Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.06.1976 – C-56/75
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1976:98
In der Rechtssache 56/75
RAYMOND ELZ, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen bei der Cour d'appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34/B/IV, Centre Louvigny, Luxembourg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission,
Beklagte,
wegen
Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Kommission über den Antrag des Klägers, seine Dienstbezüge in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Dienstortes auszuzahlen, sowie Ersatzes des aus dieser Weigerung entstandenen Schadens;
Schadensersatzes wegen eines Amtsfehlers der Kommission aufgrund verspäteter Weiterleitung einer gerichtlichen Ladung an den Kläger,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter J. Mertens de Wilmars und F. Capotorti,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und die Ausführungen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Herr Raymond Elz, seit 1956 Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wurde am 25. Oktober 1968 von Luxemburg nach Brüssel versetzt, wo er seinen Dienst bei der Generaldirektion Finanzkontrolle aufnahm.
Anläßlich dieser Versetzung erreichte er, daß die Auszahlung seiner Gehälter und Zulagen weiterhin bei der Kredietbank in Luxemburg erfolgte. Nachdem Herr Elz zu einem späteren Zeitpunkt, am 22. August 1974, beantragt hatte, seine Bezüge bei der Banque Internationale à Luxembourg (mit der er über die Gewährung eines Kredits verhandelte) zu domizilieren, teilte ihm die Verwaltung mit Schreiben vom 27. August 1974 mit, daß sie diesem Antrag nicht entsprechen könne und daß die Auszahlung seiner Bezüge in Luxemburg und in luxemburgischen Franken im gegebenen Fall gegen die Bestimmungen in Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut verstoße. Im Anschluß an diese Entscheidung schloß Herr Elz einen Kreditvertrag bei einem anderen Bankinstitut in Brüssel.
2. Durch eine der Kommission am 16. September auf diplomatischem Wege übermittelte Ladung wurde der Kläger in einem gegen ihn von den Vermietern der von ihm in Uccle gemieteten Wohnung angestrengten Rechtsstreit vor den Friedensrichter (Justice de Paix) in Uccle geladen.
Da diese Ladung nicht ordnungsgemäß war, wurde der Kläger am 26. September 1974 ein zweites Mal, und zwar für den 10. Oktober 1974, geladen. Die der Kommission ebenfalls auf diplomatischem Wege übermittelte Ladungsurkunde ist dem Betroffenen von dieser am 4. November 1974 ausgehändigt worden. Am 25. Oktober 1974 war gegen den Kläger ein Versäumnisurteil erlassen worden. Nachdem ein gegen dieses Urteil eingelegter Einspruch verworfen wurde, legte der Kläger am 2. Oktober 1975 Berufung ein.
3. Am 26. November 1974 reichte der Kläger gegen die Ablehnung seines Antrags vom 22. August 1974 eine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein, mit der er im übrigen die Feststellung des ihm durch diese Ablehnung entstandenen Schadens begehrte. Der Kläger bezog sich zugleich auf eine zweite Schadensursache, die er in der Verspätung sah, mit der ihm die Kommission die zweite Ladungsurkunde übermittelt habe.
Da diese Beschwerde nicht beschieden wurde, hat der Kläger am 26. Juni 1975
gegen die ablehnende Entscheidung der Kommission vom 27. August 1974, erforderlichenfalls gegen die sich aus der Nichtbeantwortung der Beschwerde vom 26. November 1974 ergebende stillschweigende ablehnende Entscheidung;
gegen den Amtsfehler der Kommission bei der Übermittlung der Ladungsurkunde vom 26. September 1974 an den Kläger
die vorliegende Klage erhoben.
4. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens hat der Kläger Unterlagen über die in seinem Fall während des betreffenden Zeitraums von der Banque Internationale à Luxembourg und der Société Générale de Banque in Brüssel berechneten Zinsen sowie Abschrift des Versäumnisurteils vom 25. Oktober 1974 und der Berufungsschrift vom 2. Oktober 1975 eingereicht.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
1. Die ausdrückliche ablehnende Entscheidung über den Antrag des Klägers, sein Gehalt und alle damit verbundenen Zahlungen weiterhin im Großherzogtum Luxemburg zu erhalten, für nichtig zu erklären;
2. die Beklagte für verpflichtet zu erklären, diese Zahlung bei einer beliebigen vom Kläger zu benennenden luxemburgischen Bank zu leisten;
3. erforderlichenfalls die sich aus der Nichtbeantwortung der Beschwerde des Klägers vom 27. November 1974 durch die Beklagte ergebende stillschweigende ablehnende Entscheidung für nichtig zu erklären;
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aufgrund dieser Ablehnung und ihrer Folgen als Schadensersatz 30000 FB wegen des Zinsunterschiedes, wobei eine Ergänzung dieses Antrags im Laufe des Rechtsstreits vorbehalten bleibt, 13500 FB wegen zusätzlicher Kosten sowie 1 FB für den immateriellen Schaden zu zahlen;
5. für Recht zu erkennen, daß die Beklagte einen Amtsfehler bei der Übermittlung der Ladung zu dem zwischen dem Kläger und seinem früheren Vermieter über die Wohnung im Hause Avenue Winston Churchill in Uccle — Brüssel — anhängigen Rechtsstreit begangen hat;
6. die Beklagte aus diesem Grund zu verurteilen, an den Kläger als Schadensersatz 1 FB zu zahlen;
7. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
den ersten Teil der Klage als unbegründet abzuweisen,
hinsichtlich des zweiten Teils der Klage:
a) den Antrag auf Schadensersatz in Höhe von 1 FB in erster Linie als unzulässig,
b) hilfsweise als unbegründet abzuweisen,
dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zu den Anträgen bezüglich der Weigerung der Kommission, die Dienstbezüge des Klägers im Großherzogtum Luxemburg auszuzahlen
Der Kläger meint, die Ablehnung seines Antrags durch die Kommission mißachte seine wohlerworbenen Rechte, enthalte ihm gegenüber einen Ermessensmißbrauch und/oder einen Verfahrensmißbrauch und beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung von Artikel 17 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut.
