Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.05.1976 – C-66/75
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1976:66
In der Rechtssache 66/75
MARGHERITA MACEVICIUS, VEREHELICHTE HEBRANT, Beamtin des Europäischen Parlaments, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18, rue des Glacis, Luxemburg, zugelassen in Luxemburg,
Klagepartei,
gegen
EUROPÄISCHES PARLAMENT, vertreten durch seinen Generalsekretär Hans Robert Nord als Bevollmächtigten, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg, zugelassen in Luxemburg,
beklagte Partei,
wegen Aufhebung der Ernennung eines Beamten zum Reorganisator der Parlamentsbibliothek und zum Leiter einer Arbeitsgruppe sowie Feststellung, daß das Parlament gegenüber der Klägerin einen Amtsfehler begangen hat, indem es ihrer Beschwerde nicht stattgegeben hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Kutscher, der Richter P. Pescatore und M. Sørensen,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, das Verfahren, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Die Klägerin, eine Diplombibliothekarin, trat am 1. Dezember 1967 in den Dienst des beklagten Parlaments ein und war seitdem an der Leitung und Verwaltung seiner Bibliothek mitbeteiligt. Am 1. Januar 1973 wurde sie in die Besoldungsgruppe A 4 (Hauptverwaltungsrätin) eingestuft.
1972 ernannte das Parlament Herrn Taylor zum Leiter der Generaldirektion Wissenschaft und Dokumentation. Ihr untersteht die Bibliothek, mit deren Leitung sich Herr Taylor vom 1. März 1974 an unmittelbar befaßte.
Herr Taylor gewann die Überzeugung, daß bei der Klassifizierung der Bücher der Bibliothek das bisher benutzte analytische System durch das Dezimalsystem zu ersetzen sei. Schließlich fand man einen Kompromiß dergestalt, daß der vorhandene Katalog weitergeführt, jedoch bei Neuerwerbungen und Werken von spezifischem Interesse eine Dezimalklassifizierung eingeführt werden sollte. Einige Beamte, darunter die Klägerin, waren gegen diese Lösung.
2. Mit Beschluß vom 23. September 1974 ermächtigte das Präsidium des Parlaments Herrn Taylor, die beabsichtigten Reformen durchzuführen.
Herr Taylor richtete unter dem 9. Oktober 1974 eine dienstliche Mitteilung an die Klägerin, in der. er
ihr seine Absicht bekanntgab, die mit der Reorganisation der Bibliothek verbundenen Aufgaben Herrn Reid, einem Bediensteten der Besoldungsgruppe A 5, anzuvertrauen, wobei er anmerkte, es könne nicht im Interesse der Klägerin liegen, diese Aufgaben zu übernehmen, da sie mit den beabsichtigten Reformen nicht einverstanden sei;
der Klägerin vorschlug, sie solle sich eine Zeitlang dem Studium der Möglichkeit widmen, die Bibliothek durch die elektronische Speicherung ihres Katalogs zu modernisieren;
insbesondere ausführte: Bei unseren Gesprächen haben Sie die Möglichkeit erwähnt, Ihre derzeitigen Aufgaben, die darin bestehen, die Erstellung des analytischen Kataloges zu überwachen, auch in Zukunft beizubehalten. Ich möchte Ihnen jedoch entschieden davon abraten, hierauf zu bestehen. Ich weiß Ihre große Erfahrung in diesem Bereich zu schätzen, jedoch wird, wie ich bereits sagte, Herr Reid unter meiner Aufsicht die Verantwortung für die Überwachung der Reorganisation des Klassifizierungssystems übernehmen. Zwar wird Herr Reid gewiß nicht mehr als unbedingt notwendig in die tägliche Arbeit des äußerst tüchtigen Personals eingreifen, das mit dem analytischen Katalog befaßt ist, dennoch müßten Sie sich aber, wenn Sie in diesem Bereich tätig blieben, seinen Weisungen in bezug auf ein Vorhaben fügen, dem Sie sich nach wie vor entschieden widersetzen. Sie haben mich wiederholt daran erinnert, daß Herr Reid niedriger eingestuft ist als Sie, woraus allein schon Probleme entstehen können; ganz allgemein denke ich daher, daß sich diese Lösung für Sie als höchst unbefriedigend erweisen würde.
Die Klägerin kritisierte in ihrem Antwortschreiben vom 6. November 1974 zunächst den Kompromiß, das analytische und das dezimale Klassifizierungssystem gleichzeitig anzuwenden, und führte dann aus:
Ich füge mich der [in diesem Sinne ergangenen Entscheidung], ohne ihr jedoch meine fachliche Zustimmung zu geben, und ich werde mithin die Bibliothek weiterhin verwalten und leiten.
Die Reorganisation der Bibliothek falle beamtenrechtlich und fachlich in [ihre] Zuständigkeit. Diese Aufgabe könne daher nicht Herrn Reid übertragen werden, der kein Bibliothekar, sondern von Hause aus Chemiker sei, dem Range nach unter der Klägerin stehe und erst seit neun Monaten im Dienste des Parlaments stehe, während die Klägerin ein Dienstalter von sieben Jahren habe.
