Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.02.1976 – C-52/75

ECLI:EU:C:1976:29

In der Rechtssache 52/75

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Cesare Maestripieri als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Bâtiment CFL, place de la Gare, Luxembourg,

Klägerin,

gegen

ITALIENISCHE REPUBLIK, vertreten durch den Botschafter Adolfo Maresca als Bevollmächtigten, Beistand: Vice Avvocato dello Stato Ivo Maria Braguglia, Zustellungsanschrift: Sitz der Italienischen Botschaft in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 43 der Richtlinie Nr. 70/458 des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut verstoßen hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten H. Kutscher und A. O'Keeffe, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, M. Sørensen und A. J. Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die gestellten Anträge sowie die Angriffsund Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

In dem Maße, wie der Handel mit Agrarerzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft mit der Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes und der gemeinsamen Agrarpolitik mehr und mehr von den traditionellen Hindernissen befreit wurde, gewannen die Gemeinschaftsorgane den Eindruck, daß sich die Verschiedenartigkeit der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen ungünstig auf die Wettbewerbsfähigkeit der Erzeuger auswirkte, insbesondere was den so wesentlichen Produktionsfaktor, den das Saatgut in der modernen Landwirtschaft darstellt, angeht.

Der Rat erließ daher am 14. Juni 1966 die ersten Richtlinien auf diesem Gebiet; sie betrafen den Verkehr mit dem wichtigsten landwirtschaftlichen Saat- und Pflanzgut: Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut und Pflanzkartoffeln. Sie zielten hauptsächlich darauf ab, den Verkehr mit solchem Saatgut innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern, das die beste Garantie in bezug auf Ertrag und Qualität der Ernte bietet. Sie beruhen auf dem Grundsatz, daß nur Saatgut, das das Ergebnis einer systematischen -Züchtung ist und daher genau umschriebene Eigenschaften besitzt, den Anforderungen der modernen Landwirtschaft genügen kann. In Anbetracht der Verschiedenheit der einzelstaatlichen Regelungen über die Anerkennung der Sorten und die Garantien für ihre Identität, Reinheit und Gesundheit ging es vor allem darum, den Saat- und Pflanzgutsektor zu organisieren und den freien Verkehr mit diesen Erzeugnissen durch eine Vereinheitlichung und Harmonisierung der verschiedenen Anerkennungsregelungen zu verwirklichen.

Dieselben Grundsätze wurden auf dem Gebiet der Gemüseerzeugung angewandt, die in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen wichtigen Platz einnimmt. Da zufriedenstellende Ergebnisse beim Anbau von Gemüse weitgehend von der Verwendung geeigneter Saaten abhängen, war man der Auffassung, daß eine höhere Produktivität beim Gemüseanbau in der Gemeinschaft nur dadurch zu erreichen sei, daß die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der zur Anerkennung, zur Kontrolle und zum Verkehr zugelassenen Sorten einheitliche und möglichst strenge Regeln anwenden.

Demzufolge erließ der Rat, gestützt auf Artikel 43 und 100 EWG-Vertrag, am 29. September 1970 die Richtlinie Nr. 70/458 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 225, S. 7; bereinigte Fassung: ABl. 1974, C 66, S. 62).

In dieser Richtlinie wird vor allem auf die Notwendigkeit hingewiesen, einen gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten auf der Grundlage nationaler Kataloge aufzustellen. Die Mitgliedstaaten wurden deshalb verpflichtet, einen oder mehrere nationale Kataloge der in ihrem Gebiet zur Anerkennung, zur Kontrolle und zum Verkehr zugelassenen Sorten aufzustellen; hierbei hatten sie einheitliche Regeln zugrunde zu legen, damit die zugelassenen Sorten unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen sind. Die Zulassung einer Sorte kann nur auf Grund von amtlichen Prüfungen erfolgen, die die Mitgliedstaaten unter Beachtung einheitlicher Kriterien und Mindestanforderungen durchzuführen hatten.

