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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.02.1976 – C-92/75
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1976:33
In der Rechtssache 92/75
GERMAINE VAN DE ROY, verheiratete Lambert, ehemalige Beamtin auf Probe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in 3370 Boutersem (Belgien), Brugstraat 60, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marc Goldberg, zugelassen bei der Cour d'appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Loesch, 2, rue Goethe, Luxembourg,
Klägerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Bâtiment CFL, place de la Gare, Luxembourg,
Beklagte,
hauptsächlich wegen Aufhebung einer die Entlassung der Klägerin aussprechenden Verfügung
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter A. M. Donner und J. Mertens de Wilmars,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Klägerin, eine belgische Staatsangehörige, die nach Abschluß des im Jahre 1973 durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahrens zur Bildung einer Reserve KOM/LA/90 a in die Eignungsliste aufgenommen worden war, wurde mit Wirkung vom 16. April 1974 zur Beamtin auf Probe der Besoldungsgruppe L/A 8 in der niederländischen Übersetzungsabteilung der Kommission ernannt. Sie räumt ein, daß sie zu Beginn ihrer Probezeit mit gewissen Schwierigkeiten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu kämpfen hatte. Am 15. November 1974 bestätigte der Leiter der niederländischen Abteilung ihr gegenüber das negative Urteil, das der verantwortliche Überprüfer bereits mehrmals über sie abgegeben habe. Schriftlich wurde es ihr in dem am 29. November 1974 erstellten Probezeitbericht bestätigt, der ihr am 2. Dezember 1974 gemäß Artikel 34 Absatz 2 des Statuts mitgeteilt wurde. Zu dem Bericht nahm sie mit Schreiben vom 9. Dezember 1974 Stellung.
Die Verfügung, in der die Entlassung der Klägerin mit Wirkung vom 16. Januar 1975 ausgesprochen war, wurde ihr mit einem Fernschreiben, das ihr am folgenden Tage von ihrem Abteilungsleiter ausgehändigt wurde, bekanntgemacht und durch Einschreibebrief vom 17. Januar 1975 (den sie nach ihren Angaben erst am 21. Januar erhielt) bestätigt.
Mit Schreiben vom 10. Februar 1975 erhob die Klägerin nach Artikel 90 des Statuts Beschwerde, mit der sie die Rücknahme der Entlassungsverfügung begehrte. Die Beschwerde wurde von der Kommission mit begründeter Entscheidung vom 16. Mai 1975, die der Klägerin am 2. Juni 1975 zugestellt wurde, ausdrücklich zurückgewiesen.
Daraufhin hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, die am 13. August 1975 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt.
1. die undatierte Entlassungsverfügung der Anstellungsbehörde aufzuheben, die ihr am 21. Januar 1975 mit Einschreibebrief vom 17. Januar 1975, versehen mit Poststempel vom 20. Januar 1975, bekanntgegeben wurde;
2. die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Juni 1975 aufzuheben, mit der die von der Klägerin am 10. Februar 1975 nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der EG erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde;
3. die Beklagte vorbehaltlich einer Erhöhung oder Herabsetzung im Laufe des Verfahrens zur Zahlung von 100000 FB als Ersatz immateriellen Schadens zu verurteilen;
4. hilfsweise, die Beklagte vorbehaltlich einer Erhöhung oder Herabsetzung im Laufe des Verfahrens zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 480000 FB, gleich zehn Monatsgehältern, zu verurteilen;
5. die Beklagte in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
1. die Klage in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen;
2. die Klägerin in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. Anfechtungsklage
a) Zuständigkeit der Unterzeichner des Probezeitberichts
Die Klägerin macht geltend, von den drei Beamten, die den Probezeitbericht unterschrieben hätten, nämlich der Direktor der Direktion Übersetzung, Dokumentation, Vervielfältigung, Bibliothek, der Leiter der Abteilung Übersetzung: Allgemeine Angelegenheiten und der Leiter der Abteilung Niederländische Ubersetzung, verständen die beiden erstgenannten kein Niederländisch.
