Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.03.1976 – C-67/75
ECLI:EU:C:1976:42
In den verbundenen Rechtssachen 67 bis 85/75
LESIEUR COTELLE ET ASSOCIÉS SA, Aktiengesellschaft des französischen Rechts mit Sitz in Boulogne-sur-Seine, 122, Avenue du Général Leclerc,
HUILERIES DE CHAUNY SARL, Gesellschaft mit beschränkter Haftung des französischen Rechts mit Sitz in 02300 Chauny, rue Géo Lufbéry,
HUILERIES PRECY SA, Aktiengesellschaft des französischen Rechts mit Sitz in 45220 Châteaurenard,
MAMESSIER MESSAGE ET FILS SA, Aktiengesellschaft des französischen Rechts mit Sitz in Saint-Rémy, Chalon-sur-Saône,
FRANCEHUIL SA, Aktiengesellschaft des französischen Rechts mit Sitz in 13006 Marseille, 67, Cours Pierre-Puget,
JEAN ET GABRIEL CARTERON SARL, Gesellschaft mit beschränkter Haftung des französischen Rechts mit Sitz in Gevigney, 70500 Jussy,
HUILERIES MARTIAL CARTERON, Inhaber: Herr Martial Carteron, Ölraffineur und -hersteller, Genevrières, 52500 Fayl-Billot,
HUILERIES FÉLIX MARCHAND SARL, Gesellschaft mit beschränkter Haftung des französischen Rechts mit Sitz in 53200 Château-Gontier, 35, rue Garnier,
PERROTTE POULLARD ET COMPAGNIE SA, Aktiengesellschaft des französischen Rechts mit Sitz in 76202 Dieppe, 5, rue de l'Entrepôt,
HUILERIE GUYOT, Inhaber: Herr Raymond Guyot, Ölraffineur und -hersteller, Bantanges, 71500 Louhans,
HUILERIE COOPÉRATIVE DE LIGNON, landwirtschaftliche Genossenschaft des französischen Rechts mit Sitz in Lignon, 51290 Saint-Rémy en Bouzemont,
HUILERIES ALSACIENNES SA, Aktiengesellschaft des französischen Rechts mit Sitz in 67000 Straßburg, Place Henry-Lévy,
ROBBE SA, Aktiengesellschaft des französischen Rechts mit Sitz in Venette, 60206 Compiègne,
HUILERIES DE LAPALISSE, Inhaberin: Frau Anne-Marie Chervier, Ölraffineurin und -herstellerin, 03120 Lapalisse,
P. DUMORTIER FRÈRES SA, Aktiengesellschaft des französischen Rechts mit Sitz in 59202 Tourcoing, 105, rue de Rotterdam,
FRANCIS BERNARD ET SES FILS SA, Aktiengesellschaft des französischen Rechts mit Sitz in 62000 Arras, 25, Avenue Ferdinand Lobbedez,
HUILERIE BERNARD SA, Aktiengesellschaft des französischen Rechts mit Sitz in Sampigny, 55300 Saint-Mihiel,
HUILERIE DE L'ARCEAU SA, Aktiengesellschaft des französischen Rechts mit Sitz in 79120 Lezay,
Prozeßbevollmächtigte: Sozietät der Rechtsanwälte Lassier und Budry, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, 39, Quai-d'Orsay, 75007 Paris,
und
COMPTOIR COMMERCIAL ANDRÉ ET CIE SA, Aktiengesellschaft des französischen Rechts mit Sitz in 75001 Paris, 4 bis, rue du Bouloi, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Lussan, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, und die Sozietät der Rechtsanwälte Lassier und Budry, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, 39, Quai-d'Orsay, 75007 Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Centre Louvigny, 34 b, rue Philippe-II, Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe als Bevollmächtigten, Beistand: Herr Jacques Delmoly, Mitglied des Juristischen Dienstes, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Bâtiment CFL, Place de la Gare, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Schadensersatz nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten H. Kutscher und A. O'Keeffe, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, M. Serensen und A. J. Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. Nr. 172 vom 30. September 1966, S. 3025) schreibt für Raps- und Rübsensamen die Festsetzung eines Richtpreises und eines Interventionspreises vor. Mit Rücksicht auf die Lage der Fettmärkte in der Gemeinschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, daß einem großen Bedarf nur eine geringe Erzeugung gegenübersteht, enthält diese Verordnung keinen besonderen Schutzzolltarif gegen Einfuhren aus dritten Ländern. Sie sieht jedoch vor, daß für die in der Gemeinschaft geernteten und verarbeiteten Ölsaaten eine Beihilfe gewährt wird, wenn der Richtpreis höher ist als der Weltmarktpreis; die Beihilfe ist grundsätzlich gleich dem Unterschied zwischen diesen beiden Preisen (Art. 27). Die Verordnung eröffnet außerdem die Möglichkeit einer vorherigen Festsetzung der Beihilfe.
Mit der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind, (ABl. L 106 vom 12. Mai 1971, S. 1) wurde ein System von Ausgleichsbeträgen eingeführt. Artikel 1 dieser Verordnung in der zur Zeit der Ereignisse geltenden Fassung bestimmte:
Läßt ein Mitgliedstaat bei Handelsgeschäften für seine Währung einen Wechselkurs zu, der über der durch die internationale Regelung genehmigten Bandbreite liegt, so ist er ermächtigt, für die weiter unten genannten Erzeugnisse und nach den im folgenden festgesetzten Bedingungen
a) bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten und dritten Ländern Ausgleichsbeträge zu erheben,
b) bei der Ausfuhr nach den Mitgliedstaaten und dritten Ländern Ausgleichsbeträge zu gewähren.
Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung wurden von der Kommission nach Stellungnahme des jeweiligen Verwaltungsausschusses erlassen.
Mit der Verordnung Nr. 1471/71 der Kommission vom 9. Juli 1971 (ABl. L 154 vom 10. Juli 1971, S. 26) wurde das System der Ausgleichsbeträge auf Raps- und Rübsensamen erstreckt.
Nach Einbeziehung Frankreichs in das vorgenannte Ausgleichssystem setzte die Kommission mit der Verordnung Nr. 17/72 vom 31. Dezember 1971 (ABl. L 5 vom 6. Januar 1972, S. 1) — geändert durch die Verordnung Nr. 144/72 vom 21. Januar 1972 (ABl. L 19 vom 23. Januar 1972, S. 1) — die vom 3. Januar 1972 an geltenden Ausgleichsbeträge fest.
Mit der Verordnung Nr. 189/72 der Kommission vom 26. Januar 1972 (ABl. L 24 vom 28. Januar 1972, S. 25) wurden die auf dem Öl- und Fettsektor anzuwendenden Ausgleichsbeträge mit Wirkung vom 1. Februar 1972 in der Erwägung aufgehoben, daß angesichts der gegenwärtigen Marktsituation… die Erhebung dieser Ausgleichsbeträge zur Vermeidung von Störungen im Handel mit den vorgenannten Erzeugnissen nicht mehr unbedingt notwendig [ist].
Im Anschluß an die Mitteilung der neuen Dollarparität an den Internationalen Währungsfonds wies die Kommission mit Mitteilung vom 12. Mai 1972 darauf hin, daß die Abschöpfungen, Erstattungen und sonstigen Beträge, die aufgrund der Preise auf dem Weltmarkt festgesetzt werden, künftig auf der Grundlage dieser neuen Parität errechnet würden (ABl. C 47 vom 12. Mai 1972, S. 1). Im Öl- und Fettsektor führte dies dazu, daß auch die Beihilfen aufgrund der Weltmarktpreise, ausgedrückt in Dollars nach der neuen amtlichen Parität, berechnet wurden.
Die Klägerinnen, die unter anderem Rapssamen mahlen, sind der Ansicht, infolge der Aufhebung der Ausgleichsbeträge im Öl- und Fettsektor hätten sich die vor dem 26. Januar 1972 und zwischen dem 1. Februar und 1. April 1972 im voraus festgesetzten Beihilfen als unzureichend erwiesen, wodurch ihnen ein Schaden entstanden sei.