In den einheitlichen Vorschriften über die Anerkennung der verschiedenen Gemüsearten durch die mitgliedstaatlichen Behörden sind die Voraussetzungen definiert, die das Saatgut erfüllen muß, um als Basissaatgut, das unter der Verantwortung des Züchters nach strengen Züchtungsregeln gewonnen worden ist, oder als zertifiziertes Saatgut, das im allgemeinen aus Basissaatgut stammt, anerkannt zu werden. Während der Übergangszeit war auch der Handel mit kontrolliertem Standardsaatgut erlaubt; dieses muß ebenfalls Mindestanforderungen an die Sortenechtheit und -reinheit genügen, doch wird es nur stichprobenweise durch einen Nachkontrollanbau auf diese Eigenschaften hin amtlich überprüft.

Die Richtlinie Nr. 70/458 bestimmt außerdem, daß Saatgut, das die in ihr aufgestellten Voraussetzungen insbesondere hinsichtlich der Anerkennung, Verpakkung und Kennzeichnung erfüllt, unbeschadet des Artikels 36 des Vertrages nur den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

Artikel 43 der Richtlinie verpflichtete die Mitgliedstaaten, bis zum 1. Juli 1972 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um den Bestimmungen der Richtlinie nachzukommen, sowie die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen.

Am 21. Dezember 1973 wies die Kommission die Regierung der Italienischen Republik darauf hin, daß die Änderungen, die bei den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlich seien, um sie mit der Richtlinie in Übereinstimmung zu bringen, bisher offenbar weder erlassen noch durchgeführt worden seien. Da nach ihrer Auffassung die Italienische Republik damit gegen eine ihrer Verpflichtungen verstoßen hatte, forderte die Kommission die italienische Regierung nach Artikel 169 EWG-Vertrag auf, sich innerhalb eines Monats zu diesem Vorwurf zu äußern.

Am 12. März 1974 teilte die Ständige Vertretung der Italienischen Republik in Brüssel der Kommission mit, daß die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie Nr. 70/458, namentlich die über die Verpackung der Erzeugnisse und über die Kennzeichen, die sie aufweisen müssen, damit sie in den Handel gebracht werden können, sowie über die pflanzengesundheitlichen Anforderungen, in die italienischen Rechtsvorschriften Eingang gefunden hätten, daß das Sortenregister für Gemüsearten erstellt worden sei und ein Gesetzentwurf, wodurch die Bestimmungen der Richtlinie in das innerstaatliche Recht aufgenommen werden sollten, dem Kabinett zur Zustimmung vorgelegt worden sei.

Am 13. November 1974 erließ die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme hinsichtlich der Nichtanwendung der Richtlinie Nr. 70/458, die sie der Regierung der Italienischen Republik am 16. November 1974 zustellte.

Darin stellte sie fest, daß die in Artikel 43 der Richtlinie genannte Frist abgelaufen sei, ohne daß sie von der Inkraftsetzung aller Vorschriften, die erforderlich waren, um das italienische Recht mit der Richtlinie in Übereinstimmung zu bringen, in Kenntnis gesetzt worden sei. Insbesondere fehlten die wesentlichen Angaben über:

a) die Aufstellung nationaler Sortenkataloge für Gemüsearten und die Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung der Sorten zu den Katalogen (Artikel 3 bis 15 der Richtlinie);

b) die Kategorisierung des Saatguts (Artikel 2 und 20 der Richtlinie);

c) die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Standardsaatgut (Artikel 24 bis 26 der Richtlinie);

d) die Beseitigung der Beschränkungen im Verkehr mit Saatgut, das den Bestimmungen der Richtlinie entspricht (Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 30 der Richtlinie).

Die Italienische Republik wurde in der begründeten Stellungnahme aufgefordert, innerhalb von 60 Tagen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Die Kommission hat am 10. Juni 1975 beim Gerichtshof Klage nach Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag mit der Begründung erhoben, daß die Italienische Republik versäumt habe, die Richtlinie Nr. 70/458 auszuführen.

II — Schriftliches Verfahren

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Kommission hat jedoch eine Frage des Gerichtshofes schriftlich beantwortet.

III — Anträge der Parteien

Die Kommission beantragt,

festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 43 der Richtlinie des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut verstoßen hat;

die Italienische Republik zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Regierung der Italienischen Republik hat keine förmlichen Anträge gestellt.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Kommission bemerkt, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die gewissenhafte Befolgung von Richtlinien gerade deshalb so wichtig sei, weil die Vollzugsmaßnahmen dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen seien mit der Folge, daß Rechtshandlungen dieser Art wirkungslos bleiben müßten, wenn die gesteckten Ziele nicht in den gesetzten Fristen erreicht würden. Im Hinblick auf die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet seien, sei ganz besonders den Bestimmunge einer Richtlinie, die Fristen für die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen enthielten, keine weniger zwingende Wirkung als sonstigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zuzuerkennen.

