Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1976

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.05.1976 – C-111/75

ECLI:EU:C:1976:68

In der Rechtssache 111/75

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunale Trient in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

IMPRESA COSTRUZIONI COMM. QUIRINO MAZZALAI

gegen

FERROVIA DEL RENON

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 6 Absatz 4 der zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 (67/228/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. Nr. 71, vom 14. April 1967, S. 1303),

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten H. Kutscher und A. O'Keeffe, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, M. Sørensen, A. J. Mackenzie Stuart und F. Capotorti,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Sachverhalt, Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Firma Impresa Costruzioni comm. Quirino Mazzalai schloß im Jahre 1964 mit der Firma Ferrovia del Renon (FEAR) S.p.A. einen Werkvertrag über die Aufführung verschiedener Arbeiten. Diese waren 1967 beendet, doch erfolgte die Schlußzahlung wegen Streits der Parteien über die Gesamtkosten der durchgeführten Arbeiten erst im Jahre 1973.

Die Firma Mazzalai ist der Ansicht, die Schlußzahlung unterliege der in Italien mit Wirkung vom 1. Januar 1973 eingeführten Mehrwertsteuer; dies ergebe sich aus Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 76 des Decreto del Presidente della Repubblica (D.P.R.) Nr. 633 vom 26. Oktober 1972, in denen bestimmt sei:

Dienstleistungen gelten im Zeitpunkt der Zahlung der Gegenleistung als erbracht. (Artikel 6 Absatz 3).

Der Steuer unterliegen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nach dem 31. Dezember 1972 erbracht werden. (Artikel 76).

Sie begehrt daher von der FEAR Zahlung des Mehrwertsteuerbetrages. Die FEAR bestreitet jedoch, daß hier die Mehrwertsteuerregelung anzuwenden sei und lehnt die Zahlung des entsprechenden Betrages ab.

Der Rechtsstreit ist gegenwärtig vor dem Tribunale Trient anhängig. Im Verfahren ist die Frage aufgeworfen worden, ob die angeführten Bestimmungen des D.P.R. mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien, genauer: mit Artikel 6 Absatz 4 der zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. Nr. 71 vom 14. April 1967, S. 1303). Die Bestimmung lautet:

Der Steuertatbestand ist zu dem Zeitpunkt verwirklicht, zu dem der Dienst erbracht ist. Bei Dienstleistungen unbestimmter Dauer oder Dienstleistungen, die einen bestimmten Zeitraum überschreiten oder zu Anzahlungen Anlaß geben, kann jedoch vorgesehen werden, daß der Steuertatbestand schon zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung oder aber spätestens zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlung verwirklicht ist, und zwar in Höhe des in Rechnung gestellten oder vereinnahmten Betrages.

Mit Beschluß vom 30. Juni 1975, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 24. Oktober 1975, hat das Tribunale Trient das Verfahren ausgesetzt und nach Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 6 Absatz 4 der zweiten Richtlinie des Rates der EWG vom 11. April 1967 (ABl. Nr. 71 vom 14. April 1967) dahin auszulegen, daß bei Dienstleistungen und insbesondere bei Werkverträgen der Steuertatbestand zu dem Zeitpunkt verwirklicht ist, zu dem der Dienst erbracht ist, und sind die einzelnen Mitgliedstaaten weiterhin befugt, diesen Zeitpunkt mit dem der Ausstellung einer Rechnung oder der Vereinnahmung einer Anzahlung gleichzusetzen, dies auch dann, wenn diese Vorgänge der Herstellung des Werkes vorausgehen oder auch (wie im vorliegenden Fall) dieser folgen?

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung der EWG haben die Firma Mazzalai, vertreten durch Rechtsanwalt Serafino Giammarco, die Firma FEAR, vertreten durch Rechtsanwalt Angelo Facchin, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Botschafter Adolfo Maresca, Beistand: Herr Ivo Maria Braguglia, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Rolf Wägenbaur, Beistand: Herr Eugenio de March, Mitglied des Juristischen Dienstes, schriftliche Erklärung abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Aufhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat Fragen des Gerichtshofes schriftlich beantwortet.

II — Vor dem Gerichtshof abgegebene schriftliche Erklärungen

Die Firma Mazzalai bestreitet die Zuständigkeit des Gerichtshofes zur Entscheidung über die Vorlagefrage. Falls das Tribunale Trient die betreffenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften für verfassungswidrig halte, habe es die Corte Costituzionale (den Verfassungsgerichtshof) anzurufen.

