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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 05.04.1976 – C-27/76

ECLI:EU:C:1976:51

In der Rechtssache 27/76 R

UNITED BRANDS COMPANY eingetragen in New Jersey, USA,

und

UNITED BRANDS CONTINENTAAL BV, niederländische Gesellschaft mit Sitz in 3002 Rotterdam, 3, Van Vollenhovenstraat, vertreten durch die Rechtsanwälte Ivo Van Bael und Jean-François Bellis, zugelassen in Brüssel, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte Elvinger und Hoss, 84, Grand-rue, Luxemburg,

Antragstellerinnen,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihre Rechtsberater Antonio Marchini-Camia und John Temple Lang, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Bâtiment CFL, Place de la Gare, Luxemburg,

Antragsgegnerin,

erläßt

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

der gemäß Artikel 85 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 der Verfahrensordnung den Präsidenten des Gerichtshofes vertritt,

folgenden

BESCHLUSS§

Tatbestand§

Am 19. März 1975 leitete die Kommission aufgrund von Anträgen europäischer Firmen ein Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag gegen die Firma United Brands Company (nachstehend UBC genannt) mit Sitz in den Vereinigten Staaten ein, bei der es sich um die bedeutendste Gruppe auf dem Weltbananenmarkt handelt. UBC wird vorgeworfen, über ihre europäische Tochtergesellschaft United Brands Continentaal BV, die den Bananenverkauf in allen EWG-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Italiens und des Vereinigten Königreichs koordiniert, eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag mißbraucht zu haben.

Nach Abschluß der Ermittlungen erließ die Kommission am 17. Dezember 1975 die an UBC und ihre Tochtergesellschaft in den Niederlanden gerichtete Entscheidung IV 26.699-Chiquita, in der sie feststellte, daß UBC Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 EWG-Vertrag begangen hat, indem sie:

a) ihre Vertriebshändler/Reifereien in Deutschland, Dänemark, Irland, den Niederlanden und in der BLWU verpflichtete, die UBC-Bananen nicht in grünem Zustand weiterzuverkaufen;

b) bei ihren Verkäufen von Chiquita-Bananen ihren Handelspartnern, den in den vorgenannten Mitgliedstaaten ansässigen Vertriebshändlern/Reifereien, gegenüber — ausgenommen die Scipio-Gruppe — ungleiche Preise für gleichwertige Leistungen anwandte;

c) bei ihren Verkäufen von Chiquita-Bananen, ihren in Deutschland — ausgenommen die Scipio-Gruppe —, Dänemark, den Niederlanden und der BLWU ansässigen Kunden gegenüber unangemessene Verkaufspreise anwandte;

d) ihre Chiquita-Bananen-Lieferungen an die Gesellschaft Th. Olesen in Valby, Kopenhagen/Dänemark, vom 10. Oktober 1973 bis 11. Februar 1975 einstellte.

Außerdem setzte die Kommission in ihrer Entscheidung gegen UBC eine Geldbuße von einer Million Rechnungseinheiten fest. Nach Artikel 3 der Entscheidung war UBC gehalten:

a) die in Artikel 1 testgestellten Zuwiderhandlungen abzustellen, sofern sie dies nicht schon freiwillig getan hat;

b) und zu diesem Zweck

ihren in Deutschland, Dänemark, Irland, den Niederlanden und der BLWU ansässigen Vertriebshändlern/Reifereien unverzüglich die Aufhebung des Weiterverkaufsverbotes für Bananen in grünem Zustand mitzuteilen und die Kommission hiervon vor dem 1. Februar 1976 zu unterrichten;

der Kommission zweimal jährlich — spätestens am 20. Januar und 20. Juli, zum erstenmal am 20. April 1976 — während eines Zeitraumes von zwei Jahren die Preise mitzuteilen, die sie im Laufe des vorhergehenden Halbjahres ihren in Deutschland, Dänemark, Irland, den Niederlanden und der BLWU ansässigen Kunden gegenüber angewandt hat.

Hinsichtlich jeder der in Artikel 3 Buchstabe b genannten Verpflichtungen wurde bestimmt, daß nach den dort angegebenen Terminen ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 RE für jeden Tag des Verzuges erhoben wird.