Im vorliegenden Fall seien zwar die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie Nr. 70/458 in die italienische Rechtsordnung übernommen worden. Die Italienische Republik habe aber noch nicht die notwendigen Maßnahmen erlassen zur Durchführung der Richtlinienbestimmungen über die Aufstellung nationaler Sortenkataloge für Gemüsearten, die Modalitäten der Zulassung der Sorten zu den Katalogen, die Kategorisierung des Saatguts, die Kriterien für das Inverkehrbringen von Standardsaatgut und die Beseitigung der Beschränkungen im Handel mit Saatgut, das den Bestimmungen der Richtlinie entspreche.

Die Ausführungen, die die Regierung der Italienischen Republik hierzu gemacht habe, ständen im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofes. Dieser sei vor allem zu entnehmen, daß die Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaats nach Artikel 169 unabhängig davon bestehe, welches Staatsorgan durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß verursacht habe, daß ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen und Übungen des innerstaatlichen Rechts berufen könne, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen des Gemeinschaftsrechts zu rechtfertigen, und daß jeder Mitgliedstaat aufgrund der ihm nach Artikel 5 des Vertrages auferlegten allgemeinen Pflichten in seinem innerstaatlichen Recht die Konsequenzen aus seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft zu ziehen habe.

Die Richtlinie Nr. 70/458 sei am 29. September 1970 erlassen worden, und nach Artikel 43 hätten die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 1. Juli 1972 die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um den Bestimmungen der Richtlinie nachzukommen. Diese Frist sei von der Italienischen Republik offensichtlich nicht eingehalten worden, während alle anderen Mitgliedstaaten, von der Kommission dazu ermahnt, die Richtlinie, wenn auch mit einiger Verspätung, ausgeführt hätten. Die Italienische Republik versäume ihre Pflichten nun schon seit mehr als drei Jahren. Dies könne nicht länger hingenommen werden, da auf diese Weise Üngleichheiten in der Gemeinschaft bestehenblieben, die ein Hindernis für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bildeten. Die Versicherungen bezüglich der Verabschiedung einer Gesetzesvorlage unterstrichen nur noch die Pflichtverletzung der Italienischen Republik, die der Gerichtshof festzustellen habe.

Die Regierung der Italienischen Republik trägt vor, mit Gesetz Nr. 1096 vom25. November 1971 über die Erzeugung von und den Handel mit Saatgut ( Gazzetta Ufficiale Nr. 322 vom 22. 12. 1971) und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung — erlassen mit Dekret Nr. 1065 des Präsidenten der Republik vom 8. Oktober 1973 (Gazzetta Ufficiale Nr. 95 vom 10. 4. 1974) — seien die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie Nr. 70/458 in das innerstaatliche Recht umgesetzt worden. Ferner sei mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. April 1973 (Gazzetta Ufficiale Nr. 179 vom 14. 7. 1973) ein Sortenregister bestimmter Gemüsepflanzen aufgestellt worden. Insoweit habe die Umsetzung in nationales Recht keine besonderen Schwierigkeiten bereitet. Anders habe es sich bei den Richtlinienbestimmungen verhalten, die spezifischer und detaillierter gewesen seien. Die in diesen Bestimmungen geregelten Materien hätten sich als viel komplizierter herausgestellt, als es anfänglich geschienen habe. Hier habe die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften gründliche Studien, wiederholte Beratungen mit den beteiligten landwirtschaftlichen Kreisen und zahlreiche interministerielle Sitzungen erfordert. Zur Überwindung der Schwierigkeiten, die mit der Rezeption und der Koordinierung dieser Bestimmungen verbunden gewesen seien, sei ein viel längerer Zeitraum, als in Artikel 43 vorgesehen, erforderlich gewesen. Übrigens sei die gesetzte Frist von keinem der Mitgliedstaaten eingehalten worden; sie sei also unbestreitbar zu kurz gewesen. Im Vergleich zu der Verspätung, mit der die anderen Mitgliedstaaten die Richtlinie ausgeführt hätten, erscheine die Verspätung, mit der die Italienische Republik ihren Verpflichtungen nachgekommen sei, als weit weniger schwerwiegend und könne sogar als gerechtfertigt angesehen werden. Unter diesen Umständen sei die Auffassung nicht haltbar, daß die Italienische Republik versäumt habe, ihre Pflichten zu erfüllen.