Im übrigen sei die Vorlagefrage im Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich. Nach dem früheren Umsatzsteuerrecht sei die Steuerschuld für Dienstleistungen mit der Zahlung der Gegenleistung entsprechend der Höhe dieser Zahlung entstanden. Da die Umsatzsteuer mit Wirkung vom 1. Januar 1973 abgeschafft worden sei, könne keine Umsatzsteuerpflicht entstehen, wenn das Entgelt für eine vor diesem Zeitpunkt erbrachte Leistung nach diesem Tag entrichtet werde; vielmehr unterliege diese Zahlung zwangsläufig der Mehrwertsteuer.

In der Sache selbst seien die Bedenken des Tribunals Trient unbegründet. Zwischen Artikel 6 des D.P.R. und der Gemeinschaftsrichtlinie lasse sich ein Widerspruch allenfalls insoweit feststellen, als es nach der Richtlinie unzulässig sei, die Verwirklichung des Steuertatbestands auf den Zahlungszeitpunkt zu verlegen, sofern dieser der Erbringung des Dienstes folge.

Es sei wohl klar, daß die Richtlinie vor allem eine Möglichkeit dafür schaffen wolle, daß die Mehrwertsteuer bereits auf vor Erfüllung der Leistungen erbrachte Anzahlungen oder — unabhängig vom Erfüllungsstadium der berechneten Leistungen — aufgrund der Ausstellung der Rechnungen erhoben werden könne. Die Richtlinie verbiete jedoch sicher nicht, daß der Zeitpunkt, zu dem die Steuerpflicht entstehe, also der Zeitpunkt, zu dem der Dienst als erbracht gelte, mit dem Zeitpunkt der Zahlung der Gegenleistung zusammenfalle; folglich stehe die Richtlinie der italienischen Regelung nicht entgegen.

Selbst wenn man es als wesentliches Ziel der gemeinschaftlichen Regelung ansehe, daß der Entstehungstatbestand der Steuer mit der tatsächlichen Erfüllung der Dienste zusammenfalle, und daß die Steuerpflicht bei vor dem 31. Dezember 1972 erfüllten Diensten mit diesem Zeitpunkt entstehe, widerspreche es nicht der Richtlinie, die neue Steuer im Zeitpunkt der Zahlung der Gegenleistung zu erheben. Dem Gesetzgeber habe es unter anderem offengestanden, einen solchen Fall insgesamt der Mehrwertsteuer zu unterwerfen. Er habe diese Lösung auch deswegen gewählt, um Komplikationen und naheliegende Täuschungshandlungen zu verhindern.

Schließlich beziehe sich Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie nur auf Fälle, die nach Inkrafttreten der Durchführungsbestimmungen in den einzelnen Ländern entstanden seien.

Die Firma FEAR untersucht zunächst die einschlägigen italienischen Rechtsvorschriften und trägt dann vor, nach Artikel 90 letzter Absatz des D.P.R. Nr. 663 unterlägen die umstrittenen Dienstleistungen weiterhin der Umsatzsteuer; die Bestimmung laute:

Bezüglich der in diesem Artikel genannten Steuern bleiben Verbindlichkeiten, auch wenn sie nur formeller Art sind, aus vor dem 1. Januar 1973 (dem Inkrafttreten des D.P.R. Nr. 663, vergleiche Artikel 94) entstandenen Rechtsvorschriften unberührt.

Zu den genannten Steuern zähle auch die Umsatzsteuer.

Es treffe nicht zu, daß die Steuerpflicht bei der Umsatzsteuer mit der Zahlung der Gegenleistung entstehe. Es sei nämlich zu unterscheiden zwischen der Entstehung der Steuerpflicht und dem Zeitpunkt, zu dem für den Steuerpflichtigen die Verpflichtung entstehe, die Steuer tatsächlich an den Staat zu entrichten. Der Entstehungstatbestand für die Umsatzsteuer sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Dienstleistungen verwirklicht gewesen, auch wenn die Steuer erst im Zeitpunkt der Zahlung der Gegenleistung für die Dienstleistungen habe entrichtet werden müssen. Die Fälligkeit der Steuerschuld dürfe nicht mit dem Entstehungsgrund der Zahlungspflicht verwechselt werden.