Nachdem sie erfolglos Schadensersatz von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gefordert hatten, haben sie nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage gegen die Kommission erhoben.
Die Klagen sind am 31. Juli 1975 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Der Gerichtshof hat die Rechtssachen mit Beschluß vom 13. Oktober 1975 für die Zwecke des schriftlichen und mündlichen Verfahrens verbunden.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Kommission hat jedoch eine Frage des Gerichtshofes schriftlich beantwortet.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerinnen beantragen,
zu erkennen, daß die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Anwendung der Verordnung Nr. 136/66 des Rates über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette mit dem in den Klageschriften geschilderten Verhalten Amtsfehler begangen hat, die ihre Haftung gegenüber den Klägerinnen begründen;
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, den Klägerinnen ihren Schaden zu ersetzen;
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen,
an die Klägerin in der Rechtssache 67/75 740700 FF,
an die Klägerin in der Rechtssache 68/75 145551 FF,
an die Klägerin in der Rechtssache 69/75 203481 FF,
an die Klägerin in der Rechtssache 70/75 166829 FF,
an die Klägerin in der Rechtssache 71/75 119027 FF,
an die Klägerin in der Rechtssache 72/75 1279 FF,
an die Klägerin in der Rechtssache 73/75 1715 FF,
an die Klägerin in der Rechtssache 74/75 142647 FF,
an die Klägerin in der Rechtssache 75/75 191930 FF,
an die Klägerin in der Rechtssache 76/75 1243 FF,
an die Klägerin in der Rechtssache 77/75 8275 FF,
an die Klägerin in der Rechtssache 78/75 115488 FF,
an die Klägerin in der Rechtssache 79/75 186354 FF,
an die Klägerin in der Rechtssache 80/75 46878 FF,
an die Klägerin in der Rechtssache 81/75 117465 FF,
an die Klägerin in der Rechtssache 82/75 126879 FF,
an die Klägerin in der Rechtssache 83/65 4383 FF,
an die Klägerin in der Rechtssache 84/75 31323 FF,
an die Klägerin in der Rechtssache 85/75 189461 FF
Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe des Diskontsatzes der Banque de France, berechnet vom 10. Dezember 1974 an, zu zahlen;
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen;
hilfsweise für den Fall, daß der Gerichtshof die Sache für nicht genügend geklärt halten sollte, die Einholung eines Sachverständigengutachtens anzuordnen, um die Höhe des den Klägerinnen zu ersetzenden Schadens abschätzen zu können;
in diesem Fall die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten, aber schon jetzt durch vorläufige Entscheidung zu erkennen, daß die Kommission allein die Kosten des Gutachtens zu tragen hat, und die Kommission zu verurteilen, diese Kosten vorzuschießen.
Die Kommission beantragt,
die Klagen als unbegründet abzuweisen;
die Klägerinnen in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Klageschriften
Abschaffung der Ausgleichsbeträge
Nach Auffassung der Klägerinnen hatte die Abschaffung der Ausgleichsbeträge folgende Konsequenzen:
Die Beihilfen, die vor dem 26. Januar 1972 unter Berücksichtigung der bei der Rapssameneinfuhr aus dritten Ländern erhobenen Ausgleichsbeträge im voraus festgesetzt und nach diesem Zeitpunkt, als die Saaten unter Kontrolle standen, ausbezahlt worden seien, hätten sich im Verhältnis zum effektiven Unterschied zwischen Weltmarktpreis und Richtpreis als unzureichend erwiesen.
Bei der Berechnung der zwischen dem 1. Februar und 1. April 1972 im voraus festgesetzten Beihilfen sei vom Richtpreis, in Rechnungseinheiten ausgedrückt, ein Weltmarktpreis in Dollars abgezogen worden, der viel höher gewesen sei als der tatsächliche Weltmarktpreis. Infolgedessen seien die Beihilfen offensichtlich unzulänglich gewesen.
Vor ihrer Abschaffung seien die bei der Einfuhr von außergemeinschaftlichen Rapssamen entrichteten Ausgleichsbeträge zu dem in Dollars ausgedrückten Weltmarktpreis hinzugekommen. Die dem Unternehmer, der Rapssamen aus der Gemeinschaft verarbeite, gewährte Beihilfe sei auf Grund des in Rechnungseinheiten ausgedrückten Preises für eingeführten Raps frei Grenze der Gemeinschaft berechnet worden. Die so berechnete Beihilfe sei geringer gewesen, als wenn sie aufgrund eines in Dollars ausgedrückten Weltmarktpreises frei Grenze ermittelt worden wäre.
Nach der Abschaffung der Ausgleichsbeträge hätten sich dagegen die zuvor im voraus festgesetzten Beihilfen als unzureichend erwiesen, um den Unterschied zwischen Richtpreis und Weltmarktpreis auszugleichen. Ebenso seien die nach dem 1. Februar 1972 im voraus festgesetzten Beihilfen in unzureichender Höhe berechnet worden, als von der Gleichwertigkeit von Dollar und Rechnungseinheit ausgegangen worden sei; denn in diesen Fällen sei vom Richtpreis ein Weltmarktpreis abgezogen worden, der höher gewesen sei als in Wirklichkeit. Die auf diese Weise festgesetzten Beihilfen hätten sich um die Höhe der Ausgleichsbeträge vermindert, deren Aufgabe gerade gewesen sei, die Abwertung des Dollars gegenüber der Rechnungseinheit aufzufangen.
Amtsfehler der Kommission
Die Klägerinnen sind der Ansicht, zunächst habe die Kommission einen Amtsfehler dadurch begangen, daß sie einen Rechtsetzungsakt erlassen habe, durch den die vor dem 1. Februar 1972 im voraus festgesetzten Beihilfen im Hinblick auf die Artikel 27 und 29 der Verordnung Nr. 136/66 des Rates unzureichend geworden seien. Hierdurch habe die Kommission Rechtsgrundsätze verletzt, die dem Schutze der Angehörigen der Gemeinschaft dienten.
In den Begründungserwägungen zur Verordnung Nr. 136/66 werde betont, daß es erforderlich sei, den Anbau von Raps zu stützen sowie die Interessen der Erzeuger und der verarbeitenden Industrie vor den Störungen zu schützen, die sich aufgrund der Einfuhren aus dritten Ländern ergäben. Dies sei die eigentliche Funktion der Beihilfenregelung. Die genannte Verordnung habe daher vor allem für die verarbeitende Industrie Rechte begründet, die zu beachten seien.
Bei Erlaß der Verordnung Nr. 189/72 sei gegen das Prinzip, daß das berechtigte Vertrauen zu schützen sei, verstoßen worden. Infolge dieser Verordnung, die ganz kurzfristig in Kraft getreten sei, hätten sich die im voraus festgesetzten Beihilfen, durch die sich die Klägerinnen gebunden hätten, als unzureichend erwiesen. Die Abschaffung der Ausgleichsbeträge habe darüber hinaus gegen den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz verstoßen. Wären die Klägerinnen nicht bereits auf dem Gemeinschaftsmarkt gebunden gewesen, so hätten sie ihren Bedarf zum tatsächlichen Weltmarktpreis in Dollars in dritten Ländern decken können. Die Maßnahme der Kommission .habe ungleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen. Die Klägerinnen hätten gerade wegen ihrer Verpflichtungen nicht — wie andere Unternehmer — zu den viel günstigeren Konditionen auf dem außergemeinschaftlichen Markt kaufen können.
Eine weitere Wettbewerbsverzerrung sei darin zu sehen, daß die Unternehmen in den Mitgliedstaaten, deren Währung im Verhältnis zum Dollar stärker bewertet worden sei als der französische Franken, Raps aus dritten Ländern zu einem niedrigeren Preis hätten einführen können als sie.