Die Beklagte entgegnet, dies könne kein Hindernis dafür sein, daß die genannten Beamten einen Vorschlag des unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin — eines Niederländers übrigens —, der die Gründe für diesen Vorschlag selbst dargelegt habe, in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften und im Rahmen ihrer Befugnisse billigten.
Hierauf erwidert die Klägerin, der Probezeitbericht beruhe nicht auf der Beurteilung ihres Vorgesetzten, der ihre Arbeit nie kontrolliert habe, sondern auf der des Koordinators der Gruppe. Nur auf dessen Urteil hin sei der Entlassungsvorschlag zustande gekommen. Das vorgeschriebene Verfahren sei damit seines Sinnes vollständig entkleidet worden.
Die Kommission erkennt nicht, inwiefern ein solches Verhalten — entweder im Rechtssinne oder praktisch — verwerflich sein könnte. Sie meint, zu beanstanden wäre nur das umgekehrte Verhalten gewesen, das heißt, wenn der Abteilungsleiter von den Feststellungen keinen Gebrauch gemacht hätte, die aus der ständigen, peinlich genauen Kontrolle der Arbeiten der neuen Übersetzer durch andere, erfahrenere Beamte resultierten. Im übrigen sei der Abteilungsleiter, der selbst Niederländer sei, in der Lage gewesen, die Richtigkeit der Übersetzungen zu überprüfen.
b) Beurteilung der Befähigung der Klägerin zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Qualität ihrer Leistungen
Die Klägerin bemerkt, sie habe sich geweigert, den Probezeitbericht, der ihr am 2. Dezember 1974 vorgelegt worden sei, zu unterzeichnen. Sie glaubt nicht, daß die ihr zugeschriebenen Mängel, falls sie sich als begründet herausstellten, nicht auch bei den Einstellungsprüfungen aufgetreten wären. Sie erwähnt außerdem den Roman, den sie in niederländischer Sprache geschrieben hat und von dem die Kritik die treffende und präzise Sprache und den einfachen und ausgewogenen Stil gelobt habe.
Die Beklagte erklärt, obgleich sich die Klägerin verständlicherweise selbst anders beurteile, als es ihre Vorgesetzten täten, habe sie doch von sich aus zugegeben, daß sie bei ihrer Tätigkeit auf zahlreiche Schwierigkeiten gestoßen sei. Der Gerichtshof könne die Begründetheit der von der Verwaltung abgegebenen Beurteilung grundsätzlich nicht überprüfen.
Dennoch lege sie einen Vermerk des Vorgesetzten der Klägerin vom 14. Januar 1975 vor, in dem zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ablehnend Stellung genommen worden sei und der beweise, daß die Beurteilung nach sorgfältiger und gründlicher Prüfung der Qualität der Arbeit während der Probezeit erstellt worden sei. Im übrigen könne der Wert einer schriftstellerischen Arbeit ein Urteil über die Fähigkeiten auf dem Gebiet der Übersetzung, das eine ganz andere Materie sei, nicht beeinflussen.
Die Klägerin erwidert, die Angaben in den Akten wiesen keineswegs nach, daß ihre Leistungen unzulänglich gewesen seien. Vielmehr zeigten sie, daß wirkliche Fehler nur in ganz geringer Zahl vorgekommen seien: Von 30 Vorwürfen beträfen nur vier die Übersetzung selbst; mit den übrigen würden stilistische Mängel gerügt, wobei sich 17 davon sogar auf Ibersetzungen bezögen, die nicht fehlerhaft seien. Die abgegebenen Werturteile seien demnach willkürlich. Die Beurteilungen ihres Buches widerlegten im übrigen den Vorwurf, ihr fehlten allgemeine Kenntnisse oder ihre Sprachkenntnisse seien unzureichend. Außerdem hätten alle anderen belgischen Probebeamten die gleichen Schwierigkeiten erfahren, die auf den augenblicklichen Stand der niederländischen Sprache, die sich mitten in der Entwicklung befinde, zurückzuführen seien.