Das Inkrafttreten einer neuen Steuer könne der Inhalt bereits entstandener Verbindlichkeiten nicht ändern. Genau diesen Grundsatz bestätige der erwähnte Artikel 90 letzter Absatz des D.P.R. Nr. 633: Die vor dem 1. Januar 1973 entstandene Verpflichtung zur Umsatzsteuerzahlung müsse aufgrund der umsatzsteuerrechtlichen und als Ubergangsregelung weitergeltenden Bestimmungen in jedem Fall dann erfüllt werden, wenn für den Steuerpflichtigen die Verpflichtung entstehe, die Steuer an den Staat tatsächlich zu entrichten.

Diese Auslegung stehe nicht im Widerspruch zu Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie; in Ubereinstimmung mit Artikel 76 der Übergangsbestimmungen, aufgrund dessen die Mehrwertsteuer ab 1. Januar 1973 eingeführt worden sei und für nach dem 31. Dezember 1972 erbrachte Dienstleistungen gelte, beziehe sich die Vorschrift auf nach dem 1. Januar 1973 erbrachte Dienstleistungen.

Das Gemeinschaftsrecht bestätige diese Auslegung. Vor allem sei das Inkraftreten der Mehrwertsteuerregelung in Italien auf den 1. Januar 1973 festgesetzt worden. Für Dienstleistungen lasse Artikel 6 Absatz 4 der zweiten Richtlinie die Verwirklichung des Steuertatbestands mit dem Zeitpunkt der Erbringung des Dienstes zusammenfallen, doch könne die Verwirklichung des Steuertatbestands in bestimmten Fällen auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden. Bei nach dem 1. Januar 1973 erbrachten Dienstleistungen sei es nach der Richtlinie also möglich, die Verwirklichung des Steuertatbestands zu einem anderen Zeitpunkt anzunehmen, doch gelte dies niemals für vor dem 1. Januar 1973 erbrachte Dienstleistungen.

Die Regierung der Italienischen Republik trägt vor, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus den Urteilen in den Rechtssachen 9/70 (Grad/Finanzamt Traunstein, Slg. 1970, 825) und 41/74 (Van Duyn/Home Office, Slg. 1974, 1337) lasse sich herleiten, daß der Gerichtshof zwar unter Berufung auf Artikel 177 EWG-Vertrag entschieden habe, auch andere Gemeinschaftsakte als Verordnungen könnten in bestimmten Fällen unmittelbar anwendbar sein, daß er aber andererseits für Recht erkannt habe, das Vorlageverfahren nach Artikel 177 müsse sich auf einen unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsakt beziehen.

Wenn die Gemeinschaftsnorm in der innerstaatlichen Rechtsordnung nicht unmittelbar gelte und daher von den einzelstaatlichen Gerichten nicht angewendet werden könne, bleibe die Auslegung des Gerichtshofes wirkungslos.

Im allgemeinen lasse sich bei einem Urteil der Abschnitt, der sich mit der unmittelbaren Anwendbarkeit der Norm befasse, von dem Teil unterscheiden, der ihre Auslegung betreffe, doch bestehe der erste Schritt bei der Auslegung gerade in der Prüfung der unmittelbaren Anwendbarkeit der Norm.

Ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einer nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsnorm sei zwar zulässig, doch sei die Frage sicher nicht entscheidungserheblich. Die italienische Regierung vertritt unter Berufung auf Sinn und Zweck des Artikels 177 die Ansicht, in einem derartigen Fall habe sich das Auslegungsurteil des Gerichtshofes auf die Erklärung zu beschränken, daß die Norm nicht unmittelbar anwendbar sei.

Was namentlich die Richtlinien zur Koordinierung anbelange, so könne es geschehen, daß den Gerichten in der nationalen Durchführungsbestimmung zur Richtlinie ein Ermessensspielraum eingeräumt werde. Eine Auslegung der Richtlinie durch den Gerichtshof könne also für das nationale Gericht zweckmäßig sein, um sicherzustellen, daß das … Gesetz zur Durchführung dieser Richtlinie gemeinschaftskonform angewendet werde (vgl. Urteil Haaga, Rechtssache 32/74, Slg. 1974, 1201).

Falls die Auslegung durch den Gerichtshof einen Widerspruch zwischen nationalem Gesetz und der Richtlinie aufzeige, habe das nationale Gericht andererseits dennoch das einzelstaatliche Gesetz anzuwenden. In einem derartigen Fall bringe die vom Gerichtshof erteilte Auslegung die Lösung des dem nationalen Gericht vorliegenden Problems nicht voran.