Ferner habe die Kommission dadurch einen Amtsfehler begangen, daß sie die Marktlage falsch beurteilt habe. Am 1. Februar 1972 sei die französische Rapsernte nur zur Hälfte abgesetzt gewesen, und die Einfuhren hätten die Ausfuhren bereits übertroffen (vgl. Übersicht S. 6 der Klageschrift). Was die Währungssituation angehe, so hätte die Entwicklung des Dollars (vgl. Übersicht S. 7 a.a.O.) die Kommission eher veranlassen müssen, die Ausgleichsbeträge zu erhöhen, als sie abzuschaffen.
Selbst wenn man einmal annehme, die Lage wäre anders gewesen, so hätte die Aufhebung der Ausgleichsbeträge ohne gleichzeitige Maßnahmen zur Berichtigung der Beihilfen gleichwohl einen Amtsfehler dargestellt, weil auch in diesem Fall wegen der unterschiedlichen Schwankungen der einzelnen nationalen Währungen im Verhältnis zur Rechnungseinheit ungleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen worden wären.
Vorliegen eines Schadens
Die Klägerinnen tragen vor, sie hätten dadurch, daß sie entgegen den Vorschriften der Artikel 27 und 29 der Verordnung Nr. 136/66 nur unzureichende Beihilfen erhalten hätten, einen tatsächlichen Schaden erlitten. Aufgrund des mit dieser Verordnung errichteten Systems befänden sie sich, was den Absatz ihrer Erzeugnisse betreffe, in einer ähnlichen Situation wie die internationalen Unternehmer, mit denen sie auf dem Weltmarkt konkurrierten. Jedoch hätten sie, da sie die Rohstoffbeschaffung langfristig planen müßten, Kaufverträge mindestens zum Richtpreis für Raps geschlossen, ohne daß sie eine Garantie für den Verkauf des Öls gehabt hätten. Sie hätten daher — bei unzulänglichen Beihilfeleistungen — ihre Erzeugnisse zum tatsächlichen Weltmarktpreis, bei dem der Rückgang der Notierungen für Rapsöl berücksichtigt worden sei, verkaufen müssen und dadurch Einbußen erlitten.
Diese Einbußen seien besonders unbillig angesichts der Tatsache, daß die Beihilfe, die für den Rapserzeuger bestimmt sei, dem Raps verarbeitenden Unternehmer ausbezahlt werde, da der Anspruch auf die Beihilfe erst im Zeitpunkt der Verarbeitung des Erzeugnisses oder dann, wenn dieses unter Kontrolle gestellt werde, entstehe. Die Klägerinnen seien daher den Erzeugern gegenüber für die Zahlung der Beihilfe verantwortlich gewesen, die sie bereits geleistet hätten, als sie ihnen den Rapssamen zum Richtpreis abgekauft hätten.
Höhe des Schadens
Die Klägerinnen berechnen ihren Schaden, in zwei Posten aufgeteilt, wie folgt:
1. Was die vor dem 1. Februar 1972 im voraus festgesetzten Beihilfen angehe, die für die zwischen dem 1. Februar und 31. März 1972 unter Kontrolle gestellten Saaten gewährt worden seien, so sei ihre Einbuße gleich den Ausgleichsbeträgen, die erhoben worden wären, wenn der Anhang IX der Verordnung Nr. 17/72 nicht aufgehoben worden wäre.
2. Was die zwischen dem 1. Februar und 31. März 1972 im voraus festgesetzten Beihilfen angehe, die für die im Februar, März, April, Mai und Juni 1972 unter Kontrolle gestellten Saaten gewährt worden seien, so sei ihre Einbuße gleich der Entwertung des Dollars gegenüber der Rechnungseinheit, also ebenfalls gleich den genannten Ausgleichsbeträgen.
Die Klägerinnen in den Rechtssachen 67/75, 68/75, 71/75, 73/75, 79/75, 81/75, 83/75 und 85/75 hätten den unter 1 verzeichneten Schaden erlitten und die Klägerinnen in den Rechtssachen 72/75, 76/75, 77/75 und 84/75 den unter 2 aufgeführten, während die Klägerinnen in den Rechtssachen (69/75, 70/75, 74/75, 75/75, 78/75, 80/75 und 82/75 beide Schadensposten geltend machten.
Falls der Gerichtshof eine solch globale Schadensberechnung nicht für ausreichend halte, möge er ein Sachverständigengutachten einholen.
B — Klagebeantwortung
Die Kommission beschreibt zunächst den normativen Hintergrund der fraglichen Ereignisse und die Währungssituation, in der sie sich abspielten. Sie legt sodann ihre Ansicht dar, daß die Abschaffung der Ausgleichsbeträge im Öl- und Fettsektor keinen Amtsfehler, der die Haftung der Gemeinschaft gemäß Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages begründen könne, dargestellt habe und die Klägerinnen keinen Anspruch auf Ersatz eines angeblich erlittenen Schadens hätten.
Rechtmäßigkeit der Abschaffung der Ausgleichsbeträge
Die Kommission bezieht sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 5/73 (Balkan-Import-Export/Hauptzollamt Berlin-Packhof — Slg. 1973, 1091) und bemerkt, das System der Ausgleichsbeträge habe die Aufgabe, das normale Funktionieren der Interventionsmechanismen trotz instabiler Währungen zu sichern und Störungen des Warenverkehrs zu verhindern; es ziele aber nicht darauf ab, die Wettbewerbsstellung bestimmter Wirtschaftsteilnehmer zu schützen.
Sobald die Anwendung der Ausgleichsbeträge nicht mehr unerläßlich sei, um Störungen des Warenverkehrs mit den betreffenden Erzeugnissen zu verhindern, sei die Kommission befugt, diese Beträge aufzuheben (EuGH 14. Mai 1975 — CNTA/Kommission, 74/74 — Slg. 1975, 533).
Damit verkenne sie keineswegs die Aufgabe und die Zielsetzung dieser Beträge, die nicht generell nur dazu gedacht seien, die Abwertung des Dollars gegenüber der Rechnungseinheit aufzufangen. Keine der Gemeinschaftsbestimmungen und keiner der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze, auf die sich die Klägerinnen beriefen, schreibe die Beibehaltung des Ausgleichssystems vor.
Es treffe nicht zu, daß die Gemeinschaft angesichts der Kursdisparitäten verpflichtet gewesen sei, die Wirkungen der von den Mitgliedstaaten und dritten Ländern getroffenen Währungsmaßnahmen auf die Lage der Klägerinnen vollständig auszugleichen. Bejahe man eine solche Verpflichtung, so bedeute dies, daß die Gemeinschaft die Konsequenzen aus Entscheidungen zu tragen habe, die die Mitgliedstaaten einseitig getroffen hätten, und ihr eine Verantwortung auf einem Sektor der Politik aufgebürdet wäre, in dem sie weder auf Gemeinschaftsebene noch gegenüber den dritten Ländern eine Einwirkungsmöglichkeit habe. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 43/72 (Merkur/Kommission — Slg. 1973, 1055).
Was den Grundsatz des Vertrauensschutzes angehe, der allenfalls bei den Beihilfen eine Rolle spielen könne, die vor der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 189/72 im voraus festgesetzt worden seien, so hätten die Klägerinnen keinen Anspruch darauf gehabt, daß ihnen der mittelbare Vorteil erhalten bliebe, den sie gegebenenfalls aus der Existenz der Ausgleichsbeträge ziehen könnten. Dieser Vorteil habe darin bestanden, eine ausreichende Beihilfe in dem Sinne zu erhalten, daß mit Hilfe der Ausgleichsbeträge bei der Einfuhr der Beschaffungspreis für die eingeführten Saaten dem Preis für die aus der Gemeinschaft stammenden Saaten, die die Klägerinnen gekauft hätten, angeglichen worden sei.
Hinsichtlich der angeblich fehlerhaften Würdigung der Sachlage sei zu bemerken, daß die Kommission anhand der Statistiken über die ausgestellten Bescheinigungen zur Vorausfestsetzung von Erstattungen und Beihilfen festgestellt habe, daß die Gemeinschaftserzeugung am 1. Februar 1972 bereits zu 84 % tatsächlich oder so gut wie abgesetzt gewesen sei. Angesichts dieser Marktlage und in Anbetracht der Funktion der Ausgleichsbeträge sei der Erlaß der Verordnung Nr. 189/72 rechtmäßig gewesen.
