ihr ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse, ihre Auffassungsgabe, ihre Anpassungsfähigkeit und ihr Urteilsvermögen, ihre Initiative und die Qualität ihrer Arbeit bewertet. Für jede dieser verschiedenen Bewertungen wurde die geforderte kurze Erläuterung gegeben. Es folgte die allgemeine Bemerkung, daß sie das Leistungsniveau nicht erreicht habe, das von einem Ubersetzer, auch wenn er noch Anfänger sei, erwartet werden könne, und daß ihre bisherige Berufspraxis offensichtlich nicht ausreichend sei. Der Bericht schloß mit der Empfehlung, sie nach Ablauf ihrer Probezeit zu entlassen.

Der Bericht wurde der Klägerin am 2. Dezember 1974 nach Maßgabe des Artikels 34 Absatz 2 des Beamtenstatuts mitgeteilt.

Nachdem die Klägerin am 3. Dezember 1974 eine Unterredung mit Herrn Ciancio geführt hatte, setzte sie am 9. Dezember ihre Unterschrift unter die Rubrik des Beurteilungsbogens, die für ihre Bemerkungen vorgesehen war. Sie erklärte an dieser Stelle, daß sie mit dem Inhalt der Beurteilung nicht einverstanden sei. Am selben Tag unterzeichnete sie eine detaillierte Gegenäußerung, in der sie ihre Anmerkungen zu der Kritik niedergelegt hatte, die in dem Bericht an ihr geübt wurde.

Anscheinend kommt es bei der Kommission selten vor, daß ein Übersetzer nach Ablauf der Probezeit entlassen wird. Vielleicht hielt es Herr Ciancio aus diesem Grund für wünschenswert, Herrn Daliinga um einen ausführlicheren Bericht über die Leistungen der Klägerin und insbesondere die Angabe von Einzelheiten über die Fehler zu bitten, die ihr bei der Arbeit unterlaufen waren. Herr Daliinga sandte Herrn Ciancio diesen weiteren Bericht am 14. Januar 1975 zu. Dem Bericht war ein Schriftstück beigefügt, in dem zahlreiche Beispiele von Fehlern oder angeblichen Fehlern aufgeführt waren, die die Klägerin bei ihrer Arbeit gemacht hatte. Die Beispiele waren einer Probe ihrer Übersetzungen entnommen und nach folgenden drei Punkten gegliedert: A. Beispiele für unzureichende Kenntnis der niederländischen Sprache oder für schlechten Stil, B. Beispiele für ungenaue oder teilweise ungenaue Übersetzung, C. Beispiele für unrichtiges Zitieren früherer Dokumente.

Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß dieser weitere Bericht für die Entscheidungsfindung der Kommission irgendeine Rolle spielte.

Die Kommission entschied, daß die Klägerin mit Wirkung vom 16. Januar 1975 entlassen werden sollte. Es ist nicht ganz klar, wann diese Entscheidung getroffen wurde. Das offizielle, die Entlassungsverfügung verkörpernde Schriftstück, das von dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Kommission unterzeichnet wurde, ist nicht datiert. Die Klägerin trägt vor, daß sie am 14. Januar 1975 noch nicht gewußt habe, was entschieden worden sei, daß sie am 15. Januar nicht im Dienst gewesen sei, daß Herr Dallinga sie am Morgen des 16. Januar mündlich über ihre Entlassung informiert habe und Herr Ciancio ihr dies ebenfalls mündlich bestätigt habe. Um 16.43 Uhr desselben Tages wurde ihr ein Fernschreiben des besagten Kommissionsmitglieds aus Luxemburg (wo es sich vermutlich zu der Zeit aufhielt) gesandt, das sie von ihrer Entlassung mit Wirkung von jenem Tage in Kenntnis setzte. Ein Bote versuchte vergeblich, ihr dieses Fernschreiben am Abend des 16. Januar zu übergeben. So wie sie die Ereignisse jenes Abends schildert, hatte sie sich das Fehlschlagen dieses Versuchs weitgehend selbst zuzuschreiben. Auf jeden Fall wurde ihr das Fernschreiben schließlich am Morgen des 17. Januar von Herrn Dallinga ausgehändigt. Es wurde durch ein Einschreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 17. Januar bestätigt, das den Poststempel vom 20. Januar trägt und das die Klägerin am 21. Januar in Empfang nahm. Das Einschreiben enthielt eine Abschrift der offiziellen Entlassungsverfügung.

