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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.02.1976 – C-67/75

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1976:31

Schlussanträge des generalanwalts Jean-Pierre Warner

vom 26. Februar 1976

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Klägerinnen in diesen neunzehn Rechtssachen sind sämtlich französische Ölhersteller. Mit ihren Klagen verlangen sie von der Kommission Schadenersatz aufgrund der Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag, weil die Kommission in den ersten Monaten des Jahres 1972 bei der Ausübung ihrer Befugnisse auf dem Gebiet der Beihilfen und Währungsausgleichsbeträge für Raps- und Rübsensamen Amtsfehler begangen habe.

Sie wissen, daß mit der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 die gemeinsame Marktorganisation für Fette errichtet wurde. Was die Raps- und Rübsensamen und das daraus gewonnene Öl angeht, so berücksichtigt diese Marktorganisation den Umstand, daß die Erzeugung in der Gemeinschaft hinter dem Bedarf zurückbleibt und sich die Gemeinschaft daher weitgehend auf dem Weltmarkt versorgen muß. Sie trägt außerdem den Verpflichtungen Rechnung, die sich für die Gemeinschaft aus dem GATT ergeben.

Demzufolge können die in dritten Ländern erzeugten Raps- und Rübsensamen frei von Zöllen oder Abschöpfungen in die Gemeinschaft eingeführt werden, und für das in dritten Ländern aus diesen Saaten hergestellte Öl wird nur ein ganz geringer Zoll verlangt.

Die Verfasser der Verordnung wollten jedoch die Erzeuger von Raps- und Rübsensamen in der Gemeinschaft unterstützen und ihnen insbesondere ermöglichen, günstigere Preise als die auf dem Weltmarkt geltenden zu erzielen. Zu diesem Zweck führten sie die üblichen Interventionsmechanismen in Verbindung mit einem Richtpreis ein; hierzu verweise ich auf die Artikel 21 bis 26 der Verordnung. Um sicherzustellen, daß die in der Gemeinschaft erzeugten Raps- und Rübsensamen auch im Wettbewerb mit den außergemeinschaftlichen, billigeren Saaten abgesetzt werden können, griffen sie zu zwei Hilfsmitteln: Sie schrieben die Gewährung einer Beihilfe für die in der Gemeinschaft erzeugten und verarbeiteten Saaten und einer Erstattung für die in der Gemeinschaft erzeugten und nach dritten Ländern ausgeführten Saaten vor. Die Beihilfe ist in Artikel 27 der Verordnung vorgesehen, die Erstattung in Artikel 28.

Die vorliegenden Rechtssachen haben ausschließlich Bezug auf in der Gemeinschaft erzeugte Raps- und Rübsensamen, die (von den Klägerinnen) in der Gemeinschaft verarbeitet wurden und für die daher eine Beihilfe und keine Ausfuhrerstattung zu gewähren war. Obgleich beide Parteien Ausführungen über das Verhältnis zwischen Beihilfe und Erstattung gemacht haben, halte ich es nicht für erforderlich, auf die einzelnen Rechtsvorschriften über die Erstattung einzugehen. Jedoch muß ich auf einige Besonderheiten der Rechtsvorschriften über die Beihilfe aufmerksam machen.

Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66 bestimmt:

Ist der für eine bestimmte Saatenart geltende Richtpreis höher als der gemäß Artikel 29 ermittelte Weltmarktpreis dieser Art, so wird für in der Gemeinschaft geerntete und verarbeitete Ölsaaten dieser Art eine Beihilfe gewährt; vorbehaltlich der gemäß Absatz 3 beschlossenen Ausnahmen ist diese Beihilfe gleich dem Unterschied zwischen diesen Preisen. (ABl. vom 30. September 1966, S. 3025)

Nach Artikel 27 Absatz 3 legt der Rat unter anderem die Grundsätze, nach denen die … Beihilfe gewährt wird, die Einzelheiten der Überwachung des Anspruchs auf Beihilfe und die Vorschriften, nach denen die vorherige Festsetzung des Beihilfenbetrags zulässig ist, fest.

Artikel 27 Absatz 4 zufolge wird der Betrag der Beihilfe … von der Kommission festgelegt.

Artikel 29 bestimmt:

Der Weltmarktpreis, der für einen Grenzübergangsort der Gemeinschaft errechnet wird, wird unter Zugrundelegung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten ermittelt, wobei die Preise gegebenenfalls berichtigt werden, um den Preisen konkurrierender Erzeugnisse Rechnung zu tragen. Die Kriterien für diese Ermittlung sowie der Grenzübergangsort, der für jede Ölsaatenart festgesetzt wird, werden vom Rat … festgelegt. (ABl. vom 30. September 1966, S. 3025)