Die Beklagte führt demgegenüber aus, die Verfügung sei nach einer sehr gründlichen Prüfung der Leistungen der Klägerin erlassen worden. Die Beurteilung stelle ein umfassendes Werturteil dar, das der Gerichtshof nicht durch eine eigene Beurteilung ersetzen könne (EuGH 8. Juli 1965 — Satya Prakash/Kommission der EAG, verb. Rechtssachen 19 und 65/63 — Slg. 1965, 741). Allerdings sei es Aufgabe des Gerichtshofes, die sachliche Richtigkeit der Tatsachen zu überprüfen.
Indem die Klägerin auf dem Versuch, ihre Fehler zu rechtfertigen, beharre, bestätige sie gerade das Urteil ihrer Vorgesetzten, wonach sie unfähig sei, den Korrekturen Rechnung zu tragen.
Was die angeblichen Schwierigkeiten angehe, auf die alle belgischen Übersetzer für die niederländische Sprache stießen, so sei zu bemerken, daß Übersetzer auf Probe sehr selten entlassen würden. Das Niederländische sei im übrigen eine der Amtssprachen Belgiens und werde daher zwangsläufig in seiner offiziellen und akademischen Form verwandt. Schließlich befänden sich alle lebenden Sprachen in der Entwicklung, und es sei für einen Übersetzer notwendig, sich an maßgebende Quellen zu halten.
c) Bedingungen, unter denen die Probezeit verlaufen ist
Die Klägerin macht geltend, vor dem 15. November 1974 sei ihr kein Vorwurf gemacht worden, danach habe man ihr jede effektive Arbeit vorenthalten. Ihre Beschwerden gegenüber dem Koordinator der Gruppe und dem Vertreter ihres Vorgesetzten, der damals im Urlaub gewesen sei, hätten die Lage nicht geändert. Außerdem seien ihre Übersetzungen nicht von einer unparteiischen Instanz beurteilt worden. Zu keinem Zeitpunkt habe sie tatsächlich die Möglichkeit gehabt, Mittel zu ihrer Verteidigung vorzubringen.
Die Beklagte hält dem entgegen, die Vorgesetzten der Klägerin seien durchaus in der Lage gewesen, die Befähigung der Klägerin zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie ihre dienstlichen Leistungen zu beurteilen. Ihr hätten während der gesamten Probezeit die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestanden, um die Qualität ihrer Arbeit zu erkennen und sich um deren Verbesserung zu bemühen. Dadurch, daß die Kommission von der in Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehenen Möglichkeit, bei offensichtlich unzulänglichen Leistungen zu jedem Zeitpunkt der Probezeit einen Bericht zu erstellen, keinen Gebrauch gemacht habe, sei keineswegs eine Vorentscheidung über den Inhalt des Berichts am Ende der Probezeit getroffen worden; auch sei die Klägerin dadurch nicht beschwert.
d) Dauer der Probezeit
Die Klägerin trägt vor, ihre Probezeit, die am 16. April 1974 begonnen habe und gemäß Artikel 34 des Statuts neun Monate später hätte enden müssen, sei um den Urlaub im Juli/August, um die Zeiten, in denen es nach Aussage des Koordinators keine Arbeit gegeben habe (jeweils drei Wochen im September und Oktober), und die Zeiten, in denen zwar Arbeit vorhanden gewesen sei, der Koordinator sich aber geweigert habe, ihr welche zu geben (vom 15. bis 29. November 1974 und vom 10. Dezember 1974 bis 15. Januar 1975), verkürzt worden. Die Probezeit habe also in Wirklichkeit nur fünf Monate gedauert.