Daher dürfe sie nicht Herrn Reid unterstellt werden.
Sie lehne es ab, sich den von Herrn Taylor vorgeschlagenen Studien zu widmen.
3. In einer Mitteilung für die betroffenen Beamten vom 7. November 1974 mit dem Titel Vorschlag zur Reorganisation des Systems für die Klassifizierung der Werke der Bibliothek erklärte Herr Taylor unter anderem folgendes:
… Nachstehend finden Sie einen Überblick über die demnächst beim Klassifizierungssystem erfolgenden Änderungen und über die nächsten vorgeschlagenen Maßnahmen.
… Ferner habe ich eine aus fünf Mitgliedern bestehende Arbeitsgruppe eingesetzt. Sie wird von Herrn Reid geleitet. Ihr gehören Frau Lemmer, Fräulein Lej, Frau Subtil und Herr Worsley an. Diese Gruppe … kommt regelmäßig zusammen, alle von ihr getroffenen Entscheidungen werden protokolliert und dem gesamten Bibliothekspersonal mitgeteilt.
Die Gruppe hat im wesentlichen folgenden Auftrag:
a) festzulegen, welche Arten von Publikationen in die Bibliothek aufzunehmen sind;
b) die notwendigen Fortbildungsprogramme auszuarbeiten und Sorge zu tragen, daß psychologische oder praktische Probleme, die sich etwa stellen, sachgerecht behandelt werden;
c) die unmittelbaren Erfordernisse festzustellen, was die Tätigkeitsbereiche anbelangt, und die sich langfristig stellenden Raumprobleme zu untersuchen;
d) die Verfahrensweise für eine reibungslose Umgestaltung festzulegen.
Mit Schreiben an Herrn Taylor vom 21. November 1974 protestierte die Klägerin gegen die Ernennung von Herrn Reid zum Reorganisator und machte insbesondere geltend:
Diese Entscheidung laufe darauf hinaus, Herrn Reid die allgemeine Leitung der Bibliothek anzuvertrauen; sie sei ergangen unter Mißachtung der sich aus der Besoldungsgruppe, der Befähigung, dem Amt und dem Dienstalter ergebenden unantastbaren Rechte der Klägerin;
Herr Taylor habe die Klägerin vor eine falsche, unzulässige Alternative gestellt, da er ihr keine andere Wahl gelassen habe, als sich entweder Herrn Reid unterzuordnen oder aus der Leitung der Bibliothek auszuscheiden;
dadurch werde die Klägerin aus ihrer leitenden Stellung und der Reorganisationsarbeit entfernt;
sie ersuche darum, die beanstandeten Maßnahmen sofort zurückzunehmen.
Herr Taylor antwortete mit Schreiben vom 25. November 1974 im wesentlichen wie folgt:
… Ich habe in der Bibliothek keinen neuen Dienstposten geschaffen …, sondern lediglich eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die Empfehlungen für Reformen; ausarbeiten soll, zu deren Durchführung mich der Präsident des Parlaments ermächtigt hat. Ihre Schreiben lassen erkennen, daß Sie dieser Arbeitsgruppe gerne angehört hätten. Ich habe Ihnen aber schon in einer Mitteilung vom 9. Oktober die Gründe genannt, aus denen mir dies nicht angezeigt erschien…Jedenfalls wird die Dienststellung eines Beamten einer Generaldirektion nicht dadurch berührt, daß er Mitglied einer Arbeitsgruppe ist oder nicht… Der Arbeitsgruppe ist keine Ausführungsbefugnis übertragen worden. Sie gibt Empfehlungen, aufgrund deren ich meine Entscheidungen treffe… Ihre Dienststellung als A-4-Beamtin wird weder durch die Einsetzung der Arbeitsgruppe noch durch die Aufgabe berührt, die Ihnen in der Bibliothek übertragen worden ist… Für einen Bereich der Bibliothek — nämlich die allgemeine Überwachung des analytischen Katalogs — sind Sie mir unmittelbar unterstellt, in gleicher Weise wie Herr Reid mir gegenüber für einen anderen Bereich — Auskunft und Nachschlagewerke — sowie für andere, gemeinsam zu erledigende Aufgaben verantwortlich ist…
In einem Schreiben an Herrn Taylor vom 15. Dezember 1974 blieb die Klägerin bei ihrer früheren Auffassung. Insbesondere zu den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen im Schreiben vom 25. November über die Aufgabenverteilung zwischen Herrn Reid und der Klägerin merkte sie folgendes an:
… Wie kann ich mit der Überwachung des analytischen Katalogs befaßt sein, da wir es seit Ihrer Reorganisation mit einem gemischten, allgemeinen Katalog zu tun haben, der von Herrn Reid gestaltet und überwacht wird… Bei einem Nichtfachmann kann der Eindruck entstehen, daß Herr Reid und ich in zwei getrennten, unabhängigen Bereichen arbeiten, die zu verschiedenen Dienststellen der Bibliothek gehören. Dies trifft aber keineswegs zu. Seit dieser Reorganisation haben Sie alle Dienststellen in den Händen und unter der Leitung von Herrn Reid zentralisiert, der gerade ernannt wurde, um sie zu leiten und zu überwachen.