Was schließlich die Entwicklung der Wechselkurse des Dollars betreffe, so sei zu betonen, daß die Gemeinschaftsbehörden nicht verpflichtet seien, sämtliche Währungsschwankungen zu korrigieren.
Vorliegen eines Schadens
Die Kommission ist der Ansicht, das Vorbringen der Klägerinnen über die Einbußen, die sie bei ihren Handelsgeschäften erlitten haben wollen (S. 7 f. der Klageschrift), sei unzutreffend. Die Klägerinnen gingen von der Voraussetzung aus, daß die Ölpreise infolge der Aufhebung der Ausgleichsbeträge gefallen seien. Diese Maßnahme habe jedoch weder auf die Preise für Rapssamen auf dem französischen Markt noch auf die Ölpreise spürbare Auswirkungen gehabt. Die Entwicklung des Preises für Rapsöl richte sich im allgemeinen nach der des Preises für Sojaöl, ein Erzeugnis, für das keine Ausgleichsbeträge gegolten hätten. Die Verordnung Nr. 189/72 habe demnach keineswegs zur Folge gehabt, daß die Klägerinnen die Saaten zum Richtpreis hätten kaufen und das Öl unter Preis hätten verkaufen müssen. Außerdem werde die Beihilfe nicht den Verarbeitern gezahlt, sondern den Inhabern der entsprechenden Bescheinigung, und zwar unabhängig davon, ob sie die Saaten verarbeiten oder nicht. Die Klägerinnen seien den Erzeugern gegenüber nicht für die Zahlung der Beihilfe verantwortlich; die Beihilfe werde nicht unter der Bedingung gewährt, daß sie dem Erzeuger effektiv zugute gekommen sei. Denn keine Bestimmung schreibe vor, daß die Saaten zum Richtpreis gekauft werden müßten.
Die Klägerinnen hätten im übrigen nicht dargelegt, worin der Schaden liege, den sie auf dem Gebiet des Wettbewerbs erlitten haben wollen.
Durch die Abschaffung der Ausgleichsbeträge sei gerade eine Wettbewerbsverzerrung beseitigt worden, allerdings eine andere als die, von der die Klägerinnen sprächen. Da nämlich für konkurrierende Erzeugnisse wie die Sojabohne keine Ausgleichsbeträge eingeführt worden seien, hätten diese Erzeugnisse an die Stelle des Rapses treten können. Jedenfalls werde die Forderung der Klägerinnen, der durch die Ausgleichsbeträge geschaffene Wettbewerbsvorteil müsse ihnen erhalten bleiben, nicht mehr von der Zielsetzung dieser Beträge gedeckt.
Schließlich, hätten die Ausgleichsbeträge den Ölpreis nicht merklich beeinflußt; ihre Abschaffung habe daher auch keine spürbaren Auswirkungen auf den Preis gehabt, den die Klägerinnen für ihr Erzeugnis hätten erzielen können. Ihr Schaden bestehe somit darin, daß ihre Konkurrenten auf dem Weltmarkt zu niedrigeren Preisen hätten einkaufen und dadurch mehr Gewinn hätten erwirtschaften können. Dies stelle aber keinen Schaden dar, den die Gemeinschaft zu ersetzen habe.
Auf jeden Fall müßten die Klägerinnen das Vorliegen eines Schadens noch konkret darlegen und Beweis dafür erbringen, daß ihre Schadensberechnung zutreffend sei.
Bestehen eines Kausalzusammenhangs
Die Kommission trägt vor, auch wenn die Klägerinnen infolge eines Rückgangs der Ölpreise tatsächlich einen Schaden erlitten hätten, so wäre dieser auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen.
Ein durchschnittlich sorgfältiger Unternehmer kaufe die Saaten mit einer bestimmten Lieferfrist und sichere sich gleichzeitig durch einen Terminverkauf des Öls und der Ölkuchen ab. Andernfalls gehe er das Risiko ein, daß der Marktpreis für sein Erzeugnis im Zeitpunkt des Verkaufs gesunken sei. Dieses Risiko bestehe unabhängig davon, ob er Saaten aus dritten Ländern einführe oder aus der Gemeinschaft stammende Saaten kaufe und ob er eine Vorausfestsetzung der Beihilfe für diese Saaten beantragt habe oder nicht.
C — Erwiderung
Fehlerhaftes Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Fette
Die Klägerinnen erklären, sie verlangten Ersatz des Schadens, der ihnen durch das fehlerhafte Funktionieren der betreffenden Marktorganisation infolge der Aufhebung der Ausgleichsbeträge entstanden sei. Sie begründeten ihre Schadensersatzklage also mit der Verletzung ihrer Rechte aus der Verordnung Nr. 136/66.
Die aufgrund dieser Verordnung gezahlte Beihilfe habe die gleiche wirtschaftliche Funktion wie die Erstattung, die bei der Ausfuhr nach dritten Ländern gewährt werde. Beide sollten den Verarbeitern in der Gemeinschaft ermöglichen, den in der Gemeinschaft erzeugten Raps zum Weltmarktpreis zu kaufen und das verarbeitete Erzeugnis zum Weltmarktpreis auf dem gemeinschaftlichen oder dem außergemeinschaftlichen Markt zu verkaufen.
Um Diskriminierungen zwischen den Verarbeitern in der Gemeinschaft zu verhindern, müsse die Kommission ihnen eine gleich hohe Beihilfe gewähren und ihnen die Möglichkeit geben, sich die Rapssamen auf dem Gemeinschaftsmarkt und auf dem Weltmarkt zu den gleichen Bedingungen zu verschaffen.
Um unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinschaftspräferenz die Gleichheit zwischen den Verarbeitern innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft zu wahren, sei den erstgenannten eine Beihilfe zu gewähren, die es ihnen erlaube, den gemeinschaftlichen Rapspreis dem effektiven Weltmarktpreis anzupassen.
Die Klägerinnen betonen nochmals, die bei der Einfuhr nach Frankreich erhobenen Ausgleichsbeträge hätten darauf abgezielt, die Differenz zwischen dem Dollar und der bei der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisationen angewandten Rechnungseinheit im Verhältnis zum französischen Franken auszugleichen.
Unter diesem Aspekt werde der Zusammenhang zwischen Ausgleichsbetrag und Beihilfe deutlich: Die Artikel 27 und 29 der Verordnung Nr. 136/66 verpflichteten die Kommission, eine Beihilfe zu gewähren, die anhand des unter Zugrundelegung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten ermittelten Weltmarktpreises frei Gemeinschaftsgrenze zu berechnen sei. Die faktische Abwertung des Dollars habe die Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt noch vorteilhafter gestaltet, und die Kommission hätte dem Rechnung tragen müssen.
Nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 189/72 sei der Unterschied zwischen Dollar und Rechnungseinheit nicht mehr ausgeglichen worden; dieser Umstand sei bei der Berechnung der Beihilfe unberücksichtigt geblieben. Infolgedessen seien die Beihilfen unzureichend bemessen und die aufgrund der Verordnung Nr. 136/66 entstandenen Rechte verletzt worden.
Die Beihilfe komme nicht einer Preisgarantie gleich, sondern sie solle einen Preisunterschied ausgleichen, der auf dem Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz beruhe.
Der dritten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 974/71 sei zu entnehmen, daß das System der Ausgleichsbeträge eingeführt worden sei, um ernsthafte Schwierigkeiten für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu verhindern.
Die Kommission habe im übrigen in der Rechtssache Balkan-Import-Export selbst den Zusammenhang zwischen den Ausgleichsbeträgen und dem Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen aufgedeckt, als sie erklärt habe: Dagegen hat die Abwertung des Dollars vom 8. Mai 1972 entsprechend der Erhöhung der Abschöpfungsbeträge eine Verminderung der Ausgleichsbeträge ermöglicht.