Solche Kriterien wurden mit der Ratsverordnung Nr. 115/67/EWG vom 6. Juni 1967 festgelegt (ABl. vom 10. Juni 1967, S. 2196). In Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung ist vorgesehen, daß die Kommission … in regelmäßigen Zeitabständen einen Weltmarktpreis für Raps- und Rübsensamen [ermittelt]. Die Artikel 2 und 3 haben für die vorliegenden Rechtssachen nur in bezug auf eine bestimmte Streitfrage Bedeutung, und ich denke, ich behandle sie lieber dann, wenn ich mich mit dieser Frage befasse. Artikel 4 bestimmt Rotterdam zum Grenzübergangsort der Gemeinschaft. Mit Artikel 6 wird die Bestimmung des Artikels 29 der Verordnung Nr. 136/66 durchgeführt, der zufolge die Weltmarktpreise gegebenenfalls zu berichtigen sind, um den Preisen konkurrierender Erzeugnisse Rechnung zu tragen, und die — wie auch aus der Präambel der Verordnung Nr. 115/67 hervorgeht — darauf abzielt zu verhindern, daß die Verarbeitungsindustrien der Gemeinschaft dazu verleitet werden, eine bestimmte Ölsaatenart der anderen vorzuziehen. Artikel 6 lautet:

1. Bei der Ermittlung des Weltmarktpreises für eine Ölsaatenart wird der zugrunde gelegte Preis um einen Betrag berichtigt, der höchstens gleich der Spanne ist zwischen

der Differenz zwischen dem Preis für 100 Kilogramm Raps- oder Rübsensamen oder Sonnenblumenkerne, zuzüglich der Verarbeitungskosten, und der Summe der Preise für die Mengen Öl und Ölkuchen, die bei der Verarbeitung dieser Ölsaatenart gewonnen wurden, einerseits und

der Differenz zwischen dem Preis für 100 Kilogramm einer oder mehrerer anderer Ölsaatenarten, zuzüglich der Verarbeitungskosten, und der Summe der Preise für die Mengen Öl und Ölkuchen, die bei ihrer Verarbeitung gewonnen wurden, andererseits.

2. Bei der Ermittlung des in Absatz 1 erwähnten Betrags wird berücksichtigt, wie sich die in diesem Absatz genannte Spanne auf folgendes auswirkt:

a) auf das Geschäftsgebaren der Wirtschaftsunternehmen in der Gemeinschaft;

b) auf den Absatz der einzelnen Ölsaatenarten auf dem Weltmarkt. (ABl. vom 10. Juni 1967, S. 2196)

Der Rat führte Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung Nr. 136/66 mit der Verordnung Nr. 116/67/EWG vom 6. Juni (ABl. vom 10. Juni 1967, S. 2198) durch. (Diese Verordnung blieb bis zum 1. Juli 1972 in Kraft und wurde an diesem Tage mit der Ratsverordnung (EWG) Nr. 2114/71 vom 28. September 1971 (ABl. L 222 vom 2. Oktober 1971), die durch die Ratsverordnung (EWG) Nr. 2730/71 vom 21. Dezember 1971 geändert wurde, aufgehoben und ersetzt.)

Artikel 2 der Verordnung Nr. 116/67 schrieb vor, daß die Mitgliedstaaten ein System der Kontrolle (unter anderem) der in den Ölmühlen verarbeiteten Raps- und Rübsensamen einzuführen haben, um sicherzustellen, daß die Beihilfe nur für anspruchsberechtigte Saaten gewährt wird.

In den Artikeln 3 bis 6 war als Grundsatz niedergelegt, daß die Beihilfe in der Höhe gewährt wird, die an dem Tag gilt, an dem der betreffende Mitgliedstaat die Kontrolle der Saaten in der Ölmühle übernimmt, in der sie verarbeitet werden, und daß eine Bescheinigung ausgestellt wird, die den Nachweis liefert, daß die Saaten unter eine solche Kontrolle gestellt worden sind. In diesen Artikeln war aber auch ein System der vorherigen Festsetzung der Beihilfe enthalten. Nach diesem System war die Beihilfe gleich dem Unterschied zwischen dem Richtpreis, der in dem Monat galt, in dem die Saaten unter Kontrolle gestellt wurden, und dem Mittel der letzten vier Weltmarktpreise, die vor dem Tag ermittelt worden waren, an dem der Antrag auf die Bescheinigung einging. Die Bescheinigung wies dann die Höhe der auf diese Weise festgesetzten Beihilfe aus. Machte ein Unternehmer von dieser günstigen Möglichkeit Gebrauch, so war die Ausstellung der Bescheinigung von der Hinterlegung einer Kaution abhängig, die sicherstellen sollte, daß die Verpflichtung erfüllt wurde, die Saaten während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung in einer Ölmühle des betreffenden Mitgliedstaats unter Kontrolle zu stellen. Die Kaution verfiel, wenn die Saaten nicht während dieser Zeit unter eine solche Kontrolle gestellt wurden.