4. Am 28. Dezember 1974 hat sich die Klägerin mit einer Beschwerde nach Artikel 90 des Beamtenstatuts an den Präsidenten des Parlaments gewandt und beantragt, die Rücknahme der Ernennung [von Herrn Reid zum Reorganisator und zum Leiter der Arbeitsgruppe] zu veranlassen und mich für diese Aufgaben zu ernennen.
Mit Bescheid vom 5. Mai 1975 hat der Präsident des Parlaments die Beschwerde abgelehnt.
5. Am 31. Juli 1975 hat die Klägerin die vorliegende Klage eingereicht.
6. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien sind jedoch aufgefordert worden, innerhalb einer vor Beginn der mündlichen Verhandlung ablaufenden Frist bestimmte Fragen zu beantworten; das Parlament hatte innerhalb der genannten Frist bestimmte Unterlagen vorzulegen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt im wesentlichen:
zu erkennen, daß die Ernennung des Herrn Reid zum Reorganisator der Parlamentsbibliothek und zum Leiter der Arbeitsgruppe Reorganisation die Klägerin beschwert und in ihren Rechten verletzt, daß sie rechtswidrig und folglich aufzuheben ist,
zu erkennen, daß das Parlament einen Amtsfehler durch Unterlassen begangen hat, indem es der Beschwerde der Frau Macevicius nicht stattgegeben hat…,
die beklagte Partei zu verurteilen, die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.
In ihrer Erwiderung erläutert die Klägerin die Tragweite ihrer Anträge und führt aus, sie wende sich auch und sogar hauptsächlich dagegen, daß sie den Weisungen des Herrn Reid unterstellt worden sei; ferner fechte sie die Mitteilung des Herrn Taylor vom 9. Oktober 1974 an, in der sie angewiesen werde, einen nicht bestehenden Dienstposten in einem nicht vorhandenen EDV-Dienst zu übernehmen.
Das Europäische Parlament beantragt, die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen und über die Kosten nach den geltenden Vorschriften zu entscheiden. Zu den in der Erwiderung der Klägerin enthaltenen Erläuterungen führt das Parlament in seiner Gegenerwiderung aus, es widersetze sich einer etwaigen, nach seiner Auffassung unzulässigen, Klageänderung.
III — Im schriftlichen Verfahren vorgetragene Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. Zur Zulässigkeit
Das Parlament hält die Klage für unzulässig, da Rechtsschutzinteresse und Beschwerde fehlten.
Die angefochtenen Maßnahmen seien vor dem 31. Juli 1975, dem Tag der Einreichung der Klageschrift, widerrufen worden, denn die Arbeitsgruppe sei von Herrn Taylor am 29. April 1975 aufgelöst worden, nachdem sie ihre Reorganisationsvorschläge unterbreitet habe.
Zudem seien diese Maßnahmen als allgemeine Maßnahmen zur Organisation der Dienststellen nicht anfechtbar.
Die Klägerin erwidert, am 29. April 1975 sei nichts geschehen, woraus auf die Rücknahme der gerügten Maßnahmen geschlossen werden könnte. Dagegen habe Herr Taylor am 24. April in Anwesenheit von Herrn Pohle, Herrn Reid und der Klägerin sehr vage gegenüber Herrn Reid erklärt, daß er ihm für seine Reorganisationsarbeit danke und es damit sein Bewenden haben könne. Diese Bemerkungen ließen ebenfalls keinen Schluß auf die Rücknahme der genannten Maßnahmen zu. Selbst wenn eine förmliche Rücknahme unterstellt werde — die tatsächlich nicht erfolgt sei —, sei die Klage zulässig, denn zum einen könne der Beamte auch gegen eine zeitweilige Verletzung seiner Rechte vorgehen und zum anderen reiche es aus, daß die Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vorgelegen habe.
Die Klage gegen die umstrittenen Maßnahmen sei zulässig, weil diese die Rechtsstellung, der Klägerin berührten, indem sie ihr ihre Dienststellung und die Aufgaben entzögen, die ihrer Besoldungsgruppe und ihrem Dienstalter entsprächen.
Das Parlament hält seine früheren Behauptungen aufrecht und ergänzt sie dahin, Herr Taylor habe bei dem Gespräch am 29. April 1975 nicht nur Herrn Reid gedankt und die Arbeitsgruppe für aufgelöst erklärt, sondern auch Herrn Pohle als neuen Bibliotheksdirektor eingeführt. Für die Richtigkeit dieses Vortrags bietet das Parlament durch die Vernehmung von Herrn Pohle als Zeugen Beweis an.