Die Beklagte antwortet, die Dauer des Jahresurlaubs dürfe nicht abgerechnet werden, da für die Beamten auf Probe dieselbe Urlaubsregelung gelte wie für die Beamten auf Lebenszeit. Was die Tage ohne Arbeit betreffe, so habe die Dauer der angegebenen Zeiten, im Verhältnis zur Gesamtdauer der Probezeit gesehen, die Vorgesetzten in keiner Weise daran hindern können, eine gültige Beurteilung zu erstellen.
Hierauf erwidert die Klägerin, da sie nach den ersten Vorwürfen, die man ihr gemacht habe, keine Arbeit mehr erhalten habe, habe sie auch keine Zeit mehr gehabt, um sich zu verbessern oder eine Situation zu bereinigen, die ihr bis dahin nicht bekannt gewesen sei. Die Dauer der Probezeit sei von besonderer Bedeutung, denn sie betrage für die meisten Beamten sechs, für die Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst jedoch neun Monate.
Die Beklagte wendet dagegen ein, für die Beamten der Laufbahngruppen A und B betrage die Probezeit nach Artikel 34 Absatz 1 des Statuts sehr wohl neun Monate.
2. Schadensersatzklage
Die Klägerin bemerkt, durch die Maßnahme, die ihr gegenüber getroffen worden sei, sei ihr ein schwerer immaterieller Schaden entstanden, da Personen, die an einem externen Auswahlverfahren teilgenommen hätten, nach der Probezeit nur äußerst selten entlassen würden.
Hilfsweise trägt sie vor, da ihr die Entlassungsverfügung erst am 21. Januar 1975 bekanntgegeben worden sei, ihre Probezeit aber bereits am 15. Januar 1975 geendet habe, habe in der Zwischenzeit ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit mit der Kommission bestanden, das diese fristlos beendet habe. Die Probezeit komme als eine aufschiebende Bedingung des Arbeitsvertrages zu diesem hinzu. Werde der Vertrag nicht gekündigt, so entfalte er bei Eintritt der Bedingung, dem Ende der Probezeit, seine vollen Wirkungen. Die bestehende Rechtslage resultiere aus dem Ablauf der Probezeit, nicht aus einer danach vorzunehmenden endgültigen Ernennung. Infolge der einseitigen Beendigung ihres Arbeitsvertrages sei ihr ein Schaden in Höhe von zehn Monatsgehältern entstanden.
Die Beklagte hebt die formelle Ordnungsmäßigkeit des eingeschlagenen Verfahrens hervor. Der Probezeitbericht sei der Klägerin mehrere Tage vor Ablauf der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Frist mitgeteilt worden; darüber hinaus sei die Entlassungsverfügung einen Tag nach Ablauf der Probezeit erlassen worden, obgleich dafür keine Frist vorgeschrieben sei und der Gerichtshof einen Zeitraum von mehreren Tagen, ja sogar mehreren Monaten, zugelassen habe (EuGH 12. Mai 1971 — Nagels, 52/70 — Slg. 1971, 365, und 12. Juli 1973 — Di Pillo, verb. Rechtssachen 10 und 47/72 — Slg. 1973, 763).
Die Verfügung sei nur im dienstlichen Interesse erlassen worden; dabei sei das Interesse der Klägerin soweit wie möglich berücksichtigt worden, was durch die Schnelligkeit, mit der die Verwaltung ihren Fall geregelt habe, und zugleich dadurch bezeugt werde, daß die Betroffene zwei Monate vor Ablauf der Probezeit über deren voraussichtliches Ergebnis informiert worden sei. Darüber hinaus habe die Klägerin die einem entlassenen Probebeamten zu gewährende Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern erhalten.
Werde die Entlassungsverfügung aufgehoben, so bewirkten die von der Kommission getroffenen Maßnahmen, daß der immaterielle Schaden bereits ersetzt und ein Antrag auf zusätzlichen Schadensersatz infolgedessen unbegründet wäre.
Was den Hilfsantrag angehe, so sei die Entlassung am Morgen des 16. Januar 1975 der Klägerin mitgeteilt und am Tage darauf durch Fernschreiben bestätigt worden, demnach in den Fristen, die der Gerichtshof in den vorerwähnten Entscheidungen als normal und angemessen angesehen habe.