Die Klägerin erhob am 10. Februar 1975 nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts bei der Kommission gegen ihre Entlassung Beschwerde. Diese wurde am 12. Februar 1975 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragen und durch Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 1975, die der Klägerin am 2. Juni 1975 mitgeteilt wurde, ausdrücklich zurückgewiesen.

Am 11. August 1975 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Entlassungsverfügung und demgemäß der Entscheidung, mit der ihre Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 zurückgewiesen wurde, sowie Schadensersatz für die infolge der Entlassungsverfügung eingetretene Schädigung ihres Rufes begehrt. Hilfsweise beantragt sie die Zahlung einer Summe in Höhe von zehn Monatsgehältern.

Die Gründe, aus denen die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung bestreitet, können der gekürzten Fassung ihrer Beschwerde vom 10. Februar 1975, die der Klageschrift beigefügt ist, entnommen werden. In dieser Zusammenfassung führt sie ihre Gründe unter drei Rubriken auf.

Die erste umfaßt zwei Gründe, die begreiflicherweise nach Auffassung der Klägerin miteinander verkettet sind. Erstens behauptet sie, daß sie, was ihre niederländischen Sprachkenntnisse angehe, falsch beurteilt worden sei. Zweitens macht sie geltend, daß diejenigen, die das Urteil gefällt hätten, hierzu nicht fähig gewesen seien.

Zur Unterstützung der ersten Behauptung beruft sie sich darauf, daß sie einen Roman in niederländischer Sprache — Jakko en Jamina — geschrieben habe, dem von einer Reihe bedeutender Kritiker, darunter Professor Meyers aus Brüssel, besonders wegen seines Stils und seiner Wortwahl großer Beifall gespendet worden sei. Sie hat außerdem ihrer Erwiderung eine Anlage beigefügt, in der sie den für Herrn Ciancio bestimmten weiteren Bericht des Herrn Dallinga vom 14. Januar 1975 sorgfältig Punkt für Punkt kommentiert.

Lassen wir die Rechtslage einmal kurz außer Betracht, so scheint es mir bei allem Respekt vor der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht unerheblich, daß sie einen erfolgreichen Roman auf Niederländisch geschrieben hat. Das künstlerische Geschick eines Romanschriftstellers und die Art beruflichen Könnens, die von einem Übersetzer von Gemeinschaftsdokumenten verlangt wird, haben nichts miteinander gemein. Beides erfordert natürlich die Beherrschung der Sprache, aber jeweils eine anders geartete. Ein Romanschriftsteller würde nicht gelesen werden, wenn er im Stil der Gemeinschaftsdokumente schriebe, die sich mit Entwicklungshilfe, Regionalpolitik oder Verkehr befassen. Auf der anderen Seite wäre es unzulänglich, wenn ein Übersetzer bei einem Gemeinschaftsorgan es vorzöge, solche Dokumente so zu formulieren, als schriebe er einen Roman.

Ich komme auf die Rechtslage zurück, die in diesem Punkt völlig klar ist. Der Gerichtshof darf das Urteil der Anstellungsbehörde über die Befähigung eines Bediensteten zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nicht durch sein eigenes Urteil ersetzen. Die Rechtsprechungsbefugnis des Gerichtshofes beschränkt sich in einem solchen Fall darauf, die Mittel und Wege, die die Anstellungsbehörde zu ihrer Entscheidung geführt haben, sowie die Richtigkeit der Erheblichkeit der Tatsachen, auf die diese Entscheidung gestützt worden ist, zu überprüfen (Mirossevich/Hohe Behörde, 10/55 — Slg. 1955/56, 402, und Marcato/Kommission, 29/70 — Slg. 1971, 247). Ich übersehe nicht, daß der Gerichtshof in der Rechtssache Mirossevich ein Sachverständigengutachten über die Qualität einer von der Klägerin angefertigten Übersetzung einholte; damit verfolgte er aber eine andere Absicht. Jener Rechtsstreit entstand in der Zeit, als esmoch kein Personalstatut gab. Die Klägerin war von der Hohen Behörde als Übersetzerin mit einem Vertrag eingestellt worden, der (wie der Gerichtshof feststellte) eine einmonatige Probezeit beinhaltete. In diesem Monat hatte sie nur drei kurze Übersetzungen anzufertigen. Es erhob sich die Frage, ob ihr hierdurch ausreichend Gelegenheit gegeben worden war, ihre Befähigung zu beweisen. Die Hohe Behörde legte zum Beweis ihrer Behauptung, daß dies der Fall gewesen sei, eine der Übersetzungen — die beiden anderen waren offenbar verlorengegangen — vor. Sie argumentierte, daß diese Übersetzung so schlecht gewesen sei, daß es offensichtlich keinen Zweck gehabt hätte, ihr weitere Arbeiten zu übertragen. Durch Einholung eines Sachverständigengutachtens wollte der Gerichtshof feststellen, ob dies stimmte.