Die Klägerin irre sich, wenn sie vom Vorhandensein einer zweifachen Entscheidung ausgehe, mit der Herr Taylor Herrn Reid zugleich zum Reorganisator der Bibliothek und zum Leiter der Arbeitsgruppe Reorganisationernannt haben solle. Die einzige in diesem Bereich getroffene Maßnahme, die sich aus der Mitteilung des Herrn Taylor vom 7. November 1974 ergebe, habe darin bestanden, die Gruppe ins Leben zu rufen und ihre Leitung Herrn Reid anzuvertrauen, was keine Ernennung im Sinne des Statuts sei. Form und Inhalt dieser Maßnahme ließen erkennen, daß es sich dabei um eine, im übrigen nur vorläufige, interne Organisationsmaßnahme gehandelt habe und nicht um eine Entscheidung im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts, das heißt um eine Maßnahme der Anstellungsbehörde.
2. Zur Begründetheit
Die Klägerin führt in ihrer Klageschrift namentlich aus:
Mit seiner Ernennung zum Reorganisator für die Bibliothek habe Herr Reid die Befugnis erhalten, dem gesamten Personal der Bibliothek einschließlich der Klägerin Weisungen zu erteilen. Diese Subordination ergebe sich im übrigen eindeutig aus dem Schreiben des Herrn Taylor vom 9. Oktober 1974. Es lasse sich nicht mit den allgemeinen Grundsätzen des Beamtenrechts und dem Geist des Statuts (vgl. die dem Statut als Anhang I beigegebene Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen zugeordneten Laufbahnen) vereinbaren, daß ein Beamter den Weisungen eines Kollegen mit niedrigerer Besoldungsgruppe unterstellt werde. Die Entscheidung habe die Klägerin in ihrer beamtenrechtlichen Stellung und ihrer Berufsehre geschmälert.
Die gerügte Ernennung lasse sich nicht damit rechtfertigen, daß die Klägerin sich der Einführung des neuen Klassifizierungssystems widersetzt habe. Ausweislich ihres Schreibens vom 6. November 1974 habe sie erklärt, sie füge sich der Entscheidung des Parlamentspräsidenten. Einem Beamten könne nicht zum Vorwurf gereichen, daß er seine Berufspflicht erfülle, indem er sein mangelndes Einverständnis mit Maßnahmen bekundet, die nach seiner Auffassung dem dienstlichen Interesse zuwiderlaufen.
Die Klägerin sei um so mehr berechtigt, die Ernennung von Herrn Reid anzufechten, als sie über Erfahrung im Bibliothekswesen verfüge. In den letzten Jahren sei sie praktisch allein für die Dienststellen der Bibliothek verantwortlich gewesen. Dagegen besitze Herr Reid kein Bibliothekardiplom, keine einschlägige Erfahrung und Sprachkenntnisse nur im Englischen, seiner Muttersprache. Im November 1974 sei er nur Bediensteter auf Zeit gewesen. Erst im April 1975 sei er zum Beamten auf Probe ernannt worden.
Artikel 24 des Statuts verpflichte die Gemeinschaftsorgane, den Beamten gegen rechtswidrige Drohungen und Maßnahmen ihrer Vorgesetzten Beistand zu leisten. Das Schreiben vom 9. Oktober 1974 enthalte eine Drohung, denn Herr Taylor habe für den Fall, daß die Klägerin die ihr angebotene Arbeit ablehne, angekündigt, daß sie sich Herrn Reid unterordnen müsse. Das Parlament habe sich daher eines Amtsfehlers schuldig gemacht, indem es dem Beschwerdeantrag der Klägerin nicht stattgegeben habe, die gerügten Maßnahmen des Herrn Taylor aufzuheben. Zu Unrecht habe der Präsident des Parlaments in seinem Schreiben vom 5. Mai 1975 ausgeführt, die von Herrn Taylor getroffene Entscheidung, Herrn Reid und nicht die Klägerin zum Leiter der Arbeitsgruppe zu ernennen, beruhe auf einem Werturteil.
Das Parlament führt in seiner Klagebeantwortung vornehmlich aus:
Die Klägerin werde in ihren Rechten aus dem Statut nicht verletzt. Nach Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 7 des Statuts habe sie lediglich Anspruch darauf, daß die ihr anvertraute Tätigkeit einem Dienstposten ihrer Besoldungsgruppe entspreche. Dies sei tatsächlich der Fall gewesen, denn sie habe die Tätigkeit eines Hauptverwaltungsrats behalten. Die Arbeitsgruppe, die nur dazu berufen gewesen sei, Vorschläge zu unterbreiten, sei nur während sieben Monaten tätig gewesen. In dieser Zeit habe die Bibliothek wie vorher weitergearbeitet. Mithin sei die Klägerin nicht aus der Leitung der Bibliothek entfernt worden.