Der Anspruch auf die Beihilfe entstand nach Artikel 9 Absatz 1 im Augenblick der Verarbeitung der Saaten zu Öl. Es bestand jedoch auch die Möglichkeit, sich die Beihilfe auszahlen zu lassen, sobald die Saat unter Kontrolle stand, wenn für deren Verarbeitung eine Garantie gegeben wurde.

Artikel 9 Absatz 2 zufolge wurde die Beihilfe dem Inhaber der Bescheinigung in dem Mitgliedstaat gezahlt, der die Bescheinigung ausgestellt hatte.

Um diese Darstellung der Rechtsvorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Fette, soweit sie in den vorliegenden Fällen eine Rolle spielen, zu vervollständigen, sollte ich noch erwähnen, daß nach Artikel 1 der Kommissionverordnung Nr. 225/67/EWG vom 28. Juni 1967 (ABl. vom 30. Juni 1976, S. 2919) der Weltmarktpreis für Raps- und Rübsensamen mindestens einmal wöchentlich festgesetzt wird.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerinnen die Zeit, als diese Marktorganisation errichtet wurde, das Goldene Zeitalter der gemeinsamen Agrarpolitik genannt. Es war die Zeit der festen Wechselkurse, als in der Präambel der Ratsverordnung Nr. 129 vom 23. Oktober 1962 (von deren Bestimmungen nach meiner Ansicht die Entscheidung im vorliegenden Fall letzlich abhängen wird) ausgeführt werden konnte.

Es ist erforderlich, den Umrechnungskurs festzulegen, der bei den im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik durchzuführenden Maßnahmen gelten soll, soweit Beträge von einer Währung in eine andere Währung umzurechnen sind. Alle Mitgliedstaaten und viele dritte Länder haben beim Internationalen Währungsfonds ihre Währungsparität angemeldet, die von diesem anerkannt worden ist. Nach den Vorschriften dieser Institution dürfen die für laufende Transaktionen geltenden Wechselkurse, die auf den amtlich kontrollierten Devisenmärkten derjenigen Länder festgestellt werden, deren Währungsparität vom Fonds anerkannt worden ist, nur innerhalb enger Grenzen von dieser Parität abweichen. Unter normalen Umständen würde daher die Anwendung der Umrechnungskurse, die der genannten Parität entsprechen, monetäre Schwierigkeiten vermeiden, die die Verwirklichung der gemeinsamen Agrarpolitik behindern könnten.

Da die Rechnungseinheit ausschließlich in Goldgewicht festgesetzt wird, muß bei der Umrechnung in Rechnungseinheiten angegebener Beträge in eine Landeswährung und umgekehrt notwendigerweise die beim Internationalen Währungsfonds angemeldete und von diesem anerkannte Parität diese Währung in Gold oder US-Dollar zugrunde gelegt werden. (ABl. vom 30. Oktober 1962, S. 2553)

Artikel 1 dieser Verordnung lautet:

Sind in den vom Rat aufgrund von Artikel 43 des Vertrags erlassenen Rechtsakten betreffend die gemeinsame Agrarpolitik oder in Bestimmungen zu ihrer Ausführung Beträge in Rechnungseinheiten ausgedrückt, so beträgt der Wert dieser Rechnungseinheit 0,88867088 g Feingold. (ABl. vom 30. Oktober 1962, S. 2553)

Dieser Wert entsprach zu der Zeit, als die Verordnung Nr. 129 erlassen wurde, genau der Parität des US-Dollars.

Artikel 2 Absatz 1 sieht vor:

Sind bei Maßnahmen aufgrund der in Artikel 1 genannten Rechtsakte und Ausführungsbestimmungen in einer Währung ausgedrückte Beträge in eine andere Währung umzurechnen, so ist der Umrechnungskurs anzuwenden, der der Währungsparität entspricht, die beim Internationalen Währungsdonfs angemeldet und von diesem anerkannt worden ist. (ABl. vom 30. Oktober 1962, S. 2553)

Artikel 3 bestimmt:

1.Wenn die Durchführung der Rechtsakte oder Bestimmungen im Sinne des Artikels 1 durch außergewöhnliche Währungspraktiken gefährdet werden kann, können der Rat oder die Kommission im Rahmen der ihnen in diesen Rechtsakten oder Bestimmungen übertragenen Befugnisse und entsprechend den dort jeweils vorgesehenen Verfahren nach Anhörung des Währungsausschusses von dieser Verordnung abweichende Maßnahmen treffen, insbesondere in folgenden Fällen:a)wenn ein Mitgliedstaat des Internationalen Währungsfonds, der seine Währungsparität bei dieser Institution angemeldet hat und dessen angemeldete Währungsparität von ihr anerkannt worden ist, im Inland Schwankungen des Wertes seiner Währung innerhalb einer größeren Spanne zuläßt, als nach den Vorschriften dieser Institution zulässig ist;b)wenn ein Land ungewöhnliche Kurspraktiken wie schwankende oder multiple Wechselkurse anwendet oder wenn es Tauschhandelsabkommen durchführt;c)wenn es sich um Länder handelt, deren Währung auf den amtlichen Devisenmärkten nicht notiert wird.

