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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.06.1976 – C-56/75

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1976:83

Schlussanträge des generalanwalts Gerhard Reischl

Vom 3. Juni 1976

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In dem Verfahren, zu dem ich heute Stellung nehme, geht es einmal um die Frage, ob ein Beamter der Kommission, der in Brüssel beschäftigt ist, verlangen kann, daß seine Dienstbezüge auf eine Bank in Luxemburg überwiesen werden. Daneben wird ein Schadensersatzanspruch gegen die Kommission wegen verspäteter Weiterleitung einer Ladung für einen Zivilprozeß, an dem der Kläger des gegenwärtigen Verfahrens beteiligt war, geltend gemacht.

Zum Sachverhalt des Verfahrens ist im einzelnen folgendes vorauszuschicken.

Der Kläger war als Beamter der Kommission zunächst längere Zeit in Luxemburg beschäftigt. Im Oktober 1968 wurde er nach Brüssel versetzt. Gleichwohl überwies die Kommission seine Dienstbezüge antragsgemäß weiterhin auf eine Luxemburger Bank. Dabei blieb es auch, nachdem der Kläger im Oktober 1971 seinen Familienwohnsitz, der bis dahin in Luxemburg war, nach Brüssel verlegt hatte.

Mit einem am 22. August 1974 bei der Kommission eingegangenen Gesuch bat der Kläger darum, seine Bezüge auf eine andere luxemburgische Bank zu überweisen. Dies geschah mit Rücksicht darauf, daß dem Kläger von dieser Bank ein persönlicher Kredit unter der Bedingung der Domizilierung der für ihn bestimmten Gehaltszahlungen bei der Kreditgeberin zugesagt worden war, d. h. der Kläger sollte der Kommission einen entsprechenden unwiderruflichen Überweisungsauftrag erteilen, der nur mit Zustimmung der Bank hätte zurückgenommen werden können. Mit einer Note vom 27. August 1974 wurde dieser Antrag jedoch abgelehnt. Dabei wurde zur Begründung auf den Umstand verwiesen, daß die luxemburgische Bank, auf die bis dahin die Dienstbezüge des Klägers im Sinne einer Domizilierung überwiesen worden waren, einen entsprechenden Verzicht nicht erklärt hatte. Tatsächlich ging die Verzichterklärung dieser Bank vom 9. August 1974 erst am 3. September 1974 der Kommission zu. Daneben nahm die Note Bezug auf Artikel 17 Absatz 1 des Anhangs VII zum Personalstatut, in dem es heißt: Die einem Beamten zustehenden Bezüge werden an dem Ort und in der Währung des Landes gezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt.

Ungefähr zur gleichen Zeit war der Kläger wegen Zahlung von Miete in einen Streit mit den Vermietern des Appartements verwickelt, das er in Brüssel bewohnte. In diesem Zusammenhang sollte ihm eine Ladung für einen Gerichtstermin vom 10. Oktober 1974 zugestellt werden. Dafür wandte sich das belgische Außenministerium mit einem Schreiben vom 26. September 1974, dem zwei Kopien einer Ladung beigefügt waren, an die Kommission. Die zuständigen Kommissionsdienststellen bemühten sich — wie im Verfahren erklärt wurde —, den Kläger telefonisch in seinem Büro zu erreichen. Da dies nicht gelang — tatsächlich war der Kläger zu jener Zeit wegen Krankheit nicht im Dienst —, wurde die Ladung am 10. Oktober 1974 an das belgische Außenministerium zurückgesandt. Einer erneuten Bitte dieses Ministeriums um Ladung des Klägers, diesmal ausgesprochen in einem Brief vom 24. Oktober 1974, konnte durch Übergabe der Ladung an den Kläger am 4. November 1974 entsprochen werden. Inzwischen, nämlich am 25. Oktober 1974, war gegen diesen aber bereits Versäumnisurteil ergangen.

Dies alles veranlaßte den Kläger, am 26. November 1974 eine förmliche Beschwerde an die Anstellungsbehörde zu richten. In ihr machte er geltend, die am 27. August 1974 ausgesprochene, die Überweisung seiner Dienstbezüge betreffende Weigerung sei rechtswidrig. Sie habe, weil der Kläger danach von den günstigen Kreditmöglichkeiten der Luxemburger Bank keinen Gebrauch machen konnte, einen materiellen Schaden, daneben aber auch eine moralische Schädigung verursacht. Die verspätete Zustellung der Ladung zu dem belgischen Zivilprozeß habe zu einem Versäumnisurteil und damit zu der Notwendigkeit geführt, gegen das Versäumnisurteil einen mit Kosten verbundenen Widerspruch einzulegen. Auch auf diese Weise sei ihm ein materieller und moralischer Schaden entstanden.

Da die Beschwerde ohne Antwort blieb — bedauerlicherweise kommt es, nebenbei gesagt, viel zu häufig in Verwaltungsverfahren zu dieser unangemessenen Reaktion der Verwaltung —, rief der Kläger am 26. Juni 1975 den Gerichtshof an.

In seiner Klageschrift beantragte er

die Nichtigerklärung der sich auf die Überweisung der Dienstbezüge nach Luxemburg beziehenden ablehnenden Entscheidung,

die Feststellung, daß die Kommission verpflichtet sei, die Dienstbezüge des Klägers auf die von ihm bezeichnete luxemburgische Bank zu überweisen;

die Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz — jeweils 50000 FB für materiellen und moralischen Schaden — wegen dieser Weigerung;

die Feststellung, daß die Kommission bei der Weiterleitung der Ladung zu dem Zivilprozeß, an dem der Kläger beteiligt war, einen Amtsfehler begangen habe, und

die Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10000 FB wegen dieses Amtsfehlers.

Die auf Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz gerichteten Anträge wurden in der Replik des Klägers modifiziert. Danach soll die Kommission wegen Ablehnung der Gehaltsüberweisung nach Luxemburg zur Zahlung von 43500 FB für materiellen Schaden und zur Zahlung von 1 FB für moralischen Schaden verurteilt werden. Außerdem wurde der Schadensersatzantrag, der sich auf die verspätete Weiterleitung der gerichtlichen Ladung bezieht, auf 1 FB reduziert.

1. Bei der Untersuchung des Streitstoffes wende ich mich zunächst dem Problemkreis zu, der sich auf die Überweisung der Dienstbezüge des Klägers nach Luxemburg bezieht.

a) Dabei ist an erster Stelle der allgemeinen Frage nachzugehen, ob nach dem Statut für luxemburgische Beamte, die in Brüssel dienstlich verwendet werden, ein derartiger Anspruch besteht oder ob die Auslegung der Statutsbestimmungen zutrifft, die die Kommission zur Verteidigung der im August 1974 ausgesprochenen Weigerung gegeben hat.

Nach Artikel 63 des Personalstatuts lauten die Dienstbezüge der Beamten auf belgische Francs und werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Artikel 62 verweist daneben auf Anhang VII zum Personalstatut; er bestimmt ausdrücklich, die Beamten hätten nach Maßgabe des erwähnten Anhangs Anspruch auf die Dienstbezüge.

In Anhang VII bestimmt Artikel 17 Absatz 1 — das ist die Grundbestimmung, die ich bereits zititert habe —, daß die einem Beamten zustehenden Bezüge an dem Ort und in der Währung des Landes gezahlt werden, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Artikel 17 Absatz 2 sieht dann Abweichungen von der Grundregel vor. Er erlaubt regelmäßige Überweisungen in anderen Währungen und damit an andere Orte; dies gilt aber nur für einen Teil der Dienstbezüge, nämlich für die Auslandszulage und für Beträge, die zur Deckung von Kosten notwendig sind, die sich aus regelmäßigen und nachgewiesenen Verpflichtungen außerhalb des Sitzlandes oder des Landes ergeben, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Eine weitere Abweichung enthält Artikel 17 Absatz 3. Danach kann ausnahmsweise und für begründete Fälle die Genehmigung zur Überweisung von Beträgen erteilt werden, über die Beamte in den in Absatz 2 bezeichneten Währungen verfügen möchten.

Im vorliegenden Fall geht es nur um die Tragweite des ersten Absatzes des Artikels 17. Allein darauf beruft sich der Kläger nicht aber auf die Möglichkeiten, die die anderen Absätze des Artikels 17 eröffnen.

In Anbetracht des Gesamtsystems des Artikels 17 und insbesondere des Wortlauts seines ersten Absatzes kann meines Erachtens kein Zweifel daran bestehen, daß nur die von der Kommission für richtig gehaltene Auslegung zutrifft. Wenn Artikel 17 Absatz 1 bestimmt, daß die einem Beamten zustehenden Bezüge an dem Ort und in der Währung des Landes gezahlt werden, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt, so werden davon offensichtlich Zahlungen nicht gedeckt, die in der Währung eines anderen Mitgliedstaats sowie an einem Ort erfolgen, der außerhalb des Sitzstaates liegt. Meines Erachtens widerspricht es auch allen gängigen Auslegungsprinzipien bei einer Eindeutigkeit des Wortlautes, wie sie der Artikel 17 Absatz 1 aufweist, Überlegungen zum Gesetzeszweck anzustellen und unter Berufung auf sie für eine Auslegung einzutreten, die mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren ist und die, wäre sie gewollt gewesen, ohne weiteres mit Hilfe anderer Formulierungen hätte festgelegt werden können. Abgesehen davon ist aber auch zu sagen, daß die Ausführungen des Klägers über die Ratio des Artikels 17 — Vermeidung von Zahlungen in die verschiedenen Mitgliedsländer und Vermeidung von Verzerrungen der Währungspolitik der Mitgliedsländer — nicht nur durch nichts — etwa Gesetzesmaterialien — belegt sind; sie treffen nach den Erklärungen der Kommission mit Sicherheit auch nicht zu. Dies läßt sich sagen, weil die Kommission sich für die Gehaltsüberweisungen des Bankenapparates bedient und weil sie Konten in allen Mitgliedsländern unterhält. Die Ratio des Artikels 17 ist deshalb, wie die Kommission mit Recht bemerkt hat, eher zu sehen im Zusammenhang mit der in Artikel 20 des Personalstatuts verankerten Residenzpflicht der Beamten, d. h. der Pflicht, am Ort der dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, daß die Beamten in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert werden. Tatsächlich ist der Artikel 17 des Anhangs VII nichts anderes als die logische Konsequenz der Residenzpflicht, und er gewährleistet so vor allem auch eine einheitliche Behandlung aller Beamten in der Frage der Gehaltszahlung.

Im übrigen ist es meines Erachtens auch nicht möglich, die vom Kläger gewünschte Auslegung des Artikels 17 unter Berufung auf das besondere Verhältnis, in dem Belgien zu Luxemburg steht, d. h. unter Hinweis auf die belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion zu rechtfertigen. Insofern ist ausschlaggebend, daß dieses besondere Verhältnis bei der Festlegung des Personalstatuts wohl bekannt war, gleichwohl aber nicht berücksichtigt wurde. Daraus kann nur gefolgert werden, daß auch für belgische und luxemburgische Beamte oder, allgemeiner, für Beamte mit besonderen Beziehungen zu diesen Ländern, Gehaltsüberweisungen über die Grenzen des Sitzstaates hinaus in Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 nur nach Maßgabe der für alle Beamten geltenden Absätze 2 und 3 dieses Artikels vorgenommen werden können.

Demnach können wir zunächst einmal festhalten, daß die Kommission den Artikel 17 Absatz 1 des Anhangs VII zum Personalstatut korrekt ausgelegt hat und daß aufgrund dieser Bestimmungen kein Anspruch des Klägers auf Überweisung seiner Dienstbezüge nach Luxemburg besteht.

b) Daran anschließend ist weiterhin zu prüfen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß die Dienstbezüge des Klägers tatsächlich trotz Versetzung nach Brüssel, die im Jahre 1968 erfolgte, noch jahrelang nach Luxemburg überwiesen wurden. Es ist also zu fragen, ob dies dazu berechtigt, von wohlerworbenen Rechten zu sprechen, die nicht ohne weiteres beseitigt werden können.

Dabei kann allerdings offenbleiben, ob eine solche Praxis vertretbar erschien im Hinblick auf die besonderen Umstände, in denen sich der Kläger nach seiner Versetzung und bis zum Ende des Jahres 1971 befand (längere Aufenthalte wegen Krankheit in Luxemburg und Verbleiben des Familienwohnsitzes in Luxemburg). Derartige Umstände gab es nämlich im Sommer 1974 sicher nicht mehr. Auf die Tatsache, die hier gleichfalls eine Rolle spielen könnte, daß der Kläger im Sommer 1974 von einer Luxemburger Bank eine Kreditzusage erhalten hat, werde ich später noch zurückkommen.

Für die entscheidende Frage, ob ein begünstigender Verwaltungsakt — die Gehaltsüberweisung nach Luxemburg — der, wie gezeigt, an sich statutswidrig war, nach jahrelanger Übung im Sommer 1974 mit Wirkung für die Zukunft beseitigt werden konnte, beruft sich der Kläger in dem Bemühen, einen Vorwurf an die Adresse der Kommission zu rechtfertigen, vor allem auf die Rechtsprechung in den Rechtssachen 7/56 und 3 bis 7/57 (EuGH 12. Juli 1957 - Dineke Algera und 4 andere Kläger/Gemeinsame Versammlung der EGKS - Slg. 1957, 119). Er leitet daraus, wie auch aus den Rechtsordnungen einiger Mitgliedsländer — nämlich dem französischen, belgischen und deutschen Recht —, den Grundsatz ab, die Verwaltung sei an die Einhaltung einer angemessenen Frist gebunden. Außerdem kommt es nach seiner Ansicht darauf an, ob von einer schweren Rechtsverletzung gesprochen werden kann und ob ihre Beseitigung für die Zukunft im Interesse der Vermeidung einer schweren Schädigung der Verwaltung unerläßlich ist. Da es an alledem im vorliegenden Fall fehle, könne nicht angenommen werden, daß es der Kommission im Sommer 1974 erlaubt gewesen sei, auf eine zugunsten des Klägers im Jahre 1968 getroffene Entscheidung zurückzukommen.

Auch in diesem Punkt wird man dem Kläger jedoch nicht folgen können.

Zu Recht wurde im Verfahren darauf hingewiesen, die Notwendigkeit der Einhaltung einer angemessenen Frist gelte grundsätzlich nur für den rückwirkenden Widerruf rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte. Anzumerken wäre außerdem, daß dieser Grundsatz in der Rechtsprechung zum Schrottausgleich erheblich relativiert wurde (14/61, EuGH 12. Juli 1962 — Koninklijke Nederlandsche Hoogovens en Staalfabrieken NV/ Hohe Behörde der EGKS, unterstützt von Société des Aciéries du Temple — Slg. 1962, 549). Im gegenwärtigen Fall haben wir es demgegenüber lediglich mit einer Änderung der Verwaltungspraxis für die Zukunft zu tun. Für einen solchen Sachverhalt wurde in der Rechtsprechung zu der Rechtssache 15/60 (EuGH 1. Juni 1961 — Gabriel Simon/Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften — Slg. 1961, 259) der richtige Weg aufgezeigt. In diesem Verfahren ging es darum, daß einem Beamten die zu Unrecht gewährte Trennungszulage für die Zukunft entzogen wurde. Dazu heißt es im Urteil: Erkennt eine Verwaltungsbehörde, daß eine Vergünstigung infolge irriger Auslegung einer Vorschrift gewährt worden ist, so darf sie die frühere Verfügung abändern. Ein Widerruf wegen Rechtswidrigkeit kann zwar in bestimmten Fällen mit Rücksicht auf wohlerworbene Rechte nicht ex tunc erfolgen, stets jedoch ex nunc. Man kann also annehmen, daß auch der Ablauf einer längeren Frist die Verwaltung nicht daran hindert, einen als rechtswidrig erkannten Zustand mit Wirkung für die Zukunft abzuändern.

Entgegen der Ansicht des Klägers halte ich es auch nicht für gerechtfertigt, in diesem Zusammenhang Überlegungen ins Spiel zu bringen, die das Gewicht der Rechtsverletzung betreffen. Rechtswidrigkeit bleibt Rechtswidrigkeit, und so gesehen muß auch die Mißachtung einer nicht übermäßig bedeutsamen Vorschrift bei Entdeckung des begangenen Irrtums eine Berichtigung für die Zukunft erlauben.

Schließlich wäre für das klägerische Anliegen auch im Rahmen einer Interessenabwägung, von der im Urteil der Rechtssache 14/61 gesprochen wird, nichts zu gewinnen. Dabei ist — was die Interessen des Klägers angeht — vor allem an die Kreditzusage der luxemburgischen Bank zu denken, von der schon die Rede war und die an die Bedingung der Domizilierung der Dienstbezüge des Klägers bei dieser Bank geknüpft war. Insofern ist schon wichtig, daß der Kläger bei der Stellung seines Antrags im August 1974 die Kreditzusage nicht erwähnt und damit die Verwaltung nicht in die Lage versetzt hat, seine Interessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die Kommission gezeigt, daß es dem Kläger auch ohne direkte Überweisung seiner Dienstbezüge nach Luxemburg möglich gewesen wäre, den nach seiner Behauptung günstigeren Kredit in Luxemburg zu erhalten. Ich verweise dazu auf zwei von der Kommission vorgelegte Schreiben vom 3. und 4. Dezember 1975, aus denen sich ergibt, daß sich die Luxemburger Bank, um die es geht, mit einem einer belgischen Bank erteilten unwiderruflichen Dauerauftrag zur Überweisung der Dienstbezüge des Klägers nach Luxemburg begnügt hätte, und die auch zeigen, daß eine belgische Bank einen solchen Dauerauftrag entgegengenommen hätte.

Es steht demnach fest, daß eine Beibehaltung der Gehaltsüberweisungen nach Luxemburg auch nicht unter Berufung auf wohlerworbene Rechte beansprucht werden kann. Die Änderung der Verwaltungspraxis im Herbst 1974, die übrigens nicht von heute auf morgen, sondern lediglich mit Wirkung vom Oktober 1974 erfolgte, war also durchaus gerechtfertigt.

c) Was den ersten Streitkomplex angeht, so ist damit klar, daß nicht nur diejenigen klägerischen Anträge unbegründet sind, die die Nichtigerklärung der Verfügung vom 27. August 1974 und die Feststellung zum Ziel haben, die Kommission sei verpflichtet, die Bezüge des Klägers auf eine luxemburgische Bank zu überweisen. Weil das Verhalten der Kommission nicht rechtswidrig war, ist ebenso klar — und zwar, ohne daß auf weitere Anspruchsvoraussetzungen eingegangen werden müßte —, daß auch der Amtshaftungsanspruch des Klägers nicht begründet ist.

2. Der zweite Streitkomplex, dem ich mich jetzt zuwende, bezieht sich darauf, daß die Kommission eine für den Kläger bestimmte Ladung zum Termin eines Zivilprozesses verspätet zugestellt haben soll. Nach der letzten Fassung des Klageantrags, der dieser Frage gilt, soll die Kommission wenigstens zur Leistung von 1 FB als Ersatz für den dem Kläger verursachten moralischen Schaden verurteilt werden.

In diesem Zusammenhang ist vorweg klarzustellen, daß das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften eine direkte Ladung von Beamten der Gemeinschaften zu Zivilprozessen mit Hilfe der zuständigen nationalen Organe nicht ausschließt, daß also die Einschaltung der Gemeinschaftsorgane insoweit nicht zwingend ist. Mit Rücksicht auf die tatsächlich bestehenden Schwierigkeiten — die Gemeinschaftsbeamten brauchen sich nicht in das Fremdenregister eintragen zu lassen — ist es aber offenbar zu mündlichen Vereinbarungen zwischen der Kommission und dem belgischen Außenministerium gekommen, denen zufolge im Interesse einer Erleichterung des Rechtsverkehrs Ladungen an die Kommission gerichtet werden können, die sie dann den betroffenen Beamten zuleitet.

Im gegenwärtigen Verfahren geht der Streit nun darum, wieweit die Verpflichtung der Kommission aufgrund dieser Absprache, deren Einzelheiten nicht alle bekannt geworden sind, geht. Die Kommission steht auf dem Standpunkt, sie habe eine Weiterleitung grundsätzlich nur in den Diensträumen des Personals vorzunehmen; eine Nachsendung an Beamte, die sich nicht im Dienst befänden, sei allenfalls dann üblich, wenn ihr Aufenthalt bekannt sei. Weitergehende Verpflichtungen träfen die Kommission dagegen nicht; namentlich sei sie nicht gehalten, Nachforschungen anzustellen, wenn Beamte unkorrekterweise vom Dienst fernblieben. Dies sei aber beim Kläger zu der fraglichen Zeit der Fall gewesen. Er sei auf Anordnung des Invaliditätsausschusses am 8. September 1974 für acht Tage zur Beobachtung in eine Klinik eingewiesen worden. Nach Ablauf dieser Frist sei er nicht zum Dienst erschienen und habe auch entgegen den Vorschriften des Artikels 59 des Personalstatuts ein ärztliches Attest über seine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit erst am 8. Oktober 1974 vorgelegt.

Der Kläger bestreitet die Richtigkeit der zuletzt erwähnten Einlassungen über seine Abwesenheit vom Dienst nicht. Er ist jedoch der Auffassung, die Kommission dürfe auch in einem solchen Fall nicht untätig bleiben und die Ladung — was übrigens erst am 10. Oktober 1974 geschehen sei — an das Außenministerium zurückgeben; es obliege ihr vielmehr, im Interesse der Wahrung der privaten Rechte der Betroffenen gewisse Nachforschungen anzustellen, d. h. telefonische oder schriftliche Kontakte mit dem betreffenden Beamten aufzunehmen und eine Ladung gegebenenfalls an seine Privatadresse nachzusenden.

Bei der Beurteilung dieses Streites — soviel erscheint mir sicher — kann man wohl davon ausgehen, daß die Pflicht der Kommission in diesem Zusammenhang nicht so weit geht wie die Verpflichtungen nationaler Zustellungsbeamter. Dies läßt sich schon deswegen sagen, weil in jedem Falle auch eine direkte Zustellung an die Betroffenen möglich ist, und zwar aufgrund von Auskünften, die die Kommission oder das belgische Außenministerium den nationalen Zustellungsorganen ohne weiteres erteilt. Davon abgesehen bin ich aber auch der Meinung, daß die Sorgfalts- und Fürsorgepflichten der Kommission, die sich ohne eine gesetzliche Grundlage auf die Mitwirkung in einem heiklen Bereich, in dem unter Umständen recht kurze Fristen laufen, eingelassen hat, weiter ausgedehnt werden müssen. Das bedeutet, daß man von ihr zwar in Fällen, in denen Beamte dem Dienst fernbleiben und ihr Aufenthalt unbekannt ist, schwerlich zeitraubende und kostspielige Nachforschungen verlangen kann; dafür sind ihre Dienststellen nicht eingerichtet und dafür braucht sie bei der großen Zahl der ihr unterstehenden Beamten auch keine Vorsorge zu treffen. Andererseits wird sie sich aber auch bei unenschuldigtem Fernbleiben vom Dienst nicht einfach mit dieser Feststellung und der Erklärung begnügen dürfen, eine Zustellung in den Diensträumen sei nicht möglich. Meines Erachtens ist die Kommission keineswegs überfordert, wenn ihr in solchen Fällen wenigstens der Versuch angesonnen wird, telefonischen Kontakt mit der Privatadresse des betroffenen Beamten aufzunehmen, und wenn von ihr erwartet wird, daß sie daran anschließend die Ladung an die Privatadresse nachsendet, wie sie es angeblich stets tut, wenn ihr der Aufenthalt eines Beamten bekannt ist. Im Falle des Klägers gilt dies um so mehr, als die Kommission bei einem anderen den Kläger betreffenden Ladungsversuch, der kurzer Zeit davor stattgefunden hatte, dem belgischen Außenministerium wenigstens die Ferienadresse mitgeteilt hatte, und als sie sogar am 20. September 1974, d. h. zu einer Zeit, zu der der Kläger ebenfalls unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben war, einen Boten mit der Ladung in seine Wohnung geschickt hatte.

Geht man hiervon aus, so kann man im vorliegenden Fall nicht umhin, von einer beträchtlichen Pflichtverletzung und damit von einem Amtsfehler der Kommission zu sprechen, haben sich doch die Bemühungen ihrer Dienststellen im Falle des Klägers auf Telefonanrufe in dessen Büro beschränkt, während zumutbare weitere Schritte — der Kläger hielt sich nach seinen Behauptungen am 26. September 1974 zu Hause auf — unterblieben und diesem nicht einmal am 8. Oktober 1974, als er sein ärztliches Attest abgab, die Ladung übergeben wurde.

Daneben wird man auch nicht leugnen können — und damit komme ich zu einem weiteren unerläßlichen Element des Amtshaftungsanspruchs —, daß der Kläger in relevanter Weise geschädigt wurde. Im Verfahren haben wir dazu gehört, er habe die gegen ihn eingeklagten Mietzinsrückstände nach Erlaß des Versäumnisurteils gezahlt, also den streitigen Anspruch anerkannt. Nicht von der Hand zu weisen ist jedoch, daß er bei rechtzeitigem Zugang der Ladung eine Beantwortungs- und damit Überlegungsfrist hätte erwirken können. Sie hätte es ihm wohl erlaubt, eine Streiterledigung vor Erlaß eines Urteils zu erreichen, und damit wären die Registrierungskosten, die anscheinend endgültig der Kläger zu tragen hat, vermieden worden. In Wahrheit kann dies freilich offenbleiben, ebenso wie die Beantwortung der Frage, ob die Kommission für die Kosten des gegen das Versäumnisurteil eingelegten Widerspruchs aufzukommen hätte, d. h. für Kosten, über die endgültig noch nicht entschieden ist, weil der Kläger gegen das auf seinen Widerspruch ergangene Urteil Berufung eingelegt hat. Tatsächlich verlangt der Kläger ja nur die Verurteilung zur Leistung von 1 FB als Ersatz für moralischen Schaden, es kommt ihm mit anderen Worten vor allem auf die Feststellung eines Amtsfehlers und daneben lediglich auf eine gleichsam symbolische Verurteilung der Kommission an. Dies kann man ihm nach dem, was zur Behandlung der Angelegenheit im Verfahren bekannt geworden ist, meines Erachtens schwerlich versagen.

Für den zweiten Streitkomplex des Verfahrens ist daher abschließend festzuhalten, daß der sich darauf beziehende Klageantrag in seiner letzten Fassung durchaus begründet erscheint.

3. Ich fasse zusammen:

Nach meiner Überzeugung ist die Klage unbegründet, soweit sie sich auf die Tatsache bezieht, daß die Dienstbezüge des Klägers vom Herbst 1974 an nicht mehr nach Luxemburg überwiesen wurden. Dagegen ist die Kommission antragsgemäß zur Leistung von 1 FB im Hinblick darauf zu verurteilen, daß sie bei der Zustellung einer für den Kläger bestimmten Ladung zu einem Gerichtstermin vom 10. Oktober 1974 einen Amtsfehler begangen hat. Was die Kosten des Verfahrens angeht, so halte ich es bei dem von mir vorgeschlagenen Prozeßausgang für richtig, der Kommission die Hälfte der dem Kläger entstandenen Kosten aufzuerlegen.