Die Klägerin sei nicht Herrn Reid untergeordnet, vielmehr leiteten diese beiden Beamten die Bibliothek gemeinsam, so wie früher die Klägerin und Herr Lemmer. Zudem bildeten die Besoldungsgruppen A 4 und A 5 eine Laufbahn, so daß die Beamten der einen Besoldungsgruppe nicht im gewöhnlichen Wortsinn denen der anderen untergeordnet seien. Im vorliegenden Fall habe das Dienstalter für die Klägerin gesprochen und ihr größere Autorität verliehen. Die Mitteilungen des Herrn Taylor ließen erkennen, daß dieser der Klägerin jegliche mit ihrem Status unvereinbare Unterordnung habe ersparen wollen. Das eigentliche Anliegen der Klägerin habe darin bestanden, mit einer neuen Aufgabe betraut zu werden, für die sie sich fachlich am besten geeignet hielt. Nach dem Statut könne sie aber keinen bestimmten Dienstposten beanspruchen. Auch sei mit den gerügten Maßnahmen kein neuer Dienstposten geschaffen worden.
In einer hierarchisch geordneten Organisation müsse letztlich eine endgültige Entscheidung getroffen und loyal ausgeführt werden. Die Parlamentsverwaltung habe lediglich von ihrer Organisationsbefugnis Gebrauch gemacht, welche die Verpflichtung beinhalte, den Dienstbetrieb nach den Verwaltungserfordernissen zu regeln. Herr Taylor habe nur diejenigen Beamten an der Einführung des Dezimalsystems teilnehmen lassen wollen, die hiermit einverstanden gewesen seien.
Das Präsidium des Parlaments habe die durch Herrn Taylor vorgeschlagenen Reformen genehmigt. Im Anschluß an diese Entscheidung hätten geeignete Richtlinien erarbeitet werden müssen. Die beste Lösung sei die Bildung einer Arbeitsgruppe gewesen. Die Wahl des Leiters und der Mitglieder der Gruppe habe im Ermessen des Generaldirektors gelegen. Es sei zweifelhaft, ob der Gerichtshof sie nachprüfen könne. Übrigens deute alles darauf hin, daß die von Herrn Taylor getroffene Entscheidung richtig gewesen sei, namentlich weil die Berufserfahrung der Klägerin sich auf das analytische System beschränkt habe.
Schließlich treffe es nicht zu, daß die Klägerin in den letzten Jahren für die Dienststellen der Bibliothek allein verantwortlich gewesen sei. Nach der Versetzung von Herrn Lemmer auf einen anderen Dienstposten sei bis zur Ernennung eines zweiten Direktors für die Bibliothek der Abteilungsleiter Herr Balbiani im besonderen für die Bibliothek verantwortlich gewesen. Nach der im März 1974 erfolgten Versetzung des Herrn Balbiani habe Herr Taylor die Verantwortung für die Bibliothek übernommen.
Die Klägerin trägt in ihrer Erwiderung im wesentlichen folgendes vor:
Sie rüge zu Recht die Verletzung der Artikel 5 und 7 des Statuts, denn aus der Mitteilung des Herrn Taylor vom 9. Oktober 1974 gehe hervor, daß sie nicht mehr die Tätigkeit eines Hauptverwaltungsrats ausüben könne. Die ihr in dieser Mitteilung vorgeschlagene Tätigkeit (Einführung eines Systems der elektronischen Datenverarbeitung) gebe es in Wirklichkeit nicht. Auch habe Herr Taylor wissen müssen, daß ihm die Befugnis für die Schaffung eines neuen Dienstpostens fehlte. Zudem lasse die Mitteilung für den Fall, daß die Klägerin den erwähnten Vorschlag nicht annehmen und die Weiterarbeit in der Bibliothek vorziehen sollte, erkennen, daß sie sich den Weisungen des Herrn Reid zu fügen habe. Da sie mit dem Vorschlag tatsächlich nicht einverstanden gewesen sei, habe sie sich nach dem Wortlaut der Mitteilung des Herrn Taylor Herrn Reid unterordnen müssen.
Zu Unrecht werde vorgetragen, die Klägerin habe unter denselben Voraussetzungen wie zuvor ihre Arbeit fortsetzen können, denn ihr seien die Verwaltung und die fachliche Leitung der Bibliothek de facto entzogen worden.
Die Auffassung, die Laufbahn A5/A4 bilde eine Einheit dergestalt, daß im Verhältnis der A-5-Beamten zu den A-4-Beamten eine Unterordnung ausgeschlossen sei, gehe fehl, denn es komme häufig vor, daß ein A-5-Beamter seinem in A4 eingestuften Kollegen untergeordnet sei.
Es könne nicht behauptet werden, die von Herrn Taylor für die Reorganisation der Bibliothek getroffenen Maßnahmen seien nur vorübergehender Natur gewesen; denn die durch die Reorganisation aufgeworfenen Probleme reichten aus, eine Generation zu beschäftigen. Auch sei der Herrn Reid erteilte Auftrag niemals mündlich oder schriftlich zurückgenommen worden.
Herr Taylor sei von Anfang an entschlossen gewesen, das Dezimalsystem einzuführen. Eine vollständige Umstellung der Bibliothek sei jedoch kurzfristig nicht möglich gewesen. So habe sich Herr Taylor schließlich entschlossen, ein System einzuführen, bei dem in einem und demselben Katalog die analytische und die Dezimalklassifizierung gleichzeitig verwandt werden. Ein derartig gemischtes System sei nicht brauchbar, was die Klägerin im Detail nachzuweisen sich bemüht.