Diese Bedeutung verfolge lediglich einen doppelten Zweck: Sie wolle
einerseits der Verwaltung bei der Auszahlung der Dienstbezüge eine Reihe von kostenaufwendigen Arbeitsvorgängen ersparen:
andererseits vermeiden, daß die Uberweisung von Fremdwährungen vom Sitzort der europäischen Institutionen in andere Länder zu Verzerrungen der Währungspolitik dieser Länder führe.
Im vorliegenden Fall verursache die Auszahlung der dem Kläger zustehenden Dienstbezüge in Luxemburg keine kostenaufwendigen Arbeitsvorgänge und führe, insbesondere im Hinblick auf die Sonderstellung der luxemburgischen Währung und die im Rahmen der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion bestehenden Beziehungen zwischen den beiden Ländern, auch nicht zu Verzerrungen der Währungspolitik der beteiligten Länder.
Der Kläger macht ferner geltend, infolge der angegriffenen Entscheidung sei er nicht in den Genuß eines beträchtlichen Barkredits gekommen, den ihm die Banque Internationale à Luxembourg unter der Bedingung zugesagt habe, daß er seine Dienstbezüge bei ihr domiziliere. Es sei ihm aus diesem Grunde nicht möglich gewesen, seinen Bauunternehmer für zusätzliche Arbeiten zu entlohnen, die bei einem im Bau befindlichen Haus in Tilly noch auszuführen gewesen seien. Die endgültige Fertigstellung des Hauses sei beträchtlich verzögert worden, was zu einer Erhöhung der Baukosten und einer zusätzlichen höheren Miete geführt habe. Zu diesem materiellen Schaden komme alsdann noch ein immaterieller Schaden hinzu, der durch die Suche nach einem neuen Darlehen und den hierdurch, insbesondere im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand, ausgelösten Ärger verursacht worden sei.
Die Beklagte bestreitet nicht, daß der Kläger vom Zeitpunkt seiner Versetzung nach Brüssel bis zu dem der angegriffenen Entscheidung bei der Verwaltung die Auszahlung seines Gehalts in luxemburgischen Franken auf eine luxemburgische Bank habe erreichen können. Ein solcher den Erfordernissen des Statuts widersprechender Zustand sei von der Verwaltung nur aus reinem Entgegenkommen hingenommen worden, da sich der Kläger noch während mehrerer Monate nach seiner Einweisung in Brüssel aus gesundheitlichen Gründen häufig im Großherzogtum aufgehalten habe. Aus schwer verständlichen Gründen habe dieser Zustand bis zum Sommer 1974 angedauert, nachdem den zuständigen Dienststellen infolge eines Versäumnisses nicht mitgeteilt worden sei, daß der Kläger seit 1971 an seinem neuen Dienstort eingerichtet gewesen sei. Erst der vom Kläger im August 1974 gestellte Antrag habe dazu geführt, daß sich die Verwaltung dieses Zustands bewußt geworden sei.
Unter diesen Umständen könne von wohlerworbenen Rechten im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Kläger habe in Wahrheit nur aus einer contra legem geübten Nachsicht, die als solche keine wohlerworbenen Rechte begründen könne, seinen Nutzen gezogen.
Im übrigen sei der Begriff der wohlerworbenen Rechte im Bereich des Statuts meist deshalb ohne rechtliche Bedeutung, weil der Beamte in einer gesetzlich und nicht vertraglich geregelten Bindung zu seinem Organ stehe. Erst recht sei dies dann der Fall, wenn das Organ feststelle, daß die eine Nachsicht contra legem rechtfertigenden Gründe weggefallen seien und diese Nachsicht folglich beendet werden müsse. Es sei im übrigen unbestritten, daß rechtswidriges Handeln keine wohlerworbenen Rechte begründen könne.
Die streitige Maßnahme stehe in voller Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut. Der Kläget versuche, die Tragweite dieser Vorschrift unter Heranziehung von Erwägungen einzuschränken, die außerhalb des Textes lägen und angesichts des Schweigens des Gesetzgebers nicht anerkannt werden könnten. Die Kommission habe dadurch, daß sie dem Kläger diesen Vorteil entzogen habe, nur das Gesetz auf das genaueste beachtet und keinesfalls einen Ermessensmißbrauch begangen. Zum Nachweis der zuletzt genannten Rüge sei im übrigen nichts vorgebracht worden.
Der Antrag auf Zahlung von Schadensersatz entbehre, da die streitige Ablehnung rechtsmäßig erfolgt sei, jeder Rechtsgrundlage.
Zunächst sei unbestritten, daß die Rücknahme eines rechtswidrigen Aktes keinen Amtsfehler begründe. Zweitens habe der Kläger weder für das Bestehen noch für die Höhe des Schadens irgendeinen Beweis beigebracht. Endlich könne gegebenenfalls nur der unmittelbare Schaden in Betracht gezogen werden, doch hätten die in der Klage enthaltenen Angaben eine direkte Verbindung zwischen der oben erwähnten Ablehnung und der absoluten Unmöglichkeit, den in Aussicht stehenden Barkredit dadurch flüssig zu machen, daß der Kläger seine in Belgien ausgezahlten und entgegengenommenen Dienstbezüge der Banque Internationale à Luxembourg hätte zukommen lassen können, nicht dargetan.