Die Argumentation der Klägerin, die sich auf die Bestimmungen des Arbeitsrechts stütze, sei nicht stichhaltig. Die Rechtsstellung des Probebeamten sei im Statut festgelegt und keineswegs mit der durch einen privatrechtlichen Vertrag begründeten gleichzusetzen. Da ihre Dauer festgelegt sei, ende die Probezeit zwangsläufig mit dem Ablauf dieser Frist. Auch müsse am Ende der Probezeit eine Verfügung der Anstellungsbehörde ergehen, durch die der Probebeamte entweder zum Beamten auf Lebenszeit ernannt oder aber entlassen werde und die unabhängig vom Datum ihres Erlasses auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit zurückwirke. Die Klägerin habe also bereits am 16. Januar 1975 ihre Beamteneigenschaft verloren und sich zu keinem Zeitpunkt in einer Situation, die dienstrechtlich nicht erfaßt gewesen sei, oder — a fortiori — in einem Vertragsverhältnis mit der Kommission befunden. Die Entschädigung sei demnach in nichts mit der für die Beendigung eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages vergleichbar; für sie gälten allein die Statutsbestimmungen, die bereits auf die Klägerin angewandt worden seien.
Die Klägerin erwidert, wenn das Probebeamtenverhältnis ein befristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien geschaffen habe, dann sei ihre Entlassung nicht erforderlich gewesen, da ihre Beschäftigungszeit am 15. Januar 1975 von selbst geendet hätte.
Die Beklagte entgegnet, es bestehe nur dann Veranlassung zur Zahlung von Schadensersatz, wenn ein Verschulden der Kommission dargetan sei. Da dies nicht der Fall sei, sei die Schadensersatzforderung unbegründet. Im Falle der Aufhebung der Verfügung sei die Gewährung eines Schadensersatzes nicht gerechtfertigt, da die Aufhebung selbst vollen Schadensersatz für die Betroffene darstelle. Die Klägerin berufe sich im übrigen im Zusammenhang mit ihrem Hilfsantrag nicht mehr auf die angeblich verspätete Mitteilung der Entlassungsverfügung. Was die von ihr vorgetragene juristische Konstruktion anbelange, so sei sich die Klägerin seit dem 16. Januar 1975 vollständig darüber im klaren gewesen, daß die Beziehungen zu ihrem Dienstherrn beendet gewesen seien. Zwischen ihr und der Kommission sei daher kein neues Rechtsverhältnis gleich welcher Art zustande gekommen.
Die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt M. Goldberg, zugelassen bei der Cour d'appel Brüssel, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater R. Baeyens als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 15. Januar 1976 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. Februar 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/2 Mit ihrer am 13. August 1975 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragenen Klage begehrt die Klägerin, die die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, die Aufhebung der ihre Entlassung aussprechenden Verfügung der Beklagten vom 17. Januar 1975, in deren Dienst sie am 16. April 1974 nach Artikel 34 des Beamtenstatuts zur Beamtin auf Probe in der niederländischen Übersetzungsabteilung ernannt worden war. Daneben beantragt sie, die Kommission zur Zahlung von 100000 FB als Ersatz des immateriellen Schadens, den sie durch ihre Entlassung erlitten haben will, und hilfsweise, zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 480000 FB, gleich zehn Monatsgehältern, zu verurteilen.
3 Die Klägerin trägt zunächst vor, ihre Probezeit sei abgekürzt worden und unter Bedingungen verlaufen, die es ihr nicht ermöglicht hätten, ihre fachlichen Fähigkeiten zur Geltung zu bringen.