Was die vorliegende Rechtssache angeht, so ist meines Erachtens zu berücksichtigen, daß bei der Klägerin nicht nur die Qualität ihrer Arbeit mit unzureichend bewertet wurde, sondern auch ihre allgemeinen Kenntnisse, ihre Auffassungsgabe, ihre Anpassungsfähigkeit, ihr Urteilsvermögen und ihre Initiative. Dies stellt insgesamt ein Werturteil dar, von dem der Gerichtshof immer wieder festgestellt hat, daß es gerichtlich nicht überprüft werden kann.

Die Einwände der Klägerin gegen die Kompetenz der Beamten, die sie beurteilt haben, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a) Herr Ciancio und Herr Pignot verständen kein Niederländisch.

b) Herr Dallinga habe sich in den ersten sieben Monaten ihrer Probezeit nicht für ihre Arbeit interessiert.

c) Herr 'de Niel sei gegen sie voreingenommen.

d) Die anderen Beamten, die Herr Dallinga angehört habe, hätten sehr wenig von ihrer Arbeit gesehen, und einer von ihnen habe bei der Revision einer ihrer Übersetzungen tatsächlich Fehler in diese hineingebracht, für die sie zunächst verantwortlich gemacht worden sei.

Meine Herren, hätte die Klägerin in all diesen Punkten recht, so wäre wohl die Folge, daß niemand dafür zuständig war, ihren Bericht zu erstellen oder zu unterschreiben.

Meiner Ansicht nach war es völlig korrekt, daß Herr Dallinga derjenige war, der den Bericht über die Klägerin entwarf, und daß er dies im Benehmen mit Herrn de Niel tat, der ihre Leistungen am besten kannte, sowie mit den anderen dienstälteren Beamten seiner Abteilung, die etwas über ihre Arbeit wußten. Es gibt keinen Beweis dafür, daß Herr de Niel voreingenommen war. Bewiesen ist nur, daß er sich eine ungünstige Meinung über die Befähigung der Klägerin gebildet hatte. Auch gibt es keinen Grund anzunehmen, daß Herr Dallinga in irgendeiner Weise verabsäumte, sich über die Arbeit seiner Abteilung und insbesondere über die Fortschritte der Probebediensteten in dieser Abteilung auf dem laufenden zu halten.

Herr Ciancio unterzeichnete den Bericht, weil die Bestimmungen es so verlangten. Dies kann sich nicht nachteilig für die Klägerin ausgewirkt haben: Es kann nur ein zusätzlicher Schutz für sie gewesen sein. Warum auch Herr Pignot unterschrieb, wird nicht genau erklärt; ich sehe aber nicht, inwiefern dies die Klägerin beschwert haben kann.

Ich gelange damit zu dem Ergebnis, daß die Klägerin nicht mit den Gründen durchdringen kann, die sie unter ihrer ersten Rubrik geltend macht.

Unter der zweiten Rubrik trägt die Klägerin vor, in ihrem Fall sei gegen Artikel 34 des Beamtenstatuts verstoßen worden, weil ihr keine vollen neun Monate Probezeit zugute gekommen seien. Sie meint, die Probezeit sei um die Zeit ihres Urlaubs (eine Woche im Juli und zwei im August 1974), die Zeiten, in denen es keine Arbeit gegeben habe (drei Wochen im September und drei im Oktober 1974), und diejenigen, in denen man ihr keine Arbeit gegeben habe, obgleich welche vorhanden gewesen sei (vom 15. bis 29. November, die letzten drei Wochen im Dezember 1974 und vom 3. bis 15. Januar 1975), gekürzt worden. Ihre Probezeit habe also, so behauptet sie, effektiv nur fünf Monate gedauert.