Berücksichtige man, daß im Rahmen eines Systems des deficiency payment keine Abschöpfungen erhoben würden, sonderneine Beihilfe gewährt werde, die grundsätzlich der Erstattung gleichstehe, so unterliege es keinem Zweifel, daß eine Verbindung zwischen der Beihilfe und den Ausgleichsbeträgen bestehe.
Was die Beurteilung der Sachlage angehe, so unterscheide die Kommission nicht genügend zwischen der vorherigen Festsetzung der Beihilfen und dem tatsächlichen Absatz des aus den Rapssamen gewonnenen Öls (S. 15 der Klagebeantwortung).
In Frankreich seien die Rapserzeuger verpflichtet, ihre Erzeugnisse durch zugelassene Makler zu verkaufen. Diese meldeten der Société Interprofessionnelle des Oléagineux (SIDO) unverzüglich alle Rapskäufe und -Verkäufe an die Verarbeitet oder Exporteure sowie die Verarbeitungen und Ausfuhren, die den Anspruch auf die Beihilfe oder die Erstattung begründeten. Es sei klar, daß die SIDO auch von den vorherigen Festsetzungen der Beihilfen oder Erstattungen Kenntnis habe.
Nach den Angaben im Protokoll über die Sitzung des Verwaltungsrates der SIDO vom 18. Januar 1972 seien etwas weniger als 50 % der französischen Rapserzeugung auf dem inländischen Markt abgesetzt worden.
Schaden
Die Klägerinnen sind der Ansicht, ihr Schaden sei offenkundig: Da sie gezwungen gewesen seien, sich den Rohstoff zum vollen Preis zu verschaffen und das fertige Erzeugnis wegen des Rückgangs der Weltmarktpreise zu einem niedrigeren Preis zu verkaufen, hätten sie einen Gewinnausfall, wenn nicht gar eine echte Einbuße, erlitten. Sie weisen nochmals darauf hin, daß die Beihilfe erst ausbezahlt werde, nachdem der Verarbeiter den Raps vom Erzeuger zu einem Preis ungefähr in Höhe des Richtpreises gekauft habe, ein Umstand, der den erlittenen Schaden besonders ungerecht erscheinen lasse. Es wäre nämlich nicht statthaft, daß der Rat den Verarbeitern, die er aus Zweckmäßigkeitsgründen für das Funktionieren des Systems, das den Absatz der Rapserzeugung zu gleichen Bedingungen sichern solle, verantwortlich gemacht habe, die finanziellen Risiken dieser Politik aufbürden würde.
Der Kommission sei offenbar nicht bekannt, wie die gemeinsame Marktorganisation für Fette in Frankreich durchgeführt werde. Dort sei die Gewährung der Beihilfe von der Verarbeitung der Saaten abhängig, und der Antrag auf Zahlung dieser Beihilfe müsse eine Erklärung über die Verarbeitung enthalten.
Die Bemerkungen der Kommission über das Geschäftsgebaren eines sorgfältigen Unternehmers ließen vermuten, daß sie auch die wirklichen Marktverhältnisse in Frankreich sowie die geltenden französischen Rechtsvorschriften nicht kenne.
Der Raps werde zu 41 % zu Öl und zu 53,5 % zu Ölkuchen verarbeitet. Die Ölkuchen würden aufgrund von besonders langfristigen Lieferverträgen abgesetzt.
Um diesen Absatz sicherzustellen, müßten sich die Verarbeiter den Raps durch langfristige Kaufverträge beschaffen.
Der Wert der Rapssamen richte sich jedoch größtenteils nach dem des daraus gewonnenen Öls, also eines Erzeugnisses, dessen Absatz in Frankreich nicht auf lange Sicht geplant werden könne. Darüber hinaus seien nach den Runderlassen des französischen Finanzministers (Anlagen IV und V zur Erwiderung) Terminverkäufe nur dann erlaubt, wenn sie durch bereits durchgeführte Rohstoffeinfuhren gedeckt seien. Die Klägerinnen seien daher nicht in der Lage gewesen, sich den Absatz des Öls zu sichern, das sie aus den in Frankreich geernteten Rapssamen gewonnen hätten, während sie aufgrund von langfristigen Lieferverträgen gegenüber den Erzeugern gebunden gewesen seien.
Vorsichtshalber hätten sie daher auch nach der Aufhebung der Ausgleichsbeträge ihre Pläne zur Beschaffung der Rapssamen in Frankreich einhalten müssen, wodurch ihnen der in der Klageschrift unter 2 aufgeführte Schaden entstanden sei.
Die Klägerinnen vertreten schließlich die Auffassung, das Konkurrenzverhältnis zwischen Rapssamen und Sojabohnen, die zur Zeit der fraglichen Ereignisse in Europa nicht angebaut worden seien, könne den erlittenen Schaden nicht beeinflußt haben. Da für Sojabohnen keine Beihilfe gewährt werde, werde dieses Erzeugnis zu seinem tatsächlichen Preis auf dem Weltmarkt in den Handel gebracht.
Der Weltmarktpreis für Rapssamen werde durch die Konkurrenz zwischen den beiden Saatenarten bestimmt, das heiße also durch den Weltmarktpreis für Sojabohnen. Infolgedessen hätten, da die Beihilfe aufgrund des Weltmarktpreises für Rapssamen berechnet werde, die Notierungen für Sojabohnen auf dem Weltmarkt berücksichtigt werden müssen. Mit der Gewährung einer unzureichenden Beihilfe habe die Kommission demnach keineswegs eine Wettbewerbsverzerrung in bezug auf diese beiden Erzeugnisse beseitigt.
D — Gegenerwiderung
Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation
Die Kommission vertritt den Standpunkt, die Argumentation der Klägerinnen über das Funktionieren der in Rede stehenden gemeinsamen Marktorganisation sei nicht stichhaltig.
Das System der Ausgleichsbeträge verfolge ein bestimmtes Ziel mittels ganz bestimmter Maßnahmen. Es sei nicht dazu gedacht, das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation in dem Sinne zu gewährleisten, daß es die Auswirkungen der faktischen Abwertung des Dollars auf die Berechnung der Beihilfe ausgleichen oder aber die Gemeinschaftspräferenz oder die Gleichheit der Marktteilnehmer angesichts von Währungsschwankungen erhalten müsse.
Mit den Ausführungen in der Erwiderung lasse sich nicht begründen, daß die den Klägerinnen aufgrund der Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation zustehenden Rechte dadurch verletzt worden seien, daß die Abwertung des Dollars nicht ausgeglichen worden sei.
Die Argumente, die sich auf die Besonderheit der gemeinsamen Marktorganisation für Fette gründeten, seien nicht relevant. Diese Marktorganisation unterscheide sich in bezug auf das Ausmaß, in dem die Wirkungen der Währungsschwankungen dritter Länder auszugleichen seien, nicht von anderen. Die Beihilfe, die für die in der Gemeinschaft erzeugten Ölsaaten gewährt werde, erfülle eine ähnliche Funktion wie die im Rahmen anderer gemeinsamer Marktorganisationen eingeführten Abschöpfungen bei der Einfuhr. Der Umstand, daß die Gemeinschaftsproduktion im ersten Fall auf dem Weltmarkt und in den anderen Fällen auf dem Gemeinschaftsmarkt abgesetzt werde, ändere das Problem nicht grundsätzlich. Was aber die gemeinsame Marktorganisation für Getreide angehe, so habe der Gerichtshof ausgeführt, daß die Gemeinschaftsorgane nicht verpflichtet seien, die Wirkungen der nationalen Währungsmaßnahmen vollständig auszugleichen. Dies gelte auch für die Währungsmaßnahmen dritter Länder. Aus folgenden drei Gründen sei es nicht gerechtfertigt, eine Parallele zwischen der Beihilfe und der Erstattung bei der Ausfuhr zu ziehen:
a) Beihilfe und Erstattung beträfen zwei verschiedene Wirtschaftsvorgänge: Die Beihilfe werde für die Verarbeitung der in der Gemeinschaft erzeugten Ölsaaten gewährt, während die Erstattung bei der Ausfuhr dieser Saaten nach dritten Ländern gezahlt werde.
b) Die Beihilfe sei zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66 erfüllt seien; die Zahlung der Erstattung sei dagegen nur eine Möglichkeit, die durch Artikel 28 Absatz 1 dieser Verordnung eröffnet worden sei.
c) Die Beihilfe werde anders berechnet als die Erstattung; außerdem werde sie im allgemeinen für fünf Monate im voraus festgesetzt, die Erstattung dagegen nur für zwei Monate im voraus.