Der Kläger erwidert, die Auszahlung seiner Dienstbezüge in Luxemburg sei bis 1974 nicht etwa aufgrund einer auf einem Entgegenkommen beruhenden Nachsicht contra legem erfolgt, sondern entspreche einer gegenüber anderen Luxemburgern geübten Praxis und einer richtigen, die zwischen Belgien und dem Großherzogtum bestehenden besonderen Beziehungen berücksichtigenden Auslegung des Statuts sowie der Übung der Organe, keine Barzahlungen vorzunehmen.
Der Kläger macht alsdann Ausführungen zur Frage der Rücknahme von Verwaltungsakten. Er hebt hervor, daß der Grundsatz der wohlerworbenen Rechte zwar weniger im Bereich normativer Akte, wohl aber bei den Einzelfall regelnden Verwaltungsakten Anwendung finde, und verweist dann insbesondere auf das innerstaatliche Recht bestimmter Mitgliedstaaten, aus dem sich ergebe, daß die Rücknahme eines Verwaltungsakts zwar innerhalb einer angemessenen sowie innerhalb der für Rechtsbehelfe vorgesehenen oder dem guten Glauben entsprechenden Frist erfolgen könne, nach Ablauf von — wie im vorliegenden Fall — sechs Jahren seit Erlaß des Verwaltungsakts aber in jedem Fall verspätet sei.
Diese Rücknahme sei im vorliegenden Fall so spät erfolgt, daß die damit begangene Verletzung des oben genannten Artikels 17 Absatz 1 durch die Kommission nur durch eine ermessensmißbräuchliche böswillige Absicht zu erklären sei. Der Kläger meint, daß hierfür ein Bündel hinreichender Vermutungen bestehe, überläßt aber die Beurteilung dieser Frage dem Gerichtshof.
Der Kläger wendet sich schließlich der Frage des Schadensersatzes zu; er legt eine Anzahl von Unterlagen (Anlagen 3 bis 8 zur Erwiderung) vor und kündigt die Vorlage weiterer Beweisstücke an, um das Vorliegen eines materiellen Schadens als Folge des streitigen Akts zu beweisen. Dieser Schaden ergebe sich insbesondere aus
dem Unterschied zwischen dem Zinssatz der zuvor in Aussicht genommenen Kreditaufnahme und dem Zinssatz für den in Belgien bei der Banque Copine bis zur Höhe des ihm im Großherzogtum kreditierten Betrages neu aufgenommenen Kredit;
den Kosten der für diesen Teil des in Belgien aufgenommenen Kredits erfolgten Hypothekenbestellung.
Im übrigen weist der Kläger darauf hin, daß sein Antrag nur auf Ersatz eines direkten und unittelbaren Schadens gehe, so daß sich jede Erörterung der Frage nach dem Bestehen eines hinreichenden Kausalzusammenhangs zwischen diesem Schaden und dem streitigen Akt erübrige. Es sei auch nicht erforderlich zu beweisen, daß der erlittene Schaden unvermeidlich gewesen sei. Ein solches Erfordernis widerspreche dem vielfach vertretenen Grundsatz, wonach es im Bereich des Schadensersatzrechts genüge, daß ein Glied der Kausalkette eine schuldhafte Handlung sei, damit diese Handlung als Schadensursache angesehen werde.
In ihrer Gegenerwiderung betont die Beklagte erneut, daß der dem Kläger zwischen 1968 und 1974 gewährte Vorteil auf reinem Entgegenkommen beruht habe. Da im übrigen die Rücknahme des streitigen Akts sowohl bei einem Tat- als auch bei einem Rechtsirrtum bei der Anwendung von Artikel 17 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut gerechtfertigt sei, gelte dies erst recht, wenn der gegenwärtig bestehenden Lage eine contra legem geübte Nachsicht zugrunde liege.
Die vom Kläger vertretene Auslegung des oben genannten Artikels 17 Absatz 1 sei außerdem aus mehreren Gründen unannehmbar:
Trotz der angeblichen ratio legis, auf die sich der Kläger berufe, nehme die Kommission seit langem Auszahlungen von Dienstbezügen in jedem einzelnen der Mitgliedstaaten vor, sei es, um das Gehalt der in diesen Staaten dienstlich verwendeten Beamten zu zahlen, sei es, um gemäß Absatz 1 und 3 der genannten Bestimmung Teile der Bezüge zu ihren Gunsten in andere Staaten als den des Dienstortes zu überweisen. Zu diesem Zweck verfüge die Kommission in jedem Mitgliedstaat über ein Bankkonto. Wolle die Verwaltung einem in einem Mitgliedstaat dienstlich verwendeten Beamten eine bestimmte Summe auszahlen, so geschehe dies von einem in dem betreffenden Staat eröffneten Bankkonto aus, nicht aber durch Überweisung von Fremdwährungsbeträgen vom Sitz des Organs. Die Sonderstellung der luxemburgischen gegenüber der belgischen Währung und die Existenz der belgischluxemburgischen Wirtschaftsunion seien daher unerheblich.
Artikel 20 des Statuts — wonach der Beamte am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen habe, daß er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert sei — habe zum Erlaß der Bestimmung geführt, daß die Dienstbezüge des Beamten in der Währung seines Dienstortes oder eines nahe gelegenen Ortes zu zahlen seien.
Folge man der Ansicht des Klägers, so würde dies zu einer Diskriminierung der Beamten führen, die weder Belgier noch Luxemburger seien.
Die Kommission bekräftigt alsdann ihre Haltung in der Frage des angeblichen Ermessensmißbrauchs; diese Rüge sei um so weniger aufrechtzuerhalten, als der Kläger in seinem im August 1974 gestellten Antrag die Gründe für die Domizilierung seiner Bezüge bei der Banque Internationale à Luxembourg nicht habe klar erkennen lassen.
Die Beklagte weist ferner darauf hin, daß die Darlegungen des Klägers den von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht stützten. Sie erbrächten nicht den erforderlichen Beweis für Bestehen und Höhe des behaupteten Schadens, insbesondere soweit dieser hergeleitet werde aus
dem Unterschied der Zinssätze;
der zukünftigen Belastung infolge der Tilgung des neu aufgenommenen Kredits im Verhältnis zu der Belastung, die sich aus der zuvor in Aussicht genommenen Kreditaufnahme bei der Banque Internationale à Luxembourg ergeben hätte. In dieser Frage habe wegen der Veränderlichkeit des Zinssatzes für den neuen Kredit kein Beweis erbracht werden können. Der vom Kläger behauptete Schaden sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu ermitteln: Er sei somit weder bestimmt noch gegenwärtig;
den mit der Bestellung einer Hypothek als Sicherung für den aufgenommenen Kredit verbundenen zusätzlichen Kosten. Die Frage dieser Kosten sei im Zusammenhang mit der allgemeiner gefaßten und oben untersuchten Frage zu beantworten. Im übrigen sei die Höhe des geltend gemachten Betrages auf einer fiktiven, nicht einer realen Grundlage ermittelt worden.
Die Beklagte betont schließlich, daß es ihrer Ansicht nach nicht so scheine, als habe unter den Umständen des vorliegenden Falls für den Kläger keine vorteilhaftere Ersatzlösung als die des Copine-Kredits bestanden. Zudem dürfe ihr kein Schaden angelastet werden, der vom Kläger hätte vermieden werden können, wenn er seine noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen mit der Banque Internationale à Luxembourg nicht vorzeitig beendet hätte (vgl. die Anlagen zur Gegenerwiderung).
B — Zu den Anträgen bezüglich eines Amtsfehlers der Kommission
Der Kläger meint, die Kommission habe dadurch einen Amtsfehler begangen, daß sie ihm die Ladungsurkunde vom 26. September 1974 (Anlage 10 zur Erwiderung) verspätet habe zukommen lassen. Da ihm diese erst am 4. November 1974 ausgehändigt worden sei, sei gegen ihn am 25. Oktober 1974 ein Versäumnisurteil erlassen worden. Hiergegen habe der Kläger Einspruch einlegen müssen und somit einen Schaden erlitten, der ihm von der Kommission ersetzt werden müsse.
Die Beklagte räumt ein, am 26. September 1974 vom belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zwei Abschriften einer für Herrn Elz bestimmten Ladungsurkunde erhalten zu haben. Die zuständige Dienststelle habe in den folgenden Tagen mehrfach versucht, ihn telefonisch unter seinem Dienstanschluß zu benachrichtigen. Als der Betreffende sich nicht gemeldet habe, sei festgestellt worden, daß er unbefugt dem Dienst ferngeblieben sei. Erst um den 10. Oktober 1974 habe er der Verwaltung ein ärztliches Attest übersandt, das die Verlängerung seiner Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 23. September 1974 bis zum 14. Oktober 1974 bestätigt habe. Die zuständige Dienststelle, der das Vorhandensein dieses ärztlichen Attests unbekannt gewesen sei, habe dem belgischen Ministerium das für Herrn Elz bestimmte Schriftstück am 10. Oktober 1974 mit dem Vermerk zurückgesandt, daß es dem Empfänger nicht habe ausgehändigt werden können und gebeten, diesen Umstand den Justizbehörden mitzuteilen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1974, das bei der Kommission am folgenden Tage eingegangen sei, habe das belgische Ministerium die Kommission erneut ersucht, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um dem Beamten die ihn betreffende Ladungsurkunde zu übermitteln. Diese Urkunde sei Herrn Elz schließlich am 4. November 1974 ausgehändigt worden.
Die Beklagte legt dar, daß Klageparteien in Zivilrechtsstreitigkeiten gegen Beamte der Kommission es trotz Kenntnis der Privatadresse des Beklagten zuweilen vorzögen, die erforderlichen Zustellungen auf diplomatischem Wege vornehmen zu lassen. Obwohl diese Form der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaft nicht vorgesehen sei, habe die Kommission entsprechenden Ersuchen der staatlichen Behörden in der Regel stattgegeben. Sie könne jedoch die Verantwortung für die Übermittlung dieser Schriftstücke nur übernehmen, soweit der Beamte sich an seinem Arbeitsplatz aufhalte und dort die für ihn bestimmten Schriftstücke persönlich entgegennehmen könne oder zumindest ordnungsgemäß beurlaubt sei. Zwar habe sich die Kommission erstmals und ausnahmsweise bereitgefunden, am 20. September 1974 einen Beamten mit einem gerichtlichen Schriftstück zur Privatwohnung des Klägers zu schicken; in diesem Fall habe aber einerseits das Übermittlungsschreiben des belgischen Ministeriums den Vermerk Dringend getragen und andererseits habe der Betroffene zu jenem Zeitpunkt noch als im Krankheitsurlaub befindlich angesehen werden können. Dies sei nicht mehr der Fall gewesen, als die Kommission das Schreiben des belgischen Ministeriums vom 26. September 1974 erhalten habe, da das betreffende Schriftstück nicht den Anschein der Dringlichkeit gehabt habe und der Empfänger seinem Arbeitsplatz unbefugt ferngeblieben und damit in einer Lage gewesen sei, deren Folgen allein zu seinen Lasten gingen.