Meine Herren, unstreitig hat ein Probebeamter einen Anspruch darauf, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, seine Befähigung zu beweisen. Dies ist in der Rechtssache Mirossevich entschieden worden und geht implicite aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 52/70 (Nagels/Kommission — Slg. 1971, 369 bis 372) hervor. Ich bin aber nicht der Auffassung, daß Artikel 34 einem Probebeamten einen Anspruch darauf verleiht, daß ihm volle neun Monate zugebilligt werden, um sich zu bewähren. Mit einem solchen Anspruch wäre nicht nur die Bestimmung unvereinbar, nach der der Probezeitbericht spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit zu erstellen ist, sondern auch Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2, dem zufolge ein Bericht zu jedem anderen Zeitpunkt der Probezeit erstellt werden kann, wenn die Leistungen des Beamten auf Probe offensichtlich unzulänglich sind, und der die Anstellungsbehörde ermächtigt, den Beamten auf Grund eines solchen Berichts vor Ablauf der Probezeit zu entlassen.

Die Frage ist also nur, ob der Klägerin ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, zu beweisen, was sie leisten konnte.

Insoweit kann sie sich zweifellos nicht über ihren eigenen Urlaub beschweren, der übrigens ein paar Tage in den letzten drei Dezemberwochen 1974 umfaßt haben muß, in denen ihr nach ihrer Behauptung die Arbeit verweigert wurde.

Ich für meinen Teil würde alles außer Betracht lassen, was nach dem 29. November 1974 geschah, als ihr Probezeitbericht unterschrieben wurde. Denn damit waren in bezug auf den Inhalt des Berichts die Würfel gefallen. Das einzige Mittel für sie, um die auf dem Bericht beruhende Entscheidung der Anstellungsbehörde zu beeinflussen, waren die schriftlichen Bemerkungen, die sie zu dem Bericht abgeben durfte.

Damit bleiben noch die Zeiten im September, Oktober und November 1974, in denen sie, wie sie bemängelt, ohne Arbeit gelassen wurde. Herr Dallinga und Herr de Niel haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es gebe Zeiten, in denen sich für einen Probebeamten keine geeignete Arbeit finden lasse, da Anfänger nicht mit eiligen oder schwierigen Aufgaben betraut werden könnten. Von den Probebeamten werde erwartet, daß sie während solcher Zeiten etwas lesen, um ihre terminologischen Kenntnisse zu verbessern. Beide Herren haben eingeräumt, daß es deshalb Zeiten gegeben habe, in denen der Klägerin keine Arbeit übertragen worden sei. Sie meinten jedoch, daß die Klägerin die Länge dieser Zeiten übertrieben habe.

Die Kommission hat auf eine Frage des Gerichtshofes eine Übersicht vorgelegt, aus der die Anzahl der Seiten hervorgeht, die die Klägerin pro Monat übersetzt hat. Die in dieser Übersicht angegebenen Zahlen für September, Oktober und November 1974 weichen nicht wesentlich von denen für die ersten Monate ihrer Probezeit ab. Außerdem zeigt die Übersicht, daß die Klägerin von April bis einschließlich November 1974 insgesamt 294 Seiten übersetzt hat.

Unter diesen Umständen scheint mir, daß der Klägerin ausreichend Gelegenheit gegeben wurde zu beweisen, was sie leisten konnte. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich weitgehend von dem in der Rechtssache Mirossevich.

Unter der dritten Rubrik führt die Klägerin eine Reihe von Beschwerden auf, zu denen ich gleich bemerken will, daß sie meines Erachtens weder einzeln noch kumulativ einen Grund dafür abgeben, die Entlassungsverfügung aufzuheben.

Sie bezieht sich erstens auf den von mir bereits erwähnten Vorfall, wonach ein Uberprüfer in eine ihrer Übersetzungen Fehler hineingetragen hat. Da aber Herr de Niel, wie sie selbst vorträgt, es akzeptierte, als sie ihm klar machte, daß sie für diese Fehler nicht verantwortlich sei, denke ich, daß der Vorfall keine Bedeutung hat.

Zweitens beruft sie sich darauf, daß Mitte November 1974 die eilige Übersetzung eines deutschen Textes von ihr verlangt wurde, der teilweise unverständlich gewesen sei und von dem ihr der Verfasser, als sie ihn anrief, gesagt habe, daß er noch nicht soweit sei, um übersetzt zu werden. Sie beklagt sich darüber, daß ihr zu wenig Zeit gelassen worden sei, um ihre Übersetzung des Textes nach dem Tippen nochmals zu lesen. Ich glaube jedoch, daß derartige Vorkommnisse von Zeit zu Zeit unausweichlich zum Leben eines Übersetzers dazugehören.