Was die gleichen Wettbewerbsbedingungen und den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz betreffe, so sei zu bemerken, daß sich in der Praxis völlig gleiche Bedingungen für die Beschaffung nicht verwirklichen ließen, obgleich sie durch das System der gemeinsamen Marktorganisation theoretisch gewährleistet seien.
Im übrigen sei der Marktpreis, den die' Kommission bei der Berechnung der Beihilfe berücksichtige, nicht mit dem tatsächlichen Weltmarktpreis gleichzusetzen, da er nach Artikel 29 der Verordnung Nr. 136/66 unter Zugrundelegung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten ermittelt [wird], wobei die Preise gegebenenfalls berichtigt werden, um den Preisen konkurrierender Erzeugnisse Rechnung zu tragen.
Es sei Sache der Klägerinnen, konkret nachzuweisen, daß ihnen die gewährten Beihilfen in ihrer Lage tatsächlich nicht die Gemeinschaftspräferenz und die Wettbewerbsgleichheit gesichert hätten.
Unterstellt, die Argumentation der Klägerinnen sei zutreffend, so sei noch keineswegs nachgewiesen, daß die Gemeinschaft verpflichtet sei, die Wirkungen der von den dritten Ländern getroffenen Währungsmaßnahmen vollständig auszugleichen. Die Klägerinnen könnten sich nicht auf die Entscheidungen berufen, mit denen die Gemeinschaftsorgane die amtlichen Paritäten zugunsten der tatsächlichen Paritäten aufgegeben hätten. Diese Entscheidungen seien nämlich nicht in Anwendung irgendeines bestehenden Rechtsprinzips erlassen worden, das auch im vorliegenden Fall zu wahren wäre. Sie seien getroffen worden, um das Funktionieren des Währungsausgleichssystems zu verbessern, aber nicht, um die Wirkungen der Dollarabwertung zugunsten der Wirtschaftsteilnehmer zu kompensieren.
Schutz des berechtigten Vertrauens
Die Kommission bezieht sich auf ihre Ausführungen in der Klagebeantwortung. Sie fügt hinzu, die Klägerinnen hätten keinen Anspruch darauf, daß ihnen mit Hilfe eines anderen Ausgleichssystems die mittelbaren Vorteile erhalten blieben, die sich aus der Anwendung der Ausgleichsbeträge für sie hätten ergeben können.
Die Klägerinnen täuschten sich im übrigen hinsichtlich der Konsequenzen, die aus der Marktlage in Frankreich zu ziehen gewesen seien. Sobald festgestanden habe, daß den Interventionsstellen keine bedeutenden Ölsaatenmengen angeboten werden würden, habe die Kommission die Ausgleichsbeträge aufheben dürfen. Die Tatsache, daß sich die Aufhebung nicht auf die französischen Marktpreise ausgewirkt habe, zeige, daß die Kommission die Marktlage nicht falsch beurteilt habe.
Schaden
Die Kommission ist der Meinung, sie habe die Argumentation der Klägerinnen über die behaupteten Einbußen endgültig widerlegt, da ihre Ausführungen in der Klagebeantwortung zu diesem Punkt (S. 16) nicht bestritten worden seien. Ein Schaden in Form von entgangenem Gewinn setze voraus, daß die Klägerinnen im Falle der Beibehaltung der Ausgleichsbeträge höhere Preise hätten erzielen können. Es sei aber unstreitig, daß die Aufhebung der Ausgleichsbeträge keinerlei Auswirkungen auf die Preise für Rapssamen auf dem französischen Markt gehabt und damit auch die Entwicklung der Ölpreise nicht spürbar beeinflußt habe.
Die Kommission weist die Ansicht der Klägerinnen, sie seien den Erzeugern gegenüber für die Beihilfe verantwortlich, zurück und erklärt, die Beihilfe werde für die Verarbeitung und nicht dem Verarbeiter gewährt. Auch in Frankreich stehe diese Leistung jedem Inhaber der entsprechenden Bescheinigung zu.
Hinsichtlich der Lage des französischen Ölmarktes sei zu bemerken, daß sie Verzeichnisse besitze, aus denen hervorgehe, daß es in der fraglichen Zeit Angebote gegeben habe, die auf drei bis vier Monate befristet gewesen seien.
Ferner hätten die Runderlasse des französischen Finanzministers (Anlagen IV und V zur Erwiderung) die Terminverkäufe auf den ausländischen Märkten zwar erschwert, aber nicht untersagt.
Was schließlich die Überlegungen betreffe, die die Klägerinnen als Grund dafür angeführt hätten, daß sie auch nach der Abschaffung der Ausgleichsbeträge noch Rapssamen unter Kontrolle gestellt hätten, so fielen diese allein in den Risikobereich der Klägerinnen als Unternehmerinnen.
IV — Mündliches Verfahren
Die Parteien haben in der Sitzung vom 3. Februar 1976 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. Februar 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/2 Die am 31. Juli 1975 erhobenen Klagen zielen darauf ab, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft für den Schaden haftbar zu machen, den die Klägerinnen angeblich erlitten haben infolge der — mit der Verordnung Nr. 189/72 der Kommission vom 26. Januar 1972 (ABl. L 24, S. 25) angeordneten — Aufhebung der auf dem Öl- und Fettsektor, insbesondere bei Rapssamen und dem daraus gewonnenen Öl, anzuwendenden Ausgleichsbeträge und infolge des fehlerhaften Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation für Fette, das ein Resultat dieser Aufhebung gewesen sei. Die Klägerinnen beantragen deshalb, die Gemeinschaft zur Zahlung der in den Klageschriften aufgeführten Beträge zu verurteilen.
3/5 Die Klägerinnen, die sich unter anderem mit dem Kauf, dem Verkauf und der Verarbeitung von Rapssamen befassen, tragen vor, die mit der Verordnung Nr. 136/66 des Rates vom 22. September 1966 (ABl. Nr. 172, S. 3025) errichtete gemeinsame Marktorganisation für Fette sehe neben einem Richt- und einem Interventionspreis, die nach den üblichen Kriterien festgesetzt würden, eine Beihilfe für die Erzeugung vor, die den Verarbeitern gezahlt werde, wenn der für eine bestimmte Saatenart geltende Richtpreis höher als der Weltmarktpreis für dieses Erzeugnis sei. Die Beihilfe sei gleich dem in Rechnungseinheiten ausgedrückten Unterschied zwischen diesen beiden Preisen. Der zu berücksichtigende Weltmarktpreis werde von der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen gemäß den in den Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Bedingungen ermittelt. Die Bildung der Preise im gemeinschaftlichen Markt spiegele demnach die der Weltmarktpreise wider, wobei die Gemeinschaftsproduktion durch Beihilfen gestützt werde, die den Erzeugern ein Einkommen sichern sollten, das so nahe wie möglich am Richtpreis liege.