Außerdem sei zu bemerken, daß die aufgetretenen Schwierigkeiten inzwischen gelöst worden seien und die Klage der Kommission aufgrund des Gesetzentwurfes zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 1096, den das Kabinett am 28. Mai 1975 gebilligt habe und der der Abgeordnetenkammer zur Beratung vorgelegt worden sei, gegenstandslos geworden sei.

V — Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der Sitzung vom 20. Januar 1976 mündlich verhandelt.

Die Kommission hat erklärt, die Italienische Republik habe zwar im Gesetz Nr. 1096 und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung — erlassen mit Dekret Nr. 1065 des Präsidenten der Republik — einige Bestimmungen über die nationalen Sortenkataloge für Gemüsearten getroffen, mit denen die Artikel 3 bis 15 der Richtlinie Nr. 70/458 durchgeführt werden sollten; diese Bestimmungen könnten aber erst dann Rechtswirksamkeit erlangen, wenn der bei den gesetzgebenden Organen eingebrachte Gesetzentwurf verabschiedet worden sei.

Die Regierung der Italiehischen Republik hat vorgetragen, der Entwurf des Gesetzes, mit dem die Richtlinie als Ganzes in die italienische Rechtsordnung übernommen werden solle, sei am 3. Dezember 1975 von der Abgeordnetenkammer angenommen, am 12. Januar 1976 im Landwirtschaftsausschuß des Senats beraten und auf die Tagesordnung für die Sitzung des Senats am 15. Januar 1976 gesetzt worden. Es sei allein auf die Regierungskrise zurückzuführen, daß er an jenem Tage nicht habe angenommen werden können.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Februar 1976 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit am 10. Juni 1975 in der Kanzlei eingegangener Klageschrift hat die Kommission beim Gerichtshof nach Artikel 169 EWG-Vertrag eine Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, daß die Italienische Republik dadurch, daß sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 70/458 des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 225, S. 7; bereinigte Fassung: ABl. 1974, C 66, S. 62) innerhalb der Frist des Artikels 43 dieser Richtlinie nachzukommen, ihre Vertragspflichten verletzt hat.

2/3 In der Erkenntnis, daß die Unterschiede zwischen den innerstaatlichen Bestimmungen über die Verwendung von Gemüsesaatgut ein Hemmnis im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten darstellten, wollte der Rat mit seiner Richtlinie vom 29. September 1970 gemeinsame Regeln über die allgemeinen Anforderungen beim Verkehr mit Saatgut sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch auf den nationalen Märkten einführen. In dieser Richtlinie wurde für die Vornahme der innerstaatlichen Maßnahmen eine Frist gesetzt, die am 1. Juli 1972 ablief.

4 Die Kommission vertritt die Ansicht, die Italienische Republik habe noch nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen zur Durchführung der Richtlinienbestimmungen über

a) die Aufstellung nationaler Sortenkataloge für Gemüsearten und die Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung der Sorten zu den Katalogen (Artikel 3 bis 15);

b) die Kategorisierung des Saatguts (Artikel 2 und 20);

c) die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Standardsaatgut (Artikel 24 bis 26);

d) die Beseitigung der Beschränkungen im Verkehr mit Saatgut, das den Bestimmungen der Richtlinie entspricht (Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 30).

5/6 Die Italienische Republik trägt vor, die in der Richtlinie Nr. 70/458 enthaltenen Bestimmungen allgemeineren Inhalts seien mit dem Gesetz Nr. 1096 vom 25. November 1971 über die Erzeugung von und den Handel mit Saatgut und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung — erlassen mit Dekret Nr. 1095 des Präsidenten der Republik vom 8. Oktober 1973 — in das italienische Recht umgesetzt worden; ferner sei mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. April 1973 ein Sortenregister für bestimmte Gemüsearten aufgestellt worden. Sie räume zwar ein, daß sie den Termin für die Ausführung der in der Klageschrift genannten Richtlinienbestimmungen nicht eingehalten habe; doch sei diese Verspätung gerechtfertigt gewesen.