Im vorliegenden Fall müsse in der Tat geprüft werden, ob die vom nationalen Gericht angeführte Gemeinschaftsnorm unmittelbar anwendbar sei oder nicht. Verneinendenfalls habe sich das Urteil des Gerichtshofes, wie oben ausgeführt, auf die Erklärung zu beschränken, daß die Norm nicht unmittelbar anwendbar sei, ohne sich über deren Inhalt auszulassen.

Zunächst stellt die italiensiche Regierung in Zweifel, ob die zweite Richtlinie für aufgrund eines Werkvertrages erbrachte Dienstleistungen verbindlich sei. Nach der Richtlinie gelte die Ablieferung eines aufgrund eines Werkvertrages hergestellten beweglichen Gegenstands (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d) oder die Ablieferung von Bauleistungen (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e) als Lieferung von Gegenständen. Zwar habe die Italienische Republik von der in Anhang A Ziffer 5 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, derartige Leistungen den Dienstleistungen zuzuordnen, doch stelle Artikel 6 Absatz 2 klar, daß die in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über Besteuerung der Dienstleistungen nur für die in Anhang B aufgeführten Dienstleistungen verbindlich seien; darin seien jedoch Dienstleistungen aus Werkvertrag oder Werklieferungsvertrag nicht genannt.

Wenn folglich derartige Dienstleistungen weder unter Artikel 5 noch unter Artikel 6 fielen, sei zu schließen, daß die zweite Richtlinie für sie nicht gelte.

Obwohl diese Feststellung jede weitere Untersuchung gegenstandslos machen würde, prüft die italienische Regierung noch, ob die fragliche Norm unmittelbar anwendbar sei.

Die auf Artikel 99 und 100 EWG-Vertrag gestützten Richtlinien auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer dienten der Koordinierung, und derartige Richtlinien enthielten im allgemeinen keine unmittelbar anwendbaren Normen. Die Mitgliedstaaten könnten den in einer Richtlinie zur Koordinierung verfolgten Zweck durch verschiedene Mittel erreichen. Entscheidend sei nur, daß die von der Richtlinie beabsichtigte Wirkung mit dem Ergebnis der innerstaatlichen Regelung insgesamt übereinstimme; dagegen komme es nicht darauf an, daß jede einzelne nationale Vorschrift sich mit der entsprechenden Norm der Richtlinie decke.

Folglich lasse sich nur im Rahmen eines Verfahrens etwa nach Artikel 169 EWG-Vertrag allgemein prüfen, ob Übereinstimmung gegeben sei. Dies gelte jedenfalls für solche Bestimmungen, die allein auf eine Koordinierung und auf eine Harmonisierung abzielten.

Was die hier genannte Bestimmung anbelange, so werde darin lediglich der Grundsatz aufgestellt und die Möglichkeit bestimmter Ausnahmen vorgesehen.

Vor allem wolle die Vorschrift keine Verpflichtungen oder Verbote für die Mitgliedstaaten aufstellen, und schon gar keine, die mit subjektiven Rechten einzelner verbunden seien. Ferner sei die Bestimmung weder klar noch genau. Sie stelle einen selbstverständlichen Grundsatz auf, nämlich den, daß der Steuertatbestand zu dem Zeitpunkt verwirklicht sei, zu dem der Dienst erbracht sei. Es bleibe jedoch offen, wann dieser Zeitpunkt in den verschiedenen vertraglichen oder gesetzlichen Fällen eintrete, aus denen sich eine Dienstleistung und folglich eine Mehrwertsteuerpflicht ergeben könnten. Artikel 6 Absatz 4 beinhalte nur ein Leitprinzip, das mehrerer ergänzender Klarstellungen bedürfe.

Da die Vorschrift folglich in dem Sinne nicht unmittelbar anwendbar sei, als sie den einzelnen keine subjektiven Rechte gewähre, welche die nationalen Gerichte zu wahren hätten, habe sich der Gerichtshof auf die Erklärung zu beschränken, daß die Vorlagefrage des Tribunale Trient gegenstandslos sei.

Diese Schlußfolgerung laute auch dann nicht anders, wenn man den Umstand berücksichtige, daß Artikel 5 der legge di delega Nr. 825 vom 9. Oktober 1971 den Ermächtigungsadressaten verpflichte, die Gemeinschaftsbestimmungen zu befolgen.