Drittens beschwert sie sich darüber, daß es ihr unmöglich gemacht worden sei, die Korrekturen nachzuprüfen, mit denen Herr de Niel einige von ihr zwischen dem 29. November und 3. Dezember 1974 angefertigte Übersetzungen versehen hatte. Ich bin, wie bereits gesagt, nicht der Ansicht, daß irgendein Ereignis dieser Art nach dem 29. November 1974 erheblich sein kann.

Schließlich trägt sie vor, daß die Erläuterungen, die in dem Bericht zu den ungünstigen Bewertungen gegeben worden seien, so knapp und so allgemein formuliert seien, daß es schwierig gewesen sei, dazu Stellung zu nehmen. Es liegt indessen im Wesen solcher Erläuterungen, daß sie kurz gefaßt und allgemein gehalten sind.

Aus alledem folgt nach meiner Meinung, daß die Klage auf Aufhebung der Entlassungsverfügung abzuweisen ist.

Demgemäß müßte auch die Schadensersatzklage abgewiesen werden. Diese wird — ich habe es bereits erwähnt — von der Klägerin wegen der angeblichen Schädigung ihres Ansehens infolge ihrer Entlassung erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, da die Entlassung eines Probebeamten sehr selten sei, könnten diejenigen, die sie kennen, sie nun geringer achten. Dies ist möglich; sie kann aber nur dann für eine solche Beeinträchtigung Schadensersatz erhalten, wenn diese durch eine rechtswidrige Handlung der Kommission verursacht worden ist. Dies ist aber, wenn Sie mir folgen, nicht der Fall.

Die Klägerin stützt ihren Hilfsantrag auf Zahlung eines Betrags in Höhe von zehn Monatsgehältern darauf, daß sie sich in der Zeit vom 15. Januar 1975 (als ihre Probezeit ablief) bis zum 21. Januar 1975 (als sie ihrer Aussage zufolge ordnungsgemäß Kenntnis von ihrer Entlassung erhielt) nicht in einem rechtsleeren Raum befunden haben könne und daher vom 15. Januar an auf Grund eines stillschweigend zustande gekommenen Vertrags auf unbestimmte Zeit angestellt gewesen sei, den die Kommission durch ihre Entlassung einseitig aufgelöst habe.

Meine Herren, mir scheint, daß dieses Argument, selbst wenn man zugunsten der Klägerin annimmt, es treffe zu, daß ihr die Entscheidung der Kommission bis zum 21. Januar 1975 nicht richtig mitgeteilt wurde, nicht nur Phantasie verrät, sondern auch im Widerspruch zur herrschenden Meinung steht.

Ausgangspunkt ist selbstverständlich, daß die rechtliche Bindung zwischen einem Beamten und der Verwaltung heutzutage statutarischer und nicht vertraglicher Natur ist (Gillet/Kommission, 28/74 — Slg. 1975, 473).

In der Rechtssache 52/70 (Nagels/Kommission — Slg. 1971, 372) und den verbundenen Rechtssachen 10 und 47/72 (Di Pillo/Kommission — Slg. 1973, 771) haben Sie entschieden, daß die Verwaltung innerhalb angemessener Frist nach dem Ablauf der Probezeit eines Beamten entscheiden kann, ob sie ihn zum Beamten auf Lebenszeit ernennt oder entläßt. In der Rechtssache Nagels wurde eine Frist von 16 Tagen als angemessen angesehen, in der Rechtssache Di Pillo eine Frist von fast sieben Wochen nach Abfassung des Probezeitberichts. Mir ist nicht entgangen, daß dem Kläger in der letztgenannten Sache Schadensersatz zuerkannt wurde; dies beruhte jedoch darauf, daß der Probezeitbericht in jenem Fall um mehr als drei Monate verspätet abgefaßt worden war. Insofern hatte die Kommission gegen das Statut verstoßen.

Schließlich möchte ich noch bemerken, daß die Klägerin im vorliegenden Fall nach Artikel 34 Absatz 2 Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern hatte, die sie auch ordnungsgemäß erhalten hat.

Im Ergebnis bin ich der Auffassung, daß die Klage abzuweisen ist und jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat.