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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.05.1976 – C-1/76

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1976:76

Schlussanträge des generalanwalts henri mayras

Vom 26. mai 1976

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Im gegenwärtigen Verfahrensstadium kann ich mich kurz fassen.

Die Nichtgewährung der in Artikel 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut vorgesehenen Auslandszulage, durch die die Klägerin beschwert ist, geht aus deren Genaltsabrechnung hervor, die in der vorgesehenen Spalte keine Eintragung enthält.

Sie haben in bestimmten Fällen entschieden, daß ein einfacher Buchungsbeleg ohne jede Erläuterung keine beschwerende Maßnahme darstelle: Es handelte sich im einen Falle um eine Abrechnung, mit der wegen einer rechtsgrundlos geleisteten Zahlung ein bestimmter Betrag einbehalten wurde (EuGH 27. Juni 1973 — Kühl — Slg. 1973, 711), und im anderen Falle um eine Gehaltsabrechnung, aus der zu ersehen war, daß die Verwaltung in einem bestimmten Zeitpunkt die Zahlung einer bis dahin gewählten Zulage eingestellt hatte (EuGH 15. Juli 1970 — Chuffart — Slg. 1970, 650). Ich schließe mich voll und ganz der seinerzeit von Herrn Generalanwalt Gand in seinen Schlußanträgen in dieser Rechtssache gegebenen Stellungnahme (Slg. 655 und 656) an.

Im vorliegenden Falle aber konnte die Klägerin von Anfang an, schon bald nach ihrem Dienstantritt, das heißt im November 1972, bei der Lektüre ihrer ersten Gehaltsabrechnung nicht übersehen, daß ihr die Auslandszulage nicht angewiesen worden war.

Zwar haben die Gründe, weshalb diese Zahlung verweigert worden ist, mit der Zeit gewechselt. Man kann mit der Klägerin der Auffassung sein, daß sich die Versagung der Auslandszulage bei dem seinerzeitigen Rechtszustand durch ihre Eheschließung mit einem Luxemburger sowie dadurch erklärte, daß sie diese Zulage nicht beziehen konnte, weil sie nicht die Eigenschaft eines Familienoberhaupts hatte. Später, als Sie entschieden haben, daß das Beamtenstatut in diesem Punkt rechtswidrig sei, hat die Verwaltung ihre unveränderte Weigerung darauf gestützt, daß die Klägerin während des sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Fünfjahreszeitraumes ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit im europäischen Hoheitsgebiet des Staates ausgeübt habe, in dem ihr Dienstort liegt. Schließlich hat die Verwaltung sich wohl darauf berufen, daß die Klägerin während des gleichen Zeitraumes ihren ständigen Wohnsitz in Luxemburg gehabt habe. Sie führt meines Erachtens zu Recht diesen Grund an, in tatsächlicher Hinsicht, weil es zutrifft, daß die Klägerin während dieses ganzen Zeitraumes ihren Hauptwohnsitz im Großherzogtum hatte, und in rechtlicher Hinsicht, weil der ständige Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates, in dem der Beamte seinen Dienstort hat, eine der alternativen Voraussetzungen für die Versagung der Auslandszulage ist. Dieser Wechsel in der Begründung scheint mir aber jedenfalls für die Stichhaltigkeit dieser Weigerung ohne Bedeutung zu sein.

Bei dieser Sachlage ist zunächst auf Ihr Urteil Kortner (EuGH 21. Februar 1974 — 15 bis 33/73 u.a. — Slg. 1974, 189) hinzuweisen, wonach die Aushändigung der Gehaltsabrechnung die Klagefrist in Lauf setzt, wenn die ergangene Entscheidung aus diesem Beleg ohne weiteres ersichtlich ist, was mir hier der Fall zu sein scheint. Obgleich die Mitteilungen, welche die Verwaltung im Jahre 1975 an die Klägerin richtete, ausführlich alle Gesichtspunkte darlegten, die berücksichtigt worden waren, haben sie doch nur die frühere Entscheidung bestätigt, mit der die Kommission festgestellt hatte, daß die Klägerin keinen Anspruch auf die Auslandszulage habe. Diese Mitteilungen konnten also zugunsten der Klägerin keine neue Klagefrist in Gang setzen (EuGH 8. Mai 1973 — Gunella — Slg. 1973, 481).

Schon allein aus diesem Grunde ist die Klage wegen Fristversäumnis nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts unzulässig.

Unter diesen Umständen erscheint es mir nicht zweckmäßig, auf den zweiten Unzulässigkeitsgrund einzugehen, auf den die Kommission sich beruft. Er ist darauf gestützt, daß das Schreiben der Klägerin vom 16. Januar 1975 durchaus ein Antrag im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts und nicht ein bloßes Auskunftsersuchen sei. Obgleich ich einige Zweifel an dieser Qualifizierung durch die Verwaltung habe, ist ihre Argumentation insgesamt völlig ausreichend.

Die am 25. Juni 1974 ausgesprochene Ehescheidung der Klägerin kann im Hinblick auf den angeblichen Anspruch auf Auslandszulage keine neue Tatsache sein. Zum einen kann die Lösung der ehelichen Verbindung nicht auf den Zeitpunkt zurückwirken, zu dem die Klägerin in den Dienst der Kommission getreten ist; zum anderen hat die Verwaltung für ihre Ablehnung auf den ständigen Wohnsitz und auf die ständige hauptberufliche Tätigkeit abgestellt und nicht etwa darauf, daß der Klägerin wegen ihrer Ehe die Eigenschaft eines Familienvorstandes nicht zuerkannt werden könne. Die später im Familienstand der Klägerin eingetretene Veränderung könnte sich also nur auswirken, soweit es darum geht, ob sie als Familienvorstand anzuerkennen ist und ob sie für die beiden Kinder, für die sie das Sorgerecht hat, Anspruch auf Kinderzulage hat.

Es scheint mir schließlich auf der Hand zu liegen, daß der Gerichtshof die von der Klägerin behauptete Rechtswidrigkeit des im Statut vorgesehenen Fristensystems nur prüfen könnte, wenn die Klage selbst zulässig wäre. Wenn Sie, wie ich es Ihnen vorschlage, entscheiden, daß die Klage wegen Fristversäumnis unzulässig ist, können Sie auf keinen der geltend gemachten Klagegründe eingehen, selbst wenn einer dieser Gründe auf eine angebliche Rechtswidrigkeit von Statutsbestimmungen gestützt ist. Ein solcher Grund könnte allenfalls Berücksichtigung finden, wie die Kommission es ausdrückt, in einem Verfahren, in dem ein vorsätzlicher Amtsfehler der Verwaltung geltend gemacht wird, die sich weigert, einen ihrer Maßnahme anhaftenden offensichtlichen Irrtum zu korrigieren.

Ich beantrage daher, die Klage abzuweisen und die Kosten gegeneinander aufzuheben.