7/9 Hierzu macht sie vor allem geltend, daß die Frist des Artikels 43 der Richtlinie zu kurz gewesen sei. Die Durchführung der spezielleren und detaillierteren Richtlinienbestimmungen habe sich als eine sehr komplizierte Angelegenheit erwiesen; die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften insoweit habe daher gründliche Studien, wiederholte Beratungen mit den beteiligten landwirtschaftlichen Kreisen und zahlreichen interministeriellen Sitzungen erfordert. Daß die Frist unangemessen gewesen sei, werde dadurch bewiesen, daß es keinem einzigen Mitgliedstaat gelungen sei, den Termin, bis zu dem die Richtlinie zu vollziehen gewesen sei — 1. Juli 1972 —, einzuhalten, und daß die Richtlinie in einigen Mitgliedstaaten erst im Juni und Oktober 1974 ausgeführt worden sei. Auf jeden Fall sei der Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Richtlinie vollständig in das italienische Recht umgesetzt werden solle, am 3. Dezember 1975 von der Abgeordnetenkammer angenommen und auf die Tagesordnung der Sitzung des Senats am 15. Januar 1976 gesetzt worden; allein die Regierungskrise habe verhindert, daß der Entwurf an diesem Tage verabschiedet worden sei.

10 Die gewissenhafte Befolgung einer Richtlinie ist gerade darum so wichtig, weil die Vollzugsmaßnahmen dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen sind mit der Folge, daß Rechtshandlungen dieser Art wirkungslos bleiben müssen, wenn die gesteckten Ziele nicht in den gesetzten Fristen erreicht werden. Haben also im Hinblick auf die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet sind, die Bestimmungen einer Richtlinie keine weniger zwingende Wirkung als sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, dann kommt eine derartige Wirkung erst recht Bestimmungen zu, die Fristen für die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen enthalten; wären nämlich nach dem Ablauf dieser Fristen noch immer unterschiedliche Regelungen in den Mitgliedstaaten anwendbar, so könnte dies zu Diskriminierungen führen.

11/13 Ein Mitgliedstaat kann sich im übrigen nicht auf die etwaige Verspätung anderer Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der aus einer Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen berufen, um die — auch nur zeitweilige — Nichterfüllung seiner eigenen Verpflichtungen zu rechtfertigen. Der Vertrag hat nämlich nicht nur wechselseitige Verpflichtungen zwischen den verschiedenen Rechtssubjekten, für die er gilt, geschaffen, sondern er hat eine neue Rechtsordnung aufgestellt, nach der sich die Befugnisse, Rechte und Pflichten der Rechtssubjekte sowie die zur Feststellung und Ahndung etwaiger Rechtsverletzungen erforderlichen Verfahren bestimmen. Erweist sich die Frist, in der eine Richtlinie zu vollziehen ist, als zu kurz, so besteht für den betreffenden Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht nur die Möglichkeit, die geeigneten Schritte auf Gemeinschaftsebene zu unternehmen, um das zuständige Gemeinschaftsorgan zu der notwendigen Verlängerung der Frist zu bewegen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, daß der Rat im vorliegenden Fall die Frist für die Durchführung einiger Bestimmungen der Richtlinie in der Tat verlängerte, und zwar mit der Richtlinie Nr. 72/418 vom 6. Dezember 1972 (ABl. L 287, S. 22) und der Richtlinie Nr. 73/438 vom 11. Dezember 1973 (ABl. L 356, S. 79).

14 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten unabhängig davon besteht, welches Staatsorgan durch sein Handeln den Verstoß verursacht hat, und daß sich die Mitgliedstaaten nicht auf Bestimmungen, Übungen und Umstände des innerstaatlichen Rechts berufen können, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien der Gemeinschaft festgelegt sind.

15 Aus alledem folgt, daß die Italienische Republik dadurch gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle Bestimmungen erlassen hat, die erforderlich waren, um der Richtlinie Nr. 70/458 des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut zu genügen.

Kosten

16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich waren, um der Richtlinie Nr. 70/458 des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut zu genügen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.