Aufgrund dieser Bezugnahme seien die Normen der betreffenden Richtlinien inländisches Recht geworden, und daher sei es allein Sache der nationalen Gerichte zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Normen der Richtlinien in die nationale Rechtsordnung aufgenommen worden seien und welche Auslegung ihnen zukomme.

Bezüglich der konkreten Frage des nationalen Gerichts unterstreicht die italienische Regierung, welche Schwierigkeiten Artikel 6 Absatz 4 der zweiten Richtlinie dem italienischen Gesetzgeber bereitet habe.

Vor allem sei es wegen der enormen Mannigfaltigkeit der steuerrechtlich als Dienstleistungen zu behandelnden Fälle außerordentlich schwierig, wenn nicht unmöglich gewesen, in einer abstrakten Bestimmung den Schlußzeitpunkt für sämtliche Fälle festzusetzen, die eine Dienstleistung zum Inhalt haben könnten.

Außerdem habe der die Fälligkeit der Steuer auslösende Tatbestand auf einen Zeitpunkt gelegt werden müssen, zu dem der steuerpflichtige Tatbestand voll verwirklicht sei. Daher habe eine gesetzliche Regelung gefunden werden müssen, die einerseits automatisch alle Verträge und Verpflichtungen erfasse, die eine steuerpflichtige Dienstleistung zum Inhalt hätten, und andererseits — gleichfalls zur Bestimmung des Zeitpunkts der Steuer pflicht — Raum für die Berücksichtigung der Gegenleistung als dem für die Vollendung des Steuertatbestandes wesentlichen Merkmal lasse.

Artikel 6 des D.P.R. Nr. 633 berücksichtige sowohl den in der Gemeinschaftsnorm aufgestellten Grundsatz als auch die vorerwähnten Anforderungen. Die italienische Regierung habe in vollständiger und systemgerechter Berücksichtigung der Mehrwertsteuerregelung und in völliger Übereinstimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Kriterien bestimmt, daß die steuerlichen Folgen des steuerpflichtigen Vorgangs zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem auch die finanziellen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Vorgangs verwirklicht seien; diese Auswirkungen seien andererseits mit der Besteuerungsgrundlage identisch (Artikel 8 Buchstabe a der zweiten Richtlinie; Artikel 13 Absatz 1 des D.P.R. Nr. 633).

Im übrigen trägt die italienische Regierung vor, Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie sei weder einheitlich durchgeführt worden, noch sei die Durchführung einfach gewesen. Die Materie sei Gegenstand einer Überprüfung gewesen und habe in der Tat verschiedene Kontroversen hervorgerufen.

Schließlich stütze sich Artikel 6 des D.P.R. Nr. 633, soweit er den Zeitpunkt festsetze, zu dem die Leistungen als erbracht gelten, auf das in Artikel 6 Absatz 4 der zweiten Richtlinie aufgestellte Grundkriterium, doch gehe er weiter als dieses, um die bereits aufgetretenen Schwierigkeiten zu bewältigen und um auch die Zahlung des Preises in die Steuertatbestandsmerkmale einzubeziehen.

Die Kommission trägt vor, nach Ziffer 8 des Anhangs A der fraglichen Richtlinie sei unter dem Begriff Steuertatbestand der Tatbestand zu verstehen, an den die Entstehung der Steuerschuld geknüpft sei. Der Steuertatbestand sei mit anderen Worten ein Sachverhalt, in dem nach der Steuernorm bei einem bestimmten Steuerpflichtigen die Steuerpflicht eintrete. Er sei Voraussetzung der Steuer und stelle die erforderliche und ausreichende Grundlage dafür dar, in jedem Einzelfall entscheiden zu können, wann die Steuerpflicht entstehe. Der Steuertatbestand mache jedoch die verschiedenen Merkmale zur Bestimmung der Steuerhöhe nicht entbehrlich und dürfe also nicht mit der Fälligkeit der Steuerschuld verwechselt werden.

Was die Dienstleistungen anbelange, so stelle Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie klar, daß der Steuertatbestand zu dem Zeitpunkt verwirklicht sei, zu dem der Dienst erbracht sei; ferner sei für bestimmte Fälle die Möglichkeit vorgesehen, von dem Grundsatz abzuweichen. Gerade der Umfang dieser den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermächtigung sei Gegenstand der Vorlagefrage.