UBC und ihre Tochtergesellschaft haben gegen diese Entscheidung Klage erhoben und deren Aufhebung, Schadensersatz sowie hilfsweise die Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße beantragt. Die Klage ist am 15. März 1976 unter der Nummer 27/76 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden. Die Klägerinnen haben am 22. März 1976 mit besonderem Schriftsatz vom 18. März 1976 gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt, um die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung durch den Präsidenten des Gerichtshofes zu erreichen. Sie beantragen:

1. den Vollzug von Artikel 3 Buchstaben a und b erster Gedankenstrich der Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1975 (IV/26.699) auszusetzen, bis über die beim Gerichtshof anhängige Klage (27/76) entschieden ist;

2. der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Aus den Akten geht hervor, daß eigentlicher Gegenstand des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs die nachstehenden Verpflichtungen sind:

das die Vertriebshändler/Reifereien treffende Verbot, die UBC-Bananen in grünem Zustand weiterzuverkaufen, aufzuheben; den betroffenen Vertriebshändlern/Reifereien unverzüglich die Aufhebung dieses Verbots mitzuteilen und die Kommission hiervon vor dem 1. Februar 1976 zu unterrichten (Artikel 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3 Buchstabe a und 3 Buchstabe b erster Gedankenstrich);

keine ungleichen Preise für gleichwertige Leistungen gegenüber den Vertriebshändlern/Reifereien mehr anzuwenden (Artikel 3 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe b);

keine unangemessenen Verkaufspreise mehr anzuwenden (Artikel 3 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe c).

Die Klägerinnen halten die Anordnung der Kommission, einen einheitlichen Preis anzuwenden, für unverständlich, widersprüchlich und nicht durchführbar, da der Markt für Bananen, die ein leichtverderbliches, landwirtschaftliches Erzeugnis seien, Schwankungen unterliege, der Bezugnahme auf einen deutschdänischen oder irischen Grundpreis jegliche tatsächliche Bedeutung fehle und der pauschal festgesetzte Europreis niedriger sei als die Gestehungskosten und die Preise der Wettbewerber. Würde die Anordnung der Kommission zu den Preisen sofort befolgt, so gerieten sowohl die Klägerinnen als auch ihre Wettbewerber in eine finanzielle Katastrophe, denn die von den Klägerinnen auf dem Markt erzielten Preise hätten es ihnen — ausgenommen 1975 — nicht ermöglicht, Gewinne zu erwirtschaften, und der zwangsweise Verkauf zu Preisen, die niedriger seien als die Herstellungskosten und die Preise der Wettbewerber, würde den gesamten Markt negativ beeinflussen.

Da ein nicht wiedergutzumachender Schaden drohe, steht nach Auffassung der Klägerinnen die Dringlichkeit der Aussetzung des Vollzugs außer Zweifel.

Die Klägerinnen sind, obwohl sie die Zuständigkeit der Kommission hierfür bestreiten, dennoch bereit, der Kommission ihre Preise mitzuteilen, da ein nicht wiedergutzumachender und unmittelbarer Schaden in diesem Bereich nicht zu befürchten sei, vorausgesetzt, daß die Kommission im Zusammenhang mit den mitgeteilten Preisen keine Maßnahme einleite.

Die Anordnung der Kommission, die Unterschiede bei den den Reifereien/Vertriebshändlern berechneten Preisen aufzuheben, laufe letztlich darauf hinaus, auf dem gesamten in Betracht kommenden Markt einen einheitlichen wöchentlichen Preis anzuwenden; die Anordnung stehe im engen Zusammenhang mit dem Gebot, die Preise um 15 % herabzusetzen. Der Preis der Banane ergebe sich aus Angebot und Nachfrage auf den verschiedenen lokalen Märkten, so daß ein einheitlicher Preis die Spannen der Reifereien/Vertriebshändler nachhaltig beeinträchtigen würde, die ihren Sitz in Ländern mit zu niedrigem Marktpreis hätten; dadurch würde es den Klägerinnen unmöglich, gegen die örtlichen Wettbewerber zu kämpfen, und sie würden aus den entsprechenden Märkten verdrängt. Auf diese Weise entstehe den Klägerinnen und ihren Kunden ein nicht wiedergutzumachender Schaden, der um so sinnloser sei, als die alte Preisfestsetzungsweise über 50 Jahre hinweg gegolten habe, so daß die Kommission nicht geltend machen könne, es sei plötzlich dringlich, daß die Klägerinnen eine so lange Praxis aufgäben.