Die Beklagte weist schließlich darauf hin, daß die zum Ersatz des angeblichen Schadens geltend gemachten Beträge durch nichts belegt seien.
Der Kläger bestreitet, daß sein Fernbleiben vom Dienst zu dem Zeitpunkt, als die Kommission versucht habe, ihm das gerichtliche Schriftstück vom 26. September 1974 zu übermitteln, als unbefugt angesehen werden könne, und macht hierzu geltend, er sei seit dem 8. September 1974 in der Clinique St. Jean in Brüssel unter Beobachtung gestellt und behandelt worden. Eine erste ärztliche Bescheinigung hierüber vom 7. Oktober 1974 sei am folgenden Tage vorgelegt worden. Diese Bescheinigung, die seine Arbeitsunfähigkeit bis zum 13. Oktober 1974 festgestellt habe, sei durch eine erneute Bescheinigung vom 15. April 1975 bestätigt worden (vgl. Anlage 9 zur Erwiderung). Zudem sei das Verhalten der Beklagten in jedem Falle fehlerhaft gewesen. Die Übermittlung gerichtlicher Urkunden auf diplomatischem Wege stehe nicht im Belieben des Organs. Diese auf keiner gesetzlichen Grundlage beruhende Übermittlung sei nicht nur nach belgischem Recht unzulässig, sondern berge auch beträchtliche Gefahren in sich. Sie könne nur dann ordnungsgemäß funktionieren, wenn das ausführende Organ nicht nur hinsichtlich des an seinem Arbeitsplatz anzutreffenden, sondern auch hinsichtlich des dem Dienst aus unterschiedlichen Gründen ferngebliebenen Beamten Sorgfalt beweise. Könne das Schriftstück trotz dieser Sorgfalt dem Empfänger nicht persönlich übergeben werden, so könne das Organ entweder dieses Schriftstück unmittelbar an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zurücksenden, um dem Gericht die Feststellung zu ermöglichen, daß keine Zustellung stattgefunden habe, oder aber den Beamten mit allen verfügbaren Mitteln benachrichtigen. Das Verhalten der Kommission im vorliegenden Fall sei dagegen unverantwortlich und im übrigen nicht folgerichtig. Anläßlich der ersten Ladung (der vom 16. September 1974) habe die Kommission nach Feststellung seiner Abwesenheit vom Arbeitsplatz eilends einen Beamten zu seiner Privatwohnung entsandt, um ihm diese Ladung persönlich zu übergeben. Dagegen habe sich die Kommission anläßlich der zweiten Ladung (der vom 26. September 1974) damit begnügt, mehrmals unter der Dienstnummer des Klägers anzurufen, ohne jedoch Nachforschungen über seine Abwesenheit anzustellen.
Die Beklagte berufe sich vergeblich darauf, daß das zuletzt genannte Schriftstück im Gegensatz zu dem ersten nicht den Vermerk Dringend getragen habe. Alle gerichtlichen Urkunden trügen auf dem verschlossenen Umschlag den Vermerk Pro justitia — sofort aushändigen. Im übrigen könne es der Kommission nicht unbekannt sein, daß die gewöhnliche Ladungsfrist nach belgischem Recht acht Tage betrage. Schließlich seien die Schreiben des belgischen Ministeriums, mit denen die beiden fraglichen Ladungen übermittelt worden seien, völlig gleichlautend gewesen (Anlagen 4 und 6 zur Klagebeantwortung). Da sich der Kläger nach Ablauf des in der ärztlichen Bescheinigung vorgesehenen Urlaubs (13. Oktober 1974) an seinem Arbeitsplatz befunden habe, bleibe im übrigen die Frage, warum die gerichtliche Ladung ihm erst am 4. November 1974 ausgehändigt worden sei.
Nach Ansicht des Klägers ergibt sich sein Schaden aus der durch den Amtsfehler der Kommission entstandenen tatsächlichen Lage. Er habe es zu dem Rechtsstreit vor dem belgischen Gericht deshalb kommen lassen, weil er seinerzeit überzeugt gewesen sei, daß der von seinem Vermieter geforderte Mietzins infolge einer Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag nicht gerechtfertigt sei. Nachdem sich aber herausgestellt habe, daß diese Abtretung den Mieter nicht von seinen Verpflichtungen befreie, habe der Kläger die geforderten Beträge gezahlt, so daß allein noch die Frage zu beantworten sei, ob die streitige Ladung wirksam gewesen sei und die hierbei angefallenen Kosten zu seinen Lasten gingen.
Was die Kosten des Einspruchs und die Prozeßentschädigung (indemnité de procédure) betreffe, so könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden, ob der Kläger zur Tragung der Kosten verurteilt und ob ihm die Prozeßentschädigung zugesprochen werde. Dagegen handle es sich bei der Erhöhung des Anwaltshonorars um einen bestimmten Schaden, der allerdings, ganz wie in den anderen Fällen, im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht berechnet werden könne.
Aus Zurückhaltung sowohl seinem Arbeitgeber als auch seinem Anwalt gegenüber beantrage der Kläger eine symbolische Entschädigung von 1 FB und verzichte für den Fall, daß der Gerichtshof seine Ansprüche anerkenne, auf die spätere Geltendmachung der Kosten des Einspruchs und der Prozeßentschädigung.
Die Beklagte bekräftigt ihre Ansicht, daß der Kläger zu dem Zeitpunkt, als die Kommission vergeblich versucht habe, ihn an seinem Arbeitsplatz zu erreichen, um ihm das streitige gerichtliche Schriftstück auszuhändigen, als unbefugt vom Dienst ferngeblieben habe angesehen werden müssen. Wenn auch ein vom Kläger später vorgelegtes ärztliches Attest dieses Verhalten im nachhinein rechtfertigen könne, so ändere dies nichts daran, daß das Fernbleiben des Klägers von dem Zeitpunkt an, zu dem er seinen Dienst unter normalen Umständen hätte wiederaufnehmen müssen, bis zur Vorlage dieses Attests als unbefugt haben gelten müssen.
Im übrigen bestreitet die Beklagte, daß im Rahmen der zwischen ihr und dem belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zustande gekommenen mündlichen Abreden über ihre Mitwirkung bei Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher an Beamte der Kommission vorgesehen sei, daß ihr die gleichen Verpflichtungen obliegen sollten wie den Gerichtsvollziehern selbst. Die Beklagte erklärt ferner, keine Kenntnis von den vom Kläger angeführten angeblichen Rundverfügungen zu haben, und bekräftigt ihre in der Klagebeantwortung enthaltenen Ausführungen über die Grenzen ihrer Sorgfaltspflicht bei der Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke und die die unbefugt vom Dienst ferngebliebenen Beamten in dieser Beziehung treffende Verantwortung.
Der Antrag des Klägers auf Schadensersatz sei im übrigen mangels Rechtsschutzinteresses unzulässsig. Aus seinen Angaben (Anlagen 11 bis 13 zur Erwiderung) folge, daß sein Einspruch gegen das am 25. Oktober 1974 gegen ihn erlassene Versäumnisurteil unbegründet gewesen sei: Einerseits habe er die Richtigkeit dieses Urteils nicht in Abrede gestellt, da er die streitigen Beträge inzwischen gezahlt habe, und andererseits sei sein Einspruch durch Urteil vom 25. Juni 1975 verworfen worden. Unter diesen Umständen gehe der Schaden, der aus der Zahlung der mit diesem Einspruch verbundenen Kosten entstanden sei, zu seinen Lasten. Diese Kosten stünden in keinem direkten und notwendigen Kausalzusammenhang mit dem der Kommission vorgeworfenen Amtsfehler, da sie durch das gewagte oder zumindest leichtfertige Vorgehen des Klägers bei der Erhebung des Einspruchs verursacht worden seien.
Der Kläger habe zu erkennen gegeben, daß er gegen das seinen Einspruch verwerfende Urteil Berufung eingelegt habe. Es könne aber nur entweder dieses Urteil durch das Berufungsgericht aufgehoben werden — in diesem Fall hätte der Kläger zu Recht Einspruch erhoben, und wäre es auch nur zur Wiedererlangung der Kosten gewesen —, oder aber die Berufung zurückgewiesen werden, womit dann einmal mehr feststünde, daß der Kläger bei der Erhebung des Einspruchs leichtfertig gehandelt hätte.
In jedem Fall folge hieraus sowie aus dem Eingeständnis des Klägers, im gegenwärtigen Zeitpunkt die Höhe der Kosten, die Teil des angeblichen Schadens seien, nicht berechnen zu können, daß dieser Schaden ein Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht begründen könne, da er weder bestimmt noch gegenwärtig noch auch durch einen Amtsfehler der Kommission unmittelbar verursacht worden sei.
Zusammenfassend hält die Beklagte
a) den Schadensersatzantrag in erster Linie in Ermangelung eines bestimmten und gegenwärtigen Rechtsschutzinteresses des Klägers für unzulässig;
b) diesen Antrag hilfsweise für unbegründet, da die Kommission keinen Amtsfehler begangen habe und der angebliche Schaden weder bestimmt noch gegenwärtig sei sowie in keinem unmittelbaren und notwendigen Kausalzusammenhang mit dem behaupteten Fehler der Kommission stehe.
IV — Mündliches Verfahren
Die Parteien haben in der Sitzung vom 6. Mai 1976 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. Juni 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/3 Mit seiner am 26. Juni 1975 erhobenen Klage beantragt der Kläger, ein Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel, die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über seine Beschwerde vom 26. November 1974. Ziel dieser Beschwerde war einerseits die Rücknahme der Entscheidung der Kommission vom 27. August 1974, mit der die weitere Domizilierung der Dienstbezüge des Klägers bei einer in Luxemburg niedergelassenen Bank abgelehnt worden war, und andererseits die Feststellung eines Amtsfehlers, der seinen Grund in der verspäteten Übermittlung eines für den Kläger bestimmten gerichtlichen Schriftstücks durch die Kommission gehabt habe. Mit seiner Beschwerde begehrte der Kläger zudem die Zahlung von Schadensersatz wegen des materiellen und immateriellen Schadens, den er infolge der beiden gerügten Unregelmäßigkeiten erlitten habe.