Die Klägerin sei die einzige Beamtin gewesen, welche die fachliche Eignung besessen habe, um das Dezimalsystem zu verwirklichen. Die zum Erwerb des Bibliothekardiploms führenden Hochschulstudien hätten auch dieses System zum Gegenstand.
Seit der Versetzung von Herrn Lemmer im Februar 1971 habe die Klägerin allein die Verwaltung und fachliche Leitung der gesamten Bibliothek wahrgenommen. Herr Balbiani habe von 1970 bis zur Übernahme der Bibliothek durch Herrn Taylor am 1. März 1974 nur eine allgemeine Aufsicht ausgeübt.
Das Parlament bleibt in seiner Gegenerwiderung bei seinen früheren Ausführungen, die es wie folgt ergänzt:
Die Klägerin mache den Versuch, die Diskussion auf Sachgebiete zu lenken, für die der Gerichtshof nicht zuständig sei, so die Frage, welches Bibliotheksklassifizierungssystem vorzuziehen sei, und die der beruflichen Befähigung des Herrn Reid und der Klägerin. Dennoch nimmt das Parlament hierzu Stellung und führt ins einzelne gehend vor allem die Gründe aus, aus denen Herr Reid auch im Bibliothekswesen hoch qualifiziert sei.
Aus der Dienstpostenbeschreibung, welche die Klägerin selber am 23. März 1975 für Herrn Pohle angefertigt habe, ergebe sich, daß sie in keiner Weise in ihrer Dienststellung als A-4-Beamtin beeinträchtigt worden sei. Ferner sei ihr Aufgabenbereich im Sommer 1975 noch erweitert und aufgeweitet worden, da ihr die Verantwortung für den Haushalt der gesamten Bibliothek, einschließlich des Herrn Reid anvertrauten Bereichs, übertragen worden sei. Mit dieser Verantwortung sei ein Vetorecht gegen geplante Ausgaben verbunden.
Es wäre lächerlich gewesen, die Aufgabe der Reorganisation einer Dienststelle einem Beamten anzuvertrauen, der wiederholt erklärt habe, daß er diese für einen Unsinn halte.
Die Behauptungen der Klägerin über die früher von ihr in der Parlamentsbibliothek wahrgenommenen Aufgaben seien widersprüchlich.
IV — Fragen an die Parteien
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat nach Schluß des schriftlichen Verfahrens die Parteien aufgefordert, schriftlich auf folgende Fragen zu antworten:
Worin bestanden die tatsächlichen Aufgaben der Klägerin vor und nach der Mitteilung des Herrn Taylor vom 9. Oktober 1974?
Unterschieden sich ihre Aufgaben nach dieser Mitteilung in der Art oder im Umfang von ihren früheren Aufgaben?
Entsprach bejahendenfalls ihre Tätigkeit, so wie sie sich nach dem 9. Oktober 1974 darstellte, dem Dienstposten und der Besoldungsgruppe eines A-4-Beamten?
Hatte die Klägerin tatsächlich Weisungen des Herrn Reid entgegenzunehmen und gegebenenfalls in welchem Bereich?
Darüber hinaus ist das Parlament ersucht worden, die in Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Beamtenstatuts vorgesehene Beschreibung der Tätigkeiten und der Aufgabenbereiche für jede Grundamtsbezeichnung und den Organisationsplan der Bibliotheksdienststellen vorzulegen, soweit diese Dokumente bestehen und dazu angetan sind, die Antworten des Parlaments auf die vorstehenden Fragen zu untermauern.
Die Parteien sind diesen Aufforderungen nachgekommen.
V — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 18. März 1976 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. April 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/2 Die Klägerin begehrt vor allem die Aufhebung zweier Maßnahmen der Verwaltung des Europäischen Parlaments, der Ernennung von Herrn Reid einerseits zum Leiter einer Arbeitsgruppe mit dem Auftrag, sich den Fragen der Reorganisation der Parlamentsbibliothek zu widmen, und andererseits zum Reorganisator der Bibliothek. Ferner beantragt die Klägerin festzustellen, daß der Präsident des Parlaments sich eines Amtsfehlers schuldig gemacht habe, indem er der von der Klägerin nach Artikel 90 des Beamtenstatuts gegen die genannten Maßnahmen erhobenen Beschwerde nicht stattgegeben hat.
I — Zur Zulässigkeit
3 Das Parlament hält die Klage wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses und einer Beschwerde für unzulässig, weil die gerügten Maßnahmen bereits vor Klageeinreichung unwirksam geworden seien und weil sie ferner unanfechtbare behördeninterne Organisationsmaßnahmen darstellten.