4/6 Der keineswegs außergewöhnliche Umstand, daß die Probezeit die Zeit des Jahresurlaubs umfaßte, in der zahlreiche Beamte nicht im Dienst sind und der Arbeitsanfall geringer ist, bedeutet nicht, daß es ausgeschlossen war, die Befähigung der Klägerin während der Probezeit zu beurteilen. Wenn die Klägerin tatsächlich einige Tage ohne Arbeit gelassen wurde, dann würde sich dies daraus erklären, daß nicht jederzeit passende Aufgaben für die Probebeamten vorhanden sind, von denen übrigens angenommen wird, daß sie solche Zeiten nutzen, um ihre Sprachkenntnisse zu verbessern. Falls sich die Vorgesetzten der Klägerin, wie diese angibt, geweigert haben, ihr nach dem 29. November 1974 Arbeit zu geben, so wäre dies darauf zurückzuführen, daß zu diesem Zeitpunkt ihr Probezeitbericht nach Artikel 34 Absatz 2 des Statuts erstellt und die Meinungsbildung der Beklagten demnach bereits abgeschlossen war.
7/8 Ferner kann der Einwand der Klägerin nicht berücksichtigt werden, die Entlassungsverfügung sei deshalb rechtswidrig, weil ihr Vorgesetzter, der Leiter der niederländischen Abteilung, ihre Arbeiten nicht geprüft habe und die Beamten, die den Probezeitbericht unterzeichneten, nicht imstande gewesen seien, ihre Befähigung zu beurteilen, da sie die niederländische Sprache nicht beherrschten.
Der Direktor der Direktion Übersetzung, Dokumentation und der Leiter der Abteilung Übersetzung: Allgemeine Angelegenheiten waren im Besitz der Beurteilung, die der Koordinator der Gruppe, in der die Klägerin arbeitete, abgegeben hatte, und in der Lage, die Fähigkeiten der Klägerin zusammen mit deren unmittelbarem Vorgesetzten zu beurteilen; ihr Urteil über die Befähigung der Klägerin ist nicht ohne Grundlage.
9 Unter diesen Umständen sind die genannten Rügen zurückzuweisen.
10/11 Die Klägerin rügt außerdem, daß ihr die angefochtene Verfügung erst nach dem Ablauf der Probezeit bekanntgegeben worden sei. Die Verfügung, die zum 16. Januar 1975 wirksam geworden sei, sei ihr erst am folgenden Tage mitgeteilt und durch ein Schreiben, das sie am 21. Januar 1975 erhalten habe, bestätigt worden.
12/13 Artikel 34, der den Fall regelt, daß das Dienstverhältnis eines Beamten im Anschluß an die Probezeit beendet wird, schreibt keine bestimmte Frist für die Mitteilung dieser Verfügung vor, sondern räumt dem Organ hierfür eine angemessene Frist nach Ablauf der Probezeit ein. Dadurch, daß die Klägerin, die ihre Beurteilung bereits kannte, nicht am 15. Januar 1975, dem genauen Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Probezeit, von ihrer Entlassung unterrichtet wurde, konnte demnach ihr befristetes Dienstverhältnis nicht in ein solches auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden.
14 Dieser zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
15 Sodann macht die Klägerin geltend, durch die Entlassungsverfügung sei ihr ein schwerer immaterieller Schaden entstanden, da Personen, die an einem externen Auswahlverfahren teilgenommen hätten, nur äußerst selten am Ende der Probezeit entlassen würden.
16 Das Entlassungsverfahren ist jedoch im Statut vorgesehen und kann, sofern dabei die Statutsbestimmungen eingehalten worden sind, keine Haftung der Kommission gegenüber dem entlassenen Probebeamten begründen.
17 Dieses Vorbringen ist mit Rücksicht auf die formelle Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens, nach dem die angefochtene Verfügung erlassen wurde, zurückzuweisen.
18 Die Klägerin trägt schließlich vor, infolge der einseitigen Beendigung ihres Arbeitsvertrages sei ihr ein Schaden in Höhe von zehn Monatsgehältern entstanden.
19 Da das Dienstverhältnis der Klägerin nach Maßgabe der Vorschriften des Beamtenstatuts beendet wurde, ist auch dieser Klagegrund zurückzuweisen.
Kosten
20/22 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.