4/6 Da die zuständige vorgesetzte Stelle innerhalb der im Statut festgesetzten Frist die Beschwerde nicht beschieden hatte, erhob der Kläger gemäß Artikel 91 des Statuts diese Klage. Im Hinblick auf den Inhalt der Beschwerde ist der Umstand, daß mit der Klage zwei verschiedene Begehren verfolgt werden, von denen das eine die Weigerung der Kommission, die Bezüge des Klägers bei einer im Großherzogtum Luxemburg niedergelassenen Bank zu domizilieren, und das andere die angeblich pflichtwidrige Unterlassung der Kommission betrifft, ihm das für ihn bestimmte gerichtliche Schriftstück so schnell wie möglich zukommen zu lassen, aus dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, daß der in Artikel 91 Absatz 2 des Statuts vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der Klage und der diesbezüglichen Beschwerde, die ihr vorangehen muß, gewahrt werden sollte. Dieser Umstand ist also im vorliegenden Fall nicht geeignet, die Unzulässigkeit der Klage zu begründen.
7/9 Der Kläger vertritt zunächst die Ansicht, die Weigerung der Kommission, seine Bezüge weiterhin bei einem Bankinstitut zu domizilieren, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem seiner dienstlichen Verwendung niedergelassen sei, beruhe auf einer irrigen Auslegung von Artikel 17 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut. Darüber hinaus stehe diese Bestimmung der Domizilierung der an Beamte belgischer und luxemburgischer Staatsangehörigkeit mit Dienstort Brüssel gezahlten Bezüge bei einer im Großherzogtum Luxemburg niedergelassenen Bank angesichts der Stellung der luxemburgischen gegenüber der belgischen Währung und der Beziehungen zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und Belgien im Rahmen der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion — die durch den Vertrag gemäß seinem Artikel 233 nicht berührt werde — nicht entgegen. Nachdem er nach seiner Einweisung in Brüssel bis zum 22. August 1974 in den Vorteil einer solchen Domizilierung gekommen sei, verletze der Entzug dieses Vorteils seine wohlerworbenen Rechte.
10/13 Nach Artikel 17 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut werden die einem Beamten zustehenden Bezüge … an dem Ort und in der Währung des Landes gezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Der Wortlaut dieser und der übrigen Bestimmungen desselben Artikels ergibt, daß der in Absatz 1 ausgesprochene Grundsatz eine Norm allgemeiner Geltung darstellt, von der nur unter den im Statut ausdrücklich bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden kann. Absatz 2 des Artikels 17, wonach der Beamte einen Teil seiner Bezüge durch das Organ, dem er untersteht, in der Währung des Mitgliedstaats, in dem sich sein Wohnsitz befindet oder sich ein unterhaltsberechtigtes Mitglied seiner Familie ständig aufhält, überweisen lassen kann, läßt die regelmäßige Überweisung dieser Summen nur bis zur Höhe eines bestimmten Betrages oder gegebenenfalls nur in dem zur Deckung der von dem Beamten in diesen Mitgliedstaaten übernommenen Verpflichtungen erforderlichen Umfang zu. Absatz 3 bestimmt ferner, daß einem Beamten, abgesehen von diesen regelmäßigen Überweisungen, nur ausnahmsweise und nur für ordnungsgemäß begründete Fälle die Genehmigung zur Überweisung von Beträgen erteilt werden kann, über die er in den oben bezeichneten Währungen verfügen möchte.
14/17 Diese Bestimmungen schließen also die Möglichkeit aus, daß die gesamten dem Beamten zustehenden Bezüge regelmäßig überwiesen werden. Hieraus folgt, daß zu den Ausnahmen, die von dem in Artikel 17 Absatz 1 ausgesprochenen Grundsatz zugelassen sind, nicht die Möglichkeit gehört, daß ein Beamter durch das Organ, dem er angehört, seine Bezüge in einem anderen Mitgliedstaat als dem seiner dienstlichen Verwendung domizilieren lassen kann, da eine solche Domizilierung die regelmäßige Überweisung der gesamten an den Beamten gezahlten Beträge mit sich bringen würde. Die von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 27. August 1974 ausgesprochene Weigerung beruht somit auf einer zutreffenden Anwendung von Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut. Der Kläger kann daher nicht verlangen, daß ihm der Vorteil der streitigen Domizilierung für die Zukunft erhalten bleibt.
18/20 Der auf einen statutswidrigen Zustand gestützte Entzug eines solchen Vorteils mit Wirkung ex nunc kann auch nicht den Grundsatz der Wahrung wohlerworbener Rechte berühren. Aus dem schriftlichen und mündlichen Verfahren ergibt sich, daß dem Kläger der streitige Vorteil vom Zeitpunkt seiner Einweisung bis zum Wirksamwerden der angegriffenen Entscheidung entweder infolge der Untätigkeit oder aufgrund einer Nachsicht der zuständigen Stellen der Kommission gewährt wurde. Angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Umstände dieser Untätigkeit oder Nachsicht erscheint die Aufrechterhaltung des genannten Vorteils während des betreffenden Zeitraums als widerrufliche Maßnahme, die keine stillschweigende und ein Recht des Betreffenden begründende Entscheidung des Organs enthält.
21/22 Die angegriffene Maßnahme steht schließlich auch nicht in Widerspruch zu Artikel 233 des Vertrages, wonach die Bestimmungen des Vertrages dem Bestehen und der Durchführung regionaler Zusammenschlüsse wie der belgischluxemburgischen Wirtschaftsunion nicht entgegenstehen. Zwar bringt die belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion für die beiden zusammengeschlossenen Länder eine besondere Lage auf dem Gebiet der Währung mit sich, doch kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Möglichkeit, zugunsten von Beamten belgischer oder luxemburgischer Staatsangehörigkeit von Artikel 17 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut abzuweichen, zu den vom Vertrag nicht beeinträchtigten notwendigen Voraussetzungen für das Bestehen und Funktionieren der Union gehört.