4/5 Was die Betrauung des Herrn Reid mit der Leitung der fraglichen Arbeitsgruppe anbelangt, bestreitet die Klägerin nicht ernsthaft, daß diese Gruppe am 24. oder 29. April 1975 aufgelöst worden ist. Sie räumt auch ein, daß Herr Taylor, der seinerzeit die Bibliothek leitete, Herrn Reid in Anwesenheit mehrerer Personen, darunter der Klägerin, für seine Arbeit dankte und erklärte, daß es damit sein Bewenden haben kann. Unterstellt, daß die umstrittene Betrauung die Klägerin im Sinne der Artikel 90 und 91 des Statuts beschwert habe, ist also diese Beschwerde ebenso wie die sie verursachende Maßnahme schon vor dem 31. Juli 1975, dem Tag der Einreichung der vorliegenden Klage, entfallen, so daß bereits deshalb der Antrag, mit dem die Aufhebung der Betrauung begehrt wird, unzulässig ist.
6/7 Was die Betrauung des Herrn Reid mit der Reorganisation der Bibliothek betrifft, lassen die Akten erkennen, daß dieser Beamte diese Aufgabe noch immer wahrnimmt. Diese Maßnahme fällt jedoch unter die behördeninterne Organisationsgewalt. Daher ist sie im Klagewege nur anfechtbar, wenn die Rechte der Klägerin aus den Artikeln 5 und 7 des Beamtenstatuts, wie sie behauptet, dadurch verletzt worden sind, daß die Klägerin verpflichtet worden ist, künftig Aufgaben wahrzunehmen, die nicht ihrem Dienstposten und ihrer Besoldungsgruppe entsprechen, eine Frage, die auch die Begründetheit betrifft.
II — Zur Begründetheit
8 1.Die Klägerin trägt vor, nach der Ernennung des Herrn Reid zum Reorganisator der Bibliothek seien ihre eigenen Aufgaben nicht mehr die eines Beamten der Besoldungsgruppe A 4 gewesen, denn die angefochtene Maßnahme habe sie Herrn Reid, der damals nur Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 5 gewesen sei, unterstellt und ihr einen wesentlichen Teil ihrer früheren Aufgaben entzogen.
9 A —Was die behauptete Unterordnung angeht, beruft sich die Klägerin auf das Schreiben vom 9. Oktober 1974, in dem Herr Taylor ihr mitteilt, daß sie sich den Weisungen des Herrn Reid zu fügen habe, wenn sie weiterhin (wie sie es dann auch getan habe) ihre bisherigen Aufgaben wahrnehme (die darin bestanden, die Erstellung des analytischen Katalogs zu überwachen).
10/11 Die Klägerin hat auf die Frage des Gerichtshofes, ob sie sich den Weisungen des Herrn Reid tatsächlich habe fügen müssen, einesteils geantwortet, Herr Reid habe sie nicht förmlich angewiesen, etwas zu tun, auch könne sie ihm nicht den Vorwurf machen, von Vorgesetztenbefugnissen Gebrauch gemacht oder ihr ein bestimmtes Verhalten abverlangt zu haben; andernteils hat sie vorgetragen, es habe eine mittelbare Unterordnung bestanden, denn Herr Taylor und später der neue Bibliotheksdirektor seien regelmäßig den Anregungen des Herrn Reid gefolgt und hätten sie so in Weisungen an die Klägerin umgewandelt. Dem fügt sie hinzu, Herr Reid habe zwar in einer Mitteilung vom 15. Dezember 1975 eingeräumt, daß die Klägerin für den Bibliothekshaushalt verantwortlich sei, er habe aber ein Schriftstück in Umlauf gebracht, in dem sich folgender Satz finde: Mme Hébrant, in consultation with Mr. Reid, should prepare the overall budget proposals by February of the following year (Frau Hébrant sollte im Benehmen mit Herrn Reid die allgemeinen Haushaltsvorschläge bis zum Februar des darauffolgenden Jahres ausarbeiten).
12/15 Erteilt ein Vorgesetzter einem Beamten Weisungen, die den Vorschlägen eines anderen Beamten entsprechen, so bedeutet dies keineswegs, daß jener Beamte diesem unterstellt wird. Muß ferner ein Beamter in einem bestimmten Bereich im Benehmen mit einem Kollegen handeln, so besagt dies nur, daß die Betroffenen bei der Erfüllung ihrer bisherigen Aufgaben einander gleichgestellt sind, nicht aber, daß der eine den Weisungen des anderen unterstellt wird. Schließlich lassen das eigene Vorbringen der Klägerin und der Akteninhalt erkennen, daß es ihr gelungen ist, gegenüber Herrn Reid die Unabhängigkeit ihrer Aufgaben zu bewahren. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, daß Herr Taylor in seinem Schreiben vom 9. Oktober 1974 der Klägerin mitgeteilt hat, sie habe sich unter Umständen den Weisungen des Herrn Reid zu fügen.