2.Im Dringlichkeitsfall können die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen auch ohne vorherige Anhörung des Währungsausschusses getroffen werden; dessen Stellungnahme ist jedoch gleichzeitig anzufordern. Diese Ausnahmemaßnahmen sind dann einstweiliger Natur; die endgültigen Maßnahmen werden erst nach Stellungnahme des Währungsausschusses getroffen. (ABl. vom 30. Oktober 1962, S. 2553)

Das Ende des Goldenen Zeitalters kündigte sich im Sommer 1969 mit der Abwertung des französischen Frankens an, der im Herbst desselben Jahres die Aufwertung der DM folgte. Hierdurch wurden besondere Maßnahmen erforderlich, um das Funktionieren der gemeinsamen Agrarpolitik sicherzustellen.

Das tatsächliche Ende kam dann im Frühjahr 1971, als die DM und der niederländische Gulden flottieren durften. Die Folge davon war die Einführung von Währungsausgleichsbeträgen; dies geschah mit der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 und zwei Durchführungsverordnungen der Kommission vom 17. Mai 1971, nämlich den Verordnungen (EWG) Nrn. 1013/71 und 1014/71, wobei die Ausgleichsbeträge aufgrund dieser Verordnungen anfänglich nur für die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande galten.

Im August 1971 setzten die USA die Konvertierbarkeit des Dollars in Gold aus, ohne dessen amtliche Parität zu ändern. Dies bedeutete, daß der tatsächliche Wert beziehungsweise Marktwert des Dollars sank, obgleich seine beim Internationalen Währungsfonds angemeldete und von diesem anerkannte Parität gleichblieb.

Obwohl das System der Ausgleichsbeträge ursprünglich nicht dazu dienen sollte, diese Situation zu meistern, eignete es sich in der Praxis doch für diesen Zweck. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 besagt nämlich:

Bei Erzeugnissen, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, sind die Ausgleichsbeträge gleich den Beträgen, die sich ergeben, wenn auf die Preise der Prozentsatz des Unterschieds zwischen

der dem Internationalen Währungsfonds erklärten und von diesem anerkannten Parität der nationalen Währung des betreffenden Mitgliedstaats

und

dem arithmetischen Mittel der … im Kassageschäft festgestellten Wechselkurse dieser Währung gegenüber dem Dollar der Vereinigten Staaten angewendet wird. (ABl. L 106 vom 12. Mai 1971)

Das System der Ausgleichsbeträge wurde in zwei Abschnitten auf die Mitgliedstaaten erstreckt, für die es zunächst nicht gegolten hatte. Im August 1971 wurden Belgien und Luxemburg und mit der Kommissionsverordnung Nr. 2887/71 vom 30. Dezember 1971 (ABl. L 288 vom 31. Dezember 1971) Frankreich und Italien in das System einbezogen.

Die Verordnung Nr. 2887/71 in Verbindung mit der ebenfalls am 30. Dezember 1971 erlassenen Kommissionsverord nung Nr. 2888/71 schrieb vor, daß vom 24. Dezember 1971 an bei Einfuhren nach Frankreich aus dritten Ländern Ausgleichsbeträge zu erheben seien, es sei denn, die Einfuhren würden aufgrund von Verträgen durchgeführt, die vor dem 19. Dezember 1971 geschlossen worden waren.

Die zu erhebenden Ausgleichsbeträge wurden in den Anhängen zur Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 17/72 vom 31. Dezember 1971 (ABl. L 5 vom 6. Januar 1972) festgesetzt. Anhang IX bezog sich auf Fette und Öle und insbesondere auch auf Raps- und Rübsensamen. Dort war eine Abgabe von 3,95 FF je 100 kg auf die Einfuhr solcher Saaten aus dritten Ländern nach Frankreich festgesetzt. Die Beträge wurden mit der Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 144/72 vom 21. Januar 1972 (ABl. L 19 vom 23. Januar 1972) geändert, und die fragliche Abgabe wurde mit Wirkung vom 24. Januar 1972 vom 3,95 auf 4,75 FF je 100 kg heraufgesetzt.

Die Kommission erließ jedoch am 26. Januar 1972 die Verordnung (EWG) Nr. 189/72 (ABl. L 24 vom 28. Januar 1972), durch die der Anhang IX mit Wirkung vom 1. Februar 1972 außer Kraft gesetzt wurde. Die Folge davon war, daß von diesem Zeitpunkt an keine Ausgleichsbeträge mehr bei der Einfuhr von Rapsoder Rübsensamen in die Mitgliedstaaten zu zahlen waren.

Die Klägerinnen in diesen Rechtssachen besaßen alle eine Bescheinigung über die vorherige Festsetzung der in Artikel 27 der Verordnung Nr. 136/66 vorgesehenen Beihilfe. Ihre Forderungen gliedern sich in zwei Gruppen.