6/7 Die von der Kommission mit den Verordnungen Nr. 17/72 vom 31. Dezember 1971 und Nr. 144/72 vom 21. Januar 1972 (ABl. 1972, Nr. L 5, S. 1, und L 19, S. 1) vorgeschriebene Anwendung des Systems der Währungsausgleichsbeträge auf die französischen Ein- und Ausfuhren von Rapssamen sei notwendige Folge der Änderung des Wechselkurses des Dollars im Herbst 1971 gewesen und habe das Ziel gehabt, das gute Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Fette, namentlich was die genannten Erzeugnisse angehe, zu erhalten. Infolge der plötzlichen Aufhebung dieses Systems auf dem Öl- und Fettsektor, die mit Wirkung vom 1. Februar 1972 durch die Verordnung Nr. 189/72 erfolgt sei, hätten sich die Beihilfen, die vor dem 26. Januar 1972 unter Berücksichtigung der bei der Rapseinfuhr aus dritten Ländern erhobenen Ausgleichsbeträge im voraus festgesetzt und nach diesem Zeitpunkt, als die Saaten unter Kontrolle gestellt wurden, ausbezahlt worden sind, für die Klägerinnen als unzureichend erwiesen, wenn man den tatsächlichen Unterschied zwischen dem Weltmarktpreis und dem Richtpreis zugrunde legt.
8 Die Kommission habe außerdem gegen eine Reihe von Bestimmungen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts, die dem Schutz der Gemeinschaftsangehörigen dienen, verstoßen; sie habe infolgedessen einen Amtsfehler in bezug auf die zwischen dem 1. Februar und 1. April 1972 im voraus festgesetzten und anschließend in unzureichender Höhe ausgezahlten Beihilfen begangen, die anhand eines höheren als des tatsächlichen Weltmarktpreises berechnet worden seien.
Zur Zulässigkeit
9 Gegen Ende der mündlichen Verhandlung hat die Kommission die Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung erhoben, mit den Schadensersatzklagen werde in Wirklichkeit die Berechnungsmethode angegriffen, die die zuständige nationale Stelle — das heißt die Société Interprofessionelle des Oléagineux (SIDO) — angewandt habe, als sie die in der Verordnung Nr. 136/66 vorgesehenen Beihilfen für die fragliche Zeit im voraus festgesetzt habe. Die Klägerinnen hätten daher die zuständigen innerstaatlichen Gerichte anrufen können und müssen, um die Rechtmäßigkeit der zur Durchführung von Gemeinschaftsbestimmungen ergriffenen nationalen Maßnahmen überprüfen zu lassen.
10 Die Klägerinnen haben ihre Argumentation im Laufe des Verfahrens und insbesondere in der mündlichen Verhandlung umgestellt und sehen nun das Verschulden der Kommission mehr darin, daß diese es unterlassen habe, bei der Ermittlung der für die Festsetzung der Beihilfen zugrunde zu legenden Weltmarktpreises die Schwankungen des Dollars zu berücksichtigen, als in der Aufhebung der Ausgleichsbeträge.
11/12 Das Vorbringen der Klägerinnen, die prozeßhindernde Einrede sei verspätet erhoben worden, ist daher unbegründet. Dieses Vorbringen ist im übrigen schon deshalb unerheblich, weil die Klagezulässigkeit von Amts wegen zu prüfen ist.
13 Die Klagen sind aufgrund der — unverändert gebliebenen — Anträge aus den Klageschriften zu untersuchen und zu beurteilen; darin machen die Klägerinnen geltend, die Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sei mit der Festsetzung der Beihilfen untrennbar verbunden, und die Aufhebung der Ausgleichsbeträge habe daher das gute Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Fette, insbesondere was die Beihilfen angehe, beeinträchtigt; sie verlangen daher Ersatz des infolge dieser Aufhebung entstandenen Schadens.
14 Andererseits wurden die Entscheidungen über die vorherige Festsetzung der Beihilfen — von denen die Beklagte meint, die Klagen seien eigentlich gegen sie gerichtet — größtenteils vor Erlaß und Veröffentlichung der Verordnung Nr. 189/72 getroffen, so daß schwer zu erkennen ist, wie die Klägerinnen noch rechtzeitig sich über die etwaigen Fehler dieser Entscheidungen hätten klar werden und die zuständigen innerstaatlichen Gerichte hätten anrufen sollen.
15/16 Unter diesen Umständen sind die Klagen zulässig, soweit sie die Auswirkungen der vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 189/72 vorgenommenen vorherigen Festsetzungen der Beihilfen betreffen. Sie sind unzlässig, soweit sie die vorherigen Festsetzungen betreffen, die in der Zeit vom 1. Februar bis 1. April 1972 beantragt und gewährt wurden; denn die Klägerinnen hatten in diesen Fällen die Möglichkeit, die zuständigen innerstaatlichen Gerichte wegen der angeblichen Verletzung einer Reihe von Bestimmungen des Vertrags und des abgeleiteten Rechtes, die dem Schutz der Gemeinschaftsangehörigen dienen, anzurufen.
Zur Begründetheit
17 Die Argumentation der Klägerinnen läßt sich wie folgt zusammenfassen:
a) Die gemeinsame Marktorganisation für Fette garantiere den Erzeugern für ihre Erzeugnisse — im vorliegenden Fall Rapssamen — ein Einkommen in Höhe des für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Richtpreises.
b) Seit der Änderung des Dollarwechselkurses im Herbst 1971 hätten sich die Beihilfen, die ein solches Einkommen gewährleisten sollten, wegen der Methode, nach der sie berechnet worden seien (in gleichbleibenden Rechnungseinheiten), als unzureichend erwiesen, um dieses Ziel zu erreichen.
c) Um diesen Mangel auszugleichen und die Gemeinschaftserzeugung gegen die Konkurrenz der Rapssamen und des daraus gewonnenen Öls, die zu Preisen auf der Grundlage des abgewerteten Dollars angeboten worden seien, zu schützen, sei es notwendig geworden, Ausgleichsbeträge bei der Ein- und Ausfuhr anzuwenden.
d) Die Aufhebung des Ausgleichssystems habe die Erzeuger in der Gemeinschaft — vorliegend die Klägerinnen — dem Risiko der Bildung von Preisen ausgesetzt, mit denen die Garantie eines angemessenen Einkommens nicht mehr habe erfüllt werden können; sie habe daher einen Schaden verursacht, für den die Gemeinschaft hafte.
18/19 Was das Argument unter d angeht, so haben die Klägerinnen nur vorgetragen, ein Rückgang der Preise für die fraglichen Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt sei die logische Folge der Aufhebung der Ausgleichsbeträge; sie haben jedoch keinen Beweis dafür erbracht, daß die Preise tatsächlich gesunken sind. Zudem haben sie die wiederholte Behauptung der Beklagten, das Niveau der Preise für diese Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt sei nach der Aufhebung der Ausgleichsbeträge gleichgeblieben, nicht ernsthaft bestritten.
20/21 Die Argumentation der Klägerinnen läßt sich auch so verstehen, daß sie durch die Einführung des Ausgleichssystems dazu verleitet worden seien, sich den Raps auf dem Gemeinschaftsmarkt zu beschaffen und die vorherige Festsetzung der entsprechenden Beihilfen zu beantragen, weil sie davon ausgegangen seien, daß der Kauf der Saaten auf dem Weltmarkt wegen der Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsbeträge für sie zu kostspielig sei. Da sich diese Annahme mit der Aufhebung der Ausgleichsbeträge als falsch herausgestellt habe und sie in der Zwischenzeit keine Möglichkeit gehabt hätten, sich auf dem Weltmarkt zu günstigeren Bedingungen einzudecken, sei ihnen ein Schaden entstanden, für den die Gemeinschaft aufzukommen habe.
22/23 Gesetzt den Fall, die Klägerinnen könnten die Gemeinschaft für die Folgen einer unzutreffenden Prognose über die Entwicklung der Gemeinschaftsbestimmungen haftbar machen, so bestände eine solche Haftung doch nur für bestimmte, tatsächlich entstandene Einbußen. Da die Klägerinnen nicht bewiesen haben, daß sie derartige Einbußen haben hinnehmen müssen, ist auch ein Schaden, für den die Gemeinschaft haftbar sein könnte, nicht dargetan.
24 Was das Vorbringen unter c betrifft, so findet der von den Klägerinnen behauptete Zusammenhang zwischen der Einführung des Ausgleichssystems einerseits und dem Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Fette — vor allem im Hinblick auf die Bestimmung der Beihilfen — andererseits in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften keine Stütze.