16/18 B —Zur Frage, inwieweit der Klägerin durch die Ernennung des Herrn Reid zum Reorganisator der Bibliothek möglicherweise ihre früheren Aufgaben entzogen wurden, ist einleitend festzustellen: Eine der Reorganisation der Dienststellen dienende Maßnahme beeinträchtigt die Rechte eines Beamten aus dem Statut nicht schon dann, wenn sie die Aufgaben des Beamten ändert oder sogar schmälert; vielmehr muß hierfür der verbleibende Aufgabenbereich insgesamt nach Art, Bedeutung und Umfang eindeutig hinter dem zurückbleiben, der der Besoldungsgruppe und dem Dienstposten des Beamten entspricht. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer übermäßigen Einschränkung der Freiheit der Gemeinschaftsorgane führen, ihren inneren Dienstbetrieb so gut wie möglich am dienstlichen Interesse auszurichten. Mithin ist im Lichte der Antworten der Parteien auf die Fragen des Gerichtshofes und der zum Beweis vorgelegten Urkunden lediglich zu prüfen, ob der Klägerin der Nachweis gelungen ist, daß ihre gegenwärtigen Aufgaben nicht die eines in die obere Besoldungsgruppe der Laufbahn A 4/A5 eingestuften Hauptverwaltungsrates sind.
19/25 Nach der von dem beklagten Organ im Dezember 1975 erstellten Beschreibung der Tätigkeiten der Bibliotheksbeamten, auf die es wegen ihres amtlichen Charakters bei dieser Prüfung entscheidend ankommt, besteht die Bibliothek zur Zeit aus zwei Bereichen, für die die Klägerin beziehungsweise Herr Reid verantwortlich sind und deren jeder außerdem mit einem Verwaltungsrat (A 6/A7) sowie einem Verwaltungsamtsrat (B 1) besetzt ist. In diesem Dokument wird der Aufgabenbereich der Klägerin mit folgenden Stichwörtern umschrieben: Kontrolle des Zentralkatalogs, Katalogkontrolle und Auswertung der französischen und italienischen Werke, Bestellung von Neuerwerbungen, Kontrolle des Bibliothekshaushalts, Verantwortlich für Verwaltungsfragen und Auskünfte an die Benutzer. Das sich aus dieser Beschreibung ergebende Bild entspricht den Ausführungen im Schreiben des Herrn Taylor an die Klägerin vom 25. November 1974, in dem es insbesondere heißt: Für einen Bereich der Bibliothek — nämlich die allgemeine Überwachung des analytischen Katalogs — sind Sie mir unmittelbar unterstellt, in gleicher Weise wie Herr Reid mir gegenüber für einen anderen Bereich … verantwortlich ist… An dieser Lage hat sich nichts geändert… Nach dieser Beschreibung ist der Verantwortungsbereich der Klägerin noch größer als der ohnedies schon umfangreiche Aufgabenbereich, den sie in einem Schreiben vom 23. Mai 1975 an den neuen Bibliotheksdirektor angegeben hat, mit dem sie auf dessen Wunsch kurz ihre Aufgaben beschrieben hat. Dies trifft jedenfalls für die haushaltsrechtlichen Befugnisse zu, die der Klägerin in einer Sitzung vom 14. Juli 1975 eingeräumt wurden, welcher der neue Direktor vorsaß und bei der neben anderen die Klägerin sowie Herr Reid anwesend waren. Laut einem Aktenvermerk des neuen Direktors über diese Sitzung ist nach Aussprache beschlossen worden, daß die Klägerin für das Budget der Bibliothek verantwortlich zeichnen soll. Dies bedeutet: eine permanente Kontrolle der Kredite und gegebenenfalls ein Vetorecht bei Anschaffungen, die die Möglichkeit des Budgets übersteigen würden. Auch bestätigen zahlreiche zwischen der Klägerin und Herrn Taylor ausgetauschte dienstliche Mitteilungen die Verantwortung der Klägerin beim Neuerwerb von Büchern und für Personalangelegenheiten der Bibliothek; weiter zeigen sie, daß Herr Taylor die Klägerin wiederholt aufgefordert hat, ihre Meinung zu Fragen der Organisation der Bibliothek zu äußern.
26/27 Alle diese nach der Ernennung des Herrn Reid zum Reorganisator der Bibliothek liegenden Umstände ergeben, daß nichts die Behauptung rechtfertigt, die umstrittene Maßnahme habe die Tätigkeit der Klägerin so weit eingeschränkt, daß die verbleibenden Aufgaben unter denen eines in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuften Hauptverwaltungsrates gelegen hätten. Daher war dem Antrag der Klägerin, die Ernennung des Herrn Reid zum Reorganisator der Bibliothek des Europäischen Parlaments aufzuheben, nicht stattzugeben.
28/30 2.Nach Auffassung der Klägerin hat der Präsident des Parlaments ihre Beschwerde gegen die umstrittenen Maßnahmen zu Unrecht zurückgewiesen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, daß die Anträge, diese Maßnahmen aufzuheben, abzuweisen waren. Nach alledem kann die gerügte Zurückweisung nicht als rechtswidrig angesehen werden, so daß schon aus diesem Grunde dem Antrag, einen Amtsfehler des Präsidenten des Parlaments festzustellen, nicht entsprochen werden kann.
Kosten
31/33 Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.