Die erste Gruppe bezieht sich auf Bescheinigungen, die die Klägerinnen in der Zeit zwischen dem 24. Dezember 1971 und 31. Januar 1972, als Ausgleichsbeträge bei der Einfuhr von Raps- und Rübsensamen nach Frankreich erhoben wurden, beantragt hatten, nach denen sie die Beihilfe aber erst nach Ablauf dieser Zeit erhalten konnten, als die Saaten entweder verarbeitet oder mit der Zusicherung, daß sie verarbeitet werden würden, unter Kontrolle gestellt worden waren.

Die zweite Forderungsgruppe bezieht sich auf Bescheinigungen, die in den Monaten Februar und März 1972 beantragt wurden.

Die Forderungen der Klägerinnen in den Rechtssachen 67/75, 68/75, 71/75, 73/75, 79/75, 81/75, 83/75 und 85/75 fallen unter die erste Gruppe, die der Klägerinnen in den Rechtssachen 72/75, 76/75, 77/75 und 84/75 unter die zweite Gruppe und die der Klägerinnen in den Rechtssachen 69/75, 70/75, 74/75, 78/75, 80/75 und 82/75 gehören zu beiden Gruppen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Kommission die Weltmarktpreise für Raps- und Rübsensamen zum Zwecke der Festsetzung der Beihilfe in der gesamten in Frage kommenden Zeit auf der Grundlage der in US-Dollars ausgedrückten Notierungen für kanadischen, cif Rotterdam gelieferten Rapssamen ermittelte. Ebenso ist unstreitig, daß die Kommission dabei von der dem Internationalen Währungsfonds erklärten und von diesem anerkannten Parität des Dollars ausging. Infolgedessen wurde die Beihilfe aufgrund von fiktiven Weltmarktpreisen festgesetzt, die höher waren als die tatsächlichen Weltmarktpreise.

Die Klägerinnen vertreten, wenn ich es richtig sehe, den Standpunkt, daß dies keine Rolle gespielt habe, solange bei der Einfuhr aus dritten Ländern Ausgleichsbeträge erhoben worden seien; denn diese hätten den Unterschied zwischen den fiktiven und den tatsächlichen Weltmarktpreisen ausgeglichen. Sie beschweren sich hauptsächlich darüber, daß die Ausgleichsbeträge aufgehoben worden seien, ohne daß die Beihilfe entsprechend angepaßt wurde. Die Folge davon sei gewesen, daß die Beihilfe nicht mehr vollständig den Unterschied zwischen dem in der Gemeinschaft geltenden Richtpreis und dem Preis ausgeglichen habe, zu dem die aus dritten Ländern eingeführten Raps- und Rübsensamen in der Gemeinschaft hätten abgesetzt werden können. Daher sei Artikel 27 der Verordnung Nr. 136/66 verletzt worden.

Die Klägerinnen tragen im besonderen vor, die Kommission habe gegen ihre Pflicht aus Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 115/67 verstoßen, dem zufolge sie den Weltmarktspreis unter Zugrundelegung der tatsächlich günstigsten Einkaufsmöglichkeiten zu ermitteln habe. Sie machen außerdem geltend, das Unrecht, das sie erlitten hätten, sei um so augenfälliger, als sie in Frankreich erzeugte Saaten von zugelassenen Händlern (intermédiaires agrées) zu einem Preis etwa in Höhe des Richtpreises gekauft hätten und auf diese Weise die Beihilfe, bevor sie sie selbst erhalten hätten, über diese Händler an die Erzeuger effektiv weitergegeben hätten. Darüber hinaus tragen sie vor, die Kommission habe gegen drei grundlegende Prinzipien des EWG-Vertrags verstoßen. Erstens habe sie den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz verletzt, indem sie dafür gesorgt habe, daß der Kauf von Saaten aus dritten Ländern für die Ölhersteller in der Gemeinschaft vorteilhafter gewesen sei als der Erwerb von in der Gemeinschaft erzeugten Saaten. Zweitens habe sie gegen den Grundsatz verstoßen, daß der Wettbewerb in der Gemeinschaft nicht verzerrt werden dürfe; denn sie habe den Ölherstellern der Gemeinschaft, die nicht durch langfristige Verträge über die Beschaffung von Saaten aus der Gemeinschaft gebunden gewesen seien, ermöglicht, zu günstigeren Bedingungen Saaten aus dritten Ländern zu kaufen. Schließlich sei der Grundsatz der Nichtdiskriminierung der Unternehmer innerhalb der Gemeinschaft insofern verletzt worden, als die Ölhersteller in einigen Mitgliedstaaten die Saaten auf dem Weltmarkt billiger hätten erwerben können als ihre Konkurrenten in anderen Mitgliedstaaten, weil die Währungen der einzelnen Staaten nicht im gleichen Maße gegenüber dem US-Dollar abgewertet worden seien.