Schon bei wörtlicher Auslegung der Bestimmung ergebe sich, daß die Mitgliedstaaten den Entstehungszeitpunkt der Steuerpflicht in ausdrücklich bestimmten Fällen nur vorverlegen könnten, indem sie statt an die tatsächliche Erbringung des Dienstes an die Ausstellung der Rechnung oder an die Vereinnahmung einer Anzahlung anknüpften.

Das Adverb schon unterstreiche, daß dieser Zeitpunkt dem grundsätzlich ausschlaggebenden Zeitpunkt vorausgehen müsse.

Diese Schlußfolgerung werde durch die logische Auslegung der Bestimmung bestätigt. Nach Handelsbrauch sei in bestimmten auf Dienstleistungen gerichteten Verträgen vorgesehen, daß vor Erfüllung der Leistung Abschlagszahlungen zu entrichten seien; bei Dienstleistungen von unbestimmter oder langer Dauer könnten die Verträge dem Leistungserbringer ausdrücklich das Recht einräumen, dem Vertragspartner vor Beginn oder vor Beendigung der Leistung eine Rechnung für einen mehr oder minder bedeutenden Teil des vorgesehenen Gesamtbetrages auszustellen. Da in derartigen Fällen schon vor Beendigung des Dienstes Umsätze getätigt würden, sehe die Richtlinie die Möglichkeit vor, daß der Entstehungszeitpunkt der Steuerpflicht für die betreffenden Beträge in einzelstaatlichen Bestimmungen vorverlegt werde; dadurch bleibe jedoch der Grundsatz unberührt, daß die Entstehung der Steuerpflicht in keinem Fall auf einen nach der Erfüllung der Dienstleistung liegenden Zeitpunkt verlegt werden könne.

III — Mündliches Verfahren

Die Regierung der Italienischen Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 17. März 1976 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. April 1976 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunale Trient hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 30. Juni 1975, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 24. Oktober 1975, folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Artikel 6 Absatz 4 der zweiten Richtlinie des Rates der EWG vom 11. April 1967 (ABl. Nr. 71 vom 14. April 1967) dahin auszulegen, daß bei Dienstleistungen und insbesondere bei Werkverträgen der Steuertatbestand zu dem Zeitpunkt verwirklicht ist, zu dem der Dienst erbracht ist, und sind die einzelnen Mitgliedstaaten weiterhin befugt, diesen Zeitpunkt mit dem der Ausstellung einer Rechnung oder der Vereinnahmung einer Anzahlung gleichzusetzen, dies auch dann, wenn diese Vorgänge der Herstellung des Werkes vorausgehen oder auch (wie im vorliegenden Fall) dieser folgen?

2/3 Die Frage wird in einem Rechtsstreit aufgeworfen, in dem es darum geht, ob der Restwerklohn, den die Firma Ferrovia del Renon, Beklagte des Ausgangsverfahrens, für im Jahre 1967 abgeschlossene Arbeiten beim Bau der Seilschwebebahn Bozen-Oberbozen im Jahre 1973 an die Firma Mazzalai, Klägerin des Ausgangsverfahrens, entrichtet hat, der Umsatzsteuer oder der Mehrwertsteuer unterliegt. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hatte auf den erhaltenen Betrag aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die am 1. Januar 1973 in Kraft getreten waren, Mehrwertsteuer zum Satz von 12 vom Hundert bezahlt und begehrt von der Beklagten des Ausgangsverfahrens Ersatz des entsprechenden Steuerbetrages. Diese verweigert die Zahlung mit der Einlassung, da die Arbeiten schon 1967 erbracht worden seien, sei allein Umsatzsteuer zu zahlen, deren Satz seinerzeit 4 vom Hundert betragen habe.

4/5 Italien hatte mit legge di delega Nr. 825 vom 9. Oktober 1971 (G.U.R.I. Nr. 263 vom 16. Oktober 1971) und dem entsprechenden Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 633 vom 26. Oktober 1972 (G.U.R.I. Nr. 292 vom 11. November 1972) gemäß den Gemeinschaftsrichtlinien mit Wirkung vom 1. Januar 1973 die Mehrwertsteuer eingeführt. Zwar bestimmt Artikel 76 des Decreto, daß die Steuer auf nach dem 31. Dezember 1972 erbrachte Lieferungen von Gegenständen sowie Dienstleistungen (denen Leistungen aufgrund Werkvertrags gleichgestellt werden) zu erheben ist, doch heißt es in Artikel 6, daß Dienstleistungen … im Zeitpunkt der Zahlung der Gegenleistung als erbracht gelten.