23 Aus diesen Gründen ist die Klage als unbegründet abzuweisen, soweit mit ihr die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 27. August 1974 und die Zahlung von Schadensersatz wegen dieser Entscheidung begehrt wird.
24/25 Der Kläger wirft der Kommission alsdann vor, einen Amtsfehler dadurch begangen zu haben, daß sie ihm ein gerichtliches Schriftstück vom 26. September 1974, mit dem er für den 10. Oktober 1974 vor den Friedensrichter in Uccle geladen worden sei, erst am 4. November 1974 habe zukommen lassen. Diese verspätete Übermittlung habe bei ihm zu einem immateriellen und materiellen Schaden geführt, dessen Ersatz er verlange.
26/27 Im Zusammenhang mit Zivilrechtsstreitigkeiten gegen Beamte der Kommission werden für diese bestimmte gerichtliche Schriftstücke oder Benachrichtigungen häufig durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Kommission zur Weiterleitung an die Betreffenden übermittelt. Ferner steht fest, daß die Kommission den an sie gerichteten Ersuchen der staatlichen Behörden, dem Empfänger das betreffende Schriftstück gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen, grundsätzlich stattgibt.
28/34 Die Beklagte meint, sie könne — unabhängig von der Tatsache, daß diese Übermittlungsart im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen nicht vorgesehen sei — für die Beförderung dieser gerichtlichen Schriftstücke die Verantwortung nur insoweit übernehmen, als der Beamte am Arbeitsplatz anwesend oder, bei Fernbleiben vom Dienst, ordnungsgemäß beurlaubt sei. Sie sei deshalb nicht verpflichtet, in ihrer Mitwirkung soweit zu gehen, Nachforschungen über den Verbleib eines unbefugt vom Dienst ferngebliebenen Beamten anzustellen, da die Folgen eines solchen Fernbleibens letztlich nur zu Lasten des Beamten gehen könnten. Im übrigen habe sie, nachdem ihr zwei Abschriften einer an den Kläger gerichteten Ladungsurkunde mit einem Schreiben des belgischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten zugegangen seien, in den folgenden Tagen mehrfach versucht, den Kläger telefonisch unter seinem Dienstanschluß zu benachrichtigen. Als er sich nicht gemeldet habe und der Verwaltung keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt worden sei, habe die mit der Beförderung des gerichtlichen Schriftstücks beauftragte Dienststelle festgestellt, daß der Kläger unbefugt dem Dienst ferngeblieben sei. Diese Dienststelle, die von der um den 10. Oktober 1974 erfolgten Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vom 7. Oktober 1974, die die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum 13. desselben Monats bestätigt habe, nicht benachrichtigt worden sei, habe am 10. Oktober 1974 das fragliche gerichtliche Schriftstück an das belgische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zurückgesandt. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1974, das bei der Kommission am folgenden Tage eingegangen sei, habe das belgische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten die Kommission erneut ersucht, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um dem Kläger die betreffende Ladungsurkunde auszuhändigen. Diese Urkunde sei dem Kläger schließlich am 4. November 1974 ausgehändigt worden, da die für die Beförderung des gerichtlichen Schriftstücks zuständige Dienststelle erst verspätet von der Vorlage der oben genannten ärztlichen Bescheinigung benachrichtigt worden sei.
35/38 Zwar überträgt keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts der Kommission die Aufgabe, für die Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke, die ihr von den belgischen Behörden übersandt werden, an ihre Beamten zu sorgen; sobald sie jedoch diese Übermittlung übernimmt, ist sie verpflichtet, mit aller ihr zu Gebote stehenden Sorgfalt darauf zu achten, daß das betreffende Schriftstück dem Empfänger so schnell wie möglich ausgehändigt oder, wenn es zu einer solchen Aushändigung nicht kommt, rechtzeitig den staatlichen Behörden zurückgesandt wird, um diesen Gelegenheit zu geben, andere Wege der Beförderung in Betracht zu ziehen. Wenn auch der Umstand, daß der Beamte in dem Zeitpunkt, in dem ihm das gerichtliche Schriftstück übermittelt werden soll, unbefugt dem Dienst ferngeblieben ist, Disziplinarmaßnahmen im Rahmen des Statuts rechtfertigen kann, so befreit dies die Kommission nicht von der mit Sorgfalt zu erfüllenden Verpflichtung, das ihr zugegangene gerichtliche Schriftstück dem betreffenden Beamten dadurch zu übermitteln, daß sie es gegebenenfalls an seine Privatwohnung oder jede andere von ihm mitgeteilte Adresse übersendet. Da es die Kommission im vorliegenden Fall versäumt hat, eine solche Übermittlung vorzunehmen, begündet ihr Verhalten einen Amtsfehler, der geeignet ist, ihre Haftung für den hierdurch möglicherweise verursachten Schaden nach sich zu ziehen. Als Folge der verspäteten Übermittlung ist gegen den Kläger durch den Friedensrichter in Uccle ein Versäumnisurteil erlassen worden.
39/40 Das Bestehen eines materiellen Schadens ist jedoch nicht belegt worden. Gleiches gilt für den behaupteten immateriellen Schaden, da der Ruf des Klägers durch das Verhalten der Kommission nicht beeinträchtigt worden ist, zumal dieser die Schuld, derentwegen er vor dem Friedensrichter in Uccle verklagt worden war, schließlich anerkannt hat.
41 Die Klage ist somit abzuweisen.
Kosten
42/44 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.