Die Klägerinnen beschweren sich nicht über das Verhalten der Kommission nach dem 31. März 1972. Der Grund dafür ist, daß die Kommission vom 1. April 1972 an bei der Ermittlung der Weltmarktpreise für Raps- und Rübsensamen die ihr in Artikel 6 der Verordnung Nr. 115/67 übertragene Ermessensbefugnis ausübte, diesen Preis im Hinblick auf die Einträglichkeit der Verarbeitung solcher Saaten, verglichen mit der der Verarbeitung anderer Saatenarten, zu berichtigen. Die Berichtigung führte offenbar zur Erhöhung der Beihilfe bis zu einem Betrag, den die Klägerinnen als angemessen ansahen.

Im Mai 1972 meldeten die USA eine neue Parität des Dollars beim Internationalen Währungsfonds an, und diese neue Parität wurde von da an bei der Berechnung der Beihilfe angewandt.

Ich denke, es sollte betont werden, daß sich die Klägerinnen nicht über die Abschaffung der Ausgleichsbeträge als solche beschweren. Da sie Ölhersteller und keine Exporteure von in der Gemeinschaft erzeugten Ölsaaten sind, hatten sie keinen Anspruch auf die Gewährung derartiger Beträge (außer vielleicht bei der Ausfuhr von Öl, aber darum geht es in diesen Rechtssachen nicht). Überdies hat der Gerichtshof mehrmals ausgeführt, daß die Ausgleichsbeträge nur dann angewandt werden dürfen, wenn sie erforderlich sind, um Störungen des guten Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation für bestimmte Erzeugnisse zu verhindern; er hat ferner entschieden, daß die Kommission zur Aufhebung der Beträge verpflichtet ist, wenn sie überzeugt ist, daß die Marktverhältnisse ihre Beibehaltung zu diesem Zweck überflüßig machen, und daß sie bei der Beurteilung der damit zusammenhängenden Fragen über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. Hierzu verweise ich insbesondere auf das Urteil in der Rechtssache 74/74 (CNTA/Kommission — Slg. 1975, 545ff.) . Die Klägerinnen beklagen sich, wie gesagt, in der Hauptsache darüber, daß die Kommission die Ausgleichsbeträge abschaffte, ohne die Beihilfen zu erhöhen.

Die Klägerinnen haben in ihren Schriftsätzen vorgetragen, die Kommission habe dadurch, daß sie die Ausgleichsbeträge aufgehoben habe, ohne zu ihren Gunsten Übergangsvorschriften zu schaffen, ihr berechtigtes Vertrauen getäuscht und sei aus diesem Grunde ihnen gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Sie hätten in der Gemeinschaft erzeugte Saaten zum Gemeinschaftspreis gekauft und dann das daraus gewonnene Öl auf einem Markt verkaufen müssen, auf dem die niedrigeren Weltmarktpreise gegolten hätten. In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen dieses Vorbringen jedoch nicht mehr geltend gemacht. Mir scheint, daß es ohnehin von vornherein aussichtslos war. Die Geltung der Ausgleichsbeträge wurde, wie ich erwähnt habe, mit der Verordnung Nr. 2887/71 auf Frankreich erstreckt. Diese Verordnung wurde am 31. Dezember 1971 veröffentlicht. Die Ausgleichsbeträge wurden, was die Öle und Fette angeht, mit der Verordnung Nr. 189/72, die am 28. Januar 1972 veröffentlicht wurde, abgeschafft. Demnach handelt es sich nur um einen Zeitraum von höchstens 28 Tagen, in dem die Klägerinnen irgendeine geschäftliche Entscheidung im Vertrauen auf die Weitergeltung der Ausgleichsbeträge hätten treffen können. Der Vertreter der Klägerinnen hat allerdings in der mündlichen Verhandlung dem Gerichtshof mitgeteilt, daß die Verträge, aufgrund deren die Klägerinnen die Saaten gekauft hätten, langfristig — mit einer Laufzeit von etwa 8 Monaten — geschlossen worden seien und daß dies unvermeidlich gewesen sei, weil die Verträge, durch die sie die Ölkuchen verkauft hätten, ebenfalls auf lange Frist geschlossen worden seien. Die wirtschaftliche Realität sei so gewesen, daß sie keine andere Wahl gehabt hätten, als weiter Öl herzustellen, ob ihr interner Markt nun durch Ausgleichsbeträge geschützt worden sei oder nicht. Tatsächlich ist kein Beweis dafür erbracht worden, daß irgendeine der Klägerinnen im Vertrauen auf das Weiterbestehen der Ausgleichsbeträge auch nur eine Tonne Saaten gekauft oder gemahlen oder auch nur eine einzige Bescheinigung über die Festsetzung der Beihilfe beantragt hätte. Ebensowenig ist Beweis dafür erbracht worden, daß sich die Abschaffung der Ausgleichsbeträge auf den Ölpreis auf dem französischen Markt auswirkte und die Klägerinnen deshalb Verluste erlitten oder geringere Gewinne erzielt haben. Ich möchte hinzufügen, daß ein von den Klägerinnen vorgelegtes Schriftstück, das Protokoll der Sitzung der Société Interprofessionnelle des Oléagineux vom 18. Januar 1972 in Paris (Anlage I zur Erwiderung), zeigt, daß bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt war, daß die Kommission die Abschaffung der Ausgleichsbeträge für Rapssamen und -öl ins Auge gefaßt hatte.

Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, soweit die Klagen auf den Punkt gestützt seien, den ich als die hauptsächliche Beschwerde der Klägerinnen bezeichnet habe, seien sie unzulässig, weil die Klägerinnen mit ihnen eigentlich eine zusätzliche Beihilfe begehrten und deshalb die für die Zahlung der Beihilfe zuständige französische Behörde vor den französischen Gerichten verklagen müßten. Der Vertreter der Klägerinnen hat dem sofort entgegengehalten, daß die Einrede der Unzulässigkeit bisher nicht erhoben worden sei und es zu spät sei, sie in der mündlichen Verhandlung vorzubringen.

Meine Herren, ich weiche in keiner Weise von der Ansicht ab, die ich in der Rechtssache 46/75 (IBC/Kommission, noch nicht veröffentlicht) vorgetragen habe, daß die Parteien nicht befugt sind, in der mündlichen Verhandlung Fragen aufzuwerfen, die nicht schriftlich vorgetragen worden sind. Dabei habe ich mich jedoch auf Fragen der Begründetheit bezogen. Was die Zulässigkeit der Klage angeht, so kann der Gerichtshof, der darüber zu befinden hat, die damit zusammenhängenden Fragen in jedem Stadium des Verfahrens von sich aus aufwerfen. Daraus folgt, denke ich, zwangsläufig, daß die Parteien diese Fragen auch jederzeit stellen können.

Ich halte die vorliegenden Klagen indessen für zulässig. Die Forderungen der Klägerinnen unterscheiden sich von denen in den Rechtssachen 96/71 (Haegeman/Kommission — Slg. 1972, 1005), 99/74 (Société des Grands Moulins des Antilles/Kommission, noch nicht veröffentlicht) und IBC/Kommission. In all diesen Rechtssachen ist entschieden worden, daß der jeweilige Kläger die verantwortliche nationale Behörde vor dem zuständigen innerstaatlichen Gericht hätte verklagen müssen und nicht gegen die Kommission aufgrund von Artikel 178 des Vertrages vor dem Gerichtshof vorgehen durfte. In jedem dieser Fälle beantragte der Kläger die Zahlung einer bestimmten Summe. Im ersten und dritten Fall handelte es sich um einen Betrag, der nach Ansicht des Klägers zu Unrecht von der betreffenden nationalen Behörde aufgrund von Gemeinschaftsbestimmungen, die er für ungültig hielt, erhoben worden war. Im zweiten Fall ging es um einen Betrag, von dem der Kläger geltend machte, er stehe ihm nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zu. In keiner dieser Rechtssachen war die Höhe der eingeklagten Summe streitig. Im vorliegenden Fall steht dagegen die Höhe der von den Klägerinnen geforderten Beträge nicht fest. Sie haben sich zwar in ihren Schriftsätzen bemüht, die Beträge unter Bezugnahme auf die Höhe der aufgehobenen Ausgleichsbeträge zu bestimmen. Dieser Präzisierungsversuch hält aber einer Überprüfung nicht stand, und sei es auch nur deshalb, weil er von der Voraussetzung ausgeht, daß der Marktwert des US-Dollars während der Monate Februar und März 1972 unverändert geblieben ist. Deshalb beantragen die Klägerinnen hilfsweise, die Forderungsbeträge durch einen Sachverständigen bestimmen zu lassen.

Die Klägerinnen beschweren sich in Wirklichkeit über zweierlei. Was die erste Gruppe ihrer Forderungen angeht, so beklagen sie sich darüber, daß die Kommission nach der Abschaffung der Ausgleichsbeträge versäumt habe, in irgendeiner Weise für die Neuberechnung der Beihilfen zu sorgen, die unter Zugrundelegung der geänderten Weltmarktpreise im voraus festgesetzt worden waren. Was die zweite Forderungsgruppe betrifft, so beklagen sie sich darüber, daß die Kommission in den Monaten Februar und März 1972 die für die Berechnung der Beihilfe heranzuziehenden Weltmarktpreise falsch ermittelt habe.