6 Die italienische Regierung hat im Verfahren die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage für den Ausgangsrechtsstreit sowie die Zuständigkeit des Gerichtshofes in Zweifel gezogen, und zwar insbesondere mit der Begründung, daß die Gemeinschaftsnorm — hier die zweite Richtlinie — nicht unmittelbar anwendbar sei und folglich keine unmittelbare Wirkung entfalte, und daß der Rechtsstreit im wesentlichen übergangsrechtliche Fragen betreffe, für die das Gemeinschaftsrecht keine Regelung enthalte und die allein aus nationalem Recht zu beantworten seien.

7/11 Der Gerichtshof entscheidet nach Artikel 177 EWG-Vertrag im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft, ohne daß es darauf ankäme, ob diese Handlungen unmittelbar gelten oder nicht. Die Vorlagefrage betrifft ausschließlich die Auslegung von Artikel 6 Absatz 4 der zweiten Richtlinie; somit ist die Zuständigkeit des Gerichtshofes gegeben. Außerdem ist es nicht Sache des Gerichtshofes, über die Entscheidungserheblichkeit von Vorlagefragen nach Artikel 177 zu befinden; die Vorschrift beruht auf einer klaren Trennung der Zuständigkeiten und überläßt es den nationalen Gerichten, die Zweckmäßigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens für die Entscheidung vor ihnen anhängiger Rechtsstreitigkeiten selbst zu beurteilen. Im übrigen kann eine Auslegung der Richtlinie unabhängig von ihren Wirkungen in Fällen der vorliegenden Art für das nationale Gericht zweckmäßig sein, damit sichergestellt wird, daß das zur Durchführung der Richtlinie erlassene Gesetz gemeinschaftskonform ausgelegt und angewendet wird (Haaga, Rechtssache 32/74, Slg. 1974, 1201). Dies gilt auch für die im Rechtsstreit aufgeworfenen übergangsrechtlichen Fragen.

12/14 Was die Vorlagefrage anbelangt, so bestimmt Artikel 6 Absatz 4 der zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems: Der Steuertatbestand ist zu dem Zeitpunkt verwirklicht, zu dem der Dienst erbracht ist. Bei Dienstleistungen unbestimmter Dauer oder Dienstleistungen, die einen bestimmten Zeitraum überschreiten oder zu Anzahlungen Anlaß geben, kann jedoch vorgesehen werden, daß der Steuertatbestand schon zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung oder aber spätestens zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlung verwirklicht ist, und zwar in Höhe des in Rechnung gestellten oder vereinnahmten Betrages. Der erste Satz der Vorschrift stellt also den Grundsatz auf, von dem nach Satz 2 bestimmte Ausnahmen möglich sind. Diese Ausnahmen betreffen indessen nur Fälle, in denen Anzahlungen geleistet werden, bevor der Dienst oder die Dienste vollständig erbracht sind; sie ermächtigen also nur zu einer Vorverlegung des Zeitpunkts, zu dem nach Satz 1 die Steuerschuld entsteht.

15/16 Dagegen enthält die Vorschrift nichts über eine mögliche Verschiebung dieses Zeitpunkts über den der vollständigen Erbringung des Dienstes oder der Dienste hinaus. Einzelstaatliche Bestimmungen, nach denen der Zeitpunkt, zu dem der Dienst als erbracht gilt, mit dem der Entrichtung der Gegenleistung zusammenfällt, überschreiten daher den Rahmen des betreffenden Absatzes.

17 Die Antwort auf die Frage lautet somit: Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie läßt sich nicht dahin auslegen, daß der Zeitpunkt, zu dem der Dienst erbracht ist, mit dem Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung oder der Vereinnahmung einer Anzahlung gleichgesetzt werden kann, wenn diese Vorgänge der Erbringung des Dienstes folgen.

Kosten

18 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunale Trient mit Beschluß vom 30. Juni 1975 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 6 Absatz 4 der zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern läßt sich nicht dahin auslegen, daß der Zeitpunkt, zu dem der Dienst erbracht ist, mit dem Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung oder der Vereinnahmung einer Anzahlung gleichgesetzt werden kann, wenn diese Vorgänge der Erbringung des Dienstes folgen.