Zur Anordnung der Kommission, bei den Verkaufsbedingungen das Verbot fallen zu lassen, Bananen in grünem Zustand weiterzuverkaufen, führen die Klägerinnen aus, sie hätten bereits am 30. Januar 1976 durch ein an alle Reifereien/Vertriebshändler gerichtetes Rundschreiben die umstrittene Klausel erläutert und die Worte ausgenommen sind die Verkäufe an Chiquita-Reifereien angefügt. Dabei sei zu berücksichtigen, daß diese Klausel nur dazu diene, den Vertragszweck zu umschreiben, der in der Ausreifung der grünen Banane bestehe, einem nur halbfertigen Erzeugnis, dessen endgültige Qualität zum größten Teil von einer richtigen Behandlung abhänge. Da die Klägerinnen nur über wenige eigene Reifeeinrichtungen verfügten, seien sie gänzlich von den Reifereien abhängig, um eine überdurchschnittliche Qualität beibehalten zu können. Durch die Streichung der Klausel werde es unmöglich, dem Verbraucher diese Qualität zu garantieren. Da die Klausel im übrigen der Kommission am 15. November 1968 mitgeteilt worden sei, könne ihre Streichung nicht dringlich sein.

Die Kommission hat mit am 29. März 1976 eingereichtem Schriftsatz wie folgt zu den Anträgen der Klägerinnen Stellung genommen:

— Die Entscheidung über den Antrag …, den Vollzug von Artikel 3 Buchstaben a und b erster Gedankenstrich der Entscheidung auszusetzen, stellt die Kommission in das Ermessen des Gerichtshofes;

— was die Entscheidung über den Antrag anlangt, der Kommission die Kosten des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung aufzuerlegen, so ist nach Auffassung der Kommission die Frage, welche Partei diese Kosten zu tragen hat, dem Endurteil vorzubehalten.

Hinsichtlich der Aussetzung des Vollzugs der Verpflichtung, keine ungleichen und unangemessenen Preise mehr anzuwenden, bestreitet die Kommission zwar das Vorbringen der Klägerinnen, da es im wesentlichen die Hauptsache betrifft, doch räumt sie ein, daß die Preisherabsetzung die Gewinne der Klägerinnen unwiderruflich kürze und die Berechtigung oder Nichtberechtigung dieser Kürzung sich nur im Hauptsacheverfahren feststellen lasse. Mithin widersetzt sich die Kommission nicht diesem Aussetzungsantrag.

Was den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verpflichtung anlangt, das Weiterverkaufsverbot für Bananen in grünem Zustand aufzuheben, so nimmt die Kommission die Änderung der umstrittenen Klausel zur Kenntnis, ist jedoch der Meinung, daß sie früher hätte erfolgen müssen. Mit Schreiben vom 27. Januar 1976 hat sich die Kommission damit einverstanden erklärt, keine Zwangsgelder festzusetzen, bis der Gerichtshof darüber entschieden hat, ob der Vollzug von Artikel 3 Buchstabe b erster Gedankenstrich der Entscheidung angesichts der Änderung der Klausel auszusetzen ist.

Gründe§

Da die Parteien hinsichtlich der einstweiligen Anordnungen keine unterschiedlichen Rechtsauffassungen mehr vertreten, sind die beantragten Maßnahmen zu erlassen, jedoch sind auch die Erklärungen der Parteien, insbesondere über die Änderung der Weiterverkaufsklausel für Bananen im grünen Zustand, zu Kenntnis zu nehmen. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich diese nunmehr erübrigt. Die Kostenentscheidung ist dem Endurteil vorzubehalten.

Aus diesen Gründen

wird im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung

beschlossen:

1. Bis zum Erlaß des Endurteils in der Rechtssache 27/76 wird der Vollzug von Artikel 3 Buchstaben a und b erster Gedankenstrich der Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1975 (IV/26.699) ausgesetzt, sofern die Klägerinnen die in Artikel 1 der Entscheidung von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlungen nicht schon freiwillig abgestellt haben.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.