Die Berechnung der Beihilfe für sich allein betrachtet ist, wenn der Richtpreis der Gemeinschaft und der Weltmarktpreis bekannt sind, ohne Zweifel eine rein rechnerische Angelegenheit. Dagegen verfügt die Kommission bei der Ermittlung des Weltmarktpreises nach der Verordnung Nr. 115/67 über einen weiten Ermessensspielraum. Es genügt vielleicht, wenn ich insoweit auf Artikel 6 dieser Verordnung Bezug nehme. Ich möchte jedoch auch auf die Artikel 2 und 3 (die ich bereits genannt habe) und auf Artikel 5 verweisen. Die Artikel 2 und 3 lauten wie folgt:

Artikel 2Können für die Ermittlung des Weltmarktpreises für eine Ölsaatenart kein Angebot und keine Notierung zugrunde gelegt werden, so ermittelt die Kommission diesen Preis an Hand des Wertes der durchschnittlichen Mengen Öl und Ölkuchen, die in der Gemeinschaft aus der Verarbeitung von 100 Kilogramm dieser Ölsaatenart gewonnen werden, wobei sie von diesem Wert einen Betrag abzieht, der den Kosten der Verarbeitung dieser Ölsaaten zu Öl und zu Ölkuchen entspricht.

Artikel 3Können für die Ermittlung des Weltmarktpreises für eine Ölsaatenart kein Angebot und keine Notierung zugrunde gelegt werden und kann ferner der Wert des aus dieser Ölsaatenart gewonnenen Öls und Ölkuchens nicht festgestellt werden, so wird der Weltmarktpreis an Hand des letzten bekannten Wertes für Öl oder Ölkuchen ermittelt, der zur Berücksichtigung der Entwicklung der Weltmarktpreise der konkurrierenden Erzeugnisse nach Maßgabe des Artikels 2 berichtigt wird. (ABl. vom 10. Juni 1967, S. 2196)

Artikel 5 bestimmt, daß die Kommission bei den Angeboten und Notierungen, die sich nicht auf in Rotterdam gelieferte lose Ölsaaten der Standardqualität, für die der Richtpreis festgesetzt worden ist, beziehen, die erforderlichen Berichtigungen vornimmt.

Meines Erachtens kann es nicht richtig sein, daß dann, wenn der Kommission zur Last gelegt wird, sie habe den Weltmarktpreis in vorschriftswidriger Weise ermittelt, die Gerichte der einzelnen Mitgliedstaaten zur Entscheidung darüber aufgerufen sind, wie die Kommission von ihrem Ermessen hätte Gebrauch machen sollen.

Nach meiner Ansicht ist die vorliegende Rechtssache vergleichbar mit den Rechtssachen 43/72 (Merkur/Kommission — Slg. 1973, 1055), 153/73 (Holtz & Willemsen/Rat und Kommission — Slg. 1974, 675) und mit der vorerwähnten Rechtssache CNTA. In all diesen Fällen, in denen sich die Kläger darüber beschwerten, daß die beklagten Gemeinschaftsorgane es unterlassen hätten, ihnen einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Summe zu verleihen, hat der Gerichtshof entschieden, daß die Kläger zur Klage nach Artikel 178 befugt seien. Die vorliegende Rechtssache ist vor allem mit den verbundenen Rechtssachen 9 und 11/71 (Compagnie d'approvisionnement/Kommission — Slg. 1972, 391) zu vergleichen, in der der Gerichtshof eine aufgrund des Artikels 178 gegen die Kommission erhobene Klage für zulässig gehalten hat, die darauf gestützt worden war, daß die Kommission bestimmte Beihilfen in zu geringer Höhe festgesetzt habe.

Jedoch meine ich, daß die vorliegenden Klagen, obgleich sie zulässig sind, abgewiesen werden müssen, und zwar aus dem einfachen Grund — den auch die Kommission geltend gemacht hat —, weil die Kommission nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 129 verpflichtet war, den US-Dollar trotz der Aussetzung seiner Konvertierbarkeit in Gold so zu behandeln, als besitze er noch seine beim Internationalen Währungsfonds angemeldete und von diesem anerkannte Parität. Nach Lage der Dinge hätte sich die Kommission dieser Verpflichtung nur durch eine Ausübung ihrer Befugnisse aus Artikel 3 der Verordnung Nr. 129 entziehen können. Dies hätte sie aber nur dann tun dürfen, wenn sie überzeugt gewesen wäre, daß die Aussetzung der Konvertierbarkeit des Dollars geeignet war, die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 136/66 über die Beihilfe für Raps- und Rübsensamen zu gefährden (und daß die Angelegenheit ernst genug war, um den Währungsausschuß einzuschalten). Die Klägerinnen sind nicht soweit gegangen zu behaupten, daß die Kommission hiervon überzeugt gewesen sei; auch wäre ein solches Vorbringen unvereinbar mit der Tatsache gewesen, daß die Kommission (zu Recht oder zu Unrecht) den Standpunkt vertrat, die Ausgleichsbeträge für diese Erzeugnisse könnten ohne irgendwelche nachteilige Folgen abgeschafft werden.

Im Ergebnis bin ich der Auffassung, daß die Klagen abzuweisen sind und die Klägerinnen die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.