25/27 Der Errichtung des genannten Systems lag die Besorgnis zugrunde, die Mitgliedstaaten oder Drittländer könnten durch den Erlaß von Währungsmaßnahmen im Handel mit den betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten oder mit dritten Ländern Verkehrsverzerrungen hervorrufen, die das Funktionieren der Gemeinschaftsmärkte ernsthaft beeinträchtigen. Die Einführung der Ausgleichsbeträge zielte also nicht auf einen zusätzlichen Schutz des Niveaus der Gemeinschaftspreise ab, sondern auf die Beibehaltung einheitlicher Preise als der Grundlage der gegenwärtigen Agrarmarktorganisaionen. Die Gewährung oder Erhebung von Ausgleichsbeträgen ist demzufolge nur dann zulässig, wenn es ohne ihre Anwendung zu Störungen des Warenverkehrs mit den betreffenden Erzeugnissen kommen würde. Daraus folgt, daß die Kommission befugt und sogar verpflichtet war, das System der Ausgleichsbeträge für die fraglichen Erzeugnisse aufzuheben, sobald deren Anwendung nicht mehr erforderlich war, um Störungen des Handelsverkehrs zu verhindern.
28/29 Die Klägerinnen haben nicht nachgewiesen, daß die Aufhebung der Ausgleichsbeträge Störungen des Warenverkehrs hervorgerufen hat. Die Verordnung Nr. 189/72 stand daher im Einklang mit der Zielsetzung und den Bestimmungen der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der Ausgleichsbeträge.
30/32 Was das Argument unter b anbelangt, so bestimmt Artikel 1 der Verordnung Nr. 129/62 des Rates vom 23. Oktober 1962 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (ABl. 1962, S. 2553/62): Sind in den vom Rat aufgrund von Artikel 43 des Vertrags erlassenen Rechtsakten betreffend die gemeinsame Agrarpolitik oder in Bestimmungen zu ihrer Ausführung Beträge in Rechnungseinheiten ausgedrückt, so beträgt der Wert der Rechnungseinheit 0,88867088 g Feingold. Nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung ist, wenn bei Maßnahmen aufgrund der in Artikel 1 genannten Rechtsakte und Ausführungsbestimmungen in einer Währung ausgedrückte Beträge in eine andere Währung umzurechnen [sind], … der Umrechnungskurs anzuwenden, der der Währungsparität entspricht, die beim Internationalen Währungsfonds angemeldet ist. Schließlich können nach Artikel 3 dieser Verordnung der Rat und die Kommission, wenn die Durchführung der Rechtsakte oder Bestimmungen im Sinne des Artikels 1 durch außergewöhnliche Währungspraktiken gefährdet werden kann, … von dieser Verordnung abweichende Maßnahmen treffen.
33/35 Der Rat und die Kommission waren folglich gehalten, Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung bei der Berechnung der Beihilfe so lange anzuwenden, wie die Schwankungen des Dollars das gute Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Fette nicht gefährden konnten. Um darzutun, daß der Rat und die Kommission die Pflichten verletzt haben, die ihnen in dieser Verordnung auferlegt worden sind, hätten die Klägerinnen nachweisen müssen, daß das Funktionieren dieser Marktorganisation nicht nur gefährdet, sondern effektiv gestört war. Ihre allgemeinen Behauptungen können jedoch nicht als Beweis dafür angesehen werden, daß die Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung ihrer Befugnisse aus dieser Verordnung einen offensichtlichen Amtsfehler begangen haben.
36 Die Klägerinnen tragen außerdem vor, die Kommission hätte die Dollarabwertung — so wie sie es vom 1. April 1972 an getan habe — bei der Festlegung der Kriterien für die Berechnung der Beihilfe mittels der Berichtigung ausgleichen können, die in Artikel 29 der Verordnung Nr. 136/66 erwähnt und in Artikel 6 der Verordnung Nr. 115/67 des Rates vom 6. Juni 1967 zur Festsetzung der Kriterien für die Ermittlung des Weltmarktpreises für Ölsaaten und des Grenzübergangsortes (ABl. 1967, S. 2196) geregelt sei.
37/39 Der letzten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 115/67 zufolge bezweckt diese Berichtigung zu verhindern, daß die unterschiedlichen wirtschaftlichen Vorteile, die sich aus der Verarbeitung der einzelnen Ölsaatenarten ergeben, für die Verarbeitungsindustrien der Gemeinschaft einen Anreiz dafür bieten, eine bestimmte Ölsaatenart anderen Ölsaaten vorzuziehen. Da diese Verordnung von der Konkurrenz zwischen verschiedenen Ölsaatenarten handelt, nicht aber von der zwischen Ölsaaten, die aus der Gemeinschaft stammen, und gleichartigen eingeführten Erzeugnissen, hätte mit der in Rede stehenden Berichtigung das Ziel, das die Klägerinnen im Auge haben, nicht erreicht werden können. Ihr Vorwurf, die Kommission habe ihre Befugnisse aus Artikel 6 der Verordnung Nr. 115/67 nicht in dem von ihnen gewünschten Sinne ausgeübt, ist demnach unbegründet.
40/43 Was schließlich das Argument unter a betrifft, so sind, soweit die Verordnung Nr. 136/66 Garantien enthält, diese für die Erzeuger von Rapssamen und nicht für die Verarbeiter dieser Erzeugnisse bestimmt. Dies geht aus Artikel 24 hervor, dem zufolge der Interventionspreis … den Erzeugern einen — unter Berücksichtigung der Marktschwankungen — möglichst nahe am Richtpreis liegenden Verkaufserlös gewährleistet. Die den Verarbeitern von Ölsaaten gewährten Beihilfen sind nicht dazu bestimmt, diesen Marktteilnehmern ein bestimmtes Einkommen aus ihren Handelsgeschäften zu gewährleisten, sondern sie sollen ihnen ermöglichen, die aus der Gemeinschaft stammenden Ölsaaten zu Preisen zu erwerben, die nahe am Richtpreis liegen. Darüber hinaus setzen die Ratsverordnungen Nr. 116/67 vom 6. Juni 1967 (ABl. 1967, S. 2198), Nr. 2114/71 vom 28. September 1971 und Nr. 2730/71 vom 20. Dezember 1971 (ABl. 1971, L 222, S. 2, und L 282, S. 18) die Verarbeiter mit der Möglichkeit der vorherigen Festsetzung der Beihilfe in den Stand, alle Vorteile zu nutzen, die ein solches System mit sich bringt, sofern sie sich verpflichten, ihr Erzeugnis während der Zeit, auf die sich die vorherige Festsetzung erstreckt, unter Kontrolle zu stellen. Unter diesen Umständen berufen sich die Klägerinnen zu Unrecht auf eine Garantie, die in der Verordnung Nr. 136/66 angeblich für sie enthalten ist.
44/45 Ferner tragen die Klägerinnen vor, die unvermittelte Aufhebung der Ausgleichsbeträge stelle in Anbetracht des in der Verordnung Nr. 136/66 geregelten Beihilfensystems namentlich gegenüber den Unternehmen, denen im Januar 1972 die vorherige Festsetzung der Beihilfe gewährt worden sei, einen Verstoß gegen den Grundsatz dar, daß das berechtigte Vertrauen zu schützen sei. Da aber der Einführung der Ausgleichsbeträge die Besorgnis zugrunde lag, Störungen des Warenverkehrs in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsbestimmungen zu verhindern, nicht aber das Bestreben, den Erzeugern ein gleichbleibendes Einkommen zu gewährleisten, ist diese Rüge zurückzuweisen.
46 Aus alledem folgt, daß die Klagen unbegründet und daher abzuweisen sind.
Kosten
47/48 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, haben sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Soweit die Klagen die zwischen dem 1. Februar und 31. März 1972 im voraus festgesetzten Beihilfen betreffen, werden sie als unzulässig abgewiesen.
2. Im übrigen werden die Klagen als unbegründet abgewiesen.
3. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.